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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.01.2022 – C-520/20

Generalanwalt Priit Pikamäe · ECLI:EU:C:2022:12

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PRIIT PIKAMÄE vom 13. Januar 2022 ( Rechtssache C‑520/20 DB, LY gegen Nachalnik na Rayonno upravlenie Silistra pri Oblastna direktsia na Ministerstvo na vatreshnite raboti (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Silistra [Verwaltungsgericht Silistra, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) – Beschluss 2007/533/JI – Art. 38 und 39 – Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren – Vollzug der gemäß der Fahndungsausschreibung zu ergreifenden Maßnahme – Erforderliche Maßnahmen – Nationale Regelung und Verwaltungspraxis, nach denen die zuständige Behörde zum Vollzug der zu ergreifenden Maßnahme verpflichtet ist“

1 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Silistra (Verwaltungsgericht Silistra, Bulgarien) um Auslegung von Art. 39 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (

2 Der Gerichtshof wird in seinem zu erlassenden Urteil erstmals Gelegenheit zu Klarstellungen hinsichtlich des Mechanismus haben, der durch dieses Rechtsinstrument zur Stützung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Fall von im SIS II zu ihrer Sicherstellung und ihrer Verwendung als Beweismittel in einem Strafverfahren zur Fahndung ausgeschriebenen Sachen eingerichtet wurde ( I. Rechtsrahmen A. Unionsrecht

3 Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache sind die Art. 38, 39, 45, 48 und 49 des Beschlusses 2007/533 einschlägig. B. Bulgarisches Recht

4 Art. 84 des Zakon za Ministerstvoto na vatreshnite raboti (Gesetz über das Ministerium für Innere Angelegenheiten, im Folgenden: ZMVR) ( „(1) Die Polizeibehörden können eine zur Fahndung zum Zwecke der Suche im SIS und/oder in den Datenbanken der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) ausgeschriebene Sache vorübergehend sicherstellen. (2) Die Person, bei der sich die gesuchte Sache im Sinne von Abs. 1 befindet, ist aufzufordern, diese Sache freiwillig herauszugeben. Von der freiwilligen Herausgabe der Sache ist eine von der Person, die die entdeckte Sache herausgibt, unterzeichnete Niederschrift anzufertigen … (3) Falls sich die Person weigert, die Sache im Sinne von Abs. 1 herauszugeben, ist diese vorübergehend sicherzustellen und über die Sicherstellung eine Niederschrift zu erstellen. … … (6) … Die Herausgabe oder die Sicherstellung wird dem Mitgliedstaat mitgeteilt, der die Fahndungsausschreibung zum Zweck der Suche in das SIS und/oder in die Datenbanken von Interpol eingegeben hat. (7) Die Mitteilung an den Mitgliedstaat, der die Fahndungsausschreibung zum Zweck der Suche in das SIS und/oder in die Datenbanken von Interpol eingegeben hat, erfolgt im Rahmen der zuständigen spezialisierten Struktur des Ministeriums des Inneren. (8) … Wenn der Mitgliedstaat, der die Fahndungsausschreibung eingegeben hat, innerhalb von 60 Tagen die Herausgabe der Sache beantragt, ist diese auf Beschluss des Leiters der im Sinne von Abs. 6 zuständigen Einheit innerhalb von 7 Tagen an die im Ersuchen genannte Person herauszugeben. (9) … Wenn der Mitgliedstaat, der die Fahndungsausschreibung eingegeben hat, nicht innerhalb von 60 Tagen um die Herausgabe der Sache ersucht, ist diese auf Beschluss des Leiters der im Sinne von Abs. 6 zuständigen Einheit an die Person, die die Sache herausgegeben hat, oder an die Person, bei der sie beschlagnahmt wurde, innerhalb von 7 Tagen zurückzugeben. …“ II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

5 EF, ein bulgarischer Staatsangehöriger, erwarb mittels eines Darlehens, dem ein mit der norwegischen Bank Santander Consumer Bank geschlossener Darlehensvertrag zugrunde lag, ein Kraftfahrzeug. Offenbar kam EF im Mai 2016 mit der Rückzahlung dieses Darlehens in Verzug, woraufhin die Bank die Lindorff AS mit der Weiterverfolgung dieser Angelegenheit zum Zweck der Geltendmachung der Forderungen beauftragte. In ihrer Antwort auf die Aufforderung zur freiwilligen Zahlung und eine Mahnung teilte EF diesem Unternehmen mit, dass sich das betreffende Fahrzeug in Bulgarien befinde. Dieses Fahrzeug war nämlich an den Erwerber AB veräußert worden, der in diesem Staat ordnungsgemäß als Eigentümer registriert worden war und das Fahrzeug an den Kläger des Ausgangsverfahrens, DB, weiterveräußert hatte. Letztgenannter hatte dieses Fahrzeug im März 2017 in Varna (Bulgarien) erworben und dessen Zulassung veranlasst.

6 Am 24. Mai 2017 erfolgte eine Ausschreibung zur Fahndung, die von Norwegen in das nationale Schengener Informationssystem (SISN) zur Sicherstellung eines als „gestohlen, unrechtmäßig erworben oder abhandengekommen“ eingestuften und ordnungsgemäß identifizierten Fahrzeugs, einschließlich der Angabe der Fahrgestellnummer, eingegeben wurde.

7 Am 26. Mai 2017 entdeckte die bulgarische Polizei auf einem Parkplatz in Silistra (Bulgarien) das auf DB zugelassene Fahrzeug und stellte nach Abfrage im Аutomatisierten Informationssystem „Ermittlungstätigkeit“ – SIS II fest, dass die Rahmennummer des entdeckten Fahrzeugs vollständig mit jener des von Norwegen zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeugs übereinstimmte. Dieses Fahrzeug wurde zusammen mit seiner Zulassungsbescheinigung gemäß Art. 84 Abs. 3 ZMVR bei DB beschlagnahmt.

8 Nach einem Informationsaustausch zwischen den bulgarischen und norwegischen SIRENE‑Büros erließ der Leiter der Bezirkspolizeiverwaltung Silistra eine Anordnung auf Herausgabe der beschlagnahmten Sachen. Aus der Begründung dieser Anordnung geht hervor, dass dieses Fahrzeug vom SIRENE‑Büro Norwegen im Zusammenhang mit der Verfolgung einer am 23. Dezember 2014 in Hordaland (Norwegen) begangenen und als Betrug bzw. Untreue eingestuften Straftat als gesucht deklariert worden war.

9 Die norwegische Handelsgesellschaft Santander Consumer Bank, Eigentümerin des Fahrzeugs, brachte ihr Interesse zum Ausdruck, dass das Fahrzeug an sie herausgegeben werde, und beauftragte zu diesem Zweck das in Bulgarien von dem Unternehmen Plam EOOD vertretene Unternehmen Lindorff mit der Verfolgung dieser Angelegenheit.

10 Am 6. Juni 2017 beantragte die Plam EEOD bei der bulgarischen Polizeibehörde die Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs. Diese Behörde kontaktierte daraufhin das bulgarische Ministerium für Innere Angelegenheiten, um die Übermittlung eines förmlichen Antrags auf Herausgabe durch Norwegen zu erwirken. Am 4. Juli 2017 wurde das Fahrzeug an CD, den Geschäftsführer der Plam EOOD, herausgegeben. Am 12. Juli 2017 wurden dem Kläger die beiden Kfz-Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs zurückgegeben.

11 DB und seine Ehefrau LY erhoben vor dem vorlegenden Gericht Klage, mit der sie sich mit der Begründung gegen die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage von Art. 84 Abs. 8 ZMVR getroffenen Entscheidung der im Ausgangsverfahren beklagten Polizeibehörde über die Herausgabe des in Rede stehenden Fahrzeugs an die Plam EOOD wandten, dass die von Norwegen in das SIS II eingegebene Ausschreibung rechtswidrig sei, da ihr kein überzeugender Nachweis einer in Norwegen im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug eingeleiteten und durchgeführten Strafverfolgung zugrunde gelegen habe. Die Kläger des Ausgangsverfahrens stellten bei dieser Behörde auch einen Antrag auf unverzügliche Herausgabe des Fahrzeugs mit der Begründung, dass die Sicherstellung des Fahrzeugs zwangsweise und ohne tatsächliche und rechtliche Grundlage vorgenommen worden sei. Auf die ausdrückliche Weigerung dieser Behörde, die Sache herauszugeben, fochten sie diese Weigerung vor dem vorlegenden Gericht an. Diese zweite Rechtssache wurde bis zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens ausgesetzt.

12 Im Ausgangsverfahren richtete das vorlegende Gericht an die beklagte Behörde das Ersuchen, einen gültigen Auszug aus dem Strafregister Norwegens vorzulegen, zusammen mit einer ordnungsgemäßen Übersetzung in die bulgarische Sprache und der Angabe der Vorschriften, auf deren Grundlage die Ausschreibung des streitigen Automobils im SIS II vorgenommen wurde, dem aber nicht Folge geleistet wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2020 wies dieses Gericht die genannte Behörde auch darauf hin, dass sie verpflichtet sei, eine offizielle Antwort der norwegischen Polizeibehörden auf die Frage vorzulegen, ob in Norwegen ein Strafverfahren im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Fahrzeug eingeleitet worden sei, und, wenn ja, anzugeben, wegen welcher Straftat dieses Verfahren eingeleitet worden sei und in welcher Phase es sich befinde. Auf dieses Ersuchen wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 ein Schreiben des Leiters des SIRENE-Referats der Direktion „Internationale operative Zusammenarbeit“ des Ministeriums für Innere Angelegenheiten vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Akte und die Ermittlungen betreffend dieses Fahrzeug am 10. Juli 2017 geschlossen wurden, weil das Fahrzeug entdeckt und nach Norwegen zurückgebracht wurde.

13 Das vorlegende Gericht ist sich im Zweifel hinsichtlich der Frage, ob das streitige Automobil Gegenstand eines Strafverfahrens in Norwegen war (

14 Angesichts dieser Erwägungen stellt sich für das vorlegende Gericht die Frage, ob eine nationale Gesetzesvorschrift wie Art. 84 ZMVR, die den zuständigen bulgarischen Behörden aufgibt, jede zu Ermittlungszwecken im SIS II ausgeschriebene Sache sicherzustellen und auf Antrag des ausschreibenden Mitgliedstaats die Herausgabe der in Rede stehenden Sache an diesen Staat vorzunehmen, ohne dass diese Behörden im Lauf dieses Verfahrens eine Rechtswidrigkeit der Ausschreibung, wie sie in der vorstehenden Randnummer beschrieben worden ist, geltend machen können, mit dem Beschluss 2007/533 vereinbar ist. Insoweit weist das vorlegende Gericht insbesondere darauf hin, dass den möglichen gutgläubigen Eigentümern, wie die Kläger des Ausgangsverfahrens, damit jeglicher rechtliche Schutz genommen würde.

15 Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad Silistra (Verwaltungsgericht Silistra, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen: Ist Art. 39 und insbesondere Art. 39 Abs. 3 des Beschlusses 2007/533 dahin auszulegen, dass er eine nationale Regelung und Verwaltungspraxis zulässt, wonach das zuständige vollstreckende Organ, wenn Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die in das SIS eingegebene Ausschreibung nicht von den Zwecken, zu deren Erreichung sie registriert wurde, und insbesondere nicht von denjenigen des Art. 38 Abs. 1 dieses Beschlusses erfasst wird, die Vollstreckung ablehnen kann und muss?

16 Schriftliche Erklärungen haben DB, die bulgarische Regierung und die Europäische Kommission eingereicht. III. Würdigung A. Vorbemerkungen

17 Die vorliegende Frage muss meines Erachtens umformuliert werden. So, wie sie das vorlegende Gericht versteht, scheint sie rein hypothetischen Charakter zu haben und könnte die Antwort des Gerichtshofs somit nicht zur Entscheidung den Ausgangsrechtsstreits beitragen.

18 Das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof nämlich danach, ob eine nationale Regelung oder Verwaltungspraxis, nach der die Vollstreckung einer in das SIS II eingegebenen Ausschreibung von den Behörden des vollstreckenden Mitgliedstaats zwingend abzulehnen ist, wenn nach deren Auffassung diese Ausschreibung nicht den mit dem Beschluss 2007/533 verfolgten Zielen entspricht, mit Art. 39 dieses Beschlusses vereinbar ist.

19 Wie oben dargelegt, folgt jedoch aus Art. 84 ZMVR, dass es nach bulgarischem Recht den zuständigen nationalen Behörden keineswegs erlaubt ist, sich unter den vom vorlegenden Gericht beschriebenen Umständen auf eine solche Ablehnung zu berufen. Vielmehr werden diese Behörden in dieser Situation im Rahmen einer gebundenen Befugnis tätig, da sie, wenn eine zur Suche im SIS II ausgeschriebene Sache aufgefunden wird, diese Sache sicherstellen und, wenn vom ausschreibenden Mitgliedstaat innerhalb von 60 Tagen ab der Mitteilung der Sicherstellung an diesen Staat ein entsprechender Antrag an sie gerichtet wird, diese an die in dem Antrag bezeichnete Person herausgeben müssen.

20 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Frage zwar grundsätzlich umzuformulieren, aber nicht in dem von der Kommission vorgeschlagenen Sinne. Nach Ansicht der Kommission will das vorlegende Gericht wissen, ob das bulgarische Recht im Einklang mit dem Beschluss 2007/533 steht, soweit es eine uneingeschränkte Rückführung von auf der Grundlage einer Ausschreibung im SIS II sichergestellten Sachen vorsieht und die Kontrolle von diesem Gericht im Rahmen des ausschließlich diesen Gesichtspunkt betreffenden Ausgangsverfahrens vorgenommen werden muss.

21 Zwar machen die Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, dass der auf der Grundlage von Art. 84 Abs. 8 ZMVR erlassene Beschluss, mit dem die bulgarische Polizei dem schriftlichen Antrag Norwegens auf Herausgabe des in Rede stehenden Fahrzeugs Folge geleistet habe, rechtswidrig sei. Doch deuten mehrere Aspekte der Vorlageentscheidung meines Erachtens darauf hin, dass sich ihre Einwände eher auf die Rechtswidrigkeit beziehen, die sich aus der Nichtbeachtung der eine Eingabe einer Ausschreibung im SIS II rechtfertigenden Voraussetzungen ergeben, die dazu geführt habe, dass deren Vollzug insgesamt fehlerhaft gewesen sei, da den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats, hätten sie die Gelegenheit gehabt, diese Rechtswidrigkeit geltend zu machen, weder die Sicherstellung noch die Rückführung dieses Fahrzeugs nach Norwegen möglich gewesen wäre. Deshalb ist der Vorschlag der Kommission, die gestellte Frage dahin umzuformulieren, dass sie sich ausschließlich auf Vereinbarkeit der nationalen Bestimmung mit dem Beschluss 2007/533 in Bezug auf die an keine Bedingung geknüpfte Rückführung der gemäß einer Ausschreibung im SIS II sichergestellten Sachen beziehe, zurückzuweisen.

22 Meines Erachtens ist die gestellte Frage daher dahin umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen möchte, ob Art. 39 des Beschlusses 2007/533 einer nationalen Regelung entgegensteht, die es den Behörden des ersuchten Mitgliedstaats nicht erlaubt, die Vollstreckung einer Ausschreibung betreffend eine in das SIS II eingegebene Sache in einem Fall abzulehnen, in dem bestimmte Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass diese Ausschreibung nicht dem in Art. 38 dieses Beschlusses vorgesehenen Ziel entspricht.

23 Ich werde darauf im Folgenden zurückkommen. B. Zur Vorlagefrage

24 Das durch das Schengener Durchführungsübereinkommen (im Folgenden: SDÜ) (

25 Obwohl es sich dabei um ein einheitliches System handelt, wird das SIS II durch zwei unterschiedliche Rechtsakte, nämlich die Verordnung Nr. 1987/2006 (

26 Zum Beschluss 2007/533, der Gegenstand der vom vorlegenden Gericht erbetenen Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ist, ist zunächst festzustellen, dass mit diesem Beschlusses nach dessen Art. 2 Abs. 1 die Bedingungen und Verfahren für die Eingabe von Personen- oder Sachfahndungsausschreibungen in das SIS II und deren Verarbeitung sowie für den Austausch von Zusatzinformationen und ergänzenden Daten zum Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegt werden.

27 Der Austausch von mit einer Ausschreibung verbundenen „Zusatzinformationen“ ist im Hinblick auf die Durchführung bestimmter Vorschriften des Beschlusses 2007/533 unverzichtbar (

28 Die Ausschreibungen werden im Beschluss 2007/533 nach dem Grund ihrer Speicherung im SIS II eingestuft und geregelt. Jede auf diese Weise bestimmte Kategorie von Ausschreibung wird in einem Kapitel geregelt, das notwendigerweise eine Bestimmung über die Daten enthält, anhand deren die betroffene Person oder Sache mit Hilfe der Ausschreibung identifiziert oder aufgefunden werden kann, und eine Bestimmung über die von den zuständigen Behörden des um ihren Vollzug ersuchten Mitgliedstaats zu ergreifende Maßnahme enthält.

29 Bei Sachausschreibungen werden die Ausschreibungen in Ausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle im Sinne der Art. 36 und 37 des Beschlusses 2007/533 und Ausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren im Sinne der Art. 38 und 39 dieses Beschlusses eingeteilt. Bei der letztgenannten Kategorie von Ausschreibungen fallen unter die Daten, die die Identifizierung oder Auffindung der betroffenen Sache ermöglichen, die in Art. 38 Abs. 2 dieses Beschlusses genannten Kategorien von leicht identifizierbaren Sachen.

30 Es steht fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ausschreibung von Norwegen zur Sicherstellung des in Rede stehenden Fahrzeugs in das SIS II eingegeben wurde und dass dieses Fahrzeug, wie auch seine Kfz-Zulassungsbescheinigung und seine Kfz-Kennzeichen, unter die Kategorien mit der Bezeichnung „Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm“ (Art. 38 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2007/533) bzw. „gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen“ (Art. 38 Abs. 2 Buchst. f dieses Beschlusses) fallen.

31 Die gemäß einer Ausschreibung zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren zu ergreifende Maßnahme, wie sie im vorliegenden Fall in Rede steht, wird in Art. 39 des Beschlusses 2007/533 geregelt. Dessen Abs. 1 lautet: „Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsausschreibung besteht, so setzt sich die aufgreifende mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen …“.

32 Auch wenn der Wortlaut dieser Bestimmung hinsichtlich der genauen Bestimmung der von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats zu ergreifenden Maßnahme einige Unsicherheiten aufweist, genügt der Hinweis auf Anlage 2 Punkt 2.2.2. des SIRENE-Handbuchs, um festzustellen, dass eine solche zu ergreifende Maßnahme in folgenden Aktionen besteht: erstens die Sicherstellung der Sache oder das Ergreifen aller notwendigen sichernden Maßnahmen, zweitens die Identifizierung der Person, in deren Besitz sich die Sache befindet, und drittens die Kontaktaufnahme mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats (um die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen).

33 Was den Vollzug der zu ergreifenden Maßnahmen anbelangt, bestimmt Art. 39 Abs. 2 des Beschlusses 2007/533, dass die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander die Informationen im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen übermitteln. Konkret sieht Punkt 8.3. des SIRENE-Handbuchs vor, dass zwischen dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats und jenem des ersuchten Mitgliedstaats ein strukturierter Informationsaustausch mit SIRENE-Formularen stattfindet. Der ersuchte Mitgliedstaat verwendet das Formular G, um dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mitzuteilen, dass auf eine automatisierte Abfrage im SIS II betreffend eine durch dessen Büro ausgeschriebene Sache ein Treffer erzielt wurde. Wird um die Mitteilung zusätzlicher Informationen ersucht, teilt das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats diese mit dem Formular P mit.

34 Somit zeigt sich, dass die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats, sobald eine Ausschreibung zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren in das SIS II eingegeben wurde, grundsätzlich verpflichtet sind, die gemäß dieser Ausschreibung zu ergreifende Maßnahme zu vollziehen.

35 Insbesondere kann eine Weigerung dieser Behörden, eine solche Maßnahme auszuführen, keinesfalls auf ihre eigene Beurteilung der Umstände, die die Eingabe einer Ausschreibung in das SIS II rechtfertigten, wie etwa Umstände in Bezug auf ein in einem ausschreibenden Mitgliedstaat anhängiges Strafverfahren, gestützt werden. Diese Schlussfolgerung ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen von Art. 49 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2007/533, wonach allein der ausschreibende Mitgliedstaat für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Eingabe der Daten in das SIS II verantwortlich und zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der von ihm eingegebenen Daten befugt ist (

36 Wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Spanien (

37 In jener Rechtssache hatte der Gerichtshof über einen Verstoß gegen die – nunmehr in der Verordnung Nr. 1987/2006 enthaltenen – Bestimmungen des SDÜ zu befinden, die die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Weigerung regeln, einem Drittstaatsangehörigen einen Sichtvermerk zu erteilen, der im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Insoweit stellte der Gerichtshof zunächst fest, dass diese Bestimmungen erstens vorsehen, dass die Beurteilung der Umstände, die die Aufnahme der Ausschreibung in das SIS rechtfertigen, in die Zuständigkeit des ausschreibenden Staates fällt (Art. 94 Abs. 1 und Art. 105 SDÜ), und zweitens, dass die anderen Vertragsstaaten, sofern keine außergewöhnlichen Umstände gegeben sind, verpflichtet sind, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer die Einreise und die Erteilung eines Sichtvermerks zu verweigern (Art. 5 und 15 SDÜ). Weiter führte er aus, dass der „Automatismus“ dieser Verweigerung „Ausdruck des Grundsatzes der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten“ ist, der dem Schengen-Besitzstand zugrunde liegt und der für das Funktionieren des SIS unerlässlich ist (

38 Ein solcher Automatismus ist meines Erachtens auch ein Merkmal des Beschlusses 2007/533, da auch er Bestimmungen enthält über die Begründung der Zuständigkeit des ausschreibenden Mitgliedstaats für die Beurteilung der Umstände, die eine Ausschreibung im SIS II stützen (Art. 49 Abs. 1 und 2 und Art. 21) sowie über die Verpflichtung der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats zum Vollzug der gemäß dieser Ausschreibung zu ergreifenden Maßnahme (Art. 39). Es ist deshalb in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Spanien (

39 Auch wenn es Ausschreibungen gibt, die in Frage gestellt werden und Anlass geben können, die Vollstreckung zu verweigern, gilt das nicht für Ausschreibungen von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren.

40 Denn es ist festzustellen, dass Art. 24 des Beschlusses 2007/533, wonach der ersuchte Mitgliedstaat verlangen kann, die Ausschreibung „so zu kennzeichnen“, dass die Maßnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird, wenn dieser Staat der Auffassung ist, dass ihre Durchführung mit seinem nationalen Recht, seinen internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, nicht diese beiden Kategorien erfasst. Die Anwendbarkeit dieses Artikels ist in Anbetracht seines Wortlauts auf die gemäß Art. 26 („Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft“), gemäß Art. 32 („Ausschreibungen von Vermissten“) oder gemäß Art. 36 („Personen- und Sachfahndungsausschreibungen zum Zwecke der verdeckte[n] Kontrolle oder der gezielten Kontrolle“) dieses Beschlusses eingegebenen Ausschreibungen beschränkt.

41 Art. 48 des Beschlusses 2007/533 sieht zwar einen Fall der Nichtausführung einer Ausschreibung vor, nicht aber den, der auf eine Verweigerung der Vollstreckung durch die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats zurückgeht. Diese Bestimmung verpflichtet den ersuchten Mitgliedstaat, den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich zu unterrichten, wenn „die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden [kann]“. Insoweit ist festzustellen, dass hier der Fall einer objektiven Unmöglichkeit geregelt wird, wie in Punkt 2.4. des SIRENE-Handbuchs klargestellt, wonach die Informationspflicht im Sinne dieser Vorschrift dem ersuchten Mitgliedstaat obliegt, der, „[w]enn [er] auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen definitiv nicht in der Lage ist, die [im Fall einer positiven Antwort] vorgesehene erbetene Maßnahme auszuführen“ (darüber [ (] [unterrichtet] und [dies] begründet“ (

42 Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass Art. 49 Abs. 3 des Beschlusses 2007/533, wenn die in dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats keineswegs die Möglichkeit eröffnet, den Vollzug der in der Ausschreibung erbetenen Maßnahme zu verweigern. Denn diese Vorschrift sieht vor, dass der ersuchte Mitgliedstaat, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich (spätestens aber zehn Tage, nachdem ihm die Anhaltspunkte bekannt geworden sind) im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen davon in Kenntnis setzt und, wenn sich die Mitgliedstaaten nicht einigen, den Fall dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) unterbreitet, der gemeinsam mit den betroffenen nationalen Kontrollinstanzen vermittelt. Mit anderen Worten sind die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats nur verpflichtet, den ausschreibenden Mitgliedstaat zu informieren, dass die Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, wobei für die Berichtigung oder Löschung dieser Daten letztlich der ausschreibende Staat verantwortlich bleibt.

43 Jedenfalls betrifft Art. 49 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2007/533 nicht den Fall, in dem die Rechtswidrigkeit der Daten von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats mit der Begründung geltend gemacht wird, dass die in das SIS II eingegebene Ausschreibung nicht den mit diesem Beschluss verfolgten Zielen entspreche. Diese Schlussfolgerung lässt sich sowohl auf den Wortlaut als auch auf den systematischen Zusammenhang der Vorschrift stützen. Bei einer am Wortsinn orientierten Auslegung komme ich nicht umhin, festzustellen, dass Art. 49 Abs. 3 des Beschlusses 2007/533 darauf Bezug nimmt, dass Daten „unrichtig sind“ oder „unrechtmäßig gespeichert worden sind“, und nicht darauf, dass diese „unrechtmäßig eingegeben worden sind“, was nahelegt, dass sich diese Unrechtmäßigkeit nicht auf die Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen in das SIS II bezieht. In systematischer Hinsicht ist erstens festzustellen, dass Art. 49 dieses Beschlusses zu dessen Kapitel XI („Allgemeine Bestimmungen für die Datenverarbeitung“) (

44 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen besteht nach meiner Auffassung kaum ein Zweifel, dass der Beschluss 2007/533 es den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats keineswegs ermöglicht, die Rechtmäßigkeit der Eingabe einer Ausschreibung zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren in Frage zu stellen und deren Vollstreckung mit der Begründung zu verweigern, dass diese Ausschreibung nicht den Zielen entspreche, die eine Eingabe einer Ausschreibung in das SIS II rechtfertigen können. Die Effizienz des SIS II könnte im Übrigen ernsthaft beeinträchtigt werden, wenn dieser Beschluss dahin auszulegen wäre, dass die Mitgliedstaaten die Vollstreckung einer Ausschreibung mit der oben dargestellten Begründung verweigern dürfen.

45 Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bulgarische Rechtsvorschrift, die auf die Umstände angewandt wurde, die zum Ausgangsverfahren führten, nämlich Art. 84 ZMVR, mit diesem Beschluss unvereinbar ist, soweit sie den nationalen Polizeibehörden eine unbedingte Verpflichtung auferlegt, eine vorübergehende Sicherstellung einer aufgefundenen Sache vorzunehmen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Sache im SIS II ausgeschrieben wurde.

46 Was im Ausgangsverfahren die Rückführung des von den bulgarischen Polizeibehörden sichergestellten Fahrzeugs anbelangt, ist anzumerken, dass sie zu den „notwendigen Maßnahmen“ gehört, deren näherer Inhalt Gegenstand einer Abstimmung zwischen dem ersuchten und dem ausschreibenden Mitgliedstaat nach einem Informationsaustausch im Sinne von Art. 39 des Beschlusses 2007/533 ist. Während der Austausch von zusätzlichen Informationen zwischen den SIRENE-Büros dieser Mitgliedstaaten zum Zweck der Abstimmung über diese Maßnahmen einer der Bestandteile der Vollstreckung einer Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren ist (Vollzug dieser Maßnahmen nicht zur Vollstreckung dieser Ausschreibung im Sinne des Beschlusses 2007/533. Dieser Vollzug wird daher gemäß Art. 39 Abs. 3 dieses Beschlusses ausschließlich durch das nationale Recht geregelt.

47 Das bedeutet, dass die bulgarische Regelung in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zur Wahrung des Eigentumsrechts eines gutgläubigen Erwerbers wie der Kläger des Ausgangsverfahrens tatsächlich die Möglichkeit vorsehen kann, dass die zuständigen nationalen Behörden keine Rückführung der betroffenen Sache vornehmen. Dies bedeutet aber auch, dass eine andere gesetzgeberische Entscheidung, wie die im vorliegenden Fall vorgenommene einer unbedingten Rückführung, nicht als mit dem Beschluss 2007/533 unvereinbar angesehen werden kann. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht ausführt, lässt sich nämlich aus diesem Beschluss keine Verpflichtung zu einer Rückführung ableiten.

48 Diese Auslegung wird meines Erachtens durch den Inhalt der Regelung über die Löschung von Ausschreibungen bestätigt.

49 Nach Art. 45 Abs. 1 und 3 des Beschlusses 2007/533 werden die in das SIS II eingegebenen Sachausschreibungen nicht länger als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich und, wenn es sich um Ausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren handelt, nicht länger als zehn Jahre gespeichert. Punkt 8.4. des SIRENE-Handbuchs stellt zu dieser letztgenannten Kategorie von Ausschreibungen klar, dass ihre Löschung neben der Löschung in Fällen, in denen die Ausschreibung abgelaufen ist (Buchst. b) oder die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat (Buchst. c), erfolgt, „wenn eine Sache sichergestellt oder eine entsprechende Maßnahme getroffen wurde, sobald der erforderliche anschließende Austausch von Zusatzinformationen zwischen den SIRENE-Büros stattgefunden hat oder die Sache in einem anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren behandelt wird“ (

50 Diese Erläuterung im SIRENE-Handbuch ist durch einen Verweis auf den Katalog von Empfehlungen und bewährten Praktiken für die korrekte Anwendung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) und den Austausch von Zusatzinformationen (keine Rolle zu. Dementsprechend geht es bei den Sachfahndungsausschreibungen darum, die benannte Sache sicherzustellen (bzw. in einigen Fällen ihren Aufenthaltsort zu ermitteln), so dass von den nationalen Behörden weitere, nicht mit dem SIS zusammenhängende Verfahren durchgeführt werden können“ (Anwendungsbereichs des SIS liegend anzusehen [ist]“ (

51 Mit anderen Worten beziehen sich die Art. 38 und 39 des Beschlusses 2007/533 auf Ausschreibungen von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren. Sobald die Sicherstellung der betreffenden Sache (oder eine gleichwertige Maßnahme) erfolgt ist, wird aus dieser Angelegenheit eine zivilrechtliche, das Eigentum betreffende, und die Ausschreibung kann gelöscht werden, da sie ihren Zweck bereits erreicht hat. Der Beschluss 2007/533 tritt dann in vollem Umfang hinter das nationale Recht zurück.

52 Das bedeutet, dass dann, wenn das nationale Recht in seiner Auslegung durch die maßgebliche Rechtsprechung wie im vorliegenden Fall vorsieht, dass die sichergestellte Sache an den ausschreibenden Staat zurückzuführen ist, ohne dass die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats die Möglichkeit haben, die Vereinbarkeit der Eingabe der Ausschreibung mit dem vom Beschluss 2007/533 verfolgten Ziel zu bestreiten, diese gesetzgeberische Entscheidung auf der Grundlage dieses Beschlusses keineswegs gerügt werden kann.

53 Ich bin daher der Auffassung, dass der Automatismus, der mit der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung, nämlich Art. 84 ZMVR, verbunden ist, auf deren Grundlage eine bulgarische Polizeibehörde, wenn sie ein im SIS II ausgeschriebenes Kraftfahrzeug entdeckt, dieses sicherstellt, und, wenn ein entsprechender Antrag vom ausschreibenden Mitgliedstaat gestellt wird, dieses zurückführt, in vollem Umfang mit Art. 39 des Beschlusses 2007/533 im Einklang steht. IV. Ergebnis

54 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Administrativen sad Silistra (Verwaltungsgericht Silistra, Bulgarien) zu antworten: Art. 39 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) steht nicht einer nationalen Regelung entgegen, die es den Behörden des ersuchten Mitgliedstaats nicht erlaubt, die Vollstreckung einer Ausschreibung betreffend eine in das SIS II eingegebene Sache in einem Fall abzulehnen, in dem bestimmte Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass diese Ausschreibung nicht dem von Art. 38 Abs. 1 dieses Beschlusses verfolgten Ziel entspricht. Die Rückführung der Sache gehört zu den erforderlichen Maßnahmen, die zwischen den Mitgliedstaaten nach einem Austausch von Zusatzinformationen abgestimmt werden müssen und deren Vollzug nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2007/533 fällt.