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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.2021 – C-431/20

Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2021:623

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 15. Juli 2021 ( Rechtssache C‑431/20 P Carlo Tognoli, Emma Allione, Luigi Alberto Colajanni, Claudio Martelli, Luciana Sbarbati, Carla Dimatore als Erbin von Mario Rigo, Roberto Speciale, Loris Torbesi als Erbe von Eugenio Melandri, Luciano Pettinari, Pietro Di Prima, Carla Barbarella, Carlo Alberto Graziani, Giorgio Rossetti, Giacomo Porrazzini, Guido Podestà, Roberto Barzanti, Rita Medici, Aldo Arroni, Franco Malerba, Roberto Mezzaroma gegen Europäisches Parlament „Rechtsmittel – Einheitliches Statut des Europaabgeordneten – In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete – Änderung der Ruhegehälter durch das Europäische Parlament – Anfechtbare Handlung – Begriff – Verbindliche Rechtswirkungen – Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift – Zulässigkeit“ I. Einleitung

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Carlo Tognoli und die anderen Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Juli 2020, Tognoli u. a./Parlament (

2 Diese an mehrere ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments oder deren Rechtsnachfolger gerichteten Mitteilungen waren Gegenstand zahlreicher Klagen, die vom Gericht für offensichtlich unzulässig erklärt wurden. Der Gerichtshof ist mit Rechtsmitteln gegen diese am selben Tag erlassenen gleichlautenden Entscheidungen befasst (

3 Der Gerichtshof muss sich daher zu den Voraussetzungen äußern, unter denen gegen Entscheidungen des Parlaments zur Änderung der Ruhegehälter von Europaabgeordneten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das keinen besonderen Vorschriften unterliegt, Klage erhoben werden kann.

4 Die Überlegungen, die sich aus diesem Rechtsmittel und dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑408/20 P ergeben, die zusammen zu prüfen der Gerichtshof beschlossen hat, beziehen sich im Wesentlichen auf den Begriff „anfechtbare Handlung“ im Sinne von Art. 263 AEUV ( II. Rechtlicher Rahmen

5 In Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts ( „(1) Wird ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert, so kann der Kläger vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen. … (6) Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift setzt der Präsident dem Beklagten eine Frist zur Erwiderung auf den Anpassungsschriftsatz. (7) Der Präsident setzt gegebenenfalls den Streithelfern eine Frist zur Ergänzung ihrer Streithilfeschriftsätze im Licht des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift und des Erwiderungsschriftsatzes. Zu diesem Zweck werden diese Schriftsätze den Streithelfern gleichzeitig zugestellt.“ III. Vorgeschichte des Rechtsstreits

6 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 9 des angefochtenen Beschlusses dargestellt und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

7 Die Kläger haben als ehemalige, in Italien gewählte Mitglieder des Parlaments oder als überlebende Ehegatten solcher Mitglieder Anspruch auf ein Ruhegehalt, das auf der Grundlage der Kostenerstattungs‑ und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments gewährt wird, oder auf eine Hinterbliebenenrente.

8 Am 12. Juli 2018 entschied das Präsidium der Abgeordnetenkammer mit Beschluss Nr. 14/2018, die Höhe der Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder dieser Kammer für die bis zum 31. Dezember 2011 zurückgelegten Mandatsjahre nach dem Beitragssystem neu zu berechnen (

9 Das Parlament teilte den Rechtsmittelführern in einem Vermerk auf ihren Ruhegehaltsabrechnungen für Januar 2019 mit, dass die Höhe ihrer Ruhegehälter gemäß dem Beschluss Nr. 14/2018 überprüft würde und diese Überprüfung möglicherweise zu einer Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen führen könne.

10 Die Rechtsmittelführer wurden mit einem undatierten Vermerk des Leiters des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der GD Finanzen des Parlaments, der ihren Ruhegehaltsabrechnungen für Februar 2019 beigefügt war, darauf hingewiesen, dass – der Juristische Dienst des Parlaments die automatische Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 14/2018 auf ihre Situation bestätigt habe; – das Parlament, sobald es von der Camera dei deputati (Abgeordnetenkammer, Italien) die erforderlichen Angaben erhalten habe, den Rechtsmittelführern die Neufestsetzung ihrer Ruhegehälter mitteilen und eine etwaige Differenz in den folgenden zwölf Monaten zurückfordern werde; – die endgültige Festsetzung ihrer Ruhegehälter durch einen formellen Rechtsakt erfolgen werde, gegen den gestützt auf Art. 72 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (

11 Mit Mitteilungen vom 11. April 2019 ( – die Höhe ihrer Ruhegehälter gemäß dem Beschluss Nr. 14/2018 in Höhe der Kürzungen der entsprechenden in Italien gezahlten Ruhegehälter der ehemaligen nationalen Abgeordneten angepasst werde, und zwar nach Maßgabe der in der Anlage zu den Mitteilungen übermittelten Entwürfe zur Festsetzung der neuen Höhe der Ruhegehälter ab April 2019 (rückwirkend zum 1. Januar 2019); – ihnen für eine Stellungnahme eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilungen gewährt werde. In Ermangelung einer solchen Stellungnahme würden die Wirkungen dieser Mitteilungen als endgültig betrachtet und u. a. dazu führen, dass die rechtsgrundlos gezahlten Beträge für die Monate Januar bis März 2019 zurückgefordert würden.

12 Mit E‑Mails vom 13. Mai und 4. Juni 2019 übermittelten die Rechtsmittelführer der zuständigen Dienststelle des Parlaments ihre Stellungnahmen.

13 Mit E‑Mails vom 22. Mai und 24. Juni 2019 bestätigte das Parlament den Erhalt dieser Stellungnahmen und teilte den Rechtsmittelführern mit, dass sie nach Prüfung ihres Vorbringens eine Antwort erhalten würden.

14 Mit Schreiben vom 20. Juni und 23. Juli 2019, d. h. nachdem die Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug Klage erhoben hatten (

15 Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses hatte das Parlament jedoch im Fall von Herrn Eugenio Melandri (Rechtssache T‑437/19) noch keine endgültige Entscheidung getroffen, da dessen Situation eine besondere war. IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

16 Mit Klageschriften, die zwischen dem 28. Juni und dem 8. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilungen.

17 Am 16., 19. und 24. September 2019 erhob das Parlament mit besonderen Schriftsätzen eine Einrede der Unzulässigkeit dieser Klagen.

18 Mit Ausnahme von Frau Allione (Rechtssache T‑396/19) und Herrn Melandri (Rechtssache T‑437/19) reichten die Rechtsmittelführer zwischen dem 19. September und dem 4. Oktober 2019 Schriftsätze zur Anpassung ihrer jeweiligen Klageschriften ein. Das Europäische Parlament reichte zu diesen Schriftsätzen zwischen dem 15. und dem 28. Oktober 2019 Erklärungen ein.

19 Mit Ausnahme von Herrn Melandri (Rechtssache T‑437/19) (

20 Das Gericht behielt mit Beschlüssen vom 10. Dezember 2019 die Prüfung der Zulässigkeit der Einreden der Unzulässigkeit dem Endurteil vor. Das Europäische Parlament reichte am 27. und 28. Januar 2020 seine Klagebeantwortungen ein.

21 Am 3. Februar 2020 entschied das Gericht, dass ein zweiter Austausch von Schriftsätzen nicht erforderlich sei.

22 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht die Klagen gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig ab.

23 Als Erstes entschied das Gericht hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilungen zunächst, dass das Europäische Parlament die Unzulässigkeitseinreden fristgemäß erhoben habe, da diese Fristen unter Berücksichtigung einer pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen zu berechnen seien (

24 Sodann entschied das Gericht, dass die streitigen Mitteilungen keine beschwerenden Maßnahmen seien (

25 Schließlich stellte das Gericht fest, es sei unerheblich, dass in den streitigen Mitteilungen nicht angegeben worden sei, innerhalb welcher Frist das Europäische Parlament auf die Stellungnahmen der Rechtsmittelführer antworten werde, ebenso wie die Rügen unerheblich seien, mit denen ein Begründungsmangel und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht würden (

26 Als Zweites entschied das Gericht, dass die von den Rechtsmittelführern eingereichten Anpassungsschriftsätze offensichtlich unzulässig seien, weil ihre ursprünglichen Klageschriften zum Zeitpunkt ihrer Einreichung unzulässig gewesen seien (

27 Als Drittes wies das Gericht die Anträge der Rechtsmittelführer, das Europäische Parlament zur Zahlung der zu Unrecht einbehaltenen Beträge zu verurteilen, mit der Begründung, dass es nach ständiger Rechtsprechung keine Anordnungen an die Unionsorgane richten könne, als offensichtlich unzulässig zurück ( V. Anträge der Parteien

28 Die Rechtsmittelführer beantragen, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben, – die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und – dem Parlament die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

29 Das Parlament beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführern die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. VI. Zum Rechtsmittel

30 Die Rechtsmittelführer machen im Wesentlichen die Anfechtbarkeit der streitigen Mitteilungen geltend. Hilfsweise tragen sie zwei weitere Rechtsmittelgründe vor, von denen der eine auf einen Fehler bei der Auslegung von Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts und der andere auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sowie auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 126 der Verfahrensordnung gestützt wird. A. Erster Rechtsmittelgrund: Anfechtbarkeit der streitigen Mitteilungen

31 Mit diesem Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer die Entscheidung des Gerichts, die streitigen Mitteilungen nicht als beschwerende Maßnahmen anzusehen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV sein könnten ( 1. Vorbringen der Parteien

32 Die Rechtsmittelführer machen geltend, – dass sich die Anfechtbarkeit einer Handlung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus ihren Rechtswirkungen und nicht aus ihrem endgültigen Charakter ergebe, insbesondere dann, wenn es an einer angegebenen Rechtsgrundlage zur Unterscheidung zwischen einer vorläufigen Maßnahme von einer endgültigen Handlung fehle. Im vorliegenden Fall wirkten sich die streitigen Mitteilungen auf die Höhe der ab April 2019 gezahlten Ruhegehälter aus, sowie ergänzend, – dass nicht klar sei, dass den streitigen Mitteilungen Entscheidungen folgen könnten, die nicht rein bestätigend seien. Aus den Antworten des Parlaments auf die Stellungnahmen ergebe sich, dass sie rein bestätigend seien, und dass das Parlament sich selbst widerspreche, wenn es behaupte, dass es zur Anwendung des Beschlusses Nr. 14/2018 verpflichtet sei, – dass sich die Rechtsnatur der streitigen Mitteilungen nicht ändern könne, je nachdem, ob Stellungnahmen abgegeben würden oder nicht, obwohl aufgrund der Entscheidung des Parlaments, den Beschluss Nr. 14/2018 automatisch umzusetzen, nichts weiter erforderlich sei. In Ermangelung einer Angabe zur Frist für die Antwort des Parlaments hätten sie mit ihrer Klageerhebung nicht warten können, – dass Frau Allione (Rechtssache T‑396/19) gegen die sie betreffende streitige Mitteilung an dem Tag Klage erhoben habe, an dem das Parlament auf ihre schriftlichen Erklärungen geantwortet habe, d. h. an dem Tag, an dem diese Handlung endgültig geworden sei.

33 Das Europäische Parlament trägt vor, dass die Kürzung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Rechtsmittelführer hätte geändert werden können und dass es seinen endgültigen Standpunkt nach den streitigen Mitteilungen festgelegt habe. Das ergebe sich aus deren Wortlaut und aus der Tatsache, dass die Betroffenen von der ihnen gebotenen Möglichkeit, schriftliche Erklärungen einzureichen, Gebrauch gemacht hätten. Die Tatsache, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, diese Mitteilungen als vorbereitende Handlungen anzusehen, habe keinen Einfluss auf ihre Einstufung, da die Praxis des Parlaments darin bestehe, das Recht der betroffenen Personen auf Anhörung zu gewährleisten, bevor eine endgültige Entscheidung über eine Einschränkung ihrer Rechte getroffen werde. Was die unmittelbaren Auswirkungen dieser Mitteilungen angehe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um vorläufige Maßnahmen handele. 2. Würdigung

34 Mit diesem ersten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführer im Kern gegen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Kriteriums der Rechtswirkung, die im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Möglichkeit eröffnet, gemäß Art. 263 AEUV Klage zu erheben.

35 Es sei daher darauf hingewiesen, dass alle von den Organen erlassenen Vorschriften, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen und die die Interessen der klagenden natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung berühren können, unabhängig von ihrer Form als „anfechtbare Handlungen“ im Sinne von Art. 263 AEUV anzusehen sind (

36 Dagegen sind alle Handlungen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, wie vorbereitende Maßnahmen und reine Durchführungshandlungen, bloße Empfehlungen und Gutachten sowie grundsätzlich interne Anweisungen, von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen (

37 Um festzustellen, ob eine angefochtene Handlung solche Rechtswirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen sowie auf die Absicht ihres Urhebers abzustellen (

38 So sind Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, grundsätzlich keine Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können. Das ist bei Handlungen der Fall, die eine vorläufige Meinung des Organs zum Ausdruck bringen (

39 Auch können Zwischenmaßnahmen nicht Gegenstand einer Klage sein, wenn feststeht, dass die Rechtswidrigkeit dieser Handlungen im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dienen, geltend gemacht werden kann. Unter derartigen Umständen bietet die Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (

40 Im Übrigen kann die streitige Entscheidung nur dann Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, wenn, auch ohne den Wortlaut des verfügenden Teils der vorherigen Entscheidung zu ändern, die Änderung bestimmter Gründe der vorherigen Entscheidung den Wesensgehalt dessen verändert hat, was in ihrem verfügenden Teil entschieden wurde, und zwar unter Beeinträchtigung der Interessen der Kläger im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 263 AEUV. Anderenfalls handelt es sich um eine bestätigende Handlung, die nicht anfechtbar im Sinne dieses Artikels ist.

41 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Anwendung der in den Nrn. 35 und 38 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung (

42 Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass diese Schreiben keine rein bestätigenden Handlungen seien, da die streitigen Mitteilungen keinen endgültigen Charakter hätten; die fehlende Angabe der Frist für eine Antwort des Parlaments in diesen Mitteilungen sei insoweit unerheblich.

43 Die Rechtsmittelführer wenden sich im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes nicht gegen die Feststellungen des Gerichts zum Inhalt der streitigen Mitteilungen und zum Kontext, in dem diese ergangen sind. Sie sind der Ansicht, dass das Gericht die Anfechtbarkeit dieser Mitteilungen im Hinblick auf die Befugnisse der Verwaltung, von der sie stammten, rechtsfehlerhaft beurteilt habe, da diese Mitteilungen eine sofortige Kürzung der Ruhegehälter zur Folge gehabt hätten.

44 Aus den Rn. 5, 6 und 51 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich die Feststellung des Gerichts, dass die streitigen Mitteilungen vom Parlament mit Entscheidungsbefugnis erstellt worden seien und dass das Parlament nach dem System für die Festsetzung der Höhe der Ruhegehälter der Mitglieder des Europäischen Parlaments verpflichtet sei, die Höhe der ausgezahlten Ruhegehälter zu ändern. Nach den Feststellungen des Gerichts bestand das Vorgehen der GD Finanzen des Parlaments in diesem Zusammenhang darin, die Rechtsmittelführer im Februar 2019 über die künftige Änderung der Höhe der Ruhegehälter, die sich aus der automatischen Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 14/2018 ergab, und dann zwei Monate später durch diese Mitteilungen über die tatsächliche Umsetzung dieser Änderung sowie über die Möglichkeit zu informieren, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Absendung dieser Mitteilungen Stellung zu nehmen.

45 Dem ist zu entnehmen, dass das Parlament eindeutig eine Maßnahme mit Rechtswirkungen erlassen hat, die die Interessen der Rechtsmittelführer berühren und für sie verbindlich sind.

46 Seine Auffassung, dass die streitigen Mitteilungen keine Entscheidungen darstellten, hat das Gericht damit begründet, dass die Möglichkeit bestehe, zu diesen Mitteilungen Stellung zu nehmen, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, dass die Stellungnahmen der Rechtsmittelführer geprüft worden seien und dass die seit Januar 2019 zu Unrecht gezahlten Beträge nicht eingezogen worden seien.

47 Dabei hat das Gericht folgende Gesichtspunkte, die sich aus seinen Feststellungen ergeben, nicht berücksichtigt: – die im Fall des Eingangs von Stellungnahmen fehlende Aussetzung der Bindungswirkung der die Interessen der Rechtsmittelführer beeinträchtigenden streitigen Mitteilungen und – die Gewissheit, dass das Parlament seine Entscheidung grundsätzlich nicht rückgängig machen könnte, da sie zwingend mit dem Beschluss Nr. 14/2018 zusammenhängt.

48 Daraus folgt, dass die streitigen Mitteilungen unter diesen besonderen Umständen, die sich sehr stark von denen unterscheiden, zu denen die vom Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses angeführten Urteile ergangen sind, anders als die im Februar 2019 versandten Mitteilungen nicht als bloße Informationsschreiben anzusehen sind, die den Rechtsmittelführern übermittelt wurden, um ihre Ansichten zu erfahren und das Parlament vor dessen Beschlussfassung möglichst umfassend zu unterrichten. Anders gesagt, die streitigen Mitteilungen waren kein notwendiger Schritt vor der Beschränkung der Rechte der Rechtsmittelführer.

49 Unter diesen Umständen hätten die streitigen Mitteilungen nur dann als vorläufige oder vorbereitende Stellungnahme aufgefasst werden können, wenn das Parlament deutlich gemacht hätte, dass seine Entscheidung, die Ruhegehälter infolge des Beschlusses Nr. 14/2018 zu senken, nur dann, wenn die Betroffenen keine Stellungnahmen abgeben würden oder nach Ablauf einer bestimmten hierfür gesetzten Frist konkrete Auswirkungen haben würde. Das hat es hier aber nicht getan.

50 Die Feststellung, dass das Parlament die seit April 2019 erfolgte Kürzung der Ruhegehälter nicht in vollem Umfang durchgeführt hat, weil es die zwischen Januar und März 2019 zu Unrecht gezahlten Beträge nicht wieder eingezogen hat, geht insofern ins Leere. Sie ist nämlich nicht geeignet, an der auf der automatischen Änderung der zurückliegenden und künftigen Ruhegehälter beruhenden Beurteilung der streitigen Mitteilungen etwas zu ändern, da die materiellen Voraussetzungen für die Rückforderung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge ebenfalls mit dem Beschluss Nr. 14/2018 zusammenhängen.

51 Für die Anfechtbarkeit der streitigen Mitteilungen spricht die in Rn. 56 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung, dass in diesem Verfahren zur Änderung der Ruhegehälter nach Ablauf der 30‑tägigen Frist, die einem Ruhegehaltsempfänger für die Abgabe einer Stellungnahme offensteht, keine andere Entscheidung ergeht, auch nicht in dem Fall, dass die Stellungnahme zurückgewiesen wird. In Ermangelung eines Überprüfungsverfahrens, das auf die Stellungnahme der Ruhegehaltsempfänger hin zu einer ausführlich begründeten Entscheidung führt, wird die Rechtmäßigkeit der Handlung, die eine Änderung des Ruhegehalts zur Folge hatte, nach Ablauf dieser Frist anhand von Informationen beurteilt, über die das Parlament zu dem Zeitpunkt verfügen konnte, als es die Ruhegehaltsempfänger informierte.

52 Das Parlament kann unter Umständen wie denen des vorliegenden Rechtsstreits auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Rechtsmittelführer, die nach Erhalt der streitigen Mitteilungen Stellungnahmen eingereicht haben, eine Bestätigung dieses Organs hinsichtlich der Kürzung ihrer Ruhegehälter hätten abwarten müssen und dass diese Antwort auf ihre Stellungnahmen dann als endgültige und damit anfechtbare Handlung hätte angesehen werden können. Ein solches Vorgehen der Rechtsmittelführer hätte nämlich angesichts dessen, dass die Kürzung der Ruhegehälter grundsätzlich von dem Beschluss Nr. 14/2018 abhängt, mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg gehabt, da sie gemäß den vom Parlament wiederholten Hinweisen Gefahr liefen, dass dessen Antwort mangels neuer Gesichtspunkte als bestätigende Maßnahme angesehen würde, gegen die keine Klage erhoben werden kann (

53 Die vorstehende Analyse wird durch die Rechtsprechung zur Definition einer beschwerenden Maßnahme in Streitsachen des öffentlichen Dienstes im Fall von Anfechtungen der finanziellen Auswirkungen einer Entscheidung gestützt. So kann eine monatliche Gehaltsabrechnung das Vorliegen einer Entscheidung belegen (

54 Darüber hinaus möchte ich an die ständige Rechtsprechung erinnern, wonach, wenn ein Bewerber in einem Auswahlverfahren die Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt, die von diesem Ausschuss nach der Überprüfung der Situation des Bewerbers getroffene Entscheidung die den Bewerber beschwerende Maßnahme darstellt (

55 Da sich schließlich die Anfechtbarkeit der streitigen Mitteilungen im Sinne von Art. 263 AEUV meines Erachtens im Wesentlichen aus der Abfolge der den Rechtsmittelführern erteilten Informationen und der Konkretisierung einer allgemeinen Entscheidung unter Bedingungen ergibt, die den gerichtlichen Rechtsschutz der Rechtsmittelführer in Frage stellen, halte ich es für angebracht, den Gerichtshof auf die Tragweite des Urteils vom 28. Juni 2018, Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission, aufmerksam zu machen (

56 Die Umstände der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ähneln in gewisser Hinsicht denen, auf die der erste Rechtsmittelgrund gestützt wird. Der Gerichtshof hat dort nämlich festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin eine E‑Mail erhalten hatte, die sie als eine Mitteilung der Europäischen Kommission auffassen konnte, derzufolge ihr Vorschlag abgelehnt wurde (

57 Somit hat sich der Gerichtshof in jenem Urteil nicht zur vorläufigen Natur der streitigen Handlung geäußert, sondern dazu, dass es der Rechtsmittelführerin unmöglich war, den Durchführungsbeschluss der Kommission, der die endgültige Handlung darstellte, im Hinblick auf das durchgeführte Verfahren zu identifizieren, wobei er auch berücksichtigte, dass die streitige E‑Mail Informationen über die offenstehenden Rechtsbehelfe enthielt und dass diese in Unkenntnis des Durchführungsbeschlusses ausgeübt wurden (

58 Aus alledem schließe ich, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die Klagen der Rechtsmittelführer auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilungen mit der Begründung als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, dass sie keine anfechtbaren Handlungen darstellten, die Gegenstand einer solchen Klage nach Art. 263 AEUV sein könnten.

59 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass der erste Rechtsmittelgrund begründet ist, und folglich den angefochtenen Beschluss aufzuheben, ohne dass der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund, die hilfsweise vorgebracht werden, zu prüfen wären.

60 Für den Fall jedoch, dass der Gerichtshof diesen ersten Rechtsmittelgrund zurückweisen sollte, werde ich diese beiden anderen Rechtsmittelgründe in meine rechtliche Würdigung einbeziehen. B. Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts 1. Vorbringen der Parteien

61 Zur Stützung dieses zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, dass die Anpassungsschriftsätze Handlungen beträfen, die die ursprünglich angefochtenen theoretisch vorläufigen Handlungen endgültig gemacht hätten. Daher sei es unlogisch und widerspreche dem Gebot der Prozessökonomie, die Anpassungsschriftsätze für unzulässig zu erklären, was eine Rechtsverweigerung darstelle.

62 Sie verweisen auf die Urteile vom 9. November 2017, HX/Rat (

63 Außerdem habe das Gericht in den Rn. 68 und 69 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht angenommen, dass die in den Anpassungsschriftsätzen genannten Handlungen nicht hinreichend deutlich bezeichnet worden seien.

64 Das Parlament trägt vor, – der Rechtsmittelgrund sei für Frau Allione und Herrn Torbesi ( – die letztlich erlassenen Entscheidungen ersetzten die streitigen Mitteilungen nicht, und die mit dem Urteil Spliethoffs Bevrachtingskantoor/Kommission getroffene, auf einen entschuldbaren Irrtum der Rechtsmittelführerin gestützte Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar; – das Vorbringen zu den Rn. 68 und 69 des angefochtenen Beschlusses sei unbegründet, weil das Gericht zwischen den endgültigen Entscheidungen des Parlaments und den anderen im Anpassungsschriftsatz genannten Handlungen klar unterschieden habe, und – der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes könne nicht zum Ausschluss der in Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen führen. 2. Würdigung

65 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 20. September 2018, Spanien/Kommission ( – Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Anträge der Parteien grundsätzlich unveränderlich ( – Nach Art. 86 der Verfahrensordnung kann der Kläger, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird, vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen, d. h. den Gegenstand der Klage ändern. – Art. 86 der Verfahrensordnung ist als Ausnahme vom Grundsatz der Unveränderlichkeit des Verfahrens eng auszulegen, und – die Anpassung der Klageschrift erfordert vom Kläger, dass er den Streitgegenstand und die Klageanträge eindeutig und hinreichend klar und genau angibt, damit das Gericht nicht ultra petita entscheidet. Insoweit muss ein Anpassungsschriftsatz nach Art. 86 Abs. 4 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts insbesondere die angepassten Anträge enthalten (

66 Die sowohl vom Gericht als auch von den Rechtsmittelführern zur Begründung ihres Rechtsmittels angeführte Rechtsprechung befasst sich nicht mit verfahrensrechtlichen Fragen wie denen, die sich im vorliegenden Fall stellen.

67 Die in Rn. 66 des angefochtenen Beschlusses angesprochenen Unzulässigkeitsentscheidungen dienen lediglich dazu, die anwendbaren Grundsätze in Erinnerung zu rufen, sind für den vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig. In dem Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission (

68 Was die von den Rechtsmittelführern angeführte Rechtsprechung angeht, ist der Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat (

69 In der Rechtssache, in der das zweite angeführte Urteil erging, und zwar das Urteil Spliethoffs Bevrachtingskantoor/Kommission, hat der Gerichtshof nicht über die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts entschieden (

70 In Anbetracht des Wortlauts von Art. 86 und des Kontextes, in dem die Möglichkeit anerkannt wurde, die ursprünglich beim Gericht eingereichte Klageschrift anzupassen, halte ich es nicht für eine denkbare Lösung, den Anwendungsbereich dieses Artikels auf Fälle auszudehnen, in denen der Kläger die Tragweite des Rechtsakts, dessen Rechtmäßigkeit er in Frage stellt, verkannt hat.

71 Zwar bin ich mir sehr wohl bewusst, dass Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts dem Gebot der Prozessökonomie genügen soll, das darin besteht, dass der Rechtsmittelführer von dem Erfordernis entbunden werden soll, bei Gericht in einem gesonderten Verfahren eine neue Klage erheben zu müssen, doch beruhen meine Vorbehalte darauf, dass der Anpassungsschriftsatz, wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2018, Spanien/Kommission, hervorgehoben hat, eine Änderung des Streitgegenstands bewirkt (

72 Aufgrund dieser Änderung der ursprünglichen Klageschrift ist es angebracht, der Einhaltung des kontradiktorischen Verfahrens besondere Aufmerksamkeit zu widmen (

73 Zwar ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an diese Vorgaben angemessen sind, wenn man bedenkt, dass sich die Identifikation der angefochtenen Handlung implizit aus den Angaben in der Klageschrift und aus dem gesamten Vorbringen darin ergeben kann und dass eine Klage, die förmlich gegen eine Handlung gerichtet ist, die zu einer als Einheit zu wertenden Mehrheit von Maßnahmen gehört, auch, soweit erforderlich, als gegen die anderen Maßnahmen gerichtet angesehen werden kann (

74 Mit anderen Worten, da die Bestimmungen dieses Art. 86 nicht ausgelegt werden dürfen, um Unsicherheiten zu begegnen, die sich hinsichtlich der Natur und der Tragweite angefochtener Handlungen aus deren Wortlaut und deren Kontext ergeben, scheint mir unter solchen Umständen nur eine Auslegung des Begriffs „anfechtbare Handlung“ einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten (

75 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist, weil das Gericht unter zutreffender Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entschieden hat, dass die Anpassungsschriftsätze, die gestützt auf Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts und nach den Unzulässigkeitseinreden des Parlaments von den Rechtsmittelführern – mit Ausnahme von Frau Allione und Herrn Torbesi in den Rechtssachen T‑396/19 und T‑437/19 – eingereicht wurden, um die Nichtigerklärung aller sonstigen Handlungen, Vermerke oder Mitteilungen, die den Entscheidungsentwürfen vorausgehen, sie vorbereiten, ihnen folgen oder mit ihnen zusammenhängen, zu erwirken, unzulässig sind. C. Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts 1. Vorbringen der Parteien

76 Die Rechtsmittelführer machen geltend, – das Gericht hätte ihnen gestatten müssen, auf die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Anpassungsschriftsatzes entweder unmittelbar oder im Rahmen eines zweiten Schriftsatzwechsels zu antworten, und – der Beschluss des Gerichts, die Entscheidung über die Einreden der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten, und die Aufforderung, die beim Parlament eingereichten Schriftsätze vorzulegen, zeigten, dass die Klagen nicht offensichtlich unzulässig seien.

77 Das Parlament trägt vor, dass – der Rechtsmittelgrund in Bezug auf Frau Allione und Herrn Torbesi ( – aus Art. 86 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts hervorgehe, dass dieses von Amts wegen die Zulässigkeit des Anpassungsschriftsatzes prüfen könne, ohne von den Klägern eine Stellungnahme einzuholen; – das Gericht gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung jederzeit über die Unzulässigkeit einer Klage entscheiden könne und zuvor ergangene Verfahrensentscheidungen keine Auswirkungen hätten.

78 In Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichtshofs, inwiefern Art. 86 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts für eine Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens einschlägig sei, tragen die Rechtsmittelführer vor, dass diese Vorschrift, die dem Gericht die Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Anpassungsschriftsatzes vorbehalte, eine analoge Anwendung von Art. 130 Abs. 4 der Verfahrensordnung nicht ausschließe, um die Stellungnahme des Klägers zu dem Vorbringen einzuholen, mit dem der Beklagte seine Einrede der Unzulässigkeit begründet habe. Das Parlament hebt hervor, dass das Gericht den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gewahrt habe, indem es ihm eine Frist gesetzt habe, um auf die Anpassungsschriftsätze zu antworten, und es sich zu deren Zulässigkeit im Licht seiner Rechtsprechung geäußert habe, ohne sich jedoch auf die vom Parlament in seiner Klagebeantwortung vorgetragenen und in Rn. 65 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Argumente zu stützen. 2. Würdigung

79 Art. 86 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts lautet: „Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift setzt der Präsident dem Beklagten eine Frist zur Erwiderung auf den Anpassungsschriftsatz.“

80 Art. 130 Abs. 4 der Verfahrensordnung, der die Einreden betrifft, die durch Beschluss behandelt werden, sieht vor, dass der Präsident, sobald der Beklagte mit gesondertem Schriftsatz beantragt, dass das Gericht vorab über eine Einrede der Unzulässigkeit entscheidet, dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Geltendmachung seines Vorbringens und seiner Anträge setzt.

81 Im vorliegenden Fall hat das Parlament in seiner in Rn. 20 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Stellungnahme gestützt auf Art. 86 Abs. 6 der Verfahrensordnung geltend gemacht, dass die Anpassungsschriftsätze unzulässig seien. Rn. 21 dieses Beschlusses lässt sich entnehmen, dass diese Stellungnahme den Rechtsmittelführern zugestellt wurde, nachdem diese zu den Unzulässigkeitseinreden Stellung genommen hatten, die das Parlament gegen die Klagen erhoben hatte. Dafür sprechen die Angaben in Fn. 3 des Schriftsatzes, den die Rechtsmittelführer in Beantwortung der Frage des Gerichtshofs eingereicht haben.

82 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichts Klageschrift und Klagebeantwortung durch eine Erwiderung des Klägers und eine Gegenerwiderung des Beklagten ergänzt werden können, es sei denn, das Gericht entscheidet, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist, weil der Inhalt der Akten der Rechtssache hinreichend vollständig ist. Die Entscheidung des Gerichts, dem Kläger gemäß dieser Bestimmung die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten oder nicht, steht im Ermessen des Gerichts (

83 Zum anderen ist zu betonen, dass das Gericht gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung entschieden hat, dass die Anpassungsschriftsätze offensichtlich unzulässig seien.

84 Diese Bestimmung ermächtigt das Gericht, das entweder von Amts wegen oder auf der Grundlage einer ihm vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme die Zulässigkeit einer Klage geprüft hat, jederzeit während des laufenden Verfahrens und ohne Anhörung der Parteien zu entscheiden, dass die Klage offensichtlich unzulässig ist.

85 Wenn also ein Rechtsmittelführer der Ansicht ist, dass das Gericht diese Bestimmung nicht ordnungsgemäß angewandt hat, muss er dartun, dass es die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung falsch beurteilt hat (

86 Im vorliegenden Fall stützt sich die Entscheidung des Gerichts auf die ständige Rechtsprechung, auf die es in Rn. 66 des angefochtenen Beschlusses hingewiesen hat. Diese Begründung wird mit dem zweiten Rechtsmittelgrund gerügt.

87 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. D. Zur Klage

88 Entscheidet der Gerichtshof, einen angefochtenen Beschluss aufzuheben, so ist zu prüfen, ob er über die Rechtssache entscheiden kann.

89 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

90 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht in der Lage, über die Begründetheit der von den Rechtsmittelführern beim Gericht erhobenen Klagen zu entscheiden, da dieses sich nur zu der vom Parlament erhobenen Einrede der Unzulässigkeit geäußert hat.

91 Dagegen verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben, um über diese Einrede der Unzulässigkeit endgültig zu entscheiden (

92 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wird, dass die streitigen Mitteilungen nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnten, zurückzuweisen ist.

93 Folglich ist die Sache zur Prüfung der von den Rechtsmittelführern erhobenen Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilungen an das Gericht zurückzuverweisen. VII. Kosten

94 Aufgrund der Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht ist es gerechtfertigt, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof vorzubehalten. VIII. Ergebnis

95 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Juli 2020, Tognoli u. a./Parlament (T‑395/19, T‑396/19, T‑405/19, T‑408/19, T‑419/19, T‑423/19, T‑424/19, T‑428/19, T‑433/19, T‑437/19, T‑443/19, T‑455/19, T‑458/19 bis T‑462/19, T‑464/19, T‑469/19 und T‑477/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:302), aufzuheben; – die vom Europäischen Parlament vor dem Gericht geltend gemachte Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen; – die Sache zur Entscheidung über die Anträge von Herrn Carlo Tognoli und den anderen Rechtsmittelführern auf Nichtigerklärung der vom Leiter des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion (GD) Finanzen des Europäischen Parlaments erstellten Mitteilungen vom 11. April 2019 über die Anpassung der ihnen zustehenden Ruhegehälter infolge des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) am 1. Januar 2019 an das Gericht zurückzuverweisen; – die Kostenentscheidung vorzubehalten.