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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.06.2021 – C-315/20

Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2021:499

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 17. Juni 2021 ( Rechtssache C‑315/20 Regione Veneto gegen Plan Eco Srl, Beteiligte: Futura Srl (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2008/98/EG – Abfallbewirtschaftung – Art. 16 – Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe – Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 – Verbringung von Abfällen – Art. 3 Abs. 5 und Art. 11 – Gemischte Siedlungsabfälle, die einer mechanischen Behandlung unterzogen werden, durch die sie in ihrem Wesen nicht verändert werden – Europäischer Abfallkatalog (EWC) – Zuordnung zu dem EWC‑Code für Sonderabfall“ I. Einleitung

1 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Regione Veneto (Region Venetien, Italien, im Folgenden: Region) und der Plan Eco Srl wegen der Weigerung der Region, der Verbringung von Abfällen in einen anderen Mitgliedstaat zuzustimmen.

2 Es bezieht sich im Wesentlichen auf die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006/EG ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Die Richtlinie 2008/98

3 Mit der Richtlinie 2008/98 wurde gemäß ihrem Art. 41 die Richtlinie 2006/12/EG (

4 Der 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/98 lautet: „Für die Zwecke der Anwendung der [Verordnung Nr. 1013/2006] gelten gemischte Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.“

5 Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2008/98 bestimmt: „Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden.“

6 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2008/98 sieht u. a. folgende Begriffsbestimmungen vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 9. ‚Abfallbewirtschaftung‘ die Sammlung, den Transport, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen …; … 14. ‚Behandlung‘ Verwertungs‑ oder Beseitigungsverfahren, einschließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung; 15. ‚Verwertung‘ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmte[n] Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. …; … 19. ‚Beseitigung‘ jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. …; …“

7 In Art. 7 („Abfallverzeichnis“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 heißt es: „… Das Abfallverzeichnis schließt gefährliche Abfälle ein und berücksichtigt den Ursprung und die Zusammensetzung der Abfälle und erforderlichenfalls die Grenzwerte der Konzentration gefährlicher Stoffe. Das Abfallverzeichnis ist hinsichtlich der Festlegung der Abfälle, die als gefährliche Abfälle einzustufen sind, verbindlich. Die Aufnahme eines Stoffs oder eines Gegenstands in die Liste bedeutet nicht, dass dieser Stoff oder Gegenstand unter allen Umständen als Abfall anzusehen ist. Ein Stoff oder Gegenstand ist nur als Abfall anzusehen, wenn er der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 entspricht.“

8 Art. 13 („Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt“) der Richtlinie 2008/98 lautet: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und insbesondere a) ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen, b) ohne Verursachung von Geräusch‑ oder Geruchsbelästigungen und c) ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse.“

9 Kapitel III („Abfallbewirtschaftung“) der Richtlinie 2008/98 umfasst ihre Art. 15 bis 22, und Art. 16 („Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe“) lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen – in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist – geeignete Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, zu errichten, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden; die besten verfügbaren Techniken sind dabei zu berücksichtigen. Abweichend von der [Verordnung Nr. 1013/2006] können die Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Netzes eingehende Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen, die als Verwertung eingestuft sind, begrenzen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesbezügliche Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten können auch ausgehende Verbringungen von Abfällen aus Umweltschutzgründen gemäß der [Verordnung Nr. 1013/2006] begrenzen. (2) Das Netz ist so zu konzipieren, dass es der [Union] insgesamt ermöglicht, die Autarkie bei der Abfallbeseitigung sowie bei der Verwertung von Abfällen nach Absatz 1 zu erreichen, und dass es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, dieses Ziel selbst anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an Spezialanlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden. (3) Das Netz muss es gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen beseitigt bzw. – im Falle der in Absatz 1 genannten Abfälle – verwertet werden, und zwar unter Einsatz von Verfahren und Technologien, die am besten geeignet sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits‑ und Umweltschutzes zu gewährleisten. …“

10 Anhang II („Verwertungsverfahren“) enthält unter R 1 folgende Begriffsbestimmung: „Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung“ ( 2. Die Verordnung Nr. 1013/2006

11 In den Erwägungsgründen 7 und 20 der Verordnung Nr. 1013/2006 heißt es: „(7) Die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen müssen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu schützen und zu verbessern, Rechnung getragen und eine [unionsweit] einheitlichere Anwendung der Verordnung gefördert wird. … (20) Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf [Unionsebene] und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie [2006/12] berücksichtigen, indem sie im Einklang mit dem [AEU‑]Vertrag Maßnahmen ergreifen, um solche Verbringungen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um systematisch Einwand dagegen zu erheben. Außerdem sollte der in der Richtlinie [2006/12] enthaltenen Vorschrift Rechnung getragen werden, wonach die Mitgliedstaaten ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten haben, das es der [Union] insgesamt erlaubt, die Entsorgungsautarkie bei der Abfallbeseitigung zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen sind. …“

12 In Art. 1 („Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1013/2006 heißt es: „(1) In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen. (2) Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen: a) zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der [Union] oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten; …“

13 Titel II („Verbringung innerhalb der [Union] mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten“) der Verordnung Nr. 1013/2006 umfasst die Art. 3 bis 32. Art. 3 („Allgemeiner Verfahrensrahmen“) Abs. 5 dieser Verordnung bestimmt: „Die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind – einschließlich wenn dabei auch solche Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden –, zu Verwertungs‑ oder Beseitigungsanlagen unterliegt gemäß dieser Verordnung den gleichen Bestimmungen wie die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen.“

14 Art. 4 („Notifizierung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 bestimmt: „Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten.“

15 Art. 11 („Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 sieht vor: „Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen: a) Die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit Maßnahmen stehen, die zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf [Unionsebene] und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie [2006/12] ergriffen wurden …; oder … i) es handelt sich um gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen (Abfallschlüssel 20 03 01); ... …“

16 In Art. 12 („Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 heißt es: „Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen: … b) die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit stehen, die in dem Einwände erhebenden Staat vorgenommene Handlungen betreffen; oder … g) der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils rechtfertigen unter wirtschaftlichen und/oder ökologischen Gesichtspunkten keine Verwertung; … …“ 3. Abfallverzeichnis und Europäischer Abfallkatalog

17 Mit der Entscheidung 94/3/EG (

18 In Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 94/3 heißt es, dass dieses Verzeichnis gemeinhin als „Europäischer Abfallkatalog (EWC)“ bezeichnet wird.

19 In Nr. 3 dieses Anhangs heißt es, dass „[d]er [Europäische Abfallkatalog] ein harmonisiertes, nicht erschöpfendes Verzeichnis von Abfällen [ist], d. h. ein Verzeichnis, das … regelmäßig überprüft … wird“.

20 Die Entscheidung 94/3 wurde durch die Entscheidung 2000/532/EG (

21 In Kapitel 19 („Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen …“) des Abfallverzeichnisses im Anhang dieser Entscheidung steht im Abschnitt 19 12 („Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen [z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren] a. n. g.“) der Abfallschlüssel bzw. Code 19 12 12 („sonstige Abfälle [einschließlich Materialmischungen] aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11[ (] fallen“).

22 In Kapitel 20 („Siedlungsabfälle [Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen], einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen“) dieses Verzeichnisses steht in Abschnitt 20 03 („Andere Siedlungsabfälle“) der Code 20 03 01 („gemischte Siedlungsabfälle“). B. Italienisches Recht

23 In Art. 182bis Abs. 1 des Decreto legislativo n. 152 – Norme in materia ambientale (Decreto legislativo Nr. 152 – Umweltvorschriften) vom 3. April 2006 ( „Die Beseitigung von Abfällen und die Verwertung gemischter Siedlungsabfälle werden durch ein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses durchgeführt, um a) bei der Beseitigung von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen und den bei ihrer Behandlung anfallenden Abfällen in optimalen geografischen Bereichen Autarkie zu erreichen; b) die Beseitigung von Abfällen und die Verwertung gemischter Siedlungsabfälle in einer der den Orten der Entstehung oder Sammlung am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen zu ermöglichen, um die Verbringung von Abfällen unter Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten oder des Bedarfs an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten zu verringern; …“

24 In Anhang D dieses Decreto legislativo sind die den verschiedenen Abfallarten zuzuordnenden Codes aufgeführt, wie sie im Europäischen Abfallkatalog festgelegt sind. III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

25 Das Transportunternehmen Plan Eco beantragte bei der Region, ihm für die Ausfuhr von 2000 Tonnen gemischter Siedlungsabfälle, die von der Firma Futura mechanisch behandelt und danach als unter den Code 19 12 12 des Europäischen Abfallkatalogs fallend eingestuft worden waren (nachstehend: die fraglichen Abfälle), zur Verwendung bei der Mitverbrennung in einem Zementwerk in Slowenien eine vorherige Zustimmung zu erteilen.

26 Mit Entscheidung vom 22. April 2016 widersprach die Region der geplanten Verbringung insbesondere unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und g der Verordnung Nr. 1013/2016 mit der Begründung, dass erstens die fraglichen Abfälle ursprünglich gemischte Siedlungsabfälle gewesen seien und die von Futura durchgeführte Abfallbehandlung diese Abfälle in ihrem Wesen nicht verändert habe, wobei die Einstufung unter dem Code 19 12 12 des Europäischen Abfallkatalogs insoweit nicht maßgeblich sei. Zweitens müssten solche gemischten Siedlungsabfälle gemäß dem Decreto legislativo Nr. 152/2006 in einer der den Orten der Entstehung oder Sammlung am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen verwertet werden. Drittens gebe es in ihrem Gebiet ein Netz von Anlagen, die den Bedarf von Plan Eco decken könnten, und im vorliegenden Fall habe eine Anlage in der Region erklärt, dass sie die in Rede stehenden gemischten Siedlungsabfälle aufnehmen könne.

27 Plan Eco erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto (Regionales Verwaltungsgericht Venetien, Italien), das die Entscheidung mit Urteil vom 15. November 2016 insbesondere deshalb aufhob, weil die Verbringung ins Ausland Sonderabfall betreffe, der unter dem Code 19 12 12 des Europäischen Abfallkatalogs eingestuft sei. Deshalb seien die für die Behandlung von Siedlungsabfällen festgelegten Grundsätze der Entsorgungsautarkie, der Nähe und der territorialen Beschränkung nicht anwendbar.

28 Die Region legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ein. Dieser beschloss, nachdem er u. a. festgestellt hatte, dass die fraglichen Abfälle einer Behandlung unterzogen worden waren, die ihre ursprünglichen Eigenschaften als Siedlungsabfälle nicht wesentlich verändert hatte, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Im Hinblick auf einen Sachverhalt, in dem gemischte Siedlungsabfälle, die keine gefährlichen Abfälle enthalten, zum Zweck der energetischen Verwertung von einer Anlage mechanisch behandelt wurden (Verfahren R1/R12 im Sinne von Anhang C des [Decreto legislativo Nr. 152/2006] und in dem sich nach dieser Behandlung herausstellt, dass die Behandlung die ursprünglichen Eigenschaften des gemischten Siedlungsabfalls nicht wesentlich verändert hat, aber ihm der EWC-Code 19 12 12 zugeordnet wird, was die Parteien nicht beanstanden; zum Zweck der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf die Grundsätze der Richtlinie 2008/98 gestützten Einwände der zuständigen Behörde des Herkunftslandes gegen den Antrag auf vorherige Zustimmung zur Verbringung des behandelten Abfalls zu einer Produktionsanlage in einem [anderen] europäischen Land zur Verwendung durch Mitverbrennung oder jedenfalls als Mittel zur Energieerzeugung und insbesondere der im vorliegenden Fall erhobenen Einwände, die auf Folgendes gestützt sind: den Grundsatz des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt (Art. 13 der Richtlinie 2008/98); die Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 …; den Grundsatz nach diesem Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz …; den 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/98 …: Berühren der Europäische Abfallkatalog (im vorliegenden Fall der Code 19 12 12, Abfälle aus Anlagen zur mechanischen Behandlung für Verwertungsverfahren R1/R12) und seine Kategorien die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Verbringung von Abfällen, die vor der mechanischen Behandlung gemischte Siedlungsabfälle waren, und, falls diese Frage bejaht wird, inwiefern und in welchem Umfang? Haben insbesondere die Bestimmungen von Art. 16 der Richtlinie 2008/98 und ihr 33. Erwägungsgrund, die ausdrücklich die Verbringung von Abfällen betreffen, in Bezug auf die Verbringung von Abfällen, die sich aus der Behandlung gemischter Siedlungsabfälle ergeben, Vorrang gegenüber der Einstufung nach dem Europäischen Abfallkatalog? Soweit der Gerichtshof eine Klarstellung für zweckmäßig und nützlich hält: Hat der Europäische Abfallkatalog normativen Charakter oder stellt er hingegen eine bloße technische Zertifizierung dar, die die einheitliche Rückverfolgbarkeit aller Abfälle erlaubt?

29 Die italienische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen

30 Die Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts setzt sich im Wesentlichen aus zwei Fragen zusammen, die ich im Folgenden prüfen werde: – Bei der ersten Frage geht es darum, ob der 33. Erwägungsgrund und Art. 16 der Richtlinie 2008/98 dahin auszulegen sind, dass sie der zuständigen Behörde am Versandort das Recht einräumen, der Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen in einen anderen Mitgliedstaat zur Verwendung durch Mitverbrennung zu widersprechen, auch wenn diese Abfälle nach einer mechanischen Behandlung, die ihre ursprünglichen Eigenschaften jedoch nicht wesentlich verändert hat, als unter den Code 19 12 12 des Europäischen Abfallkatalogs fallend eingestuft wurden. – Bei der zweiten Frage geht es darum, ob der Europäische Abfallkatalog normativen Charakter hat oder vielmehr „eine bloße technische Zertifizierung [darstellt], die die einheitliche Rückverfolgbarkeit aller Abfälle erlaubt“.

31 Die Region hat in dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht im Wesentlichen geltend gemacht, dass die fraglichen Abfälle, die zwar einer mechanischen Behandlung unterzogen worden, jedoch nach wie vor Siedlungsabfälle seien, den in Art. 182bis Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 152/2006 genannten Grundsätzen der Entsorgungsautarkie und der Nähe unterlägen und dass der Europäische Abfallkatalog eine technische Zertifizierung bezeichne, aber keine normative Regelung darstelle.

32 Plan Eco hat dagegen vorgetragen, dass es sich bei den fraglichen Abfällen um „Sonderabfall“ handele, d. h. um Abfall, der einer mechanischen Behandlung unterzogen worden sei, die zur Zuordnung zum Code 19 12 12 des Europäischen Abfallkatalogs geführt habe.

33 Die italienische Regierung macht vor dem Gerichtshof geltend, dass die fraglichen Abfälle – obwohl sie behandelt und zutreffend unter dem Abfallcode 19 12 12 des Europäischen Abfallkatalogs eingestuft worden seien – weiterhin ihrem Wesen nach nicht gefährliche gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des 33. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/98 seien. Daher unterlägen diese Abfälle gemäß Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1013/2006 den Bestimmungen über die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen, insbesondere Art. 12 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, sowie dem in Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Grundsatz der Nähe.

34 Die Kommission ist der Ansicht, dass nach Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1013/2006 die Verbringung der fraglichen Abfälle, die, auch wenn sie zur Verwertung und nicht zur Beseitigung bestimmt seien, ihrem Wesen nach gemischte Siedlungsabfälle geblieben seien, denselben Bestimmungen unterliege wie die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und folglich Art. 11 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung, der es den zuständigen Behörden erlaube, gegen die Verbringung begründete Einwände zu erheben, die sich insbesondere auf die Grundsätze der Nähe und der Entsorgungsautarkie stützten. Diese Schlussfolgerung werde durch die Bezugnahme in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung auf den Abfallschlüssel 20 des Europäischen Abfallkatalogs nicht in Frage gestellt, da diese Bestimmung für Siedlungsabfälle gelte, die Abfälle unterschiedlicher Art umfassten. Für diese Schlussfolgerung spreche zum einen der 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/98, der bestätige, dass gemischte Siedlungsabfälle auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle gälten, wenn sie einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen worden seien, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert habe, und zum anderen Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie, wonach das Abfallverzeichnis nur hinsichtlich der Festlegung der Abfälle verbindlich sei, die als gefährliche Abfälle einzustufen seien. Für die Festlegung der Art der fraglichen Abfälle sei letztlich nicht entscheidend, unter welchem Code des Europäischen Abfallkatalogs sie eingestuft seien, sondern die Tatsache, dass sie ungeachtet ihrer Behandlung immer noch gemischte Siedlungsabfälle seien.

35 Angesichts des technischen Charakters der aufgeworfenen Fragen halte ich es für sinnvoll, vor Beginn meiner Würdigung einen Überblick über den rechtlichen Rahmen für die Verbringung von Abfällen und über die Klassifizierung der fraglichen Abfälle zu geben. 1. Rechtlicher Rahmen für die Verbringung von Abfällen

36 Zunächst ist festzustellen, dass gemäß Art. 1 der Richtlinie 2008/98 Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt werden, indem zum einen die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert und zum anderen die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden.

37 Nach Art. 16 der Richtlinie 2008/98 müssen die Mitgliedstaaten ein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen zur Behandlung der zur Beseitigung bestimmten Abfälle und der eingesammelten gemischten Siedlungsabfälle errichten, wobei sie die besten verfügbaren Techniken berücksichtigen und das Netz so konzipieren müssen, dass sie selbst die Autarkie bei der Behandlung dieser Abfälle anstreben und die Behandlung in einer der den Orten der Entstehung am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen möglich ist. Dieser Artikel sieht u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten ausgehende Verbringungen von Abfällen aus Umweltschutzgründen gemäß der Verordnung Nr. 1013/2006 begrenzen können.

38 Des Weiteren weise ich darauf hin, dass die Verordnung Nr. 1013/2006 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festlegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen, und dass diese Verordnung gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 für die Verbringung von Abfällen u. a. zwischen Mitgliedstaaten gilt, mit Ausnahme der Verbringungen von Abfällen, die unter die in Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung genannten, jedoch im Ausgangsverfahren nicht in Betracht kommenden Sonderfälle oder Sonderregelungen fallen.

39 Nach Art. 3 dieser Verordnung unterliegt die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten entweder dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, das in den Art. 4 bis 17 der Verordnung geregelt ist, die auf zur Beseitigung bestimmte Abfälle und zur Verwertung bestimmte gefährliche Abfälle anwendbar sind, oder allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung, der grundsätzlich nur zur Verwertung bestimmte nichtgefährliche Abfälle betrifft (

40 Außerdem ergibt sich aus den Art. 11, 12 und 18 der Verordnung Nr. 1013/2006, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen Mitgliedstaaten und der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen verschiedene Vorrechte oder Verpflichtungen haben. Im Übrigen unterliegt nach Art. 3 Abs. 5 der Verordnung die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen, die in privaten Haushaltungen und bei anderen Erzeugern eingesammelt werden, zu Verwertungs‑ oder Beseitigungsanlagen den gleichen Bestimmungen wie die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen (

41 Was insbesondere die zur Beseitigung bestimmten Abfälle und die gemischten Siedlungsabfälle angeht, ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1013/2006 im Licht ihres 20. Erwägungsgrundes sowie aus Art. 16 der Richtlinie 2008/98, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit allgemeiner Geltung zur Einschränkung der Verbringung dieser Abfälle zwischen Mitgliedstaaten in Form von allgemeinen oder teilweisen Verbringungsverboten erlassen können, um die Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie gemäß dieser Richtlinie umzusetzen ( 2. Zur Einstufung der fraglichen Abfälle

42 Im vorliegenden Fall weise ich zunächst darauf hin, dass es sich bei den fraglichen Abfällen, die Gegenstand eines Antrags auf vorherige Zustimmung zur Ausfuhr waren, ursprünglich um gemischte Siedlungsabfälle handelte, die keine gefährlichen Abfälle enthielten.

43 Sodann steht fest, dass die fraglichen Abfälle mechanisch behandelt wurden, um sie sodann energetisch zu verwerten, und dass diese Behandlung zu einer Änderung ihrer Einstufung nach dem Europäischen Abfallkatalog geführt hat. Diese Abfälle wurden daher unter dem Code 19 12 12 dieses Katalogs eingestuft, der folgender Begriffsbestimmung entspricht: „sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen“, während die „gemischten Siedlungsabfälle“ selbst nach diesem Katalog unter den Code 20 03 01 fallen. Das vorlegende Gericht hat jedoch überprüft, dass die Behandlung die ursprünglichen Eigenschaften dieser Abfälle, die gemischte Siedlungsabfälle geblieben sind, nicht wesentlich verändert hat.

44 Schließlich steht auch fest, dass die geplante Verbringung Abfälle betraf, die zur „Verwertung“, d. h. zur Energiegewinnung, bestimmt waren ( B. Zur ersten Vorlagefrage

45 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der 33. Erwägungsgrund und Art. 16 der Richtlinie 2008/98 im vorliegenden Fall anwendbar sind und welche Auswirkungen die Einstufung der fraglichen Abfälle nach dem Europäischen Abfallkatalog auf die Anwendung dieser Bestimmungen hat.

46 Ich halte es insoweit für wichtig, eingangs darauf hinzuweisen, dass eine Verbringung von Abfällen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1013/2006 fällt, die, wie sich aus ihrem Titel ergibt, speziell für die Verbringung von Abfällen gilt (

47 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, bin ich daher der Ansicht, dass die erste Vorlagefrage so zu verstehen ist, dass sie sich neben der Richtlinie 2008/98 auch und vor allem auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1013/2006 bezieht.

48 Daher stellt sich die Frage, ob die Verbringung der fraglichen Abfälle aufgrund der Verweisung in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1013/2006 unter die rechtliche Regelung des Art. 11 dieser Verordnung fällt, obwohl in Art. 3 Abs. 5 der Abfallschlüssel 20 03 01 des Europäischen Abfallkatalogs genannt wird (

49 Diese Frage ist meines Erachtens zu bejahen, denn ich habe den Eindruck, dass die Einstufung der fraglichen Abfälle nach dem Europäischen Abfallkatalog unter den Umständen des vorliegenden Falles die Anwendung der Vorschriften über die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten unberührt lässt.

50 Diesen Standpunkt werde ich nachstehend näher erläutern, indem ich zum einen die Rechtswirkungen der Einstufung nach dem Europäischen Abfallkatalog und zum anderen die Bezugnahme in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1013/2006 auf den Abfallschlüssel 20 03 01 dieses Katalogs untersuchen werde.

51 Zu den Rechtswirkungen der Einstufung von Abfällen stelle ich an erster Stelle fest, dass das in diesem Katalog enthaltene Abfallverzeichnis nach ständiger Rechtsprechung nur Hinweischarakter hat (

52 Im Übrigen ergibt sich insbesondere aus Nr. 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses im Anhang der Entscheidung 94/3, dass der durch diese Entscheidung eingeführte Europäische Abfallkatalog ein harmonisiertes, nicht erschöpfendes Verzeichnis von Abfällen ist und dass die Aufnahme eines Stoffs in den Europäischen Abfallkatalog nicht bedeutet, dass es sich bei diesem Stoff unter allen Umständen um Abfall handelt, da der Eintrag nur dann von Belang ist, wenn die Definition von Abfall auf den Stoff zutrifft. In Nr. 5 dieser Einleitung heißt es u. a., dass dieser Katalog „eine Bezugsnomenklatur darstellen [soll], mit der eine gemeinsame Terminologie für die ganze [Union] festgelegt und der Nutzeffekt der Abfallentsorgung erhöht werden sollen“.

53 Die Einstufung der fraglichen Abfälle nach dem Europäischen Abfallkatalog ist daher meines Erachtens im Hinblick auf die für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbringung geltenden Vorschriften nicht verbindlich.

54 Was an zweiter Stelle die Tatsache betrifft, dass in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1013/2006 ausdrücklich der Abfallschlüssel 20 03 01 genannt wird, so scheint mir, dass diese Angabe nur als Hinweis dienen soll.

55 Es ist nämlich daran zu erinnern, dass nach dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1013/2006 die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen so organisiert und geregelt werden, dass u. a. der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu schützen und zu verbessern, und dass diese Verordnung, wie der Gerichtshof bestätigt hat, ein harmonisiertes System von Verfahren bereitstellen soll, mit denen der Umlauf der Abfälle begrenzt werden kann, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen (

56 Aus diesen Überlegungen schließe ich, dass die rechtliche Regelung für die Verbringung von Abfällen von der stofflichen Beschaffenheit der Abfälle abhängt und nicht von ihrer formalen Einstufung nach dem Europäischen Abfallkatalog.

57 Außerdem heißt es im 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/98 klar und unmissverständlich, dass gemischte Siedlungsabfälle im Sinne dieser Vorschrift weiterhin diese Einstufung behalten, wobei es unerheblich ist, ob sie einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen wurden, sofern dies ihre Eigenschaften nicht „wesentlich verändert“ hat. Zwar können die Erwägungsgründe eines Rechtsaktes der Union keine eigenständigen Rechtswirkungen entfalten oder normativen Charakter haben, doch können sie als Auslegungshilfe dienen, aus denen sich der Wille des Unionsgesetzgebers ableiten lässt (

58 Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Verbringung der fraglichen Abfälle unabhängig von ihrer Einstufung nach dem Europäischen Abfallkatalog in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1013/2006 und daher unter Art. 11 dieser Verordnung fällt, der es den zuständigen Behörden am Versandort ermöglicht, gegen die Verbringung dieser Abfälle unter Berufung u. a. auf die Grundsätze der Nähe und der Entsorgungsautarkie gemäß der Richtlinie 2008/98 Einwände zu erheben (

59 Was Art. 16 dieser Richtlinie angeht, auf den sich die Region und die italienische Regierung berufen, ist festzustellen, dass der letzte Satz von Abs. 1 Unterabs. 2 dieses Artikels es den Mitgliedstaaten erlaubt, die Verbringung von Abfällen „aus Umweltschutzgründen gemäß der Verordnung [Nr. 1013/2006]“ zu begrenzen, und dass diese Bestimmung somit, soweit es um die vorliegende Rechtssache geht, selbst auf diese Verordnung verweist. Diese Bestimmung ist allerdings insofern ein Hilfsmittel für die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung, als sie die Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe erläutert, auf die die letztgenannte Vorschrift verweist (

60 Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1013/2006 im vorliegenden Fall Art. 11 dieser Verordnung, der die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen betrifft, zur Anwendung kommt und nicht der von der italienischen Regierung geltend gemachte Art. 12 dieser Verordnung, der die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen betrifft. Es ist daher unerheblich, dass die fraglichen Abfälle zur Energiegewinnung und damit zur „Verwertung“ bestimmt waren (

61 Im Übrigen ist Art. 13 der Richtlinie 2008/98, den das vorlegende Gericht ohne weitere Erläuterung zitiert, für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da er nur allgemein festlegt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt.

62 Deshalb meine ich, dass die Verbringung der fraglichen Abfälle im Sinne von Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1013/2006 den Bestimmungen über die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen, nämlich Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung ( C. Zur zweiten Vorlagefrage

63 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Europäische Abfallkatalog normativen Charakter hat oder eine bloße technische Zertifizierung darstellt, die die einheitliche Rückverfolgbarkeit aller Abfälle erlaubt.

64 Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus der vorstehenden Würdigung und insbesondere aus den Nrn. 51 bis 53 der vorliegenden Schlussanträge.

65 Demnach ist der Schluss zu ziehen, dass das im Europäischen Abfallkatalog enthaltene Abfallverzeichnis keinen normativen oder verbindlichen Charakter hat, sondern, wie in Nr. 5 der Einleitung des Abfallverzeichnisses ausgeführt, eine Bezugsnomenklatur darstellen soll, mit der eine gemeinsame Terminologie für die ganze Union festgelegt und der Nutzeffekt der Abfallentsorgung erhöht werden sollen ( V. Ergebnis

66 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) wie folgt zu antworten: Der Europäische Abfallkatalog (EWC) und die darin festgelegte Einstufung im Sinne der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle sind dahin auszulegen, dass sie Art. 3 Abs. 5 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen im Licht von Art. 16 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, die für die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen einschlägig ist, die einer mechanischen Behandlung unterzogen wurden, die die ursprünglichen Eigenschaften dieser Abfälle nicht wesentlich verändert hat, unabhängig von der Einstufung dieser Abfälle im Sinne des Europäischen Abfallkatalogs unberührt lassen. Die Einstufung im Sinne des Europäischen Abfallkatalogs ist insofern nicht verbindlich.