Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.06.2022 – C-284/21
Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2022:490
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 21. Juni 2022 ( Rechtssache C‑284/21 P Europäische Kommission gegen Anthony Braesch, Trinity Investments DAC, Bybrook Capital Master Fund LP, Bybrook Capital Hazelton Master Fund LP, Bybrook Capital Badminton Fund LP „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Umstrukturierungsbeihilfe – Bankensektor – Vorprüfungsphase – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Zulässigkeit – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Klagebefugnis – Art. 108 Abs. 2 AEUV – Begriff ‚Beteiligter‘ – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 1 Buchst. h – Begriff ‚Beteiligter‘“ Einleitung
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Februar 2021, Braesch u. a./Kommission (
2 Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage gegen einen Beschluss zu präzisieren, keine Einwände gegenüber einer staatlichen Beihilfemaßnahme zu erheben, und insbesondere die Voraussetzungen, unter denen Personen, die weder Wettbewerber eines Begünstigten dieser Maßnahme sind noch behaupten, von ihr auf dem Markt betroffen zu sein, als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV oder als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 ( Vorgeschichte des Rechtsstreits
3 Der erste Kläger (
4 Diese Anleihen wurden 2008 im Rahmen der folgenden Transaktion ausgegeben: – BMPS nahm eine der J. P. Morgan Securities Ltd (im Folgenden: JPM) vorbehaltene Kapitalerhöhung in Höhe von 950 Mio. Euro vor, in deren Zusammenhang JPM Aktien von BMPS, nämlich die „FRESH-Aktien“, zeichnete, und JPM schloss mit BMPS einen Nießbrauchsvertrag, nach dem JPM das (bloße) Eigentum an den Aktien behält, wohingegen BMPS das Nießbrauchsrecht zusteht, und einen Vertrag über den Tausch von Beteiligungen (im Folgenden: FRESH-Verträge). – JPM erhielt die für die Zeichnung der FRESH-Aktien erforderlichen finanziellen Mittel von der Bank of New York Mellon (Luxembourg), ersetzt durch die Mitsubishi UFJ Investor Services & Banking (Luxembourg) SA (im Folgenden: MUFJ), die die FRESH-Anleihen nach luxemburgischem Recht in Höhe von 1 Mrd. Euro ausgab. – Auf der Grundlage eines Tauschvertrags zwischen JPM und MUFJ und eines Treuhandvertrags zwischen MUFJ mit den Inhabern der FRESH-Anleihen (
5 Im Jahr 2016 erließen die italienischen Behörden das Decreto-legge 237/2016 (
6 Der Umstrukturierungsplan sah u. a. Maßnahmen zur Lastenverteilung vor, mit denen Eigenkapital, Hybridkapital und nachrangige Schuldtitel zum Ausgleich etwaiger Verluste von BMPS vor der Gewährung der staatlichen Beihilfe beitrugen. Diese Maßnahmen führten zur Aufhebung der FRESH-Verträge.
7 Im streitigen Beschluss, der am Ende der Vorprüfungsphase erlassen wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die streitige Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV (
8 Zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe insbesondere mit der Bankenmitteilung führte die Kommission u. a. aus, dass die Verteilung der Lasten für die Inhaber von Aktien und nachrangigen Anleihen angemessen sei, da sie die Umstrukturierungskosten und den Betrag der Beihilfe entsprechend den Anforderungen der Bankenmitteilung auf ein Minimum beschränkt habe ( Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
9 Mit Klageschrift, die am 5. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger im ersten Rechtszug gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erhoben.
10 Zur Stützung dieser Klage machten die Kläger fünf Klagegründe geltend, von denen der letzte auf einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV, Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2015/1589 sowie ihre Verfahrensrechte gestützt war, da die Kommission nicht das förmliche Prüfverfahren eingeleitet habe, obwohl ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der in der streitigen Beihilfe enthaltenen Lastenverteilungsmaßnahmen mit dem Unionsrecht bestanden hätten (
11 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 16. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Kläger haben am 10. Juli 2018 zu dieser Einrede Stellung genommen, und die Parteien haben in der Sitzung vom 9. Juli 2020 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.
12 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden ( Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
13 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, über die Klage selbst zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen sowie den Klägern im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen.
14 Die Kläger im ersten Rechtszug und die anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
15 Die Parteien haben auch die Fragen des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2022 beantwortet. Würdigung
16 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht entschieden, dass die Klage der Kläger im ersten Rechtszug zulässig sei, da sie gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV ein Rechtsschutzinteresse hätten und klagebefugt seien. Was insbesondere die Klagebefugnis betrifft, wurde der Antrag der Kläger im ersten Rechtszug auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses für zulässig erachtet, um ihnen als „Beteiligten“ die Wahrung ihrer Verfahrensrechte gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 zu ermöglichen.
17 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie rügt, dass das Gericht die Kläger des ersten Rechtszugs fehlerhaft als „Beteiligte“ eingestuft habe.
18 Bei der Würdigung des Rechtsmittels werde ich im Wesentlichen der Gliederung des Vorbringens in drei Teile folgen, wie sie die Parteien vorgenommen haben. Ich werde zunächst auf den Begriff der Klagebefugnis der „Beteiligten“ im Beihilferecht der Union eingehen, um anschließend die Anwendung des Begriffs „Beteiligte“ durch das angefochtene Urteil zu prüfen, die Gegenstand des einzigen Rechtsmittelgrundes ist, und schließlich kurz auf das Vorbringen der Kommission eingehen, dass Verfahren vor nationalen Gerichten für die Klagebefugnis der Rechtsmittelgegner nicht relevant seien. Zur Klagebefugnis als „Beteiligter“ im Unionsrecht und zur Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich staatlicher Beihilfen
19 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Beihilfevorhaben mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, unverzüglich das in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene Verfahren einleitet. Nach der letztgenannten Bestimmung erlässt die Kommission nach Abschluss dieses Verfahrens einen Beschluss, „nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat“.
20 In diesem Kontext sieht Art. 4 der Verordnung 2015/1589 jedoch eine Phase der Vorprüfung der Beihilfemaßnahmen vor, die dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die Natur einer staatlichen Beihilfe dieser Maßnahmen und ihre etwaige Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen. Stellt die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 fest, dass die Maßnahme, soweit sie in den Anwendungsbereich des Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so erlässt sie einen Beschluss, keine Einwände zu erheben (
21 Was zweitens die Zulässigkeit einer Klage gegen einen solchen Beschluss betrifft, weise ich zum einen darauf hin, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen des Art. 263 Abs. 1 und 2 AEUV u. a. gegen sie unmittelbar und individuell betreffende Handlungen Klage erheben kann.
22 Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 von einem gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung erlassenen Beschluss, keine Einwände zu erheben, unmittelbar und individuell betroffen. Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Unionsrichter anzufechten (
23 Da es sich im vorliegenden Fall bei dem streitigen Beschluss um einen Beschluss handelt, keine Einwände zu erheben, und die Kläger im ersten Rechtszug eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend gemacht haben (
24 Drittens sind nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 „Beteiligte“ u. a. Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände (
25 Im vorliegenden Fall gehören die Rechtsmittelgegner nicht zu den „Beteiligten“, die in Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 ausdrücklich als Beispiel genannt werden (
26 Insoweit macht die Kommission geltend, der Gerichtshof habe als Beteiligte nur die Kläger anerkannt, die nachgewiesen hätten, dass die streitige staatliche Beihilfe geeignet gewesen sei, sich „in Verbindung mit dem Wettbewerb“ konkret auf ihre Situation auszuwirken, während die Rechtsmittelgegner einwenden, dass zwar ein Kläger zum Nachweis seiner Stellung als „Beteiligter“ dartun müsse, dass die streitige Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf seine Situation habe, es jedoch nicht erforderlich sei, dass diese Auswirkung wettbewerblicher Art sei.
27 Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass eine konkrete Auswirkung auf die Situation des Klägers auch dann zu einer Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung führen kann, wenn kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zum Begünstigten der streitigen Maßnahme besteht, wie dies u. a. in den von der Kommission angeführten Urteilen 3F/Kommission (
28 Insbesondere hat der Gerichtshof im Urteil 3F/Kommission zunächst festgestellt, dass „[e]s … nicht ausgeschlossen [ist], dass eine Gewerkschaft als ‚Beteiligte‘ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG [nunmehr Art. 108 Abs. 2 AEUV] betrachtet werden kann, wenn sie dartun kann, dass sie selbst oder ihre Mitglieder durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzt sind“, dass „[d]ie Gewerkschaft … jedoch rechtlich hinreichend darzutun [hat], dass sich die Beihilfe auf ihre Situation oder die der von ihr vertretenen Seeleute konkret auswirken könnte“ (
29 Im Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex hat der Gerichtshof zunächst auf den in Rn. 33 des Urteils 3F/Kommission aufgestellten Grundsatz hingewiesen, wonach, um als „Beteiligter“ angesehen zu werden, „es aus[reicht], dass [ein] Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann“, und hat diesen Grundsatz anschließend auf den konkreten Fall angewandt, indem es zu dem Schluss gelangt ist, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hatte, als es entschieden hatte, dass die Klägerinnen Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 [ersetzt durch Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589] waren, da diese Klägerinnen im Wesentlichen in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen hatten, dass ein Wettbewerbsverhältnis bestand und dass ihre Marktstellung durch die Gewährung der fraglichen Beihilfe potenziell beeinträchtigt wurde (
30 Zwar ergibt sich aus diesen beiden Urteilen, dass die Beeinträchtigung der Marktstellung eines Klägers für dessen Einstufung als „Beteiligter“ausreicht, unabhängig davon, ob er ein direkter Wettbewerber des Empfängers der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe ist, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass diese Beeinträchtigung für eine solche Einstufung auch erforderlich ist.
31 Diese Auslegung scheint mir außerdem durch das jüngere Urteil vom 2. September 2021, Ja zum Nürburgring/Kommission (
32 Es ergibt sich zwar aus dieser Rechtsprechung, dass die Eigenschaft als „Beteiligter“ nicht notwendigerweise auf dem Vorliegen einer konkreten Auswirkung auf die Situation des Klägers in Zusammenhang mit dem Wettbewerb beruht, sondern auf dem Vorliegen einer konkreten Auswirkung auf seine Situation, die weiter sein kann, doch sind der Umfang und die Grenzen einer solchen konkreten Auswirkung noch festzustellen.
33 Zu diesem Zweck kann der Begriff „Beteiligter“ nicht so weit ausgedehnt werden, dass er jede Partei erfasst, die eine Verschlechterung ihrer materiellen Situation durch einen einfachen Vergleich dieser Situation vor und nach dem Beschluss, keine Einwände zu erheben, beanstanden kann, ohne dass dieser Beschluss oder insbesondere die staatliche Beihilfe, die er für vereinbar erklärt, die Ursache für diese Situation ist, was de facto die Einführung einer Popularklage mit sich brächte. Bei der Definition des Begriffs „Beteiligter“ ist daher auf ein spezifisches Interesse abzustellen, nämlich auf ein Interesse an der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen, das daher Gesichtspunkte betrifft, die für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe relevant sind (
34 Meines Erachtens könnte ein solches spezifisches Interesse, d. h. im Zusammenhang mit der Anwendung der Beihilfevorschriften, festgestellt werden, wenn der Kläger durch die Gewährung der streitigen Beihilfe beeinträchtigt wird (oder werden könnte), d. h., wenn diese Beihilfe, wie sie von der Kommission in dem Beschluss, keine Einwände zu erheben (
35 In diesem Zusammenhang erscheint es mir sachdienlich, auf ein neueres Urteil des Gerichts vom 15. September 2021, CAPA u. a./Kommission (
36 In dieser Rechtssache machten die Kläger, die sich nicht auf ein Wettbewerbsverhältnis zu den Empfängern der fraglichen Beihilfe beriefen, geltend, dass die Gefahr konkreter Auswirkungen der streitigen Beihilfen auf ihre Situation bestehe, u. a. wegen der vorgesehenen rechtlichen Beschränkungen der Schifffahrt in den von diesen Vorhaben betroffenen Gebieten und wegen der potenziell negativen Auswirkungen dieser Vorhaben auf die Meeresumwelt und die Fischbestände (
37 Unbeschadet meiner Schlussanträge in dieser Rechtssache, in der gegenwärtig ein Rechtsmittel anhängig ist (
38 Im Ergebnis scheint mir, dass die Eigenschaft als „Beteiligter“ den Nachweis einer konkreten Auswirkung auf die Situation dieser Partei im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen, genauer gesagt, der Gewährung einer staatlichen Beihilfe, erfordert. Mit anderen Worten: Wenn diese Beihilfe, wie sie durch den Beschluss, keine Einwände zu erheben, genehmigt wurde, den Grund für die Beeinträchtigung des Klägers darstellt, kann dieser als „Beteiligter“ eingestuft werden.
39 Meines Erachtens können insoweit wichtige Hinweise aus dem streitigen Beschluss selbst abgeleitet werden. Wenn sich nämlich aus diesem Beschluss ergibt, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe die Interessen bestimmter Parteien oder die Auswirkungen dieser Beihilfe auf andere Parteien berücksichtigt hat (was bei Verpflichtungszusagen der Fall ist), trägt dieser Umstand dazu bei, einen begrenzten Kreis von Personen zu identifizieren, deren Interessen von diesem Beschluss beeinträchtigt werden ( Zur Eigenschaft der Kläger im ersten Rechtszug als „Beteiligte“
40 Mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht im Wesentlichen vor, festgestellt zu haben, dass die Kläger nach Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen den streitigen Beschluss klagebefugt seien, indem es sie lediglich wegen des wirtschaftlichen Verlusts, den sie als Inhaber von FRESH-Anleihen aufgrund der Lastenverteilungsmaßnahmen erlitten hätten, die die Italienische Republik auf die nachrangigen Gläubiger von BMPS angewandt habe, als „Beteiligte“ eingestuft habe. Das Gericht habe somit eine übermäßig weite Auslegung des Begriffs „Beteiligter“ vorgenommen, die nicht nur die Einheiten umfasse, für die sich die staatliche Beihilfe auf den Wettbewerb auswirken könne, sondern auch die Einheiten, die andere Aspekte dieser Beihilfe beanstandeten, die in keinerlei Verbindung mit dem Wettbewerb stünden.
41 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt, dass der streitige Beschluss die Kläger unmittelbar und individuell betreffe, da sie „Beteiligte“ seien (
42 Die Hauptschwierigkeit dieser Rechtssache besteht darin, dass die Kläger im ersten Rechtszug nicht von den in Rede stehenden Maßnahmen, d. h. von der Liquiditätshilfe und der Rekapitalisierung zugunsten von BMPS, betroffen waren, sondern vielmehr von den Lastenverteilungsmaßnahmen, die Teil der von den italienischen Behörden im Hinblick auf die Genehmigung der streitigen Beihilfe eingegangenen Verpflichtungszusagen sind, aus denen sich sämtliche von diesen Behörden angemeldeten und von der Kommission genehmigten Maßnahmen zusammensetzen.
43 Im Licht der in den Nrn. 22 bis 37 der vorliegenden Schlussanträge geprüften Rechtsprechung hat das Gericht meines Erachtens keinen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt hat, dass die angeführten Umstände ausreichten, um die Kläger als „Beteiligte“ einzustufen.
44 Zunächst trifft es nämlich zu, dass die Aufhebung der FRESH-Verträge, die zum Verlust der Zahlung auf die Coupons führte, die an die von den Klägern gehaltenen FRESH-Anleihen gebunden waren, die Folge der Entscheidung der italienischen Behörden ist, eine Lastenverteilung gegenüber den Aktionären und nachrangigen Gläubigern von BMPS im Rahmen des Umstrukturierungsplans von BMPS in Betracht zu ziehen. Es trifft auch zu, dass die Kläger, wie die Kommission geltend macht, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt grundsätzlich nicht in Abrede stellen.
45 Wie das Gericht jedoch festgestellt hat (
46 Man kann daher nicht wie die Kommission davon ausgehen, dass die Lastenverteilungsmaßnahmen im Rahmen des Umstrukturierungsplans von BMPS unabhängig von der staatlichen Beihilfe waren und eine freie Entscheidung der italienischen Behörden darstellten. Ich erinnere nämlich daran, dass die Lastenverteilungsmaßnahmen Bestandteil der streitigen Beihilfe waren, wie sie von den italienischen Behörden angemeldet und von der Kommission genehmigt worden war, und eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt spielten (
47 Daher scheint es mir entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht so zu sein, dass die Lastenverteilungsmaßnahmen eine bloße „tatsächliche Annahme“ der Genehmigung der Kommission darstellen, sondern vielmehr eine Bedingung, die die Kommission in der Bankenmitteilung für die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe aufgestellt hat (
48 Was insbesondere das Vorbringen der Kommission betrifft, wonach die Einhaltung der Vorschriften dieser Mitteilung über die Lastenverteilung ausreichend, aber nicht erforderlich gewesen sei, damit sie die streitige Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erkläre, und dass es einem Mitgliedstaat freistehe, ihr die in dieser Mitteilung vorgesehenen Lastenverteilungsmaßnahmen nicht vorzuschlagen, wenn er andere Ideen habe, ist festzustellen, dass es schwer vorstellbar ist, welche „anderen Ideen“ oder „personalisierten“ Maßnahmen, die die Kommission anführt, den wichtigen Grundsatz der Lastenverteilung ersetzen könnten, der eine grundlegende Rolle in dem von dieser Mitteilung eingeführten System für die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV spielt, umso mehr unter den Umständen des vorliegenden Falls, in dem das Tätigwerden der italienischen Behörden zur Vermeidung einer Insolvenz von BMPS und die daraus folgende Notwendigkeit einer Genehmigung der Kommission außergewöhnlich dringend waren.
49 Sodann trifft es auch zu, dass die Kläger, wie die Kommission hilfsweise vorbringt, selbst keine (von BMPS ausgegebenen und von JPM gezeichneten) FRESH-Aktien besitzen und nicht Parteien der FRESH-Verträge (abgeschlossen zwischen BMPS und JPM) sind, die aufgrund der Lastenverteilungsmaßnahmen aufgehoben wurden, sondern Inhaber von FRESH-Anleihen (die MUFJ ausgegeben hat, um JPM die für die Zeichnung der FRESH-Aktien erforderlichen finanziellen Mittel zu gewähren).
50 Wie das Gericht jedoch im angefochtenen Urteil festgestellt hat, konnte die Aufhebung der FRESH-Verträge aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit der den FRESH‑Instrumenten zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen einen wirtschaftlichen Verlust der Kläger im ersten Rechtszug durch das Ausbleiben von Zahlungen aus den an ihre FRESH-Anleihen gebundenen Coupons verursachen, und daher konnte sich der Erlass des streitigen Beschlusses auf ihre Situation konkret auswirken. Mir scheint daher, dass die streitige Beihilfe, wie sie von den italienischen Behörden angemeldet und durch den streitigen Beschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, wenn man die von den italienischen Behörden im Hinblick auf diese Vereinbarkeitsfeststellung eingegangenen Verpflichtungszusagen einbezieht, die Kläger beeinträchtigt (
51 Schließlich bin ich der Ansicht, dass der Beschluss vom 26. März 2014, Adorisio u. a./Kommission (Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung einer Entscheidung der Kommission haben, keine Einwände gegen zwei Beihilfemaßnahmen zu erheben, die im Zusammenhang mit dieser Verstaatlichung angemeldet worden waren (Klagebefugnis unerheblich (
52 Im Ergebnis hat die Kommission meines Erachtens nicht dargetan, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die Einrede der Unzulässigkeit der Kommission zurückgewiesen und die Klage für zulässig erklärt hat. Zur fehlenden Relevanz der Verfahren vor nationalen Gerichten für die Klagebefugnis der Rechtsmittelgegner
53 Ohne einen gesonderten Rechtsmittelgrund zu erheben, führt die Kommission aus, der Umstand, dass die Rechtsmittelgegner vor den luxemburgischen Gerichten ein Verfahren gegen die Auflösung der FRESH-Verträge durch BMPS eingeleitet hätten, erlaube es ihnen nicht, als „Beteiligte“ angesehen zu werden, und verleihe ihnen keine Klagebefugnis gegen den angefochtenen Beschluss. Diese Verfahren seien nur für die Prüfung des Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelgegner relevant, das sich von der der Klagebefugnis unterscheide, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sei.
54 Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht aus diesen Verfahren keine Konsequenzen in Bezug auf die Eigenschaft der Rechtsmittelgegner als Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 gezogen hat.
55 Dieses Argument ist somit im vorliegenden Fall unerheblich und geht daher ins Leere. Kosten
56 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
57 Da die Kommission unterlegen ist, schlage ich vor, ihr die Kosten aufzuerlegen. Ergebnis
58 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – der Europäischen Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Rechtsmittelgegner aufzuerlegen.