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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.2021 – C-123/20

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2021:628

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 15. Juli 2021 ( Rechtssache C‑123/20 Ferrari SpA gegen Mansory Design & Holding GmbH, WH (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses (partial design) – Art. 3 Buchst. a – Teil, der aus Bauelementen der Karosserie eines Sportwagens besteht – Formale Schutzvoraussetzung – Offenbarung – Art. 11 Abs. 2 – Veröffentlichung von Gesamtansichten des Fahrzeugs“ I. Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ferrari SpA auf der einen Seite und der Mansory Design & Holding GmbH (im Folgenden: Mansory Design) und WH, dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft, auf der anderen Seite.

3 Mansory Design produziert und vertreibt sogenannte Tuning-Kits, die dazu bestimmt sind, die Erscheinungsform des Ferrari 488 GTB der des (höherwertigen) Ferrari FXX K anzugleichen.

4 Ferrari erhob gegen Mansory Design und ihren Geschäftsführer eine Verletzungsklage und machte eine Nachahmung mehrerer nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 geltend, deren Inhaberin sie sei.

5 Neben dem Interesse, den diese Rechtssache bei Liebhabern von Sportwagen mit Sicherheit hervorrufen wird, besteht das juristische Interesse dieser Rechtssache darin, dass das von Ferrari in erster Linie geltend gemachte Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht die Erscheinungsform des FXX K insgesamt zum Gegenstand hat, sondern die Erscheinungsform eines aus bestimmten Bauelementen der Karosserie bestehenden Teils dieses Fahrzeugs. Das vorlegende Gericht ersucht daher den Gerichtshof, erstmals über die Voraussetzungen zu entscheiden, unter denen das Erscheinungsbild eines Teils eines Erzeugnisses – oder partial design – als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden kann.

6 In diesem Rahmen stellt sich zum einen die Frage, ob für diesen Schutz gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 das Erscheinungsbild eines Teils eines Erzeugnisses speziell zugänglich gemacht worden sein muss oder ob hierfür die Offenbarung des Geschmacksmusters dieses Erzeugnisses in seiner Gesamtheit ausreichend ist. Im Ausgangsverfahren hat Ferrari nämlich lediglich mehrere Gesamtansichten seines Modells FXX K veröffentlicht, und diese Veröffentlichung gilt nach Ansicht von Ferrari auch als Offenbarung des an den Bauelementen der Karosserie geltend gemachten Geschmacksmusters.

7 Zum anderen geht es darum, ob das Erscheinungsbild eines Teils eines Erzeugnisses, um Gegenstand eines gesonderten Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein zu können, das sich von dem unterscheidet, das gegebenenfalls die Erscheinungsform dieses Erzeugnisses in seiner Gesamtheit schützt, eine gewisse Eigenständigkeit in Bezug auf die Gesamtform aufweisen muss. Ferrari wurde nämlich im Ausgangsverfahren vorgeworfen, ein Geschmacksmuster an einem willkürlich abgegrenzten Teil des FXX K geltend gemacht zu haben.

8 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zum einen erläutern, dass die Offenbarung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 des Geschmacksmusters eines Erzeugnisses in seiner Gesamtheit auch die Offenbarung des Geschmacksmusters eines Teils dieses Erzeugnisses bewirkt, sofern dieses Geschmacksmuster bei der Offenbarung klar identifizierbar ist. Zum anderen werde ich die Gründe darlegen, weshalb meines Erachtens die Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses für sich genommen Gegenstand eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein kann, das sich von dem unterscheidet, mit dem gegebenenfalls die Erscheinungsform des Erzeugnisses in seiner Gesamtheit geschützt wird, wenn sie gemäß der in Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung vorgesehenen Definition des Geschmacksmusters durch besondere Linien, Konturen oder Farben, eine besondere Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur abgegrenzt wird, die sie als solche identifizierbar machen. II. Rechtlicher Rahmen

9 In den Erwägungsgründen 16, 17, 21 und 25 der Verordnung Nr. 6/2002 heißt es: „(16) Einige … Wirtschaftszweige [der Union] bringen zahlreiche Geschmacksmuster für Erzeugnisse hervor, die häufig nur eine kurze Lebensdauer auf dem Markt haben; für sie ist ein Schutz ohne Eintragungsformalitäten vorteilhaft und die Schutzdauer von geringerer Bedeutung. Andererseits gibt es Wirtschaftszweige, die die Vorteile der Eintragung wegen ihrer größeren Rechtssicherheit schätzen und der Möglichkeit einer längeren, der absehbaren Lebensdauer ihrer Erzeugnisse auf dem Markt entsprechenden Schutzdauer bedürfen. (17) Hierfür sind zwei Schutzformen notwendig, nämlich ein kurzfristiges nicht eingetragenes Geschmacksmuster und ein längerfristiges eingetragenes Geschmacksmuster. … (21) Der ausschließliche Charakter des Rechts aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht mit seiner größeren Rechtssicherheit im Einklang. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sollte dagegen nur das Recht verleihen, Nachahmungen zu verhindern. Der Schutz kann sich somit nicht auf Erzeugnisse erstrecken, für die Geschmacksmuster verwendet werden, die das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines anderen Entwerfers sind; dieses Recht sollte sich auch auf den Handel mit Erzeugnissen erstrecken, in denen nachgeahmte Geschmacksmuster verwendet werden. … (25) Wirtschaftszweige, die sehr viele möglicherweise kurzlebige Geschmacksmuster während kurzer Zeiträume hervorbringen, von denen vielleicht nur einige tatsächlich vermarktet werden, werden das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorteilhaft finden. …“

10 Art. 1 („Gemeinschaftsgeschmacksmuster“) Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 lautet: „Ein Geschmacksmuster wird: a) durch ein ‚nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster‘ geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird;“

11 Art. 3 („Begriffe“) der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet: a) ‚Geschmacksmuster‘ die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt; b) ‚Erzeugnis‘ jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, einschließlich – unter anderem – der Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als ‚Erzeugnis‘; c) ‚komplexes Erzeugnis‘ ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.“

12 In Art. 4 („Schutzvoraussetzungen“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 6/2002 heißt es: „(1) Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. (2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart: a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt, und b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.“

13 Art. 6 („Eigenart“) der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt: „(1) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar: a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, …“

14 Art. 11 („Schutzdauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters“) der Verordnung Nr. 6/2002 sieht vor: „(1) Ein Geschmacksmuster, das die im 1. Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt, wird als ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der [Union] erstmals zugänglich gemacht wurde. (2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit innerhalb der [Union] zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der [Union] tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.“

15 In Art. 19 („Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster“) der Verordnung Nr. 6/2002 heißt es: „(1) Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein. (2) Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das Recht, die in Absatz 1 genannten Handlungen zu verbieten, jedoch nur, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist. Die angefochtene Benutzung wird nicht als Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Geschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Muster nicht kannte. …“ III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

16 Ferrari ist ein in Italien ansässiger Hersteller von Renn- und Sportwagen. Ihr Spitzenmodell FXX K, das über keine Straßenzulassung verfügt, ist ausschließlich für das Fahren auf Rennstrecken vorgesehen.

17 Ferrari stellte den FXX K der Öffentlichkeit erstmals in einer Pressemitteilung vom 2. Dezember 2014 vor. Diese Pressemitteilung enthielt die folgenden beiden Abbildungen, die eine Seitenansicht bzw. eine Frontansicht des Fahrzeugs zeigen:

18 Den in begrenzter Stückzahl hergestellten Ferrari FXX K gibt es in zwei Varianten, die sich nur durch die Farbe des „V“ auf der Fronthaube unterscheiden. Bei der ersten Variante, die durch die vorstehend wiedergegebenen Abbildungen illustriert wird, ist dieses „V“ schwarz mit Ausnahme seiner unteren Spitze, die in der Grundfarbe des Fahrzeugs lackiert ist. Bei der zweiten Variante ist dieses „V“ vollständig schwarz lackiert.

19 Mansory Design, deren Geschäftsführer WH ist, ist ein Unternehmen, das „Tuning“ von hochwertigen Fahrzeugen anbietet. Mansory Design und WH sind beide in Deutschland ansässig. Seit 2016 produziert und vertreibt diese Gesellschaft sogenannte „Tuning-Bausätze“, mit denen die Erscheinungsform des Ferrari 488 GTB (ein seit 2015 erhältliches, serienmäßig hergestelltes Straßenmodell) so verändert werden kann, dass sie der des Ferrari FXX K nahekommt.

20 So bietet Mansory Design mehrere „Tuning-Kits“ an, mit denen der Ferrari 488 GTB umgebaut werden kann: das „Front kit“, das „Rear kit“, das „Side set“, das „Roof cover“ und den „Rear wing“. Zudem bietet sie das „Front kit“ in zwei Versionen an, die die beiden Varianten des Ferrari FXX K widerspiegeln: In der ersten Version ist das „V“ auf der Fronthaube schwarz mit Ausnahme seiner unteren Spitze, während es in der zweiten Version vollständig schwarz lackiert ist.

21 Bei einem vollständigen Umbau des Ferrari 488 GTB wird ein Großteil der sichtbaren Karosserieverkleidung ausgetauscht. Im März 2016 stellte Mansory Design auf dem Autosalon in Genf (Schweiz) ein so umgebautes Fahrzeug unter dem Namen Mansory Siracusa 4XX vor.

22 Ferrari ist der Auffassung, Mansory Design verletze mit dem Vertrieb dieser „Tuning-Kits“ ein oder mehrere zu ihren Gunsten bestehende nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

23 Der Vertrieb der „Front kits“ stelle eine Verletzung eines ersten nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters dar, das aus der Erscheinungsform des Teilbereichs ihres Modells FXX K bestehe, der sich aus dem V‑förmigen Element auf der Fronthaube, dem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten flossenartigen Element („Strake“), dem in die Stoßstange integrierten zweischichtigen Frontspoiler und dem mittigen vertikalen Verbindungssteg, der den Frontspoiler mit der Fronthaube verbinde, zusammensetze. Dieser Bereich werde als Einheit verstanden, der die individuellen „Gesichtszüge“ dieses Fahrzeugs bestimme und gleichzeitig die Assoziation mit einem Flugzeug oder einem Formel‑1-Wagen wecke. Dieses nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei mit Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 2. Dezember 2014 entstanden.

24 Hilfsweise machte Ferrari geltend, ihr stehe ein zweites durch diese Pressemitteilung, spätestens aber durch die Veröffentlichung eines Films mit dem Titel Ferrari FXX K – The Making Of am 3. April 2015 entstandenes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Erscheinungsform des zweischichtigen Frontspoilers zu, das Mansory Design durch den Vertrieb der „Front kits“ ebenfalls verletzt habe.

25 Weiter hilfsweise stützte Ferrari ihre Klage auf ein drittes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Hinblick auf eine weitere in der Pressemitteilung vom 2. Dezember 2014 enthaltene Abbildung des Fahrzeugs in einer Schrägansicht, das sich auf die daraus ersichtliche Gestaltung des Ferrari FXX K in seiner Gesamtheit erstrecke.

26 Außerdem machte Ferrari in Bezug auf die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Kauf angeboten „Kits“ Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz geltend.

27 Erstinstanzlich beantragte Ferrari die Unterlassung der Herstellung, des Anbietens, des Inverkehrbringens, des Ein- und Ausführens, der Benutzung oder des Besitzes der Anbauteile in der gesamten Europäischen Union und stellte mehrere Annexanträge (Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Schadensersatzfeststellung). Das befasste Landgericht (Deutschland) wies die Klage insgesamt ab.

28 Vor dem Berufungsgericht erklärte Ferrari ihre Unterlassungsanträge sowie ihre Anträge auf Rückruf und Vernichtung der Erzeugnisse, soweit sie auf die geltend gemachten Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte gestützt waren, wegen des Ablaufs der fraglichen Rechte am 3. Dezember 2017 für erledigt (

29 Das Berufungsgericht wies die Berufung von Ferrari zurück. Es erachtete u. a. die von Ferrari geltend gemachten Ansprüche aus den angeblichen nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern für nicht begründet. Das erste beanspruchte Gemeinschaftsgeschmacksmuster bezüglich des in Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Teils des Ferrari FXX K bestehe nicht, da Ferrari nicht dargetan habe, dass die Mindestvoraussetzung einer „gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form“ erfüllt gewesen sei. Sie habe sich lediglich auf einen willkürlich festgelegten Teilbereich des Fahrzeugs bezogen. Auch das zweite von Ferrari beanspruchte Gemeinschaftsgeschmacksmuster bezüglich der Erscheinungsform des zweischichtigen Frontspoilers bestehe nicht, weil es ebenfalls nicht die Voraussetzung der „Geschlossenheit der Form“ erfülle. Das dritte Geschmacksmuster betreffend die Gesamtgestaltung des Ferrari FXX K bestehe zwar, sei aber von Mansory Design nicht verletzt worden.

30 Ferrari legte daraufhin Revision ein, die vom Bundesgerichtshof zugelassen wurde. Dieses Gericht ist der Auffassung, dass der Erfolg der Revision, was die Anträge betreffe, die auf eine Verletzung der Rechte gestützt seien, die angeblich durch die von Ferrari beanspruchten nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster verliehen würden, von der Auslegung der Verordnung Nr. 6/2002 abhänge.

31 Genauer gesagt seien die Voraussetzungen zu klären, unter denen die Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses gemäß dieser Verordnung als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein könne.

32 In diesem Rahmen fragt sich das vorlegende Gericht zum einen, ob die Offenbarung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 des Bilds eines Erzeugnisses in seiner Gesamtheit auch als Offenbarung der Geschmacksmuster der Bauteile dieses Erzeugnisses gilt.

33 Wenn dies der Fall sein sollte, fragt es sich zum anderen, ob die Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses, um ein getrenntes Geschmacksmuster darstellen zu können, das sich von dem Geschmacksmuster dieses Erzeugnisses in seiner Gesamtheit unterscheidet, entsprechend der Entscheidung des Berufungsgerichts eine „gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form“ aufweisen müsse, die die Feststellung erlaube, dass die Erscheinungsform dieses Teils nicht vollständig in der Erscheinungsform des Erzeugnisses untergehe und vielmehr einen von der Gesamtform unabhängigen Gesamteindruck hervorrufe.

34 Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Können durch die Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Erzeugnisses gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einzelnen Teilen des Erzeugnisses entstehen? 2. Für den Fall, dass die Frage 1 bejaht wird: Welcher rechtliche Maßstab ist im Rahmen der Prüfung der Eigenart nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 bei der Ermittlung des Gesamteindrucks im Falle eines Bauelements anzulegen, das – wie etwa ein Teil einer Fahrzeugkarosserie – in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird? Darf insbesondere darauf abgestellt werden, ob die Erscheinungsform des Bauelements in der Wahrnehmung des informierten Benutzers nicht vollständig in der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses untergeht, sondern eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufweist, die es ermöglicht, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck festzustellen?

35 Das Vorabentscheidungsersuchen vom 30. Januar 2020 ist am 4. März 2020 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden. Ferrari, Mansory Design, die tschechische, die italienische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Parteien und Beteiligten haben auch schriftlich die vom Gerichtshof am 15. Januar 2021 gestellten Fragen beantwortet. IV. Würdigung

36 Wie es in ihrem Art. 1 heißt, sieht die Verordnung Nr. 6/2002 zwei Kategorien einheitlicher Schutzrechte vor: das „eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ und das „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“. Die materiellen Schutzvoraussetzungen sind für diese beiden Schutzrechte dieselben. Insbesondere muss gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung das fragliche Geschmacksmuster „neu“ sein und „Eigenart“ haben. Demgegenüber sind die für das eine und das andere Schutzrecht geltenden formalen Voraussetzungen unterschiedlich. Die Erlangung eines „eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters“ erfordert definitionsgemäß die Stellung eines Antrags auf Eintragung. Dagegen kann ein Geschmacksmuster als „nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ geschützt werden, wenn es der Öffentlichkeit in der in Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Weise zugänglich gemacht wurde (

37 Im vorliegenden Fall beruft sich Ferrari im Rahmen der gegen Mansory Design und WH erhobenen Verletzungsklage auf verschiedene nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Wie ich in der Einleitung der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, liegt die Besonderheit der vorliegenden Rechtssache darin, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens insbesondere (an der Erscheinungsform eines Teils des Ferrari FXX K beansprucht, der aus mehreren Bauteilen der Karosserie besteht – und zwar, wie gesagt, dem V‑förmigen Element der Fronthaube, dem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten flossenartigen Element („Strake“), dem in die Stoßstange integrierten zweischichtigen Frontspoiler und dem mittigen vertikalen Verbindungssteg, der den Frontspoiler mit der Fronthaube verbindet (partial design bezeichnet wird.

38 Wie das vorlegende Gericht feststellt, bestehen kaum Zweifel daran, dass nach der Verordnung Nr. 6/2002 die Erscheinungsform nur eines Teils eines Erzeugnisses für sich genommen Gegenstand eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein kann.

39 „Geschmacksmuster“, die Gegenstand eines solchen Schutzrechts sein können, werden nämlich in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 definiert als „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“ (Hervorhebung nur hier).

40 Zum einen muss allerdings die Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses, wie ich in Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, damit sie als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden kann, gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein.

41 Im Ausgangsverfahren hat Ferrari jedoch lediglich Gesamtabbildungen des FXX K veröffentlicht (gesondert hätte zugänglich machen müssen. Ich werde in Abschnitt A erläutern, weshalb dies meines Erachtens nicht der Fall ist.

42 Zum anderen möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen, ob die Erscheinungsform eines Teils des Erzeugnisses, um Gegenstand eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein zu können, gegenüber der Gesamterscheinungsform des Erzeugnisses eine „gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit“ aufweisen muss. Es fragt sich also, ob die Möglichkeit für einen Entwerfer, die Erscheinungsform seines Erzeugnisses in verschiedene Teile zu unterteilen, die jeweils eigenständigen Schutz genießen, durch bestimmte Grenzen eingerahmt werden sollte. Ich werde diese heikle Problematik in Abschnitt B untersuchen.

43 Davor muss ich allerdings einen letzten Punkt klären. Das vorlegende Gericht hat sich zwar in seiner ersten Frage und in der Begründung der Vorlageentscheidung auf den Begriff „Teil eines Erzeugnisses“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 bezogen, es hat aber auch festgestellt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Teile der Karosserie des Ferrari FXX K „Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses“ im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung darstellen.

44 Der Gerichtshof hat im Urteil Acacia und D’Amato (

45 So hat er entschieden, dass eine Autofelge als „Bauelement eines komplexen Erzeugnisses“ einzustufen ist, da eine solche Felge ein Bestandteil des komplexen Erzeugnisses ist, das ein Auto darstellt, und dieses Erzeugnis ohne sie nicht bestimmungsgemäß verwendet werden könnte (

46 Ebenso müssen Bauteile einer Karosserie meines Erachtens als „Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses“ eingestuft werden, wenn diese Bauteile ausgetauscht werden können und ihr Vorhandensein für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs erforderlich ist.

47 Ferrari hat diese Einstufung als „Bauelemente“ im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 jedoch mit der Begründung bestritten, dass die von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geschmacksmustern erfassten Karosseriebauteile diese Kriterien nicht erfüllten.

48 Es ist selbstverständlich nicht Sache des Gerichtshofs, diese Frage, die zur Tatsachenwürdigung gehört, zu entscheiden. Es wäre gegebenenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.

49 Gleichwohl sind sich die Parteien und Beteiligten, die dazu vom Gerichtshof befragt wurden, darüber einig, dass die Antwort auf diese Frage für die Beantwortung der von dem vorlegenden Gericht gestellten Fragen nicht entscheidend ist.

50 Wie Ferrari und die polnische Regierung im Wesentlichen vortragen, kann nämlich ein „Geschmacksmuster“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in der Erscheinungsform sowohl eines Erzeugnisses als auch eines Teils davon einschließlich eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses oder sogar eines Teils eines solchen Bauelements bestehen.

51 Meines Erachtens ist für die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen allein entscheidend, dass sich Ferrari auf die Erscheinungsform eines „Teils eines Erzeugnisses“ als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beruft. Ob das Erzeugnis „komplex“ ist und sich der fragliche Teil aus Elementen zusammensetzt, die der Definition von „Bauelementen“ eines solchen Erzeugnisses entsprechen, ist für die Beantwortung dieser Fragen hingegen nicht entscheidend. Ich werde mich daher in den folgenden Nummern hauptsächlich auf die Begriffe „Erzeugnis“ und „eines Teils davon“ beziehen. A. Zur Offenbarung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 von Geschmacksmustern an Teilen eines Erzeugnisses (erste Frage)

52 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass die Offenbarung des Geschmacksmusters eines Erzeugnisses in seiner Gesamtheit wie der Erscheinungsform eines Fahrzeugs auch die Offenbarung des Geschmacksmusters eines Teils dieses Erzeugnisses wie der Erscheinungsform bestimmter Bauteile der Karosserie dieses Fahrzeugs bewirken kann und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen.

53 Im Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht festgestellt, dass Ferrari durch die Veröffentlichung von zwei Gesamtabbildungen ihres Modells FXX K das Geschmacksmuster dieses Fahrzeugs in seiner Gesamtheit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen sind damit in Bezug auf dieses Geschmacksmuster erfüllt (

54 Allerdings ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass diese Offenbarung Schutz nur in Bezug auf das Geschmacksmuster des FXX K in seiner Gesamtheit entstehen lasse. Sie gelte nicht als Offenbarung der Geschmacksmuster der Teile, aus denen dieses Fahrzeug zusammengesetzt sei. Nach Ansicht dieses Gerichts, der sich Mansory Design, die polnische Regierung und die Kommission anschließen, müsste die Erscheinungsform eines solchen Teils eines Erzeugnisses, um selbst als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden zu können, Gegenstand einer gesonderten Offenbarung sein. Diese Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 stelle dadurch die Rechtssicherheit sicher, dass es der Öffentlichkeit und insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht werde, einfach und unzweideutig auf der Grundlage von Bildern, die vom Rechteinhaber zugänglich gemacht worden seien, den Gegenstand des von diesem beanspruchten Schutzes zu ermitteln.

55 In der Praxis hätte Ferrari also zusätzlich zu den Gesamtabbildungen des FXX K ein oder mehrere Bilder veröffentlichen müssen, die sich speziell auf den Teil dieses Fahrzeugs konzentrieren, dessen Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beansprucht wird, oder auf diesen Gesamtabbildungen eine Kennzeichnung mit Farben, Kontrasten, Pfeilen oder Linien, die die fraglichen Elemente abgrenzen, verwenden müssen, anhand deren das betreffende Geschmacksmuster leicht identifiziert werden kann.

56 Ich teile diese Ansicht nicht. Wie Ferrari sowie die tschechische und die italienische Regierung bin ich der Auffassung, dass die Offenbarung – im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 – des Geschmacksmusters eines Erzeugnisses in seiner Gesamtheit auch die Offenbarung des Geschmacksmusters eines Teils dieses Erzeugnisses bewirken kann. Mit anderen Worten ist eine gesonderte Offenbarung jedenfalls keine Voraussetzung dafür, dass das Geschmacksmuster eines solchen Teils als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden kann.

57 Erstens enthält Art. 11 der Verordnung Nr. 6/2002 keine spezielle Vorschrift in Bezug auf die Offenbarung des Geschmacksmusters eines Teils eines Erzeugnisses.

58 Genauer gesagt legt Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung für die Ermittlung, ob die Offenbarung erfolgt ist, ein einheitliches, für alle Geschmacksmuster (unabhängig davon, ob sie für Erzeugnisse oder Teile davon benutzt werden oder darin eingefügt sind) geltendes Kriterium fest, nämlich dass das Geschmacksmuster „in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den … Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte“.

59 Wie Ferrari sowie die tschechische und die italienische Regierung zutreffend festgestellt haben, verlangt der Wortlaut dieser Bestimmung also nicht, dass die Geschmacksmuster von Teilen eines Erzeugnisses Gegenstand einer speziellen Offenbarung sind. Nichts in diesem Wortlaut deutet auf einen Ausschluss der Möglichkeit hin, dass die Veröffentlichung ein und desselben Bildes die Offenbarung des Geschmacksmusters eines Erzeugnisses in seiner Gesamtheit und die Offenbarung des Geschmacksmusters von Teilen, aus denen es zusammengesetzt ist, bewirkt. Es hätte dem Unionsgesetzgeber indes freigestanden, wenn dies seine Absicht gewesen wäre, hierfür eine Voraussetzung zu formulieren.

60 Zweitens geht aus diesem Art. 11 Abs. 2 hervor, dass ein Geschmacksmuster „zugänglich gemacht“ wird, wenn es so offenbart wird, dass dies den in der Union tätigen „Fachkreisen“ des betreffenden Wirtschaftszweigs (

61 Ich bin der Auffassung, dass die Fachkreise unter bestimmten Umständen von der Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses Kenntnis erlangen können, wenn die Gesamterscheinungsform dieses Erzeugnisses öffentlich gemacht wird, wie Ferrari geltend gemacht hat.

62 Die Umstände des Ausgangsrechtsstreits illustrieren dies gut. Die von Ferrari geltend gemachte Offenbarungshandlung ist die Veröffentlichung von zwei Abbildungen des FXX K einschließlich einer Frontansicht (

63 Demnach scheint mir vorbehaltlich der Tatsachenwürdigung, die in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt, dass die Fachkreise durch die Veröffentlichung der fraglichen Abbildung (

64 Selbstverständlich ist es, wie die tschechische Regierung festgestellt hat, damit die Offenbarung des Geschmacksmusters eines Erzeugnisses in seiner Gesamtheit die Offenbarung des Geschmacksmusters eines Teils davon bewirkt, unabdingbar, dass die Erscheinungsform des betreffenden Teils bei der Offenbarungshandlung klar identifizierbar ist (

65 Mit anderen Worten: Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Offenbarungshandlung in der Veröffentlichung einer Abbildung eines Erzeugnisses besteht, müssen die Merkmale des Geschmacksmusters des geltend gemachten Teils – wie seine Linien, seine Konturen, seine Farben etc. (klar sichtbar sein.

66 So ist es z. B. offensichtlich, dass die Veröffentlichung eines Bildes der Rückseite des Ferrari FXX K nicht geeignet gewesen wäre, die Offenbarung des Geschmacksmusters des V‑förmigen Elements auf der Fronthaube dieses Fahrzeugs zu bewirken. Ebenso ist davon auszugehen, dass keine Offenbarung erfolgt, wenn die Erscheinungsform des in Rede stehenden Teils von den Fachkreisen auf dem veröffentlichten Bild nicht klar identifiziert werden kann, namentlich wenn die Wiedergabe zu klein, von schlechter Qualität oder teilweise durch ein anderes Element verdeckt ist.

67 Daran liegt im Grunde nichts Besonderes, da dieses Erfordernis der Klarheit meines Erachtens für die Offenbarung jedes Geschmacksmusters im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 gilt, unabhängig davon, ob es sich um ein nicht komplexes Erzeugnis, ein komplexes Erzeugnis oder einen Teil davon handelt. Egal, um welchen Fall es sich handelt, gilt die Offenbarung nämlich nur dann als erfolgt, wenn das in Rede stehende Geschmacksmuster den Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte (klar zeigt.

68 Drittens geht aus den Erwägungsgründen 16 und 25 der Verordnung Nr. 6/2002 hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit der Einführung des einheitlichen Schutzrechts, das das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster darstellt, im Hinblick auf die Förderung der Innovation (

69 So werden nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung, sofern die materiellen Voraussetzungen für den Erhalt des Schutzes erfüllt sind, Geschmacksmuster ab dem Zeitpunkt, zu dem sie der Öffentlichkeit unter den in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht werden, ohne weitere Formalitäten automatisch als nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt.

70 Wie Ferrari sowie die tschechische und die italienische Regierung zutreffend geltend machen, würde es, wenn man von den Entwerfern verlangen würde, dass sie jeden Teil ihrer Erzeugnisse gesondert zugänglich machen, um für die Geschmacksmuster dieser Teile einen besonderen Schutz genießen zu können, dem Ziel der Einfachheit und Schnelligkeit zuwiderlaufen, die, worauf ich soeben hingewiesen habe, die Einrichtung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gerechtfertigt haben (

71 Die Auslegung, die ich vorschlage, wird viertens durch ein systematisches Argument bestätigt.

72 Die Offenbarung eines Geschmacksmusters hat nach der Verordnung Nr. 6/2002 zwei rechtliche Folgen. Zum einen kann, wie gesehen, diese Offenbarung einen Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstehen lassen. Zum anderen hat im Rahmen der Prüfung der materiellen Voraussetzungen für den Erhalt des Schutzes als (eingetragenes oder nicht eingetragenes) Gemeinschaftsgeschmacksmuster die frühere Offenbarung eines Geschmacksmusters, das identisch ist oder denselben Gesamteindruck wie das hervorruft, für das dieser Schutz beansprucht wird, zur Folge, die Neuheit (Art. 5 dieser Verordnung) und/oder die Eigenart (Art. 6 dieser Verordnung) dieses letztgenannten Geschmacksmusters zu „zerstören“ – und es damit von diesem Schutz auszuschließen. Für diese Prüfung entsprechen die Tatbestandsmerkmale der Offenbarung in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung denen in ihrem Art. 11 Abs. 2 (

73 Wie Ferrari geltend macht, hätte, wenn der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache entscheiden sollte, dass die Veröffentlichung einer ein Erzeugnis in seiner Gesamtheit zeigenden Abbildung durch einen Entwerfer nicht als Offenbarung des Geschmacksmusters eines Teils dieses Erzeugnisses gilt, obwohl den Fachkreisen diese Abbildung bekannt sein konnte und dieses Geschmacksmuster darauf klar identifizierbar ist, dies zur Folge, dass ein Dritter danach seinerseits den Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster beantragen könnte. Die ursprüngliche Veröffentlichung würde in Anbetracht dieser Auslegung nämlich nicht als frühere Offenbarung angesehen, die die Neuheit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 „zerstört“ und einem solchen Antrag entgegensteht. Diese Auslegung würde nicht die Innovation auf dem Gebiet von Geschmacksmustern fördern, wie es nach dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung beabsichtigt wird, sondern die Nachahmung von bestehenden Geschmacksmustern (

74 Hingegen bin ich fünftens nicht von dem von dem vorlegenden Gericht angeführten Argument, dem sich Mansory Design, die polnische Regierung und die Kommission anschließen, überzeugt, dass die Erfordernisse der Rechtssicherheit der hier vorgeschlagenen Auslegung entgegenstünden. Nach diesem in Nr. 54 der vorliegenden Schlussanträge bereits angeführten Argument könnten, wenn die Offenbarung der Erscheinungsform eines Fahrzeugs in seiner Gesamtheit zur Folge hätte, nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte an Teilen oder Bauelementen davon wie der Stoßstange, den Scheinwerfern etc. entstehen zu lassen, die Wirtschaftsteilnehmer den Gegenstand des von dem Entwerfer beanspruchten Schutzes schwerlich bestimmen. Eine solche Unsicherheit würde die Gefahr mit sich bringen, die Innovation zu hemmen.

75 Um es klar zu sagen: In tatsächlicher Hinsicht bin ich natürlich damit einverstanden, dass eine gesonderte Offenbarung des Geschmacksmusters eines Teils eines Erzeugnisses es erlaubt, die Rechtssicherheit für die Nutzer oder für den Entwerfer des betreffenden Geschmacksmusters zu erhöhen. Es steht den Entwerfern somit frei, eine solche gesonderte Offenbarung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hätte Ferrari umso einfacher darlegen können, dass gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 den Fachkreisen das fragliche Geschmacksmuster bekannt sein konnte (

76 Wenn man den Entwerfern im Namen der Rechtssicherheit von Dritten eine solche gesonderte Offenbarung vorschreiben würde, würde dies meines Erachtens allerdings dem vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Regelung über das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewünschten Gleichgewicht zuwiderlaufen, das naturgemäß eine Absenkung des Niveaus dieser Sicherheit im Vergleich zu der, die sich aus eingetragenen Geschmacksmustern ergibt, bedeutet.

77 Die Tatsache, dass, wie ich ausgeführt habe, nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster definitionsgemäß nicht Gegenstand eines Antrags auf Eintragung sind, zieht insoweit unvermeidlich einen gewissen Grad an Rechtsunsicherheit für Dritte nach sich. Die Wirtschaftsteilnehmer verfügen auf diesem Gebiet nicht wie für eingetragene Geschmacksmuster über ein öffentliches Register, das es ihnen erlaubt, sich klar und eindeutig über die an diesem oder jenem Geschmacksmuster bestehenden Rechte zu informieren (

78 Im Gegenzug ist das Niveau des Schutzes und damit das Niveau der Rechtssicherheit, die dem Entwerfer zugutekommt, ebenfalls vermindert. Zum einen hat der dem Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters verliehene Schutz eine begrenzte Tragweite, wie Ferrari zutreffend festgestellt hat. Aus materieller Sicht wird er gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 nur gegen „Nachahmung“ seines Geschmacksmusters geschützt (

79 Zum anderen ist die Dauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern eingeräumten Schutzes relativ kurz, da sie nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 auf drei Jahre ab der ersten Offenbarung des betreffenden Geschmacksmusters begrenzt ist (

80 Im Übrigen denke ich nicht, dass die Gefahren im Bereich der Rechtssicherheit und der Innovation, die die oben vorgeschlagene Auslegung mit sich bringt, wonach die Offenbarung des Geschmacksmusters eines Erzeugnisses in seiner Gesamtheit für sich genommen die Offenbarung des Geschmacksmusters eines Teils dieses Erzeugnisses bewirken kann, überzubewerten sind.

81 Zum einen verlangt nämlich, wie ich in den Nrn. 64 bis 67 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, das Kriterium der Kenntnisnahme durch die Fachkreise, dass das Geschmacksmuster des Teils des Erzeugnisses bei der Offenbarung des Geschmacksmusters des Gesamterzeugnisses klar identifizierbar ist, was die Gefahr der Rechtsunsicherheit mindert.

82 Zum anderen ist in Bezug auf die Innovation neben dem, was ich in Nr. 73 der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe, zu bedenken, dass gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 die von einem Dritten ohne Zustimmung des Inhabers vorgenommene Benutzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht als Ergebnis einer „Nachahmung“ des fraglichen Geschmacksmusters angesehen wird, „wenn sie das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er [dieses] Muster nicht kannte“.

83 Die Entwerfer können somit weiterhin Neuerungen einführen, ohne zu befürchten, durch Unachtsamkeit nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu verletzen. Selbst wenn sie Geschmacksmuster entwerfen, die einen bildlichen Gesamteindruck hervorrufen, der mit dem eines zuvor zugänglich gemachten geschützten Geschmacksmusters identisch ist (

84 Abschließend wird die in den vorliegenden Schlussanträgen vorgeschlagene Auslegung meines Erachtens auch nicht durch das von Mansory Design, der polnischen Regierung und der Kommission vorgetragene Argument in Frage gestellt, dass eine Abbildung, die nicht nur das geltend gemachte Geschmacksmuster des Teils eines Erzeugnisses wiedergebe, sondern die Gesamterscheinungsform dieses Erzeugnisses, es nicht erlaube, zu ermitteln, ob dieses Geschmacksmuster die materiellen Voraussetzungen für den Erhalt des Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfülle.

85 Gewiss muss man, wie die Unionsgerichte im Rahmen von Klagen auf Nichtigerklärung von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern entschieden haben (

86 Allerdings erlaubt meines Erachtens eine Abbildung, die die Erscheinungsform eines Erzeugnisses in seiner Gesamtheit wiedergibt, einen solchen Vergleich in Bezug auf das Geschmacksmuster eines Teils dieses Erzeugnisses, wenn, wie ich in den Nrn. 64 bis 66 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, die Merkmale dieses Geschmacksmusters auf dieser Abbildung klar zu erkennen sind. Eine solche Abbildung erlaubt es, dieses Geschmacksmuster zu erfassen, seine eventuellen ästhetischen oder ornamentalen Unterschiede im Vergleich zu einem älteren Geschmacksmuster zu erkennen und so seine Neuheit und seine Eigenart zu beurteilen. Hingegen ist dies nicht der Fall, wenn die Abbildung zu klein ist oder von schlechter Qualität oder wenn das beanspruchte Geschmacksmuster darauf durch ein anderes Element teilweise verdeckt ist (

87 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass die Offenbarung eines Geschmacksmusters eines Erzeugnisses in seiner Gesamtheit – wie der Erscheinungsform eines Fahrzeugs – auch die Offenbarung des Geschmacksmusters eines Teils dieses Erzeugnisses – wie der Erscheinungsform bestimmter Bauteile der Karosserie dieses Fahrzeugs – bewirkt, sofern dieses letztgenannte Geschmacksmuster bei dieser Offenbarungshandlung klar identifizierbar ist. B. Zur Möglichkeit, einen Schutz für das Geschmacksmuster eines „Teils eines Erzeugnisses“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 zu beanspruchen (zweite Frage)

88 Für den Fall, dass der Gerichtshof, wie ich es ihm vorschlage, die erste Frage bejahen sollte, fragt das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage nach dem rechtlichen Kriterium, das im Rahmen der Prüfung der Eigenart im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 anzuwenden ist, um den Gesamteindruck zu ermitteln, der vom Geschmacksmuster von in ein komplexes Erzeugnis eingefügten Bauelementen wie Bauteilen einer Fahrzeugkarosserie hervorgerufen wird.

89 In den Nrn. 43 bis 51 der vorliegenden Schlussanträge habe ich die Gründe erläutert, aus denen es meines Erachtens in der vorliegenden Rechtssache unerheblich ist, ob der Teil des Ferrari FXX K, dessen Erscheinungsform dieses Unternehmen als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beansprucht, aus „Bauelementen“ zusammengesetzt ist, die in ein „komplexes Erzeugnis“ eingefügt sind. Ich werde mich daher im folgenden Abschnitt auf den Begriff „Teil eines Erzeugnisses“ beziehen.

90 Einige allgemeine Erläuterungen sind erforderlich, um die zweite Frage richtig zu erfassen.

91 Wie ich in Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, zählt zu den materiellen Voraussetzungen, die ein Geschmacksmuster erfüllen muss, um als (eingetragenes oder nicht eingetragenes) Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt zu werden, die „Eigenart“. Nach Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 hat ein Geschmacksmuster „Eigenart“, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer (

92 Für die Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das Geschmacksmuster also, wie ich bereits in Nr. 85 der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe, mit einem früheren Geschmacksmuster verglichen werden.

93 Wie aus dem Wortlaut dieses Art. 6 hervorgeht, geht es genauer gesagt darum, den von jedem der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen „Gesamteindruck“ miteinander zu vergleichen. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob sie insgesamt ähnlich sind. Alle ihre Merkmale werden also berücksichtigt; es ist nicht möglich, nur Teile jedes Geschmacksmusters miteinander zu vergleichen. Folglich kann es sein, dass Unterschiede im Detail oder sogar bedeutsame Unterschiede, die sich jedoch nur auf einen Teil des beanspruchten Geschmacksmusters konzentrieren, nicht für den Nachweis, dass es einen anderen „Gesamteindruck“ als den hervorruft, der von dem früheren Geschmacksmuster hervorgerufen wird, und damit nicht für den Nachweis seiner „Eigenart“ ausreichen (

94 Dieselbe Logik gilt entsprechend für den Bereich der Verletzung. Nach Art. 10 der Verordnung Nr. 6/2002 erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster „auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt“ (

95 Daraus folgt, dass auch hier der Vergleich der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster im Hinblick auf die Gesamterscheinungsform, die das geschützte Geschmacksmuster bildet, vorzunehmen ist, ohne dass es möglich ist, nur einen Teil dieses Geschmacksmusters dem angegriffenen Geschmacksmuster gegenüberzustellen. Auch hier gilt: Wenn dieses mit einem Teil des geschützten Geschmacksmusters identisch ist, ist es möglich, dass die von diesen Geschmacksmustern hervorgerufenen „Gesamteindrücke“ verschieden sind und daher keine Verletzung vorliegt (

96 Diese Möglichkeiten können insbesondere dann eintreten, wenn das beanspruchte Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Gesamterscheinungsform eines Erzeugnisses zum Gegenstand hat. Wenn z. B. ein Entwerfer die Gesamterscheinungsform einer Puppe (

97 In diesem Kontext hat der Unionsgesetzgeber, wie in diesen Schlussanträgen wiederholt erörtert wurde, es den Entwerfern ermöglicht, gemäß Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 den Schutz eines spezielleren Gegenstands, und zwar der Erscheinungsform eines „Teils eines Erzeugnisses“, als Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu beanspruchen (

98 Um das in Nr. 96 der vorliegenden Schlussanträge gegebene Beispiel wieder aufzugreifen, kann somit ein Entwerfer die Entscheidung treffen, den Schutz der Erscheinungsform nur des Kopfes der Puppe zu beanspruchen. Damit erhöht er den Schutzgrad des Geschmacksmusters dieses „Teils des Erzeugnisses“ und erhöht u. a. seine Chancen, die Verletzung, was diesen Teil betrifft, anerkennen zu lassen. Er entgeht nämlich dem Vergleich der Gesamteindrücke, die von den Geschmacksmustern der einander gegenüberstehenden Puppen in ihrer Gesamtheit hervorgerufen werden. Nur die Erscheinungsform des Kopfes, die Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist, wird berücksichtigt. Bei einem Vergleich nur der Erscheinungsform der Köpfe dieser Puppen springt die Verletzung ins Auge (

99 Die vorstehenden Erläuterungen rufen meines Erachtens die Umstände des Ausgangsverfahrens in Erinnerung. Ferrari hat nämlich zur Stützung ihrer Verletzungsklage (höchst) hilfsweise u. a. ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend gemacht, das in der Gesamtgestaltung des Ferrari FXX K besteht (

100 Im Licht dieser Erläuterungen scheint mir, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen möchte, ob die Möglichkeit für Entwerfer, die Gesamterscheinungsform ihrer Erzeugnisse in verschiedene Geschmacksmuster von „Teilen davon“ aufzuspalten, die jeweils Gegenstand eines getrennten Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind, um das Schutzniveau, das sie genießen, zu erhöhen, Beschränkungen unterliegt.

101 Diese Frage ist umso relevanter, als im Ausgangsverfahren das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, dass das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das von Ferrari an dem Teil ihres Modells FXX K, der u. a. das V‑förmige Element auf der Fronthaube und den zweischichtigen Spoiler einschließt, beansprucht wird, nicht bestehe, weil dieser Teil keine „gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form“ aufweise und von der Klägerin des Ausgangsverfahrens willkürlich festgelegt worden sei.

102 Die Vorlageentscheidung enthält wenige Erläuterungen dazu, was unter den Begriffen „Eigenständigkeit“ und „Geschlossenheit der Form“ zu verstehen ist. Nach meinem Verständnis handelt es sich in der Rechtsprechung der deutschen Gerichte um kumulative Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters an der Erscheinungsform eines „Teils eines Erzeugnisses“. Die Voraussetzung der „Eigenständigkeit“ bezieht sich meines Erachtens auf die Frage, ob sich die Erscheinungsform des Teils von der Erscheinungsform des Erzeugnisses in seiner Gesamtheit absetzt oder im Gegenteil vollständig darin untergeht. Die Voraussetzung der „Geschlossenheit“ betrifft die Frage, ob das beanspruchte Teilgeschmacksmuster ein abgeschlossenes Ganzes darstellt. Konkret hat im vorliegenden Fall das Berufungsgericht die von Ferrari vorgenommene Abgrenzung für „willkürlich“ gehalten, weil Ferrari die Scheinwerfer und die seitlichen Enden des Spoilers des FXX K – die die „Augen“ bzw. den „Kiefer“ dieses Fahrzeugs darstellten, um die von Ferrari geltend gemachte Metapher der „Gesichtszüge“ zu übernehmen – nicht einbezogen habe (

103 Es ist daher in der vorliegenden Rechtssache erforderlich, zu ermitteln, ob die Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses, um ein getrenntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das sich von dem unterscheidet, das gegebenenfalls die Gesamterscheinungsform des betreffenden Erzeugnisses schützt, darstellen zu können, tatsächlich eine solche „Eigenständigkeit“ und eine solche „Geschlossenheit“ aufweisen muss.

104 Meines Erachtens liegt die Antwort auf diese Frage nicht in der Auslegung des Begriffs „Eigenart“ im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002. Dieser Begriff regelt nämlich nicht die Beziehungen zwischen dem Geschmacksmuster eines Erzeugnisses und den Geschmacksmustern der Teile, aus denen es besteht, sondern, wie ich in Nr. 92 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, die Beziehung zwischen diesen Geschmacksmustern und anderen, älteren Geschmacksmustern. Dieser Begriff ist also nicht einschlägig für die Beurteilung, ob innerhalb des Ferrari FXX K die Erscheinungsform des beanspruchten Teils, der insbesondere aus dem V‑förmigen Element auf der Fronthaube und dem zweischichtigen Spoiler besteht, ein Geschmacksmuster eines „Teils davon“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 darstellen kann, das sich von dem Geschmacksmuster dieses Fahrzeugs in seiner Gesamtheit unterscheidet.

105 Diese Antwort muss meines Erachtens vielmehr in der Definition des Begriffs „Geschmacksmuster“, wie sie in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehen ist, gesucht werden.

106 Insoweit weise ich darauf hin, dass sich dieser Begriff auf „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon [bezieht], die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“.

107 Mehrere Kriterien können dieser Definition entnommen werden. Da der Begriff „Teil davon“ dort nicht präzisiert wird, ist er entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat (sichtbar sein (besondere Linien, Konturen oder Farben, eine besondere Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur abgegrenzt sein.

108 Sollte der Gerichtshof zu diesen Kriterien die von dem vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Kriterien der „Eigenständigkeit“ und „Geschlossenheit“ hinzufügen?

109 Gewiss hat das Gericht in seinem Urteil Buck-Chemie/EUIPO – Henkel (Toilettenstein) (

110 In jener Rechtssache hatte ein Unternehmen ein Geschmacksmuster für einen Teil eines Toilettensteins angemeldet, das den vier in diesem Toilettenstein enthaltenen Reinigungsmittelkugeln entsprach. Ein Wettbewerber stellte einen Antrag auf Nichtigerklärung dieses Geschmacksmusters u. a. wegen fehlender Neuheit und fehlender Eigenart. In diesem Rahmen hatte dieser Antragsteller als frühere Geschmacksmuster insbesondere die Erscheinungsform von vier aneinandergereihten Bällen, die willkürlich auf einer Abbildung eines Bällebades ausgewählt waren, in dem sie neben Dutzenden weiteren enthalten waren, und die Erscheinungsform einer Abfolge von Kugeln geltend gemacht, die dem Gesamtbild eines Geduldspiels entnommen war. Das Gericht hat im Wesentlichen diese beiden letztgenannten Geschmacksmuster für inexistent gehalten und entschieden, dass die geltend gemachten „Teile des Erzeugnisses“ keinen „eigenständigen Charakter“ hätten und nicht „getrennt vom Gesamteindruck wahrgenommen werden [können], den das Produkt insgesamt hervorruft“ (

111 In diesem Rahmen hat das Gericht auch entschieden, dass „die Elemente eines Geschmacksmusters, damit dieses ein gesondertes Geschmacksmuster bilden kann, besonders hervorgehoben sein und damit verhindern [müssen], dass das Erzeugnis als Ganzes aufgefasst wird“ (Hervorhebung nur hier). Dagegen sei die vom Antragsteller präsentierte, aus dem Bild des Geduldsspiels entnommene Abfolge von Kugeln „fester Bestandteil des gesamten abgebildeten Spiels und seines Erscheinungsbilds“ und „nicht besonders hervorgehoben“ (

112 Ich verspüre allerdings eine gewisse Skepsis gegenüber der Idee, durch Auslegung und in einem so heiklen Bereich wie dem der Gemeinschaftsgeschmacksmuster ungeschriebene Kriterien wie die der „Eigenständigkeit“ und der „Geschlossenheit“ einzuführen, um die Teile von Erzeugnissen abzugrenzen, deren Erscheinungsform Gegenstand eines besonderen Schutzes sein kann.

113 Entsprechend dem, was Ferrari sowie die tschechische und die italienische Regierung im Wesentlichen vorgetragen haben, kann ich mir nur schwerlich vorstellen, wie diese Kriterien – abgesehen davon, dass sie vom Unionsgesetzgeber nicht vorgesehen worden sind – die Rechtssicherheit erhöhen könnten. Denn unter welchen Voraussetzungen müsste man annehmen, dass das Geschmacksmuster eines Teils eines Erzeugnisses diesen Erfordernissen der „Eigenständigkeit“ und „Geschlossenheit“ genügt?

114 Insbesondere kann sich gemäß Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 ein „Teil eines Erzeugnisses“ auf die Verzierung eines Erzeugnisses beschränken. Ich frage mich daher, auf welche Art und Weise diese Kriterien in einem solchen Fall angewandt werden sollten. Ebenso stellt sich in dem in Nr. 96 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Beispiel der Puppe die Frage, inwiefern die Erscheinungsform des Kopfes der Puppe eine gewisse „Geschlossenheit“ und eine gewisse „Eigenständigkeit“ im Vergleich zum Rest des Körpers aufweist. Sollte dies variieren, je nachdem, ob es sich um ein Modell des Typs „Barbie“ oder um ein Modell einer russischen Matrjoschka-Puppe handelt? Und was ist mit den Bauelementen einer Fahrzeugkarosserie? Absolut gesehen ist ein solches Bauelement niemals wirklich eigenständig gegenüber dem Rest der Karosserie, weil es zu deren Ästhetik beiträgt.

115 Wie allerdings die Rechtssache „Toilettenstein“ (

116 Gleichwohl liegt die Lösung für die Regelung dieser Art von Versuchen meines Erachtens nicht im Erlass zusätzlicher Kriterien, sondern einfach in der strikten Anwendung der sich aus der Definition des „Geschmacksmusters“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 ergebenden Kriterien durch den Prüfer oder das Gericht. Wie ich in Nr. 107 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, muss der betreffende Teil eines Erzeugnisses insbesondere durch seine besondere Erscheinungsform – seine Linien, seine Konturen, seine Farbe etc. (inexistent.

117 Allgemein bin ich der Auffassung, dass der Prüfer oder das Gericht darauf achten sollte, dass es nicht möglich ist, als selbständiges Gemeinschaftsgeschmacksmuster Teile von Erzeugnissen zu beanspruchen, die wirklich unbedeutend oder vollständig willkürlich sind. Im Übrigen dürfte, wenn ein Entwerfer in künstlicher Weise die Erscheinungsform eines Erzeugnisses einzig mit dem Ziel unterteilt, das in Art. 6 und Art. 10 der Verordnung Nr. 6/2002 aufgestellten Kriterium des „Gesamteindrucks“ zu umgehen, ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich sein (

118 Im Ausgangsverfahren wäre es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die von Ferrari geltend gemachten nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Definition von „Geschmacksmuster“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002, wie sie in den Nrn. 107 und 117 der vorliegenden Schlussanträge erläutert wurde, erfüllen. Ich halte es gleichwohl für angebracht, hierfür einige sachdienliche Hinweise zu geben.

119 Der Teil des FXX K, dessen Erscheinungsform Ferrari als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beansprucht und der aus dem V‑förmigen Element der Fronthaube, dem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten flossenartigen Element („Strake“), dem in die Stoßstange integrierten zweischichtigen Frontspoiler und dem mittigen vertikalen Verbindungssteg, der den Frontspoiler mit der Fronthaube verbindet, besteht, ist ein Teilbereich dieses Fahrzeugs. Dieser Teilbereich ist sichtbar, wie bereits von dem vorlegenden Gericht festgestellt wurde. Des Weiteren ist dieser Bereich offenbar durch besonderen Linien, Konturen und Farben und die Gestalt abgegrenzt. Ich neige wie Ferrari zu der Annahme, dass diese verschiedenen Elemente als ein Ganzes, das in charakteristischer Weise an die Front eines Formel‑1-Wagens erinnert, angesehen werden können (

120 Sollte das vorlegende Gericht derselben Ansicht sein, muss es ferner prüfen, ob die Erscheinungsform des beanspruchten Teils des Erzeugnisses für sich genommen die Voraussetzungen für den Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfüllt. Die im Rahmen der Beurteilung dieser Voraussetzungen anzuwendenden Kriterien sollten dieselben sein wie für jedes andere Geschmacksmuster. Insbesondere ist für die Ermittlung des von einem Geschmacksmuster eines Teils eines Erzeugnisses hervorgerufenen Gesamteindrucks – für die Zwecke der Beurteilung der „Eigenart“ oder der Verletzung – die Erscheinungsform nur dieses Teils zu berücksichtigen, unabhängig von dem Gesamteindruck, der von dem Erzeugnis insgesamt hervorgerufen wird.

121 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass ein sichtbarer Teilbereich eines Erzeugnisses, der durch besondere Linien, Konturen oder Farben, eine besondere Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur abgegrenzt ist, „die Erscheinungsform... eines Teils [eines Erzeugnisses]“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden kann. Bei der Prüfung, ob ein bestimmtes Geschmacksmuster diese Definition erfüllt, sind keine zusätzlichen Kriterien wie „Eigenständigkeit“ oder „Geschlossenheit der Form“ anzuwenden. V. Ergebnis

122 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass die Offenbarung eines Geschmacksmusters eines Erzeugnisses in seiner Gesamtheit – wie der Erscheinungsform eines Fahrzeugs – auch die Offenbarung des Geschmacksmusters eines Teils dieses Erzeugnisses – wie der Erscheinungsform bestimmter Bauteile der Karosserie dieses Fahrzeugs – bewirkt, sofern dieses letztgenannte Geschmacksmuster bei dieser Offenbarungshandlung klar identifizierbar ist. 2. Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass ein sichtbarer Teilbereich eines Erzeugnisses, der durch besondere Linien, Konturen oder Farben, eine besondere Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur abgegrenzt ist, „die Erscheinungsform... eines Teils [eines Erzeugnisses]“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden kann. Bei der Prüfung, ob ein bestimmtes Geschmacksmuster diese Definition erfüllt, sind keine zusätzlichen Kriterien wie „Eigenständigkeit“ oder „Geschlossenheit der Form“ anzuwenden.