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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.05.2022 – C-562/20

Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2022:381

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 12. Mai 2022 ( Rechtssache C‑562/20 SIA „Rodl & Partner“ gegen Valsts ieņēmumu dienests (Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa [Bezirksverwaltungsgericht, Lettland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie (EU) 2015/849 – Bewertung der Risiken durch die Verpflichteten – Automatische Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten – Drittland mit hohem Korruptionsrisiko – Publizität der Sanktionen“

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland) betrifft die Auslegung und die Gültigkeit bestimmter grundlegender Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (

2 Es gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, die Tragweite mehrerer wesentlicher Aspekte des Systems der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu klären, das auf dem in dieser Richtlinie vorgesehenen risikobasierten Ansatz beruht, insbesondere den Umfang des den Mitgliedstaaten in diesem Bereich zustehenden Ermessens sowie den Umfang der Pflichten der Verpflichteten in Bezug auf die Bewertung des Risikos, das von ihren Kunden ausgeht, und auf die Anwendung des angemessenen Niveaus von Sorgfaltspflichten ihnen gegenüber. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

3 Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und d der Richtlinie 2015/849 bestimmt: „Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen: c) Bewertung und gegebenenfalls Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung; d) kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen, und Gewährleistung, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden.“

4 Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 in der Fassung der Richtlinie 2018/843 bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … vor[schreiben], dass die Verpflichteten ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur in Bezug auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage erfüllen, oder auch dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates dazu verpflichtet ist.“

5 Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung lautet: „(1) In den in den Artikeln 18a bis 24 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten vor. … (3) Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, berücksichtigen sie zumindest die in Anhang III dargelegten Faktoren für ein potenziell höheres Risiko.“

6 In Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 60 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unanfechtbare Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verhängt wird, von den zuständigen Behörden unverzüglich, nachdem die von der Sanktion betroffene Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde, auf ihrer offiziellen Website veröffentlicht werden. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntgemacht. … (2) Gestatten die Mitgliedstaaten die Veröffentlichung von Entscheidungen, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden können, so machen die zuständigen Behörden auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. …“

7 Anhang III der Richtlinie 2015/849 bestimmt in Nr. 3 Buchst. b, dass die „Liste [in Form] eine[r] nicht erschöpfende[n] Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko nach Artikel 18 Absatz 3“ unter den „Faktoren bezüglich des geografischen Risikos“ die „Drittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind“, umfasst. B. Lettisches Recht

8 Die Richtlinie 2015/849 wurde durch das Noziedzīgi iegūtu līdzekļu legalizācijas un terorisma un proliferācijas finansēšanas novēršanas likums (Gesetz zur Verhinderung der Geldwäsche sowie der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation) vom 17. Juli 2008 ( II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die SIA „Rodl & Partner“ (im Folgenden: Rodl & Partner), ist eine Gesellschaft mit Sitz in Lettland, deren Tätigkeit u. a. in der Erbringung von Buchführungs‑, Wirtschaftsprüfungs‑ und Steuerberatungsdiensten besteht. Sie ist Verpflichtete im Sinne der Richtlinie 2015/849.

10 In der Zeit vom 3. April 2019 bis zum 6. Juni 2019 führten Beamte des Amtes für die Verhinderung von Geldwäsche unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (Noziedzīgi iegūtu līdzekļu legalizācijas novēršanas pārvalde) der lettischen Steuerverwaltung (Valsts ieņēmumu dienests, im Folgenden: VID) Kontrollen bei Rodl & Partner durch. Im Rahmen dieser Kontrollen stellte der VID u. a. fest, dass Rodl & Partner als Verpflichtete es unterlassen habe, eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß dem lettischen Antigeldwäschegesetz in Bezug auf zwei seiner Kunden durchzuführen und zu dokumentieren: die Stiftung It izglītības fonds (im Folgenden: Stiftung) und die Gesellschaft SIA RBA Consulting (im Folgenden: RBA Consulting).

11 Der erste Kunde, die Stiftung, ist in Lettland niedergelassen, und ihr Zweck ist die Förderung des Sektors der Informationstechnologie bei Studenten. Diese Stiftung wurde am 25. Oktober 2016 Kundin von Rodl & Partner. Das entsprechende Datenblatt zur Feststellung der Identität wurde am 7. März 2017 von VR, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation mit einer Aufenthaltserlaubnis in Lettland, die als Angestellte die Stiftung leitet, unterzeichnet. In diesem Merkblatt wurde als wirtschaftlicher Eigentümer der Stiftung die gesamte lettische Gesellschaft bezeichnet.

12 Rodl & Partner war der Ansicht, dass das Risikoprofil für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dieser Kundin als niedrig einzuschätzen sei. Dagegen wies der VID darauf hin, dass sich aus einem auf der Website dieses Amtes des VID veröffentlichten Bericht vom 22. Juni 2018 sowie aus der internationalen Praxis ergebe, dass die mögliche Nutzung von Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden: NRO) zu den größten Risiken der Terrorismusfinanzierung gehöre. Daher war nach Ansicht des VID Rodl & Partner verpflichtet, die Kundin genau zu prüfen, auch weil in diesem Rahmen zu berücksichtigen sei, dass die Kundin mit einem Drittland mit hohem Korruptionsrisiko, nämlich der Russischen Föderation, in Verbindung stehe.

13 Der zweite Kunde, RBA Consulting, ist eine Gesellschaft mit Sitz in Lettland, deren Tätigkeit in Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikationsdienstleistungen besteht. Alleingesellschafter und wirtschaftlicher Eigentümer dieser Gesellschaft ist ein lettischer Staatsangehöriger. Seit dem 28. Dezember 2017 ist sie Kundin von Rodl & Partner. Auch für diese Kundin war Rodl & Partner der Ansicht, dass das Risikoprofil als niedrig einzuschätzen sei.

14 Bei einer Überprüfung der Kontoauszüge dieser Gesellschaft stellte der VID hingegen fest, dass die Gesellschaft monatlich Überweisungen in Höhe von 25000 Euro von der Nord Stream 2 AG erhielt, die eine Tochtergesellschaft des russischen Unternehmens Gazprom ist. Außerdem ging aus den entsprechenden Rechnungen hervor, dass sie gemäß einem am 1. Januar 2018 zwischen RBA Consulting und der Nord Stream 2 AG unterzeichneten Vertrag ausgestellt worden waren. Nachdem der VID Rodl & Partner aufgefordert hatte, eine Kopie dieses Vertrags vorzulegen, legte diese dieses Dokument unter Hinweis darauf nicht vor, dass sie das Vertragsoriginal vor Ort in den Räumlichkeiten der Kundin geprüft habe. In diesem Kontext kam der VID zu dem Ergebnis, dass Rodl & Partner bei ihrer Aufsicht über die Geschäftsbeziehung mit dieser Kundin den von RBA Consulting mit der Nord Stream 2 AG durchgeführten Transaktionen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet habe, obwohl die Nord Stream 2 AG im Eigentum eines in einem Drittland mit hohem Korruptionsrisiko niedergelassenen Unternehmens stehe.

15 Mit Bescheid des VID vom 11. Juli 2019 wurde gegen Rodl & Partner eine Geldbuße in Höhe von 3000 Euro wegen Verstößen gegen die Verpflichtungen nach dem lettischen Antigeldwäschegesetz verhängt. Auf der Grundlage dieses Bescheids veröffentlichte der VID am 11. August 2019 auf seiner Website Informationen über die von Rodl & Partner begangenen Zuwiderhandlungen. Der Sanktionsbescheid wurde mit Bescheid des Generaldirektors des VID vom 13. November 2019 bestätigt. Rodl & Partner beantragte beim vorlegenden Gericht die Nichtigerklärung des letztgenannten Bescheids und die Löschung der im Internet veröffentlichten Informationen über die gegen sie verhängten Sanktionen.

16 Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass weder die Richtlinie 2015/849 noch das lettische Antigeldwäschegesetz vorsähen, dass eine NRO allein aufgrund ihrer Rechtsform als ein Fall mit erhöhtem Risiko anzusehen und ihr gegenüber folglich strengere Kriterien für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten anzuwenden seien. Rodl & Partner habe geltend gemacht, dass sich für den Fall, dass der VID der Auffassung sein sollte, dass ein Verpflichteter immer dann verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden müsse, wenn sein Kunde die Rechtsform einer NRO habe oder einer der Mitarbeiter des Kunden aus einem Drittland mit hohem Korruptionsrisiko stamme, die Frage stelle, ob ein solches Erfordernis nicht unverhältnismäßig sei und gesetzlich vorgesehen sein müsste.

17 Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass die Russische Föderation weder auf der von der Financial Action Task Force (FATF) veröffentlichten Liste der Länder mit hohem Risiko noch auf der Liste der Kommission der Drittländer mit hohem Risiko stehe. Es könne davon ausgegangen werden, dass dieses Land gemäß Anhang III Nr. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/849 als ein Land angesehen werden könne, in dem ein hohes Korruptionsrisiko bestehe (

18 Wenn zweitens diese Bestimmungen dahin auszulegen seien, dass sie automatisch dazu verpflichteten, verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zu ergreifen, wenn ein Risiko im Zusammenhang mit der Rechtsform des Kunden (NRO) sowie in Verbindung damit festgestellt werden könne, dass die vom Kunden bevollmächtigte und angestellte Person Staatsangehörige eines Drittlands mit hohem Korruptionsrisiko sei, sei zu prüfen, ob diese Auslegung mit dem in Art. 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei.

19 Drittens hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob der VID im konkreten Fall nicht dadurch über das in der einschlägigen Regelung vorgesehene Maß hinausgegangen sei, dass er den Umstand, dass RBA Consulting der Geschäftspartner einer Tochtergesellschaft einer russischen Gesellschaft sei, an sich schon als einen das Risiko des Kunden erhöhenden Faktor angesehen habe. Eine solche Vermutung sei nämlich weder im lettischen Antigeldwäschegesetz noch in der Richtlinie 2015/849 vorgesehen.

20 Viertens hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob der VID nicht die ihm durch die einschlägige Regelung verliehenen Befugnisse überschritten habe, indem er eine Kopie des zwischen der RBA Consulting und der Nord Stream 2 AG geschlossenen Vertrags angefordert habe. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und d der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass er die Vorlage der Kopie des zwischen dem Kunden und einem Dritten geschlossenen Vertrags vorschreibt.

21 Fünftens sei in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen sei, dass er vorsehe – und wenn ja, ob dies gerechtfertigt und verhältnismäßig sei –, dass der Verpflichtete auch dann Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber bestehenden Kunden ergreifen müsse, wenn keine wesentlichen Änderungen der Umstände des Kunden festgestellt worden seien, und ob diese Pflicht nur in Bezug auf Kunden gelte, bei denen ein hohes Risiko festgestellt worden sei.

22 Sechstens schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass einige der vom VID auf seiner Website veröffentlichten Informationen über die von Rodl & Partner begangenen Zuwiderhandlungen Ungenauigkeiten enthielten. Es fragt sich daher, wie Art. 60 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/849 auszulegen ist.

23 Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen i) automatisch verlangen, dass ein externer Buchhaltungsdienstleister verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden ergreift, wenn es sich bei dem Kunden um eine Nichtregierungsorganisation handelt und die von dem Kunden bevollmächtigte und angestellte Person Staatsangehörige eines Drittlands mit hohem Korruptionsrisiko, in diesem Fall der Russischen Föderation, mit einer Aufenthaltserlaubnis in Lettland ist, und ii) automatisch verlangen, diesem Kunden ein höheres Risiko zuzuschreiben? 2. Falls die vorhergehende Frage bejaht wird: Kann die erwähnte Auslegung von Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2015/849 als verhältnismäßig und daher als mit Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 des Vertrags über die Europäische Union vereinbar angesehen werden? 3. Ist Art. 18 der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er eine automatische Verpflichtung festlegt, in allen Fällen verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zu ergreifen, in denen ein Geschäftspartner des Kunden, jedoch nicht der Kunde selbst, in irgendeiner Weise mit einem Drittland mit hohem Korruptionsrisiko, in diesem Fall der Russischen Föderation, in Verbindung steht? 4. Ist Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und d der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass er die Verpflichtung des Verpflichteten vorsieht, im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vom Kunden eine Kopie des zwischen diesem und einem Dritten geschlossenen Vertrags einzuholen, und dass folglich die Prüfung dieses Vertrags vor Ort als unzureichend anzusehen ist? 5. Ist Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass der Verpflichtete Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber bestehenden Geschäftskunden selbst dann ergreifen muss, wenn keine wesentlichen Änderungen der Umstände des Kunden festgestellt werden können und die von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten gesetzte Frist für weitere Kontrollmaßnahmen noch nicht abgelaufen ist, und dass diese Verpflichtung nur gegenüber Kunden gilt, denen ein hohes Risiko zugeschrieben wurde? 6. Ist Art. 60 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde bei der Veröffentlichung von Informationen über eine Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie verhängt wird, verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die veröffentlichten Informationen genau mit den in der Entscheidung festgestellten Informationen übereinstimmen? III. Rechtliche Würdigung

24 Die sechs vom vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen betreffen die Auslegung und die Gültigkeit mehrerer grundlegender Bestimmungen der Richtlinie 2015/849. Vor einer Antwort halte ich es für angebracht, einige Vorbemerkungen zur zeitlich anwendbaren Fassung der Richtlinie 2015/849 und zu dem in dieser Richtlinie vorgesehenen System der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzustellen. A. Vorbemerkungen 1. Zur zeitlich anwendbaren Fassung der Richtlinie 2015/849

25 Aus den Akten geht hervor, dass Rodl & Partner die Risikoprüfungen am 1. September 2017 für die Stiftung bzw. am 8. Februar 2018 für RBA Consulting vornahm. Die vom VID durchgeführten Kontrollen fanden zwischen dem 3. April 2019 und dem 6. Juni 2019 statt, und der angefochtene Bescheid des VID wurde am 13. November 2019 erlassen. Die Richtlinie 2018/843, mit der die Richtlinie 2015/849 geändert wurde, trat am 9. Juli 2018 in Kraft. Sie setzte in ihrem Art. 4 Abs. 1 eine Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 fest.

26 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Risikobewertungen, auf die sich Rodl & Partner für die Ermittlung des Risikoniveaus und folglich der Sorgfaltspflichten gegenüber seinen beiden Kunden stützte, vor dem Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie von 2018 stattfanden. Die vom VID durchgeführten Kontrollen fanden dagegen nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie, aber vor Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie statt.

27 In diesem Kontext stimme ich mit den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung überein, dass, wie ich im Folgenden in Nr. 63 näher darlegen werde, die Risikobewertung und die daraus folgende Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden, die dem festgestellten Risikoniveau entsprechen, in dem von der Richtlinie 2015/849 vorgesehenen System der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein kontinuierlicher Prozess sind. Daraus folgt meines Erachtens, dass, anders als das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf die Fragen an den Gerichtshof offenbar meint, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Regelung, auf deren Grundlage die Rechtmäßigkeit der von einem Verpflichteten vorgenommenen Risikobewertung zu prüfen ist, notwendigerweise die bei der Durchführung der ursprünglichen Bewertung anwendbare sein muss. Im System der Richtlinie 2015/849 hat die Risikobewertung nämlich zwangsläufig dynamischen Charakter, und es besteht eine Pflicht der Verpflichteten, ihre Risikobewertungen auf aktuellem Stand zu halten (

28 Aus diesen Erwägungen ergibt sich meines Erachtens, dass die auf den Sachverhalt des vorliegenden Falls anwendbare Fassung der Richtlinie diejenige ist, die zum Zeitpunkt der vom VID durchgeführten Kontrollen galt, d. h. die durch die Richtlinie 2018/843 geänderte Fassung.

29 Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinien an die Mitgliedstaaten gerichtet sind (

30 Ich bin jedoch der Ansicht, dass die mit der Richtlinie 2018/843 vorgenommenen Änderungen der Bestimmungen der Richtlinie 2015/849, die das vorlegende Gericht in den Vorlagefragen anführt, keine wesentliche Auswirkung auf die Beantwortung dieser Fragen haben ( 2. Zu dem in der Richtlinie 2015/849 vorgesehenen System der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung a) System der Verhinderung nach einem risikobasierten Ansatz

31 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Richtlinie 2015/849, wie sich aus ihrem Art. 1 im Licht ihres ersten Erwägungsgrundes ergibt, das hauptsächliche Ziel hat, die Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, um zu vermeiden, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt der Union sowie die internationale Entwicklung darstellen (

32 Die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849 weisen demnach einen präventiven Charakter auf, denn sie zielen gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen und die Stabilität und Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten (

33 Wie aus den Erwägungsgründen 22 und 23 der Richtlinie 2015/849 hervorgeht, gründet sich dieser ganzheitliche, risikobasierte Ansatz (

34 Insbesondere ist jeder Mitgliedstaat nach Art. 7 der Richtlinie 2015/849 verpflichtet, angemessene Schritte zu unternehmen, um die für ihn bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern, sowie die Risikobewertung auf aktuellem Stand zu halten.

35 Nach Art. 8 der Richtlinie müssen die Verpflichteten, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe, gehalten sein, angemessene Schritte zu unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich u. a. in Bezug auf ihre Kunden, Länder oder geografische Gebiete, zu ermitteln und zu bewerten.

36 Diese Risikobewertung stellt eine Vorbedingung für geeignete Vorbeugungsmaßnahmen – d. h. die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden – dar, die so weit wie möglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern oder zumindest möglichst einschränken sollen (

37 Risiken sind außerdem naturgemäß veränderlich, und die Variablen können das potenzielle Risiko für sich genommen oder in Kombination mit anderen erhöhen oder verringern und damit den als angemessen anzusehenden Umfang der Präventivmaßnahmen beeinflussen (

38 In diesem Zusammenhang unterscheidet die Richtlinie 2015/849 drei Arten von Sorgfaltspflichten, die die Verpflichteten gegenüber ihren Kunden je nach dem ermittelten Risikoniveau anzuwenden haben: Standard‑, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten (

39 Die Standardsorgfaltspflichten gegenüber Kunden werden u. a. durch die Art. 13 und 14 der Richtlinie 2015/849 geregelt. Nach Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie bestehen sie in der Feststellung der Identität des Kunden (Buchst. a) und des wirtschaftlichen Eigentümers (Buchst. b), in der Bewertung und gegebenenfalls Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung (Buchst. c) und der kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung (Buchst. d). Nach Abs. 2 dieses Artikels können die Verpflichteten den Umfang dieser Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen.

40 In Bezug auf die vereinfachten Sorgfaltspflichten geht aus Art. 15 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/849 hervor, dass, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Verpflichteter feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringeres Risiko besteht, oder wenn ein Verpflichteter sich vergewissert hat, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist, es dem Verpflichteten gestattet sein kann, vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden.

41 Was schließlich die verstärkten Sorgfaltspflichten betrifft, ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849, dass in den in den Art. 18a bis 24 dieser Richtlinie genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, die Letzteren zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden haben.

42 Daraus folgt, dass, abgesehen von den Sonderfällen, die in den Art. 18a bis 24 der Richtlinie 2015/849 vorgesehen sind und in denen die Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten automatisch erfolgt, im Einklang mit dem oben in Nr. 37 angeführten notwendigen Zusammenhang zwischen der Bewertung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Angemessenheit der Präventivmaßnahmen die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten die Ermittlung höherer Risiken durch den Mitgliedstaat oder den Verpflichteten voraussetzt. Insbesondere müssen die anzuwendenden verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf einer Bewertung der Frage beruhen, ob und auf welchem Niveau ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht (

43 Insoweit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Richtlinie 2015/849, dass die Mitgliedstaaten und die Verpflichteten bei der Ermittlung der Fälle eines erhöhten Risikos, abgesehen von den in den Art. 18a bis 24 dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen, zumindest die in Anhang III dieser Richtlinie dargelegten Faktoren für ein potenziell höheres Risiko berücksichtigen müssen. Dieser Anhang enthält eine Liste mit einer nicht erschöpfenden Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein solches Risiko. b) Zur Rolle der Mitgliedstaaten beim risikobasierten Ansatz der Richtlinie 2015/849 1) Weites Ermessen der Mitgliedstaaten

44 Die Richtlinie 2015/849 nimmt nur eine minimale Harmonisierung im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche vor (

45 Die Richtlinie 2015/849 erkennt zum einen ausdrücklich an, dass die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise von unterschiedlichen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung betroffen sein können (

46 Zum anderen lässt diese Richtlinie jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit, das Schutzniveau zu ermitteln, das er im Hinblick auf das benannte Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung für angemessen hält (

47 Dieses Ermessen in Bezug auf das Schutzniveau, das den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2015/849 gewährt wird, betrifft sowohl die Möglichkeit, vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden im Fall der Ermittlung eines geringen Risikos zuzulassen, als auch – außer in den von den Art. 18a bis 24 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen – die Bestimmung der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden im Fall der Feststellung eines erhöhten Risikos.

48 Speziell in Bezug auf die verstärkten Sorgfaltspflichten hat der Gerichtshof bereits ausdrücklich anerkannt, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der angemessenen Art und Weise der Erfüllung der Verpflichtung, verstärkte Sorgfaltspflichten vorzuschreiben, und hinsichtlich der Festlegung sowohl der Fälle, in denen ein solches erhöhtes Risiko besteht, als auch der Sorgfaltspflichten über ein erhebliches Ermessen verfügen (

49 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Richtlinie 2015/849 ausdrücklich gestattet, dass die Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Grenzen des Unionsrechts strengere Vorschriften erlassen oder beibehalten können (

50 Nach alledem räumt die Richtlinie 2015/849 den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum ein, die aufgrund der Befugnis nach Art. 5 dieser Richtlinie ein höheres als das vom Unionsgesetzgeber gewählte Schutzniveau festlegen und andere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zulassen oder vorschreiben können oder auch im Rahmen des Ermessens, das ihnen Art. 18 der Richtlinie einräumt, andere Fälle eines erhöhten Risikos benennen können. Dabei können die Mitgliedstaaten insbesondere die in bestimmten Fällen anzuwendenden besonderen Maßnahmen benennen oder es in das Ermessen der Verpflichteten stellen, aufgrund der Risikobewertung die Maßnahmen anzuwenden, die als dem in einem näher bezeichneten Fall bestehenden Risiko angemessen betrachtet werden ( 2) Die Tragweite und die Konturen des weiten Ermessens der Mitgliedstaaten

51 In diesem Zusammenhang sind jedoch, wie im Übrigen aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, die Tragweite und die Konturen des weiten Ermessens, das den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2015/849 eingeräumt wird, im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu klären. Nach dem Wortlaut dieser Richtlinie, insbesondere nach ihrem Art. 5, sind die Mitgliedstaaten auf jeden Fall verpflichtet, „in den Grenzen des Unionsrechts“ tätig zu werden.

52 Insbesondere stellt sich im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit die Frage nach der geeigneten Rechtsgrundlage für die Feststellung anderer Risikofaktoren durch die Mitgliedstaaten – in dem von dieser Richtlinie definierten Rahmen –, die die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden rechtfertigen oder sogar erforderlich machen können.

53 Im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit ist nämlich zu prüfen, ob es erforderlich ist, dass alle Merkmale der von einem Mitgliedstaat festgestellten Risikofaktoren ausdrücklich in einem Rechtsakt mit Gesetzesrang festgelegt werden, wobei z. B. Länder oder Arten von Organisationen ausdrücklich angeführt werden müssen, die ein höheres Risiko aufweisen, das die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten rechtfertigt.

54 Insoweit bin ich der Ansicht, dass nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit die Bestimmung der Risikofaktoren im Allgemeinen, die potenziell in subjektive Rechtspositionen oder sogar Grundrechte eingreifen kann, grundsätzlich auf Rechtsakte mit Gesetzesrang gestützt werden muss. Ich bin jedoch auch der Ansicht, dass das Gesetz nicht alle spezifischen Risikofaktoren abschließend regeln muss und auch nicht kann.

55 Angesichts des dynamischen Charakters sowohl der Wirtschaftsbeziehungen als auch der kriminellen Aktivitäten ist es meines Erachtens nämlich unmöglich, abschließend im Voraus alle möglichen Faktoren zu bestimmen, die sich auf die Bewertung des Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung auswirken können. Wie im 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/849 ausdrücklich anerkannt wird, hat das Risiko naturgemäß veränderlichen Charakter. Es ist daher erforderlich, dem System einen gewissen Grad an Flexibilität zu gewährleisten, der eine dynamische Anpassung an die Bestimmung dieser Faktoren gestattet, aber stets unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Schutzes der durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte.

56 Daher steht das Unionsrecht meines Erachtens dem nicht entgegen, dass das Gesetz allgemeine Risikokategorien bestimmt, die unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse eines jeden Mitgliedstaats in weiteren, nachfolgenden Rechtsakten näher ausgeführt werden, die nicht notwendigerweise Gesetzesrang haben (

57 Die Bestimmung dieser Risikofaktoren sowie der geeigneten Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken muss sodann mit den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einklang stehen. Dazu gehören der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Rahmen der zweiten Vorlagefrage angeführt wird, und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der speziell in Art. 21 der Charta der Grundrechte verankert ist, der jede Diskriminierung u. a. wegen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit verbietet. Die Ausübung des ihnen durch die Richtlinie 2015/849 eingeräumten Ermessens durch die Mitgliedstaaten darf daher nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der Ziele der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erforderlich ist, und darf nicht zu Diskriminierungen führen. c) Zur Rolle der Verpflichteten beim risikobasierten Ansatz der Richtlinie 2015/849

58 Wie oben in Nr. 35 ausgeführt und wie aus den Art. 8 und 11 bis 18 der Richtlinie 2015/849 hervorgeht, spielen die Verpflichteten in dem durch diese Richtlinie geschaffenen System der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß einem risikobasierten Ansatz eine entscheidende Rolle bei der Bewertung der Risiken dieser Tätigkeiten. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, erklärt sich diese grundlegende Rolle durch die Nähe der Verpflichteten zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten und damit zu den potenziell rechtswidrigen Tätigkeiten, die diese Verpflichteten in die Lage versetzt, am besten etwaige verdächtige Geschäfte aufzudecken.

59 Unter diesem Blickwinkel sieht die Richtlinie 2015/849 zulasten dieser Personen die Verpflichtung vor, angemessene Schritte zu unternehmen, um die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren zu ermitteln und zu bewerten, sowie die Verpflichtung zur Anwendung der Sorgfaltspflichten.

60 Die Risikobewertung und die daraus folgende Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden durch die Verpflichteten setzen eine faktengestützte Entscheidungsfindung voraus, die es ermöglicht, gezielter auf die bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzugehen (

61 Insoweit geht aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849 ausdrücklich hervor, dass die von den Verpflichteten vorgenommenen Risikobewertungen aufgezeichnet, auf aktuellem Stand gehalten und den jeweiligen zuständigen Behörden und den betroffenen Selbstverwaltungseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden müssen.

62 Das Erfordernis der Aufzeichnung und des Nachweises gegenüber den Behörden in Bezug auf die Bewertungen der Verpflichteten und die daraus folgenden Entscheidungen zu den Sorgfaltspflichten findet sich auch in Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2015/849. Diese Bestimmung schreibt vor, dass die Verpflichteten gegenüber zuständigen Behörden oder Selbstverwaltungseinrichtungen nachweisen können, dass die Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind (

63 Außerdem handelt es sich bei der Risikobewertung um einen dynamischen und, soweit angemessen, kontinuierlichen Prozess. Dies ergibt sich zum einen aus der Verpflichtung aus dem angeführten Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849, die Risikobewertungen auf aktuellem Stand zu halten, und zum anderen aus der Verpflichtung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2015/849, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen und Kenntnisse über das Risikoprofil des Kunden zu haben, wobei die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden.

64 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die den Verpflichteten auferlegten Verpflichtungen nicht unverhältnismäßig sein dürfen. Dieses Erfordernis wird in der Richtlinie 2015/849 in Art. 8 Abs. 1 letzter Satz erläutert, wonach die den Verpflichteten nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten zu stehen haben. Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes dieser Richtlinie, in dem das Erfordernis eines ausgewogenen Ansatzes hervorgehoben wird und auf die „Notwendigkeit …, ein regulatorisches Umfeld zu schaffen, das den Unternehmen Wachstum ermöglicht, ohne dass ihnen dabei aufgrund der Einhaltung von Vorschriften unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen“, hinweist.

65 Aus dem Vorstehenden ergibt sich meines Erachtens, dass der Verpflichtete in dem mit der Richtlinie 2015/849 eingeführten System der Verhinderung den Behörden nachweisen können muss, dass er zum einen im Rahmen des Angemessenen und im Verhältnis zu seiner Art und seiner Größe eine möglichst umfassende Risikoanalyse in Bezug auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren und Quellen, durchgeführt hat und dass er zum anderen dem festgestellten Risiko angemessene Maßnahmen zur Kontrolle der Kunden im Einzelfall angewandt hat.

66 Auf der Grundlage aller vorstehenden Erwägungen sind die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts zu prüfen. B. Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage

67 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmungen automatisch verlangen, dass ein Verpflichteter einem Kunden ein höheres Risiko zuzuschreiben und folglich ihm gegenüber verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zu ergreifen hat, wenn es sich bei dem Kunden um eine NRO handelt und die von dem Kunden bevollmächtigte und angestellte Person Staatsangehörige eines Drittlands mit hohem Korruptionsrisiko ist.

68 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht für den Fall der Bejahung der ersten Frage wissen, ob diese so ausgelegten Bestimmungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 EUV vereinbar sind.

69 Wie in Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, sieht Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 vor, dass verstärkte Sorgfaltspflichten in zwei Fällen angewandt werden: zum einen in den in den Art. 18a bis 24 dieser Richtlinie genannten Fällen und zum anderen in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben. Da aus der Vorlageentscheidung nicht hervorgeht, dass der vorliegende Sachverhalt unter einen der in den Art. 18a bis 24 der Richtlinie 2015/849 genannten Fälle fällt, ist davon auszugehen, dass sich die erste Vorlagefrage auf den zweiten Fall bezieht.

70 Insoweit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Richtlinie 2015/849, dass die Mitgliedstaaten und die Verpflichteten bei der Ermittlung der Fälle eines erhöhten Risikos zumindest die in Anhang III dieser Richtlinie nicht erschöpfend aufgezählten Faktoren für ein potenziell höheres Risiko berücksichtigen müssen.

71 Wie sich oben aus den Nrn. 42 und 43 ergibt, muss, abgesehen von den in den Art. 18a bis 24 der Richtlinie 2015/849 genannten Fällen, in Anwendung des risikobasierten Ansatzes, auf dem das gesamte mit dieser Richtlinie geschaffene System der Verhinderung beruht, die eventuelle Zuschreibung eines höheren Risikos an einen Kunden und folglich die Ergreifung verstärkter Maßnahmen ihm gegenüber zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf einer eingehenden Bewertung des Risikos in Bezug auf diesen Kunden beruhen. Aus der vorstehenden Nr. 60 geht ferner hervor, dass bei dieser Bewertung alle Faktoren zu berücksichtigen sind, die sich auf die Feststellung des Risikoniveaus des Kunden selbst auswirken können.

72 Daraus folgt, dass, abgesehen von diesen in den Art. 18a bis 24 der Richtlinie 2015/849 genannten Fällen, die Zuschreibung eines höheren Risikos an einen Kunden und folglich die Ergreifung verstärkter Maßnahmen ihm gegenüber zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht automatisch erfolgt. Die Annahme verstärkter Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss sich vielmehr aus einer Einzelfallbeurteilung des spezifischen Risikos für diesen Kunden ergeben, die vom Verpflichteten auf der Grundlage der Kriterien vorgenommen wird, die der betreffende Mitgliedstaat oder der Verpflichtete selbst in Bezug auf alle relevanten Risikofaktoren ermittelt hat.

73 In seiner ersten Vorlagefrage bezieht sich das vorlegende Gericht auf zwei spezifische Risikofaktoren: zum einen der Umstand, dass es sich bei dem Kunden um eine NRO handelt, und zum anderen der Umstand, dass die von dem Kunden bevollmächtigte und angestellte Person Staatsangehörige eines Drittlands mit hohem Korruptionsrisiko, in diesem Fall der Russischen Föderation, ist.

74 Zum ersten dieser Faktoren weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass weder die Richtlinie 2015/849 noch das lettische Antigeldwäschegesetz vorsähen, dass eine NRO allein aufgrund ihrer Rechtsform als ein Fall mit erhöhtem Risiko anzusehen sei.

75 Wie sich insoweit aus den Nrn. 44 ff. der vorliegenden Schlussanträge ergibt, verfügen die Mitgliedstaaten in dem von der Richtlinie 2015/849 vorgesehenen System über ein weites Ermessen bei der Bestimmung der spezifischen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Sie können daher andere Fälle eines erhöhten Risikos benennen (

76 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 6 Abs. 12 Nr. 1 des lettischen Antigeldwäschegesetzes konkret ergibt, dass der Verpflichtete bei der Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter den Umständen, die sich auf das Risiko auswirken, das mit der Rechtsform des Kunden verbundene Risiko zu berücksichtigen hat. Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht, das allein für die Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, scheint es daher, dass das lettische Antigeldwäschegesetz die Rechtsform des Kunden ausdrücklich als Risikofaktor vorsieht, der bei der Risikoanalyse des Verpflichteten zu berücksichtigen ist.

77 Außerdem hat die lettische Regierung in ihren Erklärungen darauf hingewiesen, dass ein Bericht des Amtes für die Verhinderung von Geldwäsche unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte des VID (

78 Insoweit habe ich oben in Nr. 56 darauf hingewiesen, dass es meines Erachtens nicht gegen das Unionsrecht verstößt, allgemeine Risikokategorien (wie z. B. im vorliegenden Fall die Rechtsform des Kunden) gesetzlich zu bestimmen und sie anschließend (im vorliegenden Fall spezifisch die Rechtsform der NRO oder Stiftung) in weiteren, nachfolgenden Rechtsakten, die nicht notwendigerweise Gesetzesrang haben, zu spezifizieren. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, konkret festzustellen, ob im lettischen Rechtssystem tatsächlich davon auszugehen ist, dass der Umstand, dass ein Kunde die Rechtsform einer Stiftung oder einer NRO hat, einen potenziellen Faktor für ein höheres Risiko darstellt, den ein Verpflichteter nach nationalem Recht bei der Risikoanalyse, die er gegenüber seinem Kunden vornehmen muss, zu berücksichtigen hat.

79 Wenn das der Fall ist, müsste man daraus den Schluss ziehen, dass, obwohl der Umstand, dass ein Kunde die Rechtsform einer NRO hat, nicht automatisch dazu führt, dass diesem Kunden ein hohes Risikoprofil zugeschrieben wird – mit der Folge einer automatischen Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten –, die etwaige Nichtberücksichtigung dieses Gesichtspunkts eine Unterlassung bei der Bewertung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gegenüber dem Kunden darstellt. Außerdem muss der Verpflichtete, wie sich aus den vorstehenden Nrn. 61 und 62 ergibt, gegenüber zuständigen Behörden die Angemessenheit seiner Risikoanalyse nachweisen können und daher, dass er alle für diese Analyse relevanten Faktoren berücksichtigt hat.

80 Was den zweiten der oben in Nr. 73 genannten Faktoren angeht – nämlich den Umstand, dass die von dem Kunden bevollmächtigte und angestellte Person Staatsangehörige eines Drittlands mit hohem Korruptionsrisiko ist –, ist darauf hinzuweisen, dass, wie das vorlegende Gericht ausführt, die Russische Föderation weder auf der von der FATF veröffentlichten Liste der Länder mit hohem Risiko (

81 Aus Nr. 3 Buchst. b des Anhangs III der Richtlinie 2015/849, auf den in deren Art. 18 Abs. 3 Bezug genommen wird, geht jedoch hervor, dass unter den Faktoren für ein potenziell höheres geografisches Risiko, der Faktor „Drittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind“, angeführt wird.

82 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 111 Abs. 3 des lettischen Antigeldwäschegesetzes bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verpflichteten zumindest bestimmte Risikoerhöhungsfaktoren berücksichtigen müssen, zu denen nach Nr. 2 Buchst. b der Umstand gehört, dass der Kunde oder sein wirtschaftlicher Eigentümer mit einem Land oder einem Gebiet verbunden ist, in dem ein hohes Korruptionsrisiko besteht.

83 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Russische Föderation als Land oder Gebiet mit hohem Korruptionsrisiko angesehen werden könne (

84 Wenn das der Fall ist, wäre daraus – entsprechend dem, was zu dem Faktor betreffend die Rechtsform einer NRO festgestellt worden ist – der Schluss zu ziehen, dass der Umstand, dass ein Kunde eine Verbindung zur Russischen Föderation hat, obwohl er nicht automatisch dazu führt, dass diesem Kunden ein hohes Risikoprofil zugeschrieben wird – mit der Folge einer automatischen Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten –, einen Risikofaktor darstellt, der bei der Bewertung des Risikos des Kunden durch den Verpflichteten zwangsläufig berücksichtigt werden muss. Folglich stellte die etwaige Nichtberücksichtigung dieses Gesichtspunkts auch eine Unterlassung bei der Bewertung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gegenüber dem Kunden dar.

85 Unbeschadet der vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage des lettischen Rechts vorzunehmenden Beurteilungen sind jedoch noch einige Ausführungen zum Begriff „Verbindung“ zu machen. Eine solche Verbindung muss nämlich, um mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar zu sein, eine gewisse Bedeutung haben und sich in gewisser Weise auf das Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beziehen.

86 Unter diesen Umständen stellt der Umstand, dass ein einfacher Angestellter des Kunden die Staatsangehörigkeit eines Landes mit Geldwäscherisiko hat, meines Erachtens keine hinreichende Verbindung für die Annahme dar, dass ein Faktor für ein höheres Risiko vorliegen könnte. Ein solcher Ansatz könnte potenziell auch zu Diskriminierungen führen, die gegen den oben in Nr. 57 angeführten Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen. Etwas anderes könnte hingegen gelten, wenn die Verbindung z. B. den wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder einen Angestellten beträfe, dessen Rolle es ihm gestattet, Tätigkeiten auszuüben, die potenziell mit Geldwäsche verbunden sein können.

87 Die Vorlageentscheidung enthält keine hinreichenden Angaben, insbesondere zur Rolle von VR, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, bei der Stiftung, um zu diesem Aspekt Stellung zu nehmen. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass sich aus dieser Entscheidung ergibt, dass als wirtschaftlicher Eigentümer der Stiftung die gesamte lettische Gesellschaft bezeichnet wurde, eine Schlussfolgerung, die offensichtlich im Widerspruch zu dem in der Richtlinie 2015/849 verwendeten Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers steht (

88 Um dem vorlegenden Gericht eine möglichst erschöpfende Antwort zu geben, erscheint es mir schließlich noch erforderlich, erstens darauf hinzuweisen, dass Rodl & Partner, wie sich aus den vorstehenden Nrn. 61 und 62 ergibt und wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nachzuweisen hat, warum sie im Licht der Situation des Kunden und angesichts bestimmter Faktoren, die möglicherweise ein erhöhtes Risiko aufzeigten, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass für den fraglichen Kunden nur ein geringes Risiko bestand und es daher ausreichte, vereinfachte Sorgfaltspflichten anzuwenden.

89 Zweitens scheint es im Licht der Akten, dass der VID Rodl & Partner nicht für die fehlende Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten gegenüber ihrem Kunden auf der Grundlage einer nationalen Praxis des VID, wonach ein Kunde immer dann Gegenstand verstärkter Sorgfaltspflichten durch einen Verpflichteten sein muss, wenn dieser Kunde die Rechtsform einer NRO hat oder einer seiner Angestellten ein Staatsangehöriger eines Drittlands mit hohem Korruptionsrisiko ist, mit einer Sanktion belegt hat (

90 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage wie in Abschnitt IV Nr. 1 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt zu beantworten. Ich bin daher der Ansicht, dass die zweite Vorlagefrage, die nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt wird, nicht zu beantworten ist. C. Zur dritten Vorlagefrage

91 Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 18 der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er eine automatische Verpflichtung festlegt, in allen Fällen verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zu ergreifen, in denen ein Geschäftspartner des Kunden, jedoch nicht der Kunde selbst, in irgendeiner Weise mit einem Drittland mit hohem Korruptionsrisiko in Verbindung steht.

92 Aus den zur ersten Vorlagefrage, insbesondere in den vorstehenden Nrn. 69 bis 72, angestellten Erwägungen ergibt sich, dass abgesehen von den in den Art. 18a bis 24 der Richtlinie 2015/849 genannten Fällen die Zuschreibung eines höheren Risikos an einen Kunden und folglich die Annahme verstärkter Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ihm gegenüber nicht automatisch erfolgt, sondern sich aus einer Einzelfallbeurteilung des spezifischen Risikos für diesen Kunden ergeben muss, die vom Verpflichteten auf der Grundlage der Kriterien vorgenommen wird, die der betreffende Mitgliedstaat oder der Verpflichtete selbst in Bezug auf alle relevanten Risikofaktoren ermittelt hat.

93 Aus diesen Erwägungen, die in Bezug auf die mögliche automatische Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten auf die vorliegende Vorlagefrage entsprechend anwendbar sind, ergibt sich meines Erachtens, dass auch die dritte Vorlagefrage zu verneinen ist.

94 Um dem vorlegenden Gericht eine möglichst sachdienliche Antwort zu geben, ist allerdings die Frage zu vertiefen, welche Bedeutung im Rahmen des in der Richtlinie 2015/849 vorgesehenen Systems der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Situationen haben, in denen ein Geschäftspartner des Kunden und nicht der Kunde selbst in irgendeiner Weise mit einem Drittland mit hohem Korruptionsrisiko in Verbindung steht.

95 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie ich bereits dargelegt habe, in Anhang III der Richtlinie 2015/849 die Faktoren für ein potenziell höheres geografisches Risiko aufgeführt werden, darunter „Drittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind“. In diesem Anhang wird nicht danach unterschieden, ob die geografischen Faktoren den Kunden oder seine Geschäftspartner betreffen. Sodann ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849, dass die Risikobewertung, die die Verpflichteten vorzunehmen haben, unter Berücksichtigung von Risikofaktoren nicht nur in Bezug auf ihre Kunden, sondern u. a. auch in Bezug auf „Transaktionen“ erfolgt. Der Ansatz, wonach die Prüfung der Risikofaktoren nicht auf den Kunden als Subjekt beschränkt ist, sondern auch dessen Transaktionen betrifft, wird im Übrigen durch Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2015/849 betreffend die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bestätigt. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung auch die Geschäftstätigkeit des Kunden betrifft.

96 Andererseits spricht das in Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge in Erinnerung gerufene Hauptziel der Richtlinie 2015/849 für eine weite Auslegung des Begriffs des geografischen Risikos, die nicht nur die Herkunft des Kunden aus „Drittländer[n], in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind“, umfasst, sondern auch andere mögliche Verbindungen zu diesem Land, wie etwa Geschäftstätigkeiten oder bedeutende geschäftliche Einnahmen im Zusammenhang mit diesem Land. Insoweit weise ich darauf hin, dass aus dem Leitfaden der FATF für einen risikobasierten Ansatz für Buchführungsdienstleister (

97 Wie bereits in Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, ergeben sich die Pflichten der Verpflichteten jedoch grundsätzlich aus dem nationalen Gesetz zur Umsetzung und nicht unmittelbar aus der Richtlinie 2015/849. Art. 111 Abs. 3 des lettischen Antigeldwäschegesetzes, der oben in Nr. 82 wiedergegeben wird, nennt als Risikofaktor, der bei der Risikobewertung zu berücksichtigen ist, den Umstand, dass der Kunde oder sein wirtschaftlicher Eigentümer mit einem Land oder einem Gebiet verbunden ist, in dem ein hohes Korruptionsrisiko besteht. Anders als Anhang III der Richtlinie 2015/849 scheint diese Bestimmung daher die Relevanz des geografischen Faktors in subjektiver Hinsicht auf den Kunden selbst oder seinen wirtschaftlichen Eigentümer zu beschränken.

98 Diese Bestimmung ist jedoch im Einklang mit der Richtlinie 2015/849 auszulegen, was Sache des vorlegenden Gerichts ist. Insoweit weise ich außerdem darauf hin, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung es erfordern würde, diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie auch die Verbindung des Kunden mit einem Land oder Gebiet, in dem ein hohes Korruptionsrisiko besteht, im Zusammenhang mit den geschäftlichen Einnahmen des Kunden und damit auf die Transaktionen, die der Kunde selbst im Zusammenhang mit diesem Land ausführt, einschließlich der Einnahmen aus Geschäftstätigkeiten mit Geschäftspartnern, die mit einem Drittland mit hohem Korruptionsrisiko in Verbindung stehen, als Faktor betreffend das geografische Risiko umfasst.

99 Dies vorausgeschickt, verlangt das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, auf das ich oben in Nr. 64 Bezug genommen habe, dass auf den Umfang und die Bedeutung der Transaktion oder der geschäftlichen Einnahmen abzustellen ist, die mit dem Land mit höherem Risiko in Verbindung stehen, was notwendigerweise von einer Einzelfallprüfung abhängt. Daraus folgt, dass nicht jede Einnahme aus Geschäftstätigkeiten mit Geschäftspartnern, die mit einem Drittland mit hohem Korruptionsrisiko in Verbindung stehen, ein Risikofaktor sein wird, der bei der Bewertung des Risikos des Kunden zu berücksichtigen ist. Nur Transaktionen und geschäftliche Einnahmen in erheblichem Umfang werden zu diesem Zweck berücksichtigt und können als Verbindung zu diesem Land angesehen werden. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn der Kunde einen Teil seiner Einnahmen – der im Verhältnis zu seinem Gesamtumsatz als beträchtlich angesehen werden kann – von diesem Geschäftspartner, der mit dem Drittland mit hohem Korruptionsrisiko in Verbindung steht, erzielt oder wenn die Transaktionen in irgendeiner Weise geeignet sind, eine Abhängigkeit des Kunden von diesem Geschäftspartner zu schaffen.

100 Es ist jedenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, konkret zu beurteilen, ob dies im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Verhältnis zwischen RBA Consulting und ihrem Geschäftspartner, der mit dem Drittland mit hohem Korruptionsrisiko in Verbindung steht, der Fall ist und ob Rodl & Partner daher dieses Geschäft bei der Risikobewertung ihres Kunden hätte berücksichtigen müssen. Insoweit gelten die Erwägungen, die ich oben in den Nrn. 88 und 89 angestellt habe, entsprechend für die Risikobewertung betreffend RBA Consulting.

101 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die dritte Vorlagefrage wie in Abschnitt IV Nr. 2 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt zu beantworten. D. Zur vierten Vorlagefrage

102 Mit seiner vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und d der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass er die Verpflichtung des Verpflichteten vorsieht, im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vom Kunden eine Kopie des zwischen diesem und einem Dritten geschlossenen Vertrags einzuholen, oder ob die Prüfung dieses Vertrags vor Ort als hinreichend angesehen werden kann.

103 Die vierte Vorlagefrage fügt sich wie die dritte Frage in den Rahmen der Einwände des VID gegen die Bewertung des Risikos, die Rodl & Partner für ihren zweiten in Rede stehenden Kunden, RBA Consulting, vorgenommen hatte.

104 Wie oben in Nr. 39 ausgeführt, legt Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 die (Standard‑)Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fest, die die Verpflichteten im Fall der Feststellung eines Standardrisikoniveaus anwenden müssen. Dazu gehören die in den Buchst. c und d dieser Bestimmung vorgesehenen.

105 Wie sich aus den vorstehenden Nrn. 61 und 62 sowie den dort angeführten Vorschriften (Art. 8 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2015/849) ergibt, müssen die Verpflichteten die Beweis- und Dokumentationsanforderungen gegenüber den zuständigen Behörden sowohl hinsichtlich der Risikobewertungen, die sie gegenüber ihren Kunden vorgenommen haben, als auch hinsichtlich der Eignung der Sorgfaltspflichten, die sie gegenüber ihren Kunden in Bezug auf das festgestellte Risiko angewandt haben, einhalten (

106 Außerdem verpflichtet Art. 40 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 die Verpflichteten, eine Kopie der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß der Richtlinie erforderlich sind, aufzubewahren.

107 Im Übrigen legen die oben angeführten Bestimmungen der Richtlinie 2015/849 die Modalitäten nicht genau fest, mittels deren die Verpflichteten diesen Erfordernissen des Nachweises und der Dokumentation gegenüber den zuständigen Behörden genügen können. In diesem Zusammenhang betrifft die Frage des vorlegenden Gerichts gerade diese Modalitäten.

108 Insoweit bin ich der Ansicht, dass bei einer Kontrolle wie der des VID ein Verpflichteter wie Rodl & Partner gehalten ist, die Risikobewertung, die er gegenüber einem seiner Kunden vorgenommen hat, den Umstand, dass er bei dieser Bewertung alle relevanten Risikofaktoren berücksichtigt hat, sowie den Umstand, dass diese Bewertung die Schlussfolgerung hinsichtlich der auf diesen Kunden angewandten Sorgfaltspflichten angemessen stützt, in geeigneter Weise zu dokumentieren und Nachweise dafür vorzulegen hat.

109 Für den Fall, dass im Rahmen dieser Risikobewertung eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion mit einem Geschäftspartner zu berücksichtigen ist, der mit einem Drittland mit hohem Korruptionsrisiko in Verbindung steht, ist der Verpflichtete gehalten, der zuständigen Behörde geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass er diese Transaktion oder Geschäftsbeziehung untersucht und sie gebührend berücksichtigt hat, um zu seinen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Risikoniveaus des Kunden zu gelangen.

110 Allerdings setzt die Nachweis- und Aufzeichnungspflicht des Verpflichteten meines Erachtens nicht immer voraus, dass notwendigerweise die Kopie eines Vertrags physisch vorgelegt wird. Je nach Fall kann der Nachweis durch andere Modalitäten erbracht werden, die jedoch für diesen Zweck geeignet sein müssen. Dies könnte z. B., wie die Kommission im Wesentlichen ausgeführt hat, durch die Vorlage von Bewertungsberichten über den Vertrag erfolgen, die die Informationen enthalten, die für die tatsächliche Bewertung des mit dieser Geschäftsbeziehung verbundenen Risikos erforderlich sind, und die nachweisen können, dass der Verpflichtete den fraglichen Vertrag bei seiner Risikobewertung betreffend den Kunden tatsächlich geprüft und berücksichtigt hat.

111 Der Verpflichtete kann jedoch meines Erachtens die Nichtberücksichtigung dieser Geschäftsbeziehung bei der Risikoanalyse betreffend den Kunden nicht damit rechtfertigen, dass er sich hinter der Unmöglichkeit der Vorlage des fraglichen Vertrags versteckt. Das völlige Fehlen von Nachweisen und Aufzeichnungen zu einer relevanten Geschäftsbeziehung in der Risikoanalyse betreffend den Kunden stellt einen Verstoß gegen die oben in Nr. 105 genannten Pflichten dar. Es ist natürlich Sache des vorlegenden Gerichts, konkret zu beurteilen, ob dies hier der Fall ist.

112 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vierte Vorlagefrage wie in Abschnitt IV Nr. 3 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt zu beantworten. E. Zur fünften Vorlagefrage

113 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass der Verpflichtete Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber bestehenden Geschäftskunden selbst dann ergreifen muss, wenn keine wesentlichen Änderungen der Umstände des Kunden festgestellt werden können und die von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten gesetzte Frist für weitere Kontrollmaßnahmen noch nicht abgelaufen ist, und dass diese Verpflichtung nur gegenüber Kunden gilt, denen ein hohes Risiko zugeschrieben wurde.

114 Diese Frage wurde gestellt, da der VID im Ausgangsverfahren einen Verstoß von Rodl & Partner gegen das lettische Antigeldwäschegesetz feststellte, das vorsieht, dass der Verpflichtete die Informationen über seine Kunden regelmäßig, mindestens jedoch einmal alle 18 Monate, aktualisieren muss (

115 Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 sieht vor, dass die Verpflichteten ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur in Bezug auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage erfüllen, insbesondere, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern (oder in anderen Situationen, die durch die mit der Richtlinie 2018/843 eingeführten Änderungen hinzugefügt wurden).

116 Insoweit weise ich darauf hin, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (

117 In wörtlicher Hinsicht geht aus Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 hervor, dass die Verpflichteten ihre Sorgfaltspflichten „zu geeigneter Zeit“ in Bezug auf die bestehende Kundschaft „auf risikobasierter Grundlage“ erfüllen müssen. Es ergibt sich daraus auch, dass einer der Fälle, aber nicht der einzige, in dem dies angemessen ist, der Fall ist, „wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern“. Die Richtlinie 2015/849 enthält im Übrigen keine näheren Angaben dazu, was unter „geeigneter Zeit“ zu verstehen ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich jedoch, dass der Verpflichtete die Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten anzuwenden oder zu aktualisieren hat, wenn dies im Hinblick auf die Bewertung des Risikos der Geldwäsche in Verbindung mit dem Kunden, die, wie wir gesehen haben, von einer Analyse aller relevanten Faktoren abhängt, nicht nur notwendig, sondern auch nur angemessen erscheint. Außerdem ist, ebenfalls in wörtlicher Hinsicht, darauf hinzuweisen, dass sich die fragliche Bestimmung nicht darauf beschränkt, diese Verpflichtung nur gegenüber Kunden vorzusehen, denen ein hohes Risikoniveau zugeschrieben wurde.

118 Diese Auslegung der fraglichen Bestimmung wird in systematischer Hinsicht bestätigt. Zum einen ist festzustellen, dass Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 in Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) des Kapitels II, betreffend Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, der Richtlinie 2015/849 enthalten ist. Daraus folgt, dass die den Verpflichteten nach dieser Bestimmung obliegende Pflicht für alle Kunden unabhängig davon gilt, ob sie ein Standardrisiko, ein geringes oder ein hohes Risiko aufweisen.

119 Zum anderen handelt es sich, wie bereits oben in Nr. 63 ausgeführt, im System der Richtlinie 2015/849 bei der Risikobewertung um einen dynamischen und, soweit angemessen, kontinuierlichen Prozess. Die Verpflichteten müssen die Transaktionen ihrer Kunden daher innerhalb vernünftiger Grenzen grundsätzlich ständig kontrollieren. Folglich müssen sie, wenn ihnen Umstände wie etwa Transaktionen bekannt werden, die sich potenziell auf die Risikobewertung betreffend den Kunden auswirken können, diese Umstände berücksichtigen und, soweit angemessen, die Risikoanalyse und gegebenenfalls den Umfang der auf diesen Kunden angewandten Sorgfaltspflichten überprüfen.

120 Eine weite Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung innerhalb vernünftiger Grenzen steht im Übrigen meines Erachtens im Einklang mit dem Hauptziel der Richtlinie 2015/849, auf das in Nr. 31 hingewiesen wird.

121 Was den vorliegenden Fall betrifft, stelle ich zunächst fest, dass, wie die lettische Regierung und das vorlegende Gericht selbst darlegen, das lettische Recht eine Pflicht des Verpflichteten vorsieht, die Informationen über seine Kunden regelmäßig zu aktualisieren, die Frist von 18 Monaten aber nur die äußerste Frist für diese Aktualisierung darstellt. Eine Auslegung dieser Bestimmung im Einklang mit Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 impliziert meines Erachtens, dass sie nicht dahin verstanden werden kann, dass keine Pflicht des Verpflichteten besteht, seine Risikoanalyse gegenüber einem Kunden immer dann zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern – und folglich, soweit angemessen, die auf den Kunden angewandten Maßnahmen anzupassen –, wenn ihm Umstände bekannt werden, die sich auf diese Risikobeurteilung auswirken können.

122 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Transaktionen zwischen RBA Consulting und der mit dem Land mit hohem Korruptionsrisiko verbundenen Gesellschaft, von denen Rodl & Partner unstreitig Kenntnis erlangt hat, Transaktionen darstellten, die die Annahme zuließen, dass es im Hinblick auf die Risikobewertung betreffend RBA Consulting – auch im Licht dieser Transaktionen – angebracht war, dass Rodl & Partner diese Bewertung aktualisierte und gegebenenfalls die Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber dieser Kundin unabhängig vom Ablauf der im lettischen Recht vorgesehenen äußersten Frist von 18 Monaten änderte.

123 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die fünfte Vorlagefrage wie in Abschnitt IV Nr. 4 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt zu beantworten. F. Zur sechsten Vorlagefrage

124 Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 60 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde bei der Veröffentlichung von Informationen über eine Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie verhängt wird, verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die veröffentlichten Informationen genau mit den in der Entscheidung festgestellten Informationen übereinstimmen.

125 Insoweit ist zunächst das Vorbringen der lettischen Regierung zurückzuweisen, wonach diese Frage hypothetisch und daher unzulässig sei (

126 In der Sache geht aus dem Wortlaut von Art. 60 Abs. 2 hervor, dass die Informationen, die in Entscheidungen, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden können, enthalten sind, im Internet veröffentlicht werden. Solche Informationen müssen daher den in den genannten Entscheidungen enthaltenen entsprechen. Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, die sechste Vorlagefrage wie in Abschnitt IV Nr. 5 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt zu beantworten. IV. Ergebnis

127 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen nicht automatisch verlangen, dass ein Verpflichteter einem Kunden ein höheres Risiko zuzuschreiben und folglich ihm gegenüber verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden zu ergreifen hat, wenn es sich bei dem Kunden um eine Nichtregierungsorganisation handelt und die von dem Kunden bevollmächtigte und angestellte Person Staatsangehörige eines Drittlands mit hohem Korruptionsrisiko ist. In Anwendung des den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2015/849 eingeräumten Ermessens kann ein Mitgliedstaat jedoch in seinem nationalen Recht bestimmen, dass diese Umstände Faktoren für ein höheres Risiko darstellen, die ein Verpflichteter bei der Risikoanalyse, die er gegenüber seinem Kunden vornehmen muss, zu berücksichtigen hat. 2. Art. 18 der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen keine automatische Verpflichtung festlegen, in allen Fällen verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zu ergreifen, in denen ein Geschäftspartner des Kunden, jedoch nicht der Kunde selbst, in irgendeiner Weise mit einem Drittland mit hohem Korruptionsrisiko in Verbindung steht. Der Umstand, dass der Kunde in Verbindung mit einem solchen Land einen beträchtlichen Teil seiner Einnahmen erzielt oder bedeutende Transaktionen durchführt, stellt jedoch einen Faktor für ein höheres Risiko dar, den ein Verpflichteter bei der Risikoanalyse eines Kunden zu berücksichtigen hat. 3. Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und d der Richtlinie 2015/849 ist dahin auszulegen, dass er keine zwangsläufige Verpflichtung des Verpflichteten vorsieht, im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vom Kunden eine Kopie des zwischen diesem und einem Dritten geschlossenen Vertrags einzuholen. Der Verpflichtete ist jedoch gehalten, gegebenenfalls der zuständigen Behörde geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass er diese Transaktion oder Geschäftsbeziehung untersucht und sie gebührend berücksichtigt hat, um zu seinen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Risikoniveaus des Kunden zu gelangen. 4. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 ist dahin auszulegen, dass der Verpflichtete die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen seiner Kunden innerhalb vernünftiger Grenzen grundsätzlich ständig kontrollieren muss, auch wenn die im Recht der Mitgliedstaaten festgelegte äußerste Frist zur Überprüfung der Umstände des Kunden noch nicht abgelaufen ist oder wenn keine wesentlichen Änderungen der Umstände des Kunden festgestellt werden können. Wenn dem Verpflichteten Umstände bekannt werden, die sich potenziell auf die Risikobewertung betreffend den Kunden auswirken können, muss er diese Umstände berücksichtigen und, soweit angemessen, die Risikoanalyse und gegebenenfalls den Umfang der auf diesen Kunden angewandten Sorgfaltspflichten überprüfen. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Kunden, bei denen ein hohes Risiko besteht. 5. Art. 60 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/849 ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde bei der Veröffentlichung von Informationen über eine Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie verhängt wird, verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die veröffentlichten Informationen genau mit den in der Entscheidung festgestellten Informationen übereinstimmen.