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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.04.2022 – C-295/21

Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2022:334

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 28. April 2022 ( Rechtssache C‑295/21 Allianz Benelux SA gegen État belge, SPF Finances (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles [Berufungsgericht Brüssel, Belgien]) „Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 90/435/EWG – Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten – Art. 4 – Verbot der Besteuerung erlangter Gewinne – Vortrag von Überschüssen aus definitiv besteuerten Einkünften auf nachfolgende Steuerjahre – Übernahme der Gesellschaft, die die Gewinne erzielt hat, durch eine andere Gesellschaft – Nationale Regelung zur Beschränkung der Übertragung dieser Überschüsse auf die übernehmende Gesellschaft“ I. Einleitung

1 Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen ersucht die Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel, Belgien) den Gerichtshof darum, sich dazu zu äußern, ob die belgische Praxis zur Begrenzung des Betrags der Überschüsse aus definitiv besteuerten Einkünften (im Folgenden: DBE), der bei der Fusion von Gesellschaften von der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wird, mit Art. 4 der Richtlinie 90/435/EWG (

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Versicherungsgesellschaft Allianz Benelux SA, einer in Belgien ansässigen Gesellschaft, und dem Service public fédéral des Finances (Föderaler öffentlicher Dienst für Finanzen, Belgien) hinsichtlich der Bestimmung des körperschaftssteuerpflichtigen Ergebnisses dieser Gesellschaft für die Steuerjahre 2004 bis 2007.

3 Der Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der belgischen Regelung zur Steuer auf die Einkünfte von Gesellschaften und insbesondere mit der Regelung der DBE befasst. Diese Regelung ermöglicht es, die betreffenden Gewinne von der Besteuerungsgrundlage einer Gesellschaft abzuziehen, wenn bestimmte und sehr spezifische Voraussetzungen erfüllt sind (

4 Aus den in diesen Schlussanträgen dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass diese Frage zu verneinen ist. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 90/435

5 Es ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht nicht angibt, welche Fassung der Richtlinie 90/435 im vorliegenden Fall anwendbar ist. Da sich die in Streit stehenden Geschäftsjahre auf die Jahre 2004 bis 2007 beziehen, sind jedoch sowohl die ursprüngliche als auch die geänderte Fassung (

6 Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 90/435 hatte folgenden Wortlaut: „Die für die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten geltenden Steuerbestimmungen weisen von einem Staat zum anderen erhebliche Unterschiede auf und sind im allgemeinen weniger günstig als die auf die Beziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften desselben Mitgliedstaats anwendbaren Bestimmungen. Die Zusammenarbeit von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten wird auf diese Weise gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats benachteiligt. Diese Benachteiligung ist durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems zu beseitigen, wodurch Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene erleichtert werden.“

7 In Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie hieß es: „Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an – auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften dieses Staates von Tochtergesellschaften eines anderen Mitgliedstaats zufließen; – auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften dieses Staates an Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten, …“

8 Art. 4 der Richtlinie sah vor: „(1) Fließen einer Muttergesellschaft oder ihrer Betriebstätte aufgrund ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft Gewinne zu, die nicht anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so – besteuern der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte diese Gewinne entweder nicht oder – lassen im Falle einer Besteuerung zu, dass die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen können, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft und die ihr nachgeordnete Gesellschaft auf jeder Stufe die Bedingungen gemäß Artikel 2 und Artikel 3 erfüllen. – … (2) Jeder Mitgliedstaat kann bestimmen, dass Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft und Minderwerte, die sich aufgrund der Ausschüttung ihrer Gewinne ergeben, nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können. Wenn in diesem Fall die mit der Beteiligung zusammenhängenden Verwaltungskosten pauschal festgesetzt werden, darf der Pauschalbetrag 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen. …“

9 Die Richtlinie 90/435 wurde durch die Richtlinie 2011/96/EU ( 2. Richtlinie 78/855

10 Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 78/855 führt aus: „(1) Die Verschmelzung bewirkt ipso jure gleichzeitig folgendes: a) Sowohl zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft als auch gegenüber Dritten geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über; …“ B. Belgisches Recht

11 Art. 202 des Code des impôts sur les revenus (Einkommensteuergesetzbuch) von 1992 in der zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung (im Folgenden: CIR 1992) sieht in Bezug auf die DBE‑Regelung vor: „1. Von den Gewinnen des Besteuerungszeitraums werden in dem Maße, wie sie sich darin befinden, ebenfalls abgezogen: 1° Dividenden ausschließlich … der Einkünfte, die anlässlich der Übertragung auf eine Gesellschaft ihrer eigenen Aktien oder Anteile oder anlässlich der Gesamt- oder Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens einer Gesellschaft erzielt werden, …“

12 Art. 204 Abs. 1 CIR 1992 bestimmt: „Gemäß Artikel 202 § 1, Nr. 1°, 3° und 4° abzugsfähige Einkünfte gelten als in den Gewinnen des Besteuerungszeitraums befindlich bis zu 95 Prozent des eingenommenen oder erhaltenen Betrags, eventuell erhöht um den tatsächlichen oder fiktiven Mobiliensteuervorabzug …“

13 In Art. 205 § 2 CIR 1992 heißt es: „Der in Artikel 202 vorgesehene Abzug wird auf den Betrag der Gewinne des Besteuerungszeitraums beschränkt, der nach der Anwendung von Artikel 199 übrig bleibt …“

14 Mit Blick auf den Abzug vorheriger Verluste regelt Art. 206 § 1 CIR 1992: „Vorherige berufliche Verluste werden nacheinander von den Berufseinkünften jedes folgenden Besteuerungszeitraums abgezogen.“

15 Artikel 206 § 2 Unterabsatz 2 CIR 1992 sieht vor: „Bei einer in Anwendung von Artikel 211 § 1 vorgenommenen Fusion bleiben berufliche Verluste, die eine übertragende Gesellschaft vor dieser Fusion hatte, abzugsfähig bei der übernehmenden Gesellschaft nach Verhältnis des proportionalen Teils des Steuerreinvermögens der übertragenen Bestandteile der ersterwähnten Gesellschaft vor der Fusion in der Gesamtsumme des Steuerreinvermögens der übernehmenden Gesellschaft und des Nettosteuerwertes der übertragenen Bestandteile, ebenfalls vor der Fusion …“ III. Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

16 Im Lauf des Jahres 1995 übernahm die Versicherungsgesellschaft AGF L’Escaut SA zwei belgische Versicherungsgesellschaften. 1999 übernahm eine andere Versicherungsgesellschaft, Assubel-Vie SA, die AGF L’Escaut und fünf weitere Versicherungsgesellschaften.

17 Die von AGF L’Escaut und Assubel-Vie übernommenen Gesellschaften, die nun unter der Gesellschaftsfirma Allianz Benelux zusammengefasst sind, verfügten über DBE‑Überschüsse, die auf spätere Geschäftsjahre vortragbar waren. Sie hatten also vor diesen Fusionen Dividenden auf ihre Beteiligungen an anderen Gesellschaften erhalten, während sie gleichzeitig auch Verluste erlitten.

18 Allianz Benelux hatte diese DBE‑Überschüsse in den Geschäftsjahren von 2004 bis 2007 vollständig vorgetragen. Dieser vollständige Vortrag wurde von der Steuerbehörde abgelehnt.

19 Nachdem sich Allianz Benelux gegen diese Ablehnung gewandt hatte, ließ der zuständige Regionaldirektor der Steuerverwaltung mit Entscheidung vom 19. Dezember 2012 die Übertragung der DBE‑Überschüsse auf die übernehmende Gesellschaft zu, dies allerdings nur anteilig in der Weise, wie dies für Verluste vorgesehen ist, die diese Gesellschaft im Rahmen einer Fusion übernehmen kann (

20 Allianz Benelux legte gegen diese Entscheidung beim Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Gericht Erster Instanz Brüssel, Belgien) einen Rechtsbehelf ein. Mit Urteil vom 20. Mai 2016 wies dieses Gericht den Antrag auf vollständigen Vortrag der DBE‑Überschüsse ab.

21 Allianz Benelux legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht Berufung ein. Die Gesellschaft machte geltend, dass die Annahme, es könnten vortragsfähige DBE, über die eine übertragende Gesellschaft verfügt habe, nicht vollständig auf eine übernehmende Gesellschaft übertragen werden, erstens zu einer Besteuerung dieser Einkünfte, zweitens zu einem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 und drittens zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Steuerneutralität führe.

22 Vor diesem Hintergrund hat die Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435, gegebenenfalls in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinien 78/855 und 82/891 über das Gesellschaftsrecht, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass die in der Richtlinie genannten ausgeschütteten Gewinne in die Besteuerungsgrundlage der die Dividenden beziehenden Gesellschaft einbezogen werden, bevor sie davon zu 95 % abgezogen und gegebenenfalls auf spätere Steuerjahre vorgetragen werden, die aber in Ermangelung einer besonderen Vorschrift, die im Falle einer Umstrukturierung von Gesellschaften vorsähe, dass die bei der einbringenden Gesellschaft so vorgetragenen Abzüge in vollem Umfang auf die begünstigte Gesellschaft übergehen, dazu führt, dass die Gewinne anlässlich dieses Vorgangs aufgrund der Anwendung einer Vorschrift indirekt besteuert werden, die die Übertragung dieser Abzüge nach dem Verhältnis des proportionalen Teils des Steuerreinvermögens der übertragenen Bestandteile der einbringenden Gesellschaft vor dem Vorgang in der Gesamtsumme des Steuerreinvermögens der übernehmenden Gesellschaft und des Nettosteuerwerts der übertragenen Bestandteile, ebenfalls vor dem Vorgang, begrenzt?

23 Schriftliche Erklärungen sind sowohl von der belgischen Regierung als auch von der Europäischen Kommission eingereicht worden. Diese Parteien sowie Allianz Benelux haben sich darüber hinaus in der Sitzung vom 3. Februar 2022 geäußert. IV. Würdigung A. Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage

24 Ich stelle zunächst fest, dass sich das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435, aber auch auf die Richtlinien 78/855 und 82/891 bezieht, ohne jedoch konkrete Bestimmungen aus diesen Richtlinien zu nennen oder die Gründe für die Bezugnahme auf diese Richtlinien darzulegen.

25 Was erstens die Richtlinie 82/891 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diese nur das Gesellschaftsrecht im Zusammenhang mit der Spaltung von Aktiengesellschaften regelt und daher im vorliegenden Fall, der eine Fusion betrifft, keine Anwendung finden kann.

26 Was zweitens die Richtlinie 78/855 anbelangt, so bezieht sich diese nur auf die privatrechtlichen Gesichtspunkte von Fusionen, ohne Bestimmungen mit steuerrechtlicher Tragweite zu enthalten, die auf das Ausgangsverfahren anwendbar wären (

27 Was die Richtlinie 90/435 anbetrifft, so ist klarzustellen, dass ihr Ziel darin besteht, die Doppelbesteuerung von Gewinnen zu beseitigen, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, um Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern (

28 Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Richtlinie 90/435 auf den Ausgangsrechtsstreit sind folgende Klarstellungen von Bedeutung.

29 Zum einen zielt die Richtlinie 90/435, wie in Nr. 27 dieser Schlussanträge erwähnt, darauf ab, die Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen zwischen Gesellschaften zu beseitigen, die derselben Gruppe angehören und in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. So sieht keine Bestimmung dieser Richtlinie ausdrücklich vor, dass sie auf die Fusion von (zuvor unabhängigen) Gesellschaften anzuwenden wäre. Zwar gehört es zu den Zielen der Richtlinie, „Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf [Unions]ebene [zu] erleichter[n]“, doch sind die Zusammenschlüsse, auf die die Richtlinie abstellt, so zu verstehen, dass es in erster Linie um „interne“ Zusammenschlüsse geht und sie nur Gesellschaften betreffen, die derselben Gruppe angehören.

30 Zum anderen hat Art. 1 der Richtlinie 90/435 Gewinnausschüttungen im Blick, die Gesellschaften eines Mitgliedstaats von ihren Tochtergesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten erhalten. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht außerdem hervor, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie grundsätzlich nicht den Sachverhalt regelt, in dem der Sitz der Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, sich im selben Mitgliedstaat befindet wie der Sitz der Gesellschaft, die die Dividenden erhält (

31 Da sich die Herkunft der von den übertragenden Gesellschaften erhaltenen Dividenden jedoch nicht aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, erscheint es nicht möglich, festzustellen, ob Vorgänge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter die Richtlinie 90/435 fallen und insbesondere, ob sie nicht eine rein interne Situation darstellen, an der nur belgische Gesellschaften beteiligt sind.

32 Ich stelle jedoch fest, dass zum einen nach ständiger Rechtsprechung bei Vorlagefragen, die die Auslegung des Unionsrechts betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt (

33 In der vorliegenden Rechtssache geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die belgische Steuerverwaltung ihre Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den DBE gestützt hat.

34 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Vorlagefrage zulässig, aber nur nach Maßgabe der Richtlinie 90/435 zu beurteilen ist. B. Zur Begründetheit 1. Anpassung der belgischen DBE‑Regelung gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs

35 Ich betone zunächst, dass der Gerichtshof mehrmals die Gelegenheit hatte, die Vereinbarkeit der belgischen DBE‑Regelung mit der Richtlinie 90/435 zu prüfen.

36 So befand der Gerichtshof im Urteil Cobelfret, dass die zum Zeitpunkt des Sachverhalts geltende belgische Regelung über den DBE‑Abzug insofern nicht mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 vereinbar war, als ihre vollständige Gewährung von einer Bedingung abhing, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen war, nämlich dass das Steuerjahr, in dem die Dividenden bezogen wurden, mit einem positiven oder Null-Ergebnis abschließen musste. War diese Bedingung nicht erfüllt, so führte dies dem Gerichtshof zufolge zu einer indirekten Besteuerung der erhaltenen Dividenden in späteren Steuerjahren, da der Verlustvortrag durch die vorherige Einbeziehung der erhaltenen Dividenden in die Besteuerungsgrundlage reduziert wurde (

37 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass in dem Fall, dass der zu versteuernde Gewinn des betreffenden Geschäftsjahres nicht ausreicht, um den vollen Abzug der DBE zu gewährleisten, der nicht sofort abzugsfähige Überschuss ohne zeitliche Begrenzung auf die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen werden muss.

38 Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Gerichtshof in diesem Urteil Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 eine unmittelbare Wirkung zuerkannt hat.

39 Im Nachgang zum Beschluss KBC, der das Cobelfret-Urteil bestätigt hat, wurde die belgische DBE‑Regelung geändert, und der Abzug von DBE, die aufgrund unzureichender Gewinne nicht sofort angerechnet werden konnten, wurde zeitlich unbegrenzt für spätere Steuerjahre eingeführt.

40 Erneut Gegenstand einer Prüfung durch den Gerichtshof war die belgische DBE‑Regelung einige Jahre später im Rahmen des Urteils Brussels Securities, in dem es um die Methode des Vortrags des DBE‑Abzugs und – genauer gesagt – um die im damaligen belgischen Recht vorgesehene Reihenfolge der Anrechnung von Abzügen auf die belgische Gesellschaftssteuer ging. In diesem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die vorrangige Anrechnung des DBE‑Abzugsvortrags dazu führen konnte, dass andere Arten von Abzugsvorträgen, die ihrerseits zeitlich begrenzt waren, nicht mehr genutzt werden konnten ( 2. Stellt die Begrenzung des Vortrags von DBE‑Überschüssen im Rahmen einer Fusion eine indirekte Besteuerung dar?

41 Ich erinnere daran, dass die Steuerverwaltung im vorliegenden Fall auf die Übertragung von DBE‑Überschüssen der übertragenden Gesellschaften auf die übernehmende Gesellschaft eine analoge Anwendung von Art. 206 Abs. 2 CIR 1992 vollzogen hat, der sich auf die Übertragung von Verlusten bezieht, die bei der übertragenden Gesellschaft vor der Fusion entstanden sind. Es ist daher zu klären, ob diese Kürzung der DBE‑Überschüsse eine direkte oder indirekte Besteuerung der nach Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 befreiten Dividenden darstellt (

42 Im Einklang mit der Kommission und der belgischen Regierung bin auch ich der Meinung, dass die Vorlagefrage verneint werden sollte.

43 Zum einen stelle ich fest, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf die Vereinbarkeit der belgischen DBE‑Regelung mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 – wie sie auch in den Nrn. 36 bis 40 dieser Schlussanträge beschrieben wird – in einem anderen tatsächlichen und rechtlichen Kontext ergangen ist.

44 So hat der Gerichtshof in den oben genannten Rechtssachen die Vereinbarkeit der zum Zeitpunkt des Geschehens geltenden belgischen DBE‑Regelung mit dem Unionsrecht in Bezug auf einen Sachverhalt geprüft, der insofern gänzlich in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fiel, als es in diesen Rechtssachen um Zahlungen zwischen einer „Tochtergesellschaft“ und einer „Muttergesellschaft“ innerhalb derselben Gruppe ging. Die vorliegende Rechtssache betrifft indessen eine Konstellation, in der die DBE‑Überschüsse nicht direkt von der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft übertragen werden, sondern die übertragende Gesellschaft DBE‑Überschüsse, die sie aufgrund ihrer (früheren) Beteiligung an anderen Gesellschaften hält, auf die (Mutter‑)Gesellschaft überträgt, von der sie zu einem späteren Zeitpunkt übernommen worden ist.

45 Es stellt sich daher die Frage, ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, in dem es nicht um den Vortrag von DBE‑Überschüssen zwischen Gesellschaften geht, die derselben Gruppe angehören, sondern um die „Übertragung“ infolge einer Fusion von DBE‑Überschüssen von einer zuvor unabhängigen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft.

46 Indes ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 erstens nicht die Möglichkeit vorsieht, einen bedingungslosen Vortrag von DBE‑Überschüssen der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft zuzulassen, und dass zum anderen die Rechtsprechung des Gerichtshofs – insbesondere das Urteil Cobelfret – nicht in diesem Sinne ausgelegt werden kann, wie Allianz Benelux zu Unrecht geltend macht (

47 Zweitens ist anzumerken, dass offenbar in keiner anderen Bestimmung des Unionsrechts das von Allianz Benelux beanspruchte Recht auf bedingungslose Übertragung von DBE‑Überschüssen von der übernommenen Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft verankert ist. In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass auch die Richtlinie 90/434, obwohl sich diese mit den steuerlichen Aspekten von Fusionen befasst, keine Bestimmungen enthält, die den Vortrag von Verlusten oder DBE‑Überschüssen (oder von sonstigen Steuervorteilen) im Rahmen von Fusionen erlauben. Die Auslegung dieser Richtlinie durch den Gerichtshof in Fällen, die mit dem Ausgangsverfahren Gemeinsamkeiten aufweisen und den Verlustvortrag (und andere Steuervorteile) im Rahmen von Fusionen betreffen, lässt im Übrigen die von Allianz Benelux befürwortete Auslegung nicht zu (

48 Drittens ist zu prüfen, ob die Regelung über die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall in Rede stehenden DBE zu einer direkten oder indirekten Besteuerung führt, die mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 unvereinbar ist.

49 Ich weise darauf hin, dass sich der belgische Staat für das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie vorgesehene Befreiungssystem entschieden hat, um diese Maßnahme in sein nationales Recht umzusetzen.

50 So kann eine Muttergesellschaft gemäß den Bestimmungen des belgischen Rechts, mit denen die Richtlinie 90/435 umgesetzt wurde, 95 % der von ihren Tochtergesellschaften als DBE erhaltenen Dividenden von ihrem Ergebnis abziehen. Die DBE‑Regelung sieht vor, dass die von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden in einem ersten Schritt in die Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen werden. In einem zweiten Schritt werden diese Dividenden von dieser Besteuerungsgrundlage insoweit abgezogen, als für den betreffenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der anderen steuerfreien Gewinne noch steuerpflichtige Gewinne verbleiben.

51 Im vorliegenden Fall wiesen die übertragenden Gesellschaften zum Zeitpunkt der Fusion durch Übernahme DBE‑Überschüsse und Verluste auf. Soweit es um die Verluste ging, sahen die anwendbaren belgischen Gesetzesvorschriften vor, dass ein Betrag der übertragenen – und bei der übernehmenden Gesellschaft abzugsfähigen – Verluste anteilig begrenzt wird (

52 Es bedarf somit der Klärung, ob diese Reduzierung der DBE‑Überschüsse eine direkte oder indirekte Besteuerung der Dividenden darstellt, die nach Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 steuerbefreit sind.

53 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch eindeutig, dass die DBE‑Regelung angesichts des (fast) vollständigen Abzugs zugunsten der übernehmenden Gesellschaft nicht zu einer direkten Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft führt.

54 Soweit es um die indirekte Besteuerung geht, ist zu ermitteln, ob die in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgesehene Verpflichtung der Nichtbesteuerung so weit reicht, dass diese Bestimmung steuerlichen Wirkungen auf die Besteuerungsgrundlage der Dividenden empfangenden Gesellschaft entgegensteht, die sich daraus ergeben, dass die Übertragung des DBE‑Überschussvortrags bei einer Fusion durch Übernahme begrenzt wird.

55 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Brussels Securities zur Feststellung des Vorliegens einer indirekten Besteuerung einen Vergleich zwischen der Situation, um die es in diesem Fall ging und in der die Muttergesellschaft beim Steuerabzug die vorrangige Reihenfolge des Abzugs des Überschusses gegenüber einem anderen Steuerabzug beachten musste, und der Situation anstellte, die vorläge, wenn der belgische Staat ein Befreiungssystem anwenden würde, das darin bestünde, die Dividenden schlichtweg von der Besteuerungsgrundlage auszunehmen (

56 Ich stimme mit der Kommission und der belgischen Regierung überein, dass die Argumentation des Gerichtshofs in der oben genannten Rechtssache auch in der vorliegenden Rechtssache Anwendung finden kann. Daraus folgt, dass eine indirekte Besteuerung nur dann eintreten könnte, wenn sich die begünstigte Gesellschaft aufgrund der Anwendung der nationalen Regelung in einer ungünstigeren Lage befindet, als wenn die von der Muttergesellschaft erhaltenen Dividenden bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage schlichtweg unberücksichtigt blieben.

57 Aus diesem Vergleich geht jedoch hervor, dass die Situation, in der die anteilige Begrenzung sowohl für den Vortrag von DBE‑Überschüssen als auch für den Vortrag von Verlusten bei Fusionen gilt, offenbar nicht zu einer höheren Besteuerung führt als in dem Fall, in dem die Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der empfangenden Gesellschaft ausgeschlossen wurden (

58 Im Gegenteil: Würden, wie die Kommission zu Recht betont, die DBE‑Überschüsse vollständig auf die übernehmende Gesellschaft übertragen, während für die Übertragung von Verlusten eine anteilige Begrenzung, wie in der nationalen Regelung vorgesehen, gälte, dann befände sich diese Gesellschaft in einer günstigeren Lage, als wenn der belgische Staat eine einfache Befreiung vorgesehen hätte.

59 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass weder das vorlegende Gericht noch Allianz Benelux ein Beispiel vorlegen konnten, das eine indirekte Besteuerung der steuerbefreiten Dividenden aufzeigen würde.

60 Viertens und letztens bin ich der Ansicht, dass sich die Frage der Rechtfertigung der fraglichen belgischen Maßnahme im vorliegenden Fall zwar nicht stellt, dass aber die durch das belgische Recht eingeführte Begrenzung des Umfangs und der Reichweite der Möglichkeit, DBE‑Beträge (im Rahmen von Fusionsvorgängen) abzuziehen, auf den ersten Blick im Hinblick auf das legitime Ziel der Bekämpfung von Missbrauch und Steuerhinterziehung gerechtfertigt sein könnte (

61 Es ist jedoch zu betonen, dass sich die Frage der Rechtfertigung nur dann stellen würde, wenn ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 festgestellt worden wäre, was hier nicht der Fall ist. Im Übrigen wurde diese Frage weder vom vorlegenden Gericht noch von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfen. Ich halte es daher nicht für erforderlich, diesen Punkt weiter zu prüfen.

62 Nach alledem schlage ich vor, auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die von einer Gesellschaft bezogenen Dividenden in ihre Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, bevor sie in Höhe von 95 % ihres Betrags von dieser abgezogen werden, und die gegebenenfalls den Vortrag dieses Abzugs auf spätere Steuerjahre zulässt, jedoch im Fall der Übernahme dieser Gesellschaft im Rahmen einer Fusion die Übertragung des Vortrags dieses Abzugs auf die übernehmende Gesellschaft im Verhältnis des Anteils begrenzt, den das Steuerreinvermögen der übertragenden Gesellschaft in der Summe aus dem Steuerreinvermögen der übernehmenden und der übertragenden Gesellschaft ausmacht. V. Ergebnis

63 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel, Belgien) vorgelegte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten: Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die von einer Gesellschaft bezogenen Dividenden in ihre Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, bevor sie in Höhe von 95 % ihres Betrags von dieser abgezogen werden, und die gegebenenfalls den Vortrag dieses Abzugs auf spätere Steuerjahre zulässt, jedoch im Fall der Übernahme dieser Gesellschaft im Rahmen einer Fusion die Übertragung des Vortrags dieses Abzugs auf die übernehmende Gesellschaft im Verhältnis des Anteils begrenzt, den das Steuerreinvermögen der übertragenden Gesellschaft in der Summe aus dem Steuerreinvermögen der übernehmenden und der übertragenden Gesellschaft ausmacht.