Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.09.2021 – C-388/20

Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2021:691

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 2. September 2021 ( Rechtssache C‑388/20 Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Art. 9 Abs. 1 Buchst. l – Nährwertdeklaration – Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 – Berechnung des Brennwerts und der Nährstoffmengen – Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 – Angabe je Portion oder je Verzehreinheit“ I. Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (Deutschland, im Folgenden: BVV) und einem Lebensmittelhersteller, der Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG (im Folgenden: Dr. Oetker), wegen der Vereinbarkeit der Nährwertkennzeichnung auf der Vorderseite einer Verpackung von Müsli (im Folgenden: streitiges Produkt) mit den Anforderungen an freiwillig bereitgestellte Informationen zum Nährwert und insbesondere mit Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011.

3 Der Gerichtshof hatte zwar bereits Gelegenheit zur Auslegung der Verordnung Nr. 1169/2011 sowie u. a. der durch sie aufgehobenen Richtlinien 2000/13/EG (

4 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, dass die freiwillige Nährwertkennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels wie des streitigen Produkts, das in unterschiedlichen Zubereitungsweisen konsumiert wird, nicht den Anforderungen der Verordnung Nr. 1169/2011 entspricht, wenn die Informationen über den Brennwert und die Nährstoffmengen nur für eine einzige Zubereitungsform erteilt werden, statt auch auf die Form des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs je 100 g Bezug zu nehmen. II. Rechtsrahmen

5 In den Erwägungsgründen 10, 17, 35, 37 und 41 der Verordnung Nr. 1169/2011 heißt es: „(10) In der allgemeinen Öffentlichkeit besteht Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit und an der Wahl einer geeigneten, individuellen Bedürfnissen entsprechenden Ernährung. Die Kommission hat in ihrem Weißbuch vom 30. Mai 2007„Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“ … ausgeführt, dass die Nährwertkennzeichnung eine wichtige Methode darstellt, um Verbraucher über die Zusammensetzung von Lebensmitteln zu informieren und ihnen zu helfen, eine fundierte Wahl zu treffen. In der Mitteilung der Kommission vom 13. [März] 2007 mit dem Titel „Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013) – Stärkung der Verbraucher – Verbesserung des Verbraucherwohls – wirksamer Verbraucherschutz“ wird betont, dass es für einen wirksamen Wettbewerb und das Wohlergehen der Verbraucher wichtig ist, dass diese eine fundierte Wahl treffen können. Die Kenntnis der wichtigsten Ernährungsgrundsätze und eine angemessene Information über den Nährwert von Lebensmitteln würden wesentlich dazu beitragen, den Verbrauchern eine solche fundierte Wahl zu ermöglichen. … … (17) Die Einführung verpflichtender Informationen über Lebensmittel sollte hauptsächlich dem Zweck dienen, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, das gewünschte Lebensmittel zu finden und in geeigneter Weise zu verwenden, und eine Wahl zu treffen, die ihren individuellen Ernährungsbedürfnissen entspricht. Zu diesem Zweck sollten die Lebensmittelunternehmer diese Informationen auch für Sehbehinderte leichter zugänglich machen. … (35) Aus Gründen der Vergleichbarkeit von Produkten in unterschiedlichen Packungsgrößen ist es sinnvoll, weiterhin vorzuschreiben, dass sich die verpflichtende Nährwertdeklaration auf Mengen von 100 g oder 100 ml beziehen sollte, und gegebenenfalls zusätzliche Angaben auf Portionsbasis zuzulassen. Ist das Lebensmittel in Form von Einzelportionen oder Verzehreinheiten vorverpackt, sollte zusätzlich zur Angabe je 100 g oder je 100 ml eine Nährwertdeklaration je Portion oder je Verzehreinheit zulässig sein. Damit vergleichbare Angaben zu den Portionen oder den Verzehreinheiten bereitgestellt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Vorschriften über die Nährwertdeklaration je Portion oder je Verzehreinheit bei bestimmten Klassen von Lebensmitteln zu erlassen. … (37) Da das Ziel dieser Verordnung darin besteht, dem Endverbraucher eine Grundlage für eine fundierte Wahl zu schaffen, ist es wichtig, in diesem Zusammenhang dafür zu sorgen, dass die auf der Kennzeichnung angegebenen Informationen für den Endverbraucher leicht verständlich sind. … … (41) Damit die Informationen zum Nährwert den Durchschnittsverbraucher ansprechen und den Informationszweck erfüllen, für den sie eingeführt werden, sollten sie – in Anbetracht des derzeitigen Kenntnisstands über das Thema Ernährung – einfach und leicht verständlich sein. Es kann den Verbraucher verwirren, wenn ein Teil der Informationen zum Nährwert im allgemein als Packungsvorderseite bekannten Hauptsichtfeld und ein Teil auf einer anderen Packungsseite, wie z. B. der Packungsrückseite, steht. Deshalb sollten alle Bestandteile der Nährwertdeklaration im selben Sichtfeld stehen. Ferner können auf freiwilliger Basis die wichtigsten Bestandteile der Nährwertdeklaration ein weiteres Mal im Hauptsichtfeld erscheinen, damit die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Kauf von Lebensmitteln leicht sehen können. Es könnte den Verbraucher verwirren, wenn frei gewählt werden kann, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen. Deshalb ist es notwendig zu präzisieren, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen dürfen.“

6 Art. 9 („Verzeichnis der verpflichtenden Angaben“) dieser Verordnung sieht in Abs. 1 vor: „Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend: … l) eine Nährwertdeklaration.“

7 Art. 30 („Inhalt“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben: a) Brennwert und b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. … (3) Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1, so können die folgenden Angaben darauf wiederholt werden: a) der Brennwert oder b) der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. (4) Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 darf sich für den Fall, dass die Kennzeichnung der Erzeugnisse gemäß Artikel 16 Absatz 4 eine Nährwertdeklaration enthält, der Inhalt der Deklaration lediglich auf den Brennwert beschränken. (5) Unbeschadet des Artikels 44 und abweichend von Artikel 36 Absatz 1 darf sich für den Fall, dass die Kennzeichnung der in Artikel 44 Absatz 1 genannten Erzeugnisse eine Nährwertdeklaration enthält, der Inhalt der Deklaration lediglich auf a) den Brennwert oder b) den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz beschränken. …“

8 Art. 31 („Berechnung“) dieser Verordnung sieht in Abs. 3 vor: „Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind diejenigen des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs. Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.“

9 Art. 32 („Angabe je 100 g oder je 100 ml“) der Verordnung Nr. 1169/2011 bestimmt in Abs. 2: „Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind je 100 g oder je 100 ml anzugeben.“

10 Art. 33 („Angabe je Portion oder je Verzehreinheit“) der Verordnung sieht in den Abs. 1 und 2 vor: „(1) In den folgenden Fällen können der Brennwert und die Mengen an Nährstoffen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 je Portion und/oder je Verzehreinheit in für Verbraucher leicht erkennbarer Weise ausgedrückt werden, sofern die zugrunde gelegte Portion bzw. Verzehreinheit auf dem Etikett quantifiziert wird und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen bzw. Verzehreinheiten angegeben ist: a) zusätzlich zu der Form der Angabe je 100 g oder je 100 ml gemäß Artikel 32 Absatz 2; b) zusätzlich zu der Form der Angabe je 100 g oder je 100 ml gemäß Artikel 32 Absatz 3 betreffend den Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen; c) zusätzlich zu oder anstelle der Form der Angabe je 100 g oder je 100 ml gemäß Artikel 32 Absatz 4. (2) Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen auch nur je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden. Sind die Nährstoffmengen gemäß Unterabsatz 1 lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt, wird der Brennwert je 100 g oder je 100 ml und je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt.“ III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

11 Dr. Oetker ist ein deutsches Lebensmittelunternehmen, das Müsli unter der Bezeichnung „Dr. Oetker Vitalis Knuspermüsli Schoko+Keks“ herstellt und vertreibt. Die Verpackung dieses Produkts besteht aus einem quaderförmigen Karton.

12 Diese Verpackung enthält folgende Nährwertangaben: – Auf der Schmalseite der Verpackung (der schmaleren Seite des Kartons) sind unter der Überschrift „Nährwertinformation“ Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz angebracht, und zwar bezogen zum einen auf 100 g des Produkts zum Zeitpunkt seines Verkaufs (im Folgenden: Produktportion zum Verkaufszeitpunkt) und zum anderen auf eine Portion von 40 g des mit 60 ml Milch mit einem Fettgehalt von 1,5 % zubereiteten Müsli (im Folgenden: Portion des zubereiteten Produkts). – Auf der Vorderseite der Verpackung (Hauptsichtfeld des Kartons) werden die Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt, wobei sich diese Angaben ausschließlich auf die Portion des zubereiteten Lebensmittels beziehen.

13 Der BVV vertritt die Auffassung, dass die Nährwertkennzeichnung des streitigen Produkts gegen die Bestimmungen für die Nährwertdeklaration in der Verordnung Nr. 1169/2011 verstoße. Dr. Oetker habe Art. 33 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Art. 30 und 32 verletzt, weil auf der Sichtseite der Verpackung des streitigen Produkts der Brennwert nicht je Produktportion zum Verkaufszeitpunkt (1880 kJ), sondern lediglich je Portion des zubereiteten Lebensmittels (872 kJ) angegeben sei. Auf dieser Grundlage richtete der BVV an Dr. Oetker eine Abmahnung und verlangte im Wesentlichen, dass Dr. Oetker sich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichte.

14 Da diese Abmahnung erfolglos blieb, erhob der BVV Klage vor dem Landgericht Bielefeld (Deutschland), das seiner Klage mit Urteil vom 8. August 2018 mit der Begründung stattgab, dass zum einen die Kennzeichnung der Sichtseite der Verpackung des streitigen Produkts, da sie keine Angaben zum Brennwert je Produktportion zum Verkaufszeitpunkt enthalte, gegen Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 verstoße und zum anderen Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung nicht zur Anwendung komme, da im konkreten Fall keine „recht umfangreichen Arbeitsschritte“ erforderlich seien.

15 Auf die Berufung von Dr. Oetker hob das Oberlandesgericht Hamm (Deutschland) mit Urteil vom 13. Juni 2019 dieses Urteil auf und wies die Klage des BVV ab.

16 Dieses Gericht hielt die Deklaration des Brennwerts je Portion des zubereiteten streitigen Produkts für ausreichend. Zum einen verlange Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 nicht, auf der Vorderseite der Verpackung eines Lebensmittels neben den dort bereits vorhandenen Nährwertangaben zusätzlich den Brennwert des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs anzugeben. Denn die – nicht streitgegenständlichen – Angaben auf der Schmalseite der Verpackung des streitigen Produkts dienten der Erfüllung der in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung geregelten verpflichtenden Nährwertdeklaration. Daher handele es sich bei den Angaben auf der Vorderseite der Verpackung um wiederholende Angaben im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung. In einem solchen Kontext, in dem der Brennwert und die Nährstoffmengen in diesen wiederholenden Angaben lediglich je Portion ausgedrückt seien, müsse der Brennwert nach Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung je 100 g des zubereiteten Lebensmittels angegeben werden. Zum anderen folge aus Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung, dass sich die Brennwertangabe auch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen könne, sofern – wie im vorliegenden Fall – hinreichend genaue Angaben zur Zubereitungsweise gemacht würden und die Information das verbrauchsfertige Lebensmittel betreffe. Im Übrigen enthalte die Verordnung keine die Auffassung des Landgerichts Bielefeld stützenden Anhaltspunkte dafür, dass unter „Zubereitung“ im Sinne dieser Bestimmung „recht umfangreiche Arbeitsschritte“ wie Kochen oder Erhitzen zu verstehen seien.

17 Der BVV hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Revision eingelegt.

18 Das vorlegende Gericht führt aus, der Ausgang der Revision hänge insbesondere davon ab, ob Art. 31 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 dahin auszulegen seien, dass es in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht zulässig sei, zu Werbezwecken auf der Vorderseite der Verpackung Informationen zum Nährwert je Portion des zubereiteten Lebensmittels anzubringen, ohne zusätzlich den Brennwert je 100 g dieses Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs anzugeben.

19 Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 dahin auszulegen, dass diese Regelung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist? 2. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Meint die Wortfolge „je 100 g“ in Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 allein 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs oder aber – zumindest auch – 100 Gramm des zubereiteten Lebensmittels?

20 Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen

21 Die Vorlagefragen betreffen die Anforderungen an die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln nach der Verordnung Nr. 1169/2011. Angesichts des technischen Charakters der in Rede stehenden Regelung halte ich es für sachgerecht, vorab einen Überblick über den maßgeblichen Regelungsrahmen zu geben (1.), damit die Nährwertkennzeichnung des streitigen Produkts und die aufgeworfenen Fragen (2.) besser verstanden werden können. 1. Maßgeblicher Regelungsrahmen a) Entstehungsgeschichte und verfolgte Ziele

22 Der Rechtsrahmen zur Regelung der Kennzeichnung von Lebensmitteln geht auf die Richtlinie 79/112/EWG (

23 Nach der Vereinfachung und Kodifizierung der Rechtsvorschriften in nur einem Rechtstext, der Verordnung Nr. 1169/2011 (den Bürgern, indem sie eine klare, verständliche und lesbare Kennzeichnung von Lebensmitteln vorschreibt“ (

24 Daher sind die Regeln für die Information über die Lebensmittel im Licht des ursprünglichen Ziels eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts zu betrachten, im vorliegenden Fall aber vor allem im Licht des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher. b) Verpflichtende und freiwillige Angaben zu den Lebensmitteln

25 Zunächst ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1169/2011 zwischen zwei Arten von Angaben unterscheidet: zum einen „verpflichtende Informationen“, definiert als „diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen“ (

26 Die verpflichtenden Informationen sollen die Verbraucher in die Lage versetzen, das gewünschte Lebensmittel zu finden und in geeigneter Weise zu verwenden und eine Wahl zu treffen, die ihren individuellen Ernährungsbedürfnissen entspricht (

27 Die freiwilligen Informationen sollen es u. a. den Herstellern, die dies wünschen, ermöglichen, die Verbraucher auf die Qualität ihres Erzeugnisses aufmerksam zu machen (

28 Deshalb wurde die Darstellung der freiwilligen Informationen ebenfalls harmonisiert. Dieser Aspekt der Kennzeichnung ist zwar hauptsächlich in den Bestimmungen des Kapitels V („Freiwillige Informationen über Lebensmittel“) der Verordnung Nr. 1169/2011 geregelt, doch diese verweisen auf die Bestimmungen des Kapitels IV sowie des Kapitels III und insbesondere auf Art. 7 („Lauterkeit der Informationspraxis“) der Verordnung. Die freiwillig erteilten Information über Lebensmittel müssen nämlich zum einen den für die verpflichtenden Informationen geltenden Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3, d. h. den „detaillierten Bestimmungen“ und den Bestimmungen über die „Nährwertdeklaration“ ( c) Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln

29 Zu den verschiedenen verpflichtenden Angaben im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 gehört die „Nährwertdeklaration“ (

30 Die detaillierten Bestimmungen in Abschnitt 3 regeln den Inhalt dieser Deklarationen, ihre Darstellungsform sowie die Berechnung des Brennwerts. Um eben diese Regeln geht es im Ausgangsverfahren.

31 Erstens wird in der Verordnung Nr. 1169/2011 hinsichtlich der Regeln für den Inhalt der Nährwertkennzeichnung zwischen „verpflichtenden“ und „wiederholten“ Nährwertdeklarationen unterschieden, wobei Letztere eine spezielle Kategorie freiwilliger Angaben darstellen (

32 Zum einen muss nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung die verpflichtende Nährwertdeklaration Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten.

33 Zum anderen kann der Lebensmittelunternehmer nach Art. 30 Abs. 3 der Verordnung neben der verpflichtenden Nährwertdeklaration bei der Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel die Angabe des Brennwerts des Lebensmittels (Buchst. a) oder die wichtigsten Bestandteile der verpflichtenden Nährwertdeklaration (

34 Zweitens folgt hinsichtlich der Regeln für die Darstellungsform der Nährwertkennzeichnung aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1169/2011, dass die verpflichtenden Deklarationen – wie auch alle anderen verpflichtenden Angaben – an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar anzubringen sind (

35 Die wiederholenden freiwilligen Deklarationen dürfen, wie alle übrigen freiwilligen Angaben, nicht auf Kosten des für verpflichtende Informationen verfügbaren Raums gehen (

36 Drittens sind die Informationen zur Methode der Berechnung des Brennwerts und der Nährstoffmengen der Nährwertdeklarationen grundsätzlich je 100 g oder je 100 ml anzugeben (Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011). Diese Regel soll es dem Verbraucher ermöglichen, die Nährwertinformationen ähnlicher Produkte mit unterschiedlichen Packungsgrößen zu vergleichen ( 2. Nährwertkennzeichnung des streitigen Produkts

37 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen halte ich folgende Klarstellungen zur Nährwertkennzeichnung des streitigen Produkts für angebracht.

38 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorlagefragen nicht die verpflichtende Nährwertdeklaration betreffen. Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ist unstreitig, dass diese voll und ganz den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1169/2011 entspricht. Denn die verpflichtende Nährwertkennzeichnung auf der Verpackung des streitigen Produkts umfasst zum einen den Brennwert (

39 Sodann ist zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die wiederholende Nährwertdeklaration unstreitig, dass bei einem vorverpackten Lebensmittel, dessen Kennzeichnung eine verpflichtende Nährwertdeklaration enthält, der Brennwert sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz freiwillig auf der Packungsvorderseite ( B. Zur ersten Vorlagefrage

40 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 dahin auszulegen ist, dass diese Regelung allein für Lebensmittel gilt, die vor dem Verzehr einer Zubereitung bedürfen und bei denen nur eine Zubereitungsweise vorgegeben ist.

41 Diese Frage ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit relevant, da das streitige Produkt nach den Angaben des vorlegenden Gerichts auf verschiedene Weise zubereitet werden kann, nämlich durch Hinzufügung von Milch, Joghurt oder Quark sowie von Fruchtsaft, Früchten, Konfitüre oder Honig.

42 Mit anderen Worten soll sich der Gerichtshof dazu äußern, ob sich bei einem Lebensmittel, das mit verschiedenen Methoden, gegebenenfalls mit Hilfe unterschiedlicher Zutaten, zubereitet werden kann, die freiwillig auf der Vorderseite einer Verpackung wiederholten Nährwertdeklarationen ausschließlich auf eine dieser Zubereitungsweisen beziehen dürfen.

43 Nach Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 können sich die Nährwertinformationen „gegebenenfalls“ auf „das zubereitete Lebensmittel“ beziehen statt auf das „Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs“ (

44 Vorab ist festzustellen, dass diese Bestimmung nicht nur anhand ihres Wortlauts auszulegen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks (

45 Erstens pflichte ich hinsichtlich der in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 verwendeten Begriffe dem vorlegenden Gericht bei, dass der Wortlaut dieser Bestimmung keinen Anhaltspunkt enthält, anhand dessen eine klare und zweifelsfreie Antwort gegeben werden könnte. Denn auf der Grundlage einer Auslegung des Wortlauts können nur die nachfolgenden Feststellungen getroffen werden.

46 Zunächst setzt der Ausdruck „das zubereitete Lebensmittel“ voraus, dass das von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 erfasste Lebensmittel zubereitet werden kann. Diese Bestimmung erfasst somit keine Lebensmittel, die vor dem Verzehr keiner Zubereitung bedürfen (z. B. eine Tafel Schokolade). Im vorliegenden Fall kann das Müsli auch ohne jede Zubereitung verzehrt werden. Daher könnte man geltend machen, dass es kein unter die genannte Bestimmung fallendes Lebensmittel sei, da sie allein Lebensmittel erfassen solle, die vor dem Verzehr notwendigerweise zubereitet werden müssten. Ein solcher strenger Ansatz lässt sich jedoch nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Bestimmung ableiten. Denn ihre Anwendbarkeit hängt weder von der Zubereitungsweise noch von deren Bedeutung ab.

47 Sodann zeigt die Verwendung des Wortes „gegebenenfalls“ am Anfang von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011, dass diese Bestimmung nicht alle Lebensmittel erfasst, die vor dem Verzehr zubereitet werden können, so dass die dort vorgeschriebenen Informationen zum Nährwert nicht zwingend erteilt werden müssen.

48 Schließlich könnte die Voraussetzung, dass „ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden“, für eine von der Zahl der Zubereitungsweisen eines Lebensmittels unabhängige Anwendung von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 sprechen, da diese Voraussetzung weniger Sinn ergibt, wenn sich die Bestimmung allein auf Lebensmittel mit nur einer Zubereitungsweise beziehen würde. Solche Angaben sind zwar eher verzichtbar, wenn es nur eine Zubereitungsweise gibt, aber ich halte es im Licht des Ziels der Information des Verbrauchers gleichwohl für gerechtfertigt, soweit sie für die richtige Nutzung des Produkts erforderlich ist.

49 Zweitens ergibt sich aus dem Kontext von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011, dass der Begriff „zubereitete[s] Lebensmittel“ grundsätzlich alle „Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind“, umfasst (

50 Folglich liefert weder die Auslegung des Wortlauts noch die Auslegung des Kontexts eine schlüssige Antwort auf die Frage, ob Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 nur Lebensmittel betrifft, bei denen eine einzige Zubereitungsweise vorgegeben ist, oder auch Lebensmittel, die – wie das Müsli – auf verschiedene Art und Weise, insbesondere mittels weiterer Zutaten, zubereitet werden können. Anhaltspunkte für eine Antwort und insbesondere für das Verständnis des Wortes „gegebenenfalls“, das unbestreitbar einen rechtlichen Spielraum eröffnet, können daher nur im Licht einer teleologischen Auslegung gefunden werden.

51 Was somit drittens das mit Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 verfolgte Ziel anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass sowohl der Zweck dieser Bestimmung als auch die Ziele der in Rede stehenden Regelung in die Beurteilung einzubeziehen sind, insbesondere das Ziel, es den Verbrauchern zu ermöglichen, eine fundierte Entscheidung zu treffen und die Lebensmittel sicher zu verwenden, unter besonderer Berücksichtigung gesundheitlicher Gesichtspunkte (

52 Die Zielsetzung von Art. 31 ergibt sich aus den Erwägungsgründen 35 und 41 der Verordnung Nr. 1169/2011. Im 35. Erwägungsgrund heißt es, dass die Bestimmungen über die Nährwertdeklaration je 100 g oder 100 ml auf die „Vergleichbarkeit von Produkten in unterschiedlichen Packungsgrößen“ abzielen. Weiter heißt es dort, dass „zusätzlich zur Angabe je 100 g oder je 100 ml“„gegebenenfalls zusätzliche Angaben auf Portionsbasis zuzulassen“ sind, wenn „das Lebensmittel in Form von Einzelportionen oder Verzehreinheiten vorverpackt [ist]“.

53 Nach dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung sollten die Informationen zum Nährwert, „[d]amit [sie] den Durchschnittsverbraucher ansprechen und den Informationszweck erfüllen, für den sie eingeführt werden, … einfach und leicht verständlich sein“, wobei „auf freiwilliger Basis die wichtigsten Bestandteile der Nährwertdeklaration ein weiteres Mal im Hauptsichtfeld erscheinen [können], damit die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Kauf von Lebensmitteln leicht sehen können“.

54 Gerade in Anbetracht dieser beiden untrennbar miteinander verbundenen Zielsetzungen – die Vergleichbarkeit von Lebensmitteln zu erleichtern und die Verbraucher zu informieren – können die beiden Unterabsätze von Art. 31 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1169/2011 angewandt (und kann der Zusammenhang zwischen ihnen erklärt) werden.

55 Das erste Erfordernis, um die Vergleichbarkeit der Brennwerte und der Nährstoffmengen zu erleichtern, besteht darin, dass sie sich grundsätzlich auf den Zustand des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs beziehen (Unterabs. 1). Ist ein Lebensmittel erst nach einer Zubereitung unter Hinzufügung weiterer Zutaten verzehrfertig, kann sich die Nährwertdeklaration aber, um die Vergleichbarkeit mit einem entsprechenden Lebensmittel eines anderen Herstellers zu erleichtern, auf das zubereitete Lebensmittel beziehen (Unterabs. 2).

56 Kann im letztgenannten Fall ein Lebensmittel in verschiedener Weise zubereitet werden, ermöglichen die Informationen über den Brennwert und Nährstoffmengen des in der vom Hersteller empfohlenen Weise zubereiteten Lebensmittels jedoch im Allgemeinen keinen Vergleich mit den entsprechenden Lebensmitteln anderer Hersteller, bei denen die Nährwertdeklaration auf einer anderen Zubereitungsweise beruhen kann.

57 So steht z. B. im vorliegenden Fall fest, dass das Müsli auf verschiedene Art und Weise zubereitet werden kann, unter Hinzufügung weiterer Zutaten, deren Zucker- oder Fettanteile voneinander abweichen können. Eine Nährwertdeklaration, die auf einem bestimmten Zubereitungsvorschlag beruht – wie im vorliegenden Fall der Hinzufügung von 60 ml Milch mit einem Fettgehalt von 1,5 % –, stellt daher nur eine der möglichen Varianten dar, gibt keinen generellen Hinweis auf die Nährwerte des verzehrfertigen Produkts und ermöglicht hinsichtlich der Nährwerte keinen Vergleich mit ähnlichen Produkten anderer Hersteller, insbesondere deshalb, weil der Verbraucher das Verhältnis zwischen der Menge des Lebensmittels und der Menge der weiteren Zutat in Wirklichkeit nach seinem Geschmack frei bestimmen wird.

58 Daraus folgt zum einen, dass eine etwaige Berechnung des Brennwerts und der Nährstoffmengen eines Produkts, das auf verschiedene Art und Weise zubereitet werden kann, definitionsgemäß willkürlich sein und je nach Zubereitungsweise variieren wird, und zum anderen im Umkehrschluss, dass die Vergleichbarkeit von Brennwert und Nährstoffmengen eines solchen Produkts nur gewährleistet werden kann, wenn sich die Informationen gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 auf das Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs beziehen.

59 Schließt man daraus auf der Grundlage des Ziels der Vergleichbarkeit, dass Lebensmittel, die auf verschiedene Art und Weise zubereitet werden können, vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 auszuschließen sind, bleibt noch zu klären, auf welche der eine Zubereitung erfordernden Lebensmittel diese Bestimmung Anwendung findet.

60 Insoweit ist im Wege eines Umkehrschlusses festzustellen, dass sich die vorstehend geprüften Lebensmittel von denen unterscheiden, die mittels einer einzigen vorgegebenen Zubereitungsweise verzehrfertig gemacht werden können, wie Trockensuppen in Pulverform, bei denen die hinzuzufügende Wassermenge und die Kochzeit im Rahmen nur einer Vorgehensweise vorgegeben werden, Puddingpulver oder Fertigprodukte (z. B. Ravioli). Charakteristisch für diese Lebensmittel ist, dass sie bei vernünftiger Betrachtung nur in der angegebenen Art und Weise verzehrfertig gemacht werden können, was einen unmittelbaren Vergleich mit ähnlichen Lebensmitteln erlaubt. Ein solcher Vergleich wird zwar nicht immer auf einer perfekten Äquivalenz beruhen, vor allem deshalb, weil die Nährwerte der weiteren Zutaten variieren können. Das arbiträre Element eines solchen Vergleichs scheint mir jedoch ohne Zweifel begrenzt zu sein.

61 Als zweites Erfordernis folgt in Bezug auf den Informationszweck der Nährwertdeklarationen aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011, dass die Informationen über Lebensmittel für den Verbraucher nicht irreführend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Merkmale des Lebensmittels wie Art und Eigenschaften (

62 Insoweit stelle ich zum einen fest, dass sich unter dem Gesichtspunkt des Informationszwecks in Anbetracht des arbiträren und variablen Charakters der Berechnung der genannten Nährwerte nicht leicht ermitteln lässt, inwiefern im vorliegenden Fall die Präsentation sich wiederholender Informationen zum Nährwert des zubereiteten Lebensmittels für den Verbraucher nützlich sein könnte, zumal die verpflichtende Nährwertdeklaration optisch de facto in den Hintergrund treten dürfte. Überdies müssen Informationen über Lebensmittel, wie der Gerichtshof entschieden hat, zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Erwartungen (

63 Zum anderen könnte eine freiwillige Nährwertdeklaration ohne Angabe des Brennwerts je 100 g des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs in der wiederholenden Nährwertdeklaration die Verbraucher irreführen, auch wenn er in der verpflichtenden Nährwertdeklaration aufgeführt ist; dies gilt vor allem dann, wenn die übrigen Hersteller in der wiederholenden Nährwertdeklaration systematisch den Brennwert je 100 g des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs angeben. Denn in einem solchen Fall könnte es zu erheblichen Unterschieden zwischen den Werten kommen. Beispielsweise beträgt der Brennwert des in Rede stehenden Produkts je Portion zum Verkaufszeitpunkt 1880 kJ, der Brennwert je Portion des zubereiteten Produkts hingegen 872 kJ.

64 Im Rahmen der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und der Union ist es aber grundsätzlich nicht Sache des Gerichtshofs, darüber zu entscheiden, ob die Kennzeichnung bestimmter Erzeugnisse den Käufer oder den Verbraucher irreführen kann, oder sich mit der Frage zu befassen, ob eine Nährwertdeklaration irreführend sein könnte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, eine Gesamtprüfung der verschiedenen Elemente der Kennzeichnung vorzunehmen, um zu klären, ob der Verbraucher hinsichtlich der Nährwerte des streitigen Produkts irregeführt werden kann. Der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht jedoch im Rahmen der Vorabentscheidung gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (

65 Insoweit muss das nationale Gericht zunächst bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kennzeichnung für den Käufer irreführend sein kann, im Wesentlichen darauf abstellen, welche Erwartung ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in Bezug auf diese Kennzeichnung, insbesondere hinsichtlich der Qualität des Lebensmittels, mutmaßlich hegt, wobei es in erster Linie darauf ankommt, dass der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis u. a. eine andere als die tatsächliche Eigenschaft hat (

66 Sodann ist, da mit der Möglichkeit, die Nährwertdeklarationen auf der Vorderseite einer Verpackung zu wiederholen, gerade bezweckt werden soll, dass die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Kauf leicht sehen können, davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher zuerst die auf der Sichtseite der Verpackung wiederholten Informationen zum Nährwert lesen wird und nicht die verpflichtenden Informationen auf der Schmalseite (

67 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Lebensmittelhersteller ein Interesse daran haben, ihre Produkte in der Nährwertdeklaration so gesund wie möglich erscheinen zu lassen, und somit daran, Nährwerte wie den Zuckergehalt und die Kalorienmenge möglichst niedrig anzusetzen. Im Rahmen einer wiederholenden Nährwertdeklaration können die Nährwerte je 100 g eines zubereiteten Produkts nämlich niedriger sein als die Nährwerte je 100 g dieses Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs, wenn die Nährwerte der für die Zubereitung verwendeten Zutaten geringer sind als die des fraglichen Lebensmittels. Fiele ein Lebensmittel wie das streitige Produkt unter Art. 31 Art. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011, bestünde daher die Gefahr einer Ausdehnung der Kategorie von Lebensmitteln, die von dieser Bestimmung erfasst werden können. Eine solche Erweiterung wäre nicht opportun, da die genannte, als Ausnahme konzipierte Bestimmung zum Regelfall werden könnte, wenn ein Lebensmittel auf die eine oder andere Weise zubereitet werden kann.

68 In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 dahin auszulegen ist, dass diese Regelung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und nur eine Zubereitungsweise vorgegeben ist. C. Zur zweiten Vorlagefrage

69 Falls die erste Frage zu verneinen sein sollte, möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen, ob sich die Angabe „je 100 g“ in Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 allein auf 100 g des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs bezieht oder aber – zumindest auch – auf 100 g des zubereiteten Lebensmittels?

70 Angesichts der vorgeschlagenen Antwort auf die erste Vorlagefrage erscheint es mir nicht erforderlich, die zweite Frage zu beantworten. Die folgende Würdigung erfolgt daher nur vorsorglich für den Fall, dass der Gerichtshof ihre Beantwortung für erforderlich halten sollte.

71 Zunächst weise ich darauf hin, dass Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 eine Ausnahme von der Regel vorsieht, wonach die Nährstoffmengen je 100 g oder je 100 ml anzugeben sind. Nach dieser Bestimmung können im Rahmen wiederholender freiwilliger Informationen, mit denen im Hauptsichtfeld der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt wird (

72 Sollte der Gerichtshof die erste Frage verneinen, würde das im vorliegenden Fall bedeuten, dass die Wiederholung der Nährwertdeklarationen des streitigen Produkts nach Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 zulässig wäre und dass Dr. Oetker lediglich verpflichtet wäre, die in Art. 30 Abs. 1 bis 5 der Verordnung vorgesehenen Informationen zum Nährwert für das zubereitete Lebensmittel zu erteilen. Nach Art. 32 Abs. 2 der Verordnung müssten diese wiederholenden Informationen zum Nährwert je 100 g oder je 100 ml des zubereiteten Produkts angegeben werden. Überdies könnte Dr. Oetker nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen den Brennwert und die Nährstoffmengen auch je Portion ausdrücken (

73 Abgesehen vom tatsächlichen Kontext des Ausgangsverfahrens kann sich die Frage, ob die den Brennwert betreffende Wortfolge „je 100 g“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 nur auf 100 g des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs bezieht oder auch auf 100 g des zubereiteten Lebensmittels, für den Fall stellen, dass sich die Nährwertdeklaration gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung auf das zubereitete Lebensmittel bezieht.

74 Wie das vorlegende Gericht ausführt, lässt sich diese Frage weder anhand des Wortlauts noch anhand des Kontexts der fraglichen Bestimmung beantworten. Es fehlt nämlich an einer Klarstellung hinsichtlich des Zustands der 100 g des Lebensmittels, auf die sich die Angabe des Brennwerts beziehen muss, wenn die Informationen über den Nährwert gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 für das zubereitete Lebensmittel erteilt werden. Nur unter Heranziehung der Zielsetzung der wiederholenden Nährwertdeklaration lassen sich Anhaltspunkte für eine Antwort finden.

75 Im Licht des Zwecks der im 35. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1169/2011 genannten Zielsetzung, die Vergleichbarkeit zu verbessern (

76 Angesichts dieser Zielsetzung kommt es meines Erachtens, wenn die Nährwerte auf der Vorderseite der Verpackung für eine vom Hersteller für das zubereitete Lebensmittel gewählte Referenzmenge angegeben werden, zur Gewährleistung einer gewissen Vergleichbarkeit in Betracht, Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 dahin auszulegen, dass eine Verpflichtung besteht, auf der Sichtseite den Brennwert je 100 g des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs neben den auf eine Portion bezogenen Informationen zum Nährwert anzugeben. Eine solche Lösung scheint mir auch, im Hinblick auf den 41. Erwägungsgrund der Verordnung, die Voraussetzung, „einfach und leicht verständlich“ zu sein, um den Durchschnittsverbraucher anzusprechen und den Informationszweck zu erreichen, am besten zu erfüllen.

77 In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 dahin auszulegen ist, dass der Brennwert, wenn er auf der Verpackung sowohl „je 100 g“ als auch „je Portion oder je Verzehreinheit“ für das Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs und für das zubereitete Lebensmittel angegeben wird, je 100 g oder je 100 ml des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs zu wiederholen ist. V. Ergebnis

78 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu antworten: 1. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ist dahin auszulegen, dass diese Regelung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und nur eine Zubereitungsweise vorgegeben ist. 2. Angesichts der vorgeschlagenen Antwort auf die erste Vorlagefrage halte ich es nicht für erforderlich, die zweite Vorlagefrage zu beantworten. Für den Fall, dass der Gerichtshof ihre Beantwortung für angebracht halten sollte, erscheint mir folgende Antwort sachgerecht: Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 ist dahin auszulegen, dass der Brennwert, wenn er auf der Verpackung sowohl „je 100 g“ als auch „je Portion oder je Verzehreinheit“ für das Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs und für das zubereitete Lebensmittel angegeben wird, je 100 g oder je 100 ml des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs zu wiederholen ist.