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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 08.07.2021 – C-337/20

ECLI:EU:C:2021:564

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTSHENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 8. Juli 2021 ( Rechtssache C‑337/20 DM, LR gegen Caisse régionale de Crédit agricole mutuel (CRCAM) – Alpes-Provence (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationsgerichtshof, Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Richtlinie 2007/64/EG – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Art. 58 bis 60 – Rechte und Pflichten des Zahlungsdienstnutzers und des Zahlungsdienstleisters – Begriffe der ‚vollständigen Harmonisierung‘ und der ‚erschöpfenden Harmonisierung‘ – Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge nach Fristablauf – Ausschließlich durch die Richtlinie 2007/64/EG geregelte Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer – Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber einem Dritten wie einem Bürgen – Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG – Anwendung einer vom nationalen Recht vorgesehenen Haftungsregelung“ I. Einleitung

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste (

2 Diese Richtlinie regelt Zahlungsvorgänge zwischen einem Zahlungsdienstleister, z. B. einer Bank, und einem Zahlungsdienstnutzer, bei dem es sich um eine Privatperson oder um ein Unternehmen handeln kann.

3 Im Ausgangsverfahren ist der Zahlungsdienstleister auch der Gläubiger des Zahlungsdienstnutzers, der folglich Schuldner ist. Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) möchte mit ihren Fragen wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 vollständig harmonisiert sind, so dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Haftung der Parteien eines Zahlungsvorgangs über keinen Handlungsspielraum verfügen, und ob sie das Verhältnis zwischen einem Bürgen, der gegenüber dem Gläubiger für die Schulden des Schuldners einsteht, und diesem Gläubiger berühren.

4 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen DM, der Geschäftsführerin der Groupe centrale automobiles SARL (im Folgenden: GCA), und LR, dem Bürgen dieser Gesellschaft, auf der einen und einem Kreditinstitut, der Caisse Régionale de Crédit Agricole Mutuel (CRCAM) Alpes-Provence (im Folgenden: Bank), auf der anderen Seite. Die Kassationskläger machen geltend, es sei einer Schuldnergesellschaft nach den Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 zwar verwehrt, sich auf die Haftung eines Kreditinstituts zu berufen, das Zahlungsvorgänge ausgeführt habe, die diese Gesellschaft nicht autorisiert habe, doch stehe diese Richtlinie dem nicht entgegen, dass sich der Bürge aufgrund desselben Sachverhalts auf die Haftung des Kreditinstituts berufe, wenn dies nach nationalem Recht zulässig sei.

5 Am Ende meiner Untersuchung werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, festzustellen, dass die Richtlinie 2007/64 zwar die vertraglichen Verpflichtungen und die jeweilige Haftung des Zahlungsdienstnutzers und seines Zahlungsdienstleisters vollständig regelt, nicht aber das Verhältnis zwischen dem Bürgen und Letzterem. Insbesondere steht diese Richtlinie dem nicht entgegen, dass der Bürge den Zahlungsdienstleister in Haftung nimmt, sofern das nationale Recht dies für den Fall zulässt, dass dem Zahlungsdienstleister gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer durch die Ausführung eines von diesem nicht genehmigten Vorgangs ein Versäumnis unterläuft, und zwar selbst dann, wenn sich nach der genannten Richtlinie der Zahlungsdienstnutzer selbst nicht mehr auf die Haftung des Zahlungsdienstleisters berufen kann. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

6 In den Erwägungsgründen 4, 31 und 47 der Richtlinie 2007/64 heißt es: „(4) Auf Gemeinschaftsebene sollte … unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste – unabhängig davon, ob diese Dienste mit dem aufgrund der Initiative des Finanzsektors zur Einführung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums entwickelten System vereinbar sind oder nicht – geschaffen werden, der neutral ist und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme gewährleistet, damit der Verbraucher auch weiterhin freie Wahl hat, was im Vergleich zu den derzeitigen nationalen Systemen einen erheblichen Fortschritt in Bezug auf die Verbraucherkosten, die Sicherheit und die Effizienz bedeuten dürfte. … (31) Um die Risiken oder Folgen von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen gering zu halten, sollte der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister so bald wie möglich über Einwendungen gegen angeblich nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge informieren, vorausgesetzt, der Zahlungsdienstleister hat seine Informationspflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllt. Hält der Zahlungsdienstnutzer die Anzeigefrist ein, so sollte er diese Ansprüche innerhalb der nach einzelstaatlichem Recht geltenden Verjährungszeiträume geltend machen können. Diese Richtlinie sollte andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern nicht berühren. … (47) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sollte für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs haften, insbesondere dafür, dass die Zahlung in voller Höhe und fristgerecht ausgeführt wird, wozu auch gehören sollte, dass er für Fehler anderer Parteien in der Zahlungskette bis zum Zahlungskonto des Zahlungsempfängers in vollem Umfang verantwortlich ist. Im Zuge dieser Haftung sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dann, wenn dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht der vollständige Betrag gutgeschrieben wird, den Zahlungsvorgang korrigieren oder dem Zahler den betreffenden Betrag des Zahlungsvorgangs unbeschadet etwaiger anderer nach einzelstaatlichem Recht angemeldeter Ansprüche unverzüglich zurückerstatten. Diese Richtlinie sollte nur die vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister zum Gegenstand haben. …“

7 In Art. 4 dieser Richtlinie heißt es: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff … 7. ‚Zahler‘ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt; … 10. ‚Zahlungsdienstnutzer‘ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt; …“

8 Art. 51 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 3 sowie die Artikel 59, 61, 62, 63, 66 und 75 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Die Parteien können auch eine andere als die in Artikel 58 vorgesehene Frist vereinbaren.“

9 Art. 58 dieser Richtlinie lautet: „Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs – einschließlich eines solchen nach Artikel 75 – geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Maßgabe des Titels III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.“

10 Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Zahlungsdienstleister für den Fall, dass dessen Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, nachweisen muss, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde.“

11 Art. 60 dieser Richtlinie lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 58 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. (2) Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.“

12 Art. 75 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 bestimmt: „Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 58, Artikel 74 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 78 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, gemäß Artikel 69 Absatz 1 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist; in diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Unterabsatz 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.“

13 Art. 86 Abs. 1 derselben Richtlinie lautet: „Unbeschadet von Artikel 30 Absatz 2, Artikel 33, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 3 und der Artikel 72 und 88 dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen.“

14 Die Richtlinie 2007/64 wurde ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (

15 Art. 71 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 73 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 entsprechen im Wesentlichen Art. 58, Art. 59 Abs. 1, Art. 60, Art. 75 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 sowie Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 ( B. Französisches Recht

16 Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 wurden durch das Währungs‑ und Finanzgesetz (Code monétaire et financier) in der Fassung der Ordonnance Nr. 2009‑866 vom 15. Juli 2009 über die Bedingungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Einrichtung von Zahlungsinstituten (JORF vom 16. Juli 2009, Text Nr. 13) (im Folgenden: Währungs‑ und Finanzgesetz) in das französische Recht umgesetzt.

17 Art. L. 133‑18 des Währungs‑ und Finanzgesetzes, mit dem Art. 60 der Richtlinie 2007/64 umgesetzt wurde, bestimmt: „Im Fall eines vom Nutzer unter den Bedingungen von Art. L. 133-24 gemeldeten nicht autorisierten Zahlungsvorgangs erstattet der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich und bringt gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Zahler und sein Zahlungsdienstleister können vertraglich eine darüber hinausgehende Entschädigung vereinbaren.“

18 Mit Art. L. 133‑23 des Währungs‑ und Finanzgesetzes wurde Art. 59 der Richtlinie 2007/64 umgesetzt.

19 Art. L. 133‑24 des Währungs‑ und Finanzgesetzes, mit dem Art. 58 der Richtlinie 2007/64 umgesetzt wurde, lautet: „Der Zahlungsdienstnutzer unterrichtet seinen Zahlungsdienstleister von einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat ihm die Angaben nach Maßgabe von Buch III Titel 1 Kapitel IV zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht. Die Parteien können vereinbaren, von den Bestimmungen dieses Artikels abzuweichen, es sei denn, der Nutzer ist eine natürliche Person, die nicht für gewerbliche Zwecke handelt.“

20 Art. 1147 des Code civil bestimmt: „Der Schuldner kann, wenn er nicht nachweist, dass die Nichterfüllung auf einen Grund zurückzuführen ist, der ihm nicht zugerechnet werden kann, zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung verurteilt werden, selbst wenn er nicht bösgläubig ist.“

21 In Art. 2313 des Code civil heißt es: „Der Bürge kann dem Gläubiger alle dem Hauptschuldner zustehenden Einreden aus der Schuld entgegenhalten; Einreden jedoch, die dem Schuldner nur persönlich zustehen, kann er nicht geltend machen.“ III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

22 Am 22. Dezember 2008 gewährte die Bank GCA einen Kontokorrentkredit, der durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft von LR gesichert wurde.

23 Nachdem die Bank diesen Kredit gekündigt hatte, verlangte sie von LR als Bürgen Zahlung. Dieser machte geltend, die Bank habe durch nicht autorisierte Überweisungen an Dritte einen Fehler begangen und der Betrag dieser Überweisungen sei von der Forderung der Bank abzuziehen.

24 Die Cour d’appel d’Aix-en-Provence (Berufungsgericht Aix-en-Provence, Frankreich) erklärte die Einwände von LR für unzulässig und stellte fest, dass GCA gemäß Art. L. 133-24 des Währungs‑ und Finanzgesetzes, mit dem Art. 58 der Richtlinie 2007/64 umgesetzt wurde, über eine Frist von 13 Monaten verfügt habe, um die streitigen Zahlungsvorgänge anzufechten. Diese Frist sei vor Anfechtung dieser Zahlungsvorgänge abgelaufen, und deshalb sei Präklusion eingetreten.

25 In ihrer bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) eingelegten Kassationsbeschwerde erkennen LR und die Geschäftsführerin von GCA, DM, an, dass diese 13-monatige Frist abgelaufen ist. Sie machen jedoch geltend, dass die fragliche Vorschrift des Währungs‑ und Finanzgesetzes die allgemeine Haftung der Bank nach Art. 1147 des Code civil bei einem Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht nicht ausschließe.

26 Nach Ansicht von LR und DM stellt der Umstand, dass die Bank die fraglichen Überweisungen ohne Autorisierung von GCA getätigt hat, eine Vertragsverletzung dar, die nach Art. 1147 des Code civil einen Anspruch auf Schadensersatz begründet.

27 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Bürge nach nationalem Recht dem Gläubiger alle dem Hauptschuldner zustehenden Einreden aus der Schuld entgegenhalten könne, insbesondere die Aufrechnung dessen, was der Gläubiger dem Hauptschuldner schulde. Diese Regelung könne zur Anwendung kommen, wenn der Gläubiger einen Fehler gegenüber dem Hauptschuldner begangen habe, der seine zivilrechtliche Haftung auslöse und ihn daher zur Zahlung von Schadensersatz an den Hauptschuldner verpflichte.

28 Aus Art. 1147 des Code civil ergebe sich, dass jede Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, die dem Gläubiger der Verpflichtung einen Schaden zugefügt habe, den Schuldner der Verpflichtung zum Ersatz dieses Schadens verpflichte.

29 Es stelle sich jedoch die Frage, ob sich ein Bürge unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 2007/64 festgelegten und in das Währungs‑ und Finanzgesetz umgesetzten Haftungsvorschriften auf die zivilrechtlichen Vorschriften über die vertragliche Haftung berufen könne.

30 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 58 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen, dass er für nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge eine Regelung für die Haftung des Zahlungsdienstleisters einführt, die zivilrechtliche Haftungsklagen nach allgemeinem Recht wegen einer auf demselben Sachverhalt beruhenden Nichterfüllung der dem Zahlungsdienstleister durch das nationale Recht auferlegten Verpflichtungen ausschließt, insbesondere dann, wenn der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister nicht innerhalb von 13 Monaten nach der Belastung darüber informiert hat, dass ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert war oder fehlerhaft ausgeführt wurde? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Steht dieser Artikel dem entgegen, dass sich der Bürge des Zahlungsdienstnutzers auf der Grundlage desselben Sachverhalts auf die allgemeine zivilrechtliche Haftung des Zahlungsdienstleisters, des Bürgschaftsnehmers, beruft, um Einwände gegen die Höhe der gesicherten Schuld zu erheben?

31 Das Vorabentscheidungsersuchen vom 16. Juli 2020 ist am 23. Juli 2020 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.

32 Die französische, die tschechische und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und auch die Fragen des Gerichtshofs vom 8. März 2021 schriftlich beantwortet. IV. Würdigung

33 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung des Verhältnisses zwischen der in den Art. 58 bis 60 der Richtlinie 2007/64 festgelegten Haftungsregelung für den Zahlungsdienstleister und der vom nationalen Recht vorgesehenen zivilrechtlichen Haftung. Genauer gesagt, das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob Art. 60 der Richtlinie 2007/64 in Verbindung mit deren Art. 58 und 59 einer auf die zivilrechtliche vertragliche Haftung gestützten Haftungsklage gegen den Zahlungsdienstleister entgegensteht, insbesondere wenn die Ausschlussfrist für die Anzeige eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs (

34 Um dem vorlegenden Gericht zu antworten, halte ich es für zweckmäßig, die mit der Richtlinie 2007/64, insbesondere ihren Art. 58 bis 60, eingeführte Haftungsregelung zu erläutern und festzustellen, ob eine konkurrierende Haftungsregelung gelten kann, bevor ich prüfe, ob ein Dritter, z. B. der Bürge des Zahlungsdienstnutzers, den Zahlungsdienstleister gestützt auf diese konkurrierende Regelung haftbar machen kann. A. Die in der Richtlinie 2007/64 festgelegte Regelung für die Haftung des Dienstleisters (erste Vorlagefrage)

35 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die durch die Richtlinie 2007/64 geschaffene Regelung für die Haftung des Zahlungsdienstleisters im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs eine Klage auf zivilrechtliche Haftung ausschließt, mit der im Rahmen desselben Sachverhalts geltend gemacht wird, dass dieser Dienstleister gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die ihm nach dem nationalen Recht obliegen.

36 Die französische und die tschechische Regierung sowie die Kommission tragen hilfsweise vor, dass diese mit der Richtlinie 2007/64 eingeführte Haftungsregelung es nicht zulasse, für dieselben Vorgänge eine zivilrechtliche vertragliche Haftungsregelung anzuwenden. Dagegen ist die italienische Regierung der Ansicht, dass beide Haftungsregelungen nebeneinander bestehen können.

37 Angesichts des Wortlauts der Art. 58 und 60 der Richtlinie 2007/64, des Zusammenhangs dieser Bestimmungen sowie im Licht der Ziele dieser Richtlinie (

38 Was zunächst den Wortlaut der Art. 58 und 60 der Richtlinie 2007/64 betrifft, so stelle ich fest, dass mit Art. 58 eine allgemeine Verpflichtung eingeführt wurde, alle nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgänge anzuzeigen, so dass der Zahlungsdienstnutzer die Berichtigung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs nur dann erwirken kann, wenn er seinen Dienstleister hiervon unterrichtet, und zwar spätestens 13 Monate nach dem Tag der entsprechenden Belastung.

39 Art. 60 dieser Richtlinie betrifft speziell die Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge (unbeschadet des Art. 58 sicherstellen, dass im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister dem Zahler den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet.

40 Der Ausdruck „unbeschadet des Artikels 58“ in Art. 60 der Richtlinie 2007/64 bedeutet, dass Art. 58 dieser Richtlinie nicht verletzt werden darf. Daraus folgt meines Erachtens, dass die Haftung des Dienstleisters im Fall eines nicht autorisierten Vorgangs davon abhängt, dass der Zahlungsdienstnutzer das in Art. 58 der Richtlinie vorgesehene Verfahren zur Unterrichtung des Dienstleisters einhält, wobei die Frist 13 Monate ab dem Tag der Belastung nicht überschreiten darf.

41 Dass es sich hierbei um eine Bedingung handelt, wird durch den 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 deutlich, wo es heißt: „Hält der Zahlungsdienstnutzer die Anzeigefrist ein, so sollte er diese Ansprüche … [wegen der nicht autorisierten Zahlung] geltend machen können“.

42 Betrachtet man diese Bestimmungen zusammen, so kommt man zu dem Schluss, dass ein Dienstleistungsnutzer seinen Dienstleister nicht haftbar machen kann, auch nicht zivilrechtlich, wenn er ihm einen nicht autorisierten Vorgang nicht innerhalb von 13 Monaten nach der Belastung gemeldet hat (

43 Für diese Auslegung spricht der Kontext dieser Bestimmungen, und zwar sowohl im weiteren Sinne, d. h. einschließlich der Vorarbeiten, als auch im engeren Sinne, d. h. der systematische Kontext, oder anders gesagt die Wechselwirkung zwischen diesen Bestimmungen und den übrigen Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 insgesamt (

44 Erstens geht aus den Vorarbeiten hervor, dass der ursprüngliche Richtlinienvorschlag der Kommission (unverzüglich mitteilt. Der Art. 60 der Richtlinie entsprechende Artikel über die Haftung des Zahlungsdienstleisters enthielt keinen Hinweis auf diese Anzeigepflicht.

45 Schon bald zeigte sich jedoch, dass die Einführung einer einheitlichen Ausschlussfrist unerlässlich ist, um im Fall eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs die Rechtssicherheit des Nutzers und des Zahlungsdienstleisters gewährleisten zu können. Das geht aus den verschiedenen Vorschlägen des Rates (

46 Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens (Bedingung aufzunehmen, wonach der Zahlungsdienstnutzer verpflichtet ist, seinen Dienstleister zuvor innerhalb einer bestimmten Frist darüber zu informieren, dass ein oder mehrere Zahlungsvorgänge nicht autorisiert waren. Der Gesetzgeber hat sich letztlich dafür entschieden, diese Anzeigepflicht in eine eigene Vorschrift, nämlich Art. 58 der Richtlinie 2007/64, aufzunehmen, der eine Frist von 13 Monaten vorsieht, und in der Bestimmung über die Haftung des Zahlungsdienstleisters, nämlich Art. 60 dieser Richtlinie, auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.

47 Der Gesetzgeber hat somit eindeutig einen Zusammenhang zwischen der Haftung des Zahlungsdienstleisters und der Einhaltung der Frist durch den Zahlungsdienstnutzer in dem Sinne aufgestellt, dass Letzterer im Fall eines nicht autorisierten Vorgangs nach Ablauf dieser Frist keine Haftungsklage mehr gegen seinen Dienstleister erheben kann.

48 Zweitens weist der Kontext im engeren Sinne bzw. der systematische Kontext der Art. 58 und 60 der Richtlinie 2007/64 in diese Richtung. Er zeigt auch, dass die Harmonisierung, die der Unionsgesetzgeber in dem von diesen Artikeln erfassten Bereich vorgesehen hat, vollständig ist und keine anderen als die vom Unionsgesetzgeber erlassenen Bestimmungen zulässt.

49 Ich stelle zunächst fest, dass die Richtlinie 2007/64 für das Verhältnis zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister eine Haftungsregelung vorsieht, die sowohl Fälle von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (insbesondere Art. 58 bis 60) als auch Fälle von fehlerhaft oder nicht ausgeführten Zahlungsvorgängen (insbesondere Art. 75) umfasst.

50 In all diesen Fällen spielt die in Art. 58 der Richtlinie 2007/64 vorgesehene Pflicht des Zahlungsdienstnutzers, innerhalb von 13 Monaten eine Mitteilung zu machen, eine entscheidende Rolle. Ich habe dies im Hinblick auf nicht autorisierte Vorgänge dargelegt. In Bezug auf fehlerhaft oder nicht ausgeführte Zahlungsvorgänge verweist Art. 75 der Richtlinie 2007/64, der das Gegenstück zu Art. 60 dieser Richtlinie darstellt, ebenfalls gleichlautend auf Art. 58, und bestimmt, dass die Haftung des Zahlungsdienstleisters „unbeschadet von Artikel 58“ gilt. Der 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt, dass die Anzeigepflicht sowohl für nicht autorisierte als auch für fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge gilt und dass die Haftung des Zahlungsdienstleisters für eine fehlerhafte Ausführung der Zahlungsvorgänge voraussetzt, dass die Anzeigefrist eingehalten wurde.

51 Sodann sieht Art. 59 der Richtlinie 2007/64, der die Beweislast betrifft, für nicht autorisierte ebenso wie für nicht ordnungsgemäß ausgeführte Vorgänge vor, dass der Zahlungsdienstleister nachzuweisen hat, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war und dass er ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde.

52 Ich möchte darauf hinweisen, dass dieser Art. 59 eine Beweislastumkehr vorsieht, indem er die Beweislast nicht demjenigen auferlegt, der das Vorliegen eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs behauptet, d. h. dem Zahlungsdienstnutzer, sondern dem Zahlungsdienstleister. Dieser ist also während eines Zeitraums von 13 Monaten verpflichtet, eine Abbuchung, die der Nutzer nicht autorisiert hat, quasi automatisch und unverzüglich zurückzuzahlen (

53 Der Unionsgesetzgeber hat damit eine Haftungsregelung geschaffen, die auf drei wichtigen und miteinander zusammenhängenden Kriterien beruht, nämlich einer Anzeigepflicht des Zahlungsdienstnutzers gemäß Art. 58 der Richtlinie 2007/64, der Auferlegung der Beweislast an den Zahlungsdienstleister gemäß Art. 59 dieser Richtlinie und schließlich, in Ermangelung eines Beweises, die Haftung dieses Dienstleisters gemäß den Art. 60 und 75 dieser Richtlinie, je nachdem, ob der Zahlungsvorgang nicht autorisiert, nicht ausgeführt oder fehlerhaft ausgeführt wurde.

54 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass diese Regelung über die Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer eine harmonisierte Regelung darstellt. Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 sieht in diesem Zusammenhang vor, dass „die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen [dürfen]“. Diese Harmonisierung ist gemäß dem Titel dieses Artikels als vollständig anzusehen. Dieser Art. 86 enthält zur Unterscheidung zwischen harmonisierten und nicht harmonisierten Bestimmungen eine Aufzählung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie 2007/64, die den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum lassen. Allerdings enthält diese Aufzählung weder die Art. 58 bis 60 noch die Art. 74 bis 78.

55 Daraus ist zu schließen, dass nationale, von den Art. 58 bis 60 der Richtlinie 2007/64 abweichende Bestimmungen, die eine Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer vorsehen, auch wenn dieser seinen Dienstleister nicht innerhalb einer Frist von 13 Monaten nach der nicht autorisierten Abbuchung von dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang benachrichtigt hat, der in den Art. 58 bis 60 der Richtlinie vorgesehenen Haftungsregelung zuwiderlaufen und die mit dieser Regelung vorgesehene vollständige Harmonisierung missachten würden.

56 Ich kann daher der Auffassung der italienischen Regierung nicht zustimmen, dass eine nationale zivilrechtliche Regelung der vertraglichen Haftung die durch die Richtlinie 2007/64 geschaffene Regelung ergänzen kann, indem sie eine Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer unabhängig davon vorsieht, ob dieser die in Art. 58 dieser Richtlinie vorgesehene Frist für die Anzeige eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs eingehalten hat oder nicht.

57 Die Ziele der Richtlinie 2007/64 sprechen für diese Auslegung.

58 So ergibt sich aus den Erwägungsgründen 1 bis 5 dieser Richtlinie, dass der Unionsgesetzgeber einen Binnenmarkt für Zahlungsdienste schaffen wollte. Dazu wollte er die bestehenden 27 nationalen Systeme, deren Nebeneinander eine Quelle der Verwirrung war und für einen Mangel an Rechtssicherheit sorgte, durch einen harmonisierten Rechtsrahmen ersetzen, der die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern festlegt.

59 Aus der vorstehenden Analyse ergibt sich, dass zu dem durch die Richtlinie 2007/64 geschaffenen harmonisierten System der Haftung für nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nur dann eine andere Haftungsregelung nationalen Rechts, die auf demselben Sachverhalt und denselben Gründen beruht, in Konkurrenz treten darf, wenn sie der durch diese Richtlinie festgelegten Regelung nicht zuwiderläuft und die Ziele und die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt (

60 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 58 und 60 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen sind, dass sie für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge eine Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer begründen, die jede andere Haftungsregelung, die auf ein Versäumnis dieses Dienstleisters im Zusammenhang mit diesen Vorgängen abstellt, ausschließt, so dass ein Zahlungsdienstnutzer, der nach einer nicht autorisierten Abbuchung seiner Anzeigepflicht nicht innerhalb von 13 Monaten nachgekommen ist, den Zahlungsdienstleister nicht mehr haftbar machen kann. B. Zu der für den Bürgen geltenden Regelung (zweite Vorlagefrage)

61 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 58 bis 60 der Richtlinie 2007/64 in dem Fall, dass der Zahlungsdienstnutzer wegen Überschreitung der Frist für die Anzeige eines nicht autorisierten Vorgangs den Dienstleister nicht mehr dafür in Haftung nehmen kann, dass er seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Vorgang verletzt hat, dem entgegenstehen, dass sich der Bürge dieses Nutzers auf der Grundlage desselben Sachverhalts auf die allgemeine zivilrechtliche Haftung des Dienstleisters, des Bürgschaftsnehmers, beruft, um gemäß einer nationalen zivilrechtlichen Regelung Einwände gegen die Höhe der gesicherten Schuld zu erheben.

62 Entgegen der Auffassung der französischen und der tschechischen Regierung, wonach die gemäß Art. 58 der Richtlinie 2007/64 für den Zahlungsdienstnutzer geltende Anzeigefrist auch für dessen Bürgen gilt, ist die Kommission der Ansicht, dass ein Bürge im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs nicht in den Anwendungsbereich der genannten Vorschrift und demzufolge auch nicht unter die mit dieser Richtlinie eingeführte Haftungsregelung fällt, mit der Folge, dass er gestützt auf die vom nationalen Recht vorgesehene zivilrechtliche Haftung gegen diesen Dienstleister Klage erheben kann.

63 In der folgenden Analyse werde ich zeigen, dass die mit der Richtlinie 2007/64 eingeführte Regelung für die Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer zwar Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung ist, jedoch nicht den Bürgen erfasst.

64 Beginnen möchte ich mit einigen Überlegungen zum Bürgen und zum Bürgschaftsvertrag.

65 Der Bürge bürgt dem Gläubiger für die Zahlung dessen, was der Schuldner dem Gläubiger aus dem verbürgten Schuldverhältnis schuldet, d. h. für die Schuld des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Der Bürge darf keinesfalls mehr schulden als das, was der Schuldner schuldet (Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge, dem Gläubiger diese Schuld im Fall der Nichterfüllung durch den Schuldner zu zahlen (

66 Bei Bürgschaftsverträgen gibt es zahlreiche Varianten. Da es in diesem Bereich keine Harmonisierung gibt, unterliegen diese Verträge dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, das sich in wichtigen Punkten unterscheiden kann (

67 Im Ausgangsverfahren hat die Bank als Gläubigerin einen Vertrag über die Gewährung eines Kontokorrentkredits mit der Schuldnerin, GCA, geschlossen, der es dieser ermöglicht hat, das betreffende Bankkonto zu überziehen. Außerdem hat die Bank einen Bürgschaftsvertrag mit LR geschlossen, wonach dieser ihr gegenüber für die Schulden von GCA selbstschuldnerisch bürgt.

68 Ich möchte darauf hinweisen, dass die Tatsache, dass die Harmonisierung vollständig ist, nicht bedeutet, dass sie erschöpfend ist. Der Gerichtshof hat zu Richtlinien, die insbesondere die Haftung von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern betreffen, entschieden, dass eine Richtlinie für die in ihr geregelten Punkte eine „vollständige Harmonisierung“ der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezwecken kann, ohne jedoch, abgesehen von den genannten Punkten, den von der Richtlinie erfassten Bereich der Haftung „erschöpfend“ harmonisieren zu wollen (

69 Der Begriff „vollständige Harmonisierung“ bezieht sich auf den Handlungsspielraum, der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der von der Richtlinie 2007/64 erfassten Punkte in ihr nationales Recht verbleibt, und somit auf ihr Ermessen, während der Begriff „erschöpfende Harmonisierung“ den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie betrifft (

70 Mit anderen Worten, die Harmonisierung kann in dem Sinne vollständig sein, dass die Mitgliedstaaten, wie ich in meiner Antwort auf die erste Frage dargelegt habe, bei der Umsetzung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie 2007/64, in diesem Fall ihren Art. 58 bis 60, keinen Handlungsspielraum haben. Sie dürfen keine Bestimmung einführen, die von den in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen abweicht. Andererseits ist die Harmonisierung insofern nicht erschöpfend, als sie sich auf die Bereiche beschränkt, die speziell von dieser Richtlinie erfasst werden, und es den Mitgliedstaaten außerhalb dieser Bereiche weiterhin freisteht, Rechtsvorschriften zu erlassen, solange sie die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie nicht beeinträchtigen.

71 Daher ist nunmehr zu prüfen, welchen Umfang der Bereich hat, der von der Regelung der zivilrechtlichen Haftung in der Richtlinie 2007/64 erfasst wird.

72 Meines Erachtens betrifft die Haftungsregelung in der Richtlinie 2007/64 die Beziehung zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister. Sie hat nicht zum Zweck, das Verhältnis zwischen diesem Dienstleister und einem Dritten wie einem Bürgen zu regeln.

73 Das ergibt sich zunächst aus den Art. 58 bis 60 der Richtlinie 2007/64, in denen lediglich der Zahlungsdienstnutzer und der Zahler auf der einen und der Zahlungsdienstleister auf der anderen Seite genannt werden. Ein Bürge ist jedoch weder Zahlungsdienstnutzer noch Zahler.

74 Ein Zahlungsdienstnutzer ist nämlich gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 10 der Richtlinie 2007/64 „eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt“.

75 Ein Zahler ist gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 7 dieser Richtlinie Inhaber eines Zahlungskontos, der einen Zahlungsauftrag gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt (

76 Ein Bürge wie LR fällt in keine dieser beiden Kategorien und ist daher weder als Zahler im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Richtlinie noch als Zahlungsempfänger oder Zahlungsdienstleister anzusehen.

77 Daraus folgt, wie ich in Nr. 65 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, dass ein Bürge im Verhältnis zu einem Zahlungsdienstnutzer und einem Zahlungsdienstleister, die von der Richtlinie 2007/64 erfasst werden, ein Dritter ist und nicht in deren persönlichen Anwendungsbereich fällt.

78 Für diese Auslegung sprechen auch die Erwägungsgründe der Richtlinie 2007/64. In ihrem fünften Erwägungsgrund heißt es, dass in dieser Richtlinie die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern festgelegt werden, und im sechsten Erwägungsgrund, dass bestimmte Bereiche aus diesem rechtlichen Rahmen ausgeklammert bleiben sollten.

79 Im 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 schließlich heißt es, dass diese Richtlinie nur die vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister zum Gegenstand haben sollte. Dieser Hinweis findet sich auch in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie, der sich mit dem Gegenstand der Richtlinie befasst und besagt, dass sie die jeweiligen Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern festlegt.

80 Aus den Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 ergibt sich also in Zusammenhang mit ihren Erwägungsgründen, dass sie nicht das Verhältnis zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Bürgen des Zahlungsdienstnutzers regelt.

81 Somit stimme ich mit der Kommission darin überein, dass das Verhältnis zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Bürgen des Zahlungsdienstnutzers keinesfalls in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64 fällt.

82 Das in dieser Richtlinie festgelegte Haftungssystem spricht auch für diese Auffassung.

83 Es basiert auf einer Reihe von Rechten und Pflichten, die nur den Zahlungsdienstnutzer und den Zahlungsdienstleister betreffen und bei denen die Information des Ersteren durch den Letztgenannten eine wichtige Rolle spielt.

84 Diese Information gehört nämlich zum Gegenstand der Richtlinie 2007/64 (es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat … die Angaben nach Maßgabe des Titels III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht“ (

85 Die Frist von 13 Monaten gilt daher nur, wenn die Information dem Zahlungsdienstnutzer tatsächlich mitgeteilt wurde. Es ist hervorzuheben, dass die Anzeigepflicht innerhalb einer Frist von 13 Monaten nach der nicht autorisierten Belastung bedeutet, dass der Zahlungsdienstnutzer seine Konten mindestens einmal im Jahr überprüfen muss.

86 Es besteht somit ein Gleichgewicht zwischen erstens der Informationspflicht des Zahlungsdienstleisters, zweitens der Sorgfaltspflicht, die dem Zahlungsdienstnutzer im Zusammenhang mit seiner Pflicht zu einer fristgemäßen Anzeige obliegt, und drittens der Auslösung der strengen Haftung dieses Zahlungsdienstleisters, ohne dass der Zahlungsdienstnutzer einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit nachweisen muss.

87 Im Übrigen geht der Vorteil, der dem Zahlungsdienstnutzer dadurch zuteilwird, dass er die unverzügliche Erstattung der aufgrund des nicht autorisierten Vorgangs gezahlten Beträge erwirken kann, sofern er die in Art. 58 der Richtlinie 2007/64 genannte Anzeigefrist eingehalten hat, mit der Gewährung von Rechtssicherheit zugunsten des Zahlungsdienstleisters einher, denn nicht autorisierte Zahlungsvorgänge kann der Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf dieser Frist nicht mehr anfechten.

88 Diese Ausgewogenheit betrifft jedoch nicht einen Dritten wie einen Bürgen. Die genannte Frist kann diesem gegenüber vor allem deshalb nicht geltend gemacht werden, weil er nicht über die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß der Richtlinie 2007/64 übermittelten Informationen verfügt, an die die in Art. 58 dieser Richtlinie vorgesehene Frist von 13 Monaten geknüpft ist.

89 Mangels einer ausdrücklichen Vorschrift in der genannten Richtlinie, die die für das Verhältnis zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vorgesehene Haftungsregelung auf einen Dritten wie z. B. einen Bürgen ausdehnt, halte ich es daher nicht für gerechtfertigt, Letzteren in diese Regelung einzubeziehen.

90 Die französische und die tschechische Regierung haben ihr Argument, dass es einer Umgehung der Anforderungen der Richtlinie 2007/64 gleichkäme und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde, wenn man dem Bürgen gestatten würde, auch nach Ablauf der 13-monatigen Frist noch Einwände gegen die Höhe der Schuld zu erheben, keineswegs untermauert, so dass es meines Erachtens nicht durchgreifen kann.

91 Das liegt daran, dass sich ein Bürgschaftsvertrag von einem Zahlungsdienstvertrag grundlegend unterscheidet.

92 Wie ich nämlich in Nr. 65 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, soll die Bürgschaft die Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber seinem Gläubiger sichern. Der Bürgschaftsvertrag bietet dem Kreditinstitut somit eine Möglichkeit, die Rückzahlung der vom Schuldner geschuldeten Summe zu erreichen. Hierbei handelt es sich jedoch um ein anderes Vertragsverhältnis als das zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister; es betrifft lediglich das Kreditinstitut als Gläubiger und den Bürgen des Schuldners.

93 Der Umstand, dass der Zahlungsdienstleister im Fall von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Ablauf der in Art. 58 der Richtlinie 2007/64 genannten 13-monatigen Frist nicht mehr verpflichtet ist, dem Zahlungsdienstnutzer diese Zahlungen zu erstatten, und dass dieser die ausgeführten Zahlungsvorgänge nicht mehr anfechten kann, entbindet den Zahlungsdienstleister nicht von seiner Sorgfaltspflicht bei der Ausführung dieser Zahlungsvorgänge.

94 Der Zahlungsdienstleister ist nämlich zur ordnungsgemäßen Ausführung der Zahlungsvorgänge verpflichtet. Wenn er es also fahrlässig unterlässt, zu prüfen, ob die Zahlungsvorgänge vom Zahlungsdienstnutzer autorisiert wurden, und wenn durch seine Fahrlässigkeit einem Dritten, wie z. B. einem Bürgen, ein Schaden verursacht wird, steht folglich nichts dem entgegen, dass seine Haftung gegenüber diesem Dritten ausgelöst wird, sofern das nationale Recht dies zulässt. Da die Bürgschaft weder durch die Richtlinie 2007/64 noch durch irgendeine andere Richtlinie geregelt ist, unterliegt sie nach wie vor den Vorschriften des nationalen Rechts. Diese können für einen Bürgen eigene Verpflichtungen vorsehen, die sich von denen unterscheiden, die das Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger regeln, und die diese nicht berühren (

95 Der Umstand, dass sich ein Bürge auf nationales Recht berufen kann, um seine Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger zu verringern, berührt in keiner Weise das Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditinstitut als Zahlungsdienstleister und dem Schuldner als Zahlungsdienstnutzer. Er berührt insbesondere nicht die Höhe des Betrags, den Letzterer dem Zahlungsdienstleister schuldet und der auch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge umfassen kann, die nicht innerhalb der nach Art. 58 der Richtlinie 2007/64 vorgesehenen Frist von 13 Monaten angezeigt worden sind.

96 Ich möchte auch darauf hinweisen, dass ein Bürge für das Kreditinstitut eine zusätzliche Sicherheit ist, um die Zahlung der Hauptschuld zu sichern. Wenn ein Bürge also obsiegt und es ihm gelingt, die Höhe seiner Schulden gegenüber dem Kreditinstitut im Wege der Aufrechnung zu verringern oder gar von seiner Verpflichtung gegenüber diesem Institut befreit zu werden, hat dies keine Auswirkungen auf die Forderung des Kreditinstituts gegenüber dem Hauptschuldner und folglich auch nicht auf die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2007/64.

97 Wie die Kommission ausgeführt hat, hat es der Gesetzgeber nicht für sinnvoll gehalten, die in der Richtlinie 2007/64 vorgesehene Haftungsregelung auf Dritte auszudehnen, da er der Ansicht war, dass die für das Verhältnis zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer geltende Regelung ausreichen sollte, um die sich aus den Zahlungsvorgängen ergebenden Ansprüche im Wesentlichen zu regeln und die Risiken oder Folgen von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen gering zu halten (

98 Ich bin daher der Ansicht, dass die Auslösung einer etwaigen Haftung des Gläubigers durch den Bürgen, sofern das nationale Recht dies zulässt, ein Beispiel für einen anderen Anspruch ist, der nach nationalem Recht im Sinne des 47. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2007/64 angemeldet werden kann und die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie in keiner Weise beeinträchtigt. V. Ergebnis

99 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) wie folgt zu antworten: 1. Die Art. 58 bis 60 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG sind dahin auszulegen, dass sie für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge eine Haftung des Zahlungsdienstleisters begründen, die jede andere Haftungsregelung, die auf ein Versäumnis dieses Dienstleisters im Zusammenhang mit diesen Vorgängen abstellt, ausschließt, so dass ein Zahlungsdienstnutzer, der seiner Anzeigepflicht innerhalb von 13 Monaten nach der nicht autorisierten Abbuchung nicht nachgekommen ist, den Zahlungsdienstleister nicht mehr haftbar machen kann. 2. Die Art. 58 bis 60 der Richtlinie 2007/64 stehen dem nicht entgegen, dass sich eine andere Person als der Zahlungsdienstnutzer, z. B. sein Bürge, hinsichtlich eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs auf die zivilrechtliche Haftung des Zahlungsdienstleisters beruft, und zwar selbst dann nicht, wenn der Zahlungsdienstnutzer es versäumt hat, den nicht autorisierten Zahlungsvorgang innerhalb von 13 Monaten nach der nicht autorisierten Belastung anzuzeigen.