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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 03.03.2022 – C-659/20

Generalanwältin Laila Medina · ECLI:EU:C:2022:159

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN LAILA MEDINA vom 3. März 2022 ( Rechtssache C‑659/20 ET gegen Ministerstvo životního prostředí (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud [Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels – Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 865/2006 – Ausnahmen vom Verbot des Handels – In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart – Begriff ‚Zuchtstock‘ – Bestimmung der Abstammung des Zuchtstocks“ Einleitung

1 „[D]ie freilebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt [bilden] einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde …, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt“. Diese grundlegende Aussage findet sich in der Präambel zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden: CITES) (

2 Das CITES ist ein internationales Umweltübereinkommen, das auf den Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor übermäßiger Ausbeutung durch internationalen Handel abzielt. In der Literatur wird es als „das wohl erfolgreichste aller internationalen Artenschutzübereinkommen“ bezeichnet, wobei jedoch anerkannt wird, dass „zweifellos weiterhin Probleme bestehen“ (

3 Diese allgemeinen Erwägungen bilden den Hintergrund, vor dem ich das Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) zu prüfen beabsichtige. Das Ersuchen betrifft die Auslegung von zwei Verordnungen der Union, die den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer Erhaltung durch Kontrollen des internationalen Handels mit Exemplaren dieser Arten bezwecken, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (

4 Die Verordnung Nr. 338/97 enthält Bestimmungen, die für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare der in Anhang A der Verordnung aufgeführten Tierarten gewisse Ausnahmen vorsehen. In der vorliegenden Sache geht es im Wesentlichen darum, ob die zuständigen Behörden für die Zwecke der Feststellung, ob bestimmte Exemplare die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot des Handels für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart erfüllen, die Herkunft des Zuchtstocks überprüfen dürfen, auch wenn diese Prüfung über die vom Züchter rechtmäßig erworbenen Exemplare hinausgeht. Wie ich in meiner Prüfung aufzuzeigen beabsichtige, sollten die Behörden für die Zwecke der Entscheidung, ob die Ausnahme zu gewähren ist, dazu befugt sein. Rechtlicher Rahmen Internationales Recht CITES

5 Das CITES zielt darauf ab, bestimmte gefährdete Arten frei lebender Tiere und Pflanzen durch Regelung des internationalen Handels zu schützen. Es sieht gesonderte Schutzsysteme für verschiedene Arten vor, wobei die Arten, je nachdem, wie hoch die Gefahr ihres Aussterbens ist, in drei Gruppen aufgeteilt sind, auf die sich jeweils einer der drei Anhänge des Übereinkommens bezieht.

6 Dieses Übereinkommen, dem die Europäische Union am 8. Juli 2015 beigetreten ist, wurde in der Europäischen Union ab dem 1. Januar 1984 auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates (

7 In Anhang I des CITES sind die am stärksten bedrohten Arten aufgeführt, für die die strengste Schutzregelung gilt. Art. II Abs. 1 des CITES sieht vor, dass der Handel mit Exemplaren der dort genannten Arten nur in „Ausnahmefällen“ genehmigt werden darf.

8 Nach Art. II Abs. 2 Buchst. a des CITES enthält Anhang II zu dem Übereinkommen „alle Arten, die, obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung verhindert wird“. Die Bedingungen für die Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Arten sind weniger streng als diejenigen, die bei in Anhang I aufgeführten Arten gelten.

9 Art. VII Abs. 4 des CITES bestimmt, dass Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft gezüchtet wurden, als Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten gelten. Unionsrecht Verordnung Nr. 338/97

10 Art. 1 der Verordnung Nr. 338/97 bestimmt, dass diese zum Ziel hat, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen sicherzustellen. Außerdem ist dort festgelegt, dass diese Verordnung im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des CITES anzuwenden ist.

11 Gemäß den Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Verordnung Nr. 338/97 bedeutet: „… g) ‚Vollzugsbehörde‘ eine im Fall eines Mitgliedstaats nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) … benannte innerstaatliche Verwaltungsbehörde; … s) ‚Art‘ Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; t) ‚Exemplar‘ jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze … einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art … …“

12 Art. 8 der Verordnung Nr. 338/97 bestimmt: „(1) Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten. … (3) Im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten ist eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare … d) in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sind … …“ Verordnung Nr. 865/2006

13 Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 enthält folgende Begriffsbestimmung: „‚Zuchtstock‘ bezeichnet alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden“.

14 Art. 54 („In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare von Tierarten“) der Verordnung Nr. 865/2006 bestimmt: „Unbeschadet von Artikel 55 ist ein Exemplar einer Tierart nur dann als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird: … 2. der Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war; …“ Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

15 Der Kläger züchtet Papageien. Am 21. Januar 2015 beantragte er für fünf Exemplare der Papageienart Hyazinth-Ara (Anodorhynchus hyacinthinus), die im Jahr 2014 in der Zucht des Klägers geboren worden waren, die Gewährung einer Ausnahme vom Verbot des Handels. Diese Art ist in Anhang A der Verordnung Nr. 338/97 und in Anhang I des CITES aufgeführt. Die zuständige Vollzugsbehörde lehnte den Antrag ab, wobei sie sich auf eine Stellungnahme der wissenschaftlichen Behörde stützte.

16 Im Zuge ihrer Prüfung traf die zuständige Vollzugsbehörde folgende Feststellungen zur Herkunft der zu überprüfenden Papageien: Die Großeltern der Papageien (im Folgenden: großelterliche Exemplare) wurden im Juni 1993 unter verdächtigen Umständen von einem uruguayischen Staatsangehörigen nach Bratislava (Slowakische Republik) eingeführt. Später wurden die großelterlichen Exemplare von FU mit dem Auto in die Tschechische Republik gebracht. An der Grenze wurde der Wagen von Zollbeamten angehalten, und die großelterlichen Exemplare, die sich im Besitz von FU befanden, wurden durch Verwaltungsentscheidung beschlagnahmt. Diese Verwaltungsentscheidung wurde jedoch 1996 vom Vrchní soud v Praze (Obergericht Prag, Tschechische Republik) aufgehoben.

17 Die Behörden gaben die großelterlichen Exemplare an FU zurück, der sie GV leihweise überließ. GV züchtete im Jahr 2000 die Eltern der in Rede stehenden Papageien (im Folgenden: elterliche Exemplare) und gab die großelterlichen Exemplare danach an FU zurück, der sie an den Zoo Zlín (Zlín, Tschechische Republik) übergab. Der Kläger erhielt die elterlichen Exemplare im Jahr 2000 von GV. Die Gültigkeit der Übertragung des Eigentums an den elterlichen Exemplaren an den Kläger steht außer Streit.

18 Die wissenschaftliche Behörde prüfte, ob die elterlichen Exemplare die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausnahme vom Verbot des Handels für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart erfüllten. Nach dieser Bestimmung muss der Zuchtstock „in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben [worden sein], die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war“. Die wissenschaftliche Behörde empfahl, keine Ausnahme zu gewähren. Ihrer Ansicht nach wiesen die Registerpapiere der großelterlichen Exemplare Unstimmigkeiten auf, und es fehlten auch Angaben zur Herkunft der elterlichen Exemplare.

19 Auf der Grundlage der Stellungnahme der wissenschaftlichen Behörde lehnte die zuständige Vollzugsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Handel mit den in Rede stehenden Exemplaren ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger beim Ministerstvo životního prostředí (Ministerium für Umwelt, Tschechische Republik) Widerspruch ein. Darin machte er geltend, dass der Begriff „Zuchtstock“ unzutreffend ausgelegt worden sei. Der Begriff umfasse lediglich die elterlichen Exemplare und deren Nachkommen. Die Behörden seien deshalb nicht befugt gewesen, die Herkunft der großelterlichen Exemplare zu überprüfen. Das Ministerstvo životního prostředí (Ministerium für Umwelt) wies den Widerspruch zurück und führte dazu aus, dass für die Beurteilung, ob der Zuchtstock gemäß den einschlägigen Vorschriften gegründet worden sei, auf die Art und Weise des Erwerbs des ersten sich fortpflanzenden Paars abzustellen sei. Da der Kläger die Herkunft der großelterlichen Exemplare nicht habe nachweisen können, sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Handel mit den in Rede stehenden Exemplaren nicht möglich.

20 Gegen die Entscheidung des Ministerstvo životního prostředí (Ministerium für Umwelt) erhob der Kläger Klage beim Krajský soud v Hradci Králové (Regionalgericht Königgrätz, Tschechische Republik). In seinem Urteil führte dieses Gericht aus, dass der Handel mit Papageien der Art Anodorhynchus verboten sei und nur unter den in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 genannten besonderen Voraussetzungen genehmigt werden könne, die der Kläger jedoch nicht erfülle. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der großelterlichen Exemplare habe das CITES in der Tschechischen Republik bereits gegolten und sei in nationales Recht umgesetzt gewesen. Nach den Gesetzesbestimmungen zur Durchführung des CITES dürfe die Herkunft des Zuchtstocks geprüft werden, wobei sich diese Prüfung auf die großelterlichen Exemplare erstrecken könne. Der Begriff „Zuchtstock“ im Sinne der Verordnung Nr. 865/2006 umfasse folglich alle drei Papageiengenerationen.

21 Gegen das Urteil des Krajský soud v Hradci Králové (Regionalgericht Königgrätz) legte der Kläger Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht), dem vorlegenden Gericht, ein. Er meint, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, soweit darin der Begriff „Zuchtstock“ auf die betreffenden elterlichen und großelterlichen Exemplare erstreckt werde. Diese Auslegung bürde ihm eine unverhältnismäßige Beweislast auf. Überdies sei die Auslegung, was den Bedeutungsumfang des Begriffs „Zuchtstock“ angehe, unzutreffend. Dieser Begriff umfasse alle in einem bestimmten Zuchtbetrieb befindlichen Tiere, nicht jedoch deren in anderen Betrieben oder von anderen Züchtern gehaltene Vorfahren. Die angefochtene Entscheidung verletze sein Eigentumsrecht und sein berechtigtes Vertrauen, da er die elterlichen Exemplare rechtmäßig erworben habe.

22 In seiner Erwiderung auf die Kassationsbeschwerde des Klägers verwies das Ministerstvo životního prostředí (Ministerium für Umwelt) auf den Wortlaut von Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006, in dem – in der tschechischen Sprachfassung (dort, wo in der deutschen Fassung „erworben“ steht) – von der „Gründung“ (založení) des Zuchtstocks die Rede sei. Der Ausdruck „Gründung“ beziehe sich klar auf die Vergangenheit und verweise damit auf den Ursprung der Zuchtlinie. Außerdem sei die Definition des Zuchtstocks nebensächlich, wesentlich für die Zwecke der Gewährung einer Ausnahme sei die Art und Weise der Gründung des Stocks. Was die Beweislast betreffe, so sei sie nicht unverhältnismäßig, da der Eigentümer nur dann gehalten sei, die Herkunft des Zuchtstocks nachzuweisen, wenn er spätere Generationen zu handeln beabsichtige. Die Herkunft des Zuchtstocks werde von den Behörden nach der in der Europäischen Union gängigen Vorgehensweise geprüft. Folgte man dagegen der vom Kläger vertretenen Auffassung, so würde dies die Legalisierung von Zuchtstöcken, die auf Züchtungen mit Exemplaren aus freier Wildbahn zurückgingen, erleichtern. Was das Eigentumsrecht angehe, so stehe das rechtmäßige Eigentum an den großelterlichen Exemplaren und ihren Nachkommen außer Zweifel. Das Eigentumsrecht des Klägers sei also nicht verletzt, es werde lediglich eingeschränkt.

23 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die entscheidende Frage im vorliegenden Fall, ob der „Zuchtstock“ im Sinne der Definition in Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 alle Tiere umfasst, die in einem bestimmten Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden. Sollte der Gerichtshof diesen Begriff weit auslegen, so dass er sich auch auf die nicht vom Kläger gehaltenen großelterlichen Exemplare erstreckte, würde sich die zweite Vorlagefrage erübrigen.

24 Sollte der Gerichtshof jedoch den Begriff „Zuchtstock“ eng auslegen und diesen auf die Exemplare aus einem bestimmten Zuchtbetrieb beschränken, so wäre die zweite Vorlagefrage zu beantworten. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff der „Gründung“ des Zuchtstocks im Sinne von Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 nur den rechtmäßigen Erwerb der in Rede stehenden Exemplare oder auch den Ursprung der Zuchtlinie umfasst.

25 Dazu führt das vorlegende Gericht aus, dass letztere Auslegung des Begriffs, die auch den Ursprung der Zuchtlinie der in Rede stehenden Exemplare umfasse, eine Legalisierung „zweifelhafter“ Zuchtstöcke durch „unredliche“ Überlassungen verhindere. Allerdings sei eine „unredliche“ Überlassung innerhalb der Europäischen Union gar nicht möglich. Nach dem derzeit geltenden Rechtsrahmen sei der rechtmäßige Erwerb von Exemplaren der in Anhang A der Verordnung Nr. 865/2006 aufgeführten Tierarten ohne Erhalt einer Ausnahme unmöglich. Überdies würden, wenn man die Prüfung der gesamten Zuchtlinie gestattete, unrealistische Anforderungen an die Eigentümer geschützter Tiere gestellt, die dann verpflichtet wären, die Legalität für eine lange und nicht definierte genealogische Linie nachzuweisen.

26 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob individuelle Umstände, etwa der rechtmäßige Erwerb der elterlichen Exemplare durch den Kläger und dessen berechtigtes Vertrauen darauf, mit deren Nachkommen (zumindest in der Tschechischen Republik) handeln zu können, berücksichtigt werden dürfen. Dazu merkt das vorlegende Gericht an, dass die Ausstellung einer Bescheinigung, auch wenn das CITES zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Tschechischen Republik anwendbar gewesen sei, nach den nationalen Durchführungsvorschriften im Fall einer Überlassung im Inland nicht erforderlich gewesen sei. Zudem seien die strengeren Unionsvorschriften, nach denen die Ausstellung einer Bescheinigung im Fall einer Überlassung – sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats – erforderlich sei, zum Zeitpunkt der Überlassung der elterlichen Exemplare nicht anwendbar gewesen.

27 Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Exemplare, die die Eltern der vom entsprechenden Züchter gezüchteten Exemplare sind, Bestandteil des „Zuchtstocks“ im Sinne der Verordnung Nr. 865/2006, obwohl diese nie in seinem Eigentum standen und er sie auch nicht gehalten hat? 2. Falls die erste Frage dahin zu beantworten ist, dass die elterlichen Exemplare nicht Bestandteil des Zuchtstocks sind, sind die zuständigen Behörden berechtigt, bei der Prüfung, ob die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 enthaltene Voraussetzung der rechtmäßigen Gründung des Zuchtstocks ohne Gefährdung des Überlebens wildlebender Exemplare erfüllt ist, die Herkunft dieser elterlichen Exemplare nachzuprüfen und daraus Schlüsse zu ziehen, ob der Zuchtstock im Einklang mit den in Art. 54 Nr. 2 dieser Verordnung enthaltenen Regeln gegründet worden ist? 3. Sind bei der Prüfung, ob die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 enthaltene Voraussetzung der rechtmäßigen Gründung des Zuchtstocks ohne Gefährdung des Überlebens wildlebender Exemplare erfüllt ist, die weiteren Umstände (insbesondere der gute Glaube beim Erwerb der Exemplare sowie das berechtigte Vertrauen, dass ihre möglichen Nachkommen gehandelt werden dürfen, gegebenenfalls auch weniger strenge Rechtsvorschriften, die in der Tschechischen Republik vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union in Geltung waren) zu berücksichtigen? Würdigung Zur ersten Frage

28 Mit seiner ersten Frage fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob der Begriff „Zuchtstock“ im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 in Bezug auf von einem bestimmten Züchter gezüchtete Exemplare auch deren Eltern umfasst, die weder im Eigentum des Züchters standen noch von ihm gehalten wurden.

29 Vorab merke ich dazu an, dass die Einstufung eines Exemplars einer Tierart als „in Gefangenschaft geborenes und gezüchtetes“ Exemplar wichtige Folgen für seinen Schutzstatus hat. Während nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 338/97 der Handel mit Exemplaren der in Anhang A der Verordnung aufgeführten Tierarten verboten ist, ist nämlich für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. d eine Ausnahme vom Verbot des Handels möglich (im Folgenden: Ausnahme für in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare). Die zuständige Vollzugsbehörde erteilt eine entsprechende Bescheinigung (im Folgenden: Vermarktungsbescheinigung).

30 In Art. 54 der Verordnung Nr. 865/2006 ist eine Reihe von Voraussetzungen aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit die Vollzugsbehörde die Exemplare als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet ansehen kann. So ist insbesondere gemäß Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 der zuständigen Vollzugsbehörde nachzuweisen, dass „der Zuchtstock … in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben [wurde], die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war“.

31 Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Eltern der vom Kläger erworbenen Exemplare (also die Großeltern der jüngsten Papageiengeneration) die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 genannten Voraussetzungen nicht erfüllten. Die großelterlichen Exemplare wurden nämlich in freier Wildbahn gefangen und unter verdächtigen Umständen in die Tschechische Republik eingeführt. Der Kläger meint jedoch, dass der Begriff „Zuchtstock“ Exemplare, die niemals in seinem Eigentum gestanden hätten oder in seinem Zuchtbetrieb gehalten worden seien, nicht umfasse. Für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot des Handels dürften die Behörden lediglich auf den Rechtsstatus der in seinem eigenen Zuchtbetrieb gehaltenen Exemplare abstellen.

32 In diesem Zusammenhang ersucht das vorlegende Gericht um Klärung des Bedeutungsumfangs des Begriffs „Zuchtstock“ im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006. Lege man diesen Begriff dahin aus, dass er, unabhängig vom Halterbetrieb, sämtliche für die Züchtung der betreffenden Linie verwendeten Exemplare umfasse, so bräuchten die beiden anderen Fragen nicht mehr geprüft zu werden. Bei der behördlichen Prüfung der Gründung des Zuchtstocks gemäß Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 sei definitionsgemäß auch seine Abstammung zu berücksichtigen.

33 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (

34 Nach dem Wortlaut von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 bezeichnet der Begriff „Zuchtstock‘ … alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden“.

35 Nach der vom vorlegenden Gericht vertretenen Ansicht, die die Kommission in ihren Erklärungen teilt, umfasst die Begriffsbestimmung für „Zuchtstock“ ihrem Wortlaut nach ausschließlich die in einem bestimmten Zuchtbetrieb gehaltenen Tiere. Die Begriffsbestimmung bezieht sich in der Tat auf Tiere, die in „einem“ („a“) Zuchtbetrieb und nicht in jeglichem (any) Zuchtbetrieb gehalten werden.

36 Ein Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen spricht für diese Auslegung. In der französischen Fassung heißt es „un établissement d’élévage“, in der spanischen „un establecimiento“, in der deutschen „in einem Zuchtbetrieb“ und in der lettischen „dzīvnieki audzētavā“ (

37 Die Auslegung nach dem Wortlaut ist jedoch insofern nicht schlüssig, als der Wortlaut einiger anderer Sprachfassungen von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 dafürspricht, dass der Begriff „Zuchtstock“ alle Tiere in einem „Zuchtprozess“ bezeichnet (

38 Angesichts der offensichtlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen, gleichermaßen authentischen Sprachfassungen von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 sind der Kontext der Bestimmung und die mit ihr verfolgten Ziele sowie die Regelung, zu der sie gehört, zu prüfen (

39 Was den Kontext von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 angeht, ist daran zu erinnern, dass diese Verordnung laut ihrem ersten Erwägungsgrund unter anderem die vollständige Einhaltung der Bestimmungen des CITES zum Ziel hat. Bei der Auslegung dieser Verordnung sind deshalb die Bestimmungen des CITES zu berücksichtigen, einschließlich der von der Konferenz der Vertragsparteien des CITES angenommenen Resolutionen (im Folgenden jeweils: Resolution Conf.), mit deren Hilfe sich klären lässt, wie die Bestimmungen dieses Übereinkommens auszulegen sind (

40 Dazu möchte ich Folgendes anmerken. Zum einen ist die Definition des Begriffs „Zuchtstock“ in der Verordnung Nr. 865/2006 fast gleichlautend mit der in der Resolution Conf. 10.16 angenommenen Begriffsbestimmung. Diese Resolution präzisiert, dass „der ‚Zuchtstock‘ eines Betriebs die Gesamtheit der Tiere bezeichnet, die in dem Betrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden“ (in einem bestimmten Zuchtbetrieb – und nicht von verschiedenen Züchtern in einer unbestimmten Anzahl von Betrieben – für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden.

41 Zum anderen kann nach dem Wortlaut der Resolution Conf. 12.10 (

42 Es mag hilfreich sein, der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Begriff „breeding operation“ (Zuchtbetrieb) auch in anderen Rechtsgebieten, insbesondere im Agrarrecht der Union, ähnlich verstanden wird. In der Verordnung (EU) 2016/1012 (

43 Die Berücksichtigung des Kontexts, in dem die Verordnung Nr. 865/2006 steht, bestätigt also die Auslegung, nach der der Begriff „Zuchtstock“ im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 alle Tiere in einem bestimmten Zuchtbetrieb umfasst. Derselbe Begriff erfasst in Bezug auf die von einem bestimmten Züchter gezüchteten Exemplare nicht deren Eltern, die weder im Eigentum des Züchters standen noch von ihm gehalten wurden.

44 Was das Ziel betrifft, das mit Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 und dem rechtlichen Rahmen, zu der diese Vorschrift gehört, verfolgt wird, so sprechen auch diese für eine eher enge Auslegung des Begriffs „Zuchtstock“. Die Bestimmung des Bedeutungsumfangs des Begriffs „Zuchtstock“ hat Auswirkungen auf den Gegenstand der Beurteilung, die die Behörden bei der Prüfung, ob der Zuchtstock im Einklang mit den in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 vorgesehenen Voraussetzungen gegründet wurde, vornehmen. Der Beurteilungsgegenstand sollte spezifisch, präzise und konkret sein.

45 Im Hinblick darauf habe ich keinen Zweifel, dass, selbst wenn man der von der Slowakischen Republik vertretenen Auslegung, nach der der englische Begriff „breeding operation“ einen „Prozess“ bezeichnet, folgen wollte (was nicht der Fall ist), der betreffende Prozess jedenfalls nicht unbegrenzt sein dürfte, sondern vielmehr als ein Prozess mit klarer Begrenzung auf einen bestimmten Betrieb verstanden werden müsste.

46 Die Slowakische Republik meint jedoch, dass die Berücksichtigung des übergeordneten Ziels der Verordnung Nr. 865/2006, nämlich des Schutzes gefährdeter Arten, zu einem anderen Schluss führen müsse. Meiner Ansicht nach kann das mit der Verordnung Nr. 865/2006 verfolgte Ziel nicht zu einer Auslegung des Begriffs „Zuchtstock“ führen, die mit der Bedeutung dieses Begriffs in dem Regelungskontext, dessen Teil er ist, nicht im Einklang steht. Jedenfalls steht die von mir vorgeschlagene Auslegung des Begriffs „Zuchtstock“ der Erreichung des Ziels des Schutzes gefährdeter Arten nicht entgegen. Wie ich im Rahmen der zweiten und der dritten Vorlagefrage ausführen werde, ist im Hinblick auf dieses Ziel anzuerkennen, dass die zuständige Vollzugsbehörde befugt ist, die Abstammung des Zuchtstocks zu untersuchen, wenn sie prüft, ob eine Ausnahme für in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare für ein Exemplar einer Tierart in Betracht kommt.

47 In Anbetracht dessen gelange ich zu dem Schluss, dass der Begriff „Zuchtstock“ im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 alle in einem bestimmten Zuchtbetrieb gehaltenen Tiere umfasst. Der Begriff als solcher erfasst folglich in Bezug auf die von einem bestimmten Züchter gezüchteten Exemplare nicht deren Eltern, die weder im Eigentum des Züchters standen noch von ihm gehalten wurden. Zur zweiten und zur dritten Frage

48 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen zum einen wissen, ob die zuständige Vollzugsbehörde befugt ist, die Herkunft des Zuchtstocks zu prüfen, um sich davon zu überzeugen, dass dieser gemäß Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 rechtmäßig und in einer Weise gegründet wurde, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war, und zum anderen, ob im Rahmen dieser Prüfung auch auf die besonderen Umstände des Einzelfalls – etwa den guten Glauben des Züchters und sein berechtigtes Vertrauen, dass der Handel mit den Nachkommen gestattet werden wird, wie auch die weniger strengen Rechtsvorschriften, die in der Tschechischen Republik vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union galten – abzustellen ist.

49 In meiner Würdigung werde ich aufzuzeigen versuchen, dass die Behörden befugt sein sollten, die Herkunft des Zuchtstocks zu überprüfen. Wenn sie den Nachweis, dass die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, für nicht erbracht halten, sollten die Behörden sodann befugt sein, die Gewährung einer Ausnahme vom Verbot des Handels abzulehnen. Angesichts des grundsätzlichen Verbots des Handels mit gefährdeten Arten denke ich, dass den Behörden, wenn es Risikoindikatoren gibt, alle Möglichkeiten der Überprüfung zur Verfügung stehen sollten, und dass die Behörden keinesfalls ihre Augen vor den Risikoindikatoren verschließen dürfen. a) Zur Befugnis der Vollzugsbehörde zur Feststellung der Abstammung des Zuchtstocks

50 Zunächst ist zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (

51 Erstens ist, was den Wortlaut von Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 angeht, zu bemerken, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der Gründung bzw., in der deutschen Fassung, des Erwerbs sehr weit ist. Er kann daher dahin verstanden werden, dass er auch in der Vergangenheit liegende Ereignisse sowie, insbesondere, die Abstammung der Exemplare umfasst.

52 Zweitens ist es, was den Kontext dieser Bestimmung angeht, wichtig, zu bedenken, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 338/97 ein grundsätzliches Verbot vorsieht, wonach in Bezug auf Exemplare der in Anhang A der Verordnung angeführten Tierarten jegliche Verwendung zu kommerziellen Zwecken untersagt ist. Die in Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen, einschließlich der Ausnahme für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart, können im Einzelfall gewährt werden. Im Verbot des Handels mit gefährdeten Arten spiegelt sich ein Grundgedanke des CITES wider, dass nämlich der Handel mit Exemplaren von vom Aussterben bedrohten Arten nur „in Ausnahmefällen“ genehmigt werden darf (eng auszulegen.

53 Durch Art. 8 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 338/97 werden Ausnahmen von dem genannten Verbot zugelassen, jedoch nicht vorgeschrieben (Möglichkeit haben, eine Ausnahme für in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare zu gewähren (

54 Insoweit ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gestattet ist, hinsichtlich der unter Anhang A der Verordnung Nr. 338/97 fallenden Arten in ihrem Hoheitsgebiet ein allgemeines Verbot für jede kommerzielle Verwendung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren zu erlassen (

55 Abschließend ist anzumerken, dass es gemäß Art. 55 der Verordnung Nr. 865/2006 im Ermessen der zuständigen Behörde steht, die Analyse von Proben zu verlangen, wenn sie für die Zwecke von Art. 54 eine Bestimmung der Abstammung eines Exemplars mit Hilfe einer Blut- oder Gewebeanalyse für notwendig hält. Aus dieser Bestimmung lässt sich schließen, dass die Behörden befugt sind, bei der Prüfung, ob die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, die Abstammung des Zuchtstocks zu untersuchen.

56 Drittens ist, was das Ziel der Verordnung Nr. 865/2006 angeht, zu bedenken, dass damit die Verordnung Nr. 338/97 durchgeführt wird. Die für Exemplare der in Anhang A der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführten Arten eingeführte Schutzregelung soll einen möglichst umfassenden Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten sicherstellen, indem im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des CITES der Handel mit ihnen kontrolliert wird (

57 Von besonderer Relevanz ist meines Erachtens auch, dass die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 genannten Voraussetzungen für die Einstufung eines Exemplars einer Tierart als „in Gefangenschaft geboren und gezüchtet“ denen in Nr. 2 Buchst. b Ziff. ii Buchst. A der Resolution Conf. 10.16 entsprechen. Diese Resolution wurde im Hinblick auf die Sorge gefasst, dass „nach wie vor ein Großteil des Handels mit Exemplaren, die für in Gefangenschaft geboren erklärt werden, dem [CITES] und den Resolutionen der Konferenz der Vertragsparteien zuwiderläuft und dem Überleben der Art in der Natur abträglich sein könnte“. Die Auslegung, nach der die Behörden befugt sind, die Herkunft des Zuchtstocks zu überprüfen, steht mit den Absichten der Konferenz der Vertragsparteien des CITES, den Schutz in Gefangenschaft gezüchteter Exemplare zu stärken, im Einklang.

58 Jede andere Auslegung brächte die Gefahr mit sich, dass damit die vorgenannten Ziele untergraben werden. Es ist – worauf in den schriftlichen Erklärungen des vorlegenden Gerichts, der Kommission, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik hingewiesen wurde – notwendig, der Gefahr entgegenzuwirken, dass illegal gehandelte Exemplare leicht „legalisiert“ oder „reingewaschen“ werden können. Sonst würde es für einen Züchter schon genügen, Nachkommen eines in freier Wildbahn gefangenen Exemplars zu erwerben, und der weitere Handel mit diesen wäre legal (

59 Vor diesem Hintergrund halte ich die Behörden für befugt, die Abstammung des Zuchtstocks zu untersuchen, um gemäß Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 festzustellen, wie dieser gegründet wurde. b) Zu den praktischen Aspekten und der Beweislast für die Feststellung der Abstammung des Zuchtstocks

60 An diesem Punkt ist es wichtig, auf die Bedenken einzugehen, die das vorlegende Gericht in Bezug auf die praktischen Aspekte der behördlichen Untersuchung der Abstammung des Zuchtstocks geäußert hat. Diese Zweifel entsprechen zum Teil dem Vorbringen des Klägers in seinen schriftlichen Erklärungen.

61 Ich teile die Auffassung, die von der Tschechischen Republik und der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen und in der Beantwortung einer vom Gerichtshof gestellten Frage vertreten wurde, dass sich die behördliche Untersuchung bis hin zu dem Punkt erstrecken kann, an dem die ersten Exemplare der freien Wildbahn entnommen wurden. Wie in Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, ist der in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 verwendete Begriff der Gründung bzw., in der deutschen Fassung, des Erwerbs sehr weit gefasst. Sein Bedeutungsumfang kann deshalb auch die Untersuchung der gesamten Zuchtlinie bis hin zu den der freien Wildbahn entnommenen Exemplaren umfassen. Überdies ist, worauf die Kommission in ihrer Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs zutreffend hingewiesen hat, der in Art. 55 der Verordnung Nr. 865/2006 verwendete Begriff „Abstammung“ weiter als der in Art. 54 Nr. 1 Buchst. a derselben Verordnung verwendete Begriff „Eltern“. Der Begriff „Abstammung“ scheint also dafürzusprechen, dass die Behörden befugt sein sollten, ihre Untersuchung bis hin zu dem Punkt zu erstrecken, an dem Exemplare der freien Wildbahn entnommen wurden, so wie es bei den in Rede stehenden großelterlichen Exemplaren der Fall war.

62 Auf den Zeitraum als solchen, der seit der Entnahme des Grundstocks aus der freien Wildbahn verstrichen sein mag, kommt es meiner Meinung nach nicht an, wenn es bei der beabsichtigten Tätigkeit um Handel geht. In der Verordnung Nr. 338/97 ist bereits ein spezieller Fall vorgesehen, in dem die Behörden im Hinblick auf den inzwischen verstrichenen Zeitraum eine Ausnahme gewähren können. Dieser Fall betrifft „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden“ (

63 Der Kläger meint, dass das Erfordernis, den Nachweis für die Legalität der gesamten Zuchtlinie erbringen zu müssen, eine unverhältnismäßige Beweislast darstelle. Ich bin nicht davon überzeugt, dass dies der Fall ist.

64 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Zuchtstock, wie bereits in Nr. 30 dieser Schlussanträge ausgeführt, gemäß Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 zwei Voraussetzungen erfüllen muss, die von den Verwaltungsbehörden zu prüfen sind. Die erste Voraussetzung betrifft die Gründung des Zuchtstocks „in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften“ (die „Feststellung des rechtmäßigen Erwerbs“). Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Gründung des Zuchtstocks „in einer Weise …, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war“ (die „Feststellung der Nichtabträglichkeit“). Die beiden entsprechenden Prüfungen sind keine spezifischen, die nur relevant sind, wenn es darum geht, ob Exemplare als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen sind. Sie spiegeln vielmehr einen allgemeinen Ansatz der in der Verordnung Nr. 338/97 und im CITES vorgesehenen Überwachung des Handels wider (

65 Im Rahmen der von den Behörden gemäß Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 vorgenommenen Beurteilungen ist es wichtig zu beachten, dass eine Prüfung der Abstammung – wie in den schriftlichen Erklärungen der Tschechischen Republik und der Kommission hervorgehoben wurde – allgemein üblich zu sein scheint.

66 Die Tschechische Republik und die Kommission führen im Wesentlichen aus, dass die Züchter nicht systematisch die Legalität der gesamten Abstammungslinie des Zuchtstocks nachweisen müssten. Die Behörden nähmen vielmehr eine Risikobewertung vor, die auf die Umstände des Einzelfalls abstelle (Risikoindikatoren aufgeführt, bei deren Vorliegen die Behörden besonders aufmerksam prüfen sollten. Zu solchen Risikoindikatoren gehörten: ein plötzlicher Anstieg oder ein erhebliches Volumen des Handels mit angeblich in Gefangenschaft geborenen Exemplaren, angeblich in Gefangenschaft geborene Exemplare aus Betrieben, deren jährliche Tierproduktion das im Hinblick auf die Größe des Elternbestands und das Fortpflanzungspotenzial der betreffenden Tierart gewöhnliche Maß übersteige, Exemplare, deren Größe und Zustand nicht den über die Erzeugung von Nachkommen gelieferten Daten entspreche, oder bestehende Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft des Grundstocks, der möglicherweise bereits erworben worden sei, bevor das Land, in dem er sich befinde, dem CITES beigetreten sei. Außerdem sei die Kommission zurzeit dabei, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Auslegungsleitfaden mit einschlägigen Beispielen für Risikoindikatoren auszuarbeiten.

67 Des Weiteren hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Behörden bei der Prüfung zur Erteilung einer Vermarktungsbescheinigung die Anforderungen an die „Gewahrsamskette“ berücksichtigten (

68 Zu bedenken ist auch, dass der Gerichtshof in Bezug auf Exemplare der in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführten Arten entschieden hat, dass es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überlassen bleibt, festzulegen, mit welchen Beweismitteln nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Erwerb erfüllt sind (analog anwendbar sein sollte, zumal Anhang A keine besonderen Vorgaben dazu enthält, mit welchen Beweismitteln der rechtmäßige Erwerb solcher Exemplare nachgewiesen werden kann.

69 Was den Bezugszeitpunkt für die Feststellung des rechtmäßigen Erwerbs angeht, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006, dass die Behörden auf die Rechtsvorschriften abstellen müssen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Exemplars galten, so wie sie sich von Generation zu Generation ändern. Was den Bezugszeitpunkt für die Feststellung der Nichtabträglichkeit angeht, ist zu beachten, dass er in dieser Bestimmung nicht spezifisch geregelt ist. Mangels einer solchen Regelung käme derselbe Bezugszeitpunkt wie für die Feststellung des rechtmäßigen Erwerbs in Betracht, das heißt der Zeitpunkt des Erwerbs der Stammexemplare. Die Feststellung der Nichtabträglichkeit beruht jedoch auf einer recht weit gefassten Prüfung, die auf eine Vielzahl von Bewertungsmethoden gestützt sein kann (Entwicklung der Tierart über einen Zeitraum sinnvoller sein als das Abstellen auf einen bestimmten Zeitpunkt. Unter diesem Gesichtspunkt scheint es angemessener, eine zeitliche Begrenzung zu vermeiden. Ich teile daher die von der Kommission in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs vertretene Auffassung, dass es den Behörden, um zu einer validen Feststellung zu gelangen, möglich sein sollte, den Status der Tierart zum Zeitpunkt der Prüfung zu berücksichtigen. Diese Auslegung gewährleistet, dass die Feststellung der Nichtabträglichkeit „auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ erfolgt (

70 Abschließend merke ich, was die von den Behörden zu treffenden Feststellungen angeht, an, dass die Behörden jedenfalls dem unionsrechtlichen Grundsatz einer guten Verwaltung nachkommen müssen, der Anforderungen mit sich bringt, die die Mitgliedstaaten beachten müssen, wenn sie Unionsrecht ausführen. Unter diesen Anforderungen kommt der Pflicht zur Begründung der von den nationalen Behörden erlassenen Entscheidungen ganz besondere Bedeutung zu, da sie es den Adressaten dieser Entscheidungen ermöglicht, ihre Rechte geltend zu machen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob mit einer Klage gegen die Entscheidungen vorzugehen ist. Diese Pflicht ist außerdem notwendig, um den Gerichten die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen zu ermöglichen, und stellt somit eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle dar (

71 Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass dadurch, dass der zuständigen Vollzugsbehörde die Befugnis zugestanden wird, die Herkunft der Exemplare zu untersuchen, wenn sie prüft, ob eine Vermarktungsbescheinigung gewährt wird, den Züchtern keine unverhältnismäßige Beweislast auferlegt wird. c) Zur Relevanz der besonderen Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung der in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 aufgestellten Voraussetzungen

72 Im letzten Schritt meiner Würdigung werde ich auf den in der dritten Frage des vorlegenden Gerichts angeschnittenen Punkt eingehen, der die Relevanz der besonderen Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung der in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 aufgestellten Voraussetzungen betrifft. Solche besonderen Umstände seien, so das vorlegende Gericht, das (mutmaßliche) berechtigte Vertrauen des Züchters, zum Handel mit den Nachkommen der großelterlichen Exemplare berechtigt zu sein, sein guter Glaube beim Erwerb der Exemplare sowie die weniger strengen Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik, die vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union gegolten hätten.

73 Meines Erachtens vermag keiner der vorgenannten Umstände für sich genommen zu rechtfertigen, dass die Vollzugsbehörde einem weniger strengen Ansatz folgen und eine Ausnahme für den Handel mit den in Rede stehenden Exemplaren gewähren sollte.

74 Zunächst ist zu sagen, dass sich die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 genannten Voraussetzungen, die die Behörden zur Feststellung, ob es sich um in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare handelt, prüfen müssen, nicht auf den Züchter beziehen, sondern auf die Gründung des Zuchtstocks. Überdies handelt es sich um kumulative Voraussetzungen. Selbst wenn die Behörden zu dem Ergebnis gelangen sollten, dass der Zuchtstock zum Zeitpunkt des Erwerbs rechtmäßig gegründet wurde, genügt diese Feststellung allein nicht für die Erteilung einer Ausnahme. Darüber hinaus muss die Vollzugsbehörde, wie ich oben (aktuelle Beweislage zum Status der Tierart berücksichtigen, um eine valide Feststellung der Nichtabträglichkeit zu treffen.

75 Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass der Umstand, dass der rechtliche Rahmen, der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zuchtstocks vor dem Beitritt des Landes zur Europäischen Union galt, weniger streng war (

76 Was das vom Züchter geltend gemachte berechtigte Vertrauen angeht, so wird das Recht der Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Maßnahmen für den Handel mit den in Anhang 1 des Übereinkommens aufgeführten Arten zu erlassen oder „diesen [sogar] vollständig zu verbieten“, durch das CITES „in keiner Weise“ beeinträchtigt (gebührenden Sorgfalt gehandelt haben (

77 Das vorlegende Gericht fragt, ob der Umstand, dass dem Kläger der Handel mit den in Rede stehenden Exemplaren verwehrt sei, sein Eigentumsrecht im Sinne von Art. 17 der Charta verletze. Nach ständiger Rechtsprechung (

78 Von Belang ist auch, dass es dem Kläger gestattet ist, die Exemplare zu behalten, und dass er keinerlei ordnungs- oder strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist. Der vorliegende Fall scheint daher keine weitere Prüfung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu erfordern.

79 Allerdings macht der Kläger geltend, dass seine Zuchttätigkeit positive Auswirkungen auf die Umwelt habe. Durch den Handel mit den in Rede stehenden Exemplaren, die in Gefangenschaft gezüchtet worden seien, gehe die Nachfrage nach dem illegalen Erwerb in freier Wildbahn gefangener Exemplare zurück. Dieses Vorbringen ist meines Erachtens nicht substantiiert. Art. 8 Abs. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 338/97 sieht insbesondere vor, dass eine Ausnahme vom Verbot des Handels mit Exemplaren möglich ist, wenn die Exemplare „zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen“. Es ist jedoch weder der Akte zu entnehmen noch vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden, dass der Züchter bei den Behörden eine auf diese Bestimmung gestützte Ausnahme beantragt hätte. Jedenfalls setzt diese Bestimmung, wie die Tschechische Republik in ihrer schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs angemerkt hat, voraus, dass die beabsichtigte Tätigkeit einen konkreten Beitrag zur Arterhaltung darstellt, etwa durch Teilnahme an von Zoos betriebenen Schutzprojekten oder durch Rückführung von Exemplaren in die freie Wildbahn.

80 Meine letzten Ausführungen gelten der Relevanz der Länge des Zeitraums, der seit der Entnahme des Grundstocks aus freier Wildbahn verstrichen ist. Wie bereits in Nr. 62 dieser Schlussanträge angedeutet wurde, sollte dieser Umstand als solcher nicht entscheidend sein, wenn die Behörde auf der Grundlage der Risikobewertung zu dem Schluss gelangt ist, keine Ausnahme zu gewähren. Der Grundsatz des Verbots kommerzieller Aktivitäten mit Exemplaren der aufgeführten Arten gilt zeitlich unbegrenzt. Der Vollständigkeit halber möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass es in dieser Sache nicht um ein Strafverfahren geht, in dem das Beschränkungsprinzip Anwendung fände. Des Weiteren ist in zivilrechtlicher Hinsicht festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit des Erwerbs der in Rede stehenden Exemplare außer Streit steht.

81 Vor diesem Hintergrund sind die besonderen Umstände des Falls, so wie diese vom vorlegenden Gericht angeführt wurden, im Zusammenhang mit der behördlichen Prüfung der Voraussetzungen gemäß Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 meines Erachtens nicht von Belang. Ergebnis

82 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Der Begriff „Zuchtstock“ im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in ihrer durch die Verordnung (EU) 2015/870 der Kommission vom 5. Juni 2015 geänderten Fassung umfasst alle in einem bestimmten Zuchtbetrieb gehaltenen Tiere. Der Begriff erfasst in Bezug auf von einem bestimmten Züchter gezüchtete Exemplare nicht deren Eltern, die weder im Eigentum des Züchters standen noch von ihm gehalten wurden. 2. Die zuständige Vollzugsbehörde ist befugt, die Herkunft des Zuchtstocks zu überprüfen, um sich davon zu überzeugen, dass dieser im Sinne von Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 rechtmäßig und in einer Weise, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist, gegründet wurde. Für die Zwecke dieser Prüfung sind die besonderen Umstände des Einzelfalls – etwa der gute Glaube des Züchters, sein berechtigtes Vertrauen, dass der Handel mit den Nachkommen gestattet werden wird, wie auch die weniger strengen Rechtsvorschriften, die in der Tschechischen Republik vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union galten – nicht maßgeblich.