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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.06.2021 – C-938/19
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2021:455
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 3. Juni 2021 ( Rechtssache C‑938/19 Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik Deutschland (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Art. 2 Abs. 1 – Geltungsbereich – Art. 3 Buchst. e – Begriff ‚Anlage‘ – Nebeneinheiten, die kein Treibhausgas ausstoßen – Art. 10a – Übergangsregelung für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten – Korrigierte Quote – Berechnungsmethode – Beschluss 2011/278/EU – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 – Export von Kaltwasser an eine Einrichtung, die Teil eines Sektors ist, in dem ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) bezieht sich auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87/EG (
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG (im Folgenden: EDW oder Klägerin des Ausgangsverfahrens) und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Umweltbundesamt (Deutschland, im Folgenden: Amt), über die Weigerung, einen Teil der von EDW für eine hocheffiziente KWK-Anlage für die dritte Handelsperiode (2013 bis 2020) beantragten kostenlosen Berechtigungen zuzuteilen. Vor dem vorlegenden Gericht streiten die Verfahrensparteien über die Grenzen der Anlage von EDW, insbesondere über die Frage, ob Nebeneinheiten (genauer gesagt Absorptionskühlmaschinen (
3 Abgesehen von diesen technischen Einzelheiten bietet die vorliegende Rechtssache dem Gerichtshof u. a. Gelegenheit, den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87, der in deren Art. 2 Abs. 1 definiert ist, sowie die Auslegung des Begriffs „Anlage“ im Sinne von Art. 3 Buchst. e der erwähnten Richtlinie, insbesondere in Bezug auf das Kriterium „Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung“, zu präzisieren.
4 In diesem Zusammenhang werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, zu entscheiden, dass die genannten Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, in seinem nationalen Recht zu Zwecken der administrativen Koordinierung vorzusehen, dass eine Anlage in den einzelnen Genehmigungen, die ihr Betreiber für die Treibhausgasemissionen einerseits und die Umweltverschmutzung (Treibhausgasemissionen haben kann. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 2003/87
5 Art. 2 („Geltungsbereich“) der Richtlinie 2003/87 bestimmt in seinem Abs. 1: „Diese Richtlinie gilt für die Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten und die Emissionen der in Anhang II aufgeführten Treibhausgase.“
6 In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … b) ‚Emissionen‘ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage und die Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie ‚Luftverkehr‘ aufgeführten Gase aus einem Flugzeug, das eine derartige Tätigkeit durchführt; … e) ‚Anlage‘ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können; …“
7 Art. 8 („Abstimmung mit der [Richtlinie 96/61]“) der genannten Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 96/61 … aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit denjenigen für die in jener Richtlinie vorgesehene Genehmigung abgestimmt werden. Die Anforderungen der Artikel 5, 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie können in die Verfahren gemäß der Richtlinie 96/61/EG integriert werden.“
8 Art. 10a („Gemeinschaftsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung“) derselben Richtlinie bestimmt in seinem Abs. 12: „Vorbehaltlich des Artikels 10b werden im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre bis 2020 Anlagen in Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, gemäß Absatz 1 Zertifikate in Höhe von 100 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde, kostenlos zugeteilt.“ 2. Beschluss 2011//278
9 Art. 6 („Aufgliederung in Anlagenteile“) Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 hat folgenden Wortlaut: „Für die Zwecke dieses Beschlusses gliedern die Mitgliedstaaten jede für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie [2003/87] in Frage kommende Anlage erforderlichenfalls in einen oder mehrere der folgenden Anlagenteile auf: a) einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark; b) einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark; c) einen Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark; d) einen Anlagenteil mit Prozessemissionen. Diese Anlagenteile sollten so weit wie möglich mit den physischen Teilen der Anlage übereinstimmen. Für Anlagenteile mit Wärme-Benchmark, Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteile mit Prozessemissionen bestimmen die Mitgliedstaaten anhand von NACE[ (2-Emissionen ausgesetzt ist. Hat eine EHS-Anlage messbare Wärme erzeugt und an eine nicht unter das EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der maßgebliche Wärmeprozess des Anlagenteils mit Wärme-Benchmark keinen Sektor oder Teilsektor betrifft, von dem gemäß dem Beschluss [2010/2] angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat sich vergewissert, dass die messbare Wärme in einem Sektor oder Teilsektor verbraucht wird, von dem gemäß dem Beschluss [2010/2] angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.“ 3. Beschlüsse 2010/2 und 2014/746/EU
10 Nr. 1.4 des Anhangs des Beschlusses 2010/2 nennt als Sektor, der einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, die NACE‑Code 3210 entsprechende Herstellung von elektronischen Bauelementen.
11 Auch Nr. 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2014/746/EU ( 4. Richtlinie 96/61
12 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 96/61 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 2. ‚Umweltverschmutzung‘ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können; 3. ‚Anlage‘ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können; … 5. ‚Emission‘ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden; …“ 5. Richtlinie 2010/75
13 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2010/75 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 2. ‚Umweltverschmutzung‘ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können; 3. ‚Anlage‘ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I oder Anhang VII Teil 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können; 4. ‚Emission‘ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden; …“ B. Deutsches Recht
14 § 4 Abs. 1 des Bundes‑Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. 1974 I, S. 721, im Folgenden: BImSchG) in seiner Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I, S. 1274) hat folgenden Wortlaut: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder … die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, … bedürfen einer Genehmigung. …“
15 § 2 („Anwendungsbereich“) des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. 2011 I, S. 1475, im Folgenden: TEHG) bestimmt: „(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. Für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist. (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 31 genannten Anlagen auf alle 1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und 2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend. … (4) Bedürfen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 30 einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes‑Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage maßgeblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend.“
16 In § 4 („Emissionsgenehmigung“) TEHG heißt es: „(1) Der Anlagenbetreiber bedarf zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 einer Genehmigung. Die Genehmigung ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann. … (4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes‑Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Absatz 1. Der Anlagenbetreiber kann aber auch im Fall des Satzes 1 eine gesonderte Genehmigung nach Absatz 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Genehmigung anwendbar.“
17 § 9 („Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber“) Abs. 2 TEHG sieht vor: „Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. …“ III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
18 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, EDW, betreibt in Dresden (Deutschland) ein Industriekraftwerk (im Folgenden: Kraftwerk von EDW oder Hauptanlage) als Gasmotoren-Blockheizkraftwerk. Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, über die EDW für diese Anlage verfügt, bezieht sich auch auf Kältemaschinen, insbesondere Absorptionskältemaschinen, die Wärme in Kälte umwandeln, ohne Treibhausgas auszustoßen, als Nebeneinheiten (
19 Das Kraftwerk von EDW beliefert ausschließlich eine Halbleiterfertigungsanlage, die einem Dritten, nämlich Global Foundries, gehört und nicht unter das EHS fällt (im Folgenden: Anlage von Global Foundries). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Tätigkeit der Anlage von Global Foundries gemäß den Beschlüssen 2010/2 und 2014/746 einem Sektor zuzuordnen ist, in dem ein hohes Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (
20 Konkret ist die Tätigkeit der Anlage von EDW (einschließlich Absorptionskältemaschinen) in drei Stufen organisiert, deren Zweck darin besteht, den Export von Heiß‑, Kalt- und Warmwasser an die Anlage von Global Foundries zu ermöglichen: – Stufe 1: Das Kraftwerk von EDW stellt u. a. das Produkt Heißwasser 80 °C her. Dieses Heißwasser wird zum einen direkt an die Anlage von Global Foundries und zum anderen an die Absorptionskältemaschinen geliefert. – Stufe 2: Aus dem Heißwasser und dem Wasserdampf, das bzw. der ihnen aus diesem Werk zugeführt wird, liefern die Absorptionskältemaschinen dank eines Kühlprozesses Kaltwasser (mit einer Temperatur von 5 °C bzw. 11 °C) an die Anlage von Global Foundries. – Stufe 3: Aus dem (bei einer Temperatur von 11° C bzw. 17 °C) von der Anlage von Global Foundries zu den Absorptionskältemaschinen zurückfließenden Wasser einerseits und der von diesen im Rahmen des Kühlprozesses abgegebenen Wärme andererseits stellen die Absorptionskältemaschinen darüber hinaus das Produkt Warmwasser 32 °C her. Auch dieses Warmwasser wird an die Anlage von Global Foundries geliefert (
21 Am 19. Januar 2012 beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen (
22 In diesem Zusammenhang vertrat die DEHSt die Auffassung, die Absorptionskältemaschinen und die Hauptanlage von EDW bildeten eine einzige emissionshandelspflichtige Anlage, auf die eine Wärme-Benchmark anzuwenden sei (Stufe 3 Warmwasser zu erzeugen). Darüber hinaus verweigerte sie EDW für die Wärmemengen, die deren Kraftwerk im Rahmen der Stufe 1 an die Absorptionskältemaschinen liefert, die Inanspruchnahme der Regelung für Sektoren oder Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem „erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen“ ausgesetzt sind. Dazu vertrat sie die Auffassung, das von diesen Maschinen (im Rahmen der Stufe 2) erzeugte Kaltwasser sei keinem Sektor oder Teilsektor zuzurechnen, von dem gemäß dem Beschluss 2010/2 angenommen werde, dass er einem „erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen“ ausgesetzt sei.
23 Am 1. Juni 2017 erhob EDW beim vorlegenden Gericht Klage gegen den Bescheid über die teilweise Zurückweisung ihrer Forderung.
24 Dieses Gericht ist der Ansicht, die Entscheidung des vor ihm anhängigen Rechtsstreits hänge zunächst von der Frage ab, ob eine nationale Vorschrift, die dazu führe, dass Nebeneinheiten, die – wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kältemaschinen – kein Treibhausgas ausstießen, bei der Festlegung der Grenzen der unter das EHS fallenden Anlagen zu berücksichtigen seien, mit der Richtlinie 2003/87, insbesondere deren Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. e, vereinbar sei. Das genannte Gericht weist nämlich darauf hin, dass die Frage, ob sich diese Kältemaschinen innerhalb oder außerhalb der Grenzen der Anlage von EDW befänden, einen Einfluss auf die Menge an Emissionsberechtigungen habe, die diese vorläufig kostenlos erhalten könne (
25 Sodann fragt sich das vorlegende Gericht, ob die „corrected eligibility ratio“ (im Folgenden: korrigierte Quote), auf die im Data Collection Template (im Folgenden: Vorlage für die Datenerhebung) (
26 Schließlich möchte das vorlegende Gericht erfahren, unter welchen Voraussetzungen die Regelung für die Sektoren oder Teilsektoren, von denen gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 des Beschlusses 2011/278 angenommen wird, dass sie einem „erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen“ ausgesetzt sind, umgesetzt wird. Es möchte insbesondere wissen, ob – sollten die Absorptionskältemaschinen als Teil der Anlage von EDW angesehen werden – die Lieferung von Kälte an Global Foundries (im Rahmen der Stufe 2) den Status „Verlagerung von CO2-Emissionen“ erhalten könnte, obwohl dieser Status grundsätzlich einen Wärmeexport voraussetzt.
27 Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Entscheidung vom 16. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Dezember 2019, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 so auszulegen, dass damit eine Regelung wie in § 2 Abs. 4 Satz 1 TEHG vereinbar ist, wonach eine nach BImSchG genehmigte Anlage auch insoweit emissionshandelspflichtig ist, als diese Genehmigung auch Nebeneinrichtungen umfasst, von denen keine Treibhausgasemissionen ausgehen? 2. Für den Fall, dass die erste Frage mit ja beantwortet wird: Ergibt sich aus den in der von der Europäischen Kommission ausgearbeiteten Vorlage für die Datenerhebung vorgesehenen und für die Mitgliedstaaten vorgegebenen Maßgaben für die Berechnung der korrigierten Quote für die aus nicht emissionshandelspflichtigen Anlagen importierte Wärme, dass diese Quote auch dann auf die in der emissionshandelspflichtigen Anlage produzierte Gesamtwärme anzuwenden ist, wenn die importierte Wärme eindeutig einem von mehreren identifizierbaren und getrennt erfassten Wärmeströmen und/oder anlageinternen Wärmeverbräuchen zugeordnet werden kann? 3. Ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 des Beschlusses 2011/278 so auszulegen, dass der maßgebliche Wärmeprozess des Anlagenteils mit Wärme-Benchmark einen Sektor oder Teilsektor betrifft, von dem gemäß dem Beschluss 2010/2 angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn diese Wärme zur Herstellung von Kälte eingesetzt wird und die Kälte von einer nicht emissionshandelspflichtigen Anlage in einem Sektor oder Teilsektor verbraucht wird, der einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist? Kommt es für die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 des Beschlusses 2011/278 darauf an, ob die Herstellung von Kälte innerhalb der Anlagengrenzen der emissionshandelspflichtigen Anlage erfolgt?
28 EDW, das Amt, die deutsche Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. IV. Würdigung
29 Mit der Richtlinie 2003/87 ist ein System für den Handel mit Emissionszertifikaten geschaffen worden, das auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre auf ein Niveau abzielt, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimas verhindert und dessen Endziel der Schutz der Umwelt ist (
30 Im Ausgangsrechtsstreit geht es gerade um die vorläufige Zuteilung kostenloser Zertifikate. Mit ihrer Klage vor dem vorlegenden Gericht fordert die Klägerin des Ausgangsverfahrens nämlich eine höhere Zahl kostenloser Berechtigungen, als sie ihr von der DEHSt vorläufig zugeteilt worden sind. Sie beanstandet zum einen den Abzug, der vorgenommen worden ist, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die aus der Anlage von Global Foundries (im Rahmen der in Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Stufe 3) importierte Wärme nicht „berücksichtigungsfähig“ ist, und zum anderen die Tatsache, dass die Wärme, die nicht an die Anlage von Global Foundries geliefert, sondern aus dem Kraftwerk von EDW (im Rahmen der Stufe 1) an die Absorptionskältemaschinen exportiert wird, um (im Rahmen der Stufe 2) Kälte zu erzeugen, nicht die Vorzugsbehandlung erhalten kann, die für Sektoren und Teilsektoren vorgesehen ist, die einem „erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen“ ausgesetzt sind.
31 In diesem Zusammenhang bezieht sich die erste Frage des vorlegenden Gerichts darauf, ob der Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87, der in deren Art. 2 Abs. 1 definiert wird, einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die vorsieht, dass eine Anlage für jede der verschiedenen Genehmigungen, die ihr Betreiber für die Treibhausgasemissionen bzw. die Umweltverschmutzung erhalten kann, auf die gleiche Art und Weise abgegrenzt wird.
32 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Erfahrung bringen, ob in einer Rechtssache wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gemäß Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 davon auszugehen ist, dass die Absorptionskältemaschinen Teil der Anlage von EDW sind (
33 Die zweite und die dritte Frage beziehen sich ihrerseits auf zwei Elemente im Zusammenhang mit der Berechnung der Zahl der Emissionszertifikate, auf deren vorläufige kostenlose Zuteilung EDW Anspruch hat, nämlich zum einen auf die Unterscheidung zwischen „aufgrund ihrer Herkunft nicht berücksichtigungsfähigen“ und „aufgrund ihrer Herkunft berücksichtigungsfähigen“ Wärmemengen, die für die Ermittlung der „korrigierten Quote“ relevant ist (2-Emissionen“.
34 Der Ausdruck „Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen“ verweist auf das Risiko, dass Tätigkeiten mit hohen Treibhausgasemissionen wegen der mit der Anwendung des Systems für den Zertifikatehandel verbundenen Kosten in Drittländer verlagert werden, in denen solche Vorgaben nicht gelten, was die globalen Emissionen ansteigen ließe und den mit dem EHS verfolgten Klimaschutzzielen zuwiderliefe (2-Emissionen“ ausgesetzt ist, unter dem Gesichtspunkt der Zuteilung nach diesem Artikel die Anwendung des Faktors „Verlagerungsrisiko“, der eine großzügigere vorläufige Zuteilung erlaubt, auf ihre bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilung kostenloser Zertifikate zu berücksichtigenden historischen Daten zur Folge (
35 Gilt für eine Anlage der Faktor „Verlagerungsrisiko“, werden vorläufig zugeteilte kostenlose Zertifikate daher nicht gemäß Art. 10a Abs. 11 dieser Richtlinie verringert. Im Endergebnis ist die Zahl der vorläufig zugeteilten kostenlosen Zertifikate somit höher.
36 Auch die Frage, ob Wärme, die aus einer Anlage wie der von Global Foundries importiert wird (
37 Die in der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts in Bezug genommene „korrigierte Quote“, die dem Verhältnis „aufgrund ihrer Herkunft berücksichtigungsfähige Wärmemengen“/„messbare Gesamtwärme“ entspricht (
38 Im vorliegenden Fall gibt das Amt an, dass die messbare Gesamtwärme der Anlage von EDW (einschließlich Absorptionskältemaschinen) für den Bezugszeitraum 2005 bis 2008 zur Hälfte der aus der Anlage von Global Foundries importierten Wärme entspreche. Wenn unterstellt wird, dass diese Maschinen tatsächlich Teil der Anlage von EDW sind, müsste die besagte Wärme unter der „messbaren Gesamtwärme“ der Anlage verbucht werden und nicht unter den „berücksichtigungsfähigen Wärmemengen“. Die anzuwendende korrigierte Quote wäre mithin deutlich niedriger als in dem Fall, dass diese Wärme überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfte (d. h. für den Fall, dass die Absorptionskältemaschinen nicht Teil der Anlage von EDW sind). Unter dem Strich erhielte EDW somit vorläufig weniger kostenlose Zertifikate.
39 Im weiteren Verlauf der vorliegenden Schlussanträge werde ich die einzelnen Fragen des vorlegenden Gerichts nacheinander prüfen. Zunächst werde ich in Bezug auf die erste Frage feststellen, dass der Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87, der in deren Art. 2 Abs. 1 definiert wird, einer nationalen Vorschrift meines Erachtens nicht entgegensteht, wonach die Anlagengrenzen für jede der verschiedenen Genehmigungen, die ein Anlagenbetreiber auf dem Gebiet der Treibhausgasemissionen und der Umweltverschmutzung erhalten kann, die gleichen sind. Ich werde erläutern, dass diese Möglichkeit jedoch der Voraussetzung unterliegt, dass bei der Festlegung der im EHS vorgesehenen Rechte und Pflichten (zusätzlich zur Hauptanlage) nur Nebeneinheiten berücksichtigt werden, deren Tätigkeiten Auswirkungen auf solche Emissionen haben können. Darüber hinaus werde ich die verschiedenen in der Definition des Begriffs „Anlage“ in Art. 3 Buchst. e dieser Richtlinie vorgesehenen Kriterien präzisieren und dabei hervorheben, dass das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird, ob die Absorptionskältemaschinen unter den Umständen der Ausgangsrechtssache Teil der Anlage von EDW sind oder nicht.
40 Sodann werde ich in Bezug auf die zweite Frage, die sich auf die Modalitäten für die Anwendung der korrigierten Quote bezieht, feststellen, dass diese Quote meines Erachtens auf die gesamte in der Anlage verbrauchte und für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommende messbare Wärme sowie die gesamte an nicht unter das EHS fallende Anlagen oder Einrichtungen exportierte messbare Wärme anzuwenden ist und somit nicht nur einem der verschiedenen Wärmeströme der betreffenden Anlage zugeordnet werden kann.
41 Schließlich werde ich die dritte Frage dahin gehend beantworten, dass eine Anlage wie die von EDW aus meiner Sicht nicht vom Faktor „Verlagerung von CO2-Emissionen“ profitieren kann, wenn es um Wärmemengen zur Erzeugung von Kaltwasser geht, das für eine Anlage bestimmt ist, die nicht unter das EHS fällt und einem Sektor zuzurechnen ist, von dem angenommen wird, dass er einem „erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen“ ausgesetzt ist (im vorliegenden Fall die Anlage von Global Foundries). A. Möglichkeit zur Einbeziehung von Nebeneinheiten, die kein Treibhausgas ausstoßen, in eine unter das EHS fallende Anlage (erste Frage)
42 Wie ich in Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, soll mit der ersten Vorlagefrage im Wesentlichen geklärt werden, ob Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 dem Umstand entgegensteht, dass eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach nationalem Recht auch Nebeneinheiten umfasst, die – wie die Absorptionskältemaschinen von EDW – keine solchen Gase ausstoßen.
43 Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge hat die DEHSt das Kraftwerk und die Absorptionskältemaschinen von EDW aufgrund der mit ihnen verbundenen Geräuschemissionen in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, über die dieser Betreiber verfügt, als eine einzige Anlage angesehen. Dies ergebe sich aus dem im deutschen Recht vorgesehenen integrierten Ansatz (
44 Die deutsche Regierung, deren Auffassung das Amt sich anschließt, leitet aus dieser einheitlichen Definition ab, dass eine Nebeneinheit bereits dann in die Grenzen einer unter das EHS fallenden Anlage einbezogen werden könne, wenn sie irgendeine Art von Emissionen oder Umweltverschmutzung verursache. Wenn die Grenzen einer Anlage wie der unter den Umständen der Ausgangsrechtssache von EDW betriebenen so festgelegt seien, dass sie auch Tätigkeiten einschlössen, die lediglich geeignet seien, Auswirkungen auf andere Arten von Emissionen oder Umweltverschmutzung zu haben, oder sich sogar nur auf die Umwelt im weiteren Sinne auswirkten, beeinträchtige dies die Ziele von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 in keiner Weise.
45 Dieser Auslegung kann nach meinem Dafürhalten jedoch nicht gefolgt werden.
46 Insoweit stelle ich erstens fest, dass die Richtlinie 2010/75 in ihrem Art. 3 Nr. 4 zwar für eine vergleichsweise weite Auslegung des Begriffs „Emission“ optiert (
47 Folglich hat es, obwohl die Definition des Begriffs „Anlage“ in den drei genannten Richtlinien (nämlich in der Richtlinie 2003/87 einerseits und den Richtlinien 96/61 und 2010/75 andererseits) identisch ist, nicht den Anschein, dass die Begriffe „Emissionen“ und „Umweltverschmutzung“, auf die in dieser Definition Bezug genommen wird, für jedes der Rechtsinstrumente die gleiche Bedeutung haben müssten.
48 Zweitens weise ich insoweit darauf hin, dass der Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87, der in deren Art. 2 Abs. 1 definiert wird, lediglich auf die in den Anhängen I und II dieser Richtlinie aufgeführten „Emissionen“ und „Treibhausgase“ verweist. Meines Erachtens liegt auf der Hand, dass der besagte Geltungsbereich anhand des Begriffs „Emissionen“, so wie er in Art. 3 Buchst. b derselben Richtlinie definiert ist, geprüft werden muss und andere Emissionen als Treibhausgasemissionen (wie beispielsweise Geräuschemissionen) daher nicht in ihn einbezogen werden können.
49 Drittens halte ich es für wichtig, hervorzuheben, dass, obwohl die Definition einer „Anlage“ in der Richtlinie 2003/87 sowie in den Richtlinien 96/61 und 2010/75 den gleichen Wortlaut hat, diese drei Richtlinien unterschiedliche Ziele verfolgen. Mit der Richtlinie 2003/87 sollen speziell Treibhausgasemissionen verringert werden (
50 Ich weise insoweit darauf hin, dass die wirtschaftliche Logik des EHS darin besteht, jeden Teilnehmer dazu zu veranlassen, eine Treibhausgasmenge zu emittieren, die unter der Menge der ihm ursprünglich zugeteilten Zertifikate liegt, um die überschüssigen Zertifikate an andere Teilnehmer abzugeben (
51 Viertens stelle ich fest, dass, sollte für die Zwecke der Richtlinien 96/61 und 2010/75 einerseits und der Richtlinie 2003/87 andererseits eine einheitliche Definition des Begriffs „Anlage“ gewählt werden, dies dazu führen könnte, dass Anlagen unter das EHS fallen, obwohl sie überhaupt kein Treibhausgas ausstoßen.
52 Ein solches Ergebnis ist aus meiner Sicht undenkbar im Licht des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Trinseo Deutschland (
53 In jenem Urteil hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine Tätigkeit, auch wenn sie von Anhang I der Richtlinie 2003/87 erfasst wird, in Ermangelung von CO2-Emissionen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen kann und somit nicht dem mit ihr eingeführten EHS unterliegt (2-Emission erzeugt wird, kann durch die Zuteilung von Emissionszertifikaten nämlich nicht dazu veranlasst werden, seine Treibhausgasemissionen zu verringern. Die Aufnahme einer solchen Anlage in das EHS würde das mit der genannten Richtlinie verfolgte Ziel, dessen Inhalt ich in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben habe, beeinträchtigen (
54 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87, wie die Kommission im Wesentlichen geltend gemacht hat, dahin auszulegen ist, dass sich der Umfang der im EHS vorgesehenen Rechte und Pflichten ausschließlich unter Bezugnahme auf die in Art. 3 Bucht. b dieser Richtlinie aufgeführten „Treibhausgase“ ermitteln lässt.
55 Meines Erachtens ist aus den besagten Vorschriften abzuleiten, dass die Wendung „Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung“ in Art. 3 Buchst. e der erwähnten Richtlinie (zur Definition des Begriffs „Anlage“) so zu verstehen ist, dass sie ausschließlich auf die Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen verweist. Folglich können Nebeneinheiten für die Zwecke des EHS nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass ihre Tätigkeit, obwohl sie die übrigen in der genannten Vorschrift vorgesehenen Kriterien erfüllt, Auswirkungen auf diese Emissionen haben kann.
56 Abgesehen davon trifft es zum einen zu, dass die in Rede stehende deutsche Vorschrift (nämlich § 2 Abs. 4 Satz 1 TEHG), wie die Kommission zu Recht bemerkt, jedenfalls nicht dazu führt, dass Anlagenteile vom EHS ausgeschlossen werden, die nach den vorstehend angeführten Vorschriften unter dieses System fallen. Sie soll vielmehr weitere Nebeneinheiten in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen – zusätzlich zu den Einheiten, die Auswirkungen auf solche Emissionen haben können – einbeziehen. Alles in allem zielt sie nicht auf eine restriktivere, sondern auf eine breitere Abgrenzung der Anlage ab, als sie das EHS verlangt.
57 Zum anderen hat die genannte Vorschrift, so wie ich sie verstehe, lediglich zur Folge, dass die Anlage in dieser Genehmigung physisch auf die gleiche Art und Weise abgegrenzt wird wie in der Genehmigung, die sich auf die Umweltverschmutzung bezieht. Sie verlangt also an sich nicht, dass alle Teile der so identifizierten Anlage anschließend bei der Festlegung der Rechte und Pflichten berücksichtigt werden, in deren Genuss der Anlagenbetreiber nach dem EHS kommen kann (für das Entstehen solcher Treibhausgase von Bedeutung sein können, in seinen Anwendungsbereich fallen (
58 Zusammen betrachtet stehen die besagten Vorschriften daher meines Erachtens nicht der Tatsache entgegen, dass die im EHS vorgesehenen Rechte und Pflichten unter alleiniger Berücksichtigung von Nebeneinheiten (zusätzlich zur Hauptanlage) bestimmt werden, deren Tätigkeiten nach dem in Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge festgelegten Kriterium Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen haben können.
59 Unter den vorstehend beschriebenen Umständen ist Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. b und e der Richtlinie 2003/87 meiner Meinung nach dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die – wie § 2 Abs. 4 Satz 1 TEHG – zur Folge hat, dass Nebeneinheiten, die als solche kein Treibhausgas ausstoßen, in die Genehmigung für eine unter das EHS fallende Anlage einbezogen werden. Allerdings können solche Nebeneinheiten bei der Festlegung der im EHS vorgesehenen Rechte und Pflichten, insbesondere in Bezug auf die vorläufige Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate, nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass ihre Tätigkeit, obwohl sie die übrigen in Art. 3 Buchst. e dieser Richtlinie vorgesehenen Kriterien erfüllt, Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen haben kann.
60 Im folgenden Abschnitt der vorliegenden Schlussanträge werde ich einige Hinweise zu der Frage geben, ob die letztgenannte Voraussetzung unter den Umständen der Ausgangsrechtssache erfüllt ist. Ich werde auch die übrigen in der erwähnten Vorschrift vorgesehenen Kriterien präzisieren, um dem vorlegenden Gericht die Feststellung zu ermöglichen, ob die Absorptionskältemaschinen und das Kraftwerk von EDW als eine einzige Anlage gelten können. B. Kriterien für die Abgrenzung der Anlage gemäß Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87
61 Auch wenn die in Rede stehenden Absorptionskältemaschinen als solche kein Treibhausgas ausstoßen, sondern lediglich Auswirkungen auf die CO2-Emissionen des Kraftwerks von EDW haben, wird die Tatsache, dass diese Maschinen Teil der Hauptanlage sind, unter den Umständen der Ausgangsrechtssache zur Folge haben, dass EDW vorläufig weniger kostenlose Berechtigungen erhält, als sie bei Nichtberücksichtigung der genannten Maschinen erhalten würde (
62 Für die Einbeziehung von Nebeneinheiten sieht Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 im Wesentlichen drei Kriterien vor: – Die Tätigkeit der Nebeneinheit ist unmittelbar mit der unter Anhang I dieser Richtlinie fallenden Tätigkeit der Hauptanlage verbunden (erstes Kriterium), – steht mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang (zweites Kriterium) und – kann Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben (drittes Kriterium).
63 In Bezug auf das dritte Kriterium möchte ich klarstellen, dass dieses im Einklang mit Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge dahin auszulegen ist, dass die Tätigkeit der Nebeneinheit geeignet sein muss, Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen zu haben.
64 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, die Tätigkeit der Absorptionskältemaschinen wirke sich unter den Umständen der Ausgangsrechtssache nicht auf die Treibhausgasemissionen ihres Kraftwerks aus. Dagegen machen die deutsche Regierung, das Amt und die Kommission geltend, der Betrieb der genannten Maschinen könne Auswirkungen auf die Emissionen des Kraftwerks haben. Dieses stoße umso mehr Treibhausgas aus, als zum Betrieb der Maschinen und zur Erzeugung von Kaltwasser für die Zwecke der Anlage von Global Foundries (im Rahmen der Stufe 2) eine erhöhte Menge an Wärme notwendig sei.
65 Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob das unter den Umständen der Ausgangsrechtssache tatsächlich der Fall ist. Für eine Bejahung dieser Frage könnte es meines Erachtens bereits genügen, wenn das Gericht feststellt, dass ein Anstieg oder Rückgang des Wärmebedarfs der Absorptionskältemaschinen zu einer Erhöhung oder Verringerung der Tätigkeit „Verbrennung von Brennstoffen“ im Kraftwerk von EDW und damit zu einem mehr oder weniger starken Ausstoß von CO2-Emissionen führt. Je mehr Kaltwasser die Absorptionskältemaschinen erzeugen, desto mehr Wärme benötigen sie, und desto mehr Brennstoffe müssen im Kraftwerk eingesetzt werden, um diese Wärme zu erzeugen.
66 In Bezug auf das Kriterium „unmittelbare Verbindung“ (erstes Kriterium) und das Kriterium „technischer Zusammenhang“ (zweites Kriterium) stelle ich fest, dass der Gerichtshof im Urteil Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ (unmittelbare Verbindung zwischen der in Rede stehenden Verbrennungstätigkeit und der Lagerung von Kohle in der Existenz eines technischen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Tätigkeiten zum Ausdruck kommt. Ich leite daraus ab, dass sich die beiden Kriterien nach Ansicht des Gerichtshofs in gewissem Maße überschneiden.
67 In diesem Zusammenhang möchte ich klarstellen, dass sich das zweite Kriterium meines Erachtens ausschließlich auf die technischen Zusammenhänge, die zwischen der Hauptanlage und der Nebeneinheit bestehen können, d. h. auf die Frage bezieht, ob eine der dort stattfindenden Tätigkeiten in den technischen Gesamtablauf der anderen integriert ist (
68 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, der Gerichtshof habe im Urteil Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ (
69 In diesem Zusammenhang möchte ich hervorheben, dass aus dem Urteil Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ nicht hervorgeht, dass das Bestehen einer unmittelbaren Verbindung nur dann festgestellt werden könnte, wenn die Tätigkeit der Nebeneinheit für die Tätigkeit der Hauptanlage unentbehrlich ist, und nicht im umgekehrten Fall (d. h., wenn die letztgenannte Tätigkeit für die Tätigkeit der Nebeneinheit unentbehrlich ist). Außerdem scheint mir der Gerichtshof in diesem Urteil nicht die Auffassung vertreten zu haben, dass das Kriterium der „unmittelbaren Verbindung“ nur bei einer Tätigkeit, die für eine andere „unentbehrlich“ ist, als erfüllt gilt (
70 Im vorliegenden Fall könnte das vorlegende Gericht die „unmittelbare Verbindung“ zwischen den Tätigkeiten des Kraftwerks von EDW und denen seiner Kältemaschinen meiner Ansicht nach daher ohne Weiteres auf eine Reihe von Gesichtspunkten stützen, darunter die Tatsache, dass die vom Kraftwerk erzeugte Wärme zum Funktionieren der Maschinen beiträgt (ja sogar dafür notwendig ist). Es könnte darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass diese Maschinen, wie die Kommission vorträgt, „Teil des Produktionsprozesses“ von EDW sind, oder aber den vom Amt hervorgehobenen Umstand berücksichtigen, dass der Zweck der Anlage von EDW darin besteht, die Anlage von Global Foundries mit dem für ihre Bedarfe notwendigen Heiß‑, Kalt- und Warmwasser zu beliefern, und feststellen, dass die Erreichung dieses Zwecks nur gewährleistet ist, wenn alle Bestandteile der Anlage einschließlich der besagten Maschinen funktionieren.
71 Nach alledem scheint mir die in Rede stehende Tätigkeit der Absorptionskältemaschinen vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Beurteilung unmittelbar mit der Tätigkeit des Kraftwerks von EDW verbunden zu sein. Sofern auch ein technischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten besteht (2-Emissionen auswirken können, könnte das vorlegende Gericht die Maschinen nach meinem Dafürhalten so ansehen, als bildeten sie mit dem Kraftwerk eine einzige Anlage im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87.
72 Gegebenenfalls müssten die Maschinen u. a. bei der vorläufigen Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate berücksichtigt werden. Dieser Ansatz hätte mithin zur Folge, dass EDW, wie ich in Nr. 61 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, vorläufig weniger kostenlose Berechtigungen als von ihr gefordert zugeteilt würden, was mit dem allgemeinen Ziel des EHS im Einklang steht, eine globale Senkung der Treibhausgasemissionen zu erreichen (
73 Im folgenden Abschnitt, mit dem auf die zweite Vorlagefrage geantwortet werden soll, werde ich von der Annahme ausgehen, dass EDW eine einzige Anlage betreibt, die aus ihrem Kraftwerk und den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Absorptionskältemaschinen besteht. Aus dem Ersuchen des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass diese Frage im umgekehrten Fall, d. h. dem Fall, dass die genannten Maschinen nicht zur Anlage von EDW gehören, nicht beantwortet zu werden braucht. C. Korrigierte Quote der Vorlage für die Datenerhebung (zweite Frage)
74 Die zweite Vorlagefrage bezieht sich im Wesentlichen darauf, ob die korrigierte Quote, mit der sich unter den Umständen der Ausgangsrechtssache die Tatsache widerspiegeln lassen soll, dass die Wärmemengen, die von den Absorptionskältemaschinen von EDW aus der Anlage von Global Foundries importiert werden, um im Rahmen der (oben in Nr. 20 beschriebenen) Stufe 3 Warmwasser zu erzeugen, „aus einer nicht emissionshandelspflichtigen Anlage importiert“ werden und somit nicht berücksichtigungsfähig sind (
75 Ich stelle insoweit erstens fest, dass es – falls die Absorptionskältemaschinen Teil der Anlage von EDW sind – keinerlei Zweifel unterliegt, dass diese Anlage Wärme aus einer nicht unter das EHS fallenden Anlage importiert, da die genannten Maschinen Wärme aus der Anlage von Global Foundries verwenden, um Warmwasser zu erzeugen. Die Parteien treten dieser Beurteilung nicht entgegen (
76 Zweitens weise ich darauf hin, dass weder die Datenerhebungsvorlage der Kommission noch deren im Zusammenhang mit dieser Vorlage verabschiedetes Orientierungspapier (
77 Die Mitgliedstaaten dürfen die genannte Vorlage jedoch ohne Weiteres für die vorläufige Zuteilung kostenloser Treibhausgasemissionszertifikate verwenden. In diesem Zusammenhang möchte ich klarstellen, dass, wenn ein Mitgliedstaat einem Anlagenbetreiber zur Auflage macht, für die Datenübermittlung eine andere elektronische Vorlage zu verwenden, oder ein bestimmtes Dateiformat vorgibt, er gemäß Art. 7 Abs. 5 Unterabs. 2 des Beschlusses 2011/278 in der Regel (
78 Drittens ist für die Ermittlung der vorläufigen jährlichen Anzahl von Emissionszertifikaten, die für eine Anlage mit Wärme-Benchmark kostenlos zugeteilt werden können, diese Benchmark „mit der wärmebezogenen historischen Aktivitätsrate“ zu multiplizieren (unter das EHS fallenden Anlagen importierten und/oder von der in Rede stehenden Anlage im Laufe des Bezugszeitraums erzeugten Wärmemengen als Ausgangspunkt genommen werden (
79 Ich leite daraus ab, dass Wärmemengen, die aus nicht unter das EHS fallenden Anlagen importiert werden, für die Ermittlung der vorläufigen jährlichen Anzahl von Emissionszertifikaten, die für eine Anlage mit Wärme-Benchmark kostenlos zugeteilt werden können, schlicht und ergreifend nicht relevant sind.
80 In der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtssache will die DEHSt die aus der Anlage von Global Foundries importierten Wärmemengen daher zu Recht von den „berücksichtigungsfähigen“ Wärmemengen der Anlage von EDW ausnehmen. Jede andere Auslegung könnte, wie das Amt hervorhebt, zu einer Überbewertung der Wärme führen, die Anspruch auf die vorläufige Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate begründet.
81 In diesem Zusammenhang möchte ich hinzufügen, dass die korrigierte Quote, auf die in der Vorlage für die Datenerhebung Bezug genommen wird, gerade die Vermeidung eines solchen Problems bezweckt: Wie ich in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe, entspricht sie dem Verhältnis „aufgrund ihrer Herkunft berücksichtigungsfähige Wärmemengen“/„messbare Gesamtwärme“. Bei Wärmemengen, die aufgrund ihrer Herkunft nicht berücksichtigungsfähig sind, handelt es sich um solche, die – wie die aus der Anlage von Global Foundries stammenden Wärmemengen – aus nicht unter das EHS fallenden Anlagen importiert werden.
82 Was die Frage angeht, ob diese Quote auf einen einzigen Wärmestrom innerhalb der in Rede stehenden Anlage angewandt werden kann, so geht aus der Vorlage für die Datenerhebung ausdrücklich hervor, dass die genannte Quote auf den „total amount of heat potentially part of the heat benchmark sub-installations“ anzuwenden ist, der der Summe aus der in der Anlage verbrauchten und für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommenden messbaren Wärme einerseits und der an nicht unter das EHS fallende Anlagen oder Einrichtungen exportierten messbaren Wärme andererseits entspricht (
83 Aus der Vorlage für die Datenerhebung geht darüber hinaus hervor, dass die Berechnung der korrigierten Quote bereits als solche einen integrierten Ansatz voraussetzt, bei dem sämtliche Wärmeströme berücksichtigt werden (
84 Schließlich halte ich es für wichtig, darauf hinzuweisen, dass eine Anwendung der korrigierten Quote auf sämtliche Wärmeströme, wie das Amt zu Recht geltend macht, den Vorteil hat, zu gewährleisten, dass in allen Mitgliedstaaten auf der Ebene der Anlage (und nicht nur bestimmter Anlagenteile) berücksichtigt wird, inwieweit die Wärme innerhalb dieser Anlage erzeugt wird (und folglich Anspruch auf die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate begründet) bzw. inwieweit sie aus einer nicht unter das EHS fallenden Anlage importiert worden ist (und folglich keinen Anspruch auf die Zuteilung solcher Zertifikate begründet).
85 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die zweite Vorlagefrage dahin gehend zu beantworten, dass die korrigierte Quote auf die Summe aus der messbaren Wärme, die in der in Rede stehenden Anlage verbraucht wird und für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommt, und der an nicht unter das EHS fallende Anlagen oder Einrichtungen exportierten messbaren Wärme angewandt werden muss, ohne dass zwischen verschiedenen Wärmeströmen unterschieden werden darf. D. Anwendung des Faktors „Verlagerung von CO2-Emissionen“ (dritte Frage)
86 Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen erfahren, ob einer Anlage wie der von EDW für den Wärmeanteil, den sie nicht unmittelbar an eine Anlage exportiert, die einem Sektor angehört, von dem angenommen wird, dass er einem „erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen“ ausgesetzt ist, der aber vor seiner Beförderung zu dieser Anlage von Absorptionskältemaschinen in Kälte (genauer gesagt in Kaltwasser) umgewandelt wird, der Status „Verlagerung von CO2-Emissionen“ verliehen werden kann.
87 Ich erinnere daran, dass der Gesetzgeber, wie ich bereits in Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, in Art. 10a Abs. 12 der Richtlinie 2003/87 eine Sonderregelung für die Zuteilung kostenloser Zertifikate an Anlagen der Sektoren oder Teilsektoren vorgesehen hat, die einem „erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen“ ausgesetzt sind (2-Auflagen gebundenen internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, zu vermeiden.
88 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 des Beschlusses 2011/278 sieht vor, dass sich der Status „Verlagerung von CO2-Emissionen“ auch auf Anlagen erstreckt, die zwar nicht selbst einem Sektor angehören, von dem angenommen wird, dass er einem „erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen“ ausgesetzt ist, aber messbare Wärme an eine nicht am EHS teilnehmende Anlage eines solchen Sektors exportieren.
89 Zwischen den Parteien ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die Anlage von EDW nicht selbst einem Sektor angehört, von dem angenommen wird, dass er einem „erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen“ ausgesetzt ist. Im Rahmen der in Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Stufe 2 exportiert EDW jedoch Kaltwasser, erzeugt aus Heißwasser und Wasserdampf, die von ihrem Kraftwerk geliefert werden, an die Anlage von Global Foundries. Diese Anlage, die nicht am EHS teilnimmt, ist einem solchen Sektor zuzuordnen.
90 Die Kommission und das Amt machen im Wesentlichen geltend, der Status „Verlagerung von CO2-Emissionen“ könne nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 des Beschlusses 2011/278 jedenfalls nicht für Wärmemengen verliehen werden, die von einer Anlage wie der von EDW für die Stufe 2 (die sich in den Absorptionskältemaschinen vollziehe) erzeugt würden. Denn die genannte Wärme werde nicht in einer Anlage verbraucht, die nicht unter das EHS falle und die einem Sektor zuzurechnen sei, von dem angenommen werde, dass er einem „erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen“ ausgesetzt sei (d. h. in der Anlage von Global Foundries), sondern von den genannten Maschinen.
91 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertritt ihrerseits die Ansicht, die Absorptionskältemaschinen führten nicht zu einer Aufhebung der Verbindung zwischen dem Kraftwerk von EDW (das Wärme erzeuge) und der Anlage von Global Foundries (die diese Wärme in Form von Kälte verbrauche). Die an diese Anlage gelieferte Kälte entspreche jedenfalls der für ihre Erzeugung verwendeten Wärme.
92 Meiner Auffassung nach kann der letztgenannten Auslegung nicht gefolgt werden.
93 Ich stelle insoweit fest, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 des Beschlusses 2011/278 als „Verbraucher der messbaren Wärme“ eindeutig eine Anlage identifiziert, die einen Sektor oder Teilsektor betrifft, von dem angenommen wird, dass er einerseits einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist und andererseits nicht am EHS teilnimmt.
94 Daraus ergibt sich, dass eine Anlage wie die von EDW, wie die Kommission und das Amt zu Recht vortragen, den Status „Verlagerung von CO2-Emissionen“ nur erhalten kann, wenn sie erstens Wärme exportiert und zweitens diese Wärme in einer Anlage verbraucht wird, die das in der vorhergehenden Nummer genannte Doppelkriterium erfüllt. Der besagte Status kann nicht auf Kaltwasser ausgeweitet werden, das an eine solche Anlage geliefert wird, da dies voraussetzen würde, dass die Wärme bereits verbraucht worden ist.
95 Der Auszug aus dem mit „Frequently Asked Questions on Free Allocation Rules for the EU ETS post 2020“ (Häufig gestellte Fragen zu den Regeln für die kostenlose Zuteilung in der Europäischen Union nach 2020) überschriebenen Dokument der Kommission (
96 Denn zum einen ist dieses Dokument, das keine bindende Wirkung hat, von der Kommission im Kontext der vierten Handelsperiode (d. h. des Zeitraums ab 2021) angenommen worden, während die Ausgangsrechtssache die kostenlose Zuteilung im Rahmen der dritten Handelsperiode (2013 bis 2020) betrifft.
97 Zum anderen nimmt der Auszug aus dem erwähnten Dokument, auf den sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens beruft, auf Anhang VII Abschnitt 7.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (wärmeverbrauchender Prozess betrachtet wird. Daraus leite ich ab, dass die Wärme ausweislich desselben Dokuments jedenfalls eher als in der Anlage oder dem Anlagenteil verbraucht gilt, in der bzw. dem der Kühlprozess stattfindet (im vorliegenden Fall den Absorptionskühlmaschinen von EDW), als in der Anlage oder dem Anlagenteil, zu der bzw. dem die so erzeugte Kälte befördert wird (im vorliegenden Fall der Anlage von Global Foundries).
98 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Anlage von Global Foundries unter den Umständen der Ausgangsrechtssache meiner Ansicht nach nicht als die Anlage anzusehen, in der die Wärme, die aus dem Kraftwerk von EDW stammt und von den Absorptionskältemaschinen verwendet wird, um (im Rahmen der Stufe 2) Kaltwasser zu erzeugen, verbraucht wird. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist (obwohl sie sich eindeutig aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 des Beschlusses 2011/278 ergibt), kann EDW für besagte Wärme nicht den Status „Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen“ in Anspruch nehmen.
99 Abschließend füge ich hinzu, dass Art. 10a Abs. 12 der Richtlinie 2003/87 eine Ausnahme von der in Art. 10a Abs. 11 dieser Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Regel darstellt, wonach die Menge kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate von 2013 bis 2020 schrittweise mit dem Ziel reduziert werden soll, die kostenlose Zuteilung bis 2027 vollständig zu beenden. In diesem Zusammenhang steht für mich völlig außer Zweifel, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Faktors „Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen“ eng auszulegen sind, damit das Ziel des EHS, die Treibhausgasemissionen zu verringern, nicht beeinträchtigt wird (
100 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die dritte Vorlagefrage dahin gehend zu beantworten, dass eine Anlage wie die von EDW den Faktor „Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen“ für Wärmemengen, die sie erzeugt, um Kaltwasser an eine Anlage zu exportieren, die nicht am EHS teilnimmt, aber einem Sektor zuzuordnen ist, von dem angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, nicht in Anspruch nehmen kann. Deutlichkeitshalber sei erwähnt, dass die Antwort auf diese Frage meines Erachtens nicht anders ausfallen kann, je nachdem, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Absorptionskältemaschinen Teil einer solchen Anlage sind oder nicht. In dem einen wie dem anderen Fall ist die Anlage von Global Foundries nämlich nicht der Ort, an dem diese Wärme verbraucht wird. V. Ergebnis
101 Nach alledem schlage ich vor, auf die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) wie folgt zu antworten: 1. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, wonach die Grenzen einer Anlage für jede der verschiedenen Genehmigungen, die ein Anlagenbetreiber auf dem Gebiet der Treibhausgasemissionen und der Umweltverschmutzung erhalten kann, die gleichen sind. Aus dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 3 Buchst. b und e der erwähnten Richtlinie in geänderter Fassung ergibt sich jedoch, dass Nebeneinheiten u. a. bei der vorläufigen Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden können, dass ihre Tätigkeit, die unmittelbar mit der Tätigkeit der Hauptanlage verbunden sein und in einem technischen Zusammenhang mit dieser stehen muss, Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen haben kann. 2. Die korrigierte Quote („corrected eligibility ratio“), auf die im Data Collection Template der Europäischen Kommission Bezug genommen wird, ist auf die Summe aus der messbaren Wärme, die in der in Rede stehenden Anlage verbraucht wird und für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommt, und der von dieser Anlage an nicht unter das System für den Handel mit Emissionszertifikaten fallende Anlagen oder Einrichtungen exportierten messbaren Wärme anzuwenden. Auch wenn sich innerhalb der Anlage verschiedene Wärmeströme identifizieren lassen, darf die Anwendung der Quote nicht auf einen einzigen dieser Ströme beschränkt werden. 3. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Anlage, die nicht einem Sektor zuzuordnen ist, von dem angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, den Faktor „Verlagerung von CO2-Emissionen“ für Wärmemengen, die sie erzeugt, um Kaltwasser an eine Anlage zu exportieren, die nicht am System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilnimmt, aber einem solchen Sektor zuzuordnen ist, nicht in Anspruch nehmen kann.