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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.04.2021 – C-866/19

Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2021:301

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 15. April 2021 ( Rechtssache C‑866/19 SC gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy [Oberster Gerichtshof, Polen]) Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Versicherter, der Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat – Anspruch auf eine Altersrente – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Berechnung der Rentenleistungen

1 Mit dieser Vorlage zur Vorabentscheidung ersucht der Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen, im Folgenden: vorlegendes Gericht) um eine Klarstellung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Tomaszewska (

2 Im Ausgangsverfahren liegen folgende Umstände vor: Nach polnischem Recht ist die Dauer der polnischen beitragsfreien Zeiten, die bei der Berechnung der Rentenleistungen berücksichtigt werden können, auf ein Drittel der polnischen Beitragszeiten begrenzt (

3 Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem Unionsrecht bei der Berechnung der theoretischen Höhe der Rentenleistung gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 (

4 Allerdings sind im Aufnahmemitgliedstaat zurückgelegte Beitragszeiten bei der Berechnung der Drittelgrenze für beitragsfreie Zeiten im Hinblick auf die nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 tatsächlich geschuldete anteilige Rentenleistung nicht zu berücksichtigen. Dieses Ziel von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii unterscheidet sich von dem des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004. Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii wird die zu zahlende anteilige Leistung in einem Schritt berechnet, der als Proratisierung bekannt ist ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

5 Art. 48 Buchst. a AEUV bestimmt: „Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führen sie insbesondere ein System ein, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert: a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen“.

6 Der 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004 lautet: „Diese Ziele müssen insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten, die nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften für die Begründung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und für dessen Berechnung zu berücksichtigen sind, sowie durch die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen unter diese Verordnung fallenden Personengruppen, erreicht werden.“

7 Nach Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 883/2004 sind „‚Versicherungszeiten‘ die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind“.

8 Art. 6 („Zusammenrechnung der Zeiten“) der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt: „Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften: – den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs, – die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften, oder – den Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung, von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.“ (

9 Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ( „(1) Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag: a) allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschließlich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung); b) indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet: i) Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag. ii) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.“

10 Der zweite Erwägungsgrund des Beschlusses Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2011, C 45, S. 5, im Folgenden: Beschluss Nr. H6) lautet: „(2) In Artikel 6 der Verordnung [Nr. 883/2004] ist der Grundsatz der Zusammenrechnung von Zeiten verankert. Dieser Grundsatz sollte einheitlich angewendet werden; hierzu gehört die Zusammenrechnung der Zeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften nur für die Begründung oder Erhöhung des Leistungsanspruchs berücksichtigt werden.“

11 Die Nrn. 1 und 2 des Beschlusses Nr. H6 sehen vor: „(1) Alle Versicherungszeiten – seien es Beitragszeiten oder Zeiten, die durch die nationalen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten gleichgestellt sind – fallen unter den Begriff ‚Versicherungszeiten‘ im Sinne der Verordnungen [Nr. 883/2004] und [Nr. 987/2009]. (2) Alle Zeiten für den betreffenden Leistungsanspruch, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, werden nur durch Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 6 der Verordnung [Nr. 883/2004] und Artikel 12 der Verordnung [Nr. 987/2009] berücksichtigt. Gemäß dem Grundsatz der Zusammenrechnung müssen von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilte Zeiten ohne Infragestellung ihrer Qualität zusammengerechnet werden.“ B. Nationales Recht

12 Der Vorlagebeschluss erwähnt die Ustawa z dnia 17 grudnia 1998 r. o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych (Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Altersrenten und sonstige Renten aus dem Sozialversicherungsfonds (Dz. U. von 2018, Position 1270, in der derzeit geltenden Fassung, im Folgenden: Rentengesetz). Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass nach polnischem Recht bei der Berechnung des Betrags einer Leistung nur beitragsfreie Zeiten bis zu einer Obergrenze von einem Drittel der polnischen Beitragszeiten berücksichtigt werden können ( II. Sachverhalt und Vorlagefrage

13 Die vorgelegte Frage betrifft ausschließlich die Berechnung der Rentenleistung eines Versicherten, der den größeren Teil seiner Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat (den Niederlanden) als dem zuständigen Mitgliedstaat (Polen) zurückgelegt hat. Die Frage nach dem Erwerb der betreffenden Leistungen stellt sich nicht.

14 Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 gewährte der Zakład Ubezpieczeń Społecznych, I Oddział w Warszawie (Sozialversicherungsanstalt, I. Abteilung, Warschau, Polen, im Folgenden: Rentenbehörde (

15 Bei der Ermittlung des Rentenanspruchs des Versicherten wandte die Rentenbehörde die folgende Methode an: Sie stellte zunächst den Umfang der polnischen Beitragszeiten fest (104 Monate). Anschließend rechnete sie dem Versicherungszeitraum – in Einklang mit der nach polnischem Recht gemäß Art. 5 Abs. 2 des Rentengesetzes anzuwendenden Formel – polnische beitragsfreie Zeiten im Umfang von einem Drittel der polnischen Beitragszeiten (34 Monate) hinzu. Schlussendlich addierte sie in Anbetracht des Umstands, dass die polnischen Versicherungszeiten des Versicherten nicht ausreichten, um die Mindestversicherungszeit zu erreichen, zwecks Begründung eines Rentenanspruchs die in den Niederlanden zurückgelegten Beitragszeiten (269 Monate) den von SC zurückgelegten inländischen Versicherungszeiten hinzu.

16 Der auf diese Weise ermittelte Versicherungszeitraum (inländische Beitragszeiten plus inländische beitragsfreie Zeiten plus ausländische Beitragszeiten) wurde anschließend der Berechnung des theoretischen Leistungsbetrags gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie Nr. 883/2004 zugrunde gelegt. Der tatsächliche Leistungsbetrag nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie Nr. 883/2004 wurde hingegen anhand des Verhältnisses der polnischen Versicherungszeiten von 138 Monaten (Beitragszeiten sowie beitragsfreie Zeiten bis zur Obergrenze von einem Drittel der inländischen Beitragszeiten) zu der Summe der in Polen und den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten von 407 Monaten berechnet. Auf dieser Grundlage wurde berechnet, dass von der theoretischen Leistung in Höhe von 974,78 polnischen Zloty (PLN) an den Versicherten nur 33,9 % dieses Betrags, d. h. 335,81 PLN, auszuzahlen sind.

17 Der Versicherte erhob Klage gegen diesen Bescheid. In der Klage beantragte er u. a., bei der Berechnung die polnischen beitragsfreien Zeiten in einem größeren Umfang zu berücksichtigen, und trug vor, die Rentenbehörde habe rechtsfehlerhaft das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Tomaszewska (

18 Der Versicherte legte gegen das erstinstanzliche Urteil des Sąd Okręgowy w Warszawie Berufung zum Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen) ein. Vorgetragen wurde, dass Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht richtig ausgelegt worden sei und dass auf der Grundlage des Urteils Tomaszewska die Drittelgrenze für beitragsfreie Zeiten anhand der Summe der in Polen und in den Niederlanden zurückgelegten Beitragszeiten zu berechnen sei. Mit Urteil vom 9. August 2017 bestätigte der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) dieses Vorbringen unter Berufung auf das Urteil Tomaszewska und änderte das angefochtene Urteil ab.

19 Die Rentenbehörde legte vor dem vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde ein und focht das Urteil des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) an, soweit dieses Gericht die Rentenbehörde angewiesen hatte, bei der Berechnung der Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 die polnischen beitragsfreien Zeiten des Versicherten in einem größeren Umfang zu berücksichtigen. Die Rentenbehörde wandte sich gegen die Feststellung, dass ein „Drittel“ nicht nur anhand der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten, sondern anhand der Summe dieser Zeiten und der in den Niederlanden zurückgelegten Beitragszeiten ermittelt werden sollte. Mit anderen Worten betrifft das Rechtsmittel ausschließlich die Berechnung der Höhe der Altersrente.

20 Nach dem Vorlagebeschluss haben die Rentenbehörde und der Versicherte im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:

21 Der Versicherte pflichtet dem Urteil des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) bei. Er trägt vor, die Rentenbehörde müsse bei der Ermittlung der Höhe der an ihn zu leistenden Zahlungen Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 anwenden, wie er im Urteil Tomaszewska ausgelegt worden sei, und sie habe zu Unrecht nur beitragsfreie Zeiten im Umfang von einem Drittel der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt. Nach dem Urteil Tomaszewska hätte sie beitragsfreie Zeiten im Umfang von einem Drittel der Summe der in Polen und in den Niederlanden zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigen müssen.

22 Die Rentenbehörde trägt erstens vor, dass diese Auslegung von Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 im Ausgangsverfahren nicht zur Anwendung komme, da es zum Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente durch den Versicherten genüge, den polnischen Versicherungszeiten (Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten im Umfang von einem Drittel der inländischen Beitragszeiten) die in dem anderen Mitgliedstaat, namentlich den Niederlanden, zurückgelegten Versicherungszeiten hinzuzurechnen. Nach Ansicht der Rentenbehörde kommt das Urteil Tomaszewska nur dann zur Anwendung, wenn die Methode zur Berechnung der Versicherungszeiten, die im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde gelegt worden sei, zu dem Ergebnis führe, dass der Versicherte nicht die erforderliche Mindestversicherungszeit für den Erwerb einer Rente erreicht habe. Im Ausgangsverfahren habe der Versicherte jedoch bei Anwendung dieser Berechnungsmethode den genannten Schwellenwert bereits erreicht (siehe oben, Nr. 15). Nur wenn dieser Schwellenwert nicht erreicht sei, dürften den inländischen Beitragszeiten die ausländischen Beitragszeiten hinzugerechnet werden und auf der Grundlage der summierten (in- und ausländischen) Versicherungszeiten die Obergrenze der inländischen beitragsfreien Zeiten (ein Drittel der Beitragszeiten) berechnet werden.

23 Zweitens betreffe das Urteil Tomaszewska die Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 entspreche, und nicht Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004. Für die Rentenbehörde ist Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004 die für das Ausgangsverfahren maßgebliche Bestimmung.

24 Drittens würde die Anwendung der Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, die der Gerichtshof im Urteil Tomaszewska vorgenommen habe, dazu führen, dass die polnischen beitragsfreien Zeiten im größeren Umfang Berücksichtigung fänden, als das polnische Recht dies vorsehe, was zur Folge hätte, dass einerseits der Anteil des polnischen Sozialversicherungssystems an der dem Versicherten zustehenden Leistung vergrößert würde, während andererseits der Anteil an der Finanzierung dieser Leistung durch das Sozialversicherungssystem des anderen Mitgliedstaats, nämlich der Niederlande, an das die Beiträge des Versicherten über einen viel längeren Zeitraum als an das polnische System abgeführt worden seien, verringert würde.

25 Viertens gehe aus Nr. 2 des Beschluss Nr. H6 (

26 Aufgrund dieser unterschiedlichen Auffassungen hat der Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen) die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass der zuständige Träger a) die – nach dem nationalen Recht – beitragsfreien Zeiten bis zu einem Umfang von einem Drittel der Summe der Beitragszeiten, die nach dem nationalen Recht und nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, sowohl zu Zwecken der Ermittlung des theoretischen Betrags (Ziff. i) als auch des tatsächlichen Betrags der Leistung (Ziff. ii) berücksichtigt oder b) die – nach dem nationalen Recht – beitragsfreien Zeiten bis zu einem Umfang von einem Drittel der Summe der Beitragszeiten, die nach dem nationalen Recht und nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, nur zu Zwecken der Ermittlung des theoretischen Betrags (Ziff. i), jedoch nicht des tatsächlichen Betrags der Leistung (Ziff. ii) berücksichtigt oder c) im Rahmen der Berechnung der Obergrenze der beitragsfreien Zeiten, die das nationale Recht vorsieht, weder bei der Ermittlung des theoretischen Betrags (Ziff. i) noch bei der Ermittlung des tatsächlichen Betrags (Ziff. ii) der Leistung die Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt?

27 Die Rentenbehörde, die Tschechische Republik, die Regierungen Ungarns und Polens und die Europäische Kommission haben dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen vorgelegt. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. III. Antwort auf die Vorlagefrage A. Einleitende Bemerkungen

28 Wichtig ist zunächst festzuhalten, dass die Rentenbehörde zu Recht geltend macht, für das Ausgangsverfahren sei die Verordnung Nr. 883/2004 und nicht die Verordnung Nr. 1408/71 maßgeblich, da die zuerst genannte Verordnung die in zeitlicher Hinsicht anzuwendende Regelung ist (

29 Zweitens ist für den Ausgangsrechtsstreit Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 maßgeblich, da dieser die Berechnung einer Rentenleistung betrifft, während deren Erwerb in Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 geregelt ist.

30 Drittens kann dem Argument der Rentenbehörde, das Urteil Tomaszewska (Erwerb eines Anspruchs des Versicherten auf Rente nicht stelle (siehe oben, Nr. 22), nicht gefolgt werden. Wie im Folgenden ausgeführt wird (siehe Nrn. 39 bis 49), ist das Urteil Tomaszewska nicht so zu verstehen, dass der Grundsatz der Zusammenrechnung auf den Erwerb von Rentenansprüchen nach der Verordnung Nr. 883/2004 beschränkt ist (

31 Viertens sind die nach polnischem Recht vorgesehenen und im Ausgangsverfahren in Rede stehenden beitragsfreien Zeiten als „Versicherungszeiten“ im Sinne von Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 883/2004 anzusehen. Offenbar gibt es keinen Zweifel daran, dass beitragsfreie Zeiten nach Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 883/2004 „Versicherungszeiten“ gleichwertig sind (

32 Fünftens ist es geboten, sich die folgenden, für das Ausgangsverfahren maßgeblichen übergeordneten Grundsätze in Erinnerung zu rufen, auf die der Gerichtshof unlängst im Urteil Crespo Rey ( „[Es] ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 883/2004 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit schafft, sondern unterschiedliche nationale Systeme bestehen lässt und diese nur koordinieren soll. Somit sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig … In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt … das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen … Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten …“ (

33 Sechstens ist zu dem bereits oben in Nr. 25 erwähnten, auf den Beschluss Nr. H6 gestützten Vorbringen der Rentenbehörde anzumerken, dass in diesem Beschluss Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 und nicht deren Art. 52 ausgelegt wird. Angesichts dieser Tatsache werde ich in den vorliegenden Schlussanträgen auf den Beschluss Nr. H6 eingehen, soweit er die im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Fragen am Rande berührt (

34 Ungeachtet dieser sechs Punkte komme ich zu dem Ergebnis, dass die Alternative b) der drei vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Alternativen diejenige ist, die in Einklang mit dem Unionsrecht steht, wie die ungarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat. Dieses Ergebnis steht vor dem Hintergrund des folgenden allgemeinen Grundsatzes, den z. B. Generalanwalt Mazák in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bergström ( „Der Grundsatz der Zusammenrechnung ist eines der Grundprinzipien für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten innerhalb der Union und soll gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer, der von dem durch den Vertrag eingeräumten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Eine solche Folge könnte nämlich Arbeitnehmer der Union davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen.“ (

35 Wie in einem Kommentar angemerkt, „ist der Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten eine der ältesten Errungenschaften des Sozialversicherungsrechts“ und kam bereits im Übereinkommen Nr. 48 der Internationalen Arbeitsorganisation von 1935 (

36 Der Grund dafür ist, dass die logische Folge von Alternative c) wäre, dass der Grundsatz der Zusammenrechnung bei der Berechnung der Drittelgrenze für beitragsfreie Zeiten und daher im Hinblick auf dieses Element der Leistungen des Versicherten vollständig außer Acht gelassen würde, weil bei Alternative c) die im Aufnahmemitgliedstaat Niederlande zurückgelegten Beitragszeiten an keiner Stelle dieser Berechnung berücksichtigt werden; weder bei der Berechnung des theoretischen Werts der Rente des Versicherten gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 noch bei der Berechnung ihres tatsächlichen Werts gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Verordnung. Das wäre mit der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes der Zusammenrechnung, die sich aus Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 ergibt, für die Funktionsweise dieser Verordnung unvereinbar.

37 Darüber hinaus wäre bei der Alternative c) das polnische Gesetz, das die Drittelgrenze für beitragsfreie Zeiten vorgibt, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung ungeachtet der Staatsangehörigkeit nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 unvereinbar, weil es praktisch einen Großteil der Versicherten benachteiligen würde, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben. Das Argument der Rentenbehörde, die polnischen Regelungen über die Berechnung der beitragsfreien Zeiten seien mit dem Unionsrecht vereinbar, weil sie gleichermaßen auf Wanderarbeitnehmer und auf sesshafte Arbeitnehmer angewendet würden, ist abzulehnen. Denn ließe man den Grundsatz der Zusammenrechnung vollständig außer Acht, so machte die Drittelgrenze für beitragsfreie Zeiten es den polnischen Staatsangehörigen leichter und den Freizügigkeitsrechte ausübenden Wanderarbeitnehmern schwerer, in größerem Umfang solche Zeiten anzusammeln, weshalb die Gefahr bestünde, dass die Regelung sich zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken würde (

38 Es geht insoweit also um die Frage, ob die Rentenbehörde nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, die im Aufnahmemitgliedstaat Niederlande zurückgelegten Beitragszeiten im Umfang von 269 Monaten zusätzlich zu den in Polen zurückgelegten 104 Beitragsmonaten bei der Berechnung der im polnischen Recht vorgesehenen Drittelgrenze für beitragsfreie Zeiten zu berücksichtigen. Ist diese Obergrenze nach dem Unionsrecht, insbesondere nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, allein auf der Grundlage der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten zu bestimmen, wie die Rentenbehörde und die polnische Regierung geltend machen, oder ist an die Summe der in Polen und in den Niederlanden zurückgelegten Beitragszeiten anzuknüpfen, wie die Europäische Kommission, die tschechische Regierung, und in gewissem Umfang auch die ungarische Regierung vortragen? B. Tragweite der Entscheidung im Urteil Tomaszewska

39 Im Mittelpunkt des Streits zwischen den Parteien steht die Tragweite des Urteils des Gerichtshofs vom 3. März 2011 in der Rechtssache Tomaszewska (erworben wurde, wie die Rentenbehörde, die polnische und die ungarische Regierung vortragen, oder erstreckt sich der Grundsatz der Zusammenrechnung auf die Berechnung solcher Leistungen, wie die Kommission und die Tschechische Republik geltend machen?

40 Während der Fall Tomaszewska selbst auf diese Frage keine eindeutige Antwort bietet, spricht wenig in der Rechtsprechung des Gerichtshofs dafür, den Grundsatz der Zusammenrechnung auf den Erwerb eines Rentenanspruchs zu beschränken. Auch der Wortlaut der Verordnung Nr. 883/2004, das Ziel dieser Verordnung und das Primärrecht der Union sprechen dagegen.

41 Im Fall Tomaszewska konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass sie die nach dem Recht des Mitgliedstaats vorgeschriebene Mindestversicherungszeit von 30 Jahren in Polen zurückgelegt hatte, weshalb der Streit zwischen der Klägerin und der Rentenbehörde den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente betraf, der unter Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 fiel (dem Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 entspricht), und nicht die Berechnung der Leistungshöhe nach Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71, dem Vorläufer von Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004 (

42 Im Urteil Tomaszewska hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen, und sei es zu verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Union bewirken (

43 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es einem solchen System immanent ist, dass die Voraussetzungen für den Aufbau von Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten je nach dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, unterschiedlich sind. Diese Voraussetzungen werden, wie sich aus Art. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1408/71 (jetzt Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 883/2004) ergibt, ausschließlich von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt, nach denen die betreffenden Zeiten zurückgelegt worden sind (

44 Im Urteil Tomaszewska hat der Gerichtshof sodann festgestellt, dass die Verordnung Nr. 1408/71, wie sich aus den Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt, „den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Selbständigen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften auf[stellt] und … darauf ab[zielt], die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden“ (

45 Während der Gerichtshof mehrfach wiederholt hat, dass der Ausgangsrechtsstreit nur den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente betrifft ( „… [Der] Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungs‑, Wohn‑ oder Beschäftigungszeiten im Sinne von Art. 42 Buchst. a EG [jetzt Art. 48 Buchst. a AEUV, siehe oben, Nr. 5] … ist eine[r] der wesentlichen Grundsätze für die gemeinschaftliche Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, der gewährleisten soll, dass ein Arbeitnehmer, der von dem durch den EG‑Vertrag eingeräumten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Union davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen“ (

46 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71, die im Urteil Tomaszewska in Rede stehende Bestimmung, ein Beispiel für die Umsetzung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Versicherungs‑, Wohn‑ oder Beschäftigungszeiten im Sinne von Art. 42 Buchst. a EG ist (

47 Auch wenn die Entscheidung im Urteil Tomaszewska für die Frage der Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung auf die Berechnung der Leistungen der sozialen Sicherheit als nicht maßgeblich angesehen werden kann, ist die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs deutlicher. Die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Dumont de Chassart ( „Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1408/71 auf der Grundlage von Art. 51 EWG-Vertrag (sodann Art. 51 EG-Vertrag, später nach Änderung Art. 42 EG und dann Art. 48 AEUV) erlassen wurde, der den Rat der Europäischen Union ermächtigt, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu erlassen, wobei er zu diesem Zweck insbesondere ein System einführt, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen die Zusammenrechnung ‚aller‘ nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten ‚Zeiten‘ für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichert.“

48 Zudem wird die zentrale Bedeutung des Grundsatzes der Zusammenrechnung für die Berechnung der Leistungen der sozialen Sicherheit in Art. 48 Buchst. a AEUV (oben Nr. 5) deutlich. So hat der Gerichtshof festgestellt, dass „Art. 48 AEUV … vor[sieht], dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit die ‚für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen‘ beschließen, indem sie insbesondere ein System einführen, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern ‚die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten‘ sichert. Ein solches System der Zeitenzusammenrechnung wurde durch die Verordnung Nr. 1408/71 und anschließend durch die Verordnung Nr. 883/2004 geschaffen.“ (

49 Folglich ist das Vorbringen in den schriftlichen Erklärungen der polnischen Regierung, der Rentenbehörde und der ungarischen Regierung dahingehend, dass das Urteil Tomaszewska für die Auslegung von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht von Bedeutung sei, zurückzuweisen, soweit das Urteil Tomaszewska eine allgemeinere Formulierung des Grundsatzes der Zusammenrechnung enthält. Die Kommission liegt mit ihren schriftlichen Erklärungen zu diesem Punkt schon eher richtig, wenn sie die mittelbare Relevanz der Entscheidung im Urteil Tomaszewska für das Ausgangsverfahren bestätigt ( C. Begründung der Wahl der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Alternative b)

50 Nach alledem fragt man sich, warum ich hier zu dem auch von der ungarischen Regierung vertretenen Ergebnis gekommen bin, dass der Schlüssel zur Lösung des Streits im Ausgangsverfahren in der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Alternative b) und nicht in der Alternative a) liegt, wenn doch der Grundsatz, dass ein Versicherter, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren darf, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte, von so zentraler Bedeutung ist? (

51 Hervorzuheben ist, dass die Verordnung Nr. 883/2004 – ebenso wie ihre Vorgängerin, die Verordnung Nr. 1408/71 – kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit schafft, sondern unterschiedliche nationale Systeme bestehen lässt. Sie soll vielmehr die Koordinierung der Systeme sicherstellen (

52 Genauer gesagt, beruht die Wahl der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Alternative b) auf der ständigen Rechtsprechung zur Vorläufer-Vorschrift von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, d. h. zu Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, auf dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 883/2004, auf den Zielen und Zwecken der beiden zuletzt genannten Bestimmungen und auf ihrem Kontext (

53 Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Koschitzki (

54 Der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille betrifft Versicherte, deren Rentenanspruch nach dem Recht eines Mitgliedstaats nur entsteht, wenn in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt werden (Zusammenrechnung. Der zweite Schritt ist gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Verordnung die Berechnung der anteiligen Leistung und ist als Proratisierung bekannt (seiner Rechtsordnung zurückgelegten Beitragszeiten (Hervorhebung nur hier). Die Mitgliedstaaten finanzieren somit nur die in ihrem Hoheitsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten, nicht aber die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten. Wie die polnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat, muss die Höhe der geschuldeten Leistung ein realistisches Spiegelbild der Höhe der gezahlten Rentenbeiträge und der im eigenen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten sein.

55 Wie Generalanwalt Fennelly ausgeführt hat, ist der tatsächlich geschuldete Leistungsbetrag der Teil des theoretischen Betrages, der dem Anteil der gesamten Versicherungs- oder Wohnzeiten entspricht, die tatsächlich in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt wurden (tatsächliche Rentenbetrag auf der Grundlage des theoretischen Betrages nach dem Verhältnis der Dauer der in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt.

56 In der Rechtsprechung werden die für die Berechnung des theoretischen Betrages maßgeblichen Elemente im Allgemeinen maximiert (

57 Der Zweck von Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 und damit von Art. Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 ist jedoch ein anderer. Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt: „Während die nach Buchstabe a durchzuführende Berechnung darauf abzielt, dem Arbeitnehmer den höchsten theoretischen Betrag zu sichern, den er beanspruchen könnte, wenn alle seine Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat zurückgelegt worden wären, hat die Berechnung nach Buchstabe b einen anderen Zweck. Diese Bestimmung soll nur die jeweilige Last der Leistungen nach dem Verhältnis der Dauer der in jedem dieser Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten auf die Träger der beteiligten Mitgliedstaaten verteilen.“ (

58 Der Zweck der Berechnung der Proratisierung besteht darin, das Gleichgewicht bei der Verteilung der Last der Leistungen zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren (Gegenteil des Grundsatzes der Zusammenrechnung ist der Grundsatz der Proratisierung. Nach diesem Grundsatz ist jeder zuständige Träger nur zur Zahlung eines Teils der Leistung im Verhältnis zu den nach seinem nationalen Sozialversicherungsrecht zurückgelegten Beitragszeiten verpflichtet (vgl. als Beispiel Art. 52 VO Nr. 883/2004)“ (

59 Daher kann dem Argument der Kommission, dass die Anwendung dieser Methode die Versicherten benachteilige, die von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht hätten, wie in der Rechtsprechung anerkannt sei, nicht gefolgt werden. Diese Ausführungen übersehen den grundlegenden Unterschied zwischen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004.

60 Um ihren Standpunkt zu untermauern, verweist die Kommission z. B. auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Zaniewicz-Dybeck ( „In einem solchen Fall sieht Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 vor, dass der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung, auf die der Versicherte Anspruch hätte, so berechnet, als ob alle von ihm in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten der Erwerbstätigkeit im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückgelegt worden wären. Der zuständige Träger ermittelt sodann gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des theoretischen Betrags zeitanteilig nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der Versicherungs- und/oder Wohnzeiten im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zu den gesamten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Dies ist die zeitanteilige Berechnung.“ (

61 In ihren schriftlichen Erklärungen beruft sich die Kommission außerdem auf das Urteil Barreira Pérez (

62 Gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 berechnete der zuständige Träger in Spanien den theoretischen Betrag der Leistungen aus der Summe der in Spanien und in Deutschland zurückgelegten tatsächlichen Beitragstage und rechnete sodann eine „fiktive Beitragszeit“ hinzu, die dem Versicherten aufgrund seines Alters nach einer Übergangsbestimmung eines Ministerialerlasses (

63 Nachdem der Gerichtshof in Rn. 25 des Urteils festgestellt hatte, dass fiktive Beitragszeiten „bei der Berechnung der Höhe der Rente zu den tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten addiert [werden]“, so dass sie „als Versicherungszeiten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71“ anzusehen sind“ (

64 Obwohl die spanische Regierung vortrug, dass eine Bejahung dieser Frage die Gefahr berge, „die wirtschaftliche Balance erheblich [zu] gefährden und das spanische System der sozialen Sicherheit für Personen, die eine deutlich höhere Rente erhalten wollten, attraktiv [zu] machen“ (

65 Hierzu möchte ich Folgendes anmerken.

66 Erstens dürfte das Urteil Barreira Pérez insoweit ungewöhnlich sein, als der Unterschied zwischen der Zusammenrechnung, die jetzt in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehen ist, und der Proratisierung, die jetzt in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Verordnung zum Ausdruck kommt, in der Argumentation des Gerichtshofs keine zentrale Rolle gespielt hat. Wie bereits angemerkt, ist dieser Unterschied in der grundlegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Berechnung von Leistungen der sozialen Sicherheit nach der Verordnung Nr. 1408/71, dem Vorläufer der Verordnung Nr. 883/2004, etabliert worden (

67 Zweitens, und das ist vielleicht wichtiger, ging es im Urteil Barreira Pérez um eine unkomplizierte Situation, in der nach spanischem Recht anhand des Alters der Person, die eine spanische Rente beantragt hatte, bemessene fiktive Beitragszeiten hinzuaddiert wurden, wobei Spanien der in jenem Fall zuständige Mitgliedstaat war. Der Ministerialerlass, in dem die fiktiven Beitragszeiten vorgesehen waren, fiel daher in den Anwendungsbereich der Worte „nach seinen Rechtsvorschriften“ in Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 (jetzt „nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften“ in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004). Im Urteil Barreira Pérez ging es nicht um das Problem, dass ein Versicherter spanisches Recht so ausgelegt wissen wollte, dass außerhalb von Spanien zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii berücksichtigt werden.

68 Die beitragsfreien Zeiten im Ausgangsverfahren werden jedoch von den Worten „nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften“ in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii nicht erfasst, weil nach polnischem Recht nur beitragsfreie Zeiten bis zur Höhe der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten möglich sind. Es ist wichtig, noch einmal daran zu erinnern, dass der Schritt der Proratisierung, wie Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Stinco und Panfilo ausgeführt hat (

69 Drittens ergibt es absolut Sinn, bei der Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 als Bezugsgröße für die Ermittlung der Obergrenze der beitragsfreien Zeiten statt der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten die in Polen und in den Niederlanden zurückgelegten Beitragszeiten heranzuziehen, nicht aber bei der Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Verordnung, wenn man sich die ganz unterschiedlichen Ziele dieser beiden Bestimmungen in Erinnerung ruft. Die Worte „nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften“ in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i sind im Licht des Ziels auszulegen, den theoretischen Betrag zu berechnen; konkret gesagt dürfen Versicherte nicht dadurch, dass sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, eine Verminderung des Betrags der Sozialversicherungsleistungen erleiden (

70 Wie bereits ausgeführt, besteht das Ziel von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 hingegen darin, eine gerechte Verteilung der Lasten zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Beitragsdauer in jedem betroffenen Mitgliedstaat zu gewährleisten. Im Licht dieses Ziels sind die Worte „nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften“ nach dem Wortlaut auszulegen. Mit anderen Worten, der Ausdruck „nach den für ihn [bzw. für diesen Träger] geltenden Rechtsvorschriften“ steht in den beiden Bestimmungen in einem unterschiedlichen Kontext (

71 Dem Vorbringen der tschechischen Regierung, das Unionsrecht stehe der Berücksichtigung einer unterschiedlichen Dauer der Versicherungszeiten bei der Berechnung des theoretischen Betrages einer Rente im Gegensatz zum tatsächlichen Betrag entgegen, kann nicht gefolgt werden. Ich teile auch nicht die Auffassung der Kommission, soweit sie vorträgt, dass die in der Berechnung des theoretischen Betrags zum Ausdruck kommende rechtliche Fiktion gleichermaßen auf die anteilige Berechnung der Gesamtzahl der relevanten Versicherungszeiten in allen betroffenen Mitgliedstaaten anzuwenden sei. Anders, als die Kommission vorträgt, beschränkt sich die Entscheidung im Urteil Menzies (

72 Schließlich möchte ich der Vollständigkeit halber anmerken, dass die hier vorgeschlagene Berechnung, selbst wenn sie die Freizügigkeitsrechte des Versicherten nach Art. 45 AEUV (

73 Daher entspricht die oben in den Nrn. 15 und 16 wiedergegebene Berechnung, die die Rentenbehörde vorgenommen hat, in dem nachfolgend dargelegten Punkt nicht den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 883/2004.

74 Der theoretische Betrag ist nicht anhand der nationalen Beitragszeiten (104) plus der nationalen beitragsfreien Zeiten (34) plus der ausländischen Beitragszeiten (269) zu berechnen, sondern (in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs) anhand der Berechnungsmethode, die den theoretischen Betrag maximiert, d. h. nationale Beitragszeiten (104) plus ausländische Beitragszeiten (269) plus nationale beitragsfreie Zeiten (124, das entspricht einem Drittel der Summe dieser beiden Zahlen). Diese Formel ergibt in der Summe nationale Beiträge im Umfang von 497 Monaten, und dies entspricht in der Tat der Formel, die in der Alternative b) des vorlegenden Gerichts zum Ausdruck kommt.

75 Der tatsächliche Betrag wurde jedoch von der Rentenbehörde zutreffend berechnet, wie oben in Nr. 16 beschrieben. Der tatsächliche Betrag der Leistung wurde nach dem Verhältnis der polnischen Versicherungszeiten von 138 Monaten (104 Monate polnischer Beitragszeiten zuzüglich 34 Monate beitragsfreier Zeiten entsprechend der Obergrenze von einem Drittel der nationalen Beitragszeiten) zu den insgesamt 407 in Polen und den Niederlanden zurückgelegten Beitragsmonaten berechnet. IV. Ergebnis

76 Ich schlage daher folgende Antwort auf die vom Sąd Najwyższy (Obersten Gerichtshof, Polen) vorgelegte Frage vor: Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens der zuständige Träger bei der Berechnung der Rentenleistungen beitragsfreie Zeiten bis zu einem Umfang von einem Drittel der Summe der Beitragszeiten, die nach dem nationalen Recht und nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, nur zu Zwecken der Ermittlung des theoretischen Betrags nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 und nicht zur Ermittlung des tatsächlichen Betrags der Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 berücksichtigen muss.