Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 16.12.2021 – C-54/20
Generalanwältin Tamara Ćapeta · ECLI:EU:C:2021:1025
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA ĆAPETA vom 16. Dezember 2021 ( Rechtssache C‑54/20 P Europäische Kommission gegen Stefano Missir Mamachi di Lusignano, Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Haftung der Europäischen Union wegen Verstoßes eines Organs gegen dessen Pflicht, den Schutz seiner Beamten zu gewährleisten – Verstorbener Beamter – Immaterieller Schaden des Bruders und der Schwester des Beamten – Rechtsbehelf der Klageerhebung – Art. 268, 270 und 340 AEUV – Klagebefugnis“ I. Einleitung
1 Im September 2006 wurden Herr Alessandro Missir Mamachi di Lusignano (im Folgenden: verstorbener Beamter) und seine Ehefrau in dem für sie von der Europäischen Kommission gemieteten Haus in Rabat (Marokko) ermordet. Herr Missir Mamachi di Lusignano sollte seinen Dienst als Politikberater und Diplomat bei der Delegation der Europäischen Kommission antreten. Er war daher Bediensteter eines Organs der Union.
2 Dieses Verfahren ist das jüngste einer Reihe gerichtlicher Verfahren vor den Unionsgerichten (
3 Das vorliegende Rechtsmittel wurde von der Kommission gegen das Urteil vom 20. November 2019, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑502/16, EU:T:2019:795, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt. Mit diesem Urteil hat das Gericht die Kommission als Gesamtschuldnerin verurteilt, an die Mutter des verstorbenen Beamten einen Betrag von 50000 Euro und an den Bruder und die Schwester des verstorbenen Beamten jeweils einen Betrag von 10000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlen, den sie durch das tragische Ereignis erlitten haben.
4 Die Kommission greift nicht den Teil des Urteils an, der die Mutter betrifft, wendet sich jedoch gegen die Würdigung, die das Gericht bezüglich der Schadensersatzansprüche des Bruders und der Schwester vorgenommen hat. Die durch das Rechtsmittel aufgeworfene Schlüsselfrage lautet, ob der Bruder und die Schwester berechtigt waren, die Klagen auf Ersatz des immateriellen Schadens in ihrem eigenen Namen auf der Grundlage von Art. 270 AEUV zu erheben, der dem Gerichtshof die Zuständigkeit in dienstrechtlichen Streitigkeiten einräumt ( II. Rechtlicher Rahmen
5 Neben den Art. 268, 270 und 340 AEUV sind in der vorliegenden Rechtssache auch die nachstehend angeführten Bestimmungen maßgeblich.
6 Art. 91 Abs. 1 des Statuts, auf das Art. 270 AEUV verweist, bestimmt: „Für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung und Änderung der getroffenen Maßnahmen.“
7 Art. 90 Abs. 2 des Statuts sieht in Verbindung mit dessen Art. 91 Abs. 2 vor, dass eine Person, auf die das Statut Anwendung findet, nur dann eine Klage vor dem Gerichtshof erheben kann, wenn sie sich zuvor mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde gewendet hat.
8 In dem Rechtsstreit, der zu dem angefochtenen Urteil geführt hat, sowie in den früheren Verfahren, die die Ansprüche auf Ersatz der durch den Tod von Herrn Missir Mamachi di Lusignano und seiner Ehefrau verursachten Schäden betraf, wurden mehrere andere Bestimmungen des Statuts angeführt oder geltend gemacht. Daher ist es erforderlich, sie hier zu nennen.
9 Die angeführten einschlägigen Teile von Art. 73 des Statuts lauten: „(1) Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Anstellungsbehörden der Organe der Union im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 v. H. seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten. In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt. (2) Als Leistungen werden garantiert: a) im Todesfalle: Zahlung eines Kapitalbetrags in fünffacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall; dieses Kapital wird an die nachstehend aufgeführten Personen gezahlt: – an den Ehegatten und an die Kinder des verstorbenen Beamten nach dem für ihn geltenden Erbrecht; der an den Ehegatten zu zahlende Betrag darf jedoch nicht unter 25 v. H. des Kapitals liegen; – falls Personen der vorstehend genannten Gruppe nicht vorhanden sind: an die anderen Abkömmlinge nach dem für den Beamten geltenden Erbrecht; – falls Personen der vorstehend genannten beiden Gruppen nicht vorhanden sind: an die Verwandten aufsteigender gerader Linie nach dem für den Beamten geltenden Erbrecht; – falls Personen der vorstehend genannten drei Gruppen nicht vorhanden sind: an das Organ.“
10 Folgende weitere Bestimmungen des Statuts wurden angeführt.
11 Art. 40 Abs. 2 Ziff. iii des Statuts, der einem Beamten einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt, u. a. „um seinen Ehegatten, einen Verwandten in aufsteigender gerader Linie, einen Bruder oder eine Schwester in Fällen ärztlich bescheinigter schwerer Erkrankung oder Behinderung zu unterstützen“.
12 Art. 42b des Statuts, der vorsieht, dass „[i]m Fall einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester des Beamten … der betreffende Beamte bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen ohne Grundgehalt [hat]“.
13 Art. 55a Abs. 2 Buchst. e des Statuts, der einen Beamten zur Teilzeitbeschäftigung berechtigt, wenn dies u. a. zur „Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist“, erforderlich ist. III. Hintergrund des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil
14 Der Hintergrund des Rechtsstreits ist im angefochtenen Urteil eingehend dargestellt worden (
15 Der Mord an Herrn Missir Mamachi di Lusignano und seiner Ehefrau wurde am 18. September 2006 in einem von der Europäischen Kommission für das Ehepaar und seine vier Kinder gemieteten möblierten Haus begangen.
16 In der Folge dieses tragischen Ereignisses wurden die Kinder unter die Vormundschaft ihrer Großeltern gestellt. Die Kommission zahlte den Kindern des verstorbenen Beamten in ihrer Eigenschaft als Erben den in Art. 73 des Statuts vorgesehenen Betrag.
17 Herr Livio Missir Mamachi di Lusignano, der Vater des verstorbenen Beamten und Vormund der Kinder, war mit dem nach Art. 73 des Statuts gezahlten Betrag nicht einverstanden. Er erhob daher nach Art. 270 AEUV Klage auf Zahlung mehrerer Beträge als Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der durch das tragische Ereignis entstanden war. Diese Klagen wurden sowohl für die Kinder in ihrer Eigenschaft als Erben und Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten als auch in ihrem eigenen Namen sowie im Namen des Vaters des verstorbenen Beamten erhoben. Dies führte zu einer Reihe von Verfahren (A), die der aktuellen Reihe von Verfahren (B) vorausging. A. Die erste Reihe von Verfahren
18 Als Einleitung zu dieser Reihe von Verfahren ist es erforderlich, den Kontext zu erläutern, in dem diese Rechtssachen entschieden wurden. Zur maßgeblichen Zeit bestand der Gerichtshof der Europäischen Union als Unionsorgan aus drei Gerichten: dem Gerichtshof, dem Gericht und dem Gericht für den öffentlichen Dienst. Letzteres war im ersten Rechtszug für Entscheidungen über Klagen zuständig, die nach Art. 270 AEUV erhoben wurden.
19 Die Frage, ob eine Schadensersatzklage nach Art. 268 AEUV oder nach Art. 270 AEUV zu erheben war, war daher nicht nur für die Entscheidung über die Rechtsgrundlage solcher Klagen, sondern auch für die Entscheidung relevant, ob die Rechtssache im ersten Rechtszug vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst oder vor dem Gericht zu verhandeln war. Dieser Kontext hat sich meiner Auffassung nach auf die Entscheidung im Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, im Folgenden: Überprüfungsurteil) ausgewirkt und ist wichtig für dessen Verständnis.
20 Diese Reihe von Verfahren wurde vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst eingeleitet, das am 12. Mai 2011 das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, EU:F:2011:55) erlassen hat. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat die Klage zum Teil – im Hinblick auf den geltend gemachten materiellen Schaden – als unbegründet und zum Teil – im Hinblick auf den behaupteten immateriellen Schaden – als unzulässig abgewiesen.
21 Im Rechtsmittelverfahren hat das Gericht im Urteil vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625), mit dem das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wurde, von Amts wegen geprüft, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über die Klage zuständig war. Dabei hat das Gericht u. a. zwischen dem von dem verstorbenen Beamten und seinen Kindern als Erben erlittenen Schaden einerseits und dem von den Kindern und dem Vater in ihrem eigenen Namen erlittenen Schaden andererseits unterschieden. Das Gericht hat festgestellt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über die vom Vater und von den Kindern im eigenen Namen erhobene Klage „von Anfang an unzuständig war“. Es war gemäß diesem Urteil nur für den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zuständig, den der verstorbene Beamte und seine Kinder als seine Erben erlitten hatten. Die Klagen auf Ersatz des immateriellen Schadens in ihrem eigenen Namen waren von den Kindern und dem Vater des verstorbenen Beamten auf der Grundlage von Art. 268 AEUV vor dem Gericht zu erheben.
22 In dem Bestreben, eine Verdopplung der Verfahren zu vermeiden, hat das Gericht entschieden, dass den Erben eines verstorbenen Beamten, wenn sie sowohl als Erben (nach Art. 270 AEUV) als auch im eigenen Namen (nach Art. 268 AEUV) Ersatz für verschiedene, durch ein und dieselbe Handlung verursachte Schäden begehren, zu gestatten ist, diese Ansprüche in einer einheitlichen Klage zusammenzufassen. Angesichts der fehlenden Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst für einen Teil dieser Ansprüche (der auf der Grundlage von Art. 268 AEUV geltend gemachten) konnte die „einheitliche Klage“ nur vor dem Gericht zusammengefasst werden. Dieses Gericht war bei nach Art. 270 AEUV erhobenen Klagen für Rechtsmittel und für nach Art. 268 AEUV erhobene Klagen im ersten Rechtszug zuständig.
23 Dieses Rechtsmittelurteil des Gerichts wurde sodann durch den Gerichtshof überprüft und mit dem Überprüfungsurteil teilweise aufgehoben. In diesem Urteil hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass das Gericht die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst für Rechtsstreitigkeiten, die im Dienstverhältnis wurzeln, in den Begründungserwägungen des Rechtsmittelurteils fehlerhaft ausgelegt habe.
24 Somit hat der Gerichtshof bei der Überprüfung festgestellt, dass alle in Rede stehenden Schadensersatzklagen in die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst nach Art. 270 AEUV fielen. Mit anderen Worten konnten nicht nur die Klage der Kinder als Erben des verstorbenen Beamten, sondern auch die Klagen in ihrem eigenen Namen auf Ersatz des immateriellen Schadens sowie die Klage des Vaters des verstorbenen Beamten nach Art. 270 AEUV erhoben werden, so dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zuständig war.
25 Nach Zurückverweisung im Rahmen der Überprüfung erging das Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑401/11 P‑RENV‑RX, EU:T:2017:874), mit dem Ersatz sowohl materiellen als auch immateriellen Schadens zugesprochen wurde, der von den Kindern und dem Vater des verstorbenen Beamten geltend gemacht worden war. B. Die vorliegende Reihe von Verfahren
26 Parallel zur ersten Reihe von Verfahren erhoben der Vater und die Kinder des verstorbenen Beamten, denen sich seine Mutter sowie sein Bruder und seine Schwestern angeschlossen haben, zwei weitere Klagen.
27 Am 16. September 2011 erhoben sie gestützt auf die Art. 268 und 340 AEUV eine Klage auf außervertraglichen Schadensersatz. In der Folge nahmen sie diese Klage jedoch zurück, die daher mit Beschluss vom 25. November 2015, Missir Mamachi di Lusignano und Sintobin/Kommission (T‑494/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:909) im Register des Gerichts gestrichen wurde.
28 Am 7. November 2012 erhoben dieselben Kläger die Schadensersatzklage nach Art. 270 AEUV beim Gericht für den öffentlichen Dienst. Sie wurde als Rechtssache F‑132/12 in das Register eingetragen. Dieses Verfahren wurde am 6. Juni 2013 zunächst bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidungen in den Rechtssachen T‑401/11 P und T‑494/11 und sodann – nach der Überprüfung durch den Gerichtshof und der Zurückverweisung an das Gericht – bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache T‑401/11 P‑RENV‑RX ausgesetzt.
29 Am 2. September 2016 wurde die Rechtssache F‑132/12 nach Auflösung des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf das Gericht übertragen und als Rechtssache T‑502/16 in das Register eingetragen.
30 Die Auflösung des Gerichts für den öffentlichen Dienst als Rechtsprechungsorgan beseitigte bestimmte der Bedenken, die der in der ersten Reihe von Verfahren ergangenen Entscheidung zugrunde lagen.
31 Unter Berücksichtigung des Urteils vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T‑401/11 P‑RENV‑RX, EU:T:2017:874), das dem Vater und den Kindern Schadensersatz zusprach, hat das Gericht festgestellt, dass es nur über die Ansprüche der Mutter des verstorbenen Beamten sowie die seines Bruders und seiner Schwester zu entscheiden habe.
32 Am 20. November 2019 erging das angefochtene Urteil, in dem das Gericht als Ersatz des von ihnen aufgrund der Ermordung des verstorbenen Beamten erlittenen immateriellen Schadens seiner Mutter 50000 Euro und den Geschwistern jeweils 10000 Euro zugesprochen hat. IV. Das Rechtsmittel
33 Mit Rechtsmittelschrift, die am 30. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beantragt die Kommission, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht sie zum Ersatz des immateriellen Schadens verurteilt hat, den Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano und Herr Stefano Missir Mamachi di Lusignano (Schwester und Bruder des verstorbenen Beamten) durch den Tod von Herrn Alessandro Missir Mamachi di Lusignano erlitten haben; – in der Sache zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen; – Herrn Stefano Missir Mamachi di Lusignano und Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano die Kosten des vorliegenden und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
34 Die Rechtsmittelgegner beantragen, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Kommission die Kosten des vorliegenden und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
35 Aufgrund der Covid-19-Pandemie hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden; die Beteiligten haben jedoch auf Fragen geantwortet, die ihnen der Gerichtshof schriftlich gestellt hat.
36 Das Rechtsmittel umfasst zwei Gründe: Rechtsfehler (erster Grund) und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (zweiter Grund).
37 Dem Wunsch des Gerichtshofs entsprechend beschränken sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes.
38 Die Rechtsmittelführerin hat den ersten Grund in zwei Teile aufgeteilt.
39 Mit dem ersten Teil wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung der Wendung „Person, auf die dieses Statut Anwendung findet“ gerügt. Dieser Teil richtet sich gegen die Rn. 48 bis 64 des angefochtenen Urteils.
40 Mit dem zweiten Teil wird hilfsweise gerügt, dass rechtsfehlerhaft anerkannt worden sei, dass der Bruder und die Schwester des verstorbenen Beamten auf der Grundlage des Statuts eine Klage auf immateriellen Schadensersatz erheben könnten. Dieser Teil richtet sich gegen die Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils. V. Würdigung
41 Im angefochtenen Urteil ist das Gericht davon ausgegangen, dass es für die Entscheidung über die Klagen der Mutter und der Geschwister des verstorbenen Beamten nach Art. 270 AEUV zuständig war, und hat Schadensersatz zugesprochen.
42 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund bestreitet die Kommission die Feststellungen des Gerichts zur Zuständigkeit für die von der Schwester und dem Bruder erhobenen Klagen. Im Wesentlichen ist die Kommission der Auffassung, dass im Fall des Todes eines Beamten nur die in Art. 73 des Statuts genannten Personen eine Klage auf Schadensersatz nach Art. 270 AEUV erheben könnten. Die Geschwister, die in dieser Bestimmung nicht genannt seien, könnten eine Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens nur nach Art. 268 AEUV erheben.
43 Die Kommission zieht diesen Schluss aus dem Überprüfungsurteil, in dem der Gerichtshof unter Berufung auf Art. 73 des Statuts entschieden habe, dass sich der Vater sowie die Kinder des verstorbenen Beamten, die in ihrem eigenen Namen Schadensersatz geltend machten, auf Art. 270 AEUV stützen könnten. Wie ich aufzeigen werde, ist die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung dieser Rechtsprechung übermäßig formalistisch und schwer vertretbar.
44 Ich werde ein anderes Verständnis derselben Rechtsprechung vorschlagen, die zu dem Ergebnis führt, dass Art. 270 AEUV das zutreffend anwendbare Verfahren darstellt, in dem jede Person im eigenen Namen eine Klage auf Schadensersatz erheben kann, wenn ihr Anspruch auf Haftung eines Organs oder einer sonstigen Einrichtung der Union im Dienstverhältnis eines Beamten zu einem Organ oder einer Einrichtung der Union wurzelt.
45 Ich werde zunächst die Rechtsprechung zu Schadensersatzklagen nach Art. 270 AEUV untersuchen (A), bevor ich konkreter die mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Argumente würdige (B). A. Die Schadensersatzklagen nach Art. 270 AEUV
46 Art. 270 AEUV legt eine besondere Zuständigkeit des Gerichtshofs für dienstrechtliche Streitigkeiten fest. Er unterscheidet solche Streitsachen von anderen Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen, als Streitsachen „zwischen der Union und deren Bediensteten“ und verweist auf das Statut als Rechtsinstrument, das die Grenzen und Bedingungen einer solchen Zuständigkeit regelt.
47 Der Grund für das Herausgreifen dienstrechtlicher Streitigkeiten aus den anderen Zuständigkeiten des Gerichtshofs liegt in dem besonderen Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Organ und seinen Bediensteten bestehen muss, „um dem Bürger die ordnungsgemäße Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben zu garantieren, mit denen die Organe betraut sind“ (
48 Die Bestimmung des Statuts, die den Zusammenhang mit der Zuständigkeit nach Art. 270 AEUV herstellt, ist Art. 91 Abs. 1, der vorsieht, dass „[f]ür alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, … der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig [ist]“. 1. Die Bedeutung des Begriffs „alle Streitsachen“ in Art. 91 Abs. 1 des Statuts
49 Gemäß Art. 91 Abs. 1 des Statuts können alle Streitsachen, die in Bezug auf das Statut entstehen, vor dem Gerichtshof nach Art. 270 AEUV eingeleitet werden.
50 Der Wortlaut des Statuts sieht jedoch nicht die Haftung eines Organs für seinem Bediensteten verursachte Schäden vor. Daher stellt sich die Frage, ob die Schadensersatzklage, die auf einen Verstoß gegen die Pflichten eines Organs gegenüber seinem Bediensteten gestützt ist, unter Berufung auf das Statut erhoben werden kann. Mit anderen Worten: Umfasst „alle Streitsachen“ auch einen Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz, den ein Organ in Folge einer Pflichtverletzung gegenüber seinen Bediensteten schuldet?
51 In Art. 73 nennt das Statut ausdrücklich eine Art des Anspruchs auf Entschädigung, der im Fall einer Verletzung oder des Todes eines Beamten entsteht. Dieser Anspruch ist jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz, sondern auf eine Versicherungssumme, die im Vorhinein festgelegt ist. Er hängt nicht vom Nachweis oder vom Umfang des erlittenen Schadens ab. Für den Fall des Todes eines Beamten sieht Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts vor, dass dem Ehegatten und den Kindern des verstorbenen Beamten ein solcher Anspruch zusteht. Hatte der verstorbene Beamte zum Zeitpunkt seines Todes keinen Ehegatten und keine Kinder, geht der Anspruch auf die anderen Abkömmlinge nach dem für den Beamten geltenden Erbrecht über. Falls Personen der vorstehend genannten beiden Gruppen nicht vorhanden sind, steht der Anspruch auf die Versicherungssumme den Verwandten aufsteigender gerader Linie zu. Schließlich steht die Versicherungssumme, falls Personen der vorstehend genannten drei Gruppen nicht vorhanden sind, dem Organ zu.
52 Die Versicherungssumme hängt nicht von der tatsächlichen Schadenssumme ab, die höher sein kann. Der Gerichtshof war daher mit Ansprüchen verletzter Beamter auf zusätzlichen Schadensersatz konfrontiert, wenn diese der Auffassung waren, dass die Versicherungssumme ihren Schaden nicht abdecke. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass ein Beamter in solchen Situationen in der Tat einen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens hat (
53 Damit hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Statut doch eine Haftung für Schäden vorsieht, die aus dem Dienstverhältnis entstehen. Daher hat er entschieden, dass ein solcher Schadensersatz nach dem Verfahren des Art. 270 AEUV geltend zu machen ist und nicht nach dem des Art. 268 AEUV (
54 Klagen auf Ersatz materieller oder immaterieller Schäden, die aus dem Dienstverhältnis resultieren, fallen daher in den Geltungsbereich der in Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Zuständigkeit des Gerichtshofs, und der Gerichtshof war, wie die oben angeführte Rechtsprechung bestätigt, in der Tat nach Art. 270 AEUV mit ihnen befasst.
55 Diese Auslegung ist in jüngster Zeit im Überprüfungsurteil bestätigt worden, in dem der Gerichtshof erläutert hat, dass eine Streitsache, die im Dienstverhältnis zwischen einem Beamten und dem Organ wurzelt, unter Art. 270 AEUV fällt, „auch wenn es sich um eine Schadensersatzklage handelt“ (
56 Daher umfasst der Begriff „alle Streitsachen“, die nach Art. 91 Abs. 1 des Statuts nach dem durch Art. 270 AEUV vorgesehenen Verfahren vor den Gerichtshof gebracht werden können, Ansprüche auf Ersatz materieller oder immaterieller Schäden, die aus dem Dienstverhältnis mit dem Unionsorgan resultieren.
57 Zu beantworten bleibt jedoch die Frage, wer berechtigt ist, eine Schadensersatzklage nach Art. 270 AEUV zu erheben. 2. Die Bedeutung der Wendung „einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet“ in Art. 91 Abs. 1 des Statuts
58 Die Antwort auf die Frage, wer berechtigt ist, nach Art. 270 AEUV eine Klage beim Gerichtshof zu erheben, hängt davon ab, wie die Wendung „einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet“ in Art. 91 Abs. 1 des Statuts zu verstehen ist.
59 Bei seiner Auslegung des Unionsrechts bieten dem Gerichtshof der Wortlaut, der Zusammenhang und der Zweck der auszulegenden Bestimmungen sowie seine eigene frühere Rechtsprechung, die der oder den betreffenden Bestimmung(en) bereits eine Bedeutung verliehen hat, Orientierung und Beschränkung.
60 Stützt man sich auf den Wortlaut, leistet die Wendung „auf die dieses Statut Anwendung findet“ keine Hilfe zum Verständnis, ob eine Klage nach Art. 270 AEUV nur von Beamten oder auch von anderen Personen – und wenn ja, von welchen Personen – erhoben werden kann.
61 Anzeichen dafür, dass der Wortlaut selbst keinen abschließenden Schluss zulässt, sind erstens die Unterschiede zwischen den Sprachfassungen der besagten Bestimmung und zweitens die Wortwahl in Übersetzungen früherer Urteile des Gerichtshofs aus dem Französischen in das Englische. Was Ersteres angeht, zeigt eine vergleichende Analyse, dass in verschiedenen Sprachfassungen von Art. 91 Abs. 1 des Statuts leicht unterschiedliche Begriffe verwendet werden. Einerseits wird in der deutschen, der englischen, der spanischen und der kroatischen Fassung der Begriff „Anwendung findet“ verwendet. Andererseits findet sich in der französischen und der italienischen Fassung der Begriff „visées“ bzw. „indicate“. Der Begriff „Anwendung findet“ impliziert, dass einer Person Rechte gewährt oder Pflichten auferlegt werden und zu prüfen ist, wem diese Rechte gewährt oder Pflichten auferlegt werden. Der Begriff „visées“ scheint dagegen zu implizieren, dass nur zu untersuchen ist, wer – ungeachtet in welcher Eigenschaft und welchem Zusammenhang – im Wortlaut des Statuts genannt wird. Allerdings ist es natürlich möglich, diesen Begriffen auch andere Bedeutungen beizumessen. Letztlich kann die Bedeutung nicht von der Person, die den Begriff auslegt, und dem Zusammenhang, in dem diese Person ihn auslegt, gelöst werden.
62 Das zweite Anzeichen dafür, dass der Wortlaut selbst für das Verständnis der Bedeutung keinen abschließenden Schluss zulässt, liegt in der Übersetzung des Begriffs „visées“, der in der französischen Fassung der Urteile des Gerichtshofs Verwendung findet, in das Englische. Es genügt, die Übersetzung des Überprüfungsurteils zu erwähnen, die die Schwierigkeit zeigt, entweder dem Wortlaut der Bestimmung oder der Person, die ihn auslegt, treu zu bleiben. In Rn. 33 der englischen Sprachfassung des Urteils wird die Wendung „any person referred to in these Regulations“ (covered by“ (persons mentioned in the Staff Regulations“ (visées“ verwendet.
63 Wendet man sich dem Zusammenhang zu, findet sich die Wendung „Person, auf die dieses Statut Anwendung findet“ im Statut. In Art. 1 des Statuts wird dessen Anwendungsbereich wie folgt festgelegt: „Dieses Statut gilt für die Beamten der Union.“ Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung kann die in Rede stehende Wendung dahin verstanden werden, dass sie nur auf die Beamten der Union verweist. Dies würde bedeuten, dass nach Art. 270 AEUV nur Beamte, nicht aber andere Personen Streitsachen vor den Gerichtshof bringen können.
64 Betrachtet man das Statut jedoch als Ganzes, ist eine andere Auslegung möglich. Das Statut ist nämlich auch auf andere Personen unmittelbar anwendbar, in der Regel Familienangehörige des Beamten, denen es unmittelbar bestimmte Rechte verleiht (einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet“ zu gebrauchen, führen zu dem Schluss, dass der Kreis der Personen, die sich auf diese Bestimmung berufen können, größer ist. Daher gibt auch der Zusammenhang keine abschließende Antwort auf die Frage nach der Bedeutung der Wendung „Person, auf die dieses Statut Anwendung findet“.
65 Der Zweck des Statuts liegt darin, das Verhältnis zwischen den Unionsorganen und ihren Bediensteten so zu regeln, dass ein wechselseitiges Vertrauen ermöglicht wird (einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet“ auch andere Personen umfasst, die von dem Status des Beamten als Bediensteter eines Unionsorgans betroffen sind.
66 Letztlich hat sich der Gerichtshof, selbst wenn eine enge Auslegung möglich wäre, die nur Beamte einschlösse, für eine weitere Auslegung entschieden, die gleichfalls möglich ist. Er hat bereits entschieden, dass „Person[en], auf die dieses Statut Anwendung findet“, nicht nur Beamte sind. Er hat in seiner Rechtsprechung z. B. anerkannt, dass Personen, die für sich in Anspruch nehmen, Beamte zu sein (
67 Die in der vorstehenden Nummer genannten Personen machten jedoch keinen Schadensersatz geltend, sondern andere Ansprüche, die ihnen das Statut unmittelbar gewährte, wie etwa Ansprüche nach dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem (
68 Den ersten und bisher einzigen Fall, in dem der Gerichtshof das Recht anderer Personen als des Beamten selbst anerkannt hat, Schadensersatz geltend zu machen, stellt das Urteil des Gerichts in der ersten Rechtssache Missir Mamachi di Lusignano (T 401/11 P‑RENV‑RX) (
69 Das Überprüfungsurteil erkannte das Recht des Vaters und der Kinder des verstorbenen Beamten an, Ersatz immaterieller Schäden im eigenen Namen und nicht in ihrer Eigenschaft als Erben des verstorbenen Beamten geltend zu machen. Der Gerichtshof hat daher ihren Status als „Person[en], auf die dieses Statut Anwendung findet“, anerkannt. 3. Der Ursprung des Verfahrensrechts auf Erhebung einer Schadensersatzklage nach Art. 270 AEUV
70 Welchen Ursprung hat das Recht von Personen, die nicht Beamte sind, auf Erhebung einer Schadensersatzklage im eigenen Namen nach Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Statuts?
71 Meiner Ansicht nach ist dieses Recht eine Folge der Einbeziehung der Haftung eines Organs für Schäden, wann immer diese aus dem Dienstverhältnis resultieren, in das Statut. Aufgrund dieser Einbeziehung sind Ansprüche auf Schadensersatz, die sich aus einer solchen außervertraglichen Haftung ergeben, im Rahmen des vom Vertrag für dienstrechtliche Streitigkeiten vorgesehenen Verfahrens geltend zu machen – Art. 270 AEUV. Das Recht, Schadensersatzklagen nach diesem Verfahren und nicht nach dem des Art. 268 AEUV zu erheben, wurde bereits damit begründet, wenn die Klagen von Beamten selbst erhoben wurden (
72 Nach meinem Verständnis gilt dasselbe, wenn andere Personen als Beamte Klagen auf Ersatz des Schadens erheben, der durch den Verstoß des Organs gegen seine Pflichten aus dem Dienstverhältnis verursacht worden sein soll. Dies ist es, was solche Personen in den Anwendungsbereich der Wendung „Person, auf die dieses Statut Anwendung findet“ einbezieht. Entsteht der Anspruch auf Schadensersatz aus einem solchen Dienstverhältnis, kann er nur nach Art. 270 AEUV und nicht nach Art. 268 AEUV eingeklagt werden.
73 Dieses Verständnis ergibt sich meines Erachtens auch aus der Rechtsprechung. Eine gewisse Verwirrung ist entstanden, weil sich der Gerichtshof im Überprüfungsurteil (
74 Das Überprüfungsurteil legt jedoch nicht nahe, dass der Anspruch auf Schadensersatz und somit das daran anknüpfende Verfahrensrecht, die Schadensersatzklage zu erheben, auf Art. 73 des Statuts beruht. Der Verweis auf Art. 73 des Statuts oder andere seiner Artikel wie etwa die Art. 40, 42b oder 55a dient lediglich als Hinweis darauf, dass die in diesen Bestimmungen genannten Personen die Befugnis haben könnten, auf Schadensersatz zu klagen, da sie aufgrund ihrer engen Beziehung zu einem Beamten, die durch diese Bestimmungen anerkannt wird, die immateriellen Schäden erlitten haben könnten, die sie geltend machen.
75 Der Ursprung ihres möglichen Schadensersatzanspruchs, der sie in den Anwendungsbereich der Wendung „Person[en], auf die dieses Statut Anwendung findet“ einbezieht, liegt in der Haftung des Organs für die Verletzung der Pflicht aus dem Dienstverhältnis zu dem Beamten, mit dem die Personen, die den Ersatz immaterieller Schäden geltend machen, eine enge Verbindung hatten.
76 Die Berufung auf diese anderen Bestimmungen darf jedoch nicht dahin verstanden werden, dass andere Personen ausgeschlossen wären. Wird eine Person nirgendwo im Statut erwähnt, heißt dies nicht, dass sie nicht eine „Person, auf die dieses Statut Anwendung findet“, sein kann, und zwar dergestalt, dass das Statut ihr im Fall des auf einem Verschulden des Beschäftigungsorgans beruhenden Todes eines Beamten, zu dem sie enge Beziehungen hatte, Ansprüche auf Schadensersatz gewährt.
77 Macht z. B. die Nichte eines verstorbenen Beamten Schadensersatz nach Art. 270 AEUV geltend, kann ihre Klage nicht allein aus dem Grund abgewiesen werden, dass sie nirgendwo im Statut genannt wird. Es würde ihr schwerer fallen, ihre Klagebefugnis darzutun, als einem Geschwister, da sich der Gerichtshof bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage bei Geschwistern auf die ausdrückliche Anerkennung ihrer engen Beziehung zu dem Beamten stützen kann. Kann die Nichte jedoch eine enge Beziehung zu dem verstorbenen Beamten dartun, aufgrund derer sie in der Tat einen immateriellen Schaden erlitten haben könnte, befände sie sich in derselben Situation wie der Vater, die Mutter, die Kinder oder Geschwister, die in ihrem eigenen Namen klagen. Sie wäre daher berechtigt, eine Schadensersatzklage nach Art. 270 AEUV zu erheben. 4. Rechtfertigung des vorgeschlagenen Verständnisses der Zuständigkeit für Schadensersatz nach Art. 270 AEUV
78 Es gibt eine Reihe von Gründen, die für die vorgeschlagene weite Bedeutung der Wendung „Person, auf die dieses Statut Anwendung findet“ in dessen Art. 91 Abs. 1 sprechen, die zur Zuständigkeit nach Art. 270 AEUV für alle Schadensersatzansprüche führt, die das Dienstverhältnis betreffen.
79 Erstens hat sich die Rechtsprechung bereits für eine weite Auslegung der Zuständigkeit für Schadensersatzansprüche nach Art. 270 AEUV entschieden. Soweit seine eigene Rechtsprechung den Gerichtshof bei der Auslegung beschränkt, würde die Einengung des Anwendungsbereichs von Art. 270 AEUV eine ausdrückliche Aufgabe der Rechtsprechung in der ersten Reihe von Rechtssachen Missir Mamachi di Lusignano (
80 Die Urteile des Gerichtshofs in der ersten Reihe von Rechtssachen (sowohl das Überprüfungsurteil als auch das Urteil des Gerichts im Anschluss an die Überprüfung) könnten am ehesten dahin verstanden werden, dass sie erläutern, dass Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Statuts die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Schadensersatzklagen festlegen, wann immer sie – ungeachtet der Identität des Klägers – das Dienstverhältnis zwischen einem Beamten und einem Unionsorgan betreffen.
81 Im Überprüfungsurteil wurde die Auslegung des Gerichtshofs mit dem damals bestehenden Kontext begründet, in dem das Gericht für den öffentlichen Dienst im ersten Rechtszug für Rechtssachen zuständig war, die nach dem Verfahren des Art. 270 AEUV eingeleitet wurden (
82 Obwohl das Gericht für den öffentlichen Dienst in der Folge aufgelöst und die Zuständigkeit an das Gericht zurückübertragen wurde (
83 Schließlich führt die Auslegung, nach der alle Schadensersatzansprüche, die aus dem Dienstverhältnis zu einem Unionsorgan entstehen, nach Art. 270 AEUV erhoben werden müssen, zu einer größeren Klarheit und Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln für die Unionsgerichte, durch die die Rechtsstaatlichkeit besser gewahrt wird (
84 Im Licht der vorstehenden Erwägungen werde ich nunmehr die mit dem vorliegenden Rechtsmittel von der Kommission vorgebrachten Argumente würdigen. B. Würdigung des ersten Rechtsmittelgrundes 1. Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
85 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dass das Gericht (in den Rn. 48 bis 64 des angefochtenen Urteils) Art. 91 Abs. 1 des Statuts rechtsfehlerhaft ausgelegt habe und dass eine solche Auslegung dem im Überprüfungsurteil vertretenen Standpunkt des Gerichtshofs zuwiderlaufe.
86 Erstens stellten das Verständnis des Gerichts, dass „die Geschwister gerade wegen ihrer familiären Bindung zu dem verstorbenen Beamten ,Person[en], auf die das Statut Anwendung findet‘[, sind]“ (
87 Nach dem Verständnis der Kommission kann das Recht der Geschwister, eine Klage, mit der sie den Ersatz immaterieller Schäden geltend machen, nach Art. 270 AEUV zu erheben, nur in Art. 73 des Statuts gründen. Die Kommission beruft sich hierfür auf die Feststellungen des Gerichtshofs im Überprüfungsurteil. Die Ausführungen des Gerichts stünden im Widerspruch zu Rn. 34 jenes Urteils.
88 In Rn. 34 des Überprüfungsurteils hat der Gerichtshof festgestellt: „Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Beamtenstatuts bezeichnet ausdrücklich die ‚Abkömmlinge‘ und die ‚Verwandten aufsteigender gerader Linie‘ des Beamten als mögliche Empfänger einer Leistung im Fall seines Todes. Folglich handelt es sich sowohl beim Kläger als auch bei den Kindern des verstorbenen Beamten um Personen, auf die diese Bestimmung Anwendung findet.“
89 Die Rechtsmittelgegner machen jedoch geltend, dass diese Randnummer Personen, die nicht in Art. 73 des Statuts genannt seien, nicht davon ausschließe, eine Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 dieses Statuts zu erheben, und der Gerichtshof habe dies im Überprüfungsurteil auch nicht festgestellt. Stattdessen heiße es in diesem Teil der Begründung des Gerichtshofs lediglich, dass Abkömmlinge und Verwandte aufsteigender gerader Linie Personen seien, die einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (nicht aber auf Schadensersatz!) hätten.
90 Die Auslegung, nach der Art. 73 des Statuts für den Hinweis auf enge Beziehungen zwischen dem Kläger und einem Beamten maßgeblich, jedoch nicht für das Bestehen eines Rechts, eine Schadensersatzklage zu erheben, wesentlich ist, bietet eine kohärente Erläuterung der Rechtsprechung des Gerichtshofs (einer Person, die kein Beamter ist, auf die aber wegen ihrer familiären Bindungen zu einem Beamten gleichwohl das Beamtenstatut Anwendung findet, … wenn der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und dem betreffenden Organ wurzelt“ (
91 Ich habe bereits erörtert, warum eine formalistische Auslegung des Standpunkts des Gerichtshofs in dem Überprüfungsurteil unzutreffend ist. Im Wesentlichen kann dieses Urteil nicht dahin verstanden werden, dass der Gerichtshof der Auffassung sei, dass der Schadensersatzanspruch des Vaters und der Kinder in Art. 73 des Statuts geregelt sei. Diese Bestimmung regelt den Anspruch auf eine Versicherungssumme bis zu einer bestimmten Höhe, nicht jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Berufung auf Art. 73 des Statuts im Überprüfungsurteil kann, wie das Gericht zutreffend erläutert hat, nur als Hinweis auf die enge Beziehung der Kläger zu dem verstorbenen Beamten verstanden werden.
92 Die Berufung entweder auf Art. 73 oder auf die Art. 40, 42b oder 55a des Statuts, von denen keiner eine Haftung für Schadensersatz regelt, bei der Prüfung des Rechts entweder des Vaters, der Mutter, der Kinder oder der Geschwister, eine Schadensersatzklage nach Art. 270 AEUV zu erheben, ist nur ein Indiz für die wahrscheinlich prima facie bestehende Klagebefugnis dieser Kläger. Der Grund für die Wahl von Art. 270 AEUV und nicht von Art. 268 AEUV für ihre Klagen liegt darin, dass sie „Person[en], auf die dieses Statut Anwendung findet“, sind, da sie Schadensersatz geltend machen, der sich aus der Haftung des Organs ergibt, die sich auf das Dienstverhältnis eines Beamten gründet, zu dem sie in einer engen Beziehung standen.
93 Das Gericht hat daher zu Recht seine Schlussfolgerung, dass Geschwister berechtigt sind, Ersatz immaterieller Schäden geltend zu machen, dadurch untermauert, dass es auf ihre enge Beziehung zu dem verstorbenen Beamten verwiesen hat, die in bestimmten Vorschriften des Statuts anerkannt ist.
94 Die Kommission hat ein solches Verständnis als eine „grundsätzliche Feststellung“ bezeichnet, die eine Erläuterung erfordere, wie „eine Berufung auf eine Familienbeziehung nach Art. 91 Abs. 1 des Statuts erfolgen kann“. Wenn die Kommission mit „grundsätzliche Feststellung“ eine allgemein geltende rechtliche Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs in dienstrechtlichen Streitigkeiten gemeint hat, bin ich der Auffassung, dass das Gericht sein Verständnis ausreichend erläutert hat, indem es wiederholt hat, dass der Grund für die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Statuts in dem Zusammenhang des Anspruchs mit dem Dienstverhältnis und der entsprechenden Haftung des Unionsorgans liegt.
95 Da die Schadensersatzhaftung in der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs in das Statut einbezogen wurde, ist jeder, der vernünftigerweise geltend machen kann, in einer engen Beziehung zu dem Beamten zu stehen, dessen Dienstverhältnis betroffen ist, berechtigt, eine Klage nach Art. 270 AEUV zu erheben. Personen, deren enge Beziehung ausdrücklich durch das Statut – in welchem Zusammenhang auch immer – anerkannt ist, befinden sich in einer guten Lage, ihre Klagebefugnis darzutun, doch stellt ihre Nennung in diesen Bestimmungen weder eine Voraussetzung für ihre Verfahrensrechte dar, noch verleiht sie einen Rechtsanspruch auf diese. Sie ist lediglich eine Anerkennung durch den Gesetzgeber, dass diese Personen sehr wahrscheinlich enge Bindungen zu dem Beamten haben und daher im Fall seines Todes Ersatz immaterieller Schäden geltend machen können.
96 Das Gericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, als es die Auffassung vertrat, dass die Verfahrensrechte der Geschwister, eine Klage auf Ersatz immaterieller Schäden nach Art. 270 AEUV zu erheben, durch ihre enge Beziehung zu dem Beamten gerechtfertigt sind, in dessen Dienstverhältnis zu der Kommission ihr Anspruch wurzelt.
97 Das Gericht hat auch keinen Fehler begangen, als es darauf bestand, dass der Umstand, dass der Bruder und die Schwester nicht in Art. 73 des Statuts genannt sind, ihnen nicht „die verfahrensrechtliche Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 270 AEUV den Ersatz ihres eigenen Schadens geltend zu machen“, entziehen sollte (
98 Zweitens macht die Kommission geltend, die vom Gericht entwickelte Lösung stehe im Widerspruch zu dem Erfordernis in Art. 91 Abs. 1 des Statuts, dass eine Klage die Rechtmäßigkeit einer den Kläger beschwerenden Maßnahme betreffen müsse.
99 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da die von den Klägern erhobene Schadensersatzklage auf dem Vorbringen beruht, eine solche Maßnahme sei rechtswidrig. Vor der Klageerhebung haben der Bruder und die Schwester in der Tat, wie von Art. 90 des Statuts verlangt, auf den dessen Art. 91 Abs. 1 verweist, die Kommission aufgefordert, ihnen Schadensersatz zu zahlen, was die Kommission abgelehnt hat. Sie haben die Schadensersatzklagen beim Gericht nach der ablehnenden Antwort der Kommission erhoben. Auch wenn der Schadensersatz aufgrund des rechtswidrigen Unterlassens der Europäischen Kommission in Bezug auf den verstorbenen Beamten geltend gemacht wird, wird mit der Klage gleichzeitig die Aufhebung der Weigerung der Kommission begehrt.
100 Das Verfahrenserfordernis, das die Erschöpfung des Verwaltungsverfahrens vor dem zuständigen Unionsorgan verlangt, stellt einen notwendigen Schritt dar, wenn eine Schadensersatzklage nach dem Verfahren des Art. 270 AEUV erhoben wird. Bei Schadensersatzklagen jedoch, und dies trifft auch zu, wenn solche Klagen von den Beamten selbst erhoben werden, ist es manchmal gerade die angefochtene Maßnahme, mit der das Organ einem Beamten bestimmte Leistungen versagt hat, manchmal aber auch eine andere Maßnahme oder eine Unterlassung des Organs, die den Schaden entstehen lässt (
101 Ich möchte hinzufügen, dass genau der Umstand, dass dieselbe zugrunde liegende rechtswidrige Maßnahme (Unterlassung) die Schadensersatzansprüche in all diesen in Rede stehenden Rechtssachen ausgelöst hat, gleich ob der Anspruch von den Kindern als Erben des Beamten oder vom Vater, der Mutter und den Kindern in eigenem Namen geltend gemacht wird oder von den Geschwistern, die auch Ersatz für ihren persönlichen immateriellen Schaden verlangen, für eine Bündelung dieser Ansprüche unter demselben Verfahrensinstrument spricht.
102 Im Ergebnis beseitigt es nicht die durch das Statut vorgesehenen Verfahrensanforderungen oder das Erfordernis, dass die Klage die Rechtmäßigkeit einer den Kläger beschwerenden Maßnahme betreffen muss, wenn sich andere Personen als Beamte verfahrensrechtlich auf Art. 270 AEUV stützen können. Die Auslegung des Gerichts steht daher nicht, wie von der Kommission geltend gemacht, im Widerspruch zum Wortlaut von Art. 91 Abs. 1 des Statuts. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.
103 Drittens bringt die Kommission vor, dass dem Gerichtshof das Recht eingeräumt würde, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob eine den Kläger beschwerende Maßnahme vorliege, wenn die Möglichkeit, Schadensersatz geltend zu machen, auf die enge Verbindung einer Person mit dem Beamten gestützt würde.
104 Dieses Vorbringen beruht auf dem fehlerhaften Verständnis, das die Kommission von dem Grund für die Berufung auf andere Artikel des Statuts zusätzlich zu dessen Art. 91 Abs. 1 hat. Die Kommission trägt nämlich vor, wenn die Klagebefugnis eines Klägers nur auf eine Bestimmung gestützt werde, die seine enge Verbindung mit dem Beamten aufzeige, „könnte ein Kläger immer als Person angesehen werden, auf die das Statut Anwendung findet, unabhängig von dem Zusammenhang der Maßnahme, die er anficht, mit den im Statut vorgesehenen Pflichten“.
105 In der vorliegenden Rechtssache beruht die verfahrensrechtliche Befugnis der Kläger, eine Klage zu erheben, nicht auf Artikeln des Statuts, die ihre enge Verbindung mit dem Beamten aufzeigen (wie etwa die Art. 40, 42b oder 55a). Eine solche verfahrensrechtliche Befugnis ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Schäden und dem Dienstverhältnis zu dem Organ. Daher sind Geschwister eines verstorbenen Beamten in der Lage, wegen des Zusammenhangs zwischen dem von ihnen geforderten Schadensersatz und der angefochtenen Maßnahme, mit der die Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen hat, die sich aus dem Dienstverhältnis zu dem verstorbenen Beamten ergibt, eine Schadensersatzklage nach Art. 270 AEUV zu erheben.
106 Da der Schadensersatzanspruch mit dem Dienstverhältnis des Beamten in Zusammenhang steht, mit dem der Kläger eine enge Verbindung dartun muss, ist das Ermessen des Gerichtshofs meines Erachtens ordnungsgemäß orientiert und begrenzt. Das Ermessen des Gerichtshofs bei der Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehende Person prima facie einen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz haben könnte, unterscheidet sich nicht von dem Wertungsspielraum, den Gerichte allgemein genießen, wenn sie über eine Schadensersatzklage entscheiden.
107 Daher ist das Vorbringen, die Klagebefugnis der Kläger sei in das Ermessen des Gerichts gestellt, zurückzuweisen.
108 Was das Vorbringen der Kommission angeht, wonach auch Gewerkschaften Klage erheben könnten, wenn der Standpunkt des Gerichts akzeptiert würde, genügt der Hinweis, dass es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass Art. 91 des Statuts ausschließlich für Rechtsstreitigkeiten Einzelner gilt. Mit anderen Worten sind Ansprüche ausgeschlossen, die im Wesentlichen als kollektiv angesehen werden, wie solche, die von einer Gewerkschaft geltend gemacht werden (
109 Aus allen vorstehenden Gründen bin ich der Auffassung, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist. 2. Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
110 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Kommission die Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils und macht im Wesentlichen geltend, dass nur Personen, die in Art. 73 des Statuts ausdrücklich genannt würden, vom Statut im Hinblick darauf erfasst würden, von der Kommission Ersatz für immaterielle Schäden zu erlangen, die durch den Tod eines Beamten entstanden seien. Brüder und Schwestern würden nicht von dieser Bestimmung erfasst, so dass ihr Anspruch hätte zurückgewiesen werden müssen.
111 In Rn. 134 des angefochtenen Urteils wird lediglich auf die Rn. 33 und 34 des Überprüfungsurteils verwiesen. Da diese Frage bereits mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission aufgeworfen wurde, gelten dieselben Argumente, die bereits in Bezug auf den ersten Teil des ersten Grundes vorgebracht wurden.
112 In Rn. 135 des angefochtenen Urteils wird erläutert, dass den Rn. 33 und 34 des Überprüfungsurteils des Gerichtshofs die Erwägung zugrunde liege, alle Schadensersatzansprüche, die im Dienstverhältnis zu einem Unionsorgan gründeten, in der Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu halten. Aus diesem Grund wurden diese Rechtssachen dahin ausgelegt, dass sie in die in Art. 270 AEUV vorgesehene Zuständigkeit fielen. Diese Würdigung erscheint mir zutreffend.
113 In der beanstandeten Randnummer wird weiter ausgeführt, dass in Rn. 35 des Überprüfungsurteils klargestellt sei, dass es für die Feststellung des Rechts des Vaters auf Erhebung einer Schadensersatzklage nach Art. 270 AEUV unerheblich sei, ob der Vater tatsächlich einen Anspruch auf die Versicherungssumme habe. Akzeptiert man die Auslegung, nach der Art. 73 des Statuts lediglich die enge Beziehung einer Person zu dem Beamten aufzeigt und nicht das Recht dieser Person festlegt, die Klage zu erheben, stellt die Erläuterung des Gerichts in dieser Randnummer keinen Rechtsfehler dar.
114 Dementsprechend ist auch der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. VI. Ergebnis
115 Ohne eine Würdigung der Begründetheit des anderen Rechtsmittelgrundes vorwegzunehmen, bin ich nach alledem der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.