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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.06.2021 – C-833/19
Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2021:448
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 3. Juni 2021 ( Rechtssache C‑833/19 P Rat der Europäischen Union gegen Hamas „Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Bekämpfung des Terrorismus – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Vereinigungen und Körperschaften – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Belassung einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften – Wesentliche Formvorschriften – Unterzeichnung und Ausfertigung der Begründungen der Beschlüsse und Verordnungen des Rates der Europäischen Union, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt werden“ I. Einleitung
1 Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen, die der Rat der Europäischen Union im Anschluss an die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen hat, insbesondere die restriktiven Maßnahmen gegen die „Hamas“ einschließlich der „Hamas‑Izz al-Din al-Qassem“ (im Folgenden: Hamas).
2 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. September 2019, Hamas/Rat (
3 Die in dieser Rechtssache aufgeworfene Frage gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, den Umfang der Pflicht zur Unterzeichnung und damit zur Ausfertigung der Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zu präzisieren, die vom Rat im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) angenommen werden. Insbesondere hat der Gerichtshof festzustellen, ob nach Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV und Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates in der Fassung des Beschlusses 2009/937/EU vom 1. Dezember 2009 (
4 Die Antwort auf diese Frage ist angesichts der üblichen Praxis des Rates, nur die Rechtsakte und nicht die entsprechenden Begründungen zu unterzeichnen, für die Durchführung der im Rahmen der GASP erlassenen restriktiven Maßnahmen von besonderer Bedeutung und könnte sich auf den Umfang der Pflicht zur Unterzeichnung der Anhänge zu den Gesetzgebungs- und Verwaltungsakten der Organe der Europäischen Union auswirken. II. Rechtlicher Rahmen A. Die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
5 Am 28. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001), mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere für den Kampf gegen seine Finanzierung, festgelegt wurden. Ziff. 1 Buchst. c dieser Resolution bestimmt u. a., dass alle Staaten unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln, einfrieren müssen.
6 Diese Resolution sieht keine Liste von Personen vor, auf die diese restriktiven Maßnahmen anzuwenden sind. B. Unionsrecht 1. AEU-Vertrag
7 Art. 296 Abs. 2 AEUV lautet: „Die Rechtsakte sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in den Verträgen vorgesehenen Vorschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.“
8 Art. 297 AEUV sieht vor: „(1) Gesetzgebungsakte, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet. Gesetzgebungsakte, die gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat. Die Gesetzgebungsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die als Verordnung, Richtlinie oder Beschluss, der an keinen bestimmten Adressaten gerichtet ist, erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat. Verordnungen, Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, sowie Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die anderen Richtlinien sowie die Beschlüsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.“ 2. Gemeinsamer Standpunkt 2001/931
9 Zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP (
10 Art. 1 dieses Gemeinsamen Standpunkts sieht in seinen Abs. 1, 4 und 6 vor: „(1) Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt im Einklang mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind. … (4) Die Liste im Anhang wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, können in die Liste aufgenommen werden. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚zuständige Behörde‘ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich. … (6) Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.“ 3. Verordnung Nr. 2580/2001
11 Zur Umsetzung der im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 beschriebenen Maßnahmen hat der Rat die Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen.
12 Art. 2 dieser Verordnung sieht Folgendes vor: „(1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, a) werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, eingefroren; b) werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt. (2) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten untersagt. (3) Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931… die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt: i) natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern; ii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern; iii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder iv) natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln.“ ( 4. Geschäftsordnung des Rates
13 Art. 12 („Gewöhnliches schriftliches Verfahren und Verfahren der stillschweigenden Zustimmung“) der Geschäftsordnung des Rates sieht in seinen Abs. 1 und 3 Folgendes vor: „(1) Rechtsakte des Rates über eine dringende Angelegenheit können durch schriftliche Abstimmung angenommen werden, wenn der Rat oder der (Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten [AStV]) die Anwendung dieses Verfahrens einstimmig beschließt. Der Präsident kann unter besonderen Umständen ebenfalls vorschlagen, dieses Verfahren anzuwenden; in diesem Fall kann die schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn sich alle Mitgliedstaaten mit diesem Verfahren einverstanden erklären. … (3) Das Generalsekretariat stellt den Abschluss der schriftlichen Verfahren fest.“
14 Art. 15 („Unterzeichnung der Rechtsakte“) der Geschäftsordnung des Rates lautet: „Der Wortlaut der vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommenen sowie der vom Rat angenommenen Rechtsakte wird von dem zum Zeitpunkt ihrer Annahme amtierenden Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet. Der Generalsekretär kann seine Unterzeichnungsbefugnis an Generaldirektoren des Generalsekretariats delegieren.“ III. Vorgeschichte des Rechtsstreits
15 Mit Art. 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, durchgeführt durch die Verordnung Nr. 2580/2001 und den Beschluss 2001/927, wurde die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind (im Folgenden: streitige Liste), aufgestellt, die durch spätere Rechtsakte des Rates regelmäßig aktualisiert wurde.
16 Seit dem Erlass dieser Rechtsakte wurde der Name der Hamas in die streitige Liste aufgenommen, zunächst als „Hamas‑Izz al-Din al-Qassem (terroristischer Flügel der Hamas)“, dann als „‚Hamas‘ einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘“, wobei der letztgenannte Name in den streitigen Rechtsakten vorkommt (
17 Mit den streitigen Rechtsakten beließ der Rat nach der in Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vorgesehenen Überprüfung den Namen der Hamas auf der streitigen Liste (
18 Zur Begründung dieser Rechtsakte heißt es: – Der Rat habe sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Beschlüsse dahin gehend gefasst hätten, dass alle in der streitigen Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 dieses Gemeinsamen Standpunkts beteiligt gewesen seien, und habe zudem festgestellt, dass diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften weiterhin den darin vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten ( – Der Rat habe, soweit es praktisch möglich gewesen sei, allen Personen, Vereinigungen und Körperschaften Begründungen zukommen lassen, in denen er jeweils dargelegt habe, warum sie in die streitige Liste aufgenommen worden seien ( – In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung habe der Rat den in der streitigen Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen habe, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Der Rat habe die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darüber informiert, dass sie beantragen könnten, dass ihnen eine Begründung für ihre Aufnahme in diese Liste übermittelt werde, sofern ihnen eine solche Begründung nicht bereits übermittelt worden sei ( – Bei der Überprüfung der streitigen Liste habe der Rat sowohl den Stellungnahmen, die die Betroffenen ihm übermittelt hätten, als auch den von den zuständigen nationalen Behörden übermittelten aktualisierten Informationen über den Status der in der Liste aufgeführten Personen und Körperschaften auf nationaler Ebene Rechnung getragen (
19 In Bezug auf die Aufnahme der Hamas in die streitige Liste werden in den Begründungen der streitigen Rechtsakte (im Folgenden: Begründungen) zum einen ein Beschluss des Secretary of State for the Home Department (Innenminister des Vereinigten Königreichs) vom 29. März 2001 (
20 Im Hauptteil der Begründungen stellte der Rat fest, dass es sich bei diesen nationalen Beschlüssen um Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 handele und diese Beschlüsse immer noch in Kraft seien, und kam zu dem Ergebnis, dass jeder dieser Beschlüsse hinreichende Gründe für die Aufnahme der Hamas in die streitige Liste enthalte und dass die Gründe, die ihre Aufnahme in diese Liste gerechtfertigt hätten, nach wie vor gültig seien und ihr Name daher auf dieser Liste zu belassen sei.
21 In den Anhängen der Begründungen übermittelte der Rat eine Beschreibung der nationalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die nationalen Beschlüsse ergangen waren, eine Darstellung der Definitionen der in diesen Vorschriften enthaltenen Terrorismus-Begriffe, eine Beschreibung der Verfahren zur Überprüfung dieser Beschlüsse, eine Beschreibung der Tatsachen, auf die sich die nationalen Behörden gestützt hatten, und die Feststellung, dass diese Tatsachen terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellten.
22 Die streitigen Rechtsakte und die Begründungen wurden vom Rat im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 12 Abs. 1 seiner Geschäftsordnung erlassen. IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
23 Mit Klageschrift, die am 17. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob die Hamas eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2018/475 und der Durchführungsverordnung 2018/468, soweit sie sie betreffen. Da diese Rechtsakte durch den Beschluss 2018/1084 und die Durchführungsverordnung 2018/1071 aufgehoben und ersetzt wurden, passte die Hamas ihre ursprünglichen Klageanträge in der Weise an, dass ihre Klage auch auf die Nichtigerklärung dieser letzteren Rechtsakte gerichtet ist, soweit sie sie betreffen.
24 Zur Stützung ihrer Klage machte die Hamas sieben Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, zweitens Fehler in Bezug auf den tatsächlichen Sachverhalt, drittens einen Beurteilungsfehler hinsichtlich des terroristischen Charakters der Hamas, viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichteinmischung, fünftens eine unzureichende Berücksichtigung der Entwicklung der Situation wegen Zeitablaufs, sechstens eine Verletzung der Begründungspflicht und siebtens eine Verletzung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz rügte. In Beantwortung der Frage, die ihr das Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellt hatte, machte die Hamas einen achten Klagegrund geltend, nämlich die fehlende Ausfertigung der Begründungen.
25 Zum ersten bis siebten Klagegrund hat das Gericht zunächst festgestellt, dass die Begründung in Bezug auf die Beschlüsse der Behörden der Vereinigten Staaten unzureichend sei, so dass Letztere nicht als Grundlage für die streitigen Rechtsakte dienen könnten, und sodann die Prüfung der Klage fortgesetzt, wobei es seine Beurteilung auf diese Rechtsakte, soweit sie auf den Beschluss des Secretary of State for the Home Department von 2001 gestützt waren, beschränkte (
26 Zum achten Klagegrund hat das Gericht, nachdem es ihn als Gesichtspunkt zwingenden Rechts für zulässig erklärt hatte ( V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
27 Am 14. November 2019 hat der Rat ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt und am 15. März 2021 auf die Fragen des Gerichtshofs zur schriftlichen Beantwortung geantwortet. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage abzuweisen und der Hamas die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
28 Die Hamas beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. VI. Würdigung
29 Der Rat stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen er erstens rügt, dass das Gericht bei der Beurteilung des achten Klagegrundes, mit dem die fehlende Ausfertigung der Begründungen der streitigen Rechtsakte gerügt worden sei, einen Rechtsfehler begangen habe, und zweitens, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass die Beschlüsse der Behörden der Vereinigten Staaten keine hinreichende Grundlage für die Aufnahme der Hamas in die streitige Liste darstellten. A. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Fehlende Ausfertigung der Begründungen der streitigen Rechtsakte
30 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Beurteilung des achten Klagegrundes gerügt, der die fehlende Ausfertigung der Begründungen der streitigen Rechtsakte betrifft.
31 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rat gemäß einer gefestigten Praxis beim Erlass restriktiver Maßnahmen im Rahmen der GASP zum einen die streitigen Rechtsakte in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte und zum anderen der Hamas sowie den anderen betroffenen Personen und Organisationen diese Rechtsakte und die entsprechenden Begründungen mitteilte (
32 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht unter Hinweis darauf, dass die Begründungen der angefochtenen Rechtsakte vom Präsidenten des Rates und dessen Generalsekretär nicht unterzeichnet worden seien, obwohl sie in gesonderten Dokumenten enthalten gewesen seien, entschieden, dass diese Rechtsakte unter Verstoß gegen Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV und Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates erlassen worden seien und dass die Verletzung dieser wesentlichen Formvorschrift zur Nichtigerklärung dieser Rechtsakte führen müsse (
33 Für diese Schlussfolgerung stützte sich das Gericht im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: – Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV sehe vor, dass Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die als Verordnung, Richtlinie oder Beschluss, der an keinen bestimmten Adressaten gerichtet ist, erlassen würden, vom Präsidenten des Organs unterzeichnet würden, das sie erlassen habe, und Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates bestimme, dass der Wortlaut der vom Rat angenommenen Rechtsakte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet werde ( – Aus dem Urteil Kommission/BASF u. a. gehe hervor, dass die Ausfertigung der Rechtsakte durch ihre Unterzeichnung die Rechtssicherheit gewährleisten solle und eine wesentliche Formvorschrift darstelle, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage gegeben sei ( – Da nach Art. 296 Abs. 2 AEUV die vom Rat erlassenen Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen seien und gemäß dem Urteil Kommission/BASF u. a. der verfügende Teil und die Begründung ein unteilbares Ganzes darstellten, müssten folglich, wenn der Rechtsakt und die Darlegungen der Gründe, die die Begründung ergänzten, in getrennten Dokumenten enthalten seien, beide ausgefertigt werden (
34 Außerdem hat das Gericht zu den Argumenten des Rates Folgendes ausgeführt: – Zwar könne sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Veröffentlichung von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern im Amtsblatt der Europäischen Union auf den Tenor und eine allgemeine Begründung beschränken, doch lasse diese „Toleranz“ die von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV und Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates vorgesehene Verpflichtung, die Rechtsakte zu unterschreiben, unberührt ( – Der Rat habe die Ausfertigung der streitigen Rechtsakte durch deren Unterzeichnung nicht durch die „Beschreibung des Verfahrens, nach dem innerhalb des Rates diese Rechtsakte erlassen wurden“ gemäß Art. 12 Abs. 1 seiner Geschäftsordnung ersetzen können ( – Die fehlende Ausfertigung der Begründungen der streitigen Rechtsakte stelle eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift dar, die zur Nichtigerklärung dieser Rechtsakte führe, auch wenn im Unterschied zu den tatsächlichen Umständen, die zum Urteil Kommission/BASF u. a. geführt hätten, die Übereinstimmung des Wortlauts dieser Begründungen, die der Hamas zugestellt worden seien, mit dem vom Rat angenommenen Wortlaut nicht bestritten werde ( – Diese Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift müsse für sich allein zur Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte führen (
35 In seiner Rechtsmittelschrift macht der Rat erstens geltend, dass er die streitigen Rechtsakte unterzeichnet habe. Zweitens habe er die Begründungen von diesen Rechtsakten getrennt und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts einen Auszug aus dem Dokument mit dem Teil dieser Begründungen betreffend die Hamas nur an die Letztere übermittelt (
36 Die Hamas entgegnet erstens, dass die Begründung eines Rechtsakts, die untrennbar mit seinem verfügenden Teil verbunden sei, ausgefertigt werden müsse, wenn sie von diesem getrennt sei. Zweitens rechtfertige der Umstand, dass der Rat die Darlegungen der individuellen Gründe vom verfügenden Teil der streitigen Rechtsakte trenne, keine Abweichung von den Vorschriften über die Ausfertigung. Drittens würden der Ablauf des Verfahrens im Rat und die Übereinstimmung der vom Rat angenommenen Begründungen mit denen, die der Hamas mitgeteilt worden seien, die fehlende Ausfertigung nicht ausgleichen. Viertens könnten die vom Rat erlassenen Rechtsakte nur mit einer handschriftlichen und nicht mit einer elektronischen Unterzeichnung ausgefertigt werden, zumal die Begründungen per Post an die Hamas gerichtet worden seien. Fünftens seien die Begründungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Gründe und des verfügenden Teils eines Rechtsakts und des Interesses der Betroffenen an der Feststellung, dass der Rechtsakt tatsächlich von dem betreffenden Organ erlassen worden sei und dessen Willen entspreche, auszufertigen. Sechstens werde die Tatsache, dass die Zustellungsschreiben vom Generalsekretariat des Rates mit Stempel versehen worden seien, im angefochtenen Urteil nicht angeführt und sei daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unerheblich.
37 Wie ich in den folgenden Absätzen ausführe, bin ich der Ansicht, dass die Erwägungen des Gerichts in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sind: – Zunächst findet Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV keine Anwendung auf die Begründungen für die Aufnahme und den Verbleib in der Liste der Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die von individuellen restriktiven Maßnahmen betroffen sind. – Sodann sehen weder Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV, selbst wenn er im vorliegenden Fall anwendbar wäre, noch Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates die Verpflichtung zur Unterzeichnung der Begründungen vor, wenn die Rechtsakte, mit denen sie untrennbar verbunden sind, unterzeichnet worden sind. – Schließlich ist die gesonderte Unterzeichnung der Begründungen auch nicht im Sinne von Art. 296 AEUV zwingend, unbeschadet des vom Gericht angeführten Grundsatzes der Untrennbarkeit des verfügenden Teils und der Begründung eines Rechtsakts.
38 Bevor ich mit dieser Analyse beginne, werde ich jedoch vorab das Verhältnis zwischen der Verpflichtung zur Unterzeichnung und der Verpflichtung zur Ausfertigung der Rechtsakte des Rates in Erwiderung auf dessen Vorbringen prüfen, dass die Verpflichtung zur Unterzeichnung nicht zur Verpflichtung zur Ausfertigung der streitigen Rechtsakte gehöre. 1. Zum Verhältnis zwischen der Verpflichtung zur Unterzeichnung und der Verpflichtung zur Ausfertigung der Rechtsakte des Rates
39 Mit dem achten Klagegrund, dem das Gericht stattgegeben hat, wurde die „fehlende Ausfertigung“ der Begründungen gerügt, die auf deren fehlende Unterzeichnung zurückzuführen sei (
40 Folglich liegt die Frage, ob Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV oder Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates eine gesonderte Unterzeichnung der Begründungen vorsehen, wenn die Rechtsakte, mit denen sie untrennbar verbunden sind, unterzeichnet worden sind, der Frage zugrunde, ob aufgrund der gefestigten Praxis des Rates und der anderen Organe der Union, die entsprechenden Anlagen zu diesen Rechtsakten nicht gesondert zu unterzeichnen, die Unterschrift, mit der die streitigen Rechtsakte versehen sind, – ebenso wie bei den Begründungen – auch die Ausfertigung dieser Rechtsakte sowie jeden vom Rat gemeinsam erlassenen verbundenen Rechtsakt umfasst.
41 In seiner Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs zur schriftlichen Beantwortung unterscheidet der Rat zum einen zwischen der Ausfertigung eines Rechtsakts, die dazu führe, dass er einer Person entgegengehalten werden könne, und sich je nach Lage des Falls aus seiner Veröffentlichung oder seiner Bekanntgabe ergebe, und zum anderen der Unterzeichnung eines Rechtsakts, die einen anderen Zweck habe, nämlich die Beständigkeit des verabschiedeten Texts sicherzustellen und den Willen des Organs festzulegen.
42 Dieser Auslegung kann ich mich nicht anschließen. Der Rat weist nämlich in seinen schriftlichen Erklärungen selbst darauf hin, dass der Zweck der Verpflichtung zur Unterzeichnung darin bestehe, „die Beständigkeit des verabschiedeten Texts zu gewährleisten und den Willen des Organs festzulegen“, und fügt u. a. hinzu, dass die Unterzeichnung eines Rechtsakts bestätige, dass dieser „ordnungsgemäß angenommen worden ist und sein Inhalt genau dem entspricht, was beschlossen wurde“. Mir scheint jedoch, dass diese Merkmale der Ausfertigung eines Rechtsakts des Rates eigen sind, da sie sicherstellen sollen, dass dieser von dem fraglichen Organ erlassen wurde.
43 Außerdem beschränkt sich der Wortlaut von Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates zwar darauf, ohne weitere Klarstellung eine Verpflichtung zur Unterzeichnung der Rechtsakte des Rates zu erwähnen, doch soll diese Verpflichtung meines Erachtens nur gewährleisten, dass der Rechtsakt im Namen des Organs, das die Unterzeichner vertreten, angenommen wird und daher „echt“ ist.
44 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 11 und Art. 18 der Geschäftsordnung der Europäischen Kommission (festgestellt [wird]“ und dass die im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse „durch die Unterschrift des Generalsekretärs auf der letzten Seite des Tagesvermerks festgestellt [werden]“ (
45 Art. 79 („Unterzeichnung und Veröffentlichung angenommener Rechtsakte“) der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (
46 Daher bin ich der Ansicht, dass das Hauptziel der Verpflichtung zur Unterzeichnung von Rechtsakten der Unionsorgane deren Ausfertigung bzw. Feststellung ist.
47 Umgekehrt bin ich der Ansicht, dass die Veröffentlichung oder gegebenenfalls die Zustellung der Rechtsakte, die der Rat mit ihrer Ausfertigung gleichsetzt, ein anderes Ziel haben, nämlich sicherzustellen, dass diese Rechtsakte Dritten entgegengehalten werden können, und somit, je nach Einzelfall, ihr Inkrafttreten oder ihre Anwendung zu gestatten.
48 Daher hat das Gericht meines Erachtens keinen Rechtsfehler begangen, als es den Umfang der Pflicht zur Unterzeichnung der Rechtsakte des Rates anhand der Verpflichtung zur Ausfertigung dieser Rechtsakte geprüft hat. 2. Zum Umfang der Unterzeichnungspflicht im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV in Bezug auf die Begründungen zu restriktiven Maßnahmen
49 Nach Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV werden Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die, wie die streitigen Rechtsakte, u. a. als Verordnung, Richtlinie sowie als Beschluss, der an keinen bestimmten Adressaten gerichtet ist, erlassen wurden, vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat, während nach Unterabs. 3 dieser Bestimmung die anderen Richtlinien sowie die Beschlüsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam werden.
50 Insoweit ist auf die besondere Natur der Rechtsakte des Rates hinzuweisen, mit denen im Rahmen der GASP erlassene restriktive Maßnahmen verhängt werden, wie die streitigen Rechtsakte, die sowohl Rechtsakten mit allgemeiner Geltung insoweit ähnlich sind, als sie einer Gruppe von allgemein und abstrakt bestimmten Adressaten u. a. verbieten, den Personen und Organisationen, deren Namen in den Listen der Anhänge dieser Rechtsakte aufgeführt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und als auch Ähnlichkeiten zu einem Bündel von Einzelentscheidungen gegen diese Personen und Organisationen aufweisen (
51 Im Übrigen eröffnet der einzelfallbezogene Charakter dieser Rechtsakte nach Art. 275 Abs. 2 und Art. 263 Abs. 4 AEUV den Zugang zum Unionsrichter (
52 Außerdem hat die Rechtsprechung auch nach Maßgabe des einzelfallbezogenen Charakters der fraglichen Handlungen sowie des sensiblen Charakters der Informationen, zu denen die Handlung gehört, festgestellt, dass eine detaillierte Veröffentlichung der gegen die Betroffenen erhobenen Vorwürfe nicht nur gegen zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses verstoßen, sondern auch die legitimen Interessen der fraglichen Personen und Körperschaften beeinträchtigen könnte, da sie ihren Ruf schwer schädigen kann (
53 Anders als die allgemeinen Aufnahmekriterien, die die Gründe angeben, aus denen der Rat restriktive Maßnahmen im Kontext des betreffenden Falls erlässt und die zur allgemeinen Natur des Rechtsakts und seiner Begründung gehören, gehören daher die spezifischen Gründe, auf denen die Aufnahme jeder Person, Vereinigung oder Körperschaft, die von diesen Maßnahmen betroffen sind, in die Liste beruht, zum einzelfallbezogenen Charakter dieses Rechtsakts und müssen vom Rat nicht zwingend veröffentlicht werden (
54 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass nach der in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung die streitigen Rechtsakte zwar Rechtsakte mit allgemeiner Geltung sind, aber auch „Einzelentscheidungen“ in Bezug auf die Hamas darstellen, soweit sie diese betreffen.
55 Daher ist für die Anwendung von Art. 297 Abs. 2 AEUV zum einen zwischen den Teilen der streitigen Rechtsakte, die zu ihrer Natur als Rechtsakte mit allgemeiner Geltung gehören und somit die in Unterabs. 1 dieser Bestimmung angeführte Pflicht zur Unterzeichnung auslösen, und zum anderen den Teilen dieser Rechtsakte, die zu ihrer Natur als Einzelentscheidungen gehören und ihrerseits die Pflicht zur Bekanntgabe nach Unterabs. 3 dieser Bestimmung begründen, zu unterscheiden.
56 Auch wenn die streitigen Rechtsakte selbst allgemeine Geltung haben und gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV zu unterzeichnen sowie im Sinne von Unterabs. 2 dieser Bestimmung zu veröffentlichen waren, erscheint es mir insoweit offensichtlich, dass die Begründungen, die die individuellen Gründe für die Aufnahme der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, im vorliegenden Fall die Hamas, betreffen, nicht unter den allgemeinen Charakter dieser Rechtsakte, sondern vielmehr unter ihren einzelfallbezogenen Charakter fallen. Der einzelfallbezogene und vertrauliche Charakter dieser Gründe rechtfertigt es im Übrigen, dass diese individuellen Gründe gemäß der in Nr. 52 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
57 Daher scheint mir, dass die Begründungen der streitigen Rechtsakte nicht in den Anwendungsbereich von Unterabs. 1 von Art. 297 Abs. 2 AEUV, sondern, wie jeder Beschluss, der an einen bestimmten Adressaten gerichtet ist, in den von Unterabs. 3 dieser Bestimmung fallen, der die Pflicht zur Unterzeichnung nicht anführt und das Wirksamwerden eines solchen Beschlusses von seiner Bekanntgabe abhängig macht.
58 Daraus folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass Art. 297 Abs. 2 AEUV unter den Umständen des vorliegenden Falls die Unterzeichnung der Begründungen der streitigen Rechtsakte vorschreibe.
59 Jedenfalls bin ich, wie in den Nrn. 60 bis 67 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt werden wird, selbst für den Fall, dass Art. 297 Abs. 2 AEUV im vorliegenden Fall für anwendbar erklärt werden sollte, der Ansicht, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall keine Verpflichtung enthielt, die Begründungen der streitigen Rechtsakte getrennt von diesen zu unterzeichnen. 3. Zum Umfang der Unterzeichnungspflicht im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV oder Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates in Bezug auf die Begründungen im Zusammenhang mit den streitigen Rechtsakten
60 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV „Rechtsakte ohne Gesetzescharakter“, die vom Rat erlassen wurden, mit der Unterschrift seines Präsidenten zu versehen sind. In beinahe identischer Weise sieht Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates vor, dass „[d]er Wortlaut der … [vom Rat angenommenen] Rechtsakte“ von dem zum Zeitpunkt ihrer Annahme amtierenden Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet wird.
61 Die angeführten Bestimmungen schreiben nach ihrem Wortlaut die Unterzeichnung (des Texts) der vom Rat erlassenen Rechtsakte vor und erstrecken diese Verpflichtung nicht notwendigerweise auf die Anhänge dieser Rechtsakte.
62 Zweitens weise ich darauf hin, dass sich der Charakter des Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausfertigung der Rechtsakte der Union gerügt wird, als Rechtsmittelgrund zwingenden Rechts hauptsächlich aus Gründen der Rechtssicherheit und aus den Erfordernissen der gerichtlichen Kontrolle ergibt (
63 Im vorliegenden Fall hat der Rat zum einen unwidersprochen dargelegt, dass während des in Art. 12 seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahrens zur Genehmigung dieser Rechtsakte die Begründungen untrennbar mit den streitigen Rechtsakten verbunden waren und dass jede Änderung der in diesem Zusammenhang angenommenen Dokumente durch die Nutzung von IT‑Mitteln, wie der elektronischen Signatur, dem elektronischen Siegel und dem elektronischen Zeitstempel auf diesen Dokumenten, unmöglich gemacht wurde.
64 Zum anderen hat die Hamas weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass der Wortlaut der vom Rat angenommenen Begründungen nicht dem entspreche, was ihr von diesem übermittelt worden sei, und keinen anderen Anhaltspunkt oder Umstand angeführt, der die Vermutung der Gültigkeit, die für Rechtsakte der Unionsorgane gilt, widerlegen könnte (
65 Meines Erachtens ist zwar die Unterzeichnung eines Rechtsakts als ein Instrument zur Feststellung des Willens des Verfassers dieses Rechtsakts und des von ihm vertretenen Organs anzusehen, diesen Rechtsakt zu erlassen (
66 Ich bin daher der Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates unter den Umständen des vorliegenden Falles den Präsidenten und den Generalsekretär des Rates verpflichtete, die Begründungen der streitigen Rechtsakte getrennt von diesen für die Zwecke ihrer Ausfertigung zu unterzeichnen.
67 Die gleichen Erwägungen gelten meines Erachtens für die in Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV vorgesehene Unterzeichnungspflicht, falls der Gerichtshof, entgegen dem Ergebnis, zu dem ich in den Nrn. 49 bis 59 der vorliegenden Schlussanträge gelangt bin, davon ausgehen sollte, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar ist ( 4. Zum Umfang der Pflicht zur Unterzeichnung der Begründungen der Rechtsakte des Rates im Hinblick auf die Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV und den Grundsatz, dass der verfügende Teil und die Gründe eines Beschlusses ein unteilbares Ganzes darstellen
68 Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Außerdem stellen nach der vom Gericht im angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung der verfügende Teil und die Begründung einer Entscheidung ein unteilbares Ganzes dar (
69 Es stellt sich daher die Frage, ob, wie das Gericht im angefochtenen Urteil entschieden hat, aufgrund dieser Untrennbarkeit des verfügenden Teils und der Begründung der streitigen Rechtsakte die Begründungen dieser Rechtsakte, soweit sie die Gründe der Rechtsakte ergänzten und in unterschiedlichen Dokumenten enthalten waren, vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Rates unterzeichnet werden mussten.
70 Zum einen bin ich jedoch der Auffassung, dass entsprechend der Schlussfolgerung in Nr. 65 der vorliegenden Schlussanträge die Unterzeichnung der streitigen Rechtsakte auch als Unterzeichnung und damit als Ausfertigung der entsprechenden Begründungen gilt, was genügt, um die Schlussfolgerung des Gerichts von vornherein in Frage zu stellen.
71 Unbeschadet des Grundsatzes, dass der verfügende Teil und die Begründung einer Entscheidung ein unteilbares Ganzes darstellen, meine ich nämlich, dass der Präsident und der Generalsekretär des Rates, als sie die streitigen Rechtsakte unterzeichneten, den Willen dieses Organs zum Ausdruck brachten, sowohl diese Rechtsakte als auch die Dokumente – wie die Begründungen – zu erlassen, die im Verfahren zur Annahme dieser Rechtsakte untrennbar mit diesen Rechtsakten verbunden waren und auf die, wie ich in Nr. 65 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, in diesen Rechtsakten hingewiesen wurde.
72 Zum anderen bin ich jedenfalls der Ansicht, dass nach der in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung die speziell die Hamas betreffenden Begründungen der streitigen Rechtsakte Einzelentscheidungen sind, die gegenüber der Hamas erlassen wurden, und nicht zum Charakter eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, den diese Rechtsakte haben, im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV gehören. Diese Feststellung wird durch den Umstand bestätigt, dass die individuellen Gründe für die Aufnahme der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Körperschaften nicht veröffentlicht werden, sondern gemäß der in Nr. 52 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ausschließlich diesen Personen und Körperschaften mitgeteilt werden. Diese individuellen Gründe stellen daher keine notwendige Ergänzung der Begründung dieser Rechtsakte als Rechtsakte mit allgemeiner Geltung dar.
73 Insoweit weise ich darauf hin, dass sich der Gerichtshof in Rn. 67 des Urteils Kommission/BASF u. a., auf die das Gericht im angefochtenen Urteil hinweist, auf die Schlussfolgerung beschränkt hat, dass der verfügende Teil und die Begründung einer Entscheidung ein unteilbares Ganzes darstellten, um festzustellen, dass es nach dem für die Arbeitsweise dieses Organs geltenden Kollegialprinzip erforderlich sei, dass der verfügende Teil und die Begründung vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommen würden. In dieser Rechtssache ging es also um die fehlende Übereinstimmung zwischen dem Text einer vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommenen Entscheidung einerseits und dem Text dieser Entscheidung in der veröffentlichten und bestimmten Adressaten zugestellten Fassung andererseits (
74 Die Situation im vorliegenden Fall ist demgegenüber grundlegend anders, da es sich bei den fraglichen Rechtsakten nach der in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung gleichzeitig um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung handelt, die eine ihrer Natur entsprechende Begründung enthalten, und um Einzelentscheidungen mit ihrer speziellen Begründung. Außerdem wird, wie ich in Nr. 64 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, die Übereinstimmung des Texts der der Hamas mitgeteilten Begründungen mit dem vom Rat angenommenen Text nicht einmal bestritten.
75 Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden hat, dass Art. 296 Abs. 2 AEUV im Licht des Grundsatzes, dass der verfügende Teil und die Begründung einer Entscheidung ein unteilbares Ganzes darstellen, den Rat unter den Umständen des vorliegenden Falls verpflichtet habe, die Begründungen der streitigen Rechtsakte als notwendige Ergänzung ihrer Begründung gesondert zu unterzeichnen. 5. Schlussfolgerung
76 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Rat eine wesentliche Formvorschrift verletzt habe, da die Begründungen zu den streitigen Rechtsakten nicht durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs dieses Organs festgestellt worden seien, obwohl sie in gesonderten Dokumenten enthalten gewesen seien (
77 Weder Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV noch Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates, noch Art. 296 Abs. 2 AEUV, ausgelegt im Licht des Grundsatzes, dass der verfügende Teil und die Begründung einer Entscheidung ein unteilbares Ganzes darstellen, verpflichteten nämlich unter den Umständen des vorliegenden Falls dazu, dass die Begründungen der streitigen Rechtsakte speziell vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Rates unterzeichnet werden.
78 Ich schlage daher vor, dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und damit das angefochtene Urteil aufzuheben. B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Fehler bei der Beurteilung der Beschlüsse der Behörden der Vereinigten Staaten als Grundlage für die streitigen Rechtsakte
79 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rat geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Beschlüsse der Behörden der Vereinigten Staaten keine hinreichende Grundlage für die Aufnahme der Hamas in die streitige Liste darstellten.
80 Ich weise darauf hin, dass nach Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Rechtsmittelanträge auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts gerichtet sein müssen.
81 Im vorliegenden Fall will der Rat mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund nicht eine auch nur teilweise Aufhebung des Tenors des angefochtenen Urteils erreichen, sondern lediglich eine Änderung bestimmter Teile der Urteilsbegründung, die den ersten bis siebten Klagegrund betreffen (
82 Hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte hat der Rat nämlich im ersten Rechtszug in Bezug auf den ersten bis siebten Klagegrund obsiegt und er begehrt lediglich eine Auswechslung der Begründung in Bezug auf diese Klagegründe, die vom Gericht zurückgewiesen wurden. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Rechtsmittels ergibt, beschränkt sich der Rat darauf, „dass er mit den Erwägungen des Gerichts nicht einverstanden ist“, und beantragt nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils, sondern kommt zu dem Ergebnis, dass das Gericht „in seinen Erwägungen“ in diesem Urteil Rechtsfehler begangen habe.
83 Im Übrigen trägt der Rat nichts vor, um die Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes zu stützen. Er ersucht den Gerichtshof, sich zur Frage zu äußern, ob die Beschlüsse der Behörden der Vereinigten Staaten als Grundlage für die streitigen Rechtsakte ausreichten, da sich diese Frage auf anhängige Rechtssachen auswirke und das Gericht in anderen Rechtssachen im gleichen Sinne entschieden habe.
84 Insoweit erinnere ich daran, dass sich die Rechtskraft lediglich auf die Gründe eines Urteils erstreckt, die den Tenor tragen und von ihm daher nicht zu trennen sind (
85 Daher reicht das Vorbringen des Rates nicht aus, um die Zulässigkeit des fraglichen Rechtsmittelgrundes im Sinne von Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung nachzuweisen.
86 Ich bin daher der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen ist. VII. Zur Klage vor dem Gericht
87 Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
88 Dies ist meiner Ansicht nach in der vorliegenden Rechtssache der Fall.
89 Was den achten Klagegrund betrifft, schlage ich vor, ihn auf der Grundlage der Nrn. 30 bis 78 der vorliegenden Schlussanträge zurückzuweisen.
90 Zum ersten bis siebten Klagegrund ist festzustellen, dass diese vom Gericht zurückgewiesen worden sind, und dass daher, da die Hamas kein Anschlussrechtsmittel gegen die Zurückweisung der fraglichen Klagegründe eingelegt hat, das angefochtene Urteil durch seine Aufhebung nicht in Frage gestellt wird, soweit das Gericht diese Klagegründe zurückgewiesen hat (
91 Unter diesen Umständen schlage ich vor, die von der Hamas vor dem Gericht erhobene Klage abzuweisen. VIII. Kosten
92 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.
93 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
94 Da die Hamas mit ihren Anträgen unterlegen ist, schlage ich vor, ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates aufzuerlegen. IX. Ergebnis
95 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. September 2019, Hamas/Rat (T‑308/18, EU:T:2019:557), aufzuheben; – die von der Hamas vor dem Gericht erhobene Klage abzuweisen; – der Hamas neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union aufzuerlegen.