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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.03.2022 – C-620/20

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2022:158

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 3. März 2022 ( Rechtssache C‑620/20 P International Management Group (IMG) gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Haushaltsordnung – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Entwicklungszusammenarbeit – Ausführung des Unionshaushalts im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch eine internationale Organisation – Beschluss, die Übertragung des Haushaltsvollzugs an eine Einrichtung abzulehnen, weil Zweifel an ihrem Status bestehen – Nichtigerklärung – Schadensersatz – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Grundsatz der guten Verwaltung – Durchführung einer Entscheidung über die Nichtigerklärung“

1 Die Haushaltsordnungen sehen für den Vollzug des Unionshaushalts die Möglichkeit der indirekten Mittelverwaltung vor. Die Kommission machte hiervon im Jahr 2013 Gebrauch, indem sie die Verwaltung bestimmter Mittel für die Entwicklungszusammenarbeit an die International Management Group (im Folgenden: IMG) übertrug, deren Status als internationale Organisation in der Ausgangsrechtssache streitig ist.

2 Im Jahr 2014 setzte die Kommission die Beziehungen zu IMG aufgrund von Zweifeln an deren Rechtsstatus aus, und 2015 teilte sie ihr mit, dass sie mit ihr keine neuen Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung abschließen werde.

3 IMG erhob gegen diese Beschlüsse der Kommission Klage beim Gericht, die abgewiesen wurde (

4 Nachdem die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen worden war, wies dieses die Schadensersatzklage schließlich ab ( I. Rechtlicher Rahmen

5 Ich verweise auf die Darstellung der auf die indirekte Mittelverwaltung des Unionshaushalts anwendbaren Haushaltsordnungen im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P und gebe diese daher nicht erneut wieder.

6 In diesem Urteil werden die einschlägigen Bestimmungen aus der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ( II. Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

7 Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten ist im Einzelnen im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P sowie im angefochtenen Urteil dargelegt, auf die verwiesen wird.

8 Aus den Urteilen C‑183/17 und C‑184/17 ( „– Nach ihren dem Gerichtshof in den Akten vorliegenden Statuten wurde IMG am 25. November 1994 als internationale Organisation mit der Bezeichnung ‚International Management Group – Infrastructure for Bosnia and Herzegovina‘ und Sitz in Belgrad (Serbien) errichtet, um den am Wiederaufbau Bosnien-Herzegowinas beteiligten Staaten zu diesem Zweck eine spezialisierte Stelle zur Verfügung stellen zu können. Seitdem dehnte IMG ihren Tätigkeitsbereich immer weiter aus und schloss am 13. Juni 2012 ein Sitzabkommen mit dem Königreich Belgien. – Am 7. November 2013 erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 84 der Verordnung Nr. 966/2012 den Durchführungsbeschluss C(2013) 7682 final über das Jahresaktionsprogramm 2013 für Myanmar/Burma zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss). – In Art. 1 dieses Beschlusses hieß es, dass das Aktionsprogramm für das Jahr 2013 für Myanmar/Burma, wie in den Anhängen 1 und 2 dieses Beschlusses näher ausgeführt, genehmigt sei. – Gemäß Art. 3 des Beschlusses konnten die Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung unter der Voraussetzung des Abschlusses einer Übertragungsvereinbarung auf die in den Anhängen 1 und 2 des Beschlusses aufgeführten Einrichtungen übertragen werden. – Anhang 2 des Beschlusses beschrieb die zweite Aktion des Aktionsprogramms für das Jahr 2013 für Myanmar/Burma. Die Abschnitte 5 und 8 dieses Anhangs sahen im Wesentlichen vor, dass diese Aktion aus einem Programm zur Entwicklung des Handels bestand, dessen Kosten, die auf 10 Mio. Euro veranschlagt wurden, von der Europäischen Union finanziert würden und dessen Durchführung in gemeinsamer Verwaltung mit IMG sichergestellt würde. Nr. 8.3.1 dieses Anhangs stellte IMG als eine in Myanmar/Burma bereits etablierte und an der Durchführung von unionsfinanzierten Projekten in diesem Staat mitwirkende internationale Organisation vor. – Am 17. Februar 2014 setzte das OLAF die Kommission davon in Kenntnis, dass es eine Untersuchung zum Status von IMG eröffnet habe. – Am 24. Februar 2014 leitete der Generalsekretär der Kommission diese Information an den Generaldirektor Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung dieses Organs weiter, wobei er ihn auf die Möglichkeit hinwies, Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2013 zu erlassen. – Am 26. Februar 2014 erließ dieser Generaldirektor Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der genannten Vorschrift. Diese begründete er damit, dass die ursprüngliche Untersuchung des OLAF Zweifel am Status von IMG habe aufkommen lassen (im Folgenden: Sicherungsmaßnahmen vom 26. Februar 2014). Diese Sicherungsmaßnahmen bestanden im Wesentlichen darin, zum einen den Abschluss neuer Übertragungsvereinbarungen mit IMG im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß der Verordnung Nr. 966/2012 und zum anderen die Erstreckung bereits mit IMG geschlossener Übertragungsvereinbarungen im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung des Unionshaushalts auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1605/2002 zeitweilig zu verbieten. – Am 25. April 2014 richtete dieser Generaldirektor ein Schreiben an IMG (im Folgenden: Schreiben vom 25. April 2014), in dem er sie über drei neue Gesichtspunkte in der Akte der Kommission informierte, nämlich erstens den Umstand, dass fünf Mitgliedstaaten der Union, die nach Angaben von IMG Mitglieder dieser Organisation sein sollten, sich nicht als solche betrachteten, zweitens den Umstand, dass der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) angegeben habe, dass IMG keine Sonderorganisation der UNO sei, und drittens, dass Ungewissheiten in Bezug auf die Vollmachten von Personen bestünden, die bestimmte Staaten bei der Unterzeichnung der Gründungsakte von IMG vertreten hätten. Der Generaldirektor Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission teilte ferner mit, dass er in Anbetracht der sich aus diesen Gesichtspunkten ergebenden Zweifel hinsichtlich des Status von IMG seine Dienststellen angewiesen habe, in Bezug auf diese Organisation vorübergehend auf Verfahren zu verzichten, die die Ausführung von Haushaltsaufgaben durch internationale Organisationen erlauben. – Am 15. Dezember 2014 erhielt die Kommission den vom OLAF nach Abschluss seiner Untersuchung erstellten Bericht (im Folgenden: OLAF‑Bericht), der eine Reihe von Empfehlungen enthielt. In diesem Bericht stellte das OLAF im Wesentlichen fest, dass IMG keine internationale Organisation im Sinne der Finanzregelungen von 2002 und 2012 sei, und empfahl der Kommission, Sanktionen gegen IMG zu verhängen und die Beträge zurückzufordern, die an diese wegen ihrer Eigenschaft als internationale Organisation gezahlt worden waren. – Am nächsten Tag erließ die Kommission, gestützt auf Art. 84 der Verordnung Nr. 966/2012, den Beschluss vom 16. Dezember 2014. Nach Art. 1 dieses Beschlusses wurde Anhang 2 des ursprünglichen Beschlusses durch einen neuen Anhang ersetzt, dessen Abschnitte 1 und 4.3 im Wesentlichen vorsahen, dass nicht mehr IMG, sondern die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (im Folgenden: GIZ) mit der Durchführung des in diesem ursprünglichen Beschluss vorgesehenen Programms zur Entwicklung des Handels im Wege der indirekten Mittelverwaltung betraut wurde. – Am 16. Januar 2015 erstellte der juristische Dienst der Kommission einen Vermerk mit dem Titel ‚Rechtliche Bewertung des [OLAF‑Berichts] zur Untersuchung … in Bezug auf [IMG]‘ (im Folgenden: Stellungnahme des juristischen Dienstes). – Am 8. Mai 2015 richtete die Kommission ein Schreiben an IMG, um diese über die Konsequenzen zu informieren, die sie aus dem OLAF‑Bericht zu ziehen beabsichtige. In diesem Schreiben teilte sie mit, obwohl sie den meisten Empfehlungen des OLAF nicht nachkommen werde, habe sie u. a. beschlossen, dass ihre Dienststellen erst dann mit IMG neue Übertragungsvereinbarungen nach dem in der Verordnung Nr. 966/2012 für internationale Organisationen vorgesehenen Modus der indirekten Mittelverwaltung abschließen würden, wenn hinsichtlich des Status von IMG als internationale Organisation absolute Gewissheit bestehe. Dieser Teil des Schreibens stellt den in Rn. 1 des vorliegenden Urteils angesprochenen Beschluss vom 8. Mai 2015 dar.“ III. Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P

9 IMG erhob beim Gericht eine Klage gegen den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 (Rechtssache T‑29/15) und eine Klage gegen den Beschluss vom 8. Mai 2015 (Rechtssache T‑381/15). Mit beiden Klagen beantragte sie die Nichtigerklärung der jeweiligen Beschlüsse und mit der zweiten Klage zusätzlich den Ersatz des verursachten Schadens.

10 Am 2. Februar 2017 erließ das Gericht zwei Urteile, mit denen die Klagen T‑29/15 und T‑381/15 abgewiesen wurden.

11 IMG legte gegen diese beiden Urteile jeweils Rechtsmittel ein. In der Entscheidung im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P gab der Gerichtshof in beiden Rechtssachen dem jeweils zweiten Klagegrund statt und hob die erstinstanzlichen Urteile auf.

12 Nach Überzeugung des Gerichtshofs war dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es „den Erlass der streitigen Beschlüsse [der Kommission] mit ihren Zweifeln hinsichtlich des Status von IMG als ‚internationale Organisation‘ im Sinne der Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 gerechtfertigt“ hat (

13 Der Gerichtshof stellte fest, dass die vom Gericht zur Rechtfertigung der Zweifel der Kommission vorgebrachten Gesichtspunkte nicht geeignet waren, diese rechtlich zu begründen (

14 Der Umstand, dass dem jeweils zweiten Rechtsmittelgrund stattgegeben wurde, hatte gemäß dem Urteil des Gerichtshofs folgende Auswirkungen: – Der vom Gericht begangene Rechtsfehler führte zur vollständigen Aufhebung der Urteile T‑29/15 und T‑381/15. – Insoweit IMG die Nichtigerklärung der Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 beantragt hatte, waren beide Rechtssachen entscheidungsreif. – Beide Beschlüsse waren mit demselben Rechtsfehler behaftet wie die Urteile T‑29/15 und T‑381/15 und daher ebenfalls in vollem Umfang nichtig. – Der Antrag auf Ersatz der IMG durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstandenen Schäden war jedoch nicht zur Entscheidung reif und die Rechtssache daher insoweit an das Gericht zurückzuverweisen.

15 IMG beantragte beim Gerichtshof die Auslegung der Nrn. 1 bis 3 des Tenors des Urteils C‑183/17 P und C‑184/17 P. Die Kommission könne keinen Zweifel an ihrem Status als internationale Organisation gemäß den Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 haben.

16 Der Gerichtshof lehnte den Antrag auf Auslegung von IMG insbesondere mit dem Argument ab ( IV. Angefochtenes Urteil

17 Nach der Urteilsverkündung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑183/17 P und C‑184/17 P hat das Gericht nach Eingang der Erklärungen der Parteien das angefochtene Urteil erlassen, in dem es den Antrag von IMG auf Ersatz der Schäden, die ihr durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden seien, zurückgewiesen hat.

18 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht entschieden: – Die Klage sei unzulässig, soweit mit ihr der Ersatz einer Reihe von Schäden beantragt werde, die über die in der Klageschrift genannten Schäden hinausgingen oder von diesen von der Art her abwichen. Insbesondere seien die Anträge von IMG auf Ersatz in Form der Naturalrestitution bestimmter materieller und immaterieller Schäden, die sie infolge des Beschlusses vom 8. Mai 2015 erlitten habe, unzulässig. – Die Schadensersatzklage sei zulässig, soweit sie sich auf Ersatz des mit 3 Mio. Euro bezifferten materiellen Schadens einerseits und auf Zahlung eines symbolischen Betrags von einem Euro als Ersatz des immateriellen Schadens andererseits richte. – Selbst wenn der Beschluss vom 8. Mai 2015 aus den im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P genannten Gründen rechtswidrig sei, habe er nicht gegen „eine Rechtsnorm verstoßen …, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen“. Aus diesem Grund sah das Gericht das Vorbringen von IMG, die Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 seien im Licht der Grundsätze des Völkerrechts zum Begriff der „internationalen Organisation“ in dem Sinne auszulegen, dass die Kommission, nachdem sie einer Einrichtung diesen Status zuerkannt habe, diesen „erworbenen Status“ nicht mehr in Frage stellen könne, als unbegründet an. – Selbst wenn die Anerkennung des Status einer internationalen Organisation nach dem Völkerrecht endgültig wäre, verpflichte der in den Art. 310 und 317 AEUV verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die Kommission, alle zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere wenn sie Haushaltsvollzugsaufgaben an internationale Organisationen übertrage. – Aus dem Urteil des Gerichtshofs C‑183/17 P und C‑184/17 P (Rn. 88 bis 90) gehe hervor, dass der Status einer internationalen Organisation im Sinne der Haushaltsordnungen von 2002 und 2012, selbst wenn er einer bestimmten Einrichtung zuerkannt worden sei, später von der Kommission in Frage gestellt werden könne, sofern dies gerechtfertigt sei. – Nach Ansicht des Gerichts ist das Vorbringen von IMG, die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 8. Mai 2015 sei als Verstoß gegen den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und insbesondere gegen die Verpflichtung zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung ihres Status als internationale Organisation im Lichte der Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 und unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte anzusehen, unbegründet ( – Der von IMG geltend gemachte Verstoß gegen die Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 sei jedenfalls nicht „hinreichend qualifiziert“ im Sinne der Rechtsprechung, da IMG nicht nachgewiesen habe, dass die Kommission bei der Anwendung dieser Vorschriften über keinen Ermessensspielraum verfüge.

19 Im Ergebnis hat das Gericht einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, verneint und aus diesem Grund die Schadensersatzklage von IMG in vollem Umfang abgewiesen. V. Weitere Verfahren mit eventueller Auswirkung auf den Rechtsstreit

20 Parallel zum Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T‑381/15 RENV kam es im Zusammenhang mit der Durchführung des Urteils C‑183/17 P und C‑184/17 P zu einem Schriftwechsel zwischen der Kommission und IMG. Aus diesem Schriftwechsel geht hervor, dass beide die Entscheidungsgründe unterschiedlich auslegen: – Die Kommission ist der Auffassung, die Nichtigerklärung der Beschlüsse vom 14. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 beruhe auf ihrer mangelnden Begründung. – IMG hingegen vertritt den Standpunkt, die Nichtigerklärung verpflichte die Kommission zur Anerkennung des Status von IMG als internationale Organisation im Sinne der Haushaltsordnungen von 2002 und 2012.

21 Im Verlauf dieses Schriftwechsels sandte die Kommission am 18. Juli 2019 ein Schreiben an IMG, in dem sie darauf hinwies, der Gerichtshof sei in seinem Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P nicht zu dem Schluss gekommen, dass IMG eine internationale Organisation sei. Für die Durchführung des Urteils sei somit „nicht die automatische Anerkennung von IMG als internationale Organisation, sondern eine erneute Prüfung ihres Status im Lichte der verfügbaren Informationen und der anwendbaren Finanzregelungen“ erforderlich (

22 Gegen dieses Schreiben erhob IMG Klage beim Gericht (T‑645/19) und beantragte zum einen seine Nichtigerklärung und zum anderen den Ersatz der ihr entstandenen Schäden.

23 Das Gericht wies die Klage T‑645/19 mit Beschluss vom 9. September 2020 (

24 Außerdem hat IMG gegen die Kommission beim Gericht eine weitere Klage auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung erhoben (Rechtssache T‑752/20, IMG/Kommission, noch anhängig), mit der sie den Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden beantragt, die ihr im Rahmen der gegen sie geführten Untersuchung durch die Handlung der Kommission und des OLAF entstanden seien. VI. Anträge der Parteien und Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑620/20 P

25 IMG beantragt, – das Urteil des Gerichts vom 9. September 2020 in der Rechtssache T‑381/15/RENV aufzuheben, – ihren im ersten Rechtszug gestellten, überarbeiteten Anträgen stattzugeben und folglich – die andere Partei des Verfahrens zum Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, so wie in ihren Erklärungen im Anschluss an die Zurückverweisung der Rechtssache T‑381/15 RENV dargestellt, zu verurteilen, – der anderen Partei sämtliche Kosten aufzuerlegen.

26 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und IMG die entsprechenden Kosten aufzuerlegen.

27 Der Gerichtshof hat beschlossen, die Rechtsmittel C‑619/20 P und C‑620/20 P für das Urteil zu verbinden.

28 Auf Wunsch des Gerichtshofs beschränken sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Rechtssache C‑620/20 P. VII. Würdigung des Rechtsmittels C‑620/20 P A. Vorbemerkung: der von der Kommission aufgenommene Rechtsmittelgrund

29 Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 hat die Kommission die Kanzlei des Gerichtshofs über einen Umstand informiert, den sie als „bedeutenden neuen Sachverhalt“ bezeichnet, nämlich die Mitteilung an IMG vom 8. Juni 2021, dass zur Durchführung des Urteils C‑183/17 P und C‑184/17 P eine Beurteilung ihres Status als internationale Organisation im Lichte der Haushaltsordnungen 2002, 2012 und 2018 vorgenommen worden und diese negativ ausgefallen sei.

30 Dieser Beurteilung zufolge, die rückwirkend ab 2014 gilt, ist IMG nicht befugt, die Verwaltung von Unionsmitteln in Form der indirekten Mittelverwaltung durch eine internationale Organisation zu übernehmen.

31 Nach Ansicht der Kommission sind die Rechtsmittel C‑619/20 P und C‑620/20 P somit gegenstandslos, und daher macht sie diesen Umstand gemäß Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als (neuen) Rechtsmittelgrund geltend.

32 IMG lehnt den Antrag der Kommission ab und hat darüber hinaus beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des im Schreiben vom 8. Juli 2021 enthaltenen Beschlusses der Kommission erhoben (

33 Mit dem neuen Rechtsmittelgrund bezweckt die Kommission, dass der Gerichtshof darüber entscheidet, ob IMG eine internationale Organisation ist oder nicht, und das Rechtsmittel für erledigt erklärt.

34 Der Antrag der Kommission ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aus folgenden Gründen unzulässig: – Erstens entscheidet das Gericht im Rahmen der noch anhängigen Rechtssache T‑509/21 über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission vom 8. Juli 2021. – Zweitens betrifft das vorliegende Rechtsmittel nur die Folgen der im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P festgestellten Rechtswidrigkeit. Bei der Entscheidung ist zu prüfen, ob diese Rechtswidrigkeit zu einer Haftung der Union führt. Nur weil die Kommission im Jahr 2021 entschieden hat, dass IMG nicht als internationale Organisation im Sinne der Haushaltsordnungen der Union anzusehen sei, wird diese Frage nicht gegenstandslos, und IMG verliert auch nicht ihr Interesse an einer Schadensersatzklage für den vergangenen Sachverhalt. – Drittens kann der Gegenstand des Rechtsmittels nicht von dem Gegenstand des angefochtenen Urteils abweichen ( B. Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P 1. Vorbringen der Parteien

35 IMG macht geltend, das Gericht halte sich im angefochtenen Urteil nicht an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑183/17 P und C‑184/17 P.

36 Obwohl der Gerichtshof im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P entschieden habe, dass die Zweifel der Kommission am Status von IMG unbegründet seien, sehe das Gericht die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 8. Mai 2015 nicht als gegeben an, sondern lasse zu, dass die Kommission ihren Status als internationale Organisation weiterhin in Frage stelle.

37 Die Kommission tritt dem Vorbringen von IMG entgegen und beantragt die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes. 2. Würdigung

38 Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht vor: „Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden.“

39 Meiner Meinung nach verstößt das Gericht weder gegen diese Bestimmung noch gegen das Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P, wenn es den von IMG beantragten Schadensersatz mit der Begründung ablehnt, dass sich aus diesem Urteil nicht die Pflicht ableiten lasse, diese Einrichtung als internationale Organisation anzusehen, die nach den Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 zur Übernahme von Haushaltsvollzugsaufgaben und zum Empfang der entsprechenden Mittel im Rahmen einer indirekten Mittelverwaltung befugt sei.

40 Entgegen dem Vorbringen von IMG geht aus dem Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P nicht hervor, dass die Kommission, sobald sie einer Einrichtung den Status einer internationalen Organisation zuerkannt hat, diesen Status nicht mehr in Frage stellen kann.

41 Aus dem Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P sowie dem nachfolgenden Beschluss C‑183/17 P‑INT ergibt sich vielmehr, dass eine Anerkennung des Status als internationale Organisation im Sinne der Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 durch die Kommission nicht endgültig ist und unter bestimmten Voraussetzungen neu beurteilt werden kann.

42 Besonders aussagekräftig ist insoweit der Beschluss C‑183/17 P‑INT. Wie ich bereits dargestellt habe, legt der Gerichtshof darin dar, wie das Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P zu verstehen ist, und stellt fest, dass er in dem Urteil nicht der Frage vorgreift, ob IMG nach einer Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte über den Status einer internationalen Organisation verfügt oder nicht. Für die Entscheidung hierüber ist das Gericht zuständig.

43 Wie im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt wird, ergibt sich aus der Aufhebung des Urteils des Gerichts und des Beschlusses der Kommission durch den Gerichtshof somit nicht, dass die Haushaltsordnungen der Rechtsmittelführerin das Recht einräumen, als internationale Organisation anerkannt zu bleiben und mit der Kommission Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung abschließen zu können.

44 Es kann darüber hinaus argumentiert werden, dass die Kommission bei Zweifeln am Status einer internationalen Organisation wie IMG verpflichtet ist, diesen Status neu zu beurteilen, bevor sie ihr die indirekte Verwaltung von Mitteln aus dem Unionshaushalt überträgt.

45 Der erste Rechtsmittelgrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen. C. Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den in den Haushaltsordnungen vorgesehenen Begriff der internationalen Organisation 1. Vorbringen der Parteien

46 IMG macht geltend, das angefochtene Urteil verkenne a) den in den Haushaltsordnungen vorgesehenen Begriff der internationalen Organisation und verstoße b) gegen die internationale Anerkennung und die Normenhierarchie sowie c) gegen die Auslegung der Haushaltsordnungen der Union im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P.

47 Nach Ansicht von IMG verwechselt das Gericht die Einstufung der Einrichtung als internationale Organisation mit ihrer Fähigkeit zur Sicherstellung der Mittelverwaltung für die Union. Die Kommission müsse für die Mittel aus dem Unionshaushalt die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherstellen, dürfe jedoch nicht die Existenz einer internationalen Organisation, d. h. ihre Stellung nach dem Völkerrecht, verneinen.

48 Die Kommission tritt dem Vorbringen von IMG entgegen und beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend bzw. offensichtlich unbegründet. 2. Würdigung

49 Nach Nr. 4 des Tenors des Urteils C‑183/17 P und C‑184/17 P hat das Gericht nach der Zurückverweisung der Rechtssache „über den Antrag [von IMG] auf Ersatz der Schäden, die dieser Einrichtung durch den [im Schreiben vom 8. Mai 2015 enthaltenen] Beschluss der Kommission entstanden sein sollen“, zu entscheiden.

50 Für diese Entscheidung musste das Gericht nicht über den Status von IMG als internationale Organisation im Licht der für die Union verbindlichen Bestimmungen des Völkerrechts befinden. Der Hinweis in den Rn. 78 bis 80 des angefochtenen Urteils, dass der in den Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 verwendete Begriff der internationalen Organisation dem Völkerrecht entlehnt sei, in diesen Vorschriften jedoch zum spezifischen Zweck des Vollzugs des Unionshaushalts eingesetzt werde, war ausreichend.

51 Das Gericht hat meiner Meinung nach zu Recht entschieden (

52 Für die Entscheidung über die außervertragliche Haftung der Union ist somit in der vorliegenden Rechtssache die Stellung von IMG als internationale Organisation nach dem Völkerrecht nicht relevant. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Rechtswidrigkeit des vom Gerichtshof für nichtig erklärten Beschlusses der Kommission (vom 8. Mai 2015) als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsvorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht, angesehen werden könnte.

53 Obwohl die völkerrechtlichen Vorschriften, auf die sich IMG beruft, Teil des Unionsrechts sind, geben sie einer internationalen Organisation keinen Anspruch darauf, dass ihr Status, nachdem er von der Union anerkannt wurde, nicht erneut überprüft werden kann (

54 Außerdem kann eine internationale Organisation nicht davon ausgehen, dass ihre Beteiligung an der indirekten Verwaltung von Mitteln aus dem Unionshaushalt während eines bestimmten Zeitraums ihr das Recht verleiht, dies auch in Zukunft zu tun.

55 Die Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 geben der Kommission bei der Auswahl der internationalen Organisationen, die sich in Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung am besten für die indirekte Mittelverwaltung ihres Haushalts eignen, einen weiten Ermessensspielraum.

56 Die übrigen Argumente von IMG zur Anerkennung internationaler Organisationen gehen ins Leere, weil sie auf der irrigen Annahme basieren, dass der Gerichtshof im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P IMG diesen Status zuerkannt habe.

57 Nachdem die Kommission ihren neuen Beschluss vom 8. Juli 2021 (

58 Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet und ins Leere gehend zurückzuweisen. D. Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung 1. Vorbringen der Parteien

59 IMG macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, der zu einer außervertraglichen Haftung der Kommission führen könne, abgelehnt (Rn. 90 bis 93 des angefochtenen Urteils).

60 Die ungerechtfertigten Zweifel am Status von IMG, die zur Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 8. Mai 2015 durch den Gerichtshof geführt hätten, zeigen nach Auffassung von IMG, dass die Kommission rechtswidrig gehandelt und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung (Art. 41 der Charta) sowie gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, ihre Situation sorgfältig und unparteiisch zu prüfen.

61 Die Kommission tritt dem Vorbringen von IMG entgegen und beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittelgrundes. 2. Würdigung

62 Der dritte Rechtsmittelgrund beruht auf einer unzutreffenden Annahme, die weitere Fehler zur Folge hat: Dem Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P wird erneut entnommen, dass die Kommission den Status als internationale Organisation zum Zweck der indirekten Verwaltung von Mitteln aus dem Unionshaushalt automatisch und unwiderruflich anerkennen müsse.

63 Nach Ansicht von IMG stellt die von der Kommission mit ihrem Beschluss vom 8. Mai 2015 begangene Rechtswidrigkeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung dar, der automatisch die außervertragliche Haftung der Union auslöse.

64 Wie ich im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes (der sich mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund überschneidet) genauer ausführen werde, ist ein bloßer Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung für eine Begründung der außervertraglichen Haftung der Union nicht ausreichend. Für eine solche Haftung ist vielmehr erforderlich, dass es sich um einen hinreichend qualifizierten Verstoß handelt.

65 IMG bringt im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes keine Argumente hervor, die das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes belegen. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Rechts- und Beurteilungsfehler, die den Gerichtshof zur Nichtigerklärung des Beschlusses vom 8. Mai 2015 veranlasst haben, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung (insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung, unparteiisch zu handeln) darstellen sollen.

66 Der dritte Rechtsmittelgrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen. E. Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung des Begriffs des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen 1. Vorbringen der Parteien

67 IMG macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 87 bis 98 des angefochtenen Urteils fehlerhaft das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, als Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Union herangezogen.

68 Internationale Organisationen, denen die Kommission die Möglichkeit der indirekten Verwaltung von Unionsmitteln zuerkenne, hätten gemäß den Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 Anspruch darauf, dass ihr Status nicht nachträglich von der Kommission überprüft werde.

69 IMG ist außerdem der Auffassung, die Kommission verfüge über keinen Ermessensspielraum und die bloße Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass ihr Status nicht in Frage gestellt werde, stelle einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm dar, die dem Einzelnen Rechte verleihe.

70 In den Rn. 90 bis 92 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zu Unrecht das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der guten Verwaltung durch die Kommission abgelehnt. Dieser Verstoß liege darin, dass die Kommission nicht mit der von diesem Grundsatz geforderten Unparteilichkeit gehandelt habe, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die dem Einzelnen Rechte verleihe.

71 Die Kommission tritt dem Vorbringen von IMG entgegen und beantragt die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes und führt aus, er sei teilweise unzulässig, da der geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung nicht hinreichend klar dargelegt worden sei. 2. Würdigung

72 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen folgender Voraussetzungen ab ( – Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, bei dem es sich um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, natürlichen oder juristischen Personen Rechte zu verleihen, handeln muss, – tatsächliches Bestehen des Schadens und – Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden.

73 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft werden müssen (

74 Der Gerichtshof stellt fest, dass „für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union nicht irgendein Verstoß [genügt]. Es muss sich vielmehr um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine den Einzelnen schützende Unionsrechtsnorm handeln. Verfügt ein Organ oder eine Einrichtung der Union über ein Ermessen, kann nur eine offenkundige, erhebliche Überschreitung der Grenzen dieses Ermessens einen solchen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen (

75 Ein solcher hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, natürlichen oder juristischen Personen Rechte zu verleihen, ist gegeben, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat.

76 Die hierbei zu berücksichtigenden Faktoren sind u. a. die Komplexität der Sachverhalte, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Rechtsnorm sowie der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Rechtsnorm dem Unionsorgan belässt (

77 Verfügt ein Unionsorgan nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht anzunehmen und die außervertragliche Haftung der Union auszulösen (

78 Es besteht jedoch kein automatischer Zusammenhang zwischen dem fehlenden Ermessen des Organs und dem Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes. Die außervertragliche Haftung der Union setzt die Feststellung eines Verstoßes voraus, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte (

79 Das im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes geäußerte Vorbringen von IMG, es liege ein zweifacher Verstoß der Kommission vor – zum einen ein Verstoß gegen die Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 und zum anderen ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung (bzw. das Recht darauf) – ist in Übereinstimmung mit diesen Kriterien zu prüfen. a) Verstoß gegen die Haushaltsordnungen von 2002 und 2012

80 Meiner Ansicht nach stellt das Gericht zu Recht fest, dass „die Bestimmungen der Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 über die indirekte Mittelverwaltung, die sich auf internationale Organisationen beziehen, keine Rechtsnormen sind, mit denen Einrichtungen, denen die Kommission den Status einer internationalen Organisation zuerkannt hat, das Recht verliehen werden soll, dass dieser Status nicht in Frage gestellt wird …“ (

81 Die Haushaltsordnungen von 2002 und 2012 – geben der Kommission die Befugnis, Dritte (im vorliegenden Fall internationale Organisationen) mit der indirekten Verwaltung von Mitteln aus dem Unionshaushalt zu beauftragen. Die Haushaltsordnungen geben diesen Einrichtungen weder das Recht, für eine indirekte Mittelverwaltung ausgewählt zu werden, noch sichern sie ihnen zu, dass sie ihre Aufgaben der indirekten Mittelverwaltung für den Unionshaushalt über die konkrete Zuweisung hinaus beibehalten werden; – räumen der Kommission, nachdem sie sich über das Vorliegen der Eigenschaft einer internationalen Organisation vergewissert hat, einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung ein, welche internationalen Organisationen im allgemeinen Interesse der Union mit der indirekten Mittelverwaltung für die Union beauftragt werden sollen ( – geben der Kommission die Befugnis, in begründeten Fällen den Status dieser Einrichtungen als internationale Organisationen bzw. die Angemessenheit einer weiteren Beauftragung mit der indirekten Verwaltung von Unionsmitteln erneut zu prüfen (

82 Unter diesen Voraussetzungen kann dieser Teil des vierten Rechtsmittelgrundes keinen Erfolg haben, und zwar aus zwei Gründen: – Wie ich bereits dargestellt habe, räumen die Haushaltsordnungen IMG erstens nicht das Recht ein, weiterhin als internationale Organisation anerkannt zu bleiben und mit der Kommission Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung abzuschließen. – Zweitens würde bei der Annahme (quod non), dass diese Vorschriften den internationalen Organisationen ein solches Recht einräumen, der entsprechende Fehler der Kommission im Rahmen ihres Beschlusses vom 8. Mai 2015 die Grenzen ihres Ermessens nicht offenkundig und erheblich überschreiten.

83 Ich erinnere daran, dass die Kommission IMG in ihrem Beschluss vom 8. Mai 2015 mitteilte, dass ihre Dienststellen erst dann mit IMG neue Übertragungsvereinbarungen nach dem für internationale Organisationen vorgesehenen Modus der indirekten Mittelverwaltung abschließen würden, wenn hinsichtlich des Status von IMG als internationale Organisation absolute Gewissheit bestehe.

84 Zwar enthielt dieser Beschluss, was die Zweifel am Status von IMG betrifft, keine Würdigung, die ihn hinreichend rechtfertigen würde, wie der Gerichtshof im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P festgestellt hat. Die Nichtigkeit ergab sich aus den Mängeln der von der Kommission vorgelegten Beweise für die Rechtfertigung des Beschlusses.

85 Dieser Mangel, der auf einer Fehleinschätzung der Kommission beruhte, war jedoch nicht auf den ersten Blick erkennbar, sondern erst nach einer kontradiktorischen Verhandlung, in der triftige Argumente dafür und dagegen vorgetragen wurden (offenkundig überschritten hätte. b) Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

86 Das Recht auf eine gute Verwaltung (bzw. der entsprechende Grundsatz) ist in Art. 41 Abs. 1 der Charta verankert. Dort heißt es: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden (

87 Dieses Recht spiegelt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts wider (

88 Die sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung ergebende Sorgfaltspflicht gilt für das Handeln der Kommission generell und gebietet, dass diese sorgsam und umsichtig handelt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „kann die Gemeinschaftsverwaltung zur außervertraglichen Haftung für rechtswidriges Verhalten verpflichtet sein, wenn sie nicht mit aller erforderlichen Sorgfalt handelt und dadurch einen Schaden verursacht“ (

89 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass „[i]nsbesondere dann, wenn sich eine Partei darauf beruft, das zuständige Organ habe einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, … der Richter der Europäischen Union zu kontrollieren [hat], ob dieses Organ sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht hat, auf die die betreffende Beurteilung gestützt ist … Diese sich aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergebende Sorgfaltspflicht gilt generell für das Handeln der Unionsverwaltung“ (

90 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Argumente von IMG zur Anwendung dieses Grundsatzes äußerst lakonisch zurückgewiesen: – „Im vorliegenden Verfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung hat sich die Klägerin auf den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung berufen, um das Argument zu stützen, dass die Kommission den ihr in der Vergangenheit zuerkannten Status einer internationalen Organisation nicht in Frage stellen könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts geltend gemacht, dass die Kommission nach diesem Grundsatz ihre Situation sorgfältig und unparteiisch im Licht aller sachdienlichen Informationen prüfen müsse“ (Rn. 90). – „[D]ie Kommission [ist] verpflichtet …, sich zu vergewissern, dass eine Einrichtung, mit der sie eine Übertragungsvereinbarung in indirekter Mittelverwaltung abschließt, den Status als internationale Organisation hat, auch wenn sie mit dieser Einrichtung bereits einen ähnlichen Vertrag geschlossen hat, da die Anerkennung dieses Status nicht als endgültig erworben angesehen werden kann … Gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung … kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie keine neuen Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung mit einer Einrichtung schließt, wenn deren Status als internationale Organisation aufgrund von Informationen, die der Kommission zur Kenntnis gebracht wurden, fraglich ist“ (Rn. 91). – „Außerdem hat die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern der Rechtsfehler und der offensichtliche Beurteilungsfehler, die den Gerichtshof zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung veranlasst haben, einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung der Kommission, unparteiisch zu handeln, darstellen sollen, der den in der in Rn. 89 [des angefochtenen Urteils] angeführten Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen entspräche und damit die Haftung der Union auslösen könnte“ (Rn. 92).

91 IMG wirft dem Gericht vor, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, aus dem sich das spezifische Recht auf gewissenhafte, sorgfältige und unparteiische Prüfung ihrer Situation durch die Kommission ergebe, verstoßen zu haben. Ein Beweis hierfür sei die Aufhebung der Beschlüsse der Kommission im Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P.

92 Die Kommission weist dieses Vorbringen mit dem Argument zurück, für die Auslösung der außervertraglichen Haftung reiche ein rechtswidriges Verhalten allein nicht aus: Es müsse außerdem nachgewiesen werden, dass das Organ nicht mit hinreichender Sorgfalt oder Unparteilichkeit gehandelt habe, und diesen Beweis habe IMG nicht geführt.

93 Nachdem das Urteil C‑183/17 P und C‑184/17 P ergangen ist, kann nicht mehr bestritten werden, dass die Kommission mit ihrem Beschluss vom 8. Mai 2015 rechtswidrig gehandelt hat.

94 Ein solcher rechtswidriger Beschluss hat jedoch nicht automatisch einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung (in seiner Ausprägung des Rechts der Bürger, dass die Unionsorgane sorgfältig über ihre Belange entscheiden) und damit die Auslösung der Haftung der Union zur Folge.

95 Zwar ist der Beschluss vom 8. Mai 2015 in Bezug auf die ihn rechtfertigenden Beweise mit einem Beurteilungsfehler behaftet. Die Kommission hat den Beschluss in Ausübung ihres Ermessens auf der Grundlage einiger, aber nicht aller Faktoren gefasst, die sich nachträglich in einem kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren als erforderlich erweisen sollten, um den Status von IMG als internationale Organisation zu bestätigen oder abzulehnen.

96 Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung.

97 Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht kann nicht festgestellt werden, ohne den Bereich, die Umstände und den Kontext der Sorgfaltspflicht, der das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung der Union unterliegt, zu berücksichtigen (

98 Die Kommission verfolgte das Ziel, die Wirtschaftlichkeit des Unionshaushalts abzusichern, und dies entspricht einer beim Schutz der öffentlichen Mittel umsichtig handelnden Verwaltung. Obwohl die Zweifel am Status von IMG als internationale Organisation (und damit an ihrer Eignung für die indirekte Verwaltung von Unionsmitteln), wie ich an dieser Stelle wiederholen möchte, zu jenem Zeitpunkt nicht hinreichend begründet waren, kann nicht abgestritten werden, dass diesbezüglich Unsicherheit bestand.

99 Die Kommission handelte im Jahr 2015 beim Zusammentragen der Informationen zum tatsächlichen Status von IMG nicht mit hinreichender Sorgfalt und traf ihre Entscheidung daher, wie der Gerichtshof feststellte, auf einer unzureichenden Grundlage. Ihr kann vorgeworfen werden, dass sie damals keine gründlichere Prüfung vornahm, wie sie es anlässlich ihres neuen Beschlusses vom 8. Juni 2021 getan hat, um nachzuweisen, dass IMG keine internationale Organisation ist.

100 Die Kommission hätte mit der endgültigen Feststellung, ob es sich bei IMG um eine internationale Organisation handelt oder nicht, nicht bis zum 8. Juni 2021 warten dürfen. Tatsächlich forderte sie Informationen von IMG an und stellte diese die Informationen nicht zur Verfügung, so dass sich die Kommission an die als Mitglied von IMG dargestellten Staaten wenden musste, um Informationen über ihre Beteiligung an IMG zu erhalten. Mehr Sorgfalt der Verwaltung wäre zu wünschen gewesen, aber ich sehe im Verhalten der Kommission keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen ihre sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung ergebende Sorgfaltspflicht, der eine außervertragliche Haftung der Union auslösen könnte (

101 Wäre das System der außervertraglichen Haftung der Unionsorgane weniger streng, als es sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, könnte die bloße Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Pflicht zum Ersatz des entstandenen Schadens führen.

102 Dies ist jedoch nicht der Fall, da die außervertragliche Haftung nicht durch irgendeinen Verstoß, sondern durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine den Einzelnen schützende Unionsrechtsnorm ausgelöst werden muss. „Verfügt ein Organ oder eine Einrichtung der Union über ein Ermessen, kann nur eine offenkundige, erhebliche Überschreitung der Grenzen dieses Ermessens einen solchen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen“ (

103 Ich bin daher der Auffassung, dass die Kommission den Beschluss vom 8. Mai 2015 zwar ohne die erforderlichen Beweise erlassen hat, mit der Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht jedoch keinen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen hat. Der Fehler der Kommission kann zwar nicht bestritten, aber auch nicht als unentschuldbar bezeichnet werden (

104 Im Ergebnis ist der vierte Rechtsmittelgrund daher als unbegründet zurückzuweisen. F. Fünfter, sechster und siebter Rechtsmittelgrund: Verstöße im Zusammenhang mit dem von IMG erlittenen Schaden 1. Vorbringen der Parteien

105 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht IMG zu den in Rn. 40 erster bis dritter Gedankenstrich des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Anträgen geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Naturalrestitution, gegen die Begründungspflicht des Richters, gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie gegen Art. 76 Buchst. e und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen.

106 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund rügt IMG in Bezug auf die in Rn. 40 vierter Gedankenstrich des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Anträge einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des Richters sowie einen Verstoß gegen Art. 76 Buchst. e und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts.

107 Mit dem siebten Rechtsmittelgrund trägt IMG zum immateriellen Schaden vor, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Naturalrestitution, gegen die Begründungspflicht des Richters, gegen Art. 76 Buchst. e und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sowie gegen die Befugnis des Unionsrichters zur unbeschränkten Nachprüfung verstoßen.

108 Die Kommission tritt diesen drei Rechtsmittelgründen entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen. 2. Würdigung

109 Meiner Ansicht nach muss der Gerichtshof, wenn er die vorhergehenden Rechtsmittelgründe zurückweist, auch diese drei Rechtsmittelgründe als ins Leere gehend zurückweisen.

110 Nach ständiger Rechtsprechung „hängt die außervertragliche Haftung der Union … vo[n] … der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und dem Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden [b] … [W]enn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, [ist die Klage] insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung … geprüft zu werden brauchen … (

111 Vorstehend habe ich dargestellt, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die IMG Rechte verleiht, vorliegt. Da die erste der für die Feststellung der außervertraglichen Haftung der Union erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt ist, braucht über das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und die Schadenshöhe nicht entschieden zu werden.

112 Ich schlage daher vor, den fünften, den sechsten und den siebten Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen. VIII. Kosten

113 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

114 Da IMG mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. IX. Ergebnis

115 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, 1. den von der Kommission neu aufgenommenen Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären, 2. den ersten, den dritten und den vierten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen, 3. den zweiten Rechtsmittelgrund als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen, 4. den fünften, den sechsten und den siebten Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen, 5. die International Management Group zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission mit Ausnahme der Kosten, die sich aus dem von der Kommission neu eingeführten Rechtsmittelgrund ergeben, zu verurteilen.