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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.02.2022 – C-65/21

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2022:78

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 3. Februar 2022 ( Verbundene Rechtssachen C-65/21 P und C‑73/21 P bis C‑75/21 P SGL Carbon SE (C-65/21 P), Química del Nalón SA, vormals Industrial Química del Nalón SA (C-73/21 P), Deza a.s. (C-74/21 P), Bilbaína de Alquitranes SA (C-75/21 P) gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Umwelt – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen – Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Rechtsvorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Sorgfaltspflicht“ I. Einleitung

1 Handelt es sich bei der der Verwaltung der Europäischen Union obliegenden Sorgfaltspflicht, worunter die Pflicht zu verstehen ist, alle bei der Ausübung ihrer Befugnisse relevanten Faktoren zu berücksichtigen, um eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und deren Verletzung die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann? So lautet die grundsätzliche Frage, mit der sich der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung des Rechtsmittelgrundes, den die Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihrer Rechtsmittel gegen vier Urteile des Gerichts der Europäischen Union (

2 In den angefochtenen Urteilen wies das Gericht die Schadensersatzklagen mehrerer Hersteller von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (im Folgenden: CTPHT) ( II. Rechtlicher Rahmen

3 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ( „Ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das den in Anhang I Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich und wird entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs eingestuft.“

4 Anhang I der Verordnung Nr. 1272/2008 beschreibt die Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Gefahrenklassen. Sein Abschnitt 4.1.3.5.5 enthält Bestimmungen, die eine Methode zur Einstufung – die „Summierungsmethode“ – beschreiben. III. Sachverhalt vor Erhebung der Schadensersatzklage

5 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird im Einzelnen in den angefochtenen Urteilen, auf die ich für weitere Einzelheiten verweise (

6 Mit dem Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (

7 In den Rn. 30 bis 34 dieses Urteils führte das Gericht aus: „30 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, da sie, indem sie CTPHT auf der Grundlage seiner Bestandteile als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft hat, ihre Verpflichtung, alle relevanten Faktoren und Umstände einzubeziehen, um das Verhältnis, in dem die 16 … Bestandteile [polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (im Folgenden: PAK)] in CTPHT vorhanden sind, und deren chemische Wirkungen angemessen zu berücksichtigen, nicht erfüllt hat. 31 Nach Punkt 7.6 des Hintergrundpapiers ist nämlich bei der Einstufung von CTPHT auf der Grundlage seiner Bestandteile angenommen worden, dass alle in CTPHT vorhandenen PAK in der Wasserphase löslich und somit für aquatische Organismen verfügbar seien. Es wird auch erwähnt, dass dies wahrscheinlich zu einer Überschätzung der Toxizität von CTPHT führe und dass, da die Zusammensetzung der [Water-Accomodated Fraction (im Folgenden: WAF)] ungewiss sei, die sich daraus ergebende Toxizitätsschätzung als Worst-Case-Szenario betrachtet werden könne. 32 Weder die Kommission noch die [Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA)] konnten jedoch vor dem Gericht nachweisen, dass die Kommission mit der stofflichen Einstufung von CTPHT als ‚Aquatisch Akut 1 (H400)‘ und ‚Aquatisch Chronisch 1 (H410)‘ aufgrund der Annahme, dass alle in diesem Stoff vorhandenen PAK in der Wasserphase löslich und somit für aquatische Organismen verfügbar seien, die Tatsache berücksichtigt hat, dass nach Punkt 1.3 des Hintergrundpapiers mit der Bezeichnung ‚Physikalisch-chemische Eigenschaften‘ die Bestandteile von CTPHT nur beschränkt freigesetzt werden und dass dieser Stoff sehr stabil ist. 33 Erstens enthalten weder die Stellungnahme des [Ausschusses für Risikobeurteilung (im Folgenden: RAC)] zu CTPHT noch das Hintergrundpapier irgendwelche Ausführungen, mit denen dargetan wird, dass im Rahmen der Annahme, dass alle in diesem Stoff enthaltenen PAK in der Wasserphase löslich und für aquatische Organismen verfügbar sind, die schwere Wasserlöslichkeit von CTPHT berücksichtigt worden ist. Ferner konnten die Kommission und die ECHA auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin lediglich dartun, dass die Wasserlöslichkeit der 16 PAK-Bestandteile isoliert betrachtet beim Einstufungsverfahren von CTPHT berücksichtigt worden ist. Darüber hinaus haben die Kommission und die ECHA auf eine in der Sitzung gestellte Frage des Gerichts nur darauf hingewiesen, dass angenommen worden sei, dass alle PAK von CTPHT wasserlöslich seien, soweit die Prüfung der aquatischen Toxizität dieses Stoffes aufgrund seiner Bestandteile erfolgt sei. Mit diesen Ausführungen wird jedoch nicht nachgewiesen, dass die schwere Löslichkeit dieses Stoffes berücksichtigt worden ist. 34 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach Punkt 1.3 des Hintergrundpapiers die Wasserlöslichkeit von CTPHT in Bezug auf eine Charge höchstens 0,0014 % betrug. Angesichts der schweren Wasserlöslichkeit von CTPHT hat die Kommission in keiner Weise dargetan, dass sie die fragliche Einstufung dieses Stoffes auf die Annahme stützen konnte, dass alle in CTPHT vorhandenen PAK in der Wasserphase löslich und für aquatische Organismen verfügbar seien. Tabelle 7.6.2 des Hintergrundpapiers ist zu entnehmen, dass die 16 PAK-Bestandteile von CTPHT 9,2 % dieses Stoffes ausmachen. Indem die Kommission davon ausging, dass alle diese PAK wasserlöslich seien, stützte sie somit die in Rede stehende Einstufung im Wesentlichen auf die Annahme, dass 9,2 % des CTPHT wasserlöslich sind. Wie sich jedoch aus Punkt 1.3 des Hintergrundpapiers ergibt, ist dieser Wert nicht realistisch, da die Höchstrate 0,0014 % beträgt.“

8 Die Kommission legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel ein.

9 Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel der Kommission mit seinem Urteil vom 22. November 2017, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a. (

10 In den Rn. 39 und 46 bis 55 dieses Urteils führte der Gerichtshof u. a. aus: „39 Zwar sieht Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 keinen Rückgriff auf andere Kriterien als die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten vor. Es gibt aber auch keine Bestimmung, die es ausdrücklich verböte, andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Einstufung eines UVCB-Stoffes relevant sein können. … 46 Die strenge und automatische Anwendung der Summierungsmethode unter allen Umständen kann dazu führen, die Toxizität eines UVCB-Stoffes mit wenigen bekannten Bestandteilen für die aquatische Umwelt unterzubewerten. Ein solches Ergebnis kann nicht als mit dem Zweck der Verordnung Nr. 1272/2008, nämlich dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, vereinbar angesehen werden. 47 Daher ist die Kommission, wenn sie zur Ermittlung, ob ein UVCB-Stoff unter die Kategorien Aquatisch Akut 1 und Aquatisch Chronisch 1 fällt, die Summierungsmethode anwendet, nicht verpflichtet, ihre Beurteilung unter Ausschluss aller anderen Faktoren allein auf die in Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 ausdrücklich genannten Faktoren zu beschränken. Aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht hat die Kommission sorgfältig und unparteiisch andere Faktoren zu prüfen, die zwar in den betreffenden Bestimmungen nicht ausdrücklich genannt, aber dennoch relevant sind. … 50 Die Erwägung in Rn. 28 des angefochtenen Urteils, wonach ‚für die Entscheidung, ob ein Stoff in die Toxizitätskategorien Akut oder Chronisch fällt, … dieser Stoff und nicht nur seine Bestandteile die Einstufungskriterien erfüllen [muss]‘, wird nicht beanstandet. 51 Die Einstufungsmethode in Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 beruht auf der Annahme, dass die berücksichtigten Bestandteile zu 100 % löslich sind. Auf der Grundlage dieser Annahme impliziert die Summierungsmethode, dass es ein Konzentrationsniveau der Bestandteile gibt, unter dem die Schwelle von 25 % nicht erreicht werden kann, und besteht daher darin, die Konzentrationen der Bestandteile der Toxizitätskategorien Akut oder Chronisch zu summieren, wobei jede entsprechend ihres Toxizitätsprofils um den Faktor M gewichtet wird. 52 Dieser Methode ist jedoch immanent, dass sie in Konstellationen an Zuverlässigkeit verliert, in denen die gewichtete Summe der Bestandteile das den Schwellenwert von 25 % entsprechende Konzentrationsniveau in einem Verhältnis übersteigt, das niedriger ist als das Verhältnis zwischen dem festgestellten Löslichkeitsgrad des betreffenden Stoffes als Ganzem und dem hypothetischen Löslichkeitsgrad von 100 %. In solchen Konstellationen kann die Summierungsmethode nämlich in bestimmten Fällen zu einem Ergebnis führen, das, je nachdem, ob der hypothetische Löslichkeitsgrad der Bestandteile oder der Löslichkeitsgrad des Stoffes als Ganzem berücksichtigt wird, über oder unter dem regulatorischen Schwellenwert von 25 % liegt. 53 Aus Tabelle 7.6.2 in Anhang I des der Stellungnahme des RAC beigefügten Berichts geht unstreitig hervor, dass die Summierungsmethode zu einem Ergebnis von 14521 % führt und dass dieses Ergebnis 581-mal höher ist als das Minimalniveau, das für die Erreichung des Schwellenwerts von 25 % nach Gewichtung mit den M-Faktoren erforderlich ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass zudem nach Punkt 1.3 (‚Physikalisch-chemische Eigenschaften‘) dieses Dokuments die Höchstrate der Wasserlöslichkeit von CTPHT 0,0014 % beträgt, also eine rund 71 000-mal niedrigere Rate als die hypothetische Löslichkeitsrate von 100 %, die für die berücksichtigten Bestandteile verwendet wird. 54 Daher hat das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils, ohne den Sachverhalt zu verfälschen oder rechtlich falsch einzuordnen, entschieden, dass ‚die Kommission, indem sie davon ausging, dass alle diese [Bestandteile] wasserlöslich seien, somit die in Rede stehende Einstufung im Wesentlichen auf die Annahme [stützte], dass 9,2 % des CTPHT wasserlöslich sind. Wie sich jedoch aus Punkt 1.3 des [der Stellungnahme des RAC beigefügten] Hintergrundpapiers ergibt, ist dieser Wert nicht realistisch, da die Höchstrate 0,0014 % beträgt‘. 55 Da das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass ‚[w]eder die Kommission noch die ECHA … nachweisen konnten, dass die Kommission … die Tatsache berücksichtigt hat, dass nach Punkt 1.3 des [der Stellungnahme des RAC beigefügten] Hintergrundpapiers mit der Bezeichnung ‚Physikalisch-chemische Eigenschaften‘ die Bestandteile von CTPHT nur beschränkt freigesetzt werden und dass dieser Stoff sehr stabil ist‘, hat es in Rn. 30 dieses Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass ‚die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, da sie, indem sie CTPHT auf der Grundlage seiner Bestandteile als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) eingestuft hatte, ihre Verpflichtung, alle relevanten Faktoren und Umstände einzubeziehen, um das Verhältnis, in dem die 16 … Bestandteile in CTPHT vorhanden sind, und deren chemische Wirkungen angemessen zu berücksichtigen, nicht erfüllt hat‘.“ IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

11 Mit sechs Klageschriften, die am 23. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen und zwei weitere Gesellschaften Klagen auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die rechtswidrige Einstufung von CTPHT als Aquatisch Akut 1 (H400) und Aquatisch Chronisch 1 (H410) entstanden sein soll.

12 Mit sechs Urteilen vom 16. Dezember 2020, zu denen die angefochtenen Urteile (

13 In den Rn. 70, 71, 96, 98 und 114 des ersten angefochtenen Urteils führte das Gericht aus: „70 Jedenfalls wäre die Antwort auf die Frage, ob eine Verletzung der Vorschrift über die Summierungsmethode, auf der die rechtswidrige Einstufung von CTPHT beruht, unter dem Gesichtspunkt der Hinzufügung oder Verschärfung von Verpflichtungen, die die Rechtsstellung der Klägerin beeinträchtigen, hier zur Stützung des vorliegenden Schadensersatzantrags geltend gemacht werden kann oder nicht, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nur dann ausschlaggebend, falls dieser Verstoß hinreichend qualifiziert im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung wäre, was weiter unten geprüft werden soll[ ( 71 Hinsichtlich der von der Klägerin in ihrer Erwiderung geltend gemachten Verletzung der dem Grundsatz der guten Verwaltung inhärenten Sorgfaltspflicht ist festzustellen, dass die Klägerin ihren Schadensersatzantrag in der Klageschrift formal nicht speziell und eigens auf eine solche Verletzung gestützt hatte. Auch ist nicht ersichtlich, dass dieses Vorbringen als Erweiterung eines bereits in der Klageschrift enthaltenen Arguments betrachtet werden könnte. Daher ist der Schadensersatzantrag, soweit er auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gestützt wird, für unzulässig zu erklären, wie die Kommission in ihrer Stellungnahme zu den Antworten auf eine schriftliche Frage, die hierzu an die Klägerin gerichtet worden war, geltend gemacht hat[ ( … 96 Was erstens das Kriterium angeht, das sich auf das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, nämlich Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008, bezieht, ist festzuhalten, dass die Summierungsmethode nach dem Wortlaut dieses Abschnitts den Charakter einer quasimechanischen Berechnung hat, gemäß der die Kommission überprüft, ob die Summe der Konzentrationen (in Prozent) der hochtoxischen Bestandteile des Gemischs, multipliziert mit ihren jeweiligen M-Faktoren, größer oder gleich 25 % ist. Falls dem so ist, ‚wird‘ das Gemisch, im vorliegenden Fall CTPHT, als Akut oder Chronisch 1 ‚eingestuft‘... Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der erwähnten Verordnung [sieht] keinen expliziten Rückgriff auf andere Kriterien als die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten vor[ ( … 98 Daher kann Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 nicht so angesehen werden, als habe es sich bei ihm zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 944/2013 um eine hinsichtlich des der Kommission bei der Anwendung der Summierungsmethode zur Verfügung stehenden Ermessens vollkommen klare Vorschrift gehandelt. Sein Wortlaut deutet nicht auf ein solches Ermessen hin und erwähnt vor allem nicht, dass die Löslichkeit eines Gemischs ein zu berücksichtigender Faktor ist. Das Gericht und insbesondere der Gerichtshof haben insoweit anerkannt, dass die Kommission über einen Ermessensspielraum verfügt, der sie hätte veranlassen müssen, andere Faktoren als die in Abschnitt 4.1.3.5.5 ausdrücklich genannten zu berücksichtigen und sich dabei auf Erwägungen zu stützen, die sich weder unmittelbar noch ausdrücklich aus dem Wortlaut dieses Abschnitts selbst ergeben. Insbesondere der Gerichtshof hat auf Erwägungen im Zusammenhang mit dem allgemeineren rechtlichen Kontext zurückgegriffen, nämlich u. a. auf die Tatsache, dass die Summierungsmethode die … methodischen Grenzen... nicht ignoriert. Diese Auslegungsschwierigkeiten, die die Anwendung der Summierungsmethode erschweren und im Übrigen im besagten Urteil zum Ausdruck kommen, stehen einer Einstufung des Verhaltens der Kommission als offenkundig und in schwerwiegender Weise der verletzten Rechtsvorschrift widersprechend entgegen...[ ( … 114 Im Licht des Vorstehenden stellt sich der von der Kommission begangene Fehler somit als entschuldbar dar. Angesichts des Mangels an Klarheit und der Schwierigkeiten bei der Auslegung der in Anhang I der Verordnung Nr. 1272/2008 befindlichen einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der Berücksichtigung anderer als der bei der Anwendung der Summierungsmethode ausdrücklich vorgesehenen Faktoren ist das Verhalten der Kommission nicht weit von dem Verhalten entfernt, das von einer durchschnittlich umsichtigen und sorgfältigen Verwaltung in einer ähnlichen Situation, nämlich einer durch eine wissenschaftliche Komplexität im Zusammenhang mit der Einstufung eines Stoffes mit unbekannter Zusammensetzung wie CTPHT gekennzeichneten Situation, mit dem Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt zu gewährleisten, vernünftigerweise erwartet werden könnte. Ein solches Verhalten ist nicht gleichbedeutend mit einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der dem Ermessen der Kommission gesetzten Grenzen. Daher stellt der begangene Fehler keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift dar, so dass die außervertragliche Haftung der Union jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausgelöst wird. Diese Feststellung gilt sowohl für den Verstoß gegen die Summierungsmethode als auch – darüber hinaus und aus den vorstehend dargelegten Gründen – für die geltend gemachte Verletzung der Sorgfaltspflicht[ ( V. Verfahren vor dem Gerichtshof

14 Mit ihren grundsätzlich gleichlautenden Rechtsmitteln, die unter den Rechtssachennummern C‑65/21 P, C‑73/21 P, C‑74/21 P und C‑75/21 P in die Register eingetragen worden sind, beantragen die Rechtsmittelführerinnen, – die angefochtenen Urteile aufzuheben; – die Rechtssachen zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; – die Entscheidung über die Kosten der vorliegenden Verfahren dem Gericht nach erneuter Prüfung der Rechtssachen vorzubehalten.

15 Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, beantragt, – die Rechtsmittel zurückzuweisen; – den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

16 Das Königreich Spanien, das dem Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten ist, beantragt, – die Rechtsmittel zurückzuweisen; – den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

17 Die Rechtssachen wurden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. VI. Würdigung A. Zum Umfang der Rechtsmittel und der vorliegenden Schlussanträge

18 Die Rechtsmittelführerinnen haben gegen die angefochtenen Urteile, mit denen das Gericht ihre Schadensersatzklagen abgewiesen hat, Rechtsmittel eingelegt. In diesen Urteilen hat das Gericht auf der Grundlage der Urteile Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (

19 Die Rechtsmittel der Rechtsmittelführerinnen stützen sich auf sechs Rechtsmittelgründe, mit denen sie Folendes geltend machen: erstens einen Fehler des Gerichts, das ihr auf die Sorgfaltspflicht gestütztes Vorbringen zurückgewiesen habe, zweitens einen Rechtsfehler des Gerichts, das zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es keinen eindeutigen Präzedenzfall gebe, drittens die unzutreffende Schlussfolgerung, dass der rechtliche Rahmen komplex gewesen sei, viertens die fehlerhafte Anwendung des Kriteriums der Umsicht und der Sorgfalt, fünftens eine unzureichende Begründung der angefochtenen Urteile und schließlich sechstens einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Feststellung, dass der Ansatz der Kommission auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips entschuldbar sein könnte.

20 Auf Wunsch des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Würdigung des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes beschränken. Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes scheint sich insofern mit dem ersten Rechtsmittelgrund zu überschneiden, als beide die Frage der Sorgfalt der Kommission betreffen. Daher ist zunächst das Verhältnis zwischen diesem Teil und dem ersten Rechtsmittelgrund zu prüfen, um allen Aspekten der den beiden Rechtsmittelgründen gemeinsamen Problematik Rechnung zu tragen. B. Vorbringen der Parteien 1. Erster Rechtsmittelgrund

21 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe ihr auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gestütztes Vorbringen zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen (

22 Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, ist der Ansicht, dass das auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gestützte Argument ins Leere gehe, da das Gericht die Klagen mit der Feststellung abgewiesen habe, dass der unterlaufene Fehler keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstelle.

23 Die spanische Regierung trägt vor, die Verletzung der Sorgfaltspflicht hätte von den Rechtsmittelführerinnen in den Klageschriften speziell und eigens thematisiert werden müssen. Andernfalls wäre die Voraussetzung, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden sei, genau angegeben werden müsse, bei jedem Schadensersatzantrag stillschweigend erfüllt, da die Sorgfaltspflicht dem Grundsatz der guten Verwaltung immanent sei und generell für das Handeln der Organe gelte. 2. Erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

24 Im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission wie eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung gehandelt habe und dass ihr Fehler bei der Einstufung von CTPHT somit entschuldbar gewesen sei. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes werfen sie dem Gericht vor, es habe die von ihnen gestellten Anträge nicht gewürdigt. Anstatt zu prüfen, ob die Wasserlöslichkeit ausdrücklich als einer der relevanten Faktoren in der Verordnung Nr. 1272/2008 genannt sei, hätte das Gericht prüfen müssen, ob die Kommission den stets einzuhaltenden Rechtsgrundsatz beachtet habe, wonach alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen seien.

25 Nach Ansicht der Kommission, die in ihrem Vorbringen durch die ECHA unterstützt wird, ist der vierte Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend und unbegründet zurückzuweisen. Die Kommission trägt jedoch in ihrer Rechtsmittelbeantwortung Argumente zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes vor, der nicht Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist.

26 Die spanische Regierung vertritt die Ansicht, dass die mit dem vierten Rechtsmittelgrund vorgebrachte Fehlerrüge keinen Erfolg haben könne. Nach dem Sorgfaltsgrundsatz sei zu beurteilen, ob im Rahmen des in Rede stehenden Verwaltungshandelns ein akzeptables Mindestmaß an Sorgfalt angewandt worden sei, ob dieses Maß im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen und im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache verhältnismäßig gewesen sei und ob es dem von dem Verwaltungsorgan in ähnlichen Fällen üblicherweise angewandten entsprochen habe. 3. Verhältnis zwischen dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes und dem ersten Rechtsmittelgrund

27 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Sorgfaltspflicht der Kommission in diesen beiden Rechtsmittelgründen in unterschiedlichen Zusammenhängen thematisiert wird. Während diese Pflicht im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes ausdrücklich als Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, eingestuft wird, wird sie im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes eher als Kriterium für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift behandelt.

28 Unabhängig von den genauen Formulierungen und den Zusammenhängen ist jedoch meines Erachtens davon auszugehen, dass in beiden Fällen die Nichteinhaltung derselben Sorgfaltspflicht durch die Kommission gemeint ist, die als Verpflichtung zu verstehen ist, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu prüfen, auf die sich ihre Beurteilung stützt. Die Rechtsmittelführerinnen führen nämlich im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes aus, dass die in ihren Erwiderungen geltend gemachte Sorgfaltspflicht als Verpflichtung der Verwaltung hätte verstanden werden müssen, bei der Ausübung ihrer Befugnisse alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Verletzung dieser Pflicht liegt der Rüge zugrunde, die Gegenstand des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes ist.

29 Handelt es sich bei dieser Verpflichtung um eine Vorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht, deren Verletzung die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann? C. Zur Einstufung der Sorgfaltspflicht 1. Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht, für die außervertragliche Haftung der Union a) Zwei Komponenten dieser Voraussetzung

30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die außervertragliche Haftung der Union voraus, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegen, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (im Folgenden: erste Voraussetzung), zweitens muss der Schaden tatsächlich eingetreten sein, und drittens muss zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber der Handlung obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen (

31 Da es sich um kumulative Voraussetzungen handelt, entfällt die außervertragliche Haftung der Union, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (

32 Sowohl die Rechtsmittel als auch die vorliegenden Schlussanträge betreffen die erste Voraussetzung.

33 Diese Voraussetzung besteht aus zwei verschiedenen Teilen, von denen der erste die Rechtsnatur der Norm betrifft, deren Verstoß die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann („Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen“), und der zweite die Schwere des Verstoßes gegen die verletzte Rechtsnorm („hinreichend qualifizierter Verstoß“). Diese beiden Teile stellen zwei kumulative Untervoraussetzungen für die erste Voraussetzung dar, so dass die erste Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist. b) Begriff „Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen“

34 Als zentraler Bestandteil der ersten Voraussetzung wurde der Begriff „Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen“ vom Gerichtshof aus seiner Rechtsprechung zur Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Unionsrecht übernommen (

35 Insbesondere hat der Gerichtshof in seinem Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission (

36 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich somit, dass die außervertragliche Haftung der Union nicht wegen eines beliebigen hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Vorschrift des Unionsrechts, sondern nur wegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Vorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll, eintreten kann (

37 Wie der Gerichtshof erläutert hat, soll diese Einschränkung unbeschadet der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts geltenden Regeln die Auslösung dieser Haftung auf die Fälle beschränken, in denen das rechtswidrige Verhalten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einem Einzelnen durch die Beeinträchtigung seiner durch das Unionsrecht besonders geschützten Interessen einen Schaden zugefügt hat (

38 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts wird der Begriff „Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen“ jedoch weit ausgelegt ( c) Begriff „hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm“

39 In seiner Rechtsprechung zum zweiten Teil der ersten Voraussetzung hat der Gerichtshof entschieden, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dann gegeben ist, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (

40 Die außervertragliche Haftung der Union setzt jedenfalls im Allgemeinen die Feststellung eines Verstoßes voraus, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte ( 2. Zur Rechtsnatur der sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung ergebenden Normen

41 Die Schadensersatzklagen der Rechtsmittelführerinnen und ihre Rechtsmittel betreffen die Verpflichtung der Verwaltung, bei der Ausübung ihrer Befugnisse alle relevanten Faktoren und Umstände zu berücksichtigen, wobei diese Verpflichtung nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen „automatisch“ mit der dem Grundsatz der guten Verwaltung inhärenten Sorgfaltspflicht verbunden ist.

42 Dieser Grundsatz (bzw. dieses Recht) ist in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert. Sollte es für die Einstufung einer Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, entscheidend sein, dass sie dem Schutz der durch das Unionsrecht besonders geschützten Interessen des Einzelnen dient, würde in Anbetracht dessen, dass diese Norm als Grundrecht in der Charta verankert ist, jeder Diskussion über die Rechtsnatur der Norm der Boden entzogen. So verhält es sich indessen nicht (

43 Abgesehen von der klassischen Frage, ob mit einer Bestimmung der Charta ein „Recht“ oder ein „Grundsatz“ verankert wird, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs klar hervor, dass die Verletzung bestimmter Rechte wie jenes, das sich aus der in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta ausdrücklich genannten Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen, ergibt, nicht immer die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann (

44 Insoweit verleiht nach Auffassung des Gerichts das Recht auf eine gute Verwaltung als solches dem Einzelnen keine Rechte, es sei denn, es stelle eine Ausprägung spezifischer Rechte dar wie etwa des Rechts darauf, dass die eigenen Angelegenheiten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, des Rechts, gehört zu werden, des Rechts auf Zugang zu den Akten und des Rechts darauf, dass Entscheidungen begründet werden (

45 Zu solchen spezifischen Rechten könnte das Recht gehören, das der Sorgfaltspflicht der Verwaltung entspricht, worunter die Verpflichtung des zuständigen Organs verstanden wird, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, wie sie der Gerichtshof namentlich im Urteil Technische Universität München (

46 Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil Masdar (UK)/Kommission (

47 Die Erwägungen des Gerichtshofs in diesem Urteil betrafen allerdings Handlungen, die die Kommission in einem bestimmten Zusammenhang vorgenommen hatte. Die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführerin wurde im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen der Kommission und ihrem Vertragspartner zum einen und diesem Vertragspartner und der Rechtsmittelführerin als dessen Subunternehmerin zum anderen erhoben. Die Klage stützte sich u. a. auf das Vorbringen, die Kommission hätte sich bei Ausübung ihrer Befugnis, bei Unregelmäßigkeiten auf Seiten des Vertragspartners die vertraglichen Zahlungen auszusetzen, sorgfältig vergewissern müssen, dass sie dem Subunternehmer dadurch keinen Schaden zufügt. Abgesehen davon, dass der Gerichtshof die Auffassung der Rechtsmittelführerin zum Inhalt der Sorgfaltspflicht im genannten Fall nicht geteilt hat, ist darauf hinzuweisen, dass er in diesem Urteil die Sorgfaltspflicht nicht als „Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen“, eingestuft hat.

48 Eine solche Einstufung scheint sich in der Rechtsprechung des Gerichts häufiger zu finden (

49 Des ungeachtet ist es schwierig, von einer klaren und eindeutigen Einstufung dieser Verpflichtung zu sprechen. Das Gericht räumt selbst ein, dass es möglich sei, die Sorgfaltspflicht nicht als Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihe, in Ansatz zu bringen, sondern sie als eines der Kriterien für die Annahme zu berücksichtigen, dass in der Unregelmäßigkeit oder dem von einem Organ begangenen Fehler ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht gesehen werden könne; mithin werde die Sorgfaltspflicht herangezogen, um einen Verstoß gegen einen anderen Grundsatz oder eine andere unionsrechtliche Vorschrift zu „qualifizieren“ (

50 Jedenfalls ist die Einstufung der Sorgfaltspflicht als „Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen“, alles andere als eindeutig. Der allzu flexible Ansatz dieser Einstufung ist von Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bürgerbeauftragter/Staelen (

51 Ich schließe mich diesem Ergebnis an.

52 Zum einen weise ich darauf hin (

53 Zum anderen ist es meines Erachtens unmöglich, die Sorgfaltspflicht der Verwaltung abstrakt zu prüfen, ohne die konkrete Sachlage zu berücksichtigen. Die Handlungen der Unionsverwaltung sind verschiedener Art. Was die Verpflichtung der Verwaltung betrifft, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, so stellt sich diese je nachdem unterschiedlich dar, ob es sich um eine Untersuchung (

54 Da die Sorgfaltspflicht eine allgemeine Verpflichtung der Unionsverwaltung ist, handelt es sich mithin bei ihr um eine Verpflichtung mit variablen Konturen. In der Praxis müssen bei jeder Form des Verwaltungshandelns zunächst der Umfang der Befugnisse der Verwaltung und ihr Ermessensspielraum geprüft werden, die durch die im konkreten Fall anwendbaren Vorschriften bestimmt werden, bevor alle relevanten Umstände Berücksichtigung finden.

55 Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verwaltung delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte mit allgemeiner Geltung oder individuelle Verwaltungsakte erlässt. In dieser Konstellation wird der Umfang der Sorgfaltspflicht der Verwaltung von den im jeweiligen Fall angewandten Bestimmungen festgelegt; denn diese bestimmen den Umfang der Befugnisse der Verwaltung und deren Ermessensspielraum. Auf deren Grundlage ermittelt die Verwaltung alle relevanten Umstände, die zu berücksichtigen sind. Es ist unmöglich, die Sorgfaltspflicht der Verwaltung zu prüfen, ohne die von diesen Bestimmungen geregelte konkrete Situation zu berücksichtigen. Nur in Verbindung mit ihnen kann die Sorgfaltspflicht eine Rechtsnorm darstellen, die dem Einzelnen Rechte verleiht und deren Verletzung die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann ( 3. Zur Sorgfaltspflicht im vorliegenden Fall

56 Die Rechtsmittelführerinnen berufen sich zur Stützung ihrer Schadensersatzklagen auf die Feststellungen des Gerichts und des Gerichtshofs im Nichtigkeits- bzw. im Aufhebungsurteil. Daher ist davon auszugehen, dass ihre Begehren auf der Pflichtverletzung der Kommission beruhen, wie sie vom Gericht und vom Gerichtshof in diesen Urteilen festgestellt worden ist. Es handelt sich dabei namentlich um die Feststellung des Gerichts (

57 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den in den Nrn. 7 und 10 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Passagen des Nichtigkeits- bzw. des Aufhebungsurteils, dass die Kommission bei der Anwendung der in Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 enthaltenen spezifischen Regeln für die Einstufung von Stoffen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Dieser Fehler, der im Rahmen der Anwendung einer konkreten Rechtsnorm begangen wurde, bestand darin, dass bei der Einstufung von CTPHT der Konzentrationsgrad der 16 PAK-Bestandteile darin und deren chemische Wirkungen nicht angemessen berücksichtigt wurden.

58 Daher ist davon auszugehen, dass, wie die Rechtsmittelführerinnen in ihren Erwiderungen vor dem Gericht zu Recht geltend machen, im vorliegenden Fall die Rechtsnorm, die ihnen Rechte verleiht, die Sorgfaltspflicht der Kommission in Verbindung mit den Bestimmungen über die Einstufung von Stoffen in Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 war. Der Umfang der Sorgfaltspflicht der Kommission fand daher im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1272/2008 seine Konturen. D. Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

59 Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, die Schwere des Verstoßes der Kommission gegen ihre Sorgfaltspflicht, die als Verpflichtung zur Berücksichtigung aller relevanten Umstände bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu verstehen ist, nicht geprüft zu haben.

60 Insoweit trifft es zwar zu, dass das Gericht diesen Punkt in den angefochtenen Urteilen nicht ausdrücklich geprüft hat. Das Gericht hat nämlich entschieden, das auf einen Verstoß gegen diese Pflicht gestützte Vorbringen zurückzuweisen.

61 Wie sich jedoch aus Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, kann die Schwere des Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht nicht abstrakt geprüft werden, ohne die angewandten Rechtsnormen zu berücksichtigen. Zudem ist es meines Erachtens nicht ausgeschlossen, dass die Prüfung, wie schwer ein Verstoß gegen angewandte Rechtsnormen wiegt, zugleich die Prüfung der Schwere des Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht bei deren Anwendung darstellt. Dies wäre dann der Fall, wenn sich eine solche Prüfung auf Umstände erstreckte, die für jeden Verstoß von gleicher Bedeutung sind.

62 Dies ist meiner Ansicht nach hier der Fall. Das Gericht hat die Feststellungen im Nichtigkeits- bzw. im Aufhebungsurteil nicht in Frage gestellt, wonach die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung dem offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission zuzuschreiben sei, der in der Nichtberücksichtigung aller relevanten Faktoren und Umstände bei der Einstufung von CTPHT bestanden habe. Die Ausführungen des Gerichts zu Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 betrifft die Gründe, aus denen dieser Fehler begangen wurde, d. h., warum andere relevante Faktoren außer den in diesem Abschnitt ausdrücklich genannten nicht berücksichtigt worden waren. Die unmittelbar auf Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 bezogene Prüfung erstreckt sich meines Erachtens automatisch auf die Sorgfaltspflicht der Kommission im Rahmen der Anwendung dieser Vorschrift. Die mangelnde Klarheit und die Schwierigkeiten bei der Auslegung der Bestimmungen von Anhang I der Verordnung Nr. 1272/2008 im Hinblick auf die Berücksichtigung anderer als der bei der Anwendung von Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 ausdrücklich vorgesehenen Faktoren sind nämlich zwei relevante Umstände, die sowohl den Verstoß gegen diesen Abschnitt als auch die Sorgfaltspflichtsverletzung im Rahmen seiner Anwendung betreffen. Mit diesen Umständen liegt jedem dieser Verstöße derselbe Mangel zugrunde.

63 Daher hat das Gericht meiner Ansicht nach ungeachtet seiner früheren Entscheidung, das auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gestützte Vorbringen zurückzuweisen, „darüber hinaus“ zu Recht entschieden (

64 Gleichwohl ist zu prüfen, ob die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich der Entschuldbarkeit des Fehlers bei der Anwendung von Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/2008 zutreffend ist. Diese Frage wird vom zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes erfasst, der nicht Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist.

65 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bin ich der Ansicht, dass der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist. VII. Ergebnis

66 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.