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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022 – C-66/21
Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2022:434
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 2. Juni 2022 ( Rechtssache C‑66/21 O.T. E. gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag [Bezirksgericht Den Haag, Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Einwanderungspolitik – Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels – Richtlinie 2004/81/EG – Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind – Art. 6 – Bedenkzeit – Dies a quo und dies ad quem – Verbot, während der Bedenkzeit Rückführungsentscheidungen zu vollstrecken – Begriff ‚Rückführungsentscheidungen‘ – Nationale Regelung, nach der das Opfer in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann – Zulässigkeit“ I. Einleitung
1 Kann ein Mitgliedstaat während der Bedenkzeit, die er einer Person, die Opfer des Menschenhandels ist, gemäß Art. 6 der Richtlinie 2004/81/EG (dies a quo und der dies ad quem dieser Bedenkzeit?
2 Dies sind im Wesentlichen die Fragen, die die Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag, Niederlande) im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens stellt.
3 Dieses Ersuchen bietet dem Gerichtshof erstmals die Gelegenheit, sich zum Zusammenspiel zwischen dem in der Richtlinie 2004/81 vorgesehenen Verfahren für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels an einen Drittstaatsangehörigen, der Opfer des Menschenhandels ist, und dem Verfahren zur Überstellung dieses Drittstaatsangehörigen in den für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, das in der Verordnung Nr. 604/2013 (
4 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich in einem ersten Schritt die Gründe darlegen, aus denen ich der Ansicht bin, dass der Begriff „Rückführungsentscheidung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 die Maßnahmen umfasst, mit denen ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer des Menschenhandels ist, infolge der Vollstreckung einer gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 getroffenen Überstellungsentscheidung gezwungen wird, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verlassen, in dem er sich befindet. Ich werde daher erläutern, dass dieser Artikel, indem er es diesem Mitgliedstaat untersagt, während der Bedenkzeit eine Rückführungsentscheidung zu vollstrecken, dem entgegensteht, dass dieser Mitgliedstaat diesen Drittstaatsangehörigen in Vollstreckung einer Entscheidung nach der Verordnung Nr. 604/2013 in den für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt.
5 Dagegen werde ich erläutern, dass die zuständigen nationalen Behörden weiterhin die Möglichkeit haben, während dieses Zeitraums eine Überstellungsentscheidung oder vorbereitende Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu erlassen, sofern diese Maßnahmen die praktische Wirksamkeit der Bedenkzeit nicht in Frage stellen.
6 In einem zweiten Schritt werde ich in den vorliegenden Schlussanträgen näher auf die Modalitäten für die Berechnung der Bedenkzeit und insbesondere des dies a quo und des dies ad quem dieser Bedenkzeit eingehen. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 2004/81
7 Art. 1 der Richtlinie 2004/81 bestimmt: „Mit dieser Richtlinie sollen die Voraussetzungen für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels, der an die Dauer der maßgeblichen innerstaatlichen Verfahren gekoppelt ist, an Drittstaatsangehörige festgelegt werden, die bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der Beihilfe zur illegalen Einwanderung kooperieren.“
8 Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel sind oder waren, auch dann an, wenn sie illegal in einen Mitgliedstaat eingereist sind.“
9 Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann, so informieren sie die betroffene Person über die im Rahmen dieser Richtlinie gebotenen Möglichkeiten.“
10 Art. 6 („Bedenkzeit“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den betroffenen Drittstaatsangehörigen eine Bedenkzeit zugestanden wird, in der sie sich erholen und dem Einfluss der Täter entziehen können, so dass sie eine fundierte Entscheidung darüber treffen können, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Die Dauer und der Beginn der in Unterabsatz 1 genannten Bedenkzeit werden nach dem innerstaatlichen Recht festgelegt. (2) Während der Bedenkzeit und in Erwartung der Entscheidung der zuständigen Behörden haben die betroffenen Drittstaatsangehörigen Zugang zu der in Artikel 7 vorgesehenen Behandlung und es darf keine ihre Person betreffende Rückführungsentscheidung vollstreckt werden. (3) Aufgrund der Bedenkzeit ergibt sich kein Aufenthaltsrecht nach dieser Richtlinie. (4) Ein Mitgliedstaat kann jederzeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit sowie für den Fall, dass die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass die betroffene Person den Kontakt mit den Tätern der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Straftaten aktiv, freiwillig und aus eigener Initiative wieder aufgenommen hat, die Bedenkzeit beenden.“
11 Art. 7 („Behandlung vor Erteilung des Aufenthaltstitels“) der Richtlinie 2004/81 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den betroffenen Drittstaatsangehörigen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, die Mittel zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gewährt werden und sie Zugang zu medizinischer Notversorgung erhalten. Sie beachten die speziellen Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen, einschließlich psychologischer Hilfe, soweit diese angemessen und durch innerstaatliches Recht vorgesehen ist. (2) Bei der Anwendung dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten den Sicherheits- und Schutzbedürfnissen der betroffenen Drittstaatsangehörigen gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gebührend Rechnung. …“
12 Art. 8 dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Nach Ablauf der Bedenkzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass der betroffene Drittstaatsangehörige bereits die unter Buchstabe b) genannte Voraussetzung erfüllt, prüfen die Mitgliedstaaten, a) welche Möglichkeiten sich durch eine Verlängerung seines Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet für die Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren ergeben, b) ob er seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit eindeutig bekundet hat und c) ob er alle Verbindungen zu denjenigen abgebrochen hat, die der Begehung der in Artikel 2 Buchstaben b) und c) genannten Straftaten verdächtig sind. (2) Unbeschadet der Gründe im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit wird der Aufenthaltstitel nur erteilt, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. …“ 2. Weitere Bestimmungen des Unionsrechts
13 Im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge werde ich auf die Art. 21, 29, 31 und 32 der Verordnung Nr. 604/2013 Bezug nehmen.
14 Ich werde mich auch auf die Richtlinie 2011/36/EU ( B. Niederländisches Recht
15 Art. 8 ab initio und Buchst. k des Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000) ( „Ein Ausländer hält sich nur rechtmäßig in den Niederlanden auf: … k. in dem Zeitraum, in dem ihn der Minister in die Lage versetzt, Anzeige wegen eines Verstoßes gegen Art. 273f[ (
16 Gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes profitieren Drittstaatsangehörige während der Bedenkzeit von den Unterstützungsmaßnahmen, die in Art. 7 der Richtlinie 2004/81 vorgesehen sind.
17 Art. 30 Abs. 1 des Ausländergesetzes bestimmt, dass ein Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht geprüft wird, wenn nach der Verordnung Nr. 604/2013 festgestellt ist, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist.
18 Die Modalitäten für die Gewährung der Bedenkzeit sind im Vreemdelingencirculaire 2000 (Ausländerrundschreiben 2000) ( „Die [Koninklijke Marechaussee (Gendarmerie, Niederlande)] verfügt über die gleichen Befugnisse wie der Leiter der nationalen Polizei, wenn es in Bezug auf einen Ausländer Hinweise auf Menschenhandel gibt. … Der Immigratie- en Naturalisatiedienst [Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde, Niederlande ( 1. die Bedenkzeit für Opfer des Menschenhandels; 2. die Aufenthaltserlaubnis für Opfer des Menschenhandels; und 3. die Aufenthaltserlaubnis für Zeugen, die Menschenhandel anzeigen. zu 1. Bedenkzeit Nach Art. 8 [ab initio und] Buchst. k [des Ausländergesetzes] wird mutmaßlichen Opfern des Menschenhandels eine Bedenkzeit von höchstens drei Monaten gewährt, in der sie entscheiden müssen, ob sie Anzeige wegen Menschenhandels erstatten oder anderweitig im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Untersuchung gegen eine des Menschenhandels verdächtige Person oder im Rahmen eines diese Person betreffenden Urteils in der Sache kooperieren. Die Polizei oder der Gendarmeriekommandant bietet dem mutmaßlichen Opfer eine Bedenkzeit an, sobald es den geringsten Hinweis gibt, dass es sich um Menschenhandel handelt, und/oder auf Veranlassung der Inspectie Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Inspektion für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung, Niederlande) … Während der Bedenkzeit setzt der IND die Ausreise des mutmaßlichen Opfers des Menschenhandels aus den Niederlanden aus. Die Bedenkzeit wird nur einmal gewährt und kann nicht verlängert werden. Die Bedenkzeit steht ausschließlich Ausländern offen, die sich illegal in den Niederlanden aufhalten und die – sich in einer Situation befinden oder befanden, die nach Art. 273f Strafgesetzbuch strafbar ist; – sich in den Niederlanden noch nicht in einer Situation befunden haben, die nach Art. 273f des Strafgesetzbuchs strafbar ist, jedoch möglicherweise Opfer des Menschenhandels sind; oder – keinen Zugang zu den Niederlanden hatten, aber möglicherweise Opfer des Menschenhandels sind, wobei die Gendarmerie nötigenfalls in Absprache mit der [Staatsanwaltschaft] die Bedenkzeit beim geringsten Hinweis auf Menschenhandel gewährt. … Während der Bedenkzeit muss sich das mutmaßliche Opfer einmal pro Monat bei der regionalen Einheit der Polizei oder Gendarmerie melden, der es verwaltungstechnisch zugewiesen wurde. Die Bedenkzeit endet, wenn – die Polizei oder die Gendarmerie feststellt, dass das mutmaßliche Opfer während der Bedenkzeit ‚mit unbekanntem Ziel‘ abgereist ist; – das mutmaßliche Opfer während der Bedenkzeit mitteilt, dass es darauf verzichtet, Anzeige zu erstatten oder anderweitig im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Untersuchung gegen die des Menschenhandels verdächtige Person oder im Rahmen eines diese Person betreffenden Urteils in der Sache zu kooperieren; – das mutmaßliche Opfer Anzeige wegen Menschenhandels erstattet hat und das Protokoll unterzeichnet hat oder im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Untersuchung gegen die des Menschenhandels verdächtige Person oder im Rahmen eines diese Person betreffenden Urteils in der Sache kooperiert hat; oder – das mutmaßliche Opfer einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis (auf einer anderen Grundlage als der des vorliegenden Absatzes) stellt. Wenn die Bedenkzeit endet, hebt der IND die Aussetzung der Ausreise auf.“ III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
19 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 26. April 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden, nachdem er zuvor drei Anträge auf internationalen Schutz in Italien und einen weiteren Antrag in Belgien gestellt hatte.
20 Nach Art. 18 Abs. 1 initio und Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 richtete das Königreich der Niederlande am 3. Juni 2019 ein Wiederaufnahmegesuch an die Italienische Republik, dem am 13. Juni 2019 stattgegeben wurde.
21 Die Voranhörung fand am 26. April 2019 statt. Der Betroffene erklärte mit Schreiben vom 30. Juli 2019, dass er bei den Polizeibehörden Anzeige erstatten wolle, da er in Italien Opfer des Menschenhandels geworden sei und einen der Täter in einem niederländischen Aufnahmezentrum erkannt habe. Er wurde dazu von der Ausländerbehörde angehört. Mit Entscheidung vom 12. August 2019 lehnte der Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Betroffenen mit der Begründung ab, dass die Italienische Republik der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat sei, und ordnete seine Überstellung nach Italien an.
22 Am 3. Oktober 2019 erstattete der Kläger des Ausgangsverfahrens bei den niederländischen Behörden Anzeige mit der Begründung, dass er Opfer des Menschenhandels geworden sei.
23 Nach einer Prüfung kam die niederländische Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass es in den Niederlanden keinen Anhaltspunkt zur Stützung der Anzeige des Betroffenen gebe und dass seine Mitwirkung an einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in den Niederlanden daher nicht erforderlich sei. Die Behandlung seiner Anzeige wurde daher ohne weitere Maßnahmen eingestellt.
24 Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob gegen die Entscheidung vom 12. August 2019 Klage beim vorlegenden Gericht. Er macht insbesondere geltend, diese Entscheidung sei rechtswidrig, da ihm nach Art. 6 der Richtlinie 2004/81 eine Bedenkzeit hätte gewährt werden müssen.
25 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt sich die Frage, ob dem Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt ab dem 30. Juli 2019 die in Art. 6 dieser Richtlinie vorgesehene Bedenkzeit hätte eingeräumt werden müssen und, falls dies zutrifft, ob es dem Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, obwohl diese Bedenkzeit nicht gewährt worden war, erlaubt war, Maßnahmen zur Vorbereitung der Rückführung des Klägers aus dem niederländischen Staatsgebiet zu ergreifen, und ob – im Zusammenhang mit dieser Frage – die Entscheidung vom 12. August 2019 eine Rückführungsentscheidung darstellt. Darüber hinaus möchte dieses Gericht wissen, welche Konsequenzen aus dem Umstand zu ziehen sind, dass das nationale Recht abgesehen von den Angaben im Ausländerrundschreiben weder die Dauer noch den Beginn dieser Bedenkzeit festlegt und Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie somit nicht in niederländisches Recht umgesetzt wurde.
26 Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1a. Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81, da das Königreich der Niederlande es unterlassen hat, den Beginn der nach dieser Vorschrift garantierten Bedenkzeit nach dem innerstaatlichen Recht festzulegen, dahin auszulegen, dass die Bedenkzeit von Rechts wegen zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Drittstaatsangehörige den niederländischen Behörden den Menschenhandel meldet (mitteilt)? 1b. Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81, da das Königreich der Niederlande es unterlassen hat, die Dauer der nach dieser Vorschrift garantierten Bedenkzeit nach dem innerstaatlichen Recht festzulegen, dahin auszulegen, dass die Bedenkzeit von Rechts wegen endet, nachdem Anzeige wegen Menschenhandels erstattet wurde oder der betreffende Drittstaatsangehörige zum Ausdruck gebracht hat, dass er auf die Erstattung einer Anzeige verzichtet? 2. Sind unter Rückführungsentscheidungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 auch Maßnahmen zur Rückführung eines Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verstehen? 3a. Steht Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 dem entgegen, dass während der nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie garantierten Bedenkzeit eine Überstellungsentscheidung getroffen wird? 3b. Steht Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 dem entgegen, dass während der nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie garantierten Bedenkzeit eine bereits getroffene Überstellungsentscheidung vollstreckt oder ihre Vollstreckung vorbereitet wird?
27 Die tschechische, die deutsche und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
28 Die Parteien sind zudem aufgefordert worden, auf Fragen des Gerichtshofs schriftlich zu antworten und sich insbesondere dazu zu äußern, inwieweit und in welchem Sinne bei der Beantwortung der Vorlagefragen sowohl die Bestimmungen der Richtlinie 2011/36 über die Verhütung des Menschenhandels und den Schutz seiner Opfer als auch die in der Richtlinie 2012/29 enthaltenen Vorschriften über die Rechte der Opfer von Straftaten zu berücksichtigen sind. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen
29 Bevor ich diese Fragen prüfe, möchte ich zwei Anmerkungen machen.
30 Die erste betrifft die Reihenfolge, in der ich diese Fragen behandeln werde.
31 Ich werde meine Analyse zunächst mit der Prüfung der grundsätzlichen Frage beginnen, die mit der zweiten Vorlagefrage aufgeworfen wird, nämlich der Auslegung des Begriffs „Rückführungsentscheidung“, den der Unionsgesetzgeber in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 verwendet. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob dieser Begriff eine Maßnahme umfasst, mit der ein Mitgliedstaat einen Drittstaatsangehörigen in Anwendung der Verordnung Nr. 604/2013 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt.
32 Aus Gründen der Kohärenz werde ich sodann die dritte Vorlagefrage prüfen, bei der es darum geht, inwiefern ein Mitgliedstaat während der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81 vorgesehenen Bedenkzeit ein Überstellungsverfahren gegen einen Drittstaatsangehörigen einleiten kann, der Opfer des Menschenhandels geworden ist. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere zum einen wissen, ob eine Überstellungsentscheidung erlassen werden kann (Buchst. a), und zum anderen, ob eine Überstellungsentscheidung, die vor Beginn der Bedenkzeit erlassen wurde, vollstreckt werden kann bzw. ob ihre Vollstreckung vorbereitet werden kann (Buchst. b).
33 Schließlich werde ich meine Analyse mit der Prüfung der ersten Vorlagefrage abschließen, die die Berechnung der für die Bedenkzeit geltenden Fristen betrifft. Da es keine nationale Umsetzungsmaßnahme gibt, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, den für die Bedenkzeit geltenden dies a quo und dies ad quem zu bestimmen.
34 Die zweite Anmerkung betrifft die Regeln, anhand deren ich die zweite und die dritte Vorlagefrage prüfen werde, die die Tragweite des Verbots der Vollstreckung jeglicher Rückführungsentscheidung während der Bedenkzeit betreffen.
35 Die deutsche und die niederländische Regierung haben in ihren Erklärungen vorgeschlagen, diese Fragen anhand einer Analyse des Wortlauts, der Systematik und des Zwecks der Verordnung Nr. 604/2013 zu beantworten. Dieser Ansatz bringt eine starke Neigung dieser Beteiligten und der Kommission zum Ausdruck, der Wirksamkeit der durch diese Verordnung vorgesehenen Überstellungsverfahren den Vorzug zu geben. Obwohl dieser Ansatz durchaus interessant ist, meine ich, dass die Tragweite des in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 vorgesehenen Verbots vor allem anhand des Wortlauts dieser Vorschrift, seiner Systematik und seiner Zielsetzung im Zusammenhang mit dem Mechanismus zur Bekämpfung des Menschenhandels, in den sich diese Richtlinie einfügt, zu prüfen ist.
36 Wenngleich sowohl die Richtlinie 2004/81 als auch die Verordnung Nr. 604/2013 zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen, schaffen sie eigene und unterschiedliche Regelungen und verfolgen sie unterschiedliche Ziele.
37 Die Richtlinie 2004/81 ist ein Instrument zur Bekämpfung des Menschenhandels, das unabhängig vom Status des Opfers anwendbar ist. Sie betrifft die Bedingungen für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geleistet wurde, und sieht insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels für diejenigen von ihnen vor, die nach Ablauf der Bedenkzeit für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlung und/oder des Gerichtsverfahrens kooperieren. Sie soll somit zu einer effizienten Bekämpfung von Menschenhandel oder illegaler Einwanderung beitragen und gleichzeitig die Opfer dieser Straftaten schützen.
38 Die Verordnung Nr. 604/2013 fügt sich hingegen in den Rahmen der Steuerung von Migrationsströmen ein. Sie fällt unter das Gemeinsame Europäische Asylsystem und beruht auf einem rein administrativen Prüfverfahren, bei dem es darum geht, nach den Kriterien dieser Verordnung den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln, in den der Antragsteller möglicherweise überstellt wird und in dem er gegebenenfalls einen Aufenthaltstitel in seiner Eigenschaft als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz erhält.
39 Ein Sachverhalt wie der vorliegende wirft die Frage nach dem Zusammenspiel dieser beiden Verfahren auf. Ihre gleichzeitige Anwendung führt zu einem Paradoxon: Während die Richtlinie 2004/81 darauf abzielt, dem von ihr betroffenen Drittstaatsangehörigen einen befristeten Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu gewähren, in dem er als Opfer des Menschenhandels ermittelt wurde und in dem er Anzeige erstattet hat, regelt die Verordnung Nr. 604/2013 hingegen seine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb strenger Fristen, wenn der Mitgliedstaat, in dem er sich befindet, für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz nicht zuständig ist.
40 Das Zusammenspiel dieser Verfahren macht es erforderlich, einen ausgewogenen Ansatz zu entwickeln, der zwar die Wirksamkeit der sogenannten „Dublin“-Verfahren berücksichtigt, aber meiner Meinung nach vor allem die Verletzlichkeit des Betroffenen sowohl wegen seiner Stellung als von der Richtlinie 2004/81 betroffenes Opfer als auch wegen seiner Stellung als Person, die internationalen Schutz beantragt hat, beachtet. B. Tragweite des in Art. 6 der Richtlinie 2004/81 vorgesehenen Verbots der Vollstreckung jeglicher Rückführungsentscheidung während der Bedenkzeit 1. Zweite Vorlagefrage: Auslegung des in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 verwendeten Begriffs „Rückführungsentscheidung“
41 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen vom Gerichtshof wissen, ob der Begriff „Rückführungsentscheidung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 eine Maßnahme umfasst, mit der ein Mitgliedstaat einen Drittstaatsangehörigen, der Opfer des Menschenhandels ist, gemäß Art. 26 der Verordnung Nr. 604/2013 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt.
42 Mit anderen Worten möchte dieses Gericht klären, ob dieser Begriff alle Maßnahmen umfasst, mit denen ein Drittstaatsangehöriger gezwungen wird, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen, wie etwa eine Maßnahme der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, oder ob der Begriff „Rückführung“ vielmehr nur die Maßnahmen umfasst, mit denen ein Drittstaatsangehöriger gezwungen wird, das Unionsgebiet zu verlassen, so dass eine gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 vorgenommene Überstellung von dieser Einstufung ausgeschlossen wäre.
43 Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 bestimmt: „Während der Bedenkzeit und in Erwartung der Entscheidung der zuständigen Behörden haben die betroffenen Drittstaatsangehörigen Zugang zu der in Artikel 7 vorgesehenen Behandlung und es darf keine ihre Person betreffende Rückführungsentscheidung vollstreckt werden.“
44 Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie liefert keinen Hinweis auf die geografische Reichweite des Begriffs „Rückführung“. Der Unionsgesetzgeber definiert diesen Begriff auch nicht im Rahmen dieser Richtlinie. Er beschränkt sich in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie auf die Klarstellung, dass unter einer „Maßnahme zur Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung“ jede Maßnahme zu verstehen ist, „die ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Durchsetzung einer von den zuständigen Behörden erlassenen Entscheidung trifft, mit der die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen angeordnet wird“.
45 Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 enthält auch keinen Verweis auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Der in diesem Artikel enthaltene Begriff „Rückführung“ ist daher als autonomer Begriff des Unionsrechts zu verstehen. Da dieser Begriff bereits in Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (
46 In Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2008/115 wird der Begriff „Abschiebung“ als „die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d. h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedsstaat“, definiert. [Anm. d. Ü.: Während in den französischen Fassungen der Richtlinie 2008/115 und der Richtlinie 2004/81 der gleiche Begriff, nämlich „éloignement“, verwendet wird, ist in der deutschen Fassung der Richtlinie 2008/115 von „Abschiebung“ und in der deutschen Fassung der Richtlinie 2004/81 von „Rückführung“ die Rede.] Die Rückkehr wird in Art. 3 Nr. 3 dieser Richtlinie als „Rückreise“ von Drittstaatsangehörigen in deren Herkunftsland oder ein Transitland oder ein anderes Drittland definiert. In Anbetracht dieser Definitionen haben eine Rückführungsentscheidung und eine Rückkehrentscheidung, auch wenn sie im Rahmen eines einzigen Verfahrens oder Rechtsakts erlassen werden, eine unterschiedliche Tragweite. Die Abschiebung bzw. Rückführung ist die Maßnahme, durch die der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er sich befindet, verlassen muss, während die Rückkehr im Rahmen der Richtlinie 2008/115 der Vorgang ist, durch die sich dieser Drittstaatsangehörige in ein Drittland oder ein Transitland begeben oder in sein Herkunftsland zurückkehren muss, d. h. in ein Land außerhalb des Unionsgebiets. Nach Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten somit die Abschiebung bzw. Rückführung des Betroffenen durch eine von der Rückkehrentscheidung getrennte behördliche oder gerichtliche Maßnahme vor oder nach Erlass dieser Entscheidung anordnen, wobei jeder dieser Rechtsakte den Formerfordernissen nach Art. 12 dieser Richtlinie entsprechen muss und gerichtlich angefochten werden kann (
47 Im Urteil vom 30. September 2020, CPAS de Seraing (während der Begriff ‚Abschiebung‘ die tatsächliche Verbringung dieses Drittstaatsangehörigen aus dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnet.“ (im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten“ (
48 Aus diesen Text- und Rechtsprechungselementen ergibt sich, dass eine Maßnahme als „Rückführungsentscheidung“ eingestuft wird, wenn sie bewirkt, dass der Drittstaatsangehörige gezwungen wird, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verlassen, in dem er sich befindet. Da eine nach der Verordnung Nr. 604/2013 getroffene Überstellungsentscheidung den betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, sich in den für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat (ersuchter Mitgliedstaat) zu begeben, bedeutet die Vollstreckung einer solchen Entscheidung als solche die Rückführung dieses Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (ersuchender Mitgliedstaat).
49 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof daher vor, für Recht zu erkennen, dass der Begriff „Rückführungsentscheidung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 dahin auszulegen ist, dass er die Maßnahmen umfasst, mit denen ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer des Menschenhandels ist, infolge der Vollstreckung einer gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 getroffenen Überstellungsentscheidung gezwungen wird, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verlassen, in dem er sich befindet. 2. Dritte Vorlagefrage: Modalitäten für die Durchführung eines Überstellungsverfahrens während der Bedenkzeit
50 Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen vom Gerichtshof wissen, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass während der in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Bedenkzeit zum einen eine Überstellungsentscheidung erlassen werden kann (Buchst. a) und zum anderen eine vor Beginn der Bedenkzeit erlassene Überstellungsentscheidung vollstreckt bzw. diese Vollstreckung vorbereitet werden kann (Buchst. b).
51 Ich weise darauf hin, dass es der Unionsgesetzgeber nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 dem Mitgliedstaat untersagt, eine Rückführungsentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der Opfer des Menschenhandels ist, während der ihm nach Abs. 1 dieses Artikels gewährten Bedenkzeit zu „vollstrecken“.
52 In Anbetracht des Wortlauts von Art. 6 dieser Richtlinie werde ich im Folgenden zwei Situationen unterscheiden.
53 Die erste Situation ist die, die vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich verboten wird, nämlich die Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung.
54 Die zweite Situation ist die, in der mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 der Mitgliedstaat während der Bedenkzeit eine Überstellungsentscheidung gegen das Opfer des Menschenhandels oder vorbereitende Maßnahmen zur Vollstreckung dieser Überstellung erlassen könnte, ohne dass es jedoch zu einer Überstellung des Drittstaatsangehörigen im eigentlichen Sinn kommt. a) Verbot der Vollstreckung einer Überstellungsentscheidung während der Bedenkzeit
55 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zieht das Verbot der Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung meines Erachtens das Verbot der Vollstreckung einer Überstellungsentscheidung gegen das Opfer des Menschenhandels während der ihm eingeräumten Bedenkzeit nach sich.
56 Wie ich nun darlegen werde, ist diese Auslegung im Hinblick auf die praktische Wirksamkeit des in der Richtlinie 2004/81 vorgesehenen Verfahrens für die Erteilung des Aufenthaltstitels, aber auch im Hinblick auf die vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele geboten.
57 Gemäß ihrem Art. 1 sollen mit dieser Richtlinie die Voraussetzungen für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels an Drittstaatsangehörige festgelegt werden, die bei der Bekämpfung des Menschenhandels kooperieren, indem sie an strafrechtlichen Ermittlungen oder Gerichtsverfahren teilnehmen (
58 In diesem Zusammenhang ist es wichtig, sich vor Augen zu halten, dass die Vorschriften dieser Richtlinie gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 „auf Drittstaatsangehörige, die Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel sind oder waren“, anwendbar sind.
59 Der Begriff „Opfer“ wird in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2012/29 als „eine natürliche Person, die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust, der direkte Folge einer Straftat war, erlitten hat“, definiert. Die Eigenschaft als Opfer einer Straftat ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts oder des Aufenthaltsstatus des Betroffenen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats (
60 Zudem definiert der Unionsgesetzgeber die Straftat des Menschenhandels in Art. 2 der Richtlinie 2011/36 (
61 Aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wie er in ihrem Art. 3 Abs. 1 festgelegt ist, ergibt sich in Zusammenschau mit den Richtlinien 2011/36 und 2012/29, dass das Verfahren für die Erteilung des befristeten Aufenthaltstitels, in dem die Bedenkzeit eine Rolle spielt, nur dann eingeleitet werden sollte, wenn die zuständigen nationalen Behörden der Ansicht sind, dass der Drittstaatsangehörige als „Opfer des Menschenhandels“ eingestuft werden kann.
62 Die verschiedenen Phasen des Verfahrens für die Erteilung des befristeten Aufenthaltstitels sind unter Berücksichtigung des besonderen Opferstatus, über den der Drittstaatsangehörige verfügt, aber auch der Schwere der betreffenden Straftat ausgestaltet. Jede dieser Phasen setzt voraus, dass das Opfer während der Bedenkzeit, die ihm gewährt wird, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleibt und dass daher die Vollstreckung jeglicher gegen das Opfer erlassener Überstellungsmaßnahme ausgesetzt wird. 1) Informationspflicht des Mitgliedstaats
63 Die verschiedenen Phasen des Verfahrens für die Erteilung des befristeten Aufenthaltstitels werden in Kapitel II der Richtlinie 2004/81 definiert.
64 Dieses Verfahren beginnt mit der Vorinformation des potenziellen Opfers des Menschenhandels nach Art. 5 dieser Richtlinie (
65 Nach diesem Artikel obliegt die Informationspflicht den zuständigen nationalen Behörden, sobald sie „der Auffassung [sind], dass ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann“. Mit anderen Worten besteht die Informationspflicht für diese Behörden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass dieser Drittstaatsangehörige Opfer des Menschenhandels ist oder war, also vor jeglicher strafrechtlichen Einstufung (
66 Gemäß diesem Artikel informieren diese Behörden den Betroffenen über „die im Rahmen dieser Richtlinie gebotenen Möglichkeiten“. Mit anderen Worten muss Letzterer nicht nur darüber informiert werden, dass ihm eine Bedenkzeit eingeräumt werden und er sich erholen kann, sondern auch über die in Art. 7 der Richtlinie 2004/81 vorgesehenen Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen und unter bestimmten Voraussetzungen über die Möglichkeit eines befristeten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats als Gegenleistung für seine Zusammenarbeit gemäß Art. 8 dieser Richtlinie (
67 Die Informationspflicht würde auf eine „leere Hülle“ reduziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat das Opfer letztlich während der ihm gewährten Bedenkzeit überstellen müsste, obwohl er sich verpflichtet hat, ihm nicht nur diese Frist, sondern auch die in Art. 7 der Richtlinie 2004/81 vorgesehenen Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen und unter bestimmten Umständen einen befristeten Aufenthaltstitel zu gewähren, wenn dieses Opfer bereit ist, gegen die Täter Anzeige zu erstatten oder gegen sie auszusagen. Eine solche Praxis wäre mit den Anforderungen nicht vereinbar, die der Unionsgesetzgeber in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2012/29 aufstellt, wonach die zuständigen nationalen Behörden den Opfern von Straftaten respektvoll, einfühlsam und professionell begegnen müssen ( 2) Bedenkzeit
68 Die Bedenkzeit wird unter den in Art. 6 der Richtlinie 2004/81 genannten Voraussetzungen gewährt. Der Unionsgesetzgeber legt zwar weder die Dauer noch den Beginn der Bedenkzeit fest und überlässt es somit jedem Mitgliedstaat, diese Modalitäten zu bestimmen, doch ist er im Hinblick auf den Zweck der Bedenkzeit viel deutlicher. Er führt in Abs. 1 dieses Artikels ausdrücklich aus, dass es die Bedenkzeit dem Opfer ermöglichen soll, sich zu erholen und dem Einfluss der Täter zu entziehen, so dass es unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken eine fundierte Entscheidung darüber treffen kann, ob es mit den Polizei‑, Strafverfolgungs- und Justizbehörden zusammenarbeitet (
69 Nach der Logik des so geschaffenen Systems verlangt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 vom betreffenden Mitgliedstaat zum einen, dass er den grundlegenden und besonderen Bedürfnissen des Opfers dadurch genügt, dass er ihm während der Bedenkzeit die in Art. 7 dieser Richtlinie vorgesehene Behandlung gewährt, und zum anderen, dass er während dieses Zeitraums auf die Vollstreckung aller Rückführungsmaßnahmen verzichtet, wobei dem Betroffenen vorübergehend gestattet wird, „in Erwartung der Entscheidung der zuständigen Behörden“ im Hoheitsgebiet zu bleiben (
70 Indem der Unionsgesetzgeber die Vollstreckung jeglicher Rückführungsmaßnahme während der Bedenkzeit untersagt und den vorübergehenden Verbleib des Opfers im nationalen Hoheitsgebiet verlangt, will er einen Ansatz konsolidieren, der den Schutz der Rechte dieses Opfers des Menschenhandels ermöglicht, der ein in vielen internationalen Rechtsvorschriften verankertes Ziel ist (
71 Schließlich kann der betreffende Mitgliedstaat dem Opfer nach Ablauf dieser Bedenkzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass der betroffene Drittstaatsangehörige seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit bereits eindeutig bekundet hat, gemäß den in Art. 8 der Richtlinie 2004/81 aufgeführten Bedingungen einen Aufenthaltstitel für mindestens sechs Monate zum Zweck der Zusammenarbeit bei den strafrechtlichen Ermittlungen oder dem Gerichtsverfahren erteilen.
72 Daraus folgt, dass die Überstellung des Opfers des Menschenhandels während der Bedenkzeit meines Erachtens nicht die Wirksamkeit der Rechte gewährleistet, die das Opfer aus der Richtlinie 2004/81 ableitet, sowohl in Bezug auf seine Erholung und seinen Schutz als auch in Bezug auf seine Zusammenarbeit bei den Ermittlungen oder dem Gerichtsverfahren.
73 Erstens muss die Bedenkzeit dem Opfer ermöglichen, sich zu erholen, und den zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit geben, den Grad der Verletzlichkeit des Opfers einzuschätzen, damit nicht nur die in Art. 7 dieser Richtlinie vorgesehene Behandlung angepasst werden kann, sondern auch vor der Vollstreckung jeglicher Rückführungsmaßnahme eine Risikobewertung vorgenommen werden kann (
74 Die Vollstreckung einer Überstellungsentscheidung während der Bedenkzeit scheint mir diese Dynamik jedoch zu untergraben, zunächst weil sie dazu führen würde, das Opfer von den Personen und spezialisierten Unterstützungsdiensten, bei denen es Unterstützung finden könnte (
75 Es trifft zu, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung einer Person vornimmt, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nach den Art. 31 und 32 der Verordnung Nr. 604/2013 verpflichtet ist, dem zuständigen Mitgliedstaat die Informationen und Daten zu übermitteln, die wesentlich für den Schutz der Rechte des Antragstellers sind, und dass er auch mitteilen kann, welche unmittelbaren Maßnahmen zu erlassen sind, um den besonderen Bedürfnissen dieser Person, einschließlich der unmittelbar notwendigen medizinischen Versorgung, Rechnung zu tragen. Es trifft ferner zu, dass diese Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, in einem solchen Fall von den besonderen Bestimmungen profitieren könnte, die die Richtlinie 2012/29 für Opfer vorsieht, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Straftat begangen wurde, wohnhaft sind. Der 51. Erwägungsgrund dieser Richtlinie stellt nämlich klar, dass der Mitgliedstaat, in dem das Opfer seinen Wohnsitz hat, in einem Umfang Hilfe, Unterstützung und Schutz gewähren sollte, der der Erholungsbedürftigkeit dieses Opfers gerecht wird (
76 Trotz der offensichtlichen Bedeutung dieser Vorschriften bin ich nicht überzeugt, dass sie ausreichen, um den speziellen Bedürfnissen von Opfern des Menschenhandels kontinuierlich und gezielt zu entsprechen (
77 Zweitens soll es die Bedenkzeit den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, ein Vertrauensverhältnis mit dem Opfer herzustellen, so dass dieses dank der Aussicht auf einen befristeten Aufenthaltstitel bei den Ermittlungen und/oder beim Gerichtsverfahren kooperiert. Ich bezweifle jedoch, dass dieses Ziel erreicht werden kann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige parallel zum Verfahren für die Erteilung des Aufenthaltstitels über die unmittelbar bevorstehende Vollstreckung einer gegen ihn erlassenen Überstellungsentscheidung informiert wird.
78 Drittens ist diese Bedenkzeit von entscheidender Bedeutung, um es den zuständigen nationalen Behörden zu ermöglichen, zuverlässige Beweise für das Vorliegen und die (z. B. nationale oder grenzübergreifende) Natur des Verstoßes zu sammeln, damit die Strafverfolgung eingeleitet werden kann. In diesem Zeitraum und – um den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 aufzugreifen – „in Erwartung der Entscheidung der zuständigen Behörden“ könnte die Vollstreckung einer Überstellung die Wirksamkeit der strafrechtlichen Ermittlungen in einem Maße beeinträchtigen, das den Interessen des Opfers und der betreffenden Mitgliedstaaten zuwiderliefe.
79 Insoweit weist der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/36 darauf hin, dass „Menschenhandel … eine schwere Straftat [ist], … bei der es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundrechte handelt, der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verboten ist“ (
80 Diese Vorschriften finden besondere Resonanz in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (
81 In diesem Zusammenhang kann die Zeugenaussage des Opfers von größter Bedeutung sein, vor allem im Rahmen der Einleitung einer Ermittlung oder eines Gerichtsverfahrens. Ich weise darauf hin, dass der Menschenhandel nicht zwangsläufig ein grenzüberschreitendes Element beinhaltet, da es ihn auch auf rein nationaler Ebene geben kann. Nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/36 besitzen die Mitgliedstaaten grundsätzlich eine territoriale Zuständigkeit für die Verfolgung von Straftaten, die in ihrem Hoheitsgebiet oder von einem ihrer Staatsangehörigen begangen werden (
82 Zwar möchte der Unionsgesetzgeber, wenn die Straftat grenzüberschreitend ist, die Koordinierung der Ermittlungen und der Strafverfolgung erleichtern, indem er zu einer engen Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten aufruft, so dass die Überstellung des Opfers kein erhebliches Hindernis für die Verfolgung der Täter darstellen kann (
83 Alle diese Gesichtspunkte sprechen für die Annahme, dass ein Mitgliedstaat ab dem Zeitpunkt, zu dem er der Ansicht ist, dass ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/81 fällt, weil er ihn als Opfer des Menschenhandels identifiziert hat oder weil er meint, dass berechtige Gründe für die Annahme bestehen, dass er Opfer dieser Straftat ist, gegen Letzteren während der ihm gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie eingeräumten Bedenkzeit keine Überstellungsentscheidung vollstrecken kann.
84 Wie das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte empfiehlt, dürfen sich „[w]ährend dieses Zeitraums … die Opfer und potenziellen Opfer nicht aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaats entfernen“ (
85 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat während der in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Bedenkzeit eine Entscheidung über die Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, der Opfer des Menschenhandels ist, in den für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 vollstreckt. b) Handlungsspielraum des Mitgliedstaats bei Erlass einer Überstellungsentscheidung oder vorbereitender Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung während der Bedenkzeit
86 Wenn es nun um die Möglichkeit eines Mitgliedstaats geht, während der Bedenkzeit eine Überstellungsentscheidung oder vorbereitende Maßnahmen zur Vollstreckung der Überstellung zu erlassen, ist die Argumentation anders. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 verbietet nur die Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung. In Anbetracht der Auslegung, die ich für diesen Begriff vorschlage, wäre nur die Vollstreckung einer Überstellungsentscheidung verboten, wobei der Mitgliedstaat bei Erlass einer solchen Entscheidung oder bei Erlass von Handlungen zur Vorbereitung der Überstellung über einen Handlungsspielraum verfügt. Unabhängig von der Freiheit, die dieser Mitgliedstaat hat, dürfen diese Maßnahmen jedoch die praktische Wirksamkeit von Art. 6 dieser Richtlinie nicht in Frage stellen.
87 Hierzu sind zwei Anmerkungen zu machen.
88 Erstens weise ich darauf hin, dass es die Bedenkzeit den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen muss, ein Vertrauensverhältnis mit dem Opfer des Menschenhandels herzustellen und dieses zur Zusammenarbeit bei den strafrechtlichen Ermittlungen zu ermutigen, indem sie ihm einen befristeten Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet in Aussicht stellen. Zudem ist der Mitgliedstaat während dieses Zeitraums verpflichtet, dem Opfer die aufgrund seiner Verletzlichkeit erforderlichen Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen zu bieten. Ich denke, dass diese Ziele gefährdet sein könnten, wenn das Opfer gleichzeitig über den Erlass von Maßnahmen zur Vorbereitung einer Überstellungsentscheidung in Kenntnis gesetzt würde, insbesondere wenn diese Maßnahmen darin bestünden, das Opfer für die Zwecke seiner Überstellung in Haft zu nehmen.
89 Zweitens bin ich der Ansicht, dass die zuständigen nationalen Behörden abgesehen vom Erlass einer Überstellungsentscheidung oder jeglicher anderen Maßnahme zur Vorbereitung ihrer Vollstreckung angesichts der strengen Fristen, an die sie sich gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 halten müssen, zwangsläufig vor eine Ermessensentscheidung gestellt sind. Sie verfügen über einen außerordentlich reduzierten Handlungsspielraum hinsichtlich der Fristen, innerhalb deren sie solche Maßnahmen erlassen können, da ansonsten die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. So verfügt der ersuchende Mitgliedstaat nach Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung über eine Frist von höchstens drei Monaten nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, um sein Aufnahmeersuchen zu stellen. Falls diesem Ersuchen stattgegeben wird, verfügt er sodann gemäß Art. 29 Abs. 1 dieser Verordnung über eine Frist von sechs Monaten, um die Überstellung des Antragstellers vorzunehmen. In einer Situation wie der vorliegenden kann diese Frist nicht verlängert werden (
90 Die Durchführbarkeit und gegebenenfalls die Modalitäten des Zusammenspiels zwischen dem Verfahren für die Erteilung des befristeten Aufenthaltstitels und dem Überstellungsverfahren hängen daher von mehreren Variablen und insbesondere von den auf jedes dieser Verfahren anwendbaren Fristen (ich weise darauf hin, dass die Dauer der Bedenkzeit nach nationalem Recht bestimmt wird) sowie von den Absichten und dem Verhalten des Opfers während oder nach Ablauf der Bedenkzeit ab.
91 Somit könnte die Verwaltungsbehörde in dem in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2004/81 genannten Fall, dass der betreffende Drittstaatsangehörige während der Bedenkzeit den Kontakt mit den Tätern aktiv, freiwillig und aus eigener Initiative wieder aufgenommen hat, gleichzeitig oder unmittelbar nachdem die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden diese Bedenkzeit nach diesem Artikel beendet haben, gegen ihn eine Überstellungsentscheidung erlassen.
92 Im umgekehrten Fall hingegen, in dem das Opfer sehr früh seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit an den strafrechtlichen Ermittlungen bekundet, wird die Durchführbarkeit einer solchen Überstellung davon abhängen, ob ihm ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt wird. Falls dem Opfer dieser Titel erteilt wird, kann eine solche Überstellung nicht innerhalb der in der Verordnung Nr. 604/2013 festgelegten Fristen vollstreckt werden. Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/81 ist der Aufenthaltstitel nämlich für die Dauer von mindestens sechs Monaten gültig, wobei der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme des Antragstellers verpflichtet ist, wenn die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt wurde (
93 Schließlich weise ich darauf hin, dass der betreffende Mitgliedstaat stets von der Möglichkeit Gebrauch machen könnte, die ihm durch die Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 eingeräumt wird. Die Anwendung dieser Klausel ist an keine besondere Bedingung geknüpft, und es ist grundsätzlich Sache jedes Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (
94 Es versteht sich von selbst, dass ein solches Zusammenspiel der Verfahren eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für das Verfahren für die Erteilung des befristeten Aufenthaltstitels zuständig sind, und den für die „Dublin“-Verfahren zuständigen Behörden erfordert.
95 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass während der in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Bedenkzeit eine Überstellungsentscheidung erlassen wird oder deren Vollstreckung vorbereitet wird, sofern diese Maßnahmen die praktische Wirksamkeit der Bedenkzeit nicht in Frage stellen. C. Erste Vorlagefrage: Berechnung der Bedenkzeit
96 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen vom Gerichtshof wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81 mangels nationaler Umsetzungsmaßnahmen dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Bedenkzeit von Rechts wegen zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Drittstaatsangehörige den zuständigen nationalen Behörden mitteilt, dass er Opfer des Menschenhandels ist (Buchst. a), und von Rechts wegen endet, nachdem dieser Drittstaatsangehörige Anzeige wegen Menschenhandels erstattet oder aber diesen Behörden mitgeteilt hat, dass er darauf verzichte (Buchst. b).
97 Während die Modalitäten der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81 in niederländisches Recht zwischen den Parteien im Rahmen ihrer Erklärungen streitig zu sein scheinen (dies a quo), sowie den Tag, an dem sie endet (dies ad quem). 1. Dies a quo der Bedenkzeit
98 Mit seiner ersten Teilfrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die Bedenkzeit ab dem Zeitpunkt beginnen kann, zu dem der betreffende Drittstaatsangehörige den zuständigen nationalen Behörden mitteilt, dass er Opfer des Menschenhandels ist.
99 Ich stelle fest, dass die Richtlinie 2004/81 den Beginn der Bedenkzeit ebenso wenig wie deren Dauer festlegt. Wenngleich die Kommission im Rahmen ihres Vorschlags eine Bedenkzeit von 30 Tagen in Betracht zog, die sich an der in Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (
100 Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob der Beginn der Bedenkzeit dem Zeitpunkt entsprechen kann, zu dem der betreffende Drittstaatsangehörige den zuständigen nationalen Behörden mitteilt, dass er Opfer des Menschenhandels ist (
101 Würde die Bedenkzeit ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betreffende Drittstaatsangehörige gegenüber den nationalen Behörden bloß behauptet, dass er Opfer des Menschenhandels sei, ohne dass diese über Anhaltspunkte zum Vorliegen oder zur Art der Straftat verfügen, wäre eine solche Modalität meines Erachtens mit dem persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/81 unvereinbar. Das Verfahren für die Erteilung des befristeten Aufenthaltstitels, in dem die Bedenkzeit eine Rolle spielt, kann nämlich nur dann eingeleitet werden, wenn die nationalen Behörden diesen Drittstaatsangehörigen als Opfer des Menschenhandels identifiziert haben oder wenn aufgrund aller Informationen und Umstände, die in einer Rechtssache relevant sind, hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass er Opfer dieser Straftat ist.
102 Nach alledem bin ich daher der Ansicht, dass die Bedenkzeit in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger den zuständigen nationalen Behörden mitteilt, dass er Opfer des Menschenhandels ist, ab dem Zeitpunkt beginnen kann, zu dem diese Behörden auf der Grundlage aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zu der Ansicht gelangen, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/81 fällt und ihn folglich entsprechend ihren Verpflichtungen nach Art. 5 dieser Richtlinie über die im Rahmen der Richtlinie bestehenden Möglichkeiten in Kenntnis setzen. 2. Dies ad quem und Bedenkzeit
103 Mit seiner zweiten Teilfrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81 vorgesehene Bedenkzeit von Rechts wegen enden kann, nachdem der Drittstaatsangehörige Anzeige wegen Menschenhandels erstattet oder aber den zuständigen Behörden mitgeteilt hat, dass er auf eine solche Anzeige verzichte.
104 Im Gegensatz zum Beginn der Bedenkzeit, der gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 im Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaats liegt, listet der Unionsgesetzgeber in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie die Fälle auf, in denen der Mitgliedstaat die Bedenkzeit abgesehen von deren Ablauf jederzeit beenden kann. Es handelt sich erstens um eine Situation, in der der betreffende Drittstaatsangehörige nachweislich den Kontakt mit den Tätern „aktiv, freiwillig und aus eigener Initiative“ wieder aufgenommen hat, und zweitens um eine Situation, in der Gründe im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit vorliegen.
105 Die Situationen, in denen ein Mitgliedstaat die einem Drittstaatsangehörigen nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81 gewährte Bedenkzeit beenden kann, sind daher auf Situationen von besonderer Schwere beschränkt, in denen der Mitgliedstaat angesichts der Art der Verbindungen des Betroffenen mit den Tätern und der Bedrohung, die er für seine Interessen darstellen kann, beschließen kann, auf die Fortsetzung des Verfahrens für die Erteilung des befristeten Aufenthaltstitels zu verzichten.
106 Da Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie eine Beschränkung der einen Vorteil darstellenden Bedenkzeit bewirkt, die einem Drittstaatsangehörigen gewährt wird, der Opfer des Menschenhandels ist, sollte diese Vorschrift meines Erachtens restriktiv ausgelegt werden. Ich weise jedoch darauf hin, dass keiner der vom vorlegenden Gericht angeführten Umstände einem der vom Unionsgesetzgeber in diesem Artikel genannten Fälle zugeordnet werden kann. Folglich bin ich der Ansicht, dass weder der eine noch der andere Umstand es dem Mitgliedstaat erlauben kann, diese Bedenkzeit von Rechts wegen zu beenden.
107 Nach alledem schlage ich folglich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass ein Mitgliedstaat in einer Situation, in der die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81 vorgesehene Bedenkzeit noch nicht abgelaufen ist, diese Bedenkzeit, außer in den ausdrücklich in Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie genannten Situationen, nicht von Rechts wegen beenden kann.
108 Ich möchte zwei weitere Anmerkungen hinzufügen.
109 Was erstens die vom vorlegenden Gericht angesprochene Situation anbelangt, in der der betreffende Drittstaatsangehörige gegen die Täter Anzeige erstattet, so trifft es zu, dass eine solche Initiative die eindeutige Bereitschaft des Opfers zur Zusammenarbeit zeigt. In diesem Zusammenhang könnte davon ausgegangen werden, dass die Bedenkzeit ihre praktische Wirksamkeit entfaltet hat. Ich entnehme jedoch dem Wortlaut von Art. 8 der Richtlinie 2004/81, dass dieser Umstand nicht zwangsläufig für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausreicht. Nach Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie kann dieser Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn zum einen der Betroffene nicht nur seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit eindeutig bekundet hat, sondern auch alle Verbindungen zu den Tätern abgebrochen hat und zum anderen die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit sehen, den Aufenthalt des Betroffenen in ihrem Hoheitsgebiet für die Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren zu verlängern. Gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie erfolgt diese Beurteilung „[n]ach Ablauf der Bedenkzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass der betroffene Drittstaatsangehörige bereits [seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit eindeutig bekundet hat]“.
110 Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitgliedstaat die Bedenkzeit von Rechts wegen beenden könnte, sobald das Opfer seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit bekundet. Ich bin daher nicht davon überzeugt, dass die Erstattung einer Anzeige gegen die Täter für sich genommen ausreicht, um die Bedenkzeit, die es dem Opfer gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81 auch ermöglichen muss, sich zu erholen und dem Einfluss der Täter zu entziehen, zu beenden (
111 Was zweitens die umgekehrte Situation betrifft, die vom vorlegenden Gericht angesprochen wird, in der der Drittstaatsangehörige nach Ablauf der Bedenkzeit seinen Willen bekundet, keine Anzeige gegen die mutmaßlichen Täter zu erstatten, könnte tatsächlich davon ausgegangen werden, dass der Betroffene eine Entscheidung über seine Zusammenarbeit getroffen hat und dass die Bedenkzeit daher ihre Wirkungen entfaltet hat. Eine solche Regel würde jedoch meines Erachtens nicht den Schutz der Opfer des Menschenhandels gewährleisten, wenn sie nicht mit Maßnahmen einherginge, die Ausdruck einer besonderen Wachsamkeit sind. Der Mitgliedstaat müsste sich gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81 vergewissern, dass diese Entscheidung „fundiert“ ist und dass sie auf dem freien und informierten Willen des betreffenden Drittstaatsangehörigen beruht und nicht auf Einschüchterungen oder Vergeltungsmaßnahmen, denen er erneut ausgesetzt sein könnte. Ich weise darauf hin, dass die Straftat des Menschenhandels über die Ausbeutung des Opfers hinaus durch eine wirtschaftliche und psychologische Einflussnahme des Täters auf das Opfer durch die Anwendung körperlicher und seelischer Gewalt gekennzeichnet ist. Um die praktische Wirksamkeit der Bedenkzeit zu gewährleisten, ist es daher von wesentlicher Bedeutung, sicherzustellen, dass dieser Zeitraum nicht ungerechtfertigt verkürzt wird, während das Opfer keine Zeit hatte, sich zu erholen oder dem Einfluss der Täter zu entziehen ( V. Ergebnis
112 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag, Niederlande) wie folgt zu beantworten: 1. Der Begriff „Rückführungsentscheidung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ist dahin auszulegen, dass er die Maßnahmen umfasst, mit denen ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer des Menschenhandels ist, infolge der Vollstreckung einer gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, getroffenen Überstellungsentscheidung gezwungen wird, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verlassen, in dem er sich befindet. 2. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat während der in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Bedenkzeit eine Entscheidung über die Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, der Opfer des Menschenhandels ist, in den für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 vollstreckt. Diese Vorschrift hindert diesen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, während dieses Zeitraums eine Überstellungsentscheidung oder eine Maßnahme zur Vorbereitung ihrer Vollstreckung zu erlassen, sofern diese Maßnahmen die praktische Wirksamkeit der Bedenkzeit nicht in Frage stellen. 3. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81 ist dahin auszulegen, dass die Bedenkzeit in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger den zuständigen nationalen Behörden mitteilt, dass er Opfer des Menschenhandels ist, ab dem Zeitpunkt beginnen kann, zu dem diese Behörden auf der Grundlage aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zu der Ansicht gelangen, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und ihn folglich entsprechend ihren Verpflichtungen nach Art. 5 dieser Richtlinie über die im Rahmen der Richtlinie bestehenden Möglichkeiten in Kenntnis setzen. 4. In einer Situation, in der die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81 vorgesehene Bedenkzeit noch nicht abgelaufen ist, kann ein Mitgliedstaat diese Bedenkzeit, außer in den ausdrücklich in Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie genannten Situationen, nicht von Rechts wegen beenden.