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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.12.2021 – C-410/20

Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2021:976

Zitiert von 1 Entscheidungen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 2. Dezember 2021 ( Rechtssache C‑410/20 Banco Santander SA gegen J.A.C., M.C.P.R. (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de A Coruña [Provinzgericht La Coruña, Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/59/EU – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten – Erwerb von Aktien – Abwicklungsverfahren – Richtlinie 2003/71/EG – Unzutreffende Angaben im Aktienzeichnungsprospekt – Klage auf Nichtigerklärung des Aktienkaufvertrags – Mangelnde Einigung – Klage gegen den Gesamtrechtsnachfolger des Kreditinstituts“ I. Einleitung

1 Als Reaktion auf die Insolvenz der Bank Lehman Brothers im Jahr 2008 und die anschließende Finanzkrise verfolgte die Europäische Union das Ziel, Bankenkrisen in geordneter Weise bewältigen zu können. Sie führte parallel zueinander zwei Instrumente ein: zum einen einen gemeinsamen Abwicklungsrahmen für alle ihre Mitgliedstaaten (

2 Die mit der Bankenabwicklung verfolgten Ziele sind beiden Instrumenten gemeinsam ( – die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen; – die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin; – der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln; – der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme ( – der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

3 Um diese Ziele zu erreichen, sind mehrere Grundsätze festgelegt, in erster Linie der, dass Verluste zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen werden (

4 In der dem Gerichtshof vorliegenden Rechtssache war eine Bank Gegenstand einer Bankenabwicklung, bei der es zu mehreren aufeinanderfolgenden Herabschreibungen und Umwandlungen von Instrumenten des Kernkapitals kam, unmittelbar gefolgt von einer Unternehmensveräußerung an eine andere Bank, die schließlich die erste Bank übernahm.

5 Stehen in diesem Zusammenhang die für diese Abwicklung geltenden Regeln (von den Anteilseignern zu tragende Verluste, Bail-in sowie Herabschreibung und Umwandlung von Instrumenten des Kernkapitals) dem aus der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (

6 Außerdem, steht die für die Abwicklung geltende Regelung den Folgen (Rückgewähr des Gegenwerts der gezeichneten Aktien zuzüglich Zinsen) einer gerichtlichen Feststellung entgegen, die aufgrund von nach dieser Abwicklung erhobenen Klagen erfolgt ist, wonach der Aktienbezugsvertrag wegen Arglist oder eines Irrtums nichtig ist, den die Anteilseigner aufgrund des fehlerhaften Prospekts erlitten haben sollen?

7 Dies sind im Wesentlichen die beiden dem Gerichtshof gestellten Fragen, die meines Erachtens zu bejahen sind.

8 Ich weise darauf hin, dass die Auslegung der Richtlinie 2014/59 aufgrund ihres Zusammenhangs mit der Verordnung Nr. 806/2014 und der in Art. 5 dieser Verordnung vorgenommenen Verweisung auf diese Richtlinie auch für die entsprechenden Bestimmungen der genannten Verordnung gilt. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 2003/71

9 Die Richtlinie 2003/71 ist in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar (

10 Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: … d) ‚öffentliches Angebot von Wertpapieren‘ eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre; … h) ‚Emittent‘ eine Rechtspersönlichkeit, die Wertpapiere begibt oder zu begeben beabsichtigt; …“

11 In Art. 6 („Prospekthaftung“) der Richtlinie 2003/71 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass je nach Fall zumindest der Emittent oder dessen Verwaltungs‑, Management‑ bzw. Aufsichtsstellen, der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, oder der Garantiegeber für die in einem Prospekt enthaltenen Angaben haftet. Die verantwortlichen Personen sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes – zu nennen; der Prospekt muss zudem eine Erklärung dieser Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Haftung für die Personen gelten, die für die in einem Prospekt enthaltenen Angaben verantwortlich sind. …“ 2. Richtlinie 2014/59

12 In den Erwägungsgründen 13, 49 bis 51 und 120 der Richtlinie 2014/59 heißt es: „(13) Die Nutzung von Abwicklungsinstrumenten und ‑befugnissen dieser Richtlinie kann zu Eingriffen in die Rechte der Anteilseigner und Gläubiger führen. Insbesondere greift die Befugnis der Behörden, Anteile an einem Institut oder sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte eines Instituts auf einen privaten Käufer ohne Zustimmung der Anteilseigner zu übertragen, in die Eigentumsrechte der Anteilseigner ein. Darüber hinaus kann die Befugnis, darüber zu befinden, welche Verbindlichkeiten aus einem ausfallenden Institut angesichts der Ziele Sicherstellung der Fortführung der Dienstleistungen und Unterbindung negativer Effekte auf die Finanzstabilität ausgelagert werden sollten, die Gleichbehandlung von Gläubigern beeinträchtigen. Folglich sollte eine Abwicklungsmaßnahme nur dann getroffen werden, wenn sie im öffentlichen Interesse erforderlich ist, und Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner und Gläubiger, die sich aus Abwicklungsmaßnahmen ergeben, sollten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden ‚Charta‘) stehen. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den bekämpften Risiken stehen und sollte weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein. … (49) Die Einschränkungen der Anteilseigner‑ und Gläubigerrechte sollten in Übereinstimmung mit Artikel 52 der Charta erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf jene Institute angewandt werden, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, und auch nur dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im Allgemeininteresse dient. … Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sollten zudem das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Besonderheiten der Rechtsform eines Instituts berücksichtigt werden. (50) Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger sollten keine größeren Verluste tragen als sie hätten tragen müssen, wäre das Institut zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses liquidiert worden. … (51) Zum Schutz des Rechts der Anteilseigner und Gläubiger sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts und – soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben – für die Bewertung der Behandlung festgelegt werden, die Anteilseigner und Gläubiger im Fall einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. … Sollte sich herausstellen, dass Anteilseigner und Gläubiger in Erfüllung oder Erstattung ihrer Forderungen weniger als den Gegenwert dessen erhalten haben, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sollten die Anteilseigner und Gläubiger – soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben – einen Anspruch auf Auszahlung der Differenz haben. Im Gegensatz zur Bewertung vor der Abwicklungsmaßnahme sollte es möglich sein, diesen Vergleich gesondert vom Abwicklungsbeschluss anzufechten. Die Mitgliedstaaten sollten frei über das Verfahren befinden können, wie der Unterschiedsbetrag, der sich aus einer nachweislich unterschiedlichen Behandlung ergibt, an die Anteilseigner und Gläubiger zu entrichten ist. Dieser eventuell entstehende Unterschiedsbetrag sollte von den aufgrund dieser Richtlinie geschaffenen Finanzierungsmechanismen getragen werden. … (120) Die Gesellschaftsrechtsrichtlinien der Union enthalten bindende Vorschriften für den Schutz von Anteilseignern und Gläubigern von Instituten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen. In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden rasch handeln müssen, können diese Bestimmungen ein wirksames Eingreifen der Abwicklungsbehörden sowie ihren Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse behindern. Deshalb sollten in dieser Richtlinie geeignete Ausnahmen vorgesehen werden. …“

13 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 bestimmt: „Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: … 47. ‚reguläre Insolvenzverfahren‘: Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Institute Anwendung finden, sei es speziell auf die betroffenen Institute oder generell auf natürliche oder juristische Personen; … 57. ‚Bail-in‑Instrument‘: der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs‑ und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 43 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts; 58. ‚Instrument der Unternehmensveräußerung‘: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile bzw. anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß Artikel 38 durch eine Abwicklungsbehörde; … 61. ‚Eigentumstitel‘: Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen; 62. ,Anteilseigner’: Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel; … 66. ‚Herabschreibungs‑ und Umwandlungsbefugnisse‘: die in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis j genannten Befugnisse; …“

14 In Art. 34 („Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt: a) Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen. … e) Natürliche und juristische Personen haften nach geltendem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zivil‑ und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des Instituts. f) Gläubiger derselben Klasse werden – vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Richtlinie – in gleicher Weise behandelt. g) Kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation des Instituts … im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der Artikel 73 bis 75 zu tragen gehabt hätte. …“

15 Art. 53 („Wirksamwerden des Bail-in“) Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2014/59 lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde von einer der in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten Befugnisse Gebrauch macht, die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Institut sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend ist. … (3) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis auf null, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.“

16 In Art. 59 („Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten“) dieser Richtlinie heißt es: „… (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden die Befugnis haben, die relevanten Kapitalinstrumente herabzuschreiben oder in Anteile oder andere Eigentumstitel der Institute … umzuwandeln. … (10) Vor Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass gemäß Artikel 36 eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts … durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um das Institut … zu rekapitalisieren.“

17 In Art. 60 („Bestimmungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten“) dieser Richtlinie heißt es: „… (2) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments herabgeschrieben, so a) ist die Herabsetzung dieses Nennwerts – vorbehaltlich einer Aufwertung gemäß dem Erstattungsmechanismus nach Artikel 46 Absatz 3 – von Dauer; b) besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einem in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Herabschreibungsbefugnis eingelegten Rechtsmittel ergeben kann, bei oder in Verbindung mit diesem Betrag des Instruments, der herabgeschrieben worden ist, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments keinerlei Verbindlichkeit mehr; c) erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente eine andere Entschädigung als die in Absatz 3 vorgesehene. …“

18 Art. 63 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden über sämtliche Befugnisse verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute … anzuwenden, die die geltenden Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen. Insbesondere müssen die Abwicklungsbehörden über folgende Abwicklungsbefugnisse verfügen …: … h) die Befugnis, den Nennwert der Anteile oder anderen Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen“.

19 Art. 75 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Bewertung gemäß Artikel 74 zu dem Ergebnis führt, dass einem in Artikel 73 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder dem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 109 Absatz 1 größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder das betreffende Einlagensicherungssystem das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus den Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung hat.“ 3. Die Entscheidung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses

20 Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) erließ am 7. Juni 2017, gestützt auf Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014, mit dem Beschluss SRB/EES/2017/08 eine Abwicklungsregelung für die Banco Popular Español SA (im Folgenden: Banco Popular). Diese Regelung wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 gebilligt ( B. Spanisches Recht 1. Real Decreto Legislativo 4/2015

21 Die Richtlinie 2003/71 wurde in Spanien durch die Reform der Ley 24/1988 del Mercado de Valores (Gesetz 24/1988 über den Wertpapiermarkt) (

22 Art. 6 der Richtlinie 2003/71 führte zu Art. 38 dieses Real Decreto Legislativo, der die Prospekthaftung im Wesentlichen in gleicher Weise regelt. 2. Código civil

23 Art. 1300 des Código civil (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt: „Verträge können unter den in Artikel 1261 genannten Voraussetzungen selbst dann für nichtig erklärt werden, wenn den Vertragsparteien kein Schaden entstanden ist, sofern sie mit einem der Mängel behaftet sind, die nach dem Gesetz ihre Nichtigkeit zur Folge haben.“

24 Art. 1303 des Código civil lautet: „Ist eine Verpflichtung für nichtig erklärt worden, müssen die Vertragsparteien unbeschadet der folgenden Artikel einander die Sachen, die Gegenstand des Vertrags gewesen sind, mit ihren Früchten sowie den Preis einschließlich Zinsen zurückerstatten.“

25 Art. 1307 des Código civil bestimmt: „Kann der durch die Nichtigkeitserklärung zur Rückgabe Verpflichtete die Sache nicht zurückgeben, weil sie abhandengekommen ist, so hat er die gezogenen Früchte und den Wert zurückzugewähren, den die Sache im Zeitpunkt des Abhandenkommens hatte, nebst Zinsen ab demselben Zeitpunkt.“ 3. Ley 11/2015

26 Die Ley 11/2015 de recuperación y resolución de entidades de crédito y empresas de servicios de inversión (Gesetz 11/2015 über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen) ( 4. Die Entscheidung des Fonds für eine geordnete Sanierung von Kreditinstituten

27 Der Beschluss SRB/EES/2017/08 des SRB wurde durch den Beschluss des Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria (Fonds für eine geordnete Sanierung von Kreditinstituten, Spanien, im Folgenden: FROB) ( „Was den Umfang der mit dem vorliegenden Beschluss beschlossenen Herabschreibungen betrifft, so handelt es sich gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes [11/2015] um eine dauerhafte Herabschreibung, da den Inhabern [der herabgeschriebenen Aktien] keine Entschädigung gezahlt wird. … Gegenüber dem Inhaber der herabgeschriebenen Aktien bestehen außer den bereits fälligen Verbindlichkeiten oder der Haftung, die sich aus einem Rechtsbehelf gegen die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung ergeben kann, keine Verpflichtungen.“

28 Der Tenor dieses Beschlusses lautet: „Erstens Herabsetzung des derzeitigen Stammkapitals der [Banco Popular] von zwei Milliarden achtundneunzig Millionen vierhundertneunundzwanzigtausendsechsundvierzig Euro (2098429046 Euro) auf null Euro (0 Euro) durch Herabschreibung aller derzeit im Umlauf befindlichen Aktien …, um gemäß Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes [11/2015] eine freiwillige, nicht verfügbare Rücklage zu bilden. Zweitens Gleichzeitige Durchführung einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts im Hinblick auf die Umwandlung aller zusätzlichen Kernkapitalinstrumente der Kategorie 1 … Drittens Herabsetzung des Stammkapitals auf null Euro (0 Euro) durch Herabschreibung der Aktien, die sich aus der Umwandlung der im vorstehenden Punkt festgelegten zusätzlichen Kernkapitalinstrumente der Kategorie 1 ergeben, um eine freiwillige, nicht verfügbare Rücklage zu bilden … Viertens Gleichzeitige Durchführung einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts im Hinblick auf die Umwandlung aller Kernkapitalinstrumente der Kategorie 2 in neue Aktien der Banco Popular … Fünftens Ernennung der [Banco Popular] zum Bevollmächtigten für die Durchführung aller Transaktionen, die für die Umwandlung und Herabschreibung der vorstehend beschriebenen Instrumente des Kernkapitals erforderlich sind. Sechstens Übertragung sämtlicher Aktien der [Banco Popular], die nach Umwandlung der in der dritten Rechtsgrundlage dieses Beschlusses genannten Instrumente des Kernkapitals der Kategorie 2 begeben wurden, an die Banco Santander SA …“ III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

29 Im Juni 2016 erwarben Herr J.A.C. und Frau M.C.P.R. bei einer Kapitalerhöhung, die Gegenstand eines öffentlichen Zeichnungsangebots war, Aktien der Banco Popular.

30 Nachdem die Banco Popular im letzten Quartal 2016 erhebliche Wertberichtigungen an ihren Vermögenswerten vorgenommen hatte, die für das Geschäftsjahr 2016 zu Verlusten in Höhe von 3,485 Mrd. Euro führten, meldete sie der Comisión Nacional del Mercado de Valores (Börsenaufsichtsamt, Spanien) am 3. April 2017 bestimmte Unregelmäßigkeiten im Jahresabschluss 2016, die ihren eigenen Angaben zufolge keine wesentlichen Auswirkungen auf den genannten Jahresabschluss hatten.

31 Am 7. Juni 2017 beschloss der SRB die Abwicklung der Banco Popular, und alle Aktien (die zu diesem Zeitpunkt im Umlauf waren und aus der Umwandlung der zusätzlichen Kernkapitalinstrumente der Kategorie 1 hervorgegangen waren) wurden ohne jede Gegenleistung herabgeschrieben. Die Banco Santander erwarb von der Banco Popular alle neuen Aktien (die aus der Umwandlung der Kernkapitalinstrumente der Kategorie 2 hervorgegangen waren) und führte 2018 eine Verschmelzung durch Aufnahme durch, was zur Folge hatte, dass die Rechtspersönlichkeit der Banco Popular erlosch.

32 Herr J.A.C. und Frau M.C.P.R., die ihre gesamte Investition verloren hatten, erhoben im März 2018 Klage gegen die Banco Popular auf Nichtigkeit des Aktienkaufvertrags mit der Begründung, dass ihre Einwilligung wegen Irrtums unwirksam sei, und zwar aufgrund des vor der Emission herausgegebenen unvollständigen oder ungenauen Prospekts oder wegen Arglist, weil die Angaben über die Vermögenslage der Gesellschaft wissentlich gefälscht oder verschwiegen worden seien.

33 Die Banco Santander, die im ersten Rechtszug als Beklagte aufgetreten war, legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung, mit der der Nichtigkeitsklage wegen Irrtums stattgegeben und die Rückzahlung des Kaufpreises der Aktien zuzüglich der gesetzlichen Zinsen angeordnet worden war, Berufung ein.

34 Die Audiencia Provincial de A Coruña (Provinzgericht La Coruña, Spanien) führt aus, die spanische Rechtsprechung erkenne im Fall eines fehlerhaften oder unvollständigen Prospekts bei einem öffentlichen Zeichnungsangebot die Möglichkeit an, wegen Arglist oder Irrtum auf Haftung oder rückwirkende Nichtigkeit des Vertrags über die Zeichnung von Aktien zu klagen. Die Auswirkungen dieser beiden Klagen (Haftungs‑ oder Nichtigkeitsklage) seien im Hinblick auf eine Entschädigung gleichwertig, mit Ausnahme der Rückwirkung einer Nichtigkeitsentscheidung, die auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags abstelle, der vor dem Zeitpunkt der Bankenabwicklung liege. Die Unmöglichkeit, die Aktien zurückzugeben, stehe für sich genommen einer Nichtigkeitsklage nicht entgegen.

35 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt sich ein erstes Problem mit der Frage, ob im Fall einer Bankenabwicklung der Bail-in-Grundsatz in Form einer vollständigen Herabschreibung der Aktien und Kernkapitalinstrumente den Schutz untergräbt, den das Unionsrecht den Aktionären dadurch gewährt, dass sie gestützt auf einen fehlerhaften oder unvollständigen Prospekt eine Haftungsklage (oder eine Nichtigkeitsklage mit gleicher Wirkung) erheben können und dass es die Unantastbarkeit des Stammkapitals gewährleistet.

36 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt sich in dem Fall, dass eine Nichtigkeitsklage zugunsten der geschädigten Aktionäre erhoben wird, die Frage nach der Reichweite der Ausnahme betreffend „bereits angefallene Verbindlichkeiten“ (

37 Unter diesen Umständen hat die Audiencia Provincial de A Coruña (Provinzgericht La Coruña) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 34 Abs. 1 Buchst. a, Art. 53 Abs. 1 und 3 sowie Art. 60 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2014/59 dahin auszulegen, dass sie, wenn im Rahmen eines Verfahrens zur Abwicklung eines Finanzinstituts sämtliche Aktien, in die das Stammkapital aufgeteilt war, herabgeschrieben worden sind, Personen, die ihre Aktien anlässlich einer Kapitalerhöhung mit öffentlicher Zeichnungseinladung einige Monate vor Beginn des Abwicklungsverfahrens erworben haben, daran hindern, gegen die emittierende Gesellschaft oder das aus einer späteren Verschmelzung durch deren Aufnahme entstandene Unternehmen Klagen auf Ersatz ihres Schadens bzw. Klagen gleicher Wirkung zu erheben, die auf mangelhafte Informationen im Zeichnungsprospekt gestützt sind? 2. Stehen – im selben Fall wie bei der vorigen Frage – Art. 34 Abs. 1 Buchst. a, Art. 53 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/59 dem entgegen, dass das emittierende Unternehmen oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wegen der rückwirkenden gerichtlichen Aufhebung (ex tunc) des Aktienankaufsvertrags infolge von Klagen, die erst nach der Abwicklung des Unternehmens erhoben worden sind, zur Rückgewähr des Gegenwerts der gezeichneten Aktien und zur Zahlung von Zinsen verurteilt werden?

38 Herr J.A.C. und Frau M.C.P.R., die Banco Santander, die spanische, die italienische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. IV. Analyse

39 Ich schlage vor, die beiden dem Gerichtshof vorgelegten Fragen in der vom vorlegenden Gericht gewählten Reihenfolge zu beantworten, und werde meine Überlegungen durch allgemeinere Bemerkungen zum Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf ergänzen. A. Zur ersten Frage

40 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 34 Abs. 1 Buchst. a, Art. 53 Abs. 1 und 3 sowie Art. 60 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2014/59 dahin auszulegen sind, dass sie, wenn im Rahmen eines Verfahrens zur Abwicklung eines Kreditinstituts alle zum Stammkapital gehörenden Aktien herabgeschrieben worden sind, es ausschließen, dass Personen, die einige Monate vor der Eröffnung des Abwicklungsverfahrens anlässlich einer Kapitalerhöhung mit öffentlicher Zeichnungseinladung Aktien erworben haben, gegen das emittierende Institut oder das Institut, das aus einer späteren Verschmelzung durch Aufnahme hervorgegangen ist, aufgrund der fehlerhaften Angaben im Zeichnungsprospekt Schadensersatzklagen oder Klagen gleicher Wirkung erheben können.

41 Diese Frage betrifft das Verhältnis zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 über die Bankenabwicklung und denen der Richtlinie 2003/71 über den Prospekt. Inwieweit kann ein Aktionär, dessen Aktien im Rahmen einer Bankenabwicklung im Wege eines Bail-in mit Herabschreibung und anschließender Unternehmensveräußerung (

42 Diese beiden Richtlinien zielen zwar auf eine Moralisierung des Geschäftslebens ab, sei es durch eine erhöhte finanzielle Transparenz bei der Emission von öffentlich angebotenen Wertpapieren, verbunden mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, und eine Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (Erwägungsgründe 41 und 43 der Richtlinie 2003/71) oder durch die Verringerung einer aufgrund von Fehlanreizen übermäßigen Risikobereitschaft (Moral hazard, 45. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59), doch haben sie nicht den gleichen Anwendungsbereich und bezwecken nicht den Schutz derselben Interessen.

43 Während nämlich die Richtlinie 2003/71 eindeutig zum Ziel hatte, Anleger, die öffentlich angebotene Wertpapiere erwerben, zu schützen, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, im Fall eines irreführenden oder ungenauen Prospekts eine Haftungsklage zu erheben, besteht das Ziel der Richtlinie 2014/59 darin, durch eine rasche Reaktion den möglichen Zusammenbruch eines Finanzsystems infolge der Zahlungsunfähigkeit einer Bank zu verhindern. So sind die Anleger, die zu Anteilseignern geworden sind, gemäß Art. 34 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie die Ersten, die im Fall der Zahlungsunfähigkeit ihrer Bank die Verluste zu tragen haben, wobei dies, wie im vorliegenden Fall, zum vollständigen Verlust ihrer Anlage führen kann.

44 Im vorliegenden Fall haben der SRB und danach der FROB folgende Abwicklungsinstrumente gewählt: ein Bail-in im Wege einer Herabschreibung insbesondere der annullierten ursprünglichen Aktien (

45 Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass die Ziele, die Stabilität des Banken‑ und Finanzsystems sicherzustellen und ein systemisches Risiko zu vermeiden, dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union darstellen (

46 In einer Rechtssache, in der die Vergabe einer staatlichen Beihilfe im Bankensektor an eine Lastenverteilung zwischen Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern geknüpft war, hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich um eine außerordentliche Maßnahme handelte, die nur im Fall beträchtlicher Störungen im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats sowie mit dem Ziel der Vermeidung eines systemischen Risikos und der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems erlassen werden darf (

47 Der Gerichtshof hat sich auch bereits zu der Abwägung zwischen den beiden allgemeinen Interessen des Anlegerschutzes und des Schutzes des Finanzsystems geäußert, und zwar in zwei Fällen, in denen es um die den Aktionären nach gesellschaftsrechtlichen Richtlinien (

48 Zwar betrafen die beiden Rechtssachen, in denen die in Fn. 22 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Urteile ergangen sind, die Rechte von Aktionären im engeren Sinne, doch ist die vom Gerichtshof gewählte Formulierung eines „wirksamen und einheitlichen Schutzes der Investoren“ (

49 Da die Interessen der Anleger nicht in jedem Fall Vorrang vor den Interessen der Stabilität des Finanzsystems haben, muss genauer untersucht werden, wie der vom nationalen Gericht angeführte Fall einer Bankenabwicklung durch ein Bail-in im Wege insbesondere einer Herabschreibung der ursprünglichen Aktien und einer anschließenden Unternehmensveräußerung nach den Richtlinien 2003/71 und 2014/59 zu beurteilen ist. 1. Die auf den Wortlaut abstellende Auslegung

50 Der Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2014/59 ist eindeutig: Die Aktionäre tragen die Verluste als Erste. Dies bezieht sich natürlich auf die Aktionäre an dem Tag, an dem die Abwicklung beschlossen wird. Im Fall einer vollständigen Herabschreibung mit Annullierung der Aktien fällt deren Wert auf null, und die Inhaber der Wertpapiere verlieren ihre Aktionärseigenschaft.

51 In dem Fall, dass der Nennwert (hier der Aktien) einer Verbindlichkeit auf null herabgesetzt wird, sieht Art. 53 Abs. 3 dieser Richtlinie betreffend ein Bail-in vor, dass „die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt [gelten] und in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden [können]“.

52 Beim gegenwärtigen Stand meiner Überlegungen scheint mir, dass die in Art. 6 der Richtlinie 2003/71 vorgesehene Klage auf Haftung für einen fehlerhaften oder unvollständigen Prospekt, deren Modalitäten von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, entgegen der Prämisse, auf der das Vorbringen der Kläger des Ausgangsverfahrens beruht, unmittelbar damit zusammenhängt, dass die Person, die sie ausüben möchte, Aktionär ist. Für die Erhebung einer Haftungsklage reicht es nämlich nicht aus, dass ein Prospekt fehlerhaft oder unvollständig gewesen ist, er muss den potenziellen Erwerber auch veranlasst haben, das öffentliche Angebot zu unterzeichnen und in der Folge Aktionär zu werden (

53 Demzufolge fällt diese Haftungsklage in die Kategorie der Verbindlichkeiten oder Forderungen, die in jeder Hinsicht als erfüllt gelten, sofern sie am Tag der Abwicklung nicht fällig sind, und daher in einem späteren Verfahren in Bezug auf das Institut, das Gegenstand der Abwicklung war, oder sein Nachfolgeunternehmen nicht geltend gemacht werden können. Somit kann diese Haftungsklage gegen das Institut oder sein Nachfolgeunternehmen nicht nach dem Zeitpunkt der Bankenabwicklung, bei der von einem Bail-in Gebrauch gemacht wurde, erhoben werden.

54 Eine ähnliche Regelung findet sich in Art. 60 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/59 für den Fall der Herabschreibung von Kapitalinstrumenten (hier: Aktien), wenn es dort heißt, dass „abgesehen von … bereits angefallenen Verbindlichkeiten … bei oder in Verbindung mit diesem Betrag des Instruments, der herabgeschrieben worden ist, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments keinerlei Verbindlichkeit mehr [besteht]“. Diese Regelung lässt sich genauso auslegen: Eine Haftungsklage wegen eines fehlerhaften Prospekts kann nach einem Beschluss über die Abwicklung mit Herabschreibung von Aktien nicht mehr erhoben werden.

55 Dieser Artikel sieht neben der Ausnahme für bereits angefallene Verbindlichkeiten eine weitere Ausnahme vor: eine Haftung für Schäden, die sich aus einem in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Herabschreibungsbefugnis eingelegten Rechtsmittel ergeben kann (

56 Schließlich ist in Art. 60 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/59, der auch im Fall einer Herabschreibung anwendbar ist, klar festgelegt, dass kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente eine Entschädigung erhält. Das scheint auf den ersten Blick gesehen jegliche Haftungsklage gegen den Emittenten von Aktien, deren Prospekt beanstandet wird, auszuschließen.

57 Die Kläger des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung und die Kommission machen zwar geltend, Titel X der Richtlinie 2014/59 sehe vor, dass eine Reihe von Bestimmungen anderer Richtlinien und Verordnungen im Fall einer Bankenabwicklung nicht anwendbar sei. Art. 6 der Richtlinie 2003/71 gehört jedoch nicht zu diesen Bestimmungen.

58 Sie gelangen daraufhin zu der Schlussfolgerung oder zumindest zu der Annahme, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises es nicht erlaube, eine auf einen fehlerhaften Prospekt gestützte Haftungsklage auszuschließen, weil dies gegen die Charta verstieße.

59 Nach Art. 52 der Charta muss nämlich eine Einschränkung der in der Charta anerkannten Rechte (wie das Recht auf Eigentum, die Gleichheit vor dem Gesetz, der Verbraucherschutz oder das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) gesetzlich vorgesehen sein und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

60 Zwar sieht der 120. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 vor, dass die Ausnahmen vom Gesellschaftsrecht präzise sein müssen, und in Titel X dieser Richtlinie sind diese Ausnahmen klar aufgeführt, doch ist festzustellen, dass sie sich alle auf die verfahrensrechtlichen Folgen des Beschlusses beziehen, dessen Erfolg von der Schnelligkeit abhängt. So darf die Umsetzung des Abwicklungsbeschlusses nicht durch Rechte behindert werden, die unter normalen Umständen durchaus gerechtfertigt sind (z. B. Abstimmungen in einer Hauptversammlung über Kapitalerhöhungen oder ‑herabsetzungen, Fusionen oder Spaltungen, Gläubigerschutz im Fall einer Kapitalherabsetzung, die Verpflichtung, im Fall des Erwerbs eines bestimmten Prozentsatzes von Aktien ein öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten). Auch die in Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2014/59 vorgesehene Ausnahme von der Verpflichtung, für ein erneutes Listing im Fall eines Bail-in einen Prospekt veröffentlichen zu müssen, erklärt sich aus der Notwendigkeit einer raschen Umsetzung des Abwicklungsbeschlusses.

61 Jedenfalls hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Schweigen des Titels X der Richtlinie 2014/59 nicht den Schluss zulässt, dass weitere Ausnahmen von den gesellschaftsrechtlichen Richtlinien verboten sind (

62 So reicht das auf den Wortlaut abstellende Argument, dass eine Klage wegen eines fehlerhaften Prospekts möglich sei, weil Art. 6 der Richtlinie 2003/71 in der Richtlinie 2014/59 nicht erwähnt werde, nicht aus, um eine entsprechende Überzeugung zu gewinnen. Die auf den Wortlaut abstellende Argumentation spricht vielmehr dafür, dass eine solche Klage durch die Aktionäre nach der Abwicklung unzulässig ist, insbesondere, weil die Aktionäre nach dem völlig eindeutigen Wortlaut der Richtlinie 2014/59 die Verluste zuerst tragen müssen. Das entspricht dem in Art. 52 der Charta festgelegten Grundsatz, wonach eine Einschränkung der von der Charta anerkannten Rechte gesetzlich vorgesehen sein muss.

63 Was die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 der Charta angeht, habe ich bereits in den Nrn. 45 bis 47 der vorliegenden Schlussanträge darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass im Rahmen einer Bankenabwicklung das Recht der Aktionäre auf Eigentum durch im Allgemeininteresse liegende Ziele eingeschränkt werden kann. Ebenso hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Staaten bei der Umstrukturierung von Banken in demselben Kontext der weltweiten Finanzkrise (

64 Entgegen dem Vorbringen der Kläger des Ausgangsverfahrens meine ich nicht, dass der durch Art. 38 der Charta gewährleistete Verbraucherschutz im vorliegenden Fall in Frage steht. Außerdem, selbst wenn er in Frage stünde, wäre genauso vorzugehen wie beim Schutz des Rechts der Aktionäre auf Eigentum, d. h. er entfiele zum Schutz der Stabilität des Finanzsystems, der den Schutz der Interessen eines weitaus größeren Kreises von Verbrauchern bezweckt.

65 Der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann nicht durchgreifen, da sich Aktionäre, die ihre Wertpapiere aufgrund eines fehlerhaften oder ungenauen Prospekts erworben haben, objektiv nicht in der gleichen Situation befinden, wenn sie vor dem Abwicklungsbeschluss eine Verurteilung erwirkt haben oder erst nach diesem Beschluss den Rechtsweg beschreiten.

66 Das durch Art. 47 der Charta geschützte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist meines Erachtens auch dann gewahrt, wenn ein Aktionär, der Aktien aufgrund eines fehlerhaften oder ungenauen Prospekts erworben hat, nach einem Beschluss über eine Bankenabwicklung keine Entschädigung durch eine Haftungsklage erhalten kann.

67 Diesem Aktionär stehen nämlich andere Rechtsbehelfe zur Verfügung.

68 Erstens heißt es in Art. 25 der Richtlinie 2003/71, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet ihres Rechts, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sicherstellen, dass gegen Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen, verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden. Somit hat das etwaige Fehlen einer Entschädigung im Fall eines fehlerhaften oder ungenauen Prospekts keinen Einfluss auf die strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die durch ihre abschreckende Wirkung eine übermäßige Risikobereitschaft aufgrund von Fehlanreizen verringern sollen.

69 Außerdem sieht Art. 6 der Richtlinie 2003/71 unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Fall eines fehlerhaften oder ungenauen Prospekts eine Haftungsklage zumindest gegen den Emittenten oder dessen Verwaltungs‑, Management‑ bzw. Aufsichtsstellen, den Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, oder gegebenenfalls gegen den Garantiegeber erhoben werden kann. Das Unionsrecht lässt also die Möglichkeit offen, auf dieser Grundlage eine Haftungsklage gegen andere Personen als nur den Emittenten zu erheben, um eine Entschädigung der Aktionäre zu erwirken.

70 Zweitens können Aktionäre im Rahmen einer Bankenabwicklung gestützt auf die Richtlinie 2014/59 zwei Maßnahmen ergreifen, um Schadensersatz zu erhalten.

71 Zum einen können sie gemäß Art. 85 der genannten Richtlinie beantragen, den Abwicklungsbeschluss selbst für nichtig zu erklären. Im Fall der Nichtigerklärung kann jedoch nur für die Verluste Schadensersatz zugesprochen werden, die dadurch entstanden sind, dass der Beschluss für nichtig erklärt wurde. Derartige Klagen wurden im Übrigen bereits eingereicht und sind derzeit beim Gericht anhängig (

72 Zum anderen können sie gemäß Art. 75 der Richtlinie entsprechend dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus (

73 Selbst wenn also eine Haftungsklage gegen den Emittenten oder seinen Nachfolger im Fall eines fehlerhaften oder ungenauen Prospekts nicht möglich ist, stehen den Aktionären, deren Aktien im Rahmen einer Bankenabwicklung annulliert wurden, andere Möglichkeiten offen, eine Entschädigung oder Sanktion zu erwirken. Sie können sich daher nicht auf das Fehlen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs berufen. 2. Die teleologische Auslegung

74 Die teleologische Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen spricht eindeutig für das Verbot einer solchen Haftungsklage.

75 Das Ziel der Bankenabwicklung besteht zwar darin, einen Zusammenbruch des Finanzsystems zu verhindern, aber im Gegensatz zu den bisher angewandten Mechanismen, werden die öffentlichen Mittel und Einlagen dabei geschont, indem auf Mittel zurückgegriffen wird, die von den Banken aufzubringen sind.

76 Daraus folgt zum einen, dass öffentliche Mittel in erster Linie erst nach dem Beitrag der Aktionäre und bestimmter Inhaber von Instrumenten des Kernkapitals, die herabgeschrieben werden können, in Anspruch genommen werden können. Danach ist ein Beitrag nach dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus möglich, sofern die Aktionäre und die Inhaber von Instrumenten des Kernkapitals einen Beitrag zum Verlustausgleich in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten geleistet haben (

77 Zur Erinnerung: Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus wird durch die Beiträge der Banken des betreffenden Mitgliedstaats gespeist (

78 Zum anderen geht diese Risikoverteilung zwischen den Banken selbst zum Zweck der Verringerung der übermäßigen Risikobereitschaft aufgrund von Fehlanreizen noch einen Schritt weiter, denn es ist vorgesehen, dass durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus die Aktionäre oder Gläubiger entschädigt werden, die im Rahmen der Abwicklung schlechter behandelt würden als im Rahmen eines klassischen Insolvenzverfahrens (

79 Gemäß Art. 75 der Richtlinie 2014/59 hat nämlich jeder Anteilseigner oder Gläubiger, dem höhere Verluste entstanden sind, als ihm im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, was durch eine nach der Abwicklung durchgeführte Bewertung festgestellt wird (

80 Diese doppelte Aufteilung, in Verbindung mit den Grundsätzen, dass zuerst die Anteilseigner die Verluste tragen und dass nur fällige Verbindlichkeiten im Falle eines Bail-in zu einer Zahlung oder einer Herabschreibung führen können, zeigt, in welchem Maße das eingeführte System mit der Möglichkeit einer auf die Richtlinie 2003/71 gestützten, auf den Abwicklungsbeschluss folgenden Haftungsklage unvereinbar ist.

81 Erstens würde diese Haftungsklage darauf hinauslaufen, eine in der Richtlinie 2014/59 nicht vorgesehene Haftung allein dem Emittenten oder dem Erwerber aufzuerlegen, obwohl in den Fällen, in denen eine Haftung vorgesehen ist, sämtliche Banken, die zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus beitragen, eine Entschädigung zahlen müssen. Darüber hinaus wäre der Erwerber, wenn er für die finanziellen Folgen eines fehlerhaften oder ungenauen Prospekts finanziell haften müsste, stärker betroffen als im Fall der Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses (

82 Zweitens würde die besagte Haftungsklage darauf hinauslaufen, die Gleichgewichte in Frage zu stellen, die im Abwicklungsbeschluss gestützt auf die vor diesem Beschluss vorgenommene Bewertung gefunden wurden und nur die fälligen bilanziellen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten berücksichtigen (

83 Obwohl der Gerichtshof mit der Auslegung von Art. 38 der Richtlinie 2014/59 nicht befasst ist, ist es schließlich bemerkenswert, dass diese Richtlinie im Bereich der Unternehmensveräußerung (das im vorliegenden Fall angewandte Abwicklungsinstrument) auch einen Mechanismus vorsieht, der den Erwerber des in Abwicklung befindlichen Instituts schützen soll. Art. 38 Abs. 13 dieser Richtlinie sieht nämlich vor, dass „Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten [haben]“. Annullierte Aktien werden naturgemäß nicht übertragen, und ihre ehemaligen Inhaber können keine Rechte an den übertragenen Vermögenswerten haben.

84 Unabhängig davon, ob es sich um ein Bail-in oder eine vollständige Herabschreibung handelt, gibt es somit nur zwei Möglichkeiten, eine Entschädigung zu erhalten: Entweder muss man hierzu Inhaber einer bereits angefallenen Verbindlichkeit sein oder durch die Nichtigerklärung eines Abwicklungsbeschlusses Verluste erlitten haben. Was den Fall einer Unternehmensveräußerung betrifft, kann ein Aktionär, dessen Aktien annulliert wurden, nach der Richtlinie 2014/59 gegenüber dem Erwerber keine Ansprüche auf die übertragenen Vermögenswerte geltend machen.

85 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die wörtliche als auch die teleologische Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen dazu führen, dass die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu bejahen ist: Ein Aktionär kann nach einem Abwicklungsbeschluss über ein Bail-in mit vollständiger Herabschreibung und Annullierung der Aktien sowie anschließender Unternehmensveräußerung keine Schadensersatzklage nach Art. 6 der Richtlinie 2003/71 erheben.

86 Demzufolge sind Art. 34 Abs. 1 Buchst. a, Art. 53 Abs. 1 und 3 sowie Art. 60 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2014/59 dahin auszulegen, dass sie, wenn im Rahmen eines Verfahrens zur Abwicklung eines Finanzinstituts sämtliche Aktien, in die das Stammkapital aufgeteilt war, herabgeschrieben worden sind, Personen, die ihre Aktien anlässlich einer Kapitalerhöhung mit öffentlicher Zeichnungseinladung einige Monate vor Beginn des Abwicklungsverfahrens erworben haben, daran hindern, nach dem Abwicklungsbeschluss gegen die emittierende Gesellschaft oder das aus einer späteren Verschmelzung durch deren Aufnahme entstandene Unternehmen Klagen auf Ersatz ihres Schadens bzw. Klagen gleicher Wirkung zu erheben, die auf mangelhafte Informationen im Zeichnungsprospekt gestützt sind. B. Zur zweiten Frage

87 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 34 Abs. 1 Buchst. a, Art. 53 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/59 dahin auszulegen sind, dass sie, wenn im Rahmen eines Verfahrens zur Abwicklung eines Finanzinstituts sämtliche Aktien, in die das Stammkapital aufgeteilt war, herabgeschrieben worden sind, dem entgegenstehen, dass das emittierende Unternehmen oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wegen der rückwirkenden gerichtlichen Aufhebung des Aktienankaufsvertrags infolge von Klagen, die erst nach der Abwicklung des Unternehmens erhoben worden sind, zur Rückgewähr des Gegenwerts der gezeichneten Aktien und zur Zahlung von Zinsen verurteilt werden.

88 Die Kläger des Ausgangsverfahrens und die spanische Regierung machen bestärkt durch die herrschende Rechtsprechung in Spanien geltend, dass die vom Gerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann (

89 Der Gerichtshof hat in jenem Urteil nämlich für Recht erkannt, dass die Art. 12, 15, 16, 18, 19 und 42 der Zweiten Richtlinie 77/91 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien 2003/71, 2004/109/EG (

90 Somit hat der Gerichtshof im Licht des den Mitgliedstaaten durch Art. 6 der Richtlinie 2003/71 eingeräumten Ermessensspielraums einen Haftungsmechanismus anerkannt, der die Rückzahlung des Kaufpreises der Aktien und deren Übernahme durch die emittierende Gesellschaft zur Folge hat.

91 Die Kläger des Ausgangsverfahrens und die spanische Regierung leiten daraus ab, dass einer Nichtigkeitsklage in gleicher Weise stattzugeben sei, da die Wirkungen (Rückzahlung des Kaufpreises und Übernahme durch die Gesellschaft) mit denen identisch seien, die der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann (

92 Die Kläger des Ausgangsverfahrens fügen hinzu, dass das spanische Bürgerliche Gesetzbuch eine Nichtigkeitsklage auch dann zulasse, wenn die Sache durch das Verschulden des Vertragspartners untergegangen sei. Da diese Wirkungen im Übrigen rückwirkend einträten, müssten die Inhaber so gestellt werden, als ob sie niemals Aktionäre gewesen wären, so dass die Wirkungen der vollständigen Herabschreibung und des Bail-in diesen Personen nicht entgegengehalten werden könnten.

93 Diese Überlegung kann aus den folgenden Gründen nicht durchgreifen.

94 Erstens ist ein Kläger nur dann zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt, wenn er zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch an den Vertrag gebunden ist. Wie bei der Haftung kann ein Aktionär, dessen Aktien herabgeschrieben und annulliert wurden, nicht mehr klagen, da er nach der Abwicklung seine Aktionärseigenschaft verliert. Er kann sich auf die Rückwirkung der Nichtigkeit, die am Ende des gerichtlichen Verfahrens eintritt, nicht berufen, um der zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens fehlenden Aktionärseigenschaft abzuhelfen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass seine Verpflichtung zum Zeitpunkt der Abwicklung rückwirkend im Sinne von Art. 53 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/59 erloschen ist.

95 Zweitens würde, wenn die Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der Abwicklung wegen der Rückwirkung der ausgesprochenen Nichtigkeit nicht mehr bestünde, die gesamte Bewertung, auf der der Abwicklungsbeschluss beruht, in Frage gestellt, da die Zusammensetzung des Kapitals zu den objektiven Daten dieser Bewertung gehört. Damit würden das Abwicklungsverfahren selbst und die mit der Richtlinie 2014/59 verfolgten Ziele vereitelt. Eine Entschädigung der Aktionäre gehört nicht zu den Zielen dieser Richtlinie, ganz im Gegenteil, sie müssen die Ersten sein, die die Verluste zu tragen haben.

96 Drittens ist das Bankenabwicklungssystem gegenüber der Richtlinie 2003/71 und den gesellschaftsrechtlichen Richtlinien ein besonderes Gesetz (

97 Viertens, wollte man zwischen Aktionären, die ihre Aktien aufgrund eines fehlerhaften oder ungenauen Prospekts erworben haben und daher Anspruch auf Entschädigung hätten, und anderen Aktionären unterscheiden, deren Aktien annulliert wurden, so würde dies zu einer erheblichen Ungleichbehandlung führen, ohne dass dies durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre (

98 Aus all diesen Gründen kann die zweite Vorlagefrage nur bejaht werden, d. h. die Abwicklungsmechanismen, die ein Bail-in, eine vollständige Herabschreibung und eine Unternehmensveräußerung vorsehen, schließen eine Klage auf Nichtigerklärung des Aktienbezugsvertrags nach dem Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses aus.

99 Demzufolge sind Art. 34 Abs. 1 Buchst. a, Art. 53 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/59 dahin auszulegen, dass sie, wenn im Rahmen eines Verfahrens zur Abwicklung eines Finanzinstituts sämtliche Aktien, in die das Stammkapital aufgeteilt war, herabgeschrieben worden sind, dem entgegenstehen, dass das emittierende Unternehmen oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wegen der rückwirkenden gerichtlichen Aufhebung des Aktienankaufsvertrags infolge von Klagen, die erst nach der Abwicklung des Unternehmens erhoben worden sind, zur Rückgewähr des Gegenwerts der gezeichneten Aktien und zur Zahlung von Zinsen verurteilt werden. C. Zusatzbemerkungen

100 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof zwar nur mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/71 über Prospekte befasst, doch gibt es andere Bestimmungen über die finanzielle Transparenz, für die die Mitgliedstaaten einen Haftungsmechanismus vorsehen müssen.

101 So sieht Art. 7 der Richtlinie 2004/109 eine ähnliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, eine Haftungsklage vorzusehen, wie Art. 6 der Richtlinie 2003/71.

102 Meines Erachtens sollte eine Haftungsklage auch auf der letztgenannten Grundlage nicht möglich sein, wenn es unter gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Fall zu einer Abwicklung kommt.

103 Könnte man in diesem Fall aber nicht noch weiter gehen und feststellen, dass nach einem Bail-in im Wege einer vollständigen Herabschreibung der betreffenden Wertpapiere die einzig mögliche Klage auf Schadensersatz, unabhängig von ihrer Grundlage, die nach Art. 75 der Richtlinie 2014/59 vorgesehene ist, abgesehen von den Fällen, in denen der Abwicklungsbeschluss für nichtig erklärt wird?

104 Der Grundsatz, dass ein Gläubiger nicht schlechter behandelt werden darf als im Fall einer Liquidation, sollte nämlich nicht so ausgelegt werden, dass er die gleichen gerichtlichen Verfahren zulässt, wie sie im Fall einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens möglich sind.

105 Der Wortlaut von Art. 75 der Richtlinie 2014/59 ist klar: Er gewährleistet lediglich die Zahlung der Differenz zwischen den im Rahmen der Abwicklung entstandenen Verlusten und denen, die im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären.

106 Die Auslegung, die sich aus dem von Deloitte im Rahmen des vorliegenden Abwicklungsverfahrens erstellten Bewertungsbericht ergibt, wonach eine Entschädigung für einen fehlerhaften oder ungenauen Prospekt sowohl in der Liquidation als auch in der Abwicklung möglich ist, kann der vorstehenden Auslegung nicht entgegenstehen (

107 Das Bestehen eines verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfs bietet zudem keine Gewähr dafür, dass eine etwaige positive Entscheidung gegenüber dem liquidierten Institut tatsächlich vollstreckt werden könnte.

108 Nur diese Auslegung von Art. 75 der Richtlinie 2014/59 bietet die Möglichkeit, tatsächlich vergleichbare Auswirkungen, d. h. die erlittenen Verluste, miteinander zu vergleichen, und nicht das bloße Bestehen von möglichen Rechtsbehelfen, ohne deren tatsächliche Auswirkung auf die Entschädigung zu prüfen.

109 Könnte dagegen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens eine Entscheidung, die aufgrund einer Haftungs- oder Nichtigkeitsklage ergeht, tatsächlich zugunsten des geschädigten Aktionärs vollstreckt werden, so könnte dieser in Höhe der Differenz zu dem Verlust, der im Rahmen des Abwicklungsverfahrens entstanden ist, entschädigt werden.

110 Wenn diese Schutzmaßnahme nach dem Abwicklungsbeschluss der einzige Weg wäre, um zu einer Entschädigung zu gelangen, so wäre damit sichergestellt, dass die Ziele der Bankenabwicklung eingehalten werden. Zum einen wäre die Aufteilung der Risiken zwischen den Banken gewährleistet, da diese Entschädigung von der beitragspflichtigen Bankengemeinschaft getragen würde (

111 Es sei daran erinnert, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, als er mit einer ähnlichen Rechtssache befasst war, bei der es um die Annullierung von Aktien nach der Umstrukturierung einer Bank durch einen Regierungsbeschluss ging, zwar eine Verletzung des durch Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (

112 Die Richtlinie 2014/59 sieht jedoch ausdrücklich vor, dass gegen jede Entscheidung über den Erlass einer Abwicklungsmaßnahme ein Rechtsbehelf gegeben ist und dass das angerufene Gericht verpflichtet ist, seine eigene Bewertung auf die von der Abwicklungsbehörde durchgeführten komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen der Situation zu stützen und dabei die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz des Beweismaterials, auf das sich die Abwicklungsbehörde gestützt hat, zu überprüfen (

113 Sollte der Gerichtshof dieser Argumentation folgen und – außer im Fall der Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses – als einzige Möglichkeit, nach dem Abwicklungsbeschluss eine Entschädigung zu fordern, nur diejenige nach Art. 75 der Richtlinie 2014/59 zulassen, so bliebe er damit innerhalb der in den Art. 47 und 52 der Charta festgelegten Grenzen. V. Ergebnis

114 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Audiencia Provincial de A Coruña (Provinzgericht La Coruña, Spanien) wie folgt zu beantworten: Art. 34 Abs. 1 Buchst. a, Art. 53 Abs. 1 und 3 sowie Art. 60 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass sie, wenn im Rahmen eines Verfahrens zur Abwicklung eines Finanzinstituts sämtliche Aktien, in die das Stammkapital aufgeteilt war, herabgeschrieben worden sind, zum einen Personen, die ihre Aktien anlässlich einer Kapitalerhöhung mit öffentlicher Zeichnungseinladung einige Monate vor Beginn des Abwicklungsverfahrens erworben haben, daran hindern, nach dem Abwicklungsbeschluss gegen die emittierende Gesellschaft oder das aus einer späteren Verschmelzung durch deren Aufnahme entstandene Unternehmen Klagen auf Ersatz ihres Schadens bzw. Klagen gleicher Wirkung zu erheben, die auf mangelhafte Informationen im Zeichnungsprospekt gestützt sind, und zum anderen dem entgegenstehen, dass das emittierende Unternehmen oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wegen der rückwirkenden gerichtlichen Aufhebung des Aktienankaufsvertrags infolge von Klagen, die erst nach der Abwicklung des Unternehmens erhoben worden sind, zur Rückgewähr des Gegenwerts der gezeichneten Aktien und zur Zahlung von Zinsen verurteilt werden.