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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.01.2022 – C-599/20
Generalanwalt Nicholas Emiliou · ECLI:EU:C:2022:46
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NICHOLAS EMILIOU vom 20. Januar 2022 ( Rechtssache C‑599/20 UAB „Baltic Master“ gegen Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos, Beigeladene: Vilniaus teritorinė muitinė (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas [Oberstes Verwaltungsgericht Litauens]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Gemeinschaften – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Art. 29 Abs. 1 Buchst. d – Bestimmung des Zollwerts – Begriff der ‚verbundenen Personen‘ – faktische Kontrolle – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Art. 143 Abs. 1 Buchst. b, e und f – Art. 181a – TARIC-Position“ I. Einführung
1 In seinem grundlegenden Werk Der Wohlstand der Nationen schrieb Adam Smith, dass Zölle „seit eh und je üblich waren“ (
2 Traditionell lagen den meisten Zöllen bestimmte Sätze zugrunde, die nach Stückzahl oder Gewicht festgelegt wurden. Heutzutage werden die Zölle jedoch in den meisten Rechtsordnungen vor allem nach dem Warenwert (ad valorem) bemessen, was bedeutet, dass ein- und/oder ausgeführte Waren auf der Grundlage ihres Geldwerts taxiert werden. In diesem Fall wird die Zollwertermittlung – d. h. die zur Bestimmung des Warenwerts angewandte Methode – zu einem entscheidenden Faktor sowohl für die Zollbehörden als auch für die Unternehmen, die den Wert der Waren beim Zoll anmelden.
3 Angesichts ihrer Bedeutung für den Welthandel ist die Zollwertermittlung Gegenstand einer Reihe internationaler Übereinkommen (ad-valorem-Methode. Dementsprechend wird auch in der Europäischen Union die Zollwertermittlung der Waren zusammen mit dem Kriterium ihrer Herkunft und ihrer Klassifizierung zur Grundlage für die Bestimmung der Zollabgaben der Importeure, die in der Regel als Prozentsatz des Zollwerts berechnet werden.
4 Das vorliegende Verfahren geht auf einen Rechtsstreit zurück, in dem die Zollbehörden Zweifel an der Richtigkeit einer Erklärung in Bezug auf die Klassifizierung und den Wert bestimmter in die Europäische Union eingeführter Waren hegten. Dieses Verfahren bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, zur Klärung der Frage beizutragen, unter welchen Umständen die Zollbehörden bei der Bestimmung der festzusetzenden Abgaben von dem vom Importeur angegebenen Warenwert abweichen und andere Methoden zur Ermittlung dieses Wertes anwenden dürfen. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
5 Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( „(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass: … d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann. (2) a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert im Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. Falls notwendig, sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Sofern Zollbehörden jedoch aufgrund der vom Anmelder oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme haben, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, teilen sie dem Anmelder ihre Gründe mit und geben ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäußerung. Auf Antrag des Anmelders sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen. b) Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt und werden die Waren nach Absatz 1 bewertet, wenn der Anmelder darlegt, dass dieser Wert einem der nachstehenden in demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahe kommt: … c) Die unter Buchstabe b) aufgeführten Vergleiche sind auf Antrag des Anmelders durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Transaktionswerte dürfen nach Buchstabe b) nicht festgesetzt werden.“
6 Art. 30 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2913/92 bestimmte: „(1) Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme der Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge erfolgt; nur wenn der Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt werden kann, darf der nächste Buchstabe in der in diesem Absatz festgelegten Reihenfolge herangezogen werden. (2) Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte: a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden; b) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden; …“
7 Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 lautete: „Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ermittelt werden, so ist er auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln: – des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, – des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 sowie – der Vorschriften dieses Kapitels.“ 2. Durchführungsvorschriften
8 Titel V der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( „Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck: … c) ‚gleiche Waren‘: Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht, einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens, gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind; d) ‚gleichartige Waren‘: Waren, die in demselben Land hergestellt sind und, obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind, gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen; …“
9 Art. 143 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmte: „(1) Im Sinne von Titel II Kapitel 3 des Zollkodex sowie der Bestimmungen des vorliegenden Titels gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: …“
10 Art. 181a der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmte: „(1) Die Zollbehörden müssen den Zollwert von eingeführten Waren nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes ermitteln, wenn sie unter Einhaltung des in Absatz 2 genannten Verfahrens wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis gemäß Artikel 29 des Zollkodex entspricht. (2) In den Fällen, in denen die Zollbehörden Zweifel im Sinne von Absatz 1 haben, können sie gemäß Artikel 178 Absatz 4 zusätzliche Auskünfte verlangen. Bestehen die Zweifel fort, sollen die Zollbehörden der betroffenen Person vor einer endgültigen Entscheidung auf Verlangen schriftlich die Gründe für ihre Zweifel mitteilen und ihr eine angemessene Antwortfrist gewähren. Die abschließende mit Gründen versehene Entscheidung ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.“
11 Anhang 23 („Erläuternde Anmerkungen zur Ermittlung des Zollwerts“) der Verordnung Nr. 2454/93 enthält Erläuterungen u. a. zu den Art. 29 Abs. 2 und 3 sowie Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 und Art. 143 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 2454/93.
12 In den Erläuternden Anmerkungen zu Art. 29 Abs. 2 heißt es: „(1) Absatz 2 Buchstaben a) und b) sehen unterschiedliche Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann. (2) Absatz 2 Buchstabe a) sieht vor, dass, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäfts untersucht werden sollen und der ‚Transaktionswert‘ als Zollwert anerkannt wird, sofern diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifeln die Zollbehörden nicht daran, dass der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne dass weitere Informationen vom Käufer verlangt werden. … (3) Können die Zollbehörden den ‚Transaktionswert‘ nicht ohne weitere Nachforschung anerkennen, so geben sie dem Käufer Gelegenheit zur Beschaffung solcher weitergehenden Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang müssen die Zollbehörden bereit sein, die maßgebenden Gesichtspunkte des Kaufgeschäfts zu untersuchen, einschließlich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und wie der betreffende Preis zustande gekommen ist, um feststellen zu können, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat. Kann aufgezeigt werden, dass Käufer und Verkäufer, obwohl nach Artikel 143 dieser Verordnung miteinander verbunden, voneinander kaufen oder aneinander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies zeigen, dass der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. …“
13 In den Erläuternden Anmerkungen zu Art. 31 Abs. 1 heißt es: „(1) Die nach Artikel 31 Absatz 1 ermittelten Zollwerte sollen möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen. (2) Als Bewertungsmethoden nach Artikel 31 Absatz 1 sollen die in den Artikeln 29 und 30 Absatz 2 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 1. (3) Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität: a) Gleiche Waren – Das Erfordernis, dass die gleichen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleiche Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c) und d) ermittelte Zollwerte gleicher Waren können herangezogen werden; b) Gleichartige Waren – Das Erfordernis, dass die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleichartige Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c) und d) ermittelte Zollwerte gleichartiger Waren können herangezogen werden; …“
14 Die Erläuternde Anmerkung zu Art. 143 Abs. 1 Buchst. e lautet: „Es wird angenommen, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.“ B. Nationales Recht
15 Nr. 12 der Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung Nr. 2913/92 und der Verordnung Nr. 2454/93 in der Republik Litauen, genehmigt durch die Entschließung Nr. 1332 der Regierung der Republik Litauen vom 27. Oktober 2004, lautet: „Bei der Anwendung der Methoden zur Bestimmung des Zollwerts unter Bezugnahme auf den Transaktionswert gleicher oder gleichartiger Waren und auf Art. 31 des Zollkodex der Gemeinschaften verwenden die Zollbehörden die Daten über den Zollwert von Waren, die in der von der Zollabteilung geführten Datenbank für die Ermittlung des Zollwerts von Waren für Zollzwecke gesammelt werden. Das Verfahren für die Auswahl von Daten aus dieser Datenbank, die Verwendung dieser Daten und die Formalisierung der Entscheidung, mit der der Zollwert der Waren gemäß den in der Datenbank gesammelten Daten bestimmt wird, wird durch den Generaldirektor der Zollabteilung festgelegt.“
16 Nr. 7 der Vorschriften über die Kontrolle der Zollwertermittlung importierter Waren gemäß dem Beschluss Nr. 1B 431 des Direktors der Zollabteilung beim Finanzministerium der Republik Litauen vom 28. April 2004 (im Folgenden: Vorschriften der Zollabteilung) lautet: „Die Zollbeamten verwenden die Datenbank für die Ermittlung des Zollwerts von Waren, die nach dem von der Zollabteilung festgelegten Verfahren vorzunehmen ist, für folgende Zwecke: 7.1. zum Vergleich des Zollwerts der einzuführenden Waren mit demjenigen zuvor eingeführter Waren und zur Überprüfung der Richtigkeit des Zollwerts der Waren; 7.2. um Informationen über die Werte und Preise der Waren für die Anwendung anderer Methoden der Zollwertermittlung oder für die Berechnung einer zusätzlichen Garantie oder Sicherheit auszuwählen.“
17 In Nr. 24 der Vorschriften der Zollabteilung heißt es sodann: „Wird die in Nr. 20.4 der Vorschriften [der Zollabteilung] genannte Entscheidung getroffen (die Methode zur Bestimmung des Zollwerts unter Bezugnahme auf den Transaktionswert gleicher oder gleichartiger Waren anzuwenden), so ist Art. 150 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften zwingend anzuwenden. Kann den Voraussetzungen von Art. 150 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften bei der Zollabfertigung nicht entsprochen werden, bestimmt sich der Zollwert der Waren gemäß Art. 31 des Zollkodex der Gemeinschaften (Methode 6). Bei der Bestimmung des Zollwerts der Waren unter Anwendung von Methode 6 entspricht der anwendbare Preis der Waren in etwa dem Preis gleicher oder gleichartiger Waren; eine flexiblere Anwendung der für diese Methoden festgelegten Anforderungen ist jedoch möglich (zum Beispiel könnte das ‚90 Tage‘ Erfordernis flexibler gehandhabt werden, die Waren können auch in einem anderen Land als demjenigen hergestellt sein, aus dem die Waren stammen, für die der Zollwert bestimmt wird, oder der Preis des Ausfuhrlandes kann angewendet werden usw.).“ III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
18 In den Jahren 2009 bis 2012 importierte die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits (UAB „Baltic Master“) verschiedene Mengen von Waren malaysischen Ursprungs, die sie von der Gus Group LLC erwarb, nach Litauen. Diese Waren wurden in den Zollerklärungen unter verschiedenen TARIC (
19 Nach einigen Kontrollen des Klägers betreffend die Einfuhr dieser Waren entschied die Vilniaus teritorinė muitinė (Regionale Zollbehörde Vilnius) dass die Waren als „Teile von Klimaanlagen“ hätten bezeichnet und unter einem anderen TARIC-Code deklariert werden müssen (
20 Dementsprechend ermittelte die Regionale Zollbehörde Vilnius den Zollwert der Waren gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 2913/92 und bezog sich dabei auf die nach dem Zollinformationssystem zur Ermittlung des Wertes der Waren für Zollzwecke (im Folgenden: PREMI-Datenbank) zur Verfügung gestellten Daten. Insbesondere ermittelten die litauischen Behörden den Zollwert der von der Klägerin eingeführten Waren anhand der Transaktionsdaten für Waren, die von einem anderen Unternehmen von demselben Hersteller unter der gleichen Bezeichnung und dem gleichen TARIC-Code eingeführt worden waren. Dies war der einzige Fall eines Exports aus Malaysia, der im Jahr 2010 unter demselben TARIC-Code in der PREMI-Datenbank erfasst war. Die Zollbehörden wandten den Transaktionswert dieses Falls auf die Werte der von der Klägerin im Zeitraum von 2009 bis 2011 deklarierten Waren an.
21 Die Klägerin legte gegen die Entscheidung der Zollbehörde Vilnius Beschwerde bei der Muitinės Departamentas prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Zollabteilung beim Finanzministerium der Republik Litauen) ein. Nach Prüfung dieses Rechtsbehelfs der Klägerin bestätigte die Zollabteilung die Entscheidung der Zollbehörde Vilnius. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Beschwerde bei der Mokestinių ginčų komisja prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (bei der Regierung der Republik Litauen eingerichtete Kommission für die Schlichtung von Steuerstreitigkeiten) ein. Diese Stelle bestätigte die angefochtene Entscheidung der Zollabteilung.
22 Die Klägerin erhob gegen die Entscheidung der Kommission für die Schlichtung von Steuerstreitigkeiten Klage beim Vilniaus apygardos administracinis teismas (Bezirksverwaltungsgericht Vilnius, Litauen) und beantragte außerdem, dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 2913/92 und der Durchführungsverordnung Nr. 2454/93 vorzulegen.
23 Das Vilniaus apygardos administracinis teismas (Bezirksverwaltungsgericht Vilnius) wies die Klage der Klägerin ab. Auf Berufung der Klägerin bestätigte das Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) das erstinstanzliche Urteil.
24 Im Anschluss an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der feststellte, dass die Gerichte der Republik Litauen es versäumt hätten, eine angemessene Begründung für ihre Weigerung zu geben, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, und damit gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen hätten ( 1. Sind Art. 29 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2913/92 und Art. 143 Abs. 1 Buchst. b, e und f der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass der Käufer und der Verkäufer in Fällen wie dem vorliegenden als miteinander verbundene Personen anzusehen sind, in denen zwar Dokumente (offizielle Unterlagen) fehlen, aus denen das Vorliegen einer geschäftlichen Partnerschaft oder Kontrolle hervorgeht, die der Transaktion zugrunde liegenden Umstände auf der Basis objektiver Kriterien jedoch nicht für die Ausübung wirtschaftlicher Aktivitäten unter normalen Umständen, wohl aber für Situationen charakteristisch sind, in denen (1) besonders enge Geschäftsbeziehungen aufgrund eines hohen Grades gegenseitigen Vertrauens bestehen oder (2) eine an der Transaktion beteiligte Partei über die andere Partei Kontrolle ausübt oder beide Parteien durch einen Dritten kontrolliert werden? 2. Ist Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 dahin auszulegen, dass er der Bestimmung des Zollwerts aufgrund von Informationen entgegensteht, die in einer nationalen Datenbank enthalten sind und sich auf einen Zollwert von Waren mit demselben Ursprung beziehen, die, auch wenn sie nicht gleichartig im Sinne von Art. 142 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2454/93 sind, unter dieselbe TARIC-Position gefasst werden?
25 Baltic Master, die tschechische, estnische, spanische, französische und litauische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten sowie die niederländische Regierung haben in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2021 auch mündlich vorgetragen. IV. Würdigung A. Erste Vorlagefrage
26 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 29 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2913/92 und Art. 143 Abs. 1 Buchst. b, e oder f der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen sind, dass der Käufer und der Verkäufer als „miteinander verbundene Personen“ gelten, wenn die der Transaktion zugrunde liegenden Umstände nicht für die Ausübung wirtschaftlicher Aktivitäten unter normalen Umständen, sondern für besonders enge Geschäftsbeziehungen oder für eine faktische Kontrolle zwischen diesen Personen charakteristisch sind, auch wenn es keine Belege für eine geschäftliche Partnerschaft oder Kontrolle gibt.
27 In meinem Vorschlag für eine Antwort an das vorlegende Gericht werde ich zunächst die Grundzüge des Zollwertermittlungssystems der Union in Erinnerung rufen (1). Sodann werde ich auf die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Auslegungsfragen eingehen und vorschlagen, wie der oben beschriebene Rechtsrahmen auf Fälle wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden angewendet werden kann (2). 1. Das System der Zollwertermittlung der Union
28 Zunächst mag es nützlich sein, sich in Erinnerung zu rufen, dass der Zweck der Zollwertermittlung nach ständiger Rechtsprechung darin besteht, „ein gerechtes, einheitliches und neutrales System [zu] errichte[n], das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt“ (Transaktionswert ist, d. h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung (
29 Dieser Grundsatz ist jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig, zu denen nach Buchst. d dieser Bestimmung gehört, dass Käufer und Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie es sind, der Transaktionswert gemäß Abs. 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann (
30 Zum einen sind in Art. 143 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 die Fallgruppen aufgeführt, in denen die Wirtschaftsteilnehmer für die Zwecke der Zollwertermittlung als miteinander verbunden gelten.
31 Zum anderen stellt Art. 29 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2913/92 klar, dass die Tatsache, dass Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind, nicht ausreicht, um davon ausgehen zu können, dass der Preis der Waren – und damit der Transaktionswert – durch die besondere Beziehung zwischen diesen Parteien beeinflusst sein könnte (kann der angegebene Transaktionswert trotz der zwischen ihnen bestehenden Verbindung anerkannt werden, wenn diese den Preis der Waren nicht beeinflusst hat.
32 Zu diesem Zweck bestimmt Art. 29 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2913/92, dass „die Begleitumstände des Kaufgeschäfts“ aufgrund der vom Anmelder beigebrachten Informationen zu prüfen sind. Dabei sei daran erinnert, dass der Transaktionswert den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der fraglichen Waren widerspiegeln und „alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben“, berücksichtigen muss (
33 Vor diesem Hintergrund möchte ich nun auf die Auslegungsfrage des vorlegenden Gerichts eingehen. 2. Vorliegende Rechtssache
34 Das vorlegende Gericht führt in seinem Vorabentscheidungsersuchen aus, dass in der vorliegenden Rechtssache keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer rechtlichen Verbindung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Sinne von Art. 143 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 gegeben seien.
35 Gleichwohl weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass eine Reihe von faktischen Gesichtspunkten die Annahme rechtfertige, dass zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eine besonders enge Verbindung bestehe, was dazu führe, dass die Geschäfte zwischen diesen Personen unter Bedingungen abgeschlossen und ausgeführt worden seien, die für eine gewöhnliche Geschäftsbeziehung nicht charakteristisch sind. Die wirtschaftliche Logik dieser Geschäfte könne nicht auf objektive Voraussetzungen zurückgeführt werden.
36 Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die folgenden Umstände: (i) Den Verkäufer und die Klägerin verbinde eine langjährige Handelsbeziehung; (ii) die Waren seien ohne den Abschluss irgendwelcher Kaufverträge geliefert worden, in denen die Lieferung, Zahlung oder Rücksendung der Waren oder andere für solche Geschäfte spezifischen Bedingungen geregelt wären; (iii) die Waren seien ohne Vorauszahlung und ungeachtet der Tatsache geliefert worden, dass die Klägerin dem Verkäufer aus früheren Lieferungen erhebliche Beträge schuldete; (iv) ungeachtet des besonders hohen Werts der streitigen Transaktionen seien keine Maßnahmen zur Vollstreckung oder Risikominderung (Vorauszahlungen, Sicherheiten, Bürgschaften, Verzugszinsen etc.) vorgesehen, die in einer normalen Geschäftsbeziehung üblich seien; (v) es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer allgemein irgendeine Kontrolle über die Zahlung und andere Verpflichtungen ausgeübt hätte; (vi) in einigen Fällen seien Personen, die für das Unternehmen der Klägerin arbeiteten, im Namen und in Vollmacht des Verkäufers aufgetreten und hätten dessen Firmenstempel verwendet.
37 Das vorlegende Gericht ergänzt, dass seiner Ansicht nach Verhaltensmuster wie diejenigen der im vorliegenden Fall handelnden Wirtschaftsteilnehmer im Allgemeinen für solche Fälle charakteristisch seien, in denen eine der an der Transaktion beteiligten Parteien die Kontrolle über die andere ausübe oder beide von einer dritten Partei kontrolliert würden. Obwohl es keine Belege dafür gebe, dass eine solche Kontrolle de jure bestehe, ist die vorlegende Kammer der Ansicht, dass die Umstände des vorliegenden Sachverhalts möglicherweise rechtfertigen könnten, Verkäufer und Kläger als de facto miteinander verbundene Parteien im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2913/92 und Art. 143 Abs. 1 Buchst. e und/oder f der Verordnung Nr. 2454/93 anzusehen.
38 Im Mittelpunkt steht deshalb hier die Frage, ob die Zollbehörden davon ausgehen können, dass zwei Parteien für die Zwecke der Zollwertermittlung „miteinander verbunden“ sind, wenn bestimmte Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass eine Partei die andere de facto kontrolliert oder beide von einem Dritten kontrolliert werden, obwohl zwischen ihnen keine rechtlichen Beziehungen bestehen.
39 In den folgenden Abschnitten werde ich erläutern, warum ich meine, dass diese Frage zu bejahen ist. Ich werde aber auch darauf hinweisen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts (insbesondere Art. 29 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2913/92 und Art. 143 Abs. 1 Buchst. e und f der Verordnung Nr. 2454/93) von den Behörden in rein faktischen Situationen ein relativ zurückhaltendes Vorgehen verlangen. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, werde ich abschließend kurz eine andere Bestimmung (Art. 181a der Verordnung Nr. 2454/93) prüfen, die – obwohl vom vorlegenden Gericht nicht erwähnt – im vorliegenden Fall ebenfalls von Bedeutung sein kann. a) Art. 143 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93
40 Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Fälle, in denen zwei Wirtschaftsteilnehmer für die Zwecke der Zollwertermittlung als „miteinander verbunden“ gelten, in Art. 143 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 abschließend („nur dann“) (
41 Der Gerichtshof hat jedoch, wie einige der Beteiligten, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegeben haben, ausgeführt haben, festgestellt, dass die dort aufgeführten Tatbestände nicht restriktiv ausgelegt werden müssen, wenn dies die praktische Wirksamkeit von Art. 29 der Verordnung Nr. 2913/92 beeinträchtigen würde (
42 Was Art. 143 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 betrifft, so ist wohl unstreitig, dass rein faktische Situationen von dieser Bestimmung nicht erfasst werden. Vielmehr gelten nur Personen, die „Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften“ sind [also in einer rechtlichen Beziehung stehen] (
43 Da das vorlegende Gericht ausführt, dass auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Belege keine rechtliche Verbindung zwischen den beiden Wirtschaftsteilnehmern festgestellt werden könne, bin ich der Ansicht, dass Art. 143 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
44 Anders verhält es sich jedoch möglicherweise in Bezug auf die Buchst. e und f des Art. 143 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93. Diese Bestimmungen erlauben es den Behörden nämlich, zwei Wirtschaftsteilnehmer in Situationen rein faktischer Kontrolle als „miteinander verbunden“ anzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn einer der Wirtschaftsteilnehmer den anderen „unmittelbar oder mittelbar … kontrolliert“ (Buchst. e) und wenn beide Personen „unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden“ (Buchst. f). In den Erläuternden Anmerkungen in Anhang 23 der Verordnung Nr. 2454/93 heißt es, dass im Sinne des Art. 143 Abs. 1 Buchst. e (oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen“ (
45 Die koordinierende Konjunktion „oder“ weist darauf hin, dass es für die Zwecke dieser Bestimmungen neben Situationen rein rechtlicher Kontrolle auch auf Situationen faktischer Kontrolle ankommt. Zusammenfassend würde ich festhalten, dass zwei Wirtschaftsteilnehmer für die Zwecke der Zollwertermittlung als „miteinander verbunden“ gelten, wenn die fraglichen (den Behörden gemeldeten) Transaktionen – aufgrund der zwischen diesen bestehenden rechtlichen, vertraglichen, oder einfach faktischen Verbindungen – nicht als das Ergebnis des Handelns zweier unabhängiger Marktteilnehmer, von denen jeder das wirtschaftlich rationalste oder am meisten gewinnorientierte Verhalten an den Tag legt, in Frage kommen.
46 Selbstverständlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts – das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zuständig ist – zu entscheiden, ob der Käufer und der Verkäufer „miteinander verbunden“ sind, weil einer von ihnen in der Lage ist, dem anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen, oder ein Dritter eine ähnliche Art der Kontrolle über beide Unternehmen ausüben kann (
47 Dennoch möchte ich als Hilfestellung für das vorlegende Gericht Folgendes anmerken.
48 Die Anhaltspunkte, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auf mögliche Verbindungen zwischen den beiden Marktteilnehmern hindeuten, zeigen zweifellos, dass zwischen ihnen ein hohes Maß an Vertrauen besteht. Ich frage mich jedoch, ob diese Elemente – sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit betrachtet – geeignet sind, einen Fall faktischer Kontrolle im Sinne von Art. 143 Abs. 1 Buchst. e oder f der Verordnung Nr. 2454/93 zu begründen.
49 Meines Erachtens handelt es sich bei diesen Elementen in erster Linie um Indizien oder jedenfalls um Anhaltspunkte, die die Behörden veranlasst haben, sich auf bestimmte Vermutungen zu stützen.
50 Insoweit kann ich gewiss der Aussage zustimmen, dass die Zollbehörden die Möglichkeit haben sollten, bestimmte Tatsachen als erwiesen anzusehen, wenn mehrere Indizien darauf hindeuten und/oder bestimmte Vermutungen hierfür sprechen. Allein angesichts der Vielzahl von Vorgängen, die von diesen Behörden tagtäglich zu bearbeiten sind, kann man von ihnen sicher nicht erwarten, dass sie ihren Feststellungen solch hohe Beweisstandards zugrunde legen, wie sie z. B. für die Ermittlungsbehörden in Strafverfahren gelten.
51 Zugleich müssen die Marktteilnehmer jedoch darauf vertrauen können, dass diese Behörden bei der Überprüfung ihrer Anmeldungen vorhersehbare und zuverlässige Methoden anwenden. Insbesondere müssen die Indizien sachdienlich und stimmig sein und Vermutungen auf gesicherten Erfahrungen beruhen, damit das Risiko falsch positiver Ergebnisse möglichst gering ist (
52 In Übereinstimmung mit diesem Grundsatz sieht Art. 29 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 ein Ad-hoc-Verfahren vor, das es den Behörden ermöglichen soll, unter Wahrung der Rechte des Anmelders zu klären, ob Art. 29 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2913/92 auf eine bestimmte Situation anwendbar ist oder nicht. Die Zollbehörden sind verpflichtet, dem Anmelder ihre Zweifel mitzuteilen, damit dieser die Möglichkeit hat, weitere Informationen vorzulegen, um nachzuweisen, dass der angemeldete Transaktionswert für Zollzwecke anerkannt werden kann. Aus meiner Sicht hindert nichts die Behörden und/oder die Wirtschaftsteilnehmer daran, von diesem Verfahren Gebrauch zu machen, um die Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer zu klären, auch wenn es hauptsächlich dazu dient, die Annehmbarkeit des angemeldeten Preises zu prüfen.
53 Ohne tatsächlich eine Vermutung aufstellen zu wollen, wonach der zwischen miteinander verbundenen Parteien vereinbarte Preis im Allgemeinen nicht dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Waren entspricht, setzt Art. 29 der Verordnung Nr. 2913/92 in gewissem Maße die Anforderungen an die den Behörden auferlegte Beweislast herab. Dies geschieht, indem dem Anmelder bestimmte Darlegungslasten (
54 Eine solche den Anmeldern auferlegte Behauptungs- und Beweislast kann jedoch nicht dazu führen, dass die Behörden von ihrer Pflicht entbunden werden, ihre Feststellungen zum Vorliegen einer faktischen Kontrolle auf konkrete Anhaltspunkte zu stützen, aus denen sich ergibt, dass eine Partei in der Lage war, das Verhalten der anderen zu bestimmen oder zu beeinflussen, oder dass ein Dritter eine ähnliche Macht gegenüber beiden Parteien ausüben konnte.
55 Meines Erachtens lässt der bloße Umstand, dass eine Transaktion bestimmte Merkmale vermissen lässt, die normalerweise für ähnliche Transaktionen kennzeichnend sind – z. B. das Vorhandensein eines schriftlichen Kaufvertrags, Sicherheitsleistungen oder Garantien, Vorauszahlungen – nicht automatisch auf das Bestehen einer strukturellen oder organischen Verbindung zwischen zwei Wirtschaftsteilnehmern schließen. Wie Baltic Master hervorhebt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwei langjährige Geschäftspartner, die regelmäßige und fruchtbare Geschäftsbeziehungen unterhalten haben, ihre Geschäfte auf vereinfachte und schnelle Weise abwickeln. Ebenso ist ein ungewöhnlich niedriger Preis nicht unbedingt ein Hinweis darauf, dass die Transaktion zwischen miteinander verbundenen Personen stattgefunden hat. Vielmehr kann eine Partei z. B. aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten der anderen Partei oder aufgrund einer besonders günstigen Marktlage einen besonders günstigen Preis erzielt haben (
56 Zum Nachweis einer faktischen Kontrolle dürfen sich die Behörden meines Erachtens nicht darauf beschränken, die Auswirkung der angeblichen Kontrolle (den ungewöhnlich niedrigen Preis) zu beobachten und zu erfassen, sondern sie müssen vielmehr deren Ursache ermitteln. Zu denken ist hierbei z. B. an das Vorhandensein von personellen Verflechtungen der Unternehmensleitung, an wechselseitige Beteiligungen oder an ein zwischen den Aktionären der beiden Parteien bestehendes Näheverhältnis. Solche Elemente stellen eine solide Grundlage dar, auf die die Behörden gegebenenfalls die Annahme einer faktischen Kontrolle stützen können. Andernfalls wird die Argumentation der Behörden zu einem Zirkelschluss: Der Umstand, der eine eingehende Untersuchung der Beziehung zwischen den beiden Parteien auslöst (der ungewöhnlich niedrige Preis), wird zugleich zum Beweis des Bestehens einer „zu engen“ Beziehung zwischen ihnen.
57 Der Vollständigkeit halber sei das vorlegende Gericht daran erinnert, dass der Umstand, dass Käufer und Verkäufer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2913/92 „miteinander verbunden“ sind, keineswegs die einzige Situation ist ( b) Art. 181a der Verordnung Nr. 2454/93
58 Nach Art. 181a der Verordnung Nr. 2454/93 müssen „[d]ie Zollbehörden den Zollwert von eingeführten Waren nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes ermitteln, wenn sie unter Einhaltung des in Absatz 2 genannten Verfahrens wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis gemäß Artikel 29 des Zollkodex entspricht“.
59 Art. 181a der Verordnung Nr. 2454/93 regelt die Fälle, in denen der angegebene Preis nicht mit dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis übereinstimmt. Diese Bestimmung – die unabhängig davon gilt, ob Käufer und Verkäufer (rechtlich oder tatsächlich) miteinander verbunden sind – erfasst insbesondere Fälle von Betrug, falschen Angaben und anderen Täuschungen (
60 Art. 181a der Verordnung Nr. 2454/93 ist daher eine Bestimmung, die Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 weitgehend ergänzt. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wurde die erstgenannte Bestimmung nämlich erst später in den unionsrechtlichen Rahmen übernommen, um bestimmte Lücken zu schließen.
61 Meines Erachtens kommt Art. 181a der Verordnung Nr. 2454/93 dann zur Anwendung, wenn der angegebene Preis nicht mit dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis übereinstimmt. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 ist anwendbar, wenn der angegebene Preis zwar dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht, seine Höhe aber durch die Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer beeinflusst wurde. In beiden Fällen entspricht der bei den Zollbehörden angemeldete Wert als solcher nicht dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Waren und erscheint daher willkürlich oder fiktiv.
62 Wie die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, verfolgen Art. 181a der Verordnung Nr. 2454/93 und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 trotz ihres unterschiedlichen Anwendungsbereichs dasselbe Ziel (die ordnungsgemäße Bewertung der Waren zu ermöglichen) und sie folgen einem weitgehend ähnlichen System.
63 Beide Bestimmungen verlangen von den Zollbehörden ein relativ zurückhaltendes Vorgehen: Sie müssen „Grund“ für die Annahme haben, dass die Verbundenheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern den Preis beeinflusst hat (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92) (
64 Außerdem verlangen beide Bestimmungen, dass die Behörden den oder die Wirtschaftsteilnehmer anhören, bevor sie die Entscheidung treffen, den angegebenen Wert außer Acht zu lassen und eine eigene Bewertung des Warenwerts vorzunehmen.
65 Über die Frage, ob in der vorliegenden Rechtssache Art. 181a der Verordnung Nr. 2454/93 – anstelle von Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 – anwendbar ist, hat daher wiederum das vorlegende Gericht zu entscheiden. 3. Schlussfolgerung zur ersten Vorlagefrage
66 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage meines Erachtens zu antworten, dass Art. 29 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2913/92 und Art. 143 Abs. 1 Buchst. e und f der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen sind, dass Käufer und Verkäufer als „miteinander verbundene Personen“ anzusehen sind, wenn trotz des Fehlens von Belegen für eine geschäftliche Partnerschaft oder Kontrolle aus den der Transaktion zugrunde liegenden Umständen vernünftigerweise geschlossen werden kann, dass eine Person über eine andere Kontrolle ausübt oder dass beide Personen durch einen Dritten kontrolliert werden. B. Zweite Vorlagefrage
67 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, den Zollwert auf der Grundlage von Informationen zu bestimmen, die in einer nationalen Datenbank enthalten sind und sich auf einen Zollwert von Waren mit demselben Ursprung beziehen, die, auch wenn sie nicht gleichartig sind, unter dieselbe TARIC-Position gefasst werden.
68 Insoweit sei daran erinnert, dass die Art. 30 und 31 der Verordnung Nr. 2913/92 Methoden der Zollwertermittlung für den Fall vorsehen, dass es nicht möglich ist, den tatsächlichen Transaktionswert zu ermitteln, so dass die in Art. 29 des Zollkodex vorgesehene Standardmethode der Zollwertermittlung nicht angewandt werden kann.
69 Diese „subsidiären“ Methoden der Zollwertermittlung sind streng hierarchisch aufgebaut und einander nachgeordnet. Sie sind daher in der gegebenen Reihenfolge anzuwenden: Kann der Zollwert nicht durch Anwendung einer bestimmten Methode ermittelt werden, so ist nach Möglichkeit die Methode anzuwenden, die in der durch den Zollkodex festgelegten Reihenfolge unmittelbar auf sie folgt (
70 In Art. 30 der Verordnung Nr. 2913/92 sind vier spezifische, regelbasierte Bewertungsmethoden aufgeführt. Art. 31 der Verordnung Nr. 2913/92 sieht seinerseits eine nachrangige Bewertungsmethode vor – die nur dann angewandt werden kann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den Wert „auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln“, sofern diese Mittel „mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln“ des Zollrechts der Union und dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) „übereinstimmen“.
71 In Anbetracht seines eher offenen Wortlauts und Charakters als ultima ratio überlässt es Art. 31 der Verordnung Nr. 2913/92 den Behörden, für jeden Einzelfall die Methoden zu bestimmen, die zur Ermittlung des Werts der betreffenden Waren angewandt werden können. Diese Methoden sollten grundsätzlich die in den Art. 29 und 30 dieser Verordnung genannten sein, die mit einer gewissen Flexibilität anzuwenden sind (
72 Nach Art. 31 der Verordnung Nr. 2913/92 kommt es darauf an, dass die angewandten Methoden (i) „zweckmäßig“ sind, (ii) auf der Grundlage der verfügbaren Daten beruhen und (iii) mit dem allgemeinen (unionsrechtlichen und internationalen) Rechtsrahmen übereinstimmen.
73 Diese Anforderungen beinhalten meines Erachtens Folgendes. Erstens müssen die gewählten Methoden unter den gegebenen Umständen angemessen sein (d. h. eine faire und solide Bewertung erwarten lassen) und für die Behörden praktikabel (d. h. nicht übermäßig kompliziert und zeitaufwendig) sein. Zweitens müssen die gewählten Mittel auf tatsächlichen Daten beruhen – wenn möglich „auf der Grundlage eines zuvor ermittelten Zollwerts“ (
74 Im vorliegenden Fall vertraten die Zollbehörden, wie oben in Nr. 19 aufgeführt, die Auffassung, dass weder die Standardmethode der Zollwertermittlung nach Art. 29 der Verordnung Nr. 2913/92 noch die subsidiären Methoden nach Art. 30 dieser Verordnung anwendbar seien. Sie entschieden daher, dass der Zollwert der in Rede stehenden Waren nach der in Art. 31 der Verordnung Nr. 2913/92 vorgesehenen Auffangmethode zu ermitteln sei. Zu diesem Zweck ermittelten diese Behörden den Zollwert der vom Kläger eingeführten Waren anhand der Transaktionsdaten für Waren eines anderen Importeurs mit gleichem Ursprungsland (Malaysia), die unter derselben Bezeichnung („Teile von Klimaanlagen“) und demselben TARIC-Code (8415900090) erfasst waren und von demselben Hersteller stammten. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die als Referenz herangezogene Transaktion der einzige Fall eines Exports aus Malaysia war, der im Jahr 2010 unter demselben TARIC-Code in der nationalen Datenbank erfasst worden sei.
75 Es ist selbstverständlich nicht Sache des Gerichtshofs, zu prüfen, ob die Zollbehörden im vorliegenden Fall zu Recht auf die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 vorgesehene Methode der Zollwertermittlung zurückgegriffen haben, weil weder Art. 29 noch Art. 30 des Zollkodex anwendbar waren.
76 Nach alledem bin ich – um auf die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage zurückzukommen – der Auffassung, dass Art. 31 der Verordnung Nr. 2913/92 grundsätzlich nicht der Ermittlung des Warenwerts auf der Grundlage der in einer nationalen Datenbank gespeicherten Transaktionsdaten entgegensteht, die sich auf die in den vorausgehenden Jahren erfolgte Einfuhr von Waren beziehen, die unter demselben TARIC-Code erfasst worden war.
77 Auch wenn die als Referenz herangezogene Lieferung nicht unbedingt „gleiche“ oder „gleichartige Waren“ im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2913/92 betraf, ist der Umstand, dass beide Sendungen Waren betrafen, die unter demselben TARIC-Code erfasst worden waren, als ein Hinweis auf einen angemessenen Grad an Gemeinsamkeit zwischen diesen Waren zu sehen. Eine solche Gemeinsamkeit kann meines Erachtens bei der Ermittlung des Werts bestimmter Waren nach Art. 31 der Verordnung Nr. 2913/92 durchaus genügen, wenn keine anderen Merkmale der in Rede stehenden Produkte bekannt sind. Tatsächlich wandten die Behörden die Methode der Ermittlung des Zollwerts auf der Grundlage des Transaktionswerts gleichartiger Waren an (
78 Ich brauche in diesem Zusammenhang wohl kaum daran zu erinnern, dass der TARIC „auf der Kombinierten Nomenklatur beruht“, die auf dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation (im Folgenden: HS) aufbauend das wichtigste Instrument zur Klassifizierung von Waren in der Europäischen Union darstellt. Die TARIC-Codes sollen also die Art und Weise widerspiegeln, in der eine Ware in allen Ländern, die das HS anwenden, klassifiziert wird (
79 Es trifft zu, dass der im vorliegenden Fall angewandte TARIC-Code eine Auffangkategorie und allgemein ist (
80 Insoweit ist hinzuzufügen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es sich bei dem für einen einzigen Verkauf, der zuvor stattgefunden hat, angegebenen Preis, auf dessen Grundlage die Zollanmeldung in einem Fall erfolgt ist, um in der Europäischen Union „verfügbare Daten“ handeln kann, die nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 als Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts herangezogen werden dürfen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Bezugnahme auf diesen Preis eine Methode zur Ermittlung des Zollwerts darstellt, die sowohl im Sinne von Art. 31 Abs. 1 „zweckmäßig“ ist als auch mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln der dort genannten internationalen Übereinkommen übereinstimmt (
81 Ich sehe keinen Grund, warum diese Feststellungen nicht auch im vorliegenden Fall anwendbar sein könnten.
82 Allerdings teile ich die Auffassung von Baltic Master, dass eine Überprüfung von unionsweiten Daten, die sich auf Einfuhren der betreffenden Waren im relevanten Zeitraum beziehen, vorzuziehen gewesen wäre (
83 Nach alledem ist die zweite Vorlagefrage meines Erachtens dahin zu beantworten, dass Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 dem nicht entgegensteht, den Zollwert aufgrund von Informationen zu ermitteln, die in einer nationalen Datenbank enthalten sind und sich auf einen Zollwert von Waren mit demselben Ursprung beziehen, die, auch wenn sie nicht gleich oder gleichartig sind, unter dieselbe TARIC-Position gefasst werden. V. Ergebnis
84 Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: – Nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2913/92 und Art. 143 Abs. 1 Buchst. e und f der Verordnung Nr. 2454/93 sind der Käufer und der Verkäufer als „miteinander verbundene Personen“ anzusehen, wenn trotz des Fehlens von Belegen für eine geschäftliche Partnerschaft oder Kontrolle aus den der Transaktion zugrunde liegenden Umständen vernünftigerweise geschlossen werden kann, dass eine Person die andere faktisch kontrolliert oder dass beide Personen durch einen Dritten kontrolliert werden; – Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 steht dem nicht entgegen, den Zollwert aufgrund von in einer nationalen Datenbank enthaltenen Informationen zu ermitteln, die sich auf einen Zollwert von Waren mit demselben Ursprung beziehen, die, auch wenn sie nicht gleich oder gleichartig sind, unter dieselbe TARIC-Position gefasst werden.