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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.04.2022 – C-19/21
Generalanwalt Nicholas Emiliou · ECLI:EU:C:2022:279
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NICHOLAS EMILIOU vom 7. April 2022 ( Rechtssache C‑19/21 I, S gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem [Gericht Den Haag, Sitzungsplatz Haarlem, Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Kriterien und Mechanismen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin‑III-Verordnung) – Art. 8 Abs. 2 – Unbegleiteter Minderjähriger, der behauptet, einen Verwandten zu haben, der sich rechtmäßig auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält – Art. 27 – Ablehnung der zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats, den Antragsteller aufzunehmen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“ I. Einführung
1 Während der gemeinhin als „Flüchtlingskrise“ bezeichneten Situation des Jahres 2015 beantragten mehr als 95000 unbegleitete Minderjährige internationalen Schutz, was 7 % aller Anträge auf internationalen Schutz in der Europäischen Union ausmachte (
2 Die Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem, Niederlande) hat dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung (
3 Das Ausgangsverfahren betrifft einen Asylbewerber, I (im Folgenden: Kläger), der zum Zeitpunkt seines Ersuchens um internationalen Schutz in Griechenland ein unbegleiteter Minderjähriger war. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung ist, wenn ein solcher Minderjähriger einen Verwandten hat, der für ihn sorgen kann und der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags des Minderjährigen auf internationalen Schutz zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
4 Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger, einen solchen Verwandten zu haben, nämlich seinen angeblichen Onkel, S, der in den Niederlanden wohne. Dementsprechend haben die griechischen Behörden den Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande, im Folgenden: Staatssekretär) ersucht, den Kläger aufzunehmen, damit sein Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden geprüft werde und er währenddessen bei S leben könne. Die Klage beim vorlegenden Gericht, die der Kläger und S gegen den Staatssekretär erhoben haben, richtet sich gegen dessen Ablehnungsentscheidung.
5 In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage (Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung oder Art. 47 Abs. 1 der Charta, für sich genommen oder bei einer Gesamtbetrachtung beider Vorschriften) dem Kläger und S ein Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung des Staatssekretärs zu gewähren ist.
6 Die vorliegende Rechtssache wirft erneut (
7 Wie ich im Folgenden erläutern werde, bin ich der Auffassung, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung zwar auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet, dass ein unbegleiteter Minderjähriger jedoch nach Art. 47 Abs.1 der Charta die Möglichkeit haben muss, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs durch die Behörden eines Mitgliedstaats gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüfen zu lassen. II. Rechtlicher Rahmen
8 Die Erwägungsgründe 13, 14, 16, 19 und 39 der Dublin-III-Verordnung lauten: „(13) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Bei der Beurteilung des Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seine[s] Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden. (14) Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union … sollte die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden. … (16) Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Wohl[s] des Kindes zu gewährleisten, sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, der einen Familienangehörigen oder Verwandten in einem anderen Mitgliedstaat hat, der für ihn sorgen kann, so sollte dieser Umstand ebenfalls als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium gelten. … (19) Um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten, sollten im Einklang insbesondere mit Artikel 47 der [Charta] Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden. … … (39) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der [Charta] anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, sowohl die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl als auch die in ihren Artikeln 1, 4, 7, 24 und 47 anerkannten Rechte zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte daher in diesem Sinne angewandt werden.“
9 Art. 8 („Minderjährige“) dieser Verordnung lautet in Abs. 2: „Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger[ (
10 Kapitel VI Abschnitt II („Aufnahmeverfahren“) der Dublin‑III-Verordnung enthält deren Art. 21 und 22, in denen die auf die Mitgliedstaaten bei der Stellung und Entscheidung über ein Aufnahmegesuch anwendbaren Verpflichtungen geregelt werden. In Art. 21 Abs. 1, soweit hier einschlägig, heißt es u. a.: „Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung …, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. …“
11 Art. 22 Abs. 1 sieht vor, dass „der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vor[nimmt] und über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs [entscheidet]“.
12 Kapitel VI Abschnitt IV („Verfahrensgarantien“) der Dublin-III-Verordnung enthält Art. 27, der in Abs. 1 bestimmt: „Der Antragsteller … hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.“ III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13 Der Kläger ist ein ägyptischer Staatsangehöriger, der im Jahr 2002 geboren wurde. Am 23. Dezember 2019 stellte er, noch nicht 18 Jahre alt, in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz.
14 Während des von den griechischen Behörden durchgeführten Verfahrens, das der Bestimmung des nach den Kriterien der Dublin‑III-Verordnung für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats diente (im Folgenden: Dublin-Verfahren), gab der Kläger gegenüber den griechischen Behörden an, dass er mit S zusammengeführt werden wolle, der, wie er behauptet, sein Onkel sei und in den Niederlanden wohne.
15 Am 10. März 2020 richteten die griechischen Behörden gemäß Art. 21 der Dublin‑III-Verordnung ein Aufnahmegesuch an die zuständige niederländische Behörde, den Staatssekretär. Das Ersuchen stützte sich auf das in Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung enthaltene Kriterium der Zuständigkeit.
16 Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 lehnte der Staatssekretär das Aufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass die familiäre Verbindung zwischen dem Kläger und S nicht nachgewiesen werden könne.
17 Am 28. Mai 2020 ersuchten die griechischen Behörden den Staatssekretär um eine neuerliche Prüfung seiner Entscheidung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (
18 Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 bestätigte der Staatssekretär seine Feststellung hinsichtlich des Fehlens ausreichender Beweise für eine familiäre Verbindung zwischen dem Kläger und S und lehnte das Gesuch einer neuerlichen Prüfung ab.
19 Am 24. Juni 2020 legten der Kläger und S gegen die Entscheidung des Staatssekretärs, mit der das Aufnahmegesuch zurückgewiesen wurde, Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 wurde diese Beschwerde vom Staatssekretär als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, nachdem er festgestellt hatte, dass die Dublin‑III-Verordnung keine Bestimmung enthalte, die es Stellern von Anträgen auf internationalen Schutz ermögliche, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs anzufechten.
20 Am selben Tag griffen der Kläger und S die in dem Schreiben enthaltene Entscheidung vor dem vorlegenden Gericht an (
21 Der Kläger (
22 Der Kläger macht ferner geltend, dass nach den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Ghezelbash (
23 Der Staatssekretär ist der Ansicht, dass der Kläger kein Recht habe, die Ablehnung seines Aufnahmegesuchs vor einem Gericht anzufechten. Hierzu trägt er vor, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung nur dann einen Rechtsbehelf vorsehe, wenn eine „Überstellungsentscheidung“ im Sinne dieser Vorschrift erlassen werde. Er weist darauf hin, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausschließlich auf der Ebene der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stattfinde und den Asylbewerbern daraus kein Recht erwachse, einer Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats entgegenzutreten (
24 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die griechischen Behörden nach den ihm vorliegenden Informationen beschlossen hätten, die Prüfung des Antrags des Klägers auf internationalen Schutz während der Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens auszusetzen.
25 Es stellt ferner fest, dass die Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland, Österreich, Schweden und ehedem das Vereinigte Königreich) hinsichtlich der Frage, ob einem Asylbewerber gegen die ablehnende Entscheidung eines Mitgliedstaats über sein Aufnahmegesuch ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen sollte, eine unterschiedliche Herangehensweise gewählt hätten.
26 Das vorlegende Gericht ist ferner der Ansicht, dass der Begriff „Überstellungsentscheidung“ in Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung weit ausgelegt werden sollte, unabhängig davon, ob er in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta auszulegen sei oder nicht. Eine enge Auslegung von Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung sei willkürlich und nicht gerechtfertigt. Da ferner nur die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats das „Schlichtungsverfahren“ im Sinne von Art. 37 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung einleiten könnten, könne nicht angenommen werden, dass bereits diese Bestimmung Asylbewerbern einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta gewähre.
27 Schließlich äußert das Gericht Zweifel, ob der „Verwandte“ eines unbegleiteten Minderjährigen ein eigenes Recht habe, die das Aufnahmegesuch betreffend den Minderjährigen ablehnende Entscheidung des Mitgliedstaats, in dem dieser Verwandte sich rechtmäßig aufhalte, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung anzufechten.
28 In diesem Zusammenhang hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaat Haarlem (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem) entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 27 der Dublin‑III-Verordnung, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 47 der Charta, dahin auszulegen, dass der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Antragsteller, der sich in dem ersuchenden Mitgliedstaat aufhält und eine Überstellung nach Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung begehrt, oder seinem Verwandten im Sinne dieser Bestimmung gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zur Verfügung zu stellen? 2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird und Art. 27 der Dublin‑III-Verordnung keine Grundlage für einen wirksamen Rechtsbehelf bietet, ist Art. 47 der Charta – in Verbindung mit dem Grundrecht auf die Einheit der Familie und dem Kindeswohl (wie in den Art. 8 bis 10 sowie im 19. Erwägungsgrund der Dublin‑III-Verordnung verbürgt) – dahin auszulegen, dass der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Antragsteller, der sich im ersuchenden Mitgliedstaat aufhält und eine Überstellung nach Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung begehrt, oder seinem Verwandten im Sinne dieser Bestimmung gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zur Verfügung zu stellen? 3. Für den Fall, dass Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird: Auf welche Weise und von welchem Mitgliedstaat sind dem Antragsteller oder seinem Verwandten die Ablehnungsentscheidung des ersuchten Mitgliedstaats und das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs hiergegen bekannt zu geben?
29 Das Vorabentscheidungsersuchen vom 12. Januar 2021 wurde am 13. Januar 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs registriert. Der Kläger und S, die griechische, die französische, die niederländische und die Schweizer Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Kläger und S, die belgische, die griechische und die niederländische Regierung sowie die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2021 vertreten. IV. Würdigung
30 Die Dublin‑III-Verordnung legt die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats fest, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen in der Europäischen Union gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Wie aus Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung hervorgeht, soll mit dieser Bestimmung nicht nur sichergestellt werden, dass ein solcher Antrag in jedem Fall geprüft wird, sondern auch, dass nur ein Mitgliedstaat (derjenige, der nach den in Kapitel III der Dublin‑III-Verordnung festgelegten Kriterien bestimmt wird) zuständig ist. Geht ein Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, aufgrund dieser Kriterien davon aus, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, ersucht der erstgenannte Mitgliedstaat (im Folgenden: ersuchender Mitgliedstaat) den zweiten Mitgliedstaat (im Folgenden: ersuchter Mitgliedstaat) um Aufnahme des Asylbewerbers (indem er ein „Aufnahmegesuch“ stellt) (
31 Im vorliegenden Fall wurde ein solches Aufnahmegesuch von den griechischen Behörden an die niederländischen Behörden gerichtet. Das Gesuch wurde auf Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung gestützt, der ein „verbindliches Zuständigkeitskriterium“ (
32 Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof drei Fragen vorgelegt. Die ersten beiden Fragen betreffen das Vorhandensein eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen diese Ablehnung sowie die hierfür bestehende Rechtsgrundlage. Die dritte Frage, die von der Antwort auf die ersten beiden Fragen abhängt, betrifft die praktischen Modalitäten eines solchen Rechtsbehelfs.
33 In den folgenden Abschnitten werde ich diese Fragen der Reihe nach prüfen. Zunächst werde ich erläutern, warum der Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung nicht dahin erweitert werden kann, dass er auch einen Rechtsbehelf eröffnet, der einem Asylbewerber im Fall einer Ablehnung des ihn betreffenden Aufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat (hier die Niederlande) zusteht (A). Sodann werde ich darlegen, dass dieser Mitgliedstaat, wenn diese Ablehnung ein auf Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch betrifft, gleichwohl gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit den Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta (Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie Schutz des Kindeswohls) verpflichtet ist, dem unbegleiteten Minderjährigen einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewähren (B). Schließlich werde ich die praktischen Folgen dieser Verpflichtung im Hinblick auf das Gesamtkonzept der Dublin‑III-Verordnung betrachten (C). A. Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung (Frage 1)
34 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung gerichtet wird und der einen solchen Antrag ablehnt, verpflichtet, dem betreffenden unbegleiteten Minderjährigen und/oder seinem Verwandten einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht zur Verfügung zu stellen.
35 Wie alle Beteiligten und im Gegensatz zum Kläger und zu S bin ich der Auffassung, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung diesem Mitgliedstaat eine solche Verpflichtung nicht auferlegt.
36 Ich erinnere daran, dass nach dieser Bestimmung „der Antragsteller“ oder „eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d“ (d. h. im Wesentlichen der Steller eines Antrags auf internationalen Schutz) das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine „Überstellungsentscheidung“ in Form eines Rechtsbehelfs oder einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung vor einem Gericht haben muss.
37 Aus dieser Formulierung ergibt sich zum einen, dass der Verwandte eines Antragstellers auf internationalen Schutz nicht zu den Adressaten dieser Bestimmung gehört. Nur dem Antragsteller selbst steht ein solches Recht zu.
38 Zweitens betrifft Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung eine spezifische Situation. Der Begriff der „Überstellungsentscheidung“ im Sinne dieser Bestimmung, der in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung zu lesen ist (
39 Hieraus ergibt sich, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er einen Rechtsbehelf vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats (hier der Niederlande) gegen eine Entscheidung der Behörden dieses Mitgliedstaats vorsähe, ein Aufnahmegesuch abzulehnen – was zur Folge hat, dass der Antragsteller nicht in den zweiten Mitgliedstaat zu überstellen ist. Situationen, in denen ein Asylbewerber seine Überstellung in einen bestimmten Mitgliedstaat verlangt, dieser sich jedoch weigert, ihn aufzunehmen (oder wieder aufzunehmen), fallen schlechthin nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.
40 Auch wenn der Gerichtshof eine weite Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vorgenommen hat (
41 Meine diesbezügliche Ansicht wird dadurch gestützt, dass die Kommission bei dem Versuch einer Überarbeitung der Dublin‑III-Verordnung die Einfügung einer neuen Bestimmung vorgeschlagen hatte, die einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht für den Fall vorsah, dass der Antragsteller nicht überstellt werden solle, aber behaupte, einen „Familienangehörigen“ oder, im Fall von unbegleiteten Minderjährigen, einen „Verwandten“ zu haben, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalte (
42 Dieser Vorschlag ist inzwischen zurückgenommen worden (
43 Ich wende mich nun der Frage zu, ob ein solches Recht allein aus Art. 47 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 dieser Charta abgeleitet werden kann. B. Art. 47 Abs. 1 der Charta (Frage 2)
44 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 47 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 dieser Charta dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung gerichtet wird, verpflichtet, einem Asylbewerber, bei dem es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, und/oder seinem angeblichen Verwandten einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines solchen Gesuchs zur Verfügung zu stellen.
45 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Charta den zuvor bereits vom Gerichtshof festgestellten allgemeinen Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes kodifiziert hat (
46 Nach Art. 47 Abs. 1 der Charta hat jede Person, deren „durch das [Unionsrecht] garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen“. Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, genügt zur Geltendmachung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf allein diese Bestimmung, ohne dass deren Inhalt der Konkretisierung durch andere Bestimmungen des Unionsrechts oder durch Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten bedarf (
47 Allerdings setzt das Bestehen eines solchen Rechts, wie aus Art. 47 Abs. 1 der Charta hervorgeht, voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf eine(s) oder mehrere durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft (konkretes Recht oder eine konkrete Freiheit bestehen, die dem fraglichen Kläger zustehen (
48 Was die Anwendung von Art. 47 Abs. 1 der Charta in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens betrifft, werde ich zunächst erläutern, dass, wenn ein Mitgliedstaat ein an ihn gemäß Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung gerichtetes Aufnahmegesuch ablehnt, diese Ablehnung nicht nur offensichtlich in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, da die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats im Fall einer solchen Entscheidung die Vorschriften der Dublin‑III-Verordnung anwenden ( 1. Die „durch das Recht der Union garantierten Rechte“, für die ein wirksamer Rechtsbehelf gegeben sein muss
49 Wie ich oben in Nr. 31 ausgeführt habe, führt Art. 8 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung ein „verbindliches Zuständigkeitskriterium“ ein, mit dem festgelegt werden soll, welcher Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen hat, der von einem unbegleiteten Minderjährigen gestellt wird, der einen erwachsenen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält. Dieses Kriterium hat Vorrang vor allen anderen Kriterien dieser Verordnung (führt den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen“, und er „ist der zuständige Mitgliedstaat“, der für die Prüfung des Asylantrags des Minderjährigen verantwortlich ist (
50 Meines Erachtens sind diese beiden Verpflichtungen eine logische Folge bestimmter „durch das Recht der Union garantierte[r] Rechte“ im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta, die unbegleiteten Minderjährigen, die in der Europäischen Union internationalen Schutz beantragen, zugutekommen. 1) Welches sind die „durch das Recht der Union garantierte[n] Rechte“, um die es geht?
51 Der Gedanke, dass Asylbewerbern bestimmte individuelle materielle Rechte zustehen, liegt der Dublin‑III-Verordnung zugrunde. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die „uneingeschränkte Wahrung“ bestimmter in der Charta verankerter Rechte zu gewährleisten, die im Rahmen der Anwendung der Verordnung von besonderer Bedeutung sind (schon in der Ausgestaltung (zumindest einiger) der Vorschriften wider, die der Unionsgesetzgeber in diesen Rechtsakt aufgenommen hat (
52 In diesem Zusammenhang wurde Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung mit dem ausdrücklichen Ziel erlassen, „die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Wohls des Kindes zu gewährleisten“ (Wirkung zu verleihen, denen bei der Anwendung der in der Dublin‑III-Verordnung enthaltenen Vorschriften eine „vorrangige Erwägung“ der Mitgliedstaaten gelten soll (
53 Insoweit erinnere ich zunächst daran, dass Art. 7 der Charta das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens garantiert. Dieses Recht entspricht dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährten Recht. Es ist daher im Licht der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) auszulegen (
54 Zweitens wird in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannt, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Dieses zweite Grundrecht sollte in Verbindung mit dem ersten Grundrecht verstanden werden (grundsätzlich dem Wohl des Kindes dient (ihn unter bestimmten Umständen mit Familienangehörigen oder Verwandten zusammenführen.
55 Mit der Regelung des Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung hat der Unionsgesetzgeber meines Erachtens im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR (
56 Daraus folgt, dass Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung, entgegen dem Vorbringen der Kommission und dem der Regierungen der am vorliegenden Verfahren beteiligten Mitgliedstaaten, nicht nur eine organisatorische Regelung enthält, die die Verteilung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten betrifft. Die den Mitgliedstaaten darin auferlegte Verpflichtung, unbegleitete Minderjährige mit ihren Verwandten zusammenzuführen, soll die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte der Minderjährigen auf Achtung des Familienlebens (Art. 7 der Charta) und auf Schutz ihres Wohls (Art. 24 Abs. 2 der Charta) gewährleisten. Nach Maßgabe dieser Vorschrift entsprechen diesen Verpflichtungen daher meiner Ansicht nach konkrete Rechte dieser Personen.
57 Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass mich zum einen das Vorbringen der Kommission sowie der belgischen und der niederländischen Regierung nicht überzeugt, wonach der Unionsgesetzgeber die Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger mit ihren Verwandten im Rahmen der Dublin‑III-Verordnung nicht habe fördern wollen, da die Einheit der Familie bereits in anderen Unionsrechtsakten wie der Familienzusammenführungsrichtlinie thematisiert worden sei (
58 Ich muss einräumen, dass für mich nicht erkennbar ist, weshalb der Umstand, dass ein unbegleiteter Minderjähriger aus der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie aus der Anerkennungsrichtlinie bestimmte Rechte ableitet, ihn daran hindern sollte, sich im Rahmen der Anwendung der Dublin‑III-Verordnung auf den Schutz seines in der Charta verankerten Rechts auf Familienleben und den Schutz des Kindeswohls zu berufen.
59 Diese verschiedenen Instrumente kommen nämlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum Tragen. Im Ausgangsverfahren kann sich der Kläger möglicherweise auf die Anerkennungsrichtlinie oder die Richtlinie über die Familienzusammenführung berufen, um zu seinem Onkel in die Niederlande zu ziehen oder um andere Mitglieder seiner Familie (z. B. seine Mutter oder seinen Vater) (
60 In diesem Zusammenhang möchte ich betonen, dass die negativen Auswirkungen, die für einen unbegleiteten Minderjährigen damit verbunden sind, während der Zeit der Prüfung seines Antrags von seinem „Familienangehörigen“ oder seinem „Verwandten“ getrennt zu sein, nicht zu übersehen sind. Soweit ich weiß, kann diese Prüfung theoretisch bis zu sechs Monate nach der Stellung des Antrags auf ein Prüfungsverfahren (in der Praxis sogar manchmal noch länger dauern (
61 Zweitens vermag ich auch nicht zu erkennen, wie diese Auslegung darauf hinauslaufen soll, unbegleiteten Minderjährigen ein Recht auf Prüfung ihres Antrags in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl zu gewähren – was dem allgemeinen Grundgedanken der Dublin‑III-Verordnung widersprechen und ein forum shopping begünstigen würde. Sie bedeutet lediglich, dass er dann, wenn dies seinem Kindeswohl entspricht (
62 Drittens überzeugt mich das Argument nicht, wonach aus Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung keine materiellen Rechte unbegleiteter Minderjähriger abgeleitet werden könnten, weil Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung (die sogenannte Souveränitätsklausel) in jedem Fall dem Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, die Möglichkeit einräume, von den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien abzuweichen und sich selbst für die Prüfung des Antrags für zuständig zu erklären.
63 Es trifft zu, dass die Souveränitätsklausel den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bezüglich der Anwendung der Vorschriften der Dublin‑III-Verordnung belässt. Gleichwohl sollte, wie der 17. Erwägungsgrund deutlich macht, von dieser Klausel primär aus humanitären Gründen und zum Schutz vor möglichen Verletzungen der Grundrechte der Antragsteller Gebrauch gemacht werden, z. B., um eine Familie zusammenzuführen, nicht aber um sie zu trennen.
64 Jedenfalls wird die Anwendung dieser Klausel notwendigerweise durch die in der Charta garantierten Grundrechte näher umschrieben (verpflichten kann, von der Souveränitätsklausel Gebrauch zu machen (daran hindert (
65 Abschließend möchte ich feststellen, dass meines Erachtens in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ein weiteres „durch das Recht der Union garantiertes Recht“ im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta betroffen ist, nämlich das Recht eines unbegleiteten Minderjährigen auf eine ordnungsgemäße, unparteiische und gerechte Bearbeitung des ihn betreffenden Aufnahmegesuchs.
66 In der Tat legt die Dublin‑III-Verordnung (und legt die Durchführungsverordnung) den Behörden der Mitgliedstaaten bestimmte Verpflichtungen auf, vor allem was die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 der erstgenannten Verordnung betrifft. Insbesondere ist ein Mitgliedstaat, an den sich ein auf diese Vorschrift gestütztes Aufnahmegesuch richtet, verpflichtet, die „erforderlichen Überprüfungen“ vorzunehmen, bevor er auf ein Ersuchen antwortet. Dieser Mitgliedstaat „überprüft … auf umfassende und objektive Weise und unter Berücksichtigung sämtlicher ihm unmittelbar und mittelbar verfügbaren Informationen“ (
67 Meines Erachtens folgt aus diesen Verpflichtungen – ebenso wie denjenigen aus Art. 7 (Recht auf Familienleben) und Art. 24 Abs. 2 (betreffend das Wohl des Kindes) der Charta – nicht nur, dass die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats, der mit einem unbegleiteten Minderjährigen zu tun hat, proaktiv dessen Wohl zu ermitteln und zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung erfüllt sind; ihnen entspricht auch ein Recht des Minderjährigen auf eine unparteiische und faire Behandlung des ihn betreffenden Aufnahmegesuchs im Einklang mit dem Kindeswohl ( 2) Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs
68 Aus den Ausführungen des vorausgehenden Abschnitts geht hervor, dass ein Mitgliedstaat, der, aus welchen Gründen auch immer, einem auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung formulierten Aufnahmegesuch nicht stattgibt, die durch das Unionsrecht geschützten Rechte eines unbegleiteten Minderjährigen beeinträchtigen kann, wenn diese Ablehnung unsubstantiiert, unbegründet oder ganz allgemein rechtswidrig ist. Die konkrete Wirkung dieser Entscheidung besteht darin, dass der Antragsteller nicht überstellt wird und somit nicht mit seinem Verwandten zusammengeführt werden kann. Daher muss dieser Minderjährige gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta gegen eine solche Entscheidung einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht einlegen können (
69 Demgegenüber lässt sich für den angeblichen Onkel eines unbegleiteten Minderjährigen meines Erachtens aus Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung kein konkretes Recht herleiten. Diese Bestimmung konzentriert sich auf den unbegleiteten Minderjährigen und den Schutz seines Rechts auf eine vorrangige Berücksichtigung seines Kindeswohls (Art. 24 Abs. 2 der Charta) und seines Familienlebens (Art. 7 der Charta). In ihr geht es im Kern weder um Familienangehörige oder Verwandte des Minderjährigen noch gewährt sie diesen irgendwelche Rechte.
70 Ich möchte betonen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, wenn es ihm nicht möglich wäre, einer Ablehnung seines Aufnahmegesuchs durch die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats entgegenzutreten, keine Möglichkeit hätte, seine Rechte vor einem Gericht geltend zu machen, weil die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats in einem solchen Fall jedenfalls keine Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung treffen würden (
71 Außerdem besteht für mich kein Zweifel daran, dass ein solcher Rechtsbehelf von dem ersuchten Mitgliedstaat (hier den Niederlanden) vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats (wie dem vorlegenden Gericht) gewährt werden muss. Der ersuchende Mitgliedstaat kann ihn in der Tat nicht vor seinen nationalen Gerichten gewähren. Obwohl das Dublin-System auf gegenseitigem Vertrauen beruht ( 2. Kein Widerspruch zwischen Art. 47 Abs. 1 der Charta und der Dublin‑III-Verordnung
72 Nachdem ich dargelegt habe, dass in einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens der Steller eines Antrags auf internationalen Schutz Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta hat, werde ich nun prüfen, ob der Wortlaut des Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung sowie die allgemeine Systematik und die Ziele dieser Verordnung gegen die Einräumung eines solchen Rechtsbehelfs sprechen.
73 In diesem Fall bestünde ein Konflikt zwischen der Dublin‑III-Verordnung und Art. 47 Abs. 1 der Charta. Erstere würde zu einer Einschränkung des in Letzterer garantierten Rechts führen (vorzuenthalten, würde meines Erachtens den „Wesensgehalt“ seines Rechts auf einen solchen Rechtsbehelf berühren. Dem Gerichtshof bliebe dann nichts anderes übrig, als Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung (oder gegebenenfalls auch die gesamte Verordnung) für ungültig zu erklären.
74 Es gibt jedoch mehrere Gründe, die mich dazu veranlassen, einen solch drastischen Schluss nicht zu ziehen und zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es letztlich keinen Konflikt zwischen der Dublin‑III-Verordnung und Art. 47 Abs. 1 der Charta gibt.
75 Zum einen deutet meines Erachtens im Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung nichts darauf hin, dass diese Bestimmung, weil sie lediglich einen Rechtsbehelf gegen „Überstellungsentscheidungen“ vorsieht (ausschließt, im vorliegenden Fall einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewähren. Der Unionsgesetzgeber hat diese Bestimmung ausdrücklich erlassen, um den Rechtsschutz von Asylbewerbern zu stärken (versagen. Selbst wenn man den Wortlaut des Art. 27 Abs. 1 in dieser Hinsicht für mehrdeutig hielte, wäre es meiner Auffassung nach nicht möglich, diese Bestimmung in einem solch abschließenden Sinn zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich für den Fall, dass eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts mehr als eine Auslegung zulässt, die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Primärrecht (einschließlich der auf der Charta beruhenden Rechte und Freiheiten) vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit diesem führt (
76 Zweitens stelle ich mit Blick auf die allgemeine Systematik und die Ziele der Dublin‑III-Verordnung fest, dass die meisten Argumente, die von der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten in der mündlichen Verhandlung und in ihren schriftlichen Erklärungen vorgebracht wurden, auf der (meines Erachtens unzutreffenden) Prämisse beruhen, dass die Gewährung eines Rechtsbehelfs mit dem dieser Verordnung innewohnenden Ziel, die „zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz“ und eine zügige „Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“ sicherzustellen, und mit den zu diesem Zweck vorgesehenen strengen Fristen unvereinbar wäre. Die französische Regierung macht insbesondere geltend, dass die Ausübung eines Rechtsbehelfs in der Praxis nicht möglich wäre, da diese Fristen weiterliefen und sich möglicherweise darauf auswirkten, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig sei (
77 Meiner Auffassung nach wird bei dieser Argumentation übersehen, dass der Unionsgesetzgeber diese Fristen eingeführt hat, um vor allem „effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten“ (
78 Wenn man, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Shiri (
79 Die gegenteilige Schlussfolgerung würde zu der recht absurden Situation führen, dass einem Asylbewerber ein wirksamer Rechtsbehelf mit der Begründung verweigert würde, dass es in seinem mutmaßlichen Interesse liege, dass die in der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen Verfahren zügig durchgeführt würden und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht über ein uneingeschränktes Ermessen verfügten. Hier wäre es sicher besser, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Asylbewerber, der von seinem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Gebrauch macht, dies deshalb tut, weil er der Ansicht ist, dass der gerichtliche Schutz seiner Rechte und Interessen wichtiger sei als eine rasche Bestimmung des für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats (
80 Der Gerichtshof hat im Rahmen der Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung anerkannt, dass Verzögerungen bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine unvermeidliche Folge der den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen sind, einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen (
81 Des Weiteren gebe ich zu bedenken, dass nach Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung ein Überschreiten der für die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch oder für die Durchführung der Überstellung eines Minderjährigen geltenden Fristen in Bezug auf die Fortsetzung des Verfahrens oder die Durchführung einer solchen Überstellung nicht unbedingt ein Hindernis darstellt. Nach meinem Verständnis bestätigt diese Bestimmung, dass, soweit es um unbegleitete Minderjährige geht, das Ziel der Einhaltung der strengen Fristen, die in den Vorschriften der Dublin‑III-Verordnung oder der Durchführungsverordnung festgelegt sind, gegenüber dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der in diesen Rechtsinstrumenten enthaltenen Regelungen und einen angemessenen Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten, nachrangig ist. Kurz gesagt, kann man sich nicht einfach auf diese Fristen berufen, um einen unbegleiteten Minderjährigen daran zu hindern, der Ablehnung seines Aufnahmegesuchs durch die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats entgegenzutreten, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat zu dem Schluss gekommen ist, dass das Zuständigkeitskriterium in Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung den ersuchten Mitgliedstaat als den zuständigen Mitgliedstaat bestimmt.
82 Das Problem, dass Gerichtsverfahren die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verzögern, lässt sich jedenfalls auf einfache Weise lösen. Denn das der Dublin‑III-Verordnung zugrunde liegende Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge verlangt meines Erachtens sowohl im Interesse der unbegleiteten Minderjährigen als auch im Interesse des ordnungsgemäßen allgemeinen Funktionierens des durch diese Verordnung begründeten Systems, dass der solchen unbegleiteten Minderjährigen gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta gewährte Rechtsbehelf selbst zügig zu behandeln ist (
83 Insoweit ist es für mich auch offensichtlich, dass der Ausübung dieses Rechtsbehelfs aufschiebende Wirkung im Hinblick auf das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zukommen muss. Sollten die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats letztlich entscheiden, dass die zuständigen Behörden dieses Staates einen Fehler begangen haben, als sie das Aufnahmegesuch eines unbegleiteten Minderjährigen wie des Klägers abgelehnt haben, wäre ihre Entscheidung aufzuheben (wenn sie nicht abgeändert werden kann), und diese Behörden müssten dann innerhalb der eingeräumten Frist eine erneute Entscheidung treffen, die dann abermals Geltung beanspruchte (
84 Drittens bin ich der Ansicht, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im vorliegenden Fall einen wirksamen Rechtsbehelf vorzusehen, mit der Absicht des Unionsgesetzgebers übereinstimmt, unbegleitete Minderjährige in das Verfahren einzubeziehen, das zur Bestimmung des für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaats dient. Dieses Ziel kommt vielleicht am besten in Art. 6 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung und in Art. 12 Abs. 3 der Durchführungsverordnung sowie in den darin enthaltenen spezifischen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Ausdruck (
85 Meines Erachtens könnte mit diesen Verpflichtungen gerade erreicht werden, dass der Rechtsbehelf des unbegleiteten Minderjährigen im vorliegenden Fall wirksam ist und nicht ins Leere geht. So kann man z. B. annehmen, dass diese Bestimmungen angesichts des Umstands, dass sie hinreichend allgemein und weit gefasst sind, in der Praxis eine konkrete und präzise Verpflichtung des Mitgliedstaats beinhalten, den Vertreter des unbegleiteten Minderjährigen darüber zu informieren, dass die Behörden des genannten Mitgliedstaats ein Aufnahmegesuch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung an einen anderen Mitgliedstaat (den ersuchten Mitgliedstaat) gerichtet hat, sowie auch über die ablehnende Antwort der Behörden dieses anderen Mitgliedstaats. Eine solche Verpflichtung würde es dem unbegleiteten Minderjährigen ermöglichen, von dem Inhalt der Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats Kenntnis zu erlangen und, falls er dies wünscht, einen Rechtsbehelf hiergegen einzulegen.
86 Viertens – und dies ist der wichtigste Punkt – kann die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, der korrekten und wirksamen Anwendung der Vorschriften der Dublin‑III-Verordnung und der Durchführungsverordnung tatsächlich förderlich sein. Es liegt auf der Hand, dass die Zuständigkeitskriterien und sämtliche andere materiell-rechtliche, verfahrensrechtliche und beweisrechtliche Regelungen, die in diesen Rechtsinstrumenten zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger aufgeführt sind (
87 In Anbetracht all dieser Erwägungen bezweifle ich, ob die Beibehaltung einer Unterscheidung der Situation, in der ein unbegleiteter Minderjähriger überstellt werden soll (und ihm gemäß Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung ein Rechtsbehelf zusteht), von derjenigen, in der der ersuchte Mitgliedstaat die Aufnahme des Minderjährigen auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung verweigert, so dass er in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem er sich befindet (und ihm nach Ansicht der Beteiligten kein Rechtsbehelf zusteht), noch sinnvoll ist. Man kann sich leicht den Fall vorstellen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in Griechenland ankommt, dem es anschließend gelingt, die Niederlande zu erreichen, wo sich sein angeblicher Onkel aufhält. Ein solcher Minderjähriger würde genau das tun, was nach dieser Verordnung nicht erwünscht ist und was mit „sekundären Migrationsbewegungen“ umschrieben wird (der Stellung aufeinanderfolgender Anträge auf internationalen Schutz in verschiedenen Mitgliedstaaten). Würden die Niederlande jedoch ein Wiederaufnahmegesuch an Griechenland richten und schließlich eine Entscheidung über eine Überstellung des unbegleiteten Minderjährigen zurück nach Griechenland anordnen, würde eine solche Entscheidung in den Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung fallen, und der Minderjährige hätte dann die Möglichkeit, sich vor den niederländischen Gerichten zu verteidigen. Demselben Minderjährigen stünde nach Ansicht der genannten Beteiligten aber kein solcher Rechtsbehelf zu Gebote, wenn er sich wie der Kläger an die Vorschriften hielte und in Griechenland bliebe, weil die Niederlande sich einfach weigerten, ihn aufzunehmen (
88 Meines Erachtens würde ein solcher Ansatz diejenigen belohnen, die sich in rechtswidriger Weise an sekundären Migrationsbewegungen beteiligen. Dies würde einen weiteren Anreiz schaffen, der unbegleitete Minderjährige dazu veranlassen würde, illegal – und unter Gefährdung ihrer Sicherheit und ihres Wohlergehens und unter Gefahr – in den Mitgliedstaat zu reisen, in dem sich ihr „Familienmitglied“ oder ihr „Verwandter“ aufhält.
89 Abschließend möchte ich betonen, dass der Gerichtshof bereits früher in dem hier vorgeschlagenen Sinn entschieden hat, dass Art. 47 Abs. 1 der Charta die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, wenn ein solcher in den anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Das kürzlich in der Rechtssache Minister van Buitenlandse Zaken ( 3. Droht ein Umbruch des Dublin-Systems?
90 Sehr viele der von den Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geäußerten Bedenken scheinen mir zumindest zum Teil darauf zurückzuführen zu sein, dass, sollte der Gerichtshof zu dem Schluss kommen, dass im vorliegenden Fall ein wirksamer Rechtsbehelf zu gewähren ist, dies auch Konsequenzen für eine Vielzahl anderer Fälle hätte, was letztlich das Dublin-System obsolet machen würde.
91 Meiner Ansicht nach würde die von mir vorgeschlagene Lösung jedoch nicht zu einem solchen Ergebnis führen, und zwar aus drei Hauptgründen.
92 Erstens darf nicht übersehen werden, dass ein erheblicher Teil, wenn nicht sogar die Mehrzahl der Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuche tatsächlich Asylbewerber betrifft, die sich physisch in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem sie eine Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz wünschen und die eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat (in Anwendung von Art. 13 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. c bis d der Dublin‑III-Verordnung) zu vermeiden suchen. Für solche Fälle sieht Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung bereits ein Rechtsmittel vor und regelt abschließend die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solches Rechtsmittel zu gewähren ist (
93 Zweitens ist die von mir vorgeschlagene Lösung auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkt. Sie betrifft die Anwendung einer ganz konkreten Bestimmung der Dublin‑III-Verordnung (Art. 8 Abs. 2), die sich auf eine bestimmte Gruppe von Asylbewerbern bezieht (unbegleitete Minderjährige) und die die uneingeschränkte Achtung bestimmter Grundrechte (Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta) gewährleisten soll. Ein solcher Rechtsbehelf müsste nicht allen Asylbewerbern im Hinblick auf sämtliche in dieser Verordnung genannten Kriterien gewährt werden.
94 Die Feststellungen, die mich zu dem Schluss geführt haben, dass im vorliegenden Fall ein wirksamer Rechtsbehelf zu gewähren ist, könnten meines Erachtens zugegebenermaßen auch in einem Fall gelten, in dem ein unbegleiteter Minderjähriger, der auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung überstellt werden möchte, geltend macht, dass seine Grundrechte (Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta) nicht durch eine Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats (hier der Niederlande), sondern durch eine Handlung oder Unterlassung der Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller sich aufhält (hier Griechenlands), beeinträchtigt werden (
95 Offenkundig kann ein unbegleiteter Minderjähriger verschiedene Gründe für eine solche Anfechtung haben: Er kann geltend machen, dass die Behörden dieses Mitgliedstaats es versäumt hätten, ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 8 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung zu formulieren, oder dass sie Fristen (entweder für die Stellung dieses Gesuchs oder für die Überstellung des Minderjährigen) nicht eingehalten hätten, oder auch, dass sie die Souveränitätsklausel des Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung nicht richtig angewendet hätten. Was auch immer der Grund sein mag: Dieser Mitgliedstaat ist letztlich für die Prüfung des Antrags des Minderjährigen zuständig. Eine solche Entscheidung hat natürlich für den Minderjährigen die gewichtige Folge, dass er nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird, sondern während der Zeit, in der sein Antrag auf internationalen Schutz bearbeitet und geprüft wird, an dem Ort verbleiben muss, wo er sich befindet.
96 Drittens ist jedoch klar, dass auch dann, wenn ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem solchen Fall wie auch im vorliegenden Fall anzuerkennen wäre, jede Entscheidung eines der beiden Mitgliedstaaten, sei es des ersuchten oder des ersuchenden, nur und erst dann angefochten werden könnte, wenn es sich um eine abschließende Entscheidung handelt.
97 Insoweit liegt auf der Hand, dass der ersuchende Mitgliedstaat aufeinanderfolgende Aufnahmegesuche nur innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung hierfür vorgesehenen verbindlichen Frist stellen kann (
98 In Anbetracht dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass, wenn der Gerichtshof der von mir vorgeschlagenen Lösung folgen und feststellen sollte, dass im vorliegenden Fall ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta zur Verfügung gestellt werden muss, dies nicht zu dem von den Regierungen der Mitgliedstaaten befürchteten Umbruch des Systems führen würde. C. Einige Überlegungen zu den praktischen Modalitäten des Rechtsbehelfs (Frage 3)
99 Mit seiner dritten Frage erkundigt sich das vorlegende Gericht nach der konkreten Ausgestaltung des Rechtsbehelfs, der einem Asylbewerber wie dem Antragsteller meiner Ansicht nach gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta zu gewähren ist. Es möchte konkret wissen, auf welche Weise und durch welchen Mitgliedstaat dem Betreffenden die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats und das Recht, hiergegen ein Rechtsmittel einzulegen, bekannt zu geben ist. Ich werde mich bei der Beantwortung dieser Frage relativ kurzfassen, da ich bereits darauf hingewiesen habe, dass (i) dieser Rechtsbehelf vor den Gerichten des ersuchten Mitgliedstaats eingelegt werden sollte und (ii) dieser Mitgliedstaat gewährleisten muss, dass einem solchen Asylbewerber ein schneller Rechtsbehelf zur Verfügung steht (
100 Ich möchte ergänzen, dass die konkrete Ausgestaltung eines Rechtsbehelfs nach ständiger Rechtsprechung mangels einer Harmonisierung der nationalen Verfahren gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Einzige Vorgabe hierbei ist, dass diese Regelung nicht weniger günstig sein darf als die Bestimmungen, die für vergleichbare innerstaatliche Sachverhalte gelten (Äquivalenzprinzip), und dass sie vor allem die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren soll (Effektivitätsgrundsatz) (
101 Diese Erfordernisse der Äquivalenz und Effektivität sind Ausdruck der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen. Sie gelten sowohl für die Bestimmung der Gerichte, die für die Entscheidung über auf dieses Recht gestützte Klagen zuständig sind, als auch für die Bestimmung der konkreten Verfahrensmodalitäten (
102 Ich bin mir dessen bewusst, dass es im vorliegenden Fall Sache des vorlegenden Gerichts ist, das allein für die Auslegung seines nationalen Rechts zuständig ist, zu prüfen, ob und inwieweit das Überprüfungssystem in den Niederlanden diesen Anforderungen genügt und ob die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs durch den Staatssekretär im Rahmen dieses Systems überprüft werden kann (wirksamen Rechtsbehelf zu schaffen, meines Erachtens eine in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständige Überprüfung einer solchen Entscheidung vornehmen muss, um beurteilen zu können, ob die Rechte (
103 Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung für die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs (gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta) erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, sei es durch die Einsichtnahme in die Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe (
104 Insoweit bin ich der Auffassung, dass es letztlich Sache der zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats ist (hier der griechischen Behörden), die allein mit dem unbegleiteten Minderjährigen in Kontakt stehen, ihn über die Ablehnungsentscheidung der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats und über sein Recht, eine Aufhebung oder Abänderung dieser Entscheidung zu erlangen, zu informieren (
105 Meines Erachtens ist diese Lösung aus zwei Gründen richtig. Erstens hat der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Dublin‑III- Verordnung die Bedeutung einer Verwaltungskooperation betont (
106 Darüber hinaus folgt aus dem Grundsatz der Verwaltungskooperation meines Erachtens notwendigerweise, dass die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats (hier der Niederlande) im Fall eines Rechtsbehelfs, den ein unbegleiteter Minderjähriger wie der Kläger gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs durch diese Behörden bei den Gerichten dieses Staates einlegt, die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats (hier Griechenlands) hiervon unterrichten müssen (
107 Meines Erachtens ist dies erforderlich, um die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats in die Lage zu versetzen, während der Anhängigkeit des Rechtsbehelfs (das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auszusetzen. Eine solche aufschiebende Wirkung ist erforderlich, damit diese Behörden nicht zu dem Schluss gelangen, sie seien für die Prüfung des Antrags des unbegleiteten Minderjährigen auf internationalen Schutz zuständig, und deshalb zur Prüfung der Begründetheit seines Asylantrags übergehen. V. Ergebnis
108 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem, Niederlande) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ihrer zuständigen Behörden vorzusehen, einem Aufnahmegesuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung stattzugeben. 2. In einem solchen Fall verlangt Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta jedoch, dass ein solcher Rechtsbehelf dem betreffenden unbegleiteten Minderjährigen (nicht aber seinem angeblichen Verwandten) von den Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden das Aufnahmegesuch abgelehnt haben, vor den Gerichten dieses Staates zur Verfügung gestellt wird. 3. Die konkrete Ausgestaltung der praktischen Modalitäten eines solchen Rechtsbehelfs obliegt der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, wobei die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz sowie die Verpflichtung der Behörden des Mitgliedstaats, der das Aufnahmegesuch gestellt hat, zu beachten sind, (i) den betreffenden unbegleiteten Minderjährigen über die Antwort ihrer Amtskollegen in dem ersuchten Mitgliedstaat zu informieren und (ii) das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags des Minderjährigen auf internationalen Schutz zuständig ist, während der Anhängigkeit seines Rechtsbehelfs auszusetzen.