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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.05.2022 – C-646/20
Generalanwalt Anthony Collins · ECLI:EU:C:2022:357
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY COLLINS vom 5. Mai 2022 ( Rechtssache C‑646/20 Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Standesamtsaufsicht gegen TB, Beteiligte: Standesamt Mitte von Berlin, RD (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Maßnahmen auf dem Gebiet des Familienrechts – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Öffentliche Urkunden und Vereinbarungen – Eheauflösung nach einer vor einem italienischen Zivilstandsbeamten abgegebenen Erklärung“ I. Einleitung
1 Maßnahmen zur Erleichterung der unionsweiten automatischen Anerkennung von Personenstandsänderungen sind zweifellos von Vorteil für Unionsbürger, die die ihnen durch die Verträge zuerkannten Freizügigkeitsrechte wahrnehmen. Der Unionsgesetzgeber weitet die von diesen Maßnahmen erfassten Bereiche aus, wodurch ihre Auslegung und Anwendung Aspekte des Personenstandsrechts verschiedener Mitgliedstaaten berührt. Dass es echte Meinungsverschiedenheiten darüber gibt, was in den Anwendungsbereich einer bestimmten Maßnahme fällt und was nicht, kann somit kaum überraschen. Vorliegend geht es um die automatische Anerkennung einer in einem nichtgerichtlichen Verfahren nach italienischem Recht erwirkten einvernehmlichen Scheidung in Deutschland. Konkret möchte der Bundesgerichtshof (Deutschland) mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen vom Gerichtshof wissen, ob die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ( II. Einschlägige Rechtsvorschriften A. Unionsrecht
2 Art. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 hat die Überschrift „Anwendungsbereich“. Nach Art. 1 Buchst. a gilt diese Verordnung ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit für Zivilsachen mit dem Gegenstand der Ehescheidung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Ungültigerklärung einer Ehe.
3 Für die Zwecke der Verordnung Nr. 2201/2003 bezeichnen gemäß Art. 2 Nrn. 1, 2 und 4 die Begriffe: „1. ‚Gericht‘ alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die … in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen ( 2. ‚Richter‘ einen Richter oder Amtsträger, dessen Zuständigkeiten denen eines Richters in Rechtssachen entsprechen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen ( … 4. ‚Entscheidung‘ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie jede Entscheidung über die elterliche Verantwortung, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluss (
4 Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Nach Art. 21 Abs. 2 bedarf es ferner keines besonderen Verfahrens für die Beschreibung in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, gegen die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
5 Nach Art. 22 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 wird eine Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht.
6 Schließlich werden nach Art. 46 („Öffentliche Urkunden und Vereinbarungen“) der Verordnung Nr. 2201/2003 öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sowie Vereinbarungen zwischen den Parteien, die in dem Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, unter denselben Bedingungen wie Entscheidungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt. B. Deutsches Recht
7 § 97 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (im Folgenden: FamFG) bestimmt: „Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt.“
8 § 107 Abs. 1 FamFG bestimmt: „Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.“
9 Nach § 3 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. 2007 I, S. 122, im Folgenden: PStG) führt das Standesamt für seinen Zuständigkeitsbereich ein Eheregister. Nach § 5 Abs. 1 des PStG sind die Registereinträge nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des PStG werden zum Eheeintrag Folgebeurkundungen über die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe aufgenommen. C. Italienisches Recht
10 Art. 12 des Decreto legge n. 132 – Misure urgenti di degiurisdizionalizzazione ed altri interventi per la definizione dell’arretrato in materia di processo civile vom 12. September 2014 (Decreto legge Nr. 132 über Sofortmaßnahmen zur außergerichtlichen Beilegung und sonstige Maßnahmen zur Verringerung der Rückstände bei der Bearbeitung von Zivilverfahren, im Folgenden: Decreto legge Nr. 132/2014) ( „1. Die Ehegatten können vor dem Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde eines der Ehegatten oder der Gemeinde, in der die Ehe eingetragen wird, als Zivilstandsbeamten gemäß Art. 1 des Dekrets Nr. 396 des Präsidenten der Republik vom 3. November 2000, auf ihren Wunsch mit Beistand durch einen Rechtsanwalt, eine Vereinbarung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder in den Fällen des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzes Nr. 898 vom 1. Dezember 1970 eine Vereinbarung über die Auflösung der Ehe oder die Aufhebung der zivilen Wirkungen der Ehe oder eine Vereinbarung über eine Änderung der Bedingungen der Trennung oder Scheidung schließen. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn die Ehegatten minderjährige Kinder oder volljährige geschäftsunfähige, im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992 schwerbehinderte oder finanziell unselbständige Kinder haben. 3. Jede Partei gibt gegenüber dem Zivilstandsbeamten, auf ihren Wunsch mit Beistand durch einen Rechtsanwalt, persönlich die Erklärung ab, dass sie die Trennung oder die Aufhebung der zivilen Wirkungen der Ehe oder die Auflösung der Ehe nach den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen wünscht. Dies gilt auch für jede Änderung der Bedingungen der Trennung oder der Scheidung. Die Vereinbarung darf keine Regelungen über die Übertragung von Vermögenswerten enthalten. Das die Vereinbarung enthaltende Dokument wird unmittelbar nach Abgabe der in diesem Absatz genannten Erklärungen aufgenommen und unterzeichnet. In den Fällen des Abs. 1 ersetzt die Vereinbarung eine gerichtliche Entscheidung, die zum Abschluss des Verfahrens über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Aufhebung der zivilen Wirkungen der Ehe, die Auflösung der Ehe oder die Änderung der Bedingungen der Trennung oder der Scheidung ergeht. Im Fall der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder der Aufhebung der zivilen Wirkungen der Ehe oder der Auflösung der Ehe durch Vereinbarung lädt der Zivilstandsbeamte die Ehegatten nach Abgabe ihrer Erklärungen zu einem frühestens 30 Tage nach der Abgabe der Erklärungen zu bestimmenden Termin, in dem sie vor ihm erscheinen, die Vereinbarung von ihnen bestätigt wird und die in Absatz 5 genannten Vereinbarungen vorgelegt werden. Im Fall des Nichterscheinens gilt die Vereinbarung als nicht bestätigt. …“
11 Nach den Art. 43 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 2 des Decreto del Presidente della Repubblica n. 445/2000 – Testo unico delle disposizioni legislative e regolamentari in materia di documentazione amministrativa (Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 445/2000 – Konsolidierte Fassung der Gesetze und Verordnungen über Verwaltungsdokumente) muss der Zivilstandsbeamte sicherstellen, dass die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
12 Nach den Art. 7 und 95 des Decreto del Presidente della Repubblica n. 396 – Regolamento per la revisione e la semplificazione dell’ordinamento dello stato civile, a norma dell’articolo 2, comma 12, della legge 15 maggio 1997, n. 127 (Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 396 – Verordnung über die Überprüfung und Vereinfachung des Gesetzes über den Personenstand nach Art. 2 Nr. 12 des Gesetzes Nr. 127 vom 15. Mai 1997) hat der Zivilstandsbeamte die Scheidung abzulehnen, wenn die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Ehegatten können gegen diese Ablehnung Klage vor einem Gericht erheben.
13 Nach dem Circolare n. 6/15 – Articoli 6 e 12 del decreto-legge 12 settembre 2014, n. 132 – Chiarimenti applicativi (Rundschreiben Nr. 6/15 – Art. 6 und 12 des Decreto legge Nr. 132 vom 12. September 2014) ist Art. 12 Abs. 3 Satz 3 des Decreto legge Nr. 132/2014 dahin auszulegen, dass es den Ehegatten verwehrt ist, in ein Scheidungsverfahren dieser Art Regelungen über die Übertragung des Eigentums an Vermögensrechten zwischen ihnen aufzunehmen.
14 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Ehegatten im Rahmen des durch Art. 12 des Decreto legge Nr. 132/2014 eingeführten Verfahrens jeweils eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie sich vor dem Zivilstandsbeamten scheiden lassen wollen. Diese Vereinbarung wird mindestens 30 Tage später vom Zivilstandsbeamten bestätigt, nachdem er festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung der Ehe erfüllt sind, nämlich dass die Ehegatten keine minderjährigen Kinder und keine volljährigen geschäftsunfähigen, schwerbehinderten oder wirtschaftlich unselbständigen Kinder haben und dass die Vereinbarung zwischen ihnen keine Regelungen über die Übertragung von Vermögenswerten zwischen ihnen enthält. Die vom Urkundsbeamten erlassene Scheidung hat die gleiche Rechtswirkung wie eine von einem zuständigen Gericht erlassene Scheidung. III. Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsersuchen
15 Frau TB besitzt die deutsche und die italienische Staatsangehörigkeit. Sie heiratete am 20. September 2013 in Berlin standesamtlich Herrn RD, einen italienischen Staatsangehörigen. Das Standesamt in Berlin beurkundete diese Eheschließung im Eheregister.
16 Die Ehegatten erklärten am 30. März 2017 vor dem Zivilstandsbeamten in Parma (Italien), sich trennen zu wollen. Sie erklärten, keine minderjährigen Kinder und keine volljährigen geschäftsunfähigen oder schwerbehinderten oder wirtschaftlich unselbständigen Kinder zu haben. Sie gaben ferner an, im Rahmen ihrer Trennung keine Vereinbarung zur Übertragung ihrer Vermögenswerte getroffen zu haben. Ihre jeweiligen Erklärungen bestätigten sie später vor dem Zivilstandsbeamten.
17 Die Ehegatten erschienen am 15. Februar 2018 erneut vor dem Zivilstandsbeamten und erklärten unter Verweis auf ihre Erklärungen vom 30. März 2017, sich scheiden lassen zu wollen. Ihre Erklärungen bestätigten sie später vor dem Zivilstandsbeamten; dieser erteilte am 2. Juli 2018 eine Bescheinigung über die Scheidung mit Wirkung vom 15. Februar 2018.
18 Frau TB beantragte daraufhin beim Standesamt in Berlin, diese Scheidung im Eheregister zu beurkunden. Da das Standesamt Zweifel hatte, ob die Scheidung im Eheregister zu beurkunden war oder ein Anerkennungsverfahren nach § 107 Abs. 1 FamFG erforderlich war, legte das Standesamt die Sache dem Amtsgericht Schöneberg (Berlin, Deutschland) zur Entscheidung vor. Das Amtsgericht entschied am 1. Juli 2019, dass für die Beurkundung der Scheidung im Eheregister ihre Anerkennung nach dem Verfahren des § 107 Abs. 1 FamFG erforderlich sei. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Berlin, Deutschland) war jedoch der Ansicht, dass die Scheidung automatisch anerkannt werden müsse. Sie lehnte es daher ab, das Verfahren nach § 107 Abs. 1 FamFG einzuleiten (
19 Gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Berlin vom 1. Juli 2019 hat Frau TB Beschwerde beim Kammergericht (Berlin, Deutschland) eingelegt. Das Beschwerdegericht gab der Beschwerde statt und wies das Standesamt in Berlin an, die Scheidung ohne weiteres Verfahren im Eheregister zu beurkunden. Gegen die Entscheidung des Kammergerichts hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Berlin, Deutschland), die für die Aufsicht über die Standesämter zuständige Behörde, Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Offenbar sind die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung und die Senatsverwaltung für Inneres und Sport in dieser Frage unterschiedlicher Ansicht.
20 Der Bundesgerichtshof hat seiner Auffassung nach zur Entscheidung über diese Beschwerde zu beurteilen, ob die Scheidung, deren Anerkennung Frau TB begehrt, eine Entscheidung im Sinne von Art. 2 und Art. 21 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist, so dass nach § 97 FamFG für ihre Beurkundung im Eheregister kein zusätzliches Anerkennungsverfahren erforderlich ist.
21 Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge werden hierzu in der deutschen Rechtslehre verschiedene Ansichten vertreten. Nach einer Ansicht sei die Verordnung Nr. 2201/2003 auf eine in Italien nach dem Verfahren des Art. 12 des Decreto legge Nr. 132/2014 erwirkte Ehescheidung anwendbar und der Urkundsbeamte ein „Richter“ im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003. Das Ziel dieser Verordnung bestehe nämlich darin, die gegenseitige Anerkennung von Scheidungsentscheidungen innerhalb der Union zu erleichtern, und es gebe eine zunehmende Tendenz in den Mitgliedstaaten, von Scheidungsverfahren Gebrauch zu machen, die ohne Tätigwerden der Justiz durchgeführt würden (
22 Der Bundesgerichtshof neigt der zweiten Ansicht zu. Bei einer von einem Zivilstandsbeamten nach Art. 12 des Decreto legge Nr. 132/2014 ausgesprochenen Scheidung handele es sich um eine Privatscheidung, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 falle. Diese Ansicht begründet das vorlegende Gericht damit, dass nur eine von einer Behörde ausgesprochene Scheidungsentscheidung, die konstitutive Wirkungen habe, den „schwächeren Ehegatten“ vor den Nachteilen einer Scheidung schützen könne, da der Entscheidungsträger die Entscheidung ablehnen könne. Ein rein formelles Tätigwerden eines Zivilstandsbeamten, der nicht befugt sei, die Bedingungen der Scheidung zu ändern, könne diesen Schutz nicht bieten. Eine solche Scheidungsentscheidung stelle daher keine „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003 dar.
23 Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen. Er hat dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Handelt es sich bei einer Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des Decreto legge Nr. 132/2014 um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003? 2. Für den Fall der Verneinung von Frage 1: Ist eine Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des Decreto legge Nr. 132/2014 entsprechend der Regelung des Art. 46 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln?
24 Die deutsche, die estnische, die französische und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung vom 8. Februar 2022 haben die deutsche, die französische und die polnische Regierung sowie die Kommission mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofs beantwortet. IV. Würdigung A. Erste Frage
25 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Auflösung einer Ehe in einem gesetzlich geregelten Verfahren, bei dem beide Ehegatte vor einem Zivilstandsbeamten jeweils persönlich erklären, dass sie sich scheiden lassen wollen, und der Zivilstandsbeamte dieses Einvernehmen mindestens 30 Tage später in ihrer Anwesenheit bestätigt, nachdem er festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung der Ehe erfüllt sind, nämlich dass die Ehegatten keine minderjährigen Kinder und keine volljährigen geschäftsunfähigen, schwerbehinderten oder wirtschaftlich unselbständigen Kinder haben und dass die Vereinbarung zwischen ihnen keine Regelungen über die Übertragung von Vermögenswerten enthält, eine Scheidungsentscheidung im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003 ist.
26 Nach Ansicht der deutschen Regierung, die in der mündlichen Verhandlung von der polnischen Regierung unterstützt wurde, ist diese Frage aufgrund des Wortlauts, der Systematik und des Zwecks der Verordnung Nr. 2201/2003 sowie des Willens des Unionsgesetzgebers zu verneinen.
27 Die deutsche Regierung weist erstens darauf hin, dass in der Definition der Entscheidung in Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht näher bestimmt werde, welche Qualität oder Intensität das Tätigwerden der Behörde beim Ausspruch der Scheidung haben müsse. Die Formulierung „von einem Gericht … erlassen“, mit der die Art und Weise, in der eine Scheidung vorzunehmen sei, umschrieben werde, lege jedoch nahe, dass das Tätigwerden der Behörde, wie es die deutsche Regierung formuliert, konstitutive Wirkungen haben müsse, nämlich dahin, dass die neue Rechtslage sich aus dem Tätigwerden der Behörde ergebe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn sich die Funktion der Behörde im Verfahren darauf beschränke, eine einvernehmliche Scheidung zur Kenntnis zu nehmen und zu registrieren.
28 Zweitens ergebe sich aus der Systematik der Verordnung Nr. 2201/2003, dass für eine Anerkennung einer Scheidungsentscheidung in anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vorausgesetzt werde, dass diese Entscheidung das Ergebnis des Handelns eines Gerichts oder einer Behörde mit konstitutiven Wirkungen sei. Ansonsten wären die Mitgliedstaaten nach der Verordnung Nr. 2201/2003 zur automatischen Anerkennung privater Scheidungsvereinbarungen verpflichtet, die in anderen Mitgliedstaaten ohne Tätigwerden einer Behörde getroffen worden wären.
29 Zum Zweck der Verordnung Nr. 2201/2003 bringt die deutsche Regierung drittens vor, dass die gegenseitige Anerkennung und das gegenseitige Vertrauen, auf die die Verordnung aufbaue, voraussetzten, dass in einem Mitgliedstaat ein gerichtliches oder behördliches Handeln eines anderen Mitgliedstaats nur dann automatisch anzuerkennen sei, wenn es mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einhergehe und konstitutive Wirkungen habe. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, wenn eine Behörde eine private Scheidungsvereinbarung lediglich zur Kenntnis nehme und registriere.
30 Viertens habe nach dem Willen des Unionsgesetzgebers eine von einem Zivilstandsbeamten ausgesprochene Scheidung nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 fallen sollen, da zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten eine Scheidung im Wege eines nichtgerichtlichen Verfahrens nicht vorgesehen gewesen sei. Dieser Sachstand finde sich darin bestätigt, dass in der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (
31 Nach Ansicht der italienischen Regierung, die von der estnischen Regierung und der Kommission unterstützt wird, soll die erste Frage zu bejahen sei, da es sich bei der Scheidung, deren Anerkennung in Deutschland beantragt werde, nicht um eine Privatscheidung handele. Insbesondere besteht nach Ansicht der Kommission das Hauptziel der Verordnung Nr. 2201/2003 darin, die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen als für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbare Voraussetzung zu gewährleisten. Aus diesem Grund müssten alle in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 fielen, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass hierfür ein förmliches Anerkennungsverfahren erforderlich sei.
32 Für die Antwort auf die erste Frage kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung den Begriffen „Gericht“, „Richter“ und „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003 und ihrer Definition in Art. 2 der Verordnung beizumessen ist.
33 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Unionsvorschriften der Wortlaut dieser Bestimmungen, ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (
34 In Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist der Begriff „Gericht“ definiert als alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Nach dem eindeutigen Sinn dieses Wortlauts ist ein „Gericht“ jede Behörde, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats für Zivilsachen, einschließlich der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, zuständig ist.
35 Diese Auslegung wird durch die Definition des Begriffs „Richter“ in Art. 2 Nr. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestätigt, die einen Amtsträger mit Zuständigkeiten, die denen eines Richters in Zivilsachen mit dem Gegenstand der Ehescheidung entsprechen, einschließt. Werden somit von einem Mitgliedstaat Richtern Zuständigkeiten für Rechtssachen zugewiesen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, also für Zivilsachen mit dem Gegenstand der Ehescheidung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder der Ungültigerklärung einer Ehe, und werden anderen Amtsträgern entsprechende Zuständigkeiten zugewiesen, fallen diese Amtsträger unter die Definition eines „Richters“ im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003.
36 Vervollständigt wird das Bild durch Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 2201/2003, der den Begriff „Entscheidung“ definiert: Danach ist eine Entscheidung, wie ein Urteil oder Beschluss, die von einer Behörde getroffen wird, der von einem Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Ehescheidung zugewiesen ist, eine in diesem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung. Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 „wird“ diese Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Zu den Entscheidungen, die in den Genuss der unionsweiten automatischen Anerkennung kommen, gehört daher auch eine Scheidung, die von einem Amtsträger erlassen wird, dem ein Mitgliedstaat die Zuständigkeit für Zivilsachen mit dem Gegenstand der Ehescheidung zugewiesen hat.
37 Der in Art. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 geregelte Anwendungsbereich der Verordnung bildet den Kontext, in dem ihr Art. 2 auszulegen ist. Nach Art. 1 Abs. 1 gilt die Verordnung Nr. 2201/2003 für Zivilsachen u. a. mit dem Gegenstand der Ehescheidung. Da der Begriff „Gericht“ insoweit in Art. 2 Nr. 1 der Verordnung definiert ist, finden die vorgenannten Definitionen eindeutig im Kontext der Anerkennung von Scheidungsurteilen, ‑beschlüssen oder ‑entscheidungen Anwendung, die in anderen Mitgliedstaaten als denjenigen ergangen sind, in denen ihre Anerkennung beantragt wird.
38 Was die mit der Verordnung Nr. 2201/2003 verfolgten Ziele angeht, sollen sie ihren Erwägungsgründen zufolge die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit dem Gegenstand der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe gewährleisten; sie beruhen auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, der für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbar ist (
39 Folglich werden nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Mit der Verordnung Nr. 2201/2003 ist somit ein System der automatischen Anerkennung einer von ihr definierten Kategorie von Rechtsinstrumenten durch die Mitgliedstaaten geschaffen worden. Obwohl das Scheidungsrecht zwischen den Mitgliedstaaten nicht harmonisiert sei, kommt somit aufgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 eine in einem Mitgliedstaat ergangene Scheidung, die unter die in ihr enthaltenen Definitionen fällt, vorbehaltlich einer begrenzten Zahl von Ausnahmen, automatisch in den Genuss der automatischen Anerkennung in allen anderen Mitgliedstaaten.
40 Da der Gerichtshof mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen offenbar erstmals Gelegenheit zur Auslegung von Art. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Anwendung von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung hat, erscheint eine Prüfung des Urteils Sahyouni sinnvoll (
41 Nach dem Urteil Sahyouni steht fest, dass das mit der Verordnung Nr. 2201/2003 eingeführte System der automatischen Anerkennung nur für Ehescheidungen gilt, die von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle erlassen werden. Es bestätigt somit die Richtigkeit der Annahme, dass nach der Verordnung Nr. 2201/2003 eine Ehescheidung auch dann automatisch in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden kann, wenn sie von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle erlassen wird, der keine gerichtlichen Zuständigkeiten zugewiesen sind. Dem möchte ich hinzufügen, dass dem Gerichtshof meines Erachtens auch nichts vorgetragen worden ist, was eine Unterscheidung zwischen einem vor einem nationalen Gericht durchgeführten Scheidungsverfahren und einem Verfahren vor einem Amtsträger wie einem Zivilstandsbeamten in einem Fall, in dem das Paar eine Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen beantragt, rechtfertigen würde. In beiden Fällen hat die das Verfahren durchführende Person festzustellen, dass jeder Ehegatte der Auflösung der Ehe wirksam zustimmt und alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch der Scheidungsentscheidung erfüllt sind.
42 Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass vom Verfahren vor dem Zivilstandsbeamten in Italien nach Art. 12 des Decreto legge Nr. 132/2014 in Fällen Gebrauch gemacht werden kann, in denen der Zivilstandsbeamte voraussichtlich keine Abwägung vornehmen muss, weil die Befugnis zum Ausspruch einer Scheidung nur dann ausgeübt werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass es keine minderjährigen Kinder und keine volljährigen geschäftsunfähigen, schwerbehinderten oder wirtschaftlich unselbständigen Kinder gibt und dass die Vereinbarung zwischen den Ehegatten keine Regelungen über die Übertragung von Vermögenswerten enthält. Unter diesen Umständen kann es kaum darauf ankommen, dass der Zivilstandsbeamte nicht zu einer Änderung der Bestimmungen der Vereinbarung zwischen den Ehegatten befugt ist, da der Zivilstandsbeamte aufgrund des gegenseitigen Einvernehmens der Ehegatten die Scheidung aussprechen muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar kann der Schutz des „schwächeren Ehegatten“ ein berechtigtes Anliegen darstellen, wie das vorlegende Gericht anführt, es steht jedoch keineswegs fest, dass das Verfahren nach Art. 12 des Decreto legge Nr. 132/2014 in Anbetracht der begrenzten Fälle, in denen von ihm Gebrauch gemacht werden kann, der Voraussetzung des gegenseitigen Einvernehmens der Ehegatten und der Verpflichtung des Zivilstandsbeamten den von den Ehegatten vorgetragenen Sachverhalt zu prüfen, dieses Anliegen nicht berücksichtigt.
43 Nach Ansicht der deutschen Regierung kann eine Scheidung, die von einer gerichtliche Befugnisse wahrnehmenden sonstigen Behörde, die kein Gericht ist, erlassen wird, zwar in den Genuss einer automatischen Anerkennung nach der Verordnung Nr. 2201/2003 kommen, diese Entscheidung müsse jedoch, wie sie es formuliert, konstitutive Wirkung haben. Die Rolle des Zivilstandsbeamten bei der Auflösung der Ehe der Ehegatten sei rein passiver Art und beschränke sich darauf, eine Vereinbarung privater Natur, die die Ehegatten zur Scheidung getroffen hätten, zu beurkunden. Dieser Fall falle somit nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003, wie der Gerichtshof für den etwas abweichenden, dem Urteil Sahyouni zugrundeliegenden Sachverhalt entschieden habe (
44 Ausgehend vom Wortlaut der Art. 2 und 21 der Verordnung Nr. 2201/2003 und von dem Ansatz, den der Gerichtshof in Bezug auf die Definition des Begriffs der Ehescheidung im Rahmen der Verordnung Nr. 1259/2010 gewählt hat, kann sicherlich davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Rolle, die der Zivilstandsbeamte bei der Auflösung einer Ehe im Verfahren nach Art. 12 des Decreto legge Nr. 132/2014 spielt, nach diesem Verfahren ergangene Scheidungen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 fallen.
45 Hingewiesen sei insoweit darauf, dass Art. 21 der Verordnung Nr. 2201/2003 nichts dafür zu entnehmen ist, dass eine Entscheidung nur dann in den Genuss einer automatischen Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat käme, wenn sie ein bestimmtes, über die dort genannten Voraussetzungen hinausgehendes Merkmal aufwiese. Soweit die deutsche Regierung auf die Verwendung des Verbs „erlassen“ [in der englischen Originalfassung: „to pronounce“] in der Definition der „Entscheidung“ in Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 2201/2003 verweist, erscheint mir unter mehreren seiner Bedeutungen diejenige im Sinne von „feststellen“ [in der englischen Originalfassung: „to declare“] treffend. Das Vorliegen eines Sachstands festzustellen, ist gleichbedeutend damit, sein Vorliegen anzuerkennen. Aus der Natur einer Feststellung folgt auch nicht zwangsläufig, dass der Gegenstand dieser Feststellung stets von der die Feststellung treffenden Person zur Entstehung gebracht worden sein müsste. Wenn ein Zivilstandsbeamter den gegenseitigen Willen der Ehegatten, ihre Ehe aufzulösen, anerkennt, sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, wird damit ihre Auflösung offensichtlich festgestellt und somit erlassen.
46 Jedenfalls muss ein Zivilstandsbeamter, um eine Ehe nach Art. 12 des Decreto legge Nr. 132/2014 auflösen zu können, zu dem Schluss gekommen sein, dass die dort geregelten gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind; andernfalls muss er die Auflösung ablehnen. Um zu diesem Schluss zu kommen, muss der Zivilstandsbeamte prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, an die die Ausübung der ihm oder ihr gesetzlich übertragenen Befugnisse gebunden ist. Diese Prüfung beinhaltet meines Erachtens eine Entscheidung des Zivilstandsbeamten über das Vorliegen bestimmter gesetzlich geregelter Anforderungen, die die Auflösung der Ehe zur Folge hat; diese Entscheidung hat schon ihrer Natur nach konstitutive Wirkungen für den Personenstand der betreffenden Personen.
47 Daraus folgt, dass eine Scheidungsentscheidung, die im Wege eines Verfahrens der in Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Art erwirkt wird, keine Privatscheidung darstellt. Zwar beruht die Auflösung der Ehe auf dem Einvernehmen ihrer Parteien, die Ehe wird jedoch nur dann aufgelöst, wenn der Zivilstandsbeamte zu dem Schluss gekommen ist, dass die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ohne diese Feststellung bleiben die Ehegatten unabhängig davon, welche Vereinbarung sie möglicherweise untereinander getroffen haben, im Rechtssinn verheiratet. Erkennt der Zivilstandsbeamte an, dass die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, und erteilt er eine dies belegende Bescheinigung über die Scheidung, hat dies somit konstitutive Wirkungen.
48 Hingewiesen sei ferner darauf, dass der von einem Zivilstandsbeamten vorgenommene Akt der Anerkennung des Willens eines Paars, ehelich verbunden zu werden, in allen Mitgliedstaaten einschließlich Deutschlands, als für die Eheschließung konstitutiv angesehen wird, wiederum sofern die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eheschließungen werden nämlich fast ausnahmslos von Amtsträgern anerkannt oder konstituiert, die die exekutive Hoheitsgewalt ausüben, und nicht von Richtern, die die judikative Gewalt ausüben. Wenn vom Standpunkt des Rechts für die Eheschließung die formelle Anerkennung des Einvernehmens der Parteien, ehelich verbunden zu werden, durch einen Amtsträger konstitutiv ist, sehe ich keinen logischen Grund, der dagegen spräche, dass auch für eine Ehescheidung die formelle Anerkennung des Einvernehmens der Parteien, eine Ehe aufzulösen, durch denselben Amtsträger, konstitutiv sein kann.
49 Die deutsche und die polnische Regierung haben zur Begründung ihrer Ansicht jeweils Parallelen zu den Urteilen des Gerichtshofs Mærsk Olie & Gas (
50 Weder der Sachverhalt noch die Rechtsvorschriften der dem vorlegenden Gericht vorliegenden Rechtssache entsprechen denjenigen, die in den vorgenannten Urteilen zur Entscheidung vorlagen. Was das Urteil Mærsk Olie & Gas (
51 Die polnische Regierung verweist ferner auf das Urteil WB (
52 Die deutsche Regierung bringt ferner vor, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 ein Scheidungsverfahren der mit Art. 12 des Decreto legge Nr. 132/2014 eingeführten Art nicht einschließe, da die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 2201/2003 nichtgerichtliche Scheidungsverfahren dieser Art nicht zugelassen hätten. Wie in den Nrn. 32 bis 38 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, ist dem Wortlaut, dem Kontext oder den Zielen der Verordnung Nr. 2201/2003 nichts dafür zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber solche Verfahren von dem mit der Verordnung Nr. 2201/2003 eingeführten System der automatischen Anerkennung ausschließen wollte: Diese Indizien weisen allenfalls in die gegenteilige Richtung.
53 Die deutsche Regierung ist weiter der Ansicht, dass die mit der Verordnung 2019/1111 eingeführten Änderungen der Verordnung Nr. 2201/2003 erforderlich gewesen seien, damit nichtgerichtliche Scheidungsverfahren in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fielen und dass sie, weil sie ab 1. August 2022 Anwendung fänden, auf den Sachverhalt der dem vorlegenden Gericht vorliegenden Rechtssache zeitlich nicht anwendbar seien.
54 Auf diese Argumente möchte ich mit drei Anmerkungen eingehen. Erstens drückt der Gesetzgeber sich durch den von ihm erlassenen Wortlaut aus. Wenn die von ihm verwendeten Formulierungen eindeutig einen gewissen Auslegungsspielraum lassen, obliegt es dem judikativen Teil der öffentlichen Gewalt, ihn auszufüllen. Zweitens ist es keineswegs ungewöhnlich, dass die Unionsgerichte aufgefordert werden, Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit tatsächlichen oder rechtlichen Umständen auszulegen, die nach dem Erlass dieser Rechtsvorschriften eintreten. Wie von Generalanwalt Wathelet unter Verweis auf die Schlussanträge mehrerer seiner Vorgänger angeführt, ist das Unionsrecht unter Berücksichtigung der heutigen Gegebenheiten auszulegen. Das Recht kann sich nicht von der gesellschaftlichen Wirklichkeit lösen, sondern es muss sich ihr in möglichst kurzer Zeit anpassen, denn andernfalls besteht die Gefahr, dass es überholte Auffassungen vorschreibt und so eine statische Rolle spielt (
55 Der Vollständigkeit halber werde ich mich noch mit dem Anwendungsbereich der Ausnahme der öffentlichen Ordnung befassen, nach der von der automatischen Anerkennung in anderen Mitgliedstaaten erwirkter Scheidungsentscheidungen im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003 abgesehen werden kann, die von der polnischen Regierung in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde. Art. 22 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthält eine abschließende Aufzählung der Ausnahmen von dem in Art. 21 aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Nach Art. 22 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 wird eine Entscheidung, die die Ehescheidung betrifft, nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht.
56 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Verordnung Nr. 2201/2003 der Gedanke zugrunde liegt, dass die Anerkennung und die Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen (
57 Auch wenn die Mitgliedstaaten grundsätzlich selbst festlegen können, was Inhalt der öffentlichen Ordnung ist, wird dieser Begriff doch durch Art. 22 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 eingegrenzt (
58 In diesem Zusammenhang mag das Urteil des Gerichtshofs Coman (
59 Ein Mitgliedstaat kann sich somit nicht auf die Ausnahme der öffentlichen Ordnung in Art. 22 der Verordnung Nr. 2201/2003 berufen, um die Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erwirkten Scheidungsentscheidung darauf zu stützen, dass das Verfahren, das zum Erlass dieser Entscheidung geführt hat, in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, nicht in entsprechender oder identischer Form existiert.
60 Schließlich ist zu betonen, dass aus den vorstehenden Ausführungen keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten folgt, eine Ehescheidung im Wege eines nichtgerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen.
61 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass die Auflösung einer Ehe in einem gesetzlich geregelten Verfahren, bei dem beide Ehegatten vor einem Zivilstandsbeamten jeweils persönlich erklären, dass sie sich scheiden lassen wollen, und der Zivilstandsbeamte dieses Einvernehmen mindestens dreißig Tage später in ihrer Anwesenheit bestätigt, nachdem er festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung der Ehe erfüllt sind, nämlich dass die Ehegatten keine minderjährigen Kinder und keine volljährigen geschäftsunfähigen, schwerbehinderten oder wirtschaftlich unselbständigen Kinder haben, und dass die Vereinbarung zwischen ihnen keine Regelungen über die Übertragung von Vermögenswerten enthält, eine Scheidungsentscheidung im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003 ist. B. Zweite Frage
62 Für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage verneinen sollte, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Regelung über öffentliche Urkunden und Vereinbarungen in Art. 46 der Verordnung Nr. 2201/2003 auf eine in dem in Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Verfahren ergangene Scheidungsentscheidung angewendet werden kann.
63 Nach Ansicht der deutschen Regierung ist diese Frage zu verneinen, da die Scheidungsvereinbarung zwischen den Ehegatten nach italienischem Recht keine vollstreckbare Vereinbarung sei, was nach Art. 46 der Verordnung Nr. 2201/2003 erforderlich ist, damit sie in den Genuss des mit ihr eingeführten Systems der automatischen Anerkennung kommen könne.
64 Nach Ansicht der französischen Regierung, die sich in ihren Erklärungen auf die zweite Frage beschränkt hat und die von der estnischen Regierung unterstützt wird, handelt es sich bei der fraglichen Vereinbarung um eine öffentliche Urkunde oder um eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die, sofern sie nach italienischem Recht vollstreckbar sei, als solche auch in den Genuss der Anerkennung kommen müsse. Nach Ansicht der Kommission bedarf die zweite Frage angesichts der von ihr vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage keiner Beantwortung.
65 Nach der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage ist eine in dem in Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Verfahren ergangene Scheidungsentscheidung eine Scheidungsentscheidung im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003. Daraus folgt, dass die den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens bildende Scheidung weder eine öffentliche Urkunde noch eine Vereinbarung zwischen den Parteien im Sinne von Art. 46 der Verordnung Nr. 2201/2003 darstellt. V. Ergebnis
66 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Die Auflösung einer Ehe in einem gesetzlich geregelten Verfahren, bei dem beide Ehegatte vor einem Zivilstandsbeamten jeweils persönlich erklären, dass sie sich scheiden lassen wollen, und der Zivilstandsbeamte dieses Einvernehmen mindestens 30 Tage später in ihrer Anwesenheit bestätigt, nachdem er festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung der Ehe erfüllt sind, nämlich dass die Ehegatten keine minderjährigen Kinder und keine volljährigen geschäftsunfähigen, schwerbehinderten oder wirtschaftlich unselbständigen Kinder haben und dass die Vereinbarung zwischen ihnen keine Regelungen über die Übertragung von Vermögenswerten enthält, ist eine Scheidungsentscheidung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung.