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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 09.09.2021 – C-347/20

Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2021:732

Zitiert von 1 Entscheidungen

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 9. September 2021 ( Rechtssache C‑347/20 SIA „Zinātnes parks“ gegen Finanšu ministrija (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa [Verwaltungsgericht erster Instanz, Lettland]) „Vorabentscheidungsersuchen – Verordnung (EU) Nr. 651/2014 – Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten – Begriff des gezeichneten Stammkapitals – Autonome Auslegung – Richtlinie 2013/34/EU – Irrelevanz des jeweiligen nationalen Registerrechts – Anforderungen an den Nachweis, dass der Antragsteller mittlerweile kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr ist – Transparente und nicht diskriminierende Auswahlentscheidung unter mehreren Antragstellern – Möglichkeit der Ablehnung verspätet eingereichter Antragsunterlagen“ I. Einführung

1 Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bewirbt sich um die Förderung aus Mitteln eines EU-Fonds in Lettland und stellt einen entsprechenden Förderantrag. Da jedoch mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist, wäre es als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ von einer Förderung ausgeschlossen. Daher beschließen die Gesellschafter noch vor der Antragstellung eine entsprechende Kapitalerhöhung. Nach der Durchführung dieser Kapitalerhöhung wäre das Unternehmen nicht mehr als Unternehmen in Schwierigkeiten zu beurteilen. Nach dem nationalen Recht muss eine Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen werden, um als wirksam zu gelten. Diese Eintragung erfolgte aber erst nach Ablauf der Antragsfrist, jedoch vor der ablehnenden Entscheidung.

2 Das Vorabentscheidungsersuchen wirft nun die Fragen auf, ob für die Beurteilung des Ausschlussgrundes eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung (EU) Nr. 1301/2013

3 Art. 3 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 (im Folgenden: EFRE‑VO) ( „(3) Der EFRE unterstützt nicht d) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen“. 2. Verordnung (EU) Nr. 651/2014

4 Der 14. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (im Folgenden: Gruppenfreistellungsverordnung) lautet: „(14) Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten …, verlängert durch die Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Anwendbarkeit der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten …, beziehungsweise ihrer Folgeleitlinien gewürdigt werden sollten, um deren Umgehung zu verhindern; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens überprüfbar sind.“

5 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung sieht vor: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: … 18. ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft: a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung …: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff ‚Gesellschaft mit beschränkter Haftung‘ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU … genannten Arten von Unternehmen[,] und der Begriff ‚Stammkapital‘ umfasst gegebenenfalls alle Agios. … c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. …“ 3. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

6 Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ( „(1) Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, das operationelle Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu verwalten. … (3) In Bezug auf die Auswahl der Vorhaben muss die Verwaltungsbehörde a) geeignete Auswahlverfahren und ‑kriterien aufstellen und – nach Billigung – anwenden, die i) sicherstellen, dass die Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Prioritäten beitragen; ii) nicht diskriminierend und transparent sind; …“ 4. Richtlinie (EU) 2017/1132

7 Die Richtlinie (EU) 2017/1132 ( „(1) Jede Kapitalerhöhung wird von der Hauptversammlung beschlossen. Dieser Beschluss sowie die Durchführung der Erhöhung des gezeichneten Kapitals sind nach den in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offenzulegen. …“

8 In Art. 14 („Pflicht zur Offenlegung von Urkunden und Angaben“) derselben Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung durch Gesellschaften mindestens auf folgende Urkunden und Angaben erstreckt: … e) zumindest jährlich den Betrag des gezeichneten Kapitals, falls der Errichtungsakt oder die Satzung ein genehmigtes Kapital erwähnt und falls die Erhöhung des gezeichneten Kapitals keiner Satzungsänderung bedarf; …“

9 Art. 16 Abs. 6 und 7 („Offenlegung im Register“) der Richtlinie sieht Folgendes vor: „(6) Die Urkunden und Angaben können Dritten von der Gesellschaft erst nach der Offenlegung gemäß Absatz 5 entgegengehalten werden, es sei denn, die Gesellschaft weist nach, dass die Urkunden oder Angaben den Dritten bekannt waren. … (7) … Dritte können sich darüber hinaus stets auf Urkunden und Angaben berufen, für die die Formalitäten der Offenlegung noch nicht erfüllt worden sind, es sei denn, die Urkunden oder Angaben sind mangels Offenlegung nicht wirksam.“ 5. Richtlinie 2013/34/EU

10 Die Richtlinie 2013/34/EU (

11 Im neunten Erwägungsrund dieser Richtlinie wird das Ziel eines Jahresabschlusses erläutert: „Der Jahresabschluss sollte unter Beachtung des Vorsichtsprinzips erstellt werden und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens vermitteln. …“

12 Art. 4 Abs. 1 der Bilanz-Richtlinie erläutert den Inhalt des Jahresabschlusses: „(1) Der Jahresabschluss ist als eine Einheit anzusehen und enthält für Unternehmen zumindest die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang.“

13 Anhang III der Bilanz-Richtlinie betrifft die horizontal gegliederte Bilanz und erwähnt in der ersten Unterposition der Passiva unter „A. Eigenkapital“ das gezeichnete Kapital wie folgt: „I. Gezeichnetes Kapital (sofern nicht einzelstaatliche Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter diesem Posten vorsehen; in diesem Fall werden das gezeichnete und das eingezahlte Kapital gesondert ausgewiesen).“ B. Lettisches Recht

14 Die Durchführung der Förderung durch EU-Fonds in Lettland ist durch das Eiropas Savienības struktūrfondu un Kohēzijas fonda 2014.‑2020. gada plānošanas perioda vadības likums (Gesetz über die Verwaltung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds der Europäischen Union für den Programmplanungszeitraum 2014–2020) (

15 Art. 21 Nrn. 2 und 5 („Auswahl der Projektvorschläge“) des erwähnten Gesetzes sieht Folgendes vor: „2. Die Verbindungsbehörde wählt die Projektvorschläge nach den Auswahlmethoden und den Förderbedingungen des Aufrufs aus. Die Förderbedingungen werden von der Verbindungsbehörde ausgearbeitet und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und der Verwaltungsbehörde genehmigt. 5. Die Vorschläge werden von den Bewerbern nach Maßgabe der in den Förderbedingungen enthaltenen Bestimmungen vorbereitet und eingereicht.“

16 Art. 25 („Annahme, bedingte Annahme oder Ablehnung von Vorschlägen bei öffentlichen Aufrufen zur Einreichung von Projektvorschlägen“) desselben Gesetzes bestimmt in den Abs. 3 und 4: „3. Der Projektvorschlag ist abzulehnen, wenn mindestens einer der folgenden Umstände erfüllt ist: … 2) Der Vorschlag entspricht nicht den Bewertungskriterien, und die Behebung von Mängeln nach Abs. 4 dieser Vorschrift hätte Auswirkungen auf seinen materiellen Inhalt. … 4. Eine Entscheidung über die bedingte Annahme des Vorschlags ergeht, wenn der Bewerber bestimmte von der Verbindungsbehörde festgelegte Maßnahmen durchführen muss, damit der Vorschlag die Bewertungskriterien vollständig erfüllt und das Projekt in geeigneter Weise durchgeführt werden kann. In dieser Entscheidung sind die entsprechenden Bedingungen anzugeben, deren Einhaltung unter Berücksichtigung der Förderbedingungen zu überprüfen ist. Wird eine der in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nicht oder nicht innerhalb der in der Entscheidung festgelegten Frist erfüllt, gilt der Vorschlag als abgelehnt.“

17 Art. 30 („Klarstellungen zu Projektvorschlägen“) desselben Gesetzes legt fest: „Zwischen ihrer Einreichung und dem Erlass einer annehmenden, bedingt annehmenden oder ablehnenden Entscheidung sind Klarstellungen zu Projektvorschlägen nicht zulässig.“

18 Die hier in Rede stehende Beihilfemaßnahme ist durch den Ministru kabineta 2018. gada 25. septembra noteikumi Nr. 612 „Darbības programmas ‚Izaugsme un nodarbinātība‘ 3.1.1. specifiskā atbalsta mērķa ‚Sekmēt MVK izveidi un attīstību, īpaši apstrādes rūpniecībā un RIS3 prioritārajās nozarēs‘ 3.1.1.5. pasākuma ‚Atbalsts ieguldījumiem ražošanas telpu un infrastruktūras izveidei vai rekonstrukcijai‘ otrās projektu iesniegumu atlases kārtas īstenošanas noteikumi“ (Verordnung Nr. 612 des Ministerrats vom 25. September 2018 über die Regeln zur Durchführung der zweiten Phase der Projektauswahl für das operationelle Programm„Wachstum und Beschäftigung“, spezifisches Ziel 3.1.1 „Förderung der Gründung und Entwicklung von KMU, insbesondere im produzierenden Gewerbe und in den prioritären RIS3-Bereichen“, Maßnahme 3.1.1.5 „Investitionsbeihilfen zugunsten der Schaffung oder Wiederherstellung von Produktionsstätten und Produktionsinfrastruktur“) geregelt.

19 Nr. 15 dieser Verordnung bestimmt: „Eine Finanzierung kann nicht gewährt werden, wenn: … 15.3. der Bewerber ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission ist; …“

20 Die praktischen Aspekte der Auswahl von Vorschlägen werden durch die von der Agentur ausgearbeiteten Förderbedingungen und deren Anhänge geregelt. (

21 Anhang 5 („Methodologie für die Anwendung der Kriterien zur Bewertung von Vorschlägen“) der Förderbedingungen beschreibt in Abschnitt II Abs. 6, wie zu beurteilen ist, ob der Bewerber ein Unternehmen (Wirtschaftsbeteiligter) in Schwierigkeiten ist oder nicht: „Der Vorschlag ist mit ‚unbedingt positiv‘ zu bewerten, wenn es sich bei dem Bewerber nicht um einen Wirtschaftsbeteiligten in Schwierigkeiten handelt. Die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe muss auf überprüfbaren und zuverlässigen Angaben über den Bewerber und die mit ihm verbundenen Unternehmen beruhen: a) Die Informationen im zuletzt veröffentlichten endgültigen Jahresbericht sind zu überprüfen. b) Wird ein von einem vereidigten Rechnungsprüfer genehmigter Zwischenbericht zur Lage des Unternehmens vorgelegt, sind zur Feststellung, ob es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, die Daten dieses Berichts zu verwenden. c) Verweist der Bewerber auf (überprüfbare) öffentlich zugängliche Informationen und nimmt er dabei auf eine Erhöhung des satzungsmäßigen Kapitals nach dem letzten endgültigen Jahresbericht Bezug, so sind diese – zusammen mit einem von einem vereidigten Rechnungsprüfer genehmigten Zwischenbericht zur Lage des Unternehmens vorgelegten – Angaben zu berücksichtigen. … Der Vorschlag ist mit ‚bedingt positiv‘ zu bewerten, wenn die eingereichten Informationen unvollständig oder nicht spezifisch genug sind. Der Bewerber wird in diesem Fall aufgefordert, Klarstellungen zu den eingereichten Informationen nachzureichen. Die Klarstellungen dürfen sich jedoch nur auf technische, arithmetische und redaktionelle Aspekte beziehen. … Der Vorschlag wird mit ‚negativ‘ bewertet, wenn der Bewerber eines der Merkmale von Wirtschaftsbeteiligten in Schwierigkeiten erfüllt oder die in der Entscheidung über eine bedingt positive Bewertung gestellten Bedingungen nicht erfüllt hat oder trotz der Erfüllung dieser Bedingungen die Anforderungen entweder nach wie vor nicht erfüllt oder die Bedingungen nicht innerhalb der Frist erfüllt hat, die ihm in der Entscheidung über die bedingt positive Bewertung gesetzt worden ist.“

22 In Lettland wird die Tätigkeit von Handelsgesellschaften durch das Komerclikums (Handelsgesetzbuch) geregelt. Art. 12 („Registerpublizität“) des genannten Gesetzbuchs sieht Folgendes vor: „1. Eintragungen im Handelsregister werden gegenüber Dritten im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wirksam. … 2. Sind die in das Handelsregister einzutragenden Angaben nicht eingetragen oder sind sie zwar eingetragen, aber nicht veröffentlicht, so können diese Angaben von der Person, zu deren Gunsten sie hätten eingetragen werden müssen, Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass diese Dritten die Angaben bereits kannten. …“

23 Art. 196 („Beschlüsse über die Änderung des satzungsmäßigen Kapitals“) des Handelsgesetzbuchs bestimmt Folgendes: „1. Die Erhöhung oder Herabsetzung des satzungsmäßigen Kapitals kann nur durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen, in dem die Modalitäten dieser Erhöhung oder Herabsetzung festgelegt werden. … 3. Bei einem Beschluss zur Änderung des satzungsmäßigen Kapitals muss gleichzeitig die entsprechende Änderung der Satzung vorgenommen werden“.

24 Art. 202 („Anträge an das Handelsregister betreffend die Erhöhung des satzungsmäßigen Kapitals“) Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bestimmt: „Die Erhöhung des satzungsmäßigen Kapitals gilt mit dem Tag als erfolgt, an dem die neue Höhe des Kapitals in das Handelsregister eingetragen wird.“ III. Ausgangsrechtsstreit

25 Am 15. Januar 2019 gab die Centrālā finanšu un līgumu aģentūra (Zentrale Agentur für Finanzen und öffentliches Auftragswesen, im Folgenden: Agentur) die zweite Phase des öffentlichen Aufrufs zur Einreichung von Projektvorschlägen für Beihilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm „Wachstum und Beschäftigung“ des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) bekannt. Mit Rücksicht auf die eingeführten Änderungen wurde der 30. April 2019 als Ende der Frist zur Einreichung von Projektvorschlägen festgelegt.

26 Die SIA „Zinātnes Parks“, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Klägerin), reichte am 30. April 2019 bei der Agentur einen Projektvorschlag ein. Da jedoch mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist, wäre es als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ von einer Förderung ausgeschlossen. Zusammen mit diesem Vorschlag legte die Klägerin daher einen Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 29. April 2019 über die Änderung ihrer Satzung vor. Der Beschluss sah eine Erhöhung des satzungsmäßigen Kapitals durch die Einzahlung eines Anteils am satzungsmäßigen Kapital zuzüglich eines Agios von Seiten eines konkreten Gesellschafters bis zum Ablauf einer bestimmten Frist vor.

27 In der Phase der Bewertung des Projektvorschlags teilte die Klägerin der Agentur mit, die Erhöhung des satzungsmäßigen Kapitals sei am 24. Juli 2019 im Handelsregister eingetragen worden. Im Rechtsbehelfsverfahren reichte sie ergänzend einen von einem vereidigten Rechnungsprüfer genehmigten Zwischenbericht zur Lage des Unternehmens ein.

28 Mit einem Bescheid vom 4. November 2019, der das Verwaltungsverfahren beendete, lehnte das Finanzministerium den Projektvorschlag der Klägerin ab, da man davon ausging, dass diese zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Vorschlags ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Gruppenfreistellungsverordnung gewesen sei.

29 In dem Bescheid heißt es, trotz des Beschlusses der Gesellschafterversammlung gelte gemäß Art. 202 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs das satzungsmäßige Kapital erst dann als erhöht, wenn die neuen Geschäftsanteile im Handelsregister eingetragen worden seien; diese Eintragung sei jedoch erst nach der Einreichung des Projektvorschlags erfolgt. Ziel des öffentlichen Aufrufs sei es, sicherzustellen, dass die Bewerber unter gleichen Bedingungen miteinander konkurrieren könnten, weshalb nach der Einreichung Klarstellungen zu Projektvorschlägen nicht mehr möglich seien. Darüber hinaus sei gemäß Abschnitt 7.17 der Förderbedingungen zum Nachweis einer Verbesserung der finanziellen Lage unmittelbar zusammen mit dem Projektvorschlag nicht irgendein Dokument, sondern ein durch einen beeidigten Rechnungsprüfer genehmigter Zwischenbericht zur Lage des Unternehmens einzureichen, damit sich die Agentur ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der finanziellen Lage der Klägerin machen könne.

30 Die Klägerin erhob beim vorlegenden Gericht Klage und trug vor, sie hätte in Anbetracht des von ihrer Gesellschafterversammlung gefassten und der Behörde zusammen mit ihrem Projektvorschlag vorgelegten Beschlusses zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Vorschlags nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden dürfen. Die damals nicht übermittelten Informationen hätten als solche keinerlei Auswirkungen auf ihre finanzielle Lage und könnten daher auch im für die Bewertung des Projektvorschlags vorgesehenen Zeitraum vorgelegt werden.

31 Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin, würde man auf die in ihrem letzten Jahresabschluss für das Jahr 2018 enthaltenen finanziellen Daten abstellen, ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Gruppenfreistellungsverordnung darstellen würde. Auch steht fest, dass die Klägerin diesen Mangel durch die Erhöhung ihres satzungsmäßigen Gesellschaftskapitals und die Eintragung der entsprechenden Änderung im Handelsregister am 24. Juli 2019 behoben hat. IV. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

32 Das mit der Klage befasste Administratīvā rajona tiesa (Verwaltungsgericht erster Instanz, Lettland) legte mit Beschluss vom 15. Juli 2020 dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1. Ist der in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Verordnung Nr. 651/2014 verwendete Begriff „gezeichnetes Stammkapital“ in Verbindung mit anderen Vorschriften des Unionsrechts über die Tätigkeiten von Gesellschaften dahin auszulegen, dass die Bestimmung des gezeichneten Stammkapitals ausschließlich auf der Grundlage der Angaben zu erfolgen hat, die nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Modalitäten veröffentlicht worden sind, so dass diese Angaben erst ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung als wirksam anzusehen sind? 2. Sind bei der Subsumtion unter den in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 651/2014 verwendeten Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ den in dem Projektauswahlverfahren für Europäische Fonds festgelegten Voraussetzungen betreffend die zum Nachweis der finanziellen Lage des betreffenden Unternehmens einzureichenden Dokumente Bedeutung beizumessen? 3. Ist, falls die zweite Vorlagefrage bejaht wird, eine nationale Regelung über die Auswahl von Projekten, die festlegt, dass Klarstellungen zu den Projektvorschlägen nach deren Einreichung nicht mehr möglich sind, mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung vereinbar, die in Art. 125 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1303/2013 genannt werden?

33 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Lettland, Irland und die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen und alle, ebenso wie die Klägerin, an der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2021 teilgenommen. V. Rechtliche Würdigung A. Zu den Vorlagefragen

34 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft einen abgelehnten Antrag der Klägerin auf Förderung nach dem Kofinanzierungsprogramm „Wachstum und Beschäftigung“ des EFRE.

35 Mit seinen drei Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, wie der in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Gruppenfreistellungsverordnung verwendete Begriff eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ unter Rückgriff auf das „gezeichnete Stammkapital“ zu verstehen ist (dazu unter B). Hintergrund ist die Tatsache, dass die EFRE‑VO in Art. 3 Abs. 3 Buchst. d diese Unternehmen aus einer Förderung ausschließt. In der zweiten Frage fragt es, wie ein Antragsteller nachweisen kann, dass es sich bei ihm nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt. Insbesondere möchte es wissen, ob die Anforderung bestimmter Berichte im nationalem Recht mit dem Unionsrecht in Einklang steht (dazu unter C). Die dritte Frage bezieht sich auf das anschließende Auswahlverfahren durch die Verwaltungsbehörde. Insoweit fragt das vorlegende Gericht, ob die Behörde nachträgliche Klarstellungen (Eintragung im Handelsregister und nachträglicher Zwischenbericht eines vereidigten Buchprüfers) nach Ablauf der Antragsfrist aber vor der endgültigen Entscheidung als unbeachtlich zurückweisen kann (dazu unter D).

36 Auch wenn alle drei Fragen zusammenhängen, betreffen sie doch unterschiedliche Aspekte (Auslegung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“, Nachweis dieses Begriffs, Ausschluss nachträglicher Nachweise, dass kein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt) des Auswahlverfahrens eines Beihilfeempfängers und werden daher getrennt beantwortet. B. Auslegung von Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Gruppenfreistellungsverordnung

37 Der Hauptgrund für die Ablehnung des Förderantrags liegt darin, dass die Agentur die Klägerin im Moment der Antragstellung als ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Gruppenfreistellungsverordnung eingestuft hat. Mit der ersten Frage will das vorlegende Gericht wissen, wie dieser Begriff auszulegen ist, insbesondere da auf das „gezeichnete Stammkapital“ Bezug genommen wird. Ist gezeichnetes Stammkapital nur das nach dem jeweiligen nationalen Gesellschafts- und Registerrecht eingetragene Stammkapital? Oder handelt es sich um einen autonom auszulegenden Begriff des Unionsrechts, der losgelöst von den jeweiligen nationalen Besonderheiten des jeweiligen Mitgliedstaates zu betrachten ist?

38 Bedeutung erlangt diese Frage insbesondere, weil die Mitgliedstaaten in ihrem Gesellschaftsrecht unterschiedliche Konzepte verfolgen. So enthält das lettische Recht eine Fiktion, wonach die von den Gesellschaftern beschlossene Erhöhung des satzungsmäßigen Kapitals mit dem Tag als erfolgt gilt, an dem die neue Höhe des Kapitals in das Handelsregister eingetragen wird. Aus der Stellungnahme von Irland ergibt sich, dass dort ein solcher Eintragungsakt nicht vorgesehen ist, um das Stammkapital zu verändern. In Deutschland bedarf es hingegen eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses zur Änderung der Satzung einer GmbH. Die Abänderung hat dabei keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.

39 Im vorliegenden Fall geht es um eine lettische Gesellschaft, die die Voraussetzungen des lettischen Registerrechts im Moment der Beantragung der Subvention nicht erfüllte. Eine irische Gesellschaft hätte den Anforderungen nach irischem Recht ohne Registernachweis entsprechen können. Eine deutsche Gesellschaft hätte zumindest einen (deutschen) Handelsregistereintrag vorweisen können, im Übrigen aber strengere Anforderungen (notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss) als der lettische Konkurrent erfüllen müssen.

40 Diese Beispiele zeigen schon, dass die Frage der Auslegung der Begriffe einer EU-Verordnung wie so oft eng damit verbunden ist, ob sie autonom auszulegen sind, um von allen Gesellschaften in allen Mitgliedstaaten nach denselben Maßstäben erfüllt werden zu können, oder ob eine Auslegung unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechts (entweder des Förderstaates oder des Sitzstaates der antragstellenden Gesellschaft) maßgebend ist. 1. Zur autonomen Auslegung der Gruppenfreistellungsverordnung

41 Die Beantwortung dieser Frage hängt mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Begriffs eines „Unternehmen(s) in Schwierigkeiten“ zusammen.

42 Ausgangspunkt ist die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union unabhängig von den in den Mitgliedstaaten verwendeten Begriffen eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der fraglichen Vorschrift und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss. (

43 Etwas anderes kann gelten, wenn das Unionsrecht auf das jeweilige nationale Recht Bezug nimmt. Ein solcher Bezug fehlt hier aber im Wortlaut von Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Gruppenfreistellungsverordnung, der mitnichten auf das nationale Gesellschaftsrecht bzw. Registerrecht verweist. Im Gegenteil: Diese Bestimmung verweist ausdrücklich auf das Unionsrecht, nämlich auf die Bilanz-Richtlinie.

44 Es kommt somit dem Wortlaut nach nicht auf das Stammkapital an, das das nationale Gesellschafts- bzw. Registerrecht (im Subventionsstaat oder im Sitzstaat der antragstellenden Gesellschaft) zu einem bestimmten Zeitpunkt als rechtlich wirksam fingiert. Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona spricht sogar davon, dass der Rechtsbegriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“„zwangsläufig autonom und dem Unionsrecht eigen“ ist. (

45 Für eine autonome Auslegung spricht auch der Vergleich mit dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 18 Buchst. c der Gruppenfreistellungsverordnung, der ausdrücklich darauf abstellt, ob ein Unternehmen die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. (

46 Für eine autonome Auslegung spricht zusätzlich, dass der 14. Erwägungsgrund der Gruppenfreistellungsverordnung erläutert, dass durch die Verordnung eindeutige Kriterien festgelegt werden sollen, die ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens überprüfbar sind. Die Wirksamkeit einer Kapitalerhöhung nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts der das Statut der Gesellschaft betreffenden Rechtsordnung (d. h. nicht zwingend nur des lettischen Rechts) zu überprüfen, dürfte für eine Verwaltungsbehörde ohne detaillierte Untersuchung kaum möglich sein. Wie Irland und Lettland in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen haben, ist nicht das Recht des Fördergebers (hier Lettland), sondern das Recht des Statuts der Gesellschaft dafür maßgebend.

47 Der fehlende Bezug auf das jeweilige nationale Recht überzeugt auch inhaltlich. Denn in den Staaten, die mit dem Publizitätsprinzip über ein amtliches Register arbeiten, hat die Eintragung eine andere Funktion als die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des Beihilferechts ist. Üblicherweise zielt die Notwendigkeit einer Eintragung in ein staatliches Register auf eine Registerkontrolle und auf Publizität ab. Letzteres hat zur Folge, dass Dritte die geänderten Eintragungen gegen sich gelten lassen müssen. Ersteres soll sicherstellen, dass nur ordnungsgemäße Gesellschafterbeschlüsse eingetragen werden.

48 Das von Irland, Lettland und auch der Kommission in der mündlichen Verhandlung favorisierte unionsrechtliche Konzept eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“, bei dem eine Voraussetzung (der Begriff des gezeichneten Kapitals) jedoch unter Rückgriff auf die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen zu bestimmen ist, überzeugt hingegen nicht. Wenn das Unionsrecht bewusst bestimmte Personen (hier Unternehmen in Schwierigkeiten) aus einer Förderung mit EU-Mitteln ausschließt, dann können die Mitgliedstaaten nicht durch ihr nationales Recht mittels des Begriffs des gezeichneten Stammkapitals frei definieren, welche Personen als Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten sind. Dies würde es ansonsten erlauben, den unionsrechtlichen Zweck (keine Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten) ins Leere laufen zu lassen.

49 Die Bedenken, die insbesondere Irland in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, wonach eine autonome Auslegung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zu einer Harmonisierung des Gesellschaftsrechts durch die Hintertür führen könne, teile ich nicht. Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, ob das Verfahren für eine wirksame Kapitalerhöhung in allen Mitgliedstaaten einheitlich zu erfolgen hat. Dazu sieht – wie alle Beteiligten unisono vorgetragen haben – das Unionsrecht in der Tat keine Regelungen vor. Es geht hier „nur“ um die Frage, ob sich die Vergabe von Unionsmitteln (Förderung im Rahmen des EFRE von förderungsfähigen Unternehmen) naheliegender Weise nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht richtet. 2. Der Sinn und Zweck des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“

50 Wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Gruppenfreistellungsverordnung ergibt, sollen Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten anhand anderer Leitlinien als Unternehmen ohne Schwierigkeiten gewürdigt werden. Hintergrund ist, dass Unternehmen durch die Beihilfe zu einem bestimmten Tun, dem geförderten Vorhaben animiert werden sollen. (

51 Daher verweist Art. 3 Abs. 3 Buchst. d der EFRE‑VO auf Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Gruppenfreistellungsverordnung. Dieser wiederum stellt primär auf die tatsächliche Vermögenssituation ab. Er definiert ein Unternehmen in Schwierigkeiten als ein Unternehmen, bei dem mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist. Folglich ist es als nicht besonders solvent einzustufen. Der Begriff des gezeichneten Stammkapitals ist also in Bezug zur tatsächlichen wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens zu lesen.

52 Eine Eintragung in ein staatliches Register kann zum einen eine gewisse Zeit beanspruchen. Zum anderen stellt sie nur öffentlich fest, dass nunmehr das Stammkapital erhöht wurde. Das hat mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nichts zu tun. Vielmehr kann das Unternehmen die Kapitalerhöhung in der Zwischenzeit durch neue Verluste bereits aufgezehrt haben. Die Registereintragung bzw. die Fiktion der rechtlichen Wirksamkeit mit Eintragung sind mithin für die Abgrenzung unergiebig.

53 Auch ein Rückgriff auf die Richtlinie 2017/1132 ist nicht hilfreich. Deren Art. 68 („Beschluss der Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung“) sieht vor, dass jede Kapitalerhöhung von der Hauptversammlung beschlossen wird. Dieser Beschluss sowie die Durchführung der Erhöhung des gezeichneten Kapitals sind nach den in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren offenzulegen und können Dritten erst nach Offenlegung entgegengehalten werden. Das bezweckt – wie auch die Kommission ausführt – den Schutz des Dritten. Über die tatsächliche Vermögenssituation enthalten diese Offenlegungspflichten hingegen keine Aussage.

54 Hinzu kommt, dass der Antragsteller den Zeitpunkt der Registereintragung nicht beeinflussen kann. Er ist für ihn in gewisser Weise zufällig. Art. 125 der Verordnung Nr. 1303/2013 verlangt aber nicht diskriminierende und transparente Auswahlkriterien. Damit ist der zufällige Umstand einer schnellen oder langsamen Bearbeitung der Registereintragung durch das jeweilige Registergericht schon innerhalb eines Mitgliedstaates und erst recht im Vergleich zwischen mehreren Mitgliedstaaten schwer vereinbar. Das Abstellen auf zufällige Ereignisse bedeutet hier eher Willkür als Gerechtigkeit. 3. Rückgriff auf die Bilanz-Richtlinie

55 Dass der Begriff des gezeichneten Stammkapitals in Bezug zur tatsächlichen wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens zu lesen ist, wird auch durch den Verweis in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Gruppenfreistellungsverordnung auf die Bilanz-Richtlinie bestätigt.

56 Üblicherweise teilt man im Bilanzrecht das der Gesellschaft zur Verfügung stehende Eigenkapital in verschiedene Kategorien ein, die in der Regel auf der Passivseite einer Bilanz aufgeführt werden. Da auch hier die Bilanzierung der Vermögensgegenstände eines Unternehmens in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich war, existiert mittlerweile die Bilanz-Richtlinie, die Vorgaben für die Aufstellung eines Jahresabschlusses enthält. Nach deren neuntem Erwägungsgrund sollte der „Jahresabschluss … unter Beachtung des Vorsichtsprinzips erstellt werden und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens vermitteln“. Einen wichtigen Bestandteil des Jahresabschlusses bildet nach Art. 4 Abs. 1 der Bilanz-Richtlinie die Bilanz eines Unternehmens.

57 Die Bilanz-Richtlinie verwendet in ihrem Anhang III, der die Gliederung einer Bilanz enthält, zwar nicht den Begriff des gezeichneten Stammkapitals, aber den Begriff des gezeichneten Kapitals als erste Unterposition des Eigenkapitals auf der Passivseite. Anhang III trennt dabei unter Punkt A (sowohl bei den Aktiva als auch bei den Passiva) zwischen dem Teil des gezeichneten Kapitals, der eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist, und dem bereits eingezahlten gezeichneten Kapital.

58 Diese Regelungen – die wie erwähnt die tatsächliche Vermögenssituation einer Gesellschaft darstellen sollen – trennen nicht nach der Veröffentlichung des gezeichneten Kapitals, sondern danach, ob dieses bereits eingezahlt wurde oder nicht. Dies ist nachvollziehbar. Der Gesellschafterbeschluss, der eine Erhöhung des Stammkapitals beschließt, ist nämlich nur das Versprechen auf die Zuführung weiteren Kapitals zur Verbesserung der Vermögenssituation der Gesellschaft. Erst mit der Einzahlung steht das erhöhte Stammkapital auch wirklich zur Verfügung.

59 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das unionsrechtlich determinierte Bilanzrecht zwischen dem noch einzuzahlenden gezeichneten Kapital und dem bereits eingezahlten Kapital unterscheidet. Damit vermittelt es ein entsprechendes Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Die Veröffentlichung in einem Register ist dafür irrelevant. 4. Folgerungen

60 Folglich ist der Begriff des gezeichneten Stammkapitals losgelöst vom jeweiligen nationalen Register- bzw. Gesellschaftsrecht zu verstehen. Er kann sich entweder auf das versprochene erhöhte Stammkapital (d. h., der Gesellschafterbeschluss ist maßgebend) oder auf die Einzahlung des versprochenen erhöhten Stammkapitals (d. h., der Zufluss der Kapitalerhöhung ist maßgebend) beziehen.

61 Im Hinblick auf den oben genannten Zweck der Differenzierung im Beihilferecht zwischen Unternehmen in Schwierigkeiten und solchen, die nicht in Schwierigkeiten sind, ist Letzteres vorzugswürdig. Das Risiko, dass der Förderzweck aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten einer Gesellschaft nicht erreicht wird, ist bei dem bloßen Versprechen einer Kapitalerhöhung noch vorhanden und erst ausgeschlossen, wenn das Versprechen eingelöst wurde, mithin das erhöhte Kapital der Gesellschaft tatsächlich zur Verfügung steht. Wie Lettland zu Recht betont, führt der Gesellschafterbeschluss einer Kapitalerhöhung „nur“ zu einer zivilrechtlichen Verpflichtung und ist erst der Anfang, um das gezeichnete Kapital zu erhöhen. Letzteres erklärt auch die getrennte Darstellung in der Bilanz (dazu bereits oben, Nrn. 57 ff.).

62 Daher bezieht sich der Begriff des gezeichneten Stammkapitals in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Gruppenfreistellungsverordnung meines Erachtens auf das eingezahlte gezeichnete Kapital im Sinne des Anhangs III der Bilanz-Richtlinie.

63 Diese Auslegung stellt zugleich einen Ausgleich der Interessen der Unternehmen und der Fördergeber sicher. Einerseits werden Unternehmen nicht durch die nicht von ihnen beinflussbare Länge eines Eintragungsverfahrens in ein staatliches Register von der Förderung gewisser Projekte ausgeschlossen. Andererseits können Unternehmen in Schwierigkeiten nicht schon durch ein bloßes Versprechen einer zukünftigen Kapitalerhöhung die Förderfähigkeit herbeiführen, sondern erst, wenn das erhöhte Kapital der Gesellschaft auch tatsächlich zur Verfügung steht. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist mithin, ob der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29. April vor Ablauf der Antragsfrist am 30. April tatsächlich umgesetzt wurde. Dies kann allein das vorlegende Gericht beurteilen. C. Zum Nachweis der Förderfähigkeit (kein Unternehmen in Schwierigkeiten)

64 Davon zu trennen ist die Frage, wie ein Unternehmen seine Förderfähigkeit so nachzuweisen hat, dass die nationalen Verwaltungsbehörden diese überprüfen können.

65 Das lettische Recht sieht insoweit vor, dass prinzipiell der zuletzt veröffentlichte endgültige Jahresbericht zu überprüfen ist (1), wenn nicht ein von einem vereidigten Rechnungsprüfer genehmigter Zwischenbericht vorgelegt wird (2). Verweist der Bewerber auf (überprüfbare) öffentlich zugängliche Informationen und nimmt er dabei auf eine Erhöhung des satzungsmäßigen Kapitals nach dem letzten endgültigen Jahresbericht Bezug, so sind diese Informationen zusammen mit einem von einem vereidigten Rechnungsprüfer genehmigten Zwischenbericht zur Lage des Unternehmens zu berücksichtigen (3).

66 Das vorlegende Gericht fragt im Ergebnis nun danach, ob diese Dokumente von Bedeutung sind und von den nationalen Verwaltungsbehörden verlangt werden können, denn im Zeitpunkt der Antragstellung fehlte jedenfalls ein entsprechender Zwischenbericht. Dieser wurde erst nachträglich im Laufe des Verfahrens nachgereicht.

67 Wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Gruppenfreistellungsverordnung ergibt und die Kommission zutreffend in ihrer Stellungnahme ausführt, soll die Feststellung der Förderfähigkeit nach dieser Verordnung leicht administrierbar sein. So heißt es dort: „Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens überprüfbar sind.“

68 Dieses Ziel ist auch bei der Anwendung von Art. 125 der Verordnung Nr. 1303/2013 zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung sind die nationalen Verwaltungsbehörden dafür verantwortlich, das operationelle Förderprogramm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu verwalten. Mit dieser Verantwortung geht eine Kontrolle der Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung einher. (

69 Wie bereits oben ausgeführt, sind dafür die Jahresabschlüsse inklusive der Bilanzen eines Unternehmens durchaus hilfreich. Das erste Kriterium im lettischen Recht ist daher nicht zu beanstanden.

70 Da diese Unterlagen immer nur am Ende eines Wirtschaftsjahres erstellt werden, sich die wirtschaftliche Lage aber auch unterjährig verbessern kann, sind auch Zwischenberichte, die von einer unabhängigen sachkundigen Person erstellt werden, hilfreich. Auch das zweite Kriterium im lettischen Recht ist daher nicht zu bemängeln.

71 Ebenso ist das dritte Kriterium für eine administrierbare Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens nicht zu beanstanden. Bezieht sich der Bewerber auf öffentlich zugängliche Informationen zum Nachweis einer unterjährigen Kapitalerhöhung, so sind diese sowie ein entsprechender Zwischenbericht zu berücksichtigen.

72 Alle genannten Kriterien setzen das Ziel der Gruppenfreistellungsverordnung (Ausschluss danach nicht förderfähiger Unternehmen in Schwierigkeiten) im Lichte der in Art. 125 der Verordnung Nr. 1303/2013 postulierten Verantwortung der nationalen Verwaltungsbehörden um. Dies ist unionsrechtskonform. D. Ausschluss von der Nachreichung von Unterlagen nach Fristablauf

73 Mit der dritten Frage will das vorlegende Gericht im Ergebnis wissen, ob der Ausschluss von erst nach dem Förderantrag eingereichten Unterlagen und Informationen mit Art. 125 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1303/2013 vereinbar ist. Dieser verlangt, dass die Verwaltungsbehörden geeignete Auswahlverfahren und ‑kriterien aufstellen und – nach Billigung – anwenden, die sicherstellen, dass die Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Prioritäten beitragen und nicht diskriminierend und transparent sind.

74 Wie die Kommission in ihrer Stellungnahme zutreffend anmerkt, scheint das nationale Recht eine Nachreichung von Unterlagen aber gar nicht auszuschließen. Zum einen erlaubt Art. 25 des Gesetzes über die Verwaltung der Strukturfonds auch eine bedingte Annahme eines Vorschlags. Zum anderen gehen die von der Agentur ausgearbeiteten Förderbedingungen davon aus, dass die Entscheidung darüber, ob ein Antragsteller ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe getroffen wird. Ob daher Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltung der Strukturfonds, der Klarstellungen zu Projektvorschlägen nach Antragstellung bis zur Entscheidung für nicht zulässig erklärt, auch auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers anwendbar ist, muss das vorlegende Gericht entscheiden.

75 Wird unterstellt, dass Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltung der Strukturfonds eine Nachreichung solcher Unterlagen ausschließt, stellt sich die Frage, ob das Unionsrecht dem entgegensteht. Im vorliegenden Fall führt die Nichtberücksichtigung des nachträglich eingereichten Zwischenberichts nämlich zu einem Ausschluss der Klägerin aus dem förderberechtigten Personenkreis, da diese bis zur Durchführung der Kapitalerhöhung als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten und damit nicht im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung förderfähig war.

76 Die Tatsache, dass gewisse Beihilfen nach der Gruppenfreistellungsverordnung grundsätzlich unionsrechtlich zulässig sind, bedeutet aber nicht, dass die Mitgliedstaaten diese Beihilfen auch auskehren müssen. (

77 Da die Fördermittel aus den EU-Fonds nicht unendlich sind, müssen die Verwaltungsbehörden letztendlich eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um die gleichen Mittel treffen. Für diese Auswahlentscheidung kommt – wie auch Lettland zutreffend ausführt – dem Gleichbehandlungsgrundsatz eine wichtige Bedeutung zu. Art. 125 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1303/2013 sieht daher vor, dass die Verwaltungsbehörden geeignete Auswahlverfahren und ‑kriterien aufstellen, die nicht diskriminierend und transparent sind.

78 Vor dem Hintergrund, dass die Bewerber um eine Förderung im Rahmen eines EU-Fonds in einem mehr oder weniger stark ausgeprägten Wettbewerb miteinander stehen, ist die Situation durchaus vergleichbar mit der Situation im Vergaberecht. Auch dort muss die Verwaltungsbehörde eine Auswahl treffen und notwendigerweise einen Teil der Bewerber ablehnen. Möglicherweise ist die Wettbewerbssituation dort eine stärkere und verlangt eine besonders strikte Gleichbehandlung im Verfahren. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass eine begrenzte Ressource (Auftrag bzw. Fördermittel) nur einigen Antragstellern unter Ausschluss anderer durch den Staat zugewiesen wird. Deswegen muss auch dort dieses Auswahlverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 (

79 Ein Stichtagsprinzip, welches nur Anträge vor einem gewissen für alle gleichermaßen geltenden Zeitpunkt berücksichtigt, ist – wie die Kommission zutreffend in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – transparent und nicht diskriminierend. Gleiches gilt für eine Verfahrensvorschrift, die die nachträgliche Ergänzung bereits eingereichter Anträge nach Ablauf der Antragsfrist untersagt. Denn damit wird nur das Stichtagsprinzip abgesichert und die Verwaltung bei der zu treffenden Auswahlentscheidung entlastet. Sie muss nur die bei Ablauf der Frist vorgelegten Informationen berücksichtigen und nicht nachträglich noch zusätzliche Erwägungen anstellen.

80 Dies entspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es verhindert, dass zunächst fehlerhafte oder unvollständige Anträge fristwahrend eingereicht, aber noch nachträglich ergänzt und berichtigt werden und somit die Antragsfrist de facto verlängert wird. Das würde die Bewerber, die von vornherein fehlerfreie und vollständige Anträge eingereicht haben, benachteiligen. Sofern für die jeweiligen Antragsteller klar erkennbar war, welche Unterlagen bis zum Ablauf der Antragsfrist einzureichen waren, und es dem Antragsteller grundsätzlich auch möglich war, diese Unterlagen bis zu diesem Stichtag zu liefern, bestehen an einer Nichtberücksichtigung nachträglich eingereichter Unterlagen weder im Hinblick auf das Transparenzgebot noch das Gleichbehandlungsgebot Bedenken.

81 Insofern hat im Zusammenhang mit dem Ausschluss eines Bewerbers im Vergabeverfahren der Gerichtshof bereits entschieden, dass es nicht gegen die Richtlinie 2004/18 verstößt, wenn ein Bieter ausgeschlossen wird, weil er in seinem Angebot gewisse Angaben unterlassen hat. Insbesondere darf ein öffentlicher Auftraggeber, wenn er der Ansicht ist, dass dieser Mangel keine rein formale Unregelmäßigkeit darstellt, diesem Bieter nicht erlauben, diesem Mangel nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote auf irgendeine Weise nachträglich abzuhelfen. (

82 Dieser Gedanke gilt – meines Erachtens in einer etwas abgemilderten Fassung – auch bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Förderanträgen, jedenfalls wenn – so wie hier – öffentlich ein Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen ausgeschrieben wurde. Wenn aus den der Klägerin zugänglichen Verfahrensregelungen hervorging, dass für ein nach dem alten Jahresabschluss als Unternehmen in Schwierigkeiten geltenden Antragsteller zwingend ein von einem vereidigten Rechnungsprüfer genehmigter Zwischenbericht zur Lage des Unternehmens notwendig ist, dann kann (

83 Letztendlich muss das vorlegende Gericht aber beurteilen, ob diese Voraussetzung hinreichend transparent für die Klägerin war. So deuten die Formulierungen in Anhang 5 der Förderbedingungen zwar darauf hin, dass in der Situation der Klägerin ein entsprechender Zwischenbericht notwendig war. Da aber in demselben Regelungswerk auch davon gesprochen wird, dass die Beurteilung anhand dieses Zwischenberichts bei der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe erfolgt, könnte dies auch so verstanden werden, dass diese Unterlagen erst bis dahin vorliegen müssen. VI. Ergebnis

84 Somit schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefragen des Administratīvā rajona tiesa (Verwaltungsgericht erster Instanz, Lettland) zu antworten: 1. Der Begriff des gezeichneten Stammkapitals in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Verordnung Nr. 651/2014 ist unionsrechtlich autonom auszulegen. Er erfasst das eingezahlte gezeichnete Kapital im Sinne des Anhangs III der Richtlinie 2013/34. Dies ist unabhängig davon, ob nach dem jeweiligen nationalen Recht bereits eine Registereintragung erfolgte und ob diese zur Wirksamkeit einer Kapitalerhöhung notwendig ist. 2. Zum Nachweis dieser Voraussetzung und zur Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Verordnung Nr. 651/2014 vorliegt, kann der Mitgliedstaat die Vorlage des zuletzt veröffentlichten aktuellen Jahresberichts oder eines von einem vereidigten Rechnungsprüfer genehmigten Zwischenberichts verlangen. 3. Der Ausschluss von erst nach dem Förderantrag eingereichten Unterlagen und Informationen ist mit Art. 125 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1303/2013 vereinbar, wenn es für alle Antragsteller klar erkennbar ist, dass diese Unterlagen mit der Antragstellung einzureichen sind und nicht nachträglich noch eingereicht werden können.