Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 07.04.2022 – C-675/20
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2022:287
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 7. April 2022 ( Rechtssache C‑675/20 P Colin Brown gegen Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts – Auslandszulage – Kriterien – Annahme der Staatsangehörigkeit des Ortes der dienstlichen Verwendung nach Dienstantritt – Aberkennung des Anspruchs auf Erhalt der Auslandszulage durch die Kommission“ I. Einleitung
1 Um eine Tätigkeit für die Europäische Union aufzunehmen, müssen deren Beamte oftmals ihren Herkunftsmitgliedstaat verlassen und ihren Wohnsitz im Mitgliedstaat ihrer dienstlichen Verwendung nehmen. Mit dem Ziel, die damit verbundenen Unannehmlichkeiten auszugleichen und eine Einstellung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu ermöglichen, hat der Unionsgesetzgeber die Auslandszulage geschaffen, deren Bedingungen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) (
2 Gemäß dieser Bestimmung erhalten die Auslandszulage zum einen Beamte, die die Staatsangehörigkeit ihres Dienstorts nicht besitzen und dort in den letzten fünf Jahren vor Dienstantritt auch nicht durchgängig gewohnt haben (Buchst. a). Zum anderen erhalten die Auslandszulage Beamte, die die Staatsangehörigkeit ihres Dienstorts zwar besitzen, dort aber in den letzten zehn Jahren vor Dienstantritt nicht, auch nicht für kurze Zeit, gewohnt haben (Buchst. b).
3 Wie verhält es sich nun aber im Fall eines Beamten, der die Staatsangehörigkeit seines Dienstorts bei Dienstantritt nicht besaß und somit unter Buchst. a fiel, der diese Staatsangehörigkeit dann aber im weiteren Verlauf seiner Karriere annimmt? Gibt diese Annahme der Staatsangehörigkeit des Dienstorts Anlass zu einer neuen Prüfung des Bestehens des Anspruchs auf Erhalt der Auslandszulage, diesmal unter Buchst. b? Oder ist vielmehr einzig und allein die Staatsangehörigkeit maßgeblich, die der Beamte im Moment des Dienstantritts besitzt, so dass sich die spätere Annahme der Staatsangehörigkeit des Dienstorts nicht auf den Anspruch auf Auslandszulage auswirkt?
4 Dies ist die Frage, die der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beantworten muss. II. Rechtlicher Rahmen
5 Den rechtlichen Rahmen des vorliegenden Falles bildet das Statut.
6 Art. 69 Satz 1 des Statuts bestimmt: „Die Auslandszulage beträgt 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts und der dem Beamten zustehenden Haushaltszulage und [der Zulage] für unterhaltsberechtigte Kinder.“
7 Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts wird die Auslandszulage unter folgenden Bedingungen gewährt: „(1) Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt: a) Beamten, die – die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und – während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt. b) Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten. […] (2) Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzen und nicht besessen haben, jedoch die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist. (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird der Beamte, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, dem in Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Beamten gleichgestellt.“
8 Im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Anhangs VII des Statuts haben „Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, […] innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Grenzen für sich und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel 7“. III. Hintergrund des Rechtsmittelverfahrens A. Vorgeschichte des Rechtsstreits
9 Das Gericht hat die relevanten Aspekte der Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreits in den Rn. 1 bis 8 des Urteils vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission (
10 Der Rechtsmittelführer, Herr Colin Brown, besaß ursprünglich nur die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs und lebte dort bis 1996. In den Jahren 1996 und 1997 studierte er in Italien, dann von September 1997 bis Juni 1998 in Belgien. Anschließend absolvierte er vom 1. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 ein Praktikum bei der Europäischen Kommission in Brüssel (Belgien). Schließlich ging er vom 1. März 1999 bis zum 31. Dezember 2000 in Belgien einer Vollzeitbeschäftigung in der Privatwirtschaft nach.
11 Der Rechtsmittelführer trat am 1. Januar 2001 seinen Dienst bei der Kommission an. Das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission gewährte ihm die Auslandszulage gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts.
12 Am 23. Juni 2016 sprachen sich die Bürger des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland für den Austritt aus der Europäischen Union aus. Am 29. März 2017 teilte die Premierministerin des Vereinigten Königreichs dem Europäischen Rat die Absicht dieses Mitgliedstaats mit, aus der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) auszutreten.
13 Am 27. Juni 2017 beantragte der Rechtsmittelführer die belgische Staatsangehörigkeit, die er am 3. November 2017 erwarb. Das PMO setzte er davon am 19. Januar 2018 in Kenntnis.
14 Am 23. Februar 2018 wurde dem Rechtsmittelführer mitgeteilt, dass er aufgrund des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit ab dem 31. Oktober 2017 keinen Anspruch auf Auslandszulage mehr habe und deshalb auch den Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach Art. 8 des Anhangs VII des Statuts verliere.
15 Auf sein Ersuchen um Erläuterung erhielt der Rechtsmittelführer am 5. März 2018 eine E‑Mail, aus der hervorging, dass die Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts abzuerkennen sei, weil er seit 1997 in Belgien wohne.
16 Am 19. März 2018 ersetzte das PMO die Entscheidung vom 23. Februar 2018 durch eine neue Entscheidung, mit der der Zeitpunkt, ab dem der Rechtsmittelführer keinen Anspruch auf die Auslandszulage und die Erstattung der Reisekosten mehr hatte, auf den 1. Dezember 2017 festgesetzt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung).
17 Am 17. Juni 2018 legte der Rechtsmittelführer eine Beschwerde ein, die mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Oktober 2018 zurückgewiesen wurde. B. Angefochtenes Urteil
18 Mit Klageschrift, die am 11. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer gemäß Art. 270 AEUV Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, mit der festgestellt wurde, dass er keinen Anspruch auf die Auslandszulage und die Erstattung der Reisekosten mehr habe, erhoben. Darüber hinaus beantragte er, das Gericht möge die Wiederherstellung des Anspruchs auf diese Leistungen ab dem 1. Dezember 2017 sowie die Zahlung der Zulagen und Kosten, die vom 1. Dezember 2017 bis zur Wiederherstellung seiner Ansprüche nicht gezahlt worden sind, nebst Zinsen, anordnen.
19 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen und jede der beteiligten Parteien zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt. IV. Rechtsmittelverfahren und Anträge der Parteien
20 Mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt.
21 Der Rechtsmittelführer beantragt, der Gerichtshof möge – das angefochtene Urteil aufheben, in dem das Gericht die Aufhebung der streitigen Entscheidung abgelehnt hat; – die streitige Entscheidung auf der Grundlage der kompletten Akte, die ihm unterbreitet wurde, aufheben und die Wiederherstellung der Auslandszulage und der Reisekostenerstattung des Rechtsmittelführers ab dem 1. Dezember 2017 sowie die Zahlung der zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht gezahlten Zulagen, zuzüglich Zinsen, anordnen; – die Kommission zur Zahlung der Kosten des Rechtsmittelführers vor dem Gericht und dem Gerichtshof verurteilen.
22 Die Kommission und der Rat beantragen, der Gerichthof möge – das Rechtsmittel zurückweisen; – den Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten verurteilen.
23 Die Parteien haben vor dem Gerichtshof schriftlich und am 2. Februar 2022 mündlich über das Rechtsmittel verhandelt. V. Würdigung A. Zum Rechtsmittel
24 Wie eingangs erwähnt sieht Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b des Anhangs VII des Statuts die Gewährung der Auslandszulage zugunsten von Unionsbeamten in zwei Situationen vor.
25 Zum einen, wenn die betreffenden Beamten die Staatsangehörigkeit ihres Dienstorts nicht besitzen und nicht besessen haben und dort während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Hierbei bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt (Buchst. a). Die Kriterien der Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit und des ständigen Wohnsitzes sind gleichermaßen relevant (
26 Zum anderen erhalten die Auslandszulage Beamte, die die Staatsangehörigkeit ihres Dienstorts zwar besitzen oder besessen haben, dort jedoch innerhalb eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation nicht ihren ständigen Wohnsitz innehatten (Buchst. b). In Anwendung dieser Bestimmung genügt es, wenn der ständige Wohnsitz im Beschäftigungsland nur für sehr kurze Zeit während des zehnjährigen Bezugszeitraums beibehalten wurde, um die Versagung dieser Zulage zu begründen (
27 Dem Rechtsmittelführer, der zunächst nur die britische Staatsangehörigkeit besaß, wurde bei seinem Dienstantritt in Brüssel im Jahr 2001 gemäß Buchst. a von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts ein Recht auf Erhalt der Auslandszulage zuerkannt, weil er die belgische Staatsangehörigkeit weder besaß noch besessen und auch nicht fünf Jahre vor seinem Dienstantritt durchgängig in Belgien gelebt oder gearbeitet hatte.
28 Nach der Annahme der belgischen Staatsangehörigkeit durch den Rechtsmittelführer im Jahr 2017 prüfte das PMO der Kommission erneut dessen Anspruch auf Auslandszulage und befand, dass er nicht mehr unter Buchst. a dieser Bestimmung falle, da er nunmehr die Staatsangehörigkeit seines Dienstlands besaß.
29 Das PMO prüfte weiter, ob dem Rechtsmittelführer gemäß Buchst. b von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts ein Anspruch auf Auslandszulage zuzuerkennen sei. Dies wurde jedoch ebenfalls verneint, weil der Rechtsmittelführer von 1997 bis 2000, und damit innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Dienstantritt im Jahr 2001, in Belgien gewohnt hatte.
30 Der Rechtsmittelführer focht diese Entscheidung erfolglos vor dem Gericht an und wendet sich nun mit zwei Rechtsmittelgründen gegen die Zurückweisung seiner erstinstanzlichen Argumentation durch das Gericht. 1. Zum ersten Rechtsmittelgrund
31 Im Rahmen seines ersten Rechtsmittelgrundes legt der Rechtsmittelführer dar, das Gericht habe zu Unrecht die Ansicht der Kommission bestätigt, wonach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts dahin gehend auszulegen sei, dass er seinen Anspruch auf Erhalt der Auslandszulage verliere, weil er 17 Jahre nach Dienstantritt die Staatsangehörigkeit seines Dienstorts angenommen habe.
32 Nach den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 36, 41, 45 sowie 47 bis 51 des angefochtenen Urteils sieht der Wortlaut der streitigen Bestimmung zwar nicht ausdrücklich vor, dass der Anspruch auf Auslandszulage bei Annahme der Staatsangehörigkeit des Dienstorts neu zu prüfen sei. Auch sei diese Zulage als Ausgleich der Unannehmlichkeiten konzipiert worden, die dadurch entstehen, dass der Beamte von seinem Herkunftsort wegzieht, und die während der Laufbahn andauern, so dass die Integration des Beamten am Dienstort nach Dienstantritt der Zahlung der Auslandszulage nicht entgegenstehen könne.
33 Dennoch habe der Gesetzgeber durch die Verwendung des Präsens in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts („Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, ‚nicht besitzen‘“) und in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Zulage um wiederkehrende Leistungen handelt, nicht ausgeschlossen, dass ein Beamter die Voraussetzung der fehlenden Staatsangehörigkeit seines Dienstlands während seiner gesamten Laufbahn erfüllen müsse, um seinen Anspruch auf Auslandszulage zu behalten (
34 Dem Rechtsmittelführer zufolge ist diese Schlussfolgerung mit einem Rechtsfehler behaftet. Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts in Verbindung mit Systematik sowie Sinn und Zweck der Auslandszulage ergebe sich nämlich, dass das Kriterium des „Fremdseins“ oder der „Expatriierung“ am Dienstort im Moment des Diensteintritts zu beurteilen sei. Die spätere Annahme der Staatsangehörigkeit des Dienstlands könne dagegen keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Auslandszulage haben. Dieser Anspruch sei nur dann neu zu beurteilen, wenn ein Beamter, der ursprünglich Anspruch auf die Auslandszulage hatte, an einen Dienstort in seinem Herkunftsland wechsle und damit das Kriterium der Expatriierung am Dienstort nicht mehr erfülle. a) Systematik und Sinn und Zweck der Auslandszulage
35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (
36 Aus der in den Nrn. 25 und 26 dieser Schlussanträge dargelegten Systematik von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts geht hervor, dass der Umstand, die Staatsangehörigkeit des Dienstlands nicht zu besitzen und nicht besessen zu haben, kein absolutes Kriterium für den Erhalt der Auslandszulage ist. Es ist vielmehr, wie auch der Gerichtshof schon ausdrücklich klargestellt hat, ein sekundäres Kriterium. Das ausschlaggebende Kriterium für den Erhalt der Auslandszulage ist nämlich der ständige Wohnsitz in den letzten fünf bzw. zehn Jahren vor Dienstantritt (
37 Demnach hat auch ein Beamter, der die Staatsangehörigkeit seines Dienstlands nicht besitzt und nicht besessen hat, keinen Anspruch auf Erhalt der Auslandszulage, wenn er schon in den letzten fünf Jahren vor Dienstantritt durchgängig in diesem Land gewohnt hat (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a). Umgekehrt kann ein Beamter, der die Staatsangehörigkeit seines Dienstlands besitzt, einen Anspruch auf Erhalt der Auslandszulage erwerben, wenn er in den letzten zehn Jahren vor Dienstantritt nicht, auch nicht für kurze Zeit, in diesem Land gewohnt hat (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) (
38 Wie auch das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ist das Kriterium der Staatsangehörigkeit des Dienstlands damit nur die Stellschraube, die bestimmt, ob der ständige Wohnsitz während des Fünf- oder vielmehr während des Zehnjahreszeitraums vor Dienstantritt einschlägig ist. Dies erklärt sich dadurch, dass die Tatsache, die Staatsangehörigkeit eines Landes zu besitzen oder besessen zu haben, Anlass zu der Vermutung gibt, dass der Betreffende eine besondere Verbindung zu diesem Land hat und dort nicht fremd oder „expatriiert“ ist. Umgekehrt gibt die Tatsache, die Staatsangehörigkeit eines Landes nicht zu besitzen und nicht besessen zu haben, Anlass zu der Vermutung, dass der Betreffende keine besondere Verbindung zu diesem Land hat und dort damit fremd oder „expatriiert“ ist (
39 Diese Vermutung des Vorhandenseins bzw. des Fehlens einer besonderen Verbindung zum Dienstland je nachdem, ob der Beamte dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder besessen hat oder nicht, kann nun aber durch das Kriterium des ständigen Wohnsitzes am Dienstort in den Jahren vor Dienstantritt entweder bestätigt oder widerlegt werden.
40 So wird bei einem Beamten, der die Staatsangehörigkeit des Dienstlands nicht besitzt und nicht besessen hat, der dort aber in den letzten fünf Jahren vor Dienstantritt durchgehend gewohnt hat, angenommen, dass er, obgleich er ursprünglich nicht von dort kam, mittlerweile eine besondere Verbindung zu diesem Land aufgebaut hat, und dort daher nicht mehr fremd oder „expatriiert“ ist.
41 Umgekehrt wird bei einem Beamten, der zwar die Staatsangehörigkeit seines Dienstlands besitzt oder besessen hat, dort aber während der letzten zehn Jahre vor Dienstantritt nicht, auch nicht für kurze Zeit, seinen ständigen Wohnsitz hatte, angenommen, dass er die besondere Verbindung, die er zu diesem Land durch den Besitz von dessen Staatsangehörigkeit ursprünglich hatte, durch seine zehnjährige durchgängige Abwesenheit durchbrochen hat, so dass er bei seiner Rückkehr in dieses Land zur Aufnahme seines Dienstes bei der Union das Kriterium der „Fremdheit“ oder „Expatriierung“ erfüllt (
42 Das Hauptkriterium für das Recht auf Erhalt der Auslandszulage ist somit das Kriterium der Fremdheit oder Expatriierung am Dienstort bei Dienstantritt, dessen Erfüllung vom ständigen Wohnsitz in dem jeweils relevanten Zeitraum vor Dienstantritt abhängt. Nach den Worten von Generalanwalt Mengozzi ist daher „Voraussetzung für die Gewährung der Auslandszulage nicht, dass der Beamte die Staatsangehörigkeit der Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, nicht besitzt, sondern dass eine wirkliche ‚Ortsveränderung‘ stattgefunden hat, die für den Beamten im Zeitpunkt seines Dienstantritts besteht“ (
43 Wie der Gerichtshof und auch das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils festgestellt haben, erklärt sich dies damit, „dass es der Zweck dieser Zulage ist, die besonderen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die der Dienstantritt bei der Union mit sich bringt, falls der betreffende Beamte hierdurch zu einem Wohnsitzwechsel gezwungen wird“ (
44 Dieser Sinn und Zweck der Auslandszulage wird durch die Entstehungsgeschichte der betreffenden Vorschrift bestätigt. Denn wie das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils erwähnt hat, ergibt sich aus einem Informationsvermerk des Rates vom 11. Dezember 1959, dass die Auslandszulage als Zulage konzipiert wurde, die „zum Ausgleich der materiellen Ausgaben und immateriellen Unannehmlichkeiten gewährt wird, die dadurch entstehen, dass der Beamte von seinem Herkunftsort wegzieht“, und dass „die Bediensteten in der Regel familiäre … Beziehungen in ihrem Herkunftsgebiet aufrechterhalten“. b) Irrelevanz der späteren Integration am Dienstort nach Dienstantritt für den Anspruch auf Auslandszulage
45 Daran vermag auch eine spätere Integration am Dienstort nach Dienstantritt nichts zu ändern. Denn wie das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils zutreffend erklärt hat, können die Unannehmlichkeiten und Belastungen, die durch das Verlassen des Herkunftsorts entstehen, während der Laufbahn andauern und trotz Integration im Land der dienstlichen Verwendung sogar noch zunehmen. Daher ist, wie das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die spätere Integration des Beamten am Dienstort im weiteren Verlauf seiner Karriere für das Recht auf Erhalt der Auslandszulage irrelevant.
46 Diese Unerheblichkeit der späteren Integration am Dienstort ergibt sich zum einen aus dem soeben dargelegten Sinn und Zweck der Auslandszulage. Mit anderen Worten ist, wie das Gericht in einem früheren Urteil ausdrücklich erklärt hat, „Zweck der Auslandszulage […] der Ausgleich der besonderen Lasten und Nachteile, die sich aus der ständigen Dienstausübung in einem Land ergeben, zu dem der Beamte vor seinem Dienstantritt keine dauerhafte Beziehung hergestellt hat. Die mit der Aufnahme des Dienstes verbundenen Lasten werden nämlich einmal je Zuweisung zu einem bestimmten Ort durch die Erstattung der Umzugskosten und die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe ausgeglichen. Die Auslandszulage wird dagegen während der gesamten Dauer des Dienstes gezahlt, selbst wenn sich der Beamte in sein Dienstland integrieren konnte.“ (
47 Zum anderen folgt die Unerheblichkeit der späteren Integration am Dienstort nach Dienstantritt auch aus der Systematik von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts. Denn dieser stellt zur Bestimmung des Fremdseins oder der Expatriierung am Dienstort allein auf den ständigen Wohnort im Zeitraum vor Dienstantritt ab. Nach den Worten des Gerichts selbst in Rn. 50 des angefochtenen Urteils „hat der Gesetzgeber mit diesen Klarstellungen ausgeschlossen, dass eine Integration, die darauf beruht, dass der betreffende Beamte seinen ständigen Wohnsitz während seiner Laufbahn in dem Land seiner dienstlichen Verwendung begründet hat und dort arbeitet, dieser Zahlung entgegenstehen kann“. Wie der Rechtsmittelführer zutreffend anführt, hätte andernfalls, d. h., wenn der ständige Wohnort nach Dienstantritt relevant für den Bezug der Auslandszulage wäre, spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Dienstantritt kein Unionsbeamter mehr Anspruch auf diese Zulage. c) Irrelevanz der späteren Annahme der Staatsangehörigkeit des Dienstlands für den Anspruch auf Auslandszulage
48 Dennoch hat das Gericht, wie schon in Nr. 33 dieser Schlussanträge erwähnt, entschieden, dass die Verwendung des Präsens in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts („Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, ‚nicht besitzen‘“) in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich bei der Auslandszulage um eine wiederkehrende Zahlung handle, es nicht ausschließe, die besondere Art der Integration, die im Erwerb der Staatsangehörigkeit des Dienstlands nach Dienstantritt besteht, als wesentliche Änderung der Lage anzusehen, die zum Verlust der Auslandszulage führen könne.
49 Der Rechtsmittelführer hat Recht, wenn er geltend macht, dass das Gericht den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts damit entgegen der Systematik und dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, wie es sie selbst bestimmt hat, ausgelegt hat.
50 Hieraus ergibt sich nämlich, dass das Kriterium, die Staatsangehörigkeit des Dienstlands zu besitzen oder nicht wie auch das Kriterium des ständigen Wohnsitzes im jeweils relevanten Zeitraum vor Dienstantritt einzig und allein im Moment des Dienstantritts zu beurteilen ist. Denn wie dargelegt bestimmt der Besitz oder Nichtbesitz der Staatsangehörigkeit nur, welcher Zeitraum für die Beurteilung des ständigen Wohnsitzes vor Dienstantritt und damit für das Kriterium des Fremdseins am Dienstort im Moment des Dienstantritts relevant ist (
51 Die Aussage des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wonach die nach den beiden Spiegelstrichen unter Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts aufgeführten Bedingungen (die Staatsangehörigkeit des Dienstorts nicht zu besitzen und dort nicht fünf Jahre vor Dienstantritt gewohnt zu haben) kumulativ während der ganzen Laufbahn erfüllt sein müssten (
52 Vielmehr erklärt sich, wie der Rechtsmittelführer zutreffend darlegt, die Verwendung des Präsens in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster Spiegelstrich sowie Buchst. b des Anhangs VII des Statuts schlicht damit, dass es um die Staatsangehörigkeit geht, die der Beamte im ausschlaggebenden Moment des Dienstantritts„besitzt“. Die Verwendung des Präsens ist folgerichtig, weil man zu einem bestimmten Zeitpunkt (bei Dienstantritt) die Staatsangehörigkeit nur besitzen kann oder eben nicht. Es ist üblich, dass Anspruchsvoraussetzungen in abstrakt-generellen Regelungen im Indikativ Präsens formuliert werden, ohne dass der verwendeten Grammatik eine inhaltliche Bedeutung beizumessen wäre.
53 Aus dem Umstand, dass es sich bei der Auslandszulage um wiederkehrende Leistungen handelt, folgt nichts anderes. So hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zwar recht, wenn es ausführt, dass eine Zulage, die als Ausgleich für eine bestimmte Belastung gezahlt wird, einzustellen ist, wenn diese Belastung aufhört (
54 Entgegen der Argumentation des Rates kann daher auch aus dem Umstand, dass in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts nicht nur von der Staatsangehörigkeit die Rede ist, die der Beamte „besitzt“, sondern auch von derjenigen, die er „besessen hat“, nicht geschlossen werden, dass es hierbei um die Staatsangehörigkeit geht, die der Beamte während seiner gesamten Laufbahn besitzt oder besessen hat. Denn die Tatsache, die Staatsangehörigkeit des Dienstlands besessen zu haben, ist wie auch diejenige, sie zu besitzen, ein Indikator für eine ursprüngliche besondere Beziehung zu diesem Land, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen durch den ständigen Wohnsitz im jeweiligen Bezugszeitraum vor Dienstantritt entweder bestätigt oder entkräftet wird.
55 Dass der Gesetzgeber die Situation, die Staatsangehörigkeit des Dienstlands „besessen zu haben“, gesondert genannt hat, nicht aber die Situation, diese Staatsangehörigkeit in Zukunft „besitzen zu werden“, spricht vielmehr dafür, dass die spätere Annahme der Staatsangehörigkeit des Dienstlands für den Anspruch auf Auslandszulage nicht relevant ist.
56 Die Regelung zur sogenannten Expatriierungszulage spricht e contrario ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber bei der Auslandszulage gerade keine besonderen Rechtsfolgen an die spätere Annahme der Staatsangehörigkeit des Dienstlands knüpfen wollte. Die Expatriierungszulage bekommen nach Art. 4 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts Beamte, die die Staatsangehörigkeit ihres Dienstorts nicht besitzen und nicht besessen haben, jedoch die Bedingungen für den Erhalt der Auslandszulage nach Abs. 1 nicht erfüllen, weil sie während des Fünfjahreszeitraums vor Dienstantritt durchgängig in ihrem Dienstland gelebt haben. Da die Expatriierungszulage damit allein davon abhängt, ob man die Staatsangehörigkeit des Dienstlands besitzt, entfällt sie zwangsläufig mit der Annahme dieser Staatsangehörigkeit (
57 Die Auslegung, wonach sich die Annahme der Staatsangehörigkeit des Dienstorts im späteren Verlauf der Karriere nicht auf den Anspruch auf Auslandszulage auswirkt, wird auch dadurch bestätigt, dass die Neubeurteilung dieses Anspruchs in einer solchen Situation zu einem Auseinanderfallen der Kriterien für den Erhalt dieser Zulage führt. Denn wenn ein Beamter wie vorliegend Jahre nach Dienstantritt die Staatsangehörigkeit des Dienstlands annimmt, würde demnach der Besitz dieser Staatsangehörigkeit in diesem Moment beurteilt (hier 2017), das Hauptkriterium des ständigen Wohnsitzes am Dienstort aber weiterhin im relevanten Zeitraum vor Dienstantritt (hier vor 2001).
58 Wie der Rechtsmittelführer zutreffend darlegt, führt dies jedoch den Sinn und Zweck des Zusammenspiels von Staatsangehörigkeit und Wohnort im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts ad absurdum. Denn dieses Zusammenspiel dient dazu, zu prüfen, ob ein Beamter trotz Nichtbesitz der Staatsangehörigkeit seines Dienstorts vor Dienstantritt eine so enge Verbindung zu diesem Ort aufgebaut hat, dass er dort nicht mehr fremd ist (Buchst. a), bzw. trotz Besitz dieser Staatsangehörigkeit vor Dienstantritt die Verbindung zu diesem Ort durchbrochen hat, so dass er dort mittlerweile fremd ist (Buchst. b) (
59 Den Anspruch auf Auslandszulage wie die Kommission im Moment der Annahme der Staatsangehörigkeit des Dienstlands erneut zu beurteilen, läuft darauf hinaus, in diesem Moment (hier 2017) prüfen zu wollen, ob der Rechtsmittelführer in den zehn Jahren vor Dienstantritt (hier 1990 bis 2000) eine Verbindung durchbrochen hat, die in diesem Zeitraum noch gar nicht existierte. Wie Kommission und Rat einräumen, ist das nur möglich, wenn man so tut, als ob der Rechtsmittelführer die belgische Staatsangehörigkeit schon bei Dienstantritt besessen habe.
60 Wie sich nachstehend in den Nrn. 71 ff. dieser Schlussanträge im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes zeigen wird, führt diese „Fiktion“ (so das Gericht) (
61 Anderes gilt, wenn ein Beamter durch Wechsel des Dienstorts in sein Heimatland zurückkehrt. Hier ist eine neue Bewertung vorzunehmen, weil die Prüfung der Voraussetzungen der Auslandszulage denklogisch nur in Bezug auf einen Ort vorgenommen werden kann; wechselt der Ort, muss daher neu geprüft werden, ob eine frühere Verbindung zu diesem Ort wieder auflebt (
62 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Beamter gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts Anspruch auf die Auslandszulage hat, weil er weder die Staatsangehörigkeit seines Dienstorts besitzt noch dort fünf Jahre vor Dienstantritt durchgehend gelebt hat, und die Staatsangehörigkeit seines Dienstorts erst Jahre nach Dienstantritt annimmt, gibt es aber keine frühere, aus der Zeit vor Dienstantritt stammende Verbindung zu diesem Dienstort, die wieder aufleben könnte. Daher besteht hier kein Anlass dafür, den Anspruch des betreffenden Beamten auf Auslandszulage erneut, diesmal unter Buchst. b dieser Bestimmung, zu prüfen.
63 Dass eine spätere Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts wie diejenige, die vorliegend stattgefunden hat, unangebracht ist, zeigt auch die Tatsache, dass Beamte, die wie der Rechtsmittelführer Jahre nach Dienstantritt die Staatsangehörigkeit ihres Dienstorts annehmen, dort aber – anders als der Rechtsmittelführer – in den letzten zehn Jahren vor ihrem Dienstantritt nicht gelebt haben, die Auslandszulage behalten. Trotz der – nach den Worten des Gerichts in Rn. 51 des angefochtenen Urteils – „besonderen Art der Integration, die im Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung nach Dienstantritt besteht“, dürfen die – wie das Gericht in den Rn. 94 und 95 des angefochtenen Urteils festgestellt hat zahlreichen – Beamten, die sich in einer solchen Situation befinden, demnach ihre Auslandszulage behalten, weil sie in den Jahren vor Dienstantritt nicht in diesem Land gelebt haben.
64 All diese Erwägungen zeigen, dass es, wie der Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung zutreffend angemerkt hat, schlicht kein Indiz dafür gibt, dass die Annahme der Staatsangehörigkeit des Dienstlands eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellen würde, nach dem die Integration am Dienstort nach Dienstantritt für die Auslandszulage irrelevant ist.
65 Zwar kann die Annahme der Staatsangehörigkeit des Dienstorts eine besonders starke Form der Integration darstellen. Darauf kommt es aber nicht an. Die Auslandszulage ist so konzipiert, dass einerseits nicht negiert wird, dass Unionsbeamte sich am Dienstort integrieren, andererseits aber auch anerkannt wird, dass die Belastung durch die Entfernung vom Heimatort trotz dieser Integration bestehen bleibt.
66 Im Übrigen kann es mit der Zeit unabhängig von der Stärke der Integration in den Aufnahmestaat sogar eher aufwendiger werden, die legitimen Verbindungen mit dem Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten. Das gilt etwa, wenn man sich um älter und gebrechlicher werdende Eltern oder andere Verwandte kümmern muss. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber die Unionsbeamten von einer starken Integration in ihren Aufnahmemitgliedstaat abhalten wollte, indem er die Annahme der dortigen Staatsangehörigkeit durch den Verlust der Auslandszulage „sanktioniert“. Vielmehr entspricht es dem Geist der Union und der Annäherung zwischen ihren Mitgliedstaaten, wenn sich Unionsbeamte bestmöglich in ihren Dienstmitgliedstaat integrieren.
67 Das vom Rat in der mündlichen Verhandlung plakativ eingeworfene Argument, „jemand, der in ‚seinem eigenen Land‘ lebe, könne doch kein ‚Expat‘ sein“, geht daher an der Systematik der Auslandszulage vorbei. Denn hieraus folgt, dass der Begriff der „Fremdheit“ oder „Expatriierung“ im Sinne des Statuts die Situation erfasst, in der ein Beamter sein Heimatland für den Dienstantritt bei der Union verlässt, unabhängig von jeglicher späteren Integration im Dienstland und selbst wenn dieses durch die spätere Annahme der Staatsangehörigkeit zum „eigenen Land“ des betreffenden Beamten werden sollte.
68 Entgegen der Ansicht des Rates führt die Auslegung, wonach die Annahme der Staatsangehörigkeit nach Dienstantritt sich nicht auf den Anspruch auf Auslandszulage auswirkt, im Übrigen nicht dazu, das Kriterium der Staatsangehörigkeit in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts seines effet utile zu berauben. Denn dieses Kriterium bleibt für die Beurteilung des Fremdseins am Dienstort im Moment des Dienstantritts unverändert relevant.
69 In seinem Urteil in der Rechtssache Airola/Kommission, dessen betreffende Passage auch das Gericht im angefochtenen Urteil zitiert hat, hat der Gerichtshof festgestellt, dass, „soweit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs [VII des Statuts] auf die gegenwärtige oder frühere Staatsangehörigkeit des Beamten abhebt […] diese Vorschrift begrifflich nicht die Staatsangehörigkeit einschließt, die eine Beamtin mit der Heirat eines Angehörigen eines anderen Staates von Rechts wegen erwirbt, ohne sich dem widersetzen zu können“ (Mutatis mutandis ist vorliegend festzustellen, dass sich diese Vorschrift ebenso nicht auf die Staatsangehörigkeit des Dienstorts bezieht, die ein Beamter der Union nach Dienstantritt annimmt.
70 Aus alledem folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat als es die Auffassung der Kommission bestätigte, wonach die Annahme der belgischen Staatsangehörigkeit durch den Rechtsmittelführer Anlass zu einer erneuten Prüfung seines Anspruchs auf Erhalt der Auslandszulage gäbe. Der erste Rechtsmittelgrund ist somit begründet. 2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund
71 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund vertritt der Rechtsmittelführer die Ansicht, das Gericht habe durch seine Anwendung von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es ihn gleich behandelt habe wie Beamte, die bei ihrem Dienstantritt die Staatsangehörigkeit ihres Dienstorts besaßen.
72 Die Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes erfolgt nur hilfsweise. Denn wenn der Gerichtshof meine Auffassung zum ersten Rechtsmittelgrund teilt, ist das Urteil schon aus diesem Grund aufzuheben.
73 Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, eine solche unterschiedliche bzw. gleiche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt. Die Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist im Licht des Zwecks und des Ziels der Unionsmaßnahme, die die Unterscheidung einführt, zu beurteilen (
74 Das Gericht hat in den Rn. 87 bis 90 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, es müsse den Anspruch des Rechtsmittelführers auf Auslandszulage nach dessen Annahme der belgischen Staatsangehörigkeit neu prüfen. Ansonsten würde er günstiger behandelt als gebürtige Belgier, die in Belgien in den Dienst der Union getreten sind.
75 Der Rechtsmittelführer, der die belgische Staatsangehörigkeit vor seinem Dienstantritt in Belgien nicht besaß und sie erst Jahre später annahm, befindet sich im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Auslandszulage, die Unannehmlichkeiten des Wohnsitzwechsels an den Dienstort und des dortigen Fremdseins auszugleichen (
76 Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen von Kommission und Rat insbesondere in der mündlichen Verhandlung befindet sich der Rechtsmittelführer auch nicht in der gleichen Situation wie ein in Belgien tätiger ehemaliger Belgier, der seine belgische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat. Denn auch hier stellt das „Gehabt-Haben“ der Staatsangehörigkeit des Dienstorts ein Indiz dafür dar, dass der Betreffende ursprünglich eine besondere Verbindung zu diesem Land hatte, deren Noch- bzw. Nichtmehr-Bestehen durch die Prüfung des ständigen Wohnorts im Bezugszeitraum vor Dienstantritt festgestellt wird. In der Situation des Rechtsmittelführers, der die belgische Staatsangehörigkeit erst Jahre nach Dienstantritt angenommen hat, existiert jedoch keine solche Vermutung des Bestehens einer ursprünglichen Verbindung, deren Fortbestehen oder Unterbrechung geprüft werden könnte.
77 Das Gleiche gilt, wie oben dargelegt, für den von der Kommission ins Feld geführten Vergleich mit der Situation eines ursprünglich in einem anderen Land tätigen Belgiers, der an einen Dienstort in seinem Heimatland wechselt (
78 Anders als insbesondere der Rat in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, ist es im Rahmen der Auslandszulage unzutreffend, dass alle Beamten, die die Staatsangehörigkeit ihres Dienstlands besitzen, gleich behandelt werden müssten, egal wann sie diese Staatsangehörigkeit erworben haben. Denn in Bezug auf diese Zulage ist „Staatsangehörigkeit eben nicht gleich Staatsangehörigkeit“. Vielmehr bestimmt die Staatsangehörigkeit des Dienstlands nur, welcher Zeitraum vor Dienstantritt für die Prüfung der Erfüllung des Kriteriums der Expatriierung bei Dienstantritt einschlägig ist (
79 Dass der Rechtsmittelführer sich faktisch nicht mehr in der gleichen Lage befindet wie Unionsbeamte, die die Staatsangehörigkeit ihres Dienstlands nicht angenommen haben, ist daher im Hinblick auf den Anspruch auf Auslandszulage irrelevant. Denn da es hierfür einzig und allein auf die fehlende Integration im Moment des Dienstantritts ankommt, befinden sich Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Dienstorts nach Dienstantritt annehmen, und solche, die dies nicht tun, im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Auslandszulage sehr wohl in der gleichen Lage.
80 Die Kommission und der Rat zitieren zwar Urteilspassagen, wonach die Auslandszulage dazu dient, „die faktischen Ungleichheiten [auszugleichen], die zwischen Beamten, die in die Gesellschaft des Dienstlands integriert sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, bestehen“ (vor Dienstantritt geht. Dagegen hat das Gericht selbst schon festgestellt, dass die Integration nach Dienstantritt für die Auslandszulage irrelevant ist (
81 Die Kommission und der Rat haben in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Situation des Rechtsmittelführers eine „Borderline-Situation“ darstelle, weil die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts in der von ihnen vertretenen Weise in dieser Situation nur möglich sei, wenn man so tue, als ob der Rechtsmittelführer die belgische Staatsangehörigkeit schon bei Dienstantritt besessen habe. Der Rechtsmittelführer hat recht, wenn er anmerkt, dass die Prüfung des Vorliegens einer Ungleichbehandlung aber nicht auf einer solchen Annahme, die nicht der Realität entspricht, beruhen kann.
82 Wie das Gericht in den Rn. 83, 91 und 92 des angefochtenen Urteils selbst erkannt hat, hat der Gesetzgeber für den Anspruch auf die Auslandszulage Kategorien gebildet, und es muss geprüft werden, in welcher dieser Kategorien sich die Unionsbeamten befinden. Es kann nicht angehen, dass ein Beamter durch die Zugrundelegung von Annahmen, die nicht der Realität entsprechen, von einer Kategorie in die andere verlegt oder mit den in dieser Kategorie befindlichen Beamten gleichgesetzt wird, obwohl er aufgrund seiner Situation nicht in diese Kategorie gehört.
83 Aus alledem folgt, dass das Gericht durch seine Anwendung von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und damit einen Rechtsfehler begangen hat. Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit ebenfalls begründet. B. Zur Klage vor dem Gericht
84 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
85 Dies ist vorliegend der Fall.
86 Der Rechtsmittelführer beantragt, der Gerichtshof möge die streitige Entscheidung aufheben und die Wiederherstellung seiner Auslandszulage und seiner Reisekostenerstattung ab dem 1. Dezember 2017 sowie die Zahlung der zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht gezahlten Zulagen, zuzüglich Zinsen, anordnen.
87 Was zunächst den Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung angeht, folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Entscheidung des PMO der Kommission vom 19. März 2018, mit der entschieden wurde, dass der Rechtsmittelführer ab dem 1. Dezember 2017 keinen Anspruch mehr auf die Auslandszulage und die Erstattung der Reisekosten hatte, aufzuheben ist.
88 Was sodann den Antrag auf Anordnung der Wiederherstellung der Auslandszulage und der Reisekostenerstattung des Rechtsmittelführers ab dem 1. Dezember 2017 betrifft, folgt aus dem Vorstehenden gleichermaßen, dass der Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch den Rechtsmittelführer am 3. November 2017 keine Auswirkungen auf dessen Anspruch auf Erhalt der Auslandszulage gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a sowie auf Reisekostenerstattung gemäß Art. 8 des Anhangs VII des Statuts hatte. Damit folgt die Wiederherstellung seines Anspruchs auf diese Leistungen – sollte der Gerichtshof der hier vertretenen Lösung folgen – aus dem Urteil des Gerichtshofs, ohne dass der Gerichtshof dies gesondert festzustellen hätte. Vielmehr obliegt es der Kommission, im Einklang mit Art. 266 AEUV die dementsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben (
89 In Bezug auf den Antrag auf Anordnung der Zahlung der zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht gezahlten Zulagen, zuzüglich Zinsen, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts in beamtenrechtlichen Streitsachen vermögensrechtlicher Art über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verfügt, im Rahmen derer er den Unionsorganen die Zahlung gemäß dem Statut geschuldeter Beträge, gegebenenfalls zuzüglich allfälliger Zinsen, aufgeben kann (
90 Dementsprechend ist der Kommission aufzugeben, dem Rechtsmittelführer die Auslandszulagen und Reisekosten, die er seit dem 1. Dezember 2017 und bis zum Zeitpunkt der Wiederherstellung seiner diesbezüglichen Ansprüche nicht erhalten hat, zu zahlen.
91 Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Beträge, die im Rahmen des Statuts geschuldet und verspätet ausgezahlt werden, ab Einreichung der Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts zu verzinsen sind ( VI. Kosten
92 Gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.
93 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
94 Da der Rechtsmittelführer beantragt hat, der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen, und die Kommission mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind der Kommission die Kosten des Rechtsmittelführers sowie ihre eigenen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.
95 Gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Dem Rat sind daher seine eigenen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. VII. Ergebnis
96 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Vierte erweiterte Kammer) vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission (T‑18/19, EU:T:2020:465), wird aufgehoben. 2. Die Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission vom 19. März 2018, mit der entschieden wurde, dass Herr Colin Brown ab dem 1. Dezember 2017 keinen Anspruch mehr auf die Auslandszulage und die Erstattung der Reisekosten hatte, wird aufgehoben. 3. Die Kommission wird verurteilt, Herrn Brown die Auslandszulagen und Reisekosten zu zahlen, die ihm zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem Zeitpunkt der Wiederherstellung seines Anspruchs auf Auslandszulage und Erstattung der Reisekosten nicht gezahlt wurden. 4. Die von der Kommission an Herrn Brown zu zahlenden Beträge sind ab dem 17. Juni 2018 zu dem im jeweils relevanten Zeitraum von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten zu verzinsen. Die bereits am 17. Juni 2018 fälligen Beträge sind von diesem Tag an, später fällig gewordene Beträge sind vom jeweiligen Fälligkeitstag an zu verzinsen. 5. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Brown im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren. 6. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren.