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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.05.2021 – C-25/20

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2021:418

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 20. Mai 2021 ( Rechtssache C‑25/20 ALPINE BAU GmbH, Salzburg – Zweigniederlassung Celje – in Insolvenz, NK, Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrensüber dieALPINE BAU GmbH (Vorabentscheidungsersuchen des Višje sodišče v Ljubljani [Obergericht Ljubljana, Slowenien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Auslegung von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Fehlende Angabe der Frist für die Anmeldung von Forderungen in einem Insolvenzverfahren – Anmeldung von Forderungen in einem Sekundärinsolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens – Im nationalen Recht vorgesehene Frist für die Anmeldung von Forderungen“

1 In diesem Vorabentscheidungsverfahren geht es um die Auslegung von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (

2 Das Višje sodišče v Ljubljani (Obergericht Ljubljana, Slowenien) legt dem Gerichtshof die Frage vor, ob der Verwalter eines in Österreich anhängigen Hauptinsolvenzverfahrens, der in einem gegen denselben Schuldner anhängigen Sekundärinsolvenzverfahren in Slowenien die Forderungen anzumelden versucht, die er bereits im Ersteren angemeldet hat, den Fristen (und den Folgen ihrer Nichteinhaltung) des slowenischen Rechts unterliegt.

3 Der Gerichtshof hat sich schon verschiedentlich zu grenzüberschreitenden Insolvenzen geäußert ( I. Rechtlicher Rahmen A. Bestimmungen des Unionsrechts. Verordnung Nr. 1346/2000

4 Im 21. Erwägungsgrund heißt es: „Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in der Gemeinschaft hat, sollte das Recht haben, seine Forderungen in jedem in der Gemeinschaft anhängigen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. …“

5 Der 23. Erwägungsgrund lautet: „Diese Verordnung sollte für den Insolvenzbereich einheitliche Kollisionsnormen formulieren, die die Vorschriften des internationalen Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sollte das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex concursus) Anwendung finden. Diese Kollisionsnorm sollte für Hauptinsolvenzverfahren und Partikularverfahren gleichermaßen gelten. Die lex concursus regelt alle verfahrensrechtlichen wie materiellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse; nach ihr bestimmen sich alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens.“

6 Art. 4 („Anwendbares Recht“) bestimmt: „(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere: … h) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen; …“

7 Art. 28 („Anwendbares Recht“) sieht vor: „Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf das Sekundärinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.“

8 Art. 32 („Ausübung von Gläubigerrechten“) bestimmt: „(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden. (2) Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der Sekundärinsolvenzverfahren melden in den anderen Verfahren die Forderungen an, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind, bereits angemeldet worden sind, soweit dies für die Gläubiger des letztgenannten Verfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts dieser Gläubiger, dies abzulehnen oder die Anmeldung zurückzuziehen, sofern ein solches Recht gesetzlich vorgesehen ist. (3) Der Verwalter eines Haupt- oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist berechtigt, wie ein Gläubiger an einem anderen Insolvenzverfahren mitzuwirken, insbesondere indem er an einer Gläubigerversammlung teilnimmt.“ B. Nationales Recht 1. Österreichisches Recht. Insolvenzordnung (

9 Gemäß § 107 Abs. 1 ist für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und über die in der allgemeinen Prüfungsverhandlung („Prüfungstagsatzung“) zur Feststellung der Verbindlichkeiten nicht verhandelt worden sind, eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. Auf solche Forderungen findet § 105 Abs. 1 Anwendung. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten. 2. Slowenisches Recht. Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju (

10 Nach Art. 59 Abs. 2 hat im Insolvenzverfahren der Gläubiger seine Forderung gegen den Insolvenzschuldner innerhalb von drei Monaten nach der amtlichen Bekanntmachung der Eröffnung dieses Verfahrens anzumelden, soweit Abs. 3 oder 4 dieses Artikels nichts anderes bestimmt (

11 Gemäß Art. 298 Abs. 1 hat der Gläubiger, wenn die Forderung mit einem Absonderungsrecht gesichert ist, im Insolvenzverfahren innerhalb der Frist für die Anmeldung der Forderungen auch das Absonderungsrecht anzumelden, soweit in Art. 281 Abs. 1 (

12 Wenn ein Gläubiger die Frist zur Forderungsanmeldung versäumt, so erlischt nach Art. 296 Abs. 5 seine Forderung im Verhältnis zum Insolvenzschuldner, und das Gericht weist die verspätet angemeldete Forderung zurück.

13 Wenn ein Gläubiger die Frist zur Anmeldung von Absonderungsrechten versäumt, erlischt gemäß Art. 298 Abs. 5 das Absonderungsrecht. II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

14 Über die Gesellschaft ALPINE Bau GmbH wurde am 19. Juni 2013 durch Beschluss des Handelsgerichts Wien ein Insolvenzverfahren eröffnet.

15 Das Verfahren begann zunächst als Sanierungsverfahren, wurde aber ab dem 4. Juli 2013 als Insolvenzverfahren weitergeführt.

16 Aus dem Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. Juli 2013 geht hervor, dass es sich bei dem Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft ALPINE Bau GmbH um ein „Hauptinsolvenzverfahren“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 handelt.

17 Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens (

18 Das Okrožno sodišče v Celju (Regionalgericht Celje) – eröffnete am 9. August 2013 das Sekundärinsolvenzverfahren gegen diese Zweigniederlassung; – unterrichtete die Gläubiger und Verwalter, dass sie gemäß Art. 32 der Verordnung Nr. 1346/2000 das Recht hätten, Forderungen im Hauptinsolvenzverfahren sowie in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anzumelden. Dies ergab sich aus einer Bekanntmachung, die am selben Tag auf der Website der Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve (Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Datenerfassung und Leistungen) veröffentlicht wurde.

19 Nach der Bekanntmachung musste die Einreichung von (bevorrechtigten oder nicht bevorrechtigten) Ansprüchen im Sekundärinsolvenzverfahren innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung erfolgen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Forderungen und Absonderungsrechte, die bis zum Ablauf dieser Frist nicht angemeldet seien, in diesem Sekundärinsolvenzverfahren im Verhältnis zum Insolvenzschuldner erlöschen würden und das Gericht die Anmeldung gemäß Art. 296 Abs. 5 bzw. Art. 298 Abs. 5 ZFPPIPP als unzulässig zurückweisen werde.

20 NK beantragte am 30. Januar 2018 in diesem Sekundärinsolvenzverfahren die Anmeldung von Forderungen gemäß Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000. Er beantragte beim Okrožno sodišče v Celju (Regionalgericht Celje), diesem Antrag stattzugeben und ihn bei jeder künftig im Sekundärinsolvenzverfahren erfolgenden Verteilung an die Gläubiger zu berücksichtigen.

21 Das Okrožno sodišče v Celju (Regionalgericht Celje) wies durch Beschluss vom 5. Juli 2019 diese Anmeldung gemäß Art. 296 Abs. 5 ZFPPIPP als verspätet zurück.

22 NK legte gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel beim Višje sodišče v Ljubljani (Obergericht Ljubljana) ein, das dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat: Ist Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass die Forderungsanmeldung durch den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens im Sekundärinsolvenzverfahren den Vorschriften über die Fristen zur Anmeldung von Gläubigerforderungen und über die Folgen verspäteter Anmeldungen unterliegt, die nach dem Recht des Staates, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren geführt wird, gelten? III. Verfahren

23 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 20. Januar 2020 beim Gerichtshof eingegangen.

24 Schriftliche Erklärungen sind von der ALPINE BAU GmbH, NK, den Regierungen der Republik Polen und der Republik Slowenien sowie von der Kommission abgegeben worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof nicht für erforderlich gehalten. IV. Prüfung A. Vorbemerkungen

25 Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 sieht vor, dass jeder Verwalter, der im Hauptinsolvenzverfahren oder in einem Sekundärinsolvenzverfahren bestellt worden ist, befugt (und gegebenenfalls verpflichtet) (anzumelden (

26 In der Verordnung Nr. 1346/2000 ist nicht ausdrücklich festgelegt, wann von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen ist. Das vorlegende Gericht möchte deshalb wissen, ob der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens den Fristen (und den Folgen ihrer Nichteinhaltung) unterliegt, die das Recht des Staates festlegt, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.

27 Mit Ausnahme von NK vertreten alle Beteiligten im Verfahren vor dem Gerichtshof die Auffassung, die Regelung über die Fristen zur Anmeldung der Forderungen und über die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Fristen werde von der lex concursus des jeweiligen Verfahrens bestimmt.

28 NK hingegen ist der Auffassung, dass die Prüfung und Feststellung von Forderungen im Hauptverfahren deren Anmeldung in jedem anderen Verfahren vorausgehen müsse. Implizit macht er damit geltend, dass sich die Fristen für eine solche Vorlage nach der lex concursus des ersten Verfahrens richten müssten.

29 Was das auf die Fristen für die Anmeldung von Forderungen in Sekundärverfahren anwendbare Recht betrifft, teile ich die mehrheitlich vertretene Auffassung. Dementsprechend stimme ich auch nicht der These von NK zu, dass die Prüfung und Feststellung der Forderungen bereits vor ihrer Anmeldung im Sekundärverfahren stattgefunden haben müsse.

30 Vorab ist auf einige Aspekte der europäischen grenzüberschreitenden Insolvenzregelung einzugehen, die zum besseren Verständnis dessen beitragen, was Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens ist B. Grenzüberschreitende Insolvenzen 1. Rechtsvorschriften (

31 Erste Vorschläge zur Regelung grenzüberschreitender Insolvenzen für die (heutige) Europäische Union gehen zurück auf die 60er Jahre des letzten Jahrhunderts. Schon damals herrschte die Überzeugung, dass nur mit einem gemeinsamen Regelungsrahmen einem opportunistischen Vorgehen des Insolvenzschuldners oder seiner Gläubiger begegnet werden und die effiziente Verwaltung eines Unternehmens in Schwierigkeiten mit Vermögen in mehreren Mitgliedstaaten ermöglicht werden könne.

32 Nach mehreren erfolglosen Versuchen wurde am 23. November 1995 ein Übereinkommen über Insolvenzverfahren (im Folgenden: Übereinkommen) (

33 Die Verordnung Nr. 1346/2000 wurde auf der Grundlage des Übereinkommens ausgearbeitet. Insbesondere Art. 32 der Verordnung greift eine Vorschrift daraus auf.

34 Im Jahr 2012 erstellte die Kommission gemäß Art. 46 der Verordnung Nr. 1346/2000 einen Bericht über deren Anwendung und fügte diesem Bericht einen Reformvorschlag (

35 Der Text von 2015 behält den wesentlichen Inhalt der vorherigen Verordnung bei und führt, soweit hier von Interesse, Verbesserungen in Bezug auf die Verbindungen zwischen parallel eröffneten Insolvenzverfahren, die Unterrichtung der Gläubiger und die Anmeldung ihrer Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitz‑, Aufenthalts- oder Sitzstaat ein (

36 Dabei blieb die Bestimmung, um deren Auslegung es in diesem Vorabentscheidungsverfahren geht (jetzt Art. 45 der Verordnung 2015/848) unverändert. 2. Das Modell der Verordnung Nr. 1346/2000

37 Die Verordnung Nr. 1346/2000 enthält Vorschriften über die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sowie die Verfahrenskoordinierung. Insgesamt ergibt sich aus ihnen ein System, das dem Modell eines „abgemilderten“ oder „abgeschwächten“ Universalismus folgt ( a) Mehrheit von Verfahren (Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren)

38 Das angenommene Modell geht davon aus, dass ein einziges Insolvenzverfahren mit universaler Geltung möglicherweise nicht realisierbar ist. Es erlaubt daher, dass neben einem Hauptinsolvenzverfahren andere „Partikularinsolvenzverfahren“ bestehen (die man als unabhängige Verfahren bezeichnet, wenn sie bei der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens schon anhängig sind, und als Sekundärinsolvenzverfahren, wenn sie erst nach dessen Eröffnung beginnen), die nur das Vermögen in dem Land erfassen, in dem diese Verfahren eröffnet werden (

39 Für das Hauptinsolvenzverfahren sind „die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat“ (

40 In Partikular- und Sekundärinsolvenzverfahren werden die Verbindlichkeiten aller Gläubiger des Schuldners erfasst. Jeder Gläubiger hat unabhängig davon, wo er seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz innerhalb der Union hat (

41 Die gleichzeitige Anhängigkeit verschiedener Insolvenzverfahren betreffend denselben Schuldner macht es erforderlich, diese Verfahren zu koordinieren (

42 Zum selben Zweck (zur Gewährleistung der Koordination der anhängigen Verfahren) erkennt der Gesetzgeber den Vorrang des Verfahrens an, das in dem Staat eröffnet wird, in dem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt. Dies führt dazu, dass der für das Hauptinsolvenzverfahren bestellte Verwalter zu bestimmten Zwecken Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sekundärinsolvenzverfahren hat (er kann z. B. einen Sanierungsplan oder die Aussetzung der Verwertung der Masse im Sekundärverfahren beantragen) ( b) Anwendbares Recht

43 Die Verordnung Nr. 1346/2000 schafft kein europäisches Insolvenzrecht, sondern einheitliche Kollisionsnormen, die bestimmen, welches nationale Recht im jeweiligen Verfahren anzuwenden ist, sowie dessen Rechtsfolgen.

44 Neben den Kollisionsnormen enthält sie unmittelbar anwendbare materiell- oder verfahrensrechtliche Vorschriften, die das Recht der Mitgliedstaaten verdrängen (

45 Soweit in der Verordnung Nr. 1346/2000 nichts anderes bestimmt ist, findet auf alle Verfahren, gleichgültig, ob es sich um ein Haupt- oder um ein Partikular-, d. h. Sekundärinsolvenzverfahren, handelt, das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex concursus) Anwendung (

46 Diese Entscheidung zugunsten einer (in Rechtsinstrumenten, die grenzüberschreitende Insolvenzen regeln, üblichen) lex concursus ist aus drei Gründen gerechtfertigt ( – Sie bietet einheitliche Lösungen, die für den erfolgreichen Ausgang kollektiver Verfahren wie Insolvenzverfahren und dafür, dass bei den Beteiligten Rechtssicherheit im Hinblick auf ihre Pflichten und Rechte besteht, unerlässlich sind. – Sie erleichtert die Verwaltung des Verfahrens durch die Einheitlichkeit von Gerichtsstand und anzuwendendem Recht. Dadurch werden auch die mit dem Nachweis und der Anwendung ausländischen Rechts verbundenen Kosten vermieden. – Sie gewährleistet, dass sämtliche Gläubiger ein und desselben Schuldners, was ihre Stellung im Insolvenzverfahren betrifft, im Rahmen jedes einzelnen Verfahrens derselben Rechtsordnung unterliegen.

47 Daher ist es die lex concursus, der die Eröffnung, die Durchführung und die Beendigung des Insolvenzverfahrens in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht unterliegen.

48 Kohärent zu diesem Kriterium weist Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung in nicht abschließender Aufzählung ( c) Auf die Anmeldung von Forderungen anzuwendendes Recht

49 Bei grenzüberschreitenden Insolvenzen ergeben sich aus dem Vorstehenden für die Gläubiger (mit Sicherheit zumindest für die in der Europäischen Union ansässigen) drei Wirkungen: – Sie haben das Recht, die Forderung in jedem Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahren (gegebenenfalls in einem Partikularinsolvenzverfahren), anzumelden, das gegen denselben Schuldner in einem durch die Verordnung Nr. 1346/2000 gebundenen Mitgliedstaat eingeleitet wird. – Dieses Recht ist vom Gläubiger nach dem für das Verfahren, in dem er die Forderung anmelden will, geltenden Recht auszuüben. – Die Feststellung einer Forderung in einem Verfahren bedeutet nicht automatisch, dass sie auch in einem anderen Verfahren festgestellt werden wird. Die Prüfung und Feststellung der Forderungen richtet sich nach dem Recht, das auf das jeweilige Verfahren anzuwenden ist (

50 Der Gesetzgeber war sich der Schwierigkeiten, die mit der Geltendmachung von Forderungen in einem im Ausland eingeleiteten Verfahren verbunden sind, bewusst und hat deshalb einige spezifische Vorschriften in die Verordnung Nr. 1346/2000 aufgenommen: – Gemäß Art. 32 Abs. 2 ist nicht erforderlich, dass die Gläubiger ihre Forderungen selbst anmelden: Der für ein bestimmtes Verfahren bestellte Verwalter kann dies hinsichtlich der Forderungen, die bei ihm schon angemeldet worden sind, an ihrer Stelle tun ( – Gemäß Art. 40 sind alle bekannten Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Staat als dem der Verfahrenseröffnung haben, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu unterrichten. Die Mitteilung durch die individuelle Übersendung eines Vermerks hat einen Mindestinhalt, zu dem die Fristen für die Anmeldung von Forderungen und die Versäumnisfolgen gehören. (

51 Die Verordnung Nr. 1346/2000 vereinheitlicht die Fristen für die Anmeldung von Forderungen nicht, und zwar weder hinsichtlich eines bestimmten Verfahrens noch hinsichtlich eines bestimmten Beteiligten (

52 Im Anwendungsbereich der lex concursus des jeweiligen Verfahrens können die Mitgliedstaaten daher die Fristen auf ihre Weise regeln, solange sie die unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz beachten ( C. Frist für die Anmeldung der Forderungen durch den Insolvenzverwalter

53 Im Rahmen der Auslegung von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 werde ich zunächst die Gründe darlegen, aus denen der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens meines Erachtens die Fristen des Rechts des Staates, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, einhalten muss, wenn er auch in diesem die im Hauptinsolvenzverfahren bereits angemeldeten Forderungen geltend machen will.

54 Zu diesem Zweck werde ich die gängigen Auslegungsmethoden anwenden, d. h. die grammatikalische, die historische, die teleologische und die systematische Auslegung. 1. Grammatikalische Auslegung

55 Da mehrere Insolvenzverfahren gegen ein und denselben Schuldner für zulässig erachtet werden, heißt es in Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000: „Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der Sekundärinsolvenzverfahren melden in den anderen Verfahren die Forderungen an, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind, bereits angemeldet worden sind …“

56 Im Wortlaut der Vorschrift weist nichts darauf hin, dass die Forderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend zu machen sind. Daher sind die allgemeinen Regeln anzuwenden, d. h. diejenigen, die sich aus der grundlegenden kollisionsrechtlichen Regelung (Art. 4 und 28 der Verordnung Nr. 1346/2000) ergeben, die, wie ich bereits ausgeführt habe, jeweils als lex concursus vom Recht des Staates bestimmt werden, in dem das Verfahren eröffnet worden ist (

57 Insbesondere ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 Buchst. h, dass das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird, die Regeln für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen, einschließlich der Fristen für deren Anmeldung bestimmt. Die Einordnung dieser Materie im Verfahren hätte aber auch ohne ausdrückliche Regelung zur Anwendung des Rechts des angerufenen Gerichts geführt (

58 Das Urteil ENEFI bestätigt diese Auslegung. Dort heißt es darüber hinaus, dass auch auf die Folgen einer Missachtung der Regeln über die Anmeldung von Forderungen, insbesondere der Anmeldefristen, die lex concursus anzuwenden ist ( 2. Historische und teleologische Auslegung

59 In Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 wurde die entsprechende Bestimmung aus dem (gescheiterten) Übereinkommen übernommen. Aus der Kontinuität zwischen beiden Instrumenten lässt sich ableiten, dass die Anmeldung von Forderungen durch den Verwalter die gleiche Aufgabe hat und in beiden Texten den gleichen Zweck verfolgt. Die Anforderungen an eine solche Anmeldung müssen daher ebenfalls die gleichen sein.

60 Art. 32 des Übereinkommens wurde im Rahmen des Modells des abgeschwächten Universalismus aufgenommen, bei dem mehrere Insolvenzverfahren gegen denselben Schuldner möglich sind. Sein Abs. 1 legte als Ausnahme von der Regel, dass die Forderungsanmeldung der lex concursus unterlag, das Recht jedes Gläubigers auf die Geltendmachung seiner Forderungen im Verfahren seiner Wahl (

61 Um die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern (Dienstleistung zu erbringen (

62 Zur Erfüllung seiner Aufgabe war im Übereinkommen der Verwalter dazu befugt, in anderen Verfahren Forderungen, die in dem Verfahren, in dem er tätig war, bereits angemeldet worden waren, geltend zu machen. Er handelt somit gewissermaßen anstelle der Gläubiger, d. h. in ihrem Namen und für ihre Rechnung (muss die Anmeldung der Forderungen vornehmen, wenn sie für diese Gläubiger zweckmäßig ist.

63 Die Entscheidung, eine Forderung anzumelden, bewirkt jedoch keine Änderung ihrer Inhaberschaft: Die Forderung gehört nach wie vor dem jeweiligen einzelnen Gläubiger. Das Übereinkommen schützt die Rechte der Gläubiger, indem es diesen erlaubt, sowohl die Anmeldung durch den Verwalter abzulehnen als auch die in einem anderen Verfahren bereits angemeldete Forderung wieder zurückzuziehen (

64 In Übereinstimmung mit diesem Grundsatz führt die Anmeldung durch den Verwalter zu den gleichen Rechtsfolgen wie diejenige durch den Gläubiger selbst (lex concursus geregelt werden, müssen daher die gleichen sein, unabhängig davon, wer die Forderungen anmeldet ( 3. Systematische Auslegung a) Die Pflicht des Verwalters als Verlängerung des Rechts des Gläubigers 1) Die Stellung des Verwalters in Art. 32 der Verordnung Nr. 1346/2000

65 Die in Art. 32 der Verordnung Nr. 1346/2000 statuierte Pflicht des Verwalters folgt auf die Bestimmung, wonach die Gläubiger berechtigt sind, ihre Forderungen in jedem Insolvenzverfahren anzumelden.

66 Die systematische Stellung der Vorschrift bestätigt, was ich in Bezug auf ihre Entstehungsgeschichte und ihren Zweck bereits ausgeführt habe: Die Position des Verwalters, der in einem Verfahren bestellt ist und die Forderungen in einem anderen Verfahren anmeldet, stellt eine Verlängerung der Position der Gläubiger selbst dar und hängt von dieser ab (

67 Wenn aber die Verbindung zwischen dem Verwalter und den Gläubigern dazu führen muss, dass sie bei der Anmeldung von Forderungen in anderen Verfahren der gleichen Regelung unterliegen, so bestätigt der dem Gläubiger zustehende Vorrang, dass es seine Position sein muss, nach der sich diese Regelung richten muss. Das heißt: – Die lex concursus, die auf die Anmeldung von Forderungen nach den Art. 4 und 28 der Verordnung Nr. 1346/2000 anzuwenden ist, betrifft Gläubiger und Verwalter gleichermaßen. – Den Verwalter eines Verfahrens von den Anmeldefristen, die von der jeweiligen lex concursus anderer Verfahren vorgesehen sind, zu befreien, wäre möglich, wenn auch die Gläubiger die Befreiung in Anspruch nehmen könnten. In Kapitel IV der Verordnung Nr. 1346/2000, in dem von der lex concursus abweichende materiell-rechtliche Regelungen zugunsten der Gläubiger eingeführt werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Verfahrenseröffnung haben, ist diese Möglichkeit jedoch nicht vorgesehen ( 2) Die Zweckmäßigkeit der Forderungsanmeldung durch den Verwalter

68 Der Insolvenzverwalter ist nicht nur befugt, die in seinem eigenen Verfahren angemeldeten Forderungen in anderen Verfahren anzumelden, sondern er ist hierzu sogar verpflichtet, soweit dies für die Gläubiger zweckmäßig ist (

69 Die Befugnis, die Forderungen anzumelden, verleiht dem Verwalter Aktivlegitimation in sämtlichen Verfahren, unabhängig davon, ob dies im Recht des Staates der Verfahrenseröffnung vorgesehen ist oder nicht. Dies ermöglicht es ihm, seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen (

70 Die Pflicht des Verwalters ist dennoch nicht unbedingt: Sie erfordert eine Prüfung, ob die Geltendmachung der Forderungen, die bereits in dem Verfahren, in dem er bestellt ist, angemeldet wurden, in einem Sekundärinsolvenzverfahren für die Gläubiger zweckmäßig ist (

71 Diese Prüfung betrifft allerdings nicht jede einzelne Forderung und deren Aussicht auf Befriedigung (

72 Eine konkrete Beurteilung nach dem auf die Forderung anwendbaren Recht und – hinsichtlich ihres Rangs – dem Recht des Staates, in dem sie angemeldet wird, muss aus eminent praktischen Gründen der einzelne Gläubiger vornehmen (

73 Das letzte Wort hinsichtlich der Anmeldung einer Forderung hat damit ihr Inhaber (d. h. der Gläubiger), dem die Verordnung Nr. 1346/2000 in Art. 32 Abs. 2 a. E. die Möglichkeit vorbehält, die Anmeldung durch den Verwalter abzulehnen und die Forderung zurückzuziehen, falls er zu dem Schluss kommt, diese Anmeldung liege nicht in seinem Interesse (

74 Der Insolvenzverwalter vertritt in Wirklichkeit kein anderes oder höhergestelltes Interesse als das der Gläubiger, das es rechtfertigen würde, bei der Anmeldung von Forderungen in anderen Verfahren auf ihn eine Sonderregelung anzuwenden. Der Schlussstein des Systems, das jedem einzelnen Gläubiger die Entscheidung überlässt, ob er seine Forderung anmeldet oder nicht, bestätigt, dass die Interessen des Verwalters und der Gläubiger übereinstimmen.

75 Die Gründe, weshalb die Bewertung durch den Verwalter nicht die gleiche wie die durch einen Gläubiger ist, sind nicht dogmatischer, sondern praktischer Natur ( b) Verpflichtung des Verwalters in jedem Verfahren?

76 Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 gehört zu Kapitel III dieser Verordnung („Sekundärinsolvenzverfahren“). Dennoch gilt die in dieser Vorschrift vorgesehene Pflicht dem Wortlaut nach für alle Verwalter, also sowohl für diejenigen des Haupt- als auch für diejenigen von Sekundärinsolvenzverfahren. Die einen wie die anderen sind verpflichtet, „in den anderen Verfahren die Forderungen an[zumelden], die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind, bereits angemeldet worden sind“ (

77 Es ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund der systematischen Stellung der Vorschrift dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens gegenüber den Verwaltern der anderen anhängigen Verfahren eine Sonderstellung bei der Geltendmachung der im Hauptinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen zukäme.

78 Zwar begründet der untergeordnete Charakter der Sekundärinsolvenzverfahren gegenüber dem Verfahren, das am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners eröffnet wird, durchaus eine Sonderstellung des Verwalters dieses Verfahrens gegenüber den anderen (lex concursus jedes Verfahrens vorgegeben sind, nicht unterliegt. c) Verhältnis zu Kapitel IV der Verordnung Nr. 1346/2000

79 Kapitel IV der Verordnung Nr. 1346/2000 („Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen“) legt von der lex concursus abweichende Regelungen fest, die, wie Art. 32 Abs. 2, die Anmeldung der Forderungen erleichtern sollen.

80 Diese unmittelbar anwendbaren Vorschriften wirken zugunsten der Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem haben, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ich bin der Meinung, dass diese Vorschriften sinngemäß auch auf den Verwalter eines ausländischen Verfahrens anzuwenden sein könnten.

81 Die Fachkenntnisse, die bei einem Verwalter berechtigterweise vorausgesetzt werden können, erstrecken sich nicht notwendigerweise auf grenzüberschreitende Insolvenzen, und es besteht kein Grund, dass Handlungen, die von den Gläubigern selbst vorgenommen werden könnten, strengeren Bedingungen unterliegen sollten, während der Verwalter, indem er sie übernimmt, diesen Gläubigern schlicht eine Dienstleistung erbringt, indem er an ihrer Stelle tätig wird (

82 Keine der hier aus der Verordnung Nr. 1346/2000 zitierten Vorschriften bezieht sich speziell auf die Regelung der Fristen (lex concursus des jeweiligen Verfahrens, unterliegen soll, und b) es würde, wenn dem nicht so wäre, dazu zwingen, im Wege der Auslegung zu entscheiden, welche Regelung anstelle der allgemeinen anzuwenden wäre (

83 Den Verwalter nicht den Fristen der für das jeweilige Verfahren geltenden lex concursus zu unterstellen, würde letztlich zu einer weder vorgesehen noch geregelten unterschiedlichen Behandlung zu seinen Gunsten (und entsprechend zugunsten der Gläubiger, deren Forderungen er anmeldet) ( 4. Zusammenfassung

84 Zusammenfassend gehe ich davon aus, dass die Anmeldung von Forderungen durch den Verwalter (des Hauptinsolvenzverfahrens) in einem Sekundärinsolvenzverfahren an die Fristen nach dem Recht des Staates gebunden ist, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wird.

85 Diese Lösung ist zudem unter praktischen Gesichtspunkten zwingend. Wäre der Verwalter an diese im Sekundärinsolvenzverfahren geltenden Fristen nicht gebunden, würden die Verwaltung, der Verlauf und die Abwicklung dieses Verfahrens ernsthaft behindert. D. Angemeldete (nicht „geprüfte und festgestellte“) Forderungen

86 Der Vollständigkeit halber werde ich in knapper Form die Auslegung analysieren, die von NK für Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgeschlagen wird. Er vertritt die Ansicht, bereits im Hauptinsolvenzverfahren angemeldete Forderungen könnten im Sekundärinsolvenzverfahren erst angemeldet werden, wenn sie im Hauptinsolvenzverfahren geprüft und festgestellt worden seien.

87 Meines Erachtens findet diese These weder im Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift, ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrer Zielsetzung eine Stütze, noch ergibt sie sich aus einer systematischen Auslegung. Sie zu akzeptieren, würde auch heißen, die effiziente Abwicklung jedes Insolvenzverfahrens zu gefährden.

88 Diese These ist daher aus den folgenden Gründen zurückzuweisen: – Dem Wortlaut ist in keiner seiner Sprachfassungen zu entnehmen, dass die Forderungen, abgesehen davon, dass sie in einem Verfahren angemeldet sein müssen, als Voraussetzung für ihre weitere Geltendmachung in anderen Verfahren auch geprüft und festgestellt sein müssen. – Weder das Übereinkommen noch der ihm beigefügte Bericht beschränken die Anmeldung von Forderungen durch den Verwalter auf solche, die in dem Verfahren, für das er bestellt ist, bereits geprüft und festgestellt sind. – Diese Beschränkung ist auch nicht mit dem Zweck von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu vereinbaren: Sie verursacht Kosten und verzögert die Anmeldung der Forderungen, ohne dass damit Vorteile verbunden wären. Da die Zulassung und Feststellung der Forderungen in jedem Verfahren von der lex concursus abhängt, sagt der Umstand, dass sie in einem Verfahren diese Hürden überwunden haben, nichts über ihr Schicksal in den anderen Verfahren aus ( – Man kann auch nicht davon ausgehen, dass die Kennzeichnung als „angemeldet“ im erwähnten Art. 32 Abs. 2 so zu verstehen wäre, dass davon auch „geprüft und festgestellt“ umfasst ist. Die Verordnung Nr. 1346/2000 hat in anderen Vorschriften zwischen diesen Begriffen unterschieden ( – Für diese Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen Art. 32 und Kapitel IV der Verordnung Nr. 1346/2000, das sich ausschließlich mit den formalen Gesichtspunkten der Anmeldung solcher Forderungen befasst. Aus Gründen der Kohärenz muss die Bedeutung des Begriffs „angemeldet“ an beiden Stellen die gleiche sein. – Das Recht jedes Gläubigers, eine Forderung in mehreren Verfahren geltend zu machen, hängt nicht davon ab, dass sie in einem der Verfahren bereits geprüft und festgestellt worden wäre. Da der Verwalter im Namen und für Rechnung des Gläubigers handelt, hängt folgerichtig seine Pflicht auch nicht davon ab, ob diese Schritte bereits abgeschlossen sind. E. Zusätzliche Überlegungen (Kürze der im anwendbaren Recht vorgesehenen Fristen)

89 Ich habe bereits dargelegt, dass es meines Erachtens kein Argument dafür gibt, Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass sich die Pflicht des Verwalters auf die Forderungen beschränkt, die in dem Verfahren, in dem er bestellt worden ist, bereits geprüft und festgestellt worden sind.

90 Ich finde auch keine überzeugenden Argumente dafür, dass zugunsten des Insolvenzverwalters aus diesem oder einem anderen Grund hinsichtlich der Anmeldefristen eine Regelung gelten soll, die von derjenigen abweicht, die für inländische Gläubiger und für diejenigen gilt, die, nachdem sie ihre Forderungen in einem Verfahren geltend gemacht haben, sie selbst in anderen Verfahren anmelden wollen.

91 NK trägt vor (

92 Da NK meines Erachtens von einem grundlegenden Fehlverständnis (hinsichtlich der Eigenschaften der Forderungen, die in anderen Verfahren geltend gemacht werden können) ausgeht, kann seinem Argument, das mit diesem Fehlverständnis in Zusammenhang steht, nicht gefolgt werden.

93 Allerdings ist richtig, dass die Fristen, die für die Anmeldung von Forderungen in einem Mitgliedstaat gelten, eine Bestimmung des Unionsrechts nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen. Das von NK angesprochene Problem kann sich in dieser Hinsicht tatsächlich stellen.

94 Die Kürze der Fristen für die Anmeldung von Forderungen in den verschiedenen Staaten (

95 Was seinen Abs. 2 angeht, könnte dessen Anwendung zu einer wiederholten Anmeldung ein und derselben Forderung führen: Ein Gläubiger, der nicht darauf vertraut, dass der Verwalter die Anmeldung der Forderungen in einem ausländischen Verfahren für zweckmäßig hält, könnte sich gezwungen sehen, diese selbst anzumelden, um sicherzugehen, dass die Frist eingehalten wird (

96 Der europäische Gesetzgeber nimmt die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten jedoch in Kauf, wenn er die Anwendung der lex concursus für die Anmeldung von Forderungen vorschreibt.

97 Die Reform, die zur Verordnung 2015/848 geführt hat, hat die Schwierigkeiten der Gläubiger, insbesondere von kleineren Gläubigern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, bei der Anmeldung ihrer Forderungen in ausländischen Verfahren aufgegriffen.

98 Die Verordnung 2015/848 hat diese Schwierigkeiten berücksichtigt, indem sie eine einheitliche Regelung festgelegt hat, die einerseits zwar die Anwendung der lex concursus auf die Fristen ausdrücklich bestätigt, sie aber andererseits modifiziert, indem eine Mindestfrist (sowie der Beginn ihres Laufs) für die Anmeldung von ausländischen Gläubigern zustehenden Forderungen festgelegt wird (

99 Die Dauer dieses Zeitraums (30 Tage) macht deutlich, dass der europäische Gesetzgeber die Lösung, die die Mehrheit der Mitgliedstaaten bereits als eigenen Lösungsansatz angenommen hatte, übernommen hat (

100 Da unwahrscheinlich ist, dass die Mitgliedstaaten die Anpassungsprobleme aufgrund der unterschiedlichen Anmeldefristen allein lösen können, verlangt die praktische Umsetzung von Art. 32 der Verordnung Nr. 1346/2000 (wie auch von Art. 45 der Verordnung 2015/848) zur Vermeidung von Mehrfachanmeldungen einer Forderung im selben Insolvenzverfahren die Zusammenarbeit der Verwalter ( V. Ergebnis

101 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Višje sodišče v Ljubljani (Obergericht Ljubljana, Slowenien) wie folgt zu antworten: Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Fristen für die Anmeldung von Forderungen, wenn der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens diese Forderungen in einem Sekundärinsolvenzverfahren anmeldet, sowie die Folgen einer verspäteten Anmeldung dem Recht des Staates unterliegen, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.