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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.09.2021 – C-86/20
Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2021:682
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 2. September 2021 ( Rechtssache C‑86/20 Vinařství U Kapličky s.r.o. gegen Státní zemědělská a potravinářská inspekce, ústřední inspektorát (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně [Regionalgericht Brünn, Tschechische Republik]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – Wein – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Vorschriften für die Vermarktung – Art. 80 – Önologische Verfahren – Art. 90 – Einfuhren von Wein – Verordnung (EU) Nr. 555/2008 – Art. 43 – Dokument V I 1 – Bescheinigung – Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – Art. 89 – Sanktionen – Vermarktung von Wein aus einem Drittland – Wein, der Gegenstand nicht zugelassener önologischer Verfahren war – Befreiung von der Verantwortlichkeit – Wirksame und abschreckende Sanktionen“ I. Einleitung
1 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vinařství U Kapličky s.r.o., einer tschechischen Gesellschaft, und der Státní zemědělská a potravinářská inspekce, ústřední inspektorát (Staatliche Agrar- und Lebensmittelinspektion, Zentralinspektion, Tschechische Republik, im Folgenden: Zentralinspektion) über die gegen diese Gesellschaft verhängte Geldbuße wegen des Inverkehrbringens von Weinpartien aus der Republik Moldau, die Gegenstand nach dem Recht der Europäischen Union nicht zugelassener önologischer Verfahren waren.
2 Dieses Ersuchen bezieht sich im Wesentlichen auf die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Vorschriften für önologische Verfahren: Verordnung Nr. 1308/2013
3 Mit der Verordnung Nr. 1308/2013 wird, wie aus ihrem Art. 1 Abs. 1 hervorgeht, eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, u. a. für Wein, errichtet (
4 In den Erwägungsgründen 4 und 71 der Verordnung Nr. 1308/2013 heißt es: „(4) Es sollte klargestellt werden, dass die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013[ ( … (71) Die Vermarktungsnormen sollten gewährleisten, dass normgerechte Erzeugnisse von zufriedenstellender Qualität problemlos auf den Markt gelangen, und deshalb sollte in ihnen insbesondere Folgendes geregelt sein: technische Begriffsbestimmungen, Klassifizierungen, Aufmachung, Kennzeichnung und Etikettierung, Verpackung, Herstellungsverfahren, Haltbarmachung, Lagerung, Transport, zugehörige Verwaltungsdokumente, Zertifizierung und Fristen sowie Beschränkungen der Verwendung und Beseitigung.“
5 Titel II der Verordnung Nr. 1308/2013 enthält in seinem Kapitel I, das die Art. 73 bis 123 umfasst, die Vorschriften für die Vermarktung. Art. 80 („Önologische Verfahren und Analysemethoden“) lautet: „(1) Nur gemäß Anhang VIII zugelassene und in Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe g und Artikel 83 Absätze 2 und 3 vorgesehene önologische Verfahren dürfen für die Erzeugung und Haltbarmachung der in Anhang VII Teil II aufgeführten Weinbauerzeugnisse in der Union verwendet werden[ ( … Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden. Die in Anhang VII Teil II aufgeführten Erzeugnisse müssen in der Union im Einklang mit den in Anhang VIII festgelegten Vorschriften hergestellt werden[ ( (2) Die in Anhang VII Teil II aufgeführten Erzeugnisse dürfen in der Union nicht vermarktet werden, wenn sie a) Gegenstand von durch die Union nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren; b) Gegenstand von national nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren; oder c) den Vorschriften des Anhangs VIII nicht entsprechen. …“
6 Art. 90 („Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein“) der Verordnung Nr. 1308/2013 lautet: „(1) Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Etikettierung des Weins gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels [sowie die] Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 dieser Verordnung für in die Union eingeführte Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 200961, 200969 und 2204[ ( (2) Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach den önologischen Verfahren gewonnen, die von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach Artikel 80 Absatz 3 nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der [Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV)] empfohlen oder veröffentlicht worden sind. (3) Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen: a) eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist; b) ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, wenn das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.“ 2. Vorschriften für die Dokumentation der Einfuhr von Wein in die Union a) Verordnung Nr. 555/2008
7 Die Verordnung Nr. 555/2008 (
8 Der 40. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 555/2008 lautet: „Um betrügerische Praktiken zu vermeiden, ist zu kontrollieren, ob die Bescheinigung und gegebenenfalls das Analysebulletin jeweils die eingeführte Erzeugnispartie betreffen. Zu diesem Zweck müssen die Dokumente jede Partie begleiten, bis sie der gemeinschaftlichen Kontrollregelung unterstellt wird.“
9 Titel III dieser Verordnung, der die Art. 38 bis 54 umfasst, regelt den Handel mit Drittländern. Art. 40 („Vorgeschriebene Dokumente“) dieser Verordnung, der in Kapitel II („Bescheinigung und Analysebulletin für Wein, Traubensaft und Traubenmost bei der Einfuhr“) dieses Titels enthalten ist, bestimmt: „Die Bescheinigung und das Analysebulletin gemäß Artikel 82 Absatz 3 Buchstaben a und b der [Verordnung Nr. 479/2008 ( a) ‚Bescheinigung‘ von einer Einrichtung des Ursprungsdrittlandes ausgestellt ist; b) ‚Analysebulletin‘ von einem amtlich anerkannten Laboratorium des Ursprungsdrittlandes ausgestellt ist.“
10 Art. 41 („Inhalt des Analysebulletins“) der Verordnung Nr. 555/2008 sieht vor: „Das Analysebulletin enthält folgende Angaben: a) für Wein und teilweise gegorenen Traubenmost: i) Gesamtalkoholgehalt, ii) vorhandener Alkoholgehalt; b) für Traubenmost und Traubensaft: Dichte; c) für Wein, Traubenmost und Traubensaft: i) Gesamttrockenmasse, ii) Gesamtsäuregehalt, iii) Gehalt an flüchtiger Säure, iv) Zitronensäuregehalt, v) Gesamtschwefeldioxidgehalt. …“
11 Art. 43 („Dokument V I 1“) Abs. 1 dieser Verordnung, der in Titel III Kapitel II Abschnitt 2 („Bedingungen sowie Einzelheiten der Ausstellung und Verwendung der Bescheinigung und des Analysebulletins bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost“) enthalten ist, bestimmt: „Für jede Partie, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist, werden die Bescheinigung und das Analysebulletin auf ein und demselben Dokument V I 1 ausgestellt. Das Dokument gemäß Unterabsatz 1 wird auf einem Vordruck V I 1 nach dem Muster in Anhang IX ausgestellt. Es wird von einem Beamten einer amtlichen Stelle und einem Beamten eines anerkannten Laboratoriums gemäß Artikel 48 unterzeichnet.“
12 Art. 44 („Beschreibung der Dokumente“) dieser Verordnung lautet: „(1) Die Vordrucke V I 1 bestehen aus einem Original und einer Durchschrift, die im Durchschreibeverfahren auszufüllen sind. (2) Der Vordruck V I 2 ist ein Teildokument, das dem Muster in Anhang X entspricht, die Angaben eines Dokuments V I 1 oder eines anderen Teildokuments V I 2 enthält und den Sichtvermerk einer Zollstelle in der Gemeinschaft trägt. Die Vordrucke V I 2 bestehen aus einem Original und zwei Durchschriften. (3) Die Dokumente V I 1 und die Teildokumente V I 2 müssen den technischen Regeln in Anhang XI genügen. (4) Das Original und die Durchschrift begleiten das Erzeugnis. Die Vordrucke V I 1 und V I 2 sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich oder anhand gleichwertiger technischer Mittel auszufüllen. Handschriftlich sind sie mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckbuchstaben auszufüllen. Eintragungen dürfen weder unkenntlich gemacht noch überschrieben werden. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede derartige Änderung muss durch Unterschrift desjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von der amtlichen Stelle, dem Laboratorium oder der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen werden. …“
13 Art. 47 Abs. 1 („Anforderungen an die Verwendung“) dieser Verordnung sieht vor: „Bei der Abfertigung einer Partie zum zollrechtlich freien Verkehr werden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Abfertigung erfolgt, das Original und die Durchschrift des betreffenden Dokuments V I 1 bzw. Teildokuments V I 2 ausgehändigt. …“
14 Art. 48 („Verzeichnisse der zuständigen Stellen“) der Verordnung Nr. 555/2008 lautet: „(1) Die Kommission erstellt aufgrund der Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien sowie der Weinerzeuger, die zur Ausstellung der Dokumente V I 1 ermächtigt sind. Die Kommission veröffentlicht die Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien im Internet. (2) Die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer nach Absatz 1 enthalten a) Name und Anschrift der anerkannten oder zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 benannten amtlichen Stellen und Laboratorien; b) Name, Anschrift und amtliche Registriernummer der Weinerzeuger, die befugt sind, die Dokumente V I 1 selbst auszustellen. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten amtlichen Stellen und Laboratorien werden nur in die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 aufgenommen, wenn sie von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ermächtigt worden sind, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen jede für eine Bewertung der in den Dokumenten gemachten Angaben zweckdienliche Auskunft zu erteilen. (3) Die Verzeichnisse werden insbesondere in Bezug auf Änderungen der Anschriften oder Bezeichnungen der Stellen und Laboratorien aktualisiert.“
15 Titel VI dieser Verordnung, der die Art. 96 bis 104 umfasst, betrifft allgemeine, Übergangs‑, und Schlussbestimmungen. Art. 98 („Einzelstaatliche Sanktionen“) lautet: „Unbeschadet der Sanktionen nach der [Verordnung Nr. 479/2008] oder der vorliegenden Verordnung schreiben die Mitgliedstaaten bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Anforderungen der [Verordnung Nr. 479/2008] oder der vorliegenden Verordnung die Anwendung von Sanktionen auf nationaler Ebene vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.“
16 Die Nrn. 9 und 10 des Vordrucks in Anhang IX („Dokument V I 1 gemäß Artikel 43 Absatz 1“) der Verordnung Nr. 555/2008 lauten wie folgt: „(9) BESCHEINIGUNG Das oben genannte Erzeugnis … ist/ist nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt. Es entspricht den Begriffsbestimmungen oder Weinbauerzeugniskategorien der EG und war Gegenstand von önologischen Verfahren, die … von der OIV empfohlen und veröffentlicht sind/von der EG zugelassen sind. … (10) ANALYSEBULLETIN (Beschreibung der analytischen Eigenschaften des vorgenannten Erzeugnisses) … BEI WEIN … – – Gesamtalkoholgehalt: – vorhandener Alkoholgehalt: …“ b) Verordnung (EG) Nr. 607/2009
17 Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (
18 Art. 56 („Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers und Verkäufers“) Abs. 1 ( „Für die Anwendung von Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben e und f der [Verordnung Nr. 479/2008][ ( … d) ‚Einführer‘: die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die in der Gemeinschaft ansässig ist und die Verantwortung für die Abfertigung der Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ( …“ 3. Vorschriften über Sanktionen a) Verordnung (EG) Nr. 178/2002
19 Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (
20 Art. 17 („Zuständigkeiten“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen. (2) Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. … Außerdem legen sie Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht fest. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ b) Verordnung Nr. 1306/2013
21 Die Verordnung Nr. 1306/2013 enthält, wie aus ihrem Art. 1 hervorgeht, u. a. die Vorschriften über die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der GAP und über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme.
22 Im 39. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es: „… Bei Verstößen gegen sektorbezogene Agrarvorschriften, für die i[n] Unionsrechtsakten keine ausführlichen Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen festgelegt sind, sollten die Mitgliedstaaten nationale Sanktionen verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten.“
23 Titel V („Kontrollsysteme und Sanktionen“) dieser Verordnung sieht in Art. 64 („Anwendung von Verwaltungssanktionen“) vor: „… (2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt, … d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt; …“
24 Art. 89 („Sonstige Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsvorschriften“) Abs. 3 und 4 dieser Verordnung bestimmt: „(3) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die in Anhang I der [Verordnung Nr. 1308/2013] aufgeführten Erzeugnisse den Vorschriften von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I [dieser Verordnung] entsprechen, und verhängen gegebenenfalls Verwaltungssanktionen. (4) Unbeschadet der aufgrund von Artikel 64 erlassenen Rechtsakte für den Weinsektor verhängen die Mitgliedstaaten im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Union im Weinsektor verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Verwaltungssanktionen. Diese Sanktionen gelten nicht in den in Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Fällen und wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat.“ B. Tschechisches Recht
25 § 39 Abs. 1 Buchst. ff des Zákon č. 321/2004 Sb., o vinohradnictví a vinařství (Gesetz Nr. 321/2004 über Weinbau und Weinwirtschaft, im Folgenden: Gesetz Nr. 321/2004) in seiner am 31. März 2017 geltenden Fassung bestimmt: „Eine juristische oder natürliche Person begeht in ihrer Eigenschaft als Erzeuger, Abnehmer oder Vermarkter eines Erzeugnisses eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie … gegen eine Verpflichtung aus einer für den Weinbau, den Weinsektor oder den Weinhandel geltenden Bestimmung [der Union] verstößt.“
26 § 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 321/2004 lautet: „Eine juristische Person hat eine verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlung nicht zu verantworten, wenn sie nachweist, dass sie alle ihrerseits erforderlichen Anstrengungen unternommen hat, um einen Verstoß gegen die Verpflichtung zu verhindern.“ III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
27 Mit Entscheidung vom 14. Januar 2016 befand die Státní zemědělská a potravinářská inspekce, Inspektorát v Brně (Staatliche Landwirtschafts- und Lebensmittelinspektion, Inspektorat in Brünn, Tschechische Republik) die Weinhandlung Vinařství U Kapličky für schuldig, Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 39 Abs. 1 Buchst. ff des Gesetzes Nr. 321/2004 begangen zu haben, verhängte gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 2100000 tschechischen Kronen (CZK) (ca. 80000 Euro) und forderte die Erstattung der Kosten für Laboranalysen in Höhe von 86420 CZK (ca. 3000 Euro), weil dieses Unternehmen in der Tschechischen Republik aus der Republik Moldau eingeführte Weinpartien (im Folgenden: in Rede stehende Erzeugnisse) in Verkehr gebracht habe, die unter Verstoß gegen Art. 80 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 Gegenstand nicht zugelassener önologischer Verfahren gewesen seien oder unter Verstoß gegen Art. 80 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung nicht den Vorschriften über die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts entsprochen hätten (im Folgenden: streitige Zuwiderhandlungen).
28 Nach einer Reihe von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in denen den Rechtsbehelfen von Vinařství U Kapličky entweder mit der Begründung stattgegeben wurde, es sei grundsätzlich nicht auszuschließen, dass sich dieses Unternehmen auf der Grundlage der von den zuständigen moldauischen Behörden gemäß der Verordnung Nr. 555/2008 ausgestellten V I 1-Dokumente von ihrer Verantwortlichkeit für die streitigen Zuwiderhandlungen befreien könne, oder diese Rechtsbehelfe mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass die V I 1-Dokumente eine bloße Verwaltungsformalität zum Zweck der Verbringung der in Rede stehenden Erzeugnisse in die Union darstellten und nicht ausreichten, um dieses Unternehmen von seiner Verantwortlichkeit für die streitigen Zuwiderhandlungen zu befreien, stellte der Ústavní soud (Verfassungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 5. September 2019 einen Verstoß gegen das Recht von Vinařství U Kapličky auf ein faires Verfahren fest, weil der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) das Vorbringen zur Verbindlichkeit der im Dokument V I 1 enthaltenen Bescheinigung zurückgewiesen habe, ohne dem Gerichtshof zuvor eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen.
29 Vor diesem Hintergrund hat der Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brünn, Tschechische Republik) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stellt das Dokument V I 1, das auf der Grundlage der Verordnung Nr. 555/2008 ausgestellt wurde und die Bescheinigung einer autorisierten Einrichtung des Ursprungsdrittlands enthält, dass das Erzeugnis Gegenstand önologischer Verfahren war, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht oder von der Gemeinschaft zugelassen sind, lediglich eine administrative Voraussetzung für die Einfuhr eines Weines in das Gebiet der Union dar? 2. Steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, wonach ein Händler, der mit aus der Republik Moldau eingeführtem Wein handelt, von seiner Verantwortlichkeit für die verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlung des Inverkehrbringens eines Weines, der Gegenstand in der Union nicht zugelassener önologischer Verfahren war, befreit werden kann, wenn die nationalen Behörden die – von diesem Händler möglicherweise aus dem von den moldauischen Behörden auf der Grundlage der Verordnung Nr. 555/2008 ausgestellten Dokument V I 1 abzuleitende – Vermutung, dass der Wein Gegenstand von in der Union zugelassenen önologischen Verfahren gewesen sei, nicht widerlegen?
30 Die Tschechische Republik und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben auch schriftlich auf die Fragen des Gerichtshofs geantwortet. Auch die italienische Regierung, die keine schriftlichen Erklärungen eingereicht hat, hat diese Fragen beantwortet. Der Gerichtshof hat gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. IV. Würdigung A. Erste Vorlagefrage 1. Vorbemerkungen
31 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 90 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehene Bescheinigung, die in dem gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 555/2008 ausgestellten Dokument V I 1 enthalten ist und nach der die in Rede stehenden Erzeugnisse Gegenstand unionsrechtlich zugelassener önologischer Verfahren waren, eine bloße „verwaltungstechnische Voraussetzung“ für das Verbringen dieser Erzeugnisse in das Gebiet der Union darstellt oder ob sie vielmehr für die Feststellung der Verantwortlichkeit eines Händlers für die Vermarktung dieser Erzeugnisse von Bedeutung ist, wenn diese im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 den genannten Verfahren nicht entsprechen.
32 Im vorliegenden Fall hat die Zentralinspektion es bei der Prüfung der Verantwortlichkeit von Vinařství U Kapličky für die streitigen Zuwiderhandlungen nicht für erforderlich gehalten, die Dokumente V I 1, die die in Rede stehenden Erzeugnisse betrafen, zu prüfen, und zwar mit der Begründung, dass diese Dokumente es dem Unternehmen nicht ermöglicht hätten, sich von seiner Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlungen zu befreien, während das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass das Unionsrecht Bescheinigungen, die durch zur Ausstellung von V I 1-Urkunden befugten Stellen ausgestellt worden seien – außer im Fall eines Missbrauchs des Vertrauens –, ohne Weiteres anerkenne. Folglich stelle die im Dokument V I 1 enthaltene Bescheinigung keine bloße Verwaltungsformalität für Zollzwecke dar, sondern könne beim Weinhändler den Eindruck erwecken, dass der eingeführte Wein bestimmten Qualitätsstandards entspreche.
33 Hierzu trägt die tschechische Regierung vor, dass das Dokument V I 1 ausschließlich der Erfüllung der Zollförmlichkeiten diene, die für die Abfertigung der fraglichen Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr erforderlich seien, für die anschließende Vermarktung dieser Erzeugnisse im Gebiet der Union aber keine Bedeutung habe. Die Kommission ist dagegen der Ansicht, dass ein solches Dokument eine gewisse Relevanz für die Feststellung der Eigenschaften dieser Erzeugnisse habe, auch wenn es nicht automatisch die Übereinstimmung des eingeführten Weins mit den Unionsvorschriften gewährleiste, die durch zusätzliche Kontrollen des betreffenden Mitgliedstaats oder des Einführers überprüft werden müsse. Dieser Auffassung schließt sich die italienische Regierung im Wesentlichen an.
34 Ich halte es für sinnvoll, in den folgenden Nummern zunächst einen Überblick über den geltenden Regelungsrahmen zu geben, um sodann die Relevanz des Dokuments V I 1 für die Prüfung der im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Frage der Verantwortlichkeit eines Händlers zu untersuchen. 2. Geltender Regelungsrahmen
35 Erstens legt die Verordnung Nr. 1308/2013 u. a. die Vorschriften über önologische Verfahren und Analysemethoden sowie die Voraussetzungen für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen fest. Art. 80 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt im Wesentlichen, dass diese Erzeugnisse in der Union nicht vermarktet werden dürfen, wenn sie Gegenstand nicht zugelassener önologischer Verfahren waren. Art. 90 Abs. 3 Buchst. a und b dieser Verordnung bestimmt, dass die Einfuhr dieser Erzeugnisse von der Vorlage der beiden folgenden Unterlagen abhängig ist: – zum einen einer Bescheinigung über die Einhaltung der nach dem Unionsrecht zugelassenen oder von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren, die von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungsdrittlands des Erzeugnisses auszustellen ist, die in einem im Ursprungsland des Erzeugnisses von der Kommission veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt ist; – zum anderen eines Analysebulletins einer vom Ursprungsland des Erzeugnisses benannten Einrichtung oder Dienststelle.
36 Zweitens legt die Verordnung Nr. 555/2008 u. a. fest, welche Dokumente bei der Einfuhr der in Rede stehenden Erzeugnisse erforderlich sind. Art. 40 dieser Verordnung präzisiert, dass die genannte Bescheinigung und das Analysebulletin Gegenstand eines einzigen Dokuments sind, das in Art. 43 dieser Verordnung als „Dokument V I 1“ definiert wird. Die letztgenannte Bestimmung sieht in ihrem Abs. 1 Unterabs. 2 ferner vor, dass dieses Dokument für jede Partie, die zur Einfuhr in die Union bestimmt ist, auf einem „Vordruck V I 1“ nach dem Muster in Anhang IX dieser Verordnung ausgestellt wird. Dieser in Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebene Vordruck enthält zum einen ein vorformuliertes Bescheinigungsmuster, mit dem die zuständige Stelle u. a. bescheinigt, dass die untersuchten Erzeugnisse Gegenstand von önologischen Verfahren waren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht oder von der Union zugelassen sind, und zum anderen ein vorformuliertes Analysebulletin, das durch die Angabe des Gesamtalkoholgehalts und des vorhandenen Alkoholgehalts zu vervollständigen ist.
37 Gemäß Art. 47 der Verordnung Nr. 555/2008 wird das Dokument V I 1 den zuständigen Zollbehörden des Einfuhrstaats bei der Abfertigung einer Partie zum zollrechtlich freien Verkehr ausgehändigt. 3. Zur Relevanz des Dokuments V I 1
38 Was die Relevanz des Dokuments V I 1 im Rahmen der Prüfung der Verantwortlichkeit eines Händlers für die Vermarktung von Wein betrifft, der den unionsrechtlich zugelassenen önologischen Verfahren nicht entspricht, ist meines Erachtens zwischen den für die Einfuhr der in Rede stehenden Erzeugnisse und ihre Abfertigung zum freien Verkehr in der Union geltenden Vorschriften (Vermarktung dieser Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt andererseits zu unterscheiden. Für die Einfuhr und die Abfertigung dieser Erzeugnisse zum freien Verkehr reicht es zwar aus, deren Ursprung, Authentizität und qualitative Eigenschaften zum Zeitpunkt der Einfuhr zu überprüfen, insbesondere anhand von Unterlagen, die von nach dem Unionsrecht ermächtigten Einrichtungen ausgestellt wurden, aber für die Vermarktung dieser Erzeugnisse ist es insbesondere erforderlich, dass sie jederzeit diesen önologischen Verfahren entsprechen.
39 Die Vorlage des Dokuments V I 1 bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zollförmlichkeiten erfüllt werden, erlaubt zwar die Abfertigung der in Rede stehenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr, reicht aber für sich genommen nicht aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass diese Erzeugnisse jederzeit den önologischen Verfahren entsprechen, die nach dem Unionsrecht zugelassen und für ihre Vermarktung auf dem Unionsmarkt erforderlich sind. Da Wein, wie die Kommission hervorhebt, ein komplexes und gegenüber verschiedenen äußeren Einflüssen, auch während seines Transports, empfindliches Erzeugnis ist, könnte seine Nichtkonformität mit den Unionsvorschriften auch Folge eines Eingriffs sein, der nach der Ausstellung dieses Dokuments stattgefunden hat. Aus diesem Grund sind zur Gewährleistung seiner Qualität zusätzliche regelmäßige Kontrollen erforderlich, die dem Einführer (
40 Ich halte es mit anderen Worten für offensichtlich, dass die Einhaltung der unionsrechtlich zugelassenen önologischen Verfahren zum Zweck der Einfuhr und Abfertigung des Weins zum zollrechtlich freien Verkehr, auf die sich die Bescheinigung und das Analysebulletin beziehen, die Gegenstand des Dokuments V I 1 sind, für sich genommen nicht ausreicht, um die Einhaltung dieser Verfahren bei der Vermarktung dieses Weines im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 zu gewährleisten.
41 Da das Dokument V I 1 die Konformität einer Partie Wein mit den unionsrechtlich zugelassenen önologischen Verfahren zum Zeitpunkt der Einfuhr bescheinigt, kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass dieses Dokument eine bloße „Verwaltungsformalität“ darstelle, die für die Beurteilung der Verantwortlichkeit des Händlers für die Vermarktung dieses Weines ohne jede Bedeutung sei. Meines Erachtens können die zuständigen nationalen Behörden dieses Dokument als einen der Anhaltspunkte berücksichtigen, die für die Prüfung der vom Weinhändler an den Tag gelegten Sorgfalt und folglich für den Ausschluss seiner Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, relevant sind.
42 Die Relevanz des Dokuments V I 1 ist zweifellos im Licht der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, z. B. der seit der Ausstellung dieses Dokuments verstrichenen Zeit, der Transporte und etwaigen sonstigen Eingriffe, denen die in Rede stehenden Erzeugnisse ausgesetzt waren, sowie aller anderen Umstände, die die Qualität dieser Erzeugnisse beeinflussen können (
43 Im Ergebnis schlage ich vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 90 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen ist, dass die in einem gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 555/2008 ausgestellten Dokument V I 1 enthaltene Bescheinigung, dass die in Rede stehenden Erzeugnisse Gegenstand unionsrechtlich zugelassener önologischer Verfahren waren, keine bloße „administrative Voraussetzung“ für die Verbringung des Weins in das Gebiet der Union darstellt und als einer der Anhaltspunkte berücksichtigt werden kann, die für die Feststellung der Verantwortlichkeit eines Händlers für die Vermarktung von Wein relevant sind, der im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 diesen Verfahren nicht entspricht. B. Zweite Vorlagefrage 1. Vorbemerkungen
44 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach sich eine Person von ihrer Verantwortlichkeit für die streitigen Zuwiderhandlungen befreien kann, wenn die nationalen Behörden die Vermutung, die mit der im Dokument V I 1 enthaltenen Bescheinigung einhergeht und der zufolge die in Rede stehenden Erzeugnisse Gegenstand unionsrechtlich zugelassener önologischer Verfahren waren, nicht widerlegen.
45 In diesem Zusammenhang legt das vorlegende Gericht § 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 321/2004 im Licht der Rechtsprechung des Ústavní soud (Verfassungsgericht) dahin aus, dass die Bescheinigung im Dokument V I 1 eine (widerlegliche) Vermutung der Konformität der zertifizierten Weinpartie mit den unionsrechtlich zugelassenen önologischen Verfahren begründe. Diese „Vermutung der Konformität“ dürfte meines Erachtens nicht nur zum Zeitpunkt der Einfuhr des in Rede stehenden Erzeugnisses gelten, sondern auch während seiner gesamten Vermarktung in der Union.
46 Die tschechische Regierung ist der Ansicht, dass das Unionsrecht es einem Unternehmen wie Vinařství U Kapličky nicht erlaube, sich von seiner Verantwortlichkeit für die streitigen Zuwiderhandlungen zu entlasten, indem es sich allein auf das Dokument V I 1 berufe, während die Kommission die Auffassung vertritt, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, die einem Händler, der mit aus der Republik Moldau eingeführtem Wein handele, die Möglichkeit einräume, sich von seiner Verantwortlichkeit für die streitigen Zuwiderhandlungen zu befreien, wenn er nachweise, alles seinerseits Erforderliche unternommen zu haben, um eine solche Zuwiderhandlung zu verhindern, vorausgesetzt, dass eine solche nationale Regelung nicht dahin ausgelegt werde, dass die bloße Vorlage des von den zuständigen moldauischen Behörden ausgestellten Dokuments V I 1 durch diesen Händler ausreiche, um ihn von der Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlungen zu befreien.
47 Ich halte es für zweckmäßig, zunächst einen Überblick über den geltenden Regelungsrahmen zu geben, bevor ich in die Prüfung der Vereinbarkeit einer Vermutung wie der vom vorlegenden Gericht angeführten mit dem Unionsrecht eintrete. 2. Geltender Regelungsrahmen
48 Wie aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1308/2013 hervorgeht, sind die Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung in der Verordnung Nr. 1306/2013 festgelegt, die u. a. die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der GAP regelt. Art. 89 Abs. 4 der letzteren Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Union im Weinsektor, darunter Art. 80 der Verordnung Nr. 1308/2013, „verhältnismäßige, wirksame und abschreckende“ Verwaltungssanktionen verhängen. Nach dieser Bestimmung gelten die Sanktionen nicht in dem in Art. 64 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1306/2013 genannten Fall, d. h., wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt, die sich aus der Anwendung der sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.
49 Ich weise darauf hin, dass Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer und der Mitgliedstaaten sowie über die entsprechenden Sanktionen auch in Art. 17 der Verordnung Nr. 178/2002 (
50 Jedenfalls stellen Art. 89 der Verordnung Nr. 1306/2013, Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 und Art. 98 der Verordnung Nr. 555/2008 die gleichen rechtlichen Anforderungen auf, wobei sie den Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die Möglichkeit belassen, verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften u. a. über önologische Verfahren vorzusehen, zugleich aber verlangen, dass die bei Verstößen gegen das Unionsrecht zu verhängenden Sanktionen des nationalen Rechts verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sind (
51 Was die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften betrifft, bestimmt § 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 321/2004, dass eine juristische Person für eine verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlung nicht verantwortlich gemacht wird, wenn sie nachweist, dass sie alle ihrerseits erforderlichen Anstrengungen unternommen hat, um einen Verstoß gegen die in Rede stehende Verpflichtung zu verhindern. 3. Zur Auslegung der einschlägigen Unionsregelung
52 Wie ich in den Nrn. 48 bis 50 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, verleiht die einschlägige Unionsregelung den Mitgliedstaaten die Befugnis, verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften über die Einhaltung der önologischen Verfahren zu verhängen, und schreibt zugleich vor, dass diese Sanktionen „verhältnismäßig, wirksam und abschreckend“ sein müssen. Außerdem bezieht sich die zweite Vorlagefrage nicht auf die Sanktionen selbst, sondern auf eine Verfahrensvorschrift, die im Wesentlichen, sofern ein Weinhändler über ein Dokument V I 1 verfügt, die Beweislast hinsichtlich der Verantwortlichkeit dieses Händlers für die Vermarktung eines Erzeugnisses, das Gegenstand unionsrechtlich nicht zugelassener önologischer Verfahren war, umkehrt.
53 Insoweit weise ich darauf hin, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (
54 Zum Effektivitätsgrundsatz, um den es im Ausgangsverfahren geht, weise ich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 89 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1306/2013 bei Verstößen gegen die Unionsvorschriften im Weinsektor Sanktionen anwenden, die u. a. „wirksam und abschreckend“ sind (
55 Um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es in die Lage versetzen, selbst über die Vereinbarkeit der einschlägigen nationalen Regelung mit dem Unionsrecht zu entscheiden, weise ich zunächst darauf hin, dass es sich nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 607/2009 beim Einführer um die in der Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen handelt, die die Verantwortung für die Abfertigung der eingeführten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr übernimmt und insbesondere dafür verantwortlich ist, dass diese den önologischen Verfahren der Union gemäß Art. 80 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 entsprechen.
56 Sodann stelle ich fest, dass die vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene Auslegung von § 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 321/2004 im Wesentlichen, soweit es um die Feststellung der Verantwortlichkeit des Weinhändlers für die Vermarktung von Erzeugnissen geht, die Gegenstand unionsrechtlich nicht zugelassener önologischer Verfahren im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 waren, mit einer Umkehr der Beweislast einhergeht, die sich ausschließlich auf die Bescheinigung im Dokument V I 1 stützt (
57 Schließlich weise ich darauf hin, dass diese Bescheinigung nach Art. 90 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 für die Einfuhr der in Rede stehenden Erzeugnisse vorzulegen und dieses Dokument nach Art. 47 der Verordnung Nr. 555/2008 den zuständigen Behörden bei der Abfertigung dieser Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr auszuhändigen ist. Wie ich in meiner Antwort auf die erste Vorlagefrage ausgeführt habe (Vermarktung dieser Erzeugnisse, wie Art. 80 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 sie vorsieht, zu bescheinigen.
58 Unter diesen Umständen bezweifle ich, dass eine Umkehr der Beweislast für die Verantwortlichkeit desjenigen, der die in Rede stehenden Erzeugnisse vermarktet, die zur Folge hat, dass die Aufgabe der Kontrolle der Qualität dieser Erzeugnisse auf die zuständigen nationalen Behörden abgewälzt und die Feststellung der Verantwortlichkeit des Vermarkters besonders erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird, auf eine Bescheinigung wie die im Dokument V I 1 enthaltene gestützt werden kann, die die Einhaltung der önologischen Verfahren der Union zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Erzeugnisses wie Wein bescheinigt, der komplex und gegenüber verschiedenen äußeren Einflüssen während seines Transports oder späteren Manipulationen oder Einflüssen empfindlich ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen.
59 Im Ergebnis schlage ich vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 89 der Verordnung Nr. 1306/2013 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein Händler, der Wein aus einem Drittland einführt, für die Nichtkonformität von Weinpartien, die Gegenstand der in einem Dokument V I 1 enthaltenen Bescheinigung sind, mit den unionsrechtlich zugelassenen önologischen Verfahren nicht verantwortlich ist, wenn es den nationalen Behörden nicht gelingt, die mit diesem Dokument einhergehende „Vermutung der Konformität“ zu widerlegen, sofern diese Vermutung es besonders schwierig, wenn nicht gar unmöglich macht, die Verantwortlichkeit dieses Händlers festzustellen, insbesondere weil – nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 607/2009 Einführer die natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen ist, die in der Union ansässig ist und die Verantwortung für die Abfertigung der eingeführten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr übernimmt; – die vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene Auslegung der nationalen Regelung im Wesentlichen, soweit es um die Feststellung der Verantwortlichkeit des Weinhändlers für die Vermarktung von Erzeugnissen geht, die Gegenstand unionsrechtlich nicht zugelassener önologischer Verfahren waren, mit einer Umkehr der Beweislast einhergeht, die sich ausschließlich auf die im Dokument V I 1 enthaltene Bescheinigung stützt; – diese Bescheinigung nicht speziell dazu bestimmt ist, die Einhaltung der vom Unionsrecht zugelassenen önologischen Verfahren während der gesamten Vermarktung dieser Erzeugnisse zu gewährleisten, wie Art. 80 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 dies vorsieht. V. Ergebnis
60 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brünn, Tschechische Republik) wie folgt zu antworten: 1. Art. 90 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ist dahin auszulegen, dass die Bescheinigung, die in den gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor ausgestellten Dokumenten V I 1 enthalten ist und nach der die in Rede stehenden Erzeugnisse Gegenstand unionsrechtlich zugelassener önologischer Verfahren waren, keine bloße „administrative Voraussetzung“ für die Verbringung des Weins in das Gebiet der Union darstellt und als einer der Anhaltspunkte berücksichtigt werden kann, die für die Feststellung der Verantwortlichkeit eines Händlers für die Vermarktung von Wein relevant sind, der im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 nicht den zugelassenen önologischen Verfahren entspricht. 2. Art. 89 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein Händler, der Wein aus einem Drittland einführt, für die Nichtkonformität von Weinpartien, die Gegenstand der in einem Dokument V I 1 enthaltenen Bescheinigung sind, mit den unionsrechtlich zugelassenen önologischen Verfahren nicht verantwortlich ist, wenn es den nationalen Behörden nicht gelingt, die mit diesem Dokument einhergehende „Vermutung der Konformität“ zu widerlegen, sofern diese Vermutung es besonders schwierig, wenn nicht gar unmöglich macht, die Verantwortlichkeit dieses Händlers festzustellen, insbesondere weil – nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 607/2009 Einführer die natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen ist, die in der Union ansässig ist und die Verantwortung für die Abfertigung der eingeführten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr übernimmt; – die vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene Auslegung der nationalen Regelung im Wesentlichen, soweit es um die Feststellung der Verantwortlichkeit des Weinhändlers für die Vermarktung von Erzeugnissen geht, die Gegenstand unionsrechtlich nicht zugelassener önologischen Verfahren waren, mit einer Umkehr der Beweislast einhergeht, die sich ausschließlich auf die im Dokument V I 1 enthaltene Bescheinigung stützt; – diese Bescheinigung nicht speziell dazu bestimmt ist, die Einhaltung der vom Unionsrecht zugelassenen önologischen Verfahren während der gesamten Vermarktung dieser Erzeugnisse zu gewährleisten, wie Art. 80 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 dies vorsieht.