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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.04.2022 – C-211/20

Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2022:280

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 7. April 2022 ( Rechtssache C-211/20 P Europäische Kommission gegen Valencia Club de Fútbol, SAD „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfe zugunsten bestimmter Profifußballvereine – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff des Vorteils – Staatliche Garantien – Garantiemitteilung – Marktübliches Entgelt für eine Garantie – Beweislast – Sorgfaltspflicht der Kommission“

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft ein von der Europäischen Kommission eingelegtes Rechtsmittel, mit dem dieses Organ die Aufhebung des Urteils vom 12. März 2020, Valencia Club de Fútbol/Kommission (T‑732/16, EU:T:2020:98, im Folgenden: angefochtenes Urteil), beantragt, mit dem das Gericht der Europäischen Union auf die Klage der Valencia Club de Fútbol, SAD (im Folgenden: FC Valencia) den Beschluss (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat (

2 Durch dieses Rechtsmittel ist der Gerichtshof veranlasst, die in der Mitteilung über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Garantien ( I. Rechtlicher Rahmen

3 Neben Art. 107 AEUV sind in der vorliegenden Rechtssache die Nrn. 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 der Garantiemitteilung von Bedeutung. II. Sachverhalt und streitiger Beschluss

4 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 10 des angefochtenen Urteils dargestellt, auf die ich für weitere Einzelheiten verweise. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens möchte ich nur auf Folgendes hinweisen.

5 Der FC Valencia ist ein Profifußballverein mit Sitz in Valencia (Spanien). Die Fundación Valencia ist eine nicht kommerzielle Organisation mit dem grundlegenden Ziel des Erhalts, der Verbreitung und Förderung der sportlichen, kulturellen und sozialen Aspekte des FC Valencia sowie der Beziehungen mit seinen Anhängern.

6 Am 5. November 2009 gewährte das Instituto Valenciano de Finanzas (im Folgenden: IVF), das Finanzinstitut der Generalitat Valenciana (Regionalregierung von Valencia, Spanien), der Fundación Valencia eine Bürgschaft für ein Bankdarlehen der Bancaja (nunmehr Bankia) in Höhe von 75 Mio. Euro, durch das sie im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung 70,6 % der Aktien des FC Valencia erwarb (im Folgenden: Maßnahme 1) (

7 Die Bürgschaft deckte 100 % des Darlehensbetrags plus Zinsen und die Transaktionskosten. Als Gegenleistung musste die Fundación Valencia dem IVF eine jährliche Haftungsprovision in Höhe von 0,5 % zahlen. Als Rückbürgschaft erhielt das IVF ein zweitrangiges Pfandrecht über die von der Fundación Valencia erworbenen Aktien des FC Valencia. Die Laufzeit des zugrunde liegenden Darlehens betrug sechs Jahre. Der Zinssatz für das verbürgte Darlehen betrug zunächst 6 % im ersten Jahr und dann die „Euro Interbank Offered Rate“ (Euribor) über ein Jahr plus einer Marge von 3,5 % mit einem Mindestzinssatz von 6 %. Außerdem wurde eine Bereitstellungsprovision von 1 % festgesetzt. Der Zahlungsplan sah Zinszahlungen ab August 2010 vor, wohingegen für das Darlehenskapital eine Rückzahlung in zwei Tranchen in Höhe von jeweils 37,5 Mio. Euro am 26. August 2014 und am 26. August 2015 vereinbart wurde. Die Finanzierung der Rückzahlung des verbürgten Darlehens (Kapital und Zinsen) sollte über den Verkauf der von der Fundación Valencia erworbenen Aktien des FC Valencia erfolgen.

8 Am 10. November 2010 stockte das IVF seine Bürgschaft zugunsten der Fundación Valencia um 6 Mio. Euro auf (im Folgenden: Maßnahme 4) (

9 Nachdem die Kommission von diesen Garantien Kenntnis erlangt hatte, eröffnete sie mit Beschluss vom 4. Juli 2006 (im Folgenden: Eröffnungsbeschluss) (

10 In dem streitigen Beschluss stellte die Kommission u. a. fest, dass die Maßnahme 1 und die Maßnahme 4 rechtswidrige staatliche Beihilfen darstellten.

11 In diesem Beschluss kam die Kommission zunächst zu dem Ergebnis, dass sich der FC Valencia zur Zeit der Gewährung der Maßnahmen 1 und 4 in Schwierigkeiten befunden habe (

12 Anschließend führte die Kommission in den Erwägungsgründen 85 bis 87 in Abschnitt 7.1.2 („Selektiver Vorteil“) des streitigen Beschlusses aus: „(85) Was das Element der Beihilfe der Maßnahmen angeht, die alle Bürgschaften der öffentlichen Hand darstellten, berücksichtigt die Kommission Abschnitte 2.2 und 3.2 der Garantiemitteilung [der Kommission]. Diese Mitteilung legt fest, dass die Erfüllung festgelegter Bedingungen für die Kommission ausreichen kann, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu verwerfen. Dazu gehört beispielsweise, dass der Kreditnehmer sich nicht in Schwierigkeiten befindet und dass die Bürgschaft nicht mehr als 80 % des Darlehens oder der anhängigen finanziellen Verbindlichkeit beträgt. Wenn der Kreditnehmer aber für die Bürgschaft keinen Preis bezahlt, der das Risiko ausgleicht, dann erhält er dadurch einen Vorteil. Wenn der Kreditnehmer außerdem ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, dann würde er ohne die Bürgschaft der öffentlichen Hand kein kreditwilliges Finanzinstitut finden. (86) Diesbezüglich zeigt die Kommission sich nicht einverstanden mit der Behauptung des Landes Spanien, dass die Bedingungen der Garantiemitteilung … erfüllt seien. Unter Anwendung dieser Kriterien auf diesen konkreten Fall schließt die Kommission wie folgt: a) Der FC Valencia … [befand] sich in Schwierigkeiten (siehe Erwägungsgründe 70 bis 82), als die Maßnahmen 1 … und 4 erwogen wurden. b) Wie in den Erwägungsgründen 7 bis 9 dargelegt, decken die Bürgschaften mehr als 100 % der anschließenden Darlehen. c) Man kann nicht davon ausgehen, dass die Haftungsprovision von 0,5 % und 1 % im Jahr für die untersuchten Bürgschaften das Risiko des Zahlungsverzugs für die verbürgten Darlehen widerspiegeln, wenn man die Schwierigkeiten des FC Valencia … bedenkt, und insbesondere das ungünstige Schulden-Kapital-Verhältnis, oder die Tatsache, dass das Nettovermögen der Vereine zum Zeitpunkt der Anwendung der fraglichen Maßnahmen negativ war. (87) Die Kommission schließt aus den obigen Punkten, dass die Maßnahmen 1 … und 4 nicht den in der Garantiemitteilung … festgesetzten Voraussetzungen entsprechen, dass nämlich die Empfänger die untersuchten Maßnahmen nicht zu Marktkonditionen erhalten haben, und vor allem, dass diese Maßnahmen für die Empfänger einen ungerechtfertigten Vorteil bedeuteten.“

13 Im 93. Erwägungsgrund in Abschnitt 7.2 („Quantifizierung der Beihilfe“) des streitigen Beschlusses heißt es: „(93) Gemäß Abschnitt 4.2 der Garantiemitteilung … geht die Kommission davon aus, dass bei jeder einzelnen Bürgschaft die Beihilfehöhe der Zuschusskomponente der Bürgschaft entspricht, d. h. der entsprechenden Differenz zwischen dem tatsächlich dank der staatlichen Beihilfe anwendbaren Zinssatz für das Darlehen plus Haftungsprovision einerseits und dem Zinssatz, der auf das Darlehen ohne staatliche Beihilfe anwendbar gewesen wäre. Die Kommission stellt fest, dass die begrenzte Anzahl vorliegender ähnlicher Vorgänge auf dem Markt als Referenzwert keinen signifikanten Vergleich zulässt. Folglich zog die Kommission den geltenden Referenzsatz heran, … der angesichts der Schwierigkeiten der drei Fußballvereine und des äußerst geringen Werts der Bürgschaften für die Darlehen 1000 Basispunkten entspricht, plus 124‑149 Basispunkten als Referenzsatz für Spanien zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfemaßnahmen. Tatsächlich wurde jedes Darlehen mit Hilfe angekaufter Aktien der Vereine als Pfand gesichert. Dennoch befanden sich die Vereine in Schwierigkeiten, d. h., ihre Aktivitäten brachten Verluste, und es gab keinen zuverlässigen Rentabilitätsplan, der gezeigt hätte, dass diese Aktivitäten den Aktionären Vorteile hätten bringen können. Folglich wurden die Verluste der Vereine in den Wert der eigenen Aktien der Vereine eingerechnet, so dass der Wert dieser Aktien als Garantien für die Darlehen praktisch nichtig war. Nach den Berechnungen der Kommission betrug die Summe der untersuchten Maßnahmen … im Falle des FC Valencia (19,193 Mio. Euro aus Maßnahme 1 …) …“. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

14 Mit Klageschrift, die am 20. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der FC Valencia eine Nichtigkeitsklage gegen den streitigen Beschluss, die auf acht Klagegründe gestützt war.

15 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht in den Rn. 116 bis 138, gegen die sich – und ausschließlich bezogen auf die Maßnahme 1 (

16 Das Gericht hat eingangs festgestellt, dass, wie sich aus der Garantiemitteilung ergebe, zunächst nach einem etwaigen Marktpreis zu suchen sei, und zwar entweder auf der Ebene der Garantie oder auf der Ebene des zugrunde liegenden Darlehens, und die Bedingungen der streitigen Transaktion mit diesem Marktpreis verglichen werden müssten, um zu bestimmen, ob die dem Kreditnehmer entstehenden finanziellen Kosten geringer seien als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen. Deshalb müsse die Kommission nach den Nrn. 3.2 Buchst. d und 4.2 der Garantiemitteilung erstens prüfen, ob das für die Garantie gezahlte Entgelt mindestens der entsprechenden, als Vergleichsmaßstab dienenden Garantieprämie auf den Finanzmärkten entspreche; wenn es keinen solchen Vergleichsmaßstab gebe, seien zweitens die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits (einschließlich der Kreditzinsen und der Garantieprämie) mit dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit zu vergleichen; schließlich sei drittens, wenn kein marktübliches Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit herangezogen werden könne, der Referenzsatz anzuwenden (

17 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Nrn. 85 und 86 Buchst. c des streitigen Beschlusses ausgeführt, dass die Kommission in ihren Ausführungen zur Feststellung eines Vorteils nicht dargelegt habe, anhand welches Marktpreises sie die fragliche Prämie bewertet habe, und dass sie auch nicht das Pfandrecht geprüft habe, das dem IVF als Rückbürgschaft eingeräumt worden sei. Die Kommission habe sich darauf beschränkt, eine Bewertung der finanziellen Situation der Klägerin vorzunehmen und daraus zu folgern, dass die Höhe der an das IVF gezahlten Bürgschaftsprämie nicht den Marktbedingungen entspreche. Auf eine entsprechende Frage des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen habe die Kommission bestätigt, sie sei der Auffassung gewesen, angesichts der finanziellen Situation der Klägerin, einem Unternehmen in Schwierigkeiten, habe es keinen Marktpreis gegeben, der als Referenz für die an das IVF gezahlte Bürgschaftsprämie habe dienen können. Das Gericht ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission bei der Feststellung, ob die dem IVF gezahlte Prämie einen Vorteil enthalten habe, nicht alle maßgeblichen Merkmale der Bürgschaft und des zugrunde liegenden Darlehens, insbesondere die vom Kreditnehmer geleisteten Sicherheiten, berücksichtigt und auch nicht nach einem Marktpreis gesucht habe, mit dem sich die fragliche Prämie habe vergleichen lassen, da sie der Auffassung gewesen sei, dass für ein Unternehmen in Schwierigkeiten ein solcher Marktpreis nicht existiere (

18 In den Rn. 130 bis 133 des angefochtenen Urteils hat das Gericht sodann festgestellt, dass die Kommission im 93. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses im Rahmen der Quantifizierung der streitigen Beihilfe eine detailliertere Prüfung vorgenommen habe. Unter Verweis auf die Antwort der Kommission im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme und die Antwort auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, in der die Kommission auf den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses verwiesen hatte, hat das Gericht jedoch erstens ausgeführt, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob es „eine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf den Finanzmärkten“ gebe. Stattdessen sei sie davon ausgegangen, dass sich kein Finanzinstitut für ein Unternehmen in Schwierigkeiten verbürgen würde, obwohl die Garantiemitteilung keine allgemeine Annahme enthalte, der zufolge es im Fall eines Unternehmens in Schwierigkeiten keinen Marktpreis geben könne. Zweitens hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission der Meinung gewesen sei, ihren Untersuchungspflichten im Hinblick auf das Vorliegen eines marktüblichen Entgelts für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit dadurch nachgekommen zu sein, dass sie im Eröffnungsbeschluss ihren diesbezüglichen Zweifeln Ausdruck verliehen habe.

19 Das Gericht hat zunächst beanstandet, dass die Kommission unter Verstoß gegen die Garantiemitteilung unterstellt habe, dass sich kein Finanzinstitut für ein Unternehmen in Schwierigkeiten verbürgen würde und folglich keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf dem Markt angeboten werde. Sodann habe die Kommission auch gegen ihre Verpflichtung verstoßen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen (

20 Schließlich hat das Gericht in den Rn. 135 bis 137 des angefochtenen Urteils beanstandet, dass die Kommission die Feststellung, es sei ausgeschlossen, dass es ein marktübliches Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit gebe, nicht hinreichend substantiiert habe. Die Kommission habe sich im Eröffnungsbeschluss darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass sie bezweifle, dass vergleichbare Transaktionen stattgefunden hätten, ohne jedoch, obwohl sie dazu befugt gewesen sei, beim betreffenden Mitgliedstaat oder anderen Quellen Informationen zum Vorliegen von Darlehen anzufordern, die dem der streitigen Transaktion zugrunde liegenden Darlehen vergleichbar seien. Überdies habe sich die Kommission auf keine andere im Verwaltungsverfahren erhaltene Information berufen, die ihre Feststellung zum Fehlen vergleichbarer Transaktionen hätte stützen können (

21 Gestützt auf diese Erwägungen hat das Gericht dem ersten der vom FC Valencia geltend gemachten Klagegründe stattgegeben und den streitigen Beschluss hinsichtlich der Maßnahme 1 für nichtig erklärt. IV. Anträge der Parteien

22 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil, soweit das Gericht den streitigen Beschluss hinsichtlich der Maßnahme 1 für nichtig erklärt hat, aufzuheben und die Rechtssache unter Vorbehalt einer Entscheidung über die Kosten an das Gericht zurückzuverweisen.

23 Der FC Valencia beantragt, das Rechtsmittel der Kommission für unzulässig zu erklären, und hilfsweise, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24 Das Königreich Spanien beantragt, das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen und ihr die Kosten aufzuerlegen. V. Würdigung des Rechtsmittels A. Kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

25 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie geltend macht, dass das Gericht in den Rn. 124 bis 138 des angefochtenen Urteils Art. 107 Abs. 1 AEUV, insbesondere im Zusammenhang mit dem Nachweis des Vorliegens eines Vorteils, unter Verstoß gegen das Unionsrecht fehlerhaft ausgelegt habe. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

26 Mit dem ersten Teil rügt die Kommission, das Gericht habe den streitigen Beschluss und die Garantiemitteilung fehlerhaft ausgelegt. Sie führt aus, sie habe zwar angesichts der Besonderheit der garantiegestützten Transaktion weder marktübliche, diesem Garantiegeschäft ähnliche Transaktionen noch nicht garantierte Kredite angeführt, die dem mit einer solchen Garantie gesicherten Kredit ähnlich seien. Entgegen den Feststellungen des Gerichts habe sie jedoch nie angenommen, dass es keinen Marktpreis für eine entsprechende Garantieprämie gebe und dass daher kein Wirtschaftsteilnehmer eine Garantie gegenüber dem FC Valencia übernommen hätte. Vielmehr folge aus dem 93. Erwägungsgrund Buchst. a des streitigen Beschlusses, dass sie eine Berechnung des auf die in Rede stehende Garantie anwendbaren marktüblichen Zinssatzes vorgenommen habe. Insoweit ergebe sich aus der Garantiemitteilung, dass die Kommission in solchen Ausnahmefällen zu dem Schluss gelangen könne, dass es kein marktübliches Entgelt für eine bestimmte Garantie gebe, was aber im Fall des streitigen Beschlusses nicht der Fall gewesen sei (

27 Den Beurteilungen in den Rn. 124 bis 130 des angefochtenen Urteils liege daher eine fehlerhafte Auslegung des streitigen Beschlusses zugrunde. Insbesondere habe das Gericht in Rn. 124 des angefochtenen Urteils eine unvollständige und selektive Beurteilung des streitigen Beschlusses vorgenommen. Das Gericht habe dabei isoliert den letzten Satz des 85. Erwägungsgrundes berücksichtigt, der zwar unpräzise sei, aber nicht die Grundlage des streitigen Beschlusses bilde. Dieser Beschluss sei nämlich darauf gestützt, dass für die Garantie kein hinreichendes Entgelt geleistet worden sei, und nicht darauf, dass es nicht möglich gewesen sei, auf dem Markt eine Garantie oder einen Kredit zu erhalten. Für die Kommission stehe es außer Frage, dass es auch dann einen Marktpreis geben könne, wenn einem Unternehmen in Schwierigkeiten eine Garantie gewährt werde. Daher seien die Rn. 127 bis 129 des angefochtenen Urteils unerheblich.

28 Im Übrigen liege dem angefochtenen Urteil eine fehlerhafte Auslegung der Garantiemitteilung zugrunde, zu der das Gericht nur einige bruchstückhafte Ausführungen ohne logischen Zusammenhang gemacht habe. Zum Ersten habe das Gericht irrigerweise angenommen, die Bezugnahme auf die Referenzsätze sei einer Annahme gleichzustellen, obwohl die Verwendung dieser Sätze doch ein wesentlicher Bestandteil einer empirischen Untersuchung zur Ermittlung eines Indikators für ein marktübliches Entgelt für die Garantie sei. Zum Zweiten lege das Gericht die Garantiemitteilung fehlerhaft dahin aus, dass sie eine strenge Hierarchie zwischen den marktwirtschaftlichen Methoden und den Referenzmethoden zur Feststellung des Vorliegens und der Höhe einer Beihilfe vorsehe. Alle dort vorgesehenen Methoden seien aber darauf ausgerichtet, das marktübliche Entgelt für eine Garantie zu bestimmen, und beruhten auf Marktdaten. Zum Dritten bedeute die Heranziehung des Referenzsatzes nicht, dass gegen die Verpflichtung zur Vornahme einer umfassenden Beurteilung, in deren Rahmen alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, verstoßen worden sei.

29 Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, dem Gericht sei bei seinen Feststellungen zur Beweislast für das Vorliegen eines sich aus einer Einzelgarantie ergebenden Vorteils und zur Sorgfaltspflicht der Kommission ein Rechtsfehler unterlaufen. Insbesondere habe das Gericht ihr eine überzogene Beweislast hinsichtlich des Nachweises auferlegt, dass eine öffentliche Garantie nicht zu den marktüblichen Bedingungen gewährt worden sei.

30 Sie habe in dem Eröffnungsbeschluss erstens ihre Zweifel zum Ausdruck gebracht, dass es auf dem Finanzmarkt entsprechende Garantien gebe, und darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsteilnehmer offensichtlich nicht bereit seien, das Risiko für eine Insolvenz der Begünstigten zu übernehmen. Zweitens habe sie den Mitgliedstaat und die Beteiligten ersucht, hierzu Erklärungen abzugeben, und dabei das Königreich Spanien aufgefordert, alle für die Beurteilung der Beihilfe relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Drittens habe die Fundación Valencia in ihrer Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss bezweifelt, ob es auf dem Markt ähnliche Garantien gebe.

31 Die Kommission macht geltend, sie sei der ihr obliegenden Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Vorteils im Sinne der Rechtsprechung nachgekommen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, im Eröffnungsbeschluss fundierte Erwägungen zu den Schwierigkeiten des durch die Garantie begünstigten Unternehmens und zu den Merkmalen dieser Garantie anstelle, anhand derer sie das Rating des Unternehmens vornehme, und wenn nach der an den Mitgliedstaat und die Beteiligten gerichteten Aufforderung, hierzu Stellung zu nehmen und alle für die Beurteilung der Beihilfe relevanten Informationen mitzuteilen, nach Aktenlage nichts darauf schließen lasse, dass es auf dem Markt entsprechende Transaktionen gebe (was auch von den beteiligten Parteien bestätigt worden sei). Unter diesen Umständen verlange es die Sorgfaltspflicht nicht, dass die Kommission Umstände ermittele, deren Vorliegen unwahrscheinlich oder rein hypothetisch sei. Es gebe keinen logischen Grund, weshalb die Kommission in einem solchen Fall darüber hinaus verpflichtet sein solle, ihre Befugnisse gegenüber dem Mitgliedstaat, dritten Beteiligten oder auch sonstigen Quellen auszuüben. Das im Eröffnungsbeschluss enthaltene Ersuchen sei ausreichend, um vom Mitgliedstaat und/oder den Beteiligten Hinweise auf ähnliche Transaktionen, sofern solche existierten, zu erhalten. Grundsätzlich müsse der Mitgliedstaat, der nach eigenem Bekunden wie ein marktwirtschaftlich und rational agierender privater Wirtschaftsteilnehmer gehandelt habe, geprüft haben, ob es auf dem Markt ähnliche Transaktionen gebe. Die Behörden und die durch die Maßnahme Begünstigten seien besser in der Lage als die Kommission, das Vorliegen entsprechender Transaktionen zu prüfen. Im Übrigen könne von der Kommission nicht verlangt werden, negative Beweise zu erbringen. Dies werde in der Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts bestätigt.

32 Allgemein trägt die Kommission zum Nachweis des Vorliegens eines Vorteils vor, sie sei nur dann dazu verpflichtet, von den ihr eigenen besonderen Untersuchungsbefugnissen Gebrauch zu machen, wenn ihr keine hinreichenden Beweise dafür vorlägen, dass es sich um eine Beihilfe handele, wenn sie Kenntnis von einem wichtigen Umstand habe, der ihr aber nicht unterbreitet worden sei und der für die Frage des Vorliegens einer Beihilfe relevant sein könnte, oder wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden könne, dass die ihr vorliegenden Daten unvollständig seien. Keine dieser Situationen sei aber im vorliegenden Fall gegeben.

33 Mit dem dritten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, soweit es in Rn. 137 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass „sich die Kommission auf keine andere im Verwaltungsverfahren erhaltene Information [beruft], die ihre Feststellung zum Fehlen vergleichbarer Transaktionen stützen könnte“. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht habe sie zu den (in Nr. 30 wiedergegebenen) Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens ähnlicher marktüblicher Garantien Stellung genommen, die seitens der Fundación Valencia geäußert wurden, ein weiterer Umstand, auf den sie ihren Beschluss gestützt habe.

34 Der FC Valencia hat einleitend eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, mit der er geltend gemacht hat, dass das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären sei. In der Sache treten der FC Valencia und das Königreich Spanien dem Vorbringen der Kommission entgegen. B. Rechtliche Würdigung 1. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

35 Zunächst ist die vom FC Valencia gegen das Rechtsmittel erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen.

36 Der FC Valencia macht erstens geltend, dass die Kommission nicht mit der erforderlichen Genauigkeit darlege, gegen welche Gründe des angefochtenen Urteils sie Einwände erhebe. Zweitens könne ein möglicher Verstoß gegen die Garantiemitteilung nicht als Rechtsfrage eingestuft werden, die vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens geprüft werden könne, da diese Mitteilung kein Instrument des positiven Rechts der Union sei. Drittens habe die Kommission lediglich die bereits vor dem Gericht vorgebrachten Gründe und Argumente wiederholt und wolle nur eine neue Tatsachenwürdigung erreichen, was aber im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens unzulässig sei.

37 Ich vertrete die Auffassung, dass die vom FC Valencia erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen ist.

38 Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission in ihrem Rechtsmittel klar die Randnummern und Passagen des angefochtenen Urteils bezeichnet, gegen die sich ihr Rechtsmittel richtet. Im Übrigen folgt aus den Nrn. 25 bis 33 oben, dass sich die Rechtsfehler, die die Kommission dem Gericht zur Last legt, klar aus deren Vorbringen ergeben.

39 So wendet sich die Kommission zunächst gegen die Auslegung des streitigen Beschlusses durch das Gericht. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Rechtsmittelgründe, die gegen eine Auslegung eines von der Kommission erlassenen Beschlusses durch das Gericht vorgetragen werden, im Rahmen eines Rechtsmittels zulässig sind (

40 Nach alledem ist das Rechtsmittel der Kommission entgegen dem Vorbringen des FC Valencia weder darauf gerichtet, die im ersten Rechtszug vorgebrachten Gründe und Argumente zu wiederholen, noch darauf, die vom Gericht vorgenommene Tatsachen‑ und Beweiswürdigung in Frage zu stellen. 2. Begründetheit: Zum einzigen Rechtsmittelgrund

41 Zur Begründetheit ist festzustellen, dass, um zum Rechtsmittelvorbringen der Kommission Stellung nehmen zu können, zunächst mehrere Erwägungen zur Garantiemitteilung anzustellen sind (Buchst. a) und sodann auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beweislast und zur Sorgfaltspflicht der Kommission im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt, hinzuweisen ist (Buchst. b). Auf dieser Grundlage werde ich dann den Rechtsmittelgrund der Kommission prüfen (Buchst. c). a) Zur Garantiemitteilung

42 Nach ihrer Nr. 1.1 enthält die Garantiemitteilung Hinweise zu den Grundsätzen und Methoden, anhand derer die Kommission die Vorschriften des Vertrags über die staatlichen Beihilfen auf die staatlichen Garantien anwendet. Gemäß der oben in Nr. 39 angeführten Rechtsprechung ist diese Mitteilung zwar für die Kommission, nicht aber für den Gerichtshof verbindlich (

43 Gemäß den Nrn. 2.1 und 2.2 dieser Mitteilung beruht der aus einer staatlichen Garantie folgende Vorteil darauf, dass die Gefahr des Verlusts des gewährten Kredits vom Staat getragen wird. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt vor, wenn der Staat ganz oder teilweise auf eine solche Prämie verzichtet, was ein Vorteil für das Unternehmen und ein Verlust staatlicher Ressourcen ist.

44 Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (

45 Zu diesem Zweck sieht die Garantiemitteilung eine Prüfung vor, mit der vor allem ermittelt werden soll, ob ein umsichtiger privater Kreditgeber dem Begünstigten unter diesen Bedingungen eine ähnliche Garantie zu einem Entgelt wie dem in Rede stehenden gewährt hätte. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Vorteil und damit eine Beihilfe vor, die in einem zweiten Schritt quantifiziert werden muss, wobei insoweit zu ermitteln ist, zu welchem Entgelt der private Kreditgeber unter den besonderen Umständen des Einzelfalls möglicherweise eine ähnliche Garantie gewährt hätte. Die Höhe dieser Beihilfe dürfte im Allgemeinen dem Unterschied zwischen dem tatsächlich für die Garantie gezahlten Entgelt und dem Preis entsprechen, den ein umsichtiger privater Kreditgeber für die Gewährung einer solchen Garantie verlangt hätte.

46 Der Aufbau der Garantiemitteilung folgt diesem Schema in zwei Schritten. Zunächst sind in Nr. 3 mehrere kumulative Voraussetzungen aufgeführt, bei deren Vorliegen eine staatliche Beihilfe ausgeschlossen ist. Was insbesondere die Einzelgarantien, zu denen die vorliegend in Rede stehende Bürgschaft zu rechnen ist, anbelangt, sieht die Garantiemitteilung in Nr. 3.2 vor, dass es ausreicht, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen. Dabei handelt es sich um folgende Voraussetzungen: Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten (Buchst. a), der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden (Buchst. b), die Garantie deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrags (Buchst. c), und für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt (Buchst. d).

47 In der Garantiemitteilung ist nicht ausdrücklich geregelt, welche Folgen die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen hat. Allerdings lässt sich feststellen, dass, wenn eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dies nicht automatisch und zwingend dazu führt, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt. Die Nichterfüllung einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen bedeutet nur, dass es ein Indiz für das Vorliegen einer Beihilfe gibt, so dass eine genauere Prüfung veranlasst ist. In diesem Kontext ist die in Nr. 3.2 Buchst. d genannte Voraussetzung – dass nämlich für die Garantie ein marktübliches Entgelt gezahlt wird – von besonderer Bedeutung. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung, wenn also z. B. die in Rede stehende staatliche Bürgschaft zu einem unter dem marktüblichen Entgelt liegenden Entgelt gewährt wird, ist unbestreitbar, dass die fragliche Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil gewähren kann und damit eine staatliche Beihilfe darstellt.

48 Nr. 3.2 Buchst. d der Garantiemitteilung regelt detailliert die Kriterien, anhand derer sich feststellen lässt, ob die in Rede stehende Garantie zu einem marktüblichen Preis gewährt wird.

49 In dieser Nummer heißt es in Satz 1 und 2, dass zu diesem Zweck zuerst zu prüfen ist, ob „auf den Finanzmärkten [eine] entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab“ zu finden ist. Falls sich kein entsprechender Vergleichsmaßstab finden lässt, „sind die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschließlich der Kreditzinsen und der Garantieprämie mit dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit zu vergleichen“.

50 In dieser Nummer heißt es in Satz 3 weiter, dass zur Ermittlung des entsprechenden marktüblichen Entgelts in beiden Fällen den wesentlichen Merkmalen der Garantie und des Kredits Rechnung zu tragen ist, was es ermöglichen soll, den Kreditnehmer in eine bestimmte Risikoklasse einzuordnen.

51 Gelangt die Kommission bei ihrer Prüfung anhand dieser Parameter zu dem Ergebnis, dass die übernommene Garantie dem Begünstigten einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt, ist in einem zweiten Schritt die Höhe der Beihilfe zu bestimmen. Die Garantiemitteilung enthält in Nr. 4 Angaben zu den Kriterien, anhand derer diese Quantifizierung vorzunehmen ist.

52 Wie bereits ausgeführt, ist in dieser Nummer vorgesehen, dass der Betrag der Beihilfe im Allgemeinen der Differenz zwischen dem tatsächlich für die Garantie gezahlten Entgelt und dem Entgelt entspricht, das ein umsichtiger privater Kreditgeber für die Gewährung einer solchen Garantie verlangt hätte.

53 Unter bestimmten Umständen kann es jedoch sein, dass, wenn sich das Unternehmen in extremen Schwierigkeiten befindet und daher mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Kreditnehmer den Kredit nicht zurückzahlt, kein umsichtiger privater Kreditgeber eine Garantie gewährt. In einem solchen, in den Nr. 2.2 und Nr. 4.1 Buchst. a der Garantiemitteilung vorgesehenen Fall gibt es keinen Marktpreis für eine Garantie, da kein Kreditgeber bereit wäre, eine solche zu übernehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung, die sich nach Nr. 4.1 Buchst. a der Garantiemitteilung nur in „Ausnahmefällen“ feststellen lässt, wird der Betrag der Beihilfe gleich hoch sein wie die Garantiesumme. Die Erklärung dafür ist, dass der Betrag der Beihilfe wegen des fehlenden Marktpreises für die Gewährung einer solchen Garantie nicht anhand der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Entgelt und einem nicht existierenden Faktor berechnet werden kann. Zum anderen wird der Staat, da das Ausfallrisiko besonders hoch ist, sehr wahrscheinlich den garantierten Betrag in voller Höhe zahlen müssen (

54 Abgesehen von diesem besonderen Fall ist zur Quantifizierung der Beihilfe ein Marktpreis für die Gewährung der Garantie zu ermitteln, der mit dem tatsächlich für die in Rede stehende Garantie gezahlten Entgelt vergleichbar ist.

55 Insoweit sieht Nr. 4.2 der Garantiemitteilung vor, dass dann, wenn auf dem Markt keine Garantien für die betreffende Art von Transaktionen gewährt werden, kein marktübliches Entgelt für die Garantie herangezogen werden kann. Damit ist aber nicht eine Situation gemeint, wie sie oben in Nr. 53 dargestellt wurde, sondern vielmehr eine Fallgestaltung, in der zwar „empirisch“ kein Marktpreis vorliegt, dieser aber konstruiert werden kann. In einem solchen Fall wird die Beihilfe ermittelt, indem die „Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz, der für das betreffende Unternehmen ohne die Garantie gegolten hätte, und dem im Wege der staatlichen Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen“ berechnet wird. Insoweit sieht Nr. 4 dieser Garantiemitteilung vor, dass, wenn „kein marktüblicher Zinssatz herangezogen werden [kann] und … der Mitgliedstaat den Referenzsatz als Ersatzgröße anwenden [möchte], … für die Berechnung der Beihilfeintensität einer Einzelgarantie die Mitteilung über die Referenzsätze … gilt“. b) Grundsätze der Rechtsprechung zur Beweislast und zur Sorgfaltspflicht der Kommission in Bezug auf den Nachweis des Vorliegens eines Vorteils

56 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es der Kommission, den Beweis für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und somit auch den Beweis dafür zu erbringen, dass die Voraussetzung der Gewährung eines Vorteils an die Begünstigten erfüllt ist (

57 Ferner ist es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Grundsatz des privaten Kreditnehmers anwendbar ist, Sache der Kommission, insbesondere unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes erfüllt sind (

58 In diesem Zusammenhang hat Kommission eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Kreditgeber erhalten hätte (

59 Insoweit muss die Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des AEU‑Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen führen, damit sie bei Erlass des endgültigen Beschlusses über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (

60 Wenn sich daher erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar sein könnte, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (

61 Denn die Kommission muss sich, da sie keine unmittelbare Kenntnis der Umstände besitzt, unter denen eine Entscheidung über den Erlass einer bestimmten Maßnahme getroffen wurde, bei der Anwendung dieses Kriteriums weitgehend auf die objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkte stützen, die der betreffende Mitgliedstaat als Nachweis dafür geliefert hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erfüllt sind (

62 Jedoch muss die Kommission, selbst wenn sie es mit einem Mitgliedstaat zu tun hat, der ihr unter Verletzung seiner Pflicht zur Zusammenarbeit die angeforderten Auskünfte nicht erteilt, ihre Entscheidungen auf einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte stützen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, und die somit geeignet sind, die Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangt ist, zu untermauern (

63 Da die Rückforderung der fraglichen Beihilfe vom Begünstigten gerade die durch einen bestimmten Wettbewerbsvorteil verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und auf diese Weise den Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederherstellen soll, darf die Kommission nicht einfach von der Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, ausgehen, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt ( c) Zum einzigen Rechtsmittelgrund

64 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist nun der einzige von der Kommission gegen das angefochtene Urteil vorgebrachte Grund zu prüfen.

65 Um die Erwägungen des Gerichts im Licht der von der Kommission vorgetragenen Rügen auf ihre Richtigkeit untersuchen zu können, muss meines Erachtens zunächst der streitige Beschluss im Licht des angefochtenen Urteils geprüft werden.

66 Die Kommission hat im streitigen Beschluss in Abschnitt 7.1.2 zunächst festgestellt, dass ein selektiver Vorteil vorliegt, und dann in Abschnitt 7.2 den Gesamtbetrag der Beihilfe berechnet.

67 Im Rahmen des Abschnitts 7.1.2 hat die Kommission in den Erwägungsgründen 73 bis 77 zunächst festgestellt, dass der FC Valencia sich in Schwierigkeiten befunden habe, aber im 80. Erwägungsgrund verneint, dass er in extremen Schwierigkeiten gewesen sei. Insoweit hat das Gericht im angefochtenen Urteil in den Rn. 51 bis 106 das Vorbringen des FC Valencia zurückgewiesen, mit dem die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Schwierigkeiten dieses Unternehmens in Frage gestellt werden sollte. Dieser Teil des angefochtenen Urteils wurde aber nicht angefochten und ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels.

68 Anschließend kam die Kommission ausgehend von dieser Krisensituation in den Erwägungsgründen 81 bis 83 zu dem Schluss, dass die Kreditwürdigkeit des FC Valencia gemäß der von den Ratingagenturen (insbesondere Standard & Poor’s) angewandten Standardmethode mit dem Rating CCC zu beurteilen sei. Entgegen der Einwände, die der FC Valencia gegen diese Beurteilung sowohl im – vom Gericht als begründet erachteten – dritten Teil des ersten Klagegrundes als auch in der Rechtsmittelbeantwortung vorbrachte, hat das Gericht im angefochtenen Urteil diese Beurteilung und die darauf aufbauende Schlussfolgerung nicht in Frage gestellt. Auch dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels.

69 Sodann nimmt die Kommission im streitigen Beschluss in dem – oben in Nr. 12 wiedergegebenen – 85. Erwägungsgrund auf die Garantiemitteilung Bezug. Sie stellt fest, dass sie sich bei ihrer Prüfung auf diese Mitteilung stützt, und weist auf mehrere Grundsätze dieser Mitteilung hin. Das Gericht erwähnt diesen Erwägungsgrund und insbesondere dessen letzten Satz in Rn. 124 des angefochtenen Urteils. Wie die Kommission selbst einräumt, ist dieser letzte Satz aber offensichtlich unklar formuliert (

70 Die eigentliche Begründung des Beschlusses ist aber in den Erwägungsgründen 86 und 87 des streitigen Beschlusses enthalten.

71 Konkret stellt die Kommission im 86. Erwägungsgrund fest, dass es keine der in Nr. 3.2 der Mitteilung genannten Vergleichsmaßstäbe gebe. Insbesondere weist die Kommission darauf hin, a) dass der FC Valencia ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei (vgl. Nr. 3.2 Buchst. a der Garantiemitteilung), b) dass die Bürgschaft mehr als 100 % des Darlehens decke (vgl. Nr. 3.2 Buchst. c dieser Mitteilung) und dass c) eine Haftungsprovision von 0,5 % das Risiko des Zahlungsverzugs für die verbürgten Darlehen nicht widerspiegle und dass daher der Preis der Garantie nicht als marktübliches Entgelt angesehen werden könne (vgl. Nr. 3.2 Buchst. d dieser Mitteilung).

72 Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Kommission im 87. Erwägungsgrund zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehenden Maßnahmen nicht den in der Garantiemitteilung festgelegten Voraussetzungen entsprechen, d. h. „dass … die Empfänger die untersuchten Maßnahmen nicht zu Marktkonditionen erhalten haben“.

73 Demzufolge hat das Gericht in Rn. 125 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Kommission in den Ausführungen zur Feststellung eines Vorteils (Abschnitt 7.1.2 des angefochtenen Beschlusses) nicht dargetan hat, anhand welches Marktpreises sie die fragliche Prämie bewertet.

74 Lediglich im 93. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses – d. h. in Abschnitt 7.2 betreffend die Quantifizierung der Beihilfe – stellt die Kommission fest, dass „[der] Zinssatz, der auf das Darlehen ohne staatliche Beihilfe anwendbar gewesen wäre[,] … keinen signifikanten Vergleich zulässt“, und zwar aufgrund „[der begrenzten] Anzahl vorliegender ähnlicher Vorgänge auf dem Markt“.

75 Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wie oben in den Nrn. 48 bis 50 ausgeführt, gemäß der Garantiemitteilung zur Feststellung, ob unter Berücksichtigung des „Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ für die Garantie ein marktüblicher Preis gezahlt wurde, als Erstes zu prüfen ist, ob „für die Garantie ein Entgelt gezahlt [wird], das mindestens der entsprechenden, als Vergleichsmaßstab dienenden Garantieprämie auf den Finanzmärkten entspricht“, und, wenn ein solcher Vergleichsmaßstab nicht gefunden werden kann, „die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschließlich der Kreditzinsen und der Garantieprämie mit dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit zu vergleichen [sind]“.

76 Im System der Garantiemitteilung erscheint die Bestimmung dieser Referenzpreise (d. h. die als „Vergleichsmaßstab [dienende] Garantieprämie auf den Finanzmärkten“ und bei deren Fehlen „[das marktübliche] Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit“) das maßgebliche Kriterium für die Einstufung der Garantie als staatliche Beihilfe zu sein, sofern eine entsprechende Bestimmung möglich ist.

77 Insoweit geht aus den Akten sowie den Rn. 125 und 131 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht, um die Grundlage der oben dargestellten Schlussfolgerung im 93. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses zu prüfen, im Rahmen von prozessleitenden Maßnahmen die Kommission ausdrücklich gefragt hat, woraus sich im Wesentlichen ableiten lasse, dass es keine „vergleichbaren nicht garantierten Kredite“ gebe, die als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnten, um zu ermitteln, ob das für die in Rede stehende Bürgschaft gezahlte Entgelt marktüblich sei.

78 Auf diese Frage hat die Kommission geantwortet, dass sie angesichts der finanziellen Situation des FC Valencia, bei dem es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe, davon ausgegangen sei, dass es keinen marktüblichen Preis gebe, der als Referenz für das in Rede stehende Entgelt hätte dienen können. In dieser Antwort hat die Kommission ferner klargestellt, dass sie „mit anderen Worten nicht in der Lage war, vergleichbare Transaktionen mit von Finanzinstituten gezahlten Entgelten zu finden, da diese Institute nicht derart riskante Transaktionen unterstützen, mit denen Unternehmen mit einem CCC-Rating Garantien gewährt werden“. Sodann hat die Kommission auf Nr. 3.3 der Garantiemitteilung verwiesen, wonach es auf dem Markt keinen Referenzsatz für Kredite gebe, die an mit dem Rating CCC bewertete Unternehmen vergeben würden. Nach Lage der Verwaltungsakten sei keine andere Beurteilung möglich.

79 Aus dieser Antwort auf die Frage des Gerichts folgt, dass die Kommission aus dem Umstand, dass man nach der von ihr vorgenommenen Würdigung „davon ausgehen könne“ (

80 Insoweit stelle ich fest, dass diese zur Stützung der im 93. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses enthaltenen Schlussfolgerung vorgetragene Argumentation – abgesehen davon, dass sie im streitigen Beschluss an keiner Stelle wiederzufinden ist – auf einer Überlegung zu beruhen scheint, die zwar als „logisch plausibel“ angesehen werden kann, die sich aber tatsächlich nicht auf belastbare Beweise stützen lässt.

81 Wie von der Kommission vorgetragen, ist es plausibel, anzunehmen, dass Finanzinstitute im Allgemeinen mit Unternehmen, die mit einem CCC-Rating bewertet sind, keine Garantiegeschäfte eingehen, auch wenn die Kommission zur Stützung dieser Feststellung genau genommen ausschließlich auf Nr. 3.3 der Garantiemitteilung verwiesen hat. Die Schlussfolgerung betreffend das Fehlen von „vergleichbaren nicht garantierten Krediten“, die als Vergleichsmaßstab zur Feststellung, ob das für die fragliche Bürgschaft gezahlte Entgelt marktüblich war, herangezogen werden könnten, beruht hier jedoch in gewisser Weise auf einer zweifachen Prämisse: nämlich zum einen auf der Folgerung, dass man wegen der schwierigen finanziellen Situation des FC Valencia „davon ausgehen könne“, dass dieses Unternehmen mit dem Rating CCC zu beurteilen sei (mit diesem Rating wurde der FC Valencia daher von der Kommission selbst bewertet (

82 Ich bezweifle, dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Schlussfolgerung, die sich ausschließlich auf eine solche logisch plausible Erwägung stützt, den sich aus der oben in den Nrn. 56 bis 63 angeführten Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an die Beweislast betreffend das Vorliegen eines Vorteils und an die der Kommission obliegende Sorgfaltspflicht entspricht.

83 Denn, wie oben in Nr. 57 ausgeführt, trifft die Beweislast, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht erfüllt sind, die Kommission. Diese ist im Rahmen dieser Beweislast, wie sie in der Rechtsprechung ausgelegt wird, verpflichtet, sich auf Umstände zu stützen, anhand derer das Vorliegen eines Vorteils positiv nachgewiesen werden kann, ohne dass sie sich dabei auf bloße Schlussfolgerungen, auch wenn diese plausibel sind, oder auf negative Annahmen stützen darf, ohne nachweisen zu können, dass sie zumindest versucht hat, die Stichhaltigkeit dieser Schlussfolgerungen konkret anhand von Umständen zu überprüfen, die eine gewisse Glaubwürdigkeit und Kohärenz aufweisen und eine hinreichende Grundlage für diese Schlussfolgerungen bieten und sie damit bestätigen können. Es folgt nämlich aus der oben in Nr. 59 angeführten ständigen Rechtsprechung, dass die Kommission das Untersuchungsverfahren sorgfältig und unvoreingenommen durchführen muss, damit sie bei Erlass des endgültigen Beschlusses über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt. Im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht ist es der Kommission nicht erlaubt, ihre Schlussfolgerungen ausschließlich auf „logisch plausible“ Erwägungen zu stützen, wenn sie nicht zumindest den Versuch unternommen hat, spezifische Informationen zur Untermauerung ihrer Schlussfolgerung zu erlangen.

84 Insoweit teile ich nicht die oben in Nr. 31 dargestellte Auffassung der Kommission, wonach in einer Situation wie der vorliegenden davon ausgegangen werden müsse, dass sie ihrer Beweispflicht nachgekommen sei und der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht im Sinne der Rechtsprechung entsprochen habe. Meines Erachtens kann die Kommission in einem Fall wie dem hier vorliegenden nämlich nicht auf der Grundlage deduktiver Überlegungen schlussfolgern, es gebe keine „vergleichbaren nicht garantierten Kredite“, die bei der Prüfung, ob für die Garantie das marktübliche Entgelt gezahlt wurde, als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnten, und sich darauf beschränken, den Mitgliedstaat und die Beteiligten aufzufordern, zum Eröffnungsbeschluss und den darin enthaltenen Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen, und festzustellen, dass die Akten nichts enthielten, was darauf hindeutete, dass es vergleichbare marktübliche Transaktionen gebe.

85 Wie aus der oben in den Nrn. 57 und 61 angeführten Rechtsprechung folgt, stützt sich die Kommission im Bereich der Beihilfen zwar weitgehend auf vom Mitgliedstaat bereitgestellte Informationen. Aus der oben in Nr. 60 angeführten Rechtsprechung folgt jedoch auch, dass die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen ersuchen muss, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers erfüllt sind. Die bloße Aufforderung, zum Eröffnungsbeschluss Stellung zu nehmen, kommt meines Erachtens einem solchen Ersuchen um Informationen nicht gleich. Zum anderen muss die Kommission gemäß der oben in Nr. 62 dargestellten Rechtsprechung ihre Entscheidungen, wenn ein Mitgliedstaat zur Mitarbeit nicht bereit ist, auf einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte stützen, die eine hinreichende Grundlage für ihre Schlussfolgerungen bieten. Sie kann sich in diesem Fall nicht einfach auf deduktive Erwägungen stützen, auch wenn diese logisch plausibel sind.

86 Das bedeutet aber nicht, dass die Kommission nach Anhaltspunkten suchen muss, deren Existenz lediglich hypothetischer Natur ist, oder dass sie ihre spezifischen Untersuchungsbefugnisse ausüben muss, wenn dies gar nicht notwendig ist. Vereinfacht heißt das, dass ihr im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht nicht erlaubt ist, sich in einem Fall wie dem vorliegenden ausschließlich auf logisch plausible Erwägungen zu stützen, ohne ihre Schlussfolgerung mit spezifischen Informationen zu untermauern – oder dies wenigstens zu versuchen –, die als Grundlage ihrer Schlussfolgerung dienen können, wonach auszuschließen ist, dass es „vergleichbare nicht garantierte Kredite“ gibt, die als Vergleichsmaßstab für die fragliche Bürgschaft herangezogen werden können.

87 Aus all diesen Erwägungen folgt, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht angenommen werden kann, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat und diesem Organ eine überzogene Beweislast auferlegt hat, als es in Rn. 135 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission zu Unrecht aufgrund der „begrenzte[n] Anzahl vorliegender ähnlicher Vorgänge auf dem Markt“ ausgeschlossen habe, dass es ein marktübliches Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit gebe, da diese Feststellung rechtlich nicht hinreichend substantiiert worden sei. Der zweite Teil des einzigen von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

88 Dieser Irrtum, der der Kommission bei einem Gesichtspunkt unterlaufen ist, der, wie oben in den Nrn. 75 und 76 unter Verweis auf die Nrn. 48 bis 50 ausgeführt, im Rahmen der in der Garantiemitteilung vorgesehenen Prüfung im Hinblick auf die Einstufung einer staatlichen Bürgschaft wie der hier vorliegenden als eine staatliche Beihilfe von entscheidender Bedeutung ist, reicht meines Erachtens auch hin, die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 134 des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen, wonach die Kommission im vorliegenden Fall gegen diese Mitteilung verstoßen habe. Denn für eine mit dieser Mitteilung vereinbaren Untersuchung wäre es erforderlich gewesen, die Frage, ob es einen Marktpreis für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit gebe, sorgfältig zu prüfen. Deshalb ist meiner Auffassung nach jedenfalls auch der erste Teil des einzigen von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

89 Zu dem oben in Nr. 33 wiedergegebenen dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Kommission, mit dem eine Tatsachenverfälschung durch das Gericht gerügt wird, ist festzustellen, dass sich eine solche Verfälschung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (

90 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe mit seinen Ausführungen in Rn. 137 des angefochtenen Urteils, wonach sie sich auf keine andere im Verwaltungsverfahren erhaltene Information berufen habe, die ihre Feststellung zum Fehlen vergleichbarer Transaktionen hätte stützen können, die Tatsachen verfälscht, da sie sich auch auf die Zweifel gestützt habe, die von der Fundación Valencia in ihrer Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss hinsichtlich des Vorliegens vergleichbarer marktüblicher Garantien geäußert worden seien.

91 Insoweit weise ich zum einen darauf hin, dass weder im streitigen Beschluss noch in der oben genannten Antwort der Kommission im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts auf mögliche seitens der Fundación Valencia geäußerte Zweifel Bezug genommen wurde. Zum anderen ergibt sich jedenfalls bereits aus der Passage in der von der Kommission erwähnten Stellungnahme der Fundación Valencia, dass diese lediglich festgestellt hat, dass sie „keine Kenntnis davon habe“, ob es vergleichbare marktübliche Garantien gebe, und nicht, anders als von der Kommission geltend gemacht, Zweifel daran zum Ausdruck gebracht hat, dass es solche Garantien gebe. Unter diesen Umständen kann meines Erachtens dem Gericht keine Tatsachenverfälschung zum Vorwurf gemacht werden, so dass auch dem dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Kommission nicht stattgegeben werden kann.

92 Im Ergebnis folgt meiner Auffassung nach aus den vorstehenden Erwägungen, dass der einzige von der Kommission geltend gemachte Rechtsmittelgrund nicht begründet ist. Ich stelle daher fest, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist. VI. Kosten

93 Gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

94 Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten ihre eigenen Kosten.

95 Da die Kommission im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihr dem Antrag des FC Valencia gemäß die Kosten aufzuerlegen. Das Königreich Spanien, Streithelfer im ersten Rechtszug, trägt seine eigenen Kosten. VII. Ergebnis

96 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: – Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. – Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen sowie die der Valencia Club de Fútbol, SAD entstandenen Kosten. – Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.