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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.09.2021 – C-116/20

Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2021:684

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 2. September 2021 ( Rechtssache C‑116/20 SC Avio Lucos SRL gegen Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură – Centrul judeţean Dolj, Agenţiade Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură (APIA) – Aparat Central (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Timişoara [Berufungsgericht Timişoara, Rumänien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – Direktzahlungen – Gemeinsame Regeln – Regelung für die einheitliche Flächenzahlung – Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – Art. 2 Buchst. c – Begriff ,landwirtschaftliche Tätigkeit‘ – Art. 35 – Dem Betriebsinhaber zur Verfügung gestellte Parzelle – Nationale Regelung, die die Vorlage eines Rechtstitels verlangt, aus dem sich das Recht zur Nutzung dieser Parzelle ergibt – Rechtskraft“ I. Einleitung

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft in erster Linie die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SC Avio Lucos SRL (im Folgenden: Avio Lucos) und der Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură – Centrul județean Dolj (Zahlungs‑ und Interventionsstelle für die Landwirtschaft – Kreiszentrum Dolj, Rumänien, im Folgenden: APIA Dolj) sowie der Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură (APIA) – Aparat Central (Zahlungs‑ und Interventionsstelle für die Landwirtschaft, Rumänien, im Folgenden: APIA) u. a. wegen einer Entscheidung über die Rückforderung des Betrags einer einheitlichen Flächenzahlung, die Avio Lucos ursprünglich für das Wirtschaftsjahr 2014 gewährt worden war.

3 Der Gerichtshof hatte zwar bereits mehrfach Gelegenheit zur Auslegung der Verordnung Nr. 73/2009; die vorliegende Rechtssache wirft indessen neuartige Fragen der Auslegung der Unionsvorschriften über die direkten Stützungsmaßnahmen im Rahmen der GAP auf. Konkret geht es in dieser Rechtssache, die mit der Rechtssache C‑176/20 koordiniert behandelt wird ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

4 Die Erwägungsgründe 4, 7, 23 und 25 der Verordnung Nr. 73/2009 lauteten: „(4) Um zu verhindern, dass landwirtschaftliche Flächen aufgegeben werden, und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003[ (] außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme, der Bodennutzung, der Fruchtfolge, der landwirtschaftlichen Praktiken und der Betriebsstrukturen. Dieser Rahmen sollte beibehalten werden … … (7) Die positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland wurden in der Verordnung … Nr. 1782/2003 anerkannt. Die Maßnahmen der genannten Verordnung zur Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, um einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegenzuwirken, sollten beibehalten werden. … (23) Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass eine entkoppelte Einkommensstützung in mehreren Fällen Begünstigten gewährt wurde, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachten oder deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal darin bestand, eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Um zu vermeiden, dass solche Empfänger eine landwirtschaftliche Einkommensstützung erhalten, und um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaftsstützung ausschließlich dazu verwendet wird, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sollten die Mitgliedstaaten, in denen solche Beihilfen gezahlt werden, ermächtigt werden, solchen natürlichen und juristischen Personen keine Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung zu gewähren. … (25) Die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung der ländlichen Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, keine Stützungszahlungen erhalten.“

5 In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 73/2009 hieß es: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff a) ,Betriebsinhaber‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt; b) ,Betrieb‘ die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden; c) ,landwirtschaftliche Tätigkeit‘ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6; … h) ,landwirtschaftliche Fläche‘ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.“

6 Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmte: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden‑ und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in dem genannten Rahmen vorgesehen sind. …“

7 Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung lautete wie folgt: „Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält: a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs …, b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche, c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.“

8 Art. 28 („Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen“) dieser Verordnung bestimmte in seinem Abs. 2: „Die Mitgliedstaaten können ab 2010 geeignete objektive und nichtdiskriminierende Kriterien festlegen, um sicherzustellen, dass einer natürlichen oder juristischen Person, a) deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen, oder b) deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Direktzahlungen gewährt werden.“

9 In Art. 34 („Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche“) der Verordnung Nr. 73/2009 hieß es: „(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. (2) Im Sinne [dieser Verordnung] bezeichnet der Ausdruck ,beihilfefähige Hektarfläche‘: a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb …, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und … Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.“

10 Art. 35 („Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen“) dieser Verordnung bestimmte in seinem Abs. 1: „Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.“

11 In Art. 124 („Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung“) dieser Verordnung hieß es: „(1) … Im Sinne dieses Titels ist die ,landwirtschaftlich genutzte Fläche‘ die Gesamtfläche an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von der Kommission für statistische Zwecke ermittelt wurde. Die landwirtschaftliche Fläche [der Republik Bulgarien] und Rumäniens im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich, gleichgültig, ob tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichem Zustand befindet und gegebenenfalls nach den von [der Republik Bulgarien] oder [von] Rumänien nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien angepasst wurde. (2) … Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber an dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. Die Mindestfläche pro Betrieb, für die Zahlungen beantragt werden können, wird auf 0,3 ha festgesetzt. Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch anhand objektiver Kriterien und nach Zustimmung der Kommission die Mindestfläche auf höchstens 1 ha heraufsetzen. (3) Es besteht keine Verpflichtung zur Erzeugung oder zum Einsatz der Produktionsfaktoren. … (4) Alle Flächen, für die im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Beihilfen gewährt werden, sind in einem mit dem Umweltschutz zu vereinbarenden guten landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 6 zu halten. …“ B. Rumänisches Recht 1. Tierzuchtgesetz Nr. 72/2002

12 Art. 4 der Legea zootehniei nr. 72/2002 (Tierzuchtgesetz Nr. 72/2002) ( „Im Sinne dieses Gesetzes gilt als ,Tierzüchter‘ eine natürliche oder juristische Person, die Eigentümer der in Art. 2 genannten Tierarten ist und im Landwirtschaftsregister eingetragen ist.“

13 Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt: „Tierzucht und Tiernutzung sind die Tätigkeiten von Tierzüchtern, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, zum Zweck der Gewinnung von Erzeugnissen und tierischen Erzeugnissen.“ 2. OUG Nr. 125/2006

14 Art. 6 Abs. 1 der Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 125/2006 pentru aprobarea schemelor de plăți directe și plăți naționale directe complementare, care se acordă în agricultură începând cu anul 2007, și pentru modificarea articolului 2 din Legea nr. 36/1991 privind societățile agricole și alte forme de asociere în agricultură (Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 125/2006 zur Genehmigung von Regelungen zu Direktzahlungen und ergänzenden nationalen Direktzahlungen, die ab 2007 für die Landwirtschaft gewährt werden, und zur Änderung von Art. 2 des Gesetzes Nr. 36/1991 über landwirtschaftliche Unternehmen und andere Formen des Zusammenschlusses in der Landwirtschaft) ( „Empfänger von Direktzahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung können natürliche und/oder juristische Personen sein, die die landwirtschaftlichen Flächen, für die die Zahlung beantragt wird, in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Verpächter, Konzessionsnehmer, geschäftsführende Gesellschafter von Joint Ventures, Pächter oder andere verbundene Personen bewirtschaften.“

15 In Art. 7 Abs. 1 der OUG Nr. 125/2006 heißt es: „Um Zahlungen im Rahmen der Regelungen für die einheitliche Flächenzahlung zu erhalten, müssen die Antragsteller in das von der Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură [Zahlungs- und Interventionsstelle für die Landwirtschaft, Rumänien, im Folgenden: APIA] verwaltete Register der Landwirte eingetragen sein, ihren Zahlungsantrag fristgerecht einreichen und die folgenden allgemeinen Bedingungen erfüllen: a) landwirtschaftliche Flächen mit einer Mindestgröße von einem Hektar bewirtschaften, wobei die landwirtschaftlichen Parzellen eine Mindestgröße von 0,3 Hektar haben müssen … … c) unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung wahrheitsgemäße, vollständige und uneingeschränkt gültige Angaben im Antragsformular für die einheitliche Flächenzahlung und in den diesem beigefügten Unterlagen, einschließlich der Liste der Flächen, machen; … f) Unterlagen zum Nachweis der rechtmäßigen Nutzung der Fläche, für die der Antrag gestellt wurde, vorlegen; g) alle von der [APIA] angeforderten Informationen innerhalb der gesetzten Fristen übermitteln; …“ 3. OMA Nr. 246/2008

16 Art. 5 Abs. 1 des Ordinul ministrului agriculturii și dezvoltării rurale nr. 246/2008 privind stabilirea modului de implementare, a condițiilor specifice și a criteriilor de eligibilitate pentru aplicarea schemelor de plăți directe și plăți naționale directe complementare în sectorul vegetal, pentru acordarea sprijinului aferent măsurilor de agromediu și zone defavorizate (Erlass des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Nr. 246/2008 zur Festlegung von Durchführungsmodalitäten, spezifischen Bedingungen und Förderkriterien in Verbindung mit der Anwendung von Direktzahlungsregelungen und ergänzenden nationalen Direktzahlungen im Pflanzensektor, zur Unterstützung von Agrarumweltmaßnahmen und benachteiligten Gebieten) ( „Dokumente zum Nachweis der rechtmäßigen Nutzung von kommunalem Dauergrünland im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der [OUG Nr. 125/2006], in geänderter und ergänzter Form genehmigt durch das Gesetz Nr. 139/2007 mit späteren Änderungen und Ergänzungen, sind Eigentumsnachweise, Konzessions- oder Pachtverträge zwischen Gemeinderäten und Tierzüchtern, aus denen die genutzte Fläche hervorgeht, und die von der Gemeinde gemäß den Eintragungen im Landwirtschaftsregister ausgestellte Bescheinigung. Jeder vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geschlossene Vertrag über die Nutzung von kommunalen Weideflächen bleibt bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Rechts in Kraft.“ 4. Strategie für die Organisation von Maßnahmen zur Verbesserung und Bewirtschaftung von Grünland

17 In Kapitel VI Nr. 1 der durch den Ordinul ministrului Agriculturii, Alimentației și Pădurilor și al ministrului Administrației publice nr. 226/235/2003 (Erlass des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Ministers für öffentliche Verwaltung Nr. 226/235/2003) ( „Verantwortlichkeiten der Grünlandnutzer a) Für die Nutzung des von den Gemeinden, Städten oder Kommunen verwalteten Grünlandes – stellen Tierzüchtervereinigungen und Tierzüchter in der Form natürlicher oder juristischer Personen einen Antrag bei der örtlichen Gemeindeverwaltung, … b) Nutzer von Grünland, die einen Konzessionsvertrag abschließen, müssen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllen: – im Nationalen Landwirtschaftsregister eingetragen sein; – eine Mindestbesatzdichte von 0,3 GVE [Großvieheinheit] [pro Hektar] für die beantragte Fläche gewährleisten; – ein Beweidungsprogramm gemäß Kapitel IV Nr. 8 für den Zeitraum der Übernahme der Nutzung des beantragten Grünlandes vorlegen. …“ 5. Zivilprozessordnung

18 Art. 430 des Cod de procedură civilă (Zivilprozessordnung), angenommen durch das Gesetz Nr. 134/2010 ( „(1) Ein Urteil, das ganz oder teilweise in der Sache entscheidet oder über eine prozessuale Einrede oder einen anderen Zwischenstreit befindet, ist vom Zeitpunkt seiner Verkündung an in Bezug auf den Entscheidungsgegenstand rechtskräftig. (2) Die Rechtskraft betrifft den Tenor des Urteils und die Gründe, auf denen es beruht, einschließlich derjenigen, durch die über den Streitgegenstand entschieden worden ist. (3) Einem Urteil, mit dem einstweilige Maßnahmen getroffen werden, kommt keine materielle Rechtskraft zu. (4) Kann gegen ein Urteil Berufung oder ein Rechtsmittel eingelegt werden, ist die Rechtskraft vorläufig. (5) Ein mit einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage angefochtenes Urteil bleibt so lange rechtskräftig, bis es durch ein anderes Urteil ersetzt wird.“

19 Art. 431 der Zivilprozessordnung lautet: „(1) Niemand kann zweimal in derselben Eigenschaft, aus demselben Rechtsgrund und mit demselben Gegenstand verklagt werden. (2) Jede Partei kann die Rechtskraft einer früheren Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit einwenden, wenn ein Zusammenhang mit dieser Entscheidung besteht.“ 6. OUG Nr. 34/2013

20 In Art. 2 der Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 34/2013 privind organizarea, administrarea și exploatarea pajiștilor permanente și pentru modificarea și completarea Legii fondului funciar nr. 18/1991 (Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 34/2013 über die Organisation, Verwaltung und Bewirtschaftung von Dauergrünland sowie zur Änderung und Ergänzung der Legea fondului funciar nr. 18/1991 [Gesetz Nr. 18/1991 über die Flächennutzung]) ( „Für die Zwecke dieser Dringlichkeitsverordnung haben die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke die folgende Bedeutung: … b) Weiden und Heuwiesen – landwirtschaftliche Flächen, die in den Grundbüchern unter diesen Nutzungskategorien eingetragen sind und zur Erzeugung von Futter, Gras und anderen krautigen Pflanzen für Tiere bestimmt sind und die durch Mähen oder durch Beweidung genutzt werden; c) Großvieheinheit (GVE) – eine Standardmaßeinheit, die auf dem Nährstoffbedarf der einzelnen Tierarten gründet und die Umrechnung zwischen verschiedenen Tierkategorien ermöglicht; d) Weiden- und Heuwiesennutzer – Tierzüchter, natürliche oder juristische Person, die im Nationalen Betriebsregister eingetragen ist und eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die der Kategorie der Weiden- und Heuwiesennutzung gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union für die pflanzliche und tierische Erzeugung entspricht, die rechtmäßig das Nutzungsrecht an der landwirtschaftlichen Fläche innehat und die die Weide durch tatsächliche Beweidung durch Tiere, deren Eigentümer sie ist, oder durch mindestens einmalige Mahd pro Jahr nutzt; e) Nationales Betriebsregister (NBR) – elektronische Datensammlung, die Informationen zur Identifizierung jedes landwirtschaftlichen Betriebs in Rumänien enthält …; f) Wiesenbesitzer – Inhaber des Eigentumsrechts oder anderer dinglicher Rechte an den Wiesen oder Personen, die nach bürgerlichem Recht den Status von Besitzern oder Fremdbesitzern der Wiesen haben; …“ III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

21 Avio Lucos ist eine Gesellschaft rumänischen Rechts, die im Wesentlichen „Hilfstätigkeiten für die pflanzliche Erzeugung“ erbringt.

22 Im Jahr 2014 stellte Avio Lucos bei der APIA Dolj u. a. für dieses Jahr einen Antrag auf einheitliche Flächenzahlung für eine Fläche von 341,70 Hektar Weideland.

23 Zum Nachweis ihres Nutzungsrechts an dieser Fläche legte sie eine Reihe von Dokumenten vor, darunter einen am 28. Januar 2013 mit dem Consiliul Local al comunei Podari (Rat der Gemeinde Podari, Rumänien) geschlossenen Konzessionsvertrag betreffend in dieser Gemeinde belegenes Weideland (

24 In der Folge schloss Avio Lucos am 30. Januar 2013 mit vier natürlichen Personen, die Eigentümer von Tieren waren (im Folgenden: natürliche Personen) einen Vertrag über partizipative Kooperation, wonach die tatsächliche Nutzung der in Konzession genommenen kommunalen Weidefläche durch die Zurverfügungstellung von Tieren (Kühe, Schafe, Ziegen usw.) durch diese natürlichen Personen entsprechend der vertraglich festgelegten Anzahl gehaltener Tiere zur kontinuierlichen Beweidung der vorgenannten Flächen erfolgen sollte (

25 Nach Einreichung dieses Antrags auf einheitliche Flächenzahlung gewährte die APIA Dolj Avio Lucos mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 eine Vorschusszahlung im Rahmen der Flächenbeihilferegelungen für das Wirtschaftsjahr 2014, und mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 gewährte sie dieser eine solche Zahlung in Höhe von insgesamt 529340,24 rumänischen Lei (RON) (rund 108000 Euro).

26 In der Folge stellte die APIA Dolj jedoch u. a. fest, dass Avio Lucos zum Zeitpunkt des Abschlusses des Konzessionsvertrags nicht berechtigt gewesen sei, Weideflächen im öffentlichen oder privaten Besitz der Gemeinde in Konzession zu übernehmen, da sie weder Züchter noch Eigentümer von Tieren sei, was gegen das geltende nationale Recht verstoße.

27 In Anbetracht dessen erließ die APIA Dolj einen Bescheid, mit dem gegen Avio Lucos mehrjährige Sanktionen in Höhe von insgesamt 555729,59 RON (ca. 113000 Euro) verhängt wurden. Gegen diesen Bescheid legte Avio Lucos mehrere verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe ein, die alle zurückgewiesen wurden (

28 Avio Lucos focht den letztgenannten Bescheid vor dem Tribunalul Dolj (Landgericht Dolj, Rumänien) an, das ihre Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2017 abwies. Gegen dieses Urteil legte Avio Lucos Berufung ein, der von der Curtea de Apel Craiova (Berufungsgericht Craiova, Rumänien) stattgegeben wurde, die die Sache an das Tribunalul Dolj (Landgericht Dolj) zurückverwies, da in dessen Urteil die von Avio Lucos vorgebrachten, auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht gestützten Einreden nicht geprüft worden seien.

29 Nachdem die Sache wieder beim Tribunalul Dolj (Bezirksgericht Dolj) anhängig geworden war, wies dieses mit Urteil vom 25. Februar 2018 die Klage von Avio Lucos mit der Begründung ab, diese sei kein „Betriebsinhaber“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009, da sie nur nachgewiesen habe, dass sie eine Konzession für die Flächen besitze, für die sie die einheitliche Flächenzahlung beantragt habe, ohne eine landwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich Tierzucht, auszuüben.

30 Avio Lucos legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Curtea de Apel Timişoara (Berufungsgericht Timişoara, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, ein. Avio Lucos macht u. a. geltend, das Tribunalul Dolj (Bezirksgericht Dolj) habe die Förderkriterien nicht im Licht des Unionsrechts, sondern nur im Licht von Begriffen des nationalen Rechts geprüft, die im Unionsrecht keine Entsprechung fänden. Die APIA Dolj und die APIA beriefen sich ihrerseits u. a. auf die Rechtskraft zweier endgültiger Urteile der Curtea de Apel Craiova (Berufungsgericht Craiova), mit denen die Klagen von Avio Lucos gegen den Bescheid über die Verhängung mehrjähriger Sanktionen abgewiesen wurden.

31 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Gewährung einer Konzession für Weideland im Hinblick auf den Erhalt einer finanziellen Unterstützung im Rahmen der Regelungen für die einheitliche Flächenzahlung die Verpflichtung einführt, das Bestehen eines Rechts zur Nutzung oder Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche nachzuweisen bzw. Züchter oder Eigentümer von Tieren zu sein. Außerdem stelle sich die Frage, ob die von Avio Lucos konkret ausgeübte Tätigkeit unter Art. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 falle. Schließlich fragt sich dieses Gericht, das auf zwei endgültige gerichtliche Entscheidungen verweist, in denen festgestellt wurde, dass Anträge auf Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für das Jahr 2014 wegen Nichterfüllung des nach nationalem Recht bestehenden Erfordernisses der Rechtmäßigkeit des Titels für die Verwertung oder Nutzung der Flächen nicht berücksichtigungsfähig seien, ob das Unionsrecht der Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft entgegensteht, der verhindere, dass die Vereinbarkeit dieses nationalen Erfordernisses mit dem auf das Landwirtschaftsjahr 2014 anwendbaren Unionsrecht in einem neuen Rechtsstreit untersucht werde, in dem die Rechtmäßigkeit des Bescheides geprüft werde, mit dem die an den Antragsteller zu Unrecht gezahlten Beträge zurückgefordert würden.

32 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Timişoara (Berufungsgericht Timişoara) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht das auf die finanzielle Unterstützung für das Landwirtschaftsjahr 2014 anwendbare Unionsrecht – insbesondere die Verordnung Nr. 73/2009 und die Verordnung Nr. 1122/2009 – dem entgegen, dass das nationale Recht einen Nachweis für das Nutzungsrecht an einer landwirtschaftlichen Fläche verlangt, um die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Regelungen für die einheitliche Flächenzahlung zu erhalten? 2. Steht, soweit das vorerwähnte Unionsrecht der in der ersten Frage angeführten nationalen Regelung nicht entgegensteht, das Unionsrecht (einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) – in dem besonderen Fall, dass das Recht zur Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche vom Begünstigten durch Vorlage eines Konzessionsvertrags für Weideland nachgewiesen wurde (eines Vertrags, auf dessen Grundlage der Antragsteller das Recht zur Bewirtschaftung der Weide auf eigenes Risiko und zum eigenen Vorteil gegen Zahlung eines Entgelts nachgewiesen hat) – einer nationalen Regelung entgegen, die als Voraussetzung für den wirksamen Abschluss eines solchen Vertrags vorschreibt, dass der zukünftige Konzessionsnehmer ausschließlich Züchter oder Eigentümer von Tieren sein muss? 3. Fällt die Tätigkeit eines Begünstigten einer flächenbezogenen Regelung, der – nachdem er einen Konzessionsvertrag für Weideland mit dem Ziel geschlossen hat, das Recht zur Bewirtschaftung dieser Fläche und Zahlungsansprüche für das Landwirtschaftsjahr 2014 zu erwerben – im Anschluss einen Kooperationsvertrag mit Tierzüchtern schließt, mit dem er ihnen die unentgeltliche Nutzung der konzessionierten Fläche zur Beweidung mit Tieren erlaubt und dabei das Nutzungsrecht für die Fläche behält, sich aber verpflichtet, die Beweidung nicht zu behindern und Pflegearbeiten auf dem Weideland durchzuführen, unter die Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Art. 2 der Verordnung Nr. 73/2009? 4. Steht das Unionsrecht einer Auslegung einer nationalen Regelung wie Art. 431 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entgegen, in der es um die Rechtskraft einer endgültigen Gerichtsentscheidung geht, der zufolge ein Zahlungsantrag wegen Verstoßes gegen das nationale Recht im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Ordnungsmäßigkeit des Titels für die Bewirtschaftung/Nutzung der Fläche, für die im Landwirtschaftsjahr 2014 eine flächenbezogene Regelung beantragt wurde, nicht beihilfefähig ist (in einem Rechtsstreit, in dem beantragt wurde, den Bescheid über die Verhängung mehrjähriger Sanktionen für nichtig zu erklären) – einer Auslegung, die verhindert, dass die Vereinbarkeit dieses nationalen Erfordernisses mit dem auf das Landwirtschaftsjahr 2014 anwendbaren Unionsrecht in einem neuen Rechtsstreit untersucht wird, in dem die Rechtmäßigkeit des Bescheides geprüft wird, mit dem die an den Antragsteller für das Landwirtschaftsjahr 2014 zu Unrecht gezahlten Beträge zurückgefordert werden und der sich auf denselben Sachverhalt und dieselbe nationale Regelung stützt, die Gegenstand der Prüfung in der früheren endgültigen Gerichtsentscheidung waren?

33 Schriftliche Erklärungen sind von Avio Lucos, der APIA, der rumänischen Regierung, der deutschen und der französischen Regierung (beschränkt auf die erste Frage), der italienischen Regierung (beschränkt auf die ersten beiden Fragen) und der Europäischen Kommission eingereicht worden.

34 Der Gerichtshof hat gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Mit prozessleitenden Maßnahmen vom 24. Februar 2021 hat der Gerichtshof Fragen zur schriftlichen Beantwortung an Avio Lucos und an die APIA gerichtet. Die schriftlichen Stellungnahmen zu den Fragen, die Gegenstand dieser prozessleitenden Maßnahmen sind, sind von diesen Parteien fristgemäß eingereicht worden. IV. Würdigung A. Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

35 Die rumänische Regierung macht zunächst geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erheblich und daher unzulässig, da das vorlegende Gericht über die zur Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlichen Informationen verfüge. Außerdem führe dieses Gericht in seinem Ersuchen nicht die anderen möglichen Auslegungen des Art. 431 Abs. 2 der Zivilprozessordnung an, die seine Zweifel betreffend dessen Anwendung begründeten. Schließlich lege das vorlegende Gericht nicht dar, warum es an ihm sei, die Begründetheit der Einrede der Rechtskraft zu beurteilen, nachdem es vom Gerichtshof eine Antwort auf die ersten drei Vorlagefragen erhalten habe, obwohl diese Fragen gegenstandslos würden, wenn Art. 431 Abs. 2 der Zivilprozessordnung im Ausgangsverfahren anwendbar wäre.

36 Dieses Vorbringen ist meines Erachtens zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daraus folgt, dass für die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt und dass der Gerichtshof die Beantwortung dieser Fragen nur ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlich sind (

37 Dies ist vorliegend jedoch eindeutig nicht der Fall, da die vom vorlegenden Gericht gewünschte Auslegung der Unionsvorschriften und insbesondere der Verordnung Nr. 73/2009 in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, da das in diesem Verfahren aufgeworfene Problem nicht hypothetisch, sondern real ist und da der Gerichtshof über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefragen erforderlich sind.

38 Unter diesen Umständen halte ich die Vorlagefragen für zulässig. B. Zur ersten Vorlagefrage

39 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das auf die finanzielle Unterstützung für das Landwirtschaftsjahr 2014 anwendbare Unionsrecht, insbesondere die Verordnungen Nrn. 73/2009 und 1122/2009, dem entgegensteht, dass das nationale Recht eine Verpflichtung einführt, einen Nachweis für das Nutzungsrecht an einer landwirtschaftlichen Fläche zu führen, um die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Regelungen für die einheitliche Flächenzahlung zu erhalten.

40 Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass das vorlegende Gericht zwar im Wortlaut der ersten Vorlagefrage auf die Verordnung Nr. 1122/2009 verweist (

41 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 73/2009 nicht auf den Begriff „Nutzungsrecht“ verweist, wie er im rumänischen Recht verwendet wird (zur Verfügung stehen“ (

42 Sodann heißt es in Art. 124 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009, der zu Titel V („Durchführung der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten“) gehört: „Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen alle Arten landwirtschaftlicher Parzellen in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 1 genügen“, d. h., was Rumänien angeht, „der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich, gleichgültig, ob tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichem Zustand befindet und gegebenenfalls nach den von … Rumänien nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien angepasst wurde“.

43 Schließlich muss der Betriebsinhaber gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 73/2009 über die Unterlagen verfügen, die der Mitgliedstaat als Grundlage für den Zahlungsantrag für erforderlich hält.

44 Folglich legt die Verordnung Nr. 73/2009 nicht fest, in welcher Form die betreffenden Flächen einem Betriebsinhaber im Sinne von Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung „zur Verfügung stehen“ müssen, und erst recht nicht, ob der Begriff „zur Verfügung stehen“ ein „Nutzungsrecht“ für diese Flächen impliziert. In Ermangelung einer solchen Spezifizierung sind bei der Auslegung dieser Bestimmung nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (

45 Was als Erstes den Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 angeht, bedeutet der Umstand, dass eine Fläche dem Betriebsinhaber „zur Verfügung“ steht, grundsätzlich, dass der Betriebsinhaber sie nach Belieben für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nutzen kann, oder, mit anderen Worten, dass die landwirtschaftliche Fläche diesem zumindest de facto zur Verfügung steht.

46 Was als Zweites den Kontext von Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 anbelangt, so wurde oben in Nr. 41 darauf hingewiesen, dass die Beihilfe nach der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung den Betriebsinhabern nach Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je „beihilfefähige Hektarfläche“ gewährt wird. Dieser Ausdruck bezeichnet nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung u. a. jede „landwirtschaftliche Fläche des Betriebs …, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird“.

47 Diese Begriffe werden ihrerseits in der Verordnung Nr. 73/2009 bestimmt. So handelt es sich nach deren Art. 2 Buchst. b, c und h bei dem Begriff „Betrieb“ um „die Gesamtheit der von einem Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden“ (

48 Insoweit setzt das in Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 73/2009 im Zusammenhang mit dem Begriff „Betrieb“ aufgestellte Erfordernis, dass eine Produktionseinheit von einem Betriebsinhaber „verwaltet“ werden muss, nicht voraus, dass dieser Betriebsinhaber uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über die betreffende Fläche besitzt. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, bedeutet der Begriff „Verwaltung“ nicht, dass dem Betriebsinhaber uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die betreffende Fläche in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Betriebsinhaber muss jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller Umstände des vorliegenden Falls zu prüfen. Der Betriebsinhaber muss also in der Lage sein, bei der Nutzung der betreffenden Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben (

49 Diese Auslegung führt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „landwirtschaftliche Fläche des Betriebs“ fort, wie er in Art. 44 Abs. 2 der durch die Verordnung Nr. 73/2009 ersetzten Verordnung Nr. 1782/2003 verwendet wird (

50 Was als Drittes die Ziele der in Rede stehenden Regelung angeht, so ist es gemäß Art. 39 Abs. 1 Buchst. b AEUV Ziel der GAP, der landwirtschaftlichen Bevölkerung insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang soll gemäß den Erwägungsgründen 23 und 25 der Verordnung Nr. 73/2009 verhindert werden, dass Beihilfen an Begünstigte gewährt werden, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen oder deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal darin besteht, eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. In Anbetracht dieser Ziele besteht das Ziel der Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der genannten Verordnung darin, Betriebsinhabern, die tatsächlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, d. h. über eine landwirtschaftliche Fläche verfügen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.

51 Demzufolge ergibt sich für die Feststellung, ob eine landwirtschaftliche Fläche einem Betriebsinhaber im Sinne von Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 „zur Verfügung steht“, aus dem Wortlaut, dem Kontext und den Zielen dieser Verordnung, dass die tatsächliche und effektive Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche sowie die Möglichkeit, bei der Nutzung der betreffenden Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben, für die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ausschlaggebend sind (

52 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten verwehrt, in ihren nationalen Rechtsvorschriften eine Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Rechtstitels vorzusehen, der das Recht auf Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche belegt, um in den Genuss der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen zu können.

53 In diesem Zusammenhang hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, den Ermessensspielraum zu bestimmen, der den Mitgliedstaaten bei der Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (im Folgenden: IVKS) zusteht. So hat der Gerichtshof im Urteil Pontini u. a. (

54 In diesem Zusammenhang verfügen die Mitgliedstaaten dem Gerichtshof zufolge über einen Ermessensspielraum in Bezug darauf, welche Belege und Nachweise von einem Beihilfeantragsteller in Bezug auf die von seinem Antrag erfassten Flächen verlangt werden. Unter Berücksichtigung dieses Ermessensspielraums sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Klarstellungen in Bezug auf die Nachweise vorzunehmen, die zur Stützung eines Beihilfeantrags beizubringen sind, und sich dabei insbesondere auf die gewöhnliche Praxis in ihrem Hoheitsgebiet im Bereich der Landwirtschaft in Bezug auf den Genuss und die Nutzung der Flächen sowie auf die für diese Nutzung vorzulegenden Titel zu beziehen (

55 Der Gerichtshof hat allerdings hinzugefügt, dass dieser Ermessensspielraum bestimmten Grenzen unterliege. Insbesondere müssten die Mitgliedstaaten, wenn sie von ihrem Ermessensspielraum in Bezug auf die Nachweise Gebrauch machten, die zur Stützung eines Beihilfeantrags beizubringen seien, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, einen Antragsteller zu verpflichten, einen gültigen Rechtstitel vorzulegen, mit dem seine Berechtigung zur Nutzung der von seinem Antrag erfassten Flächen nachgewiesen werde, das mit der betreffenden Unionsregelung angestrebte Ziel und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachten (

56 Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die in den rumänischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mittel geeignet sind, eines der mit der GAP verfolgten Ziele zu verfolgen, und ob die auferlegte Verpflichtung nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung unbedingt erforderlich ist.

57 Hierzu ist erstens, was die Fähigkeit angeht, die oben in Nr. 50 beschriebenen Ziele der GAP zu erreichen, festzustellen, dass die rumänische Regierung dargelegt hat, die nationalen Rechtsvorschriften zielten darauf ab, der größtmöglichen Zahl von Tiereigentümern oder ‑haltern direkten Zugang zu dem (im Besitz der Verwaltungsgebietseinheiten stehenden) Weideland zu erleichtern, nicht aber denjenigen, die landwirtschaftliche Tätigkeiten über Zwischenpersonen ausübten, und den aktiven Betriebsinhabern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Die Einführung einer Verpflichtung zum Nachweis des „Nutzungsrechts“ an einer landwirtschaftlichen Fläche kann in der Tat eine gewisse Gewähr dafür bieten, dass die Ziele der GAP auch wirklich verfolgt werden. So lässt sich durch die Vorlage eines Rechtstitels beispielsweise verhindern, dass Beihilfeantragsteller missbräuchlich fremde Grundstücke benutzen, um die Unionsregelung zu umgehen, wie in dem Fall, in dem das Urteil Pontini u. a. ergangen ist. Eine solche Bestimmung schützt mit anderen Worten das Recht der rechtmäßigen Eigentümer angemeldeter landwirtschaftlicher Flächen, nicht in betrügerischer Weise um etwaige finanzielle Vorteile aus der GAP gebracht zu werden, und schützt gleichzeitig die Finanzen der Union vor Beihilfeanträgen, die ohne Wissen der rechtmäßigen Eigentümer in betrügerischer Weise gestellt werden, um solche Vorteile unrechtmäßig zu erlangen, ohne dass der Antragsteller (selbst) Eigentümer oder Inhaber eines Nutzungsrechts an den betreffenden Flächen ist. Außerdem ist das Erfordernis förmlicher Titel keine Besonderheit des rumänischen Rechts. Wie die italienische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, müssen Betriebsinhaber, die eine Beihilfe beantragen, nach italienischem Recht als zusätzliches Kontrollelement den Besitz eines entsprechenden förmlichen Nutzungstitels nachweisen, um das Eigentum an den Flächen zu belegen (

58 In diesem Sinne bin ich der Auffassung, dass die Verpflichtung zum Besitz einer rechtmäßigen Nutzungsgenehmigung ein geeignetes Mittel ist, um die oben genannten Ziele zu erreichen, da eine solche Verpflichtung es ermöglicht, die Verhinderung von Betrug und den Schutz der finanziellen Interessen der nationalen Verwaltung einerseits sowie den Schutz des berechtigten Vertrauens der Antragsteller in Bezug auf ihren Zugang zur Beihilferegelung andererseits miteinander zu vereinbaren.

59 Was zweitens die Verhältnismäßigkeit der rumänischen Vorschriften betrifft, so ist festzustellen, dass eine Verpflichtung, das „Recht auf Nutzung“ der landwirtschaftlichen Fläche nachzuweisen, um in den Genuss der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu kommen, nicht immer mit den Zielen der GAP übereinstimmt. Werden beispielsweise landwirtschaftliche Flächen von Betriebsinhabern bewirtschaftet, die darauf Ernten einbringen und daher die regelmäßige und effektive Nutzung dieser Flächen auf andere Weise als durch die Vorlage eines solchen Titels nachweisen können, so kann der Nachweis, dass die Fläche einem Betriebsinhaber im Sinne von Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 „zur Verfügung“ steht, nicht allein auf den mit dieser Fläche verbundenen förmlichen Rechtstitel gestützt werden. In der Tat ist ein solcher Titel nicht immer für den Nachweis geeignet, dass die landwirtschaftliche Fläche tatsächlich und effektiv genutzt wird.

60 Zum einen kann eine Person beispielsweise ein Eigentumsrecht an einem Stück Land haben, ohne es tatsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen, und zum anderen können Betriebsinhaber tatsächlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Parzellen ausüben, ohne einen entsprechenden förmlichen Rechtstitel zu besitzen. Im letztgenannten Fall würde ein striktes Erfordernis eines Rechtstitels zum Ausschluss der Letztgenannten von der einheitlichen Flächenzahlung führen, was dem Ziel der fraglichen Verordnung zuwiderlaufen würde (

61 Drittens schließlich ist, wie schon von Generalanwalt Mazák angesprochen (

62 Aus all diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass der Nachweis in Form eines förmlichen Rechtstitels für die Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Fläche eher als eines von verschiedenen Indizien dafür anzusehen ist, dass derjenige, der eine einheitliche Flächenzahlung beantragt hat, die von ihm angemeldeten Flächen effektiv und regelmäßig bewirtschaftet, und nicht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beihilferegelung oder gar als einziger Nachweis für die effektive Nutzung dieser Flächen zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

63 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 73/2009 nicht dem entgegensteht, dass das nationale Recht eine Verpflichtung einführt, einen Nachweis für das Nutzungsrecht an einer landwirtschaftlichen Fläche zu erbringen, um die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Regelungen für die einheitliche Flächenzahlung zu erhalten, sofern die mit der Unionsregelung verfolgten Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachtet werden. C. Zur zweiten Vorlagefrage

64 Mit seiner zweiten Frage, die für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellt wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht für den Fall, dass der Nachweis des Nutzungsrechts an einer landwirtschaftlichen Fläche durch Vorlage eines Konzessionsvertrags für Weideland erbracht wird, einer nationalen Regelung entgegensteht, die als Voraussetzung für den wirksamen Abschluss eines solchen Vertrags vorschreibt, dass der zukünftige Konzessionsnehmer ausschließlich Züchter oder Eigentümer von Tieren sein muss.

65 Es ist festzustellen, dass eine solche Voraussetzung in der Praxis dazu führt, dass zumindest alle Konzessionsnehmer von Weideland, die keine Eigentümer oder Züchter von Tieren sind, von der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Regelungen für die einheitliche Flächenzahlung ausgeschlossen werden. Das vorlegende Gericht möchte mit anderen Worten wissen, ob das Unionsrecht einer Beschränkung des Zugangs zur Nutzung von Weideland ausschließlich auf Konzessionsnehmer, die Züchter oder Eigentümer von Tieren sind, entgegensteht (

66 Der oben in Nr. 54 vorgenommenen Analyse zufolge verfügen die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung in der Verordnung Nr. 73/2009 über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Belege und Nachweise, die von einem Beihilfeantragsteller in Bezug auf die Flächen zu verlangen sind, die Gegenstand seines Antrags und einer Anmeldung sind. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzung, „Züchter oder Eigentümer von Tieren“ zu sein, um einen gültigen Rechtstitel vorlegen zu können, der das Recht auf Nutzung der Flächen, die Gegenstand des Beihilfeantrags sind, belegt, den mit den Unionsvorschriften verfolgten Zielen und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, entspricht.

67 Was das mit der streitigen nationalen Regelung verfolgte Ziel anbelangt, so stelle ich zunächst fest, dass die rumänische Regierung als Hintergrund die besondere Situation der Landwirtschaft in Rumänien anführt, die mit Phänomenen wie der Aufgabe von Flächen, der Überalterung der landwirtschaftlichen Bevölkerung, der geringen Zahl von Junglandwirten und der großen Zahl von Kleinbetrieben, von denen ein hoher Prozentsatz Semi-Subsistenzbetriebe seien, konfrontiert sei. Ihre Entscheidung, den Abschluss von Konzessionsverträgen für Weideflächen an die Eigenschaft eines Eigentümers oder Züchters von Tieren zu knüpfen, sei folglich im Licht dieser Besonderheiten zu verstehen, um zu verhindern, dass die Beweidung mit Tieren durchgeführt werde, die Dritten gehörten, die nicht unter die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung fielen. Das nähere Ziel dieser Regelung sei es nämlich, zu verhindern, dass der Konzessionsnehmer der im Betriebsprämienantrag angemeldeten Flächen, der Empfänger dieser Beihilfe sei, ein bloßer „Sofalandwirt“ (couch farmer) sei, ein Begriff, der vom Europäischen Rechnungshof verwendet werde, um die Situation zu beschreiben, in der die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht wirklich vom Beihilfeantragsteller ausgeübt werde, sondern von der Person, die effektiv für die Beweidung der im Antrag angemeldeten Flächen sorge. In solchen Fällen käme der Antragsteller letztlich als bloßer Rentier in den Genuss der Beihilfe, ohne die geförderte Tätigkeit auszuüben (

68 In Anbetracht dieser Erwägungen und insbesondere der Besonderheiten der rumänischen Landwirtschaft halte ich die Voraussetzung, „Züchter oder Eigentümer von Tieren“ zu sein, für unionsrechtlich gerechtfertigt. Auch wenn sich die rumänische Regierung nicht auf Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 als Rechtsgrundlage beruft, sei darauf hingewiesen, dass dieser bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können … geeignete objektive und nichtdiskriminierende Kriterien festlegen, um sicherzustellen, dass einer natürlichen oder juristischen Person, a) deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen, oder b) deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Direktzahlungen gewährt werden.“ Diese Regel könnte daher Teil dieser „Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen“ sein.

69 Was die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Voraussetzung anbelangt, so ist es zwar Sache des nationalen Gerichts, das nationale Recht auszulegen und anzuwenden, doch erscheint mir die fragliche Regelung insofern besonders streng, als sie augenscheinlich die Möglichkeit der Beweidung mit Tieren, die Dritten gehören, de iure ausschließt, und zwar auch dann, wenn die Personen, die Eigentümer der Weideflächen sind und die Beihilfe beantragen, diese selbst betreuen. Während somit die Regelungen einiger Mitgliedstaaten die Beweidung durch Dritte (d. h. die Flächen werden an X, den Beihilfeempfänger, in Konzession vergeben, aber die Beweidung erfolgt grundsätzlich durch Dritte) durchaus verbieten (de facto die Beweidung mit Tieren durchführt, die ihm nicht gehören). Ein solcher Ausschluss steht jedoch meines Erachtens im Widerspruch zu dem von der rumänischen Regierung verfolgten Ziel, möglichst vielen Eigentümern oder Besitzern von Tieren den direkten Zugang zu den genannten Weideflächen zu erleichtern, um namentlich das Ziel zu erreichen, die Flächen in einem guten landwirtschaftlichen Zustand zu erhalten und vor allem die Aufgabe von landwirtschaftlichen Flächen zu vermeiden (siehe oben, Nrn. 67 und 74). Dieser Punkt wird im Rahmen der Würdigung der dritten Vorlagefrage (siehe unten, Nrn. 77 bis 79) näher erläutert.

70 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 73/2009 und 1122/2009 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Gültigkeit eines über die Bewirtschaftung von im Antrag auf die einheitliche Flächenzahlung angemeldeter Flächen geschlossenen Konzessionsvertrags voraussetzt, dass der zukünftige Konzessionsnehmer Züchter oder Eigentümer der Tiere sein muss, sofern die mit der Unionsregelung verfolgten Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachtet werden. Das Unionsrecht steht jedoch dem entgegen, dass eine solche Voraussetzung die einzige Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme einer einheitlichen Flächenzahlung wird. D. Zur dritten Vorlagefrage

71 Mit seiner dritten Frage, die in engem Zusammenhang mit der ersten und der zweiten Frage steht, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Tätigkeit eines Unternehmens, das – nachdem es einen Konzessionsvertrag für Weideland mit dem Ziel geschlossen hat, das Recht zur Bewirtschaftung dieser Fläche und den Anspruch auf einheitliche Flächenzahlung zu erwerben – anschließend einen Kooperationsvertrag mit Tierzüchtern schließt, unter den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 73/2009 fällt.

72 Zunächst einmal ist festzustellen, dass nach Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 73/2009 der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“„die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6“ bezeichnet. Wie aus dem Wortlaut dieser Begriffsbestimmung hervorgeht, fallen zwei Kategorien von Tätigkeiten unter den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift.

73 Die erste Kategorie von Tätigkeiten umfasst „die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke“. Im vorliegenden Fall fällt die Tätigkeit von Avio Lucos offensichtlich nicht unter diese Kategorie von Tätigkeiten. Aus Art. 8 des Vertrags über partizipative Kooperation geht nämlich hervor, dass die Tiere stets von den natürlichen Personen und nicht von Avio Lucos gehalten, gezüchtet und im Rahmen der Beweidung genutzt wurden.

74 Die zweite Kategorie von Tätigkeiten umfasst „die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6“ der Verordnung Nr. 73/2009, dem zufolge die Mitgliedstaaten „auf nationaler oder regionaler Ebene … Mindestanforderungen“ festlegen, wobei sie „die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen“ berücksichtigen (

75 Die von Avio Lucos ausgeübte Tätigkeit entspricht offenbar dieser zweiten Kategorie von Tätigkeiten, die unter den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ fallen können. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, verpflichtet sich Avio Lucos in Art. 7 des Kooperationsvertrags, jährlich auf eigene Kosten die Weide zu säubern, Unkraut zu jäten und überschüssiges Wasser von den Flächen zu entfernen, um optimale Bedingungen für die Erholung der Weide zu schaffen.

76 Außerdem schreibt der Kooperationsvertrag offenbar nicht vor, dass der Antragsteller über eigene Tiere verfügen muss, um die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten (

77 Wie die Kommission in diesem Zusammenhang ausführt, müssen die Betriebsinhaber gemäß der rumänischen Mitteilung über die Umsetzung der Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (für einen Antrag, der sich auf das Landwirtschaftsjahr 2014 bezieht) folgende Schritte unternehmen, um die Norm für die Mindestbesatzdichte und/oder andere geeignete Regelungen umzusetzen: „mindestens einmal im Jahr Gras mähen und/oder ein Mindestmaß an Beweidung (mindestens 0,3 Tiere pro Hektar) sicherstellen, um die Flächen (Dauergrünland) in gutem Zustand zu erhalten“.

78 Die Verpflichtung, Eigentümer oder Halter der Tiere zu sein, die auf der landwirtschaftlichen Fläche weiden, ist jedoch keine in diesem Rahmen vorgesehene Mindestanforderung. Wenn nämlich, wie im vorliegenden Fall, das Weideland durch Beweidung und nicht durch Mahd gepflegt wird, hat der Betriebsinhaber eine Weidepflicht, ohne dass er verpflichtet ist, diese ausschließlich mit seinen eigenen Tieren zu erfüllen. Da im vorliegenden Fall zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig ist, dass die Tiere auf den fraglichen Flächen geweidet haben, und die Antragstellerin unstreitig die Voraussetzungen für die Erholung der Weide geschaffen hat, ist davon auszugehen, dass Avio Lucos tatsächlich die erforderliche landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, indem sie die Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten hat, entsprechend der Mitteilung Rumäniens.

79 Eine solche wörtliche Auslegung steht meines Erachtens auch im Einklang mit den in der Verordnung Nr. 73/2009 genannten Zielen, wie sie insbesondere in den Erwägungsgründen 4 und 7 dieser Verordnung in Bezug auf die Erhaltung von Weideland in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand angeführt werden, wobei die positiven Auswirkungen von Dauergrünland auf die Umwelt anerkannt werden. Ein solches Ziel deckt sich mit dem in Art. 39 Abs. 1 Buchst. a AEUV festgelegten Ziel der GAP, das insbesondere darin besteht, die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern, indem die rationelle Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung gewährleistet wird. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass die GAP auch und vor allem das Ziel verfolgt, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, wie oben in den Nrn. 50 bis 57 dargelegt, da diese beiden Ziele einander offenkundig ergänzen.

80 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 dahin auszulegen ist, dass die Tätigkeit eines Begünstigten der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, der – nachdem er einen Konzessionsvertrag für Weideland mit dem Ziel geschlossen hat, das Recht zur Bewirtschaftung dieser Fläche und Zahlungsansprüche für das Landwirtschaftsjahr 2014 zu erwerben – im Anschluss einen Kooperationsvertrag mit Tierzüchtern schließt, mit dem er ihnen die unentgeltliche Nutzung der konzessionierten Fläche zur Beweidung mit Tieren erlaubt und dabei das Nutzungsrecht für die Fläche behält, sich aber verpflichtet, die Beweidung nicht einzuschränken und Pflegearbeiten auf dem Weideland durchzuführen, wie z. B. Säubern, Unkrautjäten und Entfernen von überschüssigem Wasser, um die Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten, wobei die Merkmale der betreffenden Flächen berücksichtigt werden, unter den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne dieses Artikels fällt. E. Zur vierten Vorlagefrage

81 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine nationale Vorschrift betreffend die Rechtskraft einer endgültigen Entscheidung eines nationalen Gerichts, mit der dieses im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Verhängung mehrjähriger Sanktionen feststellte, dass ein Antrag auf eine einheitliche Flächenzahlung deshalb nicht bewilligungsfähig sei, weil er das im nationalen Recht vorgesehene Erfordernis des Nachweises des Rechts auf Nutzung der Fläche nicht erfüllt habe, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und die Rechtskraft es daran hindert, die Vereinbarkeit dieser nationalen Anforderungen mit dem Unionsrecht in einem neuen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu untersuchen, mit dem die an den Antragsteller zu Unrecht gezahlten Beträge zurückgefordert werden und der sich auf denselben Sachverhalt und dieselbe nationale Regelung stützt, die Gegenstand der Prüfung in der früheren endgültigen Gerichtsentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verhängung mehrjähriger Sanktionen waren.

82 Vorab ist auf die Bedeutung hinzuweisen, die der Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen hat. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (

83 Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen Unionsrecht abgestellt werden könnte (

84 In Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache ihrer nationalen Rechtsordnungen, die Modalitäten der Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft festzulegen. Diese dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die bei entsprechenden nationalen Sachverhalten gelten (Äquivalenzgrundsatz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (

85 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (

86 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, die Vorschriften des nationalen Rechts so weit wie möglich derart auszulegen, dass sie in einer zur Verwirklichung des Unionsrechts beitragenden Art und Weise angewandt werden können (

87 Hier stellt sich die Frage, ob die vom vorlegenden Gericht angeführte Auslegung des Grundsatzes der Rechtskraft, der zufolge die Rechtskraft nach Art. 431 Abs. 2 der Zivilprozessordnung auch in Fällen eintritt, in denen die neue Klage das Gericht veranlasst, die in der früheren Entscheidung bestätigte oder verworfene Diagnose der Rechtslage ganz oder teilweise zu bekräftigen oder ihr entgegenzutreten, mit dem im Unionsrecht verankerten Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist.

88 Diese Frage ergibt sich daraus, dass gegen den Bescheid, mit dem gegen Avio Lucos aus ähnlichen Gründen wie den in der vorliegenden Rechtssache streitigen mehrjährige Sanktionen verhängt wurden, im Anschluss an verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe gerichtliche Rechtsbehelfe eingelegt wurden, die alle zurückgewiesen wurden (

89 Insoweit ist jedoch festzustellen, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht dessen, dass der Gegenstand der früheren Entscheidung und derjenige der vorliegenden Rechtssache insofern unterschiedlich sind, als sie verschiedene Verwaltungsentscheidungen betreffen, selbst wenn sie identische Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand haben, Art. 431 Abs. 2 der Zivilprozessordnung im Licht des Umstands auslegen könnte, dass die Rechtskraft, wenn sie auf sehr breite Kriterien gestützt wird, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren kann.

90 Daher ist insbesondere zu prüfen, ob die erwähnte Auslegung von Art. 431 Abs. 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden kann, und zwar in Anbetracht der Folgen, die sich hieraus für die Anwendung des Unionsrechts ergeben.

91 Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine derart weitreichende Anwendung von Art. 431 Abs. 2 der Zivilprozessordnung insofern, als der Gegenstand der fraglichen Entscheidungen unterschiedlich ist, nicht nur die Möglichkeit, die rechtskräftige Gerichtsentscheidung in Frage zu stellen, wenn diese einen Verstoß gegen das Unionsrecht beinhaltet, ausschließen würde, sondern auch die Anfechtung des Rückforderungsbescheids, der womöglich ebenfalls diesen Verstoß gegen das Unionsrecht beinhaltet. Noch wichtiger ist, dass die Rechtskraft möglicherweise gegenüber jeder anderen Verwaltungsentscheidung gelten könnte, die einen Beihilfeantragsteller betrifft, der keine Tiere zur Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit hält.

92 Eine solche Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft hätte daher zur Folge, dass für den Fall, dass die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auf einer unionsrechtswidrigen Auslegung der Regelung beruht, indem z. B. die „Haltung“ von Tieren zu einem absoluten Förderkriterium für die fraglichen Beihilfen gemacht wird, die fehlerhafte Anwendung dieser Regelung sich jedes Mal wiederholen würde, wenn ein Konzessionsnehmer aus denselben Gründen von dieser Regelung ausgeschlossen würde, ohne dass diese fehlerhafte Auslegung korrigiert werden könnte.

93 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen Unionsrecht abgestellt werden könnte. Gleichzeitig dürfen die Modalitäten der Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft nicht so ausgestaltet sein, dass die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. V. Ergebnis

94 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Curtea de Apel Timişoara (Berufungsgericht Timişoara, Rumänien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 steht nicht dem entgegen, dass das nationale Recht eine Verpflichtung einführt, einen Nachweis für das Nutzungsrecht an einer landwirtschaftlichen Fläche zu erbringen, um die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Regelungen für die einheitliche Flächenzahlung zu erhalten, sofern die mit der Unionsregelung verfolgten Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachtet werden. 2. Die Verordnung Nr. 73/2009 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der die Gültigkeit eines über die Bewirtschaftung von im Antrag auf die einheitliche Flächenzahlung angemeldeter Flächen geschlossenen Konzessionsvertrags voraussetzt, dass der zukünftige Konzessionsnehmer Züchter oder Eigentümer der Tiere sein muss, sofern die mit der Unionsregelung verfolgten Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachtet werden. Das Unionsrecht steht jedoch dem entgegen, dass eine solche Voraussetzung die einzige Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme einer einheitlichen Flächenzahlung wird. 3. Art. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit eines Begünstigten der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, der – nachdem er einen Konzessionsvertrag für Weideland mit dem Ziel geschlossen hat, das Recht zur Bewirtschaftung dieser Fläche und Zahlungsansprüche für das Landwirtschaftsjahr 2014 zu erwerben – im Anschluss einen Kooperationsvertrag mit Tierzüchtern schließt, mit dem er die unentgeltliche Nutzung der konzessionierten Fläche zur Beweidung mit Tieren erlaubt und dabei das Nutzungsrecht für die Fläche behält, sich aber verpflichtet, die Beweidung nicht einzuschränken und Pflegearbeiten auf dem Weideland durchzuführen, wie z. B. Säubern, Unkrautjäten und Entfernen von überschüssigem Wasser, um die Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten, wobei die Merkmale der betreffenden Flächen berücksichtigt werden, unter den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne dieses Artikels fällt. 4. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen Unionsrecht abgestellt werden könnte. Gleichzeitig dürfen die Modalitäten der Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft nicht so ausgestaltet sein, dass die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.