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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 07.04.2022 – C-638/20
Generalanwältin Laila Medina · ECLI:EU:C:2022:285
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN LAILA MEDINA vom 7. April 2022 ( Rechtssache C‑638/20 MCM gegen Centrala studiestödsnämnden (Vorabentscheidungsersuchen des/der Överklagandenämnden för studiestöd [Beschwerdestelle für Studienbeihilfen, Schweden]) „Vorabentscheidungsersuchen – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Soziale Vergünstigungen – Art. 45 AEUV – Verordnung [EU] Nr. 492/2011 – Art. 7 Abs. 2 – Studienbeihilfe für ein Studium im Ausland – Wohnsitzerfordernis – Voraussetzung der sozialen Eingliederung nichtansässiger Studierender – Student, der Staatsangehöriger des Staates ist, der die Beihilfe gewährt, und der seinen ständigen Wohnsitz in dem Staat hat, in dem er studiert – Elternteil, der zuvor im Studienstaat als Wanderarbeitnehmer tätig war“
1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ersucht die Överklagandenämnden för studiestöd (Beschwerdestelle für Studienbeihilfen, Schweden, im Folgenden: Beschwerdestelle) um Auslegung von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union. ( I. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
2 MCM ist wie sein Vater schwedischer Staatsangehöriger, lebt aber seit seiner Geburt in Spanien.
3 Im März 2020 beantragte MCM bei der Zentralstelle Unterstützung für ein Studium, das im Januar 2020 in Spanien begann. (
4 Die Zentralstelle lehnte den von MCM gestellten Antrag mit dem Hinweis darauf ab, dass er nicht das Erfordernis eines Wohnsitzes in Schweden erfülle, das Kapitel 3 § 23 Abs. 1 Studiestödslagen (1999:1395) (
5 Weiter begründete die Zentralstelle ihren Bescheid damit, dass es auch im Unionsrecht keinen Grund gebe, auf den eine Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis gestützt werden könne. Denn MCM erfülle nicht die alternative Bedingung einer sozialen Eingliederung, die die Zentralstelle für Personen vorsehe, die das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllten und eine Studienbeihilfe beantragten, um in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu studieren.
6 Die Zentralstelle führte weiter aus, MCM könne auch keinen Anspruch auf Studienbeihilfe aus dem Umstand herleiten, dass sein Vater früher von seiner Freizügigkeit als Arbeitnehmer Gebrauch gemacht habe, indem er nach Spanien ausgewandert sei. Der Vater könne nicht länger als Wanderarbeitnehmer angesehen werden, da er seit 2011 wieder in Schweden wohne und arbeite.
7 Gegen diesen Bescheid legte MCM einen Rechtsbehelf ein. Im Schriftsatz zu dessen Begründung führte MCM im Wesentlichen Umstände an, die nach seiner Ansicht dafür sprechen, dass er als in Schweden sozial eingegliedert anzusehen sei und bei seinem Vater weiterhin eine Anbindung an Spanien bestehe. (
8 Auf den Schriftsatz, mit dem bei der nach Kapitel 6 § 11 Abs. 1 Studiestödslagen für Beschwerden zuständigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf eingelegt worden war, erwiderte die Zentralstelle, dass sie an ihrer Entscheidung festhalte. Gleichzeitig räumte sie ein, dass die Entscheidung, MCM die Studienbeihilfe für ein Auslandsstudium zu versagen, als eine Behinderung der Freizügigkeit des Vaters angesehen werden könne, da das Wissen um eine solche Folge den Vater davon hätte abhalten können, nach Spanien auszuwandern.
9 Allerdings ist für die Zentralstelle nicht klar, ob diese Situation weiterhin unter das Unionsrecht fällt, da ein längerer Zeitraum verstrichen ist, seit der Vater von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Frage, ob Wanderarbeitnehmer, die in ihr Herkunftsland zurückkehrten, sich in Bezug auf dieses Land zeitlich unbegrenzt auf den Schutz berufen können, den die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 für Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen vorsehe.
10 Nach alledem hat die Beschwerdestelle das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann ein Mitgliedstaat (Herkunftsland) – ohne dabei gegen Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 zu verstoßen – mit Blick auf seine fiskalischen Interessen vom Kind eines zurückgekehrten Wanderarbeitnehmers verlangen, dass dieses Kind eine Anbindung an das Herkunftsland hat, damit ihm Studienbeihilfe für ein Auslandsstudium in dem anderen Mitgliedstaat der EU bewilligt werden kann, in dem ein Elternteil des Kindes früher gearbeitet hat (Aufnahmeland), wenn (i) der Elternteil des Kindes nach seiner Rückkehr aus dem Aufnahmeland seit mindestens acht Jahren in seinem Herkunftsland lebt und arbeitet, (ii) das Kind nicht mit seinem Elternteil in das Herkunftsland zurückgekehrt ist, sondern seit seiner Geburt im Aufnahmeland lebt und (iii) das Herkunftsland dasselbe Anbindungserfordernis auch für seine anderen Staatsangehörigen vorsieht, die das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllen und Beihilfe zur Finanzierung eines Studiums in einem anderen Mitgliedstaat der EU beantragen? II. Verfahren vor dem Gerichtshof
11 Entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs behandeln die vorliegenden Schlussanträge nur die Begründetheit der vorliegenden Rechtssache.
12 MCM, die dänische, die norwegische, die österreichische und die schwedische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung ist von den Beteiligten nicht beantragt und auch nicht durchgeführt worden. III. Kurze Zusammenfassung der Erklärungen der Parteien
13 MCM macht geltend, dass die Anbindung zu seinem Herkunftsmitgliedstaat ausreiche, um Studienbeihilfe zu erhalten. (
14 Die schwedische Regierung macht im Wesentlichen geltend, dass es möglich sei, Ausnahmen von dem Wohnsitzerfordernis zu beschließen, wonach der Beihilfeempfänger in Schweden sozial eingegliedert sein müsse. Das Erfordernis einer Anbindung gelte jedoch nicht für die Kinder von Wanderarbeitnehmern.
15 Die dänische und die schwedische Regierung machen erstens geltend, dass der Vater von MCM von seiner Freizügigkeit seit seiner Rückkehr nach Schweden keinen Gebrauch gemacht habe, so dass davon auszugehen sei, dass er seinen Status als Wanderarbeitnehmer verloren habe. Was den Status ehemaliger Wanderarbeitnehmer betrifft, macht die schwedische Regierung geltend, dass sich der betreffende Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nicht mehr auf diese Rechte nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 oder Art. 45 AEUV berufen könne, da Arbeitnehmern oder deren Kindern nicht aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses finanzielle Unterstützung für ein Auslandsstudium gewährt werde.
16 Jedoch räumt die schwedische Regierung zweitens ein, dass der Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV über den von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 hinausgehe, so dass nicht völlig ausgeschlossen werden könne, dass eine Beschränkung in Form eines Wohnsitzerfordernisses bestimmte Eltern oder zukünftige Eltern davon abhalten könne, von ihrer Freizügigkeit Gebrauch zu machen.
17 Die dänische Regierung macht erstens geltend, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 im Ausgangsverfahren keine Anwendung fänden.
18 Nach Ansicht der dänischen Regierung sind die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sachlich nicht anwendbar. Die schwedischen Rechtsvorschriften über finanzielle Beihilfe seien dahin zu verstehen, dass Studierende, die nicht in Schweden wohnten, eine solche finanzielle Beihilfe erhalten könnten, wenn sie nachweisen, dass sie entweder den Status eines Wanderarbeitnehmerkindes oder eine gesellschaftliche Anbindung an Schweden hätten.
19 Zweitens ist die dänische Regierung selbst bei Vorliegen einer Beschränkung der Ansicht, dass diese im vorliegenden Fall durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei.
20 Die österreichische Regierung macht zu Art. 45 AEUV im Wesentlichen geltend, dass die nationalen Rechtsvorschriften Kinder von Wanderarbeitnehmern keineswegs von Studienbeihilfe ausschlössen, sondern ihnen die gleiche Unterstützung gewähre wie Kindern von Arbeitnehmern, die in Schweden wohnten, mit dem einzigen Unterschied, dass die Voraussetzung des Nachweises des Wohnsitzes durch das Erfordernis einer gesellschaftlichen Anbindung an Schweden ersetzt werde. Jedenfalls lasse diese Regelung die nach der Rechtsprechung geforderte Flexibilität bei der Beurteilung des Grades der Verbundenheit zu und sei daher in Bezug auf das genannte Ziel der Integration als verhältnismäßig anzusehen.
21 Die norwegische Regierung ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung grundsätzlich nach Art. 45 AEUV gerechtfertigt sei.
22 Die Kommission trägt vor, da MCM weder Arbeitnehmer sei noch den Mitgliedstaat verlassen habe, in dem er wohne, falle er nicht in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV oder Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011. In Bezug auf den Vater von MCM ist die Kommission der Ansicht, dass im vorliegenden Fall keine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorliege. IV. Würdigung A. Einleitung
23 Der vorliegende Fall weist gegenüber den vorangegangenen Fällen zwei Besonderheiten auf, auf die ich im Folgenden eingehen werde: Erstens ist der Wanderarbeitnehmer (aus Spanien) mehr als acht Jahre zuvor in sein Herkunftsland (Schweden) zurückgekehrt; zweitens hat sein Kind, welches die Studienbeihilfe von Schweden für Auslandsstudien (in Spanien, seinem Geburtsland und Wohnsitzstaat) beantragt, nie in diesem Herkunftsland gewohnt.
24 Einleitend ist darauf hinzuweisen, „dass Art. 45 Abs. 2 AEUV vorsieht, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfasst.“ (
25 Nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 492/2011 genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
26 Diese Bestimmung ist „eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV.“ (
27 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dar. (
28 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Studienbeihilfe, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 darstellt, wenn Letzterer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt. (
29 Zudem hat der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers mittelbare Nutznießer der diesem durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 zuerkannten Gleichbehandlung sind. Da die Gewährung der Studienfinanzierung an ein Kind eines Wanderarbeitnehmers für diesen eine soziale Vergünstigung darstellt, kann sich das Kind selbst auf diese Bestimmung berufen, um diese Finanzierung zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar dem Studierenden gewährt wird. (
30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „[verbietet] der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung […] nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen.“ (
31 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 auf Sozialhilfeleistungen im Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers anwendbar ist, soweit dieser Arbeitnehmer diese Leistungen aufgrund seiner Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat verlöre. (
32 Ich werde nun darlegen, dass sich aus der oben angeführten Rechtsprechung ergibt, dass weder Art. 45 AEUV noch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dem Erlass von Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen. B. Je nach Sachverhalt ergibt sich im vorliegenden Fall eines von zwei Szenarien
33 Das vorlegende Gericht hat zu entscheiden, welche der folgenden Fallgestaltungen auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zutrifft: Entweder a) kommt der Vater, ein (ehemaliger) Wanderarbeitnehmer, weiterhin für den Unterhalt des Kindes MCM auf, so dass die fragliche Studienbeihilfe eine soziale Vergünstigung für den Vater darstellt, was bedeutet, dass sie in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV und/oder von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 fällt (im Folgenden: Szenario A); oder b) der Vater kommt nicht mehr für den Unterhalt von MCM auf, was dazu führt, dass keiner dieser beiden Artikel im vorliegenden Fall anwendbar ist (im Folgenden: Szenario B).
34 Ich bin wie die Kommission der Ansicht, dass die Studienbeihilfe in Schweden vor allem einen sozialen Vorteil für den Studenten selbst darstellt. MCM beantragt diese Beihilfe, und MCM wäre derjenige, der sie erhalten würde. Der familiäre Kontext, wie z. B. die Einkünfte der Eltern, wird nicht berücksichtigt. Wenn auf die vorliegende Rechtssache Szenario B zutrifft, dann fällt der Studierende MCM selbst a priori nicht in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV oder Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, soweit es um den in Rede stehenden Antrag auf Studienbeihilfe geht. MCM ist nämlich weder (ehemaliger) Wanderarbeitnehmer noch hat er aus anderen Gründen das Land verlassen, in dem er geboren wurde und in dem er sein gesamtes Leben verbracht hat (Spanien) (und offenbar beabsichtigt er dies auch nicht).
35 Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung ist klar und richtet sich unmittelbar an „Arbeitnehmer“ (oder ehemalige Arbeitnehmer (
36 Folglich bin ich der Ansicht, dass der persönliche Anwendungsbereich dieses Artikels vom Gerichtshof nicht auf Hochschulstudierende ausgedehnt werden darf.
37 Die dänische Regierung und die Kommission verweisen auch auf Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011. Hierzu genügt der Hinweis, dass dieser Artikel den Zugang der Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, zum „allgemeinen Unterricht“ dieses Staates betrifft und nicht zu einer Hochschulbildung wie der, die MCM im Ausgangsverfahren anstrebt. Außerdem ist diese Vorschrift nicht Gegenstand der in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Frage.
38 Trifft in der vorliegenden Rechtssache hingegen Szenario A zu, stellt die Studienbeihilfe auch für den (ehemaligen) Wanderarbeitnehmer (den Vater des MCM) eine soziale Vergünstigung dar, jedoch unter der Voraussetzung, dass er weiterhin für den Unterhalt seines Sohnes aufkommt. (
39 Leider verhindern mangelnde Informationen in der Vorlageentscheidung ein klares Verständnis der Rechtssache im Ausgangsverfahren. Beispielsweise ist nicht sicher, ob der Vater, der ehemalige Wanderarbeitnehmer, weiterhin für den Unterhalt des Kindes, MCM, aufkommt oder nicht.
40 Die Kommission weist darauf hin, dass in Schweden nach Kapitel 7 Föräldrabalken (1949:381) (Elterngesetz) die gesetzliche Verpflichtung der Eltern, für den Unterhalt eines studierenden Kindes aufzukommen, mit Vollendung des 18. Lebensjahrs endet. Das vorlegende Gericht hat nicht angegeben, ob sich der Antrag auf Studienbeihilfe auf einen Zeitraum erstreckte, in dem MCM unter 18 Jahre alt war. Aus der Vorlageentscheidung geht auch nicht hervor, ob der Vater von MCM aus anderen Gründen weiterhin für den Unterhalt von MCM verantwortlich ist, nachdem MCM das 18. Lebensjahr vollendet hat, wie beispielsweise aufgrund von spanischem Recht, zivilrechtlichen Vertrag oder freiwilliger Zahlung eines regelmäßigen Zuschusses in einer bestimmten Höhe.
41 Wie ich in Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, stellt die fragliche Studienbeihilfe, sollte Szenario B zutreffen, keine soziale Vergünstigung für den Vater dar und würde daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV oder von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 fallen.
42 Infolgedessen wäre die Vorlagefrage zu verneinen.
43 Wenn jedoch der Vater weiterhin für den Unterhalt von MCM aufkommt und damit die fragliche Studienbeihilfe auch eine soziale Vergünstigung für den Vater darstellen würde, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der (ehemalige) Wanderarbeitnehmer in den Anwendungsbereich sowohl von Art. 45 AEUV als auch von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 fällt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens festzustellen.
44 Ich erinnere daran, dass „[n]ationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen dieser Freiheit darstellen, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden.“ (
45 Nach dieser Rechtsprechung „[sollen nämlich] sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit …, wie die der Verordnung Nr. 492/2011, den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die sie benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen.“ (
46 Vor diesem Hintergrund, „haben die Angehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten. Folglich steht Art. 45 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift verbürgten Grundfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.“ (
47 Der Vater von MCM zog zunächst von Schweden nach Spanien und kehrte anschließend nach Schweden zurück: In beiden Fällen tat er dies, um zu arbeiten. Art. 45 AEUV kann von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gegenüber dem Herkunftsland in Bezug auf Maßnahmen geltend gemacht werden, die geeignet sind, diese Staatsangehörigen am Verlassen ihres Herkunftslandes zu hindern oder davon abzuhalten. (
48 Entgegen dem Standpunkt der dänischen und der schwedischen Regierung bin ich der Ansicht, dass es für die Anwendbarkeit dieses Artikels (oder von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011) grundsätzlich unerheblich ist, dass ein erheblicher Zeitraum (mehr als acht Jahre) vergangen ist, seitdem der Vater von MCM von diesem Recht Gebrauch gemacht hat. Ein Wanderarbeitnehmer muss sich auch dann auf das Recht auf Gleichbehandlung berufen können, wenn er seine berufliche Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat eingestellt hat. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass der Status eines ehemaligen Wanderarbeitnehmers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Auswirkungen haben kann. (
49 Die Frage, ob die schwedische Studienbeihilfe für ein Hochschulstudium im Ausland nach Kapitel 3 § 23 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Verfügung stehen wird oder nicht, hängt von einer langen Reihe von künftigen und hypothetischen Ereignissen ab: dass der Arbeitnehmer in der Zukunft tatsächlich Kinder haben wird, dass diese (hypothetischen) Kinder sich für den Verbleib im Aufnahmemitgliedstaat entscheiden werden, obwohl der Vater nach Schweden zurückkehrt, und dass sie nicht in Schweden sozial eingegliedert sein werden oder dass sie sich nicht auf andere außergewöhnliche Gründe werden berufen können, um in den Genuss dieser Beihilfe zu kommen.
50 Wie die dänische Regierung und die Kommission ausgeführt haben, ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs (
51 Folglich sind die fraglichen Bestimmungen nicht als eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer anzusehen. (
52 Insoweit ist die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache Prinz und Seeberger (die Kläger selbst davon abzuhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch zu machen, in Anbetracht der Auswirkungen, die die Ausübung dieser Freiheit auf den Anspruch auf die in den verbundenen Rechtssachen in Rede stehende Ausbildungsförderung haben konnte. Im vorliegenden Fall hingegen betrifft der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht das persönliche Handeln des Beihilfeempfängers, sondern das künftige Verhalten einer anderen, noch nicht existierenden Person, nämlich des (hypothetischen) Kindes des Arbeitnehmers.
53 Sodann stellt sich die Frage, ob Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, der das Recht auf Freizügigkeit aller Wanderarbeitnehmer (einschließlich Saisonarbeitern und Grenzarbeitnehmern, vgl. fünfter Erwägungsgrund dieser Verordnung (aus einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats gilt oder ob sich, wie im vorliegenden Fall, auch ein Staatsangehöriger des Herkunftsmitgliedstaats, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat und dann in sein Herkunftsland zurückkehrt, darauf berufen kann.
54 Kann sich ein (ehemaliger) Wanderarbeitnehmer und/oder sein Kind, das ein Hochschulstudium absolviert, auf den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung berufen, und zwar nicht gegenüber den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, sondern, wie im vorliegenden Fall, gegenüber den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats?
55 Meines Erachtens ist dies zu verneinen.
56 Meines Wissens hat der Gerichtshof die Möglichkeit, sich auf diesen Artikel zu berufen, nie auf den Herkunftsmitgliedstaat des (ehemaligen) Wanderarbeitnehmers oder den Herkunftsmitgliedstaat seines Kindes ausgedehnt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll dieser Artikel vielmehr die Gleichbehandlung von (ehemaligen) Wanderarbeitnehmern und inländischen Arbeitnehmern im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen. (
57 Die Unionsregelungen zur Freizügigkeit zielen nämlich in erster Linie darauf ab, den Schutz vor Diskriminierungen zu gewährleisten, mit denen Studenten, die Kinder von (ehemaligen) Wanderarbeitnehmern sind, im Aufnahmemitgliedstaat konfrontiert werden können, und nicht auf den Schutz vor potenziellen Hindernissen im Herkunftsmitgliedstaat in einer Situation, in der der Bürger von seinem eigenen Mitgliedstaat eine Studienbeihilfe erhalten möchte, um sein Recht auf Freizügigkeit auszuüben. Diese Auffassung wird auch in der Lehre vertreten. (
58 Meine Auslegung steht im Einklang mit dem Zweck der Verordnung Nr. 492/2011, deren sechster Erwägungsgrund ( C. Vorläufiges Ergebnis: Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wird nicht beschränkt.
59 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 noch Art. 45 AEUV nationalen Bestimmungen wie denen des Ausgangsverfahrens entgegenstehen, was das vorlegende Gericht in Bezug auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu prüfen haben wird. D. Ergänzend: eine etwa vorliegende Beschränkung wäre gerechtfertigt
60 Für den Fall, dass der Gerichtshof dem vorstehenden nicht zustimmt und zu dem Ergebnis kommt, dass diese nationalen Bestimmungen eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellen, lege ich im Folgenden dar, dass diese Beschränkung in jedem Fall gerechtfertigt wäre.
61 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen sehen vor, dass ein Studierender, der nicht in Schweden wohnt, eine Studienbeihilfe für ein Auslandsstudium erhalten kann, wenn er eine gesellschaftliche Anbindung an Schweden nachweist oder wenn er Kind eines Wanderarbeitnehmers ist, der aus einem anderen Mitgliedstaat stammt und in Schweden arbeitet. So unterliegen alle schwedischen Staatsangehörigen, die außerhalb Schwedens wohnen, dem Erfordernis einer gesellschaftlichen Anbindung an Schweden, wenn sie die Studienbeihilfe für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat beantragen, unabhängig davon, ob der Elternteil sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat oder nicht. Ich halte es für gerechtfertigt, dass MCM eine solche gesellschaftliche Anbindung nachweisen muss. Würde nämlich keine Anbindung verlangt, so würde sich der Antragsteller in einer günstigeren Lage befinden als Studierende, deren Eltern von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Dies ginge über das mit der Regelung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verfolgte Ziel hinaus, das in erster Linie gewährleisten soll, dass die Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat die gleichen Bedingungen vorfinden und nicht davon abgehalten werden, in einen anderen Mitgliedstaat umzuziehen und dort eine Beschäftigung aufzunehmen.
62 Hinsichtlich der Frage, ob das Wohnsitzerfordernis für MCM eine Diskriminierung darstellt, muss die in Rede stehende Situation mit einer Situation verglichen werden, in der das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist und das Unionsrecht Anwendung findet, d. h. mit der Situation, in der ein schwedischer Staatsangehöriger, der das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt, weil er von Schweden nach Spanien gezogen ist, um dort zu arbeiten, anschließend um finanzielle Unterstützung ersucht, um dort (im Aufnahmestaat) ein Studium aufzunehmen. Es ist offenkundig, dass die gesellschaftliche Anbindung an Schweden in beiden Fällen erforderlich ist. Folglich liegt keine unmittelbare Diskriminierung vor.
63 Selbst wenn der Gerichtshof zu dem Schluss käme, dass im vorliegenden Fall eine mittelbare Diskriminierung vorliegt (was nicht der Fall ist), halte ich das Erfordernis einer Anbindung für gerechtfertigt, da mit ihr ein legitimes Ziel verfolgt wird und sie geeignet und verhältnismäßig ist. (
64 Der Gerichtshof hat entschieden, dass „es Sache der zuständigen nationalen Stellen [ist], wenn sie eine Maßnahme erlassen, die von einem im Unionsrecht verankerten Grundsatz abweicht, in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass diese Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr angestrebten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht. Neben den Rechtfertigungsgründen, die ein Mitgliedstaat geltend machen kann, muss dieser daher eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen.“ (
65 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Förderung der Mobilität der Studierenden einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Beschränkung rechtfertigen kann, sofern die festgelegten Kriterien geeignet und verhältnismäßig sind. (
66 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, die Voraussetzungen für die Anbindung ihrer eigenen Staatsangehörigen mit der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats für die Gewährung einer Studienfinanzierung in einem anderen Mitgliedstaat in dem Sinne festzulegen, dass sie die Gewährung einer solchen Finanzierung vom Nachweis einer tatsächlichen Anbindung an den Mitgliedstaat, der die Finanzierung gewährt, abhängig machen können, wobei aber „der verlangte Nachweis … keinen zu einseitigen Charakter haben [darf], indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit diesem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt.“ (
67 Da der Anspruch auf die Studienbeihilfe, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht ausschließlich auf eine Mindestwohnzeit in Schweden gestützt ist, sondern auch auf einer ausreichenden gesellschaftlichen Anbindung an Schweden beruhen kann, steht die schwedische Regelung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Meines Erachtens lässt diese Regelung die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderliche Flexibilität bei der Beurteilung des Grades der Anbindung des Studenten an die Gesellschaft des die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaats zu und kann daher als gerechtfertigt, verhältnismäßig und geeignet angesehen werden (gemäß der in den Nr. 65 und 66 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung).
68 Soweit die Vorlageentscheidung auf die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs verweist (
69 Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung einer Ausbildungsförderung vom Nachweis eines gewissen Grades der Integration in die Gesellschaft dieses Staates abhängig machen kann, um zu verhindern, dass die Gewährung einer solchen Beihilfe an Studierende aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung wird, die sich auf den Gesamtbetrag der Beihilfe auswirken könnte, die dieser Staat gewähren kann. (
70 Ich stimme mit der dänischen Regierung darin überein, dass die gesellschaftliche Anbindung an Schweden somit eine angemessene Abwägung zwischen zwei entgegengesetzten Interessen widerspiegelt, nämlich zum einen dem Interesse der Arbeitnehmer an der Freizügigkeit und dem Ziel der Mobilität der Studierenden innerhalb der Union und zum anderen dem Interesse der von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Systeme der finanziellen Studienbeihilfe.
71 Obwohl sich die geltenden schwedischen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf das Kriterium der Eingliederung des Studierenden in die schwedische Gesellschaft beziehen, zählt die auf diese Vorschriften anwendbare Rechtsprechung diesen Gesichtspunkt zu den Umständen, die außergewöhnliche Gründe für die Gewährung von Studienbeihilfen darstellen können.
72 Auch wenn die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Beurteilung der gesellschaftlichen Eingliederung in Schweden daher im vorliegenden Fall prima facie berücksichtigt zu sein scheinen, ist es dennoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand des Sachverhalts zu prüfen, ob diese Kriterien im Fall von MCM richtig angewandt wurden.
73 Ich bin ebenso wie die Kommission der Ansicht, dass aus den in der Vorlageentscheidung enthaltenen Angaben nicht eindeutig hervorgeht, dass Schweden der Mittelpunkt der Lebensinteressen von MCM ist.
74 Nach Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 hat MCM als Kind eines (ehemaligen) Wanderarbeitnehmers unter denselben Voraussetzungen wie spanische Staatsangehörige Anspruch auf spanische Ausbildungsbeihilfe, da das in dieser Vorschrift vorgesehene Recht auf Finanzierung nicht davon abhängt, ob der Vater weiterhin für den Unterhalt für MCM aufkommt oder nicht. (
75 Es ist zwar möglich, dass die spanischen Studienbeihilfen weniger günstig sind als die schwedischen, aber das EU-Recht kann einem Arbeitnehmer nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat für ihn oder seine Familie in sozialer Hinsicht neutral ist.
76 Ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, kann in der Tat keine Neutralität in sozialer Hinsicht erwarten, da ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig sein kann. Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 garantiert allenfalls, dass für (ehemalige) Wanderarbeitnehmer die gleichen Bedingungen gelten wie für Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat. ( V. Ergebnis
77 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Överklagandenämnden för studiestöd (Beschwerdestelle für Studienbeihilfen, Schweden) wie folgt zu beantworten: Weder Art. 45 AEUV noch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verwehren es einem Mitgliedstaat (Ursprungsland), eine Bedingung aufzustellen, wonach das Kind eines (ehemaligen) Wanderarbeitnehmers nach dessen Rückkehr in sein Herkunftsland eine Anbindung zum Herkunftsland haben muss, um diesem Kind eine Studienbeihilfe für ein Auslandsstudium in dem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem der Elternteil des Kindes zuvor gearbeitet hat (Aufnahmeland), zu gewähren, wenn i) das Kind nie im Herkunftsland gewohnt hat, sondern seit seiner Geburt im Aufnahmeland wohnt; und ii) der Herkunftsstaat seine übrigen Staatsangehörigen, die das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllen und die Studienbeihilfe für ein Studium in einem anderen EU-Mitgliedstaat beantragen, der gleichen Anforderung einer Anbindung zum Herkunftsland unterwirft.