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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.09.2021 – C-238/20
Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2021:735
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 9. September 2021 ( Rechtssache C‑238/20 SIA „Sātiņi-S“ gegen Dabas aizsardzības pārvalde (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa [Oberster Gerichtshof, Lettland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Begriff ‚Vorteil‘ – Entschädigung des an der Aquakultur durch in einem Natura-2000-Gebiet geschützte Vogelarten verursachten Schadens – Verordnung (EU) Nr. 717/2014 – De-minimis-Regel – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 17 – Eigentumsrecht“ I. Einleitung
1 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SIA Sātiņi-S, einem lettischen Unternehmen, und der Dabas aizsardzības pārvalde (Umweltschutzbehörde, Lettland).
2 Es betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der Art. 107 und 108 AEUV sowie des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 (De-minimis-Fischerei“-Verordnung erfasst werden. II. Rechtsrahmen A. Unionsrecht 1. Charta
3 Art. 17 („Eigentumsrecht“) der Charta sieht in Abs. 1 vor: „Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“
4 Art. 51 („Anwendungsbereich“) der Charta lautet: „(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden. (2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.“ 2. „Habitat“-Richtlinie
5 Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG ( „Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.“ 3. „Vogelarten“- Richtlinie
6 Art. 4 Abs. 4 der „Vogelarten“-Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.“
7 Art. 5 dieser Richtlinie sieht vor: „Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot: a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode; b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern; c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand; d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt; e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.“
8 Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen: a) – im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, – im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, – zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, – zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen; c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.“ 4. „De-minimis-Fischerei“-Verordnung
9 Der 15. Erwägungsgrund der „De‑minimis‑Fischerei“‑Verordnung lautet: „Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für De-minimis-Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist (‚transparente Beihilfen‘). Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen oder bei sonstigen Beihilfeformen möglich, bei denen eine Obergrenze gewährleistet, dass der einschlägige Höchstbetrag nicht überschritten wird. Ist eine Obergrenze vorgesehen, so muss der Mitgliedstaat, solange der genaue Beihilfebetrag nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass die Beihilfe der Obergrenze entspricht, um zu gewährleisten, dass mehrere Beihilfemaßnahmen zusammengenommen den Höchstbetrag nach dieser Verordnung nicht überschreiten und die Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.“
10 Art. 1 („Geltungsbereich“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors, mit folgenden Ausnahmen: a) Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge erworbener oder vermarkteter Erzeugnisse richtet; b) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen; c) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten; d) Beihilfen für den Kauf von Fischereifahrzeugen; e) Beihilfen für die Modernisierung oder den Austausch von Haupt- oder Hilfsmotoren von Fischereifahrzeugen; f) Beihilfen für Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder für Ausrüstung zur verbesserten Lokalisierung von Beständen; g) Beihilfen für den Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen; h) Beihilfen für die vorübergehende oder endgültige Einstellung von Fangtätigkeiten, falls in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014[ ( i) Beihilfen für die Versuchsfischerei; j) Beihilfen für die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen; k) Beihilfen für direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein EU-Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen. (2) Wenn ein Unternehmen sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013[ ( (3) Ist ein Unternehmen sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig, die in den Geltungsbereich der [Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (
11 Art. 3 („De-minimis-Beihilfen“) der „De‑minimis‑Fischerei“‑Verordnung bestimmt in den Abs. 1 bis 3: „(1) Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen. (2) Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in drei Steuerjahren 30000 [Euro] nicht übersteigen. (3) Die Gesamtsumme der den im Fischerei- und Aquakultursektor tätigen Unternehmen bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten De-minimis-Beihilfen darf die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen.“
12 Art. 4 („Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist (‚transparente Beihilfen‘). (2) Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen. … (7) Beihilfen in anderer Form gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn die Beihilfebestimmungen eine Obergrenze vorsehen, die gewährleistet, dass der einschlägige Höchstbetrag nicht überschritten wird.“ B. Lettisches Recht
13 Art. 4 („Zuständigkeiten des Ministerrats“) des Sugu un biotopu aizsardzības likums (Gesetz zur Erhaltung von Arten und Biotopen) vom 16. März 2000 ( „Der Ministerrat legt fest: … 6) Verfahren zur Bezifferung erheblicher von Grundstücksnutzern erlittener Schäden, die von Zugvogelarten und nicht jagdbaren besonders geschützten Tierarten verursacht worden sind, sowie die Mindestvoraussetzungen, die zur Vermeidung von Schäden erforderliche Schutzmaßnahmen erfüllen müssen.“
14 Art. 10 („Entschädigungsanspruch von Grundstückseigentümern und ‑nutzern“) dieses Gesetzes sieht vor: „(1) Grundstückseigentümer und ‑nutzer haben Anspruch auf Entschädigung für von Zugvogelarten und nicht jagdbaren besonders geschützten Tierarten verursachte erhebliche Schäden aus den dafür vorgesehenen Geldern des Staatshaushalts, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen haben und nach ihren Kenntnissen, Fertigkeiten und praktischen Fähigkeiten umweltverträgliche Methoden zur Vermeidung und Verringerung von Schäden eingesetzt haben. Der Entschädigungsanspruch der Grundstückseigentümer oder ‑nutzer entfällt, wenn diese, um eine Entschädigung zu erlangen, böswillig zur Verursachung des Schadens oder zu dessen Erhöhung beigetragen haben. … (3) Die Entschädigung der von Zugvogelarten und nicht jagdbaren besonders geschützten Tierarten verursachten erheblichen Schäden wird nicht gezahlt, wenn der Grundstückseigentümer oder ‑nutzer andere Zahlungen des Staates, einer Gemeinde oder der Europäischen Union erhalten hat, die unmittelbar oder mittelbar für dieselben Beschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit oder für dieselben durch Zugvogelarten und nicht jagdbare besonders geschützte Tierarten verursachten erheblichen Schäden vorgesehen sind, für die Rechtsvorschriften eine Entschädigung vorsehen, oder wenn der Antragsteller eine Beihilfe nach der [Verordnung EU Nr. 508/2014] erhält.“
15 Art. 5 („Unterstützung durch den Staat und die Europäische Union“) des Lauksaimniecības un lauku attīstības likums (Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums) vom 7. April 2004 ( „Der Ministerrat legt die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der vom Staat und von der Europäischen Union für die Landwirtschaft gewährten Beihilfen sowie die Modalitäten der Verwaltung und Kontrolle der vom Staat und von der Europäischen Union gewährten Beihilfen für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Fischerei fest.“
16 Im Ministru kabineta noteikumi Nr. 558 „De minimis atbalsta uzskaites un piešķiršanas kārtība zvejniecības un akvakultūras nozarē“ (Dekret Nr. 558 des Ministerrats über die Modalitäten der Verbuchung und Gewährung von De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor) vom 29. September 2015 ( „1. Mit diesem Dekret werden die Modalitäten der Verbuchung und Gewährung von De-minimis–Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor nach der [„De-minimis-Fischerei“-Verordnung] festgelegt. 2. Um eine De-minimis-Beihilfe gemäß den Art. 3, 4 und 5 der [„De‑minimis-Fischerei“-Verordnung] zu erhalten, muss die Person, die die Beihilfe beantragt, beim Bewilligenden einen Antrag auf eine De-minimis-Beihilfe (Anhang I) (im Folgenden: Antrag) stellen. In dem Antrag ist die De-minimis-Beihilfe anzugeben, die der Antragsteller im laufenden Jahr und in den beiden vorhergehenden Steuerzeiträumen erhalten hat, sowie die De-minimis-Beihilfe, die er erhalten möchte, unabhängig davon, in welcher Form die Beihilfe gewährt wird und wer sie bewilligt. Werden De-minimis-Beihilfen kumuliert, muss der Antragsteller auch Auskunft über alle anderen Beihilfen erteilen, die er für das betreffende Projekt und dieselben beihilfefähigen Kosten erhalten hat. Bei der Erteilung der Auskunft über die De‑minimis‑Beihilfen und andere geplante staatliche Beihilfen muss der Antragsteller angeben, welche Beihilfen er beantragt hat, ohne dass die entsprechenden Anträge vom Bewilligenden bereits beschieden worden wären. Hat derjenige, der eine De-minimis-Beihilfe beantragt, diese Art von Beihilfe zuvor noch nicht erhalten, muss er im Antrag entsprechende Angaben machen. …“
17 Das Ministru kabineta noteikumi Nr. 353 „Kārtība, kādā zemes īpašniekiem vai lietotājiem nosakāmi to zaudējumu apmēri, kas saistīti ar īpaši aizsargājamo nemedījamo sugu un migrējošo sugu dzīvnieku nodarītajiem būtiskiem postījumiem, un minimālās aizsardzības pasākumu prasības postījumu novēršanai“ (Dekret Nr. 353 des Ministerrats über das Verfahren zur Bezifferung der von Grundstückseigentümern oder ‑nutzern erlittenen, durch Zugvogelarten und nicht jagdbare besonders geschützte Tierarten verursachten erheblichen Schäden und über die von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher Schäden zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen) vom 7. Juni 2016 ( „1. Dieses Dekret legt fest: 1.1. das Verfahren zur Bezifferung der von Grundstückseigentümern oder ‑nutzern erlittenen, von Zugvogelarten und nicht jagdbaren besonders geschützten Tierarten verursachten erheblichen Schäden (im Folgenden: Verluste); … 39. Bei Annahme der Entscheidung über die Gewährung der Entschädigung muss die Verwaltung folgende Voraussetzungen erfüllen: 39.1. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der in Art. 1 Abs. 1 der [Verordnung Nr. 1408/2013] bzw. in Art. 1 Abs. 1 der [„De‑mimimis-Fischerei“-Verordnung] festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der dort genannten Sektoren und Tätigkeiten zu gewähren …; 39.2. Es ist durch Prüfung sicherzustellen, dass der Entschädigungsbetrag den im laufenden und in den beiden vorhergehenden Steuerzeiträumen erhaltenen Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe nicht in der Weise erhöht, dass die Obergrenze für die De-minimis-Beihilfe gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/2013 (Wirtschaftsbeteiligte, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind) bzw. gemäß Art. 3 Abs. 2 der [„De-minimis-Fischerei“-Verordnung] (Wirtschaftsbeteiligte, die gemäß der Verordnung [EU] Nr. 1379/2013[ (De-minimis-Beihilfe in Bezug auf ein einziges Unternehmen zu bewerten. Ein Unternehmen, das die in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/2013 und in Art. 2 Abs. 2 der [„De-minimis-Fischerei“-Verordnung] festgelegten Kriterien erfüllt, ist ein ‚einziges Unternehmen‘. 40. Nach der Bezifferung der Höhe des Verlusts trifft der [zuständige] Beamte binnen zwei Monaten entweder eine Entscheidung, mit der die Entschädigung gewährt und ihre Höhe festgelegt wird, oder eine Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird.“ III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
18 Im Jahr 2002 kaufte Sātiņi-S 600,70 Hektar große Teichgebiete in einem Natura-2000-Naturschutzgebiet in Lettland.
19 Im Jahr 2017 reichte Sātiņi-S bei der Dabas aizsardzības pārvalde (Umweltschutzbehörde) einen Antrag ein, mit dem sie eine Entschädigung für Schäden beantragte, die von geschützten Vogelarten und anderen geschützten Tierarten an der Aquakultur verursacht worden waren. Diese Behörde wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass Sātiņi-S bereits eine De-minimis-Beihilfe in Höhe von 30000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren erhalten habe.
20 Sātiņi-S erhob gegen diese Entscheidung vor dem zuständigen Gericht Klage, mit der sie geltend machte, dass die Entschädigung für die durch geschützte Tierarten an der Aquakultur verursachten Schäden aufgrund ihres Ausgleichscharakters keine staatliche Beihilfe darstelle. Nachdem ihre Klage im ersten und zweiten Rechtszug abgewiesen worden war, legte Sātiņi-S beim Augstākā tiesa Senāts (Oberster Gerichtshof, Lettland) Revision ein, der beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist es mit dem Recht auf eine angemessene Entschädigung aufgrund einer Beschränkung des durch Art. 17 der Charta garantierten Rechts auf Eigentum vereinbar, dass die durch einen Mitgliedstaat gewährte Entschädigung für Verluste, die in einer in einem Natura-2000-Gebiet liegenden Aquakultur durch nach der „Vogelarten“-Richtlinie geschützte Vögel entstanden sind, erheblich geringer ist als die tatsächlich erlittenen Verluste? 2. Ist die durch einen Mitgliedstaat wegen der in einer in einem Natura-2000-Gebiet liegenden Aquakultur gewährte Entschädigung für Verluste, die durch Vögel verursacht worden sind, die nach der „Vogelarten“-Richtlinie geschützt sind, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 und 108 AEUV? 3. Wird die zweite Frage bejaht, ist dann auf eine Entschädigung wie die im Ausgangsverfahren streitige die in Art. 3 Abs. 2 der „De‑minimis-Fischerei“-Verordnung für De-minimis-Beihilfen festgelegte Obergrenze von 30000 Euro anwendbar?
21 Schriftliche Erklärungen wurden von Sātiņi-S, der lettischen und der irischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht.
22 In der Sitzung vom 3. Juni 2021 haben die lettische, die irische und die niederländische Regierung sowie die Kommission mündliche Ausführungen gemacht. IV. Würdigung A. Zur ersten Vorlagefrage
23 Mit seiner ersten Frage will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 der Charta dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass eine durch einen Mitgliedstaat gewährte Entschädigung für Verluste, die an einer Aquakultur in einem Natura‑2000-Gebiet durch nach der „Vogelarten“-Richtlinie geschützte Vogelarten entstanden sind (im Folgenden: streitige Entschädigung), geringer ist als die tatsächlich durch das betroffene Unternehmen erlittenen Verluste.
24 Das Gericht trägt vor, die Entschädigung für die Beschränkung des Eigentumsrechts müsse gemäß Art. 17 Abs. 1 der Charta reell und effektiv sein. Im vorliegenden Fall hingegen werde der Betrag der streitigen Entschädigung hauptsächlich am Maßstab der Fläche der Fischteiche berechnet und nicht die Anzahl der von den geschützten Vogelarten gefressenen Fische berücksichtigt, so dass sie nicht alle tatsächlich erlittenen Verluste umfasse. Zudem sei es den Mitgliedstaaten nach der „Vogelarten“-Richtlinie möglich, zur Vermeidung erheblicher Schäden für die Fischerei von den Vorgaben der Richtlinie abzuweichen.
25 Sātiņi-S führt aus, dass sie gemäß der nationalen Regelung 88 % ihrer Verluste tragen müsse, was ihre Wettbewerbsfähigkeit mindere, und dass die außerhalb der Natura-2000-Gebiete gelegenen Klein-Aquakulturunternehmen mit 100 % für die von ihnen erlittenen Verluste entschädigt würden, was zu einer Wettbewerbsverzerrung führe.
26 Die lettische und die irische Regierung machen geltend, ein Mitgliedstaat sei nicht verpflichtet, alle Schäden auszugleichen, die durch geschützte Vogelarten an einer Aquakultur in einem Natura-2000-Gebiet verursacht würden. Die sich aus der „Vogelarten“- und der „Habitat“-Richtlinie ergebenden Verpflichtungen stellten keine Entziehung des Eigentumsrechts dar, sondern regelten lediglich dessen Ausübung. Die Beschränkung des Eigentumsrechts folge im vorliegenden Fall aus der „Vogelarten“-Richtlinie und verfolge ein öffentliches Interesse, nämlich das Interesse der Erhaltung der Umwelt. Im Übrigen sei in dieser Richtlinie keine Entschädigung vorgesehen. Die lettische Regierung stellt darüber hinaus klar, die Höhe der entschädigten Verluste werde nach einer Formel berechnet, die nicht zwangsläufig alle erlittenen Verluste erfasse, und fügt hinzu, das Verfahren zur Berechnung der streitigen Entschädigung werde in diesem Sinne vom lettischen Gesetzgeber überprüft werden, und die neue Entschädigungsmaßnahme werde der Kommission als „staatliche Beihilfe“ notifiziert werden.
27 Die Kommission schlägt vor, auf die erste Vorlagefrage nicht zu antworten, da der Gerichtshof gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta nicht zuständig sei. Die Zahlung der streitigen Entschädigung stelle nämlich keine Durchführung des Unionsrechts im Sinne dieser Bestimmung dar, da weder die „Vogelarten“- noch die „Habitat“-Richtlinie bei ihrer Umsetzung eine Entschädigung für an privatem Eigentum verursachte Schäden, insbesondere an Aquakulturteichen, vorsähen. Es sei unionsrechtlich lediglich die Möglichkeit eröffnet, gemäß dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (
28 Ich stelle zunächst fest, dass nach Art. 51 Abs. 1 der Charta, der den Anwendungsbereich der Charta regelt, deren Bestimmungen für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gelten. Mit dieser Bestimmung wird die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nicht zuständig, über diese zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine neue Zuständigkeit begründen (
29 Weder die „Vogelarten“- noch die „Habitat“-Richtlinie enthalten eine Bestimmung zur Begründung einer Regelung der Entschädigung für Schäden, die den Einzelnen durch Maßnahmen der Durchführung dieser Richtlinien entstanden sind. Im Übrigen hat es für mich den Anschein, dass der vom vorlegenden Gericht geltend gemachte Art. 9 der „Vogelarten“-Richtlinie, der vorsieht, dass Mitgliedstaaten von den Anforderungen dieser Richtlinie, insbesondere zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischereigebieten, abweichen können, kein Recht auf Entschädigung begründen kann. In diesem Sinne hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, auch wenn der Unionsgesetzgeber in bestimmten Bereichen, in denen er, wie auf dem Gebiet der Agrarpolitik, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, die Auffassung vertreten kann, dass Entschädigungen geleistet werden können, daraus nicht abgeleitet werden kann, dass es einen allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz gäbe, der in jedem Fall zur Gewährung einer Entschädigung verpflichtete (
30 Daher fällt, da eine Entschädigungspflicht nicht auf das Unionsrecht gestützt werden kann, eine nationale Maßnahme, die vorsieht, dass der betreffende Staat eine, wenn auch nur teilweise, Entschädigung für Schäden zu leisten hat, die an einer Aquakultur in einem Natura-2000-Gebiet durch gemäß der Vogelarten-Richtlinie geschützte Vogelarten verursacht worden sind, nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, sondern ist ausschließlich Sache des nationalen Gesetzgebers. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne von Art. 267 AEUV kann der Gerichtshof weder über die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften befinden noch darüber entscheiden, ob diese vom nationalen Gericht zutreffend ausgelegt worden sind (
31 Im Ergebnis vertrete ich die Auffassung, dass die Zahlung der streitigen Entschädigung wegen der Beschränkung des gemäß Art. 17 der Charta garantierten Eigentumsrechts unter den Umständen des vorliegenden Falls keine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 dieser Charta darstellt.
32 Deshalb schlage ich vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage nicht zuständig ist. B. Zur zweiten Vorlagefrage
33 Mit seiner zweiten Frage will das vorlegende Gericht wissen, ob die streitige Entschädigung eine staatliche Beihilfe darstellt.
34 Das Gericht bezweifelt, dass die Entschädigungszahlungen, die wegen der Erfüllung der sich aus der „Vogelarten“-Richtlinie ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gewährt werden, staatliche Beihilfen darstellen. Nach seiner Ansicht handelt es sich dabei vielmehr um Entschädigungen für erlittene Verluste im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta.
35 Die lettische Regierung und die Kommission machen geltend, die streitige Entschädigung stelle eine staatliche Beihilfe dar. Sie führen insbesondere aus, dass die unionsrechtlichen Beschränkungen und besonders die rechtliche Verpflichtung, wildlebende Tiere zu schützen und die von ihnen möglicherweise verursachten Schäden zu dulden, ein normales Geschäftsrisiko für einen Betreiber einer Aquakultur darstellten und dass der Mitgliedstaat mit der streitigen Entschädigung nur eine Belastung vermindere, die bestimmte Wirtschaftsteilnehmer normalerweise zu tragen hätten. Die streitige Entschädigung entspreche im Übrigen keiner der von der Kommission ins Feld geführten Situationen, in denen der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung das Vorliegen eines Vorteils ausgeschlossen habe, sondern sei im Gegenteil mit Arten von Beihilfen vergleichbar, die nach der Rahmenregelung im Agrar- und Forstsektor und den Leitlinien im Fischerei- und Aquakultursektor gewährt würden.
36 Dagegen führt die irische Regierung aus, dass die streitige Entschädigung einen Ausgleich für einen erlittenen Schaden oder die Entschädigung für eine Leistung darstelle, die vom Eigentümer eines geschützten Gebiets, dem eine zusätzliche Verantwortlichkeit im Umweltbereich auferlegt worden sei, im allgemeinen Interesse erbracht werde und die daher keinen Vorteil gewähre, der eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen könne. Zudem habe diese Entschädigung auch keinen selektiven Charakter, da sich die Empfänger nicht in einer Situation befänden, die mit jener von Personen vergleichbar sei, deren Gebiete nicht als geschützte Gebiete ausgewiesen seien. Die niederländische Regierung, die in der mündlichen Verhandlung aufgetreten ist, hat sich ebenfalls dafür ausgesprochen, dass im Ausgangsverfahren keine staatliche Beihilfe vorliege, da der Mitgliedstaat nach Art. 17 Abs. 1 der Charta verpflichtet sei, für Schäden einen Ausgleich zu leisten, die in Erfüllung bestimmter öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen gemäß der „Vogelarten“- und der „Habitat“-Richtlinie entstanden seien, die für den Eigentümer eine unverhältnismäßige und übermäßige Belastung begründeten.
37 Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (
38 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht in der Hauptsache dahin, ob die streitige Entschädigung ihrem Empfänger in Anbetracht ihres angeblich ausgleichenden Charakters einen Vorteil verschafft.
39 Insoweit folgt ebenfalls aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen gelten (
40 Daher wird das Vorliegen eines Vorteils nicht durch den angeblich „ausgleichenden“ Charakter einer Maßnahme in Frage gestellt, die die Verluste wiedergutmachen soll, die ein Wirtschaftsteilnehmer infolge der Anwendung einer aus einer unionsrechtlichen Regelung folgenden Verpflichtung erlitten hat, oder die den Schaden ersetzen soll, der durch das Auftreten von Naturereignissen verursacht wurde, die mit den normalen Bedingungen der Ausübung der in Rede stehenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen.
41 Denn zum einen stellen die mit den verpflichtenden Regeln zum Schutz der Umwelt verbundenen Kosten für ein im Aquakultursektor tätiges Unternehmen normale Betriebskosten dar (
42 Zum anderen ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV, dass Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Daraus folgt, dass diese Arten von Maßnahmen nach dem AEU-Vertrag, auch wenn sie einem „ausgleichenden“ Ziel dienen, als staatliche Beihilfen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gelten. Das gilt erst recht für durch gänzlich gewöhnliche und vorhersehbare Naturereignisse, wie z. B. den Durchzug wildlebender Vogelarten, verursachte Schäden. Im Übrigen werden, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, Maßnahmen zum Ausgleich von Schäden, die durch geschützte Tierarten verursacht werden und besonders häufig in den Sektoren der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur entstehen, regelmäßig als „staatliche Beihilfen“ eingestuft und auf ihre Vereinbarkeit im Sinne der Rahmenregelung im Agrar- und Forstsektor (
43 Im Übrigen handelt es sich bei der streitigen Entschädigung um keinen der Fälle, in denen der Gerichtshof entschieden hat, dass die staatlichen Zuschüsse rechtlich von grundlegender anderer Art sind als Beihilfen, und er es deshalb ausgeschlossen hat, dass es sich bei ihnen um einen Vorteil handelt, der eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann.
44 Denn vor allem wird mit dem vom vorlegenden Gericht hervorgehobenen Umstand, dass – unterstellt, dass dies tatsächlich der Fall war – die streitige Entschädigung gemäß der „Vogelarten“- und der „Habitat“-Richtlinie gewährt wurde, nicht nachgewiesen, dass diese Entschädigung den im Rahmen der „Altmark-Rechtsprechung“ (
45 Insoweit genügt zum einen der bloße Umstand, dass die staatlichen Verpflichtungen betreffend das Natura-2000-Gebiet nach Unionsrecht, nämlich der „Vogelarten“-Richtlinie, auferlegt werden, als solcher nicht für den Nachweis, dass Sātiņi-S mit der Ausführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beauftragt wurde, wie sie in der ersten der in dieser Rechtsprechung aufgestellten vier kumulativen Voraussetzungen klar definiert sind (De-minimis‑)„Beihilfe“ qualifiziert.
46 Zum anderen ist den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht zu entnehmen, dass die weiteren im Rahmen dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Auch wenn die Prüfung, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall eingehalten wurden, Sache des vorlegenden Gerichts ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass das prima facie nicht der Fall zu sein scheint (
47 Sodann ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Asteris u. a./Griechenland und EWG (
48 Ich bin jedoch der Meinung, dass die im Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a./Griechenland und EWG (106/81 bis 120/87, EU:C:1988:457), vorgenommene Auslegung für das Ausgangsverfahren nicht maßgeblich ist, da sich dieses nicht auf Beträge bezieht, die auf der Grundlage einer außervertraglichen Haftung des betreffenden Mitgliedstaats geschuldet oder gezahlt werden, sondern auf den Ersatz von – aus regulatorischen Verpflichtungen oder Naturereignissen folgenden – Kosten, die normalerweise von den betroffenen Unternehmen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit getragen werden (
49 Schließlich ist es, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, offensichtlich, dass es sich bei der streitigen Entschädigung nicht um einen Fall der Rückerstattung zu Unrecht erhobener Abgaben (
50 Daher ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass in anderen besonders gelagerten Situationen der Ausgleich für eine gegenüber normalen Marktbedingungen außergewöhnliche Belastung von einer Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ausgenommen werden kann (
51 Ich schlage deshalb vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass es sich bei der streitigen Entschädigung um einen Vorteil handelt, der eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist ( C. Zur dritten Vorlagefrage
52 Mit seiner dritten und letzten Vorlagefrage will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob, wenn die streitige Entschädigung eine staatliche Beihilfe darstellt, die De-minimis-Obergrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der „De-minimis-Fischerei“-Verordnung anzuwenden ist.
53 Nach Ansicht dieses Gerichts folgt aus Art. 1 in Verbindung mit dem 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass die Verordnung prima facie nicht auf diese Entschädigung anwendbar ist.
54 Die lettische Regierung und der Kommission vertreten die Auffassung, die streitige Entschädigung falle in Anbetracht des Umstands, dass die Republik Lettland sich für eine Anwendung dieser Verordnung entschieden habe, in den Anwendungsbereich der „De‑minimis-Fischerei“-Verordnung.
55 Um diese Frage zu beantworten, erscheint es mir sachgerecht, zwischen der Anwendbarkeit der „De-minimis-Fischerei“-Verordnung auf eine Situation, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, einerseits und der konkreten Anwendung dieser Verordnung durch die lettischen Behörden andererseits zu unterscheiden.
56 Was den ersten Gesichtspunkt anbelangt, bin ich der Auffassung, dass, wenn die streitige Entschädigung eine „staatliche Beihilfe“ darstellt, die „De-minimis-Fischerei“-Verordnung anzuwenden ist, da keine der in Art. 1 dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen von ihrem Anwendungsbereich im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt.
57 Im Übrigen stellen der vom vorlegenden Gericht geltend gemachte 15. Erwägungsgrund der „De-minimis-Fischerei“-Verordnung und Art. 4 dieser Verordnung insbesondere klar, dass die Verordnung nur auf Beihilfen Anwendung findet, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“), wie das z. B. bei Subventionen der Fall ist. Da aber die streitige Entschädigung in einer nachträglichen Entschädigung besteht, entspricht sie im Wesentlichen einer Subvention, da sie es ermöglicht, das Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau zu berechnen. Meines Erachtens stellt sie daher eine „transparente Beihilfe“ im Sinne dieser Verordnung dar.
58 In Bezug auf den zweiten Gesichtspunkt weise ich darauf hin, dass, wenn die „De-minimis-Fischerei“-Verordnung anwendbar ist, der Mitgliedstaat entweder die streitige Entschädigung zum Zweck ihrer Genehmigung als einer mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe der Kommission notifizieren oder sich darauf beschränken kann, sie als De minimis-Beihilfe einzustufen. Deshalb konnten die lettischen Behörden im vorliegenden Fall diese Entschädigung zu Recht als „De‑minimis-Beihilfe“ einstufen.
59 Daher schlage ich vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass ein Mitgliedstaat die De-minimis-Obergrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der „De-minimis-Fischerei“-Verordnung auf Zahlungen für Schäden anwenden kann, die durch gemäß der „Vogelarten“-Richtlinie in einem Natura-2000-Gebiet geschützte Vogelarten an der Aquakultur verursacht werden. V. Ergebnis
60 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) wie folgt zu antworten: 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage zuständig. 2. Bei der Entschädigung, die ein Mitgliedstaat wegen der an der Aquakultur in einem Natura-2000-Gebiet durch gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten geschützte Vogelarten verursachten Verluste gewährt, handelt es sich um einen Vorteil, der eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann, wenn die weiteren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Ein Mitgliedstaat kann die De-minimis-Obergrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor auf Zahlungen wegen Schäden anwenden, die durch gemäß der Richtlinie 2009/147 in einem Natura-2000-Gebiet geschützte Vogelarten an der Aquakultur verursacht werden.