Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.05.2022 – C-197/21

Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2022:387

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 12. Mai 2022 ( Rechtssache C‑197/21 Soda-Club (CO2) SA, SodaStream International BV gegen MySoda Oy (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus [Oberstes Gericht, Finnland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Marken – Erschöpfung – Wiederbefüllbare kohlendioxidhaltige Flaschen – Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat durch den Inhaber der Marke oder mit seiner Zustimmung – Wiederverkauf durch einen Dritten nach Umpacken und Anbringen der Marke des Dritten im selben Mitgliedstaat – Marke der in den Verkehr gebrachten Flasche weiterhin in der am Flaschenhals befindlichen Gravur sichtbar – Umpacken – Voraussetzungen des Urteils Bristol-Myers Squibb u. a. – Übertragung auf nicht pharmazeutische Waren – Übertragung auf eine Situation, die einen einzigen Mitgliedstaat betrifft – Voraussetzung der Erforderlichkeit – Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung“

1 Kennzeichnend für das XXI. Jahrhundert ist eine allgemeine Sensibilisierung im Hinblick auf die Auswirkungen unseres Konsumverhaltens auf Bereiche, in denen viel auf dem Spiel steht, u. a. im Bereich Umweltschutz. In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (2-arme, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft.“ Der Wirtschaftskreislauf impliziert, dass Waren, die von den Markeninhabern erstmals auf dem Gebiet der Union in den Verkehr gebracht werden, wiederverwendet, wiederbefüllt oder wiederaufgeladen werden, bevor sie schließlich erneut vertrieben werden. Dies ist der Kontext des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, das dem Gerichtshof die Gelegenheit gibt, genauer zu beschreiben, unter welchen Voraussetzungen der notwendige Ausgleich der berechtigten Interessen der Markeninhaber und der ihre Waren wiederverwendenden und weiterverkaufenden Dritten stattfinden muss. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung (EU) 2017/1001

2 Die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (

3 Art. 15 („Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke“) der Verordnung 2017/1001 bestimmt: „(1) Eine Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.“ 2. Richtlinie (EU) 2015/2436

4 Art. 15 („Erschöpfung der Rechte aus der Marke“) der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ( „(1) Eine Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Union in Verkehr gebracht worden sind. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.“ B. Finnisches Recht

5 § 9 Abs. 1 des Tavaramerkkilaki (Markengesetz) (544/2019) vom 26. April 2019 ist seit dem 1. Mai 2019 auf nationale Marken anwendbar. Er sieht vor, dass der Inhaber einer Marke ihre Benutzung nicht für Waren untersagen darf, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Gemäß § 9 Abs. 2 darf der Markeninhaber unbeschadet von Abs. 1 die Benutzung der Marke für Waren untersagen, wenn er einen berechtigten Grund hat, sich dem weiteren Anbieten oder Inverkehrbringen der Waren zu widersetzen. Der Markeninhaber kann die Benutzung der Marke insbesondere dann untersagen, wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist ( II. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

6 Soda-Club (CO2) SA und SodaStream International BV (im Folgenden zusammen: SodaStream) produzieren und vertreiben Karbonisierungsgeräte für den privaten Haushaltsgebrauch. Mithilfe dieser Geräte lassen sich aus Leitungswasser ohne Weiteres kohlensäurehaltiges Wasser und aromatisierte kohlensäurehaltige Getränke herstellen. In Finnland werden diese Geräte unter der Marke SODASTREAM vertrieben. Die Verkaufsverpackungen enthalten u. a. die in Rede stehenden Geräte sowie eine wiederbefüllbare CO2-Flasche aus Aluminium, in die die Marke SODASTREAM oder SODA-CLUB eingraviert ist. Außerdem ist auf der Flasche ein Etikett mit einer der beiden Marken angebracht. SodaStream bietet die mit CO2 gefüllten Flaschen auch einzeln zum Kauf an. SodaStream ist Inhaberin der Unionsmarken und der nationalen Marken SODASTREAM und SODA-CLUB. Die eingetragenen Marken SODASTREAM und SODA-CLUB erfassen sowohl die fraglichen Flaschen als auch das darin befindliche Kohlendioxid.

7 MySoda Oy hat ihren Sitz in Finnland. Sie vertreibt dort unter der Marke MYSODA Geräte, die denen vergleichbar sind, die SodaStream verkauft. Sie werden jedoch in Verpackungen angeboten, die keine Flaschen enthalten. Seit 2016 vertreibt MySoda in Finnland befüllte CO2-Flaschen, die nicht nur mit ihren eigenen Karbonisierungsgeräten, sondern auch mit den von SodaStream vertriebenen Geräten kompatibel sind. Bei den von MySoda befüllten und vertriebenen CO2-Flaschen handelt es sich u. a. um wiederbefüllte Flaschen, die ursprünglich von SodaStream in den Verkehr gebracht wurden. MySoda erhält von Händlern CO2-Flaschen von SodaStream, die die Verbraucher leer zurückgebracht haben. Anschließend entfernt MySoda das Etikett, das SodaStream um die Flasche geklebt hat. Sie füllt die Flasche wieder auf und bringt ihr eigenes Etikett an. Es steht fest, dass das auf diese Weise angebrachte Etikett die Gravuren auf der Flasche, einschließlich der Marken SODASTREAM und SODA-CLUB, weiterhin erkennen lässt.

8 CO2-Flaschen sind in Finnland im Einzelhandel erhältlich. SodaStream und MySoda besitzen keine eigenen Geschäfte.

9 MySoda verwendete zwei verschiedene Etikette. Auf dem „rosafarbenen“ Etikett stand in großen Buchstaben sichtbar das Logo von MySoda sowie der Text „Finnisches Kohlendioxid für Karbonisierungsgeräte“. In kleinen Buchstaben aufgedruckt waren Informationen zum Produkt und ein Hinweis auf die Gesellschaft, die die Flasche abgefüllt hatte, sowie auf ihre Website für weitere Informationen. Auf einem „weißen“ Etikett stand in großen Buchstaben in fünf Sprachen das Wort „Kohlendioxid“. Die Informationen zum Produkt, d. h. der Name der Gesellschaft, die die Flasche abgefüllt hatte, ein Hinweis, dass diese Gesellschaft in keiner Verbindung zur ursprünglichen Lieferantin der Flasche bzw. zu deren Unternehmen oder Marken, die auf der Flasche angegeben waren, stehe, sowie ein Verweis auf die Website von MySoda, waren in kleinen Buchstaben gehalten.

10 Da SodaStream der Auffassung war, dass diese Praxis ihre Rechte aus der Marke beeinträchtige und sie mehrere berechtigte Gründe habe, sich dem zu widersetzen, erhob sie eine Klage gegen MySoda auf Feststellung, dass MySoda in Finnland die Marken von SodaStream dadurch verletzt habe, dass sie diese unerlaubt bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit benutzt habe und mit diesen Marken gekennzeichnete, wiederbefüllte Flaschen auf den Markt gebracht habe, auf denen ohne Zustimmung von SodaStream die Marke von MySoda angebracht worden sei, nachdem die Originaletikette entfernt und ersetzt worden seien, oder auf denen die Originaletikette durch neue Etikette ersetzt worden seien. SodaStream beantragt die Unterlassung der von ihr als Verletzung angesehenen Praxis und verlangt Schadensersatz.

11 Mit Zwischenurteil vom 5. September 2019 gab das Markkinaoikeus (Gericht für Wirtschaftssachen, Finnland) den Anträgen von SodaStream in Bezug auf die Verwendung der rosafarbenen Etikette durch MySoda statt. Die Anträge hinsichtlich der weißen Etikette wies das Gericht zurück. Das Markkinaoikeus (Gericht für Wirtschaftssachen) stellte fest, dass das durch die Marken der SodaStream eingeräumte ausschließliche Recht hinsichtlich der ursprünglich von ihr in den Verkehr gebrachten CO2-Flaschen erschöpft war. Um sich der Praxis von MySoda zu widersetzen, müsse SodaStream ein berechtigtes Interesse nachweisen. Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen aus dem Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. (2-Flasche noch ihren Inhalt verändere oder verschlechtere. Ebenso wenig werde durch die Praxis das Ansehen der SodaStream beschädigt oder ihr ein sonstiger Schaden zugefügt, der für SodaStream einen berechtigten Grund darstellen könne, sich der Praxis zu widersetzen. Zwar habe das Vorgehen in Bezug auf die weißen Etikette keinen falschen Eindruck über eine zwischen MySoda und SodaStream bestehende wirtschaftliche Verbindung hervorgerufen, doch gelte dies nicht für die Verwendung der rosafarbenen Etikette, die geeignet seien, bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck zu erwecken, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen diesen beiden Unternehmen bestehe. Insbesondere aufgrund des dominant platzierten MySoda-Logos auf den rosafarbenen Etiketten könne beim Verbraucher der Eindruck entstehen, dass die CO2-Flasche von MySoda stamme. Daher habe SodaStream einen berechtigten Grund, sich der Praxis in Bezug auf die Verwendung rosafarbener Etikette zu widersetzen.

12 SodaStream und MySoda legten jeweils beim Korkein oikeus (Oberstes Gericht, Finnland) ein Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil ein. Der Korkein oikeus (Oberstes Gericht) ließ die Rechtsmittel zu.

13 SodaStream macht geltend, MySoda habe dadurch, dass sie das mit der Marke von SodaStream versehene und die Herkunft der CO2-Flasche anzeigende Etikett entfernt und ein neues Etikett angebracht habe, eine Neuetikettierung der Ware vorgenommen, die bereits eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke darstelle und den im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. aufgestellten Voraussetzungen, zumindest der Voraussetzung der Erforderlichkeit, unterliege. Der Austausch des Etiketts unter den oben beschriebenen Umständen sei jedoch für das Inverkehrbringen der wiederbefüllten CO2-Flaschen nicht erforderlich, da das Anbringen eines Flaschenaufklebers mit Informationen zum Flaschenabfüller weniger in die Rechte des Markeninhabers eingreife. Daher könne sich SodaStream berechtigterweise der Praxis von MySoda widersetzen. SodaStream macht als berechtigten Grund außerdem den sich aus dem Vorgehen von MySoda ergebenden falschen Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen ihr und MySoda geltend.

14 MySoda ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen aus dem Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. nicht für den vorliegenden Fall gälten, der den Handel innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats betreffe. MySoda packe kein Originalprodukt um, das bei einem Parallelimport verkauft werde. Der Austausch des Etiketts gefährde nicht die Funktion der Marke, weil die Zielgruppe begreife, dass das von MySoda angebrachte Etikett ausschließlich die Herkunft des in der Flasche befindlichen Kohlendioxids sowie den Abfüller der Flasche bezeichne, und die auf der Flasche befindliche Gravur, die auf die Herkunft der Flasche hinweise, weiterhin sichtbar sei. Jedenfalls sei der Austausch des Etiketts von SodaStream erforderlich, weil das Anbringen eines einfachen Aufklebers auf der wiederbefüllten Flasche für den Verbraucher mit einer größeren Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Identität des letzten Flaschenabfüllers verbunden sei, da die Flaschen dafür vorgesehen seien, mehrfach wiederbefüllt zu werden. Durch den Austausch des Etiketts ließen sich Situationen vermeiden, in denen sich mehrere Strichcodes auf einem Produkt befänden. Ein Austausch des Etiketts sei zudem oft erforderlich, weil das Originaletikett beschädigt sei oder sich abgelöst habe. MySoda macht geltend, ihr Vorgehen entspreche einer in Finnland gefestigten Praxis, nach der auch SodaStream selbst verfahre. Darüber hinaus sei MySoda nicht das einzige Unternehmen, das auf dem Markt für die Wiederbefüllung von CO2-Flaschen tätig sei, und somit sei es auch möglich, dass es sich bei den von ihr ausgetauschten Etiketten nicht um Etikette von SodaStream handle, sondern um Etikette vorheriger Flaschenabfüller.

15 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass es im Unionsrecht keine klare und detaillierte Regelung über die Voraussetzungen gebe, unter denen ein Markeninhaber einen berechtigten Grund habe, sich dem weiteren Vertrieb von in den Verkehr gebrachten Waren zu widersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs schaffe zumindest das Umpacken von parallel importierten Arzneimitteln, das auch eine Neuetikettierung mit einschließe, Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke. Dieses Umpacken beeinträchtige somit den spezifischen Gegenstand der Marke (

16 Das vorlegende Gericht stellt zum einen fest, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehe nicht eindeutig hervor, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit, wie sie im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. definiert sei, auf ein Umpacken von Waren Anwendung finde, die in demselben Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden seien. Das vorlegende Gericht sei sich nicht sicher, ob sich das Vorgehen von MySoda als „Umpacken“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs einstufen lasse, da es sich im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits um Flaschen handle, die dazu bestimmt seien, Dutzende von Malen wiederbefüllt zu werden. Fraglich sei auch, ob es entscheidend sei, dass die Zielgruppe zu der Auffassung gelange, dass das Etikett ausschließlich auf die Herkunft des Kohlendioxids verweise, auch wenn der Markeninhaber ursprünglich beim Inverkehrbringen der CO2-Flasche das mit seiner eigenen Marke versehene Etikett an der Flasche zum Nachweis der Herkunft der Flasche angebracht habe. Es sei auch nicht offensichtlich, ob die Schlussfolgerungen aus dem Urteil Viking Gas im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits angewandt werden könnten, da es sich in jenem Urteil um Marken gehandelt habe, die vom Markeninhaber, der die Flaschen ursprünglich in den Verkehr gebracht habe, an Gasflaschen angebracht worden seien, ohne dass die Marken von den Flaschen jemals entfernt oder verdeckt worden seien. Im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits bleibe nur die Marke sichtbar, die in den Flaschenhals der CO2-Flasche eingraviert sei.

17 Zum anderen könne es angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere im Hinblick auf das Urteil Loendersloot (2 wiederbefüllten Flaschen müssten Angaben zum Abfüller der Flaschen enthalten. Sofern die Voraussetzungen des Urteils Bristol-Myers Squibb u. a. und insbesondere die Voraussetzung der Erforderlichkeit anwendbar seien, frage sich das vorlegende Gericht, ob der Verwendungszweck der Flaschen berücksichtigt werden müsse. Da die CO2-Flaschen nämlich zur Wiederverwendung durch mehrfache Wiederbefüllung bestimmt seien, stelle sich die Frage der zeitlichen Beständigkeit der Etikette, mit denen der Markeninhaber die von ihm in den Verkehr gebrachten Flaschen versehen habe. Genau genommen komme es darauf an, ob die Beschädigung eines vom Markeninhaber an der Flasche angebrachten Etiketts oder dessen Ablösen von der Flasche bzw. die Tatsache, dass schon zuvor ein anderer Abfüller das Originaletikett durch sein eigenes ersetzt habe, Umstände darstellen könnten, aufgrund deren der Austausch des Etiketts oder sein Ersetzen durch ein Etikett des Abfüllers als erforderlich für das Inverkehrbringen der wiederbefüllten Flasche gehalten werde.

18 Vor diesem Hintergrund hat der Korkein oikeus (Oberstes Gericht) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mit Entscheidung, die am 29. März 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Werden die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Umpacken und zur Neuetikettierung in Fällen eines Parallelimports herausgebildeten sogenannten „Bristol-Myers-Squibb“-Kriterien und insbesondere die sogenannte Voraussetzung der „Erforderlichkeit“ angewandt, wenn es sich um das Umpacken oder die Neuetikettierung von in einem Mitgliedstaat durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachten Waren für einen im selben Mitgliedstaat erfolgenden Weiterverkauf handelt? 2. Werden, wenn der Markeninhaber bei Inverkehrbringen der Kohlendioxid enthaltenden Flasche diese mit seiner Marke versehen hat, die sowohl auf dem Etikett der Flasche angebracht als auch in den Flaschenhals eingraviert ist, die oben genannten „Bristol-Myers-Squibb“-Kriterien und insbesondere die sogenannte Voraussetzung der „Erforderlichkeit“ auch dann angewandt, wenn ein Dritter die Flasche für einen Weiterverkauf mit Kohlendioxid wiederbefüllt, von ihr das Originaletikett entfernt und durch ein mit seinem eigenen Kennzeichen versehenes Etikett ersetzt, während gleichzeitig die Marke des Inverkehrbringers der Flasche weiterhin in der am Flaschenhals befindlichen Gravur sichtbar ist? 3. Kann in der vorstehend beschriebenen Situation die Auffassung vertreten werden, dass das Entfernen und Ersetzen des die Marke enthaltenden Etiketts grundsätzlich die Funktion der Marke als Nachweis der Herkunft der Flasche gefährdet, oder hat im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Voraussetzungen für Umpacken und Neuetikettierung der Umstand Bedeutung, dass – davon auszugehen ist, dass die Zielgruppe zu der Auffassung gelangt, dass das Etikett ausschließlich auf die Herkunft des Kohlendioxids (und damit den Abfüller der Flasche) verweist; oder – davon auszugehen ist, dass die Zielgruppe zu der Auffassung gelangt, dass das Etikett zumindest teilweise auch auf die Herkunft der Flasche verweist? 4. Kann, sofern das Entfernen und Ersetzen des Etiketts der CO2-Flaschen nach der Voraussetzung der Erforderlichkeit beurteilt wird, eine zufällige Beschädigung oder Ablösung der an den vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Flaschen angebrachten Etikette oder ihr Entfernen und Ersetzen durch einen früheren Abfüller einen Umstand darstellen, aufgrund dessen das regelmäßige Ersetzen der Etikette durch ein Etikett des Abfüllers als erforderlich für das Inverkehrbringen der wiederbefüllten Flaschen anzusehen ist?

19 MySoda, SodaStream, die finnische Regierung und die Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. III. Prüfung

20 Vor der Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen weise ich darauf hin, dass ich mich in diesen Schlussanträgen auf die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 und der Richtlinie 2015/2436 beziehen werde, d. h. insbesondere auf Art. 15 der Verordnung 2017/1001 und Art. 15 der Richtlinie 2015/2436 ( A. Zur ersten, zweiten und vierten Vorlagefrage

21 Mit der ersten, zweiten und vierten Vorlagefrage, die meines Erachtens gemeinsam zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Aufschluss darüber, ob die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. aufgestellten Voraussetzungen für einen Fall gelten sollen, in dem Waren, nachdem der Markeninhaber sie erstmals in der Union in den Verkehr gebracht hat, von einem Dritten im selben Mitgliedstaat, in dem sie erstmals in den Verkehr gebracht wurden, weiterverkauft werden. Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Voraussetzungen, insbesondere die Voraussetzung der Erforderlichkeit, für einen Fall gelten, in dem ein Dritter die Flasche mit Kohlendioxid im Hinblick auf ihren Weiterverkauf wiederbefüllt, das Originaletikett entfernt und durch sein eigenes Etikett ersetzt und dabei die Marke des Markeninhabers, die in den Flaschenhals eingraviert ist, sichtbar bleibt. Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, wie es sich auf die Beurteilung der Frage, ob ein Umpacken erforderlich ist, auswirken kann, dass sich der Zustand der Etikette, die der Markeninhaber auf Flaschen anbringt, die dazu bestimmt sind, viele Male wiederbefüllt und wiederverwendet zu werden, naturgemäß verschlechtern wird bzw. sich die Etikette sogar ablösen werden, wodurch ihr regelmäßiger Austausch im Hinblick auf ihren weiteren Vertrieb möglicherweise erforderlich würde. Diese Fragen werden vorgelegt, um festzustellen, ob SodaStream berechtigt ist, sich der Praxis von MySoda zu widersetzen.

22 Diese Möglichkeit, sich einer Praxis zu widersetzen, bildet eine Ausnahme vom elementaren Grundsatz des freien Warenverkehrs und dient allein dem Zweck, dem Markeninhaber die Wahrung der Rechte zu ermöglichen, die im Licht der Hauptfunktion der Marke zu deren spezifischem Gegenstand gehören (

23 Die Frage der Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke oder der nationalen Marke ist somit in Art. 15 der Verordnung 2017/1001 und Art. 15 der Richtlinie 2015/2436 geregelt. Diese zwei – ähnlich formulierten – Bestimmungen haben den Zweck, die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen (per se zu einer notwendigen Beschränkung des freien Warenverkehrs unter Berufung auf den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, doch nimmt die Intensität dieses Schutzes in dem Maße ab, wie sich die Risiken für den Wettbewerb auf dem Markt erhöhen, insbesondere das Risiko einer Abschottung des Marktes.

24 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die fraglichen Flaschen von der Markeninhaberin SodaStream erstmals auf finnischem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht wurden. Hält man sich an die vorstehenden Ausführungen, könnte sich SodaStream der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Praxis nicht widersetzen.

25 Allerdings kommt es zu keiner Erschöpfung des Rechts aus der Marke, wenn ihr Inhaber berechtigte Gründe geltend machen kann, die es rechtfertigen, dass er sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt (

26 Im Zusammenhang mit einem Parallelimport von Arzneimitteln hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104 dahin auszulegen ist, dass sich ein Markeninhaber dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen kann, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke des Inhabers wieder darauf angebracht hat, wobei dies nicht gilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde; zweitens ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann; drittens ist auf der neuen Verpackung klar angegeben, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist; viertens ist das umgepackte Arzneimittel nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; fünftens unterrichtet der Importeur den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels und liefert ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware (

27 Somit muss im Rahmen der Beurteilung des Rechts von SodaStream, sich der Praxis von MySoda zu widersetzen, entschieden werden, ob diese Praxis ein Umpacken im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellt (zweite Frage) ( 1. Zum Vorliegen der Voraussetzung des Umpackens

28 Zur Frage, ob die in Rede stehende Praxis von MySoda ein Umpacken darstellt, hat der Gerichtshof, wenngleich in einem anderen Zusammenhang, bereits festgestellt, „dass die Neuetikettierung der mit der Marke versehenen Arzneimittel ebenso wie deren Neuverpackung den spezifischen Gegenstand der Marke beeinträchtigt … Die mit jeder Neuverpackung oder Neuetikettierung eines mit einer Marke versehenen Arzneimittels verbundene Veränderung schafft nämlich ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie, die durch die Marke gewährleistet werden soll“ (2-Flaschen, manipuliert, prüft und reinigt sie und befüllt sie anschließend neu, bevor sie sie verschließt und neu etikettiert (2-Flaschen statt, die ursprünglich von SodaStream auf dem finnischen Markt in den Verkehr gebracht wurden. 2. Zur Übertragbarkeit der Voraussetzungen des Urteils Bristol-Myers Squibb u. a. auf den Ausgangsrechtsstreit

29 Zur Frage des Zusammenhangs zwischen den im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. aufgestellten Voraussetzungen und Parallelimporten weise ich vorab darauf hin, dass das Ausgangsverfahren zwar in der Tat eine Situation betrifft, die auf dem finnischen Markt stattfindet, jedoch sind die von MySoda angebrachten Etikette in fünf Sprachen verfasst, was das gesamte Potenzial eines eventuellen Vertriebs der wiederbefüllten Flaschen außerhalb des finnischen Hoheitsgebiets erkennen lässt.

30 Außerdem möchte ich anmerken, dass die in jenem Urteil aufgestellten Voraussetzungen zumindest von ihrer Formulierung her durchaus auf eine Konstellation wie im Ausgangsverfahren übertragbar sind, da sie sich letztlich auf den Umfang und die Grenzen des Schutzes aus der Marke beziehen. Insoweit stimme ich SodaStream zu, wenn sie geltend macht, dass das Interesse des Markeninhabers, vor einer etwaigen Beeinträchtigung der Herkunftsgarantie der mit seiner Marke versehenen Ware geschützt zu werden, unabhängig davon besteht, ob die Beeinträchtigung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats stattfindet, in dem die betreffende Ware erstmals in den Verkehr gebracht wurde, oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats.

31 Insbesondere kann der Schutz des geistigen Eigentums nicht so weit gehen, dass er einen gebundenen Markt und somit einen verfälschten Wettbewerb rechtfertigt (

32 Was die Frage betrifft, ob die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. aufgestellten Voraussetzungen speziell für Arzneimittel und medizinische Erzeugnisse gelten, ist zum einen jenem Urteil meines Erachtens nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen auf diese Produktarten beschränkt sind (

33 Nach alledem scheint nichts dagegen zu sprechen, die Voraussetzung der Erforderlichkeit, wie sie im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. festgelegt worden ist, auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwenden. 3. Zur Voraussetzung der Erforderlichkeit im Sinne des Urteils Bristol-Myers Squibb u. a.

34 Aus der Voraussetzung der Erforderlichkeit, wie sie im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. formuliert ist, ergibt sich, dass sich ein Markeninhaber dem weiteren Vertrieb eines Produkts widersetzen kann, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, wobei dies nicht gilt, wenn u. a. erwiesen ist, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten – oder im vorliegenden Fall des nationalen (Sekundär‑)Markts – beitragen würde. Dies ist dem Gerichtshof zufolge insbesondere dann der Fall, wenn das Umpacken zum einen erforderlich ist, um die Ware im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können, und zum anderen unter solchen Bedingungen erfolgt, dass der Originalzustand der Ware dadurch nicht beeinträchtigt werden kann (erforderlich ist, um die Ware vertreiben zu können (

35 So ist das Umpacken für ein Inverkehrbringen des betreffenden Produkts in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich, wenn die Änderung der Verpackung aufgrund von zwingenden Vorschriften geboten ist (

36 Die Beurteilung der Voraussetzung der Erforderlichkeit erfolgt nur in Bezug auf das Umpacken der Ware als solches im Hinblick darauf, den weiteren Vertrieb dieser Ware zu ermöglichen, und nicht in Bezug auf die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (

37 Darüber hinaus ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung der Erforderlichkeit an die Position der Marke innerhalb eines Systems des unverfälschten Wettbewerbs zu erinnern. Wie die Kommission bin ich der Auffassung, dass bei der Anwendung der Voraussetzung der Erforderlichkeit des Umpackens zu beachten ist, dass die Interessen des Markeninhabers und im vorliegenden Fall die Interessen der Händler gegeneinander abgewogen werden müssen. Ich weise insoweit darauf hin, dass die Praxis von MySoda komplexer ist als der bloße Weiterverkauf einer bereits in den Verkehr gebrachten Flasche, da MySoda die Flasche mit Kohlendioxid neu befüllt.

38 Zwar wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, zu beurteilen, ob angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens das von MySoda vorgenommene Umpacken für den Vertrieb wiederbefüllter CO2-Flaschen erforderlich ist, doch ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof offensichtlich, Anhaltspunkte für diese Beurteilung zu geben.

39 SodaStream bringt Waren in den Verkehr, die für die Wiederverwendung bestimmt sind (

40 Somit gibt es zwei Möglichkeiten.

41 Entweder stellen wir uns vor, dass MySoda, deren Tätigkeit rechtmäßig und mit dem Verwendungszweck der von SodaStream in den Verkehr gebrachten Waren vereinbar zu sein scheint, zwar ihre Wiederbefüllungstätigkeit fortsetzt, jedoch aufgrund der Rechte aus der Marke das Etikett nicht mehr entfernen darf. Somit wäre ein Produkt im Verkehr, das offensichtlich durch einen Wirtschaftsteilnehmer, der nicht Inhaber der Marke ist, mit einem Mehrwert versehen wurde und dennoch nur das Etikett des Markeninhabers trägt. Die Marke als Herkunftsgarantie würde zwar in Bezug auf die Flasche ihre volle Wirkung entfalten, doch wäre dies nicht der Fall in Bezug auf die Kohlensäure und den Vorgang der Wiederbefüllung. Eine solche – rein theoretische – Situation wäre zudem im Hinblick auf die Zuordnung der Verantwortung im Fall von Problemen infolge der Wiederbefüllung problematisch, da fälschlicherweise der Anschein erweckt werden könnte, dass der Inhaber der auf der Flasche befindlichen Marke und nicht der Wirtschaftsteilnehmer, der die Flasche wiederbefüllt hat, verantwortlich ist. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei dem Vorgehen von MySoda nicht um den bloßen Weiterverkauf der Flasche. In einem solchen Fall würde die Etikettierung nicht den tatsächlichen Zustand des Produkts abbilden, wie es seinem Verwendungszweck entsprechend auf dem Sekundärmarkt verkauft werden soll.

42 Oder wir folgen der Argumentation von SodaStream, die einen kontinuierlichen Schutz ihrer auf einem wiederverwendbaren Produkt angebrachten Marke über das erste Inverkehrbringen hinaus geltend macht, was dazu führen würde, dass jegliche Manipulation der wiederbefüllbaren Flaschen durch einen dritten Wirtschaftsteilnehmer verhindert würde. Somit wäre nur SodaStream berechtigt, die Flaschen wiederzubefüllen und weiter zu vertreiben, obwohl der durch die Marke gewährte Schutz und das daraus folgende Recht des Markeninhabers, sich zu widersetzen, nur die fraglichen Flaschen und nicht die späteren Tätigkeiten betreffen und nicht zur Abschottung der Märkte und somit Verfälschung des Wettbewerbs führen dürfen (2-Flaschen, für die sie selbst eine Sicherheitsgarantie übernehmen und die korrekte Abfüllung gewährleisten könne, unter ihren Marken vertrieben würden. Das vorlegende Gericht ist am besten in der Lage, zwischen diesem Argument des sicherheitstechnischen Erscheinungsbildes (

43 Unter diesen besonderen Umständen und angesichts der Beschaffenheit und des Verwendungszwecks der Produkte erscheint mir ihr Umpacken im Sinne einer Manipulation (Öffnen, Reinigen, Überprüfen), das Wiederbefüllen von bereits in den Verkehr gebrachten Flaschen und vielleicht vor allem ihre Neuetikettierung auf den ersten Blick erforderlich, damit diese wiederbefüllbaren Flaschen gemäß ihrem Verwendungszweck benutzt werden können und unabhängige Wirtschaftsteilnehmer Zugang zum Sekundärmarkt erhalten. Die Neuetikettierung, sofern sie unter eindeutigen und nicht irreführenden Bedingungen erfolgt, trägt meines Erachtens paradoxerweise zur Wahrung der Hauptfunktion der Marken bei, sowohl in Bezug auf die Marke desjenigen, der die Flasche erstmals in den Verkehr gebracht hat, als auch in Bezug auf die Marke desjenigen, der sie vor ihrem Weiterverkauf wiederbefüllt hat. Ferner bin ich der Auffassung, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit allein aus diesem Grund erfüllt ist, zumal sie anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist und insbesondere die Unterschiede zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache Bristol-Myers Squibb u. a. zu berücksichtigen sind. Angesichts der Lebensdauer von CO2-Flaschen, die MySoda zufolge hundertfach wiederbefüllt werden können, kann ich außerdem durchaus einräumen, dass sich der Erhaltungszustand des Originaletiketts verschlechtern wird und es sich in dem realistischen Fall, dass die Flaschen sukzessive von verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern befüllt werden, bei dem Unternehmen, das die letzte Neuetikettierung der Flasche vornimmt, nicht zwangsläufig um das Unternehmen handelt, welches das Originaletikett entfernt hat. 4. Ergebnis

44 Nach alledem sind im Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2436 dahin gehend auszulegen, dass der Markeninhaber berechtigt ist, sich dem weiteren Vertrieb von CO2-Flaschen, die erstmals durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wurden, im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats durch einen Dritten, der die Flaschen wiederbefüllt hat, zu widersetzen, wenn der Dritte die Flaschen umgepackt und mit seiner Marke versehen hat, sofern nicht feststeht, dass der Widerstand des Markeninhabers zu einer künstlichen Abschottung des Marktes beitragen würde. Um das Bestehen einer solchen Gefahr zu beurteilen, muss das vorlegende Gericht überprüfen, ob das Umpacken angesichts der Beschaffenheit und des Verwendungszwecks des Produkts erforderlich erscheint, um den Zugang von Dritten zum Markt für die Wiederbefüllung mit Kohlensäure zu gewährleisten. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass das vom Dritten vorgenommene Umpacken erforderlich war, muss es sich außerdem davon überzeugen, dass die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt sind. B. Zur dritten Vorlagefrage

45 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Entfernen und Ersetzen des die Marke enthaltenden Etiketts grundsätzlich die Funktion der Marke gefährdet oder ob im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Voraussetzungen für Umpacken und Neuetikettierung noch beurteilt werden muss, ob die Zielgruppe zu der Auffassung gelangt, dass das Etikett ausschließlich auf die Herkunft des Kohlendioxids verweist, oder ob sie zu der Auffassung gelangt, dass das Etikett zumindest teilweise auch auf die Herkunft der Flasche verweist (

46 In Übereinstimmung mit SodaStream verstehe ich die dritte Vorlagefrage so, dass sie sich auf eine Voraussetzung bezieht, die sich von der Voraussetzung der Erforderlichkeit des Umpackens unterscheidet und von dieser unabhängig ist. Wie in Nr. 36 dieser Schlussanträge dargelegt, würde nämlich, selbst wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Praxis für erforderlich im Sinne der ersten der Voraussetzungen aus dem Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. angesehen würde, dies nicht ausreichen, um festzustellen, dass SodaStream sich der Praxis nicht widersetzen darf, da die Voraussetzungen offensichtlich kumulativ vorliegen müssen. Anders gesagt: Nachdem die objektive Erforderlichkeit des Umpackens festgestellt wurde, muss der tatsächliche Vorgang des Umpackens untersucht werden.

47 Nach der dritten Voraussetzung aus dem Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. ist auf der neuen Verpackung klar anzugeben, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist, und diese Angaben müssen so aufgedruckt sein, dass sie ein normalsichtiger Verbraucher bei Anwendung eines normalen Maßes an Aufmerksamkeit verstehen kann (

48 Damit die Herkunftsgarantie der Marke gewahrt bleibt, darf die neue Etikettierung nicht den Eindruck erwecken, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Wiederverkäufer des Produkts und dem Markeninhaber, und insbesondere darf nicht der Eindruck entstehen, dass das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehöre oder eine besondere Beziehung zwischen den beiden Unternehmen bestehe (

49 Bei der Vornahme der Neuetikettierung darf der Dritte nicht in böser Absicht handeln, beispielsweise mit der wirklichen Absicht, den Verbraucher in die Irre zu führen. Das Entfernen des Etiketts durch MySoda erscheint jedoch nicht zwangsläufig als schuldhaftes Verhalten, da möglicherweise nicht festgestellt werden kann, ob MySoda bei einer bestimmten Flasche das Originaletikett entfernt hat oder ob sie das Etikett des letzten Wiederbefüllers der Flasche entfernt hat. Angesichts der besonderen Beschaffenheit des in Rede stehenden Produkts – wiederbefüllbare Flaschen – kann das Entfernen des Etiketts gerechtfertigt sein. Die Marke der Flasche bleibt sichtbar, da sie in den Flaschenhals eingraviert ist, so dass die Hauptfunktion der Marke in Bezug auf die Herkunftsgarantie der Flasche nicht zwangsläufig allein durch die Neuetikettierung beeinträchtigt wird. Dennoch ist es meines Erachtens Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, wie ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher (2-Flaschen ab. Es hängt ebenfalls von der Klarheit der Angaben auf dem Etikett ab, das, ohne in Bezug auf die tatsächlich für die Herstellung der Flasche verantwortliche Person uneindeutig zu sein, Informationen zu der Person enthalten muss, die die Flasche zuletzt mit Kohlendioxid befüllt hat.

50 Die finnische Regierung hat die umweltbezogenen Aspekte des Ausgangsverfahrens hervorgehoben und geltend gemacht, dass die Verwertung der Flaschen durch Neubefüllung und Wiederverwendung im Rahmen der Politik der Abfallvermeidung, die eines der Ziele der Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (

51 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2436 dahin gehend auszulegen sind, dass, wenn ein Dritter eine CO2-Flasche mit Gas wiederbefüllt und weiterverkauft, das Etikett mit der Marke des Flaschenherstellers entfernt, wobei die auf dem Flaschenhals eingravierte Marke des Herstellers sichtbar bleibt, und sein eigenes Etikett anbringt, der durch die Neuetikettierung vermittelte Gesamteindruck beurteilt werden muss, um festzustellen, ob die Angaben zu der Person, die das Produkt umgepackt hat, und zum Hersteller des Produkts einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher eindeutig und unmissverständlich erscheinen. Die durch die neue Etikettierung übermittelten Angaben dürfen insbesondere nicht den Eindruck erwecken, dass eine wirtschaftliche Verbindung oder eine besondere Beziehung zwischen dem Dritten, der die Flasche wiederbefüllt hat, und dem Markeninhaber bestehe. Bei der Beurteilung des Eindrucks, der durch die neue Etikettierung entsteht, sind u. a. die besonderen Praktiken des jeweiligen Wirtschaftszweigs und der Kenntnisstand der Verbraucher in Bezug auf diese Praktiken zu berücksichtigen. C. Zur Anwendung des Kriteriums aus dem Urteil Viking Gas

52 Hilfsweise, falls der Gerichtshof der vorstehend vorgeschlagenen Argumentationslinie nicht folgen sollte, käme offensichtlich die Anwendung des im Urteil Viking Gas skizzierten Kriteriums in Betracht, die zu einem mehr oder weniger vergleichbaren Ergebnis führen würde.

53 Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof in jener Rechtssache zu entscheiden hatte, unter welchen Bedingungen der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zur Verwendung von für die Wiederverwendung bestimmten Kompositgasflaschen, deren Form als dreidimensionale Marke geschützt war und auf denen er seinen Namen und sein Logo, die als Wort- und Bildmarken eingetragen waren, angebracht hatte, nach den Art. 5 und 7 der Ersten Richtlinie 89/104 dagegen vorgehen konnte, dass diese Flaschen, nachdem sie von Verbrauchern gekauft worden waren, die in der Folge das darin ursprünglich enthaltene Gas verbrauchten, von einem Dritten gegen Bezahlung gegen Kompositgasflaschen ausgetauscht wurden, die mit nicht von diesem Lizenzinhaber stammendem Gas gefüllt waren (

54 Der Gerichtshof hat zunächst anerkannt, dass es sich bei Flaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, um echte Waren und nicht um bloße Verpackungen handelt (

55 Was die Käufer betrifft, so wären sie, wenn ihr Eigentumsrecht an den Flaschen durch die Markenrechte auch nach dem Verkauf beschränkt werden müsste, bei der Ausübung dieses Rechts nicht mehr frei, sondern für die spätere Wiederbefüllung dieser Flaschen an einen einzigen Gasanbieter gebunden (

56 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass durch den Verkauf der Kompositflasche „die Rechte, die der Inhaber der Lizenz am Recht an der … Marke und [aus dieser Marke] herleitet, erschöpft werden und das Recht, frei über diese Flasche zu verfügen, einschließlich des Rechts, sie nach Verbrauch des ursprünglichen Gases bei einem Unternehmen seiner Wahl [und] auch bei einem seiner Wettbewerber zu tauschen oder wiederbefüllen zu lassen, auf den Käufer übergeht. Mit diesem Recht des Käufers geht das Recht dieser Wettbewerber einher, innerhalb der Grenzen des Art. 7 Abs. 2 der [Ersten] Richtlinie 89/104 leere Flaschen wiederzubefüllen und auszutauschen“ (

57 Übertragen auf das vorliegende Ausgangsverfahren ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass Art. 15 der Verordnung 2017/1001 und Art. 15 der Richtlinie 2015/2436 dem Inhaber der Marke von CO2-Flaschen, die für eine Wiederbefüllung und Wiederverwendung bestimmt sind, nicht das Recht geben, sich dem Umstand zu widersetzen, dass die Flaschen, nachdem sie von Verbrauchern gekauft wurden, die das Gas aufgebraucht haben und die Flaschen den für das Einsammeln leerer Flaschen zuständigen Wiederverkäufern zurückgebracht haben, und nachdem sie von einem dritten Wettbewerber wiederbefüllt wurden, von diesem Dritten verkauft werden, nachdem er seine eigene Marke an den Flaschen angebracht hat, wobei die Marke des Markeninhabers sichtbar bleibt, es sei denn, der Markeninhaber kann einen berechtigten Grund im Sinne der oben genannten Bestimmungen geltend machen. Das vorlegende Gericht muss folglich prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Praxis den Ruf des Markeninhabers erheblich schädigt oder die Benutzung des identischen Zeichens geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Inhaber der Marke und dem betreffenden Dritten bestehe. Insoweit wird die Aufmerksamkeit des vorlegenden Gerichts auf die Wahrnehmung des normal informierten und angemessen aufmerksamen Verbrauchers in Bezug auf das etwaige Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem dritten Wettbewerber gelenkt. Die Gewohnheiten der Verbraucher und die Praktiken auf dem Markt sind zu berücksichtigen. Schließlich muss sich das vorlegende Gericht auch davon überzeugen, dass die vom dritten Wettbewerber vorgenommene Etikettierung nicht dazu geführt hat, dass sich der Zustand der Flaschen verändert. IV. Ergebnis

58 Nach alledem schlage ich vor, die Fragen des Korkein oikeus (Oberstes Gericht, Finnland) wie folgt zu beantworten: 1. Im Zusammenhang des Ausgangsverfahrens sind Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dahin auszulegen, dass der Markeninhaber berechtigt ist, sich dem weiteren Vertrieb von CO2-Flaschen, die erstmals durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wurden, im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats durch einen Dritten, der die Flaschen wiederbefüllt hat, zu widersetzen, wenn der Dritte die Flaschen umgepackt und mit seiner Marke versehen hat, sofern nicht feststeht, dass der Widerstand des Markeninhabers zu einer künstlichen Abschottung des Marktes beitragen würde. Um das Bestehen einer solchen Gefahr zu beurteilen, muss das vorlegende Gericht überprüfen, ob das Umpacken angesichts der Beschaffenheit und des Verwendungszwecks des Produkts erforderlich erscheint, um den Zugang von Dritten zum Markt für die Wiederbefüllung mit Kohlensäure zu gewährleisten. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass das vom Dritten vorgenommene Umpacken erforderlich war, muss es sich außerdem davon überzeugen, dass die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt sind. 2. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2436 sind dahin gehend auszulegen, dass, wenn ein Dritter eine CO2-Flasche mit Gas wiederbefüllt und weiterverkauft, das Etikett mit der Marke des Flaschenherstellers entfernt, wobei die auf dem Flaschenhals eingravierte Marke des Herstellers sichtbar bleibt, und sein eigenes Etikett anbringt, der durch die Neuetikettierung vermittelte Gesamteindruck beurteilt werden muss, um festzustellen, ob die Angaben zu der Person, die das Produkt umgepackt hat, und zum Hersteller des Produkts einem normalsichtigen Verbraucher bei Anwendung eines normalen Maßes an Aufmerksamkeit eindeutig und unmissverständlich erscheinen. Die durch die neue Etikettierung übermittelten Angaben dürfen insbesondere nicht den Eindruck erwecken, dass eine wirtschaftliche Verbindung oder eine besondere Beziehung zwischen dem Dritten, der die Flasche wiederbefüllt hat, und dem Markeninhaber besteht. Bei der Beurteilung des Eindrucks, der durch die neue Etikettierung entsteht, sind die besonderen Praktiken des jeweiligen Wirtschaftszweigs und der Kenntnisstand der Verbraucher in Bezug auf diese Praktiken zu berücksichtigen.