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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.02.2022 – C-14/21
Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2022:104
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 22. Februar 2022 ( Verbundene Rechtssachen C‑14/21 und C‑15/21 Sea Watch e. V. gegen Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Capitaneria di Porto di Palermo (C‑14/21) Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Capitaneria di Porto di Porto Empedocle (C‑15/21) (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia [Regionales Verwaltungsgericht Sizilien, Italien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Seeverkehr – Tätigkeit der Such- und Rettungseinsätze auf See – Auf Schiffe anwendbare Rechtsvorschriften – Richtlinie 2009/16/EG – Kontrollbefugnisse des Hafenstaats – Art. 3 – Geltungsbereich – Art. 11 – Voraussetzungen für eine zusätzliche Überprüfung – Art. 13 – Gründlichere Überprüfung – Umfang der Kontrollbefugnisse – Art. 19 – Festhalten von Schiffen“ I. Einleitung
1 Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen sind vom Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia (Regionales Verwaltungsgericht Sizilien, Italien) im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten, in der ersten Rechtssache zwischen dem Sea Watch e. V. und dem Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (Ministerium für Infrastruktur und Verkehr, Italien) sowie der Capitaneria di Porto di Palermo (Hafenbehörde Palermo, Italien), und in der zweiten Rechtssache zwischen dem Sea Watch e. V. und der Capitaneria di Porto di Porto Empedocle (Hafenbehörde Porto Empedocle, Italien), über zwei Anordnungen der jeweiligen Hafenbehörden zum Festhalten der Schiffe mit der Bezeichnung Sea Watch 4 bzw. Sea Watch 3 (im Folgenden: in Rede stehende Schiffe) eingereicht worden.
2 Die Vorlagefragen betreffen im Wesentlichen den Umfang der Kontrollbefugnisse des Hafenstaats nach der Richtlinie 2009/16/EG (
3 Die Hauptschwierigkeit in den vorliegenden Rechtssachen besteht darin, dass es keine internationalen oder europäischen Rechtsvorschriften gibt, die einen Rahmen für die systematische Durchführung von SAR-Einsätzen auf See durch private Einrichtungen vorgeben (
4 Bis heute haben es die internationalen und europäischen Gesetzgeber versäumt, diese Lücke zu schließen und damit direkt zu diesem Phänomen Stellung zu nehmen ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
5 Die Richtlinie 2009/16 ( „Die Kontrolle, ob Schiffe international vereinbarte Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord einhalten, ist in erster Linie die Aufgabe des Flaggenstaats. Der Flaggenstaat, der sich gegebenenfalls der Unterstützung anerkannter Organisationen versichert, gewährleistet in jeder Hinsicht die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Überprüfungen und Besichtigungen, die im Hinblick auf die Ausstellung der einschlägigen Zeugnisse durchgeführt werden. Das für das Schiff verantwortliche Unternehmen hat die Aufgabe, im Anschluss an die Besichtigung den Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu erhalten, um die Anforderungen der für das Schiff geltenden Übereinkommen zu erfüllen. Allerdings wies die Umsetzung und Durchsetzung internationaler Normen durch eine Reihe von Flaggenstaaten ernsthafte Mängel auf. Deshalb sollten die Hafenstaaten als zweite Verteidigungslinie gegen den Einsatz unternormiger Schiffe künftig auch die Einhaltung international vereinbarter Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord kontrollieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Hafenstaatkontrolle keine Besichtigung ist und die entsprechenden Überprüfungsformulare keine Seetüchtigkeitszeugnisse darstellen.“
6 Art. 3 („Geltungsbereich“) der Richtlinie bestimmt: „(1) Diese Richtlinie gilt für Schiffe, die einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufen, in dem eine Schnittstelle Schiff/Hafen erfolgen soll, und ihre Besatzung. … Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen Übereinkommen verliehenen Rechte auf Interventionen bleiben von diesem Artikel unberührt. … (4) Fischereifahrzeuge, Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Holzschiffe einfacher Bauart, staatliche Schiffe, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden, und Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen. …“
7 Art. 11 („Häufigkeit der Überprüfungen“) der Richtlinie sieht vor: „Schiffe, die Häfen oder Ankerplätze in der [Union] anlaufen, werden wie folgt wiederkehrenden Überprüfungen oder zusätzlichen Überprüfungen unterzogen: a) Die Schiffe werden wiederkehrenden Überprüfungen in zuvor festgelegten Abständen unterzogen, die sich nach ihrem Risikoprofil … richten … b) Die Schiffe werden unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, wie folgt zusätzlichen Überprüfungen unterzogen: – Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Schiffe, für die in Anhang I Teil II Abschnitt 2A aufgeführte Prioritätsfaktoren gelten, überprüft werden. – Schiffe, für die in Anhang I Teil II Abschnitt 2B aufgeführte unerwartete Faktoren gelten, können überprüft werden. Die Entscheidung, eine solche zusätzliche Überprüfung durchzuführen, unterliegt der fachlichen Beurteilung der zuständigen Behörde.
8 Art. 13 („Erstüberprüfung und gründlichere Überprüfung“) der Richtlinie 2009/16 lautet: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffe, die gemäß Artikel 12 oder Artikel 14a für eine Überprüfung ausgewählt werden, wie folgt einer Erstüberprüfung oder einer gründlicheren Überprüfung unterzogen werden: 1. Bei jeder Erstüberprüfung eines Schiffes stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Besichtiger mindestens a) die … Zeugnisse … überprüft, die gemäß den [unionsrechtlichen] Vorschriften für den Seeverkehr und gemäß Übereinkommen über Sicherheit und Gefahrenabwehr an Bord mitzuführen sind; … c) sich einen Eindruck vom Gesamtzustand des Schiffes, einschließlich der hygienischen Verhältnisse, einschließlich des Maschinenraums und der Unterkunftsräume, verschafft. … 3. Eine gründlichere Überprüfung einschließlich einer weiteren Kontrolle, ob die betrieblichen Anforderungen an Bord erfüllt werden, wird durchgeführt, wenn es nach der Überprüfung im Sinne von Nummer 1 triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Zustand eines Schiffes oder seiner Ausrüstung oder seine Besatzung die anwendbaren Vorschriften eines Übereinkommens im Wesentlichen nicht erfüllt. ‚Triftige Gründe‘ liegen vor, wenn der Besichtiger auf Anzeichen stößt, die nach seinem fachlichen Urteil eine gründlichere Überprüfung des Schiffes, der Ausrüstung oder der Besatzung erforderlich machen. Anhang V enthält Beispiele für ‚triftige Gründe‘.“
9 Art. 19 („Mängelbeseitigung und Festhalten“) der Richtlinie bestimmt: (1) Die zuständige Behörde muss sich davon überzeugen, dass bei der Überprüfung bestätigte oder festgestellte Mängel entsprechend den Übereinkommen beseitigt werden. (2) Bei Mängeln, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, sorgt die zuständige Behörde des Hafenstaats, in dem das Schiff überprüft wird, dafür, dass das Schiff festgehalten oder der Betrieb, bei dem die Mängel festgestellt werden, eingestellt wird. Die Anordnung des Festhaltens oder der Einstellung des Betriebs wird so lange nicht aufgehoben, wie die Gefahr nicht beseitigt ist oder diese Behörde nicht feststellt, dass das Schiff unter den erforderlichen Auflagen auslaufen oder der Betrieb wieder aufgenommen werden kann, ohne dass dies eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste oder der Besatzung oder eine Gefahr für andere Schiffe oder eine unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt darstellt. … (6) Wird das Schiff festgehalten, so unterrichtet die zuständige Behörde die Verwaltung des Flaggenstaats, oder, wenn dies nicht möglich ist, den Konsul oder, falls keine konsularische Vertretung erreichbar ist, die nächstgelegene diplomatische Vertretung dieses Staates unverzüglich schriftlich und unter Beifügung des Überprüfungsberichts über alle Umstände, derentwegen das Eingreifen für erforderlich gehalten wurde. Zusätzlich werden gegebenenfalls die bestellten Besichtiger oder anerkannten Organisationen, die für die Ausstellung der Klassifikationszertifikate oder der vorgeschriebenen Zeugnisse gemäß den Übereinkommen verantwortlich sind, benachrichtigt … …“
10 Anhang I („Bestandteile des Hafenstaatüberprüfungssystems der Gemeinschaft“) der Richtlinie enthält in seinem Teil II einen Abschnitt 2 („Zusätzliche Überprüfungen“), in dem es unter 2B („Unerwartete Faktoren“) heißt: „Schiffe, für die folgende unerwartete Faktoren gelten, können unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen werden. Die Entscheidung, eine solche zusätzliche Überprüfung durchzuführen, unterliegt dem fachlichen Urteil der zuständigen Behörde. … – Schiffe, die auf sonstige Weise so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen; – …“
11 Anhang V („Beispiele für ‚triftige Gründe‘“) der Richtlinie führt in der Liste der „triftige[n] Gründe für eine gründlichere Überprüfung“ (Abschnitt A) die folgenden Beispiele auf: „1. Das Schiff gehört zu den in Anhang I Teil II Abschnitte 2A und 2B genannten Schiffen. … 3. Bei der Prüfung der Zeugnisse und anderen Unterlagen werden Unstimmigkeiten festgestellt. …“ B. Italienisches Recht
12 Die Richtlinie 2009/16 wurde durch das Decreto legislativo n. 53 – Attuazione della direttiva [2009/16] recante le norme internazionali per la sicurezza delle navi, la prevenzione dell’inquinamento e le condizioni di vita e di lavoro a bordo per le navi che approdano nei porti comunitari e che navigano nelle acque sotto la giurisdizione degli Stati membri (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 53 – Umsetzung der Richtlinie [2009/16] über internationale Regeln für die Sicherheit von Schiffen, die Verhütung von Verschmutzung sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die EU-Häfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren) vom 24. März 2011 ( III. Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen
13 Sea Watch ist eine humanitäre Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Sitz in Berlin (Deutschland), deren Zweck gemäß ihrer Satzung insbesondere in der Durchführung von SAR-Einsätzen auf See besteht. Sie geht dieser Tätigkeit in internationalen Gewässern des Mittelmeers mit Schiffen nach, die in ihrem Eigentum stehen und auch von ihr betrieben werden. Zu diesen Schiffen gehören u. a. die in Rede stehenden Schiffe, die unter deutscher Flagge fahren und von einer anerkannten Klassifikations- und Zertifikationsstelle in Deutschland (im Folgenden: Klassifizierungsstelle) als „general cargo/multipurpose“ zertifiziert wurden (
14 Im Sommer 2020 wurden die in Rede stehenden Schiffe nach der Durchführung von Rettungseinsätzen in den internationalen Gewässern des Mittelmeers und nach der mit Genehmigung und nach Anweisung der italienischen Behörden erfolgten Ausschiffung der aus Seenot geretteten Personen in den Häfen von Palermo (Italien) und Porto Empedocle (Italien) Reinigungs- und Desinfektionsprozeduren und anschließend Überprüfungen an Bord seitens der jeweiligen Hafenbehörden dieser beiden Städte sowie insbesondere einer gründlicheren Überprüfung im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2009/16 (
15 Diese gründlicheren Überprüfungen waren auf das Vorliegen eines „Prioritätsfaktors“ im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2009/16 (
16 Nach Angaben der italienischen Behörden ergaben diese gründlicheren Überprüfungen eine Reihe technischer und operativer Mängel im Hinblick auf die Bestimmungen der Unionsvorschriften und der anwendbaren internationalen Übereinkommen (
17 Nach dem Festhalten der in Rede stehenden Schiffe erhob Sea Watch beim Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia (Regionales Verwaltungsgericht Sizilien), dem vorlegenden Gericht, zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Bescheide über das Festhalten dieser Schiffe, gegen die diesen Bescheiden vorangegangenen Kontrollberichte und „jede andere vorausgehende, damit zusammenhängende oder nachfolgende Handlung“. Zur Stützung ihrer Klagen machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Hafenbehörden, von denen diese Maßnahmen erlassen wurden, die dem Hafenstaat eingeräumten Befugnisse, wie sie sich aus der Richtlinie 2009/16, ausgelegt im Licht des anwendbaren Völkergewohnheitsrechts und anwendbarer internationaler Übereinkommen, ergäben, überschritten hätten.
18 Das vorlegende Gericht weist allgemein darauf hin, dass in Bezug auf das Vorliegen der in Rede stehenden Mängel nicht nur zwischen den Parteien der Ausgangsverfahren, sondern auch bei den zuständigen Behörden des Hafenstaats (Italien) und des Flaggenstaats (Deutschland) (
19 Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia (Regionales Verwaltungsgericht Sizilien) in beiden Ausgangsrechtsstreitigkeiten beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden gleichlautenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. a) Umfasst der Geltungsbereich der Richtlinie 2009/16 ein Schiff, das von der Klassifizierungsstelle des Flaggenstaates als Frachtschiff eingestuft wurde, das aber im konkreten Fall ausschließlich und systematisch eine nicht kommerzielle Tätigkeit, sogenannte „search and rescue“ („SAR“ oder „Such- und Rettungseinsätze“) durchführt (wie sie von Sea Watch mit den in Rede stehenden Schiffen auf der Grundlage ihrer eigenen Satzung durchgeführt werden), und kann demnach die PSC („Port State Control“ oder „Hafenstaatkontrolle“) auch bei einem solchen Schiff durchgeführt werden? b) Falls der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die betroffenen Schiffe auch vom Geltungsbereich der Richtlinie 2009/16 erfasst werden: Steht der dahin ausgelegten Richtlinie eine nationale Regelung wie die in Art. 3 des Decreto legislativo Nr. 53/2011 enthaltene entgegen, mit der Art. 3 dieser Richtlinie umgesetzt wurde, die aber in Abs. 1 des Art. 3 des genannten Decreto legislativo den Anwendungsbereich der PSC ausdrücklich so festlegt, dass er auf die zu kommerziellen Zwecken verwendeten Schiffe beschränkt wird und nicht nur Sportboote, sondern auch Frachtschiffe ausnimmt, die im konkreten Fall keine kommerzielle Tätigkeit ausüben und somit nicht für eine solche Tätigkeit verwendet werden? c) Kann begründetermaßen auch die Auffassung vertreten werden, dass infolge der 2017 erfolgten Änderungen in den Geltungsbereich der Richtlinie, soweit er auch Passagierschiffe einschließt, Frachtschiffe fallen, die systematisch sogenannte SAR-Einsätze von Personen auf dem Meer durchführen, wodurch der Transport der aus dem Meer in Lebensgefahr geretteten Personen dem Personentransport gleichstellt wird? 2. Kann der Umstand, dass das Schiff eine Zahl von Personen transportiert hat, die weit höher ist als die, die in der Bescheinigung über die Sicherheitsausrüstung vermerkt ist, auch wenn dies das Ergebnis sogenannter SAR-Einsätze war, oder dass jedenfalls eine Bescheinigung über die Sicherheitsausrüstung vorhanden ist, die auf eine Zahl von Personen Bezug nimmt, die weitaus niedriger ist als die tatsächlich transportierten Personen, rechtmäßig unter die Prioritätsfaktoren im Sinne von Anhang I Teil II Abschnitt 2A oder die unerwarteten Faktoren im Sinne von Anhang I Teil II Abschnitt 2B, die in Art. 11 der Richtlinie 2009/16 genannt werden, fallen? 3. Kann und/oder muss die Befugnis zur PSC‑Überprüfung in Form der gründlicheren Überprüfung im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2009/16 auf Schiffen, die unter der Flagge von Mitgliedstaaten fahren, auch die Befugnis umfassen, zu überprüfen, was unabhängig von der Tätigkeit, für die ihm vom Flaggenstaat und der entsprechenden Klassifizierungsstelle die Klassenbescheinigung und die daraus folgenden Sicherheitsbescheinigungen ausgestellt wurden, konkret die tatsächlich mit dem Schiff ausgeübte Tätigkeit ist, und folglich die Befugnis, zu prüfen, ob für dieses Schiff die Bescheinigungen vorliegen und, im Allgemeinen, die Anforderungen und/oder Vorschriften erfüllt werden, die auf internationaler Ebene im Bereich der Sicherheit, der Verhütung der Verschmutzung und der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord erlassen wurden? Falls dies bejaht wird: Kann diese genannte Befugnis auch gegenüber einem Schiff ausgeübt werden, das konkret systematisch sogenannte SAR-Einsätze durchführt? 4. a) Wie ist Art. 1 Buchst. b des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – das in Art. 2 der Richtlinie 2009/16 ausdrücklich genannt wird und dessen einheitliche unionsrechtliche Auslegung für die Zwecke der PSC daher zu gewährleisten ist – auszulegen, wonach sich „[d]ie Vertragsregierungen verpflichten …, alle Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, dass sich ein Schiff im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens für seinen Verwendungszweck eignet“? Insbesondere: Muss man sich in Bezug auf die Beurteilung der Geeignetheit des Schiffes für seinen Verwendungszweck, die die Hafenstaaten mittels der PSC‑Überprüfungen beurteilen müssen, darauf beschränken, als ausschließlichen Prüfparameter die Vorgaben heranzuziehen, die auf der Grundlage der Klassifizierung und der maßgeblichen Sicherheitszeugnisse gemacht wurden, die für das Schiff vorliegen und die auf der Grundlage der abstrakt erklärten Tätigkeit ausgestellt wurden, oder kann vielmehr auch auf den Dienst, für den das Schiff konkret bestimmt ist, abgestellt werden? b) Haben, auch in Bezug auf den genannten internationalen Parameter, die Verwaltungsbehörden der Hafenstaaten die Befugnis, nicht nur die Übereinstimmung der Bordausrüstung mit den Vorgaben zu überprüfen, die nach den Bescheinigungen vorgesehen sind, die vom Flaggenstaat erteilt wurden und sich aus der abstrakten Klassifizierung des Schiffes ergeben, sondern auch die Befugnis, zu beurteilen, ob die Bescheinigungen, die für das Schiff vorliegen, und die entsprechende Bordausrüstung mit der konkreten ausgeübten Tätigkeit, die sich von der in der Klassenzertifizierung angegebenen unterscheidet, übereinstimmen? c) Dieselben Erwägungen sind für den Punkt 1.3.1 des Anhangs der IMO-Entschließung zur Hafenstaatkontrolle anzustellen, in dem bestimmt wird: „Under the provisions of the relevant conventions set out in section 1.2 above, the Administration (i.e. the Government of the flag State) is responsible for promulgating laws and regulations and for taking all other steps which may be necessary to give the relevant conventions full and complete effect so as to ensure that, from the point of view of safety of life and pollution prevention, a ship is fit for the service for which it is intended and seafarers are qualified and fit for their duties.“ („Nach den in Abschnitt 1.2 genannten einschlägigen Übereinkünften ist die Verwaltung [das heißt die Regierung des Flaggenstaates] für den Erlass von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie für die Ergreifung aller anderen Schritte verantwortlich, die erforderlich sein können, um der jeweiligen Übereinkunft in vollem Umfang Wirksamkeit zu verleihen und so zu gewährleisten, dass ein Schiff im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens und die Verhütung der Meeresverschmutzung für den vorgesehenen Dienst geeignet ist und dass die Seeleute über die erforderlichen Befähigungen verfügen sowie diensttüchtig sind.“). 5. a) Kann, wenn das Bestehen einer Befugnis des Hafenstaates bestätigt werden sollte, das Vorliegen der Bescheinigungen und die Erfüllung der Anforderungen und/oder Vorgaben auf der Grundlage der Tätigkeit zu überprüfen, für die das Schiff konkret bestimmt ist, der Hafenstaat, der die PSC‑Überprüfung durchgeführt hat, das Vorliegen der Bescheinigungen und die Erfüllung von Anforderungen und/oder Vorgaben an die Sicherheit und die Verhütung von Meeresverschmutzung verlangen, die im Vergleich zu denjenigen, die für das Schiff vorliegen, weitergehender sind und sich auf die konkret ausgeübte Tätigkeit beziehen, insbesondere im vorliegenden Fall von sogenannten SAR-Einsätzen, um das Festhalten des Schiffes zu vermeiden? b) Wenn Frage 5 a bejaht wird: Kann das Vorliegen von Bescheinigungen und die Erfüllung von Anforderungen und/oder Vorgaben, die im Vergleich zu denjenigen, die für das Schiff vorliegen, weitergehender sind und sich auf die konkret ausgeübte Tätigkeit beziehen, insbesondere im vorliegenden Fall von sogenannten SAR-Einsätzen, um das Festhalten des Schiffes zu vermeiden, nur dann verlangt werden, wenn ein internationaler rechtlicher Rahmen und/oder unionsrechtlicher Rahmen besteht, der eindeutig und zuverlässig ist in Bezug auf die Klassifizierung der sogenannten SAR-Einsätze und die entsprechenden Bescheinigungen und Anforderungen und/oder Vorgaben zur Sicherheit und der Verhütung von Meeresverschmutzung? c) Wenn Frage 5 b verneint wird: Müssen das Vorliegen von Bescheinigungen und die Erfüllung von Anforderungen und/oder Vorgaben, die im Vergleich zu denjenigen, die für das Schiff vorliegen, weitergehender sind und sich auf die konkret ausgeübte Tätigkeit beziehen, insbesondere im vorliegenden Fall von sogenannten SAR-Einsätzen, um das Festhalten des Schiffes zu vermeiden, auf der Grundlage der nationalen Vorschriften des Flaggenstaates und/oder auf der des Hafenstaates verlangt werden, und ist dafür eine gesetzliche Vorschrift erforderlich oder ist auch eine untergesetzliche Vorschrift oder nur eine allgemeine Verwaltungsvorschrift geeignet? d) Wenn Frage 5 c bejaht wird: Obliegt es dem Hafenstaat, bei der PSC‑Überprüfung punktuell und speziell anzugeben, auf der Grundlage welcher (im Sinne von Frage 5 c festgelegten) nationalen Regelung mit Gesetzes- oder Verordnungscharakter oder welcher auf einen allgemeinen Verwaltungsakt zurückführbaren Regelung die technischen Anforderungen und/oder Vorgaben an die Sicherheit und die Verhütung von Meeresverschmutzung festgestellt werden müssen, die das Schiff, das einer PSC‑Überprüfung unterzogen wird, erfüllen muss, um sogenannte SAR-Einsätze durchzuführen, und welche Korrekturen oder Berichtigungen verlangt werden, um die Einhaltung der genannten Vorschriften sicherzustellen? e) Wenn es keine Regelung des Hafenstaates und/oder des Flaggenstaates gibt, die Gesetzes- oder Verordnungscharakter hat oder auf einen allgemeinen Verwaltungsakt zurückgeführt werden kann: Kann die Verwaltung des Hafenstaates für den konkreten Fall die technischen Anforderungen und/oder Vorgaben an die Sicherheit, die Verhütung von Meeresverschmutzung und den Lebens- und Arbeitsschutz an Bord festlegen, die das Schiff, das einer PSC‑Überprüfung unterzogen wird, erfüllen muss, um sogenannte SAR-Einsätze durchzuführen? f) Wenn die Fragen 5 d und e verneint werden: Können sogenannte SAR-Einsätze, wenn spezifische Angaben des Flaggenstaates in diesem Rahmen fehlen, als zwischenzeitlich genehmigt angesehen werden und daher nicht durch den Erlass einer Anordnung des Festhaltens verhindert werden, wenn das Schiff, das einer PSC‑Überprüfung unterzogen wird, die oben genannten Anforderungen und/oder Vorgaben einer anderen Kategorie (insbesondere eines Frachtschiffes) erfüllt, deren Vorliegen im konkreten Fall der Flaggenstaat bestätigt hat? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
20 In seinen Vorlageentscheidungen hat das Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia (Regionales Verwaltungsgericht Sizilien) beantragt, die vorliegenden Rechtssachen dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.
21 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Februar 2021 sind diese Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren verbunden worden, und mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021 hat dieser den Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass die besonderen Umstände dieser Rechtssachen es rechtfertigen, dass der Gerichtshof sie gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit Vorrang behandelt.
22 Sea Watch, die italienische, die spanische und die norwegische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben auch in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2021 mündliche Ausführungen gemacht. V. Würdigung
23 Die vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/16 (Abschnitt A) und den Umfang der Kontrollbefugnisse des Hafenstaates, und zwar erstens in Bezug auf die Voraussetzungen für eine zusätzliche gründlichere Überprüfung nach Art. 11 der Richtlinie (Abschnitt B), zweitens in Bezug auf den Umfang der Überprüfungsbefugnisse entweder gemäß Art. 13 der Richtlinie oder in Anwendung des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und der IMO-Entschließung zur Hafenstaatkontrolle (Abschnitt C), und drittens in Bezug auf die Voraussetzungen für das Festhalten eines Schiffes nach Art. 19 der Richtlinie (Abschnitt D). A. Zur ersten Vorlagefrage (Geltungsbereich der Richtlinie 2009/16)
24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2009/16 auf Schiffe anwendbar ist, die zwar als Frachtschiffe eingestuft und zertifiziert wurden, jedoch ausschließlich und systematisch für SAR-Einsätze auf See eingesetzt werden (Frage 1 a), und ob der Einsatz dieser Schiffe gegebenenfalls als dem Personentransport gleichstellte Tätigkeit in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann (Frage 1 c). Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 53/2011, der Art. 3 der Richtlinie 2009/16 umsetzt, indem er deren Geltungsbereich auf Schiffe beschränkt, die zu kommerziellen Zwecken verwendet werden, mit dieser Richtlinie vereinbar ist (Frage 1 b).
25 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Richtlinie 2009/16 dahin zu verstehen sei, dass sie nicht auf Schiffe wie die in Rede stehenden anwendbar sei, so dass diese nicht Gegenstand einer auf der Grundlage dieser Richtlinie durchgeführten Überprüfung sein könnten.
26 Erstens bin ich entgegen dem vorlegenden Gericht der Ansicht, dass die Richtlinie 2009/16 auf Schiffe wie die in Rede stehenden anwendbar ist, die zwar als „Mehrzweckfrachtschiffe“ eingetragen wurden, aber SAR-Einsätze auf See durchführen.
27 Zum einen bestimmt nämlich Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/16, dass diese für Schiffe, die einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufen, in dem eine Schnittstelle Schiff/Hafen erfolgen soll, und ihre Besatzung gilt. Die in Rede stehenden Schiffe sind indessen als „Schiffe“ (
28 Zum anderen bestimmt Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2009/16, dass staatliche Schiffe, die für nicht gewerbliche Zwecke verwendet werden, und Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind. Es trifft zwar zu, dass die in Rede stehenden Schiffe wie die beiden vorgenannten Kategorien von Schiffen für nicht gewerbliche Zwecke eingesetzt werden, doch können sie nicht allein aus diesem Grund „staatlichen Schiffen“ oder „Vergnügungsjachten“ gleichgestellt werden.
29 Hierzu stelle ich zunächst fest, dass diese Schiffe, auch wenn sie de facto die SAR-Einsätze auf See, die grundsätzlich den Behörden des Küstenstaats obliegen, sicherzustellen helfen und in gewissem Umfang zur Zusammenarbeit mit dem Koordinierungssystem für Seenotrettung (
30 Sodann können die in Rede stehenden Schiffe keine „Vergnügungsjachten“ sein, da sie als Mehrzweckfrachtschiffe eingetragen sind und eine Tätigkeit versehen, die zwar löblich ist, bei der es sich jedoch nicht um eine Freizeit‑, Sport- oder ähnliche Tätigkeit handelt.
31 Schließlich bin ich der Ansicht, dass der ausdrückliche Ausschluss dieser beiden Kategorien von Schiffen, mit denen einer nicht gewerblichen Tätigkeit nachgegangen wird, keinen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür darstellen kann, dass der Unionsgesetzgeber die Kategorie von Schiffen, mit denen keine Tätigkeiten gewerblicher Art ausgeübt werden, sämtlich vom Geltungsbereich der Richtlinie 2009/16 ausschließen wollte. Vielmehr scheint mir die Erwähnung zweier ganz spezifischer Ausnahmen, die Schiffe betreffen, die für nicht gewerbliche Zwecke genutzt werden (nämlich staatliche Schiffe und Vergnügungsjachten) eher dafür zu sprechen, dass der Gesetzgeber die fragliche Ausnahme auf diese beiden Kategorien beschränken wollte.
32 In Anbetracht des Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2009/16 ist daher festzustellen, dass Schiffe, die für nicht gewerbliche Zwecke eingesetzt werden, mit Ausnahme der beiden oben genannten Kategorien in den sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.
33 Diese Feststellung wird meines Erachtens durch die teleologische Auslegung der Richtlinie 2009/16 bestätigt, die nach ihrem Art. 1 und ihrem vierten Erwägungsgrund zu einer drastischen Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten beitragen soll, um insbesondere die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord zu verbessern. Der Umstand, dass die in Rede stehenden Schiffe zu nicht gewerblichen Zwecken systematisch SAR-Einsätze auf See durchführen, kann diese Schiffe für sich genommen nicht den Befugnissen des Hafenstaats entziehen, insbesondere was die Kontrolle der Einhaltung international vereinbarter Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord anbelangt. So kann beispielsweise nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass diese Schiffe aufgrund der Art ihrer Nutzung zu Problemen im Zusammenhang mit der Sicherheit, der Verschmutzung und den Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord Anlass geben können (
34 Im Übrigen bin ich entgegen dem Vorbringen von Sea Watch nicht der Auffassung, dass SAR-Einsätze auf See als nicht gewerbliche Tätigkeiten nicht Gegenstand eines auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2 EG (jetzt Art. 100 Abs. 2 AEUV) erlassenen Unionsrechtsakts wie der Richtlinie 2009/16 sein können. Diese Bestimmung sieht nämlich im Wesentlichen vor, dass der Unionsgesetzgeber geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt festlegen kann und nimmt keine Unterscheidung zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Tätigkeiten vor. Außerdem betrifft die auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Richtlinie 2009/16 nicht unmittelbar die Tätigkeit der Schiffe, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, sondern die Bedingungen der Schifffahrt und insbesondere die diesbezüglichen Kontrollbefugnisse des Hafenstaats.
35 Was schließlich die vom vorlegenden Gericht angesprochene Möglichkeit betrifft, die Richtlinie 2009/16 auf die in Rede stehenden Schiffe anzuwenden, weil ihre Tätigkeit dem Personentransport gleichgestellt werden könne, bin ich der Ansicht, dass angesichts der Tatsache, dass die Richtlinie diese Schiffe unabhängig von ihrer Klassifizierung nach dem Recht des Flaggenstaats betrifft, die Gleichstellung dieser Tätigkeit mit der des Personentransports weder erforderlich noch relevant ist, um die Richtlinie auf die fraglichen Schiffe anwenden zu können (
36 Was zweitens die Vereinbarkeit von Art. 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 53/2011 mit dem Unionsrecht betrifft, sofern diese Bestimmung die Anwendung der Richtlinie 2009/16 auf Schiffe, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, zu beschränken scheint, stelle ich fest, dass diese Richtlinie einen einheitlichen Ansatz zugrunde legt, um die tatsächliche Einhaltung der international vereinbarten Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren und deren Häfen anlaufen (
37 Nach dieser Klarstellung ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Art. 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 53/2011 grundsätzlich den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/16 einschränkt, und, wenn dies der Fall sein sollte, zu beurteilen, ob es möglich ist, diese Bestimmung im Einklang mit Art. 3 der Richtlinie auszulegen, oder aber andernfalls die Konsequenzen aus der teilweisen Unvereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Unionsrecht zu ziehen, so dass diese Bestimmung gegebenenfalls nicht zur Anwendung kommen kann (
38 Ich schlage daher vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 2009/16 auf Schiffe anwendbar ist, die zwar vom Flaggenstaat als „Mehrzweckfrachtschiffe“ klassifiziert und zertifiziert sind, jedoch ausschließlich und systematisch SAR-Einsätze auf See durchführen, und dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, daraus alle Konsequenzen hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu ziehen. B. Zur zweiten Vorlagefrage (Voraussetzungen für eine zusätzliche Überprüfung nach Art. 11 der Richtlinie 2009/16)
39 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Umstand, dass während der Rettungsmaßnahmen, die den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen zugrunde liegen, eine über der Höchstzahl von Personen, die von den in Rede stehenden Schiffen gemäß ihren Sicherheitszeugnissen befördert werden dürfen, liegende Zahl von Personen befördert wurde, einen „Prioritätsfaktor“ oder einen „unerwarteten Faktor“ im Sinne von Anhang I Teil II Abschnitte 2A und 2B der Richtlinie 2009/16 und insbesondere den unerwarteten Faktor darstellen kann, der darin besteht, dass „[die in Rede stehenden] Schiffe … auf sonstige Weise so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen“ (
40 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, zwar stellten die Rettung von Personen aus dem Meer und die etwaige Unzulänglichkeit der Sicherheitszeugnisse, die vom Flaggenstaat ausgestellt worden seien, in Bezug auf die Zahl der tatsächlich an Bord befindlichen Personen weder „Prioritätsfaktoren“ noch „unerwartete Faktoren“ im Sinne der vorgenannten Bestimmungen dar, doch könnten die offensichtliche Diskrepanz zwischen der Zahl der Personen, die nach den Zeugnissen befördert werden dürften, und den Personen, die bei den Rettungsmaßnahmen tatsächlich befördert worden seien, sowie die insoweit bestehende offensichtliche Unzulänglichkeit als „unerwarteter Faktor“ eingestuft werden.
41 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/16 hervorgeht, dass die Kontrolle, ob Schiffe international vereinbarte Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord einhalten, zwar in erster Linie die Aufgabe des Flaggenstaats ist, die Hafenstaaten als zweite Verteidigungslinie gegen den Einsatz unternormiger Schiffe jedoch auch die Einhaltung dieser Normen kontrollieren sollten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Kontrolle durch den letztgenannten Staat keine Besichtigung (im Hinblick auf die Ausstellung der Zeugnisse) ist und die entsprechenden Überprüfungsformulare keine Seetüchtigkeitszeugnisse darstellen (
42 Nach Art. 11 dieser Richtlinie werden Schiffe vom Hafenstaat zusätzlichen Kontrollen nur unterzogen, wenn „Prioritätsfaktoren“ oder „unerwartete Faktoren“ vorliegen; die genannten Faktoren werden in Anhang I Teil II Abschnitte 2A und 2B der Richtlinie abschließend aufgeführt (
43 Insoweit liegt es meines Erachtens auf der Hand, dass ein Schiff, das regelmäßig mehr als die Höchstzahl der Personen befördert, die seinen Zeugnissen gemäß befördert werden dürfen, unter bestimmten Umständen eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen kann. Ein solcher Umstand kann grundsätzlich einen „unerwarteten Faktor“ im Sinne von Anhang I Teil II Abschnitt 2B der Richtlinie 2009/16 bilden und eine „zusätzliche Überprüfung“ im Sinne von Art. 11 dieser Richtlinie rechtfertigen.
44 Indessen ist vom nationalen Gericht eine Sachverhaltsprüfung in jedem Einzelfall anzustellen, die sich nicht auf die formale Feststellung eines Unterschieds zwischen der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Personen, deren Beförderung zertifikatsgemäß gestattet ist (
45 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass diese Situation mitunter, wie im vorliegenden Fall, die unmittelbare und notwendige Folge einer Beförderung sein kann, die durchgeführt wird, um die dem Kapitän des Schiffes nach dem Völkergewohnheitsrecht obliegende und u. a. in Art. 98 des Seerechtsübereinkommens niedergelegte Verpflichtung zur Rettung auf See (
46 Allerdings lässt sich nicht grundsätzlich ausschließen, dass Schiffe zwar der Verpflichtung zur Seenotrettung nachkommen, dabei im konkreten Fall jedoch zugleich so betrieben werden, dass sie eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen, was einen „unerwarteten Faktor“ im Sinne von Art. 11 und Anhang I Teil II Abschnitt 2B der Richtlinie 2009/16 bilden kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn nachgewiesen wird, dass ein Schiff durch seine überwiegende Verwendung ungeachtet der Normen über die Schiffsklassifikation systematisch gegen Schiffssicherheitsvorschriften verstößt (
47 Ich schlage daher vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 und Anhang I Teil II Abschnitte 2A und 2B der Richtlinie 2009/16 im Licht der u. a. in Art. 98 des Seerechtsübereinkommens übernommenen Verpflichtung zur Seenotrettung dahin auszulegen sind, dass der bloße Umstand, dass ein Schiff nach Rettungsmaßnahmen auf See eine Anzahl von Personen befördert hat, die über die im Sicherheitszeugnis angegebene Höchstanzahl hinausgeht, für sich genommen nicht als „Prioritätsfaktor“ oder „unerwarteter Faktor“ angesehen werden kann, der zusätzliche Überprüfungen im Sinne dieser Bestimmungen erfordert bzw. rechtfertigt. Indessen lässt sich nicht grundsätzlich ausschließen, dass die systematische Beförderung einer deutlich über den Kapazitäten des Schiffes liegenden Personenzahl es derart beeinträchtigen kann, dass es eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen kann, die einen „unerwarteten Faktor“ im Sinne der genannten Bestimmungen bildet; dies zu überprüfen, obliegt dem vorlegenden Gericht. C. Zur dritten und zur vierten Vorlagefrage (Umfang der Befugnisse zur Überprüfung nach Art. 13 der Richtlinie 2009/16, Art. I Buchst. b des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Punkt 1.3.1 der IMO-Entschließung zur Hafenstaatkontrolle)
48 Mit seiner dritten und vierten Frage, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 der Richtlinie 2009/16 einerseits oder Art. I Buchst. b des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Punkt 1.3.1 des Anhangs der IMO-Entschließung über die Hafenstaatkontrolle andererseits es dem Hafenstaat ermöglichen, zu überprüfen, ob für ein Schiff die erforderlichen Zeugnisse vorliegen und die internationalen Regeln für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord dieses Schiffes eingehalten werden, die sich auf die mit diesem Schiff tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten, im vorliegenden Fall die Durchführung von SAR-Einsätzen auf See, unabhängig von der Tätigkeit, für die es klassifiziert wurde, beziehen (
49 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die vom Hafenstaat ausgeübte Kontrolle die im Flaggenstaat durchgeführte Kontrolle und die dort getroffenen Entscheidungen nicht in Frage stellen könne und stellt zum einen fest, dass weder die internationalen Übereinkommen noch das Unionsrecht oder das italienische oder deutsche Recht präzise Anforderungen an private Schiffe vorsähen, die systematisch SAR-Einsätze auf See durchführten (
50 Gemäß Art. 13 Nr. 3 der Richtlinie 2009/16 umfasst eine gründlichere Überprüfung wie die, um die es in den Ausgangsverfahren geht, eine „[weitere] Kontrolle, ob die betrieblichen Anforderungen an Bord erfüllt werden“, und wird durchgeführt, wenn es nach einer Erstüberprüfung „triftige Gründe“ für die Annahme gibt, dass der Zustand eines Schiffes oder seiner Ausrüstung oder seine Besatzung die anwendbaren Vorschriften eines Übereinkommens im Wesentlichen nicht erfüllt (
51 Soweit im vorliegenden Fall relevant, beruhten die gründlicheren Überprüfungen nach Art. 13 Nr. 3 der Richtlinie 2009/16 der Vorlageentscheidung zufolge auf dem in Anhang V Abschnitt A Nr. 3 dieser Richtlinie genannten „triftigen Grund“, nämlich darauf, dass „[b]ei der Prüfung der Zeugnisse und anderen Unterlagen … Unstimmigkeiten festgestellt [werden]“, und zwar im vorliegenden Fall bei der Prüfung des Sicherheitszeugnisses gemäß Kapitel XI-2 Regel 9 des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (
52 Art. 13 Nr. 3 der Richtlinie 2009/16 legt zwar den Rahmen fest, innerhalb dessen eine gründlichere Überprüfung zulässig ist, bestimmt jedoch nicht in klarer Form die Grenzen dieser Überprüfung. Somit stellt sich die Frage, ob sich die „[weitere] Kontrolle, ob die betrieblichen Anforderungen an Bord erfüllt werden“ allein auf die Anforderungen beschränkt, die aufgrund der Klassifikation des Schiffes gelten, oder auch die Anforderungen betrifft, die auf die mit dem Schiff konkret ausgeübte Tätigkeit anwendbar sind.
53 Um den Umfang der Kontrolle des Hafenstaats im Sinne dieser Vorschrift zu bestimmen, ist meines Erachtens zum einen festzustellen, dass diese eine Kontrollbefugnis verleiht, die zwangsläufig über die der „Erstüberprüfung“ nach Art. 13 Nr. 1 dieser Richtlinie, der im Wesentlichen die Zeugnisse und den Gesamtzustand des Schiffes betrifft, hinausgeht, und zum anderen, dass diese Kontrolle die Prüfung der Übereinstimmung mit „anwendbaren Vorschriften eines Übereinkommens“ zum Gegenstand hat. Eine solche Kontrolle kann sich daher nicht auf die formalen Anforderungen beschränken, die in den Zeugnissen über die Klassifikation des Schiffes durch die Klassifizierungsstelle vorgesehen sind, sondern sie betrifft vielmehr die Frage, ob dieses Schiff mit allen einschlägigen Regeln der internationalen Übereinkommen im Bereich der Sicherheit, der Verhütung von Verschmutzung und der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord in Einklang steht, wobei der tatsächliche Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung sowie die tatsächlich mit ihm ausgeübten Tätigkeiten insbesondere dann zu berücksichtigen sind, wenn diese von den mit seiner Klassifikation zusammenhängenden Tätigkeiten abweichen (
54 Daher kann grundsätzlich, wie die italienische Regierung geltend macht, der Schluss gezogen werden, dass der Umstand, dass ein Schiff nicht entsprechend seinen Zertifikaten betrieben wird, einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Betriebsabläufe an Bord darstellen und insbesondere eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt mit sich bringen kann, was die zuständige Verwaltung auf der Grundlage der Vorschriften nachzuweisen hat, die für die mit diesem Schiff tatsächlich ausgeübte Tätigkeit gelten.
55 Nach diesen Feststellungen ist jedoch mit dem vorlegenden Gericht darauf hinzuweisen, dass es weder im Unionsrecht noch im Völkerrecht eine Klassifikation für Schiffe zur Durchführung von SAR-Einsätzen auf See gibt (
56 Ich schlage daher vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass die Befugnis des Hafenstaats, ein unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrendes Schiff einer gründlicheren Überprüfung gemäß Art. 13 der Richtlinie 2009/16 zu unterziehen, auch die Befugnis umfasst, zu prüfen, ob dieses Schiff im Bereich der Sicherheit, der Verhütung von Verschmutzung und der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord die Vorschriften, die auf die mit ihm tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten anwendbar sind, einhält, wobei zugleich die Tätigkeiten, für die das Schiff klassifiziert wurde, zu berücksichtigen sind. D. Zur fünften Vorlagefrage (Möglichkeit des Festhaltens eines Schiffes nach Art. 19 der Richtlinie 2009/16 für eine andere als die zertifizierte Tätigkeit)
57 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht zunächst im Wesentlichen wissen, ob die Behörden des Hafenstaats befugt sind, zur Vermeidung eines Festhaltens des Schiffes zu verlangen, dass Bescheinigungen vorliegen und Anforderungen oder Vorgaben auf dem Gebiet der Sicherheit und der Verhütung von Meeresverschmutzung eingehalten werden, die sich auf die konkret mit dem Schiff ausgeübte Tätigkeit, im vorliegenden Fall die der SAR-Einsätze auf See, beziehen (Frage 5 a), und, wenn dies der Fall sein sollte, ob diese Bescheinigungen und Anforderungen bzw. Vorgaben nur dann obligatorisch sein können, wenn ein internationaler rechtlicher Rahmen oder unionsrechtlicher Rahmen besteht, der in Bezug auf die Klassifikation der SAR-Einsätze auf See und die entsprechenden Bescheinigungen, Anforderungen oder Vorgaben eindeutig und zuverlässig ist (Frage 5 b), oder ob diese vielmehr auf der Grundlage der nationalen Vorschriften des Flaggenstaats oder auf der des Hafenstaats obligatorisch sein müssen und ob dafür eine gesetzliche oder untergesetzliche Vorschrift erforderlich oder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift hinreichend ist (Frage 5 c).
58 Sodann wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob es dem Hafenstaat obliegt, anlässlich der Überprüfung anzugeben, auf der Grundlage welcher nationalen Regelung (Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift) die Bestimmung der auferlegten Anforderungen oder Vorgaben erfolgen muss und welche Korrekturen oder Berichtigungen erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen (Frage 5 d), und ob die Verwaltung des Hafenstaats, wenn es keine solche Regelung gibt, für den konkreten Fall die Anforderungen festlegen kann, die das Schiff, das einer Überprüfung unterzogen wird, erfüllen muss (Frage 5 e).
59 Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob SAR-Einsätze, wenn eine solche Regelung und spezifische Angaben des Flaggenstaats fehlen, als genehmigt (und daher nicht durch eine Festhaltemaßnahme verhinderbar) angesehen werden können, wenn das Schiff die Anforderungen oder Vorgaben einer anderen Kategorie erfüllt, deren Vorliegen im konkreten Fall der Flaggenstaat bestätigt hat (Frage 5 f).
60 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die zuständige Behörde nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2009/16 davon überzeugen muss, dass bei der Überprüfung bestätigte oder festgestellte Mängel entsprechend den Übereinkommen beseitigt werden, und dass die zuständige Behörde des Hafenstaats nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie bei bei der Überprüfung bestätigten oder festgestellten Mängeln, die eindeutig eine Gefahr namentlich für die Sicherheit darstellen, dafür sorgt, dass das Schiff festgehalten wird.
61 Wie sich aus den Antwortvorschlägen für die vorstehenden Vorlagefragen ergibt, kann der Hafenstaat gemäß Art. 13 Nr. 3 der Richtlinie 2009/16 die Einhaltung der in den Bereichen der Sicherheit auf See, der Gefahrenabwehr im Seeverkehr, des Schutzes der Meeresumwelt sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord geltenden internationalen Übereinkommen und Unionsvorschriften unter Berücksichtigung der tatsächlich mit dem Schiff durchgeführten Tätigkeiten sicherstellen, sofern eine solche Kontrolle weder in die Zuständigkeit des Flaggenstaats für die Klassifikation des Schiffes eingreift noch die Erfüllung der Verpflichtung zur Seenotrettung beeinträchtigt.
62 Die bloße Tatsache, dass ein Schiff systematisch SAR-Einsätze auf See durchführt, entbindet dieses Schiff daher nicht von der Beachtung der nach dem Völkerrecht oder dem Unionsrecht für es geltenden Anforderungen und schließt nicht aus, dass dieses Schiff im Sinne von Art. 19 der Richtlinie festgehalten wird, wenn es gegen diese Regeln verstößt. Mit anderen Worten: Zwar sind die Schiffe, wie das vorlegende Gericht feststellt, von der Anwendung der internationalen Vorschriften über die Sicherheit der Schifffahrt und den Schutz der Meeresumwelt ausgenommen, soweit sie punktuelle Seenotrettungseinsätze durchführen, doch sind sie nicht von jeder anderen für Schiffe auf der Grundlage des Völkerrechts geltenden Vorschrift befreit, wobei auf die tatsächlich durchgeführte Tätigkeit abzustellen ist.
63 Ich schlage daher vor, auf die fünfte Vorlagefrage zunächst zu antworten, dass die Richtlinie 2009/16 dahin auszulegen ist, dass die Behörden des Hafenstaats befugt sind, zu verlangen, dass Bescheinigungen vorliegen und Anforderungen oder Vorgaben auf dem Gebiet der Sicherheit und der Verhütung von Meeresverschmutzung eingehalten werden, die sich auf die Tätigkeiten beziehen, für die ein Schiff klassifiziert ist, sowie jedwede andere Bescheinigung, Anforderung oder Vorgabe einzufordern, die auf dem Rechtsrahmen des Völker- oder des Unionsrechts beruht (
64 Sodann bin ich der Ansicht, dass diese Richtlinie dahin auszulegen ist, dass es dem Hafenstaat obliegt, bei der Überprüfung anzugeben, auf der Grundlage welcher Vorschriften die Bestimmung der Anforderungen oder Vorgaben, deren Verletzung festgestellt wird, erfolgen muss und welche Korrekturen oder Berichtigungen erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen.
65 Schließlich ist diese Richtlinie meiner Auffassung nach dahin auszulegen, dass bei einem Schiff, das systematisch SAR-Einsätze auf See durchführt, nicht davon auszugehen ist, dass es als solches nicht für Festhaltemaßnahmen in Betracht kommt, wenn es gegen Anforderungen verstößt, die – unbeschadet der Verpflichtung zur Seenotrettung – nach dem Völkerrecht oder dem Unionsrecht für das Schiff gelten ( VI. Ergebnis
66 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia (Regionales Verwaltungsgericht Sizilien, Italien) wie folgt zu beantworten: 1. Die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle in der durch die Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013, die Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 und 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 sowie die Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 geänderten Fassung ist auf Schiffe anwendbar, die zwar vom Flaggenstaat als „Mehrzweckfrachtschiffe“ klassifiziert und zertifiziert sind, jedoch ausschließlich SAR-Einsätze auf See durchführen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, daraus alle Konsequenzen hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu ziehen. 2. Art. 11 und Anhang I Teil II Abschnitte 2A und 2B der Richtlinie 2009/16 sind im Licht der dem Schiffskapitän nach Völkergewohnheitsrecht obliegenden und u. a. in Art. 98 des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen übernommenen Verpflichtung zur Seenotrettung dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Schiff nach Rettungsmaßnahmen auf See eine Anzahl von Personen befördert hat, die über die im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis angegebene Höchstanzahl hinausgeht, für sich genommen nicht als „Prioritätsfaktor“ oder „unerwarteter Faktor“ angesehen werden kann, der zusätzliche Überprüfungen im Sinne dieser Bestimmungen erfordert bzw. rechtfertigt. Indessen lässt sich nicht grundsätzlich ausschließen, dass die systematische Beförderung einer deutlich über den Kapazitäten des Schiffes liegenden Personenzahl es derart beeinträchtigen kann, dass es eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen kann, die einen „unerwarteten Faktor“ im Sinne der genannten Bestimmungen bildet; dies zu überprüfen, obliegt dem vorlegenden Gericht. 3. Die Befugnis des Hafenstaats, ein unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrendes Schiff einer gründlicheren Überprüfung gemäß Art. 13 der Richtlinie 2009/16 zu unterziehen, umfasst auch die Befugnis, zu prüfen, ob dieses Schiff im Bereich der Sicherheit, der Verhütung von Verschmutzung und der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord die Vorschriften, die auf die mit ihm tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten anwendbar sind, einhält, wobei zugleich die Tätigkeiten, für die das Schiff klassifiziert wurde, zu berücksichtigen sind. 4. a) Die Richtlinie 2009/16 in der durch die Richtlinie 2013/38, die Verordnungen Nrn. 1257/2013 und 2015/757 sowie die Richtlinie 2017/2110 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Behörden des Hafenstaats befugt sind, zu verlangen, dass Bescheinigungen vorliegen und Anforderungen oder Vorgaben auf dem Gebiet der Sicherheit und der Verhütung von Meeresverschmutzung eingehalten werden, die sich auf die Tätigkeiten beziehen, für die ein Schiff klassifiziert ist, sowie jedwede andere Bescheinigung, Anforderung oder Vorgabe einzufordern, die auf dem Rechtsrahmen des Völker- oder des Unionsrechts beruht. b) Diese Richtlinie ist dahin auszulegen, dass es dem Hafenstaat obliegt, bei der Überprüfung anzugeben, auf der Grundlage welcher Vorschriften die Bestimmung der Anforderungen oder Vorgaben, deren Verletzung festgestellt wird, erfolgen muss und welche Korrekturen oder Berichtigungen erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen. c) Die Richtlinie ist dahin auszulegen, dass bei einem Schiff, das systematisch SAR-Einsätze auf See durchführt, nicht davon auszugehen ist, dass es als solches nicht für Festhaltemaßnahmen in Betracht kommt, wenn es gegen Anforderungen verstößt, die – unbeschadet der Verpflichtung zur Seenotrettung – nach dem Völkerrecht oder dem Unionsrecht für das Schiff gelten.