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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 12.05.2022 – C-278/21
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2022:383
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 12. Mai 2022 ( Rechtssache C‑278/21 AquaPri A/S gegen Miljø- og Fødevareklagenævnet (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Landgericht der Region Ost, Dänemark]) „Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Besondere Schutzgebiete – Nachholung der Prüfung auf Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen – Vorprüfung der Notwendigkeit einer Prüfung – Nitrateinträge aus einer bestehenden Fischfarm – Berücksichtigung eines Wasserbewirtschaftungsplans sowie des Natura-2000-Programms des betreffenden Gebiets“ I. Einleitung
1 Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie (
2 Für den Fall, dass eine solche Prüfung notwendig ist, möchte das vorlegende Gericht außerdem erfahren, welche Bedeutung dabei einem Wasserbewirtschaftungsplan und dem Natura-2000-Programm für das betroffene Schutzgebiet zukommt. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Habitatrichtlinie
3 Die Genehmigung von Plänen und Projekten, die ein nach der Habitatrichtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ( „(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. (3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Abs. 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.“ 2. UVP-Richtlinie
4 Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie ( „– die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen, – sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen“. B. Dänisches Recht
5 § 33 des Umweltschutzgesetzes (Miljøbeskyttelseslov) sieht vor, dass bestimmte Betriebe oder Anlagen einer Genehmigung bedürfen. Nach dem Vorabentscheidungsersuchen gilt dies insbesondere für Aquakulturanlagen. Bestehende Aquakulturanlagen, die noch nicht nach dieser Bestimmung genehmigt worden waren, mussten nach dem Vorabentscheidungsersuchen aufgrund einer Übergangsregelung (
6 § 6 Abs. 1 und 2 des Habitatdekrets ( „§ 6. Bevor eine Entscheidung gemäß § 7 getroffen wird, ist zu prüfen, ob das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erhebliche Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet haben kann. Der Prüfungspflicht unterliegen Projekte, die nicht unmittelbar mit der Bewirtschaftung des Natura-2000-Gebiets zusammenhängen oder für diese notwendig sind. Abs. 2. Ist die Behörde der Auffassung, dass ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet haben könnte, so wird eine detaillierte Folgenabschätzung der Auswirkungen des Projekts auf das Natura-2000-Gebiet durchgeführt, wobei das Erhaltungsziel des betreffenden Gebiets berücksichtigt wird. Ergibt die Folgenabschätzung, dass das Projekt das internationale Naturschutzgebiet beeinträchtigen würde, darf für den Antrag keine Genehmigung, Ausnahmegenehmigung oder Zulassung erteilt werden.“
7 § 7 Abs. 7 Nr. 6 des Habitatdekrets sieht insbesondere vor, dass § 6 Abs. 1 und 2 auf Genehmigungen nach § 33 des Umweltschutzgesetzes anwendbar ist. „Abs. 7 Die folgenden Fälle des Umweltschutzgesetzes fallen unter § 6 1) bis 5) … 6) Genehmigung von Betrieben usw. gemäß § 33 Abs. 1, § 38 und § 39 des Umweltschutzgesetzes.“
8 Aus dem staatlichen Natura-2000-Programm für 2016 bis 2021 ergibt sich für das Natura-2000-Gebiet Nr. 173, das der Aquakulturanlage Onsevig am nächsten gelegen ist, dass der Schwerpunkt auf gebietsbezogenen Anstrengungen liegt und es keine Anforderungen hinsichtlich der Wasserqualität enthält, die durch den Wasserwirtschaftsplan gewährleistet wird; es stellt auch keine konkreten Anforderungen für eine Verringerung des Stickstoffeintrags auf, der ebenfalls in einem anderen Gesetz geregelt ist.
9 Im Wasserwirtschaftsplan 2015‑2021 für das Einzugsgebiet Sjælland (Seeland, Dänemark)), der nach vorausgehender Folgenabschätzung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie erlassen wurde und der u. a. die marinen Natura-2000-Gebiete Nrn. 173, 170 und 162 umfasst, wird unter Bezugnahme auf die politische Einigung vom 22. November 2015, das sogenannte Agrar- und Lebensmittelpaket, angegeben, dass Emissionen von 43 Tonnen Stickstoff eingeplant sind, um zu gewährleisten, dass bestehende Aquakulturanlagen, die von den Bewirtschaftungsplänen erfasst sind, ihre gegenwärtigen Emissionsgenehmigungen in vollem Umfang nutzen können. III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen
10 In den dänischen Gewässern werden insgesamt 19 Aquakulturanlagen betrieben, von denen einige innerhalb oder in der Nähe eines Natura-2000-Gebiets liegen. Es sind Rechtsstreitigkeiten anhängig, die sieben dieser Anlagen betreffen. Dort werden hauptsächlich Regenbogenforellen gezüchtet. Die Anlagen setzen u. a. Stickstoff und Phosphor frei, wodurch die Natura-2000-Gebiete in der Nähe beeinträchtigt werden könnten.
11 Eine der umstrittenen Anlagen ist die Aquakulturanlage Onsevig. Sie steht im Eigentum der AquaPri A/S, in der vorliegenden Rechtssache vertreten durch Dansk Akvakultur, einem Fachverband für dänische Fischzuchtbetriebe. Sie befindet sich in den Gewässern von Småland, ca. 1,7 km nördlich des Natura-2000-Gebiets Nr. 173, ca. 10,5 km südlich des Natura-2000-Gebiets Nr. 170 und ca. 12,4 km südlich des Natura-2000-Gebiets Nr. 162. Das nächstgelegene Natura-2000-Gebiet Nr. 173 wurde auf der Grundlage der natürlichen Lebensräume Sandbänke (1110), Sandwatt (1140), Bucht (1160), Riffe (1170) und des prioritären natürlichen Lebensraumtyps Lagune (1150) ausgewiesen. Verschiedene Vogelschutzgebiete (Nrn. 82, 83, 85 und 86) im gleichen Bereich wurden auf der Grundlage einer Vielzahl von brütenden und/oder rastenden Vögeln ausgewiesen.
12 Am 15. Februar 1999 genehmigte die örtlich zuständige Umweltbehörde, Storstrøms Amt (Kreis Storstrøm), die Verlegung der Aquakulturanlage an ihren gegenwärtigen Standort.
13 Am 27. Oktober 2006 erteilte der Kreis Storstrøm der Anlage eine Änderungsgenehmigung, mit der die Erhöhung der Stickstoffemissionen um 0,87 Tonnen – von 15,6 Tonnen auf 16,47 Tonnen – sowie die Verwendung und das Freisetzen von Kupfer und drei Arten von Antibiotika genehmigt wurden. Der Kreis Storstrøm hatte die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Screening) geprüft und auf dieser Grundlage die Auffassung vertreten, dass die Erhöhung der Stickstoffemissionen keine erheblichen Umweltbeeinträchtigungen des nahegelegenen Natura-2000-Gebiets Nr. 173 mit sich bringen würde und das Projekt daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Auf die Regelung für internationale Naturschutzgebiete ging der Kreis dabei nicht ein.
14 Gegen diese Entscheidung wurde bei der damaligen Rechtsbehelfsbehörde, dem Naturklagenævn (Beschwerdeausschuss im Bereich Naturschutz), Beschwerde wegen der Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets eingelegt. Der Naturklagenævn bestätigte die Entscheidung des Kreises Storstrøm. Er stellte fest, dass die dem UVP-Screening anhaftenden Mängel nicht so erheblich seien, dass sie konkret zur Ungültigkeit der Prüfung führen könnten.
15 Aus der damit bestätigten Entscheidung des Kreises Storstrøm vom 27. Oktober 2006 ging hervor, dass spätestens am 15. März 2014 bei der Aufsichtsbehörde eine Umweltgenehmigung zu beantragen war.
16 AquaPri beantragte daher eine Umweltgenehmigung für die Aquakulturanlage Onsevig, die die zentrale Umweltschutzbehörde Miljøstyrelse am 16. Dezember 2014 erließ. Ausweislich der technischen Umweltprüfung in der Entscheidung ging die Umweltschutzbehörde davon aus, dass die Aquakulturanlage einzeln oder in Verbindung mit anderen Plänen und Projekten das Natura-2000-Gebiet Nr. 173 nicht erheblich beeinträchtigen könne. Die Umweltschutzbehörde begründete dies u. a. mit der vom Kreis Storstrøm am 27. Oktober 2006 erteilten Genehmigung und dem Umstand, dass später keine Informationen dazu vorgelegen hätten, dass die Aquakulturanlage Auswirkungen im Natura-2000-Gebiet habe.
17 Gegen die Umweltgenehmigung vom 16. Dezember 2014 hat eine Naturschutzorganisation Beschwerde beim Miljø- og Fødevareklagenævn (Beschwerdeausschuss für Umwelt und Ernährung, Dänemark) eingelegt, der sie mit Entscheidung vom 13. März 2018 aufgehoben hat. In seiner Entscheidung vertrat der Beschwerdeausschuss die Auffassung, dass die Umweltgenehmigung der Aquakulturanlage Onsevig, mit der der Weiterbetrieb der Anlage gestattet werde, ohne dass vorher die Auswirkungen der gesamten Tätigkeit auf das Habitat geprüft worden seien, einer solchen Prüfung zu unterziehen sei. Er begründete dies damit, dass die Auswirkungen der gesamten Tätigkeit aller Aquakulturanlagen des Gebiets auf das Habitat noch nicht nach den dänischen Vorschriften, die Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie umsetzten, geprüft worden seien. Die Belastung mit den von der Aquakulturanlage freigesetzten Nährstoffen, verbunden mit anderen Plänen und Projekten, könne die Natura-2000-Gebiete Nrn. 173, 170 und 162 erheblich beeinträchtigen, so dass die Gefahr eines Schadens für die Lebensräume, auf deren Grundlage das Gebiet ausgewiesen worden sei, nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne.
18 Die Klage von AquaPri gegen diese Entscheidung vom 13. März 2018 ist nunmehr vor dem Østre Landsret (Landgericht der Region Ost, Dänemark) anhängig. Das Gericht wendet sich mit den folgenden Fragen an den Gerichtshof: 1) Ist Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die vorliegende anwendbar ist, in der eine Genehmigung für den Weiterbetrieb einer bestehenden Aquakulturanlage beantragt wird, wenn deren Tätigkeit und die Emission von Stickstoff und anderen Nährstoffen im Verhältnis zu den im Jahr 2006 genehmigten Tätigkeiten und Emissionen unverändert ist, aber bei der früheren Genehmigung der Aquakulturanlage keine Prüfung sämtlicher Tätigkeiten und der kumulativen Auswirkung aller Aquakulturanlagen in dem Gebiet durchgeführt wurde, da von den zuständigen Behörden nur die gesamten zusätzlichen Emissionen von Stickstoff usw. der betreffenden Aquakulturanlage geprüft wurden? 2) Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass im nationalen Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete 2015‑2021 das Bestehen von Aquakulturanlagen in dem Gebiet dadurch berücksichtigt wird, dass darin eine bestimmte Stickstoffmenge vorgesehen ist, um zu gewährleisten, dass die in dem Gebiet bestehenden Aquakulturanlagen ihre gegenwärtigen Emissionsgenehmigungen nutzen können und dass die tatsächlich durch diese Aquakulturanlagen verursachten Emissionen innerhalb des festgelegten Rahmens bleiben? 3) Wenn in einem Fall wie dem vorliegenden eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie durchzuführen ist, ist die zuständige Behörde dann verpflichtet, bei dieser Prüfung den im Bewirtschaftungsplan 2015‑2021 festgelegten Rahmen für die Stickstoffemissionen und andere gegebenenfalls einschlägige Informationen und Prüfungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Bewirtschaftungsplan und dem Natura-2000-Programm für das Gebiet ergeben könnten?
19 AquaPri A/S, der Miljø- og Fødevareklagenævn (Beschwerdeausschuss für Umwelt und Ernährung) sowie die Europäische Kommission haben sich schriftlich sowie in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2022 geäußert. IV. Würdigung
20 Der Schwerpunkt des vorliegenden Falles liegt bei der Frage, inwieweit im Zusammenhang mit der Genehmigung des unveränderten weiteren Betriebs einer Anlage die Regelung des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie über die Verträglichkeitsprüfung anwendbar ist (dazu unter A). Für den Fall, dass diese Bestimmung anwendbar ist, möchte das vorlegende Gericht außerdem erfahren, welche Bedeutung dabei einem Wasserbewirtschaftungsplan und dem Natura-2000-Programm für das betroffene Schutzgebiet zukommt. Einerseits wird nach der Bedeutung der Festlegungen des Wasserbewirtschaftungsplans über Stickstoffemissionen für die Vorprüfung der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung gefragt (dazu unter B), andererseits nach der Bedeutung beider Dokumente für die eigentliche Verträglichkeitsprüfung (dazu unter C). A. Frage 1 – Verträglichkeitsprüfung bei der erneuten Genehmigung eines Vorhabens
21 Die erste Frage soll klären, ob Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie bei der erneuten Genehmigung eines Vorhabens eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordert, wenn die Auswirkungen des Vorhabens zwar unverändert bleiben, diese Auswirkungen aber bei der früheren Genehmigung nicht umfassend untersucht wurden und auch die kumulativen Auswirkungen mit anderen Plänen und Projekten keine Berücksichtigung fanden.
22 Diese Frage wird speziell im Hinblick auf eine im Meer, nahe der dänischen Insel Småland, betriebene Aquakulturanlage gestellt, der im Jahr 2006 eine Genehmigung zur Erhöhung der Stickstoffemissionen erteilt wurde, ohne die bereits zuvor genehmigten Stickstoffemissionen der Anlage oder Stickstoffablagerungen aus anderen Quellen zu berücksichtigen. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass diese Prüfung im Jahr 2006 nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie entsprach, da danach die kumulativen Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens berücksichtigt werden müssen. Allerdings ist die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Entscheidung aus dem Jahr 2006 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
23 Zur Beantwortung der ersten Frage werde ich zunächst darlegen, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie keine Verpflichtung zur Durchführung einer (erneuten) Verträglichkeitsprüfung begründet, wenn eine frühere Genehmigung den Anforderungen dieser Bestimmung nicht genügte (zweiter Teil der ersten Frage, dazu unter 1). Allerdings werde ich anschließend zeigen, dass eine im innerstaatlichen Recht vorgesehene erneute Genehmigung eines Vorhabens auch eine neue Verträglichkeitsprüfung verlangt (erster Teil der ersten Frage, dazu unter 2). 1. Folgen von Fehlern bei der Genehmigung eines Vorhabens in der Vergangenheit
24 Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die ein besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine (angemessene) (
25 Die Tatsache, dass sich das Projekt nicht in den betroffenen Natura-2000-Gebieten befindet, sondern außerhalb davon, schließt dabei keineswegs die Anwendbarkeit der in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie genannten Anforderungen aus. (
26 Diese Prüfung soll die Genehmigung des Vorhabens vorbereiten. Denn nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 4 nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird.
27 Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht somit ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen. (
28 Dagegen verlangt Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht, dass ein bereits bestandskräftig genehmigtes Vorhaben nochmals dieser Prüfung unterzogen wird, wenn die ursprüngliche Prüfung fehlerhaft war. (
29 Das bedeutet jedoch nicht, dass derartige Fehler und etwaige Beeinträchtigungen von Schutzgebieten hinzunehmen sind. Wenn sich ein bereits genehmigtes Vorhaben später als geeignet erweist, ein geschütztes Gebiet als solches zu beeinträchtigen, weil es zu Verschlechterungen oder erheblichen Störungen führt, so erlaubt nämlich das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie, dem wesentlichen Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Qualität der Umwelt einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der ersten Begründungserwägung der Richtlinie zu entsprechen. (
30 AquaPri betont daher zu Recht, dass eine Verpflichtung zur Überprüfung ihrer Genehmigung nicht unmittelbar aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie abzuleiten ist, sondern aus Art. 6 Abs. 2. Je nachdem, wie das innerstaatliche Recht die Anwendung dieser Bestimmung gewährleistet, könnten die Rechtssicherheit und berechtigtes Vertrauen in den weiteren Bestand der zuvor erteilten Genehmigung insbesondere im Zusammenhang mit der in Art. 6 Abs. 4 vorgesehenen Ausnahmeregelung eine Rolle spielen. (
31 Die streitgegenständliche Entscheidung des Beschwerdeausschusses zielt aber nicht auf eine Anwendung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie ab, sondern auf Art. 6 Abs. 3. Insoweit bleibt festzuhalten, dass diese Bestimmung keine neue Verträglichkeitsprüfung verlangt, wenn die Auswirkungen einer Tätigkeit bei einer bestandskräftigen früheren Genehmigung nicht umfassend untersucht wurden und auch die kumulativen Auswirkungen mit anderen Plänen und Projekten keine Berücksichtigung fanden. 2. Erneute Genehmigung nach dänischem Recht
32 Doch folgt daraus auch, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie bei einer nach innerstaatlichem Recht erforderlichen erneuten Genehmigung eines solchen Vorhabens keine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordert, wenn die Auswirkungen des Vorhabens unverändert bleiben? Dies ist der Gegenstand des ersten Teils der ersten Frage.
33 Wie soeben bereits ausgeführt, verlangt Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie bei der unveränderten Weiterführung einer Tätigkeit keine erneute Verträglichkeitsprüfung und daher auch keine erneute Genehmigung dieser Tätigkeit.
34 Wenn ein Mitgliedstaat jedoch in seinem eigenen Recht eine erneute Genehmigung vorsieht, so kann in dieser Genehmigung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie eine Zustimmung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu diesem Projekt liegen. Eine solche Zustimmung dürfen diese Behörden nur erteilen, nachdem sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung feststellen, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. a) Genehmigung eines Projekts?
35 Eine Zustimmung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie setzt allerdings voraus, dass sich die Zustimmung auf ein Projekt bezieht.
36 Zwar enthält die Habitatrichtlinie keine Definition des Begriffs „Projekt“, doch der Gerichtshof hat zunächst entschieden, dass der Begriff „Projekt“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP‑Richtlinie zur Ermittlung des gleichen Begriffs im Sinne der Habitatrichtlinie erheblich ist. (
37 Da die Aquakulturanlage unverändert weiter betrieben werden soll, hat die Genehmigung nicht die Errichtung der Anlage zum Gegenstand. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass bereits die mit dem unveränderten weiteren Betrieb der Aquakulturanlage verbundenen zusätzlichen Stickstoffablagerungen in der Zukunft in geschützten Gebieten als sonstiger Eingriff in die Natur im Sinne der Projektdefinition der UVP-Richtlinie anzusehen sind. (
38 Aber selbst wenn man die zukünftigen zusätzlichen Stickstoffablagerungen nicht als Eingriff gemäß der UVP-Richtlinie ansehen würde, schließt das die Annahme eines Projekts im Sinne der Habitatrichtlinie nicht aus, denn der Projektbegriff der UVP-Richtlinie ist enger als der Projektbegriff der Habitatrichtlinie. (
39 Dies ist bei Tätigkeiten, die zu zusätzlichen Stickstoffablagerungen in geschützten Lebensräumen führen, nicht von vornherein auszuschließen, (
40 Allerdings beruft sich AquaPri auf das Urteil Stadt Papenburg, wonach bestimmte Tätigkeiten, wenn sie im Hinblick u. a. auf ihren wiederkehrenden Charakter, ihre Art oder die Umstände ihrer Ausführung als einheitlicher Vorgang zu betrachten sind, als ein und dasselbe Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie angesehen werden können, das von einem neuen Prüfungsverfahren nach dieser Vorschrift befreit ist. (
41 Wie auch die Kommission und der Beschwerdeausschuss für Umwelt und Ernährung vortragen, liegt dieser Fall nicht vor, denn die Genehmigung vom 27. Oktober 2006 hatte nicht den unbefristeten weiteren Betrieb der Aquakulturanlage zugelassen. Vielmehr wurde darin bereits die Notwendigkeit einer erneuten Genehmigung aufgezeigt. b) Bedeutung der Genehmigung nach § 33 des Umweltschutzgesetzes
42 Die Beantwortung des ersten Teils der ersten Frage hängt somit davon ab, ob das in der Entscheidung vom 27. Oktober 2006 genannte Erfordernis, spätestens am 15. März 2014 bei der Aufsichtsbehörde einen Genehmigungsantrag für eine umweltschädliche Tätigkeit nach § 33 des Umweltschutzgesetzes zu stellen, auf eine erneute Zustimmung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie hinausläuft. Eine solche erneute Zustimmung zu einem Projekt bedürfte einer Verträglichkeitsprüfung. (
43 Insofern ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei diesem Erfordernis nach dem Vorabentscheidungsersuchen nicht um eine Auflage der Genehmigungsbehörde handelte, sondern nur um einen Hinweis auf eine direkt aus den dänischen Regelungen folgende Verpflichtung. (
44 Den Inhalt dieser dänischen Regelungen können verbindlich nur die innerstaatlichen Gerichte beurteilen, da es sich um eine Frage des innerstaatlichen Rechts handelt. Der Gerichtshof kann dem vorlegenden Gericht allerdings Hinweise an die Hand geben, welche Merkmale das Erfordernis einer erneuten Genehmigung aufweisen muss, um die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie auszulösen.
45 Wenn die beantragte Genehmigung eine bloße Formalie darstellt, wie AquaPri vorträgt, so handelt es sich nicht um eine Zustimmung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie. Dies wäre z. B. anzunehmen, wenn die Genehmigung aufgrund der bestehenden Genehmigungen aus den Jahren 1999 und 2006 zwingend zu erteilen wäre.
46 Wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehene neue Genehmigung dagegen tatsächlich über die Fortführung der Tätigkeit entscheidet, handelt es sich bei der neuen Genehmigung um eine Zustimmung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, die eine Verträglichkeitsprüfung voraussetzt. Denn in diesem Fall wird mit der neuen Genehmigung darüber entschieden, ob die Auswirkungen der Tätigkeit auf das betreffende Gebiet weiter andauern oder beendet werden.
47 Das Vorabentscheidungsersuchen enthält zwar keine Angaben zur Funktion der nachzuholenden Genehmigung nach § 33 des Umweltschutzgesetzes, doch nach dem Beschwerdeausschuss für Umwelt und Ernährung verlangt diese Genehmigung eine umfassende Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen. Somit scheint es sich um die Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie zu handeln, die auf einer vollständigen Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des betreffenden Vorhabens beruhen muss, (Prima facie schließt diese Prüfung insbesondere die dänischen Regelungen zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie (
48 Es hat somit den Anschein, als ob die Genehmigung nach § 33 des Umweltschutzgesetzes als Zustimmung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie anzusehen ist und somit auch eine Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 voraussetzt. c) Rechtssicherheit und Vertrauensschutz
49 Weder der Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehen den bisherigen Überlegungen entgegen. Wenn das innerstaatliche Recht für den weiteren Betrieb einer Anlage eine neue Genehmigung verlangt, so kann der Inhaber der bestehenden Genehmigung nämlich nicht darauf vertrauen, dass diese neue Genehmigung den Inhalt einer bestehenden Genehmigung unverändert übernimmt.
50 Ein Mitgliedstaat kann somit das legitime Vertrauen in den Bestand einer Genehmigung ausschließen, indem er – wie allem Anschein nach hier geschehen – bereits zum Zeitpunkt der ersten Genehmigung eine Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorsieht.
51 Ergänzend ist anzumerken, dass bei der Anwendung einer solchen Regelung Entschädigungsansprüche des Inhabers der überprüften Genehmigung, die AquaPri bei einer Anwendung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie erwartet, jedenfalls nicht auf die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz gestützt werden könnten. d) Antwort auf den ersten Teil der ersten Frage
52 Auf den ersten Teil der ersten Frage ist somit zu antworten, dass eine im innerstaatlichen Recht vorgesehene neue Genehmigung einer unverändert fortgeführten Tätigkeit als Zustimmung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie anzusehen ist, die eine Verträglichkeitsprüfung voraussetzt, wenn diese Genehmigung tatsächlich über die Fortführung der Tätigkeit entscheidet. B. Frage 2 – Der Wasserbewirtschaftungsplan 2015‑2021 in der Vorprüfung
53 Die zweite Frage soll klären, welche Bedeutung den Vorgaben des dänischen Wasserbewirtschaftungsplans 2015‑2021 hinsichtlich der zulässigen Stickstoffemissionen von Aquakulturanlagen für die Vorprüfung zukommt, ob eine vollständige Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie durchzuführen ist.
54 Für die Beantwortung dieser Frage werde ich annehmen, dass dieser Plan nach dänischem Recht für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung im Ausgangsverfahren von Bedeutung sein kann, obwohl er anscheinend erst nach der erneuten Genehmigung der Aquakulturanlage im Jahr 2014 erlassen wurde.
55 Dies vorausgesetzt, werde ich zunächst darlegen, anhand welcher Kriterien die genannte Vorprüfung durchzuführen ist, und anschließend auf die Bedeutung der Genehmigung aus dem Jahr 2006 und des Wasserbewirtschaftungsplans 2015‑2021 in diesem Zusammenhang eingehen. 1. Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung
56 Gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie ist eine angemessene Prüfung auf Verträglichkeit mit den für ein besonderes Schutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen notwendig, wenn ein Plan oder Projekt ein besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnte.
57 Die Verpflichtung zur Prüfung entsteht somit, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr besteht, dass ein Plan oder Projekt das Gebiet erheblich beeinträchtigt. (
58 Verbleiben nach dieser Vorprüfung Zweifel hinsichtlich des Fehlens erheblicher Auswirkungen, muss folglich die in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgesehene vollständige Verträglichkeitsprüfung vorgenommen werden. ( 2. Genehmigung aus dem Jahr 2006
59 Die Mängel der im Zusammenhang mit der Genehmigung aus dem Jahr 2006 vorgenommenen Vorprüfung illustrieren die Anwendung dieses Maßstabs.
60 Im Prinzip könnte diese Vorprüfung der unverändert weiter betriebenen Aquakulturanlage einen objektiven Umstand darstellen, der eine Beeinträchtigung ausschließt. (
61 Eine solche Verwendung einer früheren Prüfung ist zwar sinnvoll, doch sie setzt voraus, dass diese Prüfung die zum Zeitpunkt der späteren Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bereits umfassend und zutreffend gewürdigt hat. Wenn sich zum Zeitpunkt der späteren Genehmigung jedoch zeigt, dass diese frühere Prüfung Lücken hatte, so kann sie nicht ausschließen, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt.
62 Im vorliegenden Fall beruht die erste Frage des Vorabentscheidungsersuchens auf der Prämisse, dass die frühere Vorprüfung im Jahr 2006 nicht sämtliche Tätigkeiten und die kumulativen Auswirkungen aller Aquakulturanlagen in dem Gebiet umfasst hat, da von den zuständigen Behörden nur die zusätzlich beantragten Emissionen von Stickstoff usw. der betreffenden Aquakulturanlage geprüft wurden. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie kommt es aber darauf an, ob das Vorhaben ein Schutzgebiet in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich belasten könnte. Daher hätten die kumulativen Auswirkungen aller Stickstoffquellen, die die betroffenen Schutzgebiete belasten, berücksichtigt werden müssen.
63 Darüber hinaus wären im Rahmen einer neuen Genehmigung auch die zwischenzeitlich hinzugekommenen Stickstoffquellen zu berücksichtigen.
64 Somit ist die Vorprüfung aus dem Jahr 2006 lückenhaft und kann nicht ausschließen, dass die streitgegenständliche Aquakulturanlage zusammen mit den übrigen Quellen für Stickstoffablagerungen die betroffenen Gebiete erheblich beeinträchtigt. 3. Wasserbewirtschaftungsplan 2015‑2021
65 Auch der Wasserbewirtschaftungsplan 2015‑2021 kann tatsächlich einen objektiven Umstand darstellen, der eine gesonderte Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der vom Plan erfassten Auswirkungen überflüssig macht.
66 Der Gerichtshof hat nämlich gerade im Hinblick auf Stickstoffablagerungen aus verschiedenen Quellen anerkannt, dass eine im Voraus durchgeführte Globalprüfung eine Untersuchung der möglichen kumulativen Auswirkungen in den betreffenden Gebieten erlaubt. (
67 Auch eine solche Globalprüfung muss nämlich ausschließen, dass die von ihr erfassten Auswirkungen der betreffenden Vorhaben das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigen, damit man auf die individuelle Prüfung dieser Vorhaben nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie verzichten kann. (
68 Ein Dokument, das wie der Wasserbewirtschaftungsplan 2015‑2021 die zulässigen Stickstoffemissionen von Aquakulturanlagen festlegt, muss daher aus wissenschaftlicher Sicht gewährleisten, dass die aus diesen Emissionen resultierenden Stickstoffablagerungen in den geschützten Gebieten zusammen mit den Stickstoffablagerungen aus allen anderen Quellen nicht einen Umfang erreichen, der die Erhaltungsziele der Gebiete beeinträchtigt.
69 Dabei reicht es nicht, gleichartige Quellen zu berücksichtigen, hier etwa andere Aquakulturanlagen. Vielmehr muss die Belastung jedes einzelnen Schutzgebiets durch alle Stickstoffquellen berücksichtigt werden, also etwa auch durch die Landwirtschaft, durch Abwässer und durch den Verkehr. (
70 Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Festlegung der zulässigen Stickstoffemissionen die Auswirkungen von künftigen Maßnahmen zur Verringerung von Stickstoffablagerungen in geschützten Gebieten noch nicht berücksichtigt werden dürfen. (
71 Nach dem Vorabentscheidungsersuchen wurde der Wasserbewirtschaftungsplan 2015‑2021 auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie erlassen. Das ist zwar ein Indiz dafür, dass er den genannten Anforderungen genügt, doch das vorlegende Gericht müsste noch prüfen, ob diese Prüfung es tatsächlich ausschließt, dass die Schutzgebiete durch die zugelassenen Stickstoffemissionen beeinträchtigt werden.
72 Zweifel entstehen im Übrigen daraus, dass die Menge der zulässigen Stickstoffemissionen auf einem politischen Kompromiss beruhen soll und mit dem Ziel festgelegt wurde, den weiteren Betrieb der existierenden Aquakulturanlagen zu ermöglichen. (
73 Letztlich obliegt die Beurteilung der wissenschaftlichen Solidität des Wasserbewirtschaftungsplans 2015‑2021 aber den innerstaatlichen Gerichten.
74 Je nachdem wie diese Beurteilung ausfällt, kann der Wasserbewirtschaftungsplan 2015‑2021 entweder jeden Zweifel daran ausschließen, dass die Stickstoffemissionen der streitgegenständlichen Anlage die geschützten Gebiete erheblich beeinträchtigen können. Dann bedürfte es zumindest wegen dieser Emissionen keiner Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie.
75 Falls der Wasserbewirtschaftungsplan 2015‑2021 diese Zweifel nicht ausräumen kann, z. B. wegen Mängeln in seinen wissenschaftlichen Grundlagen, schließt dies den Verzicht auf eine individuelle Prüfung erfasster Vorhaben nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie aus.
76 Die zweite Frage ist folglich dahin gehend zu beantworten, dass die Festlegung des Umfangs zulässiger Umweltauswirkungen von bestimmten Tätigkeiten in einem Wasserbewirtschaftungsplan bei der Vorprüfung der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung dieser Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie maßgeblich sein kann, wenn diese Festlegung jeden Zweifel ausschließt, dass die von ihm erfassten Auswirkungen der betreffenden Tätigkeiten das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigen. C. Frage 3 – Wasserbewirtschaftungsplan 2015‑2021 und Natura-2000-Programm in der Verträglichkeitsprüfung
77 Die dritte Frage betrifft die Berücksichtigung des Wasserbewirtschaftungsplans 2015‑2021 sowie des Natura-2000-Programms für das betroffene Schutzgebiet im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung, die notwendig wird, falls es nicht gelingt, im Rahmen der Vorprüfung jeden Zweifel an einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzgebieten auszuschließen.
78 Eine solche Verträglichkeitsprüfung muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auszuräumen, welches das betreffende Schutzgebiet beeinträchtigen könnte. (
79 Wenn der Wasserbewirtschaftungsplan 2015‑2021 solche Feststellungen enthalten würde, bedürfte es nach den Überlegungen zur zweiten Frage höchstwahrscheinlich keiner Verträglichkeitsprüfung – zumindest hinsichtlich eventueller Beeinträchtigungen durch Stickstoffablagerungen.
80 Käme es hingegen zu einer Verträglichkeitsprüfung, weil der Wasserbewirtschaftungsplan 2015‑2021 nicht jeden Zweifel hinsichtlich der Stickstoffablagerungen ausräumen kann, so wäre auch bei seiner Berücksichtigung im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung Vorsicht geboten.
81 Wenn die im Plan vorgesehenen Stickstoffemissionen anderer Quellen verlässlich sind, so könnten sie zumindest herangezogen werden, um Auswirkungen zu bestimmen, die die geprüfte Aquakulturanlage im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten entfaltet.
82 Dass diese kumulativen Auswirkungen das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen, lässt sich aus dem Plan allerdings nur ableiten, wenn er vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich nachteiliger Auswirkungen der Stickstoffemissionen auf Schutzgebiete auszuräumen.
83 Dies ist nur vorstellbar, wenn die Zweifel, die im Rahmen der Vorprüfung verblieben und die Notwendigkeit einer vollständigen Verträglichkeitsprüfung begründen, zumindest im Licht dieser vollständigen Prüfung nicht als vernünftige wissenschaftliche Zweifel anzusehen sind.
84 Im Übrigen kommt dem Natura-2000-Programm für das Schutzgebiet keine Bedeutung für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Gebiets durch Stickstoffablagerungen zu. Denn dieses Programm stellt ausdrücklich fest, dass es keine Anforderungen zu Anstrengungen hinsichtlich der Wasserqualität enthält, die durch den Wasserwirtschaftsplan gewährleistet wird; es stellt auch keine konkreten Anforderungen für eine Verringerung des Stickstoffeintrags auf, der ebenfalls in einem anderen Gesetz geregelt ist.
85 Auf die dritte Frage ist somit zu antworten, dass Dokumente wie der Wasserbewirtschaftungsplan 2015‑2021 sowie das Natura-2000-Programm des geschützten Gebiets für die Prüfung der Auswirkungen von Plänen oder Projekten auf geschützte Gebiete gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie insoweit bedeutsam sind, als sie präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auszuräumen, welches das betreffende Schutzgebiet beeinträchtigen könnte. V. Ergebnis
86 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten: 1) Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verlangt keine neue Verträglichkeitsprüfung, wenn die Auswirkungen einer Tätigkeit bei einer bestandskräftigen früheren Genehmigung nicht umfassend untersucht wurden und auch die kumulativen Auswirkungen mit anderen Plänen und Projekten keine Berücksichtigung fanden. Eine im innerstaatlichen Recht vorgesehene neue Genehmigung einer unverändert fortgeführten Tätigkeit ist jedoch als Zustimmung zu dieser Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 anzusehen, die eine Verträglichkeitsprüfung voraussetzt, wenn diese Genehmigung tatsächlich über die Fortführung der Tätigkeit entscheidet. 2) Die Festlegung des Umfangs zulässiger Umweltauswirkungen von bestimmten Tätigkeiten in einem Wasserbewirtschaftungsplan kann bei der Vorprüfung der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung dieser Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 maßgeblich sein, wenn diese Festlegung jeden Zweifel ausschließt, dass die von ihm erfassten Auswirkungen der betreffenden Tätigkeiten das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigen. 3) Dokumente wie der Wasserbewirtschaftungsplan 2015‑2021 und das Natura-2000-Programm des geschützten Gebiets sind für die Prüfung der Auswirkungen von Plänen oder Projekten auf geschützte Gebiete gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 insoweit bedeutsam, als sie präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auszuräumen, welches das betreffende Schutzgebiet beeinträchtigen könnte.