Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2021 – C-385/20
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2021:828
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 6. Oktober 2021 ( Rechtssache C‑385/20 EL, TP gegen Caixabank SA (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 49 de Barcelona [Gericht erster Instanz Nr. 49, Barcelona, Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Kreditvertrag – Gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel – Verurteilung des Gewerbetreibenden zur Kostentragung – Höhe der erstattungsfähigen Kosten des Verbrauchers – Obergrenze für die Anwaltskosten entsprechend dem Streitwert – Verfahrensautonomie – Effektivitätsgrundsatz“ I. Einleitung
1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen legt der Juzgado de Primera Instancia no 49 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 49, Barcelona, Spanien) dem Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vor (
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen EL und TP, zwei Verbrauchern, und der Caixabank SA, einem Finanzinstitut, betreffend die Anwaltskosten, die Erstere von Letzterer im Rahmen eines Verfahrens zur Kostenerstattung verlangen. Das Verfahren folgt im Anschluss an ein Urteil in der Sache, in dem auf Antrag dieser Verbraucher die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln des Kreditvertrags zwischen den Parteien festgestellt und die Erstattung der von diesen Verbrauchern auf der Grundlage dieser Klauseln rechtsgrundlos geleisteten Beträge angeordnet wurde und der Caixabank die Kosten auferlegt wurden.
3 In diesem Zusammenhang fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen, ob die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz verpflichtet sind, in ihrem nationalen Recht für zivilrechtliche Verfahren betreffend missbräuchliche Klauseln einen Anspruch für Verbraucher, die in der Sache erfolgreich waren, gegenüber den unterlegenen Gewerbetreibenden auf vollständige Erstattung der ihrer Prozesskosten einschließlich der mit ihren Anwälten frei vereinbarten Honorare (
4 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich erläutern, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie über einen großen Wertungsspielraum verfügen, Regeln für die Kostenfestsetzung in Zivilverfahren betreffend missbräuchliche Klauseln zu erstellen, einschließlich einer Obergrenze entsprechend dem Streitwert, soweit es um das Anwaltshonorar der obsiegenden Partei geht. Ich bin der Ansicht, dass es nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz lediglich erforderlich ist, dass diese Regeln es den Verbrauchern ermöglichen, einen Betrag wiederzuerlangen, der gegenüber den von ihnen für einen solchen Rechtsstreit aufzuwendenden Kosten angemessen und verhältnismäßig ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist. II. Rechtlicher Rahmen A. Richtlinie 93/13
5 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; …“
6 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ B. Spanisches Recht
7 Im spanischen Recht sind die Kosten in Zivilverfahren in der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000, Zivilprozessordnung) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) (im Folgenden: LEC) geregelt.
8 Art. 243 LEC bestimmt: „(1) In allen Arten von Verfahren und allen Instanzen erfolgt die Kostenfestsetzung durch den Letrado de la Administración de Justicia (Beamter der Geschäftsstelle) des Gerichts, das über das Verfahren oder den Rechtsbehelf entschieden hat, bzw. gegebenenfalls durch den mit der Vollstreckung beauftragten Letrado de la Administración de Justicia. … Der Letrado de la Administración de Justicia setzt die Gebühren von Rechtsanwälten und anderen freiberuflich Tätigen, die keiner Gebühren- oder Honorarordnung unterliegen, herab, wenn die geforderten Beträge die in Art. 394 Abs. 3 genannten Beträge überschreiten und sofern nicht die Leichtfertigkeit der zur Tragung der Kosten verurteilten Prozesspartei festgestellt worden ist.“
9 Art. 251 LEC bestimmt: „Der Streitwert wird nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klage festgesetzt, das nach den folgenden Regeln berechnet wird: 1. Wird ein bestimmter Geldbetrag gefordert, so entspricht der Streitwert diesem Betrag, und ist der Betrag nicht, d. h. auch nicht ungefähr, bestimmt, so wird für die Klage von einem unbezifferten Streitwert ausgegangen. … 8. Bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, die Gültigkeit oder die Wirksamkeit eines Schuldtitels wird der Wert, auch wenn dieser in Raten zahlbar ist, anhand des geschuldeten Gesamtbetrags berechnet. Dieses Bewertungskriterium kommt in Verfahren zur Anwendung, deren Gegenstand die Errichtung, die Änderung oder das Erlöschen eines Schuldtitels oder eines persönlichen Rechts ist, vorausgesetzt, dass keine andere Bestimmung des vorliegenden Artikels anwendbar ist.“
10 Art. 394 LEC sieht vor: „(1) In Erkenntnisverfahren werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Partei auferlegt, deren Anträge allesamt zurückgewiesen worden sind, es sei denn, das Gericht stellt fest und begründet, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel aufgeworfen hat. … (3) Werden in Anwendung von Abs. 1 dieses Artikels der unterliegenden Partei die Kosten auferlegt, so ist sie hinsichtlich des Anteils, der auf Rechtsanwälte oder andere freiberuflich Tätige, die keiner Gebühren- oder Honorarordnung unterliegen, entfällt, nur verpflichtet, für jede Partei, der die Kosten zugesprochen wurden, einen Gesamtbetrag zu zahlen, der über ein Drittel des Streitgegenstands nicht hinausgeht; insoweit wird der Wert von nicht schätzbaren Forderungen, sofern das Gericht nicht aufgrund der Komplexität der Rechtssache etwas anderes entscheidet, auf 18000 Euro festgesetzt. Die Vorschriften des vorhergehenden Absatzes gelten nicht, wenn das Gericht ein leichtfertiges Verhalten der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei feststellt.“
11 Art. 411 LEC bestimmt: „Änderungen, die sich nach der Einleitung des Verfahrens hinsichtlich des Wohnsitzes der Parteien, hinsichtlich der Lage der Streitsache und hinsichtlich des Streitgegenstands ergeben, führen zu keinen Änderungen der Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit; diese richten sich nach dem Stand zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechtshängigkeit.“ III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
12 Aus der Vorlageentscheidung und den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht hervor, dass EL und TP am 25. April 2008 mit der Caixabank einen Kreditvertrag schlossen, der sich im Wesentlichen auf einen Betrag von 159000 Euro bezog. Dieser Vertrag enthielt jedoch eine Reihe sogenannter „Multi‑Currency“-Klauseln, und das Darlehen lautete daher auf japanische Yen (JPY).
13 Am 10. Oktober 2016 reichten EL und TP beim Juzgado de Primera Instancia no 49 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 49, Barcelona) Klage gegen die Caixabank ein und beantragten zunächst die Feststellung der Nichtigkeit dieser „Multi‑Currency“-Klauseln wegen Missbräuchlichkeit, des Weiteren beantragten sie die Neuberechnung der Restschuld des Darlehens (bei einem in Euro fortbestehenden Vertrag) und schließlich die Verurteilung der Bank zur Rückzahlung der Beträge, die sie seit Vertragsabschluss auf der Grundlage der genannten Klauseln ohne Rechtsgrund gezahlt hätten.
14 In ihrer Klageschrift gaben die Kläger des Ausgangsverfahrens an, dass der Streitwert unbestimmt sei. Hierzu machten sie im Wesentlichen geltend, dass sich die Restschuld des Darlehens am Tag, an dem die Klage eingereicht worden sei, zwar auf 127269,15 Euro belaufen habe, diese Restschuld jedoch infolge der Nichtigerklärung der „Multi‑Currency“-Klauseln überprüft und angepasst werden müsse, sobald alle durch diese Klauseln entstandenen Kosten und Provisionen bekannt seien. Dieser Wert wurde dann als solcher in der Entscheidung über die Zulassung der Klage festgelegt.
15 Mit Urteil vom 29. November 2018 gab der Juzgado de Primera Instancia no 49 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 49, Barcelona) der Klage von EL und TP statt. Das Gericht stellte fest, dass die beanstandeten „Multi‑Currency“-Klauseln nichtig seien, und verurteilte die Caixabank dazu, den Verbrauchern die etwaigen von ihnen gezahlten Beträge, die über diejenigen hinausgingen, die sie gezahlt hätten, wenn das Darlehen von Anfang an auf Euro gelautet hätte, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zu erstatten. Darüber hinaus verurteilte das Gericht die Caixabank zur Tragung der Kosten. Dieses Urteil wurde in der Folge rechtskräftig.
16 Im Anschluss daran beantragte der Anwalt von EL und TP im Rahmen des Nebenverfahrens zur Kostenfestsetzung bei dem zuständigen Letrado de la Administración de Justicia (Beamter der Geschäftsstelle) die Erstattung der Verfahrenskosten in Höhe von 25188,91 Euro, einschließlich einer Rechnung für sein Honorar in Höhe von 19007,89 Euro. Für die Berechnung des in Rede stehenden Honorars wurde in dem Antrag ein Streitwert von 127269,15 Euro zugrunde gelegt, d. h. die Restschuld des Darlehens zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage (
17 Die Caixabank widersprach den geltend gemachten Kosten mit der Begründung, sie seien überhöht. Mit Entscheidung vom 1. Oktober 2019 gab der Letrado de la Administración de Justicia (Beamter der Geschäftsstelle) diesem Widerspruch statt. Insbesondere vertrat er die Auffassung, dass gemäß den Art. 251 und 411 LEC, wie sie von den spanischen Gerichten ausgelegt würden, der Streitwert, nachdem er zum Zeitpunkt der Klageeinreichung festgesetzt worden sei, in einem späteren Verfahrensstadium nicht mehr geändert werden könne, erst recht nicht bei der Kostenfestsetzung. Da im vorliegenden Fall in der Entscheidung über die Zulassung der Klage gemäß den Angaben in der Klageschrift festgestellt worden sei, dass der Streitwert unbestimmt sei, müsse er auch im Rahmen der Kostenfestsetzung als unbestimmt angesehen werden. Somit sei der Streitwert für die erstattungsfähigen Anwaltskosten gemäß den Richtlinien der Anwaltskammer von Barcelona zur Kostenfestsetzung auf 30000 Euro zu schätzen. Im Übrigen habe die Caixabank gemäß Art. 394 Abs. 3 LEC nur verpflichtet werden können, den Klägern des Ausgangsverfahrens die Anwaltskosten in Höhe von maximal einem Drittel dieses Betrags zu erstatten.
18 Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben daraufhin Klage gegen die letztgenannte Entscheidung erhoben. In diesem Rahmen hat der Juzgado de Primera Instancia no 49 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 49, Barcelona), der Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 251, von Art. 394 Abs. 3 und von Art. 411 LEC, wie diese durch die spanischen Gerichte ausgelegt werden, mit der Richtlinie 93/13 hat, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht die im Beschluss vom 1. Oktober 2019 erfolgte Auslegung der Art. 251, 394 Abs. 3 und 411 LEC durch das Gericht, wonach der Streitwert mit dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsstreits gleichgestellt wird und es folglich zu einer Herabsetzung der vom Verbraucher an seinen Rechtsanwalt gezahlten Gebühren auf der Grundlage eines Pauschalbetrags (18000 Euro) kommt, der im Gesetz nur für nicht schätzbare Streitwerte, nicht jedoch für unbezifferte Streitwerte festgesetzt ist, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entgegen, da so die Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, nicht wiederhergestellt werden kann, obwohl ein Gericht zu seinen Gunsten die Missbräuchlichkeit der Klausel festgestellt hat, und da ein unangemessenes, zu einer Kostenbeschränkung führendes Verfahrenserfordernis nicht aufgehoben wird, obwohl eine solche Aufhebung dem Verbraucher geeignetere und wirksamere Mittel zur rechtmäßigen Ausübung seiner Rechte garantieren würde? 2. Steht Art. 394 Abs. 3 LEC für sich genommen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entgegen, indem er die gerichtliche Geltendmachung der Rechte, die diese Richtlinie den Verbrauchern gewährt, unmöglich macht bzw. übermäßig erschwert, da der Verbraucher aufgrund der in diesem Artikel festgesetzten Begrenzung einen Teil seiner eigenen Verfahrenskosten tragen muss und folglich die Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, nicht wiederhergestellt werden kann, obwohl ein Gericht zu seinen Gunsten die Missbräuchlichkeit der Klausel festgestellt hat, und da ein unangemessenes, zu einer Kostenbeschränkung führendes Verfahrenserfordernis nicht aufgehoben wird, obwohl eine solche Aufhebung dem Verbraucher geeignetere und wirksamere Mittel zur rechtmäßigen Ausübung seiner Rechte garantieren würde?
19 Das Vorabentscheidungsersuchen vom 7. Juli 2020 ist am 12. August desselben Jahres beim Gerichtshof eingegangen. EL und TP, die Caixabank, die spanische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Diese Parteien und Beteiligten, mit Ausnahme der polnischen Regierung, haben auch auf die Fragen des Gerichtshofs vom 11. Mai 2021 schriftlich geantwortet. IV. Würdigung A. Zuständigkeit
20 Die spanische Regierung und die Caixabank berufen sich vorab im Wesentlichen darauf, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über die vorliegenden Vorlagefragen nicht zuständig sei.
21 Diese Einrede ist meines Erachtens zurückzuweisen. Zwar fallen Fragen der Kostenfestsetzung in Zivilverfahren als solche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13, doch betrifft der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren die Missbräuchlichkeit mehrerer Vertragsklauseln im Sinne dieser Richtlinie. Diese verfahrensrechtlichen Fragen stellen sich daher im Rahmen eines Rechtsstreits, dessen Gegenstand die Verbraucherrechte aus dieser Richtlinie sind. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz der spanischen Kostenregelung entgegenstehen. Der Sachverhalt fällt also sehr wohl unter das Unionsrecht, und die aufgeworfenen Fragen betreffen die Auslegung dieses Rechts. Der Gerichtshof ist somit für die Entscheidung darüber offensichtlich zuständig ( B. Zulässigkeit
22 Die Caixabank und die spanische Regierung machen außerdem geltend, dass die Vorlagefragen unzulässig seien. Erstens enthalte die Vorlageentscheidung nicht die sachlichen und rechtlichen Angaben, die erforderlich seien, um dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort auf die gestellten Fragen zu ermöglichen.
23 Zwar ist die Höhe des vom Anwalt der Kläger im Ausgangsverfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend gemachten Honorars in der Vorlageentscheidung nicht angegeben, und aus der Vorlageentscheidung geht auch nicht hervor, ob dieser Betrag die in Art. 394 Abs. 3 LEC vorgesehene Obergrenze überschreitet. Abgesehen davon, dass diese Angaben in den Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens enthalten sind, reicht die Beschreibung des Sachverhalts in dieser Entscheidung, so knapp sie auch sein mag, meines Erachtens jedoch aus, um die Annahmen zu verstehen, auf denen die Vorlagefragen beruhen, und um dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort zu ermöglichen.
24 Zweitens weist die Caixabank darauf hin, dass es einen Widerspruch zwischen dem Wortlaut der ersten Frage und dem Inhalt der Vorlageentscheidung gebe. Das vorlegende Gericht deute nämlich in dieser Frage an, dass der Betrag von 18000 Euro in Art. 394 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 LEC als Grundlage für die Berechnung der Anwaltskosten, deren Erstattung EL und TP verlangen könnten, herangezogen worden sei, während in der Vorlageentscheidung festgestellt werde, dass der Letrado de la Administración de Justicia (Beamter der Geschäftsstelle) in Wirklichkeit den in den Richtlinien der Rechtsanwaltskammer Barcelona für die Kostenfestsetzung festgelegten Betrag von 30000 Euro zugrunde gelegt habe.
25 Die Vorlageentscheidung scheint mir in diesem Punkt widersprüchlich zu sein. In der Entscheidung wird außerdem auch nicht erklärt, warum der genannte Betrag von 30000 Euro anstelle des in Art. 394 Abs. 3 genannten Betrags angewandt wurde. Allerdings reicht dieser Widerspruch meines Erachtens nicht aus, um die Vorlagefragen für unzulässig zu erklären. Der Gerichtshof wird nämlich eine allgemeine Antwort hinsichtlich der Vereinbarkeit einer nationalen Kostenfestsetzungsregelung, in der eine Obergrenze für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltshonorare entsprechend dem Streitwert vorgesehen ist, unabhängig von dem Betrag, der im Ausgangsverfahren tatsächlich angewandt wurde, geben. Dieser Betrag ist daher für die beantragte Auslegung nicht entscheidend.
26 Drittens machen die Caixabank und die spanische Regierung geltend, dass die Vorlageentscheidung nicht untermauerte, ja sogar falsche Angaben enthalte. Insbesondere deute das vorlegende Gericht an, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens das von ihrem Anwalt im Rahmen der Kostenfestsetzung geforderte Honorar in voller Höhe gezahlt hätten oder zumindest zahlen müssten, ohne dies zu belegen, obwohl sich aus dem Akteninhalt ergebe, dass dies nicht der Fall sei. Aus demselben Grund seien die gestellten Fragen hypothetisch. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens von der Caixabank gemäß der spanischen Kostenregelung die Erstattung aller ihnen entstandenen Prozesskosten erhalten würden (
27 Insoweit genügt der Hinweis, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV die Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt. Der Gerichtshof ist nur befugt, über die Auslegung einer Unionsvorschrift auf der Grundlage des ihm von diesem Gericht mitgeteilten Sachverhalts zu entscheiden (
28 Schließlich bestreitet die spanische Regierung ausdrücklich die Zulässigkeit der ersten Frage, soweit sie sich auf den in Art. 411 LEC kodifizierten Grundsatz der perpetuatio jurisdictionis bezieht, und beruft sich dabei auf eine Reihe von Umständen, die meines Erachtens den Inhalt der Frage berühren ( C. Begründetheit
29 Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist die dem Gerichtshof wohlbekannte Problematik (
30 Im vorliegenden Fall hatten EL und TP einen solchen Kreditvertrag mit der Caixabank abgeschlossen, der auf japanische Yen lautete. Diese Verbraucher erhoben jedoch Klage auf Feststellung, dass die im Vertrag enthaltenen „Multi‑Currency“-Klauseln, die eine Bindung der monatlichen Raten an den Kurs dieser Währung bewirkten, missbräuchlich seien.
31 Die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen betreffen nicht die Vereinbarkeit der streitigen Klauseln mit dem Unionsrecht. Ihre Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 wurde von diesem Gericht bereits in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt (
32 Dagegen betreffen die vorliegenden Vorlagefragen den genauen Betrag der Kosten, insbesondere der Anwaltshonorare, den die Caixabank den Klägern des Ausgangsverfahrens nach spanischem Recht am Ende des Verfahrens zu erstatten hat.
33 In dieser Hinsicht sieht das spanische Recht im Wesentlichen vor, dass in einem Zivilprozess die unterlegene Partei grundsätzlich die Kosten der obsiegenden Partei einschließlich des Honorars für den Anwalt dieser Partei zu tragen hat (
34 Sobald die Verurteilung zur Kostentragung rechtskräftig geworden ist, bestimmt der in der Sache zuständige Letrado de la Administración de Justicia (Streitwerts, der von diesen tatsächlich ausgeführten Arbeit, der für die Rechtssache aufgewendeten Zeit sowie ihrer Komplexität, an.
35 Dennoch sieht Art. 394 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 LEC zum einen eine Obergrenze vor, die unter anderem für das Anwaltshonorar der obsiegenden Partei gilt. Konkret muss die zur Tragung der Kosten verurteilte Partei hinsichtlich dieses Honorars grundsätzlich (nicht mehr als ein Drittel des Streitwerts beträgt. Übersteigt das geltend gemachte Anwaltshonorar diesen Höchstbetrag, so muss der Letrado de la Administración de Justicia (Beamter der Geschäftsstelle) in der Regel dieses Honorar herabsetzen (
36 Zum anderen muss in diesem Zusammenhang gemäß Art. 251 LEC der Streitwert in der Klageschrift entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse, das die Klage für den Kläger darstellt, angegeben werden. Gemäß Abs. 1 dieses Art. 251 entspricht der Streitwert, wenn ein bestimmter Betrag gefordert wird, diesem Betrag; erfolgt keine Bestimmung, auch nicht in relativer Form, so gilt ein unbestimmter Betrag als Streitwert.
37 Im vorliegenden Fall hatten EL und TP in ihrer Klageschrift ursprünglich einen Streitwert in nicht bestimmter Höhe angegeben. Dabei erklärten sie im Wesentlichen, dass, auch wenn das wirtschaftliche Interesse, das die Klage für sie habe, der Restschuld des Darlehens am Tag der Einreichung der Klage entspreche (etwa 120000 Euro), müsse dieser Restschuldbetrag jedoch infolge der Nichtigerklärung der streitigen „Multi‑Currency“-Klauseln überprüft werden. Folglich sei es notwendig, das Urteil in der Sache abzuwarten, um die genaue Höhe des Streitwerts zu kennen. In der Folge gaben die Kläger des Ausgangsverfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren als Streitwert für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltskosten die Restschuld des Darlehens an.
38 Nach ständiger Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) kann jedoch der Streitwert, der einmal in der Entscheidung über die Zulassung der Klage entsprechend den Angaben in der Klageschrift festgelegt wurde, in Anwendung des Verfahrensgrundsatzes der perpetuatio jurisdictionis, der in Art. 411 LEC verankert ist, in einem späteren Stadium des Verfahrens nicht mehr geändert werden, erst recht nicht nach dessen Beendigung im Rahmen der Kostenfestsetzung. Dieser Rechtsprechung ist der Letrado de la Administración de Justicia (Beamter der Geschäftsstelle) im Ausgangsverfahren gefolgt. Er war der Ansicht, dass der Streitwert im vorliegenden Fall auch für die Zwecke der Kostenfestsetzung unverändert als unbestimmt anzusehen sei (
39 Diese Auslegung führt zu einer Begrenzung des Anwaltshonorars, das die Kläger des Ausgangsverfahrens von der Caixabank zurückfordern können. Nach (zumindest einem Teil) der (
40 Ich erinnere jedoch daran, dass im vorliegenden Fall der Betrag von 18000 Euro offenbar nicht angewandt wurde. Stattdessen wurde ein Betrag von 30000 Euro angewandt (
41 Nach Ansicht von EL und TP, der sich die Kommission vor dem Gerichtshof anschließt, ist ein solches Ergebnis mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Wenn ein Verbraucher die Kosten, die ihm bei der gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte aus der Richtlinie 93/13 entstanden sind, einschließlich der mit seinem Anwalt vereinbarten Honorare, ganz oder teilweise selbst tragen müsste, obwohl er in der Sache obsiegt hat (das angerufene Gericht hat die beanstandete Klausel als missbräuchlich eingestuft und den Gewerbetreibenden zur Rückzahlung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Beträge verurteilt), könnte er nicht in die rechtliche und tatsächliche Situation zurückversetzt werden, in der er sich ohne diese Klausel befunden hätte, wie es Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie in ihrer Auslegung im Urteil Gutiérrez Naranjo u. a. (
42 In diesem Zusammenhang ist die an erster Stelle zu prüfende zweite Frage des vorlegenden Gerichts zum einen im Wesentlichen darauf gerichtet, ob die Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung wie in Art. 394 Abs. 3 LEC entgegenstehen, die im Rahmen der Festsetzung der Kosten, die den Parteien in einem Rechtsstreit über die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel entstanden sind, eine Obergrenze für das Anwaltshonorar vorsieht, für das der obsiegende Verbraucher von dem zur Kostentragung verurteilten Gewerbetreibenden entsprechend dem Streitwert Erstattung verlangen kann. In einem ersten Abschnitt werde ich erläutern, warum dies grundsätzlich nicht der Fall ist.
43 Zum anderen möchte das vorlegende Gericht mit seiner an zweiter Stelle zu behandelnden ersten Frage wissen, ob die Auslegung von Art. 251, Art. 394 Abs. 3 und Art. 411 LEC durch die Gerichte, wonach ein Verbraucher, der in seiner Klageschrift den Streitwert nicht bestimmt hat, diese Angabe im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht mehr ändern kann und wonach bei Rechtsstreitigkeiten mit einem unbestimmten Streitwert der Wert für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltskosten auf 18000 Euro (oder hier vielmehr auf 30000 Euro) zu schätzen ist, gegen die Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstößt. In einem zweiten Abschnitt werde ich die Gründe darlegen, warum ich, vorbehaltlich bestimmter Überprüfungen durch das vorlegende Gericht, der Auffassung bin, dass dies nicht der Fall ist. 1. Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die die Höhe der erstattungsfähigen Kosten des Verbrauchers begrenzt, grundsätzlich nicht entgegen (zweite Frage)
44 Wie die polnische Regierung hervorhebt, geht es bei der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts, wie sie in Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge neu formuliert wurde, im Wesentlichen darum, ob die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten verpflichtet, einem Verbraucher, dessen Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel stattgegeben wurde, das Recht einzuräumen, von dem betreffenden Gewerbetreibenden die vollständige Erstattung seiner Prozesskosten zu verlangen.
45 Im Gegensatz zu EL und TP bin ich ebenso wie die spanische und die polnische Regierung nicht dieser Ansicht.
46 Erstens denke ich nicht, dass die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 durch den Gerichtshof im Urteil Gutiérrez Naranjo als solche diese Frage beantwortet.
47 Hierzu erinnere ich daran, dass nach Art. 6 Abs. 1 missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern für Letztere „unverbindlich“ sein müssen. Im Urteil Gutiérrez Naranjo hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine missbräuchliche Klausel „grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann“. Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel „grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte“ (
48 Mit dieser letztgenannten Feststellung hat der Gerichtshof aus Art. 6 Abs. 1 eine „Wiedergutmachung“ zugunsten der Verbraucher abgeleitet, nämlich das Recht auf Erstattung der auf der Grundlage einer missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge, damit die durch eine solche Klausel bereits eingetretenen Wirkungen, die dem Ziel dieser Bestimmung zuwiderlaufen, soweit wie möglich rückwirkend beseitigt werden können (
49 Im vorliegenden Fall haben die Kläger des Ausgangsverfahrens dieses Recht vor Gericht erfolgreich geltend gemacht. Nach dem rechtskräftigen Urteil des vorlegenden Gerichts müssen die bereits eingetretenen Wirkungen der streitigen „Multi‑Currency“-Klausel von der Caixabank rückwirkend beseitigt werden. Für die Verbraucher wurde somit die Sach- und Rechtslage, in der sie sich ohne die fragliche Klausel befunden hätten, im Verständnis des Gerichtshofs rechtlich wiederhergestellt.
50 Dagegen darf die Frage der „Wiedergutmachung“, die der Verbraucher in der Sache erlangt hat, nicht mit der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nicht geregelten Frage der Festsetzung der dem Verbraucher im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren entstandenen Kosten verwechselt werden.
51 Die Vorschriften, die die Kostenfestsetzung in zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffen, sind nämlich Verfahrensvorschriften. Werden sie im Rahmen einer Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne der Richtlinie 93/13 angewandt, so sind diese Vorschriften, um die gängige Formulierung aufzugreifen, Teil der „Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen“ (Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (
52 Zweitens ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, wie es die polnische Regierung macht, dass der Effektivitätsgrundsatz (der in der vorliegenden Rechtssache allein in Rede steht (
53 Der Umstand, dass eine solche Klage nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden kann, wie dies in Spanien der Fall zu sein scheint, und dass der Verbraucher zumindest einen Teil dieses Anwaltshonorars zu tragen hat, verstößt somit als solches nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz (
54 Allerdings ergibt sich daraus meines Erachtens, dass ein Verbraucher, der in einem Rechtsstreit obsiegt hat, von dem unterlegenen Gewerbetreibenden im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht das gesamte mit seinem Anwalt vereinbarte Honorar erstattet verlangen können soll, sondern einen Betrag, der angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten ist, die objektiv erforderlich sind, um einen solchen Rechtsstreit zu führen, d. h. einen Betrag, der ausreicht, um dem möglicherweise prohibitiven Charakter entgegenzuwirken, den ein solches Honorar haben könnte. Andernfalls, so die Caixabank, könnten die Verbraucher im Rahmen einer solchen Festsetzung die Erstattung eines von ihnen mit ihrem Anwalt frei vereinbarten Honorars verlangen, welches das objektiv Erforderliche übersteigt, ja sogar weit darüber hinausgeht (
55 Die Mitgliedstaaten verfügen in dieser Hinsicht im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie über einen großen Wertungsspielraum. Sie können die Einhaltung der in der vorstehenden Nummer genannten Anforderung grundsätzlich im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften über die Kostenfestsetzung sicherstellen, die, wie die polnische Regierung in ihren Erklärungen zutreffend ausgeführt hat, aufgrund der fehlenden europäischen Harmonisierung in diesem Bereich Ungleichheiten aufweisen: Einige Regelungen sehen vor, dass die unterlegene Partei die gesamten Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu tragen hat; andere, darunter die spanische Regelung, sehen vor, dass die obsiegende Partei nur einen Teil dieser Kosten erstattet verlangen kann (
56 Ebenso wie die Caixabank und die spanische Regierung und im Gegensatz zu EL und TP denke ich nicht, dass diese Auslegung durch das Urteil Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria in Frage gestellt wird.
57 In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz „einer Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dem Verbraucher ein Teil der Verfahrenskosten entsprechend der Höhe der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, die ihm infolge der Nichtigerklärung einer Vertragsklausel wegen ihrer Missbräuchlichkeit erstattet werden, aufzuerlegen“. Nach Ansicht des Gerichtshofs schafft eine solche Kostenregelung ein erhebliches Hindernis, das geeignet ist, die Verbraucher davon abzuhalten, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gerichtlich feststellen zu lassen (
58 Im Einzelnen ging es in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, um Art. 394 Abs. 1 und 2 LEC. Während nach Abs. 1 die unterliegende Partei die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat, sieht Abs. 2 vor, dass im Fall des teilweisen Stattgebens der Anträge einer der Parteien oder der Ablehnung ihrer jeweiligen Anträge jede Partei grundsätzlich ihre eigenen Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten zu tragen hat. In Anwendung dieser Bestimmungen wurde der Gewerbetreibende grundsätzlich nicht zur Tragung sämtlicher Kosten verurteilt, wenn ein Verbraucher im Rahmen ein und derselben Klage sowohl die Nichtigkeit einer Klausel als auch die Rückerstattung von Beträgen geltend machte, die er aufgrund der Klausel rechtsgrundlos gezahlt hatte, und wenn der erste Antrag begründet war, der im zweiten Antrag geforderte Betrag jedoch nicht den Beträgen entsprach, auf die der Verbraucher tatsächlich Anspruch hatte (
59 Ich habe aber zum einen Vorbehalte gegen diese Auslegung. Meines Erachtens handelt es sich bei der Regelung, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat, wenn bestimmten Anträgen stattgegeben wird und andere abgewiesen werden, um eine Billigkeitsregel, die im Recht der Mitgliedstaaten (und in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (
60 Falls der Gerichtshof nicht meiner Meinung sein sollte, weise ich zum anderen darauf hin, dass das Urteil in der Rechtssache Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria eine Regelung für die Kostenverteilung zwischen den Parteien betraf. Der Gerichtshof hat sich jedoch nicht zu der in der vorliegenden Rechtssache streitigen Frage geäußert, in welcher Höhe der obsiegende Verbraucher die Kosten, insbesondere die Anwaltskosten, auf den zur Tragung der Kosten verurteilten Gewerbetreibenden abwälzen kann. Daraus kann man richtigerweise nicht den Schluss ziehen, dass es dem Verbraucher möglich sein muss, im Rahmen der Kostenfestsetzung den vollen Betrag des mit seinem Anwalt vereinbarten Honorars zurückzufordern.
61 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass eine nationale Regelung wie Art. 394 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 LEC, die eine Obergrenze für das Anwaltshonorar festlegt, das der obsiegende Verbraucher auf den zur Kostentragung verurteilten Gewerbetreibenden abwälzen kann, grundsätzlich mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist. Eine solche Regelung überschreitet als solche nicht den Wertungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie verfügen.
62 Zum einen ermöglicht eine solche Obergrenze, wie die spanische Regierung vorträgt, eine gewisse Standardisierung dessen, was einen angemessenen und verhältnismäßigen Betrag erstattungsfähiger Kosten entsprechend dem Streitwert und/oder der Art des Rechtsstreits darstellt, wobei die Erstattung eines ungewöhnlich hohen Anwaltshonorars ausgeschlossen wird (
63 Zum anderen weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Grundsatz der Rechtssicherheit oder der Wahrung der Verteidigungsrechte (
64 Aber zunächst spricht der letztgenannte Grundsatz für eine Obergrenze, wie sie in Art. 394 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 LEC vorgesehen ist. Die Kostenregelungen sollten, soweit möglich, einfach und ihre Ergebnisse vorhersehbar sein (
65 Sodann bewirkt nach Ansicht der spanischen und der polnischen Regierung eine Obergrenze für die erstattungsfähigen Kosten im Bemühen, die Verteidigungsrechte zu wahren, einen Ausgleich zwischen dem Gewinn, den die Parteien aus einem Gerichtsverfahren ziehen können, und dem Risiko, das sie mit der Durchführung des Verfahrens eingehen. So gesehen bietet eine solche Obergrenze Schutz für die Verbraucher. Wenn der Verbraucher sich nämlich ohne eine solche Obergrenze (
66 Schließlich sollten, wie die Caixabank geltend macht, Mechanismen berücksichtigt werden, die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, um etwaigen finanziellen Schwierigkeiten des Verbrauchers einigermaßen abzuhelfen, wie z. B. die Gewährung von Prozesskostenhilfe, mit der die nach der Kostenfestsetzung zulasten des Verbrauchers gegebenenfalls verbleibenden Anwaltskosten ausgeglichen werden könnten (
67 Im Übrigen ist, wie die spanische Regierung geltend macht, die in Art. 394 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 LEC vorgesehene Obergrenze im vorliegenden Fall keine absolute Grenze. Von ihr kann zumindest dann abgewichen werden, wenn das Gericht feststellt, dass die zur Zahlung verurteilte Partei leichtfertig gehandelt hat (
68 Somit würde im Einklang mit meinen Ausführungen in Nr. 54 der vorliegenden Schlussanträge der Grundsatz der Effektivität einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine so niedrige Obergrenze für die der obsiegenden Partei zu erstattenden Kosten vorsieht, dass die Verbraucher ganz allgemein keine Erstattung eines Betrags erhalten könnten, der angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten ist, die ihnen tatsächlich für die Erhebung einer Klage entstehen (
69 Abgesehen davon, dass eine solche Obergrenze die Verbraucher ernsthaft davon abhalten würde, ihre Rechte geltend zu machen, bin ich nämlich der Ansicht, dass, wenn der Gewerbetreibende nur einen unbedeutenden Teil der dem Verbraucher im Rahmen einer solchen Klage entstehenden Anwaltskosten zu tragen hätte, die abschreckende Wirkung, die Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel beimessen soll, ernsthaft untergraben würde, wie EL und TP sowie die Kommission zu Recht geltend machen (
70 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Kostenfestsetzung für eine Klage wegen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel eine Obergrenze für die Anwaltskosten vorsieht, für die der obsiegende Verbraucher, vom zur Kostentragung verurteilten Gewerbetreibenden Erstattung verlangen kann, sofern diese Obergrenze es dem Verbraucher ermöglicht, insoweit die Erstattung eines Betrags zu erhalten, der angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten ist, die er objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden musste. 2. Modalitäten der Bestimmung des Streitwerts für die Zwecke der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten des Verbrauchers (erste Frage)
71 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts, wie sie in Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasst ist, betrifft die im spanischen Verfahrensrecht vorgesehenen Regeln für die Festsetzung des Streitwerts. Ich weise zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof für die Prüfung dieser besonders technischen Vorschriften nur insoweit zuständig ist, als dieser Wert eine Grundlage für die Berechnung der Höhe der Kosten bildet, die dem obsiegenden Verbraucher erstattet werden können (
72 Der Gerichtshof muss daher im vorliegenden Fall darauf achten, dass er sich nicht, wie es die Parteien des Ausgangsverfahrens versuchen, auf die Einzelheiten der Berechnung des Streitwerts nach den Vorschriften des spanischen Rechts einlässt oder gar über Fragen entscheidet, die rein spanisches Recht betreffen. Er wird sich vielmehr darauf beschränken müssen, diese Vorschriften im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz (
73 Hinsichtlich einerseits des Umstands, dass nach den Art. 253 und 411 LEC in der Auslegung durch die spanischen Gerichte der Streitwert der Forderung zu Beginn des Verfahrens anhand der vom Verbraucher in der Klageschrift gemachten Angaben zu bestimmen ist und in einem späteren Stadium des Verfahrens nicht mehr – und schon gar nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung – geändert werden kann, möchte ich Folgendes anmerken.
74 Zwar tragen EL und TP zunächst vor, es gebe eine abweichende nationale Rechtsprechung, wonach nach spanischem Recht die erstattungsfähigen Kosten immer auf der Grundlage des tatsächlichen wirtschaftlichen Interesses der Klage für den Verbraucher zu berechnen seien, unabhängig von dem im Hauptsacheverfahren festgestellten Streitwert, ich weise aber darauf hin, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, über Kontroversen in der nationalen Rechtsprechung zu entscheiden. Der Gerichtshof muss die Vorlagefrage unter Berücksichtigung der hierzu in der Vorlageentscheidung gegebenen Erläuterungen beantworten (
75 Sodann weise ich darauf hin, dass, wie in Nr. 63 dieser Schlussanträge ausgeführt, jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift gegen den Grundsatz der Effektivität verstößt, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind in diesem Rahmen die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen.
76 Die Caixabank und die spanische Regierung haben hierzu vorgetragen, dass der in Art. 411 LEC kodifizierte Grundsatz der perpetuatio jurisdictionis u. a. aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt sei. Diese Sicherheit bedeute, dass die Parteien, einschließlich der Gewerbetreibenden, bereits zu Beginn des Verfahrens die möglichen wirtschaftlichen Kosten eines Rechtsstreits und den voraussichtlichen finanziellen Aufwand kennen sollten (
77 Allerdings haben schließlich die Caixabank und die spanische Regierung darauf hingewiesen, dass der Richter nach spanischem Recht berechtigt sei, den vom Kläger angegebenen Streitwert im Laufe des Verfahrens in der Sache und gegebenenfalls von Amts wegen zu überprüfen. Dies ist meines Erachtens von Bedeutung. Da sich der Verbraucher nicht unbedingt seiner Rechte bewusst ist, muss das nationale Gericht meines Erachtens „positiv eingreifen“, was in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wiederholt erwähnt wird (
78 Was andererseits den Umstand angeht, dass der Streitwert wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der zu Beginn des Verfahrens als „nicht bestimmt“ festgestellt wurde, als nicht „schätzbar“ im Sinne von Art. 394 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 LEC angesehen wird, so dass für die Kostenfestsetzung ein Richtwert von 18000 Euro (bzw. im vorliegenden Fall von 30000 Euro) zugrunde gelegt wird, so halte ich die Sache für einfach.
79 Eine Reihe von Aspekten, die vor dem Gerichtshof ausführlich erörtert worden sind, sind nämlich letztlich für die Antwort, die der Gerichtshof geben muss, nicht wirklich relevant. Insoweit stelle ich fest, dass sich die Parteien des Ausgangsverfahrens erstens über den Stand der nationalen Rechtsprechung zu dem genannten Art. 394 Abs. 3 nicht einig sind. EL und TP machen geltend, dass nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert nicht „schätzbar“ sei, nur diejenigen seien, die keinen Vermögenswert hätten, wie z. B. Klagen auf Nichtigerklärung eines Wahlverfahrens. Dagegen könnten Streitigkeiten mit einem solchen Vermögenswert, der ganz einfach nicht schon zu Beginn genau bestimmbar ist, nicht als solche angesehen werden und fielen daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, was die Caixabank bestreitet. Zweitens sind die Parteien des Ausgangsverfahrens unterschiedlicher Auffassung über die Methode zur Bestimmung des Streitwerts in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens. Nach Ansicht von EL und TP ist gemäß Art. 251 Abs. 8 LEC insoweit auf die Restschuld des Darlehens abzustellen, wenn die Gültigkeit des Vertrags – auch nur teilweise – bestritten wird. Nach Ansicht der Caixabank kann die Restschuld, da es eine Forderung der Bank ist, bei der Bestimmung des Streitwerts eines Rechtsstreits, der von dem Verbraucher, der Darlehensnehmer ist, eingeleitet wurde, nicht berücksichtigt werden. Stattdessen müsse gemäß Art. 251 Abs. 1 dieses Gesetzes vielmehr an die von den Verbrauchern ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge angeknüpft werden, deren Erstattung sie forderten. Schließlich sind sich die Parteien nicht einig darüber, ob EL und TP im vorliegenden Fall in ihrer Klageschrift einen bestimmten Betrag, zumindest relativ, wirksam als Streitwert angeben konnten.
80 Wie ich jedoch bereits in Nr. 74 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, ist es nicht Sache des Gerichtshofs, über Meinungsverschiedenheiten zur Rechtsprechung betreffend die Auslegung des nationalen Rechts zu entscheiden, und es ist sicher nicht seine Aufgabe, darüber zu entscheiden, wie hoch ein Streitwert wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende im Hinblick auf die spanischen Verfahrensvorschriften ist. Es ist auch nicht seine Sache, festzustellen, ob EL und TP in ihrem Antrag wirksam eine verbindliche Angabe zu einem bestimmten Wert hätten machen können oder nicht.
81 Jedoch erfordert der Effektivitätsgrundsatz, unabhängig von der nationalen Rechtsprechung und der Methode zur Bestimmung des Streitwerts für die Anwendung der spanischen Kostenfestsetzungsregelungen, meines Erachtens lediglich, wie ich in der Antwort auf die zweite Frage ausgeführt habe, dass diese Regelungen es dem Verbraucher ermöglichen, vom Gewerbetreibenden die Erstattung der Anwaltskosten in einer Höhe zu erhalten, die angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten ist, die er objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden musste. Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Festsetzung des Streitwerts auf 30000 Euro mit der Folge, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens gemäß der in Art. 394 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 LEC vorgesehenen Obergrenze von der Caixabank nur eine Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 10000 Euro erhalten können, dieser Anforderung genügt (
82 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der der Streitwert, der die Grundlage für die Berechnung der dem obsiegenden Verbraucher zu erstattenden Kosten bildet, in der Klageschrift festgelegt werden muss, ohne dass dieser später geändert werden könnte, und die diesen Wert für bestimmte Rechtsstreitigkeiten auf einen bestimmten Richtwert festlegt, sofern diese Vorschriften es dem Verbraucher nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren, seine Rechte aus dieser Richtlinie wahrzunehmen. In diesem Rahmen ist es Sache des angerufenen Gerichts, gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob der vom Verbraucher in seiner Klageschrift angegebene Wert dem wirtschaftlichen Interesse entspricht, das der Rechtsstreit für ihn tatsächlich darstellt. V. Ergebnis
83 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Juzgado de Primera Instancia no 49 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 49, Barcelona, Spanien) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit einer Klage wegen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel eine Obergrenze für die Anwaltskosten vorsieht, für die der obsiegende Verbraucher von dem zur Kostentragung verurteilten Gewerbetreibenden Erstattung verlangen kann, sofern diese Obergrenze es dem Verbraucher ermöglicht, insoweit die Erstattung eines Betrags zu erhalten, der angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten ist, die er objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden musste. 2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der der Streitwert, der die Grundlage für die Berechnung der dem obsiegenden Verbraucher zu erstattenden Kosten bildet, in der Klageschrift festgelegt werden muss, ohne dass dieser Wert später geändert werden könnte, und die diesen Wert für bestimmte Streitigkeiten auf einen Richtwert festlegt, sofern diese Regelung es dem Kläger nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert, seine Rechte aus dieser Richtlinie auszuüben. In diesem Rahmen ist es Sache des angerufenen Gerichts, gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob der vom Verbraucher in seiner Klageschrift angegebene Wert dem wirtschaftlichen Interesse entspricht, das der Rechtsstreit für ihn tatsächlich darstellt.