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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.09.2021 – C-389/20

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2021:777

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 30. September 2021 ( Rechtssache C-389/20 CJ gegen Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Vigo [Verwaltungsgericht Nr. 2 Vigo, Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7/EWG – Art. 4 Abs. 1 – Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – Hausangestellte – Schutz gegen das Risiko Arbeitslosigkeit – Ausschluss – Besonderer Nachteil für weibliche Arbeitnehmer – Legitime sozialpolitische Ziele – Verhältnismäßigkeit“ I. Einleitung

1 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, stellt „das Recht, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, … eines der Grundrechte des Menschen dar, deren Einhaltung er zu sichern hat“ (

2 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen legt das Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Vigo (Verwaltungsgericht Nr. 2 Vigo, Spanien) dem Gerichtshof Fragen vor, die insbesondere die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG (

3 Liegt hier eine durch die Richtlinie 79/7 untersagte mittelbare Diskriminierung vor? Ich werde versuchen, diese Frage im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge zu beantworten. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 79/7

4 Im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 79/7 heißt es: „Es ist angezeigt, den Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit in erster Linie bei den gesetzlichen Systemen, die Schutz gegen die Risiken Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit bieten, sowie bei den Sozialhilferegelungen, soweit sie die vorgenannten Systeme ergänzen oder ersetzen sollen, zu verwirklichen.“

5 Art. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Diese Richtlinie hat zum Ziel, dass auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Artikel 3 der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – im Folgenden ‚Grundsatz der Gleichbehandlung‘ genannt – schrittweise verwirklicht wird.“

6 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Diese Richtlinie findet Anwendung a) auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten: … – Arbeitslosigkeit; …“

7 In Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es: „Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend: – den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen, – die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge, …“ 2. Richtlinie 2006/54/EG

8 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2006/54/EG ( „Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sicherzustellen. Zu diesem Zweck enthält sie Bestimmungen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf a) den Zugang zur Beschäftigung einschließlich des beruflichen Aufstiegs und zur Berufsbildung, b) Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts, c) betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit. …“

9 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie bestimmt in seinem Abs. 1: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … f) ‚betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit‘ Systeme, die nicht durch die Richtlinie [79/7] geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.“ B. Spanisches Recht 1. LGSS

10 Art. 251 („Schutz“) der Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit) in ihrer konsolidierten Fassung, die durch das Real Decreto Legislativo 8/2015 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General de la Seguridad Social (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 8/2015 zur Genehmigung der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit) vom 30. Oktober 2015 ( „Arbeitnehmer, die dem Besonderen System für Hausangestellte angehören, haben Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit zu den in diesem Allgemeinen System der sozialen Sicherheit festgelegten Bedingungen, mit folgenden Besonderheiten: … d) Der Schutz des Besonderen Systems für Hausangestellte umfasst nicht den Schutz bei Arbeitslosigkeit.“

11 Art. 264 („Geschützte Personen“) LGSS sieht in seinem Abs. 1 vor: „Vorausgesetzt, dass sie eine entsprechende Beitragsleistung planen, sind vom Schutz bei Arbeitslosigkeit [folgende Personen] erfasst: a) Arbeitnehmer, die dem Allgemeinen System der sozialen Sicherheit angehören; b) Arbeitnehmer, die den Besonderen Systemen der sozialen Sicherheit angehören, die dieses Risiko abdecken, mit den durch Verordnung festgelegten Besonderheiten; …“ 2. Königliches Dekret 625/1985

12 Art. 19 („Beiträge“) des Real Decreto 625/1985, por el que se desarrolla la Ley 31/1984, de 2 de agosto, de Protección por Desempleo (Königliches Dekret 625/1985 zur Durchführung des Gesetzes 31/1984 vom 2. August 1984 über den Schutz bei Arbeitslosigkeit) vom 2. April 1985 ( „Alle Unternehmer und Arbeitnehmer, die dem Allgemeinen System der sozialen Sicherheit und den Besonderen Systemen der sozialen Sicherheit angehören, die einen Schutz gegen das Risiko Arbeitslosigkeit bieten, sind verpflichtet, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten. Die Beitragsgrundlage für das Risiko Arbeitslosigkeit ist die gleiche wie für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.“ III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

13 CJ ist Hausangestellte und arbeitet für eine Arbeitgeberin, die eine natürliche Person ist. Seit Januar 2011 ist sie Mitglied des Besonderen Systems der sozialen Sicherheit für Haushaltsangestellte (im Folgenden: Besonderes System für Hausangestellte).

14 Am 8. November 2019 beantragte CJ bei der Tesorería General de la Seguridad Social (Allgemeine Sozialversicherungskasse, im Folgenden: TGSS), zur Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zugelassen zu werden, um einen Anspruch auf Leistungen zu erwerben. Dem Antrag war die schriftliche Zusage ihrer Arbeitgeberin beigefügt, den Arbeitgeberanteil der beantragten Beitragsleistung zu entrichten.

15 Mit Bescheid vom 13. November 2019 lehnte die TGSS den Antrag von CJ mit der Begründung ab, dass CJ Mitglied des Besonderen Systems für Hausangestellte sei und die Möglichkeit, Beiträge zu diesem System zu leisten, um Schutz gegen das Risiko Arbeitslosigkeit zu erlangen, durch Art. 251 Buchst. d LGSS ausdrücklich ausgeschlossen sei. Dieser Bescheid wurde durch die TGSS mit Entscheidung vom 19. Dezember 2019, die infolge eines Widerspruchs von CJ erlassen wurde, bestätigt.

16 Am 5. Juni 2020 erhob CJ beim Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Vigo (Verwaltungsgericht Nr. 2 Vigo) Klage gegen die zweite Entscheidung der TGSS und machte im Wesentlichen geltend, diese nationale Vorschrift (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift) versetze Hausangestellte in eine Situation sozialer Schutzlosigkeit, wenn ihre Beschäftigung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen ende. Diese Situation führe dazu, dass sie nicht nur keinen Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sondern auch keinen Zugang zu anderen sozialen Hilfen hätten, die vom Erlöschen des Anspruchs auf diese Leistung abhängig seien.

17 Unter diesen Umständen hat das Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Vigo (Verwaltungsgericht Nr. 2 Vigo) mit Entscheidung vom 29. Juli 2020, die am 14. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7, der die Gleichbehandlung betrifft und jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf die Pflicht zur Leistung von Beiträgen zur sozialen Sicherheit verbietet, und Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2006/54, der dasselbe Verbot unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hinsichtlich des Anwendungsbereichs sozialer Systeme und der Bedingungen für den Zugang zu ihnen sowie hinsichtlich der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge enthält, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 251 Buchst. d der Ley General de la Seguridad Social entgegenstehen, der lautet: „d) Der Schutz des Besonderen Systems für Hausangestellte umfasst nicht den Schutz bei Arbeitslosigkeit.“? 2. Sollte die erste Frage bejaht werden, ist dann die genannte gesetzliche Vorschrift als Beispiel einer nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. e und/oder k der Richtlinie 2006/54 verbotenen Diskriminierung anzusehen, weil von der fraglichen Bestimmung, Art. 251 Buchst. d der Ley General de la Seguridad Social, fast ausschließlich Frauen betroffen sind?

18 Die TGSS, die spanische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung vom 30. Juni 2021 haben CJ, die TGSS, die spanische Regierung sowie die Kommission mündliche Ausführungen gemacht. IV. Würdigung A. Zulässigkeit

19 In ihren schriftlichen Erklärungen stellen die TGSS und die spanische Regierung die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens und der darin gestellten Fragen in Abrede.

20 Zunächst macht die TGSS geltend, der Ausgangsrechtsstreit sei insofern konstruiert, als CJ das vorlegende Gericht aus zweifelhaften Gründen angerufen habe. Bei dem Rechtsstreit gehe es nicht um einen angeblichen Anspruch auf Beitragsleistung, sondern um die Anerkennung des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

21 Sodann tragen die TGSS und die spanische Regierung vor, diese Anerkennung falle in die Zuständigkeit der Sozialgerichte, weshalb das vorlegende Gericht als Verwaltungsgericht für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht zuständig sei. Nach Ansicht der spanischen Regierung besteht daher kein Zusammenhang zwischen der Entscheidung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens und der des Ausgangsrechtsstreits.

22 Die TGSS macht ferner geltend, dass dann, wenn es im Ausgangsrechtsstreit tatsächlich um die Anerkennung eines Anspruchs auf Beitragsleistung gehen sollte, die Auslegung der Richtlinie 79/7 nicht notwendig sei, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung über diesen Antrag zu ermöglichen. Denn die Frage des Umfangs der Schutzwirkung des Besonderen Systems für Hausangestellte unterscheide sich von der Frage der Finanzierung dieses Systems.

23 Ohne ausdrücklich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht die spanische Regierung schließlich geltend, dass die Richtlinie 79/7 auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sei. Zudem seien die Vorlagefragen für unzulässig zu erklären, soweit sie sich auf die Richtlinie 2006/54 bezögen. Ohne formal eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht auch die Kommission geltend, die letztgenannte Richtlinie sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

24 Ich bin der Meinung, dass diese Argumente mit Ausnahme des Vorbringens zur Richtlinie 2006/54 zurückzuweisen sind.

25 Erstens ist hinsichtlich der Behauptung, wonach der Ausgangsrechtsstreit konstruiert sei und die Vorlagefragen hypothetisch seien, darauf hinzuweisen, dass für Vorlagefragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt (

26 Das vorlegende Gericht führt aus, dass es bei diesem Rechtsstreit um die Anerkennung des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs von Hausangestellten auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehe. Mit ihrer Klage wende sich CJ gegen die Ablehnung eines Antrags durch die TGSS, zur Leistung von Beiträgen zugelassen zu werden, um das Risiko Arbeitslosigkeit zu decken, und zwar nicht als Ausübung eines angeblichen Anspruchs auf Beitragsleistung, sondern um einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erwerben. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Ablehnung auf einer gesetzgeberischen Entscheidung beruht, die darin besteht, Hausangestellten die Möglichkeit des Zugangs zu Sozialleistungen bei Arbeitslosigkeit zu verwehren (

27 Da die Vorlageentscheidung eingehende Ausführungen zur Erheblichkeit der gestellten Fragen enthält, kann der Gerichtshof meines Erachtens das Vorabentscheidungsersuchen nicht mit der Begründung zurückweisen, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehe (

28 Zweitens kann die Behauptung, wonach das vorlegende Gericht nach den Vorschriften des nationalen Rechts für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht zuständig sei, da er die Anerkennung des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffe und daher in die Zuständigkeit der Sozialgerichte falle, nicht ausreichen, um zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zu führen, da es nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Beurteilung der nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren durch das vorlegende Gericht in Frage zu stellen (

29 Drittens und letztens ist zu dem Vorbringen, die Vorlagefragen seien wegen der angeblichen Nichtanwendbarkeit der Richtlinien 79/7 und 2006/54 auf den Ausgangsrechtsstreit unzulässig, festzustellen, dass die Richtlinie 79/7 auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, da es bei diesem Rechtsstreit, wie das vorlegende Gericht ausführt, um das Vorliegen einer angeblichen mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geht. Diese Diskriminierung betrifft nämlich den Anwendungsbereich des spanischen gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit, das u. a. Schutz gegen das Risiko Arbeitslosigkeit bietet.

30 Die Richtlinie 2006/54 ist hingegen im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aus Art. 1 dieser Richtlinie ergibt sich, dass es ihr Ziel ist, die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sicherzustellen, und dass sie Vorschriften zur Verwirklichung dieses Grundsatzes enthält, u. a. in Bezug auf Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts. Unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder ‑leistungen, wie z. B. Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, können nicht in die Begriffe „Arbeitsbedingungen“ und „Entgelt“ einbezogen werden (

31 Im Licht dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die zweite Vorlagefrage als unzulässig zurückzuweisen ist. Dennoch schlage ich dem Gerichtshof vor, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erachten. B. Begründetheit 1. Umformulierung der ersten Vorlagefrage

32 Aus den in Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, nur die erste Vorlagefrage zu beantworten und diese umzuformulieren.

33 Der Gerichtshof wird im Wesentlichen gefragt, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit von den Leistungen ausschließt, die Hausangestellten durch ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit gewährt werden, wenn festgestellt wird, dass diese Angestellten beinahe ausschließlich Frauen sind.

34 Um eine sachdienliche Antwort auf diese Frage vorzuschlagen, werde ich zunächst prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fällt (Abschnitt 2). Da die Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter diese Richtlinie fallen, werde ich sodann prüfen, ob der in Art. 251 Buchst. d LGSS vorgesehene Ausschluss dieser Leistungen von den Leistungen, die durch das Besondere System für Hausangestellte gewährt werden, eine durch diese Richtlinie untersagte mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wie das vorlegende Gericht vermutet (Abschnitt 3). 2. Fällt die in Rede stehende Vorschrift in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7?

35 In Anbetracht der Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens werde ich mich zu dieser Frage kurzfassen.

36 Erstens weise ich darauf hin, dass sich CJ mit ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags durch die TGSS wendet, zur Leistung von Beiträgen zur Deckung des Risikos Arbeitslosigkeit zugelassen zu werden, um den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erwerben. Zweitens möchte ich darauf hinweisen, dass diese Leistungen in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fallen, da sie im Rahmen eines gesetzlichen Systems des Schutzes gegen eines der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufgeführten Risiken gewährt werden (

37 Daher bin ich der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fällt. 3. Stellt der in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschrift vorgesehene Ausschluss der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von den Leistungen, die durch das Besondere System der sozialen Sicherheit für Hausangestellte gewährt werden, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 79/7 dar?

38 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel, ob Art. 251 Buchst. d LGSS mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Gruppe der Arbeitnehmer, die dem Besonderen System für Hausangestellte angehörten, bestehe fast ausschließlich aus Personen weiblichen Geschlechts. Daher stelle diese Vorschrift eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, da sie den dieser Gruppe angehörenden Frauen die Möglichkeit des Zugangs zu Sozialleistungen bei Arbeitslosigkeit verwehre, indem sie sie daran hindere, Beiträge zu leisten, um dieses Risiko zu decken.

39 Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Beteiligten sind sich darüber uneinig, ob eine solche mittelbare Diskriminierung von Haushaltsangestellten vorliegt. Die spanische Regierung trägt vor, die unterschiedliche Behandlung, die darin bestehe, dass der Schutz gegen das Risiko Arbeitslosigkeit vom Besonderen System für Hausangestellte ausgeschlossen sei, stelle keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Die TGSS verneint das Vorliegen einer solchen Diskriminierung nicht, erachtet sie jedoch als gerechtfertigt und trägt vor, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Vorschrift sei verhältnismäßig (

40 Um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 79/7 darstellt, werde ich mich zunächst der Frage widmen, ob durch diese Vorschrift tatsächlich eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts eingeführt wird. Sodann werde ich prüfen, ob eine solche Ungleichheit in Bezug auf die Vorschriften der Richtlinie 79/7 objektiv gerechtfertigt sein kann, und schließlich gegebenenfalls, ob sie verhältnismäßig ist. a) Wird durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts eingeführt?

41 Ich weise vorab darauf hin, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnis der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und, in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene, bei der Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden, das Unionsrecht beachten müssen (

42 Nach Art. 1 der Richtlinie 79/7 hat diese zum Ziel, dass auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Art. 3 der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit schrittweise verwirklicht wird (

43 Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7, der den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der sozialen Sicherheit umsetzt, von den Mitgliedstaaten zu beachten ist, wenn sie ihre Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit und insbesondere der Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausüben. 1) Zum Vorbringen der spanischen Regierung betreffend die fehlende Vergleichbarkeit der Situationen

44 Vorab weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Diskriminierung darin besteht, dass unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewandt werden oder dieselbe Vorschrift auf ungleiche Sachverhalte angewandt wird (

45 Die spanische Regierung vertritt unter Berufung auf das Urteil MB (Geschlechtsumwandlung und Ruhestandsrente) (

46 Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht. Es ist nicht nur festzustellen, dass die beiden betreffenden Situationen unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit vergleichbar sind, sondern die spanische Regierung scheint, indem sie auf dieses Urteil verweist, auch die Begriffe „unmittelbare Diskriminierung“ und „mittelbare Diskriminierung“ zu verwechseln (

47 Ich weise darauf hin, dass sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift keine unmittelbare, sondern eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 darstellen könnte. Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil MB (Geschlechtsumwandlung und Ruhestandsrente) (

48 Folglich ist das Vorbringen der spanischen Regierung zurückzuweisen. 2) Zum Vorliegen eines besonderen Nachteils für Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts

49 Die spanische Regierung macht geltend, die durch die Ausschlussklausel eingeführte Ungleichbehandlung bewirke keinen Schaden für die betroffenen Arbeitnehmer (

50 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines Schadens keine Voraussetzung für das Vorliegen der mittelbaren Diskriminierung ist, wie ein Teil der Lehre festgestellt hat. Auch wenn somit ein Schaden oft ein Hinweis auf eine Diskriminierung sein kann, impliziert der Begriff„Diskriminierung“ als solcher nicht dessen Vorliegen (

51 Ich glaube also, dass die spanische Regierung sagen wollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift keinen besonderen Nachteil für die Hausangestellten mit sich bringt.

52 Dieser Argumentation schließe ich mich nicht an. Ich bin vielmehr der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift für die Hausangestellten einen besonderen Nachteil mit sich bringt.

53 Erstens weise ich darauf hin, dass die Richtlinie 79/7 den Begriff „mittelbare Diskriminierung“ nicht definiert (in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können“ (

54 Insoweit weise ich darauf hin, dass die Frage, ob die Verwendung eines formal neutralen Kriteriums eine mittelbare Diskriminierung darstellt, von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles abhängt (

55 In diesem Zusammenhang spielen statistische Daten eine grundlegende Rolle bei der Feststellung des Vorliegens eines tatsächlichen Nachteils für Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, inwieweit diese Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann (

56 Zweitens scheint mir im vorliegenden Fall weder aus der Vorlageentscheidung noch aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Informationen hervorzugehen, dass statistische Daten fehlen. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Vorschrift unterscheidet zwar nicht zwischen den Personen der beiden Geschlechter, doch geht aus den vom vorlegenden Gericht beigebrachten Statistiken hervor, dass innerhalb der Gruppe der Hausangestellten ganz überwiegend Frauen benachteiligt sind. Das Gericht führt aus, dass diese Daten von der TGSS keineswegs bestritten worden seien und dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift die Hausangestellten benachteilige (

57 Im Rahmen der Beurteilung dieser Daten weise ich darauf hin, dass sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen ergibt, dass das nationale Gericht die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung – im vorliegenden Fall Art. 251 Buchst. d LGSS – gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und zum anderen, dass die beste Methode zum Vergleich darin besteht, die Gruppe der in den Geltungsbereich dieser Regelung fallenden weiblichen mit der der männlichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (

58 Wenn man diese Methode in der vorliegenden Rechtssache anwendet, sind zum einen nicht nur die Mitglieder des Besonderen Systems der sozialen Sicherheit für Hausangestellte zu berücksichtigen, sondern ist auch die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen, die dem Allgemeinen spanischen Sozialversicherungssystem unterliegen, in das jene Mitglieder integriert sind, einschließlich jener, die unter Besondere Systeme fallen, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung dazu beiträgt, den persönlichen Geltungsbereich der Leistungen festzulegen, die für alle Mitglieder des Allgemeinen Systems gelten, nämlich die Leistungen bei Arbeitslosigkeit (

59 Insoweit ergibt sich aus Art. 264 Abs. 1 LGSS, dass alle Arbeitnehmer, die unter das Allgemeine System der sozialen Sicherheit fallen, grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben. In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung hat die TGSS erklärt, dass am 31. Mai 2021 in Spanien 15872720 Arbeitnehmer unter dieses allgemeine System gefallen seien. Innerhalb dieser Gruppe sei der Anteil von Männern und Frauen mehr oder weniger ähnlich, nämlich jeweils 51,04 % und 48,96 % (

60 Zum anderen hat die TGSS in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Anteil von Männern und Frauen im Besonderen System für Hausangestellte, unter das zum gleichen Zeitpunkt 384175 Arbeitnehmer gefallen seien, sehr unterschiedlich sei. Genauer gesagt führt das vorlegende Gericht aus, dass fast 100 % der Arbeitnehmer, die unter dieses System fielen, Frauen seien. Insoweit hat die TGSS zu den Daten dieses Zeitpunkts in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass die Gruppe der Hausangestellten aus 17171 Männern und 366991 Frauen bestehe. Aus diesen Daten ergibt sich, dass sich diese Gruppe zum betreffenden Zeitpunkt zu 95,53 % aus Frauen zusammensetzte.

61 Die dem vorlegenden Gericht vorgelegten und von der TGSS in der mündlichen Verhandlung bestätigten Statistiken zeigen, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ausschlussklausel für Hausangestellte bei wesentlich mehr Frauen als Männern nachteilig auswirkt.

62 Sollte das vorlegende Gericht daher auf der Grundlage der von mir soeben geprüften statistischen Daten und gegebenenfalls anderer relevanter Gesichtspunkte zu dem Schluss kommen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift vor allem weibliche Hausangestellte benachteiligt, bin ich der Meinung, dass davon auszugehen ist, dass diese Vorschrift gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 verstößt, es sei denn, sie ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (

63 Folglich ist nun die Frage zu prüfen, ob die durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift eingeführte Ungleichbehandlung zum Nachteil weiblicher Hausangestellter im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 objektiv gerechtfertigt werden kann ( b) Kann die durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift eingeführte Ungleichbehandlung im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 objektiv gerechtfertigt werden?

64 In ihren schriftlichen Erklärungen haben die TGSS und die spanische Regierung insbesondere geltend gemacht, dass die unterschiedliche Behandlung der Hausangestellten durch Ziele, die sich aus den besonderen Merkmalen dieser Kategorie von Angestellten und dem Status ihrer Arbeitgeber ergäben, sowie durch die Ziele des Arbeitnehmerschutzes, der Sicherung des Beschäftigungsniveaus in diesem Sektor und der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Betrugs gerechtfertigt sei.

65 Es stellt sich daher die Frage, ob diese Gründe objektiv sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist dies vor allem dann der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dienen, zur Erreichung dieses mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind ( 1) Zur Kontrolle der Legitimität des sozialpolitischen Ziels, das mit der Ausschlussklausel in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschrift verfolgt wird

66 Erstens weise ich darauf hin, dass sozialpolitische Ziele im Allgemeinen vom Gerichtshof als legitime Ziele von allgemeinem Interesse erachtet werden. Der Schutz gegen das Risiko Arbeitslosigkeit ist ein integraler Bestandteil der Sozialpolitik, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

67 Der Gerichtshof hat bereits u. a. im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf entschieden, dass die Förderung von Einstellungen unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozialpolitik darstellt (

68 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bisweilen anerkannt, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art der sozialen Schutzmaßnahmen und der konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung über einen „sachgerechten Gestaltungsspielraum“ verfügen (

69 Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung des Gerichtshofs von der Lehre kritisiert wurde, die ihr diesen Paradigmenwechsel vorwirft (

70 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass eine Ungleichbehandlung, damit sie keine mittelbare Diskriminierung darstellt, durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein muss, die [zusätzlich] nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vor allem dann der Fall ist, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaats dienen, dessen Rechtsvorschriften betroffen sind, und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (und dieses Ziel nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat, und zum anderen dem vorlegenden Gericht, festzustellen, ob und in welchem Umfang die fragliche Rechtsvorschrift durch einen solchen objektiven Faktor gerechtfertigt ist, wobei der Gerichtshof auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben kann, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (

71 Was die Bestimmung der mit dem Besonderen System für Hausangestellte verfolgten Ziele anbelangt, so lässt sich nicht bestreiten, dass die von der spanischen Regierung und der TGSS vorgetragenen Gründe der Förderung von Einstellungen und der Sicherung des Beschäftigungsniveaus sowie des Arbeitnehmerschutzes, der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und des Sozialbetrugs legitime Ziele der Sozialpolitik sind. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der mittelbaren Diskriminierung die objektive Rechtfertigung nicht nur darin bestehen kann, eine Reihe von sozialpolitischen Zielen aufzuzählen, die auf den ersten Blick legitim erscheinen. Diese Ziele dürfen nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben ( 2) Zur Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe objektiv nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben

72 Zu dem auf die Besonderheiten der Branche der Hausangestellten und auf die Sicherung des Beschäftigungsniveaus gestützten Rechtfertigungsziel trägt die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen zum einen vor, dass das Tätigkeitsfeld der Hausangestellten traditionell sensibel auf die Belastung durch administrative Verpflichtungen und die sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungskosten der Arbeitgeber (Familienoberhäupter) und Arbeitnehmer reagiere, und zum anderen, dass es sich um einen Sektor mit einer historisch betrachtet hohen Beschäftigungsquote handle. Dies rechtfertige den Ausschluss der Deckung eines Risikos wie der Arbeitslosigkeit, das sich auf diese Gruppe von Arbeitnehmern weniger stark auswirke.

73 Die TGSS hat als mögliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Schutzmaßnahmen der sozialen Sicherheit in Bezug auf Hausangestellte den unterschiedlichen Status ihrer Arbeitgeber ins Treffen geführt, die keine Unternehmer seien, die eine klassische Produktionseinheit betrieben, sondern Haushaltsvorstände (

74 Was das Rechtfertigungsziel der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Betrugs angeht, so macht die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, der Ausschluss des Besonderen Systems für Hausangestellte vom Schutz gegen das Risiko Arbeitslosigkeit sei durch das objektive Ziel gerechtfertigt, sozialversicherungsrechtliche Belastungen und Kosten zu vermeiden, die das Problem der illegalen Beschäftigung und damit die Verletzlichkeit dieser Angestellten verschärfen würden. Zudem führten die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses der Hausangestellten zu zusätzlichen Schwierigkeiten bei der Prüfung bestimmter wesentlicher Voraussetzungen für den Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit, wie die Unfreiwilligkeit der Beendigung der Beschäftigung oder den Umstand, dass es aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnstätte der Arbeitgeber, der Arbeitsstätte dieser Angestellten, schwierig sei, Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, um das Vorliegen von Unvereinbarkeiten oder Betrugsfällen zu überprüfen.

75 In diesem Zusammenhang führen die spanische Regierung und die TGSS aus, die mögliche Einbeziehung des Schutzes gegen das Risiko Arbeitslosigkeit in dieses Besondere System führe notwendigerweise zu einer Erhöhung der Beiträge, was eine Zunahme der illegalen Beschäftigung ohne Mitgliedschaft oder Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bedeuten könne. Das wiederum hätte einen geringeren Schutz der diesem System angehörenden Angestellten zur Folge.

76 Wie ich in Nr. 67 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, sind diese sozialpolitischen Ziele, die ich gemeinsam prüfen werde, grundsätzlich legitime Ziele (

77 Erstens genügt der Hinweis, dass die Systeme der sozialen Sicherheit vielfach auf einem Familienmodell beruhen, in dem die Person männlichen Geschlechts, der von Amts wegen die Eigenschaft des Familienoberhaupts zugeschrieben wird, als diejenige angesehen wird, die eine Beschäftigung ausübt und alle mit ihrem Haushalt verbundenen Lasten trägt (

78 Zweitens führt, wie von der Lehre vorgetragen, eine Konzeption der Gleichheit der Personen beider Geschlechter, die das traditionelle Modell der Spezialisierung männlicher und weiblicher Rollen festigt, zum einen dazu, dass die berufliche Segregation und die ungünstige Situation von Personen weiblichen Geschlechts auf dem Arbeitsmarkt außer Acht gelassen wird, „indem die Beibehaltung von Ungleichheiten zwischen typischen und atypischen Arbeitnehmern in den Systemen der sozialen Sicherheit zugelassen wird“ (

79 Können wir in diesem Zusammenhang davon ausgehen, dass die geprüften Ziele nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben?

80 Ich denke nein.

81 Erstens scheinen die Gründe, die auf die besonderen Merkmale der Hausangestellten (gering qualifizierte und zum Mindestlohn abgegoltene Arbeitnehmer) oder auf die ihrer Arbeitgeber (Familienoberhäupter) gestützt sind, eher auf geschlechtsspezifischen Stereotypen zu beruhen, von denen kaum gesagt werden kann, dass sie nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (

82 Zweitens rechtfertigt die spanische Regierung diesen Ausschluss mit dem Ziel der Sicherung des Beschäftigungsniveaus der Gruppe der Hausangestellten und verweist zum einen auf die ihrer Meinung nach geringeren Auswirkungen der Arbeitslosigkeit auf diese mehrheitlich aus Personen weiblichen Geschlechts bestehende Gruppe von Arbeitnehmern und zum anderen darauf, dass ihrer Ansicht nach die mögliche Einbeziehung des Schutzes bei Arbeitslosigkeit in das Besondere System für Hausangestellte notwendigerweise zu einer Erhöhung der Beiträge und daher zu einer Zunahme der illegalen Beschäftigung führen würde. Dieser Ausschluss führt jedoch meines Erachtens zu einer Verstärkung des traditionellen gesellschaftlichen Rollenverständnisses, indem er es zudem nicht nur ermöglicht, die strukturell schwächere Stellung der Hausangestellten auszunutzen, sondern auch dazu führt, den Wert ihrer Arbeit gering zu schätzen (

83 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die von der spanischen Regierung und von der TGSS vorgetragenen Ziele, die die Sicherung des Beschäftigungsniveaus im Sektor der Hausangestellten und die besonderen Merkmale dieses Sektors oder die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung betreffen, nicht nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben können und daher keine Diskriminierung zum Nachteil von Personen weiblichen Geschlechts rechtfertigen können.

84 Für den Fall, dass der Gerichtshof dennoch die Ansicht vertreten sollte, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschrift enthaltene Ausschlussklausel legitime Ziele verfolgt, die [zusätzlich] nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, werde ich die Frage prüfen, ob diese Klausel für die Erreichung des mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschrift verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist ( c) Ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift verhältnismäßig? 1) Zur Eignung und Erforderlichkeit

85 Zwar erscheint, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, die Annahme der nationalen Stellen eines Mitgliedstaats, dass eine konkrete Maßnahme angemessen und erforderlich sein kann, um die behaupteten Ziele des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer zu erreichen, nicht unvernünftig (

86 Ich weise darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bloße allgemeine Behauptungen, dass eine bestimmte Maßnahme zur Sicherung der Beschäftigung und zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung geeignet sei, nicht genügen, um darzutun, dass das Ziel der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschrift nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat, und um vernünftigerweise die Annahme zu begründen, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet sind (

87 Es stellt sich daher die Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ausschlussklausel als geeignete Maßnahme zur Gewährleistung dieser sozialpolitischen Ziele angesehen werden kann (

88 Zum einen hege ich aus den in den Nrn. 77 bis 82 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen Zweifel, ob die betreffende Klausel geeignet ist, die geltend gemachten legitimen Ziele zu verfolgen.

89 Zum anderen bin ich hinsichtlich des Erfordernisses der kohärenten und systematischen Anwendung dieser Klausel der Ansicht, dass das vorlegende Gericht die folgenden Aspekte prüfen könnte.

90 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den mündlichen Erklärungen von CJ ergibt, dass die einzige vom Schutz gegen das Risiko Arbeitslosigkeit ausgeschlossene Kategorie von Arbeitnehmern die der Hausangestellten ist.

91 Insoweit hat die TGSS in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass vom Schutz gegen das Risiko Arbeitslosigkeit auch Personen in anderen Tätigkeitsbereichen ausgeschlossen seien, in denen das Verhältnis von Personen des einen Geschlechts zu Personen des anderen Geschlechts ähnlich sei, wie beispielsweise die Teilnehmer an Ausbildungsprogrammen und die Abgeordneten. Sie hat auch darauf hingewiesen, dass Personen, die bestimmten Gruppen angehörten, wie beispielsweise Geschäftsführer und/oder Direktoren von Handels-, Berufs- oder ihnen gleichgestellten Gesellschaften sowie Geistliche, die mehrheitlich Männer seien, keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlten. Aus offensichtlichen Gründen sind die genannten Beispiele nicht relevant (

92 Zweitens ergibt sich aus den Erklärungen der spanischen Regierung, dass das Besondere System für Hausangestellte die Berufsrisiken der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten deckt. Daher ist zu prüfen, ob das Betrugsrisiko oder die Schwierigkeit, Kontrollen vorzunehmen, tatsächlich im Hinblick auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit, von denen Hausangestellte ausgeschlossen sind, größer ist als im Hinblick auf andere Leistungen, die diesen Angestellten zuerkannt werden (

93 Drittens teile ich die Ansicht der Kommission, wonach die Schwere der zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Betrugs gewählte Maßnahme zu prüfen sei. Ich weise darauf hin, dass der absolute Ausschluss einer Kategorie von Arbeitnehmern wie beispielsweise von Hausangestellten vom Schutz gegen das Risiko Arbeitslosigkeit als Maßnahme des „sozialen Schutzes“ diesen Arbeitnehmern nicht zugutezukommen scheint. Ich kann daher nur schwer erkennen, wie eine Ausschlussklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorgibt, die illegale Beschäftigung zu bekämpfen, jedoch die soziale Schutzlosigkeit dieser Kategorie von Arbeitnehmern zu verschärfen scheint, als kohärent angesehen werden könnte. Dies wäre nicht der Fall bei einer Maßnahme zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, die dazu bestimmt wäre, die betrügerische Erlangung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu kontrollieren, die mit dem Ziel des sozialen Schutzes von Hausangestellten im Einklang stünde und die Hausangestellten nicht bestrafen würde (

94 Viertens ergibt sich aus den schriftlichen Erklärungen vor allem hinsichtlich des Zusammenhangs, den die TGSS zwischen der Erhöhung der Beiträge und der illegalen Beschäftigung herstellt (

95 Fünftens stellt sich die Frage, ob die Tatsache, dass die Arbeitsstätte der Wohnsitz des Arbeitgebers ist, die Wahl der in Rede stehenden Ausschlussmaßnahme rechtfertigt. Daher wäre es wichtig zu ermitteln, welchen Einfluss die Arbeitsstätte auf eine solche Entscheidung hat. Wie kann die Tatsache, dass die Dienstleistung am Wohnsitz des Arbeitgebers erbracht wird, dazu führen, dass die Leistungen bei Arbeitslosigkeit von den Leistungen ausgeschlossen sind, die Hausangestellten gewährt werden, aber nicht bewirken, dass andere Sozialleistungen ausgeschlossen sind, die diesen Angestellten zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Krankheit?

96 In diesem Sinne könnte das vorlegende Gericht hinsichtlich des systematischen Aspekts auch prüfen, ob die Arbeitsstätte im Hinblick auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf die Lage anderer Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte auch der Wohnsitz des Arbeitgebers (Gärtner, Privatchauffeure etc.) oder ihr eigener Wohnsitz (Selbständige) ist, den gleichen Einfluss hat wie auf die Lage der Hausangestellten (

97 Sechstens und letztens könnte es relevant sein, zu wissen, ob es andere Sozialleistungen gibt, die Hausangestellten zuerkannt werden, die den fehlenden Schutz gegen das Risiko Arbeitslosigkeit ausgleichen könnten (

98 Insoweit machen die spanische Regierung und die TGSS geltend, vor Kurzem sei eine Sonderbeihilfe wegen fehlender Tätigkeit (einen Monat (ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs) in Kraft [bleibt], wobei der Zeitraum durch den Erlass eines Königlichen Dekrets um jeweils einen Monat verlängert werden kann“.

99 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift als nicht geeignet erscheint, die Ziele der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Betrugs sowie der Sicherung der Beschäftigung zu gewährleisten, da diese Vorschrift weder tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele zu erreichen, noch in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird (

100 Folglich bin ich der Ansicht, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschrift vorgesehene Ausschlussklausel dadurch, dass sie allen Hausangestellten den Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausnahmslos verwehrt, über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist. 2) Zwischenergebnis

101 Ich bin der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 darstellt, da sie nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. 4. Zusätzliche Bemerkungen

102 Zum Abschluss meiner Würdigung möchte ich auf die folgenden beiden Gesichtspunkte eingehen.

103 Zum einen ergibt sich aus den schriftlichen Erklärungen der Kommission sowie aus den mündlichen Erklärungen von CJ, dass das Königliche Dekret 1620/2011 vom 14. November 2011 in seiner zweiten Zusatzvorschrift bestimmt, dass das Arbeitsministerium eine Sachverständigengruppe einsetzen wird, um vor dem 31. Dezember 2012 einen Bericht zu erstellen, bei dem es u. a. um „die Durchführbarkeit der Errichtung eines Systems des Schutzes bei Arbeitslosigkeit, das an die Besonderheiten der Tätigkeit des Hausdienstes angepasst ist und die Grundsätze der Beitragsleistung, der Solidarität und der finanziellen Tragfähigkeit gewährleistet“, geht. Sowohl die Kommission als auch CJ haben betont, dass diese Vorschrift offenbar bis heute nicht angewandt worden sei.

104 Zum anderen bestimmt Art. 14 des am 16. Juni 2011 angenommenen Übereinkommens Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, dass „[j]edes Mitglied … in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Merkmale der hauswirtschaftlichen Arbeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen [hat], um sicherzustellen, dass Hausangestellten im Bereich der Sozialen Sicherheit … Bedingungen zugute kommen, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für Arbeitnehmer allgemein gelten“. Die Kommission weist darauf hin, dass das Königreich Spanien dieses Übereinkommen zwar noch nicht ratifiziert habe, aber Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation sei ( V. Ergebnis

105 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Vigo (Verwaltungsgericht Nr. 2 Vigo, Spanien) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit von den Leistungen ausschließt, die Hausangestellten durch ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit gewährt werden, wenn festgestellt wird, dass diese Angestellten beinahe ausschließlich Frauen sind.