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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.10.2021 – C-428/21
Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2021:851
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 14. Oktober 2021 ( Verbundene Rechtssachen C‑428/21 PPU und C‑429/21 PPU HM (C‑428/21 PPU), TZ (C‑429/21 PPU), Beteiligter: Openbaar Ministerie (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam [Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 – Ersuchen um Zustimmung zur Erweiterung der Straftaten – Art. 28 Abs. 3 – Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Übergabe – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Recht der übergebenen Person auf Anhörung – Ort der Ausübung dieses Rechts – Modalitäten“ I. Einleitung
1 Die beiden Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) betreffen im Wesentlichen die Anwendungsmodalitäten des Rechts auf Anhörung im Fall einer Person, die infolge der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls (EHB) an die Justizbehörden eines Mitgliedstaats übergeben wurde, und zwar in der ersten Rechtssache im Kontext eines Ersuchens um Zustimmung der vollstreckenden Justizbehörde zur Erweiterung der Straftaten im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (
2 Konkret hat der Gerichtshof darüber zu entscheiden, in welchem Mitgliedstaat und nach welchen Modalitäten eine infolge eines EHB übergebene Person ihr Recht auf Anhörung ausüben kann, bevor die vollstreckende Justizbehörde ihre ergänzende Zustimmung erteilt. Hierzu findet sich weder im Rahmenbeschluss 2002/584 noch in anderen Rechtsakten der Union eine eindeutige Regelung. In den vorliegenden Rechtssachen geht es also vor allem darum, die Reichweite dieses Rechts auf Anhörung und die Modalitäten seiner Inanspruchnahme zu klären, wobei ein Gleichgewicht zwischen der Wirksamkeit des EHB-Mechanismus, der vornehmlich auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, einerseits und der Achtung der Grundrechte der übergebenen Person andererseits herzustellen ist.
3 Im Wege der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) werde ich zu folgendem Ergebnis kommen: Erstens hat die übergebene Person das Recht, vorab angehört zu werden, bevor die vollstreckende Justizbehörde ihre ergänzende Zustimmung erteilt. Zweitens ist dieses Recht gegenüber der vollstreckenden Justizbehörde und nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats auszuüben, was entweder im Vollstreckungsmitgliedstaat oder im Ausstellungsmitgliedstaat geschehen kann. Drittens kann die Ausübung des Rechts auf Anhörung nach Modalitäten erfolgen, die die zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsmitgliedstaats auf der Grundlage der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften untereinander vereinbart haben, vorausgesetzt, dass die wirksame Ausübung dieses Rechts gewährleistet ist. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht: Rahmenbeschluss 2002/584
4 In den Erwägungsgründen 5, 6, 10 und 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es: „(5) Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen. (6) Der [EHB] im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar. … (10) Grundlage für den Mechanismus des [EHB] ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 [EUV] enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 des genannten Vertrags mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird. … (12) Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 [EUV] anerkannten Grundsätze, die auch in der [Charta], insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Übergabe einer Person, gegen die ein [EHB] besteht, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.“
5 Art. 1 („Definition des [EHB] und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) dieses Rahmenbeschlusses bestimmt: „(1) Bei dem [EHB] handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. (2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden [EHB] nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses. (3) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“
6 Die Art. 3 bis 4a des Rahmenbeschlusses sehen Gründe vor, aus denen die Vollstreckung des EHB durch die vollstreckende Justizbehörde abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann.
7 Kapitel 2 („Übergabeverfahren“) des Rahmenbeschlusses enthält die Art. 9 bis 25.
8 Art. 11 („Rechte der gesuchten Person“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet: „(1) Wird eine gesuchte Person festgenommen, so unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats entsprechend dessen innerstaatlichem Recht die betreffende Person von dem [EHB], von dessen Inhalt sowie davon, dass sie ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde zustimmen kann. (2) Eine gesuchte Person, die zum Zwecke der Vollstreckung eines [EHB] festgenommen wird, hat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats Anspruch darauf, einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher hinzuzuziehen.“
9 Art. 13 („Zustimmung zur Übergabe“) dieses Rahmenbeschlusses sieht vor: „(1) Gibt die festgenommene Person an, dass sie ihrer Übergabe zustimmt, so werden diese Zustimmung und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 27 Absatz 2 vor der vollstreckenden Justizbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats erklärt. (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen. (3) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem im innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen. …“
10 Art. 14 („Vernehmung der gesuchten Person“) des Rahmenbeschlusses lautet: „Stimmt die festgenommene Person ihrer Übergabe nach Maßgabe des Artikels 13 nicht zu, hat sie das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats vernommen zu werden.“
11 Art. 15 („Entscheidung über die Übergabe“) des Rahmenbeschlusses bestimmt: „(1) Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen. (2) Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist. (3) Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.“
12 Art. 18 („Lage in Erwartung der Entscheidung“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor: „(1) Wurde der [EHB] zum Zwecke der Strafverfolgung erlassen, so muss die vollstreckende Justizbehörde a) entweder akzeptieren, dass die gesuchte Person nach Artikel 19 vernommen wird; b) oder akzeptieren, dass die gesuchte Person vorübergehend überstellt wird. (2) Die Bedingungen und die Dauer der vorübergehenden Überstellung werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegt. (3) Im Falle der vorübergehenden Überstellung muss die betreffende Person Gelegenheit haben, in den Vollstreckungsmitgliedstaat zurückzukehren, um dort den sie betreffenden Gerichtsverhandlungen, die im Rahmen des Übergabeverfahrens stattfinden, beizuwohnen.“
13 Art. 19 („Vernehmung der Person in Erwartung der Entscheidung“) dieses Rahmenbeschlusses bestimmt in seinen Abs. 1 und 2: „(1) Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt durch eine Justizbehörde mit Unterstützung einer Person, die nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden Justizbehörde bestimmt wird. (2) Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats und nach den im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegten Bedingungen.“
14 Kapitel 3 („Wirkung der Übergabe“) des Rahmenbeschlusses enthält die Art. 26 bis 30.
15 Art. 27 („Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten“) des Rahmenbeschlusses lautet: „(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt. (2) Außer in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Fällen dürfen Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. (3) Absatz 2 findet in folgenden Fällen keine Anwendung: a) wenn die Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist; b) wenn die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht ist; c) wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt; d) wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann; e) wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel 13 erklärt hat; f) wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet hat. Die Verzichterklärung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen. Die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen; g) wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 gibt. (4) Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel 8 Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. In den Fällen des Artikels 5 sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsmitgliedstaat zu geben.“
16 Art. 28 („Weitere Übergabe oder Auslieferung“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor: „(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines [EHB], dem eine vor ihrer Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, übergeben wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt. (2) In jedem Fall können Personen, die dem Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund eines [EHB] übergeben wurden, ohne die Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines [EHB], dem eine vor der Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, in den folgenden Fällen übergeben werden: a) wenn die gesuchte Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist; b) wenn die gesuchte Person ihrer Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat als den Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines [EHB] zustimmt. Die Zustimmung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats erklärt und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen. Die Zustimmungserklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen gegeben hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen; c) wenn der Grundsatz der Spezialität auf die gesuchte Person gemäß Artikel [27] Absatz 3 Buchstaben a), e), f) und g) nicht anzuwenden ist. (3) Die vollstreckende Justizbehörde stimmt der Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat gemäß den folgenden Bestimmungen zu: a) Das Ersuchen um Zustimmung ist gemäß Artikel 9 unter Beifügung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Informationen und der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzung zu stellen. b) Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. c) Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. d) Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen verweigert werden. In den in Artikel 5 genannten Fällen sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsstaat zu geben. (4) Ungeachtet des Absatzes 1 darf eine Person, die aufgrund eines [EHB] übergeben wurde, nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Person übergeben hat, an einen Drittstaat ausgeliefert werden. Die Zustimmung ist gemäß den Übereinkommen, die diesen Mitgliedstaat binden, sowie gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu geben.“ B. Niederländisches Recht
17 Mit der Overleveringswet (Übergabegesetz) vom 29. April 2004 (
18 In Art. 14 des Übergabegesetzes, der zu Kapitel II („Übergabe durch die Niederlande“) Abschnitt 1 („Voraussetzungen für die Übergabe“) gehört und dessen Abs. 1 und 3 der Umsetzung von Art. 27 Abs. 2, 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dienen, heißt es: „1. Die Übergabe wird nur unter der allgemeinen Bedingung gestattet, dass die gesuchte Person nicht wegen Taten verfolgt, bestraft oder auf andere Weise in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt wird, die vor dem Zeitpunkt ihrer Übergabe begangen wurden und wegen deren sie nicht übergeben wurde, es sei denn: … f) dazu wird um die vorherige Zustimmung der Rechtbank nachgesucht und diese wird erteilt. … 3. Der Staatsanwalt beantragt spätestens am dritten Tag nach Eingang eines Ersuchens der ausstellenden Justizbehörde um Zustimmung gemäß Absatz 1 Buchstabe f oder Absatz 2 Buchstabe c schriftlich, dass die Rechtbank das Ersuchen bearbeitet. Der Staatsanwalt legt der Rechtbank dazu das Ersuchen mit beigefügter Übersetzung vor. Die Rechtbank erteilt die Zustimmung gemäß Absatz 1 Buchstabe f oder Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf Taten, wegen deren die Übergabe nach diesem Gesetz hätte gestattet werden können. Die Entscheidung über einen Antrag ergeht in jedem Fall innerhalb von siebenundzwanzig Tagen nach seinem Eingang. Der Staatsanwalt setzt die ausstellende Justizbehörde unverzüglich über die Entscheidung der Rechtbank in Kenntnis.“
19 Art. 25 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes, der zu Kapitel II Abschnitt 2 („Übergabeverfahren“) § C („Entscheidung über die Übergabe“) gehört, bestimmt: „1. Die Vernehmung der gesuchten Person ist öffentlich, es sei denn, sie verlangt eine nichtöffentliche Verhandlung über die Sache oder die Rechtbank ordnet den Ausschluss der Öffentlichkeit aus gewichtigen, im Sitzungsprotokoll anzugebenden Gründen an. … 3. Bei ihrer Vernehmung kann die gesuchte Person ihren Rechtsbeistand hinzuziehen. …“ III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen A. Rechtssache C‑428/21 PPU
20 Am 13. April 2021 ersuchte der Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) die niederländischen Behörden um Zustimmung zur Erweiterung der Straftaten im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Bezug auf HM, einen nigerianischen Staatsangehörigen, der den ungarischen Behörden aufgrund eines am 25. Mai 2020 vollstreckten EHB übergeben und in Ungarn inhaftiert worden war. Dieses Ersuchen zielte darauf ab, HM wegen einer vor seiner Übergabe begangenen anderen Straftat als derjenigen, die dem EHB zugrunde lag, verfolgen zu können.
21 Bei seiner Vernehmung erklärte HM, nicht auf den Schutz durch den in Art. 27 Abs. 3 Buchst. f des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Grundsatz der Spezialität verzichten zu wollen.
22 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam), die im Rahmen des Ersuchens um Erweiterung der Straftaten angerufen worden war, HM zunächst das Recht zuerkannt, hinsichtlich der Zustimmung zur Erweiterung der Straftaten angehört zu werden. Sodann hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Licht des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen, dass – eine übergebene Person in der Lage sein muss, ihr Recht auf Anhörung in Bezug auf ein Ersuchen um Zustimmung zur Ergänzung der Straftaten im Ausstellungsmitgliedstaat auszuüben, wenn eine Justizbehörde dieses Mitgliedstaats sie zu einem möglichen Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. f des Rahmenbeschlusses anhört, oder dass – diese Person in der Lage sein muss, ihr Recht auf Anhörung in dem Mitgliedstaat, der sie zu einem früheren Zeitpunkt übergeben hat, bei der vollstreckenden Justizbehörde im Verfahren über die Erteilung der Zustimmung zur Ergänzung der Straftaten auszuüben? 2. Wenn es einer übergebenen Person möglich sein muss, ihr Recht auf Anhörung in Bezug auf die Entscheidung über ein Ersuchen um Zustimmung zur Ergänzung der Straftaten gemäß Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in dem Mitgliedstaat auszuüben, der sie zu einem früheren Zeitpunkt übergeben hat, auf welche Weise muss dieser Mitgliedstaat dies dann ermöglichen? B. Rechtssache C‑429/21 PPU
23 Am 3. Mai 2021 stellte der Procureur des Konings van het Parket van Brussel (Prokurator des Königs bei der Staatsanwaltschaft Brüssel, Belgien) bei den niederländischen Behörden ein Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Übergabe im Sinne von Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Bezug auf TZ, einen niederländischen Staatsangehörigen, der aufgrund eines EHB an die belgischen Behörden übergeben und in Belgien inhaftiert worden war. Dieses Ersuchen zielte darauf ab, die Übergabe von TZ an die deutschen Behörden zum Zweck der Verfolgung einer von ihm vor seiner Übergabe begangenen anderen Straftat als derjenigen, die dem belgischen EHB zugrunde lag, zu ermöglichen.
24 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam), die im Rahmen des Ersuchens um weitere Übergabe angerufen worden war, TZ zunächst das Recht zuerkannt, hinsichtlich der weiteren Übergabe angehört zu werden. Sodann hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Licht des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen, dass – eine Person, die dem Ausstellungsmitgliedstaat übergeben worden ist und gegen die ein weiterer Mitgliedstaat anschließend einen EHB wegen vor dieser Übergabe begangener Taten ausgestellt hat, in der Lage sein muss, ihr Recht auf Anhörung in Bezug auf das Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Übergabe gemäß Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Ausstellungsmitgliedstaat bei einer Justizbehörde dieses Mitgliedstaats während des Verfahrens über die Vollstreckung des von dem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten EHB auszuüben, oder dass – diese Person in der Lage sein muss, ihr Recht auf Anhörung in dem Mitgliedstaat, der sie zu einem früheren Zeitpunkt übergeben hat, bei der vollstreckenden Justizbehörde während des Verfahrens über die Erteilung der Zustimmung zur weiteren Übergabe auszuüben? 2. Wenn es einer übergebenen Person möglich sein muss, ihr Recht auf Anhörung in Bezug auf die Entscheidung über ein Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Übergabe gemäß Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in dem Mitgliedstaat auszuüben, der sie zu einem früheren Zeitpunkt übergeben hat, auf welche Weise muss dieser Mitgliedstaat dies dann ermöglichen? IV. Eilverfahren vor dem Gerichtshof
25 Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen. Es hat diesen Antrag damit begründet, dass die Vorlagefragen die Auslegung eines Rahmenbeschlusses beträfen, der unter Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags falle.
26 Zum Kriterium der Dringlichkeit hat das vorlegende Gericht im Rahmen der Rechtssache C‑428/21 PPU ausgeführt, HM befinde sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in Ungarn in Untersuchungshaft. Falls das vorlegende Gericht der Erweiterung der Straftaten zustimme, könne er auch wegen weiterer Taten in Untersuchungshaft genommen werden, was zu einer Verlängerung der Dauer dieser Haft und einer schwereren Strafe im Fall einer Verurteilung führen könne. Sollte das vorlegende Gericht hingegen das Ersuchen um Erweiterung der Straftaten ablehnen, wäre die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats grundsätzlich nicht befugt, HM für die von diesem Ersuchen erfassten Taten in Untersuchungshaft zu nehmen, und im Fall einer Verurteilung wäre die zuständige Justizbehörde dieses Mitgliedstaats grundsätzlich nicht berechtigt, eine wegen dieser Taten verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Daher wirke sich die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen unmittelbar und entscheidend auf die Dauer der Haft von HM in Ungarn aus.
27 Im Rahmen der Rechtssache C‑429/21 PPU hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass TZ bis zu seiner Entscheidung über das Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Übergabe nach Deutschland im Hinblick auf die Vollstreckung des gegen ihn von den deutschen Behörden ausgestellten EHB in Belgien inhaftiert sei. Die Entscheidung des Gerichtshofs wirke sich auf die Fortdauer der Inhaftierung dieser Person in Belgien aus.
28 Unter diesen Umständen hat die Erste Kammer des Gerichtshofs am 29. Juli 2021 beschlossen, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, die beiden vorliegenden Rechtssachen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. Sie hat ferner beschlossen, diese Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden und der niederländischen Regierung schriftlich zu beantwortende Fragen zu stellen.
29 Das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande), die niederländische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die niederländische Regierung hat außerdem die Fragen des Gerichtshofs schriftlich beantwortet. Die Staatsanwaltschaft, die niederländische, die irische, die französische und die ungarische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 8. September 2021 mündliche Erklärungen abgegeben. V. Würdigung
30 Das vorlegende Gericht führt zunächst aus, dass das Recht einer übergebenen Person, im Zusammenhang mit einem Ersuchen um ergänzende Zustimmung gehört zu werden, zu den Verteidigungsrechten dieser Person gehöre, die untrennbar mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verbunden seien (
31 Insoweit möchte ich sogleich hervorheben, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 einer übergebenen Person nicht ausdrücklich das Recht verleiht, im Zusammenhang mit einem Ersuchen um ergänzende Zustimmung gehört zu werden. Auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Frage, ob ein solches Recht besteht, noch nicht behandelt worden (
32 Bevor ich mit der Prüfung der beiden Vorlagefragen beginne, werde ich daher prüfen, ob die maßgeblichen Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses im Licht des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen sind, dass eine übergebene Person das Recht hat, im Zusammenhang mit einem Ersuchen um ergänzende Zustimmung gehört zu werden. A. Zum Recht einer übergebenen Person, im Zusammenhang mit einem Ersuchen um ergänzende Zustimmung gehört zu werden
33 Art. 14 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht zwar in Bezug auf die Ausstellung eines EHB vor, dass die festgenommene Person, wenn sie ihrer Übergabe nicht zustimmt, das Recht hat, von der vollstreckenden Justizbehörde vernommen zu werden. Der Rahmenbeschluss schweigt jedoch zu der Frage, ob die bereits übergebene Person das Recht hat, bezüglich eines Ersuchens um ergänzende Zustimmung gehört zu werden.
34 Gleichwohl bin ich der Ansicht, dass eine Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Licht seiner Ziele und des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz es ermöglicht, einer übergebenen Person das Recht zuzuerkennen, zu einem Ersuchen um ergänzende Zustimmung gehört zu werden.
35 Erstens wird mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 zwar ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen geschaffen, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und einem hohen Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht (
36 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der untrennbar zum allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte – niedergelegt in Art. 47 der Charta – gehörende Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, jeder Person garantiert, dass sie in einem Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorbringen kann, bevor eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (
37 Zweitens hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Entscheidung, die Zustimmung zur Erweiterung der Straftaten zu erteilen, eine von der Entscheidung zur Vollstreckung eines EHB gesonderte Entscheidung ist und für die betreffende Person gesonderte Wirkungen entfaltet (
38 Nach Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. b und d des Rahmenbeschlusses 2002/584 wird die ergänzende Zustimmung erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt, und sie muss oder kann aus denselben Gründen abgelehnt werden wie denen, die bezüglich des EHB in den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses vorgesehen sind.
39 Entsprechend den Ausführungen des vorlegenden Gerichts und entgegen dem von der ungarischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vertretenen Standpunkt sind Verfahren, die die Erweiterung der Straftaten und die weitere Übergabe betreffen, ebenso wie das Verfahren zur Vollstreckung eines EHB ebenfalls geeignet, die Freiheit der übergebenen Person zu beeinträchtigen, da sie eine andere Straftat als diejenige betreffen, aufgrund deren die Person übergeben wurde, und zu ihrer Verurteilung zu einer höheren Strafe führen können (
40 Meiner Ansicht nach ist daher eine Parallele zwischen dem bei einer ersten Übergabe eingeräumten und dem bei einer Erweiterung der Straftaten bzw. einer weiteren Übergabe angewandten Recht zu ziehen und zu folgern, dass die Notwendigkeit, die übergebene Person im Zusammenhang mit einem Ersuchen um ergänzende Zustimmung anzuhören, auf denselben Erfordernissen beruht wie denen, die ihr Recht begründen, im Zusammenhang mit ihrer ursprünglichen Übergabe gehört zu werden (
41 Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 sowie Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Licht des in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dahin auszulegen sind, dass eine übergebene Person das Recht haben muss, im Zusammenhang mit einem Ersuchen um ergänzende Zustimmung gehört zu werden.
42 Nachdem dieser Punkt geklärt ist, geht es in den Fragen des vorlegenden Gerichts darum, in welchem Mitgliedstaat und nach welchen Modalitäten das Recht der übergebenen Person auf Anhörung ausgeübt werden kann. B. Zur ersten Vorlagefrage
43 Mit der ersten Vorlagefrage soll geklärt werden, in welchem Mitgliedstaat eine übergebene Person die Möglichkeit haben muss, ihr Recht auf Anhörung im Zusammenhang mit einem Ersuchen um ergänzende Zustimmung auszuüben.
44 Nach dem Hinweis, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 insoweit keine Regelung enthalte, zieht das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑428/21 PPU im Wesentlichen zwei Möglichkeiten in Betracht. Erstens könnte die übergebene Person ihr Recht auf Anhörung im Ausstellungsmitgliedstaat ausüben, wenn die Justizbehörde dieses Mitgliedstaats sie zu der Frage vernimmt, ob sie auf die Anwendung des in Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses geregelten Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Zweitens könnte die übergebene Person ihr Recht auf Anhörung im Vollstreckungsmitgliedstaat im Rahmen des die Erteilung der Zustimmung betreffenden Verfahrens ausüben. Im letztgenannten Fall könnte die vollstreckende Justizbehörde entweder lediglich ein Protokoll einer Vernehmung (im Ausstellungsmitgliedstaat) zur Kenntnis nehmen oder selbst eine Vernehmung durchführen.
45 In der Rechtssache C‑429/21 PPU zieht das vorlegende Gericht ebenfalls zwei Möglichkeiten in Betracht. Erstens könnte die übergebene Person ihr Recht auf Anhörung im Ausstellungsmitgliedstaat im Rahmen des die Vollstreckung des zweiten EHB betreffenden Verfahrens ausüben. Zweitens könnte diese Person ihr Recht auf Anhörung im Vollstreckungsmitgliedstaat ausüben.
46 Vorab weise ich darauf hin, dass es in der Vorlagefrage nicht allein darum geht, in welchem Mitgliedstaat, verstanden als physischer Ort, die übergebene Person die Möglichkeit haben muss, ihr Recht auf Anhörung auszuüben, sondern hauptsächlich darum, im Verhältnis zu welcher mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeit die übergebene Person diese Möglichkeit haben muss (
47 Insoweit weise ich erstens darauf hin, dass es nach den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584, auf die in Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. d des Rahmenbeschlusses verwiesen wird, Sache der vollstreckenden Justizbehörde ist, zu überprüfen, dass keine Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung des EHB vorliegen, die auch die Ablehnung der ergänzenden Zustimmung nach sich ziehen würden. Selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats nicht befugt, über Gründe für die Ablehnung der ergänzenden Zustimmung zu entscheiden. Die Verpflichtung, die übergebene Person hierzu anzuhören, obliegt also der vollstreckenden Justizbehörde gemäß dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats (
48 Daher halte ich es für zwingend, dass die vollstreckende Justizbehörde – hier die niederländische Justizbehörde – zumindest an dem Verfahren beteiligt ist, in dem die übergebene Person von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch macht, wenn dieses Verfahren im Ausstellungsmitgliedstaat – hier in der Rechtssache C‑428/21 PPU Ungarn und in der Rechtssache C‑429/21 PPU Belgien – nach den in Beantwortung der zweiten Vorlagefrage untersuchten Modalitäten durchgeführt wird.
49 Aufgrund dieser Auslegung bezweifle ich, dass die übergebene Person, wie vom vorlegenden Gericht als erste Möglichkeit in Betracht gezogen, ihr Recht auf Anhörung ohne Weiteres im Ausstellungsmitgliedstaat ausüben kann, wenn die Justizbehörde dieses Mitgliedstaats sie zu einem etwaigen Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität vernimmt oder wenn die zweite vollstreckende Justizbehörde über die Vollstreckung des zweiten EHB entscheidet.
50 In Anbetracht dessen, dass die vollstreckende Justizbehörde auch für das Verfahren zur Erteilung der ergänzenden Zustimmung zuständig ist, das dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats unterliegt, erscheint es mir nämlich offensichtlich, dass die übergebene Person durch die Ausübung ihres Rechts auf Anhörung die Möglichkeit erlangen muss, dieser Behörde ihren Standpunkt zur Erweiterung der Straftaten bzw. zur weiteren Übergabe nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darzulegen. Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, ist in der Rechtssache C‑428/21 PPU die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats nicht dafür zuständig, über die Erweiterung der Straftaten zu entscheiden, und in der Rechtssache C‑429/21 PPU ist der Rahmen, in dem die zweite vollstreckende Justizbehörde über die Vollstreckung des zweiten EHB entscheidet, nicht zwangsläufig derselbe wie derjenige, in dem die erste vollstreckende Justizbehörde über die weitere Übergabe entscheidet (
51 Im Übrigen steht der Umstand, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 es der übergebenen Person in bestimmten Fällen ermöglicht, nach ihrer Übergabe vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats und gemäß dessen Recht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität zu verzichten oder ihre Zustimmung zur weiteren Übergabe zu erklären (
52 Was zweitens die Bestimmung des Ortes betrifft, an dem die übergebene Person über ein Recht auf Anhörung verfügen muss, weise ich vorab darauf hin, dass der Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit oder die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zu entscheiden. Dagegen ist die Anwendung des Unionsrechts auf konkrete Fälle und erst recht die Anwendung nationaler Vorschriften, die die Mitgliedstaaten in Ausübung ihres Ermessens bei der Umsetzung des unionsrechtlichen Rahmens erlassen haben, in erster Linie Aufgabe der nationalen Gerichte (
53 Dies vorausgeschickt, bin ich der Ansicht, dass mangels entsprechender Vorschriften im Rahmenbeschluss 2002/584 die praktischen Modalitäten, nach denen das Recht der übergebenen Person auf Anhörung auszuüben ist, durch eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Justizbehörden des Vollstreckungs- und des Ausstellungsmitgliedstaats unter Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie festgelegt werden sollten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde für den Erlass einer Entscheidung über die ergänzende Zustimmung zuständig ist und jede Vereinbarung zwischen den betroffenen Justizbehörden die Grundrechte der übergebenen Person beachten muss, insbesondere ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.
54 Der Rahmenbeschluss 2002/584 liefert selbst Beispiele für eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Justizbehörden. So sieht dessen Art. 19 Abs. 2 vor, dass die Vernehmung einer gesuchten Person in Erwartung der Entscheidung über einen EHB nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats und „nach den im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegten Bedingungen“ erfolgt, und nach Art. 31 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses steht es den Mitgliedstaaten frei, auch weiterhin die zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses geltenden bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkünfte anzuwenden oder nach Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkünfte zu schließen, sofern diese bestehenden oder neuen Abkommen oder Übereinkünfte die Möglichkeit bieten, über die Vorschriften des Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein EHB vorliegt.
55 Im Übrigen entspricht die Möglichkeit, die Festlegung der praktischen Vollstreckungsmodalitäten einer Vereinbarung zwischen der vollstreckenden und der ausstellenden Justizbehörde zu überlassen, der Natur und der Logik des Systems der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union (
56 Was speziell die vom vorlegenden Gericht erwogenen Möglichkeiten anbelangt, bin ich zum einen der Ansicht, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union nichts enthalten, was ausschlösse, dass die übergebene Person entsprechend der zweiten vom vorlegenden Gericht erwogenen Möglichkeit von der vollstreckenden Justizbehörde im Vollstreckungsmitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der ergänzenden Zustimmung angehört wird, auch wenn der Umstand, dass sich diese Person im Ausstellungsmitgliedstaat in Haft befindet, wie es in den Ausgangsverfahren der Fall ist, dazu führt, dass diese Lösung, die aus abstrakter Sicht die direkteste wäre (
57 Zum anderen bin ich der Ansicht, dass die maßgeblichen Unionsvorschriften dem auch nicht entgegenstehen, dass die übergebene Person ebenso im Ausstellungsmitgliedstaat angehört werden kann. Der Umstand, dass die vollstreckende Justizbehörde dafür zuständig ist, ein Ersuchen um ergänzende Zustimmung gemäß dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats zu bearbeiten, bedeutet nicht, dass die übergebene Person zwangsläufig die Möglichkeit haben muss, ihr Recht auf Anhörung im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats auszuüben.
58 Wie bereits erwähnt, schafft der Rahmenbeschluss 2002/584 nämlich, wenn auch unter Beachtung der Grundrechte der betroffenen Personen, ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und einem hohen Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht. Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Art. 27 und 28 dieses Rahmenbeschlusses, da sie Ausnahmeregelungen zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aufstellen, nicht in einer Weise ausgelegt werden können, die dazu führte, dass das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel vereitelt würde, das darin besteht, die Übergaben zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten eingedenk des gegenseitigen Vertrauens, das zwischen ihnen vorhanden sein muss, zu vereinfachen und zu beschleunigen (de facto zur Wiedereinführung sehr aufwändiger Verfahren wie derjenigen, die in Auslieferungssachen zu betreiben sind, womit die Effizienz des durch den Rahmenbeschluss eingeführten Mechanismus beeinträchtigt würde.
59 In diesem Zusammenhang bin ich auch der Ansicht, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht, dass die Vernehmung der übergebenen Person im Zusammenhang mit einem Ersuchen um ergänzende Zustimmung im Rahmen des Verfahrens stattfindet, das einen etwaigen Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität oder das Einverständnis mit der weiteren Übergabe betrifft (
60 Unter diesen Umständen schlage ich vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass der Rahmenbeschluss 2002/584, insbesondere Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 sowie Art. 28 Abs. 3, betrachtet im Licht von Art. 47 der Charta, dahin auszulegen ist, dass eine im Zuge der Vollstreckung eines ersten EHB übergebene Person in der Lage sein muss, ihr Recht auf Anhörung im Zusammenhang mit einem Ersuchen um ergänzende Zustimmung gegenüber der für die Bearbeitung dieses Ersuchens zuständigen vollstreckenden Justizbehörde auszuüben, unabhängig davon, ob diese Person im Vollstreckungs- oder im Ausstellungsmitgliedstaat vernommen wird. C. Zur zweiten Vorlagefrage
61 In der zweiten Vorlagefrage geht es darum, auf welche Weise es der übergebenen Person möglich sein muss, ihr Recht auf Anhörung im Zusammenhang mit einem Ersuchen um ergänzende Zustimmung auszuüben, soweit diese Person in der Lage sein muss, dieses Recht im Vollstreckungsmitgliedstaat auszuüben.
62 In beiden Ausgangsverfahren weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die übergebenen Personen nicht geladen worden und bei der Behandlung der Ersuchen um ergänzende Zustimmung nicht anwesend gewesen seien und dass kein Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung tätig geworden sei. In der Rechtssache C‑428/21 PPU weist das vorlegende Gericht außerdem darauf hin, dass dem Ersuchen um Zustimmung zur Erweiterung der Straftaten ein Protokoll über die Vernehmung der übergebenen Person durch eine Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats (Ungarn) beigefügt gewesen sei, dem zufolge die übergebene Person erklärt habe, nicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität verzichten zu wollen.
63 Vorab erinnere ich daran, dass die Anwendung des Unionsrechts auf konkrete Fälle in erster Linie Aufgabe der nationalen Gerichte ist, wobei der Gerichtshof gegebenenfalls Hinweise zur Vereinbarkeit der verfügbaren Rechtsinstrumente mit dem Unionsrecht geben kann (
64 Dies vorausgeschickt, bin ich, wie ich in Beantwortung der ersten Frage ausgeführt habe (
65 Was die konkreten Modalitäten betrifft, nach denen die übergebene Person ihr Recht auf Anhörung zu einem Ersuchen um ergänzende Zustimmung ausüben kann, bin ich erstens der Ansicht, dass sich die zuständigen nationalen Behörden, soweit nach nationalem Recht zulässig, auf weitere Instrumente stützen können, die den rechtlichen Rahmen für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union bilden. Dieser Rahmen könnte den Behörden als Bezugspunkt dienen und verhindern, dass die Verschiedenartigkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften oder die unzweckmäßige und zeitraubende Duplikation der Garantien der übergebenen Person in beiden Mitgliedstaaten, die von einem Ersuchen um ergänzende Zustimmung betroffen sind, die Effizienz des EHB-Mechanismus beeinträchtigen können (
66 Unter diesen Instrumenten weise ich zunächst auf die zeitweilige Überstellung der übergebenen Person hin, wie sie namentlich in den Art. 22 und 23 der Richtlinie 2014/41 zum Zweck der Durchführung einer Europäischen Ermittlungsmaßnahme in Strafsachen vorgesehen ist (
67 Sodann verweise ich auf die Mittel zur audiovisuellen Übertragung, insbesondere auf die Videokonferenz. Die Nutzung dieser Instrumente ist u. a. in Art. 24 der Richtlinie 2014/41 vorgesehen, der es einer Justizbehörde erlaubt, eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen, um eine Person, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet, als verdächtige oder beschuldigte Person zu vernehmen. Ohne in die Zuständigkeiten der nationalen Behörden eingreifen zu wollen, scheint mir dieses Instrument besonders geeignet zu sein, um der im Ausstellungsmitgliedstaat befindlichen übergebenen Person die Möglichkeit zu geben, von ihrem Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde Gebrauch zu machen, bevor diese über das Ersuchen um ergänzende Zustimmung entscheidet, ohne dass die Überstellung der übergebenen Person in den Vollstreckungsmitgliedstaat notwendig wäre (
68 Schließlich bin ich der Ansicht, dass das Unionsrecht in Fällen wie den vorliegenden auch nicht ausschließt, dass das Recht der übergebenen Person auf Anhörung im Wege des schriftlichen Verfahrens ausgeübt wird. Dieses Verfahren ist u. a. in Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/343 (
69 Meiner Ansicht nach böte ein schriftliches Verfahren der betroffenen Person und der vollstreckenden Behörde die Möglichkeit, in Kenntnis der Sachlage zu dem Ersuchen um ergänzende Zustimmung Stellung zu nehmen bzw. darüber zu entscheiden, wobei es dieser Behörde unbenommen bliebe, die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 um zusätzliche Informationen zu ersuchen.
70 Diese Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 steht im Übrigen meines Erachtens im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zu Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), dem Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht (
71 Dem EGMR zufolge beinhaltet das Auslieferungsverfahren – aus dem das EHB-System im Wesentlichen hervorgegangen ist – nämlich weder eine Streitigkeit in Bezug auf die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen eines Beschwerdeführers, noch betrifft es die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (
72 Zweitens möchte ich hinzufügen, dass es unabhängig davon, nach welchen genauen Modalitäten das Recht der übergebenen Person auf Anhörung ausgeübt wird, zwingend erforderlich ist, dass Schutzvorkehrungen vorgesehen werden, um unter allen Umständen zu gewährleisten, dass dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann. Diese Schutzvorkehrungen betreffen meines Erachtens vor allem das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand sowie das Recht auf Verdolmetschung oder Übersetzung wesentlicher Verfahrensvorgänge (
73 Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand ist in Bezug auf EHB-Verfahren namentlich in Art. 10 der Richtlinie 2013/48/EU (
74 Außerdem ist es meines Erachtens wichtig, dass in dem Fall, dass die übergebene Person ihr Recht auf Anhörung gegenüber den zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats in Abwesenheit der vollstreckenden Justizbehörde ausübt, die Äußerungen dieser Person in einer Niederschrift festgehalten werden, die der vollstreckenden Justizbehörde zu übermitteln ist und aus der hervorgeht, dass diese Person ausdrücklich aufgefordert wurde, sich zu dem Ersuchen um ergänzende Zustimmung zu äußern (
75 Unter diesen Umständen schlage ich vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass in dem Fall, dass die übergebene Person ihr Recht auf Anhörung im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Zustimmung zur Erweiterung der Straftaten oder zur weiteren Übergabe im Vollstreckungsmitgliedstaat ausübt, die Ausübung dieses Rechts nach Modalitäten erfolgen kann, die die zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsmitgliedstaats auf der Grundlage der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften untereinander vereinbart haben, vorausgesetzt, dass die wirksame Ausübung dieses Rechts gewährleistet ist. VI. Ergebnis
76 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) wie folgt zu beantworten: 1. Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung, und zwar insbesondere dessen Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 sowie Art. 28 Abs. 3, betrachtet im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass eine im Zuge der Vollstreckung eines ersten Europäischen Haftbefehls übergebene Person in der Lage sein muss, ihr Recht auf Anhörung im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Zustimmung der vollstreckenden Justizbehörde zur Erweiterung der Straftaten oder zur weiteren Übergabe gegenüber der für die Bearbeitung dieses Ersuchens zuständigen vollstreckenden Justizbehörde auszuüben, unabhängig davon, ob die übergebene Person im Vollstreckungs- oder im Ausstellungsmitgliedstaat vernommen wird. 2. Art. 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die übergebene Person ihr Recht auf Anhörung im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Zustimmung zur Erweiterung der Straftaten oder zur weiteren Übergabe im Vollstreckungsmitgliedstaat ausübt, die Ausübung dieses Rechts nach Modalitäten erfolgen kann, die die zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsmitgliedstaats auf der Grundlage der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften untereinander vereinbart haben, vorausgesetzt, dass die wirksame Ausübung dieses Rechts gewährleistet ist.