Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.04.2021 – C-882/19
Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2021:293
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 15. April 2021 ( Rechtssache C‑882/19 Sumal, S.L. gegen Mercedes Benz Trucks España, S.L. (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona [Provinzgericht Barcelona, Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Unternehmen – Begriff – Wirtschaftliche Einheit – Schadensersatzklage gegen die Tochtergesellschaft der von der Kommission wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV mit einer Sanktion belegten Gesellschaft – Zulässigkeit – Voraussetzungen“
1 Im Vorabentscheidungsverfahren, das Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob die zivilrechtliche Haftung für den Schaden, der sich aus einer wettbewerbswidrigen Praxis ergibt, von demjenigen, der den Schaden erlitten zu haben behauptet, gegen die Tochtergesellschaft derjenigen Gesellschaft geltend gemacht werden kann, die an dieser Praxis teilgenommen hat und gegen die deshalb von der Kommission mit einem Beschluss eine Sanktion, die sich nicht auf die Tochtergesellschaft bezieht, verhängt wurde, sofern diese Gesellschaften eine „wirtschaftliche Einheit“ bilden.
2 Die Theorie der wirtschaftlichen Einheit wird bekanntlich vom Gerichtshof und vom Gericht in ständiger Rechtsprechung vertreten, in der sie angewandt wurde, um die Muttergesellschaft wegen des wettbewerbswidrigen Verhaltens ihrer Tochtergesellschaften mit einer Sanktion zu belegen, durch eine Art „aufsteigenden“ Vorgang von den Letzteren auf die Erstere. In dem Fall, den das vorlegende Gericht dem Gerichtshof zur Kenntnis gebracht hat, geht es dagegen um die Frage, ob dieser Begriff „wirtschaftliche Einheit“ einen „absteigenden“ Vorgang der Verantwortungszurechnung rechtfertigen kann, nach der die Tochtergesellschaft für die durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Muttergesellschaft verursachten Schäden haftet.
3 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sumal SL (im Folgenden: Sumal) und Mercedes Benz Trucks España SL (im Folgenden: MBTE) betreffend den Ersatz der Schäden, die der Ersteren durch die Beteiligung der Daimler AG (im Folgenden: Daimler), Muttergesellschaft von MBTE, an einem Kartell unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV entstanden sein sollen. I. Sachverhalt, Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
4 Sumal, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, erwarb zwischen 1997 und 1999 über Leasing-Verträge zwei Lastkraftwagen des Daimler-Konzerns von MBTE, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, über die Vertragshändlerin Stern Motor S. L.
5 Am 19. Juli 2016 erließ die Europäische Kommission den Beschluss C(2016) 4673 final in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (
6 Sumal erhob beim Juzgado de lo Mercantil n. 7 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 7 von Barcelona, Spanien) eine Schadensersatzklage gegen MBTE und verlangte die Zahlung eines Betrags von 22204,35 Euro für den Schaden, der durch den mit dem Beschluss aus 2016 festgestellten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, für den sie als Tochtergesellschaft von Daimler hafte, entstanden sei. MBTE wandte gegen die Klage u. a. ein, dass ihr die Passivlegitimation fehle, da für den behaupteten Verstoß ausschließlich Daimler hafte, bei der es sich um eine von der Beklagten verschiedene juristische Person handele.
7 Mit Urteil vom 23. Januar 2019 wies der Juzgado de lo Mercantil n. 7 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 7 von Barcelona) die Klage mit der Begründung ab, dass der Beklagten die Passivlegitimation fehle, weil Daimler die einzige juristische Person sei, auf die sich das von der Kommission gegen das Kartell eingeleitete Verwaltungsverfahren, auf das sich die Schadensersatzansprüche von Sumal stützten, bezogen hätte.
8 Diese legte gegen das Urteil des Juzgado de lo Mercantil n. 7 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 7 von Barcelona) Berufung bei der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona, Spanien), dem vorlegenden Gericht, ein. Dieses Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof sich noch nicht zu der Frage geäußert habe, ob eine Schadensersatzklage, die auf eine von der Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde erlassene Entscheidung gestützt sei, mit der ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt werde, gegen eine Gesellschaft gerichtet werden könne, die nicht von dieser Entscheidung betroffen sei, aber vollständig im Eigentum der Gesellschaft stehe, die in dieser Entscheidung als Rechtsverletzer bezeichnet werde. Die nationale Rechtsprechung beantworte diesen Punkt unterschiedlich. Einige spanische Gerichte ließen eine solche Möglichkeit in Anwendung der „Theorie der wirtschaftlichen Einheit“ zu, während andere sie mit der Erwägung ablehnten, dass diese Theorie zwar erlaube, die zivilrechtliche Haftung für das wettbewerbswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen, aber den umgekehrten Vorgang ohne Kontrolle der Ersteren über die Letztere nicht zulasse.
9 Unter diesen Umständen hat die Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Rechtfertigt die Lehre von der wirtschaftlichen Einheit, die auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurückgeht, die Erstreckung der Haftung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft, oder ist diese Lehre nur zur Erstreckung der Haftung der Tochtergesellschaften auf die Muttergesellschaft anwendbar? 2. Kann die Ausdehnung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit im Bereich gruppeninterner Rechtsbeziehungen ausschließlich unter Kontrollgesichtspunkten erfolgen, oder kann sie auch auf andere Kriterien gestützt werden, z. B. darauf, dass die Tochtergesellschaft durch die Verstöße Vorteile erlangen konnte? 3. Falls eine Erstreckung der Haftung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft möglich ist, welche Voraussetzungen müssten dafür erfüllt sein? 4. Falls in der Antwort auf die vorstehenden Fragen die Möglichkeit einer Erstreckung der Haftung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft bejaht wird: Ist eine nationale Bestimmung wie Art. 71 Abs. 2 der Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia (Gesetz 15/2007 über den Schutz des Wettbewerbs, im Folgenden: LDC (
10 Im vorliegenden Verfahren haben MBTE, die italienische und die spanische Regierung sowie die Kommission im Sinne von Art. 23 der Satzung schriftliche Erklärungen eingereicht. Im Wege einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 61 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung hat der Gerichtshof die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Beteiligten im Sinne von Art. 23 der Satzung aufgefordert, bestimmte Fragen schriftlich zu beantworten. Sumal, MBTE, die spanische Regierung und die Kommission sind dieser Maßnahme nachgekommen. Der Gerichtshof hat auch entschieden, auf die ursprünglich für den 1. Dezember 2020 anberaumte mündliche Verhandlung zu verzichten und den Parteien und Beteiligten zusätzliche Fragen zur schriftlichen Beantwortung zu stellen. Sumal, MBTE, die spanische und die italienische Regierung sowie die Kommission haben diese Fragen beantwortet. II. Würdigung A. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
11 MBTE macht geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei aus zwei Gründen unzulässig.
12 Erstens genüge die Vorlageentscheidung nicht den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, da er weder eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden sei, noch eine Darstellung der Umstände enthalte, auf denen die Vorlagefragen beruhten, sondern sich darauf beschränke, die Tatsachenbehauptungen der Parteien des Ausgangsverfahrens wiederzugeben. Schließlich enthalte die Vorlageentscheidung einen ungenauen, partiellen und unrichtigen Rahmen der einschlägigen nationalen Rechtsprechung (
13 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen. Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (
14 Anders verhält es sich hingegen bei der vierten Vorlagefrage. Zum einen wird nämlich, wie MBTE im Rahmen des ersten Grundes für die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geltend macht, der Inhalt von Art. 71 Abs. 2 LDC – der im Übrigen aus dem systematischen Zusammenhang, in dem er steht, herausgelöst wird – erst anlässlich der vierten Vorlagefrage knapp wiedergegeben (
15 Unter diesen Umständen ist die von MBTE erhobene Einrede der Unzulässigkeit, die auf die Nichteinhaltung der Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gestützt wird, meines Erachtens in Bezug auf die ersten drei Vorlagefragen zurückzuweisen und ist ihr hinsichtlich der vierten Vorlagefrage stattzugeben.
16 MBTE macht zweitens geltend, dass die Vorlagefragen der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona) rein hypothetisch seien. Die ersten drei Fragen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, da Sumal Umstände, die die Erstreckung der Haftung für die von Daimler begangenen Zuwiderhandlungen auf MBTE rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch nachgewiesen habe, sondern ihre Klage ausschließlich auf den Beschluss aus 2016 stütze.
17 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen. Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (
18 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die ersten drei Vorlagefragen die unionsrechtliche Zulässigkeit einer Schadensersatzklage wie die von Sumal gegen MBTE erhobene betreffen, die nicht gegen die Gesellschaft gerichtet ist, gegen die die Kommission wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union eine Sanktion verhängte, sondern gegen die Tochtergesellschaft, die nicht von dem Beschluss betroffen war, mit dem dieser Verstoß festgestellt wurde. Der Umstand, dass sich Sumal, wie MBTE geltend macht, um deren Haftung für Schäden geltend zu machen, die sich aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten ihrer Muttergesellschaft ergeben, lediglich auf den Beschluss aus 2016 berufen habe, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Vorlagefragen unerheblich, da sie gerade darauf gerichtet sind, vom Gerichtshof Klarstellungen zur Möglichkeit einer solchen Haftung und zu den diesbezüglichen Voraussetzungen zu erlangen ( B. Zur ersten, zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage
19 Mit seinen ersten drei Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Tochtergesellschaft für einen von ihrer Muttergesellschaft begangenen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union in Anwendung des Begriffs „wirtschaftliche Einheit“ haftbar gemacht werden kann und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine solche Haftung anerkannt werden kann.
20 Diese Fragen stellen sich, wie bereits dargelegt, im Zusammenhang mit einer Schadensersatzklage des Typs „follow-on action“, d. h. einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch einen zuvor von einer nationalen oder europäischen Wettbewerbsbehörde festgestellten Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln verursacht worden ist. Im vorliegenden Fall ist diese Feststellung im Beschluss aus 2016 enthalten. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob gegen MBTE, Kommittentin ihres Vertragspartners im Rahmen eines Verkaufs von Lastkraftwagen während der Dauer des mit diesem Beschluss geahndeten Kartells, Klage und machte geltend, dass sie durch die von MBTE herbeigeführte Preiserhöhung, die zur Anwendung eines Preisaufschlags von 20 % bei diesem Verkauf geführt habe, geschädigt worden sei. Die Klage von Sumal scheint sich allein auf die Annahme der Beteiligung der Muttergesellschaft von MBTE am Kartell zu stützen, wie sie von der Kommission im Beschluss aus 2016 festgestellt worden ist.
21 MBTE macht geltend, angesichts der Merkmale der von Sumal gegen sie erhobenen Klage würde eine Auslegung der Theorie der wirtschaftlichen Einheit dahin gehend, dass die Haftung von Daimler auf sie ausgedehnt würde, gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen (
22 Trotz der Neuartigkeit der Vorlagefragen der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona) bin ich der Ansicht, dass sie auf der Grundlage von Hinweisen beantwortet werden können, die sich aus der Rechtsprechung zum Begriff „wirtschaftliche Einheit“ ergeben. Daher ist von der Prüfung dieser Rechtsprechung auszugehen. 1. Zum Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Union und zur „Theorie der wirtschaftlichen Einheit“
23 Im Unionsrecht hat der Begriff „Unternehmen“ eine Bedeutung und Tragweite, die den Regeln, in die er sich einfügt, und den verschiedenen Zielen, die mit dieser Regelung verfolgt werden sollen, innewohnt. Im Wettbewerbsrecht ist der funktionale Charakter des Begriffs „Unternehmen“ in zweifacher Hinsicht zu verstehen.
24 Erstens, wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen AOK Bundesverband u. a., hervorgehoben hat, „[stellt dieser Begriff] auf die Art der ausgeübten Tätigkeit statt auf die Eigenschaften derjenigen, die sie ausüben, … ab…“ (
25 Zweitens hängt die Einstufung einer Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit – und damit einer Einrichtung als Unternehmen – für die Zwecke der Anwendung des Wettbewerbsrechts vom geprüften Kontext ab (
26 Angesichts des funktionalen Charakters des in der Rechtsprechung verwendeten Begriffs „Unternehmen“ und der Unerheblichkeit der Rechtsform der Einrichtung, die die wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, können mehrere rechtlich unabhängige Einheiten als ein einziges Unternehmen angesehen werden, wenn sie auf dem Markt als eine einzige „wirtschaftliche Einheit“ handeln.
27 Die Theorie der „wirtschaftlichen Einheit“ wurde ungefähr in den 70er Jahren entwickelt und vom Gerichtshof sowohl herangezogen, um aus dem Anwendungsbereich des Verbots des derzeitigen Art. 101 AEUV die konzerninternen Vereinbarungen auszuschließen (
28 Im Urteil vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission (
29 Seit ihren ersten Formulierungen ist die Theorie der wirtschaftlichen Einheit vom Gerichtshof kontinuierlich bestätigt worden, der nach und nach sowohl den Anwendungsbereich dieser Theorie – auch außerhalb des Kontexts von Konzernen (
30 Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Einheiten, die zum selben Konzern gehören, hat die Rechtsprechung, wie wir gesehen haben, seit dem Urteil ICI anerkannt, dass das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann und dass sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung der entsprechenden Geldbuße haften, sei es im Fall der unmittelbaren Kontrolle oder in dem Fall, dass innerhalb des Konzerns die Kontrolle der Muttergesellschaft durch eine Zwischengesellschaft ausgeübt wird, die ihrerseits die Gesellschaft hält, die die Zuwiderhandlung begangen hat (
31 Außerdem hat der Gerichtshof für den Fall, dass die Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, zum einen ausgeführt, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausüben kann, so dass Letzterer eine wirkliche Eigenständigkeit des Marktverhaltens genommen wird ( 2. Zur Grundlage der „aufsteigenden“ Haftung der Muttergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft
32 In dem oben dargestellten Zusammenhang stellt sich die Frage nach der genauen Rechtsgrundlage der Haftung der Muttergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft, mit der sie für die Zwecke des Wettbewerbsrechts eine einzige wirtschaftliche Einheit bildet.
33 Bei einer ersten Prüfung der Rechtsprechung scheinen grundsätzlich zwei Antworten möglich zu sein.
34 Zum einen finden sich in den Urteilen des Gerichtshofs mehrere Passagen, aus denen hervorzugehen scheint, dass der entscheidende Faktor für die Zurechnung der Haftung für das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft darin besteht, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausübt, dem die fehlende Selbständigkeit des Verhaltens auf dem Markt der Tochtergesellschaft entspricht, die sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Weisungen von oben zu befolgen. Nach der wiederkehrenden Formulierung, die in mehreren Urteilen des Gerichtshofs und des Gerichts seit dem Urteil AEG im Wesentlichen unverändert verwendet wurde, „kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt“ (
35 Zum anderen finden sich auch in der Rechtsprechung mehrere Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit selbst für die Haftung der Muttergesellschaft für die wettbewerbswidrigen Handlungen der Tochtergesellschaft maßgebend ist. Der Gerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass die sich aus der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit ergebende formelle Trennung zwischen zwei Gesellschaften nicht verhindern kann, dass ihr Verhalten auf dem Markt als Einheit angesehen wird (
36 Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass von der Annahme einer der beiden in den vorstehenden Nummern dargelegten unterschiedlichen Blickwinkel die Antwort auf die Frage abhängt, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu prüfen hat.
37 Die Grundlage für die Haftung der Muttergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft ist zwar der bestimmende Einfluss, den die Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft ausübte, doch wird implizit anerkannt, dass dieses Verhalten in gewisser Weise auf die Muttergesellschaft zurückgeht, nicht so sehr in dem Sinne, dass sie daran unmittelbar beteiligt war, was unstreitig auch nicht der Fall gewesen sein kann (
38 Wenn dagegen die Grundlage für die gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft die wirtschaftliche Einheit ist, die wie ein einziges Unternehmen auf dem Markt handelt, gibt es keinen logischen Grund, auszuschließen, dass die Zuweisung der Haftung nicht nur gemäß einem aufsteigenden Vorgang erfolgen kann, wie es in den bisher vom Gerichtshof entschiedenen Fällen geschehen ist, sondern auch gemäß einem absteigenden Vorgang. Wenn die gesamtschuldnerische Haftung auf dem einheitlichen Handeln auf dem Markt beruht, können alle Teile dieser Einheit unter bestimmten Voraussetzungen für das von einem von ihnen tatsächlich gesetzte wettbewerbswidrige Verhalten einzustehen haben.
39 Die Wahl zwischen diesen beiden Blickwinkeln wird dadurch erschwert, dass in der öffentlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts wegen der beinahe strafrechtlichen Natur der verhängten Sanktionen einige Grundprinzipien zum Tragen kommen, wozu zunächst der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit gehört und seine logische Folge, wonach die Verhängung einer Sanktion und die Feststellung einer Haftung das Verschulden voraussetzen („nulla poena sine culpa“) (
40 Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof dem zweiten der oben dargestellten Blickwinkel zu folgen hat, der, wie wir gesehen haben und wie ich im Folgenden näher erläutern werde, von der Rechtsprechung bereits weitgehend herangezogen worden ist.
41 Insoweit ist es zweckdienlich, auf die Bedeutung des Begriffs „bestimmender Einfluss“ und die Rolle einzugehen, die diesem Begriff in der Systematik der Erwägungen zugeschrieben wird, die die Rechtsprechung dazu veranlasst haben, die Haftung der Muttergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft anzuerkennen.
42 Wie wir gesehen haben, obliegt der Kommission, um von der Haftung der Muttergesellschaft auszugehen, die Feststellung, dass die Muttergesellschaft in der Lage ist, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben und dass sie diesen Einfluss tatsächlich ausgeübt hat (
43 Zu diesem Zweck bedarf es nicht des Nachweises einer Beziehung eines „spezifischen Einflusses“, der unmittelbar oder mittelbar das rechtswidrige Verhalten betrifft. Die Haftung der Muttergesellschaft hängt nicht nur nicht von der Feststellung ihrer persönlichen Beteiligung an der Zuwiderhandlung ab (
44 Nach alledem kommt es für die Zwecke der Zurechnung der Haftung für das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft, die dem bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft unterliegt, an die Muttergesellschaft auf die „allgemeine Beziehung“ von Mutter- und Tochtergesellschaft an, da sie Rechtsträger eines einheitlichen Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts sind (
45 Daraus folgt, dass die Grundlage für die Haftung der Muttergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft in der Einheitlichkeit des wirtschaftlichen Handelns dieser Personen, d. h. in dem Bestehen einer einzigen wirtschaftlichen Einheit, liegt.
46 Da diese Grundlage völlig unabhängig von einem Verschulden der Muttergesellschaft ist (
47 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Theorie der wirtschaftlichen Einheit in ihrer vorstehenden Auslegung es zwar ermöglicht, die Verantwortung für eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln dem Unternehmen als einheitliche Person zuzuweisen, so dass einer wirtschaftlichen Betrachtung der Beziehungen zwischen den Bestandteilen einer Unternehmensgruppe Vorrang vor einer rein rechtlichen Betrachtung eingeräumt wird – wonach jede Gesellschaft eine eigenständige Person ist, die nur für die eigenen Handlungen oder Unterlassungen einsteht –, jedoch hält sie ein Gleichgewicht zwischen einer Durchgriffshaftung, die eine solche Betrachtung zwangsläufig mit sich bringt, und der Wahrung der Rechte der Personen, aus denen das Unternehmen besteht, aufrecht ( 3. Von der Theorie der wirtschaftlichen Einheit zur „absteigenden“ Haftung der Tochtergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten der Muttergesellschaft
48 Die Einheitlichkeit der Handlung mehrerer Unternehmen auf dem Markt und der bestimmende Einfluss der Muttergesellschaft werden bei der oben vorgeschlagenen Darstellung der Theorie der wirtschaftlichen Einheit nicht zu zwei alternativen Grundlagen für die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft, sondern zu zwei logisch erforderlichen Schritten im Vorgang der Zuweisung der Verantwortlichkeit für ein wettbewerbswidriges Verhalten.
49 Der erste Schritt ist die Feststellung des bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaften. Der zweite daraus folgende Schritt ist die Bestimmung einer einzigen wirtschaftlichen Einheit. Der bestimmende Einfluss ist notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit, d. h. eines einzigen Unternehmens im funktionalen Sinn.
50 Diesen beiden Schritten folgt ein Dritter: Die Zuweisung der Verpflichtungen in Bezug auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Haftung für schuldhafte Verstöße gegen diese an das so ermittelte einheitliche Unternehmen, das sich aus mehreren verschiedenen Rechtsträgern ergibt.
51 Der letzte Schritt besteht in der konkreten Zuordnung der Haftung für die vom Unternehmen begangene Zuwiderhandlung an die einzelnen Einheiten, aus denen es besteht, denen, da sie Rechtspersönlichkeit besitzen, diese Haftung zugerechnet werden kann und die deren entsprechende finanzielle Folgen tragen können.
52 Bei diesem Modell der Darstellung der wirtschaftlichen Einheit gibt es keine logischen Gründe dafür, auszuschließen, dass die Zuordnung der Haftung nicht nur im „aufsteigenden“ Sinn (von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft), sondern auch im „absteigenden“ Sinn (von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft) erfolgen kann.
53 Auch wenn die Rechtsprechung derzeit eine solche Möglichkeit noch nicht anerkannt hat, kann man jedoch einige Hinweise in diesem Sinne finden. So scheinen einige Urteile des Gerichts, darunter das kürzlich ergangene Urteil Biogaran/Kommission, auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, die Zulässigkeit einer Zuordnung der Haftung im absteigenden Sinn im Licht des Begriffs „wirtschaftliche Einheit“ in Betracht gezogen zu haben ( 4. Voraussetzungen für die Anerkennung der gesamtschuldnerischen Haftung der Tochtergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten der Muttergesellschaft
54 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft als Gesamtschuldnerinnen das wettbewerbswidrige Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann?
55 Zur Beantwortung dieser Frage ist erneut auf den funktionalen Unternehmensbegriff abzustellen, der verschiedene Rechtsträger umfasst, die auf dem Markt, auf dem sie als eine einzige wirtschaftliche Einheit handeln, einheitlich tätig sind.
56 Wenn es darum geht, eine solche Einheitlichkeit des Marktverhaltens festzustellen, um der Muttergesellschaft das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaften zuzurechnen, ist der einzige maßgebliche Gesichtspunkt, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaften ausübt. Geht es dagegen darum, den Tochtergesellschaften das wettbewerbswidrige Verhalten der Muttergesellschaft zuzurechnen (richtiger, dieses Verhalten der wirtschaftlichen Einheit, zu der diese gehören, zuzurechnen und ihre gesamtschuldnerische Haftung für dieses Verhalten festzustellen), müssen sich diese Tochtergesellschaften außerdem an der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens beteiligt haben, das von der Muttergesellschaft, die die Zuwiderhandlung materiell begangen hat, geleitet wird.
57 Mit anderen Worten, im Fall der aufsteigenden Haftung, in dem die Tochtergesellschaften ein wettbewerbswidriges Verhalten im allgemeinen Rahmen der Einflussmöglichkeit der Muttergesellschaft an den Tag legen, reicht diese Einflussmöglichkeit aus, um sowohl eine wirtschaftliche Einheit zu bestimmen als auch die gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft zu begründen. Im umgekehrten Fall, der Haftung in absteigender Linie, in dem die Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung begeht, wird sich die Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit – neben dem von der Muttergesellschaft ausgeübten bestimmenden Einfluss – daraus ergeben, dass die Tätigkeit der Tochtergesellschaft gewissermaßen für die Verwirklichung des wettbewerbswidrigen Verhaltens erforderlich ist (z. B. weil die Tochtergesellschaft die kartellbefangenen Güter verkauft) (
58 Wenn daher eine Tochtergesellschaft, auch bei einer 100%igen oder fast 100%igen Beteiligung, eine Tätigkeit ausübt, die nicht zu dem wirtschaftlichen Bereich gehört, in dem die Gesellschaft, die sie hält, die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat, so befinden wir uns außerhalb des „funktionalen“ Begriffs des Unternehmens, mit der Folge, dass keine gesamtschuldnerische Haftung der Ersteren für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Letzteren bestehen kann.
59 Die Kriterien, anhand deren eine solche Haftung festgestellt werden kann, sind somit andere als die, anhand deren der Muttergesellschaft die Haftung für die von den Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen zugerechnet werden kann. Was für den ersten Vorgang nicht wesentlich ist, kann es für den zweiten Vorgang sein. So hält z. B. die Rechtsprechung zwar für die Anerkennung einer aufsteigenden Haftung nicht den Beweis für erforderlich, dass die Muttergesellschaft die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem konkreten Bereich beeinflusst, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war, doch ist es für die Zwecke der Anerkennung einer Haftung in absteigender Linie entscheidend, dass die Tochtergesellschaft in demselben Bereich tätig ist, in dem die Muttergesellschaft das wettbewerbswidrige Verhalten an den Tag gelegt hat, und dass sie durch ihr Marktverhalten die Konkretisierung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung ermöglicht hat ( 5. Ausdehnung der vorgeschlagenen Auslegung auf den Bereich der „privaten Durchsetzung“
60 Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union bilden einen integralen Bestandteil des Systems zur Durchsetzung dieser Vorschriften (
61 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs garantiert das Recht eines jeden, Ersatz des durch ein Kartell oder durch ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Verhalten zu verlangen, die volle Wirksamkeit dieses Artikels, insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 genannten Verbots (
62 Der Gerichtshof hat zwar anerkannt, dass in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Regelung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Ersatz des sich aus einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ergebenden Schadens zu verlangen, Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats ist, wobei der Äquivalenz‑ und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind, er hat jedoch festgestellt, dass die Bestimmung des Ersatzpflichtigen des durch einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV entstandenen Schadens unmittelbar durch das Unionsrecht geregelt wird (
63 Im Urteil Skanska hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil Akzo anerkannt, dass der funktionale Begriff des Unternehmens im „public“ und im „private enforcement“ (in der öffentlichen und der privaten Durchsetzung) derselbe ist, und dass unter diesem Begriff eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (
64 Der Gerichtshof hat auch klargestellt, indem er die Gegenargumente der Kommission zurückgewiesen hat, dass, da die Haftung für Schäden, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union ergeben, eine persönliche Haftung ist, es dem Unternehmen obliegt, das gegen diese Vorschriften verstößt, für den Schaden zu haften, der durch den Verstoß verursacht wurde, und dass daher „für die Schäden, die durch ein Kartell oder ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Verhalten verursacht wurden, die Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung haften, die an diesem Kartell oder diesem Verhalten teilgenommen haben“ (
65 Aufgrund dieser Parallelität hat der Gerichtshof im Urteil Skanska auch im zivilrechtlichen Bereich auf Klagen auf Ersatz des Schadens, der sich aus einem Verstoß gegen das Verbot wettbewerbswidriger Absprachen ergibt, die sogenannte Theorie der „wirtschaftlichen Kontinuität“ erstreckt, die bereits von der Rechtsprechung im Rahmen des „public enforcement“ (öffentliche Durchsetzung) anerkannt worden ist, wonach der Umstand, dass eine rechtliche oder organisatorische Änderung einer Einheit, die einen solchen Verstoß begangen hat, nicht zwingend zur Folge hat, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern diese und die neue Einheit wirtschaftlich gesehen identisch sind (
66 Aufgrund derselben Parallelität bin ich der Ansicht, dass die Tragweite des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit, zu der ich in den vorliegenden Schlussanträgen gelangt bin, nicht nur dann gilt, wenn die Kommission den Umfang des für die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verantwortlichen Unternehmens und die Rechtsträger bestimmt, die innerhalb dieses Umfangs gesamtschuldnerisch für die verhängten Sanktionen haften, sondern auch dann, wenn die durch ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts geschädigten Einzelpersonen die zivilrechtliche Schadensersatzklage erheben. Sobald die Grenzen der wirtschaftlichen Einheit festgestellt wurden, die nach dem Wettbewerbsrecht das für die Zuwiderhandlung verantwortliche Unternehmen darstellt, können die Betroffenen daher wählen, an welche rechtliche Einheit, aus der sich diese wirtschaftliche Einheit zusammensetzt, sie ihre Schadensersatzklage richten.
67 Wie der Gerichtshof anerkannt hat, sind sowohl das „private“ als auch das „public enforcement“ (die private und die öffentliche Durchsetzung) unabdingbare Mittel, um die Politik zur Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken wirksamer zu gestalten. Unter diesem Blickwinkel verfolgt das Erstere nicht nur eine wiederherstellende Funktion zur Befriedigung privater Interessen, sondern hat auch eine abschreckende Funktion, die zur Verfolgung der dem Schutz des Wettbewerbs zugrunde liegenden Ziele des öffentlichen Interesses beiträgt. Je mehr Personen die Haftung für eine wettbewerbswidrige Schädigung geltend machen können, desto stärker ist die Abschreckungswirkung vor Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht, was von großer Bedeutung dafür ist, dass das europäische Wettbewerbsrecht seine Ziele erreichen kann (
68 In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden trägt die Möglichkeit des Einzelnen, die Tochtergesellschaft zu verklagen, mit der er unmittelbar oder mittelbar eine Geschäftsbeziehung unterhalten hat, um den Ersatz des Schadens zu erhalten, der aufgrund der Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Muttergesellschaft auf diese Beziehung entstanden ist, jedoch zu dieser doppelten Funktion bei, da sie die Erhebung von Schadensersatzklagen erleichtert, wenn die Muttergesellschaft im Gegensatz zur Tochtergesellschaft in einem anderen Staat als dem des Geschädigten ansässig ist. Zwar hat, wie MBTE zu Recht hervorhebt, nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 das Opfer einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln gleichwohl die Möglichkeit, den Urheber dieser Zuwiderhandlung vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zu verklagen, d. h. in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens an dem Ort, an dem die Preise des Marktes verfälscht wurden und auf dem dem Geschädigten nach dessen Aussage dieser Schaden entstanden ist (
69 Es ist noch zu dem Vorbringen von MBTE in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof Stellung zu nehmen, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem die Schadensersatzklage eine reine „follow-on“-Klage sei, das nationale Gericht nicht von der Definition des Unternehmens, das den Verstoß begangen habe, wie es im Beschluss der Kommission definiert worden sei, abweichen dürfe, ohne gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zu verstoßen, wonach „[w]enn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel [101 AEUV oder Art. 102 AEUV] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, … sie keine Entscheidungen erlassen [dürfen], die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. …“. 6. Zur Beachtung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 im Rahmen von „Follow-on“-Schadensersatzklagen
70 MBTE macht geltend, dass eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Haftung von MBTE für die Zuwiderhandlung festgestellt werde, zwangsläufig auf einem anderen Unternehmensbegriff beruhe als dem der Kommission und daher gegen den Beschluss aus 2016 verstoße, da die Schadensersatzklage von Sumal allein auf den Beschluss aus 2016 gestützt worden sei und dieser nur Daimler für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht habe.
71 Ich weise zunächst darauf hin, dass mir die Rechtsprechung, auf die insoweit die spanische Regierung in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof zur parallelen Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union und des nationalen Wettbewerbsrechts verweist (
72 Allerdings ist bereits darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union, für die nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit die wirtschaftliche Einheit haftet, eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden muss, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können, und die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss an diese gerichtet werden (
73 Daraus folgt, dass die Kommission insoweit über ein weites Ermessen verfügt (
74 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das nationale Gericht entgegen dem Vorbringen von MBTE, ohne gegen das Verbot nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zu verstoßen, feststellen kann, dass eine juristische Person, die von der Entscheidung, mit der die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union festgestellt und geahndet hat, nicht unmittelbar betroffen ist, für Schäden haftet, die durch diese Zuwiderhandlung verursacht wurden, vorausgesetzt allerdings, dass die Kriterien erfüllt sind, um die gesamtschuldnerische Haftung dieser juristischen Person mit der oder den von dieser Entscheidung betroffenen Personen anzunehmen.
75 Dieser Schlussfolgerung steht die Feststellung nicht entgegen, dass die Kommission im Beschluss aus 2016 nur Daimler als ein für die Zuwiderhandlung verantwortliches „Unternehmen“ bezeichnet hat. Diese Bezeichnung steht im Einklang mit der Entscheidung der Kommission, nur die Muttergesellschaft wegen des von ihr unmittelbar begangenen wettbewerbswidrigen Verhaltens zu verfolgen und zu ahnden, schließt aber, wie wir gesehen haben, nicht aus, dass für die Zwecke der Haftung für die durch die Zuwiderhandlung verursachten Schäden auch andere Personen derselben Gruppe haftbar gemacht werden können, wenn sie zusammen mit der mit einer Sanktion belegten Gesellschaft eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden.
76 Schließlich ist das Vorbringen von MBTE zurückzuweisen, wonach die Anerkennung der Haftung einer anderen juristischen Person als derjenigen, die von dem Beschluss der Kommission, auf den sich die Schadensersatzklage stütze, betroffen gewesen sei, für Schäden, die durch eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union verursacht worden seien, gegen Rn. 47 des Urteils Skanska verstoße, in der der Gerichtshof entschieden habe, dass der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV „im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldbußen durch die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 keine andere Bedeutung als bei Schadensersatzansprüchen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union haben kann“. Hierzu genügt der Hinweis, dass sich der Gerichtshof in dieser Randnummer allgemein auf die Auslegung des Unternehmensbegriffs bezogen hat, der sich in der öffentlichen und in der privaten Durchsetzung nicht unterscheiden kann, nicht aber auf die Anwendung dieses Begriffs durch die Kommission in einem konkreten Fall. Daher ist, wie die Kommission im Übrigen in ihrer Antwort auf die vom Gerichtshof im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellten schriftlichen Fragen selbst einräumt, die Möglichkeit des nationalen Gerichts, eine etwaige Haftung der Tochtergesellschaft für Schäden festzustellen, nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Entscheidung, mit der die Kommission die Zuwiderhandlung festgestellt hat, dieser Gesellschaft keine Verwaltungssanktion auferlegt hat. 7. Ergebnis zu den ersten drei Vorlagefragen
77 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ersten drei Vorlagefragen zu antworten, dass im Rahmen einer Schadensersatzklage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Gesellschaft für den Schaden haftbar gemacht werden kann, der durch einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV entstanden ist, für den nur die Gesellschaft, die sie kontrolliert, von der Kommission mit einer Sanktion belegt wurde, wenn zum einen im Hinblick auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den betreffenden Einheiten nachgewiesen ist, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine wirtschaftliche Einheit bildeten, und zum anderen, dass das Verhalten der Tochtergesellschaft auf dem von dem rechtswidrigen Verhalten der Muttergesellschaft betroffenen Markt wesentlich zur Verwirklichung des mit diesem Verhalten verfolgten Ziels und dem Eintritt der Auswirkungen der Zuwiderhandlung beigetragen hat. III. Ergebnis
78 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vierte Vorlagefrage der Audiencia provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona, Spanien) für unzulässig zu erklären und die ersten drei Vorlagefragen wie folgt zu beantworten: Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Schadensersatzklage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Gesellschaft für den Schaden haftbar gemacht werden kann, der durch einen Verstoß gegen diesen Artikel entstanden ist, für den nur die Gesellschaft, die sie kontrolliert, von der Kommission mit einer Sanktion belegt wurde, wenn zum einen im Hinblick auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den betreffenden Einheiten nachgewiesen ist, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine wirtschaftliche Einheit bildeten, und zum anderen, dass das Verhalten der Tochtergesellschaft auf dem von dem rechtswidrigen Verhalten der Muttergesellschaft betroffenen Markt wesentlich zur Verwirklichung des mit diesem Verhalten verfolgten Ziels und dem Eintritt der Auswirkungen der Zuwiderhandlung beigetragen hat.