Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.09.2021 – C-226/20
Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2021:689
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 2. September 2021 ( Rechtssache C‑226/20 P Eurofer, Association Européenne de l’Acier, AISBL gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 – Einfuhr warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl – Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Serbien – Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und Art. 9 Abs. 2 und 3 – Feststellung der Schädigung – Kumulative Beurteilung der Auswirkungen von Einfuhren aus mehr als einem Land – ‚Unerheblichkeit‘ des Volumens der Einfuhren aus einem bestimmten Land – Einstellung des Verfahrens – Art. 20 Abs. 2 – Verletzung der Verteidigungsrechte“
1 Kann die Europäische Kommission in einer Antidumpinguntersuchung ein Volumen von Einfuhren in die Europäische Union aus einem bestimmten Land als „unerheblich“ ansehen, wenn das Volumen einen Marktanteil von 1,04 % ausmacht und damit, wenn auch nur geringfügig, über der Schwelle von 1 % liegt? Kann die Kommission folglich unter diesen Umständen beschließen, die Auswirkungen der Einfuhren aus diesem Land nicht kumulativ mit den Einfuhren aus den anderen untersuchten Ländern zu beurteilen und daher die Untersuchung in Bezug auf die Einfuhren aus diesem Land einzustellen?
2 Dies sind im Wesentlichen die Fragen, mit denen sich der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu befassen hat, die ein Rechtsmittel betrifft, mit dem Eurofer, Association Européenne de l’Acier, AISBL (im Folgenden: Eurofer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 12. März 2020, Eurofer/Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil) ( I. Rechtlicher Rahmen
3 Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) ( „(3) Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend. (4) Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union angemessen ist.“
4 Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung sieht vor: „Die Beweise sowohl für das Dumping als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn entweder die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um eine Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Verfahren sind nicht gegen Länder einzuleiten, deren Einfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder erreichen zusammen 3 v. H. oder mehr des Unionsverbrauchs.“
5 Art. 9 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung bestimmt: „(2) Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. … (3) Bei Verfahren, die gemäß Artikel 5 Absatz 9 eingeleitet werden, wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Artikel 5 Absatz 7 festgelegten Mengen liegen. Die gleichen Verfahren werden unverzüglich eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H. beträgt, wobei jedoch nur die Untersuchung eingestellt wird, wenn die Dumpingspanne für einzelne Ausführer unter 2 v. H. liegt, diese Ausführer weiterhin vom Verfahren betroffen sind und im Fall einer späteren Überprüfung für das betreffende Land nach Maßgabe des Artikels 11 erneut untersucht werden können.“
6 Art. 20 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung lautet: „(1) Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach. (2) Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung
7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 12 des angefochtenen Urteils dargestellt, auf die ich wegen weiterer Einzelheiten verweise. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens erinnere ich lediglich daran, dass die Europäische Kommission auf Antrag von Eurofer vom 23. Mai 2016 eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine in die Europäische Union einleitete. Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum).
8 Die Untersuchung wurde mit dem Erlass der streitigen Verordnung durch die Kommission am 5. Oktober 2017 abgeschlossen.
9 Aus den Erwägungsgründen 232 bis 236 der streitigen Verordnung, die in den Rn. 52 bis 58 des angefochtenen Urteils wiedergegeben werden, geht hervor, dass die Kommission in dieser Verordnung das Volumen der Einfuhren aus Serbien als „unerheblich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung ansah, weil dieses Volumen im Untersuchungszeitraum zurückgegangen sei und sich auf einen Marktanteil von lediglich 1,04 % belaufen habe. Diesbezüglich führte die Kommission im 232. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung aus, dass sie „einen Marktanteil üblicherweise als ‚unerheblich‘ [erachtet], wenn dieser in der Einleitungsphase unter der von der Grundverordnung festgesetzten Schwelle von 1 % liegt. Allerdings war die Kommission in diesem Fall der Auffassung, dass 1,04 % auch noch unerheblich sind, da die 0,04 % als unwesentlich anzusehen sind, insbesondere wenn die serbischen Einfuhrmengen relativ gesehen deutlich unter den Mengen liegen, die von den vier anderen Ländern jeweils eingeführt werden. Die Einfuhrmengen Serbiens entsprachen tatsächlich knapp der Hälfte der Mengen aus Brasilien, dem Land mit den zweitniedrigsten Einfuhrmengen“.
10 Sodann wies die Kommission das Vorbringen von Eurofer zurück, dass die serbischen Einfuhren zusammen mit denen aus den anderen Ländern hätten beurteilt werden müssen, weil sie die Geringfügigkeitsschwelle von 1 % überschritten hätten. Diesbezüglich führte die Kommission im 234. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung Folgendes aus: „Die Entscheidung, ob die Einfuhren kumulativ zu bewerten sind oder nicht, muss auf allen in Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung enthaltenen Kriterien basieren. Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung sieht keine besondere Gewichtung der einzelnen Kriterien vor. Obgleich es zutrifft, dass Einfuhren aus einem Land nicht kumuliert werden können, wenn ihre Mengen unerheblich sind, bedeutet das Gegenteil nicht, dass sie ipso facto kumuliert werden müssen. Ferner legt die Grundverordnung keine expliziten Geringfügigkeitsschwellen fest. Obwohl Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung als Leitfaden für die betreffenden vernachlässigbaren Einfuhrmengen herangezogen werden kann, enthält Artikel 3 Absatz 4 keinen Verweis auf diese Schwellenwerte. Der Wortlaut sieht vielmehr eine ausreichende Flexibilität für die Kommission bei der Durchführung einer Einzelfallanalyse vor, wobei die ‚zusätzlichen‘ Mengen von 0,04 % unwesentlich waren.“
11 Sodann führte die Kommission im 235. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung aus, dass zwischen den serbischen Ausfuhrpreisen und den Ausfuhrpreisen der vier anderen betroffenen Länder Unterschiede bestanden, da zum einen „[a]uch wenn die serbischen durchschnittlichen Verkaufspreise im Bezugszeitraum ebenfalls zurückgingen, … der serbische durchschnittliche Verkaufspreis im Untersuchungszeitraum … der höchste im Untersuchungszeitraum [war] und erheblich höher [war] als die durchschnittlichen Verkaufspreise für Brasilien, Iran, Russland und die Ukraine“, und zum anderen „die serbischen durchschnittlichen Verkaufspreise … erheblich höher [waren] als die durchschnittlichen Verkaufspreise der vier anderen betroffenen Länder“.
12 Die Kommission fügte im 236. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hinzu, dass „[d]iese Preisbildung … in Verbindung mit der unerheblichen Menge den Schluss [zuließ], dass der serbische ausführende Hersteller eher ein Preisfolger und kein Preissetzer für die betroffene Ware [war]“. Ihrer Ansicht nach „[wurde dies] auch daran deutlich, dass der Rückgang der serbischen Preise zwischen 2015 und dem Untersuchungszeitraum auch im Verhältnis zu den Preisrückgängen der vier anderen betroffenen Länder geringer ausfiel“.
13 Art. 2 der streitigen Verordnung bestimmt, dass „[d]as Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Serbien in die Union … hiermit nach Artikel 9 Absatz 2 der Grundverordnung eingestellt [wird]“. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
14 Mit Klageschrift, die am 29. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Eurofer Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Verordnung.
15 Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 ließ der Präsident der Achten Kammer des Gerichts die HBIS Group Serbia Iron & Steel LLC Belgrade (im Folgenden: HBIS) als Streithelferin zu.
16 Eurofer stützte sich vor dem Gericht auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund warf sie der Kommission vor, zu Unrecht entschieden zu haben, die serbischen Einfuhren nicht nach Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung zu kumulieren. Mit dem zweiten Klagegrund warf sie der Kommission vor, zu Unrecht festgestellt zu haben, dass Schutzmaßnahmen gegen die Republik Serbien nicht notwendig gewesen seien. Mit dem dritten Klagegrund machte sie geltend, die Kommission habe dadurch einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung, gegen das Informationsrecht und die Verteidigungsrechte von Eurofer sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union begangen, dass sie sich geweigert habe, die Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung für den serbischen Ausführer zu übermitteln.
17 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst in Bezug auf das Vorbringen der Kommission zur Zulässigkeit der Klage von Eurofer festgestellt, dass es im vorliegenden Fall gemäß dem Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C‑23/00 P, EU:C:2002:118 [im Folgenden: Urteil Boehringer]) gerechtfertigt sei, zu prüfen, ob die Klage als unbegründet abzuweisen sei, ohne vorher über die Zulässigkeit zu entscheiden.
18 Im Rahmen der Begründetheitsprüfung hat das Gericht jeden der drei von Eurofer vorgebrachten Klagegründe zurückgewiesen und dementsprechend die Klage in vollem Umfang abgewiesen. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten
19 Eurofer beantragt mit ihrem Rechtsmittel, das angefochtene Urteil aufzuheben, Art. 2 der streitigen Verordnung für nichtig zu erklären, hilfsweise die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und der Kommission und HBIS die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
20 Die Kommission beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage im ersten Rechtszug für unzulässig zu erklären, das Rechtsmittel zurückzuweisen, und Eurofer die Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
21 HBIS beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Eurofer die Kosten aufzuerlegen, die HBIS im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
22 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. September 2020, Eurofer/Kommission (C‑226/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:669), ist dem Antrag von Eurofer stattgegeben worden, gegenüber HBIS die Informationen vertraulich zu behandeln, die in Anhang A.4 des Rechtsmittels von Eurofer enthalten sind und die den bereits vertraulich behandelten, im Anhang der Klageschrift von Eurofer im ersten Rechtszug enthaltenen Informationen entsprechen. V. Würdigung des Rechtsmittels
23 Eurofer stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe. Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung dahin ausgelegt habe, dass die Kommission eine Einfuhrmenge, die einen Marktanteil von mehr als 1 % ausmache, als „unerheblich“ ansehen könne. Zweitens sei die Beurteilung des Gerichts, wonach das Volumen der Einfuhren aus Serbien „unerheblich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung sei, mit Fehlern behaftet und verfälsche die Beweismittel. Drittens habe das Gericht mehrere Fehler begangen, als es festgestellt habe, dass keine „Schutzmaßnahmen“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung notwendig gewesen seien. Viertens habe das Gericht Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, Eurofer die Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung zu übermitteln.
24 Vor der Prüfung der Begründetheit der von Eurofer gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Rechtsmittelgründe ist das bereits vor dem Gericht im ersten Rechtszug geltend gemachte Vorbringen der Kommission zur Zulässigkeit der Klage zu prüfen. A. Zur Zulässigkeit der Klage
25 Die Kommission führt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zunächst aus, sie habe vor dem Gericht die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht, und sie wiederholt ihr Vorbringen, dass die Klage aus zwei Gründen unzulässig sei. Zum einen könne Art. 2 der streitigen Verordnung nicht vom Rest der Verordnung getrennt werden (
26 In Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien bereits hinreichend Gelegenheit gehabt hätten, die von der Kommission aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen vor dem Gericht zu erörtern, ersucht die Kommission den Gerichtshof, über die Fragen zu entscheiden, über die das Gericht nicht entschieden habe, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage im ersten Rechtszug für unzulässig zu erklären.
27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 31 bis 33 des angefochtenen Urteils in Anwendung des Urteils Boehringer ausdrücklich entschieden hat, dass es im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei, die Begründetheit der Klage zu prüfen, ohne über ihre Zulässigkeit zu entscheiden.
28 Was den Antrag der Kommission auf Aufhebung des angefochtenen Urteils angeht, so ist er, soweit er als Anschlussrechtsmittel zu verstehen ist, meines Erachtens unzulässig, und zwar nicht nur wegen eines Formmangels (
29 Soweit das Ersuchen der Kommission dagegen als Antrag auf Ersetzung der Gründe oder als Aufforderung an den Gerichtshof zu verstehen ist, von Amts wegen die Unzulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug festzustellen, weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof, wenn er nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts befasst ist, nach ständiger Rechtsprechung gehalten ist, erforderlichenfalls von Amts wegen, über die Zulässigkeit der beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage und folglich über die zwingend zu beachtende Rüge einer Verkennung der in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellten Voraussetzung zu entscheiden, wonach ein Kläger die Nichtigerklärung einer Entscheidung, die nicht an ihn gerichtet ist, nur beantragen kann, wenn sie ihn unmittelbar und individuell betrifft (
30 Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass der Gerichtshof zu prüfen hat, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege unter den Umständen des zu prüfenden Falles gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne über Fragen der Zulässigkeit zu entscheiden (
31 Im vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, dass eine solche Rechtfertigung aus Gründen der Verfahrensökonomie zu bejahen ist. Aus den Ausführungen zur Begründetheit des Rechtsmittels, die folgen werden, ergibt sich nämlich, dass das Rechtsmittel meines Erachtens zurückzuweisen ist, und dass es sich insbesondere nicht um einen Fall handelt, in dem der Gerichtshof, nachdem er dem Rechtsmittel stattgegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben hat, beschließen muss, die an das Gericht herangetragene Rechtssache selbst zu prüfen und sich zur Begründetheit der Klage zu äußern, indem er dieser stattgibt ( B. Zur Begründetheit 1. Zum ersten Rechtsmittelgrund betreffend die fehlerhafte Auslegung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung
32 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 67 bis 80 des angefochtenen Urteils richtet, macht Eurofer geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung dahin ausgelegt habe, dass die Kommission eine Einfuhrmenge aus einem bestimmten Land, die einen Marktanteil von mehr als 1 % ausmache, als „unerheblich“ im Sinne dieser Bestimmung ansehen könne. a) Angefochtenes Urteil
33 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht den ersten Klagegrund zurückgewiesen, mit dem Eurofer geltend gemacht hatte, dass die Kommission zu Unrecht entschieden habe, die serbischen Einfuhren nicht nach Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung mit denen der anderen betroffenen Länder zu kumulieren, da sie sie als unerheblich im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung angesehen habe, obwohl sie einen Marktanteil von mehr als 1 % dargestellt hätten.
34 Hierzu hat das Gericht zunächst festgestellt, dass zum einen in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung in Bezug auf die zweite Voraussetzung – also das nicht unerhebliche Volumen der Einfuhren – kein Verweis auf Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung und auch kein Verweis auf eine andere Vorschrift der Grundverordnung enthalten sei. Zum anderen hat es festgestellt, dass Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung eine andere Phase der Untersuchung als Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung betreffe. Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung beziehe sich nämlich auf einen Fall, in dem das Verfahren noch nicht einmal eingeleitet worden sei. Hingegen betreffe Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung einen Fall, in dem die Untersuchung bereits eingeleitet worden sei (
35 Das Gericht hat daraus geschlossen, dass Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung zwar als Leitfaden dafür herangezogen werden könne, was als vernachlässigbare Einfuhrmengen angesehen werden könne, dies jedoch nicht bedeute, dass im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung die Einfuhren aus einem bestimmten Land, die einem Marktanteil von mehr als 1 % entsprächen, nicht als unerheblich angesehen werden könnten (
36 Sodann hat das Gericht festgestellt, dass weder die frühere Entscheidungspraxis der Unionsorgane noch eine Erläuterung der Kommission aus dem Jahr 2000 an die Welthandelsorganisation (WTO) (
37 Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Gericht entschieden, dass der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie festgestellt habe, dass im vorliegenden Fall die Menge der Einfuhren aus Serbien unerheblich im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung gewesen sei, und zwar trotz des Anstiegs der Einfuhrmengen von 0,48 % im Jahr 2013 auf 1,04 % im Untersuchungszeitraum ( b) Vorbringen der Parteien
38 Eurofer macht geltend, diese Argumentation des Gerichts sei fehlerhaft, da sie auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung beruhe. Richtig ausgelegt räumten diese Bestimmungen der Kommission kein Ermessen ein, um Einfuhren mit einem Marktanteil von über 1 % als „unerheblich“ anzusehen.
39 Zunächst ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung einander in dem Sinne ergänzten, dass Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung dazu diene, die Umstände klarzustellen, unter denen der Anteil der Einfuhren in die Union zu gering sei, um als Dumping zu gelten (
40 Des Weiteren gebe das Gericht in dem angefochtenen Urteil keine überzeugende Begründung für die von ihm vorgenommene Auslegung. Das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises zwischen den beiden Bestimmungen bedeute nicht, dass diese nicht zusammen gelesen werden könnten. Der Umstand, dass Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung zu Beginn des Verfahrens gelte, sei kein logischer Grund dafür, dass die Schwelle von 1 % in einer späteren Phase nicht gelten solle. Vielmehr sei es logischer, dass dieselben Regeln für beide Phasen des Verfahrens gälten, wie es bei anderen Bestimmungen der Grundverordnung der Fall sei. Was das Ermessen der Kommission angehe, so lasse sich die Frage, ob die Einfuhren aus einem bestimmten Land die 1%-Schwelle überschritten, mit „ja“ oder „nein“ beantworten und erfordere keine komplexe Analyse. Die beiden Rechtssachen, die das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils zur Stützung seiner Auslegung angeführt habe, unterschieden sich vom vorliegenden Fall und könnten daher die Argumentation des Gerichts nicht stützen.
41 Schließlich verstoße der vom Gericht im angefochtenen Urteil verfolgte Ansatz, wonach Einfuhrmengen mit einem Marktanteil von über 1 % als „unerheblich“ angesehen werden könnten, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Wenn, wie das Gericht entschieden habe, aufgrund der Verschiedenheit der betroffenen Verfahrensphasen, die Geringfügigkeitsschwelle einer Einfuhrmenge nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung nicht vollständig mit der in Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung vorgesehenen Schwelle übereinstimmte, dann bestünde auch Ungewissheit über die Anwendbarkeit der in Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung vorgesehenen Schwelle von 3 %, was zum absurden Ergebnis führen könnte, dass eine Untersuchung eingeleitet, aber nicht eingestellt werden könnte. Außerdem würde eine Schwelle, bei der die Kommission über ein weites Ermessen verfüge und bei der eine gerichtliche Überprüfung nur begrenzt möglich sei, zu einer Situation der Unsicherheit führen, da nicht klar wäre, wo die Schwelle für die Feststellung der „Unerheblichkeit“ des Volumens der Einfuhren liege, was auch zu einer erhöhten Gefahr der politischen Einflussnahme auf Antidumpinguntersuchungen führen würde.
42 Die Kommission vertritt die Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund von Eurofer ins Leere gehe. Im Übrigen bestreiten die Kommission und HBIS die Begründetheit der von Eurofer vorgebrachten Argumente. c) Würdigung
43 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht festgestellt hat (
44 Eurofer macht geltend, das Gericht habe die zweite Voraussetzung, nämlich die Unerheblichkeit des Volumens der Einfuhren, falsch ausgelegt. Die Bestimmung, die diese Voraussetzung vorsehe (Art. 3 Abs. 4 Buchst. a a. E. der Grundverordnung), sei in Verbindung mit Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung zu lesen, der vorsehe, dass keine Verfahren gegen Länder eingeleitet würden, deren Einfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 % darstellten. Daraus folge, dass Einfuhrmengen von mehr als 1 % nicht als „unerheblich“ angesehen werden könnten.
45 Zunächst bin ich der Auffassung, dass die Einrede der Kommission, der erste Rechtsmittelgrund gehe ins Leere, da Eurofer nicht die Rn. 63 bis 66 des angefochtenen Urteils gerügt habe, in denen das Gericht über die Auslegung dieser Bestimmung entschieden habe, zurückzuweisen ist. Obwohl Eurofer mit dem Rechtsmittel tatsächlich nur die Rn. 67 bis 80 des angefochtenen Urteils ausdrücklich rügt, besteht kein Zweifel daran, dass sie mit dem ersten Rechtsmittelgrund bezweckt, die Gesamtheit der Erwägungen anzugreifen, die das Gericht im angefochtenen Urteil in Bezug auf die Auslegung der fraglichen Bestimmung anstellt.
46 Allerdings teile ich nicht die Auffassung von Eurofer in Bezug auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a a. E. der Grundverordnung und bin vielmehr der Ansicht, dass das Gericht bei der Auslegung dieser Bestimmung im angefochtenen Urteil keinen Rechtsfehler begangen hat.
47 Hierzu ist zunächst anzumerken, dass – wie das Gericht zu Recht ausgeführt und im Übrigen Eurofer selbst anerkannt hat (
48 Zwar bietet diese auf dem Wortlaut beruhende Feststellung lediglich ein Indiz und schließt für sich genommen nicht notwendigerweise die Möglichkeit aus, dass die fragliche Bestimmung in Verbindung mit einer anderen Bestimmung der Grundverordnung gelesen wird, doch erlangt sie Bedeutung angesichts der auf der Systematik beruhenden Feststellung, dass sich der erste Teil von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung, der die erste Voraussetzung (die Dumpingspanne) definiert, im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 4 Buchst. a a. E. der Grundverordnung ausdrücklich auf die Geringfügigkeitsschwelle im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung, nämlich 2 %, bezieht.
49 Diese Erwägungen zur wörtlichen und systematischen Auslegung verdeutlichen meines Erachtens den Willen des Gesetzgebers, der Kommission bei der Feststellung, ob das Volumen der Einfuhren unerheblich ist oder nicht, ein gewisses Ermessen zu belassen, damit die Auswirkungen der Einfuhren aus mehr als einem Land, die gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, kumulativ beurteilt werden können.
50 Im Übrigen steht die Anerkennung eines gewissen Ermessens in dieser Hinsicht, wie das Gericht zutreffend bemerkt hat (
51 Im Übrigen bedeutet die Einräumung des Ermessens nicht, dass dieses unbegrenzt ist. Wie das Gericht in den Rn. 67 und 78 des angefochtenen Urteils festgestellt hat – und wie im Übrigen aus der in den Rn. 73, 74, 75 und 79 des angefochtenen Urteils erwähnten Entscheidungspraxis der Unionsorgane hervorgeht –, kann die Schwelle in Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung eine Orientierungshilfe bieten und als Anhaltspunkt für die Feststellung dienen, ob das Volumen der Einfuhren für die Zwecke der kumulativen Beurteilung der Auswirkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung unerheblich ist oder nicht. Die Kommission kann jedoch grundsätzlich nicht wesentlich von dieser Schwelle abweichen und muss in jedem Fall begründen, warum in einem konkreten Fall die Umstände des Einzelfalls eine Abweichung rechtfertigten. Daraus folgt meines Erachtens jedoch nicht, dass es sich um eine starre und strenge Schwelle handelt, bei deren Überschreitung es der Kommission rechtlich verwehrt ist, festzustellen, dass die Einfuhren aus einem bestimmten Land, die Gegenstand der Antidumpinguntersuchung sind, unerheblich sind.
52 In diesem Sinne ist meines Erachtens die in dem von Eurofer angeführten Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat (T‑512/09 RENV, EU:T:2017:26), enthaltene Feststellung, dass sich die beiden fraglichen Bestimmungen ergänzen, auszulegen (
53 Diese Auslegung wird im Übrigen durch den vom Gericht im angefochtenen Urteil zu Recht hervorgehobenen Umstand bestätigt, dass Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung jeweils unterschiedliche Verfahrensziele verfolgen und in unterschiedlichen Phasen des Verfahrens anzuwenden sind, was dafür spricht, dass sie zwar einander ergänzen, aber nicht auf starre Art und Weise.
54 Die anderen von Eurofer vorgebrachten Argumente vermögen meines Erachtens nicht die Richtigkeit der vom Gericht vorgenommenen Auslegung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a a. E. der Grundverordnung in Frage zu stellen.
55 Zunächst weise ich darauf hin, dass die in Rn. 76 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen des Gerichts zur Entscheidungspraxis mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang stehen, aus der hervorgeht, dass die Rechtmäßigkeit einer Verordnung, mit der, wie im vorliegenden Fall, das Verfahren ohne Einführung von Antidumpingzöllen eingestellt wird, anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen der Grundverordnung, und nicht anhand einer behaupteten früheren Entscheidungspraxis der Unionsorgane zu beurteilen ist (
56 Auch die Feststellungen des Gerichts zur Wirkung der Erläuterung von 2000 sind fehlerfrei und stehen im Einklang mit der Rechtsprechung (
57 Schließlich ist das Vorbringen von Eurofer, die vom Gericht vorgenommene Auslegung gefährde die Rechtssicherheit, nicht überzeugend. Zum einen ist, wie oben in Nr. 51 ausgeführt, das Ermessen, über das die Kommission bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a a. E. der Grundverordnung verfügt, nicht unbegrenzt, und muss die Kommission die in Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung vorgesehene Schwelle als Anhaltspunkt berücksichtigen. Zum anderen gefährdet, wie die Kommission ausgeführt hat, eher die von Eurofer vorgeschlagene Auslegung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a a. E. der Grundverordnung die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung. Würde Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung nämlich nur für Einfuhrmengen aus einem bestimmten Land gelten, die unter der Schwelle von 1 % liegen, so wäre er, wie die Kommission ausgeführt hat, praktisch nie anzuwenden, da das Verfahren in Bezug auf solche Einfuhren gar nicht eingeleitet werden könnte.
58 Nach alledem ist meines Erachtens der erste von Eurofer geltend gemachte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. 2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund betreffend die Beurteilung des Volumens der Einfuhren aus Serbien als „unerheblich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung
59 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht und gegen die Rn. 81 bis 84 des angefochtenen Urteils gerichtet ist, macht Eurofer geltend, das Gericht habe Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen sowie die Beweismittel verfälscht, indem es die Feststellung der Kommission bestätigt habe, dass im vorliegenden Fall das Volumen der Einfuhren aus Serbien „unerheblich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung gewesen sei. a) Angefochtenes Urteil
60 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht im Rahmen der Prüfung des ersten von Eurofer geltend gemachten Klagegrundes – nachdem es festgestellt hatte, dass der Kommission keine offensichtlichen Beurteilungsfehler unterlaufen seien, als sie festgestellt habe, dass das Volumen der Einfuhren aus Serbien trotz der Überschreitung der 1%-Schwelle als „unerheblich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung anzusehen sei – festgestellt, dass die Kommission zudem „im 248. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu Recht davon ausgehen [konnte], dass die Tatsache, dass die serbischen durchschnittlichen Verkaufspreise im Untersuchungszeitraum erheblich höher gewesen seien als die durchschnittlichen Verkaufspreise der vier anderen betroffenen Länder, ein weiterer Beleg dafür sei, dass diese geringe Einfuhrmenge den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigen könne“ (
61 Das Gericht hat festgestellt, dass die Frage der Unerheblichkeit des Volumens der Einfuhren nicht auf die Frage der bloßen Quantität dieser Menge reduziert werden könne, sondern auch die Frage ihrer Qualität umfasse, d. h. andere Faktoren, die ein Hinweis darauf seien, welche Auswirkungen diese Einfuhren haben könnten. Daher habe die Kommission zu Recht festgestellt, dass dann, wenn die Preise für Einfuhren, deren Volumen einem geringen Marktanteil entspreche, aus einem Land hoch seien, allein dieser Umstand die Unerheblichkeit dieser Einfuhren untermauern könne, ohne dass es nötig wäre, diese Preise genauer zu untersuchen, wie dies von Eurofer verlangt worden sei ( b) Vorbringen der Parteien
62 Eurofer tritt dieser Würdigung entgegen. Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht sie geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es Preisfaktoren in die Beurteilung der Unerheblichkeit des Volumens der Einfuhren einbezogen habe; die Unerheblichkeit beziehe sich jedoch nur auf eine quantitative Beurteilung des Volumens der Einfuhren. Die Analyse der Preise spiele bei dieser Beurteilung keine Rolle, sondern nur bei der Prüfung der dritten Voraussetzung von Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung, die den Wettbewerb betreffe. Die Grundverordnung unterscheide eindeutig zwischen diesen beiden Elementen, und die Rechtsprechung bestätige diesen Ansatz.
63 Mit dem zweiten Teil, der hilfsweise für den Fall vorgebracht wird, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass die Analyse der Preise bei der Feststellung der Unerheblichkeit des Volumens der Einfuhren eine Rolle spielt, macht Eurofer geltend, dass das Gericht jedenfalls dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es unterlassen habe, andere Faktoren zu berücksichtigen, die die potenziell schädigenden Auswirkungen der serbischen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union genauer aufgezeigt hätten. Insbesondere habe die Kommission bei ihrer Analyse die Preis- und Zielpreisunterbietung außer Acht gelassen, die, wie sich aus Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung ergebe, für die Analyse relevant sei. Die Kommission habe somit, entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung, nicht alle relevanten Beweise berücksichtigt. Folglich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es den Ansatz der Kommission bestätigt habe.
64 Mit dem dritten Teil macht Eurofer geltend, das Gericht habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Beweismittel verfälscht, indem es festgestellt habe, dass die Durchschnittspreise für Einfuhren, deren Volumen einem geringen Marktanteil entspreche, die Feststellung gestützt hätten, dass das Volumen der fraglichen Einfuhren unerheblich gewesen sei. Es treffe zwar in der Tat zu, dass der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Serbien höher gewesen sei als der der Einfuhren aus anderen Ländern, doch gehe aus den zu den Akten gereichten Beweismitteln hervor, dass der Durchschnittspreis des einzigen serbischen ausführenden Herstellers, der Gegenstand der Untersuchung gewesen sei, praktisch identisch mit dem eines russischen und eines brasilianischen Ausführers gewesen sei, gegen die die Kommission sehr wohl Antidumpingzölle verhängt habe. Das Gericht habe daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Beweismittel verfälscht, indem es seine Würdigung auf die Durchschnittspreise gestützt und den Umstand verschwiegen habe, dass die Preis- und Zielpreisunterbietung des serbischen Herstellers mit derjenigen dieser beiden Hersteller vergleichbar gewesen sei.
65 Die Kommission ist der Auffassung, dass der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt ins Leere geht und der dritte Teil teilweise unzulässig ist. Jedenfalls halten die Kommission und HBIS diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet. c) Würdigung
66 Zunächst ist die von der Kommission erhobene Einrede zu prüfen, dass der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt ins Leere gehe. Die Kommission ist nämlich der Ansicht, dass die Rn. 81 bis 84 des angefochtenen Urteils, gegen die sich dieser Rechtsmittelgrund richte, nur ergänzende Erwägungen enthielten, die nicht erforderlich seien, um die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Gerichts zu begründen, dass die Einfuhren aus Serbien als unerheblich im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung anzusehen seien. Dies werde durch die Verwendung der Begriffe „zudem“ und „untermauern“ in den Rn. 81 und 83 des angefochtenen Urteils belegt.
67 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, wie sich aus Nr. 61 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, in Rn. 82 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Frage der Unerheblichkeit des Volumens der Einfuhren im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung nicht auf die Frage der bloßen Quantität dieser Menge reduziert werden könne, sondern auch die Frage ihrer Qualität umfasse, d. h. andere Faktoren, die ein Hinweis darauf seien, welche Auswirkungen diese Einfuhren haben könnten.
68 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund stellt Eurofer im Wesentlichen sowohl die Rechtmäßigkeit dieses Ansatzes als auch dessen Anwendung in Frage.
69 Mit dem ersten Teil wendet sich Eurofer gegen die Rechtmäßigkeit dieses Ansatzes und macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es „qualitative“ Preisfaktoren in die Beurteilung der Unerheblichkeit des Volumens der Einfuhren einbezogen habe; die Unerheblichkeit beziehe sich jedoch nur auf eine „quantitative“ Beurteilung des Volumens der Einfuhren.
70 Insoweit ergibt sich jedoch aus der Prüfung des ersten Klagegrundes, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 80 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission im vorliegenden Fall in Ausübung ihres Ermessens, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, habe feststellen können, dass die Menge der Einfuhren aus Serbien unerheblich gewesen sei, obwohl sie im Untersuchungszeitraum mengenmäßig 1,04 % betragen habe.
71 Selbst wenn der erste Teil zutreffen und der Gerichtshof entscheiden sollte, dass sich die von der Kommission nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a a. E. der Grundverordnung vorzunehmende Beurteilung der Unerheblichkeit der Menge der Einfuhren auf eine rein quantitative Analyse zu beschränken habe, so dass das Gericht insoweit in den Rn. 81 bis 84 seines Urteils einen Fehler begangen habe, würde diese Entscheidung die Feststellung des Gerichts in Rn. 80 des angefochtenen Urteils daher nicht in Frage stellen.
72 Daraus folgt meines Erachtens, dass der erste Teil, wie die Kommission geltend macht, tatsächlich ins Leere geht.
73 Dieser Teil ist meines Erachtens jedenfalls auch unbegründet. In Art. 3 Abs. 4 Buchst. a a. E. der Grundverordnung ist nämlich keine bestimmte Analysemethode vorgesehen, um festzustellen, ob die Einfuhren aus einem bestimmten Land für die kumulative Beurteilung der Auswirkungen dieser Einfuhren und der Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Ländern, die gleichzeitig Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, unerheblich sind.
74 Daraus folgt, dass es der Kommission im Rahmen des Ermessens, über das sie nach der oben in Nr. 50 angeführten Rechtsprechung verfügt, freisteht, die Faktoren zu bewerten, die sie für die Feststellung der Unerheblichkeit im Einzelfall für relevant hält.
75 Mithin hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 82 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass sich die Analyse hinsichtlich des Volumens der fraglichen Einfuhren auf qualitative Faktoren erstrecken könne und somit die Prüfung anderer Faktoren, die ein Hinweis darauf seien, welche Auswirkungen dieses Volumen haben könne, einschließen könne.
76 Dagegen gehen der zweite und der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens nicht ins Leere. Sobald nämlich feststeht, dass sich die nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a a. E. der Grundverordnung vorzunehmende Analyse der Unerheblichkeit des Volumens der Einfuhren auf qualitative, die Preise dieser Einfuhren betreffende Faktoren erstrecken kann, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Feststellung, dass das Gericht bei der Beurteilung der im vorliegenden Fall von der Kommission vorgenommenen Analyse einen Fehler begangen habe, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann.
77 Allerdings bin ich der Ansicht, dass sowohl der zweite als auch der dritte Teil als unbegründet zurückzuweisen sind.
78 Mit dem zweiten Teil wirft Eurofer dem Gericht vor, nicht festgestellt zu haben, dass die Kommission bei ihrer Analyse die Preis- und Zielpreisunterbietung hätte berücksichtigen müssen. Insoweit weise ich jedoch zum einen darauf hin, dass nichts in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a a. E. der Grundverordnung auf eine Verpflichtung der Kommission hindeutet, die Preis- und Zielpreisunterbietung zu untersuchen, um festzustellen, ob das Volumen der Einfuhren aus einem bestimmten Land für die kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus mehr als einem Land, die gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, unerheblich ist. Zum anderen handelt es sich, wie von der Kommission vorgebracht, bei der Analyse nach Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung bezüglich der Möglichkeit der kumulativen Beurteilung um eine Phase, die der eigentlichen Schadensanalyse im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung vorangeht. Daraus folgt, dass der Verweis von Eurofer auf Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung in diesem Zusammenhang nicht relevant ist.
79 Folglich hat das Gericht meines Erachtens keinen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 83 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission in Ausübung ihres durch die oben in Nr. 50 angeführte Rechtsprechung anerkannten Ermessens habe feststellen dürfen, dass dann, wenn die Preise für Einfuhren, deren Volumen einem geringen Marktanteil entspreche, aus einem Land hoch seien, allein dieser Umstand die Unerheblichkeit dieses Volumens untermauern könne, ohne dass es nötig sei, diese Preise genauer zu untersuchen.
80 Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes enthält zwei Rügen, mit denen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und eine Verfälschung der Beweismittel geltend gemacht werden.
81 Betreffend die erste Rüge, wonach aus den zu den Akten gereichten Beweismitteln hervorgehe, dass der Durchschnittspreis des einzigen serbischen ausführenden Herstellers praktisch identisch mit dem eines russischen und eines brasilianischen Ausführers gewesen sei, bin ich der Ansicht, dass diese, soweit mit ihr die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage gestellt werden soll, im Rechtsmittelverfahren als unzulässig anzusehen ist. Aus ständiger Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass der Gerichtshof, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt ist. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht wurden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (
82 Sofern die erste Rüge hingegen dahin zu verstehen ist, dass Eurofer eine fehlerhafte rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts und der daraus durch die Kommission gezogenen rechtlichen Konsequenzen geltend macht, da diese in sachlich vergleichbaren Situationen keine Antidumpingzölle verhängt habe (
83 Betreffend die zweite Rüge ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Verfälschung der Beweismittel vorliegt, wenn sich, ohne neue Beweise zu erheben, die Würdigung der vorliegenden Beweismittel als offensichtlich unzutreffend erweist. Sie muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht behauptet, genau angeben, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (
84 Insoweit stelle ich fest, dass die Argumente, die Eurofer im Rahmen des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebracht hat, keine Verfälschung der Beweismittel erkennen lassen. Eurofer stellt die tatsächlichen Feststellungen, die sich aus den Beweismitteln ergeben, die zu den Akten gereicht worden sind – nämlich die durchschnittlichen Preise der drei fraglichen Hersteller –, in keiner Weise in Frage. Sie wendet sich lediglich gegen die Würdigung dieser Tatsachen, was, wie bereits ausgeführt, im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig ist. Daher ist auch die zweite Rüge des dritten Teils unbegründet.
85 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund meines Erachtens als teilweise ins Leere gehend, teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. 3. Zum dritten Rechtsmittelgrund betreffend die Feststellung der fehlenden Notwendigkeit, Schutzmaßnahmen nach Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung zu ergreifen
86 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht und gegen die Rn. 109 bis 121 des angefochtenen Urteils gerichtet ist, macht Eurofer geltend, das Gericht habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler in seiner Würdigung begangen, indem es die Feststellung der Kommission bestätigt habe, dass keine Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung gegen die Einfuhren aus Serbien notwendig gewesen seien. a) Angefochtenes Urteil
87 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes von Eurofer festgestellt, dass die Entscheidung der Kommission in Art. 2 der streitigen Verordnung, dass im Hinblick auf die serbischen Einfuhren keine Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung notwendig gewesen seien, nicht rechtswidrig gewesen sei.
88 Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung der Kommission ein gewisses Ermessen einräume, da er nicht genauer anführe, unter welchen Umständen Schutzmaßnahmen als nicht notwendig anzusehen seien (
89 Sodann hat das Gericht festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall aus der streitigen Verordnung ergebe, dass zum einen gerade einer dieser Faktoren, nämlich die Menge der Einfuhren aus Serbien, eine zentrale Rolle in der Argumentation der Kommission gespielt habe. Zum anderen hat es festgestellt, dass die Schlussfolgerung, dass es nicht notwendig gewesen sei, im Hinblick auf die Einfuhren aus Serbien Schutzmaßnahmen einzuführen, nicht nur auf der Geringfügigkeit der Mengen dieser Einfuhren, sondern auch auf der Wechselwirkung zwischen diesem Faktor und dem Umstand beruht habe, dass die serbischen durchschnittlichen Verkaufspreise höher als die der vier anderen betroffenen Länder gewesen seien, was eine Bestätigung dafür gewesen sei, dass eine so geringe Einfuhrmenge den Wirtschaftszweig der Union nicht habe schädigen können (
90 Aus diesen Erwägungen hat das Gericht geschlossen, dass die Kommission das ihr im Rahmen der Anwendung von Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung zugestandene Ermessen nicht überschritten habe ( b) Vorbringen der Parteien
91 Eurofer tritt dieser Würdigung entgegen. Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Eurofer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission die Untersuchung in Bezug auf die serbischen Einfuhren habe einstellen dürfen, ohne eine Analyse der durch diese Einfuhren verursachten möglichen Schädigung vorzunehmen. Zwar führe Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung nicht genauer an, unter welchen Umständen Schutzmaßnahmen als nicht notwendig anzusehen seien, aber diesbezüglich biete der 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung klare Leitlinien. Aus diesem Erwägungsgrund – in dessen Licht Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung auszulegen sei – ergebe sich, dass Untersuchungen einzustellen seien, „wenn das Dumping geringfügig oder die Schädigung unerheblich ist“.
92 Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung ändere daran nichts. Dieser sehe lediglich zwei „sichere Häfen“ (safe harbours) vor, von denen sich der eine auf die Dumpingspanne und der andere auf die Einfuhrmengen beziehe. Im vorliegenden Fall seien die serbischen Einfuhren jedoch von keinem dieser beiden erfasst gewesen. Die Antidumpingspanne habe die in Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung vorgesehene Mindestschwelle erheblich überschritten, und das Volumen der Einfuhren habe die in Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung genannte Schwelle von 1 % überschritten.
93 Unter diesen Umständen hätte die Kommission nur aufgrund der „Unerheblichkeit“ der durch die serbischen Einfuhren verursachten möglichen Schädigung feststellen dürfen, dass Schutzmaßnahmen nicht notwendig gewesen seien. Hingegen habe sie sich nicht auf das Volumen der Einfuhren – das den maßgeblichen Schwellenwert überschritten habe – stützen können. Die Kommission hätte daher – durch die Durchführung der Analyse nach Art. 3 der Grundverordnung und insbesondere die Berücksichtigung des Vorliegens einer erheblichen Preisunterbietung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung – prüfen müssen, ob die serbischen Einfuhren für sich genommen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätten beitragen können.
94 Mit dem zweiten Teil macht Eurofer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung das ihr zugestandene Ermessen nicht überschritten habe. Zwar verfüge die Kommission in diesem Bereich über ein gewisses Ermessen, allerdings hindere dies das Gericht nicht daran, zu prüfen, ob die Beweismittel geeignet seien, die Schlussfolgerungen der Kommission zu stützen. Im vorliegenden Fall habe zum einen das Volumen der serbischen Einfuhren die Schwelle von 1 % überschritten und sei daher nicht vom „safe harbour“ nach Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung erfasst gewesen. Es habe daher nicht angenommen werden können, dass die Einfuhren nur eine unerhebliche Schädigung verursacht hätten. Zum anderen sei die Bezugnahme auf die durchschnittlichen Einfuhrpreise irreführend gewesen, da Serbien nur einen einzigen Hersteller gehabt habe, während die anderen Länder mehrere Hersteller gehabt hätten und festgestellt worden sei, dass die Verkäufe bestimmter russischer und brasilianischer ausführender Hersteller zu Preisen erfolgt seien, die mit denen des einzigen serbischen Herstellers vergleichbar gewesen seien.
95 Außerdem stelle die Nichtberücksichtigung einschlägiger Daten durch die Kommission einen offensichtlichen Fehler dar. Die Kommission habe sich konsequent geweigert, Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung serbischer Waren zu berücksichtigen, diese seien jedoch offensichtlich für die Prüfung relevant gewesen.
96 Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig. Jedenfalls ist dieser Rechtsmittelgrund nach Auffassung der Kommission und von HBIS in vollem Umfang unbegründet. c) Würdigung
97 Was den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft, so sei daran erinnert, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt wird, wenn sich herausstellt, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind. Aus dem 16. Erwägungsgrund der Grundverordnung – auf den sich Eurofer zu Recht für die Auslegung dieser Bestimmung beruft – ergibt sich, dass Untersuchungen oder Verfahren eingestellt werden müssen, wenn das Dumping geringfügig oder die Schädigung unerheblich ist, und dass es sich empfiehlt, diese Situationen zu definieren.
98 Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung definiert diese Situationen. Insbesondere sieht Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Grundverordnung vor, dass bei Verfahren, die gemäß Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung eingeleitet werden – d. h. solche, für die genügend Beweise für die Einleitung des Verfahrens vorliegen –, die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen wird, wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung festgelegten Mengen, d. h. unter 1 %, liegen (
99 Im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes wirft Eurofer dem Gericht im Wesentlichen vor, zu Unrecht festgestellt zu haben, dass Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Grundverordnung im vorliegenden Fall anwendbar sei, obwohl die Einfuhren aus Serbien die Schwelle von 1 % überschritten hätten.
100 Insoweit bin ich jedoch der Ansicht, dass diese Bestimmung nicht dahin auszulegen ist, dass die Schwelle von 1 % eine starre und strenge Schwelle ist, so dass es der Kommission rechtlich nicht möglich wäre, die Schädigung, die möglicherweise durch ein über diese Menge hinausgehendes Volumen der Einfuhren verursacht wird, als unerheblich anzusehen, obwohl diese Bestimmung, im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung (
101 In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass in Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung ausdrücklich das Wort „normalerweise“ verwendet wird. Die Verwendung dieses Begriffs zeigt meines Erachtens ausdrücklich die Absicht des Gesetzgebers, der Kommission ein gewisses Ermessen bei der Beurteilung der Frage einzuräumen, ob die potenzielle Schädigung durch Einfuhren, die sich dieser Schwelle nähern, unerheblich ist oder nicht. Dieses Ermessen, das wiederum mit dem Ermessen der Organe im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen übereinstimmt (nicht unerhebliche Schädigung verursachen können.
102 Zum anderen ist, wie sowohl aus dem Wortlaut des 16. Erwägungsgrundes als auch aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Grundverordnung ausdrücklich hervorgeht, die entscheidende Frage für die Feststellung, ob die Untersuchung oder das Verfahren ohne die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen eingestellt werden muss, nicht die Überschreitung der Schwelle als solche, sondern die Unerheblichkeit der Schädigung. Folglich ergibt sich, entgegen dem Vorbringen von Eurofer, selbst dann nicht, dass die Schwelle von 1 % eine starre und strenge Schwelle ist, wenn Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Grundverordnung im Licht des 16. Erwägungsgrundes ausgelegt wird.
103 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die bloße Tatsache, dass das Volumen der Einfuhren aus Serbien die in Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung genannte Schwelle von 1 % überschritt, die Kommission nicht daran hinderte – angesichts der Geringfügigkeit der Mengen dieser Einfuhren und der Wechselwirkung zwischen diesem Faktor und dem Umstand, dass die serbischen durchschnittlichen Verkaufspreise höher als die der vier anderen betroffenen Länder waren –, festzustellen, dass keine Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhren aus Serbien notwendig waren. Ich bin somit der Ansicht, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es die Beurteilung der Kommission in dieser Hinsicht bestätigt hat.
104 Nach alledem ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens für unbegründet zu erklären.
105 Was den zweiten Teil anbelangt, so ist er meines Erachtens, entgegen dem Vorbringen der Kommission, dass Eurofer lediglich Tatsachen bestreite, nicht unzulässig. In den Rn. 115 bis 121 des angefochtenen Urteils, gegen die sich dieser Teil richtet, hat das Gericht nämlich rechtliche Erwägungen angestellt, und gegen diese richtet sich das Vorbringen von Eurofer.
106 Gleichwohl bin ich der Ansicht, dass auch der zweite Teil unbegründet ist.
107 Das erste Argument des zweiten Teils, wonach die Kommission ihr Ermessen überschritten habe, weil im vorliegenden Fall das Volumen der serbischen Einfuhren die Schwelle von 1 % überstiegen habe und daher nicht vom „safe harbour“ gemäß Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung erfasst gewesen sei, ist angesichts der Erwägungen zum ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich nämlich, dass das Gericht keinen Fehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass die Kommission, ohne das ihr insoweit zustehende Ermessen zu überschreiten, in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls die durch diese Einfuhren möglicherweise verursachte Schädigung als unerheblich im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung ansehen durfte, obwohl das Volumen der Einfuhren die in Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung genannte Schwelle von 1 % um 0,04 % überstieg.
108 Die Relevanz des zweiten Arguments des zweiten Teils, wonach ein russischer und ein brasilianischer ausführender Hersteller die betreffende Ware zu Preisen ausgeführt hätten, die mit dem durchschnittlichen Preis des einzigen serbischen Ausführers vergleichbar gewesen seien, ist bereits im Rahmen der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen worden. Da, wie oben in Nr. 82 ausgeführt worden ist, die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Russland und Brasilien auf Länderebene unter den serbischen Preisen lagen, ist der von Eurofer angeführte Umstand keineswegs geeignet, darzutun, dass die Kommission ihr Ermessen überschritten hätte.
109 Das dritte Argument, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe die Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung der serbischen Waren nicht berücksichtigt, beruht auf der Annahme, dass die Kommission angesichts der Tatsache, dass das Volumen der Einfuhren aus Serbien die Schwelle von 1 % überschritten habe, die durch diese Einfuhren verursachte potenzielle Schädigung nicht als unerheblich im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Grundverordnung hätte ansehen dürfen und somit eine vollständige Analyse der potenziellen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die serbischen Einfuhren im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung hätte vornehmen müssen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass diese Annahme falsch ist und das Gericht fehlerfrei entscheiden durfte, dass die Kommission im vorliegenden Fall die Schädigung als unerheblich ansehen und daher das Verfahren einstellen konnte, ohne die von Eurofer angeführte zusätzliche Analyse durchführen zu müssen. Folglich ist auch das dritte Argument zurückzuweisen.
110 Nach alledem ist auch der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens unbegründet, und daher ist dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. 4. Zum vierten Rechtsmittelgrund betreffend die Nichtübermittlung der Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung für den serbischen Ausführer
111 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht und gegen die Rn. 135 bis 148 des angefochtenen Urteils gerichtet ist, macht Eurofer geltend, das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, Eurofer die Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung für den serbischen Ausführer zu übermitteln. a) Angefochtenes Urteil
112 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt, aus den Akten ergebe sich, dass Eurofer im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach über die Erwägungen unterrichtet worden sei, die die Kommission zu dem Schluss geführt hätten, dass zum einen die Einfuhren aus Serbien nicht kumulativ mit den Einfuhren aus den anderen vier Ländern betrachtet werden sollten und zum anderen das Verfahren in Bezug auf diese Einfuhren einzustellen sei (
113 Sodann hat das Gericht festgestellt, dass sich weder Eurofer noch ihre Mitglieder in einer Lage befunden hätten, die mit der eines Unternehmens vergleichbar gewesen sei, bei dem die Gefahr der Verhängung einer Sanktion oder der Einführung eines Antidumpingzolls bestehe, und Eurofer sich daher nicht mit Erfolg auf die von ihr angeführte Rechtsprechung betreffend die Verteidigungsrechte dieser Unternehmen habe berufen können (
114 Schließlich hat das Gericht das Vorbringen von Eurofer zurückgewiesen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung begangen worden sei. Das Gericht hat entschieden, dass sich aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes ergebe, dass die Kommission zu Recht entschieden habe, das Verfahren betreffend die Einfuhren aus Serbien allein auf der Grundlage der Ausfuhrmengen und der Daten zu den durchschnittlichen Verkaufspreisen einzustellen, ohne die Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung zu prüfen. Folglich habe die Kommission alle im vorliegenden Fall relevanten Faktoren geprüft. Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass diese Schlussfolgerung durch die Spannen der Preis- und Zielpreisunterbietung für die serbischen Einfuhren, deren Vorlage Eurofer verlangt habe, nicht habe in Frage gestellt werden können und daher ein solcher Antrag auch zurückzuweisen sei ( b) Vorbringen der Parteien
115 Eurofer tritt dieser Würdigung des Gerichts entgegen. Im ersten Teil macht sie geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt worden seien. Die Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung für den serbischen Ausführer seien wesentliche Informationen gewesen, anhand deren die Auswirkungen auf die Preise der Einfuhren hätten aufgezeigt werden können und die Eurofer benötigt habe, um zur Frage Stellung beziehen zu können, ob die serbischen Einfuhren eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten und ob der Standpunkt der Kommission, sie seien unerheblich gewesen, richtig gewesen sei. Die Verteidigungsrechte würden nicht nur auf der Kenntnis der Faktoren aufbauen, auf die die Kommission ihre Analyse stütze, wie in Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung vorgesehen, sondern auch auf dem Zugang zu anderen relevanten Informationen in den Akten der Kommission, die geeignet seien, die Analyse in Frage zu stellen.
116 Mit dem zweiten Teil macht Eurofer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass sich Eurofer als Vertreterin des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf die aus der Wahrung der Verteidigungsrechte ergebenden Erfordernisse habe berufen können, da sie nicht der Gefahr der Einführung eines Antidumpingzolls ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass insoweit keine Rechtsgrundlage für die Unterscheidung zwischen Ausführern und dem Wirtschaftszweig der Union bestehe.
117 Mit dem dritten Teil macht Eurofer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die streitige Verordnung den Grundsatz der guten Verwaltung im Sinne von Art. 41 der Charta der Grundrechte beachtet habe. Für den Fall, dass dem zweiten oder dem dritten Rechtsmittelgrund stattgegeben werden sollte, sei ihrem Vorbringen zum Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ebenfalls stattzugeben. Außerdem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es das Ersuchen von Eurofer zurückgewiesen habe, die Kommission anzuweisen, die Beweismittel für die Preis- und Zielpreisunterbietung vorzulegen.
118 Die Kommission macht geltend, der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes gehe ins Leere. Jedenfalls ist dieser Rechtsmittelgrund nach Auffassung der Kommission und von HBIS in vollem Umfang unbegründet. c) Würdigung
119 Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes von Eurofer ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung die in Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung genannten Parteien, zu denen im vorliegenden Fall Eurofer gehört, die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen können, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen.
120 Wie sich jedoch aus den Rn. 135 und 136 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht festgestellt, dass Eurofer über die Faktoren informiert worden sei, die die Kommission zu der Schlussfolgerung veranlasst hätten, dass es nicht notwendig gewesen sei, die Einfuhren aus Serbien kumulativ mit den Einfuhren aus den vier anderen betroffenen Ländern zu betrachten, und dass das Verfahren in Bezug auf diese Einfuhren einzustellen gewesen sei.
121 Außerdem ergibt sich aus der Prüfung der vorstehenden Rechtsmittelgründe, insbesondere aus den Nrn. 78, 79 und 109 der vorliegenden Schlussanträge, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass die Kommission im vorliegenden Fall in Anbetracht der von ihr geprüften Gesichtspunkte weder für die Feststellung nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Grundverordnung noch für die Entscheidung, das Verfahren nach Art. 9 Abs. 2 und 3 einzustellen, eine eingehendere Prüfung einer etwaigen Schädigung durch die serbischen Einfuhren habe vornehmen müssen. Daraus folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass die Kommission nicht gegen Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen habe, indem sie Eurofer nicht die Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung für den serbischen Ausführer übermittelt habe, denn diese Daten stellten keine Tatsachen oder Erwägungen dar, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt hatte, die Einstellung der Untersuchung betreffend die serbischen Einfuhren ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen.
122 Im Rahmen des ersten Teils macht Eurofer jedoch auch geltend, dass ihre Verteidigungsrechte unabhängig von Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung verletzt worden seien, da diese Daten andere relevante Informationen in den Akten der Kommission dargestellt hätten, die geeignet gewesen seien, die Analyse der Kommission in Frage zu stellen. Im Rahmen des zweiten Teils macht Eurofer außerdem geltend, sie genieße im Wesentlichen dieselben Verteidigungsrechte wie diejenigen, die die Rechtsprechung den Ausführern bei Gefahr der Einführung eines Antidumpingzolls zuerkenne.
123 Insoweit – und ohne dass abschließend über die Frage entschieden werden müsste, ob die Rechtsprechung zu den Verteidigungsrechten der Ausführer auf eine Einrichtung wie Eurofer anwendbar ist – weise ich darauf hin, dass jedenfalls nach der Rechtsprechung eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen kann, wenn die Möglichkeit besteht, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (
124 Aus der vorstehenden Nr. 121 und den dort angeführten Nummern dieser Schlussanträge ergibt sich, dass im vorliegenden Fall zum einen die Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung für den serbischen Ausführer nicht notwendig waren, um die Entscheidungen nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und Art. 9 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung zu stützen, und zum anderen die Kommission nicht verpflichtet war, eine vollständige Analyse der Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung bezüglich der serbischen Einfuhren durchzuführen, um diese Entscheidungen zu treffen. Daraus folgt, dass die Kommission grundsätzlich keine Unregelmäßigkeit begangen hat, indem sie diese Daten nicht übermittelt hat.
125 Unter diesen Umständen kann sich Eurofer meines Erachtens nicht auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte berufen, indem sie lediglich behauptet, dass ihr die Daten zur Preis- und Zielpreisunterbietung für den serbischen Ausführer nicht übermittelt worden seien, ohne in irgendeiner Weise darzulegen, warum sie sich, wenn sie übermittelt worden wären, wirksamer hätte verteidigen können und das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
126 Daraus folgt meines Erachtens, dass sowohl der erste als auch der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen sind. Daraus folgt auch, dass das Gericht – entgegen dem Vorbringen von Eurofer – unter diesen Umständen nicht verpflichtet war, die Kommission anzuweisen, diese Daten vorzulegen.
127 Betreffend den dritten Teil weise ich darauf hin, dass dieser nicht auf eigenständige rechtliche Erwägungen gestützt wird, sondern auf einen bloßen Verweis auf den zweiten und dritten Rechtsmittelgrund. Daraus folgt, dass – da diese Rechtsmittelgründe meines Erachtens zurückzuweisen sind – auch dieser Teil zurückzuweisen ist.
128 Nach alledem ist meines Erachtens auch der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, so dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist. VI. Kosten
129 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
130 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
131 Da sowohl die Kommission als auch HBIS entsprechende Anträge gestellt haben und Eurofer mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die der Kommission und HBIS entstandenen Kosten aufzuerlegen. VII. Schlussfolgerung
132 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: – das Rechtsmittel wird zurückgewiesen; – Eurofer, Association Européenne de l’Acier, AISBL, trägt die Kosten der Europäischen Kommission und der HBIS Group Serbia Iron & Steel LLC Belgrade.