Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.11.2021 – C-79/20
Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2021:915
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 11. November 2021 ( Rechtssache C‑79/20 P Yieh United Steel Corp. gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 – Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 2 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2016/1036) – Ermittlung des Normalwerts – Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes – Ausschluss der zur Ausfuhr bestimmten Verkäufe auf dem Inlandsmarkt von der Ermittlung des Normalwerts“
1 Welche Bedeutung hat im Bereich Antidumping die Voraussetzung, wonach für die Berechnung des Normalwerts, der zur Ermittlung des Dumpings herangezogen wird, normalerweise die Verkäufe der gleichartigen Ware „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ im Ausfuhrland zugrunde zu legen sind? Setzt diese Voraussetzung den Nachweis eines subjektiven Elements beim Hersteller/Verkäufer der betreffenden Ware voraus?
2 Dies ist im Wesentlichen die Rechtsfrage, die in den vorliegenden Schlussanträgen geprüft wird, die ein Rechtsmittel betreffen, mit dem die Yieh United Steel Corp. (im Folgenden: Yieh United) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Dezember 2019, Yieh United/Kommission (T‑607/15, EU:T:2019:831, im Folgenden: angefochtenes Urteil) beantragt, mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage dieser Gesellschaft gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Europäischen Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (im Folgenden: streitige Verordnung) ( I. Rechtlicher Rahmen
3 Während des für den Rechtsstreit maßgebenden Zeitraums waren die Bestimmungen, die die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union regeln, in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) (
4 Art. 1 der Grundverordnung bestimmte in seinen Abs. 1 und 2: „(1) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der [Union] eine Schädigung verursacht. (2) Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.“
5 In Art. 2 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung hieß es: „(1) Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. … (2) Die Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt werden normalerweise bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt, wenn die verkauften Mengen 5 v. H. oder mehr der verkauften Mengen der betreffenden Ware in der [Union] ausmachen. Ein niedrigerer Prozentsatz kann jedoch herangezogen werden, wenn beispielsweise die in Rechnung gestellten Preise für den betreffenden Markt als repräsentativ angesehen werden.“ II. Sachverhalt und streitige Verordnung
6 Yieh United ist eine Gesellschaft mit Sitz in Taiwan, die u. a. kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl herstellt und vertreibt.
7 Infolge einer Beschwerde, die von Eurofer, Association européenne de l’acier, ASBL (im Folgenden: Eurofer), eingereicht worden war, eröffnete die Kommission am 26. Juni 2014 ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volkrepublik China und Taiwan (
8 Am 24. März 2015 verhängte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 (
9 Am 26. August 2015 erließ die Kommission die streitige Verordnung.
10 Was speziell die Methode zur Berechnung des Normalwerts für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Taiwan betrifft, geht aus der streitigen Verordnung hervor, dass die ursprünglich in der vorläufigen Verordnung zugrunde gelegte Methode die Inlandsverkäufe an Vertriebsunternehmen und Händler nicht berücksichtigte (
11 Infolge des Vorbringens von einigen ausführenden Herstellern, die von der Antidumpinguntersuchung betroffen waren, analysierte die Kommission, obwohl sie der Auffassung war, dass Unkenntnis des endgültigen Bestimmungsortes eines Verkaufs nicht entscheidend sei, die Situation auf der Grundlage der in der Untersuchung verfügbaren Nachweise erneut (
12 Aus dem 59. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung geht hervor, dass, „[a]nstatt alle Verkäufe an Vertriebsunternehmen aufgrund der Annahme, dass sämtliche Verkäufe an Vertriebsunternehmen für die Ausfuhr bestimmt waren, aus den Berechnungen herauszunehmen, … die Kommission lediglich diejenigen Verkäufe an Vertriebsunternehmen aus[schloss], für die hinreichende objektive Beweise dafür vorlagen, dass sie tatsächlich ausgeführt wurden. Die Kommission prüfte die gemeldeten fraglichen Verkäufe und stufte sie je nach Sachlage und entsprechend den Daten der jeweils betroffenen ausführenden Hersteller als Inlandsverkäufe oder als Ausfuhrverkäufe ein. Die Gewährung ausfuhrbezogener Nachlässe wurde beispielsweise als schlagender Beweis gewertet. Im Gegensatz dazu spielten subjektive Elemente, wie zum Beispiel Absicht oder Wissen oder deren Fehlen keinerlei Rolle bei der objektiven Bewertung durch die Kommission“. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
13 Am 27. Oktober 2015 erhob Yieh United beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.
14 Zur Stützung ihrer Klage machte Yieh United zwei Klagegründe geltend: einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 und 5 der Grundverordnung bzw. einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung (
15 Insbesondere im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes machte Yieh United im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung verstoßen, als sie ohne hinreichende Begründung davon ausgegangen sei, dass bestimmte im normalen Handelsverkehr getätigte Verkäufe der betroffenen Ware an einen unabhängigen Abnehmer im Ausfuhrland bei der Ermittlung des Normalwerts allein deshalb unberücksichtigt bleiben müssten, weil die betreffenden Erzeugnisse später ausgeführt worden seien. In Anbetracht insbesondere des Wortlauts von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung, wonach normalerweise die Verkäufe der betroffenen Ware „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt würden, hätte die Kommission die genannten Verkäufe bei der Berechnung des Normalwerts erst unberücksichtigt lassen dürfen, nachdem sie festgestellt habe, dass der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs von der anschließenden Ausfuhr der betroffenen Waren gewusst oder erwartet habe, dass der Abnehmer sie ausführen würde.
16 Im angefochtenen Urteil wies das Gericht, nachdem es den ersten Klagegrund zurückgewiesen hatte (
17 Das Gericht stellte vor allem fest, dass im Hinblick auf den Wortlaut verschiedene Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung auf die „Zweckbestimmung“ der betroffenen Ware verwiesen, ohne sich auf die Absicht des Herstellers hinsichtlich dieser Zweckbestimmung zum Zeitpunkt des Verkaufs zu beziehen (
18 Sodann entschied das Gericht, dass die Auslegung der Wendung „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“, wonach nicht nach einer Absicht oder einer besonderen Kenntnis des Verkäufers von der Endbestimmung der betroffenen Ware gesucht zu werden brauche, durch eine Analyse des Kontexts der betreffenden Vorschrift bestätigt werde. Weder der Begriff „Dumping“ noch die Begriffe „Schädigung“ und „Umgehung“ im Sinne der Grundverordnung setzten nämlich als Anwendungsbedingung die Feststellung einer besonderen Absicht seitens des Betroffenen voraus, sondern erforderten unabhängig von einer Absicht oder einer besonderen Kenntnis dieses Betroffenen die Erfüllung objektiver Voraussetzungen (
19 Außerdem entschied das Gericht, dass diese Auslegung auch dem Zweck der Antidumpinguntersuchung entspreche, nämlich es den Unionsorganen zu ermöglichen, unter Verwendung der ihnen von der Grundverordnung zur Verfügung gestellten Werkzeuge und auf der Grundlage einer freiwilligen Zusammenarbeit der Wirtschaftsteilnehmer nach objektiven Beweisen zu suchen. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Auslegung zudem mit den Grundsätzen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit vereinbar (
20 Was den vorliegenden Fall betrifft, stellte das Gericht vor allem fest, dass die Kommission in der streitigen Verordnung den ursprünglichen in der vorläufigen Verordnung zugrunde gelegten Ansatz durch einen auf dem Vorliegen objektiver Beweise für die Ausfuhr der betroffenen Ware durch das betreffende Vertriebsunternehmen beruhenden Ansatz ersetzt habe (
21 Auf der Grundlage dieser Erwägungen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kommission die betreffenden Verkäufe bei der Ermittlung des Normalwerts gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung unberücksichtigt habe lassen dürfen, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen ( IV. Anträge
22 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Yieh United, das angefochtene Urteil aufzuheben, der Klage im ersten Rechtszug stattzugeben und dementsprechend die streitige Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie sie betrifft, und der Kommission und Eurofer die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
23 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Yieh United die Kosten aufzuerlegen.
24 Eurofer beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und, hilfsweise, die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen und, weiter hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, sowie Yieh United die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen. V. Würdigung des Rechtsmittels A. Zum Rechtsmittel von Yieh United
25 Yieh United stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass das Gericht in dem angefochtenen Urteil gegen Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht Yieh United hingegen geltend, dass das Gericht gegen Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen habe.
26 Entsprechend dem Wunsch des Gerichtshofs werde ich meine Analyse auf den dritten Rechtsmittelgrund konzentrieren. B. Zum dritten Rechtsmittelgrund 1. Vorbringen der Parteien
27 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, mit dem die Rn. 129 bis 135 des angefochtenen Urteils gerügt werden, macht Yieh United geltend, das Gericht habe gegen Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen. Es habe fehlerhaft entschieden, dass diese Bestimmung und insbesondere die Wendung „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ von der Kommission nicht verlangten, eine Absicht oder eine spezielle Kenntnis des Herstellers/Verkäufers von der endgültigen Bestimmung der betreffenden Waren darzutun. Nach der Auslegung des Gerichts erlaube diese Bestimmung der Kommission rechtmäßig, von der Berechnung des Normalwerts die Inlandsverkäufe an einen unabhängigen Erwerber allein deshalb auszunehmen, weil die betreffenden Waren anschließend ausgeführt worden seien, und zwar ohne prüfen zu müssen, ob der Hersteller/Verkäufer die Absicht gehabt habe oder ob er zumindest Kenntnis davon gehabt habe, dass diese an den Inlandserwerber verkauften Waren letztendlich ausgeführt werden würden.
28 Der Standpunkt des Gerichts, das denjenigen der Kommission bestätigt habe, habe jedoch zur Folge, dass ein Hersteller immer und unwiderruflich für die Handelspolitik seiner unabhängigen Erwerber einstehen müsse, auch wenn er keine Kontrolle darüber habe und den tatsächlichen endgültigen Bestimmungsort der Ware nicht kenne. Diese Auslegung erlaube der Kommission, Antidumpingzölle gegen einen Hersteller unabhängig von seiner Preispolitik zu verhängen, was gegen das Gesamtziel der Antidumpingverordnung verstoße.
29 Yieh United beanstandet die drei Gründe, auf die sich das Gericht in dem angefochtenen Urteil gestützt habe, um die von der Kommission zugrunde gelegte Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung zu bestätigen.
30 Als Erstes stellt Yieh United in Abrede, dass die Prüfung der verschiedenen Sprachfassungen der Grundverordnung in den Rn. 129 und 130 des angefochtenen Urteils rechtsgültig zu dem Ergebnis des Gerichts führen könne, wonach der Nachweis des endgültigen Bestimmungsorts der Ware und nicht die Kenntnis oder die Absicht des Herstellers im Hinblick auf diesen endgültigen Bestimmungsort zum Zeitpunkt des Verkaufs zu berücksichtigen sei. Nichts in der Wendung „zum Verbrauch“ hindere an einer Bewertung der Wahrnehmung des Herstellers/Verkäufers vom Bestimmungsort der betreffenden Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs. Außerdem enthielten die vom Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils genannten Sprachfassungen nicht den Ausdruck „endgültiger Bestimmungsort“, sondern setzten vielmehr eine angemessene Bewertung seitens des Herstellers/Verkäufers in Bezug auf den Bestimmungsort der Waren, der sich aus seinem Verkauf ergebe, voraus.
31 Als Zweites rügt Yieh United die systematische und teleologische Auslegung der Grundverordnung durch das Gericht in den Rn. 132 und 135 des angefochtenen Urteils. Ihrer Ansicht nach rechtfertige zum einen die Tatsache, dass das Dumping, die Schädigung und die Umgehung unabhängig von der Absicht des Herstellers oder des Ausführers festgestellt werden könnten, nicht die Nichtberücksichtigung der Inlandsverkäufe von Yieh United. Im Bereich Antidumping müsse ein subjektives Element vorliegen, wenn es darum gehe, ein „unlauteres“ Verhalten der betreffenden Hersteller/Ausführer zu ahnden. Zum anderen hindere die von Yieh United vorgeschlagene alternative Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung die Kommission nicht daran, objektive Beweise für die Voraussetzungen zu finden, die die Verhängung eines Antidumpingzolls gestatteten. Zudem verlangten andere handelspolitische Schutzinstrumente, die insbesondere in anderen Bestimmungen der Grundverordnung, in WTO-Übereinkommen oder Anti-Subventionsvorschriften vorgesehen seien, von der Untersuchungsbehörde, die subjektive Kenntnis und die Absicht der Hersteller/Ausführer zu prüfen. Daher sei es nicht vertretbar, wie vom Gericht ausgeführt, dass ein solcher Nachweis „auf Zufall beruhe“ oder nicht erbracht werden könne.
32 Als Drittes trägt Yieh United vor, dass die Argumentation des Gerichts in Rn. 134 des angefochtenen Urteils auf einem Zirkelschluss beruhe. Wenn ein ausführender Hersteller seine Preise angemessen gestalte und ähnliche Preise auf seine inländischen und auf seine für den Export bestimmten Verkäufe anwende, gebe es kein Dumping.
33 Die Kommission und Eurofer treten dem Vorbringen von Yieh United entgegen und sind der Auffassung, dass der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei. 2. Würdigung a) Vorbemerkungen
34 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht Yieh United geltend, dass das Gericht gegen Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen habe. Diese Gesellschaft stellt insbesondere die vom Gericht in den Rn. 129 bis 135 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung der Wendung „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ in Frage.
35 In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Art. 2 der Grundverordnung, der die Bestimmungen über die Feststellung des Dumpings vorsieht, die Abs. 1 bis 7 die Bestimmungen enthalten, die die Ermittlung des Normalwerts ermöglichen, der dann zur Ermittlung des Dumpings Gegenstand eines gerechten Vergleichs mit dem Ausfuhrpreis ist (
36 Nach Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. Nach Abs. 2 dieses Artikels werden „[d]ie Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt … normalerweise bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt …“.
37 E contrario ist dieser letztgenannten Bestimmung zu entnehmen, dass für die Ermittlung des Normalwerts jedoch normalerweise nicht die von Herstellern des Ausfuhrlandes auf dem Inlandsmarkt durchgeführten Verkäufe der gleichartigen Ware berücksichtigt werden, wenn die Waren, die Gegenstand dieser Verkäufe sind, nicht zum Verbrauch auf diesem Markt bestimmt sind, sondern eine andere Zweckbestimmung – wie die Ausfuhr – haben.
38 Mit ihrem Rechtsmittel macht Yieh United im Wesentlichen geltend, dass die Wendung „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ in Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung ein subjektives Element voraussetze, und zwar die Absicht oder die Kenntnis des Herstellers/Verkäufers vom endgültigen Bestimmungsort der betreffenden Ware. Nach dem von Yieh United vertretenen Ansatz muss die Kommission, um von der Ermittlung des Normalwerts auf dem Inlandsmarkt durchgeführte Verkäufe der gleichartigen Ware ausschließen zu können, die Absicht oder zumindest die spezielle Kenntnis des Herstellers/Verkäufers von der anschließenden Ausfuhr dieser Waren zu dem Zeitpunkt, in dem diese Verkäufe abgeschlossen werden, nachweisen.
39 Für die Prüfung des dritten Rechtsmittelgrundes von Yieh United ist daher die Auslegung der Wendung „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung, die das Gericht vorgenommen hat, im Licht des Vorbringens dieser Gesellschaft zu überprüfen. b) Zu Art. 2.1 des Antidumping-Übereinkommens
40 Vorab ist jedoch – wie es im Übrigen auch das Gericht selbst getan hat (
41 Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Bestimmungen der Grundverordnung nach Möglichkeit im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens (
42 Der einzige Fall, in dem die Stellen der WTO Hinweise zur Tragweite der Wendung „destined for consumption“ in Art. 2.1 des Antidumping-Übereinkommens gegeben haben, scheint der in Rn. 131 des angefochtenen Urteils und in der vorstehenden Nr. 17 (
43 Meines Erachtens ist dieser Bemerkung zu entnehmen, dass die Kenntnis des Herstellers/Verkäufers davon, dass die verkaufsgegenständlichen Waren zur Ausfuhr bestimmt sind, für die Frage, ob diese Waren als „destined for consumption“ im Sinne von Art. 2.1 des Antidumping-Übereinkommens angesehen werden können und ob daher die entsprechenden Verkäufe bei der Ermittlung des Normalwerts berücksichtigt werden können, nicht irrelevant ist. Aus dieser Bemerkung ergibt sich nämlich, dass die tatsächliche Kenntnis des Herstellers/Verkäufers von dieser Zweckbestimmung für die betreffenden Waren die Einstufung als „destined for consumption“ und damit die entsprechenden Verkäufe von der Berechnung des Normalwerts ausschließt.
44 Ich stimme allerdings der vom Gericht in Rn. 131 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Analyse zu, wonach sich allein aus dieser Feststellung nicht e contrario ableiten lasse, dass der fehlende Nachweis der tatsächlichen Kenntnis des Herstellers/Verkäufers davon, dass die Zweckbestimmung der betroffenen Ware deren Ausfuhr sei, notwendigerweise dazu führen müsse, dass diese Waren als für den Inlandsverbrauch bestimmt angesehen werden. Mit anderen Worten: Die Tatsache, dass die Kenntnis des Herstellers/Verkäufers davon, dass die Waren zur Ausfuhr bestimmt sind, den Ausschluss der entsprechenden Verkäufe von der Berechnung des Normalwerts rechtfertigen kann, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese Verkäufe unweigerlich in diese Berechnung einbezogen werden müssen, wenn die Untersuchungsbehörde diese tatsächliche Kenntnis nicht nachweist.
45 Die tatsächliche Kenntnis des Herstellers/Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs von der Tatsache, dass die Waren, die Gegenstand dieses Verkaufs sind, anschließend ausgeführt werden, legt nämlich die Vermutung nahe, dass der Preis und die Bedingungen des (auf die Ausfuhr gerichteten) Verkaufs nicht die des Inlandsmarkts sind, was den Ausschluss dieses Verkaufs von der Berechnung des Normalwerts rechtfertigt, der so präzise wie möglich den Verkaufspreis im Ausfuhrland widerspiegeln soll. Allerdings trifft das Gegenteil nicht zwangsläufig zu. Wie im Folgenden besser zu sehen sein wird, ist es nämlich möglich, dass der Ausschluss von Verkäufen von der Berechnung des Normalwerts auf der Grundlage von objektiven Gesichtspunkten, die diese Verkäufe betreffen und die vom Nachweis des Willens oder der tatsächlichen Kenntnis des Herstellers/Verkäufers von der Tatsache, dass die Waren anschließend ausgeführt werden, unabhängig sind, gerechtfertigt sein kann.
46 In diesem Kontext ist daher die oben genannte Prüfung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung dieser Bestimmung des Unionsrechts in Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung und insbesondere der darin enthaltenen Wendung „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ durchzuführen. c) Zur Auslegung der Wendung „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung
47 Wie vom Gericht festgestellt, sind nach gefestigter Rechtsprechung bei der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (
48 Was erstens die wörtliche Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung betrifft, stelle ich wie übrigens auch das Gericht (
49 Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht wie im vorliegenden Fall nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele zu bestimmen sind (
50 Der [italienische] Begriff „destinare“ kommt vom lateinischen Begriff „destinare“ und bedeutet eigentlich „fest, unwiderruflich und als Akt eines höheren Willens festlegen“ (
51 In diesem Sinne verstanden bedeutet die Wendung „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“, dass, damit die Verkäufe im Ausfuhrland in die Berechnung des Normalwerts einbezogen werden können, die Waren, die Gegenstand dieser Verkäufe sind, dem Verbrauch auf dem Inlandsmarkt „zugeordnet“, „vorbehalten“ bzw. auf diesen Verbrauch „ausgerichtet“ sein müssen.
52 Daraus ist abzuleiten, dass entsprechend den Ausführungen in den vorherigen Nrn. 42 und 43 der Wille und die Kenntnis des Ausführers von der tatsächlichen Zweckbestimmung des Endprodukts keine Gesichtspunkte sind, die bei der Prüfung, ob die gleichartige Ware, die Gegenstand dieser Verkäufe ist, „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ bestimmt ist, irrelevant sind. Die endgültige Zweckbestimmung der Ware, die Gegenstand der Verkäufe ist und die einen Einfluss auf den Preis und die Verkaufsbedingungen haben kann, kann nämlich vom Hersteller/Verkäufer festgelegt werden oder kann ihm jedenfalls bekannt sein und damit den Preis oder diese Bedingungen beeinflussen.
53 Entgegen dem Vorbringen von Yieh United in ihrem Rechtsmittel ist jedoch der Nachweis des Willens oder der tatsächlichen Kenntnis des Herstellers/Verkäufers von der konkreten Zweckbestimmung der Waren, die Gegenstand der Verkäufe sind, kein Gesichtspunkt, der erforderlich ist, um diese Verkäufe von der Berechnung des Normalwerts auszuschließen. Es ist nämlich gut möglich, dass unabhängig vom Nachweis dieses Willens oder der tatsächlichen Kenntnis die Schlussfolgerung, dass diese Waren für die Ausfuhr bestimmt, d. h. „zugeordnet“ oder „ausgerichtet“ sind, objektiv auf der Grundlage einiger Gesichtspunkte, die die Verkäufe oder den Erwerber dieser Waren betreffen, abgeleitet werden kann. Aus dieser Perspektive können meines Erachtens zum Beispiel der Nachweis, dass die Verkäufe zu einem Preis oder zu besonderen Bedingungen erfolgten, die darauf gerichtet waren, die Ausfuhren zu begünstigen, oder der Nachweis, dass die Verkäufe an einen Kunden durchgeführt wurden, der hauptsächlich in der Ausfuhr der Waren tätig ist, die Gegenstand der Verkäufe waren, für die Auffassung ausreichen, dass diese Verkäufe Waren betreffen, die zur Ausfuhr „bestimmt“ sind und dass diese daher von der Berechnung des Normalwerts auszuschließen sind (
54 Auf der Grundlage derartiger Beweise kann die Kommission daher annehmen, dass die Verkäufe Waren zum Gegenstand hatten, die eine andere Zweckbestimmung als den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt hatten, und kann sie daher von der Berechnung des Normalwerts ausschließen, ohne dass es erforderlich ist, dass sie die tatsächliche Kenntnis des Herstellers/Verkäufers von der Zweckbestimmung dieser Waren nachweist. Es ist allerdings erforderlich, dass das Vorliegen eines objektiven Verbindungselements zwischen den Verkäufen und der Zweckbestimmung der fraglichen Waren, die sich vom Verbrauch auf dem Inlandsmarkt unterscheidet, nachgewiesen wird, das den Ausschluss dieser Verkäufe von der Berechnung des Normalwerts rechtfertigen kann.
55 Die oben dargestellte Auslegung der Wendung „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung, wonach es, auch wenn die Absicht oder die spezielle Kenntnis des Herstellers/Verkäufers von der Zweckbestimmung der Waren, die Gegenstand der Verkäufe sind, nicht irrelevant ist, gleichwohl nicht erforderlich ist, wenn das Vorliegen eines oder mehrerer Elemente einer objektiven Verbindung zwischen dem Verkauf und der anschließenden Ausfuhr nachgewiesen wird, dass die Kommission ein subjektives Element beim Hersteller/Verkäufer nachweist, um die Verkäufe von der Berechnung des Normalwerts auszuschließen, wird meines Erachtens durch die systematische Auslegung und den Zweck dieser Bestimmung bestätigt.
56 Aus systematischer Sicht fügt sich, wie in der vorstehenden Nr. 35 ausgeführt, diese Bestimmung in den Rahmen der Abs. 1 bis 7 von Art. 2 der Grundverordnung ein, in denen die Bestimmungen über die Berechnung des Normalwerts enthalten sind, der Gegenstand des gerechten Vergleichs mit dem Ausfuhrpreis sein muss, um das Dumping zu ermitteln. Aus keiner dieser Bestimmungen ergibt sich, dass für die Berechnung des Normalwerts zur Ermittlung des Dumpings der Nachweis des von Yieh United geltend gemachten subjektiven Elements erforderlich ist. Wie vom Gericht in Rn. 132 des angefochtenen Urteils festgestellt, ohne dass dies von Yieh United in ihrem Rechtsmittel beanstandet wurde, nimmt auch der Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung, der die Bestimmung des Ausfuhrpreises betrifft, keinen Bezug auf das Kriterium der „Kenntnis“ des Betroffenen.
57 Aus teleologischer Sicht ist festzustellen, dass die in Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung enthaltene Bezugnahme auf die Zweckbestimmung der gleichartigen Waren zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt der Ermittlung des Normalwerts inhärent ist und das Ziel hat, sicherzustellen, dass der Normalwert so weit wie möglich dem Normalpreis der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausführers entspricht (
58 Dem Zweck der fraglichen Bestimmung ist die Notwendigkeit des Nachweises des Bestehens einer Verbindung zwischen dem Inlandsverkauf und einer Zweckbestimmung, die sich vom Inlandsverbrauch unterscheidet, zu entnehmen, um diesen Verkauf von der Berechnung des Normalwerts ausschließen zu können. Diesem Zweck ist jedoch in keiner Weise das Erfordernis zu entnehmen, dass die Kommission zwangsläufig ein subjektives Element beim Hersteller/Verkäufer nachweist, um diesen Ausschluss vornehmen zu können.
59 Im Übrigen stützt Yieh United ihr allgemeines Vorbringen, wonach „es im Bereich Antidumping ein subjektives Element geben müsse“, auf keinen präzisen juristischen Gesichtspunkt. Wie die Kommission geltend macht und wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, besteht der Zweck der Verhängung eines Antidumpingzolls, der die Ermittlung des Normalwerts inhärent ist, nicht in einer Sanktionierung, sondern darin, faire Marktbedingungen in der Union wiederherzustellen (
60 Wie im Wesentlichen vom Gericht in den Rn. 133 und 134 des angefochtenen Urteils festgestellt wurde, würde es dem Zweck der Antidumpinguntersuchung zuwiderlaufen, den Ausschluss der Verkäufe von Waren, deren anschließende Ausfuhr angenommen werden kann, von der Ermittlung des Normalwerts der betreffenden Ware allein vom Nachweis der Absicht oder der tatsächlichen Kenntnis des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs vom endgültigen Bestimmungsort der betreffenden Ware abhängig zu machen. Hierzu habe ich einerseits bereits festgestellt, dass anders als in anderen Sektoren des Unionsrechts wie z. B. bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht die Unionsorgane in Antidumpinguntersuchungen über eher begrenzte Befugnisse verfügen und daher von der freiwilligen Mitarbeit der Beteiligten abhängen, um an die für die Feststellungen der Untersuchung notwendigen Informationen zu gelangen (
61 Schließlich stelle ich rein inzidenter fest, dass die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung, wonach für die Ermittlung, ob eine gleichartige Ware, die Gegenstand von Verkäufen ist, „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ bestimmt ist, der Wille oder die tatsächliche Kenntnis des Herstellers/Verkäufers davon, dass eine Ausfuhr bezweckt wird, relevant sein kann, aber nicht entscheidend ist, wenn das Vorliegen von Elementen einer objektiven Verbindung zwischen dem Verkauf und der anschließenden Ausfuhr nachgewiesen wird, das den Ausschluss der Bestimmung der verkaufsgegenständlichen Waren zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt rechtfertigen kann, im Wesentlichen mit der Auslegung in Einklang steht, die in der Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis der Vereinigten Staaten von der innerstaatlichen Antidumpingbestimmung über die Bestimmung des Normalwerts vorgenommen wird (
62 Im Licht all dieser Erwägungen ist das angefochtene Urteil zu prüfen. d) Zum angefochtenen Urteil
63 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes von Yieh United zunächst in den Rn. 127 bis 135 Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung und die darin enthaltene Wendung „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ ausgelegt. Anschließend hat das Gericht in den Rn. 136 bis 144 des angefochtenen Urteils den vorliegenden Fall geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission nicht dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, dass sie in der streitigen Verordnung die Verkäufe von Yieh United an ihren größten Kunden in Taiwan ausgeschlossen habe.
64 Hierzu stelle ich erstens fest, dass Yieh United mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund ausschließlich die Rn. 129 bis 135 des angefochtenen Urteils beanstandet, in denen das Gericht, wie in der vorherigen Nummer festgestellt, die Wendung „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung ausgelegt hat. Aus diesen Randnummern geht jedoch im Wesentlichen hervor, dass sich das Gericht darauf beschränkt hat, die von Yieh United vorgeschlagene Auslegung dieser Bestimmung, wonach die Kommission, um bestimmte Verkäufe von der Berechnung des Normalwerts ausschließen zu können, verpflichtet sei, den Willen oder die spezielle Kenntnis des Verkäufers davon, dass die verkaufsgegenständliche Ware zur Ausfuhr bestimmt ist, nachzuweisen, zu prüfen und zurückzuweisen. In ihrem Vorbringen im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes macht Yieh United lediglich geltend, dass das Gericht dadurch, dass es dieser Auslegung nicht gefolgt sei, einen Rechtsfehler begangen habe.
65 Aus der in den vorherigen Nrn. 47 bis 60 vorgenommenen Analyse geht jedoch hervor, dass meines Erachtens die von Yieh United vorgeschlagene Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung zurückzuweisen ist und dass, obwohl die Absicht und die tatsächliche Kenntnis des Herstellers/Verkäufers von der endgültigen Zweckbestimmung der Waren keine relevanten Gesichtspunkte sind, ihr Beweis kein zwangsläufig entscheidender Gesichtspunkt für die Frage ist, ob die Ware, die Gegenstand von Verkäufen im Land des Ausführers ist, „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung bestimmt ist.
66 Daraus folgt, dass das Gericht dadurch, dass es in den Rn. 129 bis 135 des angefochtenen Urteils die genannte von Yieh United vorgeschlagene Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung zurückgewiesen hat, keinen Rechtsfehler begangen hat. Meines Erachtens ist diese Erwägung ausreichend, um den dritten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, da, wie festgestellt, Yieh United mit diesem Rechtsmittelgrund lediglich diesen Teil des Urteils in Frage stellt und diese Auslegung der genannten Bestimmung erneut vorschlägt.
67 Ergänzend stelle ich zweitens fest, dass, wie aus der Prüfung in den vorherigen Nrn. 47 bis 60 hervorgeht, die Auslegung des Gerichts der Wendung „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung in den Rn. 129 bis 135 des angefochtenen Urteils ergänzt und in dem Sinn klargestellt werden muss, dass der Wille oder die tatsächliche Kenntnis des Herstellers/Verkäufers davon, dass eine Ausfuhr bezweckt wird, relevant sein kann, aber nicht entscheidend ist, wenn bewiesen wird, dass zwischen den fraglichen Verkäufen und der anderen Zweckbestimmung als dem Verbrauch auf dem Inlandsmarkt der Waren, die Gegenstand des Verkaufs sind, Elemente einer objektiven Verbindung vorliegen, die die Berücksichtigung dieser Verkäufe von der Berechnung des Normalwerts ausschließen können.
68 Drittens und immer noch ergänzend stelle ich fest, dass aus den Rn. 138 bis 143 des angefochtenen Urteils – die von Yieh United nicht beanstandet wurden – hervorgeht, dass die Kommission im vorliegenden Fall von der Berechnung des Normalwerts die streitigen Verkäufe von Yieh United an ihren größten Kunden in Taiwan auf der Grundlage des – erwiesenen – Umstands ausgeschlossen hatte, dass einerseits auf einen beträchtlichen Teil der fraglichen Verkäufe (
69 Unter diesen Umständen ist das Gericht im Licht der in den vorherigen Nrn. 47 bis 60 vorgenommenen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung meines Erachtens zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Verkäufe an diesen Kunden von der Berechnung des Normalwerts ausgeschlossen hat. VI. Ergebnis
70 Auf der Grundlage sämtlicher vorstehender Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund von Yieh United als unbegründet zurückzuweisen.