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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.2021 – C-408/20
Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2021:622
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 15. Juli 2021 ( Rechtssache C‑408/20 P Danilo Poggiolini gegen Europäisches Parlament „Rechtsmittel – Einheitliches Statut des Europaabgeordneten – In einem italienischen Wahlkreis gewählter Europaabgeordneter – Änderung der Ruhegehaltsansprüche durch das Europäische Parlament – Einrede der Unzulässigkeit der Klage – Entfernungsfrist – Anwendung e‑Curia – Anfechtbare Handlung – Begriff – Verbindliche Rechtswirkungen – Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift – Zulässigkeit“ I. Einleitung
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Danilo Poggiolini die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Juli 2020, Falqui und Poggiolini/Parlament (
2 Diese an mehrere ehemalige Europaabgeordnete oder deren anspruchsberechtigte Angehörige gerichtete Mitteilung war Gegenstand zahlreicher Klagen, die vom Gericht für offensichtlich unzulässig erklärt wurden. Der Gerichtshof ist mit Rechtsmitteln gegen diese Entscheidungen befasst, die am selben Tag ergangen und ähnlich formuliert sind (
3 Der Gerichtshof muss sich daher zu der Frage äußern, unter welchen Voraussetzungen gegen Entscheidungen des Parlaments über die Anpassung der Ruhegehälter von Europaabgeordneten geklagt werden kann, die im Rahmen eines nicht speziell geregelten Verwaltungsverfahrens ergehen.
4 Der wesentliche Teil der Überlegungen, die sich aus dem vorliegenden Rechtsmittel und dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑431/20 P ergeben, die der Gerichtshof zusammen zu prüfen beschlossen hat, wird sich auf den Begriff „anfechtbare Handlung“ im Sinne von Art. 263 AEUV beziehen ( II. Rechtlicher Rahmen A. Verfahrensordnung des Gerichts
5 Art. 56a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ( „Unbeschadet der in Artikel 57 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 4, Artikel 80 Absatz 1, Artikel 105 Absätze 1 und 2, Artikel 147 Absatz 6, Artikel 148 Absatz 9 und Artikel 178 Absätze 2 und 3 genannten Fälle ist jedes Verfahrensschriftstück mittels e‑Curia einzureichen und hat jede Zustellung mittels e‑Curia zu erfolgen[ (
6 In Art. 60 der Verfahrensordnung heißt es: „Die Verfahrensfristen werden um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.“
7 Art. 81 Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor: „Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift hat der Beklagte eine Klagebeantwortung einzureichen …“.
8 Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung lautet: „Wird ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert, so kann der Kläger vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.“
9 Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts legt fest: „Will der Beklagte vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit herbeiführen, so hat er dies mit gesondertem Schriftsatz innerhalb der in Artikel 81 genannten Frist zu beantragen.“ B. Der e‑Curia-Beschluss
10 Art. 6 des Beschlusses des Gerichts vom 11. Juli 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e‑Curia ( „Die Verfahrensschriftstücke einschließlich der Urteile und Beschlüsse werden den Inhabern eines Zugangskontos in den sie betreffenden Rechtssachen über e‑Curia zugestellt. Die Empfänger der im vorstehenden Absatz genannten Zustellungen werden per E‑Mail von jeder Zustellung benachrichtigt, die über e‑Curia an sie gerichtet wird. Das Verfahrensschriftstück ist zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Empfänger (Vertreter oder Assistent) auf dieses Schriftstück zugreift. Wird nicht auf das Schriftstück zugegriffen, gilt es mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung der Benachrichtigungs-E‑Mail als zugestellt. …“ III. Vorgeschichte des Rechtsstreits
11 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 9 des angefochtenen Beschlusses geschildert und lässt sich wie folgt zusammenfassen.
12 Der Rechtsmittelführer ist ein in Italien gewähltes ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments. Als solcher bezieht er auf der Grundlage der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments ein Altersruhegehalt.
13 Am 12. Juli 2018 entschied das Präsidium der Abgeordnetenkammer mit dem Beschluss Nr. 14/2018, die Höhe der Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder dieser Kammer für die bis zum 31. Dezember 2011 zurückgelegte Amtszeit nach dem Beitragssystem neu zu berechnen (
14 Das Parlament teilte dem Rechtsmittelführer mit einer zu seiner Ruhegehaltsabrechnung für den Monat Januar 2019 hinzugefügten Anmerkung mit, dass die Höhe seines Ruhegehalts gemäß dem Beschluss Nr. 14/2018 überprüft werden und diese Neuberechnung gegebenenfalls zu einer Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen führen könne.
15 Mit undatierter Mitteilung des Leiters des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der GD Finanzen des Parlaments, die der Ruhegehaltsabrechnung für den Monat Februar 2019 als Anhang beigefügt war, wurde der Rechtsmittelführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass – der Juristische Dienst des Parlaments die automatische Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 14/2018 auf seine Situation bestätigt habe; – das Parlament, sobald es die erforderlichen Informationen seitens der Camera dei deputati (Abgeordnetenkammer, Italien) erhalten habe, ihm die Neufestsetzung seines Ruhegehaltsanspruchs mitteilen und eine etwaige Differenz in den nächsten zwölf Monaten zurückfordern werde und – die endgültige Festsetzung seines Ruhegehaltsanspruchs durch einen formalen Rechtsakt erfolgen werde, gegen den auf der Grundlage von Art. 72 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (
16 Mit einer Mitteilung vom 11. April 2019 ( – die Höhe seines Ruhegehalts in Höhe der Kürzungen der entsprechenden Ruhegehälter der ehemaligen italienischen nationalen Abgeordneten gemäß dem Beschluss Nr. 14/2018 angepasst werde, und zwar ab April 2019, rückwirkend zum 1. Januar 2019, nach Maßgabe der im Anhang der streitigen Mitteilung übermittelten Entwürfe zur Festsetzung des neuen Ruhegehaltsanspruchs, und – ihm eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung zur schriftlichen Stellungnahme gewährt werde und die Wirkungen dieser Mitteilung, falls keine Stellungnahme eingehe, als endgültig betrachtet und u. a. zur Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge für die Monate Januar bis März 2019 führen würden.
17 Mit E‑Mail vom 22. Mai 2019 übermittelte der Rechtsmittelführer der zuständigen Dienststelle des Parlaments seine Stellungnahme. Mit E‑Mail vom selben Tag bestätigte das Parlament den Eingang dieser Stellungnahme und teilte dem Rechtsmittelführer mit, dass er – nach Prüfung seines Vorbringens – eine Antwort erhalten werde.
18 Mit Schreiben vom 8. Juli 2019, also nach Erhebung der Klage, teilte der Leiter des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der GD Finanzen des Parlaments dem Rechtsmittelführer mit, dass seine Stellungnahme nichts enthalte, was eine Revision des Standpunkts des Parlaments, wie er in der streitigen Mitteilung zum Ausdruck gekommen sei, rechtfertigen könne, und dass folglich der Ruhegehaltsanspruch und der sich daraus ergebende Rückzahlungsplan für rechtsgrundlos gezahlte Beträge, wie im Anhang dieser Mitteilung neu berechnet bzw. übermittelt, zum Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung endgültig geworden seien. IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
19 Mit Klageschrift, die am 10. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung. Am 29. August 2019 machte das Parlament mit gesondertem Schriftsatz die Unzulässigkeit dieser Klage geltend.
20 Am 6. September 2019 reichte der Rechtsmittelführer einen Schriftsatz zur Anpassung seiner Klageschrift und am 10. Oktober 2019 seine Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit ein.
21 Am 9. Oktober 2019 reichte das Parlament seine Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz des Rechtsmittelführers ein.
22 Mit dem angefochtenen Beschluss, der gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts erging, wies dieses die Klage des Rechtsmittelführers als offensichtlich unzulässig ab.
23 Erstens hat das Gericht in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung zunächst festgestellt, dass die Unzulässigkeitseinrede vom Parlament innerhalb der vorgesehenen Frist erhoben worden sei, da sie unter Berücksichtigung einer pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen zu berechnen sei, die auch dann gelte, wenn das betreffende Schriftstück über e‑Curia eingereicht werde (
24 Sodann hat das Gericht entschieden, dass die streitige Mitteilung keine beschwerende Maßnahme darstelle (
25 Schließlich vertrat das Gericht die Auffassung, dass seine Beurteilung der Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung nicht geeignet sei, das Recht auf wirksamen Rechtsschutz zu beeinträchtigen oder es dem Parlament zu erlauben, der Kontrolle durch das Gericht zu entgehen (
26 Zweitens hat das Gericht entschieden, dass der vom Rechtsmittelführer eingereichte Anpassungsschriftsatz offensichtlich unzulässig sei, weil eine Partei ihre Anträge und Klagegründe nicht anpassen könne, wenn die ursprüngliche Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung selbst nicht zulässig sei (
27 Drittens hat das Gericht den Antrag des Rechtsmittelführers, das Parlament zur Zahlung der rechtswidrig einbehaltenen Summen zu verurteilen, mit der Begründung als offensichtlich unzulässig abgewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung den Unionsorganen keine Weisungen erteilen könne ( V. Anträge der Parteien
28 Der Rechtsmittelführer beantragt, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben, – infolgedessen die streitige Mitteilung und die Mitteilung vom 8. Juli 2019 für nichtig zu erklären, – hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und – dem Parlament die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
29 Das Parlament beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. VI. Zum Rechtsmittel
30 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen er geltend macht, dass die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit seiner Klage verspätet sei, dass die streitige Mitteilung anfechtbar sei und dass der im Anpassungsschriftsatz gestellte Antrag auf Nichtigerklärung zulässig sei. Außerdem wiederholt er die im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe. A. Erster Rechtsmittelgrund: Verspätete Einrede der Unzulässigkeit des Parlaments 1. Vorbringen der Parteien
31 Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe gegen Art. 60, Art. 81 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung sowie gegen Art. 6 des e‑Curia-Beschlusses verstoßen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Unzulässigkeitseinrede des Parlaments am 29. August 2019 mit gesondertem Schriftsatz ordnungsgemäß erhoben worden sei, obwohl die Frist am 25. August 2019 abgelaufen sei.
32 Die Verlängerung der Verfahrensfristen nach Art. 60 der Verfahrensordnung gelte nur für Fälle, in denen eine Übermittlung auf dem Postweg erforderlich sei, und sei daher nicht auf die Einreichung und Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Rahmen des e‑Curia-Systems anwendbar, das, wie in den Erwägungsgründen des e‑Curia-Beschlusses dargelegt, die Unmittelbarkeit der papierlosen Kommunikation gewährleiste.
33 Das Parlament ist der Auffassung, dass der Rechtsmittelgrund insoweit teilweise unzulässig sei, als der Rechtsmittelführer nicht erläutere, warum das Gericht gegen Art. 6 des e‑Curia-Beschlusses verstoßen haben solle, und im Übrigen unbegründet sei, weil er auf einer offensichtlich fehlerhaften Auslegung von Art. 60 der Verfahrensordnung beruhe, der für jede Einreichung von Schriftstücken mittels der Anwendung e‑Curia gelte, deren Verwendung insoweit nach Art. 56a Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgeschrieben sei. 2. Würdigung
34 Die in Art. 56a der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Verwendung von e‑Curia ist, wie es im dritten Erwägungsgrund des e‑Curia-Beschlusses heißt, in Anbetracht der Vorteile, die sich aus der Unmittelbarkeit der durch diese Anwendung ermöglichten papierlosen Kommunikation ergeben, für die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken in Verfahren vor dem Gericht verbindlich gemacht worden.
35 Die in Art. 60 dieser Verfahrensordnung aufgestellte Regel, die – ohne jede Angabe zu den Modalitäten der Einreichung der Verfahrensschriftstücke – eine Verlängerung der Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen vorsieht, ist jedoch nicht geändert worden.
36 Eine solche Entfernungsfrist ist auch in Art. 51 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehen. Sie wird auch vom Gerichtshof bei der Berechnung der Rechtsmittelfristen berücksichtigt, und zwar auch dann, wenn e‑Curia verwendet wurde (
37 Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund unbegründet ist. B. Zweiter Rechtsmittelgrund: Anfechtbarkeit der streitigen Mitteilung 1. Vorbringen der Parteien
38 Zur Begründung dieses auf Art. 263 AEUV, auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gestützten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass – die streitige Mitteilung keine bloß vorbereitende Handlung darstelle, weil sie verbindliche Rechtswirkungen gehabt habe, nämlich die unmittelbare Kürzung seines Ruhegehalts, ohne dass sich die Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der ab Erhalt dieser Mitteilung gesetzten Frist darauf irgendwie hätte auswirken können; – das Parlament zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage noch nicht auf seine Stellungnahme geantwortet habe und er das Gericht innerhalb der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Frist angerufen habe, um eine Präklusion zu vermeiden, und – die Auffassung, dass die Abgabe einer Stellungnahme zum Zweck der Überprüfung der streitigen Mitteilung dazu geführt habe, dass gegen diese keine Klage erhoben werden könne, einem effektiven Rechtsschutz zuwiderlaufe und es dem Parlament erlaube, jeder gerichtlichen Kontrolle zu entgehen, indem es auf die Stellungnahme nicht eingehe oder sie bestätigend beantworte.
39 Das Parlament trägt vor, dass – die Änderung der Höhe des Ruhegehalts vorläufig gewesen sei und in Anbetracht der schriftlichen Stellungnahme des Rechtsmittelführers hätte geändert werden können; – aus den vom Gericht in den Rn. 48 und 49 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gründen kein Zweifel an dieser Vorläufigkeit bestehe, die sich auch aus der an den Rechtsmittelführer gerichteten E‑Mail ergebe, in der er darüber informiert worden sei, dass seine Stellungnahme beantwortet werden würde; – das Parlament nach Prüfung dieser Stellungnahme eine endgültige Entscheidung getroffen habe und – eine gegen diese Entscheidung erhobene Klage geeignet gewesen wäre, einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten.
40 Hinsichtlich des Vorbringens des Rechtsmittelführers zur Gefahr einer Beeinträchtigung der Befugnis des Gerichts, die Handlungen des Parlaments zu überprüfen, verweist das Parlament auf Rn. 58 des angefochtenen Beschlusses. 2. Würdigung
41 Mit diesem zweiten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer im Wesentlichen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Kriteriums der Rechtswirkung, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den Klageweg nach Art. 263 AEUV eröffnet.
42 Somit ist daran zu erinnern, dass „anfechtbare Handlungen“ im Sinne dieses Artikels unabhängig von ihrer Form alle von den Unionsorganen erlassenen Bestimmungen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen und die Interessen der natürlichen oder juristischen klagenden Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen können (
43 Dagegen sind alle Handlungen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen, wie vorbereitende Maßnahmen und reine Durchführungshandlungen, bloße Empfehlungen und Gutachten sowie grundsätzlich interne Anweisungen (
44 Für die Feststellung, ob die angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen und die Absicht des Handelnden (
45 Keine Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können, sind daher grundsätzlich Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen. Dies ist dann gegeben, wenn sie eine vorläufige Meinung des Organs zum Ausdruck bringen (
46 Zwischenmaßnahmen können auch dann nicht Gegenstand einer Klage sein, wenn feststeht, dass ihre Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dienen, geltend gemacht werden kann. In einem solchen Fall bietet die Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (
47 Die streitige Entscheidung kann ferner nur dann Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, wenn mit der Änderung bestimmter Gründe der früheren Entscheidung deren verfügender Teil zwar nicht in seinem Wortlaut, aber in seinem materiellen Gehalt geändert wird und damit die Interessen der Kläger im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 263 AEUV beeinträchtigt werden. Anderenfalls handelt es sich um eine bestätigende Handlung, die nicht anfechtbar im Sinne dieses Artikels ist.
48 Im vorliegenden Fall hat das Gericht unter Heranziehung der Rechtsprechung, die der in den Nrn. 42 und 45 dieser Schlussanträge (
49 Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass dieses Schreiben nicht bloß bestätigend sei, da die streitige Mitteilung keinen endgültigen Charakter habe, und es insoweit unerheblich sei, dass in dieser Mitteilung keine Frist für die Antwort des Parlaments angegeben sei.
50 Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer nicht gegen die Feststellungen des Gerichts zum Inhalt der streitigen Mitteilung und zum Kontext ihrer Erstellung. Er rügt, dass das Gericht die Anfechtbarkeit der Mitteilung rechtsfehlerhaft beurteilt habe. Diese habe die unmittelbare Kürzung seines Ruhegehalts zur Folge gehabt.
51 Den Rn. 5, 6 und 47 des angefochtenen Beschlusses zufolge hat das Gericht festgestellt, dass die streitige Mitteilung vom Parlament, das insoweit entscheidungsbefugt sei, erstellt worden sei und dass das Parlament nach dem System zur Festsetzung der Höhe der Ruhegehälter der Europaabgeordneten verpflichtet sei, die Höhe der gezahlten Ruhegehälter zu ändern. Die GD Finanzen des Parlaments habe in diesem Zusammenhang den Rechtsmittelführer im Februar 2019 über die künftige Änderung der Höhe seines Ruhegehalts, die sich aus der automatischen Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 14/2018 ergebe, und dann zwei Monate später mit der streitigen Mitteilung über dessen tatsächliche Umsetzung sowie über die Möglichkeit informiert, innerhalb von 30 Tagen ab Übersendung der Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben.
52 Daraus lässt sich somit schließen, dass das Parlament eindeutig eine Maßnahme erlassen hat, die Rechtswirkungen entfaltet, die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigen und für ihn verbindlich sind.
53 Um zu der Annahme zu gelangen, dass die streitige Mitteilung keine Entscheidung sei, hat das Gericht festgestellt, dass die Möglichkeit bestanden habe, eine Stellungnahme zu dieser Mitteilung abzugeben, von der Gebrauch gemacht worden sei. Die Stellungnahme des Rechtsmittelführers sei geprüft worden, und die seit Januar 2019 rechtsgrundlos gezahlten Beträge seien nicht zurückgefordert worden.
54 Dabei hat das Gericht die folgenden Gesichtspunkte, die sich aus seinen Feststellungen ergeben, nicht berücksichtigt: – Im Falle des Erhalts einer Stellungnahme werden die verbindlichen Wirkungen der streitigen Mitteilung, die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigen, nicht ausgesetzt. – Es steht fest, dass das Parlament seine Entscheidung im Prinzip nicht rückgängig machen könnte, da sie zwingend mit dem Beschluss Nr. 14/2018 verbunden ist.
55 Daraus folgt, dass unter diesen besonderen Umständen, die sich erheblich von den Umständen unterscheiden, die zu der vom Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses angeführten Rechtsprechung geführt haben, die streitige Mitteilung – anders als die Mitteilung vom Februar 2019 – nicht als bloßes Informationsschreiben angesehen werden kann, das an den Rechtsmittelführer gerichtet worden wäre, um seinen Standpunkt in Erfahrung zu bringen und das Parlament so umfassend wie möglich zu informieren, bevor es seine Entscheidung trifft, oder, mit anderen Worten, als ein notwendiger Schritt vor der Beschränkung der Rechte des Rechtsmittelführers.
56 Unter diesen Umständen könnte die streitige Mitteilung nur dann als vorläufige oder vorbereitende Stellungnahme angesehen werden, wenn das Parlament klar zum Ausdruck gebracht hätte, dass seine Entscheidung, die Ruhegehälter im Anschluss an den Beschluss Nr. 14/2018 zu kürzen, nur dann konkrete Wirkungen erzeugen werde, wenn der Betroffene keine Stellungnahme einreiche oder eine bestimmte Frist für die Einreichung einer solchen Stellungnahme ablaufe, was es hier nicht getan hat.
57 Insoweit geht die Feststellung ins Leere, dass das Parlament dadurch, dass es die zwischen Januar und März 2019 rechtsgrundlos gezahlten Beträge nicht zurückgefordert habe, die seit April 2019 geltende Kürzung der Höhe des Ruhegehalts nicht mit ihren vollen Wirkungen verbunden habe. Diese Feststellung kann nämlich nichts an der Einstufung der streitigen Mitteilung ändern, die aus der automatischen Änderung der Höhe der bereits fälligen und der noch fällig werdenden Ruhegehälter resultiert, da auch die materiellen Voraussetzungen für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge mit dem Beschluss Nr. 14/2018 verbunden sind.
58 Die Anfechtbarkeit der streitigen Mitteilung wird durch die sich aus Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses ergebende Feststellung bestätigt, dass in diesem Verfahren der Änderung der Ruhegehälter nach Ablauf der Frist von 30 Tagen, innerhalb deren der Ruhegehaltsempfänger eine Stellungnahme einreichen kann, oder bei einer Zurückweisung dieser Stellungnahme keine weitere Entscheidung getroffen wird. Mangels eines Überprüfungsverfahrens, das auf die Stellungnahmen der Ruhegehaltsempfänger hin zu einer Entscheidung mit einer eingehenden Begründung führt, wird die Rechtmäßigkeit der Handlung, mit der die Änderung der Höhe des Ruhegehalts bewirkt wurde, somit nach Ablauf dieser Frist anhand der Informationen beurteilt, über die das Parlament verfügen konnte, als es den Ruhegehaltsempfänger informierte.
59 Ebenso wenig kann das Parlament unter Umständen wie denen des vorliegenden Rechtsstreits mit Erfolg geltend machen, dass der Rechtsmittelführer, der nach Erhalt der streitigen Mitteilung eine Stellungnahme abgab, hätte abwarten müssen, bis es die Kürzung seines Ruhegehalts bestätige, damit diese Antwort auf seine Stellungnahme als endgültige und damit anfechtbare Handlung angesehen werden könne. Es war nämlich nach den vom Parlament wiederholt mitgeteilten Informationen äußerst unwahrscheinlich, dass der Rechtsmittelführer mit einem solchen Vorgehen in Bezug auf den Grundsatz der vom Beschluss Nr. 14/2018 abhängigen Kürzung der Ruhegehälter erfolgreich gewesen wäre, was ihn der Gefahr aussetzte, dass die Antwort des Parlaments mangels neuer Argumente als bestätigende und nicht anfechtbare Handlung angesehen werden würde (
60 Die vorstehende Analyse wird durch die Rechtsprechung zur Definition einer beschwerenden Maßnahme in dienstrechtlichen Streitsachen im Fall von Anfechtungen der finanziellen Auswirkungen einer Entscheidung gestützt. So kann sich aus einer monatlichen Gehaltsabrechnung ergeben, dass eine Entscheidung vorliegt (
61 Zudem könnte auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werden, wonach in dem Fall, dass ein Bewerber in einem Auswahlverfahren die Überprüfung einer Entscheidung eines Prüfungsausschusses beantragt, die von diesem Ausschuss nach der Überprüfung der Situation des Bewerbers getroffene Entscheidung die ihn beschwerende Maßnahme darstellt, da die nach der Überprüfung getroffene Entscheidung dabei an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung des Prüfungsausschusses tritt (
62 Schließlich erscheint es mir, da sich die Anfechtbarkeit der streitigen Mitteilung im Sinne von Art. 263 AEUV meines Erachtens im Wesentlichen aus der Abfolge der dem Rechtsmittelführer erteilten Informationen und der Konkretisierung einer allgemeinen Entscheidung unter Bedingungen ergibt, die den gerichtlichen Rechtsschutz für den Rechtsmittelführer ungewiss machen, angebracht, den Gerichtshof auf die Tragweite des Urteils vom 28. Juni 2018, Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission (
63 Unter bestimmten Aspekten lassen sich die Umstände der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, mit denen vergleichen, auf die der zweite Rechtsmittelgrund gestützt ist. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin eine E‑Mail erhalten hatte, die sie als Mitteilung über die Ablehnung ihres Vorschlags durch die Europäische Kommission ansehen konnte (
64 Folglich hat sich der Gerichtshof in diesem Urteil nicht zur vorläufigen Natur der streitigen Handlung, sondern zu der Tatsache geäußert, dass es der Rechtsmittelführerin angesichts des durchgeführten Verfahrens unmöglich war, den Durchführungsbeschluss der Kommission, der die endgültige Handlung darstellte, zu erkennen. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass die streitige E‑Mail eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und dass die Klage ohne Kenntnis des Durchführungsbeschlusses erhoben wurde (
65 Aus alledem schließe ich, dass das Gericht die vom Rechtsmittelführer erhobene Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung rechtsfehlerhaft mit der Begründung als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, dass diese Mitteilung keine anfechtbare Handlung darstelle, die Gegenstand einer solchen Klage nach Art. 263 AEUV sein könnte.
66 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass der zweite Rechtsmittelgrund begründet ist, und folglich den angefochtenen Beschluss aufzuheben, ohne dass der dritte – hilfsweise geltend gemachte – Rechtsmittelgrund zu prüfen wäre.
67 Für den Fall, dass der Gerichtshof diesen zweiten Rechtsmittelgrund zurückweisen sollte, werde ich jedoch meine Analyse zum letzten Rechtsmittelgrund ergänzen. C. Dritter Rechtsmittelgrund: Zulässigkeit des im Anpassungsschriftsatz enthaltenen Antrags auf Nichtigerklärung der Mitteilung vom 8. Juli 2019 und Erfordernis, diesen Schriftsatz in eine Klage umzudeuten 1. Vorbringen der Parteien
68 Hilfsweise beanstandet der Rechtsmittelführer die Rn. 62 und 63 des angefochtenen Beschlusses, soweit darin sein im Anpassungsschriftsatz gestellter Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung für unzulässig erklärt worden sei. Da diese Klageschrift die Voraussetzungen von Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts erfülle und innerhalb der Klagefrist eingereicht worden sei, hätte das Gericht unter Wahrung des Grundsatzes der Erhaltung von Rechtsakten die Klage umwandeln und den Schriftsatz gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung als Klageschrift einstufen müssen.
69 Der Rechtsmittelführer führt aus, der von ihm geltend gemachte Grundsatz sei im italienischen Recht vorgesehen, werde von den italienischen Gerichten umgesetzt, und er habe gedacht, ihn mit der Einreichung seines Anpassungsschriftsatzes nutzen zu können. Die unterbliebene Prüfung der Begründetheit seiner Klage habe ihn daran gehindert, seine Rechtsposition zu verteidigen, und verletze daher seine Verteidigungsrechte.
70 Nach Ansicht des Parlaments hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Unzulässigkeit des Anpassungsschriftsatzes die Folge der Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung sei. Hilfsweise macht das Parlament geltend, dass nur die nach Prüfung der Stellungnahme des Rechtsmittelführers getroffene Entscheidung Gegenstand einer Klage sein könne. Es gebe keine Bestimmung der Verfahrensordnung des Gerichts und keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, wonach das Gericht verpflichtet sei, den Anpassungsschriftsatz in eine Klageschrift umzuwandeln. Eine Berufung auf das italienische Recht und die italienische Rechtsprechung sei nicht zulässig. Außerdem könne dem Gericht kein Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes vorgeworfen werden, da der Rechtsmittelführer eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung, mit der seine Stellungnahme zur streitigen Mitteilung zurückgewiesen worden sei, hätte erheben können. 2. Würdigung
71 Da der Rechtsmittelführer zur Stützung des dritten Rechtsmittelgrundes die Entscheidung des Gerichts insoweit beanstandet, als es seinen Schriftsatz – wie es ein italienisches Gericht hätte beschließen können – hätte umqualifizieren müssen, schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass dieser Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet ist. D. Die im Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung und der Mitteilung vom 8. Juli 2019 enthaltenen Klagegründe und rechtlichen Argumente
72 Der Rechtsmittelführer wiederholt die Klagegründe, auf die er seinen Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung und der Mitteilung vom 8. Juli 2019 gestützt hat, mit der Begründung, dass das Gericht keine Entscheidung über die Begründetheit getroffen habe.
73 Das Parlament macht geltend, dass diese Rechtsmittelgründe unzulässig seien, da sie sich nicht gegen den angefochtenen Beschluss richteten, und ins Leere gingen, da sich das Gericht nicht zur Begründetheit der Klage geäußert habe.
74 Wie sich aus den Anträgen des Rechtsmittelführers im Rahmen seines Rechtsmittels ergibt, ersucht er den Gerichtshof um eine Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung und der Mitteilung vom 8. Juli 2019. Sollte der Gerichtshof entscheiden, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, stellt sich nämlich die Frage, ob der Gerichtshof in der Sache entscheiden kann. E. Zur Klage
75 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
76 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof in diesem Stadium des Verfahrens nicht in der Lage, über die Begründetheit der vom Rechtsmittelführer beim Gericht erhobenen Klage zu entscheiden, da dieses sich nur zu der vom Parlament erhobenen Einrede der Unzulässigkeit geäußert hat.
77 Dagegen verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben, um endgültig über diese Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden (
78 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wurde, dass die streitige Mitteilung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne, zurückzuweisen ist.
79 Folglich ist die Rechtssache zur Prüfung der Klage des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung an das Gericht zurückzuverweisen. VII. Kosten
80 Die Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht rechtfertigt es, die im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten vorzubehalten. VIII. Ergebnis
81 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Juli 2020, Falqui und Poggiolini/Parlament (T‑347/19 und T‑348/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:303), soweit er die Klage von Herrn Danilo Poggiolini betrifft, aufzuheben; – die vom Europäischen Parlament vor dem Gericht erhobene Einrede der Unzulässigkeit der Klage von Herrn Poggiolini zurückzuweisen; – die Rechtssache zur Entscheidung über den Antrag von Herrn Poggiolini auf Nichtigerklärung der Mitteilung des Leiters des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion (GD) Finanzen des Europäischen Parlaments vom 11. April 2019 über die Anpassung des von ihm bezogenen Ruhegehalts im Anschluss an das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) am 1. Januar 2019 an das Gericht zurückzuverweisen und – die Kostenentscheidung vorzubehalten.