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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.06.2022 – C-259/21

Generalanwalt Nicholas Emiliou · ECLI:EU:C:2022:498

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NICHOLAS EMILIOU vom 22. Juni 2022 ( Rechtssache C‑259/21 Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union „Gemeinsame Fischereipolitik – Nichtigkeitsklage – Art. 15 bis 17, 20 und 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates – Anwendungsbereich von Art. 43 Abs. 3 AEUV – Befugnisse des Rates – Vorwurf eines Befugnismissbrauchs durch den Rat – Verfahren für den Erlass von technischen Maßnahmen gemäß Art. 10 Abs. 4 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 sowie Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/472 – Befugnisse der Kommission zur Festlegung dieser technischen Maßnahmen in delegierten Rechtsakten – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ I. Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Unionsorganen über die Rolle des Rates der Europäischen Union beim Erlass bestimmter technischer Maßnahmen im Bereich der Fischerei.

2 Vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union war es der Rat, der die Hauptrolle bei Entscheidungen über alle Fragen der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden: GFP) innehatte. Dies ist jedoch nicht mehr der Fall. Gemäß Art. 43 Abs. 2 AEUV gilt für die GFP das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, und die einseitige Entscheidungsbefugnis des Rates besteht lediglich noch in den in Art. 43 Abs. 3 AEUV festgelegten Grenzen. Diese Vorschrift erlaubt ihm, u. a. Maßnahmen zur „Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei“ zu erlassen.

3 Mit der vorliegenden Klage begehrt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung bestimmter technischer Maßnahmen der Verordnung (EU) 2021/92 (

4 Das Parlament macht geltend, der Rat habe mit dem Erlass dieser Bestimmungen die Grenzen seiner Befugnisse überschritten. Diese Bestimmungen verstießen gegen zwei Verordnungen – nämlich die Verordnung (EU) 2019/472 ( II. Rechtlicher Rahmen A. Einschlägige AEUV-Bestimmungen

5 Art. 43 Abs. 2 und 3 AEUV bestimmt: „(2) Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 40 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der [GFP] notwendig sind. (3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.“ B. Grundverordnungen 1. Verordnung 2019/472

6 Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2019/472 bestimmt: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013[ ( a) Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz, um die Selektivität sicherzustellen oder zu verbessern, unerwünschte Fänge zu verringern oder die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem zu minimieren; b) Spezifikationen zu Änderungen oder zusätzlichen Vorrichtungen an den Fanggeräten, um die Selektivität sicherzustellen oder zu verbessern, unerwünschte Fänge zu verringern oder die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem zu minimieren; c) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten, um Laichfische, Fische unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten zu schützen oder um die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem zu minimieren; und d) Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für alle Bestände im Geltungsbereich dieser Verordnung, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten.“ 2. Verordnung 2019/1241

7 Art. 10 Abs. 4 der Verordnung 2019/1241 lautet: „Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass die Liste in Anhang I zu ändern ist, ist die Kommission befugt, solche Änderungen dieser Liste im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 zu verabschieden.“

8 Art. 15 Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor: „Um regionalen Besonderheiten der betreffenden Fischereien Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erlassen, um die technischen Maßnahmen, wie in den … [Anhängen V bis XI und XIII] aufgeführt, – einschließlich bei der Umsetzung der Anlandeverpflichtung im Zusammenhang mit Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 – zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder davon abzuweichen. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte auf der Grundlage einer gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung und im Einklang mit den einschlägigen Artikeln von Kapitel III der vorliegenden Verordnung.“

9 Art. 29 Abs. 6 dieser Verordnung sieht vor: „Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 5, Artikel 27 Absatz 7 sowie Artikel 31 Absatz 4 erlassen wird, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

10 Anhang VI der Verordnung 2019/1241 enthält die für die nordwestlichen Gewässer geltenden technischen Maßnahmen ( C. Verordnung 2021/92 (im Folgenden: streitige Verordnung)

11 Art. 15 („Technische Maßnahmen für Kabeljau und Wittling in der Keltischen See“) der streitigen Verordnung enthält verschiedene Maßnahmen in Bezug auf insbesondere Maschenöffnungen. Diese Maßnahmen gelten für Unionsschiffe mit Grundschleppnetzen oder Waden, die in der Keltischen See tätig sind.

12 Art. 16 („Technische Maßnahmen in der Irischen See“) dieser Verordnung enthält Verpflichtungen in Bezug auf die Wahl des Fanggeräts für Fischereifahrzeuge der Union, die mit Grundschleppnetzen oder Waden arbeiten und in der Irischen See tätig sind.

13 Art. 17 („Technische Maßnahmen im Gebiet westlich von Schottland“) dieser Verordnung enthält ebenfalls Maßnahmen in Bezug auf insbesondere Maschenöffnungen. Sie gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die mit Grundschleppnetzen oder Waden in Fischereien auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) westlich von Schottland tätig sind.

14 Art. 20 („Verbotene Arten“) der streitigen Verordnung verbietet Fischereifahrzeugen der Union, in bestimmten ICES (

15 Art. 59 („Übergangsbestimmungen“) dieser Verordnung bestimmt: „Die Artikel 11, 19, 20, 27, 33, 34, 41, 42, 43, 48, 50 und 57 gelten 2022 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2022 in Kraft tritt. Die Artikel 15, 16 und 17 gelten bis zu dem Zeitpunkt, ab dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung … 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung von Anhang VI der genannten Verordnung durch die Einführung entsprechender technischer Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer anwendbar wird.“ III. Hintergrund des Verfahrens

16 Am 27. Oktober 2020 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für das Jahr 2021 vor (im Folgenden: Kommissionsvorschlag).

17 Am 14. Dezember 2020 aktualisierte die Kommission diesen Vorschlag, indem sie eine Reihe von Bestimmungen annahm, die mit den angefochtenen Bestimmungen identisch sind. Der Entwurf dieser Bestimmungen war zunächst in einem nicht amtlichen Dokument (im Folgenden: Non-Paper) enthalten und wurde später auf der Website der Kommission veröffentlicht.

18 Am 28. Januar 2021 erließ der Rat die streitige Verordnung auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 3 AEUV. Diese Verordnung wurde am 29. Januar 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

19 Mit Klageschrift, die am 23. April 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Parlament gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die angefochtenen Bestimmungen für nichtig zu erklären. IV. Weitere Entwicklung nach Klageerhebung

20 Am 23. August 2021 erließ die Kommission die delegierte Verordnung (EU) 2021/2324 zur Änderung der Verordnung 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Maßnahmen für die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in der Keltischen See, der Irischen See und westlich von Schottland (im Folgenden: delegierte Verordnung 2021/2324) (

21 Aus dem sechsten Erwägungsgrund der delegierten Verordnung 2021/2324 geht hervor, dass dieser Rechtsakt dazu dienen soll, dass die technischen Maßnahmen, die den in den Art. 15 bis 17 der streitigen Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen, sowie bestimmte andere Maßnahmen „in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden“.

22 Darüber hinaus hat der Rat am 27. Januar 2022 eine neue Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2022 (im Folgenden: Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022) erlassen ( V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

23 Das Parlament beantragt, – die angefochtenen Bestimmungen für nichtig zu erklären und – dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

24 Der Rat beantragt, – die Klage als unbegründet abzuweisen und die Wirkungen der angefochtenen Bestimmungen aufrechtzuerhalten, bis neue Vorschriften erlassen werden, die diese Vorschriften ersetzen, und – dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

25 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. August 2021 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. VI. Die Klage

26 Eine „technische Maßnahme“ im Bereich der Fischerei wird definiert als „eine Maßnahme zur Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkomponenten durch Vorgaben für den Einsatz und die Konstruktion von Fanggeräten sowie die Begrenzung des Zugangs zu Fanggebieten“ (

27 Derartige Maßnahmen können theoretisch erlassen werden: i) von Rat und Parlament zusammen auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV, ii) von der Kommission auf der Grundlage von Art. 290 Abs. 1 AEUV, sofern sie durch einen auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV erlassenen Rechtsakt dazu ermächtigt wird, oder iii) vom Rat allein in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 AEUV (

28 Wie ich oben in Nr. 2 erläutert habe, ermächtigt Art. 43 Abs. 3 AEUV den Rat zum Erlass von Maßnahmen zur „Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei“. Die streitige Verordnung wurde auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassen (

29 Neben den Vorschriften zur Festsetzung der TACs und der Quoten enthält diese Verordnung in den Art. 15 bis 17 eine Reihe von technischen Maßnahmen, die für bestimmte Fischereifahrzeuge der Union (die mit Grundschleppnetzen oder Waden arbeiten) in bestimmten Teilen der damaligen Unionsgewässer (Keltische See, Irische See und westlich von Schottland) gelten. Mit diesen Bestimmungen sollen im Wesentlichen die Beifänge bestimmter Arten verringert werden, indem sie technische Verpflichtungen in Bezug auf Fanggeräte (insbesondere Maschenöffnungen) vorschreiben (

30 Das Parlament macht geltend, die Befugnis des Rates, diese technischen Maßnahmen in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 AEUV zu erlassen, werde durch mehrere Bestimmungen der Grundverordnungen, nämlich Art. 10 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2019/1241 sowie Art. 9 der Verordnung 2019/472, ausdrücklich eingeschränkt. Aufgrund dieser Bestimmungen sei die Kommission berechtigt, diese technischen Maßnahmen in delegierten Rechtsakten festzulegen (

31 Mit dem einseitigen Erlass der angefochtenen Bestimmungen habe der Rat ein Entscheidungsverfahren durchgeführt, das gegen die institutionellen Vorrechte des Parlaments verstoße und dessen Recht, Einwände gegen die darin enthaltenen technischen Maßnahmen zu erheben oder diese abzulehnen, missachte.

32 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Parlament als auch der Rat gemäß Art. 29 Abs. 3 der Verordnung 2019/1241 die Befugnis haben, die in Art. 10 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 2 dieser Verordnung angesprochene Übertragung von Befugnissen jederzeit zu widerrufen. Sie haben auch die Möglichkeit, gegen die von der Kommission in Anwendung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte innerhalb von zwei Monaten nach deren Übermittlung Einwände zu erheben (

33 Wird dagegen ein Rechtsakt vom Rat auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 3 AEUV erlassen (wie es bei der streitigen Verordnung der Fall gewesen ist), kann das Parlament keine Einwände gegen seinen Inhalt erheben. Der Erlass eines solchen Rechtsakts ist allein Sache des Rates.

34 Im Kern geht es daher in der vorliegenden Rechtssache in erster Linie um die Abgrenzung der jeweiligen Rollen des Parlaments, des Rates und der Kommission beim Erlass der in den angefochtenen Bestimmungen enthaltenen technischen Maßnahmen. Würde der Gerichtshof diese Bestimmungen (wie vom Parlament beantragt) für nichtig erklären, würde damit das Recht des Parlaments bestätigt, den Erlass der darin enthaltenen technischen Maßnahmen zu überwachen, indem es entweder Einspruch erhebt oder die Befugnis der Kommission zum Erlass solcher delegierter Rechtsakte für die Zukunft widerruft. Die Abweisung der Klage würde hingegen dazu führen, dass der Rat auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 3 AEUV rechtmäßig einseitig über solche Fragen entscheiden könnte.

35 Die Parteien streiten darüber, ob die Klage nach dem Erlass der delegierten Verordnung 2021/2324 durch die Kommission am 23. August 2021 ( A. Zur Frage der Auswirkungen der delegierten Verordnung 2021/2324 und der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 auf das Rechtsschutzinteresse 1. Delegierte Verordnung 2021/2324

36 Es ist meiner Ansicht nach offensichtlich, dass die Art. 15 bis 17 der streitigen Verordnung seit dem Inkrafttreten der delegierten Verordnung 2021/2324 keine Gültigkeit mehr haben. Wie ich bereits oben in Nr. 21 ausgeführt habe, zielt diese delegierte Verordnung darauf ab, dass die technischen Maßnahmen, die den in den Art. 15 bis 17 der streitigen Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen, zusammen mit bestimmten anderen Maßnahmen „in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden“. Außerdem heißt es in Art. 59 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung unmissverständlich, dass diese Bestimmungen nur „bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung … 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt … anwendbar wird …“, gelten.

37 Die delegierte Verordnung 2021/2324 wurde am 23. August 2021 auf der Grundlage eben dieser Bestimmung erlassen und trat am 30. Dezember 2021 in Kraft (

38 In Anbetracht dieser Entwicklung streiten die Parteien darüber, ob die vorliegende Klage in Bezug auf den Antrag des Parlaments, die Art. 15 bis 17 und 59 Abs. 2 der streitigen Verordnung für nichtig zu erklären, gegenstandslos geworden ist (

39 Auf der einen Seite ist das Parlament der Ansicht, dass der Gerichtshof trotz des Erlasses der delegierten Verordnung 2021/2324 durch die Kommission noch über die Gültigkeit dieser Bestimmungen zu entscheiden habe. Obwohl einige Bestimmungen dieser delegierten Verordnung die Art. 15 bis 17 der streitigen Verordnung inhaltlich widerspiegelten, existierten diese Bestimmungen nach wie vor im rechtlichen Umfeld und sollten im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden. Daher sei seine Klage nicht gegenstandslos geworden.

40 Demgegenüber macht der Rat geltend, dass das Rechtsschutzinteresse für eine Entscheidung über diese Frage nach dem Erlass der delegierten Verordnung 2021/2324 nicht mehr gegeben sei. Aus Art. 59 Abs. 2 der streitigen Verordnung sei ersichtlich, dass die Art. 15 bis 17 dieser Verordnung nur bis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission in den von diesen Bestimmungen erfassten Bereichen gelte. Zudem habe er niemals die Absicht gehabt, dass diese Bestimmungen noch nach 2021 irgendeine Wirkung haben sollten.

41 Auf den ersten Blick erscheint die Argumentation des Rates zugegebenermaßen bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Wenn die Art. 15 bis 17 der streitigen Verordnung nicht mehr in Kraft sind, ist es keineswegs offensichtlich, dass das Parlament aus der Nichtigerklärung dieser Bestimmungen durch den Gerichtshof noch irgendeinen „Vorteil“ ziehen könnte. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl der Rat als auch das Parlament beantragen, die bisherigen Wirkungen aller vier streitigen Bestimmungen aufrechtzuerhalten. Somit geht es dem Parlament mit seiner Klage nicht einmal darum, die durch den Erlass der angefochtenen Bestimmungen durch den Rat herbeigeführte „Sachlage“ zu ändern.

42 Dennoch gibt es im vorliegenden Fall wohl mindestens drei konkrete Gründe für die Schlussfolgerung, dass die vorliegende Klage mit dem Erlass der delegierten Verordnung 2021/2324 nicht gegenstandslos geworden ist.

43 Erstens wurde die vorliegende Klage vom Parlament gegen den Rat auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 2 AEUV erhoben. In diesem Zusammenhang erinnere ich daran, dass das Parlament kein Rechtsschutzinteresse (

44 Zweitens hat der Gerichtshof bereits die Nichtigkeitsklage in einem Fall für zulässig erklärt, in dem die angefochtene Maßnahme zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits durchgeführt worden war oder nicht mehr in Kraft war (

45 Meines Erachtens kommt es nämlich darauf an, dass die Nichtigerklärung des Rechtsakts als solche geeignet ist, Rechtsfolgen zu entfalten.

46 Insoweit möchte ich hervorheben, dass das Parlament, wie ich bereits oben in Nr. 31 festgestellt habe, geltend macht, dass ihm mit dem einseitige Erlass der angefochtenen Bestimmungen durch den Rat das Recht genommen worden sei, die darin enthaltenen technischen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu beanstanden. Wären diese Maßnahmen in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2019/1241 sowie von Art. 9 der Verordnung 2019/472 in einen oder mehreren delegierten Rechtsakt(en) von der Kommission, und nicht vom Rat auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 3 AEUV erlassen worden, wäre es in der Lage gewesen, auf deren Inhalt Einfluss zu nehmen.

47 So wie ich das Parlament verstehe, möchte es mit seiner Klage erreichen, dass der Rat in Zukunft von seiner Entscheidungsbefugnis aus Art. 43 Abs. 3 AEUV keinen Gebrauch mehr macht in Fällen, in denen die Ausübung dieser Befugnis mit bestimmten delegierten Befugnissen und Verfahren der Kommission zusammenfällt, die in derartigem Sekundärrecht (in diesem Fall Art. 10 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2019/1241 sowie Art. 9 der Verordnung 2019/472) vorgesehen sind. Mit der vorliegenden Klage verfolgt das Parlament im Kern das Ziel, ein Urteil des Gerichtshofs zu erwirken, mit dem der Rat daran gehindert wird, zukünftig auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 3 AEUV technische Maßnahmen zu erlassen, die den Maßnahmen in den angefochtenen Bestimmungen entsprechen.

48 Daraus folgt, dass, auch wenn die angefochtenen Bestimmungen nicht mehr in Kraft sind und keine Rechtswirkungen mehr entfalten, ihre Nichtigerklärung als solche Rechtsfolgen haben kann, und zwar insbesondere dadurch, dass sie eine Wiederholung der beanstandeten Rechtsetzungspraxis des Rates verhindert (

49 In meinem Standpunkt werde ich insoweit durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Vertragsverletzungsverfahren bestärkt. Im Allgemeinen werden Vertragsverletzungsklagen gegenstandslos, wenn der beanstandete Verstoß vor Ablauf der von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist seine Wirkung verloren hat. In bestimmten Fällen hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass die Kommission trotz der Beendigung des Verstoßes weiterhin klagebefugt ist. Typischerweise handelt es sich dabei um Fälle, in denen eine unmittelbar drohende Gefahr der Wiederholung des Verstoßes besteht (

50 Meines Erachtens lässt sich eine Parallele zwischen dieser Rechtsprechung und dem vorliegenden Fall ziehen, da auch hier das Ziel des Parlaments mit der Klageerhebung darin besteht, die Wiederholung des Vorgehens des Rates in der Zukunft zu verhindern. Zudem ist die streitige Verordnung auf einen ganz bestimmten – hier sehr kurzen – Zeitraum (das Jahr 2021) ausgelegt, was es dem Parlament nicht nur erschwert, rechtzeitig Klage zu erheben, sondern auch dieses Verfahren vor dem Auslaufen der streitigen Verordnung abzuschließen.

51 Drittens ist aus praktischer Sicht zu ergänzen, dass ich es unverständlich fände, wenn ein Rechtsakt wie die streitige Verordnung, der nur für ein Jahr (oder noch kürzer) in Kraft bleibt, nur während dieses Zeitraums angefochten werden könnte und nach dessen Ablauf eine solche Gelegenheit nicht mehr bestünde. Es erscheint mir unrealistisch und für den Kläger nachteilig, von Seiten des Gerichtshofs ausnahmslos zu verlangen, dass (i) die Anfechtung innerhalb von höchstens einem Jahr (oder gegebenenfalls sogar einem noch kürzeren Zeitraum) nach dem Erlass des Rechtsakts erfolgen und (ii) das Verfahren vor dem Gerichtshof auch bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt und abgeschlossen sein muss.

52 Zwar hat der Gerichtshof in solchen Fällen die Möglichkeit, ein „beschleunigtes Verfahren“ (gemäß Art. 133 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs) anzuwenden. Jedoch gibt es insoweit keinerlei Garantie (

53 Der pragmatische Ansatz, den ich dem Gerichtshof vorschlage, ist meines Erachtens umso notwendiger, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen Rechtsstreit von verfassungsrechtlicher Bedeutung handelt, bei dem es um die Aufteilung der Rechtsetzungsbefugnisse zwischen verschiedenen Unionsorganen geht. Insoweit ist nicht erkennbar, warum die Geltendmachung des Fehlens einer Rechtsgrundlage oder des nicht ordnungsgemäßen Erlasses eines Rechtsakts nur deshalb nicht vor den Gerichtshof gelangen sollte, weil dessen Rechtswirkungen „nur von kurzer Dauer“ sind. Ein solches Ergebnis würde es dem Gerichtshof letztlich unmöglich machen, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben und gegebenenfalls den künftigen Erlass ähnlicher Rechtsakte zu verhindern.

54 Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass es notwendig ist, dass der Gerichtshof ungeachtet des Erlasses der delegierten Verordnung 2021/2324 noch über die vorliegende Klage entscheidet. 2. Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022

55 Der Erlass der delegierten Verordnung 2021/2324 war nicht die einzige Entwicklung im Anschluss an die Einreichung der vorliegenden Klage durch das Parlament. Wie ich bereits oben in Nr. 22 ausgeführt habe, hat der Rat am 27. Januar 2022 die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2022 erlassen, die die streitige Verordnung tatsächlich ersetzt. Diese Verordnung ist am 31. Januar 2022 in Kraft getreten. Nach Art. 59 Abs. 1 der streitigen Verordnung (

56 Auf eine nach Art. 62 der Verfahrensordnung gestellte Frage des Gerichts haben das Parlament und die Kommission erklärt, dass der Erlass der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2022 keine Auswirkungen auf die vorliegende Klage habe. Das Parlament weist darauf hin, dass in Art. 18 dieser Verordnung die in Art. 20 der streitigen Verordnung enthaltene Liste der verbotenen Arten wiedergegeben werde (mit dem Ergebnis, dass diese Bestimmung weiterhin Rechtswirkungen entfalte). Außerdem besteht nach Ansicht des Parlaments ungeachtet des Erlasses der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2022 die Gefahr, dass sich das mutmaßlich rechtswidrige Verhalten (der Erlass technischer Maßnahmen, die den von den angefochtenen Bestimmungen erfassten entsprechen, durch den Rat) künftig wiederholt.

57 Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen. Seiner Ansicht nach ist die vorliegende Klage im Anschluss an den Erlass der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2022 insoweit gegenstandslos geworden, als Art. 20 der streitigen Verordnung betroffen ist. Dieses Ergebnis sei ersichtlich Art. 59 Abs. 1 der streitigen Verordnung zu entnehmen.

58 Meines Erachtens gelten die Erwägungen, die ich im vorstehenden Abschnitt zu den Art. 15 bis 17 und 59 Abs. 2 der streitigen Verordnung dargelegt habe, insoweit sinngemäß auch für deren Art. 20, als die Folgen des Erlasses der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2022 für diese Bestimmung betroffen sind.

59 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Meinung, dass, obwohl keine der angefochtenen Bestimmungen mehr in Kraft ist, eine Entscheidung über die vorliegende Klage noch erforderlich ist. B. Begründetheit

60 Das Parlament stützt seine Nichtigkeitsklage auf zwei Klagegründe. Erstens habe der Rat das in den Grundverordnungen vorgesehene Verfahren missbräuchlich angewandt. Zweitens habe der Rat gegen den „Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 EUV verstoßen ( 1. Erster Klagegrund: Missbrauch des in den Grundverordnungen vorgesehenen Verfahrens a) Wesentliches Vorbringen der Parteien 1) Wesentliches Vorbringen des Parlaments

61 Das Parlament macht im Wesentlichen geltend, dass die Befugnisse des Rates zum Erlass technischer Maßnahmen gemäß Art. 43 Abs. 3 AEUV insoweit beschränkt seien, als das Parlament und der Rat in einem oder mehreren gemäß Art. 43 Abs. 2 AEUV erlassenen Rechtsakten vereinbart hätten, dass nicht der Rat, sondern die Kommission zum Erlass solcher Maßnahmen befugt sei.

62 Vorliegend vertritt das Parlament die Meinung, dass der Rat sich nicht auf Art. 43 Abs. 3 AEUV stützen könne, um diese Bestimmungen einseitig zu erlassen, da Art. 10 Abs. 4 und Art. 15 der Verordnung 2019/1241 sowie Art. 9 der Verordnung 2019/472 (die sämtlich gemäß Art. 43 Abs. 2 AEUV erlassen worden seien) ausdrücklich der Kommission die Befugnis zum Erlass technischer Maßnahmen, wie sie von den angefochtenen Bestimmungen erfasst würden, einräumten (

63 In der vorliegenden Rechtssache seien alle in der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Annahme des Missbrauchs von Befugnissen genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Rat habe im 59. Erwägungsgrund und in Art. 59 Abs. 2 der streitigen Verordnung ausdrücklich anerkannt, dass die Kommission für den Erlass der in den Art. 15 bis 17 der Verordnung vorgesehenen technischen Maßnahmen zuständig gewesen wäre. Außerdem habe der Rat nicht begründet, warum er (und nicht die Kommission) die angefochtenen Bestimmungen erlassen habe, z. B., indem er erklärt hätte, warum ihr Erlass durch die Kommission im vorliegenden Fall unmöglich gewesen sei.

64 Wäre der Erlass der in den angefochtenen Bestimmungen enthaltenen technischen Maßnahmen durch zwingende Umstände gerechtfertigt gewesen, so wären die Art. 12 und 13 der Verordnung Nr. 1380/2013 die richtige Rechtsgrundlage für ihren Erlass gewesen. Nach diesen Bestimmungen könnten „dringliche“ Maßnahmen (mit denen auf eine ernsthafte Bedrohung der Erhaltung der biologischen Meeresschätze oder des Meeresökosystems reagiert werden soll) entweder von der Kommission (

65 Das Parlament verweist darauf, dass, wie sich die Befugnis des Rates zum Erlass technischer Maßnahmen „zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei“ aus Art. 43 Abs. 3 AEUV ergebe, die Kommission ihre allgemeinen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte aus Art. 290 Abs. 1 AEUV und somit auch aus dem Primärrecht ableite. 2) Wesentliches Vorbringen der Kommission und des Rates

66 Der Rat tritt der Auffassung des Parlaments entgegen. Er hält den ersten Klagegrund für unbegründet, da das Parlament den Begriff „Verfahrensmissbrauch“ verkenne und Ziel und Inhalt der angefochtenen Bestimmungen unzutreffend auslege.

67 Zudem stehe der Erlass der angefochtenen Bestimmungen in vollem Einklang mit Art. 43 Abs. 3 AEUV, da ihr Zweck sich auf die „Festsetzung … der Fangmöglichkeiten in der Fischerei“ beziehe. Die in den Grundverordnungen genannten technischen Maßnahmen würden dagegen andere, weiter gehende Ziele als diese Bestimmungen betreffen.

68 Nichts in den Grundverordnungen deute darauf hin, dass die der Kommission durch Art. 10 Abs. 4 und Art. 15 der Verordnung 2019/1241 sowie Art. 9 der Verordnung 2019/472 übertragenen Befugnisse in dem Sinne ausschließlich seien, dass sie den Rat daran hindern würden, technische Maßnahmen zu identischen Fragen zu erlassen.

69 Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 59 Abs. 2 der streitigen Verordnung gälten deren Art. 15 bis 17 nicht mehr, sobald die Kommission zu diesen Fragen einen delegierten Rechtsakt erlassen habe, der dieselben Fragen abdeckt wie diese Bestimmungen. Dies zeige eindeutig, dass der Rat nicht die Absicht gehabt habe, die Grenzen seiner Befugnisse zu überschreiten. In ähnlicher Wiese ziele Art. 20 der streitigen Verordnung darauf ab, die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung 2019/1241 uneingeschränkt vollständig aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die angefochtenen Bestimmungen kurz nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erlassen worden seien, als noch große Ungewissheit über die „Festsetzung … der Fangmöglichkeiten in der Fischerei“ für 2021 bestanden habe und als klar gewesen sei, dass die Kommission ihren eigenen Vorschlag noch ergänzen werde, bevor sie einen delegierten Rechtsakt zzu diesen Fragen erlasse.

70 Die Kommission pflichtet dem Vorbringen des Rates im Großen und Ganzen bei. Sie betont, dass die Grundverordnungen sie nicht dazu verpflichteten, technische Maßnahmen in den von den angefochtenen Bestimmungen erfassten Bereichen zu ergreifen.

71 Außerdem sei es notwendig gewesen, dass der Rat zu Beginn des Jahres 2021 neue technische Maßnahmen erlassen habe, da die früheren Abhilfemaßnahmen (in Art. 13 der Verordnung [EU] 2020/123 ( b) Würdigung

72 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, liegt ein Befugnismissbrauch nur dann vor, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen wurde, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (

73 Im vorliegenden Fall beruht der erste Klagegrund des Parlaments im Wesentlichen auf der Behauptung, durch den Erlass der angefochtenen Bestimmungen habe der Rat das in den Grundverordnungen für den Erlass technischer Maßnahmen vorgesehene Verfahren, wonach die Befugnis zum Erlass derartiger Maßnahmen ausschließlich der Kommission zustehe, umgangen.

74 Ich bin jedoch der Ansicht, dass die Ausführungen des Parlaments nicht durchgreifen. Dieses Organ hat nicht dargetan, dass die angefochtenen Bestimmungen entweder mit dem alleinigen oder überwiegenden Ziel erlassen wurden, andere Zwecke als die zu erreichen, für die dem Rat die Befugnisse in Art. 43 Abs. 3 AEUV übertragen wurden, oder mit dem Ziel, ein Verfahren zu umgehen, für das die Behandlung des konkreten Sachverhalts durch AEU-Vertrag ausdrücklich vorgeschrieben ist.

75 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof bereits Gelegenheit hatte, die jeweiligen Anwendungsbereiche von Art. 43 Abs. 3 AEUV, wonach der Rat Maßnahmen u. a. zur „Festsetzung … der Fangmöglichkeiten in der Fischerei“ erlassen kann, und von Art. 43 Abs. 2 AEUV zu klären. Der Gerichtshof hat entschieden, dass autonome Entscheidungen, die auf der Grundlage politischer Interessen der Union getroffen werden, in den Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers fallen (d. h. in den Anwendungsbereich von Art. 43 Abs. 2 AEUV). Dagegen ist Art. 43 Abs. 3 AEUV in Bezug auf primär technische Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidungen anzuwenden (

76 In seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Parlament und Kommission/Rat (notwendig sind, während das Verfahren in Art. 43 Abs. 3 AEUV, das kein Gesetzgebungsverfahren ist, für eine bestimmte Art regulatorischer Maßnahmen vorgesehen sei. Dementsprechend sollten Maßnahmen nach Art. 43 Abs. 3 AEUV auf solche beschränkt sein, die eng mit der Definition zusammenhängen, wer was und wo fischen dürfe, und mit den funktionell mit diesen Fragen verbundenen Bedingungen (notwendig ist (

77 Im vorliegenden Fall liegt für mich auf der Hand, dass die angefochtenen Bestimmungen in einem funktionalen Zusammenhang mit der „Festsetzung … der Fangmöglichkeiten in der Fischerei“ im Sinne von Art. 43 Abs. 3 AEUV stehen und keine politische Entscheidung beinhalten, die dem Unionsgesetzgeber vorbehalten ist (

78 Wie der Rat und die Kommission ausführen, zielen die angefochtenen Bestimmungen nämlich darauf ab, den Einsatz selektiverer Fanggeräte zu verbessern (Art. 15 bis 17) und bestimmte Arten zu schützen (Art. 20). Diese Bestimmungen wurden erlassen als Alternative zu einer noch stärkeren Senkung der Gesamtfangmengen (TACs), als sie für das betreffende Jahr bereits beschlossen worden waren. Dies wird durch den dritten Erwägungsgrund der delegierten Verordnung 2021/2324 bestätigt, in dem es heißt, dass die in den angefochtenen Bestimmungen festgelegten Maßnahmen „operativ mit den TACs für … gefangene Zielarten verknüpft“ seien, da „ohne diese Maßnahmen diese TACs hätten verringert werden müssen, um die Erholung der Beifangbestände zu ermöglichen“ (

79 Anders als die vom Rat auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 3 AEUV vorgenommenen Änderungen, die im Urteil Parlament und Kommission/Rat im Vordergrund gestanden haben (

80 Ich bin daher der Ansicht, dass die angefochtenen Bestimmungen in den Bereich der dem Rat durch Art. 43 Abs. 3 AEUV übertragenen Befugnisse fallen.

81 Was nun die konkrete Frage betrifft, ob der Rat diese Rechtsgrundlage zulässigerweise für den Erlass der in den angefochtenen Bestimmungen enthaltenen technischen Maßnahmen heranziehen konnte, obwohl die Grundverordnungen den Erlass dieser Maßnahmen durch die Kommission vorsahen, so erinnere ich daran, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 43 Abs. 3 AEUV vom Rat als Rechtsgrundlage für den Erlass bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GFP herangezogen werden kann, sofern der Rat innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeiten und gegebenenfalls innerhalb des bereits durch Art. 43 Abs. 2 AEUV festgelegten rechtlichen Rahmens handelt (

82 Meines Erachtens gibt es hierzu in keiner der beiden Grundverordnungen einen Hinweis darauf, dass der Rat durch die der Kommission durch Art. 10 Abs. 4 und Art. 15 der Verordnung 2019/1241 bzw. Art. 9 der Verordnung 2019/472 übertragenen Befugnisse daran gehindert werden soll, technische Maßnahmen in denselben Bereichen in einem Fall zu erlassen, in dem – wie hier – die Kommission nicht tätig geworden ist und selbst delegierte Rechtsakte erlässt. Ich stimme mit dem Parlament darin überein, dass der Rat der Kommission nicht die ihr durch diese Bestimmungen zugewiesenen Befugnisse entziehen kann, da diese sonst gegenstandslos würden und der Rat den durch diese Bestimmungen vorgegebenen Rahmen nicht einhalten würde. Es ist jedoch festzustellen, dass der Rat dies nicht getan hat, als er die angefochtenen Bestimmungen erließ.

83 Art. 59 Abs. 2 der streitigen Verordnung ist nämlich zu entnehmen, dass die Art. 15 bis 17 nicht mehr gelten, sobald die Kommission einen oder mehrere delegierte Rechtsakte über entsprechende technische Maßnahmen erlässt. Mit dem Rat und der Kommission bin ich daher der Auffassung, dass die angefochtenen Bestimmungen befristet sein sollten und dass der Rat nicht in die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte eingegriffen hat, sondern sie vielmehr ausdrücklich zu wahren suchte.

84 Diese Befugnis der Kommission wird nämlich nicht nur in Art. 59 Abs. 2 der streitigen Verordnung anerkannt, sondern auch in deren 59. Erwägungsgrund, in dem es heißt, dass die technischen Maßnahmen, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung 2019/1241 beschließen wird, „umfassender sind und eine stabilere Grundlage haben“ als die in den angefochtenen Bestimmungen enthaltenen technischen Maßnahmen.

85 In Anbetracht dessen habe ich keine Schwierigkeiten, zu dem Schluss zu kommen, dass der Rat nicht nur innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse nach Art. 43 Abs. 3 AEUV, sondern auch innerhalb des bereits durch Art. 43 Abs. 2 AEUV geschaffenen spezifischen Rechtsrahmens gehandelt hat.

86 Diese Schlussfolgerung wird keineswegs durch das oben in Nr. 63 dargelegte Argument des Parlaments entkräftet, dass die angefochtenen Bestimmungen entweder als „dringliche“ Maßnahmen als Reaktion auf eine ernsthafte Bedrohung der Erhaltung der biologischen Meeresschätze oder, in Ermangelung solcher zwingender Umstände, von der Kommission in delegierten Rechtsakten hätten erlassen werden müssen, da Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2019/472 nur diese beiden Möglichkeiten vorsehe.

87 Ich stimme mit dem Parlament darin überein, dass es sich bei den angefochtenen Bestimmungen nicht um „Dringlichkeitsmaßnahmen“ handelt, mit denen auf eine ernsthafte Bedrohung der Erhaltung der biologischen Meeresschätze reagiert werden soll. Aber auch wenn dem so ist, gibt es meines Erachtens besondere Umstände, die erklären, warum der Rat eingeschritten ist und die angefochtenen Bestimmungen für den Übergangszeitraum erlassen hat, in dem die Kommission noch nicht von der anderen, in Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2019/472 ausdrücklich eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und gemäß diesen Bestimmungen einen oder mehrere delegierte Rechtsakte erlassen hat.

88 Wie die Kommission erläutert hat, waren die vorherigen Korrekturmaßnahmen (die in Art. 13 der Verordnung 2020/123 enthaltenen) nur bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft, und da sich die Bemühungen auf eine Einigung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich über angeglichene, operativ verbundene technische Maßnahmen nach dem Brexit konzentrierten, kam es zu keiner gemeinsamen Empfehlung, die früh genug vorgelegt wurde, um der Kommission den Erlass eines delegierten Rechtsakts Anfang 2021 zu ermöglichen. Dies findet seine Bestätigung im zweiten Erwägungsgrund der delegierten Verordnung 2021/2324, in dem festgestellt wird, dass Belgien, Spanien, Frankreich, Irland und die Niederlande im Mai 2020 eine erste gemeinsame Empfehlung, eine überarbeitete gemeinsame Empfehlung aber erst am 14. Dezember 2020 vorgelegt haben.

89 Dieser Zusammenhang macht klar, dass der Erlass der angefochtenen Bestimmungen durch den Rat dazu diente, eine Regelungslücke zu schließen, die andernfalls für einen Teil des Jahres 2021, wenn nicht für das gesamte Jahr, bestanden hätte.

90 Nach alledem deutet nichts darauf hin, dass der Rat mit dem Erlass der angefochtenen Bestimmungen seine Befugnisse überschritten oder missbraucht hat.

91 Da keines der vom Parlament für seinen ersten Klagegrund geltend gemachten Argumente durchgreift, sollte dieser Klagegrund zurückgewiesen werden. 2. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit a) Wesentliches Vorbringen der Parteien

92 Nach Ansicht des Parlaments hat der Rat dadurch, dass er das in den Grundverordnungen vorgesehene Verfahren nicht eingehalten habe, gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen.

93 Nach Art. 13 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gebiete dieser Grundsatz, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe auszuüben habe. Das Parlament verweist ferner darauf, dass die auf der Grundlage von Art. 295 AEUV angenommene Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (

94 Nach Ansicht des Parlaments hätte der Rat es über seine Absicht, unter Verstoß gegen die Grundverordnungen die angefochtenen Bestimmungen auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 3 AEUV zu erlassen, konsultieren müssen.

95 Der Rat, unterstützt von der Kommission, tritt dieser Ansicht entgegen. Er verweist auf sein Vorbringen im Rahmen des ersten Klagegrundes. Daraus, dass es an einem Verfahrensmissbrauch (in Bezug auf den ersten Klagegrund) fehle, folge, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit vorliegend nicht verletzt worden sei.

96 Zudem sei die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die streitige Verordnung sei auf derselben Rechtsgrundlage erlassen worden, wie sie die Kommission in ihrem Vorschlag vorgeschlagen habe, so dass die Maßnahmen des Rates keine „Änderung der Rechtsgrundlage“ im Sinne von Nr. 25 der Vereinbarung darstellten. b) Würdigung

97 Gemäß Art. 13 Abs. 2 EUV sind die Organe zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet. Diese loyale Zusammenarbeit erfolgt jedoch in den Grenzen der den einzelnen Organen durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse. Mit der Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 EUV erfahren diese Befugnisse keine Veränderung (

98 Zu der Frage, ob der Rat mit dem Erlass der angefochtenen Bestimmungen gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament sich für diesen Klagegrund auf dieselbe Argumentation stützt, die es schon in seinen vorherigen Ausführungen zum ersten Klagegrund geltend macht.

99 Aus dem vorstehenden Abschnitt geht hervor, dass der erste Klagegrund des Parlaments zurückgewiesen werden sollte, weil der Rat seine Befugnisse im vorliegenden Fall nicht missbraucht hat. Daher und vor dem Hintergrund, dass das Vorbringen des Parlaments zur Stützung seiner beiden Klagegründe eng verzahnt ist, stimme ich mit dem Rat und der Kommission darin überein, dass im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit vorliegt. Der zweite Klagegrund ist daher meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen.

100 Die Ausführungen des Parlaments zur Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ändern insoweit nichts an meiner Schlussfolgerung.

101 Aus dem vorstehenden Abschnitt ergibt sich nämlich, dass die Kommission keineswegs daran gehindert war, in Anwendung der Grundverordnungen (insbesondere Art. 10 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2019/1241 sowie Art. 9 der Verordnung 2019/472) einen delegierten Rechtsakt zu erlassen. Der Erlass der angefochtenen Bestimmungen durch den Rat stellte daher keine „Änderung der Rechtsgrundlage“ im Sinne von Nr. 25 der genannten Vereinbarung dar.

102 Da zudem die Kommission weiterhin das uneingeschränkte Recht hatte, die delegierte Verordnung 2021/2324 zu erlassen (und dies letztlich auch getan hat), wurde das Parlament meines Erachtens keineswegs seiner Befugnis beraubt, den Erlass delegierter Rechtsakte im Sinne von Nr. 2 dieser Vereinbarung zu überwachen, und war im vorliegenden Fall uneingeschränkt in der Lage, diese Kontrolle auszuüben.

103 Nach alledem sollte die vorliegende Klage meines Erachtens als unbegründet abgewiesen werden. 3. Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen der angefochtenen Bestimmungen

104 Da die beiden vom Parlament vorgebrachten Klagegründe meines Erachtens zurückzuweisen sind und die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen ist, sehe ich keine Notwendigkeit, dass der Gerichtshof über den Antrag der Parteien entscheidet, die Wirkungen der angefochtenen Bestimmungen aufrechtzuerhalten.

105 Zu diesem Punkt möchte ich lediglich darauf hinweisen, dass eine Entscheidung, die Wirkungen eines für nichtig erklärten Rechtsakts aufrechtzuerhalten, in der Regel gerechtfertigt ist, wenn wichtige Gründe der Rechtssicherheit dies erfordern oder wenn die Aufrechterhaltung der Wirkungen erforderlich ist, um schwerwiegende negative Folgen für den betreffenden Bereich zu vermeiden, und wenn die Rechtmäßigkeit des betreffenden Rechtsakts nicht wegen seines Ziels oder Inhalts, sondern wegen Unzuständigkeit oder Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift bestritten wird (

106 Vorliegend besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten offenbar nur Uneinigkeit über die Rechtsgrundlage, nicht aber über den materiellen Inhalt der angefochtenen Bestimmungen. Darüber hinaus besteht kein Zweifel daran, dass eine rückwirkende Aufhebung der Wirkungen der angefochtenen Bestimmungen nicht nur im Hinblick auf die Rechtssicherheit problematisch wäre, sondern auch schwerwiegende Folgen für die Fischereiwirtschaft haben könnte, da dies bedeuten würde, dass keine der in den angefochtenen Bestimmungen enthaltenen Beschränkungen (in Bezug auf Fanggeräte oder verbotene Arten) für das Jahr 2021 zur Anwendung käme. Ich füge hinzu, dass keine der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien bestreitet, dass die in diesen Bestimmungen enthaltenen Maßnahmen dazu dienen, die GFP-Ziele, nämlich die Erhaltung der Fischereiressourcen und die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen, zu fördern. Ferner stelle ich fest, dass mit den beiden nach der streitigen Verordnung erlassenen Rechtsakten, nämlich die delegierte Verordnung 2021/2324 und die Verordnung zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2022, der Inhalt der angefochtenen Bestimmungen wiedergegeben werden soll (

107 Für den Fall, dass der Gerichtshof nicht meiner Ansicht sein sollte, dass der Rat zum Erlass der angefochtenen Bestimmungen berechtigt war, bin ich daher der Ansicht, dass die Wirkungen dieser Bestimmungen aufrechterhalten werden sollten. VII. Ergebnis

108 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – die Klage des Europäischen Parlaments auf Nichtigerklärung der Art. 15 bis 17, 20 und 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern abzuweisen und – dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.