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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.06.2022 – C-115/21

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2022:479

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 16. Juni 2022 ( Rechtssache C‑115/21 P Oriol Junqueras i Vies gegen Europäisches Parlament „Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Akt zur Einführung der Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments – Art. 13 – Entzug des Mandats infolge einer strafrechtlichen Verurteilung – Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments – Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 und Art. 8 – Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, mit der das Freiwerden des Sitzes zur Kenntnis genommen wird – Antrag, dringend zur Bestätigung der Immunität eines Europaabgeordneten tätig zu werden – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlungen – Unzulässigkeit“ Einführung

1 Die Vorgeschichte der vorliegenden Rechtssache geht auf Ereignisse zurück, die mit dem im Oktober 2017 durchgeführten Referendum über die Selbstbestimmung der Autonomen Gemeinschaft Katalonien (Spanien) zusammenhängen. Der Rechtsmittelführer, Herr Oriol Junqueras i Vies, war zum Zeitpunkt der Durchführung dieses Referendums, das in der Zwischenzeit vom Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht, Spanien) für rechtswidrig erklärt worden ist, Vizepräsident des Gobierno autonómico de Cataluña (Autonome Regierung von Katalonien, Spanien). Im Anschluss an diese Ereignisse wurde gegen mehrere Personen ein Strafverfahren eingeleitet, u. a. gegen den Rechtsmittelführer, der in Untersuchungshaft genommen wurde.

2 Im Laufe dieses Strafverfahrens kandidierte der Rechtsmittelführer mit Erfolg bei den am 26. Mai 2019 abgehaltenen Wahlen zum Europäischen Parlament. Allerdings wurde ihm mit Beschluss vom 14. Juni 2019 des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) die außerordentliche Erlaubnis zum Verlassen der Haftanstalt verweigert, die es ihm ermöglichen sollte, vor der Junta Electoral Central (Zentrale Wahlkommission, Spanien) den nach spanischem Wahlrecht für die zu Mitgliedern des Parlaments gewählten Personen verlangten Eid zur Achtung der spanischen Verfassung zu leisten. Im Anschluss an diese Verweigerung erließ die Zentrale Wahlkommission eine Entscheidung, mit der sie feststellte, dass der Rechtsmittelführer den fraglichen Eid nicht geleistet habe, den ihm zugewiesenen Sitz im Parlament für frei geworden erklärte und alle etwaigen ihm aufgrund seines Amtes möglicherweise zustehenden Befugnisse aussetzte. Gleichzeitig übermittelte sie dem Parlament eine Liste der in Spanien gewählten Abgeordneten, die den Namen des Rechtsmittelführers nicht enthielt.

3 Der Rechtsmittelführer legte beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) gegen den Beschluss vom 14. Juni 2019 einen Rechtsbehelf ein, in dessen Rahmen er sich auf die in Art. 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (

4 In seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (

5 Mit Beschluss vom 9. Januar 2020 befand das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) über die Wirkungen dieses Urteils des Gerichtshofs auf das Strafverfahren. Es vertrat insbesondere die Ansicht, dass weder ein Anlass dafür bestehe, dem Rechtsmittelführer zu gestatten, sich zum Sitz des Parlaments zu begeben, noch dafür, dass er freigelassen werde, oder dafür, das Urteil vom 14. Oktober 2019 für nichtig zu erklären bzw. beim Parlament eine Aufhebung der Immunität zu beantragen. Unter Berücksichtigung des Stadiums des Strafverfahrens gegen den Rechtsmittelführer zum Zeitpunkt seiner Wahl ins Parlament sei nach spanischem Recht in seinem Fall keine parlamentarische Immunität gegeben (

6 Im Anschluss an diese Ereignisse hat der Rechtsmittelführer seine Eigenschaft als Mitglied des Parlaments verloren. Er hat vor dem Gericht die verschiedenen Maßnahmen des Präsidenten des Parlaments ihm gegenüber und die Weigerung des Parlaments, weitere Maßnahmen zu ergreifen, angefochten. Diese Klagen, die das Gericht als unzulässig abgewiesen hat, haben zu einer Reihe von Rechtsmitteln geführt, zu denen das Rechtsmittel in der vorliegenden Rechtssache gehört, das sich gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2020, Junqueras i Vies/Parlament (T‑24/20, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:601), richtet ( Rechtlicher Rahmen Wahlakt

7 In Art. 6 Abs. 2 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 ( „Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll … über die Vorrechte und Befreiungen … für sie gelten.“

8 Art. 7 des Wahlakts nennt eine Reihe von Ämtern, die mit der Mitgliedschaft im Parlament unvereinbar sind. Art. 7 Abs. 3 bestimmt: „Ferner kann jeder Mitgliedstaat nach Artikel [8] innerstaatlich geltende Unvereinbarkeiten ausweiten.“

9 Art. 8 Abs. 1 des Wahlakts lautet: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.“

10 Schließlich sieht Art. 13 Abs. 1 und 3 des Wahlakts vor: „(1) Ein Sitz wird frei, wenn das Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Falle seines Rücktritts oder seines Todes oder des Entzugs erlischt. … (3) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ausdrücklich der Entzug des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments vorgesehen, so erlischt sein Mandat entsprechend diesen Rechtsvorschriften. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden setzen das Europäische Parlament davon in Kenntnis. …“ Geschäftsordnung

11 Art. 4 Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 2 und Abs. 7 der Geschäftsordnung des Parlaments (9. Wahlperiode – September 2021) (im Folgenden: Geschäftsordnung) bestimmt: „1. Beginn und Ende des Mandats erfolgen nach Maßgabe der Artikel 5 und 13 des [Wahlakts]. … 4. … Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem Präsidenten das Erlöschen des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments entweder aufgrund zusätzlicher Unvereinbarkeiten mit dem Recht dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 3 des [Wahlakts] oder aufgrund eines Entzugs des Mandats gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieses Akts bekannt, unterrichtet dieser das Parlament darüber, dass das Mandat dieses Mitglieds zu dem von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mitgeteilten Zeitpunkt erloschen ist. Wird kein solcher Zeitpunkt mitgeteilt, gilt als Stichtag für das Erlöschen des Mandats der Zeitpunkt der Benachrichtigung durch den Mitgliedstaat. … 7. Stehen der Annahme oder Beendigung des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegen, kann das Parlament das geprüfte Mandat für ungültig erklären oder sich weigern, das Freiwerden des Sitzes festzustellen.“

12 In Art. 7 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung heißt es: „1. In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass eine Verletzung der Vorrechte oder der Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats stattgefunden hat oder bevorsteht, kann ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorlag oder wahrscheinlich vorliegen wird, gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereicht werden. 2. Ein solcher Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität kann insbesondere dann gestellt werden, wenn die Auffassung vertreten wird, die Umstände würden eine verwaltungsmäßige oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder eine verwaltungsmäßige oder sonstige Beschränkung einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung darstellen oder dass die Umstände in den Anwendungsbereich von Artikel 9 des [Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen] fallen. …“

13 Art. 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung bestimmt: „In dringenden Fällen kann der Präsident, falls ein Mitglied unter mutmaßlichem Verstoß gegen seine Vorrechte und seine Immunität festgenommen oder in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde, nach Rücksprache mit dem Vorsitz und dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses von sich aus tätig werden, um die Vorrechte und die Immunität des betreffenden Mitglieds zu bestätigen. Der Präsident teilt dem Ausschuss seine Maßnahme mit und unterrichtet das Parlament.“

14 Art. 9 der Geschäftsordnung legt das Verfahren für Anträge auf Aufhebung oder Schutz der Immunität eines Mitglieds des Parlaments fest. Vorgeschichte des Rechtsstreits, angefochtener Beschluss, Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien Vorgeschichte des Rechtsstreits

15 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 15 bis 31 des angefochtenen Beschlusses dargestellt worden und wird nicht bestritten. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen (

16 Der Rechtsmittelführer, der zum Mitglied des Parlaments gewählt wurde, als er sich in Untersuchungshaft befand, wurde mit Urteil vom 14. Oktober 2019 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die nach spanischem Recht u. a. zum Verlust des passiven Wahlrechts führt.

17 Am 20. Dezember 2019 beantragte Frau Diana Riba i Giner, die ebenfalls Mitglied des Parlaments ist, im Anschluss an das Urteil Junqueras Vies (

18 Mit Entscheidung vom 3. Januar 2020 erklärte die Zentrale Wahlkommission den Rechtsmittelführer für nicht wählbar, da er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Rechtsmittelführer focht diese Entscheidung beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) an, wobei er die Aussetzung ihres Vollzugs beantragte. Am 9. Januar 2020 wies das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) diesen Antrag zurück.

19 In der Plenarsitzung vom 13. Januar 2020 ersuchte der Präsident des Parlaments dieses Organ, zum einen die Wahl des Rechtsmittelführers zum Mitglied des Parlaments mit Wirkung vom 2. Juli 2019 ( Angefochtener Beschluss

20 Am 17. Januar 2020 erhob der Rechtsmittelführer beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der vom Präsidenten des Parlaments in der Sitzung vom 13. Januar 2020 bekannt gegebenen Feststellung des Freiwerdens seines Sitzes (im Folgenden: Feststellung vom 13. Januar 2020) und der angeblichen Ablehnung des Antrags vom 20. Dezember 2019 durch das Parlament.

21 Mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tag stellte der Rechtsmittelführer einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Dieser Antrag war darauf gerichtet, den Vollzug der angefochtenen Handlungen auszusetzen. Zum einen richtete er sich ferner darauf, dem Präsidenten des Parlaments aufzugeben, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorrechte und Befreiungen des Rechtsmittelführers zu schützen und ihnen Geltung zu verschaffen sowie um seine Grundrechte auf vollumfängliche Ausübung seiner Eigenschaft als Mitglied des Parlaments zu schützen, und zum anderen darauf, dem Königreich Spanien aufzugeben, ihn freizulassen, damit er sein Amt als Mitglied des Parlaments ausüben könne. Dieser Antrag ist zurückgewiesen worden, wie auch das vom Rechtsmittelführer gegen die Zurückweisung dieses Antrags eingelegte Rechtsmittel (

22 Am 2. März 2020 erhob das Parlament eine Einrede der Unzulässigkeit gegen die Klage des Rechtsmittelführers mit der Begründung, dass die angefochtenen Handlungen keine anfechtbaren Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV seien.

23 Im angefochtenen Beschluss hat das Gericht entschieden, über die Unzulässigkeit vorab zu entscheiden.

24 Zur Feststellung vom 13. Januar 2020 hat das Gericht unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts und Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung befunden, dass diese Feststellung eine Handlung mit rein informativem Charakter sei, die nach Art. 263 AEUV nicht angefochten werden könne; sämtliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Rechtsmittelführers ergäben sich aus nationalen Rechtsakten, zu deren Überprüfung das Parlament nicht befugt sei (

25 In Bezug auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers hat das Gericht auch entschieden, dass Art. 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung dem Präsidenten des Parlaments nicht die Befugnis erteile, die Feststellung des Freiwerdens des Sitzes des Rechtsmittelführers zu verweigern (

26 Zur angeblichen stillschweigenden Ablehnung des Antrags vom 20. Dezember 2019 durch den Präsidenten des Parlaments hat das Gericht in erster Linie befunden, dass der Antrag auf Nichtigerklärung dieser angeblichen Ablehnung gegen eine nicht existierende Handlung gerichtet sei (

27 Ergänzend hat das Gericht festgestellt, dass die angebliche Ablehnung des Antrags vom 20. Dezember 2019, selbst wenn sie als existent und als stillschweigende Handlung angesehen werden könnte, nach Art. 263 AEUV nicht anfechtbar sei, da sie die Rechtsstellung des Rechtsmittelführers nicht in qualifizierter Weise ändere. Erstens habe ein Mitglied des Parlaments nämlich nicht das Recht, vom Präsidenten des Parlaments ein Tätigwerden auf der Grundlage von Art. 8 der Geschäftsordnung, auf den der fragliche Antrag gestützt sei, zu verlangen, und zweitens hätte ein etwaiges Tätigwerden des Präsidenten auf der Grundlage dieser Bestimmung keine verbindliche Wirkung gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten (

28 Deshalb hat das Gericht der vom Parlament erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben und die Klage in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen. Rechtsmittelverfahren und Anträge der Parteien

29 Am 25. Februar 2021 hat der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel in der vorliegenden Rechtssache eingelegt.

30 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Juni 2021 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Parlaments zugelassen worden. Mit Beschluss vom 28. September 2021 hat der Präsident des Gerichtshofs den Antrag von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó und von Herrn Antoni Comín i Oliveres auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Herrn Junqueras i Vies zurückgewiesen.

31 Den Parteien ist gestattet worden, eine Erwiderung und Gegenerwiderung einzureichen. Der Gerichtshof hat beschlossen, ohne mündliche Verhandlung über die Rechtssache zu entscheiden.

32 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben; – die Zulässigkeit der beim Gericht erhobenen Klage festzustellen; – die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Klagegründe entscheide, zu denen es sich noch nicht geäußert hat; – dem Parlament die im Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit in der Rechtssache T‑24/20 und im Rechtsmittelverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

33 Das Parlament beantragt, – das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen; – dem Rechtsmittelführer die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

34 In seinem Rechtsmittel trägt der Rechtsmittelführer vier Gründe vor ( Zur Zulässigkeit der verschiedenen Rechtsmittelgründe

35 In seiner Rechtsmittelbeantwortung zieht das Parlament die Zulässigkeit des ersten, dritten und vierten Rechtsmittelgrundes in Zweifel und macht geltend, dass sie nicht den Anforderungen von Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, von Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie von Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung entsprächen, da die beanstandeten Punkte der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht genau bezeichnet und die rechtlichen Argumente zur Stützung seines Antrags nicht genau angegeben würden. Der Rechtsmittelführer tritt diesem Vorbringen in seiner Erwiderung entgegen.

36 Zwar ist das Rechtsmittel darauf beschränkt, die mit den einzelnen Rechtsmittelgründen gerügten Punkte des angefochtenen Beschlusses nach Gruppen zu bestimmen, indem es auf die gesamten Erwägungen des Gerichts zu einer bestimmten Frage Bezug nimmt. Gleichwohl lässt sich recht einfach bestimmen, welcher Rechtsfehler in jedem dieser Rechtsmittelgründe gerügt wird, welche Bestimmungen angeblich falsch ausgelegt worden sein sollen und auf welche Teile des angefochtenen Beschlusses sich der Rechtsmittelgrund bezieht.

37 Meines Erachtens ist der Gerichtshof daher ohne Weiteres in der Lage, die Begründetheit der Rechtsmittelgründe zu beurteilen und sein Urteil zu erlassen. Folglich sehe ich keinen Grund, die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln ( Zum ersten Rechtsmittelgrund

38 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts rechtsfehlerhaft ausgelegt zu haben, indem es befunden habe, dass diese Bestimmung und folglich Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung auf seine Situation anwendbar seien. Vorbringen der Parteien

39 Der Rechtsmittelführer macht im Wesentlichen geltend, dass bei einer Person, die ein Mandat erhalten habe, die Unwählbarkeit aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach spanischem Recht nicht als ein Mandatsentzug, sondern als ein Unvereinbarkeitsgrund eingestuft werde, wobei diese Unvereinbarkeit nach dem Erwerb des Mandats eintrete. Deshalb sei der den Mandatsentzug betreffende Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts nicht anwendbar.

40 Sodann macht der Rechtsmittelführer geltend, dass Art. 7 Abs. 3 des Wahlakts den Mitgliedstaaten zwar gestatte, innerstaatlich geltende Unvereinbarkeiten auszuweiten, doch betreffe dies nur Unvereinbarkeiten gleicher Art wie die in Art. 7 Abs. 1 und 2 dieses Akts vorgesehenen, d. h. Unvereinbarkeiten, die mit dem Bekleiden bestimmter Stellen oder Ämter zusammenhingen. Dagegen erfasse diese Bestimmung keine Unvereinbarkeiten, die mit strafrechtlichen Verurteilungen zusammenhingen, wie dies hier der Fall sei.

41 Folglich sei Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung, der das für die Fälle des Art. 7 Abs. 3 und des Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts geltende Verfahren regele, nicht anwendbar. Daher sei die Feststellung des Freiwerdens seines Sitzes als eine autonome Entscheidung des Präsidenten des Parlaments mit eigenen Rechtswirkungen und somit als anfechtbare Handlung nach Art. 263 AEUV anzusehen. Seine Nichtigkeitsklage sei mithin zulässig.

42 Das Parlament macht neben der Einrede der Unzulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen geltend, dass die Würdigung des Wesens der Entscheidung des Zentralen Wahlausschusses vom 3. Januar 2020 entweder zur Tatsachenwürdigung oder zur Auslegung des nationalen Rechts gehöre, die beide der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen seien. Meine Würdigung

43 Im Gegensatz zum Parlament bin ich der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund zulässig ist und durchaus die Auslegung von Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts betrifft. Ich halte diesen Rechtsmittelgrund jedoch aus folgenden Gründen für unbegründet.

44 Der Argumentation des Rechtsmittelführers liegt der Gedanke zugrunde, absichtlich die Terminologie des Wahlakts mit der des nationalen Rechts so zu vermengen, dass seine Situation unter keine Bestimmung dieses Akts fiele. In einem ersten Schritt trägt der Rechtsmittelführer nämlich die nationale Bedeutung des Begriffs der Unvereinbarkeit vor, um geltend zu machen, dass es sich in seinem Fall nicht um einen Mandatsentzug, sondern eben um eine Unvereinbarkeit handele. In einem zweiten Schritt verlangt er dagegen, denselben Begriff in Art. 7 Abs. 3 des Wahlakts autonom auszulegen und dabei die Fälle der Unvereinbarkeit (im nationalen Sinne), die nicht mit dem Bekleiden einer Stelle oder eines Amts zusammenhängen, auszuschließen.

45 Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts mag zwar insoweit verwirrend sein, als er auf den Fall abstellt, in dem „in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ausdrücklich der Entzug des Mandats eines Mitglieds des … Parlaments vorgesehen [ist]“. Diese Bestimmung ist jedoch dahin auszulegen, dass die Wendung „Entzug des Mandats“ zwar hinsichtlich der Feststellung der Gründe eines Mandatsentzugs und der Verfahren zur Erklärung des Entzugs auf das nationale Recht verweist, doch ist diese Wendung selbst autonom auszulegen. Vom Wahlakt kann nämlich nicht verlangt werden, dass er alle Formulierungen berücksichtigt, die zur Bezeichnung des Entzugs des Mandats eines Abgeordneten im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten verwendet werden.

46 Daher ist die Wendung „Entzug des Mandats“ meines Erachtens so zu verstehen, dass sie alle Situationen erfasst, in denen einem Mitglied des Parlaments sein Mandat gegen seinen Willen und vor dessen Ende entzogen wird, ungeachtet dessen, ob diese Vorenthaltung des Mandats im nationalen Recht als „Entzug“, „Entlassung von Amts wegen“, „Erlöschen“ oder anders eingestuft wird. Es handelt sich insbesondere um die Situation, in der ein Mitglied des Parlaments während der Mandatszeit seine passiven Wahlrechte (passives Wahlrecht) einbüßt und dies automatisch zur Beendigung seines Mandats führt.

47 Ferner vermag ich nicht zu erkennen, warum das Auftreten einer Unvereinbarkeit mit dem Mandat eines Mitglieds des Parlaments keinen Grund für den Entzug dieses Mandats darstellen könnte, wenn das nationale Recht dies vorsieht.

48 Gleiches gilt für den Verlust des Mandats des Rechtsmittelführers als Mitglied des Parlaments. Nach dem in der Rechtsmittelschrift angeführten Urteil des Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht) (Verhinderung der Übernahme des Mandats oder zur Beendigung [des Mandats], wenn die Person ihren Sitz bereits eingenommen hat“ (

49 Die Verwirrung ergibt sich vielleicht daraus, dass Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts in seiner spanischen Sprachfassung die Wendung „anulación del mandato“ gebraucht, die an eine Nichtigerklärung des Mandats ex tunc denken lässt. Die in anderen Sprachfassungen gebrauchten Begriffe (

50 Das Gericht hat daher zu Recht befunden, dass Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts auf die Situation des Rechtsmittelführers anwendbar war und der Präsident des Parlaments dieses gemäß Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung nur darüber unterrichten konnte, dass das Mandat des Rechtsmittelführers aufgrund nationaler Entscheidungen erloschen sei, ohne dass diese Unterrichtung eigene Rechtswirkungen erzeugen würde, die sie nach Art. 263 AEUV anfechtbar machen würden.

51 Demzufolge ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund

52 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, rechtsfehlerhaft befunden zu haben, dass das Parlament nicht befugt gewesen sei, den zum Verlust seines Mandats führenden Unvereinbarkeitsgrund auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung zu überprüfen. Vorbringen der Parteien

53 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers enthält Art. 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung eine Regel, der zufolge das Parlament bei offenbarer Fehlerhaftigkeit der Beendigung des Mandats eines seiner Mitglieder die Ernennung, die einen Unvereinbarkeitsgrund darstelle, der zu der Beendigung geführt habe, „zum Gegenstand seiner Erwägungen machen“ könne. In Anbetracht dessen, dass die Situation des Rechtsmittelführers nicht als ein Mandatsentzug, sondern als eine Unvereinbarkeit einzustufen sei, müsse indessen dieselbe Regel gelten. Folglich sei das Parlament befugt, die Fehlerhaftigkeit des Verlusts seines Mandats zu überprüfen, so dass sich sein Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung dieses Mandatsverlusts gegen eine Handlung mit Rechtswirkung richte und daher zulässig sei.

54 Das Parlament, das das Vorbringen des Rechtsmittelführers hilfsweise bestreitet, macht in erster Linie geltend, die Tatsache, dass das Gericht Art. 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung für unanwendbar gehalten habe, sei nur eine ergänzende Begründung des angefochtenen Beschlusses, so dass der zweite Rechtsmittelgrund, selbst wenn seine Begründetheit unterstellt würde, nicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ermögliche. Demnach gehe dieser Rechtsmittelgrund ins Leere. Meine Würdigung

55 Der zweite Rechtsmittelgrund beruht auf der Prämisse, dass Art. 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung dem Parlament die Befugnis verleihe, eine Ernennung, die den Unvereinbarkeitsgrund in Bezug auf das Mandat eines Mitglieds des Parlaments darstelle, „zum Gegenstand seiner Erwägungen zu machen“ (was nach Ansicht des Rechtsmittelführers einer Überprüfung gleichkommt).

56 Diese Prämisse ist jedoch falsch. Art. 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung enthält keine Bestimmung, die in diesem Sinne verstanden werden könnte. Diese Bestimmung sieht nämlich einerseits nur vor, dass das Parlament ein geprüftes Mandat für ungültig erklären kann, wenn der Annahme des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegenstehen, während es sich andererseits weigern kann, das Freiwerden des Sitzes festzustellen, wenn eine solche Unregelmäßigkeit offenbar der Beendigung eines Mandats entgegensteht. In dieser Bestimmung werden keinesfalls Ernennungen genannt, die mit den Mandaten der Mitglieder des Parlaments unvereinbar wären.

57 Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass sich dasselbe Ergebnis ohne jeden Zweifel aus dem Vergleich des Originaltextes der Rechtsmittelschrift mit dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung in der spanischen Sprachfassung ergibt (

58 Der zweite Rechtsmittelgrund entbehrt daher jeder Grundlage, da er auf eine nicht existierende Rechtsnorm gestützt ist, und folglich ist er zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund

59 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht erstens vor, rechtsfehlerhaft befunden zu haben, dass der auf ihn angewandte Unwählbarkeitsgrund zum Wahlverfahren und damit zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehöre (erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes). Zweitens wirft er ihm auch vor, entweder rechtsfehlerhaft nicht befunden zu haben, dass sich die Zulässigkeit seiner Klage aus den Art. 39 und 41 der Charta ergebe, oder rechtsfehlerhaft nicht befunden zu haben, dass Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts sowie Art. 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung gegen diese Bestimmungen der Charta verstießen (zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes). Vorbringen der Parteien

60 Zur Stützung des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die Art. 8 und 12 des Wahlakts zwar hinsichtlich des Wahlverfahrens und der Gültigkeit der Mandate auf das nationale Recht verwiesen, doch betreffe diese Verweisung keinen Unvereinbarkeitsgrund wie den auf ihn angewandten, so dass dieser vom Parlament überprüft werden könne. Folglich sei die Klage insoweit zulässig, als sie sich gegen die Nichtvornahme einer solchen Überprüfung durch das Parlament richte.

61 Im Rahmen des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass sich die Zulässigkeit seiner Klage aus den Bestimmungen des Wahlakts und der Geschäftsordnung bei ihrer Auslegung in Einklang mit den Art. 39 und 41 der Charta ergebe.

62 Hilfsweise trägt er vor, dass das Gericht, wenn eine mit diesen Bestimmungen der Charta in Einklang stehende Auslegung nicht zugrunde gelegt werde, in Anbetracht dieser Bestimmungen der Charta feststellen müsse, dass Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts und Art. 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung unanwendbar seien.

63 Das Parlament trägt vor, der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sei als ins Leere gehend zurückzuweisen, da die in diesem Teil genannten Randnummern des angefochtenen Beschlusses nicht die Folgerungen enthielten, auf die sich der Rechtsmittelführer beziehe. Ferner sei dieser Teil aus denselben Gründen wie den im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgetragenen unbegründet.

64 Zudem betreffe der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes entweder Argumente, die bereits vor dem Gericht vorgebracht worden seien, oder ein neues Angriffsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werde, und daher sei er als unzulässig zurückzuweisen. Meine Würdigung

65 In Bezug auf den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes teile ich nicht die Auffassung des Parlaments, dass der angefochtene Beschluss nicht die Folgerungen enthalte, auf die sich der Rechtsmittelführer beziehe. Der Rechtsmittelführer wendet sich nämlich gegen die Grundlagen der Schlussfolgerung des Gerichts, dass das Parlament nicht befugt gewesen sei, die ihn betreffende Entscheidung der Zentralen Wahlkommission zu überprüfen, weil sie in den Bereich der ausschließlichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zur Regelung des Wahlverfahrens und der Gültigkeit der Mandate falle.

66 Diesen Teil des dritten Rechtsmittelgrundes halte ich allerdings für unbegründet.

67 Die Entscheidung der Zentralen Wahlkommission betrifft nämlich nicht die Gültigkeit des Mandats des Rechtsmittelführers, sondern den Entzug seines Mandats wegen eines Unwählbarkeitsgrundes. Dass das spanische Recht einen solchen Fall der Unwählbarkeit dem einer Unvereinbarkeit gleichstellt, ändert daran insoweit entsprechend meiner Analyse des ersten Rechtsmittelgrundes nichts.

68 Der Begriff des Wahlverfahrens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Wahlakts darf jedoch nicht über die Maßen restriktiv und dahin verstanden werden, dass er sich allein auf das Abstimmungsverfahren und die Zuweisung der Mandate beziehe. In Bezug auf die Wahlen zum Parlament werden nämlich ganze Bereiche des Wahlrechts vom Unionsrecht nicht erfasst, insbesondere die jedem Abstimmungsverfahren vorausgehende und grundlegende Frage des aktiven und passiven Wahlrechts, d. h. des Rechts, zu wählen und gewählt zu werden. Die einzige diesbezügliche Bestimmung des Unionsrechts betrifft das passive Wahlrecht der Unionsbürger, die in Mitgliedstaaten wohnen, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Art. 39 Abs. 1 der Charta), für die Wahlen zum Parlament.

69 Somit hat die Frage des passiven Wahlrechts zwingend vom Recht der Mitgliedstaaten geregelt zu werden, denn sonst bestünde in Bezug auf sie ein rechtsfreier Raum.

70 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Rechtsmittelführer nach seiner Wahl zum Parlament unwählbar geworden ist. Ein Mandatsträger kann sein passives Wahlrecht verlieren, was normalerweise zum Entzug des Mandats führt. Da das Unionsrecht jedoch keine dem entgegenstehenden Bestimmungen enthält, bestimmt sich das passive Wahlrecht sowohl vor der Wahl als auch während der Mandatsdauer nach dem Recht der Mitgliedstaaten.

71 Somit ist das Gericht zu Recht von der Prämisse ausgegangen, dass das passive Wahlrecht zum „Wahlverfahren“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Wahlakts gehört, das durch das Recht der Mitgliedstaaten geregelt wird, so dass das Parlament nicht befugt ist, nationale Entscheidungen zu überprüfen, die den Verlust des passiven Wahlrechts feststellen und folglich zum Mandatsentzug führen.

72 Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

73 In Bezug auf den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes genügt entsprechend dem Hinweis des Parlaments die Feststellung, dass der Rechtsmittelführer mit dem Vorbringen, dass eine Auslegung des Wahlakts und der Geschäftsordnung im Licht der Art. 39 und 41 der Charta zur Zulässigkeit seiner Klage hätte führen müssen, lediglich die bereits im ersten Rechtszug vorgebrachten und vom Gericht in den Rn. 87 bis 92 des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesenen Argumente wiederholt.

74 Gleiches gilt für die Argumente des Rechtsmittelführers, dass sich die Zulässigkeit seiner Klage daraus ergebe, dass das Parlament seine Rechte aus den Art. 39 und 41 der Charta verletzt habe, da diese Argumente in Rn. 93 des angefochtenen Beschlusses mit der Begründung zurückgewiesen worden sind, dass sie nicht zur Zulässigkeit, sondern zur Begründetheit gehören. Diese Begründung hat der Rechtsmittelführer in seinem Rechtsmittel nicht beanstandet.

75 Somit ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer mit diesem Teil die erneute Prüfung von Argumenten durch den Gerichtshof begehrt, die bereits vor dem Gericht vorgetragen wurden und die die Zulässigkeit seiner Klage betreffen. Ein solcher Antrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (

76 Soweit der Rechtsmittelführer schließlich die Rechtswidrigkeit von Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts und von Art. 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung im Hinblick auf die Art. 39, 41 und 21 der Charta für den Fall geltend macht, dass diese Bestimmungen dahin ausgelegt würden, dass sie ihm nicht das Recht einräumten, die Feststellung vom 13. Januar 2020 anzufechten, ist diese Rüge sowohl ins Leere gehend als auch unzulässig.

77 Im Rechtssystem der Union kann ein solches Vorbringen unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache (

78 Erstens kann ein auf Art. 277 AEUV gestütztes Vorbringen aber nur zur Stützung einer zulässigen Klage geltend gemacht werden, nicht aber der Gegenstand der Klage selbst sein und somit ihre Zulässigkeit begründen (

79 Daher ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen und folglich der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund

80 Der vierte Rechtsmittelgrund richtet sich dagegen, dass das Gericht die erstinstanzliche Klage des Rechtsmittelführers gegen die angebliche Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, den Antrag vom 20. Dezember 2019 abzulehnen, als unzulässig abgewiesen hat. Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, rechtsfehlerhaft nicht festgestellt zu haben, dass das Tätigwerden des Präsidenten des Parlaments auf der Grundlage von Art. 8 der Geschäftsordnung für die Behörden der Mitgliedstaaten verbindlich sei. Vorbringen der Parteien

81 Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe, indem es nur Art. 8 der Geschäftsordnung geprüft habe, den unzutreffenden Schluss gezogen, dass ein Tätigwerden des Präsidenten des Parlaments auf der Grundlage dieser Bestimmung zur Bestätigung der Immunität eines Mitglieds des Parlaments für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht bindend sei. Dieser Schluss habe zur Folge, dass die etwaige Ablehnung eines Antrags auf ein solches Tätigwerden gerichtlich nicht angefochten werden könne, da sich diese Ablehnung auf die Rechtsstellung des betreffenden Mitglieds des Parlaments nicht auswirke.

82 Der Rechtsmittelführer meint jedoch, dass Art. 8 der Geschäftsordnung in Verbindung mit Art. 39 der Charta und der Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit das Gericht zu einem gegenteiligen Ergebnis hätte führen müssen. So hätte das Gericht feststellen müssen, dass der Präsident des Parlaments in einer Situation wie der in Rede stehenden verpflichtet gewesen sei, auf der Grundlage von Art. 8 der Geschäftsordnung tätig zu werden, und dass daher die Ablehnung des auf ein solches Tätigwerden gerichteten Antrags gegenüber dem Rechtsmittelführer Rechtswirkungen entfaltet habe. Folglich sei die gegen diese Ablehnung gerichtete Klage zulässig.

83 Das Parlament trägt vor, der Rechtsmittelführer bestreite im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes nicht ernsthaft den Hauptgrund für die Abweisung seiner Klage ( Meine Würdigung

84 Ich teile die Auffassung des Parlaments zum vierten Rechtsmittelgrund.

85 Wie bereits ausgeführt, hat das Gericht in den Rn. 101 bis 137 des angefochtenen Beschlusses die Klage des Rechtsmittelführers insoweit als unzulässig abgewiesen, als sie gegen die angebliche Ablehnung des Antrags vom 20. Dezember 2019 durch den Präsidenten des Parlaments gerichtet war. Das Gericht hat in erster Linie festgestellt, dass die Klage gegen eine inexistente Handlung gerichtet sei. Insoweit hat das Gericht hervorgehoben, dass der Präsident des Parlaments diesen Antrag nicht ausdrücklich zurückgewiesen habe, dass die Geschäftsordnung keine Frist für die Bescheidung eines solchen Antrags vorsehe und dass es keinen besonderen Umstand gebe, aufgrund dessen das Schweigen des Präsidenten des Parlaments als stillschweigende Ablehnung anzusehen sei. Ergänzend hat das Gericht befunden, dass selbst unter der Annahme, dass festzustellen sei, dass eine Ablehnung vorliege, diese Ablehnung nicht anfechtbar wäre, da sie keine Rechtswirkungen erzeuge. Denn erstens stehe das Tätigwerden des Präsidenten des Parlaments auf der Grundlage von Art. 8 der Geschäftsordnung in seinem Ermessen, und die Mitglieder des Parlaments hätten keinen Anspruch auf ein solches Tätigwerden. Der Präsident des Parlaments sei nicht verpflichtet, auf Anträge wie den in Rede stehenden zu antworten. Zweitens habe ein Tätigwerden des Präsidenten des Parlaments keine Bindungswirkung gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten, die die Rechtsstellung eines Mitglieds des Parlaments ändern könne.

86 Es ist jedoch erstens festzustellen, dass der Rechtsmittelführer den Hauptgrund der Abweisung seiner Klage durch das Gericht, d. h. das Nichtvorliegen der angefochtenen Handlung, nicht bestreitet. Der einzige Punkt der Rechtsmittelschrift, der sich darauf beziehen könnte, nämlich der Punkt, in dem der Rechtsmittelführer eine Reihe außergewöhnlicher Umstände aufzählt, die seine Situation kennzeichneten und die hauptsächlich dem Antrag vom 20. Dezember 2019 vorangehen, befindet sich in der Argumentation zur angeblich verbindlichen Wirkung des Tätigwerdens des Präsidenten des Parlaments auf der Grundlage von Art. 8 der Geschäftsordnung. Der Rechtsmittelführer erläutert also nicht, wie diese Umstände das Gericht zu der Auffassung hätten veranlassen müssen, das Schweigen des Präsidenten des Parlaments als eine stillschweigende Ablehnung des in Rede stehenden Antrags anzusehen.

87 Außerdem ist zweitens festzustellen, dass der Rechtsmittelführer ebenso wenig die Feststellungen des Gerichts zum Ermessenscharakter des Tätigwerdens des Präsidenten des Parlaments auf der Grundlage von Art. 8 der Geschäftsordnung und zum Nichtvorliegen einer Pflicht des Präsidenten, auf Anträge wie den vom 20. Dezember 2019 zu antworten, beanstandet. Das einzige Vorbringen des Rechtsmittelführers, dem zufolge der Präsident des Parlaments nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu einem solchen Tätigwerden verpflichtet sei, ist offensichtlich unbegründet, da dieser Grundsatz nicht die Zusammenarbeit des Präsidenten eines Organs mit dessen Mitgliedern betrifft, sondern die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen bei der Verwirklichung der Ziele der Union. Ferner betrifft dieses Vorbringen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit.

88 Schließlich vermag mich drittens das Vorbringen des Rechtsmittelführers im Rechtsmittel zur verbindlichen Wirkung eines Tätigwerdens des Präsidenten des Parlaments auf der Grundlage von Art. 8 der Geschäftsordnung nicht zu überzeugen.

89 Insbesondere erläutert der Rechtsmittelführer nicht, inwiefern Art. 39 der Charta, in dem das passive Wahlrecht der Unionsbürger in den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, sowie der unmittelbare, freie und geheime Charakter der Wahl niedergelegt sind, zu Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber den bereits gewählten Mitgliedern des Parlaments Anlass geben könnte.

90 Was die Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit betrifft, so mag das Vorgehen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in der den Rechtsmittelführer betreffenden Rechtssache dagegen tatsächlich dieser Pflicht nicht genügen. Allerdings lässt sich nicht vertreten, dass sich solch einem etwaigen Verstoß durch ein Tätigwerden des Präsidenten des Parlaments auf der Grundlage von Art. 8 der Geschäftsordnung wirksam abhelfen ließe.

91 Daher kann ich zwar die Ansicht teilen, dass ein Tätigwerden des Präsidenten des Parlaments zur Bestätigung der Immunität eines Mitglieds dieses Organs „dem Mitgliedstaat eine Pflicht zur Kenntnis bringen [kann], die er erfüllen muss“, wie der Rechtsmittelführer geltend macht, doch erzeugt ein solches Tätigwerden für sich allein keine verbindlichen Rechtswirkungen, die diesen Mitgliedstaat dazu veranlassen könnten, seine Pflichten zu erfüllen. Die Weigerung, tätig zu werden, hat somit keine Rechtswirkungen, die ihr die Eigenschaft einer anfechtbaren Handlung nach Art. 263 AEUV verleihen.

92 Folglich ist es dem Rechtsmittelführer nicht gelungen, die Stichhaltigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses zur Unzulässigkeit der Klage, soweit sie gegen die angebliche Ablehnung des Antrags vom 20. Dezember 2019 gerichtet war, mit Erfolg in Frage zu stellen. Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen. Ergebnis

93 Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen, da keiner seiner Gründe durchgreift. Sollte der Gerichtshof diesem Vorschlag folgen, müssten dem Rechtsmittelführer die Kosten auferlegt werden, da das Parlament einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit seiner Streithilfe.

94 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten. 3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.