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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 16.12.2021 – C-533/20

Generalanwältin Laila Medina · ECLI:EU:C:2021:1027

Zitiert 1 Entscheidungen

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN LAILA MEDINA vom 16. Dezember 2021 ( Rechtssache C‑533/20 Upfield Hungary Kft. gegen Somogy Megyei Kormányhivatal (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria [Oberster Gerichtshof, Ungarn]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Verpflichtende Angaben – Zutatenverzeichnis – Spezielle Bezeichnung – Verordnung (EU) Nr. 1925/2006 – Zusatz von Vitaminen zu Lebensmitteln – Verpflichtung zur Angabe der allgemeinen Bezeichnung der Vitamine und der Vitaminverbindungen“ I. Einleitung

1 Dieses Ersuchen um Vorabentscheidung betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Upfield Hungary Kft. (im Folgenden: Upfield) und der Somogy Megyei Kormányhivatal (Regierungsbehörde für das Komitat Somogy, Ungarn) über eine Entscheidung dieser Behörde, mit der sie Upfield dazu verpflichtete, die Kennzeichnung eines in Ungarn vermarkteten Lebensmittels zu ändern, das zugesetzte Vitamine enthält. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung Nr. 1169/2011

3 Die Verordnung Nr. 1169/2011 bildet die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.

4 Gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. f, h, n, o und s der Verordnung Nr. 1169/2011 gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen der Begriffe „Zutat“, „zusammengesetzte Zutat“, „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“, „verkehrsübliche Bezeichnung“ und „Nährstoff“: „… f) ‚Zutat‘ [bezeichnet] jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als ‚Zutaten‘; … h) ‚zusammengesetzte Zutat‘ [bezeichnet] eine Zutat, die selbst aus mehr als einer Zutat besteht; … n) ‚rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung‘ [bezeichnet] die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird; o) ‚verkehrsübliche Bezeichnung‘ [bezeichnet] eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre; … s) ‚Nährstoff‘ [bezeichnet] Eiweiße, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe, Natrium, Vitamine und Mineralien, die in Anhang XIII Teil A Nummer 1 dieser Verordnung aufgeführt sind, sowie Stoffe, die zu einer dieser Klassen gehören oder Bestandteil einer dieser Klassen sind; …“

5 In Art. 3 („Allgemeine Ziele“) Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 ist vorgesehen: „(1) Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird. (2) Ziel des Lebensmittelinformationsrechts ist es, in der Union den freien Verkehr von rechtmäßig erzeugten und in Verkehr gebrachten Lebensmitteln zu gewährleisten, wobei gegebenenfalls die Notwendigkeit des Schutzes der berechtigten Interessen der Erzeuger und der Förderung der Erzeugung qualitativ guter Erzeugnisse zu berücksichtigen ist. … (4) Bei der Erarbeitung, Bewertung und Überprüfung des Lebensmittelinformationsrechts ist unmittelbar oder über Vertretungsgremien in offener und transparenter Weise eine Konsultation der Öffentlichkeit, einschließlich der betroffenen Akteure, durchzuführen, es sei denn, dies ist aus Dringlichkeitsgründen nicht möglich.“

6 Art. 4 („Grundsätze für verpflichtende Informationen über Lebensmittel“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 bestimmt: „Bei der Prüfung, ob verpflichtende Informationen über Lebensmittel erforderlich sind, und um Verbraucher zu einer fundierten Wahl zu befähigen, ist zu berücksichtigen, ob ein weit verbreiteter, eine Mehrheit der Verbraucher betreffender Bedarf an bestimmten Informationen besteht, denen sie erhebliche Bedeutung beimessen, oder ob Verbrauchern durch verpflichtende Informationen nach allgemeiner Auffassung ein Nutzen entsteht.“

7 In Art. 7 („Lauterkeit der Informationspraxis“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 heißt es: „(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung …; … c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe; … (2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.“

8 Art. 9 („Verzeichnis der verpflichtenden Angaben“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend: … b) das Verzeichnis der Zutaten; … l) eine Nährwertdeklaration.“

9 Art. 17 („Bezeichnung des Lebensmittels“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 bestimmt: „Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.“

10 In Art. 18 („Zutatenverzeichnis“) Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist vorgesehen: „(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. (2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.“

11 In Art. 30 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 über den Inhalt der Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. l dieser Verordnung heißt es: „(1) Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben: a) Brennwert und b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. … (2) Der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1 kann durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden: … f) jegliche in Anhang XIII Teil A Nummer 1 aufgeführten und gemäß den in Anhang XIII Teil A Nummer 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.“

12 Anhang XIII („Referenzmengen“) der Verordnung Nr. 1169/2011 enthält einen Teil A („Referenzmengen für die tägliche Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen [Erwachsene]“). In dessen Nr. 1 sind die „Vitamine und Mineralstoffe, die angegeben werden können, sowie ihre Nährstoffbezugswerte (nutrient reference values – NRV)“ aufgeführt. Zu diesen Vitaminen gehören Vitamin A und Vitamin D. 2. Verordnung Nr. 1925/2006

13 Die Verordnung Nr. 1925/2006 harmonisiert die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln mit dem Ziel, das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.

14 Art. 3 („Voraussetzungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Lebensmitteln dürfen nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und/oder Mineralstoffe in den in Anhang II aufgeführten Formen nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden.“

15 In Art. 7 („Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung“) Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1925/2006 ist vorgesehen: „(2) Die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, sowie die Werbung für diese Lebensmittel dürfen den Verbraucher in Bezug auf den Ernährungswert des Lebensmittels infolge des Zusatzes der Nährstoffe nicht irreführen oder täuschen. (3) Die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden und die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ist obligatorisch. Es sind die in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung [Nr. 1169/2011] aufgeführten Angaben zu machen und es ist der Gesamtgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen anzugeben, den das Lebensmittel nach dem Zusatz aufweist.“

16 Anhang I der Verordnung Nr. 1925/2006, in dem die „Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen“, aufgeführt sind, enthält u. a. „Vitamin A“ und „Vitamin D“.

17 Anhang II dieser Verordnung, in dem die „Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen“, aufgeführt sind, enthält unter der Überschrift „Vitamin A“ u. a. vier Vitaminverbindungen, nämlich „Retinol“, „Retinylacetat“, „Retinylpalmitat“ und „Beta-Carotin“. Er enthält außerdem unter der Überschrift „Vitamin D“ zwei Vitaminverbindungen, nämlich „Cholecalciferol“ und „Ergocalciferol“. III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

18 Upfield vertreibt Margarinen in Ungarn, darunter ein Produkt mit dem Namen „Flóra ProActiv“, eine Margarine mit einem Fettgehalt von 35 % mit zugesetzten Pflanzensterolen. Im Zutatenverzeichnis dieses Produkts sind die Begriffe „Vitamine A, D“ angegeben, um darauf hinzuweisen, dass das Produkt zugesetztes Vitamin A und D enthält.

19 Die Regierungsbehörde für das Komitat Somogy, die für den Verbraucherschutz zuständig ist, vertrat die Auffassung, dass bei der Kennzeichnung des Produkts von Upfield die Verordnung Nr. 1169/2011 nicht eingehalten worden sei, und erließ einen Bescheid, mit dem sie Upfield dazu verpflichtete, die Rechtsverletzung sofort zu beenden. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass nach der Verordnung Nr. 1169/2011 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1925/2006 in der Kennzeichnung von Lebensmitteln die verschiedenen in der Zusammensetzung enthaltenen Zutaten anzugeben seien und zusätzlich, sofern es sich bei diesen Zutaten um Vitamine handele, die Bezeichnungen der bei der Herstellung verwendeten Vitaminverbindungen.

20 Auf eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage hin erklärte das erstinstanzliche Gericht den Bescheid aus zwei Gründen für nichtig. Zum einen stellte es fest, dass die Verordnung Nr. 1169/2011 den Begriff „spezielle Bezeichnung“ der Lebensmittelzutaten im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung weder definiere noch eine weitere Bestimmung in diesem Zusammenhang enthalte. Zum anderen enthalte die Verordnung Nr. 1925/2006 Regeln über die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen, die zugesetzte Vitamine enthielten, und die Werbung für solche Erzeugnisse, regele aber nicht die Bezeichnung der Zutaten. Das Gericht kam insoweit zu dem Ergebnis, dass es keine Bestimmung gebe, die der Verwendung der Bezeichnungen „Vitamin A“ und „Vitamin D“ im Zutatenverzeichnis des Erzeugnisses entgegenstehe.

21 Die ungarische Behörde hat gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts ein Rechtsmittel bei der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) eingelegt. In ihrer Rechtsmittelschrift macht sie zum einen geltend, dass gemäß der Verordnung Nr. 1169/2011 in der Kennzeichnung von Lebensmitteln die „spezielle Bezeichnung“ der einzelnen in der Zusammensetzung enthaltenen Zutaten anzugeben sei, und zum anderen, dass bei Zutaten wie den Vitaminen A und D die „spezielle Bezeichnung“ der in der Verordnung Nr. 1925/2006 angegebenen Vitaminverbindung entspreche. Die Behörde betont außerdem, die in der Zusammensetzung von Lebensmitteln verwendeten Verbindungen seien aus messverfahrenstechnologischen Gründen der analytischen Prüfung eines Lebensmittels wichtig.

22 Die Kúria (Oberster Gerichtshof) ist der Ansicht, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine Antwort auf die Frage erforderlich sei, was unter dem Begriff „spezielle Bezeichnung“ für die Zwecke der Anwendung von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 zu verstehen sei, vor allem im Fall von Vitaminen, die Lebensmitteln zugesetzt würden. Das Fehlen einer Definition der „speziellen Bezeichnung“ in der anwendbaren Regelung werfe ein Auslegungsproblem auf, was die uneinheitliche Praxis der Hersteller und Vertreiber, Verwaltungsbehörden und Gerichte belege.

23 Unter diesen Umständen hat die Kúria (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist die Verordnung Nr. 1169/2011, insbesondere ihr Art. 18 Abs. 2, dahin auszulegen, dass im Fall des Zusatzes von Vitaminen zu Lebensmitteln bei der Angabe der Lebensmittelzutaten über die Bezeichnung der Vitamine hinaus auch die Bezeichnung der Vitaminverbindungen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, anzugeben ist?

24 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 21. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Die Republik Kroatien, Ungarn und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In dieser Rechtssache hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Parteien und Beteiligten haben jedoch schriftlich auf die Fragen des Gerichtshofs vom 29. Juni 2021 geantwortet. IV. Würdigung

25 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1169/2011, insbesondere ihr Art. 18 Abs. 2, dahin auszulegen ist, dass im Fall des Zusatzes von Vitaminen zu Lebensmitteln das Zutatenverzeichnis über die allgemeine Bezeichnung (

26 Vorab ist anzumerken, dass das vorlegende Gericht in seiner Frage, soweit diese die Auslegung von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 und die Art und Weise betrifft, in der Lebensmittelzutaten in der Kennzeichnung anzugeben sind, davon ausgeht, dass Vitamine unter den Begriff „Zutat“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung fallen.

27 Ich werde daher zunächst kurz prüfen, ob Vitamine unter den Begriff „Zutat“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1169/2011 fallen. Sodann werde ich prüfen, ob Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 dahin auszulegen ist, dass im Fall des Zusatzes eines Vitamins zu einem Lebensmittel das Zutatenverzeichnis über die allgemeine Bezeichnung dieses Vitamins hinaus auch den Namen der Vitaminverbindung enthalten muss. A. Vitamine als Zutaten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1169/2011

28 Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1169/2011 bezeichnet der Ausdruck „Zutat“ im Wesentlichen Stoffe oder Erzeugnisse sowie Bestandteile einer zusammengesetzten Zutat, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und im Enderzeugnis vorhanden bleiben. Dagegen sind nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. s der Verordnung Nr. 1169/2011 „Nährstoffe“ Eiweiße, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe, Natrium, Vitamine und Mineralien, die in Anhang XIII Teil A Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführt sind, sowie Stoffe, die zu einer dieser Klassen gehören.

29 Während Vitamine also in der Verordnung Nr. 1169/2011 ausdrücklich als Nährstoffe definiert sind, bleibt die Frage, ob sie auch als Zutaten im Sinne dieser Verordnung angesehen werden können.

30 Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof den Begriff „Zutat“ im Bereich des Lebensmittelinformationsrechts der Union bereits ausgelegt hat. In der Rechtssache Bablok u. a. (

31 Die Definition des Begriffs „Zutat“ in Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/13 ist – mit bestimmten Ergänzungen – die gleiche wie die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1169/2011, die die frühere Richtlinie ersetzt hat. Daher sollte meines Erachtens im vorliegenden Fall demselben Auslegungsansatz gefolgt werden (

32 Wie die Kommission in ihren Erklärungen ausführt, ist es möglich, dass ein Nährstoff bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und auch im Enderzeugnis vorhanden ist. Dies ist in erster Linie der Fall, wenn Stoffe, die bei der Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden, reine oder nahezu reine Nährstoffe sind, wie Zucker, Salze oder selbst Vitamine, die dann unter den Begriff „Zutat“ im Sinne der Verordnung Nr. 1169/2011 fallen können.

33 Das Besondere an den hier in Rede stehenden Erzeugnissen – also an Lebensmitteln mit zugesetzten Vitaminen – ist schließlich, dass die Vitamine als gesonderte Stoffe dem Lebensmittel während des Herstellungsprozesses hinzugefügt werden, um es reichhaltiger zu machen und seine ernährungsphysiologischen Eigenschaften zu verstärken (Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet“ werden dürfen (

34 Daraus folgt, dass sich die Begriffe „Zutat“ und „Nährstoff“, wie sie in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f und s der Verordnung Nr. 1169/2011 definiert sind, nicht gegenseitig ausschließen.

35 Es sei darauf hingewiesen, dass nur Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1169/2011 zwischen Zutaten auf der einen und Nährstoffen auf der anderen Seite zu unterscheiden scheint, soweit er bestimmt, dass die Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, „insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe“ (

36 Ist nämlich ein Nährstoff – wie ein Vitamin – auch eine Lebensmittelzutat, so liefert seine Angabe als Nährstoff und als Zutat auf dem Etikett des Erzeugnisses dem Verbraucher unterschiedliche Informationen. Das Zutatenverzeichnis unterrichtet den Verbraucher über das Vorhandensein des Vitamins im Enderzeugnis, während die Nährwertdeklaration es dem Verbraucher ermöglicht, den spezifischen Vitamingehalt eines Lebensmittels anhand der Referenzmenge zu verstehen.

37 Nach alledem muss ich zu dem Ergebnis gelangen, dass Nährstoffe zwar nicht immer Zutaten sind, es aber durchaus sein können, wenn sie bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden. Daher sollte eine Beurteilung auf Grundlage des Einzelfalls vorgenommen werden. Jedenfalls unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles, in dem es um Lebensmittel mit zugesetzten Vitaminen geht, sind Vitamine als Zutaten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1169/2011 anzusehen. B. Vitaminverbindungen als verpflichtende Angabe im Zutatenverzeichnis

38 Die Kúria (Oberster Gerichtshof) ersucht den Gerichtshof um die Auslegung von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011. Insbesondere möchte sie wissen, ob der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „spezielle Bezeichnung“ im Fall eines als Zutat eines Lebensmittels verwendeten zugesetzten Vitamins so zu verstehen ist, dass er sich nur auf dessen allgemeine Bezeichnung bezieht, oder ob dieser Begriff eine Kombination aus der allgemeinen Bezeichnung und der Vitaminverbindung gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 1925/2006 umfasst.

39 Ich möchte zunächst an die bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts anzuwendenden Auslegungsgrundsätze erinnern. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( 1. Auslegung nach dem Wortlaut

40 Die Frage des vorlegenden Gerichts macht es erforderlich, nicht nur den Wortlaut der Verordnung Nr. 1169/2011, sondern auch den der Verordnung Nr. 1925/2006 zu berücksichtigen, in deren Anhängen I und II die allgemeinen Bezeichnungen der Vitamine, die Lebensmitteln zugesetzt werden können, und die konkreten Verbindungen, die als Quelle dieser Vitamine verwendet werden können, aufgeführt sind.

41 Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 bestimmt, dass die Zutaten im Zutatenverzeichnis mit ihrer „speziellen Bezeichnung“ gemäß den Vorgaben in Art. 17 dieser Verordnung angegeben werden (

42 Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 enthält keine Definition dieser beiden Kategorien von Bezeichnungen. Er bezieht sich allerdings auf die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Abs. 2 Buchst. n und o dieser Verordnung, in denen die Bedeutung der Begriffe „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ und „verkehrsübliche Bezeichnung“ festgelegt ist. Obwohl sich die beiden Definitionen in diesem Artikel auf die Bezeichnungen für Lebensmittel beziehen, sind sie gleichwohl im Licht von Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 auch auf die Bezeichnungen für Zutaten anzuwenden. a) Vitaminverbindungen als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für Vitamine

43 Gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. n der Verordnung Nr. 1169/2011 in analoger Anwendung auf Zutaten meint der Begriff „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ im Wesentlichen die Bezeichnung, die durch die für diese Zutaten geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist. Nur wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, ist die Bezeichnung zu verwenden, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem die Abgabe an den Endverbraucher erfolgt.

44 Der Umstand, dass Anhang II der Verordnung Nr. 1925/2006 eine Liste der Vitaminverbindungen enthält, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, scheint die These zu stützen, dass diese Verbindungen die im Unionsrecht für diese Vitamine vorgeschriebene Bezeichnung und damit ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darstellen. Meines Erachtens ergibt sich eine solche Auslegung aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1925/2006 jedoch nicht.

45 Nach ihrem Art. 1 harmonisiert die Verordnung Nr. 1925/2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln. Insbesondere enthält Art. 7 dieser Verordnung die Regeln über die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, sowie über die Werbung für diese Lebensmittel. Allerdings regelt dieser Artikel nicht die Bezeichnung von Zutaten, die ausschließlich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1169/2011 fällt (

46 Ich möchte darauf hinweisen, dass sich der vorliegende Fall von der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Tesco Stores ČR (C‑881/19) unterscheidet. In dieser Rechtssache geht es um die Angabe der Bezeichnung einer zusammengesetzten Zutat in der Kennzeichnung eines Lebensmittels gemäß der Verordnung Nr. 1169/2011, und zwar in der in der Richtlinie 2000/36/EG (

47 Dagegen sehen, wie die Kommission im vorliegenden Verfahren eingeräumt hat, weder die Verordnung Nr. 1925/2006 noch die Verordnung Nr. 1169/2011 vor, dass die Bezeichnungen in den Anhängen I und II der erstgenannten Verordnung als eine Vorgabe für die Kennzeichnung von Erzeugnissen zu verstehen sind, die zugesetzte Vitamine und Mineralstoffe enthalten. Nach dem Wortlaut ausgelegt, können diese Bezeichnungen daher nicht als die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der den Lebensmitteln zugesetzten Vitamine angesehen werden. b) Die allgemeine Bezeichnung von Vitaminen als verkehrsübliche Bezeichnung

48 Was den subsidiären Begriff „verkehrsübliche Bezeichnung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. o der Verordnung Nr. 1169/2011, der ebenfalls analog auf Zutaten anwendbar ist, anbelangt, so ist darunter eine Bezeichnung zu verstehen, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre.

49 Es ist allgemein bekannt, dass die allgemeine Bezeichnung eines Vitamins, also z. B. „Vitamin A“ oder „Vitamin D“, eher der Definition der verkehrsüblichen Bezeichnung entspricht als eine Vitaminverbindung, da die allgemeine Bezeichnung die Bezeichnung des Stoffs ist, die im Alltag verwendet wird. Keine der Parteien des Verfahrens vor dem Gerichtshof bestreitet dies.

50 Gleichwohl könnte man argumentieren, dass die Vitaminverbindung, wenn sie eine dem Verbraucher bekannte Bezeichnung ist, als verkehrsübliche Bezeichnung angesehen werden und daher im Zutatenverzeichnis des Erzeugnisses aufgeführt sein sollte. Allerdings kennt der Verbraucher für gewöhnlich die in Anhang II der Verordnung Nr. 1925/2006 aufgeführten chemischen Formeln wie „Retinol“, „Retinylacetat“, „Retinylpalmitat“ und „Beta-Carotin“ für Vitamin A sowie „Cholecalciferol“ und „Ergocalciferol“ für Vitamin D nicht. Folglich stellen die in Anhang II der Verordnung Nr. 1925/2006 aufgeführten Vitaminverbindungen, auch wenn eine Einzelfallprüfung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden sollte, nicht die verkehrsübliche Bezeichnung dieser Vitamine dar. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Kombination aus der allgemeinen Bezeichnung des in Rede stehenden zugesetzten Vitamins und der entsprechenden Vitaminverbindung die verkehrsübliche Bezeichnung darstellt.

51 Nach alledem führt mich eine am Wortlaut orientierte Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1169/2011 und Nr. 1925/2006 zu dem Ergebnis, dass die allgemeine Bezeichnung eines Vitamins dessen verkehrsübliche Bezeichnung und damit auch dessen „spezielle Bezeichnung“ im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der erstgenannten Verordnung darstellt. 2. Systematische Auslegung

52 Die grammatische Auslegung einer Unionsvorschrift, die sich ausschließlich am Wortlaut der Vorschrift orientiert, kann neu beurteilt werden, nachdem die Vorschrift im Zusammenhang gesehen und im Licht des gesamten Unionsrechts ausgelegt worden ist ( a) Systematische Kohärenz: Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration

53 Ich möchte darauf hinweisen, dass neben dem Zutatenverzeichnis, bei dem es sich gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 um eine verpflichtende Angabe auf der Aufmachung eines Lebensmittels handelt, nach derselben Bestimmung die Angabe einer Nährwertdeklaration erforderlich ist. Wie bereits ausgeführt, verfolgen diese beiden Angaben unterschiedliche Ziele und liefern dem Verbraucher unterschiedliche Informationen. Während das Zutatenverzeichnis Angaben über die Zusammensetzung des Lebensmittels enthält (

54 Genauer gesagt muss die Nährwertdeklaration den Energiewert und die Mengen an Nährstoffen wie Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz angeben (

55 Im ersten Teil meiner Würdigung bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Lebensmitteln mit zugesetzten Vitaminen die Vitamine sowohl unter den Begriff „Zutat“ als auch unter den Begriff „Nährstoff“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f und s der Verordnung Nr. 1169/2011 fallen. Nun muss ich ergänzen, dass es meines Erachtens kein systematisches Argument dafür gibt, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hätte, die Angabe der Vitamine in der Nährwertdeklaration mit ihrer allgemeinen Bezeichnung und im Zutatenverzeichnis als Kombination aus ihrer allgemeinen Bezeichnung und der Vitaminverbindung gemäß der Definition in der Verordnung Nr. 1925/2006 vorzuschreiben.

56 Die kroatische Regierung und die Kommission machen allerdings geltend, dass die Verordnung Nr. 1169/2011, da das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration unterschiedliche, aber einander ergänzende Funktionen erfüllten, kohärenter und präziser wäre, wenn sie dahin ausgelegt würde, dass sie spezifischere Angaben im Zutatenverzeichnis und allgemeinere Angaben in der Nährwertdeklaration verlange. Dieser Auslegung könnte jedoch bei Lebensmitteln mit zugesetzten Vitaminen nur dann gefolgt werden, wenn sie zumindest teilweise durch den Wortlaut der Verordnungen Nr. 1169/2011 und/oder Nr. 1925/2006 gestützt würde, was, wie ich bereits dargelegt habe, nicht der Fall ist. Ich möchte in Erinnerung rufen, dass die systematische Auslegung einer Bestimmung heranzuziehen ist, wenn die Auslegung nach dem Wortlaut nicht eindeutig ist oder zu einem unsinnigen Ergebnis führen würde (

57 Darüber hinaus möchte ich den Gerichtshof auf Anhang VII Teil C der Verordnung Nr. 1169/2011 hinweisen, der Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme betrifft, die eine andere Art von Zutaten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung darstellen. Nach diesem Teil des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1169/2011 sind bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die zu einer der dort aufgeführten Klassen gehören, sowohl mit der Bezeichnung ihrer Klasse als auch mit ihrer speziellen Bezeichnung oder gegebenenfalls ihrer E‑Nummer anzugeben. Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber bei Vitaminen im Unterschied zu Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen gerade nicht, wie die Beteiligten in ihren Erklärungen geltend machen, die allgemeine Bezeichnung der Vitamine als eine Zutatenklasse und die Vitaminverbindungen als die spezielle Bezeichnung verstanden hat. Man muss daher davon ausgehen, dass anderenfalls eine Anhang VII Teil C der Verordnung Nr. 1169/2011 entsprechende Bestimmung in Bezug auf Vitamine in diese Verordnung aufgenommen worden wäre. b) Verordnung Nr. 1169/2011 im Kontext des Lebensmittelrechts der Union

58 In der vorliegenden Rechtssache, die Lebensmittel mit zugesetzten Vitaminen betrifft, ist die Verordnung Nr. 1169/2011 im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1925/2006 zu sehen, in der, wie bereits angemerkt, die Bezeichnungen der Vitamine aufgeführt sind, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, ebenso wie die entsprechenden Vitaminverbindungen.

59 Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass die Auslegung der Verordnung Nr. 1925/2006 nach dem Wortlaut nicht zu dem Ergebnis führt, dass bei Lebensmitteln mit zugesetzten Vitaminen die Angabe solcher Vitamine als Kombination aus der allgemeinen Bezeichnung und der Vitaminverbindung erfolgen muss. An dieser Stelle möchte ich hervorheben, dass die Liste der Vitaminverbindungen in Anhang II der Verordnung Nr. 1925/2006 seit der ersten, im Jahr 2006 angenommenen Fassung in dieser Verordnung enthalten ist. Hätte der Unionsgesetzgeber gewollt, dass bei Lebensmitteln mit zugesetzten Vitaminen auch die Vitaminverbindung angegeben werden muss, so wäre in die Verordnung Nr. 1169/2011 bei ihrem Erlass im Jahr 2011 im Bemühen um normative Kohärenz ein konkreter Hinweis oder eine entsprechende Bestimmung aufgenommen worden.

60 Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Unionsgesetzgeber bei Erlass der Verordnung Nr. 1169/2011 die Informationen präzisiert hat, die in der Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, bereitzustellen sind. Er hat dies in Art. 50 dieser Verordnung getan, mit dem Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1925/2006 dahin geändert wurde, dass die Nährwertdeklaration für diese Erzeugnisse die in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 aufgeführten Angaben enthalten muss. Wiederum scheint es daher vernünftig, davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er gewollt hätte, dass die Lebensmitteln zugesetzten Vitamine im Zutatenverzeichnis nicht nur mit ihrer allgemeinen Bezeichnung, sondern auch als Vitaminverbindung angegeben werden, über die Verordnung Nr. 1169/2011 eine Änderung der Verordnung Nr. 1925/2006 vorgenommen hätte, wie dies in Bezug auf die verpflichtenden Angaben in der Nährwertdeklaration geschehen ist.

61 Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 1169/2011, wenn sie im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1925/2006 betrachtet wird, nicht dahin verstanden werden kann, dass die den Lebensmitteln zugesetzten Vitamine im Zutatenverzeichnis als Vitaminverbindungen angegeben werden müssen.

62 Der Vollständigkeit halber möchte ich auf ein substantiiertes Vorbringen der kroatischen Regierung und der Kommission in ihren Erklärungen zur Auslegung von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 im Verhältnis zur Richtlinie 2002/46 eingehen.

63 Beide Beteiligte verweisen nämlich auf Anhang II der letzteren Richtlinie, in dem die Vitamine aufgeführt sind, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, und in dem als Quelle von Folat oder Folsäure „(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz“ (

64 Meines Erachtens ist dieses Argument für die Auslegung der Verordnung Nr. 1169/2011 in der vorliegenden Rechtssache unerheblich. In erster Linie kann der Erlass eines Durchführungsbeschlusses oder einer Durchführungsverordnung durch die Kommission nach dem Grundsatz der Normenhierarchie nicht für die systematische Auslegung der Verordnung Nr. 1169/2011 des Parlaments und des Rates maßgebend sein.

65 Zweitens betrifft das Vorbringen der Beteiligten nicht die Bezeichnung von Lebensmitteln zugesetzten Vitaminen im Zutatenverzeichnis, um die es im vorliegenden Fall geht; diese ist durch Auslegung der Verordnung Nr. 1169/2011 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1925/2006 zu bestimmen. Es betrifft vielmehr die Bezeichnung der Zutaten von Nahrungsergänzungsmitteln, die durch Auslegung der Verordnung Nr. 1169/2011 in Verbindung mit der Richtlinie 2002/46 zu ermitteln ist.

66 Insoweit trifft es zu, dass die Verordnung Nr. 1169/2011 nach ihrem Art. 1 Abs. 3 und ihrem Art. 6 für alle Lebensmittel gilt, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Der Gerichtshof muss sich daher dessen bewusst sein, dass sich die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1169/2011, insbesondere ihres Art. 18 Abs. 2, auf die Anforderungen an das Zutatenverzeichnis auswirken kann, die für alle Lebensmittel gelten. Allerdings ist die Verordnung Nr. 1169/2011, soweit sie die Bezeichnung bestimmter Lebensmittelzutaten betrifft, nicht isoliert, sondern in Verbindung mit einem anderen Unionsrechtsakt auszulegen, der sich von ihr nach seinem Wortlaut, seiner Tragweite und seinem Zweck unterscheiden kann. Unter diesen Umständen kann man bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 je nach Lebensmittel zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ohne dass dies meines Erachtens die kohärente Anwendung dieser Bestimmung im Kontext des Lebensmittelinformationsrechts der Union beeinträchtigen würde.

67 Im vorliegenden Fall kann der von den Beteiligten angeführte Durchführungsbeschluss der Kommission, selbst wenn man ihn für die Zwecke der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 in Verbindung mit der Richtlinie 2002/46 über Nahrungsergänzungsmittel (

68 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen führt die systematische Auslegung der Verordnung Nr. 1169/2011 nicht dazu, dass die Bedeutung des Wortlauts dieser Verordnung, wie sie oben in Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt worden ist, neu beurteilt werden müsste. Sie spricht sogar dafür, dass im Fall von Lebensmitteln zugesetzten Vitaminen die Angabe einer Kombination aus der allgemeinen Bezeichnung des fraglichen Vitamins und der Vitaminverbindung im Zutatenverzeichnis nicht erforderlich ist. 3. Teleologische Auslegung

69 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (

70 Wie ich nachfolgend darlegen werde, hege ich im Fall von Lebensmitteln zugesetzten Vitaminen Zweifel, ob die Angabe einer Kombination aus der Vitaminverbindung und der allgemeinen Bezeichnung im Zutatenverzeichnis geeignet ist, die Ziele der Verordnung Nr. 1169/2011 zu erreichen. Dass dies nicht der Fall ist, erscheint mir besonders offensichtlich, wenn man die Erwartungen der Verbraucher und ihre Informationsbedürfnisse berücksichtigt, wie es Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung verlangt. Gleichwohl bin ich der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 1169/2011 nicht die Elemente enthält, die erforderlich sind, um zu einem endgültigen Ergebnis in Bezug auf die Frage zu gelangen, ob die Angabe der Vitaminverbindungen im Zutatenverzeichnis im Einklang mit den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen für eine fundierte Wahl der Verbraucher von Nutzen wäre oder nicht. Daher kann sich diese Beurteilung meines Erachtens nicht aus einer richterlichen Auslegung ergeben, sondern muss durch legislative Maßnahmen erfolgen. a) Erwartungen der Verbraucher

71 Bei der Bestimmung des Umfangs der sich aus der Verordnung Nr. 1169/2011 ergebenden Pflichten zur Bereitstellung von Information über Lebensmittel ist auf einen „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ (

72 Meines Erachtens ist, wie ich bereits in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, fraglich, ob einem Durchschnittsverbraucher im Sinne dieser Definition des Gerichtshofs Verbindungen wie „Retinol“, „Retinylacetat“, „Retinylpalmitat“, „Beta-Carotin“, „Cholecalciferol“ oder „Ergocalciferol“ – ob nun allein oder kombiniert mit einer allgemeinen Bezeichnung – als Bezeichnung für Vitamin A oder Vitamin D bekannt sind. Dagegen erscheint mir zweckmäßiger, einfach Vitamin A und Vitamin D anzugeben, um dem Verbraucher verständlich zu machen, dass diese Stoffe Zutaten eines Lebensmittels sind.

73 Ich möchte unterstreichen, dass die Verordnung Nr. 1169/2011, da eines ihrer Ziele darin besteht, dem Endverbraucher eine Grundlage für eine fundierte Wahl zu bieten, dafür sorgen soll, dass die auf der Kennzeichnung eines Lebensmittels angegebenen Informationen für den Endverbraucher leicht verständlich sind. Beispielsweise heißt es im 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1169/2011, dass auf der Kennzeichnung eines Lebensmittels die Bezeichnung „Salz“ anstelle der entsprechenden Nährstoffbezeichnung „Natrium“ verwendet werden sollte. Auch wenn sich dieser Erwägungsgrund auf die Angaben in der Nährwertdeklaration bezieht, gelten die gleichen Erwägungen für die Bezeichnung von Stoffen im vorgeschriebenen Zutatenverzeichnis. Wiederum scheint mir, dass die allgemeine Bezeichnung von Vitaminen für sich genommen und nicht in Kombination mit den Vitaminverbindungen gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 1925/2006 besser geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen.

74 Dies gilt sogar, wenn man die Angabe des Vitamins im Zutatenverzeichnis als Kombination aus seiner allgemeinen Bezeichnung und der als Vitaminquelle dienenden Verbindung in Betracht zieht. In Anbetracht des engen Verhältnisses, das nach der Verordnung Nr. 1169/2011 zwischen dem Zutatenverzeichnis und der Nährwertdeklaration besteht, kann nämlich eine unterschiedliche Bezeichnung der Vitamine in diesen beiden verpflichtenden Angaben dazu führen, dass die Informationen in der Kennzeichnung des Lebensmittels für den Verbraucher weniger klar sind. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem 26. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1169/2011 ergibt, gute Lesbarkeit eine erhebliche Rolle dabei spielt, wie stark sich die Kunden durch die Informationen auf den Etiketten beeinflussen lassen, und dass eine unleserliche Produktinformation eine der Hauptursachen der Unzufriedenheit der Verbraucher mit Lebensmitteletiketten ist. Daher darf die Menge der auf der Kennzeichnung angegebenen Informationen nicht übermäßig erhöht werden, denn dies könnte zu einer geringeren Klarheit führen und die mit der Verordnung Nr. 1169/2011 verfolgten Ziele, insbesondere hinsichtlich der Verbrauchererwartungen, beeinträchtigen. b) Informationsbedürfnisse

75 Ferner stelle ich auch in Frage, inwieweit bei Lebensmitteln mit zugesetzten Vitaminen die Angabe der Vitaminverbindungen im Zutatenverzeichnis im Hinblick auf die Informationsbedürfnisse des Verbrauchers gerechtfertigt ist. Ich räume jedoch ein, dass meine Zweifel subjektiv bleiben, da sich insoweit keine eindeutigen Schlüsse aus der Verordnung Nr. 1169/2011 ziehen lassen.

76 In diesem Zusammenhang möchte ich hervorheben, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011, der im Licht ihres 28. Erwägungsgrundes zu lesen ist, bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer verpflichtenden Lebensmittelinformation zu berücksichtigen ist, ob ein weit verbreiteter, eine Mehrheit der Verbraucher betreffender Bedarf an bestimmten Informationen besteht, denen sie erhebliche Bedeutung beimessen, oder ob Verbrauchern durch verpflichtende Informationen nach allgemeiner Auffassung ein Nutzen entsteht.

77 Bei Lebensmitteln mit zugesetzten Vitaminen scheint mir zum einen die Angabe der Vitaminverbindungen im Zutatenverzeichnis keinem erheblichen Bedarf zu entsprechen, da, wie bereits ausgeführt, die in Anhang II der Verordnung Nr. 1169/2011 aufgeführten Verbindungen von der großen Mehrheit der Verbraucher möglicherweise nicht leicht verstanden werden.

78 Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verbraucher durch die verpflichtende Angabe einer Verbindung im Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels nach allgemeiner Auffassung ein Nutzen entsteht. Insoweit räume ich ein, dass Vitamine, wie die Beteiligten ausführen, abhängig von der als Vitaminquelle dienenden Verbindung unterschiedliche Funktionen erfüllen können. Bei den Erzeugnissen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, handelt es sich aber um gewöhnliche Lebensmittel, denen eine begrenzte Menge an Vitaminen zugesetzt wird, um ihre Nährstoffeigenschaften zu verstärken. Die Wirkung dieser Vitamine ist daher unabhängig von der Verbindung gering. Aus diesem Grund werden sie z. B. in gewöhnlichen Geschäften ohne verpflichtenden Beipackzettel verkauft und unterliegen keinen besonderen Einnahmebeschränkungen.

79 Insoweit könnte es nützlich sein, einen Vergleich zu Nahrungsergänzungsmitteln zu ziehen, bei denen es meines Erachtens im Hinblick auf die Informationsbedürfnisse des Verbrauchers gerechtfertigt ist, die Tragweite von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 in Verbindung mit der Richtlinie 2002/46 anders auszulegen. Aus Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass Nahrungsergänzungsmittel aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen – einschließlich Vitaminen – mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h. in Form von z. B. Pillen, Tabletten, Kapseln oder Flüssigkeiten in abgemessenen Mengen. Sie dienen der Ergänzung der normalen Ernährung und insbesondere der Korrektur von Ernährungsmängeln, der Aufrechterhaltung einer angemessenen Zufuhr bestimmter Nährstoffe oder der Förderung spezifischer physiologischer Funktionen.

80 Daher können die Informationsbedürfnisse des Verbrauchers zwar die Angabe von Vitaminverbindungen im Zutatenverzeichnis von Nahrungsergänzungsmitteln rechtfertigen, wenn man die unterschiedlichen Funktionen solcher als Vitaminquelle dienender Verbindungen und die vom Verbraucher konkret angestrebten ernährungsspezifischen oder physiologischen Wirkungen berücksichtigt, aber angesichts der begrenzten Wirkung rechtfertigen diese Bedürfnisse nicht die Angabe der Verbindungen im Zutatenverzeichnis von Lebensmitteln mit zugesetzten Vitaminen.

81 Schließlich möchte ich kurz anmerken, dass, da die Angabe der Vitaminverbindung im Zutatenverzeichnis von Lebensmitteln, denen Vitamine zugesetzt wurden, gemessen am Informationsbedürfnis eben nicht erforderlich ist, dem Vorbringen der Kommission, dass die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse ohne diese Angabe für den Verbraucher im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 irreführend sei, nicht gefolgt werden kann. c) Vom Unionsgesetzgeber vorzunehmende Beurteilung

82 Im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1169/2011 heißt es, dass neue Anforderungen hinsichtlich der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel nur dann aufgestellt werden sollten, wenn und soweit sie im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Nachhaltigkeit notwendig sind. Außerdem sieht Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1169/2011, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen vor, dass bei Erwägungen in Bezug auf die Erforderlichkeit einer verpflichtenden Information über Lebensmittel zu berücksichtigen ist, ob eine Mehrheit der Verbraucher ein weit verbreitetes Interesse an der Offenlegung bestimmter Informationen gezeigt hat.

83 Daraus folgt, dass, selbst wenn die Angabe sowohl der allgemeinen Bezeichnung der Vitamine als auch der Vitaminverbindungen eine positive Wirkung haben könnte, soweit sie die Möglichkeit einer fundierten Wahl fördert, eine solche Beurteilung gemäß der Verordnung Nr. 1169/2011 auf der Grundlage der Erwartungen der Verbraucher und ihrer Informationsbedürfnisse und unter Berücksichtigung u. a. des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen muss (

84 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Erforderlichkeit verpflichtender Informationen über Lebensmittel vorrangig bezwecken soll, dem Verbraucher eine fundierte Wahl und eine Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise zu ermöglichen, dass Art. 3 Abs. 2 („Allgemeine Ziele“) der Verordnung Nr. 1169/2011 aber auch vorsieht, dass es Ziel des Lebensmittelinformationsrechts ist, in der Union den freien Verkehr von rechtmäßig erzeugten und in Verkehr gebrachten Lebensmitteln zu gewährleisten, wobei die Notwendigkeit des Schutzes der berechtigten Interessen der Erzeuger zu berücksichtigen ist. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung ergänzt, dass bei der Erarbeitung, Bewertung und Überprüfung des Lebensmittelinformationsrechts in offener und transparenter Weise eine Konsultation der Öffentlichkeit, einschließlich der betroffenen Akteure, durchzuführen ist.

85 Somit muss bei der Einführung neuer Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln im Einklang mit den Zielen der Verordnung Nr. 1169/2011 das Ziel, ein hohes Informationsniveau der Verbraucher zu gewährleisten, gegen die Notwendigkeit abgewogen werden, die Interessen der Akteure zu berücksichtigen. Dies schränkt die Auslegung der Verordnung Nr. 1169/2011 für die Zwecke der Lebensmittelinformationen ein und verlangt meines Erachtens nach einem Tätigwerden des Unionsgesetzgebers. 4. Schlussbemerkung

86 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keiner der Auslegungsgrundsätze des Unionsrechts es gebietet, die Verordnung Nr. 1169/2011 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1925/2006 dahin auszulegen, dass zugesetzte Vitamine im Zutatenverzeichnis des Lebensmittels auch als Vitaminverbindungen angegeben werden müssen. Sollte eine Verpflichtung zur Angabe der Vitaminverbindung im Zutatenverzeichnis als geeignet angesehen werden, um eine fundierte Wahl des Verbrauchers zu fördern, so sollte die anwendbare Regelung entsprechend geändert werden. V. Ergebnis

87 Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, insbesondere ihres Art. 18 Abs. 2, ist dahin auszulegen, dass im Fall des Zusatzes von Vitaminen zu Lebensmitteln das Zutatenverzeichnis über die allgemeine Bezeichnung der Vitamine hinaus nicht zusätzlich die verwendete Vitaminverbindung enthalten muss, wie sie in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln aufgeführt sind.