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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.12.2021 – C-645/20

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2021:977

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 2. Dezember 2021 ( Rechtssache C‑645/20 V A, Z A gegen TP (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationshof, Frankreich]) „Vorabentscheidungsersuchen – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit für Erbsachen – Subsidiäre Zuständigkeit – Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem Drittstaat – Erblasser mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und Vermögen in diesem Staat – Verpflichtung zur Feststellung der eigenen Zuständigkeit von Amts wegen“

1 Die Cour de cassation (Kassationshof, Frankreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob Behörden eines Mitgliedstaats (

2 Zweifel hieran sind im Rahmen eines Rechtsstreits über Nachlassansprüche zwischen den Kindern eines verstorbenen französischen Staatsangehörigen (dessen letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Frankreich streitig ist) und seiner Witwe (die aber nicht die Mutter dieser Kinder ist) entstanden.

3 Keine der Parteien bestreitet die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes oder den Umstand, dass er Eigentümer einer in Frankreich belegenen Immobilie war. Streitig ist ausschließlich der Ort, an dem er zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

4 In der ersten Instanz hat sich ein französisches Gericht für zuständig erklärt, um über den Antrag der Kinder des Erblassers auf die Bestellung eines Nachlassverwalters zu entscheiden.

5 Im Berufungsverfahren wurde hingegen entschieden, die französischen Gerichte seien nicht für den gesamten Nachlass zuständig, da der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Vereinigten Königreich gehabt habe.

6 Im Kassationsbeschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführer geltend, die französischen Gerichte hätten sich jedenfalls von Amts wegen für zuständig erklären müssen; dies ist Gegenstand der Frage des vorlegenden Gerichts. I. Anwendbares Recht: Verordnung Nr. 650/2012

7 Der siebte Erwägungsgrund lautet: „Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden.“

8 Im 23. Erwägungsgrund heißt es: „In Anbetracht der zunehmenden Mobilität der Bürger sollte die Verordnung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege in der Union und einer wirklichen Verbindung zwischen dem Nachlass und dem Mitgliedstaat, in dem die Erbsache abgewickelt wird, als allgemeinen Anknüpfungspunkt zum Zwecke der Bestimmung der Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes vorsehen. …“

9 Der 27. Erwägungsgrund lautet: „Die Vorschriften dieser Verordnung sind so angelegt, dass sichergestellt wird, dass die mit der Erbsache befasste Behörde in den meisten Situationen ihr eigenes Recht anwendet. Diese Verordnung sieht daher eine Reihe von Mechanismen vor, die dann greifen, wenn der Erblasser für die Regelung seines Nachlasses das Recht eines Mitgliedstaats gewählt hat, dessen Staatsangehöriger er war.“

10 Der 30. Erwägungsgrund lautet: „Um zu gewährleisten, dass die Gerichte aller Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit in Bezug auf den Nachlass von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt ihres Todes nicht in einem Mitgliedstaat hatten, auf derselben Grundlage ausüben können, sollte diese Verordnung die Gründe, aus denen diese subsidiäre Zuständigkeit ausgeübt werden kann, abschließend und in einer zwingenden Rangfolge aufführen.“

11 Im 43. Erwägungsgrund heißt es: „Die Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung können in einigen Fällen zu einer Situation führen, in der das für Entscheidungen in Erbsachen zuständige Gericht nicht sein eigenes Recht anwendet. …“

12 Im 57. Erwägungsgrund wird auf Folgendes hingewiesen: „Die in dieser Verordnung festgelegten Kollisionsnormen können dazu führen, dass das Recht eines Drittstaats zur Anwendung gelangt. In derartigen Fällen sollte den Vorschriften des Internationalen Privatrechts dieses Staates Rechnung getragen werden. Falls diese Vorschriften die Rück- und Weiterverweisung entweder auf das Recht eines Mitgliedstaats oder aber auf das Recht eines Drittstaats, der sein eigenes Recht auf die Erbsache anwenden würde, vorsehen, so sollte dieser Rück- und Weiterverweisung gefolgt werden, um den internationalen Entscheidungseinklang zu gewährleisten. …“

13 Art. 4 („Allgemeine Zuständigkeit“) lautet: „Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte“.

14 Art. 10 („Subsidiäre Zuständigkeit“) sieht vor: „(1) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn a) der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Zeitpunkt seines Todes besaß, oder, wenn dies nicht der Fall ist, b) der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte, sofern die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. (2) Ist kein Gericht in einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 zuständig, so sind dennoch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen zuständig.“

15 Art. 15 („Prüfung der Zuständigkeit“) bestimmt: „Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Erbsache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.“

16 Art. 20 („Universelle Anwendung“) lautet: „Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.“ II. Sachverhalt, Rechtsstreit und Vorlagefrage

17 Der französische Staatsangehörige XA verstarb am 3. September 2015 in Frankreich und hinterließ als Erben seine Ehefrau TP und seine drei Kinder aus erster Ehe, YA, ZA und VA (im Folgenden: Streitgenossen A).

18 Die Streitgenossen A beantragten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen TP beim Präsidenten eines Tribunal de grande instance (Regionalgericht, Frankreich) die Bestellung eines Nachlassverwalters.

19 Mit diesem Antrag trugen sie vor, die französischen Gerichte seien nach Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 zuständig, denn ihr Vater habe zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich gehabt.

20 Dieser Umstand wurde vom Regionalgericht als erwiesen erachtet, und es erklärte sich für die Entscheidung über den Rechtsstreit für zuständig. TP legte hiergegen bei der Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles, Frankreich) Berufung ein.

21 Da das Berufungsgericht der Auffassung war, der Erblasser habe seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich gehabt, gelangte es zu dem Ergebnis, dass die französischen Gerichte nicht gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 für diese Sache zuständig seien.

22 Vor der Cour de cassation (Kassationshof, Frankreich) machen die Streitgenossen A geltend, — dass das Berufungsgericht seine Zuständigkeit gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 von Amts wegen hätte prüfen müssen ( — dass der Erblasser die französische Staatsangehörigkeit besessen habe und Eigentümer von in Frankreich belegenem Vermögen gewesen sei ( — dass selbst dann, wenn er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Frankreich gehabt hätte, die französischen Gerichte für die Entscheidung über den gesamten Nachlass subsidiär zuständig wären, da sich Nachlassgegenstände in Frankreich befänden und der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes französischer Staatsangehöriger gewesen sei; — dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 zwingendes Recht seien und das Gericht sie von Amts wegen anzuwenden habe.

23 In diesem Zusammenhang legt die Cour de cassation (Kassationshof) dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Sind die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat hatte, das Gericht eines Mitgliedstaats, in dem der Erblasser nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, das aber feststellt, dass der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Staates hatte und dort Vermögen besaß, von Amts wegen seine in dieser Vorschrift vorgesehene subsidiäre Zuständigkeit zu prüfen hat? III. Verfahren vor dem Gerichtshof

24 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 1. Dezember 2020 beim Gerichtshof eingegangen.

25 TP, die spanische, die französische und die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

26 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht für erforderlich erachtet worden. IV. Prüfung A. Vorbemerkung 1. Kassationsbeschwerdegrund und dessen Voraussetzungen

27 In der Kassationsbeschwerdeschrift wird dem Berufungsgericht vorgeworfen, seine Zuständigkeit nicht von Amts wegen nach Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 geprüft zu haben, obwohl es (nach der dort vertretenen Ansicht) dazu verpflichtet gewesen wäre.

28 Die Prüfung dieses Kassationsbeschwerdegrundes ist logischerweise Sache des vorlegenden Gerichts, das am besten in der Lage ist, alle Gesichtspunkte des Rechtsstreits in den unteren Instanzen zu überprüfen.

29 Wie ich jedoch bereits ausgeführt habe, lässt sich bei der Lektüre des Urteils des Berufungsgerichts zumindest darüber streiten, ob dort Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 in der einen oder anderen Weise angewandt wurde.

30 Das mit Kassationsbeschwerde angefochtene Urteil zitiert nämlich unter der Überschrift „Sur la compétence“ („Zur Zuständigkeit“) Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012, womit es von sich aus auf eine Bestimmung Bezug nimmt, auf die sich die Parteien nicht berufen haben.

31 Zwar führt das Berufungsgericht sodann eine Argumentation aus, die sich auf Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 bezieht. Möglicherweise ist aber nicht auszuschließen, dass es seine Zuständigkeit nach Art. 10 der Verordnung geprüft hat und (implizit) zu dem Schluss gelangt ist, dass für dessen Anwendung kein Grund bestanden hat.

32 Sollte das Berufungsgericht eine solche Prüfung vorgenommen haben, hätte es seine internationale gerichtliche Zuständigkeit anhand von Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 überprüft. Zu erörtern bliebe dann nur noch sein Verständnis dieser Bestimmung ( 2. Abgrenzung der Vorlagefrage

33 Nach dieser Vorbemerkung möchte ich auf die Vorlagefrage, so wie sie gestellt worden ist, eingehen, also im Wesentlichen auf die Frage, ob die Rechtsfolgen von Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 von Amts wegen festzustellen sind, was das Berufungsgericht in diesem Fall nicht getan hätte.

34 Vorab muss zweierlei klargestellt werden. a) „Von Amts wegen“

35 Der erste Punkt betrifft die Anwendung der unionsrechtlichen Vorschrift „von Amts wegen“.

36 Abgesehen davon, dass der Begriff die Rollenverteilung zwischen Richter und Parteien eines Rechtsstreits bezeichnet, ist er nicht ganz eindeutig: Was zur Tätigkeit oder Aufgabe des Richters und was in das Vorbringen der Parteien des Rechtsstreits gehört, lässt sich nicht einheitlich beantworten, sondern ist variabel, und zwar je nach der Rechtsordnung und innerhalb dieser in Abhängigkeit Faktoren wie der Art des Verfahrens, dem Sachgebiet des Rechtsstreits oder der Verfahrensinstanz, in der dieser sich befindet. Natürlich ist es auch zeitlichen Veränderungen unterworfen (

37 In der vorliegenden Rechtssache würde „Anwendung von Amts wegen“ bedeuten, dass das Gericht die Frage seiner Zuständigkeit auf der Grundlage einer anderen Vorschrift beurteilen müsste als nach derjenigen, die die Parteien geltend gemacht haben, ohne jedoch den Verfahrensgegenstand zu ändern oder sich auf andere als die zwischen beiden Parteien als erwiesen erachteten Tatsachen zu stützen.

38 In dieser Situation würde die Tätigkeit des Gerichts — sich darauf beschränken, eine seiner Ansicht nach nicht einschlägige Rechtsgrundlage durch eine andere zu ersetzen, die zwar vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden ist, die das Gericht selbst aber als die bessere ansieht; — weder den Antragsgegenstand ändern noch selbst Tatsachen einführen oder ermitteln, ob neue oder andere Tatsachen vorliegen; vielmehr würde es sich darauf beschränken, eine anwendbare Vorschrift auszulegen, obwohl sie nicht geltend gemacht worden ist, und dabei die für das Gericht in einem Zivilrechtsstreit typische Passivität nicht aufgeben; — nicht gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen, nicht über die gestellten Anträge hinaus entscheiden und auch eine Verteidigung nicht unmöglich machen (obwohl es vorab die Parteien auf das Vorliegen anderer die Entscheidung tragender Gründe als der von ihnen geltend gemachten hinweisen müsste, damit sie sich diesbezüglich äußern könnten) (

39 Ein so verstandenes richterliches Tätigwerden könnte allerdings auch Widerspruch hervorrufen, denn es wird letztlich einer Partei (im vorliegenden Fall derjenigen, die die Streitigkeit vor dem französischen Gericht anhängig gemacht hat) zugutekommen und der anderen Partei (die die internationale gerichtliche Zuständigkeit der französischen Gerichte in Abrede stellt) zum Nachteil gereichen.

40 Wenn sich das Gericht aber bei der Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit ausschließlich auf Tatsachen stützt, die von keiner Partei bestritten werden, bevorzugt es nicht eine Partei gegenüber der anderen ( b) Argumentation des vorlegenden Gerichts

41 Die zweite Klarstellung betrifft die Reichweite der Vorlagefrage. Mit ihr soll im Wesentlichen geklärt werden, — ob das Gericht, das die Antragsteller auf der Grundlage von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 angerufen haben, von Amts wegen seine Zuständigkeit gemäß Art. 10 zu prüfen hat — oder ob es vielmehr Sache der Antragsteller wäre, sich auf Art. 10 zu berufen, und ob das Gericht, falls sie dies nicht tun, den Antrag (wegen Unzuständigkeit) als unzulässig zurückweisen kann.

42 Auch wenn sich die Frage auf Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 bezieht, der eine subsidiäre Zuständigkeit begründet, beschränkt sich die Begründung des vorlegenden Gerichts nicht auf diese Vorschrift, sondern es bringt Argumente vor, die auch für andere Vorschriften des Rechtsakts bzw. für das System als Ganzes gelten (

43 Dementsprechend muss auch meine Prüfung über die bloße Prüfung von Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 hinausgehen. B. Internationale gerichtliche Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 650/2012: Art. 10 1. Struktur des Systems a) Zuständigkeitskriterien und Beziehungen zwischen ihnen

44 In Kapitel II begründet die Verordnung Nr. 650/2012 ein System internationaler Zuständigkeiten für die Gesamtheit des Nachlasses, das auf objektiven Kriterien (letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers, Vorhandensein von Nachlassvermögen in einem Mitgliedstaat) (

45 Dabei handelt es sich um ein geschlossenes System (

46 Die Verordnung Nr. 650/2012 beruht in erster Linie auf den Zielen der „Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege in der Union und einer wirklichen Verbindung zwischen dem Nachlass und dem Mitgliedstaat, in dem die Erbsache abgewickelt wird“ ( — sieht vorrangig die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers vor. In der Regel wenden diese Gerichte dann ihr eigenes Recht an ( — Sie schlägt eine Lösung für den Fall vor, dass der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in einem Drittstaat liegt, eine hinreichende Verbindung zu einem Mitgliedstaat es aber rechtfertigt, den Behörden dieses Mitgliedstaats eine Zuständigkeit zuzuerkennen. In der Regel werden diese Gerichte das Recht des Drittstaats anzuwenden haben ( — Die Verordnung schlägt Mechanismen für einen Gleichlauf von Gerichtsstand und anwendbarem Recht vor, wenn a) aufgrund einer vom Erblasser getroffenen Rechtswahl (

47 In der Verordnung Nr. 650/2012 gilt für die Beziehung zwischen den Gerichtsständen, anders als es den Anschein haben könnte (

48 Die sich daraus ergebende Zuständigkeit kann in beiden Fällen nur dann abbedungen werden, wenn der Verstorbene ein bestimmtes Recht gewählt hat (so die Voraussetzung der Art. 5 ff. der Verordnung Nr. 650/2012).

49 Die strengen Voraussetzungen unterliegende Parteiautonomie kann man in diesem Zusammenhang nicht als charakteristisch oder als roten Faden des Zuständigkeitssystems charakterisieren, was sich durch seine Funktion erklärt, die sich von der anderer Bereiche unterscheidet.

50 Eine Vereinbarung über den Gerichtsstand, die die Parteien – gegebenenfalls durch ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gerichts – treffen können, hängt also vor allem davon ab, dass der Verstorbene eine Rechtswahl getroffen hat. Die Möglichkeit der Wahl eines zuständigen Gerichts besteht in Wirklichkeit nur deswegen, weil der Erblasser eine solche Wahl getroffen hat.

51 Die Verordnung Nr. 650/2012 gestaltet diese Möglichkeit als Befugnis mit pragmatischem Charakter: Mit ihr soll das Auseinanderfallen von Gerichtsstand und anwendbarem Recht vermieden werden, das sich aus der Wahl eines Rechts durch den Verstorbenen ergibt, das definitionsgemäß nicht dasjenige der Stelle ist, der der Gesetzgeber die Zuständigkeit in erster Linie zugewiesen hat (

52 Die Möglichkeit für die am Nachlass Beteiligten, das zuständige Gericht zu wählen, beruht folglich nicht auf einer Überzeugung, dass parteiautonome Gestaltungen vorzugswürdig oder vorteilhaft wären. Diese sind, wie gezeigt worden ist, auch nur in sehr begrenztem Umfang eröffnet: Wenn der Erblasser seinen Rechtsnachfolgern auch nicht vorschreibt, an welchem Ort die Erbsache zwingend zu entscheiden ist (

53 Ein Abweichen von der Zuständigkeit der objektiv zuständigen Behörden setzt voraus, dass der Erblasser das anwendbare Recht gewählt hat und dass außerdem a) eine Vereinbarung sämtlicher beteiligter Parteien geschlossen worden ist (

54 Diese Feststellungen müssen meines Erachtens zu einer Nuancierung der Aussage des vorlegenden Gerichts führen, für das die Art. 4 und 10 der Verordnung Nr. 650/2012 Rechten entsprechen, die zur Disposition der Parteien stehen, sowie seiner Schlussfolgerung, dass es unlogisch wäre, wenn das Gericht ein subsidiäres Zuständigkeitskriterium prüfen müsste, das vorzutragen die Parteien nicht in Betracht gezogen haben ( b) Gemeinsame Regeln für die Anwendung der Zuständigkeitskriterien: Art. 15 der Verordnung Nr. 650/2012

55 Ebenso wie andere Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen enthält die Verordnung Nr. 650/2012 Bestimmungen zur praktischen Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften. Art. 15 („Prüfung der Zuständigkeit“) ist eine davon.

56 Diese Vorschrift verpflichtet die Gerichte, die in einer Erbsache angerufen worden sind, sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn sich ihre Zuständigkeit nicht aus der Verordnung Nr. 650/2012 ergibt (

57 Die Bestimmung war ohne weitere Erläuterung bereits Bestandteil des von der Kommission vorgelegten Verordnungsvorschlags und hat auch später nicht zu Kommentaren oder Diskussionen Anlass gegeben (

58 In Anbetracht der Ähnlichkeit mit Vorschriften mit entsprechendem Inhalt ( — die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung Nr. 650/2012 auch sicherstellt, wenn eine Partei die Zuständigkeit nicht beanstandet, was aus verschiedenen Gründen der Fall sein kann ( — eine Sicherheit für den Beklagten darstellt, der sich in einem Rechtsstreit beim Gericht nicht eingelassen hat, — verhindert, dass Entscheidungen, die von einer unzuständigen Stelle erlassen worden sind oder von einer Stelle, deren Zuständigkeit nicht den in der Verordnung Nr. 650/2012 aufgestellten Kriterien entspricht, im europäischen Rechtsraum frei zirkulieren können (

59 Art. 15 der Verordnung Nr. 650/2012 trägt somit in Erbsachen zum reibungslosen Funktionieren der justiziellen Zusammenarbeit in der Union bei.

60 Diese Bestimmung wirkt allerdings, zumindest ihrem Wortlaut nach, nicht automatisch auch in umgekehrter Richtung, da sie den Gerichten der Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich vorschreibt, die Vorschriften der Verordnung Nr. 650/2012 von Amts wegen anzuwenden, um ihre Zuständigkeit auf der Grundlage dieser Verordnung festzustellen oder zu bestätigen. 2. Art. 10 in der Verordnung Nr. 650/2012 im Besonderen

61 Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 weist die Zuständigkeit dem (oder den) Mitgliedstaat(en) zu, in dem oder denen sich Nachlassvermögen befindet, wenn sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in einem Drittstaat befunden hat.

62 Diese Zuständigkeit — bezieht sich auf den gesamten Nachlass, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes ( — und beschränkt sich andernfalls auf das Nachlassvermögen, das sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet (

63 Im Rahmen des Gesamtsystems dient Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 zwei Zielen: — Er soll die Einheitlichkeit der Vorschriften über die internationale gerichtliche Zuständigkeit gewährleisten, um die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen durch die Mitgliedstaaten untereinander zu sichern. Der Gesetzgeber hat jede Verweisung auf nationale Rechtsvorschriften ausgeschlossen, indem er die Fälle, in denen den Gerichten eines Mitgliedstaats eine Zuständigkeit zugewiesen ist, abschließend aufgezählt hat ( — Er soll Erben und Gläubigern einen Rechtsweg eröffnen, wenn die Situation „aufgrund der Belegenheit eines Nachlassgegenstands enge Bindungen zu einem Mitgliedstaat aufweist“ (

64 Das Vorhandensein von Vermögensgegenständen (entweder als solches oder unter Voraussetzungen, die die Nachlassgegenstände selbst oder den Erblasser betreffen) ist ein in der Rechtsvergleichung gängiges Zuständigkeitskriterium (

65 Dass die Zuständigkeit nach Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 als „subsidiär“ bezeichnet wird, bedeutet nicht, dass sie normativ von geringerem Gewicht wäre als Art. 4. Deshalb gehe ich davon aus, dass das erkennende Gericht diese Vorschrift nicht außer Acht lassen darf, selbst dann nicht, wenn sie von keiner der Parteien geltend gemacht worden ist.

66 In Wahrheit sind beide Vorschriften einander gleichwertig: Art. 10 begründet eine Zuständigkeit in einem Fall, in dem die Voraussetzung für Art. 4 fehlt, weshalb dieser schlicht nicht anwendbar ist.

67 Die Anknüpfungspunkte dieser Vorschriften drücken eine hinreichende Verbindung zwischen Sachverhalt und Gerichtsstand aus: Diese ist intensiver bei Art. 4 und weniger intensiv bei Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 (der Unterschied zeigt sich in der jeweiligen systematischen Stellung der Vorschriften). Fehlt die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 4, sind aber diejenigen für die Anwendung von Art. 10 gegeben, ist die sich aus Art. 10 ergebende Rechtsfolge zwingend.

68 Diese Schlussfolgerung lässt sich meines Erachtens durch folgende Argumente stützen: — Art. 4 und Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 gelten gleichermaßen bei einer Rechtswahl des Erblassers ( — Dem Wortlaut nach erteilt Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 dem nationalen Gericht eine Weisung, was bei anderen Vorschriften nicht der Fall ist, beispielsweise bei Art. 11, der eine Entscheidung in einer Erbsache dem Gericht gestattet, aber es nicht dazu verpflichtet. Darüber hinaus hängt die Ausübung der Zuständigkeit nach Art. 10 anders als bei Art. 11 nicht von der Unzuständigkeit oder Untätigkeit der Gerichte eines anderen Staates ab.

69 Das zuvor befasste Gericht stützt sich für eine hypothetische Ablehnung einer Anwendung von Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 von Amts wegen auf das Argument, dass dieser Artikel eine „Abweichung vom Grundsatz der Einheit der gerichtlichen und der gesetzgeberischen Zuständigkeiten, der der Verordnung zu Grunde liegt“, darstelle (

70 Ich vermag dieser Überlegung nicht zu folgen. Das Ziel eines Gleichlaufs von Gerichtsstand und anwendbarem Recht ist kein Absolutum; der Gesetzgeber selbst akzeptiert die Möglichkeit eines fehlenden Gleichlaufs (

71 Ebenso ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers nicht in einem Mitgliedstaat befindet, die Verordnung Nr. 650/2012 definitionsgemäß nicht die Zuständigkeit der Gerichte des Staates dieses gewöhnlichen Aufenthalts und erst recht nicht die Wechselbeziehung zwischen Gerichtsstand und anwendbarem Recht vorschreiben oder gewährleisten kann.

72 Es bestehen zwei mögliche Alternativen (Verweis auf die in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Gerichtsstände oder Einführung einer gemeinsamen Regel für die Mitgliedstaaten), und der europäische Gesetzgeber hat sich für die zweite entschieden. Er fördert damit auch das Ziel der Verordnung Nr. 650/2012, die Rechte der Erben, Vermächtnisnehmer und anderer dem Erblasser nahestehender Personen wirksam zu gewährleisten, indem er ihnen den Zugang zu den Gerichten erleichtert ( C. Anwendung von Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei

73 Ich komme nun auf die Frage des vorlegenden Gerichts zurück: Muss sich das Gericht aufgrund einer von den Parteien nicht geltend gemachten Zuständigkeitsvorschrift für zuständig erklären, wenn der maßgebliche Sachverhalt des Rechtsstreits unstreitig ist und sich unter diese Vorschrift subsumieren lässt, zur Begründung dieser Zuständigkeit aber nicht angeführt wurde?

74 Auf den ersten Blick sieht die Verordnung Nr. 650/2012 für Art. 10 keine ausdrücklichen Verfahrensbestimmungen vor. Hieraus könnte man schließen, dass der Gesetzgeber diesen Aspekt nicht vereinheitlichen und ihn der Regelung des jeweiligen nationalen Verfahrensrechts der Mitgliedstaaten unterstellen wollte.

75 Ich glaube indessen, dass dieser Schluss nicht der richtige wäre. Meines Erachtens gibt es Gesichtspunkte, die gegen dieses formale Argument sprechen und eine andere These stützen, wenn das Gericht von Amts wegen unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls tätig wird.

76 Ich werde im Folgenden die Gründe darlegen, auf die ich meine Auffassung stütze. Nur hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof sie nicht teilt, werde ich auf die erste These (die befürwortet, die Lösung des Problems den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats anheimzustellen) eingehen. 1. Argumente zugunsten einer Anwendung von Amts wegen (unter den Umständen des vorliegenden Falls)

77 Ich bin der Auffassung, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls das auf der Grundlage von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 angerufene nationale Gericht seine Zuständigkeit nach Art. 10 von Amts wegen feststellen muss, auch wenn die Kassationsbeschwerdeführer sich auf diesen nicht berufen haben.

78 Meine Überzeugung stützt sich auf mehrere miteinander zusammenhängende Überlegungen: a) zum einen auf die in Art. 15 der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehene Prüfung der eigenen Unzuständigkeit und b) zum anderen auf Entscheidungen des Gerichtshofs zu den Gesichtspunkten, die das Gericht bei der Beurteilung seiner internationalen Zuständigkeit berücksichtigen muss, wenn diese von einer Partei gerügt wird.

79 Art. 15 der Verordnung Nr. 650/2012 schreibt, wie bereits ausgeführt, eine Prüfung seitens des Gerichts von Amts wegen hinsichtlich seiner eigenen eventuellen Unzuständigkeit vor.

80 Allerdings muss das Gericht, um festzustellen, ob es „nach dieser Verordnung nicht zuständig“ ist, sämtliche in Kapitel II festgelegten Kriterien prüfen. Es kann sich nur dann von Amts wegen für unzuständig erklären, wenn und soweit ihm keine Vorschrift der Verordnung Nr. 650/2012 eine Zuständigkeit zuweist. Eine Einschränkung der Prüfungspflicht auf bestimmte Vorschriften der Verordnung oder auf diejenige, auf die sich der Beteiligte beruft, besteht deshalb nicht.

81 Daraus schließe ich, dass das Gericht, wenn es der Auffassung ist, es gebe eine Vorschrift, nach der es durchaus zuständig ist, nicht die Folgerungen aus Art. 15 der Verordnung Nr. 650/2012 ziehen kann, den es zwingend zu prüfen hat. Auch wenn die Vorschrift, auf der seine Zuständigkeit beruht, nicht diejenige ist, auf die sich der Antragsteller beruft, würde es einen übertriebenen Formalismus darstellen, sehenden Auges über eine andere Zuständigkeitsvorschrift hinwegzugehen, die, auch wenn sie nicht geltend gemacht worden ist, eine Zuständigkeit für die weitere Durchführung des Rechtsstreits hinreichend begründet (

82 Die Verordnung Nr. 650/2012 legt nicht fest, unter welchen Voraussetzungen die Zuständigkeit von Amts wegen bzw. auf Antrag zu prüfen ist. Insbesondere enthält sie keine Angaben dazu, was das Gericht berücksichtigen muss, oder zu der Art und Weise, in der es dies ermitteln muss.

83 Hierzu finden sich jedoch einige Hinweise in den Urteilen des Gerichtshofs zur Kontrolle der Zuständigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (

84 Diesen Urteilen zufolge beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts, das diese Prüfung vornimmt, nicht nur auf das klägerische Vorbringen, sondern sie umfasst sämtliche Gesichtspunkte, die dem Gericht bekannt sind, allerdings ohne dass es eine weiter gehende Pflicht zur Ermittlung (ob sie zutreffen und ob noch weitere Tatsachen vorliegen) träfe (

85 Der Gerichtshof stützt diese Sichtweise auf das Ziel einer geordneten Rechtspflege, das der Verordnung Nr. 44/2001 zugrunde liegt, sowie auf die gebotene Achtung der Autonomie des Richters bei Ausübung seines Amtes (

86 Für mich ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung auf die mit ihr ausgelegte konkrete Vorschrift oder darauf beschränkt bleiben sollte, dass die Zuständigkeitsprüfung auf Antrag einer Partei erfolgt und nicht von Amts wegen (

87 Es erscheint mir daher legitim, Art. 10 im Licht von Art. 15 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass diese Vorschriften das Gericht nicht verpflichten, aktiv nach einer tatsächlichen Grundlage zur Entscheidung über seine Zuständigkeit für einen bestimmten Rechtsstreit zu suchen, aber dazu – beschränkt auf den unstreitigen Sachverhalt – eine Rechtsgrundlage für seine Zuständigkeit zu finden, die auch eine andere sein kann als diejenige, auf die der Antragsteller sich beruft. Meiner Ansicht nach muss das Gericht sich in einem solchen Fall von Amts wegen für zuständig erklären. 2. Fehlen einer ausdrücklichen Vorgabe in der Verordnung Nr. 650/2012: Verfahrensautonomie und deren Grenzen

88 Für den Fall, dass diese Überlegungen den Gerichtshof nicht überzeugen sollten, werde ich hilfsweise prüfen, wie die Antwort ausfiele, wenn, wie bereits ausgeführt (

89 Bei diesem Ansatz, den man als den klassischen bezeichnen könnte ( — die Vorschriften des Unionsrechts Wirkung innerhalb der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten entfalten; — in Ermangelung einer einschlägigen unionsrechtlichen Regelung „die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der den Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)“ ( — die Gerichte die in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahrensmodalitäten „nur insoweit [anwenden], als sie nicht den Zweck und die volle Wirksamkeit“ der betreffenden Vorschrift des Unionsrechts in Frage stellen (

90 Die Verordnung Nr. 650/2012 sieht, wie bereits gesagt, keine spezifischen Verfahrensmodalitäten für Art. 10 vor. Bei anderen Vorschriften ist dies dagegen der Fall, denn dort wird entweder ausdrücklich der Antrag einer Partei verlangt oder das Tätigwerden des mit der Sache befassten Gerichts von Amts wegen festgelegt (

91 Das Schweigen von Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 in diesem Punkt als implizite Verweisung auf das zu verstehen, was die nationalen Rechtsordnungen vorschreiben, erscheint (als grundsätzliche Lösung) ebenso vertretbar wie der Vorschlag, dass es sich um einen absichtlichen Ausschluss und nicht lediglich um eine versehentlich entstandene Gesetzeslücke handelt. Wenn an anderen Stellen der Verordnung ausdrücklich auf das nationale Verfahrensrecht verwiesen wird (Art. 66 oder 71), könnte man das Fehlen einer solchen Verweisung in Art. 10 aber auch dahin auslegen, dass diese Frage nicht den nationalen Rechtsordnungen überlassen bleiben soll (

92 Hypothetisch ergäben sich, wäre die Frage des vorlegenden Gerichts zur Rollenverteilung von Gericht und Parteien nach Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 nach französischem Recht zu beantworten, in dieser Rechtssache die folgenden Rechtsfolgen: — Die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung nach Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 hätte, sollte das französische Recht dies für vergleichbare, auf französisches Recht gestützte Anträge vorsehen ( — Dagegen würde diese Vorschrift nur dann angewandt, wenn sie von der beteiligten Partei auch geltend gemacht würde, sofern dies das innerstaatliche Recht für vergleichbare Anträge vorsähe, außer wenn dieser Ansatz die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen, übermäßig erschweren oder die praktische Wirksamkeit der zu prüfenden Vorschrift verhindern würde.

93 Das vorlegende Gericht macht hierzu nicht genügend Angaben hinsichtlich seines innerstaatlichen Verfahrensrechts ( V. Ergebnis

94 Nach alledem schlage ich vor, der Cour de cassation (Kassationshof, Frankreich) wie folgt zu antworten: Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat der Union hatte, das Gericht eines Mitgliedstaats, in dem ein Rechtsstreit in Erbsachen anhängig gemacht worden ist, sich von Amts wegen für den gesamten Nachlass für zuständig erklären muss, wenn auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen unstreitigen Sachverhalts der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes die Staatsangehörigkeit dieses Staates besaß und dort belegenes Vermögen hatte.