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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.09.2021 – C-483/20

Generalanwalt Priit Pikamäe · ECLI:EU:C:2021:780

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PRIIT PIKAMÄE vom 30. September 2021 ( Rechtssache C‑483/20 XXXX gegen Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz – Minderjähriges Kind, das in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 33 Abs. 2 Buchst. a – Unzulässigkeit des Antrags eines Elternteils auf internationalen Schutz wegen der vorherigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat – Recht auf Achtung des Familienlebens – Wohl des Kindes – Art. 7, 18 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Echte und erwiesene Gefahr, eine gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens verstoßende Behandlung zu erfahren – Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz – Richtlinie 2011/95/EU“

1 Migrationswege sind häufig das Ergebnis des Zusammenspiels zweier Elemente: des Zufalls und der Notwendigkeit. In der dem Gerichtshof vorgelegten Rechtssache ist ein syrischer Staatsangehöriger über Libyen und die Türkei nach Österreich gelangt, wo er einen aus der Not geborenen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nachdem ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, hat er sich nach Belgien begeben, um zu seinen beiden Kindern, von denen eines minderjährig ist, zu ziehen, und hat dort einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der unter Berücksichtigung der vorherigen Anerkennung im ersten Mitgliedstaat für unzulässig erklärt worden ist.

2 In diesem Kontext stellt sich insbesondere die – nach meiner Kenntnis neuartige – Frage, ob das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Grundrecht auf Achtung des Familienlebens in Verbindung mit der in deren Art. 24 Abs. 2 niedergelegten Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls den in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

3 Neben einigen Bestimmungen des Primärrechts, nämlich Art. 78 AEUV sowie den Art. 7, 18 und 24 der Charta, sind im Rahmen der vorliegenden Rechtssache die Art. 2, 14, 33 und 34 der Richtlinie 2013/32, die Art. 2, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95/EU ( B. Belgisches Recht

4 Art. 10 § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und [die Ausweisung] von Ausländern (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1980, S. 14584) bestimmt: „§ 1 – Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 9 und 12 ist es folgenden Personen von Rechts wegen gestattet, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten: … 7° Eltern eines Ausländers, der im Sinne von Artikel 48/3 als Flüchtling anerkannt ist oder dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist, die mit ihm zusammenleben werden, insofern der Ausländer unter achtzehn Jahre alt ist und in das Königreich eingereist ist, ohne in Begleitung eines aufgrund des Gesetzes für ihn verantwortlichen volljährigen Ausländers zu sein, und er anschließend nicht tatsächlich unter der Obhut einer solchen Person stand beziehungsweise nach der Einreise ins Königreich allein gelassen wurde. …“

5 In Art. 57/6 des Gesetzes über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und [die Ausweisung] von Ausländern in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2017 (Belgisches Staatsblatt vom 12. März 2018, S. 19712) heißt es: „… § 3 – Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose kann einen Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklären, wenn: … 3. der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz genießt, …“ II. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

6 Am 1. Dezember 2015 wurde der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein syrischer Staatsangehöriger, in Österreich als Flüchtling anerkannt. Anfang des Jahres 2016 reiste er nach Belgien, um zu seinen beiden Töchtern zu ziehen, von denen eine minderjährig ist und denen dort am 14. Dezember 2016 subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden war. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Inhaber der elterlichen Sorge für dieses minderjährige Kind, mit dem er zusammenlebt, besitzt aber keinen Aufenthaltstitel in Belgien.

7 Im Juni 2018 stellte er in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11. Februar 2019 erklärte der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose (Belgien) diesen Antrag für unzulässig, weil dem Kläger des Ausgangsverfahrens bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden sei. Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 wies der Rat für Ausländerstreitsachen (Belgien) die vom Kläger des Ausgangsverfahrens gegen diesen Unzulässigkeitsbeschluss erhobene Beschwerde zurück.

8 Mit Kassationsbeschwerdeschrift vom 21. Mai 2019 legte der Kläger des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde gegen diesen Entscheid ein. Er macht geltend, die Wahrung des Grundsatzes des Familienverbands und des Kindeswohls hindere den belgischen Staat unter den vorliegenden Umständen daran, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, seinen Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig zu erklären. Darüber hinaus verpflichte die Wahrung desselben Grundsatzes zur Gewährung dieses Schutzes, damit er insbesondere die in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen in Anspruch nehmen könne, was durchaus im Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes stehe.

9 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, der Grundsatz des Familienverbands, der zur Zuerkennung einer „abgeleiteten“ Flüchtlingseigenschaft führen könne, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Kläger des Ausgangsverfahrens und seine Kinder bereits internationalen Schutz genössen. Im Übrigen könne das Kindeswohl allein weder die Anwendung des Grundsatzes des Familienverbands noch die Gewährung internationalen Schutzes rechtfertigen.

10 Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist ein Mitgliedstaat unionsrechtlich, insbesondere durch die Art. 18 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Art. 2, 20, 23 und 31 der Richtlinie 2011/95 sowie Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 2013/32 daran gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der bereits erfolgten Zuerkennung von Schutz in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller der Vater eines minderjährigen, unbegleiteten Kindes ist, das im ersten Mitgliedstaat Schutz genießt, er der einzige Elternteil der Kernfamilie an seiner Seite ist, dieses Kind bei ihm lebt und von diesem Mitgliedstaat sein Sorgerecht für das Kind anerkannt wurde? Verpflichten die Grundsätze des Familienverbands und der Wahrung des Kindeswohls nicht im Gegenteil zur Gewährung von Schutz für diesen Elternteil durch den Staat, in dem sein Kind Schutz genießt? III. Verfahren vor dem Gerichtshof

11 Die Europäische Kommission sowie die belgische und die italienische Regierung haben schriftliche Erklärungen eingereicht. IV. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen

12 Vorab scheinen mir im Zusammenhang mit dem Inhalt der Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einige Anmerkungen zur Tragweite des Vorabentscheidungsersuchens gemacht werden zu müssen, wobei dieses Ersuchen formal zwei Fragen an den Gerichtshof enthält: – Die erste bezieht sich auf die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, einen Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Elternteil gestellt wird, das mit seinem in diesem Staat subsidiären Schutz genießenden minderjährigen Kind zusammenlebt, gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 für unzulässig zu erklären, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Elternteil zuvor einen solchen Schutz gewährt hat. – Die zweite stellt auf die Notwendigkeit ab, dass diesem Elternteil von dem Staat, in dem sein Kind subsidiären Schutz erhalten hat, und zwar in Anwendung der „Grundsätze des Familienverbands und des Kindeswohls“, internationaler Schutz gewährt worden ist.

13 Auch wenn die beiden Fragen untrennbar miteinander verknüpft sind, haben sie bei einer Gesamtbetrachtung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und des von diesem gebotenen Schutzes des Familienlebens, die sie voraussetzen, eindeutig nicht den gleichen Gegenstand, da die Frage der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz nicht mit der Frage der materiell-rechtlichen Beurteilung dieses Antrags verwechselt werden darf.

14 In ihren Erklärungen haben sich die Verfahrensbeteiligten bemüht, nachzuweisen, dass die Richtlinien 2011/95 und 2013/32, ausgelegt im Licht der Art. 7, 18 und 24 der Charta, von einem Mitgliedstaat nicht verlangen, dass er in einem Fall wie dem des Klägers des Ausgangsverfahrens internationalen Schutz gewährt. Mit anderen Worten darf der betreffenden Person auf einen Antrag hin, dessen alleiniger Zweck es ist, die Familienzusammenführung zu gewährleisten, kein internationaler Schutzstatus zuerkannt werden. Durch Ableitung aus dieser materiell-rechtlichen Beurteilung haben die Verfahrensbeteiligten zudem gleichermaßen den Schluss gezogen, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und den Schutzantrag des Klägers des Ausgangsverfahrens daher für unzulässig zu erklären. Die vorstehende Argumentation erscheint mir fragwürdig, da sie auf die unentbehrliche Erstanalyse der spezifischen Problematik der Zulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz verzichtet und damit nicht auf die Frage nach der Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeht. B. Zum Mechanismus der Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32

15 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 im Licht der Art. 7, 18 und 24 Abs. 2 der Charta ( 1. Zur grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung

16 Mit der Richtlinie 2013/32 werden nach ihrem Art. 1 gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95 eingeführt. Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 müssen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (

17 Es handelt sich somit nicht nur um eine bloße Befugnis der Mitgliedstaaten (

18 In dem vorstehenden Hinweis des Gerichtshofs auf eine Lockerung bei der Durchführung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz kommt eines der Ziele zum Ausdruck, die der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 33 der Richtlinie 2013/32 verfolgt hat, nämlich das Ziel der Verfahrensökonomie (

19 Schließlich ist ein weiteres Ziel anzuführen, das der Unionsgesetzgeber mit mehreren Rechtsinstrumenten, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden – der Verordnung Nr. 604/2013 (

20 Aus den vorstehenden Erwägungen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Durchführung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 zu einer Form automatischer Ablehnung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz führt, den ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat stellt, nachdem er diesen Schutz bereits in einem anderen Staat erhalten hat. 2. Kein Automatismus bei der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit

21 Als Erstes ist hervorzuheben, dass eine möglichst rasche Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls nicht erfolgen kann, ohne dass im Einklang mit dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 vorher eine angemessene und vollständige Prüfung der Situation des Antragstellers durchgeführt wird (

22 Insoweit legt diese Richtlinie eindeutig die Pflicht fest, der Person, die internationalen Schutz beantragt, Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, bevor eine Entscheidung über ihren Antrag getroffen wird. Ebenso wie zuvor Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 bestimmt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32, dass, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht für die Durchführung einer solchen Anhörung zuständigen Bediensteten gegeben wird. Diese Pflicht gehört zu den in Kapitel II dieser Richtlinien angeführten Grundsätzen und Garantien und gilt für Entscheidungen sowohl über die Zulässigkeit als auch in der Sache. Dass diese Pflicht auch für Entscheidungen über die Zulässigkeit gilt, ergibt sich ausdrücklich aus Art. 34 („Besondere Vorschriften für die Anhörung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung“) der Richtlinie 2013/32, dessen Abs. 1 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern Gelegenheit geben, sich zu der Anwendung der Gründe nach Art. 33 der Richtlinie in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, und hierzu im Rahmen dieser Zulässigkeitsprüfung eine persönliche Anhörung durchführen (

23 Nach Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dürfen die Mitgliedstaaten auch nur dann eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Anhörung des Antragstellers zur Zulässigkeit seines Antrags auf internationalen Schutz nach Maßgabe von Art. 42 machen, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt (

24 Das Recht des Antragstellers, sich nach den Art. 14 und 34 der Richtlinie 2013/32 in einer persönlichen Anhörung zur Anwendbarkeit eines Unzulässigkeitsgrundes in seinem besonderen Fall zu äußern, wird gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie grundsätzlich in Abwesenheit der Familie gewährt und geht mit spezifischen Garantien, die in den Abs. 2 und 3 des vorerwähnten Artikels im Einzelnen aufgeführt sind und mit denen die Wirksamkeit dieses Rechts gewährleistet werden soll, einher (

25 Als Zweites ist festzuhalten, dass der Gerichtshof bereits eine Ausnahme von der Durchführung des in der Richtlinie 2013/32 und insbesondere in deren Art. 33 Abs. 2 Buchst. a vorgesehenen Unzulässigkeitsmechanismus anerkannt hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet diese Vorschrift es einem Mitgliedstaat, die durch sie eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein solcher Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Person mit internationalem Schutzstatus erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren (

26 Nach Auffassung des Gerichtshofs stellt die in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Befugnis im Rahmen des durch diese Richtlinie errichteten gemeinsamen Asylverfahrens eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dar, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954], im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention) und der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) steht. Diese Vermutung und die Ausübung der daraus folgenden Befugnis wären nicht gerechtfertigt, wenn erwiesen wäre, dass dies in Wirklichkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht der Fall ist (

27 Aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Vermutung der Achtung der Grundrechte, die sich aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ergibt, widerlegbar ist und der Gerichtshof in Beantwortung der dahin lautenden Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts zwar eine Ausnahme von der Umsetzung des in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Unzulässigkeitsmechanismus festgeschrieben hat, wenn ein Verstoß gegen die Art. 1 und 4 der Charta vorliegt, die Prämisse seiner Argumentation aber sämtliche Grundrechte (

28 Im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens stellt sich die Frage, ob die Erklärung der Unzulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz unter den Umständen der Ausgangsrechtssache geeignet ist, zu einer Verletzung der Grundrechte des Antragstellers zu führen. C. Ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 7 in Verbindung mit den Art. 18 und 24 der Charta verstoßenden Behandlung 1. Schutz des Familienlebens nach den Richtlinien 2011/95 und 2013/32

29 Es steht fest, dass die Ausarbeitung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dem Willen des Unionsgesetzgebers entspricht, dass internationalen Schutz beantragenden Personen die Wahrung ihrer Grundrechte, die sich aus der Genfer Konvention, der Charta und der EMRK (

30 Sowohl die Richtlinie 2011/95 als auch die Richtlinie 2013/32 sind auf der Grundlage von Art. 78 AEUV verabschiedet worden, damit das in ihm genannte Ziel, eine gemeinsame Politik der Union im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz im Einklang mit der Genfer Konvention, verwirklicht und die Einhaltung von Art. 18 der Charta gewährleistet wird. Ferner geht aus dem dritten Erwägungsgrund beider Richtlinien hervor, dass der Unionsgesetzgeber, ausgehend von den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere, dafür sorgen wollte, dass sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem, zu dessen Definition diese Richtlinien beitragen, auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention stützt (

31 Die Richtlinie 2011/95 zielt darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für „Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen“ sicherzustellen (16. Erwägungsgrund), und schreibt den Mitgliedstaaten ausdrücklich vor, für die Aufrechterhaltung des Familienverbands Sorge zu tragen, indem sie eine Reihe von Rechten zugunsten der Familienangehörigen der Person vorsieht, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Art. 23 Abs. 1 und 2), wobei das Ziel darin besteht, die Integration dieser Personen in den Aufnahmemitgliedstaat zu erleichtern. Im 60. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 heißt es, dass diese in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die mit der Charta anerkannt wurden. Die Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung u. a. der Art. 18 und 24 der Charta zu fördern, und muss entsprechend umgesetzt werden. Auch wenn der in Art. 7 der Charta vorgesehene Schutz des Familienlebens nicht zu den Hauptzielen dieser Richtlinie gehört, ist darauf hinzuweisen, dass der genannte Artikel nach ständiger Rechtsprechung in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses zu lesen ist, wonach ein Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu seinen beiden Elternteilen unterhält (

32 Der 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 besagt eindeutig, dass die Mitgliedstaaten bei deren Anwendung gemäß der Charta und dem internationalen Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes (

33 In diesem Kontext (

34 Die Beurteilung einer ernsthaften Gefahr, eine gegen Art. 7 in Verbindung mit den Art. 18 und 24 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, darf erst erfolgen, nachdem dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden ist, während der in Art. 14 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags alle Umstände, insbesondere persönlicher Art, vorzutragen, die das Vorliegen der Gefahr bestätigen können. Beabsichtigt die zuständige Behörde, einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 angeführten Grund als unzulässig zu betrachten, muss diese Anhörung dem Antragsteller daher nicht nur Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern, ob ihm ein anderer Mitgliedstaat tatsächlich internationalen Schutz zuerkannt hat, sondern vor allem die Möglichkeit geben, sich zu allen Umständen seines spezifischen Falls zu äußern, damit die Behörde ausschließen kann, dass er im Fall einer Rückführung in diesen anderen Mitgliedstaat der vorerwähnten Gefahr ausgesetzt wäre (

35 Die Feststellung der ernsthaften Gefahr einer Verletzung dieses Grundrechts auf Achtung des Familienlebens, beurteilt im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls, setzt die Beachtung zweier Faktoren voraus: der Rechtsstellung der internationalen Schutz beantragenden Person in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich gemeinsam mit dem Familienangehörigen aufhält, dem dieser Schutz zuerkannt worden ist, einerseits, und der Art der Beziehungen, die der Betroffene zu diesem Familienmitglied unterhält, andererseits. 2. Zum Status des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat

36 Die Tatsache, dass der Antragsteller einen Status innehat, der ihm eine gewisse Stabilität und Sicherheit hinsichtlich seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat gewährleistet, ist meines Erachtens geeignet, die Gefahr einer Rückführung in den ersten Mitgliedstaat auszuschließen und dementsprechend die Wahrung des Familienverbands im Aufnahmemitgliedstaat sicherzustellen. Die Verfahrensbeteiligten machen insoweit geltend, das Recht auf Achtung des Familienlebens und das Wohl des Kindes würden unter den gegebenen Umständen durch geeignete Rechtsinstrumente garantiert, nämlich Art. 23 der Richtlinie 2011/95 und die Richtlinie 2003/86, deren Umsetzung es ermögliche, dem Kläger des Ausgangsverfahrens einen angemessenen Status zu bieten. a) Art. 23 der Richtlinie 2011/95

37 In Kapitel VII („Inhalt des internationalen Schutzes“) der Richtlinie 2011/95 werden die Rechte festgelegt, die diejenigen Personen in Anspruch nehmen können, die einen Antrag auf Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz gestellt haben und deren Antrag stattgegeben worden ist (

38 Die Anwendung von Art. 23 der Richtlinie 2011/95 hängt davon ab, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens muss der potenzielle Empfänger der betreffenden Vorteile ein Familienmitglied im Sinne von Art. 2 Buchst. j dieser Richtlinie sein. Zweitens darf er selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes erfüllen. Drittens muss seine persönliche Rechtsstellung mit der Gewährung der in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Vorteile vereinbar sein (

39 Erstens bezieht sich Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95 auf die Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Der Vater, die Mutter oder ein anderer für einen Minderjährigen verantwortlicher Erwachsener fallen unter die Definition eines „Familienangehörigen“. Die familiären Bindungen müssen somit bereits vor Einreise der Familie in den Aufnahmemitgliedstaat bestehen (

40 Als Vater einer minderjährigen und offenbar nicht verheirateten Tochter, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, könnte der Kläger des Ausgangsverfahrens in die in Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 genannte Kategorie der „Familienangehörigen“ fallen, sofern er die beiden vorerwähnten Untervoraussetzungen erfüllt, was sich für die zweite von ihnen nicht eindeutig aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen und der Kassationsbeschwerde des Klägers des Ausgangsverfahrens geht nämlich hervor, dass dieser Ende 2013 aus seinem Land geflohen und 2014 in Österreich angekommen ist, wo ihm am 1. Dezember 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Anfang des Jahres 2016 hat er sodann Österreich verlassen, um zu seinen Töchtern, denen am 14. Dezember 2016 in Belgien subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden war, zu „ziehen“, und hat dort erst am 14. Juni 2018 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Sachverhaltswiedergabe lässt sich entnehmen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens und seine Kinder unterschiedliche Migrationswege gehabt haben, da der Erstgenannte seine Töchter auf ihrem Weg vom Herkunftsland zum Aufnahmemitgliedstaat nicht begleitet hat.

41 Zweitens gilt Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 lediglich für die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllen (

42 Auch ist fraglich, ob der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehene spezifische Unzulässigkeitsgrund nur bei dieser besonderen Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 berücksichtigt werden kann. Die ursprüngliche Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes nach Prüfung eines entsprechenden Antrags in der Sache fügt sich in das durch die Richtlinie 2011/95 eingeführte normative System ein, das Begriffe und Kriterien umfasst, die den Mitgliedstaaten gemein sind. Ich erinnere daran, dass in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt, der, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht beachten (

43 Unter diesen Umständen scheint mir die durch die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Antrags geschaffene Situation – unabhängig davon, ob man die Entscheidung allein unter dem Gesichtspunkt ihrer prozessualen Natur oder in Kombination mit dem vorerwähnten spezifischen Unzulässigkeitsgrund betrachtet – die Schlussfolgerung stützen zu können, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens, dem erwiesenermaßen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, mangels Anwendbarkeit von Art. 23. Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 keinen Anspruch auf die in den Art. 24 bis 35 desselben Rechtsakts vorgesehenen Leistungen hat ( b) Richtlinie 2003/86

44 Gemäß ihrem Art. 1 ist Ziel der Richtlinie 2003/86 die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Allgemein bestehen die Ziele dieser Richtlinie, wie sie in deren Erwägungsgründen 4 und 8 genannt sind, darin, die Integration der betroffenen Drittstaatsangehörigen dadurch zu erleichtern, dass ihnen ermöglicht wird, ein normales Familienleben zu führen, und günstigere Bedingungen für die Ausübung des Rechts der Flüchtlinge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation vorgesehen werden (

45 Diese in Kapitel V der Richtlinie 2003/86 vorgesehenen Bedingungen betreffen nach ihrem Wortlaut nur die Familienzusammenführung von „Flüchtlingen“. Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 stellt u. a. klar, dass diese Richtlinie keine Anwendung findet, wenn dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund „subsidiärer Schutzformen“ gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde. Diese Formulierung erklärt sich dadurch, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2003/86 im Unionsrecht keinen subsidiären Schutzstatus gab. Festzustellen ist, dass sich der europäische Asylrechtsrahmen mit der Anerkennung eines solchen Status in der Richtlinie 2004/83/EG (

46 Trotz dieser bemerkenswerten Entwicklung und der Bedenken des Kommissars für Menschenrechte des Europarates (

47 Vor diesem Hintergrund bezieht sich die Kommission zum einen auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung in Österreich, einem Land, in dem der Kläger des Ausgangsverfahrens die Flüchtlingseigenschaft besitzt, und zum anderen auf die belgischen Rechtsvorschriften, die eine solche Familienzusammenführung gestatten, wenn es sich bei dem Zusammenführenden um eine Person handelt, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, insbesondere in Bezug auf den Vater oder die Mutter eines solchen Begünstigten, die mit ihm zusammenleben werden, sofern der Begünstigte unter 18 Jahre alt ist und in Belgien eingereist ist, ohne in Begleitung eines aufgrund des Gesetzes für ihn verantwortlichen volljährigen Ausländers zu sein, und er anschließend nicht tatsächlich unter der Obhut einer solchen Person stand bzw. nach der Einreise allein gelassen wurde. Die erste der vorerwähnten Lösungen scheint mir mehrere potenziell als wesentlich einzustufende Schwierigkeiten aufzuwerfen.

48 Erstens könnte die Umsetzung der Richtlinie 2003/86 zu einer vorübergehenden Familientrennung führen. Gemäß Art. 2 Buchst. a bis d der Richtlinie 2003/86 gilt diese nur für Zusammenführende, die Drittstaatsangehörige sind, mit anderen Worten für jede „sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltende“ Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AEUV ist und die oder deren Familienangehörige einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihr stellt bzw. stellen, sowie für Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, die ihm nachreisen, um die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden entstanden sind. Dieser Antrag muss grundsätzlich gestellt und geprüft werden, wenn sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhalten, in dem sich der Zusammenführende aufhält (

49 Zweitens kann der Kläger des Ausgangsverfahrens möglicherweise nicht sämtliche Bestimmungen der Richtlinie 2003/86, die eine günstigere Behandlung der Anträge von Flüchtlingen auf Familienzusammenführung vorsehen, in Anspruch nehmen. Ausnahmsweise sieht Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten im Fall eines Flüchtlings und seiner Familie keinen Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über angemessenen Wohnraum, eine Krankenversicherung sowie feste Einkünfte zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts seiner Familie verfügt. Abgesehen von der Tatsache, dass die Ausnahme nicht die Zusammenführung minderjähriger Kinder betrifft, gestattet Unterabs. 3 desselben Absatzes den Mitgliedstaaten, von dem Flüchtling die Erfüllung dieser in Art. 7 der Richtlinie enthaltenen Voraussetzungen zu verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. In der vorliegenden Rechtssache ist der Antrag auf Familienzusammenführung offenkundig mehr als drei Monate nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, die am 1. Dezember 2015 erfolgt ist, gestellt worden. Die Erfüllung der genannten Voraussetzungen könnte sich für den Kläger des Ausgangsverfahrens, der seit mehreren Jahren mit seinen Kindern in Belgien lebt, als besonders problematisch erweisen.

50 Drittens könnte die Umsetzung der Richtlinie 2003/86 zu einer Trennung der Geschwister führen (

51 Viertens hätte die Familienzusammenführung in Österreich tatsächlich zur Folge, dass die Kinder den vom Königreich Belgien zuerkannten subsidiären Schutzstatus und die sich daraus ergebenden Vorteile verlören. Würden sich die Kinder dazu entschließen, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen, könnten sie zudem mit dem gleichen Unzulässigkeitsgrund konfrontiert werden, der dem Antrag ihres Vaters entgegengehalten wird und Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist (

52 In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 im Licht von Art. 7 sowie von Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta ausgelegt und angewandt werden müssen, wie sich im Übrigen aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes und von Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten die fraglichen Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen. Neben dem letztgenannten Ziel soll die Richtlinie Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz gewähren (

53 Was die zweite Lösung angeht, die auf einer durch die belgische Regelung unter bestimmten Voraussetzungen gestatteten Familienzusammenführung beruht, so ist auf die den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 zugebilligte Möglichkeit hinzuweisen, auf der alleinigen Grundlage ihres nationalen Rechts ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zu günstigeren Bedingungen zu gewähren. In diesem Zusammenhang hat die Kommission in ihren Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86 ausgeführt, dass sich die humanitären Schutzbedürfnisse von Personen, die subsidiären Schutz genössen, nicht von denen der Flüchtlinge unterschieden, und dementsprechend die Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschriften zu erlassen, die Flüchtlingen und Personen, die subsidiären oder vorübergehenden Schutz genießen, ähnliche Rechte verleihen (ad hoc geforderten Dokumente nicht vorlegen konnte. Im Vorlagebeschluss wird ferner erwähnt, dass er über keinen Aufenthaltstitel in Belgien verfügt (

54 Abgesehen davon ist grundsätzlich denkbar, dass es einem Drittstaatsangehörigen, dem in einem ersten Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist, gelingt, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um zu seiner Familie zu ziehen, und er in diesem anderen Staat einen neuen Schutzantrag stellt, während ihm gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 oder im Einklang mit einer günstigeren nationalen Umsetzungsregelung gleichzeitig ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Andernfalls kann diesem Drittstaatsangehörigen aus anderen Gründen als dem, dass internationaler Schutz gewährt werden muss, d. h. aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, eine nationalen Schutz beinhaltende Rechtsstellung gewährt werden, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/95 fällt. Dem letzten Satzteil von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95 ist nämlich zu entnehmen, dass es nach dieser Richtlinie zulässig ist, dass die Aufnahmemitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht eine „andere Form“ des nationalen Schutzes gewähren können, der mit Rechten verbunden ist, die Personen, die nicht den Flüchtlingsstatus oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehaben, den Aufenthalt in ihrem Gebiet gestatten ( 3. Zum Verhältnis zwischen Antragsteller und seinem Familienangehörigen

55 Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta ergibt, haben nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in deren Art. 7 verbürgten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte aus Art. 8 EMRK in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des EGMR. In den Rechtssachen, die sowohl Familienleben (

56 Der Begriff des „Abhängigkeitsverhältnisses“ wird auch vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Migrationsstreitigkeiten verwendet (

57 Daher muss die Beurteilung der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 7 in Verbindung mit Art. 24 der Charta verstoßenden Behandlung durch die zuständige nationale Behörde, die auf die in den Art. 14 und 34 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene persönliche Anhörung folgt, im Hinblick auf alle relevanten Punkte des einzelnen Falles erfolgen und insbesondere dem Alter des Kindes, seiner Situation in dem betreffenden Land ( D. Zwischenergebnis

58 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, die in dieser Vorschrift verliehene Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat bereits ein solcher Status gewährt worden ist, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, im Fall einer Rückführung in diesen anderen Mitgliedstaat eine Behandlung zu erfahren, die mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta in Verbindung mit der in deren Art. 24 Abs. 2 verankerten Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls unvereinbar ist. Die vorstehende Auslegung scheint mir nicht im Widerspruch zu den Zielen dieser Richtlinie und ganz allgemein zu denen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu stehen.

59 In Bezug auf die Verfahrensökonomie kann angesichts der bereits bestehenden Anforderungen der Richtlinie 2013/32, insbesondere der Verpflichtung zu einer individuellen Anhörung vor dem Erlass einer Entscheidung, auch über die Zulässigkeit des Antrags, vernünftigerweise keine zusätzliche oder unverhältnismäßige Arbeitsbelastung der zuständigen nationalen Behörden geltend gemacht werden. Mit einer solchen Anhörung lässt sich die familiäre Situation des Antragstellers klären und gegebenenfalls gleichzeitig dessen Bedarf an internationalem Schutz bewerten. Daher gestattet dieses Verfahren der zuständigen Behörde eine möglichst genaue und rasche Bewertung der Situation des Antragstellers im Interesse sowohl des Betroffenen als auch des Mitgliedstaats, was zur Verwirklichung des Ziels einer zügigen Bearbeitung und zur Erfüllung des Erfordernisses einer umfassenden Antragsprüfung beiträgt.

60 Was die Vermeidung von Sekundärmigration angeht, so scheint mir die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens, der sich nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um zu seinen Kindern zu ziehen und bei ihnen zu leben, streng genommen nicht unter diesen Begriff zu fallen. Die beschriebene Ortsveränderung innerhalb der Union ist – anders als im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 vorgesehen – nicht ausschließlich auf rechtliche Unterschiede zurückzuführen, sondern durch die Wahrnehmung eines in Art. 7 der Charta vorgesehenen Grundrechts motiviert. Mit anderen Worten fügt sich das Vorgehen des Klägers nicht in das ein, was gemeinhin als „forum shopping“ beim Asyl bezeichnet wird, da er weder einen besseren rechtlichen Schutz anstrebt noch versucht hat, mit den Unterschieden bei den Sozialschutzniveaus der Mitgliedstaaten zu jonglieren, um bessere materielle Lebensbedingungen zu erlangen. Außerdem halte ich es angesichts der Voraussetzungen, die für das den Mitgliedstaaten auferlegte Verbot gelten, Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 heranzuziehen, für unwahrscheinlich, dass es zu einer „Stockung“ des Systems kommt.

61 Die in den vorliegenden Schlussanträgen befürwortete Lösung steht nach meinem Dafürhalten voll und ganz im Einklang mit anderen Zielen, die der Unionsgesetzgeber mit der Ausarbeitung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verfolgt hat, nämlich einer Harmonisierung der Normen, insbesondere im Bereich der Asylverfahren, dem Schutz und der Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus und ihrer Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat sowie der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Entscheidungsfindung. In einem Kontext, der durch die Verschiedenartigkeit der möglichen Situationen der internationalen Schutz in der Union beantragenden Personen gekennzeichnet ist, erscheint mir die vorgeschlagene Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 angemessen. Die Tatsache, dass diese Vorschrift für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, dass einem Familienangehörigen der Person mit Anspruch auf internationalen Schutz von einigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie 2011/95 der Flüchtlingsstatus automatisch in abgeleiteter Form zuerkannt wird und dass nationale Umsetzungen der Richtlinie 2003/86 bisweilen zu Angleichungen des Flüchtlingsstatus an den subsidiären Schutzstatus geführt haben, trägt – im Widerspruch zum Ziel eines Harmonisierungsprozesses, der verlangt, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, auf identische und angemessene Weise behandelt werden, unabhängig davon, wo im Unionsgebiet sie sich befinden – zu dieser Heterogenität bei. E. Zu den Folgen der Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz

62 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass sie dem Aufnahmemitgliedstaat vorschreibt, den internationalen Schutz, der einem minderjährigen Kind gewährt worden ist, im Einklang mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta in Verbindung mit der in deren Art. 24 Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls auf den an der Seite des Kindes lebenden Elternteil zu erstrecken. Bevor auf diese Frage geantwortet wird, sind nach meinem Dafürhalten mehrere Anmerkungen im Zusammenhang mit den Folgen geboten, die sich ergäben, wenn der Aufnahmemitgliedstaat die ihm in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 verliehene Befugnis nicht wahrnehmen könnte und der Antrag auf internationalen Schutz somit zulässig wäre.

63 Als Erstes ist in Erinnerung zu rufen, dass der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Unzulässigkeitsmechanismus eine Ausnahme von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten darstellt, alle Anträge auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen, d. h., zu bewerten, ob der betreffende Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95 hat. Die letztgenannte Richtlinie sieht ihrerseits nach ihrem Art. 1 Normen erstens für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, zweitens für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, und drittens für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vor. Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist nach den Art. 13 und 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit den Definitionen der Begriffe „Flüchtling“ und „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ in Art. 2 Buchst. d und f dieser Richtlinie der in ihr vorgesehene internationale Schutz grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewähren, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben oder tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (

64 Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat mit einer Situation konfrontiert sieht, die ihn daran hindert, von der ihm in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen, hätte er den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz folglich zu prüfen und zu untersuchen, ob die internationalen Schutz beantragende Person die oben beschriebenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllt. Der Mitgliedstaat muss den betreffenden Drittstaatsangehörigen daher wie eine Person behandeln, die erstmals internationalen Schutz beantragt, unabhängig von dem Schutz, der ihm von einem anderen Mitgliedstaat bereits gewährt worden ist. Die Folgen einer solchen Situation hat der Unionsgesetzgeber im Rahmen des in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Unzulässigkeitsmechanismus zweifellos bedacht (

65 Als Zweites heben sämtliche Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen hervor, dass der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens darauf abziele, die Familienzusammenführung sicherzustellen, bzw. ausschließlich durch diese motiviert sei, da der Kläger nicht durch einen Bedarf an internationalem Schutz angetrieben werde, der bereits in Österreich gedeckt worden sei. Sein Antrag sei somit nicht wirklich ein Antrag auf internationalen Schutz und könne in Anbetracht des Wortlauts, der allgemeinen Systematik und der Ziele der Richtlinie 2011/95 nicht zur Gewährung eines unter diesen Schutz fallenden Status führen. Insoweit ist meines Erachtens klar zwischen dem Rechtsinstrument selbst, dem Antrag auf internationalen Schutz und dem Inhalt der zu seiner Stützung vorgebrachten Argumente und Beweismittel sowie der etwaigen zugrunde liegenden Motivation der internationalen Schutz beantragenden Person zu unterscheiden.

66 Der Begriff „Antrag auf internationalen Schutz“ ist in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 definiert als „das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95 … ersucht“. Dieser Antrag gilt als gestellt, sobald die betreffende Person bei einer der von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 erfassten Behörden seine Absicht bekundet hat, internationalen Schutz in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Bekundung dieser Absicht von irgendeiner Verwaltungsformalität abhängig gemacht werden darf (

67 In der Sache hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 der Richtlinie 2011/95 einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die materiellen Voraussetzungen erfüllt, um gemäß den Kapiteln II und III dieser Richtlinie als Flüchtling anerkannt zu werden, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, ohne in dieser Hinsicht über ein Ermessen zu verfügen (

68 Als Drittes sollen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95, wie sich aus deren zwölftem Erwägungsgrund ergibt, die Anwendung gemeinsamer Kriterien zur Bestimmung der Personen, die internationalen Schutz benötigen, sowie ein Mindestniveau von Leistungen für diese Personen in allen Mitgliedstaaten sicherstellen (

69 In dem Bemühen um Vollständigkeit der Beurteilung einer solchen Situation stelle ich fest, dass Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2011/95 insbesondere in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft die Fälle aufführt, in denen die Mitgliedstaaten diese aberkennen, beenden oder nicht mehr verlängern können bzw. müssen. Keine der vorgesehenen Fallkonstellationen, die nach Auffassung des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen restriktiv auszulegen sind (

70 Da selbst eine hohe Wahrscheinlichkeit niemals eine Gewissheit darstellt, sei abschließend darauf hingewiesen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die individuelle Beurteilung eines zweiten Antrags auf internationalen Schutz, nachdem dieser von einem ersten Mitgliedstaat gewährt worden ist, zu einer Ablehnung des Antrags führen kann. Auch wenn das durch die Richtlinien 2011/95 und 2013/32 eingeführte normative System einen gewissen Fortschritt auf dem Weg zu einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem darstellt, ist es kein Ausdruck einer vollständigen Harmonisierung. Wie Generalanwalt Richard de la Tour hervorhebt (stricto sensu definiert, was Raum für unterschiedliche Beurteilungen der Mitgliedstaaten lässt und zu Ersuchen um Auslegung des Unionsrechts an den Gerichtshof führt. Für den Fall einer Ablehnung des besagten Antrags in der Sache wird der zweite Mitgliedstaat dem Antragsteller nach Art. 23 der Richtlinie 2011/95 jedoch gegebenenfalls die in deren Art. 24 bis 35 vorgesehenen Leistungen zuteilwerden lassen können. V. Ergebnis

71 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) wie folgt zu antworten: 1. Art. 33 Abs. 2 Buchst a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, die in dieser Vorschrift verliehene Befugnis auszuüben, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat bereits ein solcher Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller durch die Rückführung in diesen anderen Staat einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit deren Art. 18 und 24 Abs. 2 vorgesehene Recht auf Achtung des Familienlebens verstoßende Behandlung zu erfahren. Der Umstand, dass die um internationalen Schutz nachsuchende Person Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, dem dieser Schutz im Aufnahmemitgliedstaat zuerkannt worden ist, kann – vorbehaltlich der von den zuständigen nationalen Behörden durchzuführenden Prüfung, ob der Antragsteller nicht eine Rechtsstellung innehat, die ihm einen dauerhaften Aufenthalt in diesem Staat sichert, und ob die Trennung des Kindes von seinem Elternteil dem Eltern-Kind-Verhältnis und dem inneren Gleichgewicht dieses Kindes schaden könnte – zur Feststellung des Vorliegens einer solchen Gefahr führen. 2. Die Zulässigkeit des vom genannten Antragsteller gestellten Antrags auf internationalen Schutz setzt eine Prüfung dieses Antrags in der Sache voraus, damit überprüft werden kann, ob die in den Art. 13 und 18 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllt sind. Diese Richtlinie sieht eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen der Person, der die Eigenschaft oder der Schutzstatus zuerkannt worden ist, nicht vor.