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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.09.2021 – C-247/20

Generalanwalt Gerard Hogan · ECLI:EU:C:2021:778

Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERARD HOGAN vom 30. September 2021 ( Rechtssache C‑247/20 VI gegen Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs (Vorabentscheidungsersuchen des Social Security Appeal Tribunal [Northern Ireland] [Gericht für Rechtsbehelfe betreffend die soziale Sicherheit (Nordirland), Vereinigtes Königreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 16 – Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält – Erwerbstätige Mutter aus einem Drittland, die über ausreichende Existenzmittel verfügt – Abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Mutter im Aufnahmemitgliedstaat – Anspruch auf eine Steuergutschrift für Kinder und Familienbeihilfen (Kindergeld) – Voraussetzung eines ‚umfassenden Krankenversicherungsschutzes‘“ I. Einleitung

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 7 und 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (

2 Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen VI und Her Majesty’s Revenue & Customs (Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs, im Folgenden: HMRC), der das Recht der Rechtsbehelfsführerin betrifft, sich in den Zeiträumen vom 1. Mai 2006 bis zum 20. August 2006 und vom 18. August 2014 bis zum 25. September 2016 im Vereinigten Königreich aufzuhalten und in diesen Zeiträumen eine Steuergutschrift für Kinder und Kindergeld zu erhalten. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 2004/38

3 In den Erwägungsgründen 10 und 18 der Richtlinie 2004/38 heißt es: „(10) Allerdings sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen. … (18) Um ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen, in dem der Unionsbürger seinen Aufenthalt hat, sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungen unterworfen werden.“

4 Das Aufenthaltsrecht wird in Kapitel III („Aufenthaltsrecht“) der Richtlinie 2004/38 geregelt. In diesem Kapital wird in Art. 7 das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten geregelt. Hier heißt es: „(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder … d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht. (2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt. …“

5 Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten dürfen keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.“

6 Ebenfalls in Kapitel III sieht Art. 12 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers“) vor: „(1) Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt der Tod des Unionsbürgers oder sein Wegzug aus dem Aufnahmemitgliedstaat nicht das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, müssen sie die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a), b), c) oder d) erfüllen. (2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt der Tod des Unionsbürgers für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr lang aufgehalten haben, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts. Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge. Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage. …“

7 Im selben Kapitel III der Richtlinie 2004/38 bestimmt Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1: „Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.“

8 In Kapitel IV („Recht auf Daueraufenthalt“) bestimmt Art. 16: „(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. …“ 2. Verordnung Nr. 492/2011

9 Über die Richtlinie 2004/38 hinaus hat der Unionsgesetzgeber eine spezielle Regelung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer erlassen: die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (

10 Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 können „[d]ie Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, … wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen“. B. Recht des Vereinigten Königreichs

11 Die Richtlinie 2004/38 wurde durch die Immigration (European Economic Area) Regulations 2006 (Verordnung von 2006 über die Einwanderung [Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)], im Folgenden: Einwanderungsverordnung von 2006) in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Verordnung wurden später mit den Immigration (European Economic Area) Regulations 2016 (Verordnung von 2016 über die Einwanderung [EWR], im Folgenden: Einwanderungsverordnung von 2016) kodifiziert.

12 Regulation 4 (1) der Einwanderungsverordnung von 2016 definiert die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2004/38 beschriebenen unterschiedlichen Kategorien von Unionsbürgern, nämlich die der „Arbeitnehmer“, „Selbstständigen“, „wirtschaftlich unabhängigen Personen“ bzw. „Studenten“. Gemäß Regulation 4 (1) (c) der Einwanderungsverordnung von 2016 bezeichnet der Ausdruck „wirtschaftlich unabhängige Person“ „eine Person, die (i) über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Vereinigten Königreichs in Anspruch nehmen muss, und (ii) über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Vereinigten Königreich verfügt“.

13 In Regulation 4 (3) (b) der Einwanderungsverordnung von 2016 heißt es, dass „das Erfordernis, dass der Student oder die wirtschaftlich unabhängige Person über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Vereinigten Königreich verfügt, nur dann erfüllt [ist], wenn sich dieser Schutz sowohl auf den Studenten oder die wirtschaftlich unabhängige Person als auch auf alle ihre relevanten Familienangehörigen erstreckt“.

14 Regulation 15 („Recht auf Daueraufenthalt“) der Einwanderungsverordnung von 2016 bestimmt: „(1) Folgende Personen erwerben das Recht auf Daueraufenthalt im Vereinigten Königreich: (a) EWR-Bürger, die sich in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren im Vereinigten Königreich aufgehalten haben; (b) Familienangehörige eines EWR-Bürgers, die selbst keine EWR-Bürger sind, sich aber in Übereinstimmung mit dieser Verordnung zusammen mit dem EWR-Bürger während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren im Vereinigten Königreich aufgehalten haben; …“

15 Regulation 16 („Abgeleitetes Aufenthaltsrecht“) der Einwanderungsverordnung von 2016 entspricht Regulation 15a der Einwanderungsverordnung von 2006 und bestimmt: „(1) Eine Person hat ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht während jedes Zeitraums, in dem sie (a) nicht den Status einer freigestellten Person hat und (b) alle Kriterien in einem der Absätze 2 bis 6 oder in mehreren dieser Absätze erfüllt. (2) Die Kriterien dieses Absatzes sind: (a) Die Person nimmt die elterliche Fürsorge für einen EWR-Bürger tatsächlich wahr und (b) der EWR-Bürger (i) hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, (ii) hält sich im Vereinigten Königreich als wirtschaftlich unabhängige Person auf und (iii) wäre nicht in der Lage, im Vereinigten Königreich zu bleiben, wenn die Person das Vereinigte Königreich für einen unbestimmten Zeitraum verlassen würde. …“ III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

16 Die tatsächlichen Umstände wurden vom vorlegenden Gericht in besonders knapper Form dargelegt.

17 Gleichwohl ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass VI eine pakistanische Staatsangehörige ist, die ihren Aufenthalt in Nordirland (Vereinigtes Königreich) hat, wo ihr Sohn 2004 geboren wurde. Ihr Kind besitzt nach den zum Zeitpunkt der Geburt geltenden Bestimmungen von Art. 2 der irischen Verfassung die irische Staatsangehörigkeit. Diese Bestimmungen (die seitdem erheblich geändert wurden) sahen vor, dass auf der Insel Irland geborene Personen gebürtige irische Staatsangehörige sind.

18 Ferner besteht zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens augenscheinlich Einigkeit darüber, dass VI und ihre Familie zumindest für den Zeitraum vom 17. August 2006 bis zum 16. August 2014, als VI über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familie verfügte, ein Recht auf Aufenthalt besaßen, das es ihnen ermöglichte, staatliche Leistungen zu beziehen.

19 Ihr abgeleitetes Recht auf Aufenthalt folgte nach Regulation 15a (1) und (2) der Einwanderungsverordnung von 2006 aus der Tatsache, dass sie die elterliche Sorge für ein wirtschaftlich unabhängiges Kind wahrnimmt, das die Staatsangehörigkeit eines Staates des EWR besitzt.

20 Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig, dass der Sohn von VI aufgrund seines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren im Vereinigten Königreich ein Recht auf Daueraufenthalt im Vereinigten Königreich erworben hat.

21 Dagegen sind die Parteien des Ausgangsverfahrens uneins über den Anspruch von VI zum einen auf eine Steuergutschrift für Kinder und zum anderen auf Kindergeld für die Zeiträume vom 1. Mai 2006 bis zum 20. August 2006 und vom 18. August 2014 bis zum 25. September 2016.

22 HMRC zufolge besteht ein solcher Anspruch nicht, da VI in diesen Zeiträumen nicht durchgehend über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt habe. Folglich habe sie in diesen Zeiträumen weder einen Anspruch auf eine Steuergutschrift für Kinder noch einen Anspruch auf Kindergeld gehabt. Dennoch erkennt HMRC nunmehr an, dass der zu viel gezahlte Betrag nicht von VI zurückgefordert werden könne, da sie weder falsche Angaben gemacht noch es unterlassen habe, wesentliche Tatsachen mitzuteilen.

23 Das nationale Gericht hat die beiden im Zusammenhang stehenden bei ihm anhängigen Verfahren für die Zwecke des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens mit der Begründung verbunden, dass sie denselben Gegenstand betreffen, nämlich das Aufenthaltsrecht von VI im Vereinigten Königreich in den betreffenden Zeiträumen. IV. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

24 Unter diesen Umständen hat das Social Security Appeal Tribunal (Gericht für Rechtsbehelfe betreffend die soziale Sicherheit, Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 11. März 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2020, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Muss ein Kind, das als Staatsangehöriger eines Staates des EWR dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist, einen umfassenden Krankenversicherungsschutz behalten, um ein Aufenthaltsrecht zu behalten, wie es bei ihm als einer wirtschaftlich unabhängigen Person gemäß Regulation 4 (1) der Einwanderungsverordnung von 2016 der Fall wäre? 2. Stellt das Erfordernis gemäß Regulation 4 (3) (b) der Einwanderungsverordnung von 2016 (wonach das Kriterium eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes im Vereinigten Königreich bei einer Person, die ein Studium absolviert, oder einer wirtschaftlich unabhängigen Person im Sinne von Regulation 16 (2) (b) (ii) dieser Verordnung nur dann erfüllt ist, wenn ein solcher Schutz sich sowohl auf diese Person als auch auf alle ihre relevanten Familienangehörigen erstreckt) angesichts von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Rn. 70 des Urteils vom 23. Februar 2010, Teixeira (C‑480/08, EU:C:2010:83) – einen Verstoß gegen das Unionsrecht dar? 3. Sind nach den Ausführungen in Rn. 53 des Urteils [des England and Wales Court of Appeal, Berufungsgericht (England und Wales)] in der Rechtssache Ahmad v. Secretary of State for the Home Department, (2014) EWCA Civ 988, die zwischen dem Vereinigten Königreich und der Republik Irland geltenden gegenseitigen Vereinbarungen über das gemeinsame Reisegebiet im Hinblick auf den Krankenversicherungsschutz als „Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit“ zu betrachten und begründen sie daher einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von Regulation 4 (1) der Einwanderungsverordnung von 2016?

25 VI, die norwegische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten. Mit prozessleitender Maßnahme vom 2. Juli 2021 hat der Gerichtshof Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Rechtsbehelfsführerin des Ausgangsverfahrens und an alle Beteiligten gerichtet. VI und die Kommission haben hierzu innerhalb der vorgegebenen Frist schriftliche Erklärungen eingereicht.

26 Wie vom Gerichtshof erbeten, werden sich diese Schlussanträge auf die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts konzentrieren. V. Vorbemerkungen zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

27 Am 1. Februar 2020, dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (

28 Im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs ist jedoch in Art. 126 ein Übergangszeitraum vom Tag seines Inkrafttretens am 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen. Art. 127 des Abkommens sieht vor, dass das Unionsrecht, sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, während dieses Zeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich gilt, die gleichen Rechtswirkungen entfaltet wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten und nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen ausgelegt und angewendet wird, die auch innerhalb der Union gelten.

29 Weiter sieht Art. 86 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs in Abs. 2 vor, dass der Gerichtshof weiterhin für Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig ist, die vor Ende des Übergangszeitraums vorgelegt werden, und in Abs. 3, dass ein Vorabentscheidungsersuchen zu dem Zeitpunkt als vorgelegt im Sinne von Abs. 2 gilt, zu dem die Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens von der Kanzlei des Gerichtshofs registriert wurden.

30 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist am 7. April 2020, also vor Ende des Übergangszeitraums, von einem Gericht des Vereinigten Königreichs beim Gerichtshof eingereicht worden, und zwar im Rahmen eines Rechtsstreits über das Aufenthaltsrecht von VI und ihren Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen.

31 Daraus folgt zum einen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt gemäß den Art. 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs in den zeitlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, und zum anderen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 86 Abs. 2 dieses Abkommens dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung zumindest über die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts zu entscheiden. VI. Analyse A. Zur ersten Frage

32 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Kind, das als Staatsangehöriger eines Staates des EWR dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist, einen umfassenden Krankenversicherungsschutz behalten muss, um ein Aufenthaltsrecht zu behalten, wie es bei ihm als einer wirtschaftlich unabhängigen Person gemäß Regulation 4 (1) der Einwanderungsverordnung von 2016 der Fall wäre.

33 Bei einer derartigen Formulierung könnten Zweifel aufkommen, ob die Frage zulässig ist oder ob der Gerichtshof überhaupt dafür zuständig ist, sie zu beantworten. Es ist nämlich zu beachten, dass das in Art. 267 AEUV errichtete System der Zusammenarbeit auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht. Im Rahmen eines gemäß diesem Artikel eingeleiteten Verfahrens ist die Auslegung der nationalen Vorschriften Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs, und es kommt diesem nicht zu, sich zur Vereinbarkeit von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts mit den Bestimmungen des Unionsrechts zu äußern. Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (

34 Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn die Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (

35 Im Licht dieser Rechtsprechung und angesichts der Angaben im Vorabentscheidungsersuchen möchte das vorlegende Gericht in der Sache augenscheinlich wissen, ob Art. 16 der Richtlinie 2004/38 verlangt, dass ein Kind mit der Staatsangehörigkeit eines Staates des EWR entsprechend der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 bei einem vorübergehenden Aufenthalt aufgestellten Anforderung über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen muss, um sein Recht auf Daueraufenthalt zu behalten.

36 So verstanden, ist diese Frage eindeutig zu verneinen. Denn auch wenn es selten vorkommt, dass eine Rechtsnorm völlig unzweideutig ist, gibt es solche Fälle: Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ist ein Beispiel hierfür. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass „[j]eder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, … das Recht [hat], sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.“ (

37 Jedoch findet sich das Erfordernis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes in einer der Bestimmungen dieses Kapitels, nämlich in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b. Als solches Erfordernis muss diese Bedingung daher von einem Unionsbürger, der sich fünf Jahre lang rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, nicht länger erfüllt werden.

38 Erforderlichenfalls könnte man auch auf den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 verweisen, der eindeutig die Absicht des Unionsgesetzgebers belegt, Unionsbürger, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, von allen Bedingungen auszunehmen. Nach diesem Erwägungsgrund sollte nämlich, „[u]m ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen, in dem der Unionsbürger seinen Aufenthalt hat, … das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungen unterworfen werden“.

39 Mit anderen Worten: Sobald das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, müssen Unionsbürger nicht länger die Bedingungen nach Art. 7 der Richtlinie 2004/38 erfüllen (

40 Diese Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 hat der Gerichtshof zudem bereits bei vergleichbaren Sachverhalten vorgenommen. Aus dem Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín (C‑165/14, EU:C:2016:675), ergibt sich, dass dann, wenn das Kind eines Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ein Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat erworben hat, dieses Aufenthaltsrecht des Kindes „nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III und insbesondere von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie geknüpft“ ist (

41 Schließlich ist hinzuzufügen, dass in Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 hervorgehoben wird, dass diese Bestimmung auch für Familienangehörige gilt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 erfassten Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

42 Im Einklang mit den vorgenannten Erwägungen ist demnach klar, dass Art. 16 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein Kind, das als Staatsangehöriger eines Staates des EWR nach dieser Vorschrift ein Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, nicht der Verpflichtung unterliegt, über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen, um sein Recht auf Daueraufenthalt zu behalten. B. Zur zweiten Frage

43 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes bei einer wirtschaftlich inaktiven Person nur dann erfüllt ist, wenn ein solcher Schutz sich sowohl auf diese Person als auch auf alle ihre relevanten Familienangehörigen erstreckt. Das vorlegende Gericht nimmt in seiner Frage auch Bezug auf Rn. 70 des Urteils vom 23. Februar 2010, Teixeira (C‑480/08, EU:C:2010:83, im Folgenden: Urteil Teixeira). Ich werde diese beiden Punkte nacheinander prüfen. Schließen werde ich mit einer Anmerkung zum Begriff „umfassender Krankenversicherungsschutz“. 1. Die Personen, die gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen müssen

44 Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, „wenn er … für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen“.

45 Selbst wenn die Formulierung in der englischen Fassung der Vorschrift Anlass zu Zweifeln am Umfang des Erfordernisses eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 gegeben haben sollte, ist zu beachten, dass der Gerichtshof die Vorschrift jüngst ausgelegt und die Frage des vorlegenden Gerichts beantwortet hat.

46 So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 2021, A (Öffentliche Gesundheitsversorgung) (C‑535/19, EU:C:2021:595), entschieden, dass „aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind und die das Recht auf Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet für mehr als drei Monate wahrnehmen wollen, ohne eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, verlangen können, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat und über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen“ (

47 Wie in dem Urteil dargelegt, ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, dass das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich gemäß Art. 7 dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten, nur so lange bestehen bleibt, wie die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen. Somit ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in Verbindung mit deren Art. 14 Abs. 2, dass der wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger während des gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats von mehr als drei Monaten und weniger als fünf Jahren für sich und seine Familienangehörigen u. a. über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen muss, um die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch zu nehmen (

48 Trotz der möglichen Mehrdeutigkeit des Wortlauts von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in der englischen Sprachfassung stimmt diese Auslegung mit den anderen Fassungen dieser Bestimmung völlig überein (

49 Des Weiteren ist die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 durch den Gerichtshof vereinbar mit der allgemeinen Systematik und dem Zweck des Regelwerks, dessen Bestandteil die Bestimmung ist. Diesbezüglich kann ich auf Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 bzw. auf den zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie verweisen.

50 Vor diesem Hintergrund kann ich nur bestätigen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass wirtschaftlich inaktive Unionsbürger während eines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat von mehr als drei Monaten und weniger als fünf Jahren über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen verfügen müssen. 2. Die Reichweite der im Urteil Teixeira vorgenommenen Auslegung

51 In Rn. 70 des Urteils Teixeira hat der Gerichtshof entschieden, dass das Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, dem die elterliche Sorge für ein Kind tatsächlich zukommt, das gemäß Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (

52 Es ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 durch Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, beide Bestimmungen inhaltsgleich sind und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 deshalb auch für die Auslegung von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 maßgeblich bleibt (

53 Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder beschäftigt war, haben daher zusammen mit dem Elternteil, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, zweifelsfrei ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt in diesem Staat allein auf der Grundlage von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011, ohne dass sie die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 – u. a., dass die Betreffenden über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen müssen – erfüllen müssen (

54 Das Vorabentscheidungsersuchen enthält hierzu keine Angaben. Jedoch hat VI in ihrer beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Beantwortung der an sie gerichteten Fragen erklärt, dass ihr Ehemann, der der Vater des von dem Rechtsstreit betroffenen Kindes sei, ebenso wie sie selbst die pakistanische Staatsangehörigkeit besitze. In ihrer Antwort bestätigt VI selbst, dass sie daher nicht vortrage, dass der Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 falle (

55 Unter diesen Umständen kann Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 keinen Einfluss auf die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage haben. 3. Eine letzte Anmerkung zum Begriff „umfassender Krankenversicherungsschutz“

56 Meines Erachtens kann die Tatsache nicht außer Acht gelassen werden, dass eine andere grundlegende Frage, die den Hintergrund für den Streit zwischen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits bildet, wohl darin besteht, ob der Anspruch auf die vom öffentlichen Gesundheitswesen (nämlich dem National Health Service [Nationaler Gesundheitsdienst, im Folgenden: NHS]) angebotene Gesundheitsvorsorge einen „umfassenden Krankenversicherungsschutz“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 darstellt (

57 Einzuräumen ist aber, dass zum einen der Vertreter der Rechtsbehelfsführerin eindeutig geantwortet hat, dass es nicht erforderlich sei, „Frage 2 neu zu fassen oder darauf herunterzubrechen, was unter einem ‚umfassenden Krankenversicherungsschutz‘zu verstehen ist“ (

58 Zudem enthält das Vorabentscheidungsersuchen diesbezüglich keine weiteren Angaben, mit Ausnahme des Hinweises in der dritten Frage auf eine Entscheidung des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England & Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) (

59 Abschließend kann ich nur bedauern, dass das Vereinigte Königreich keinen Nutzen darin gesehen hat, schriftliche Erklärungen einzureichen oder eine mündliche Verhandlung zu beantragen, um dem Gerichtshof die Arbeitsweise und die Reichweite seines öffentlichen Gesundheitssystems zu erklären (

60 Unter diesen Umständen erscheint es mir äußerst unangebracht zu sein, sich mit dieser Problematik ungeachtet der Tatsache zu befassen, dass das vorlegende Gericht nicht länger die Möglichkeit hat, sich hierzu mit Fragen an den Gerichtshof zu wenden, da das Vereinigte Königreich entschieden hat, die Europäische Union zu verlassen.

61 Die einzigen in diesem Zusammenhang möglichen Feststellungen sind daher, dass der Unionsgesetzgeber erstens auf die Befürchtung der Mitgliedstaaten geachtet hat, dass die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit Auswirkungen auf ihre öffentlichen Finanzen haben könnte (umfassender Krankenversicherungsschutz“ bevorzugt hat, während Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 90/365 vormals einen Krankenversicherungsschutz verlangte, der „im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt“ (

62 Allerdings enthält die Richtlinie 2004/38 zwar keinen Hinweis darauf, wie die Wendung „umfassend“ zu verstehen ist, sie verweist aber in Bezug auf die Bedeutung dieser Wendung auch nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften. Die Wendung ist daher für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist (im Umkehrschluss, dass eine Bedingung, die sich nachteilig auf das Recht auf Freizügigkeit auswirken kann – so wie die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 vorgesehene betreffend den umfassenden Krankenversicherungsschutz –, eng auszulegen ist.

63 Unter diesen Umständen denke ich, dass eine Krankenversicherung dann als „umfassend“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 anzusehen ist, wenn der Schutz, den der Unionsbürger genießt, dem entspricht, den der Aufnahmemitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen unentgeltlich gewährt – dies umso mehr, als ein Mitgliedstaat vorsehen kann, dass der Zugang zu seinem Krankenversicherungssystem nicht unentgeltlich ist (

64 Durch diese Auslegung sollten die öffentlichen Finanzen nicht übermäßig belastet werden, und sie stimmt in dieser Hinsicht überein mit der der Richtlinie 2004/38 zugrunde liegenden Zielsetzung. Zudem entspricht sie sinngemäß der ebenfalls in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Bedingung der ausreichenden Existenzmittel. Nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38 darf der als „ausreichende Existenzmittel“ angesehene Betrag nämlich nicht über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats. Es ist daher kohärent, einen Krankenversicherungsschutz als „umfassend“ anzusehen, wenn er dem entspricht, was der Aufnahmemitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt oder von ihnen verlangt. VII. Ergebnis

65 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die ersten beiden Vorlagefragen des Social Security Appeal Tribunal (Northern Ireland) (Gericht für Rechtsbehelfe betreffend die soziale Sicherheit [Nordirland], Vereinigtes Königreich) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Kind, das als Staatsangehöriger eines Staates des EWR nach dieser Vorschrift ein Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, nicht der Verpflichtung unterliegt, über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen, um sein Recht auf Daueraufenthalt zu behalten. 2. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass wirtschaftlich inaktive Unionsbürger während eines Aufenthalts in einem Aufnahmemitgliedstaat von mehr als drei Monaten und weniger als fünf Jahren über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen verfügen müssen.