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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 03.06.2021 – C-119/20
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2021:458
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 3. Juni 2021 ( Rechtssache C‑119/20 Līga Šenfelde, Beteiligte: Lauku atbalsta dienests (Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums, Lettland) (Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft) (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa [Senāts] [Oberster Gerichtshof, Lettland]) „Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 – Art. 19 Abs. 1 Buchst. a – Existenzgründungsbeihilfen – Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe – Beihilfe für Junglandwirte – Sukzessive Beantragung beider Beihilfen – Zulässigkeit – Bedingungen“ I. Einführung
1 Können Landwirte im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowohl für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe als auch als Junglandwirte gefördert werden?
2 Dies ist der Kern der Frage des Augstākā tiesa (Senāts) (Oberster Gerichtshof, Lettland) im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen. Bei der Beantwortung dieser Frage wird zu berücksichtigen sein, dass sowohl Junglandwirte als auch die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe durch sogenannte Existenzgründungsbeihilfen gefördert werden. Diese sind Bestandteil der Maßnahme der Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe, die von besonderer Bedeutung für die Entwicklung des ländlichen Raums ist. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung Nr. 1305/2013
3 Den für die vorliegend betroffenen Existenzgründungsbeihilfen einschlägigen Rechtsrahmen bildet zunächst die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (
4 Der 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1305/2013 lautet: „Für die Entwicklung ländlicher Gebiete sind die Schaffung und Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten in Form von neuen landwirtschaftlichen Betrieben […] von entscheidender Bedeutung. […] Eine Maßnahme zur Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und anderer Unternehmen sollte die erstmalige Niederlassung von Junglandwirten und die strukturelle Anpassung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe nach deren Gründung erleichtern. […] Die Entwicklung kleiner, potenziell wirtschaftlich lebensfähiger Betriebe sollte ebenfalls gefördert werden. Um die Lebensfähigkeit der im Rahmen dieser Maßnahme unterstützten neuen Wirtschaftstätigkeiten zu gewährleisten, sollte die Förderung von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig gemacht werden. Die Förderung einer Unternehmensgründung sollte nur den anfänglichen Zeitraum des Bestehens des Unternehmens abdecken und nicht zu einer Betriebsbeihilfe werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, die Beihilfe in Tranchen zu gewähren, so sollten diese Tranchen daher über einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren ausgezahlt werden. […] Um den Schwierigkeiten der Junglandwirte im Zusammenhang mit dem Zugang zu Land zu begegnen, können die Mitgliedstaaten diese Förderung auch in Kombination mit anderen Formen der Unterstützung gewähren, beispielsweise durch die Nutzung von Finanzinstrumenten.“
5 Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. n der Verordnung Nr. 1305/2013 bestimmt den Begriff des „Junglandwirts“ als: „eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt“.
6 Art. 5 Abs. 1 derselben Verordnung enthält die Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums: „[…] 2. Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen […] mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen: a) Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe, Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und ‑modernisierung insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Marktbeteiligung und ‑orientierung […]; b) Erleichterung des Zugangs angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor und insbesondere des Generationswechsels. […] 6. Förderung […] der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen: a) Erleichterung der […] Gründung und Entwicklung von kleinen Unternehmen […]“.
7 Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 wirkt der ELER in den Mitgliedstaaten in Form von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.
8 Art. 19 der Verordnung Nr. 1305/2013 hat die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe zum Gegenstand: „(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft a) Existenzgründungsbeihilfen für i) Junglandwirte; ii) nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten; iii) die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe; […] (2) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird Junglandwirten gewährt. […] Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wird kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, die der Begriffsbestimmung der Mitgliedstaaten entsprechen. […] (4) Die Gewährung der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Förderung begonnen werden. Bei Junglandwirten, die eine Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhalten, ist im Geschäftsplan vorzusehen, dass der Junglandwirt innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung den Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Hinblick auf aktive Landwirte einhält. Die Mitgliedstaaten setzen Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs der landwirtschaftlichen Betriebe zur Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii fest. Die Untergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i liegt dabei höher als die Obergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii. Die Förderung ist auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen. (5) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird in mindestens zwei Tranchen während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren gezahlt. Die Tranchen dürfen degressiv sein. Die Zahlung der letzten Tranche gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans ab. (6) Der Höchstbetrag der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in Anhang II festgesetzt. Die Mitgliedstaaten setzen den Förderbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii auch unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Lage des Programmgebiets fest. […]“
9 Im Einklang mit Anhang II der Verordnung Nr. 1305/2013 beträgt der Höchstbetrag für die Förderung gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i 70000 Euro je Junglandwirt (
10 Ausweislich der indikativen Liste in Anhang VI derselben Verordnung gehört die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe nach Art. 19 zu den Maßnahmen von besonderer Bedeutung für mehrere Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums. 2. Verordnung 2017/2393
11 Der erste Erwägungsgrund der Verordnung 2017/2393 ( „Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine harmonisierte, diskriminierungsfreie Umsetzung der Förderung für Junglandwirte sicherzustellen, ist klarzustellen, dass im Kontext der ländlichen Entwicklung der in der Verordnung Nr. 1305/2013 […] genannte ‚Zeitpunkt der Niederlassung‘ das Datum ist, an dem der Antragsteller eine Maßnahme im Zusammenhang mit der erstmaligen Niederlassung einleitet oder abschließt, und dass der Antrag auf Förderung spätestens 24 Monate nach diesem Zeitpunkt zu stellen ist. […]“
12 Durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/2393 wurde ein neuer Buchst. s in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 eingefügt, nach dem der „‚Zeitpunkt der Niederlassung‘ den Tag [bezeichnet], an dem der Antragsteller eine oder mehrere Maßnahmen durchführt oder abschließt, die mit der Niederlassung gemäß Buchstabe n in Zusammenhang steht oder stehen“.
13 Nach einem durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a der Verordnung 2017/2393 in Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 ebenfalls neu hinzugefügten Unterabs. 4 legen die Mitgliedstaaten die in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. s genannte(n) Maßnahme(n) in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums fest.
14 Darüber hinaus wurde durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a der Verordnung 2017/2393 ein neuer Unterabs. 1 in Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 eingefügt, der festlegt, dass „[d]er Antrag auf Förderung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i […] spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Niederlassung zu stellen [ist]“. 3. Verordnung Nr. 1307/2013
15 Gemäß Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik ( a) [D]er jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen, b) ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich, c) ihre Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.“ 4. Rahmenregelung Landwirtschaft 2014‑2020
16 Die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014‑2020 (im Folgenden: Rahmenregelung Landwirtschaft 2014‑2020) (
17 Nach Rn. 23 Buchst. a der Rahmenregelung Landwirtschaft 2014‑2020 erstreckt sich deren Anwendungsbereich insbesondere auf Beihilfen für Maßnahmen im Agrarsektor, die nicht unter ein Programm für die ländliche Entwicklung gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1305/2013 (
18 Rn. 99 bis 107 der Rahmenregelung Landwirtschaft 2014‑2020 bestimmen unter der Überschrift „Kumulierung von Beihilfen“ insbesondere Folgendes: „(99) Beihilfen können im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die in dieser Rahmenregelung festgesetzten Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt. […] (107) […] Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Abschnitt 1.1.2 sollten nicht mit Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte oder die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kumuliert werden, sofern durch diese Kumulierung die in dieser Rahmenregelung festgesetzten Beihilfebeträge überschritten würden.“
19 Teil II Abschnitt 1.1.2 der Rahmenregelung Landwirtschaft 2014‑2020 betrifft Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe. Insofern sind vorliegend insbesondere die Rn. 174, 177 und 184 von Bedeutung: „(174) Die Kommission sieht Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. […] (177) Die Mitgliedstaaten müssen die Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte bzw. zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe […] festsetzen. Die Untergrenze für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte muss dabei höher liegen als die Obergrenze für die Gewährung des Zugangs zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe. […] (184) Die Beihilfe ist auf 70000 EUR pro Junglandwirt und 15000 EUR pro kleiner landwirtschaftlicher Betrieb zu begrenzen. Bei der Festsetzung des Beihilfebetrags für Junglandwirte müssen die Mitgliedstaaten auch der sozioökonomischen Lage des betreffenden Gebiets Rechnung tragen.“ B. Lettisches Recht
20 Lettland setzte die Vorgaben der Union mit den Dekreten Nr. 292 über die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe (
21 Nr. 1 des Dekrets Nr. 292 sieht vor, dass Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betreibe „in Form einer einmaligen Zahlung“ gewährt werden.
22 Aus Nr. 20 dieses Dekrets geht hervor, dass derjenige, der eine Beihilfe beantragt, innerhalb eines Programmplanungszeitraums einmalig die in diesen Bestimmungen genannte Beihilfe erhalten kann.
23 Nr. 1 des Dekrets Nr. 323 regelt, dass auch Beihilfen für Junglandwirte „in Form einer einmaligen Zahlung“ gewährt werden. III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen
24 Am 15. September 2015 ließ sich Frau Līga Šenfelde bei den lettischen Finanzbehörden als Unternehmerin registrieren.
25 Auf Antrag von Frau Šenfelde vom 5. Oktober 2015 genehmigte der Lauku atbalsta dienests (Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums, Lettland) am 15. Januar 2016 eine Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs.
26 Am 27. Juli 2016 übernahm Frau Šenfelde den landwirtschaftlichen Betrieb „Purenes“ (
27 Zur Übernahme und Entwicklung dieses landwirtschaftlichen Betriebs beantragte sie am 23. August 2016 außerdem eine Beihilfe zur Unternehmensgründung für Junglandwirte. Die durch die erste Beihilfe geförderten Tätigkeiten setzte sie unterdessen fort.
28 Mit Entscheidung vom 6. Januar 2017 lehnte der Lauku atbalsta dienests (Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums) den zweiten Antrag ab. Zur Begründung führte diese Behörde aus, dass Betriebe, die Beihilfen erhielten, nach der Verordnung Nr. 1305/2013 in verschiedene Kategorien eingeteilt seien und dass sich die Beihilfen nicht überschneiden dürften. Auch nach lettischem Recht könne ein Antragsteller nur entweder eine Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs oder eine Beihilfe für Junglandwirte erhalten.
29 Die auf Erlass der zweiten Genehmigung gerichteten Rechtsbehelfe von Frau Šenfelde zum Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland) und zum Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) blieben ohne Erfolg.
30 Im Rahmen ihrer Kassationsbeschwerde vertritt Frau Šenfelde weiterhin die Auffassung, dass Empfänger einer Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe zusätzlich als Junglandwirte gefördert werden können.
31 Mit Beschluss vom 24. Februar 2020, der am 28. Februar 2020 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberster Gerichtshof) daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit weiteren Bestimmungen dieser Verordnung und der Rahmenregelung Landwirtschaft 2014‑2020 dahin auszulegen, dass 1. ein Landwirt die Eigenschaft als „Junglandwirt“ allein aus dem Grund verliert, dass er zwei Jahre zuvor die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii der Verordnung Nr. 1305/2013 vorgesehene Beihilfe zur Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe erhalten hat; 2. die genannten Bestimmungen den Mitgliedstaaten gestatten, eine Regelung vorzusehen, nach der die Beihilfe nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1305/2013 an einen Landwirt nicht gezahlt wird, wenn ihm bereits die Beihilfe nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii gewährt worden ist; 3. ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Kumulierung von Beihilfen an einen Landwirt zu verweigern, wenn die im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehene Kumulierungsabfolge nicht eingehalten wurde?
32 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Frau Šenfelde, die Republik Lettland und die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen. IV. Rechtliche Würdigung
33 Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) stützt sich auf zwei Säulen. Bei den Maßnahmen der ersten Säule handelt es sich z. B. um Direktzahlungen. Die zweite Säule der GAP, die Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum, ist durch die Verordnung Nr. 1305/2013 geregelt. Die Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum werden innerhalb eines strategischen Rahmens mit Hilfe von Programmen durchgeführt, die den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums entsprechen (
34 Für diese Prioritäten von besonderer Bedeutung (
35 Im vorliegenden Fall haben die lettischen Behörden Frau Šenfelde die Förderung als Junglandwirtin verwehrt, weil sie bereits eine Beihilfe für einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb erhalten hat.
36 Damit stellt sich die Frage, ob die Förderung für Junglandwirte gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1305/2013 nach dem einschlägigen Unionsrecht ausgeschlossen ist, wenn bereits eine Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Ziff. iii dieser Bestimmung bezogen wurde (erster Teil der Vorlagefrage, dazu A). In einem zweiten Schritt ist daraufhin zu prüfen, welcher Regelungsspielraum den Mitgliedstaaten diesbezüglich verbleibt (zweiter und dritter Teil der Vorlagefrage, dazu B). A. Zur Möglichkeit einer sukzessiven Beantragung von Existenzgründungsbeihilfen gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe einerseits und für Junglandwirte andererseits nach dem Unionsrecht (erster Teil der Vorlagefrage)
37 Mit dem ersten Teil seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen ist, dass ein Landwirt seine Eigenschaft als Junglandwirt verliert, wenn er bereits eine Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs erhalten hat.
38 Dies ist dahin zu verstehen, dass in Erfahrung gebracht werden soll, ob eine Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte auch dann noch beantragt werden kann, wenn ein Landwirt bereits eine Beihilfe zur Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs erhalten hat. Um eine Antwort auf diese Frage zu finden, sind die jeweiligen Voraussetzungen für den Erhalt dieser beiden Beihilfearten zu untersuchen.
39 Hierbei wird sich zunächst herausstellen, dass die Bedingungen für den Erhalt der Beihilfen für Junglandwirte einerseits und zur Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe andererseits jeweils unterschiedliche Betriebsgrößen vorschreiben, so dass diese Bedingungen nicht zeitgleich erfüllt werden können (dazu 1). Hieran anschließend stellt sich jedoch die Frage, ob und, wenn ja, inwiefern dennoch eine sukzessive Beantragung beider Beihilfen zulässig sein kann, wenn – wie vorliegend – die unterschiedlichen Bedingungen in Bezug auf die Betriebsgröße zeitversetzt erfüllt werden, weil der Betrieb mit Hilfe der ersten Beihilfe auf die für die Beantragung der zweiten Beihilfe notwendige Größe anwachsen konnte (dazu 2). 1. Voraussetzungen für den Erhalt von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte einerseits und für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe andererseits
40 Die Förderung im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1305/2013 wird gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 „Junglandwirten“ gewährt. Dies sind im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. n derselben Verordnung Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlassen. Ausweislich des Anhangs II der Verordnung Nr. 1305/2013 beträgt der Höchstbetrag für die Förderung in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i 70000 Euro je Junglandwirt.
41 Die Förderung nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii der Verordnung Nr. 1305/2013 wird für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gewährt, wobei die Bestimmung des Begriffs der „kleinen landwirtschaftlichen Betriebe“ gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 3 den Mitgliedstaaten obliegt. Dadurch können diese bei der Bestimmung der Förderfähigkeit im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii ihre jeweiligen landwirtschaftlichen Strukturen berücksichtigen. Im Einklang mit Anhang II der Verordnung Nr. 1305/2013 beträgt der Höchstbetrag für die Förderung in Anwendung dieser Bestimmung 15000 Euro je kleinem landwirtschaftlichem Betrieb.
42 Art. 19 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Ober- und Untergrenzen (potenzial handelt, ist es möglich, dass der Antragsteller im Moment der Antragstellung noch keine solche Produktion vorzuweisen hat. Wie die Kommission in ihren Leitlinien zu Art. 19 der Verordnung Nr. 1305/2013 erklärt, muss der Antragsteller in solchen Fällen darlegen, dass er über das Potenzial (in Bezug auf Produktionsfaktoren wie Land, Tiere usw.) verfügt, um ein bestimmtes Produktionsniveau zu erreichen (
43 Nach Art. 19 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 1305/2013 muss bei der Festsetzung der Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs der landwirtschaftlichen Betriebe zur Förderung gemäß Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und iii die Untergrenze für die Förderung von Junglandwirten gemäß Ziff. i höher liegen als die Obergrenze für die Förderung der Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Ziff. iii.
44 Wie die Kommission in ihren Leitlinien zu Art. 19 der Verordnung Nr. 1305/2013 darlegt (
45 Da die Untergrenze für die Gewährung des Zugangs zur Förderung der Junglandwirte daher in jedem Fall höher ist als die Obergrenze des Zugangs zur Förderung der Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, können die Voraussetzungen beider Existenzgründungsbeihilfen nicht gleichzeitig erfüllt sein. Denn wenn ein Betrieb unter der Obergrenze für die Gewährung des Zugangs zur Förderung der Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe liegt, liegt er zwingend auch unter der Untergrenze des Zugangs zur Förderung der Junglandwirte. Umgekehrt liegt ein Betrieb, dessen Größe diese Untergrenze überschreitet, zwingend auch über der Obergrenze für den Zugang zur Förderung der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe.
46 Diese gegenseitigen Ausschlusskriterien der Existenzgründungsbeihilfen gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 für Junglandwirte einerseits und für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe andererseits erklären sich dadurch, dass mit diesen beiden Fördermaßnahmen auf unterschiedliche und komplementäre Art das gemeinsame Ziel dieser Bestimmung, nämlich die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe durch Existenzgründungsbeihilfen, verfolgt werden soll.
47 So soll zum einen durch Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1305/2013, welche die erstmalige Niederlassung eines Junglandwirts als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs unterstützen, der Zugang angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor gefördert und insbesondere der Generationenwechsel erleichtert werden, was einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums entspricht (
48 Im Gegensatz dazu soll die Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii der Verordnung Nr. 1305/2013 die Entwicklung, d. h. die strukturelle Verbesserung der Situation, schon bestehender kleiner landwirtschaftlicher Betriebe fördern. Hier geht es also darum, schon bestehende landwirtschaftliche Strukturen, die den ländlichen Raum ausmachen, zu erhalten und zu verbessern. Ausweislich des 17. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1305/2013 soll die Förderung zwar nur potenziell wirtschaftlich lebensfähigen Betrieben zugutekommen (
49 Die Beihilfen für Junglandwirte einerseits und für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe andererseits richten sich somit an zwei verschiedene Kreise von Fördernehmern, die jeweils auf ihre Art und Weise zur Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raums beitragen. Wie die Kommission in ihren Leitlinien zu Art. 19 der Verordnung Nr. 1305/2013 darlegt, soll die Tatsache, dass diese beiden Beihilfearten unterschiedlichen Empfängern zugutekommen, auch dazu beitragen, die begrenzten Fördermittel zielgerichtet einzusetzen und sogenannte „Mitnahmeeffekte“ zu vermeiden (
50 Mit der Ausgestaltung des Regimes der Existenzgründungsbeihilfen gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 soll damit vermieden werden, dass Junglandwirte, deren geplante Tätigkeiten im Einklang mit den vorstehenden Erläuterungen ein nicht unerhebliches Ausmaß aufweisen müssen, die im Vergleich hierzu relativ geringfügige Beihilfe von höchstens 15000 Euro (
51 Wie verhält es sich nun aber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums die jeweils vorgeschriebene Betriebsgröße für den Erhalt der Beihilfe zur Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe einerseits und für Junglandwirte andererseits sukzessive erreicht wird, insbesondere, weil die Beihilfeempfängerin ihr Produktionspotenzial dank des Erhalts der ersten Beihilfe entsprechend steigern konnte und vielleicht erst dadurch überhaupt in die Lage versetzt wurde, eine Niederlassung als Junglandwirtin in Betracht ziehen zu können? Soll auch in einem solchen Fall, wie Lettland und die Kommission vortragen, eine Beantragung beider Beihilfen ausgeschlossen sein, obwohl die Beihilfeempfängerin eines der Hauptziele der Verordnung Nr. 1305/2013 realisiert, nämlich die Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs durch einen Junglandwirt? 2. Beantragung einer Beihilfe für Junglandwirte nach Erhalt einer Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs bei sukzessiver Erfüllung der jeweiligen Betriebsgrößenordnung – grundsätzliche Zulässigkeit und Bedingungen
52 Die Ansicht, nach der ein Landwirt, der bereits eine Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs erhalten hat, keine Beihilfe für Junglandwirte mehr erhalten kann, auch wenn sein Betrieb zwischenzeitlich die notwendige Größe erreicht hat, wird vorliegend sowohl von Lettland als auch von der Kommission vertreten, allerdings jeweils aus unterschiedlichen Gründen.
53 Lettland stützt seine Ansicht auf ein Argument, das auch schon von den lettischen Behörden im Ausgangsverfahren ins Feld geführt wurde. Hiernach kann ein Landwirt, der zuvor schon eine Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs erhalten hat, die Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe für Junglandwirte gar nicht mehr erfüllen. Denn auch wenn das Produktionspotenzial seines Betriebs nunmehr die hierfür notwendige Größenordnung erreicht hat, handle es sich bei ihm nicht mehr um einen „Junglandwirt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. n der Verordnung Nr. 1305/2013. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass er sich, wie in dieser Bestimmung gefordert, „erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlasse“, weil er sich notwendigerweise schon vorher, und zwar spätestens im Moment des Bezugs der Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs, als Landwirt niedergelassen habe.
54 Die Kommission vertritt dagegen die Ansicht, dass ein Landwirt seine Eigenschaft als Junglandwirt nicht allein deshalb verliere, weil er schon eine Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs erhalten hat. Denn die Verordnung Nr. 1305/2013 in ihrer durch die Verordnung 2017/2393 (
55 Nichtsdestotrotz steht nach Auffassung der Kommission aber der Sinn und Zweck der Förderregeln für Junglandwirte einerseits und für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe andererseits auch hier einer zweiten Förderung entgegen, da die beiden Beihilfen nun einmal für verschiedene Empfängerkreise vorgesehen seien und daher nicht kumuliert werden könnten.
56 Der Analyse der Kommission ist zunächst dahin gehend zuzustimmen, dass ein Landwirt seine Eigenschaft als Junglandwirt in der Tat nicht deshalb verliert, weil er innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten vor Stellung des Antrags auf Junglandwirtbeihilfe eine Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs erhalten hat (dazu a). In Bezug auf die Möglichkeit des sukzessiven Erhalts beider Beihilfen ist die Analyse der Kommission dagegen zu nuancieren: Denn es trifft zwar zu, dass beide Beihilfen nicht in voller Höhe kumuliert werden können. Allerdings ist es möglich, beide Beihilfen zu beantragen und zu erhalten, wenn der im Rahmen der ersten Beihilfe erhaltene Betrag auf den im Rahmen der zweiten Beihilfe zu erhaltenden Betrag angerechnet wird (dazu b). Diese Lösung steht im Einklang sowohl mit der Lebenswirklichkeit der Junglandwirte als auch mit den Zielen ihrer Förderung gemäß der Verordnung Nr. 1305/2013 (dazu c). a) Frist für die Stellung des Antrags auf Erhalt der Beihilfe für Junglandwirte und die Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzungen
57 Wie schon dargelegt ist ein „Junglandwirt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. n der Verordnung Nr. 1305/2013 eine Person, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt (
58 In der vorliegend einschlägigen Fassung der Verordnung Nr. 1305/2013 war der Begriff der „erstmaligen Niederlassung“ nicht näher definiert. Dies hat sich in der Folge offenbar als problematisch erwiesen. Denn einerseits erschien wohl von Anfang an klar, dass die Niederlassung ein über einen gewissen Zeitraum fortwährender Prozess und kein genau bestimmbarer Zeitpunkt ist (
59 Dementsprechend war es, ausweislich ihres ersten Erwägungsgrundes, Ziel der Verordnung 2017/2393, insofern Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine harmonisierte, diskriminierungsfreie Umsetzung der Förderung für Junglandwirte sicherzustellen. Hierfür sollte klargestellt werden, dass der Zeitpunkt der Niederlassung das Datum ist, an dem der Antragsteller eine oder mehrere Maßnahme(n) im Zusammenhang mit der erstmaligen Niederlassung einleitet oder abschließt, wobei die Mitgliedstaaten festlegen sollen, um welche Maßnahmen es sich dabei handelt, und dass der Antrag auf Förderung spätestens 24 Monate nach diesem Zeitpunkt zu stellen ist (
60 Zwar können Nachfolgevorschriften nicht automatisch zur Auslegung von Vorgängervorschriften dienen, da sie nicht nur als Klarstellungen, sondern auch als inhaltliche Änderungen der vorherigen Rechtslage verstanden werden können (
61 Damit ist mit der Kommission auch in Bezug auf diese Rechtslage davon auszugehen, dass die Voraussetzung der „erstmaligen Niederlassung“ erfüllt ist, sofern der Antrag auf Erhalt der Beihilfe für Junglandwirte innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Niederlassung gestellt wird, und das unabhängig von der Frage, ob innerhalb dieses Zeitraums auch schon eine Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs bezogen wurde.
62 Im Einklang hiermit war Frau Šenfelde im Ausgangsverfahren in dem Moment, in dem sie ihren Antrag auf Erhalt der Beihilfe für Junglandwirte gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1305/2013 stellte, noch als „Junglandwirtin“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. n dieser Verordnung anzusehen. Denn nach den Angaben des vorlegenden Gerichts erfolgte die Registrierung von Frau Šenfelde als Unternehmerin erst weniger als ein Jahr vor ihrem Förderantrag als Junglandwirtin. Die Beihilfe zur Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe ist sogar erst sieben Monate vor diesem Förderantrag genehmigt worden (
63 Die Argumentation Lettlands wirft allerdings auch noch die Frage auf, ob die Voraussetzungen für den Erhalt der Junglandwirtbeihilfe, insbesondere in Bezug auf die Größenordnung, schon zum Zeitpunkt der Niederlassung erfüllt sein müssen oder ob es ausreicht, wenn die notwendige Betriebsgröße im Laufe der Frist für die Stellung des Beihilfeantrags erreicht wird.
64 In Bezug hierauf ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1305/2013 keine Anhaltspunkte für eine Lesart ergibt, nach der sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Junglandwirtbeihilfe schon zum Zeitpunkt der Niederlassung erfüllt sein müssten. Vielmehr enthält die Verordnung verschiedene Vorschriften, die vorsehen, dass manche Voraussetzungen (z. B. die notwendige berufliche Qualifikation oder das Einhalten der Vorschriften über die aktiven Landwirte) innerhalb einer gewissen Frist nach Genehmigung der Junglandwirtbeihilfe zu erfüllen sind (
65 Zwar macht die Verordnung Nr. 1305/2013 insofern keine Angaben zu dem Zeitpunkt, zu dem die notwendige Betriebsgrößenordnung für den Erhalt der Junglandwirtbeihilfe erreicht werden muss. Es liegt aber nahe, davon auszugehen, dass diese Voraussetzung nicht schon zum Zeitpunkt der Niederlassung erfüllt sein muss, sondern es ausreicht, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt ist. Denn dies ist der Moment, in dem die zuständige Behörde – mit Ausnahme der in der vorstehenden Nummer genannten, später zu erfüllenden Bedingungen – das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe prüft.
66 Somit erlaubt Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1305/2013, dass ein Junglandwirt in den ersten 24 Monaten nach seiner Niederlassung unabhängig davon, ob er in diesem Zeitraum schon eine Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Ziff. iii erhalten hat, eine Beihilfe für Junglandwirte beantragen kann.
67 Auf den ersten Blick widerspricht diese Auslegung den oben dargelegten Zielen der Förderregelung, die sich insbesondere aus den verschiedenen Grenzen für das Betriebsproduktionspotenzial ergeben ( b) Anrechnung des Betrags, der bereits im Rahmen der Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe erhalten wurde
68 Wie die Kommission und im Ergebnis auch Lettland zutreffend darlegen, stünde eine Kumulierung der Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe und für Junglandwirte in dem Sinne, dass für beide Beihilfen die jeweils vorgesehenen Höchstfördersätze voll ausgeschöpft und die so erhaltenen Beträge einfach addiert werden könnten, in Widerspruch zu der Konzeption dieser Beihilfen für verschiedene Empfängerkreise und zu den Grundsätzen der effizienten Mittelverwendung und der gerechten und zielgerichteten Verteilung der Unionsfördermittel.
69 Damit ist es nicht zulässig, dass ein und derselbe Landwirt im Rahmen der Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 15000 Euro und im Rahmen der Beihilfe für Junglandwirte bis zu 70000 Euro, d. h. insgesamt bis zu 85000 Euro (
70 Folglich muss in einer Situation wie der vorliegenden, in der eine Beihilfe gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1305/2013 von einem Junglandwirt beantragt wird, der bereits eine Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Ziff. iii dieser Bestimmung erhalten hat, der Betrag, der im Rahmen dieser Beihilfe erhalten wurde, von dem Betrag abgezogen werden, der im Rahmen der Junglandwirtbeihilfe zu bewilligen ist.
71 Hierdurch wird sichergestellt, dass der Höchstförderbetrag im Rahmen dieser Beihilfe, d. h. maximal 70000 Euro, nicht überschritten wird. Wenn also ein Landwirt vorher schon 15000 Euro für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs erhalten hat, kann er nunmehr nur noch maximal 55000 Euro im Rahmen der Förderung als Junglandwirt erhalten.
72 Nach dem Unionsrecht kann Frau Šenfelde die Beihilfe als Junglandwirtin damit vorliegend also erhalten, wenn im Rahmen der Zuteilung dieser Beihilfe der Betrag angerechnet wird, den sie schon im Rahmen der Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs erhalten hat. c) Sinn und Zweck der Junglandwirtbeihilfe
73 Diese Lösung, die auch das vorlegende Gericht vorschlägt, trägt dem Einwand Rechnung, dass ein und derselbe Betrieb bzw. ein und dasselbe Entwicklungsprojekt nicht durch beide Beihilfearten gefördert werden können, weil diese für unterschiedliche Empfängerkreise ausgelegt sind.
74 Eine solche doppelte Förderung wird mit der hier vorgeschlagenen Lösung nämlich gerade vermieden. Denn diese ähnelt im Ergebnis einer Situation, in der die Beihilfe für Junglandwirte nicht in einem einzigen Schritt, sondern gestaffelt ausgezahlt wird. Die Möglichkeit einer solchen Auszahlung in Tranchen ist in der Verordnung Nr. 1305/2013 ausdrücklich vorgesehen (
75 Es einem Junglandwirt zu ermöglichen, auch nach Erhalt der Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs noch die Junglandwirtbeihilfe zu beantragen, auf die dann der schon erhaltene Betrag angerechnet wird, trägt im Übrigen der Lebenswirklichkeit von Junglandwirten Rechnung und steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck ihrer Förderung nach der Verordnung Nr. 1305/2013.
76 So setzt das Kriterium der erstmaligen Niederlassung im Rahmen der Junglandwirtbeihilfe zunächst nicht zwingend voraus, dass diese in einem neuen, vorher noch nicht existierenden Betrieb erfolgt. Vielmehr ist es, wie auch die Kommission darlegt, möglich und üblich, dass ein Junglandwirt bei seiner erstmaligen Niederlassung, wie Frau Šenfelde im Ausgangsverfahren, einen schon bestehenden Betrieb übernimmt.
77 Wie die Kommission und Frau Šenfelde weiter vortragen und wie der vorliegende Sachverhalt zeigt, ist es in einer solchen Situation auch naheliegend, dass ein Junglandwirt den übernommenen Betrieb in der Folge weiterentwickelt und vergrößert. Denn es entspricht den Zielen der Unternehmensentwicklung, dass ein größeres Unternehmen aus einem kleineren erwachsen kann.
78 Hierbei wurde Frau Šenfelde offenbar erst durch die Förderung für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs in die Lage versetzt, ihr Produktionspotenzial ausreichend steigern zu können, um die Größenordnung für die Beantragung der Junglandwirtbeihilfe zu erfüllen (
79 Einem Junglandwirt in einer solchen Situation die Junglandwirtbeihilfe zu versagen, weil er bereits zuvor für den gleichen Betrieb und das gleiche Projekt die Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs erhalten hat, würde den Zielen der Verordnung Nr. 1305/2013 und den Prioritäten der Union für die Förderung des ländlichen Raums komplett zuwiderlaufen. Denn gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 ist die „Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe [sowie die] Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und ‑modernisierung insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Marktbeteiligung und ‑orientierung“ ausdrücklich eine Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums.
80 Junglandwirte in der Niederlassungsphase sollten daher vielmehr dazu ermutigt werden, ihre Betriebe zu vergrößern und weiterzuentwickeln und ihre ursprünglichen Geschäftspläne dahin gehend anzupassen. Dies ist umso mehr der Fall, als ein Junglandwirt, der seinen Betrieb nach Erhalt der Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs noch vergrößert und die Kriterien für die Junglandwirtbeihilfe erfüllt (Betriebsinhaberschaft, aktiver Landwirt sein, Landwirtschaft als wesentlicher Teil der Einkünfte (
81 Einem Junglandwirt in einem solchen Fall zu ermöglichen, nach Erhalt der Beihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs auch noch die Junglandwirtbeihilfe zu beantragen, auf die dann der im Rahmen der Entwicklungsbeihilfe erhaltene Betrag angerechnet wird, steht im Übrigen auch im Einklang mit der Tatsache, dass die Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte mit zahlreichen anderen Maßnahmen, z. B. Finanzinstrumenten, kombiniert werden kann, welche den Zugang von Junglandwirten zu Land und Produktionsmitteln sowie ihre Niederlassung erleichtern ( 3. Ergebnis zum ersten Teil der Vorlagefrage
82 Aus alledem folgt, dass Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen ist, dass ein Landwirt sowohl durch eine Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Ziff. iii als auch durch eine Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte gemäß Ziff. i gefördert werden kann. Dabei müssen sowohl der erste als auch der zweite Förderantrag in einem Zeitraum von nicht mehr als 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung gestellt werden. Die im Rahmen der ersten Beihilfe erhaltene Förderung ist auf die im Rahmen der zweiten Beihilfe zu erhaltende Förderung anzurechnen, so dass der Höchstbetrag für die Förderung je Junglandwirt gemäß Art. 19 Abs. 6 und Anhang II der Verordnung Nr. 1305/2013 nicht überschritten wird. B. Zu den Spielräumen der Mitgliedstaaten (Teile 2 und 3 der Vorlagefrage)
83 Mit dem zweiten und dem dritten Teil seiner Vorlagefrage will das vorlegende Gericht im Kern (
84 Diese Frage ist zu verneinen.
85 So können die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung zwar Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen. Hierbei dürfen sie aber deren unmittelbare Anwendung nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und müssen im Rahmen der Grenzen des Ermessens bleiben, das ihnen durch die betreffende Verordnung verliehen wurde (
86 Vorliegend räumt die Verordnung Nr. 1305/2013 den Mitgliedstaaten zwar vielfältige Gestaltungsspielräume in Bezug auf die Ausgestaltung ihrer Programme zur Förderung des ländlichen Raums sowie in Bezug auf die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung ein. Diese Spielräume, z. B. in Bezug auf die Größe der förderfähigen Betriebe oder die Höhe der Beihilfen (
87 Damit können die Mitgliedstaaten einem Junglandwirt, der die Voraussetzungen für die Förderung gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1305/2013 erfüllt, den Erhalt dieser Förderung nicht verweigern ( V. Ergebnis
88 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Landwirt sowohl durch eine Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Ziff. iii als auch durch eine Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte gemäß Ziff. i gefördert werden kann. Dabei müssen sowohl der erste als auch der zweite Förderantrag in einem Zeitraum von nicht mehr als 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung gestellt werden. Die im Rahmen der ersten Beihilfe erhaltene Förderung ist auf die im Rahmen der zweiten Beihilfe zu erhaltende Förderung anzurechnen, so dass der Höchstbetrag für die Förderung je Junglandwirt gemäß Art. 19 Abs. 6 und Anhang II der Verordnung Nr. 1305/2013 nicht überschritten wird. 2. Wenn ein Junglandwirt innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach seiner Niederlassung sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der in Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1305/2013 vorgesehenen Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte erfüllt, können ihm die Mitgliedstaaten die Genehmigung dieser Beihilfe nicht aus dem Grund verwehren, dass er innerhalb des gleichen Zeitraums schon eine Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Ziff. iii dieser Bestimmung erhalten hat.