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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.06.2021 – C-919/19

Generalanwalt Michal Bobek · ECLI:EU:C:2021:454

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MICHAL BOBEK vom 3. Juni 2021 ( Rechtssache C‑919/19 Generálna prokuratura Slovenskej republiky gegen X.Y. (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky [Oberstes Gericht der Slowakischen Republik, Slowakei]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Resozialisierung der verurteilten Person – Vollstreckung der Sanktion in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt und in dem sie lebt“ I. Einleitung

1 Der Berufungsführer des Ausgangsverfahrens ist ein slowakischer Staatsangehöriger, der in der Tschechischen Republik wegen Raubüberfalls in einem besonders schweren Fall verurteilt wurde. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die er derzeit in diesem Mitgliedstaat verbüßt.

2 Das zuständige tschechische Gericht beantragte die Anerkennung des Urteils gegen den Berufungsführer und die Verbüßung der Strafe in der Slowakei gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI (

3 Der von dem Berufungsführer angerufene Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik, Slowakei, das vorlegende Gericht) hat jedoch Zweifel, was die Auslegung mehrerer Aspekte des Rahmenbeschlusses 2008/909 anbelangt. Insbesondere möchte dieses Gericht wissen, was genau darunter zu verstehen ist, dass die verurteilte Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats „lebt“, was zu den notwendigen Voraussetzungen für eine Überstellung gehört, und welche Rolle den Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats bei der Beurteilung der Möglichkeit der Resozialisierung des Verurteilten genau zukommt. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

4 Im neunten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt es: „Die Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat sollte die Resozialisierung der verurteilten Person begünstigen. Wenn sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats vergewissert, ob die Vollstreckung der Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Verwirklichung des Ziels der Resozialisierung der verurteilten Person dient, sollte sie dabei Aspekten wie beispielsweise der Bindung der verurteilten Person an den Vollstreckungsstaat Rechnung tragen und berücksichtigen, ob sie diesen als den Ort familiärer, sprachlicher, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger Verbindungen zum Vollstreckungsstaat ansieht.“

5 Der zehnte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/909 lautet: „Die in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehene Stellungnahme der verurteilten Person könnte sich in erster Linie bei der Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 als nützlich erweisen. Mit der Formulierung ‚insbesondere‘ sollen auch die Fälle erfasst werden, in denen die Stellungnahme der verurteilten Person Informationen enthält, die für die Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung relevant sein könnten. Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 4 und von Artikel 6 Absatz 3 stellen keinen Versagungsgrund mit Bezug zur Resozialisierung dar.“

6 Nach dem 17. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/909 wird, wenn in diesem Rahmenbeschluss „auf den Staat Bezug genommen [wird], in dem die verurteilte Person ‚lebt‘, … damit der Ort bezeichnet, mit dem diese Person aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts und aufgrund von Aspekten wie familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen verbunden ist“.

7 Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht vor: „Zweck dieses [Instruments] ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.“

8 Art. 4 („Kriterien für die Übermittlung eines Urteils und einer Bescheinigung an einen anderen Mitgliedstaat“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt in Abs. 1: „Sofern sich die verurteilte Person im Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat aufhält und ihre Zustimmung erteilt hat, wenn dies aufgrund von Artikel 6 erforderlich ist, kann ein Urteil zusammen mit der Bescheinigung, für die das in Anhang I wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, an einen der folgenden Mitgliedstaaten übermittelt werden: a) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in dem sie lebt, oder b) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in den sie, auch wenn sie nicht dort lebt, aufgrund einer Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung, die im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung oder anderen Maßnahme enthalten war, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug abgeschoben werden wird, oder c) an einen Mitgliedstaat, auf den die Buchstaben a oder b nicht zutreffen und dessen zuständige Behörde der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an diesen Mitgliedstaat zustimmt.“

9 Nach Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 kann „[d]ie Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung … erfolgen, wenn sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls nach Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats, vergewissert hat, dass die Vollstreckung der verhängten Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dient“.

10 Art. 4 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht vor: „Vor der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung kann die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in geeigneter Weise konsultieren. Die Konsultation ist in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen obligatorisch. In diesen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats den Ausstellungsstaat unverzüglich über ihre Entscheidung, ob sie der Übermittlung des Urteils zustimmt oder nicht.“

11 Art. 4 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt: „Während dieser Konsultation kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln, wonach die Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der erfolgreichen Wiedereingliederung der verurteilten Person in die Gesellschaft dienen würde. Findet keine Konsultation statt, kann eine derartige Stellungnahme unverzüglich übermittelt werden, sobald die Bescheinigung und das Urteil übermittelt worden sind. Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats prüft diese Stellungnahme und entscheidet, ob sie die Bescheinigung zurückzieht oder nicht.“

12 In Art. 6 („Stellungnahme und Unterrichtung der verurteilten Person“) Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 ist vorgesehen: „(1) Unbeschadet des Absatzes 2 darf ein Urteil zusammen mit einer Bescheinigung dem Vollstreckungsstaat für die Zwecke der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion nur übermittelt werden, wenn die verurteilte Person im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsstaats ihre Zustimmung erteilt hat. (2) Die Zustimmung der verurteilten Person ist nicht erforderlich, wenn das Urteil zusammen mit der Bescheinigung an einen der folgenden Staaten übermittelt wird: a) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit, in dem die verurteilte Person lebt; …“

13 Art. 6 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt: „In allen Fällen, in denen sich die verurteilte Person noch im Ausstellungsstaat befindet, ist ihr Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. … Bei der Entscheidung in der Frage, ob das Urteil zusammen mit der Bescheinigung übermittelt werden soll, ist die Stellungnahme der verurteilten Person zu berücksichtigen. Hat die verurteilte Person von der in diesem Absatz eingeräumten Gelegenheit Gebrauch gemacht, so wird ihre Stellungnahme insbesondere im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 4 dem Vollstreckungsstaat übermittelt. Erfolgt die Stellungnahme der verurteilten Person mündlich, so sorgt der Ausstellungsstaat dafür, dass dem Vollstreckungsstaat eine schriftliche Aufzeichnung der betreffenden Erklärung zur Verfügung steht.“

14 Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 lautet: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt ein gemäß Artikel 4 und im Verfahren gemäß Artikel 5 übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 geltend zu machen.“

15 Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/909 kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen, wenn „die in Artikel 4 Absatz 1 dargelegten Kriterien nicht erfüllt sind“.

16 Art. 9 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht vor: „Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, b, c, i, k und l beschließt, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion zu versagen, konsultiert sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.“

17 Nach dem Standardformular für die entsprechende Bescheinigung in Anhang I des Rahmenbeschlusses 2008/909 (im Folgenden: Bescheinigung nach Anhang I) ist es erforderlich, in Teil d Nr. 4 „[s]onstige sachdienliche Angaben über familiäre, soziale oder berufliche Bindungen der verurteilten Person zum Vollstreckungsstaat“ anzugeben. B. Nationales Recht

18 § 4 Abs. 1 Buchst. a des Zákon č. 549/2011 Z. z. o uznávaní a výkone rozhodnutí, ktorými sa ukladá trestná sankcia spojená s odňatím slobody v Európskej únii a o zmene a doplnení zákona č. 221/2006 Z. z. o výkone väzby (Gesetz Nr. 549/2011 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen in der Europäischen Union eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 221/2006 über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, im Folgenden: Gesetz Nr. 549/2011) ermöglicht die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung in der Slowakei, wenn die Tat, wegen der die Entscheidung erlassen wurde, auch nach der Rechtsordnung der Slowakischen Republik eine Straftat darstellt, sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, und wenn der Verurteilte Staatsangehöriger der Slowakischen Republik ist und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder über nachweisbare familiäre, soziale oder berufliche Bindungen verfügt, die seine Resozialisierung während der Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Slowakei erleichtern können.

19 § 3 Buchst. g des Gesetzes Nr. 549/2011 bestimmt, dass „gewöhnlicher Aufenthalt“ den dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt bedeutet.

20 Nach § 2 Abs. 2 des Zákon č. 253/1998 Z. z. o hlásení pobytu občanov Slovenskej republiky a registri obyvateľov Slovenskej republiky (Gesetz Nr. 253/1998 über die Meldung des Aufenthalts der Bürger der Slowakischen Republik und das Register der Bürger der Slowakischen Republik, Meldegesetz) gilt als „Aufenthalt“ für die Zwecke des Melderegisters der dauerhafte und der vorübergehende Aufenthalt.

21 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts dient die Feststellung eines dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalts eines slowakischen Bürgers in der Slowakei, die nach dem Gesetz Nr. 549/2011 als gewöhnlicher Aufenthalt gelten, nur Registrierungszwecken. Weder der dauerhafte Aufenthalt noch der vorübergehende Aufenthalt setzten voraus, dass der Bürger sich auch tatsächlich in der Slowakei aufhalte und folglich durch familiäre, soziale, berufliche oder andere Bindungen mit diesem Staat verbunden sei.

22 Das vorlegende Gericht führt aus, dass das Gesetz zwar jeden Bürger, der sich nicht dauerhaft im Ausland aufhalte, verpflichte, seinen dauerhaften Aufenthalt zu melden – ebenso wie dessen Beendigung, wenn er sich darauf vorbereite, ins Ausland zu reisen, um sich dort dauerhaft niederzulassen –, dass aber für die Nichteinhaltung dieser Pflichten keine Sanktion vorgesehen sei.

23 Weiter gibt das vorlegende Gericht an, dass daher nach § 4 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 549/2011 Entscheidungen des Ausstellungsstaats über die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch dann anerkannt und vollstreckt werden könnten, wenn der verurteile slowakische Staatsangehörige zwar tatsächlich nicht in der Slowakei wohne (sondern im Ausstellungsstaat), aber mit einem dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt in der Slowakei gemeldet sei.

24 Die Bedingung, dass nachweisbare familiäre, soziale oder berufliche Bindungen bestehen müssten, die der Erleichterung der Resozialisierung des Verurteilten dienen könnten, gelte mithin nur alternativ und müsse nach den slowakischen Rechtsvorschriften nur dann erfüllt sein, wenn ein Bürger der Slowakischen Republik in der Slowakei nicht seinen gewöhnlichen, d. h. dauerhaften oder vorübergehenden, Aufenthalt habe.

25 Schließlich ergänzt das vorlegende Gericht, dass sich die slowakische nationale Regelung zum 1. Januar 2020 dahin ändern werde, dass nach dem neuen Wortlaut von § 4 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 549/2011 Urteile, mit denen eine Freiheitsstrafe verhängt worden sei, in der Slowakischen Republik anerkannt werden könnten, wenn der Verurteilte slowakischer Staatsangehöriger sei und in der Slowakei seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, der nicht mehr als der Ort des dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalts definiert sein werde. Nach § 32 dieses Gesetzes würden jedoch Verfahren, die vor dem 1. Januar 2020 eingeleitet worden seien, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zu Ende geführt. III. Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefragen

26 Der Berufungsführer des Ausgangsverfahrens ist ein slowakischer Staatsangehöriger, der in der Tschechischen Republik wegen Raubüberfalls in einem besonders schweren Fall verurteilt wurde. Mit Urteil vom 18. Juli 2017 verurteilte ihn der Krajský soud v Plzni (Bezirksgericht Pilsen, Tschechische Republik) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Diese Strafe wurde durch ein Urteil des Vrchní soud v Praze (Berufungsgericht Prag, Tschechische Republik) vom 20. September 2017 in eine Freiheitsstrafe von acht Jahren abgeändert. Derzeit verbüßt der Berufungsführer diese Strafe in der Tschechischen Republik.

27 Am 12. Februar 2018 erhielt der Krajský súd v Košiciach (Bezirksgericht Košice, Slowakei) die vom Krajský soud v Plzni (Bezirksgericht Pilsen) ausgestellte Bescheinigung nach Anhang I. Diese Bescheinigung wurde zusammen mit den oben genannten Urteilen der Slowakischen Republik als Vollstreckungsstaat übersandt, weil die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats zu der Überzeugung gelangt war, dass die Vollstreckung der verhängten Strafe im Vollstreckungsstaat der Verwirklichung des Ziels der Resozialisierung der verurteilten Person dienen werde. Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats war außerdem der Auffassung, dass die Slowakische Republik der Staat sei, dessen Staatsangehörigkeit der Berufungsführer besitze und in dem er lebe.

28 In der Bescheinigung nach Anhang I heißt es in Teil d Nr. 4, dass der Berufungsführer fünf Monate vor Begehung der in Rede stehenden Straftat mit seiner Ehefrau in die Tschechische Republik eingereist sei. Nachdem er für kurze Zeit in Pilsen gearbeitet habe, sei sein Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Er sei daher zum Zeitpunkt der Tatbegehung arbeitslos gewesen. Anfangs habe er sich in einem Arbeiterhotel aufgehalten, bis er mit seiner Familie eine Wohnung gemietet habe. Der Krajský soud v Plzni (Bezirksgericht Pilsen) weist auch darauf hin, dass die Resozialisierung des Berufungsführers eher in der Slowakei gelingen könne, da er Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats sei, dort sein ganzes Leben verbracht habe und dort auch seinen registrierten gewöhnlichen Aufenthalt habe.

29 Im Übrigen heißt es in Teil l der Bescheinigung nach Anhang I, dass der Berufungsführer keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik habe. Vor der Tatbegehung habe er nur für eine sehr kurze Zeit dort gewohnt, während der er keine beruflichen, kulturellen oder sozialen Bindungen eingegangen sei. Der Umstand, dass sich die Kinder des Berufungsführers im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aufhielten, habe keine Auswirkung auf die Feststellung, dass der Berufungsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Tschechischen Republik habe. Die Kinder seien ebenfalls slowakische Staatsangehörige und könnten jederzeit in die Slowakei zurückkehren.

30 Mit Urteil vom 17. Mai 2018 entschied der Krajský súd v Košiciach (Bezirksgericht Košice) auf der Grundlage der Bescheinigung nach Anhang I, das Urteil anzuerkennen und zu vollstrecken.

31 Der Berufungsführer legte gegen diese Entscheidung beim Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. Er gab an, dass seine ganze Familie (Ehefrau, zwei Töchter, Schwiegersohn und Enkel) in Pilsen lebe und dass die Familienmitglieder ihn jeden Monat in der Strafanstalt besuchten. Zu seinem Sohn und seinem Halbbruder, die in der Slowakei lebten, pflege er keinen Kontakt. Der Berufungsführer trägt vor, er habe in der Slowakei keine familiären Bindungen und keine nahestehenden Personen, und wenn er in diesen Mitgliedstaat überstellt würde, verlöre er den Kontakt zu seiner Familie. Der Berufungsführer möchte somit seine Strafe in der Tschechischen Republik verbüßen.

32 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Berufungsführer nach dem Einwohnerregister der Slowakischen Republik slowakischer Staatsangehöriger sei. Seit 1998 sei er in einer Gemeinde in der Slowakei dauerhaft gemeldet. Allerdings gehe aus dem Bericht der zuständigen Polizeibehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats vom 5. März 2018 hervor, dass der Berufungsführer in der Gemeinde nicht gesehen worden sei und zu niemandem Kontakt pflege und dass angenommen werde, dass er sich seit ungefähr fünf Jahren mit seiner Familie in Frankreich aufhalte. Aus dem Bericht des Gemeindevorstehers gehe hervor, dass nur der Sohn des Berufungsführers zusammen mit seiner Großmutter an der Anschrift wohne, an der der Berufungsführer gemeldet sei. Die Großmutter habe angegeben, sie glaube, dass die Familie des Berufungsführers in der Tschechischen Republik lebe, wisse aber nicht, wo, da sie keinen Kontakt pflegten.

33 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass das mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 verfolgte Ziel der Resozialisierung nur erreicht werde und damit die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a genannten Kriterien nur erfüllt seien, wenn der Verurteilte in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, über familiäre, sprachliche, kulturelle, soziale, wirtschaftliche oder berufliche Bindungen verfüge, die vernünftigerweise den Schluss zuließen, dass die Verbüßung der Strafe in diesem Staat tatsächlich die Chancen verbessern werde, dieses Ziel zu erreichen. § 4 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 549/2011, wonach ein ausländisches Urteil, mit dem gegen einen slowakischen Staatsangehörigen eine Freiheitsstrafe verhängt werde, anerkannt und vollstreckt werden könne, wenn er in der Slowakei lediglich formell dauerhaft oder vorübergehend gemeldet sei, ohne dass entsprechende familiäre, soziale, berufliche oder sonstige Bindungen bestünden, gewährleiste nicht die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses 2008/909.

34 Unter diesen Umständen hat der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen, dass die dort festgelegten Kriterien nur dann erfüllt sind, wenn die verurteilte Person in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige sie ist, über familiäre, soziale, berufliche oder andere Bindungen verfügt, aufgrund deren vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Vollstreckung der Strafe in diesem Staat ihre Resozialisierung erleichtern kann, d. h., dass er einer nationalen Regelung wie § 4 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 549/2011 (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) entgegensteht, die in diesen Fällen die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils schon auf der Grundlage der formellen Meldung eines gewöhnlichen Aufenthalts in dem Vollstreckungsstaat ohne Rücksicht darauf ermöglicht, ob die verurteilte Person in diesem Staat tatsächlich über Bindungen verfügt, die die Chancen auf ihre Resozialisierung erhöhen können? 2. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen, dass auch in der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses geregelten Situation die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats noch vor der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung feststellen muss, dass die Vollstreckung der Strafe durch den Vollstreckungsstaat dem Ziel der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dienen wird, und gleichzeitig die dazu gesammelten Informationen in Teil d Nr. 4 der Bescheinigung angeben muss, insbesondere wenn die verurteilte Person in ihrer Stellungnahme nach Art. 6 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses vorträgt, dass sie über konkrete familiäre, soziale oder berufliche Bindungen im Ausstellungsstaat verfüge? 3. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen, dass auch dann ein Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Urteils vorliegt, wenn in der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses genannten Situation trotz Durchführung der Konsultation nach Abs. 3 dieser Bestimmung und gegebenenfalls der Erteilung weiterer erforderlicher Informationen nicht das Bestehen familiärer, sozialer, beruflicher oder anderer Bindungen nachgewiesen wird, die es gestatten würden, vernünftigerweise anzunehmen, dass die Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsstaat die Resozialisierung des Verurteilten erleichtern kann?

35 Die tschechische, die spanische, die ungarische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die tschechische und die spanische Regierung sowie die Kommission haben auch die schriftlichen Fragen beantwortet, die der Gerichtshof den Beteiligten nach Art. 61 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gestellt hat. IV. Würdigung

36 Die vorliegenden Schlussanträge sind wie folgt aufgebaut: Ich werde zunächst die erste Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts beantworten. Ich schlage vor, dass sich die Beurteilung der Frage, ob eine verurteilte Person für die Zwecke der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/909 im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats lebt, nicht auf die Feststellung beschränken darf, dass sie dort eine formell erklärte Meldeanschrift hat. Sodann schlage ich andere Kriterien vor, die im Rahmen dieser Beurteilung relevant sein sollten (A). Im Rahmen der Antwort auf die zweite Vorlagefrage werde ich darlegen, dass die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats verpflichtet ist, sich zu vergewissern, dass die Überstellung der verurteilten Person in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, ihre Resozialisierung erleichtern wird. Diese Behörde hat der vollstreckenden Behörde auch alle einschlägigen Informationen über die Aussichten auf eine Resozialisierung der verurteilten Person zu übermitteln (B). Schließlich werde ich erläutern, welche der einschlägigen Kriterien, von denen die Überstellung der verurteilten Person abhängt, Gegenstand einer Prüfung durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats sein können, die zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Urteils führen kann (C). A. Erste Frage: Wo lebt die verurteilte Person?

37 Die Überstellung einer verurteilten Person gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 ist ohne deren Zustimmung nur möglich, wenn die Person die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats besitzt und dort lebt.

38 Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ist die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung offenbar erfüllt, sie ist unstreitig. Die erste Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache betrifft ausschließlich die Tragweite des Begriffs des Lebens(orts) der verurteilten Person im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909.

39 Der Rahmenbeschluss 2008/909 gibt in seinem 17. Erwägungsgrund gewisse Hinweise zu diesem Begriff; dort heißt es: „Wird … auf den Staat Bezug genommen, in dem die verurteilte Person ‚lebt‘, so wird damit der Ort bezeichnet, mit dem diese Person aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts und aufgrund von Aspekten wie familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen verbunden ist“ (

40 Die fragliche nationale Bestimmung, namentlich § 4 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 549/2011, ermöglicht die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung in der Slowakischen Republik, wenn der Verurteilte Staatsangehöriger der Slowakischen Republik ist und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dort über nachweisbare familiäre, soziale oder berufliche Bindungen verfügt, die seine Resozialisierung während der Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Slowakei erleichtern können.

41 Diese Bestimmung entspricht daher im Wesentlichen dem Wortlaut des 17. Erwägungsgrundes. Allerdings wurde das „und“ durch ein „oder“ ersetzt. Somit handelt es sich dem Anschein nach bei dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ einerseits und den „nachweisbaren familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen“ andererseits um zwei alternative Anerkennungsgründe in der unter Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 fallenden Situation. Darüber hinaus wird der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der ersten Fallgestaltung in der anwendbaren Fassung des nationalen Rechts so verstanden, dass er sich auf einen dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt bezieht. Das vorlegende Gericht gibt an, dass sowohl der Ort des dauerhaften Aufenthalts als auch der des vorübergehenden Aufenthalts zu Verwaltungszwecken registrierte formelle Meldeanschriften darstellten.

42 Ich möchte anmerken, dass die Verwendung der Konjunktion „und“ im 17. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/909, die den „gewöhnlichen Aufenthalt“ mit den „familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen“ verknüpft, klarstellt, dass mehr als eine formell registrierte Meldeanschrift für die Annahme erforderlich ist, dass eine verurteilte Person im Vollstreckungsstaat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 „lebt“.

43 Es erscheint mir recht klar, dass § 4 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 549/2011 dadurch, dass er die Anerkennung des Urteils und die Überstellung der verurteilten Person allein auf der Grundlage einer dauerhaften oder vorübergehenden Meldeanschrift ermöglicht, hinter dem Erfordernis in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 zurückbleibt.

44 Aus einem gewissen minimalistischen Blickwinkel betrachtet, könnte dies tatsächlich das Ende der Antwort auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts sein. Allerdings ist die Überlegung, dass das Erfordernis, dass der Verurteilte im Vollstreckungsstaat lebt, nicht durch das Bestehen einer formell registrierten Meldeanschrift erfüllt wird (worin sich im Grunde genommen alle Beteiligten einig sind, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben), im selben Maße eine minimalistische Antwort, wie die Formulierung der eigentlichen Frage im vorliegenden Fall minimalistisch ist: Wenn eine formell registrierte Meldeanschrift nicht genügt, was dann?

45 Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache veranschaulicht dies sehr gut. Über die Staatsangehörigkeit und die formell registrierte Meldeanschrift hinaus bestehen eindeutig gewisse Bindungen des Berufungsführers zur Slowakei. Gleichwohl bestehen offenbar unterschiedliche Auffassungen dazu, ob Verbindungen dieser Art, Qualität oder Tiefe ausreichen, um den Überstellungsmechanismus nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 auszulösen.

46 Selbstverständlich ist es nicht Sache des Gerichtshofs und erst recht nicht der vorliegenden Schlussanträge, konkret zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kriterien von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 im Ausgangsverfahren erfüllt sind. Dies sind Tatsachenfragen, die von den zuständigen nationalen Behörden des Vollstreckungs- und des Ausstellungsmitgliedstaats zu klären sind.

47 Der vorliegende Fall und der dazu vorgetragene Sachverhalt erfordern jedoch die Prüfung von zwei sich daraus ergebenden allgemeinen Fragen betreffend die Auslegung und die Funktionsweise des Rahmenbeschlusses 2008/909. Erstens, was ist der Inhalt der Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909, die aus dem Begriff „leben“ in Verbindung mit den Begriffen „gewöhnlicher Aufenthalt“ und „familiäre, soziale oder berufliche Bindungen“ abzuleiten sind? (1) Zweitens, wie und von wem sind diese Kriterien zu beurteilen? (2) 1. „Lebensort der verurteilten Person“: gewöhnlicher Aufenthalt und familiäre, soziale oder berufliche Bindungen

48 Wo eine Person im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/909, insbesondere seines Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, „lebt“, wird im 17. Erwägungsgrund näher erläutert. Es ist „der Ort …, mit dem diese Person aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts und aufgrund von Aspekten wie familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen verbunden ist“. Keiner dieser Begriffe, einschließlich des gewöhnlichen Aufenthalts, wird im Rahmenbeschluss 2008/909 definiert.

49 Die Bedeutung und Tragweite eines Begriffs des Unionsrechts muss, wenn nicht ausdrücklich auf das nationale Recht verwiesen wird, in der gesamten Union autonom und einheitlich ausgelegt werden, und zwar unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 verfolgten Ziels (

50 Mit der Bezugnahme auf andere Instrumente des Unionsrechts, die zur Auslegung dieser Begriffe beitragen können, haben einige Beteiligte dem Gerichtshof vorgeschlagen, auf Anregungen aus anderen Bereichen des Unionsrechts zurückzugreifen, in denen der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ oder „Wohnort“ ebenfalls auftaucht, wie in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (

51 Meines Erachtens sind diese Beispiele für eine Analogie im vorliegenden Fall nur von begrenzter Bedeutung. Der regulatorische und systematische Kontext dieser Instrumente ist schlicht zu weit entfernt und unterscheidet sich zu sehr von der Systematik und dem Zweck des Rahmenbeschlusses 2008/909.

52 Nützlichere Hinweise ergeben sich aus der Rechtsprechung zu dem fakultativen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (im Folgenden: EuHB) nach Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken“ (

53 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass diese Begriffe für Situationen stehen, in denen „die Person, gegen die ein [EuHB] erlassen wurde, entweder ihren tatsächlichen Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat begründet hat oder infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben“ (

54 Angesichts des Umstands, dass Art. 4 Nr. 6 des EuHB-Rahmenbeschlusses (

55 Von der Voraussetzung der Staatsangehörigkeit abgesehen, die im Ausgangsverfahren unstreitig vorliegt, nennt der 17. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/909 zwei auf den ersten Blick offensichtlich unterschiedliche Kriterien: den „gewöhnlichen Aufenthalt“ einerseits und „Aspekte wie familiäre, soziale oder berufliche Bindungen“ andererseits. Soweit diese beiden Kriterien jedoch mit dem Ziel der Resozialisierung zusammenhängen, stellen sie letztlich zwei Seiten derselben Medaille dar. Insoweit handelt es sich meiner Ansicht nach in Wirklichkeit nicht um zwei unterschiedliche Voraussetzungen.

56 Ich muss nämlich zugeben, dass ich diese beiden Begriffe nicht auseinanderhalten und sie unabhängig voneinander beurteilen könnte. Sieht man einmal von Einsiedlern ab, folgt normalerweise aus dem Umstand, dass eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort hat, dass sie alle möglichen Bindungen zu der betreffenden Gemeinschaft, ihren Mitgliedern und dem Ort selbst aufbaut. Umgekehrt wird man seinen gewöhnlichen Aufenthalt, sofern man in dieser Hinsicht auch tatsächlich eine Wahl hat, höchstwahrscheinlich an einem bestimmten Ort begründen, weil bestimmte – familiäre, berufliche, soziale, kulturelle oder sonstige – Bindungen zu diesem Ort bestehen.

57 Natürlich ist das nicht genau dasselbe. Ein Einsiedler könnte seinen gewöhnlichen Aufenthalt an einem Ort haben – und daher technisch gesehen dort leben – und trotzdem kaum nennenswerte soziale oder sonstige Bindungen zu diesem Ort haben, weil er komplett zurückgezogen und isoliert lebt. Umgekehrt – aber derselben Logik folgend – könnte eine viel reisende expatriierte Person an mehreren verschiedenen Orten leben, wenn ihre Familie in dem einen Mitgliedstaat lebt, sie kulturelle und sprachliche Bindungen zu einem anderen und berufliche Bindungen zu einem dritten oder sogar zu einem vierten Mitgliedstaat hat, aber nirgendwo einen wirklich erwähnenswerten gewöhnlichen Aufenthalt besitzt.

58 Allerdings sind für mich sowohl der „gewöhnliche Aufenthalt“ als auch das „Vorliegen bestimmter Bindungen“ ein anderer Ausdruck für eine Bindung, die wiederum ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Bestimmung der Resozialisierungschancen ist. Abgesehen von diesem allgemeinen Hinweis ist die Ermittlung des Mitgliedstaats, in dem der Verurteilte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 „lebt“, zwangsläufig eine eher von Tatsachen und folglich von den Umständen des Einzelfalls abhängige Aufgabe. Zwei weitere allgemeine Gesichtspunkte sollten jedoch erwähnt werden.

59 Erstens sind die Tatsachen, die auszuwählen und zu beurteilen sind, aus dem Blickwinkel des Ziels der Resozialisierung zu betrachten, das mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 verfolgt wird und insbesondere in dessen Art. 3 Abs. 1 zum Ausdruck kommt (mit dem Ziel der Beurteilung der Resozialisierungschancen des Verurteilten.

60 Es ist gerade dieses Ziel, das maßgebend dafür ist, was im Einzelfall relevant und zu berücksichtigen ist. Ohne eine komplexe Diskussion über die zahlreichen Faktoren beginnen zu wollen, die der Prozess der Resozialisierung umfassen sollte (

61 Andererseits ist auch klar, dass die Liste der relevanten Bindungen im 17. Erwägungsgrund nicht abschließend ist, wie die Worte „Aspekte wie“ zeigen. Dies wird durch den neunten Erwägungsgrund bestätigt, wonach die ausstellende Behörde verpflichtet ist, die Möglichkeit einer Resozialisierung zu prüfen, indem sie berücksichtigt, ob die verurteilte Person eine Bindung an den Vollstreckungsstaat hat und ob sie den Vollstreckungsstaat als „Ort familiärer, sprachlicher, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger Verbindungen“ ansieht. Meines Erachtens spricht nichts dagegen, z. B. kulturelle oder sprachliche Bindungen im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich als hilfreich für die Resozialisierung einer Person angesehen werden.

62 Zweitens ist auch recht klar, dass weder der gewöhnliche Aufenthalt noch die Bindungen, die eine Person möglicherweise hat, allein anhand des der strafrechtlichen Verurteilung unmittelbar vorausgehenden Zeitraums betrachtet werden können. Vielmehr ist das Leben der verurteilten Person natürlich aus einer weiter gefassten Perspektive zu betrachten, bei dem auch vielleicht bereits vor längerer Zeit, in früheren Lebensphasen entstandene Bindungen einbezogen werden, die trotzdem immer noch potenziell dazu beitragen können, dass die verurteilte Person nach der Vollstreckung ihrer Strafe wieder in die Gemeinschaft eingegliedert werden kann.

63 Über diese allgemeinen Hinweise hinaus muss die Prüfung zwangsläufig einzelfallbezogen, im Licht der individuellen Umstände, des früheren sozialen und beruflichen Werdegangs des betreffenden Verurteilten und stets mit Blick auf das Ziel der Resozialisierung erfolgen. Jedenfalls können, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, einzelne Umstände für sich genommen keine entscheidende Bedeutung haben ( 2. Beurteilung der Bedingung für die Überstellung der verurteilten Person

64 Die Präzisierung des materiellen Inhalts der sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 ergebenden Bedingungen beantwortet jedoch nicht vollständig die Frage, wie diese Bedingungen nun genau zu beurteilen sind. Dazu sind drei Anmerkungen angebracht.

65 Erstens hat die Prüfung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 festgelegten Bedingungen wie auch der Resozialisierungschancen, die nach Art. 4 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses Sache der ausstellenden Behörde ist, anhand des Einzelfalls zu erfolgen, damit die besonderen Umstände der verurteilten Person berücksichtigt werden können.

66 Ich weise darauf hin, dass die Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehen ist, indem in Art. 6 Abs. 3 das Recht der verurteilten Person auf Stellungnahme verankert ist (sofern sich diese Person noch im Ausstellungsstaat befindet) (deren Resozialisierung erleichtern würde.

67 Zweitens muss die ausstellende Behörde beurteilen und sich dessen vergewissert haben, dass eine (positive) Wahrscheinlichkeit einer Resozialisierung im vollstreckenden Mitgliedstaat besteht. Die Entscheidung für eine Überstellung kann nicht auf die bloße (negative) Feststellung gestützt werden, dass diese Perspektive im Ausstellungsstaat offenbar nicht besteht.

68 Diese Erwägung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Grundgedanken von Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909. Sie ist ausdrücklich hervorzuheben, da es aus der Sicht des Ausstellungsmitgliedstaats etwas ungewöhnlich erscheinen mag, dass von ihm im Grunde genommen verlangt wird, die tatsächlichen Verhältnisse in einem anderen Mitgliedstaat zu beurteilen. Gleichwohl muss, vereinfacht ausgedrückt, aus der Sicht des Ausstellungsmitgliedstaats nicht das Fehlen von Bindungen „hier“ (im Ausstellungsmitgliedstaat), sondern das Bestehen von Bindungen „dort“ (im Vollstreckungsmitgliedstaat) plausibel festgestellt werden.

69 Diese Logik impliziert sicherlich, dass Verurteilte ohne gewöhnlichen Aufenthalt und ohne familiäre, soziale oder sonstige Bindungen nicht nach dem Rahmenbeschluss 2008/909 in ihren (Staatsangehörigkeits- und/oder Herkunftsmitgliedstaat) überstellt werden können. Unter außergewöhnlichen Umständen kann es vorkommen, dass es schlicht keinen Mitgliedstaat gibt, in Bezug auf den vernünftigerweise angenommen werden kann, dass die Vollstreckung der Strafe in diesem Staat die Resozialisierung der verurteilten Person erleichtern würde.

70 Drittens stellt ein solcher Fall, so unglücklich er sein mag, kein Problem für das System des Rahmenbeschlusses 2008/909 dar. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, was die Regel und was die Ausnahme ist – oder, genauer gesagt, die Ausnahme von der Ausnahme.

71 Bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist die Grundregel, dass die Strafe von und normalerweise in dem (Mitglied‑)Staat vollstreckt wird, der sie verhängt hat. Die Überstellung von Verurteilten in einen anderen (Mitglied‑)Staat zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist die Ausnahme und grundsätzlich nur möglich, wenn sie in einer besonderen Regelung vorgesehen ist, wie zurzeit im Rahmenbeschluss 2008/909 oder davor im Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (

72 Der Rahmenbeschluss 2008/909 ist so verfasst, dass er eindeutig den Interessen der verurteilten Person dient. Die Überstellung verurteilter Personen ist nur möglich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Überstellung die Resozialisierung begünstigt. Dagegen wurde der Rahmenbeschluss nicht so verfasst, dass er dem (potenziellen) Interesse der Mitgliedstaaten daran dient, verurteilte Personen zur Vollstreckung der Sanktion nach Maßgabe ihrer Staatsangehörigkeit innerhalb der Union neu zu verteilen oder gar wieder in ihren Herkunftsstaat zurückzuführen (

73 Im Rahmen der besonderen Regelung des Rahmenbeschlusses 2008/909 stellt die Überstellung einer verurteilten Person ohne ihre Zustimmung – eine in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehene und im Ausgangsverfahren einschlägige Konstellation – eine Ausnahme dar. Aus Art. 6 Abs. 1 dieses Instruments geht hervor, dass die Grundregel – die auch die herkömmliche Regel ist – lautet, dass die Überstellung mit der Zustimmung der verurteilten Person zu erfolgen hat.

74 Über die Frage, inwieweit eine unfreiwillige Überstellung mit der Durchführbarkeit einer Resozialisierung vereinbar ist, lässt sich streiten (

75 Gleichwohl ergibt sich aus dem dritten Punkt der vorstehenden Ausführungen, dass für Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 kein zu weiter Ansatz und keine zu weite Auslegung gewählt werden darf. Schließlich bleibt die Überstellung verurteilter Personen gegen ihren Willen nach der oben beschriebenen Struktur eine Ausnahme von einer Ausnahme von der Grundregel der Vollstreckung von Freiheitsstrafen.

76 Nach alledem schlage ich daher vor, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen, dass eine verurteilte Person in einem bestimmten Mitgliedstaat lebt, wenn sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder hat und wenn diese Person in diesem Staat familiäre, soziale oder berufliche Bindungen begründet hat, die es gestatten, vernünftigerweise anzunehmen, dass diese Person eine Bindung zu diesem Staat aufgebaut hat, die es ihr erleichtern wird, sich nach der Vollstreckung ihrer Strafe wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 steht somit nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils ausschließlich auf der Grundlage der nur zu Verwaltungszwecken registrierten dauerhaften oder vorübergehenden Anschrift der verurteilten Person zulassen, ohne dass gleichzeitig das Bestehen relevanter Bindungen im Einzelfall geprüft wird, die den Schluss zulassen, dass diese Bindungen es der verurteilten Person erleichtern werden, sich nach der Vollstreckung ihrer Strafe wieder in die Gesellschaft einzugliedern. B. Zweite Frage: Verpflichtung der ausstellenden Behörde zur Feststellung der Möglichkeit der Resozialisierung

77 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die ausstellende Behörde, die in einer unter Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 fallenden Situation tätig wird, verpflichtet ist, vor der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung nach Anhang I zu überprüfen, ob die Vollstreckung der Strafe durch den Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dienen würde. Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob die ausstellende Behörde darüber hinaus verpflichtet ist, die zu diesem Zweck eingeholten Informationen in Teil d Nr. 4 der Bescheinigung nach Anhang I zur Verfügung zu stellen, wenn die verurteilte Person geltend macht, dass sie ihre familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen im Ausstellungsstaat habe.

78 Die tschechische Regierung äußert Zweifel an der Zulässigkeit der zweiten Frage. Im Ausgangsverfahren sei die Beurteilung nach Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bereits erfolgt, und das vorlegende Gericht erläutere nicht, warum diese Art von Informationen erforderlich sei.

79 Dem stimme ich nicht zu.

80 Ich räume ein, dass aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, dass der im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehene Mechanismus bereits in eine Phase eingetreten ist, die in die Zuständigkeit des Vollstreckungsstaats fällt. Das Verfahren ist bis zu einem Punkt jenseits der Durchführung fakultativer Konsultationen, auf die in Art. 4 Abs. 2 Bezug genommen wird und die in Art. 4 Abs. 3 genauer geregelt sind, fortgeschritten (

81 Aus dem Vorlagebeschluss geht nicht hervor, ob Konsultationen zwischen der vollstreckenden und der ausstellenden Behörde stattgefunden haben. War das nicht der Fall, kann die vollstreckende Behörde der ausstellenden Behörde somit noch eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Möglichkeit der Resozialisierung des Berufungsführers vorlegen.

82 Die Klärung der Tragweite der Verpflichtungen der Behörde des Ausstellungsstaats ist daher eventuell weiter erforderlich, damit die vollstreckende Behörde ihre Befugnisse sachgerecht ausüben und der ausstellenden Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme vorlegen kann.

83 Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass die zweite Frage des vorlegenden Gerichts naturgemäß mit der dritten Frage verknüpft ist, die sich auf die Möglichkeit der vollstreckenden Behörde bezieht, die Anerkennung aus dem in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Grund zu versagen, wenn die in Art. 4 Abs. 1 genannten Kriterien nicht erfüllt sind.

84 Dies vorausgeschickt, bezieht sich Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 auf die Voraussetzung des „Lebens“ und damit auf das Bestehen relevanter Bindungen der verurteilten Person zum Vollstreckungsstaat. Die Erwägungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses sind daher mit den Erwägungen zur Möglichkeit der Resozialisierung verflochten. Der Rahmenbeschluss 2008/909 scheint die Ausübung der Befugnisse zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Behörde nach Art. 4 Abs. 2 einerseits und nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b (und, durch Verweisung, nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) andererseits aufzuteilen. Diese Aufteilung bedarf einer Klärung, und die Prüfung der Verpflichtungen der ausstellenden Behörde ist ein notwendiger Schritt für diese Klärung. Auch aus diesem Grund halte ich die zweite Frage für zulässig.

85 In der Sache bin ich der Ansicht, dass eine Bejahung der zweiten Frage relativ einfach ist und die Haltung aller Beteiligten widerspiegelt, die Erklärungen zu dieser Frage abgegeben haben.

86 Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 geht eindeutig hervor, dass die Behörde des Ausstellungsstaats in der Tat verpflichtet ist, im Hinblick auf die Möglichkeit der Resozialisierung im Vollstreckungsmitgliedstaat zu einem positiven Ergebnis zu gelangen. Andernfalls kann der mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 eingeführte Anerkennungsmechanismus nicht ausgelöst werden.

87 Die Tschechische Republik und die Kommission tragen vor, dass dieses positive Ergebnis den Grad der Gewissheit voraussetze. Ich wäre an diesem Punkt deutlich vorsichtiger. Man muss nicht Niels Bohr sein, um der Aussage zuzustimmen, dass „Prognosen... immer schwierig [sind], besonders wenn sie die Zukunft betreffen“. Da die meisten nationalen Gerichte wohl eher keine Kristallkugeln in ihren Schränken haben, schlage ich vor, dass die Aufgabe darin bestehen sollte, zu einer vernünftigen Annahme zu kommen, statt Gewissheit zu erlangen. Diese Prognose muss zwar auf der Grundlage der konkreten Situation des Einzelnen und nach ihrem besten Wissen und Informationsstand erfolgen, aber sie wird zwangsläufig auf der Ebene einer vernünftigen Annahme bleiben müssen.

88 Darüber hinaus ist die ausstellende Behörde auch verpflichtet, die zu diesem Zweck eingeholten Informationen in Teil d Nr. 4 der Bescheinigung nach Anhang I zu übermitteln. Die Übermittlung der Informationen ist obligatorisch, es sei denn, es ist konkret bestimmt, dass es sich um fakultative Angaben handelt, wie in Teil l („Sonstige für den Fall relevante Umstände [fakultative Angaben])“ (

89 Im Gegensatz zu der der zweiten Vorlagefrage offenbar zugrunde liegenden Prämisse denke ich indessen nicht, dass diese Verpflichtung der ausstellenden Behörde sich auf die Fälle beschränkt, in denen die verurteilte Person von der in Art. 6 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht hat.

90 Nach dieser Bestimmung ist die Stellungnahme, sofern sie abgegeben worden ist, der vollstreckenden Behörde zu übermitteln. Aus diesem zusätzlichen Erfordernis ergibt sich jedoch nicht, dass die ausstellende Behörde, wenn die verurteilte Person keine Stellungnahme abgegeben hat, nicht dazu verpflichtet wäre, die eingeholten Informationen weiterzugeben, auf die sie ihre Auffassung stützt, dass die Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsstaat die Resozialisierung begünstigen würde. Diese Verpflichtung besteht meiner Ansicht nach unabhängig davon, ob die verurteilte Person eine Stellungnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 abgegeben hat.

91 Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Informationen, die die Haltung der ausstellenden Behörde in Bezug auf die Möglichkeit der Resozialisierung der verurteilten Person untermauern, übermittelt werden, damit die vollstreckende Behörde die ihr eingeräumte Befugnis wirksam ausüben kann, dem gefundenen Ergebnis durch eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu widersprechen, in der sie ihre Auffassung zum Ausdruck bringt, dass die Resozialisierung im betreffenden Fall nicht erleichtert werden würde. Ich erinnere daran, dass die vollstreckende Behörde eine derartige Stellungnahme unabhängig davon übermitteln kann, ob die ausstellende Behörde Konsultationen durchgeführt hat oder nicht.

92 Auf einer Linie mit meinen Ausführungen in den Schlussanträgen in der Rechtssache A.P. (

93 Wie zahlreiche andere Rechtsinstrumente in diesem Bereich sieht der Rahmenbeschluss 2008/909 die Möglichkeit der Konsultation eindeutig vor. Allerdings sollen die Konsultationen die Standard- und Hauptelemente der Kommunikation, die von der ausstellenden Behörde im Voraus übermittelt werden müssen, ergänzen und nicht ersetzen. Dass es erforderlich ist, um zusätzliche Angaben zu bitten oder Konsultationen durchzuführen, sollte daher, auch wenn es eindeutig möglich ist, die Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden (

94 Nach alledem ist mein Ergebnis zur zweiten Frage, dass Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass er voraussetzt, dass die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats in dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fall im Rahmen einer individuellen Beurteilung der Situation der verurteilten Person zu dem positiven Ergebnis kommt, dass die Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsstaat die Resozialisierung dieser Person wahrscheinlich erleichtern wird, bevor sie das Urteil und die Bescheinigung nach Anhang I übermittelt. Diese Behörde hat alle zu diesem Zweck eingeholten Informationen in Teil d Nr. 4 der Bescheinigung nach Anhang I zu übermitteln, und zwar unabhängig davon, ob die verurteilte Person von der in Art. 6 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht hat. C. Dritte Frage: Möglichkeit der vollstreckenden Behörde, die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils zu versagen

95 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Behörde die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der in Rede stehenden Strafe versagen kann, wenn in dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses genannten Fall und trotz Durchführung der Konsultation nach Abs. 3 dieser Bestimmung nicht das Bestehen familiärer, sozialer oder beruflicher Bindungen nachgewiesen wird, die es gestatten würden, vernünftigerweise anzunehmen, dass die Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsstaat die Resozialisierung des Verurteilten erleichtern kann.

96 Ich möchte in Erinnerung rufen, dass nach Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 eine Verpflichtung zur Anerkennung eines Urteils besteht, es sei denn, die vollstreckende Behörde beruft sich auf einen der in Art. 9 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung.

97 Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/909 kann die vollstreckende Behörde die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen, wenn die in Art. 4 Abs. 1 genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Dies umfasst auch den konkret in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a geregelten Fall, in dem auf das Leben der verurteilten Person im Vollstreckungsstaat Bezug genommen wird und damit auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt und die relevanten Bindungen zum Vollstreckungsstaat.

98 Während es Sache der vollstreckenden Behörde ist, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, verpflichtet Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 die ausstellende Behörde dazu, zu prüfen, ob die Überstellung der verurteilten Person ihre Resozialisierung erleichtern würde.

99 Nach meinem Verständnis hat die Verpflichtung zur Prüfung der Möglichkeit der Resozialisierung, die ausdrücklich dem Ausstellungsstaat auferlegt wird, das vorlegende Gericht dazu veranlasst, die dritte Frage aufzuwerfen, da die vollstreckende Behörde, soweit es hier von Belang ist, darauf beschränkt zu sein scheint, das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 zu prüfen.

100 Die Antwort auf die dritte Vorlagefrage erfordert daher eine Klärung des Verhältnisses zwischen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/909.

101 Die tschechische und die ungarische Regierung sowie die Kommission schlagen vor, zwischen den Kriterien in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a einerseits und in Art. 4 Abs. 2 andererseits zu unterscheiden, wobei nur erstere von der vollstreckenden Behörde geprüft werden könnten.

102 Bei oberflächlicher Betrachtung ist es meines Erachtens richtig, dass die ausstellende Behörde und die vollstreckende Behörde nur im gleichen Maße die Befugnis zur Prüfung besitzen dürften, soweit es um die Kriterien in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 geht, während die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der ausschließlichen Beurteilung durch die ausstellende Behörde unterliegt. Daher schließe ich mich auch der Auffassung an, dass die vollstreckende Behörde, wenn sie sich auf den Versagungsgrund nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/909 beruft, lediglich dazu befugt ist, die von der ausstellenden Behörde nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a vorgenommene Beurteilung zu überprüfen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b, der auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, nicht aber auf Art. 4 Abs. 2 verweist.

103 Diesen formalen Unterschied vorausgeschickt, bin ich jedoch aus den Gründen, die ich bereits oben in den Nrn. 55 bis 63 im Rahmen der Beantwortung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts dargelegt habe, der Ansicht, dass sich in der Praxis diese beiden Beurteilungen in einem erheblichen Maß überschneiden. Die Beurteilung, inwieweit die Überstellung geeignet ist, die Resozialisierung der verurteilten Person nach Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 zu erleichtern, impliziert nämlich die vorherige Prüfung der relevanten Bindungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, wie die spanische und die polnische Regierung im Grundsatz vortragen.

104 Selbst wenn man daher kategorisch bestätigen würde, dass es ausschließlich Sache der ausstellenden Behörde ist, nach Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 die Aussichten der verurteilten Person auf eine Resozialisierung zu beurteilen, würde dies der vollstreckenden Behörde nicht die ihr eindeutig durch den Rahmenbeschluss 2008/909 übertragene Befugnis nehmen, eine eigene Beurteilung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a vorzunehmen. Auf diese Weise können die Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats der Grundlage, auf die sich das Ergebnis im Hinblick auf die Resozialisierung zwangsläufig stützen muss (Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts und der relevanten Bindungen), widersprechen und sie faktisch entfallen lassen.

105 Sicher erkenne ich die Bedeutung der gegenseitigen Anerkennung als „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (

106 Man kann nur spekulieren, wo genau das vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte „Gleichgewicht“ liegen sollte. Wie dem auch sei, aus der derzeitigen Ausgestaltung des Rahmenbeschlusses 2008/909 folgt, dass der Unionsgesetzgeber der ausstellenden Behörde in Art. 4 Abs. 2 die Verantwortung dafür übertragen hat, sich ein fundiertes Bild von der Möglichkeit der Resozialisierung der verurteilten Person zu machen. Gleichwohl kann die vollstreckende Behörde diesem Ergebnis wirksam widersprechen, indem sie ihre eigene Meinung zum tatsächlichen Leben der verurteilten Person im Vollstreckungsstaat äußert, also zum dortigen Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts und entsprechender Bindungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a.

107 Die vollstreckende Behörde kann ihren Standpunkt zunächst in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Rahmen von Konsultationen nach Art. 4 Abs. 4 vortragen, oder auch außerhalb von Konsultationen. Auch wenn diese Bestimmung, wie es im zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt, für sich genommen keinen Versagungsgrund darstellt, ist es wahrscheinlich, dass, wenn sich eine etwaige Meinungsverschiedenheit über diese Frage nicht durch Konsultation und Diskussion ausräumen lässt, die unterschiedlichen Auffassungen später zu einer Versagung der Anerkennung durch die vollstreckende Behörde nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b führen können.

108 Schließlich bleibt nichtsdestoweniger die Frage der Informationen und Beweismittel, auf die sich die vollstreckende Behörde stützen kann, um den Versagungsgrund nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b geltend zu machen. Sollte die vollstreckende Behörde ihre Prüfung und Beurteilung auf die Überprüfung der tatsächlichen Umstände beschränken, die von der ausstellenden Behörde festgestellt worden sind? Oder sollte die vollstreckende Behörde ihre eigene Ermittlung durchführen und erneut sämtliche Gesichtspunkte des Lebens der verurteilten Person im Vollstreckungsstaat prüfen?

109 Meines Erachtens kann die vollstreckende Behörde, soweit sie die Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/909 eigenständig versagen kann, auch eigenständig das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 überprüfen. Mit anderen Worten steht nichts im Wortlaut des Rahmenbeschlusses 2008/909 einer solchen unabhängigen Prüfung entgegen, selbst wenn ihr Umfang bestimmten Grenzen unterliegt.

110 Erstens sollte die Anerkennung und Vollstreckung der Strafe innerhalb der Fristen erfolgen, die dafür in Art. 12 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehen sind. Insbesondere sollte gemäß Art. 12 Abs. 2 die endgültige Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Strafe grundsätzlich innerhalb einer Frist von 90 Tagen ergehen.

111 Zweitens weist die tschechische Regierung zu Recht darauf hin, dass für den Fall, dass die vollstreckende Behörde sich dazu entscheidet, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Anerkennung und Vollstreckung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/909 zu versagen, diese Versagung davon abhängt, dass die obligatorischen Konsultationen nach Art. 9 Abs. 3 durchgeführt worden sind.

112 Drittens muss, was die Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 anbelangt, der Umfang der Prüfung durch die vollstreckende Behörde innerhalb der Grenzen der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten loyalen Zusammenarbeit bleiben. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich die vollstreckende Behörde in erster Linie auf die bereits von der ausstellenden Behörde eingeholten und übermittelten Informationen sowie auf die Beurteilung dieser Behörde stützen sollte. Denn dies ist schließlich auch der Grund dafür, dass die ausstellende Behörde verpflichtet ist, ihre Feststellungen in der Bescheinigung nach Anhang I vollständig anzugeben, unabhängig davon, ob der Verurteilte in seiner Stellungnahme zusätzliche Informationen mitgeteilt hat (

113 Zwar kann die vollstreckende Behörde nicht nur die Richtigkeit der übermittelten Informationen prüfen, wenn sie dies wünscht, sondern auch zusätzliche Informationen ermitteln, wenn sie dies für erforderlich hält. Solche Ermittlungen und Beweiserhebungen sollten jedoch ihrem besonderen Charakter angemessen sein und den Zweck verfolgen, eventuell bestimmte Gesichtspunkte, hinsichtlich deren die vollstreckende Behörde noch Zweifel hat, punktuell zu überprüfen. Eine solche Überprüfung sollte nicht zu einer vollständigen und eingehenden Beurteilung werden, bei der sämtliche in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Gesichtspunkte ganz von vorn geprüft werden.

114 Eine derartige Prüfung liefe nicht nur dem Sinn und Zweck des Rahmenbeschlusses 2008/909 sowie dem in diesem Zusammenhang anzuwendenden Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zuwider, sondern würde in der Praxis auch die ausstellenden Behörden in eine unmögliche Lage versetzen, indem mittelbar die Beweisanforderungen in Bezug auf das, was zu prüfen ist, um den Mechanismus des Rahmenbeschlusses auszulösen, zu hoch angesetzt würden. Per Definition ist es nicht bloß nicht die Aufgabe der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, durch das Erheben von Beweisen, die Vernehmung von Zeugen oder das Anfordern von Berichten den genauen Sachverhalt im Vollstreckungsmitgliedstaat zu überprüfen, sie sind dazu auch gar nicht in der Lage. Einfach gesagt kann von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats wohl kaum erwartet werden, dass sie, um den Mechanismus des Rahmenbeschlusses 2008/909 auslösen zu können, zunächst im Einzelnen prüfen, wie oft der Verurteilte z. B. seine Familie im Vollstreckungsmitgliedstaat besucht, ob er in den letzten fünf Jahren in der örtlichen Kneipe gesehen wurde oder ob sein Vetter zweiten Grades ihm gerade in dem Dorf, in dem er geboren wurde, einen Job für den Fall angeboten hat, dass er sich entscheiden sollte, dorthin zurückzukehren.

115 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu antworten: Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/909 ist dahin auszulegen, dass er die Behörde des Vollstreckungsstaats ermächtigt, die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils zu versagen, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die Kriterien gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses nicht erfüllt sind. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass die vollstreckende Behörde die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils versagt, wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass zu dem betreffenden Staat keine familiären, sozialen, beruflichen oder sonstigen relevanten Bindungen bestehen, die es gestatten würden, vernünftigerweise anzunehmen, dass die Vollstreckung der Strafe in dem betreffenden Staat die Resozialisierung des Verurteilten erleichtern kann. V. Ergebnis

116 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die vom Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik, Slowakei) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine verurteilte Person in einem bestimmten Mitgliedstaat lebt, wenn sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder hat und wenn diese Person in diesem Staat familiäre, soziale oder berufliche Bindungen begründet hat, die es gestatten, vernünftigerweise anzunehmen, dass diese Person eine Bindung zu diesem Staat aufgebaut hat, die es ihr erleichtern wird, sich nach der Vollstreckung ihrer Strafe wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 steht somit nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils ausschließlich auf der Grundlage der nur zu Verwaltungszwecken registrierten dauerhaften oder vorübergehenden Anschrift der verurteilten Person zulassen, ohne dass gleichzeitig das Bestehen relevanter Bindungen im Einzelfall geprüft wird, die den Schluss zulassen, dass diese Bindungen es der verurteilten Person erleichtern werden, sich nach der Vollstreckung ihrer Strafe wieder in die Gesellschaft einzugliedern. 2. Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 ist dahin auszulegen, dass er voraussetzt, dass die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats in dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fall im Rahmen einer individuellen Beurteilung der Situation der verurteilten Person zu dem positiven Ergebnis kommt, dass die Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsstaat die Resozialisierung dieser Person wahrscheinlich erleichtern wird, bevor sie das Urteil und die Bescheinigung nach Anhang I übermittelt. Diese Behörde hat alle zu diesem Zweck eingeholten Informationen in Teil d Nr. 4 der Bescheinigung nach Anhang I zu übermitteln, und zwar unabhängig davon, ob die verurteilte Person von der in Art. 6 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht hat. 3. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/909 ist dahin auszulegen, dass er die Behörde des Vollstreckungsstaats ermächtigt, die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils zu versagen, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die Kriterien gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses nicht erfüllt sind. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass die vollstreckende Behörde die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils versagt, wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass zu dem betreffenden Staat keine familiären, sozialen, beruflichen oder sonstigen relevanten Bindungen bestehen, die es gestatten würden, vernünftigerweise anzunehmen, dass die Vollstreckung der Strafe in dem betreffenden Staat die Resozialisierung des Verurteilten erleichtern kann.