Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.2021 – C-693/19
Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2021:615
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 15. Juli 2021 ( Verbundene Rechtssachen C‑693/19 und C‑831/19 SPV Project 1503 Srl, Dobank SpA gegen YB (C‑693/19) und Banco di Desio e della Brianza SpA, Banca di Credito Cooperativo di Carugate e Inzago Sc, Intesa Sanpaolo SpA, Banca Popolare di Sondrio ScpA, Cerved Credit Management SpA gegen YX, ZW (C‑831/19) (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano [Gericht Mailand, Italien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Effektivitätsgrundsatz – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Mahnverfahren – Vollstreckungsverfahren – Rechtskräftiger Mahnbescheid – Befugnis des für die Zwangsvollstreckung zuständigen nationalen Gerichts zur Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln – Grundsatz der Rechtskraft – Ausschlusswirkung“ I. Einleitung
1 Die beiden vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Gericht Mailand, Italien) haben die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (
2 Die Hauptfrage in den vorliegenden Rechtssachen geht im Wesentlichen dahin, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie Art. 47 der Charta einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der das Vollstreckungsgericht die etwaige Missbräuchlichkeit der dem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln wegen der Rechtskraft dieses Bescheids nicht überprüfen darf.
3 Parallel zu den vorliegenden Rechtssachen sind beim Gerichtshof drei andere Rechtssachen (C‑600/19, C‑725/19 und C‑869/19) anhängig, in denen ich meine Schlussanträge heute stellen werde. Diese Rechtssachen beruhen auf Vorabentscheidungsersuchen aus Spanien und Rumänien und betreffen ähnliche und womöglich heikle Fragen zum Umfang der Pflicht des nationalen Gerichts, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 93/13 Vertragsklauseln von Amts wegen (ex officio) auf ihre Missbräuchlichkeit zu prüfen, und zum Verhältnis zu bestimmten nationalen Verfahrensgrundsätzen, einschließlich des Grundsatzes der Rechtskraft.
4 Die vorliegenden Rechtssachen bieten dem Gerichtshof daher die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Richtlinie 93/13 weiterzuentwickeln und namentlich Fragen zum Grundsatz der Rechtskraft im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung missbräuchlicher Klauseln nach dieser Richtlinie zu klären. In diesem Kontext werfen diese Rechtssachen auch Fragen nach dem Verhältnis zwischen dem Effektivitätsgrundsatz und Art. 47 der Charta auf. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
5 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
6 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ B. Italienisches Recht
7 Mit dem Decreto legislativo n. 206 recante Codice del consumo (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 206 über das Verbrauchergesetzbuch) vom 6. September 2005 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 235 vom 8. Oktober 2005) (im Folgenden: Verbrauchergesetzbuch) wurde die Richtlinie 93/13 in italienisches Recht umgesetzt.
8 Art. 633 des Codice di procedura civile (im Folgenden: Zivilprozessordnung) sieht vor: „Wegen eines Anspruchs auf einen bestimmten Geldbetrag oder auf eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder auf Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache erlässt das zuständige Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Zahlungs- oder Herausgabebescheid: (1) wenn für den geltend gemachten Anspruch ein schriftlicher Beweis vorgelegt wird; …“
9 Art. 641 der Zivilprozessordnung bestimmt: „Liegen die in Art. 633 vorgesehenen Voraussetzungen vor, fordert das Gericht durch mit Gründen versehenen und binnen dreißig Tagen nach Eingang des Antrags zu erlassenden Bescheid die Gegenpartei auf, innerhalb von vierzig Tagen den Betrag zu zahlen oder die beanspruchte Sache beziehungsweise die Menge an beanspruchten Sachen herauszugeben oder anstelle Letzterer den in Art. 639 genannten Betrag zu zahlen, wobei es ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Partei innerhalb derselben Frist nach Maßgabe der folgenden Artikel Widerspruch erheben kann und dass, falls kein Widerspruch erhoben wird, die Zwangsvollstreckung erfolgen wird. …“
10 Art. 647 der Zivilprozessordnung lautet: „Ist innerhalb der vorgesehenen Frist kein Widerspruch erhoben worden oder hat sich der Widersprechende nicht auf das Verfahren eingelassen, erklärt das Gericht, das den Bescheid ausgestellt hat, diesen auf – auch mündlichen – Antrag des Antragstellers für vollstreckbar. Im erstgenannten Fall muss das Gericht eine erneute Zustellung anordnen, wenn es sich zeigt oder wahrscheinlich erscheint, dass der Antragsgegner von dem Bescheid keine Kenntnis hatte. Ist der Bescheid gemäß diesem Artikel für vollstreckbar erklärt worden, kann der Widerspruch, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 650, nicht mehr erhoben oder weiter betrieben werden; eine etwa geleistete Sicherheit wird freigegeben.“
11 In Art. 650 der Zivilprozessordnung heißt es: „Der Antragsgegner kann auch nach Ablauf der in dem Bescheid festgesetzten Frist Widerspruch erheben, wenn er nachweist, dass er davon aufgrund von Zustellungsmängeln oder wegen eines zufälligen Ereignisses oder wegen höherer Gewalt nicht rechtzeitig erfahren hatte. … Der Widerspruch ist nicht mehr zulässig, sobald ein Zeitraum von zehn Tagen ab der ersten Vollstreckungshandlung verstrichen ist.“
12 Art. 2909 des Codice civile (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) sieht vor: „In rechtskräftigen Urteilen enthaltene Feststellungen sind für die Parteien, ihre Erben oder Rechtsnachfolger in jeder Hinsicht bindend.“ III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen A. Rechtssache C‑693/19, SPV Project 1503 u. a.
13 Ausweislich des Vorlagebeschlusses schloss YB als Verbraucher drei Darlehensverträge über einen Gesamtbetrag von 18200 Euro mit der Findomestic Banca SpA. Letztere trat ihre Forderung später an die Activa Factor SpA ab, die diese Forderung wiederum an die SPV Project 1503 Srl (im Folgenden: SPV) abtrat. Nach den Bestimmungen der betreffenden Verträge waren bei Zahlungsverzug eine Vertragsstrafe sowie Verzugszinsen zu zahlen.
14 Am 10. Juli 2012 erließ das zuständige Gericht gegen YB einen Mahnbescheid in Höhe von 16290,52 Euro wegen der aufgrund dieser Verträge geschuldeten Darlehensbeträge zuzüglich der vertraglichen Verzugszinsen. YB erhob keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid, der somit rechtskräftig wurde.
15 Die SPV ließ YB daraufhin einen Beschluss vom 21. September 2016 zur Pfändung von Forderungen zustellen, die YB gegenüber Dritten zustanden; der Beschluss wies einen Betrag von 31332 Euro aus, der sich aus 16290,52 Euro als Hauptschuld und 13539,27 Euro als Zinsen gemäß Mahnbescheid sowie im Übrigen aus Kosten und Gebühren zusammensetzte.
16 Die SPV und ein weiterer Gläubiger leiteten sodann gegen YB das Vollstreckungsverfahren vor dem vorlegenden Gericht ein.
17 In diesem Verfahren befand das vorlegende Gericht, dass die Klausel, aufgrund deren die Verzugszinsen mit einem Jahreszinssatz von mehr als 14 % zu berechnen waren, missbräuchlich sein könnte. Es gab der SPV auf, die Darlehensverträge vorzulegen, auf deren Grundlage der Mahnbescheid erlassen worden war, und forderte YB auf, zu erklären, ob er willens sei, die Missbräuchlichkeit der Klauseln bezüglich der Verzugszinsen geltend zu machen, so dass die Forderung der SPV möglicherweise verringert werden könne. Daraufhin berief sich YB auf die Missbräuchlichkeit der die Berechnung der Verzugszinsen betreffenden Klausel. Das vorlegende Gericht wies auf die Möglichkeit hin, die Missbräuchlichkeit dieser Klausel von Amts wegen zu prüfen, und beraumte eine mündliche Verhandlung an, damit die Parteien sich dazu äußern konnten. Die SPV meinte insoweit u. a., dass man sich über die Rechtskraft des Mahnbescheids nicht hinwegsetzen könne.
18 Das vorlegende Gericht führt aus, nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) erfasse die Rechtskraft nicht nur den ausdrücklichen Wortlaut der Entscheidung, sondern auch die Begründung, die, wenn auch implizit, deren logisch-rechtliche Voraussetzung sei. Dies gelte auch für den die Zahlung eines Geldbetrags anordnenden Mahnbescheid, der, wenn kein Widerspruch erhoben werde, hinsichtlich der geltend gemachten Forderung wie auch ihrer Anspruchsgrundlage rechtskräftig werde, so dass eine weitere Prüfung der Gründe ausgeschlossen sei, die zur Begründung des damit zusammenhängenden Antrags angeführt worden seien. Der in der nationalen Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz der sogenannten impliziten Rechtskraft beruhe somit auf der Überlegung, dass das Gericht, wenn es über eine bestimmte Frage entschieden habe, offensichtlich alle anderen Vorfragen zu dieser ausdrücklich entschiedenen Frage in dem Sinne mitentschieden habe, dass sie seiner Entscheidung nicht entgegenstünden.
19 Sei dem Gläubiger wie im vorliegenden Fall ein Mahnbescheid erteilt worden, könne er durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses das im nationalen Recht als Zwangsexpropriationsverfahren bezeichnete Vollstreckungsverfahren einleiten, indem er durch die Expropriation bei Dritten aufgrund des Mahnbescheids als Vollstreckungstitel die Forderungen seines Schuldners gegen Dritte der Zwangsexpropriation unterwerfe. Das Gericht dürfe im Vollstreckungsverfahren von Amts wegen überprüfen, ob ein Vollstreckungstitel vorliege und ob die Forderung richtig beziffert sei; das gelte jedoch nicht für den eigentlichen Inhalt dieses Titels.
20 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die Klauseln, in denen die Quantifizierung der Verzugszinsen geregelt und eine Vertragsstrafe vorgesehen ist, mit dem Verbrauchergesetzbuch und der Richtlinie 93/13 vereinbar sind. Das Gericht, von dem der Mahnbescheid erlassen worden sei, habe nicht geprüft, ob diese Klauseln eventuell missbräuchlich seien. Da YB dem Mahnbescheid nicht widersprochen habe, sei dieser jedoch nach nationalem Recht rechtskräftig geworden, und die Frage, ob die Klauseln der Darlehensverträge missbräuchlich seien, sei implizit rechtskräftig entschieden. Folglich sei es dem vorlegenden Gericht als Vollstreckungsgericht nicht möglich, die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln festzustellen, da es nach nationalem Recht keine inhaltliche Prüfung des Mahnbescheids durchführen dürfe und dieser rechtskräftig geworden sei.
21 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13 könne der Grundsatz der Rechtskraft unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht gelassen werden. Daher sei zu überlegen, ob das Erfordernis, das formale Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien durch ein wirkliches Gleichgewicht zu ersetzen, so dass diese Parteien wieder einander gleichgestellt seien, das Vollstreckungsgericht berechtige, den Verbraucher auf die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln hinzuweisen, die in dem rechtskräftig gewordenen Bescheid nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, und ob dieses Gericht, wenn der Verbraucher die Missbräuchlichkeit der Klauseln geltend machen wolle, zu einer solchen Prüfung befugt sei, weil der Verbraucher andernfalls möglicherweise nur mangelhaft und unvollständig geschützt werde. In Bezug auf Art. 47 der Charta verletze die Initiative des Gerichts, den Verbraucher über einen etwaigen Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschriften zu informieren, nicht die gerichtliche Unparteilichkeit, zumal der Gerichtshof dieser Vorschrift im Hinblick auf die Wirksamkeit der Rechte aus der Richtlinie 93/13 besondere Bedeutung beimesse.
22 Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Milano (Gericht Mailand) beschlossen, das Ausgangsverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta – gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – nationalen Rechtsvorschriften wie den dargelegten entgegen, die ein Vollstreckungsgericht daran hindern, einen gerichtlichen Vollstreckungstitel, der rechtskräftig geworden ist, inhaltlich zu prüfen und sich über die Wirkungen der impliziten Rechtskraft hinwegzusetzen, wenn eine Verbraucherin oder ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit der Klausel geltend machen möchte, die in dem Vertrag enthalten ist, auf dessen Grundlage der Vollstreckungstitel ausgestellt wurde? B. Rechtssache C‑831/19, Banco di Desio e della Brianza u. a.
23 Laut Vorlagebeschluss schloss die Banco di Desio e della Brianza SpA (im Folgenden: BDB) am 18. November 2005 mit YX und ZW Bürgschaftsverträge, die als Sicherheit für Kredite dienen sollten, die von der Handelsgesellschaft Bimecar Trade Srl aufgenommen worden waren.
24 Am 20. Dezember 2012 erließ das Tribunale di Monza (Gericht Monza, Italien) einen Mahnbescheid zugunsten der BDB u. a. gegen YX und ZW. Diesem Bescheid wurde nicht widersprochen, so dass er rechtskräftig wurde.
25 Die BDB leitete daraufhin vor dem Tribunale di Milano (Gericht Mailand) das Vollstreckungsverfahren zur Expropriation von Vermögensgegenständen ein, die den Eheleuten YX und ZW jeweils zur Hälfte gehörten. Die Bimecar Trade und weitere Gläubiger von YX und ZW traten diesem Verfahren bei.
26 YX und ZW ließen sich auf das Vollstreckungsverfahren ein. Auf Ersuchen des vorlegenden Gerichts legte die BDB die Bürgschaftsverträge vor. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts war zwar die Verbrauchereigenschaft von YX ausgeschlossen, da er gesetzlicher Vertreter und 51%iger Anteilseigner der Bimecar Trade sei; jedoch komme ZW als Verbraucherin in Betracht, da sie nur 22 % der Anteile an dieser Gesellschaft besitze und offensichtlich nie eine gesellschaftliche Organstellung bei ihr bekleidet habe. Zum Nachweis ihrer Verbrauchereigenschaft legte ZW den Übertragungsvertrag vom 29. Januar 2013 vor, kraft dessen sie Anteilseignerin der Bimecar Trade geworden war, sowie Unterlagen, ausweislich deren sie seit 1976 Arbeitnehmerin einer anderen Gesellschaft war. ZW bekundete auch ihre Absicht, unter Berufung auf das Verbrauchergesetzbuch die Missbräuchlichkeit mehrerer Klauseln in den mit allen Gläubigern geschlossenen Verträgen geltend zu machen. Die BDB und die anderen Gläubiger argumentierten u. a., dass ZW keine Verbraucherin sei und dass man sich über die Rechtskraft des Mahnbescheids nicht hinwegsetzen könne.
27 Das vorlegende Gericht führt ähnlich wie in der Rechtssache C‑693/19 aus, nach nationalem Recht und nationaler Rechtsprechung beruhe die implizite Rechtskraft auf der Überlegung, dass das Gericht, wenn es über eine bestimmte Frage entschieden habe, zwangsläufig alle anderen Vorfragen zu dieser ausdrücklich entschiedenen Frage mitentschieden habe; dies gelte auch für Mahnbescheide. Sobald ein Mahnbescheid erteilt worden sei, leite der Gläubiger durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses das Vollstreckungsverfahren ein und greife wie im vorliegenden Fall aufgrund dieses Bescheids als Vollstreckungstitel in das Eigentum des Schuldners ein.
28 Da ZW als Verbraucherin angesehen werden könne, sei es zweifelhaft, ob die im Bürgschaftsvertrag zwischen der BDB und ZW enthaltene Klausel, in der ein Gericht benannt sei, dessen örtliche Zuständigkeit sich nicht nach dem Verbraucherwohnsitz bestimme, mit dem Verbrauchergesetzbuch und der Richtlinie 93/13 vereinbar sei. Da ZW dem Mahnbescheid nicht widersprochen habe, sei dieser rechtskräftig geworden und die Frage, ob die Klauseln des Bürgschaftsvertrags missbräuchlich seien, implizit rechtskräftig entschieden. Die Gläubiger machten zwar geltend, das vorlegende Gericht dürfe insbesondere im Licht des Urteils vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (
29 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass ZW im Vollstreckungsverfahren eine aktive Rolle gespielt habe und dass der Gerichtshof zum Zeitpunkt des Erlasses des Mahnbescheids noch nicht entschieden habe, unter welchen Voraussetzungen ein Bürge wie ZW als Verbraucher zu qualifizieren sei (
30 Im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (
31 Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Milano (Gericht Mailand) beschlossen, das Ausgangsverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta – gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – nationalen Rechtsvorschriften wie den dargelegten entgegen, die ein Vollstreckungsgericht daran hindern, einen gerichtlichen Vollstreckungstitel, der rechtskräftig geworden ist, inhaltlich zu prüfen, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher, nachdem sie oder er Kenntnis von ihrem oder seinem Status erlangt hat (wobei diese Kenntnis zuvor nach geltendem Recht ausgeschlossen war), beantragt, eine solche Prüfung vorzunehmen? 2. Stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Art. 47 der Charta – gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – nationalen Rechtsvorschriften wie den dargelegten entgegen, die es bei Vorliegen einer rechtskräftigen impliziten Entscheidung über die fehlende Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ausschließen, dass ein Vollstreckungsgericht, das über einen Widerspruch der Verbraucherin oder des Verbrauchers gegen die Zwangsvollstreckung entscheiden soll, eine solche Missbräuchlichkeit feststellt, und kann man davon ausgehen, dass dieser Ausschluss auch besteht, wenn in Bezug auf das geltende Recht zum Zeitpunkt des Erlasses der rechtskräftigen Entscheidung die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel ausgeschlossen war, weil die Person, die eine Bürgschaft erteilt hatte, nicht als Verbraucherin oder Verbraucher eingestuft werden konnte? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
32 In der Rechtssache C‑693/19 haben die spanische, die italienische und die ungarische Regierung sowie die Kommission und in der Rechtssache C‑831/19 die BDB, ZW (
33 Am 27. April 2021 fand eine gemeinsame Sitzung statt, in der die BDB, ZW, die deutsche, die spanische und die italienische Regierung sowie die Kommission mündlich verhandelt haben. V. Zusammenfassung der Erklärungen der Verfahrensbeteiligten
34 Die BDB macht geltend, die Vorlage in der Rechtssache C‑831/19 sei unzulässig, weil ZW keine Verbraucherin sei, so dass die Richtlinie 93/13 keine Anwendung finde. Jedenfalls sei die Entscheidung über die Gültigkeit der Vertragsklauseln rechtskräftig geworden, ohne dass ZW widersprochen oder sich auf die Verbrauchereigenschaft berufen hätte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs könne man sich auch bei Verstößen gegen das Unionsrecht nicht über die Rechtskraft hinwegsetzen; außerdem habe, wie die BDB in der mündlichen Verhandlung betont hat, der den Verbrauchern in der Richtlinie 93/13 gewährte Schutz keinen Vorrang vor der Rechtssicherheit.
35 ZW trägt vor, es sei in der Rechtssache C‑831/19 offenkundig, dass sie eine Verbraucherin im Sinne der Richtlinie 93/13 sei. Sie habe von einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid wegen der nationalen Rechtsprechung abgesehen, die Personen in ihrer Lage nicht als Verbraucher anerkannt habe, was aber inzwischen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs geändert worden sei. Wie ZW in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, würde den Verbrauchern ein wirksamer Schutz nach der Richtlinie 93/13 vorenthalten, wenn dem Vollstreckungsgericht die Prüfung von Klauseln verwehrt wäre, die bei Erlass des Mahnbescheids nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit überprüft worden seien.
36 Die deutsche Regierung führt aus, dass die Aufgabenteilung zwischen dem erkennenden Gericht und dem Vollstreckungsgericht auf dem Grundsatz der nationalen Verfahrensautonomie beruhe und die Richtlinie 93/13 keine inhaltliche Prüfung im Vollstreckungsverfahren verlange, solange das erste Verfahren dem Verbraucher ausreichend Gelegenheit biete, die durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte geltend zu machen. Wenn also die nationale Rechtsordnung, wie in den vorliegenden Rechtssachen, eine gerichtliche Überprüfung missbräuchlicher Klauseln im Stadium des Mahnbescheids vorsehe, besteht keine Notwendigkeit für eine zweite Überprüfung im Stadium der Zwangsvollstreckung.
37 Nach Ansicht der spanischen Regierung stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 der streitigen nationalen Regelung nicht entgegen. In Bezug auf missbräuchliche Klauseln verlange die Unionsrechtsordnung nicht, dass das nationale Gericht eine durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellte Forderung auf unbegrenzte Zeit überprüfe, wenn der Verbraucher nicht rechtzeitig von den im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht habe, zumal das Vollstreckungsverfahren seiner Wirksamkeit beraubt würde, wenn missbräuchliche Klauseln außerhalb des dafür bestimmten Verfahrens überprüft werden könnten. Wie die Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, verlange der Effektivitätsgrundsatz, die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf das nationale Verfahrenssystem als Ganzes zu beurteilen; außerdem gehe es bei der vorliegenden Rechtssache entgegen dem Vorbringen der Kommission um die Rechtskraft. In der Rechtssache C‑831/19 ändere der Umstand, dass der Gerichtshof bei Eintritt der Rechtskraft des Mahnbescheids noch nicht über die Kriterien entschieden habe, nach denen ein Bürge als Verbraucher anzusehen sei, nichts am Standpunkt der Regierung.
38 Nach Ansicht der italienischen Regierung stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 der streitigen nationalen Regelung nicht entgegen. Die vorliegenden Fälle unterschieden sich von der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs, und die nationale Regelung wahre den Grundsatz der Äquivalenz, da das Vollstreckungsgericht bei einem rechtskräftigen Mahnbescheid nicht von Amts wegen erneut prüfen dürfe, ob die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt seien, auch wenn dabei möglicherweise zwingendes Recht verletzt worden sei. Wie die Regierung in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dürfe das Gericht, das über den Mahnbescheid zu befinden habe, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln prüfen, und der Verbraucher könne Rechtsbehelfe einlegen, um seine Bindung an solche Klauseln zu verhindern. Habe das Gericht diese Prüfung jedoch nicht vorgenommen und der Verbraucher von diesen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht, müsse das Vollstreckungsgericht den auf dem Mahnbescheid beruhenden Beschluss vollstrecken; dieser Beschluss schließe die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln implizit aus, da er sonst nicht hätte erlassen werden können. Entgegen der Auffassung der Kommission in der Rechtssache C‑693/19 könne die dem Anspruch des Gläubigers zugrunde liegende Klausel vom Vollstreckungsgericht nicht mehr für ungültig erklärt werden – unabhängig vom Grund der Ungültigkeit und auch im Fall überhöhter Zinsen –, sobald dieser Anspruch durch eine (wenn auch implizit) rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden sei. In der Rechtssache C‑831/19 sei es irrelevant, dass es die Unions- und nationale Rechtsprechung, wonach ein Bürge Verbrauchereigenschaft habe, bei Erlass des Mahnbescheids noch nicht gegeben habe, denn das Gericht hätte vom Vorabentscheidungsverfahren Gebrauch machen können.
39 Die ungarische Regierung macht in der Rechtssache C‑693/19 geltend, die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta stünden der streitigen nationalen Regelung nicht entgegen. Die mangels Widerspruchs des Schuldners eingetretene Rechtskraft könne nicht außer Acht gelassen werden; wäre es dem Vollstreckungsgericht gestattet, die Missbräuchlichkeit der dem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln zu überprüfen, würde dies das Mahnverfahren sinnlos machen.
40 Die Kommission trägt in der Rechtssache C‑693/19 vor, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stünden der streitigen nationalen Regelung nicht entgegen, sofern sie dem Gericht gestatte, die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Zahlung von Zinsen bei Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung einer Vertragspflicht zu überprüfen und diese Klausel daher außer Acht zu lassen. Dies könne der Fall sein, wenn das Gericht aufgrund der Regelung die rechtliche Nichtexistenz eines Vollstreckungstitels beschränkt auf die Zinsforderung feststellen oder die Vollstreckung hinsichtlich der festgesetzten Beträge auf die nach Abzug der als übermäßig angesehenen Zinsen verbleibende Forderung beschränken dürfe. Wäre diese Regelung aber dahin auszulegen, dass das Gericht das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln nicht feststellen dürfe, würde sie im Licht des Effektivitätsgrundsatzes gegen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 verstoßen. Die Rechtskraft gelte nicht für einen Mahnbescheid über Zinsen auf eine Forderung bei unangemessen hohem Zinssatz (
41 In der Rechtssache C‑831/19 sollten beide Fragen nach Ansicht der Kommission zusammen dahin beantwortet werden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der streitigen nationalen Regelung nicht entgegenstünden, sofern das Vollstreckungsgericht danach die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel prüfen und diese Klausel somit außer Acht lassen dürfe. Andernfalls sei die Regelung unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes nicht mit diesen Bestimmungen vereinbar. Die mit ZW geschlossenen Verträge fielen in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/13, wobei es unerheblich sei, dass ZW erst spät von ihrer Verbrauchereigenschaft Kenntnis erlangt habe. In diesem Fall sei Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ebenso wie in der Rechtssache C‑693/19 im Licht von Art. 47 der Charta auszulegen, wobei sich die Endgültigkeit des Mahnbescheids aus der Ausschlusswirkung, nicht aber aus der Rechtskraft ergebe. Die Prüfung missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen müsse Gegenstand einer ausdrücklichen und hinreichend begründeten Beurteilung durch das nationale Gericht sein. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bemerkt hat, sei die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln von den Gerichten, die die Mahnbescheide in den vorliegenden Rechtssachen erlassen hätten, nicht überprüft worden. Es genüge nicht, dass es möglich sei, die Existenz einer missbräuchlichen Klausel festzustellen; vielmehr müsse das Gericht dies auch tun. VI. Würdigung
42 Mit seiner Frage in der Rechtssache C‑693/19, die im Wesentlichen der ersten Frage in der Rechtssache C‑831/19 entspricht, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die das Vollstreckungsgericht daran hindern, einen in Rechtskraft erwachsenen Mahnbescheid inhaltlich zu prüfen und sich über die Wirkungen der impliziten Rechtskraft hinwegzusetzen, wenn der Verbraucher die Absicht bekundet hat, die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Vertrags geltend zu machen, auf dessen Grundlage der Mahnbescheid ergangen war.
43 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑831/19 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die das mit einem Widerspruch des Verbrauchers gegen die Vollstreckung befasste Vollstreckungsgericht aufgrund der impliziten Rechtskraft daran hindern, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, wenn nach dem bei Eintritt der Rechtskraft geltenden nationalen Recht die Beurteilung missbräuchlicher Klauseln ausgeschlossen war, weil der Bürge nicht als Verbraucher eingestuft werden konnte.
44 Wie aus dem Vorlagebeschluss und den Erklärungen der italienischen Regierung hervorgeht, sind diese beiden Fragen eine Folge der italienischen Verfahrensvorschriften über die Vollstreckung von Mahnbescheiden, wonach ein Bescheid, auf dem das spätere Vollstreckungsverfahren und die Pfändung von Vermögenswerten durch die Gläubiger beruht, endgültig und rechtskräftig wird, weil der Verbraucher als Schuldner nicht fristgerecht Widerspruch dagegen erhebt. Im Fall eines unbestrittenen Mahnbescheids wird somit angenommen, dass die Frage der Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags, auf dessen Grundlage dieser Bescheid erlassen wurde, Gegenstand der impliziten Rechtskraft ist, d. h., dass drüber stillschweigend rechtskräftig entschieden wurde. Außerdem sieht das nationale Recht vor, dass das Gericht, das den Bescheid erlässt, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln prüfen kann, und dass im Fall eines vom Verbraucher erhobenen Widerspruchs das Gericht, das über diesen Widerspruch entscheidet, ebenfalls von Amts wegen die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln prüfen kann. Es scheint jedoch festzustehen, dass die Gerichte in den vorliegenden Rechtssachen Mahnbescheide erlassen haben, die von den Verbrauchern nicht angefochten worden sind, wobei nichts darauf hindeutet, dass in diesem Stadium geprüft worden wäre, ob es missbräuchliche Klauseln gegeben hat.
45 Folglich können diese beiden Fragen meines Erachtens zusammen beantwortet werden, da sie einen zentralen Aspekt betreffen, nämlich die Frage der Unionsrechtskonformität nationaler Rechtsvorschriften, denen zufolge das Vollstreckungsgericht die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des dem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertrags wegen der impliziten Rechtskraft dieses Bescheids nicht überprüfen darf.
46 Zur Beantwortung dieser Fragen werde ich zunächst auf das Vorbringen der BDB zur Zulässigkeit der Vorlage in der Rechtssache C‑831/19 eingehen (Abschnitt A). Mit Blick auf die materiell-rechtliche Problematik der Rechtssachen C‑693/19 und C‑831/19 werde ich sodann einige Vorbemerkungen zur verspäteten Feststellung der Verbrauchereigenschaft von ZW in der Rechtssache C‑831/19 und zur möglichen Bedeutung von Art. 47 der Charta in diesem Kontext machen (Abschnitt B). Anschließend werde ich die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Überprüfung missbräuchlicher Klauseln durch das nationale Gericht anhand der Richtlinie 93/13 von Amts wegen (Abschnitt C) und die Anwendung der in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die Umstände der vorliegenden Rechtssachen behandeln (Abschnitt D).
47 Aufgrund dieser Prüfung halte ich die Vorlage in der Rechtssache C‑831/19 für zulässig und meine, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes nationalen Rechtsvorschriften wie den hier streitigen entgegenstehen. A. Zulässigkeit der Vorlage in der Rechtssache C‑831/19
48 Die BDB hält die Vorlage in der Rechtssache C‑831/19 für unzulässig, weil ZW keine Verbraucherin sei und die Richtlinie 93/13 somit keine Anwendung finde.
49 Dieses Vorbringen ist meines Erachtens zurückzuweisen.
50 ZW kann vom vorlegenden Gericht aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig als Verbraucherin eingestuft werden.
51 Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 gelten die darin enthaltenen einheitlichen Rechtsvorschriften über missbräuchliche Klauseln für „alle Verträge“ zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern, wie sie in Art. 2 Buchst. b und c dieser Richtlinie jeweils definiert sind (
52 Dazu hat der Gerichtshof in den Beschlüssen vom 19. November 2015, Tarcău (
53 Im vorliegenden Fall kann ZW, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, als Verbraucherin angesehen werden, da sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bürgschaftsverträge mit der BDB und den anderen Gläubigern außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit gehandelt hatte und keine funktionellen Verbindungen zur Bimecar Trade unterhielt. Das vorlegende Gericht hat nämlich darauf hingewiesen, dass ZW ausweislich der von ihr im Vollstreckungsverfahren vorgelegten und in Nr. 26 dieser Schlussanträge erwähnten Unterlagen am 31. Januar 2013 eine 22%ige Beteiligung an der Bimecar Trade erworben hatte, während die Bürgschaftsverträge zwischen ZW und allen Gläubigern ein früheres Datum tragen und auch die BDB den Mahnbescheid vor dem Erwerb dieser Anteile durch ZW erwirkt hat. Laut vorlegendem Gericht bestand ferner zwischen ZW und einer anderen Gesellschaft seit 1976 ein Arbeitsverhältnis und übte ZW bei Abschluss der Bürgschaftsverträge keine Leitungsfunktionen innerhalb der Bimecar Trade aus.
54 Folglich ist davon auszugehen, dass ZW vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht als Verbraucherin im Sinne der Richtlinie 93/13 zu qualifizieren ist, so dass diese Richtlinie auf das Ausgangsverfahren Anwendung findet.
55 Daher halte ich die Vorlagefrage in der Rechtssache C‑831/19 für zulässig. B. Vorbemerkungen 1. Verspätete Feststellung der Verbrauchereigenschaft in der Rechtssache C‑831/19
56 Die zweite Frage in der Rechtssache C‑831/19 enthält ein zusätzliches Element, das damit zusammenhängt, dass ZW als Bürgin bei Eintritt der Rechtskraft des Mahnbescheids, der Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens war, offensichtlich keine Kenntnis von ihrer Verbrauchereigenschaft haben konnte und daher nicht in der Lage war, sich innerhalb der Widerspruchsfrist auf die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zu berufen. In diesem Zusammenhang scheint mir der vom vorlegenden Gericht und von ZW erwähnte Umstand (siehe Nrn. 29 und 35 dieser Schlussanträge), dass die unionsrechtliche und die nationale Rechtsprechung, wonach Bürgen nach Maßgabe der Richtlinie 93/13 als Verbraucher anzuerkennen sind, zu der Zeit, als der Mahnbescheid erlassen wurde und der Verbraucher dagegen hätte Widerspruch erheben können, noch keinen Bestand hatte, für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung zu sein.
57 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Nr. 63 dieser Schlussanträge) muss ein nationales Gericht nach der Richtlinie 93/13 von Amts wegen Klauseln auf ihre Missbräuchlichkeit überprüfen, wobei der Antrag einer Partei wie etwa eines Verbrauchers, wie die Kommission ausgeführt hat, an sich nicht als Ersatz für die gerichtliche Überprüfung missbräuchlicher Klauseln anhand dieser Richtlinie dienen kann. Der Grund für die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Verpflichtung besteht nämlich gerade darin, dass ein Verbraucher sich seiner Verbrauchereigenschaft zu spät bewusst wird. Im Übrigen geht, wie die spanische und die italienische Regierung sowie die Kommission dargelegt haben, aus der Richtlinie 93/13, insbesondere aus ihrem zehnten Erwägungsgrund, eindeutig hervor, dass sie für „alle Verträge“ gilt (siehe Nr. 51 dieser Schlussanträge), und das zuständige Gericht war durch nichts daran gehindert, die Vertragsklauseln auf ihre Missbräuchlichkeit zu überprüfen, wobei es um Vorabentscheidung hätte ersuchen können. 2. Mögliche Relevanz von Art. 47 der Charta
58 Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht auch wissen, ob die streitige nationale Regelung mit Art. 47 der Charta vereinbar ist. Nach dieser Bestimmung, die eine Bekräftigung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes darstellt, hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (
59 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13 besteht ein besonderes Verhältnis zwischen Art. 47 der Charta und dem Effektivitätsgrundsatz, der auch in der generellen Pflicht der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt, den gerichtlichen Schutz der auf dem Unionsrecht beruhenden Rechte sicherzustellen (siehe Nr. 65 dieser Schlussanträge) (
60 Außerdem scheint Art. 47 der Charta, wie die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13 zeigt, bei der Beurteilung der Vereinbarkeit nationaler Verfahrensvorschriften mit den Vorgaben dieser Richtlinie weitgehend eine unterstützende oder ergänzende Rolle im Rahmen des Effektivitätsgrundsatzes zu spielen. So greift Art. 47 der Charta in diesem Kontext beispielsweise ein, wenn sich Fragen des Zugangs zu einem wirksamen Rechtsbehelf, damit die Parteien ihre Rechte aus der Richtlinie 93/13 wahrnehmen können (
61 In den vorliegenden Rechtssachen ist unstreitig, dass die betroffenen Parteien, wie von der italienischen Regierung dargelegt, Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen hatten, mit denen sie ihre Rechte aus der Richtlinie 93/13 geltend machen konnten. Im Übrigen geht es, wie die Kommission ausgeführt hat, nicht um die Unparteilichkeit des Vollstreckungsgerichts ( C. Einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der von nationalen Gerichten von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung missbräuchlicher Klauseln
62 Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für den Verbraucher nicht verbindlich sind ( 1. Bestehen einer Pflicht des nationalen Gerichts zur Überprüfung von Amts wegen
63 Nach ständiger Rechtsprechung beruht das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf der Überlegung, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können ( 2. Umfang der Pflicht des nationalen Gerichts zur Überprüfung von Amts wegen
64 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, ein Verfahren vorzusehen, das gewährleistet, dass bei jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel geprüft werden kann, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist (
65 Zwar hat der Gerichtshof in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss; mangels einer unionsrechtlichen Harmonisierung bestimmen sich jedoch die Vorschriften für die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige, dem nationalen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (
66 Zum Effektivitätsgrundsatz ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegenden Grundsätze zu prüfen ist, zu denen u. a. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens gehören (
67 Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass ein wirksamer Schutz der den Verbrauchern von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte nur dann garantiert werden kann, wenn die nationalen Verfahrensregeln es ermöglichen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Mahnverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Mahnbescheids von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden (
68 Der Gerichtshof hat außerdem anerkannt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist und dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (
69 Im Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (
70 Dagegen hat der Gerichtshof im Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (
71 Der Gerichtshof hat ferner im Urteil Banco Primus (
72 Aus der vorstehenden Rechtsprechung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 93/13 nicht gehalten sind, ein bestimmtes verfahrensrechtliches System für die gerichtliche Kontrolle missbräuchlicher Klauseln einzuführen, sofern sie ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, nachkommen und somit sicherstellen, dass die nationalen Gerichte unabhängig vom jeweiligen Verfahren jedwede Vertragsklausel auf ihre Missbräuchlichkeit überprüfen. Eine Überprüfung muss von Amts wegen entweder vom ersten oder vom zweiten Gericht, sei es im Erkenntnis- oder im Vollstreckungsverfahren, vorgenommen werden, wobei sie auf Betreiben des Verbrauchers erfolgen kann, sofern nicht die erhebliche Gefahr besteht, dass der Verbraucher den speziellen Rechtsweg nicht beschreiten wird, wodurch die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung missbräuchlicher Klauseln anhand der Richtlinie 93/13 vereitelt würde.
73 Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs weder der Verbraucherschutz noch der Grundsatz der Rechtskraft absolut. Wie die in den Nrn. 69 bis 71 dieser Schlussanträge genannten Urteile zeigen, vertritt der Gerichtshof einen ausgewogenen Ansatz in Bezug auf die Wechselwirkung zwischen den nationalen Vorschriften zur Durchsetzung der Rechtskraft und den Erfordernissen der Richtlinie 93/13, wobei er darauf achtet, dass diese Vorschriften das durch die Richtlinie geschaffene System des Verbraucherschutzes nicht aushöhlen. Im Urteil Banco Primus ist zwar nicht unmittelbar von der impliziten Rechtskraft die Rede, jedoch spricht insbesondere die Betonung der Notwendigkeit einer abschließenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln in einer rechtskräftigen Entscheidung dafür, dass eine nationale Regelung wie die hier streitige gegen die Richtlinie 93/13 verstößt. Ich werde auf dieses Urteil später noch zurückkommen (siehe Nr. 81 dieser Schlussanträge).
74 Anhand dieser in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Grundsätze sind die Umstände der vorliegenden Rechtssachen zu prüfen. D. Anwendung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Grundsätze auf die Umstände der vorliegenden Rechtssachen
75 Wie aus den Nrn. 42 und 44 dieser Schlussanträge hervorgeht, darf nach den nationalen Rechtsvorschriften, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssachen sind, in Verfahren zur Vollstreckung von Mahnbescheiden, die nicht angefochten wurden und daher rechtskräftig geworden sind, das Vollstreckungsgericht nicht den Inhalt des Mahnbescheids überprüfen und wegen dessen impliziter Rechtskraft weder von Amts wegen noch auf Antrag des Verbrauchers die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln kontrollieren.
76 Vorab ist festzustellen, dass – entgegen dem Vorbringen der Kommission, die vorliegenden Rechtssachen beträfen nicht den Grundsatz der Rechtskraft, sondern die Ausschlusswirkung – die Mahnbescheide, die Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sind, ausweislich der Vorlagebeschlüsse nach Ansicht des vorlegenden Gerichts in Rechtskraft erwachsen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig (
77 Darüber hinaus scheint es in den vorliegenden Rechtssachen nichts zu geben, was Zweifel im Hinblick auf den Äquivalenzgrundsatz wecken könnte. Wie die italienische Regierung dargelegt hat, darf das Vollstreckungsgericht nach nationalem Recht einen rechtskräftigen Mahnbescheid nicht erneut prüfen, auch wenn dabei möglicherweise gegen zwingendes nationales Recht verstoßen wurde (siehe Nr. 38 dieser Schlussanträge).
78 Außerdem wendet sich die italienische Regierung im Gegensatz zur Kommission dagegen, dass in der Rechtssache C‑693/19 die streitige nationale Regelung im Einklang mit der Richtlinie 93/13 ausgelegt werden könne, so dass das Vollstreckungsgericht die etwaige Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel wegen überhöhter Zinsen überprüfen dürfe (siehe Nrn. 38 und 40 dieser Schlussanträge). Somit hat das vorlegende Gericht diesen Punkt im Hinblick auf das in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu prüfen (
79 Was den Kern der Problematik angeht, spricht meines Erachtens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs vieles dafür, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes den streitigen nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
80 In diesem Zusammenhang muss die Überprüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln nach der Richtlinie 93/13 meines Erachtens Gegenstand einer ausdrücklichen und hinreichend begründeten Beurteilung durch das nationale Gericht sein. Wie die Umstände der vorliegenden Rechtssachen zeigen, haben die streitigen nationalen Rechtsvorschriften zur Folge, dass die Frage der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln als in der Sache entschieden gilt, auch wenn das nationale Gericht sie überhaupt nicht erörtert hat. Wird die Überprüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln in dem auf dem Mahnbescheid beruhenden Beschluss nicht begründet, wird der Verbraucher, wie die Kommission bemerkt hat, nicht in der Lage sein, die Gründe für diesen Beschluss zu verstehen oder zu analysieren oder sich gegebenenfalls gegen die Vollstreckung wirksam zur Wehr zu setzen. Ebenso wenig wird ein eventuell mit einem Rechtsmittel angerufenes nationales Gericht eine Entscheidung erlassen können. Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (
81 Dieser Lösungsansatz lässt sich auch auf das Urteil Banco Primus (
82 Dieser Ansatz stimmt zudem mit den Zielen der Richtlinie 93/13 überein, wie diese in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt worden ist. Aus Nr. 63 dieser Schlussanträge geht hervor, dass die Pflicht des nationalen Gerichts zur Überprüfung von Amts wegen aufgrund der Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, auf dem der den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährte Schutz beruht. Daher hat das Vollstreckungsgericht die Wirksamkeit dieses Schutzes sicherzustellen, wenn dies nicht in einem früheren Stadium des Verfahrens geschehen ist. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass diese dem nationalen Gericht nach der Richtlinie 93/13 obliegende Verpflichtung ins Leere liefe.
83 Dies wird durch die Gegebenheiten der vorliegenden Rechtssachen bestätigt, in denen das nationale Gericht, das die Mahnbescheide erlassen hat, offenbar nicht von Amts wegen das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln geprüft hat. Es fällt zwar, worauf die deutsche Regierung hingewiesen hat, nach der in Nr. 67 dieser Schlussanträge dargelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, ob eine solche Prüfung im Stadium des Mahnbescheids oder im Stadium der Vollstreckung dieses Bescheids vorzunehmen ist, und die Richtlinie 93/13 enthält keine Vorschrift, wonach sie in beiden Stadien vorzunehmen wäre. Jedoch muss eine solche Überprüfung in dem einen oder anderen Stadium durchgeführt werden. Ist also das Vollstreckungsgericht nur wegen der impliziten Rechtskraft des Mahnbescheids daran gehindert, die Missbräuchlichkeit erstmals zu prüfen, kann diese in keinem Stadium des Verfahrens geprüft werden.
84 Ich möchte hinzufügen, dass dieser Ansatz auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Durchsetzung der Rechtskraft außerhalb des Rahmens der Richtlinie 93/13 zu stehen scheint. In einigen Urteilen (
85 Folglich ist davon auszugehen, dass die streitigen nationalen Rechtsvorschriften dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderlaufen, da sie es unmöglich machen oder übermäßig erschweren, den Verbrauchern den durch die Richtlinie 93/13 gebotenen Schutz zu gewährleisten.
86 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Effektivität nationalen Rechtsvorschriften, wie sie Gegenstand der Ausgangsverfahren sind, entgegenstehen. VII. Ergebnis
87 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunale di Milano (Gericht Mailand, Italien) wie folgt zu beantworten: Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, denen zufolge das Vollstreckungsgericht nicht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Vertrags prüfen darf, auf dessen Grundlage ein in Rechtskraft erwachsener Mahnbescheid ergangen ist, sofern diese Klauseln nicht Gegenstand einer ausdrücklichen und hinreichend begründeten Beurteilung im Hinblick auf diese Richtlinie waren.