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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.06.2022 – C-280/21

Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2022:506

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 30. Juni 2022 ( Rechtssache C‑280/21 P. I., Beteiligte: Migracijos departamentas prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas [Oberstes Verwaltungsgericht Litauens]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus – Richtlinie 2011/95/EU – Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling – Gefahr, verfolgt zu werden – Verfolgungsgründe – Begriff ‚politische Überzeugung‘ – Widerstand gegen eine korrupte Gruppe, die Einfluss auf staatlicher Ebene hat“ I. Einleitung

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung des Begriffs „politische Überzeugung“ im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (

2 Der Gerichtshof wird bei der Beantwortung der Vorlagefrage klarstellen können, was die politische Überzeugung, auf die sich ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stützen lässt, umfasst, wenn sie nicht vom Antragsteller beansprucht, sondern ihm vom Verfolger zugeschrieben wird.

3 Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, zu antworten, dass diese zugeschriebene politische Überzeugung der Definition in Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 entsprechen, unter den in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen festgestellt werden sowie geeignet sein muss, zu Repressalien seitens der staatlichen Behörden zu führen. II. Rechtlicher Rahmen A. Völkerrecht

4 Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( B. Unionsrecht

5 Der zwölfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 lautet: „Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.“

6 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … d) ‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet; …“

7 Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie sieht vor: „Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen; b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.“

8 Art. 6 („Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann“) der Richtlinie bestimmt: „Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von a) dem Staat; … c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.“

9 In Art. 9 („Verfolgungshandlungen“) der Richtlinie 2011/95 heißt es: „(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten[ ( b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist. (2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: … b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, … (3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“

10 Art. 10 („Verfolgungsgründe“) Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 sieht vor: „(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes: … e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. (2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“ C. Litauisches Recht

11 In Litauen sind die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutz im Lietuvos Respublikos įstatymas „Dėl užsieniečių teisinės padėties“ Nr. IX-2206 (Gesetz Nr. IX-2206 der Republik Litauen über die Rechtsstellung von Ausländern) (

12 Art. 71 Abs. 3 Nr. 4 dieses Gesetzes sieht vor: „[Es ist Pflicht] des Asylbewerbers, zum Zeitpunkt der Prüfung seines Antrags alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und den Tatsachen entsprechende ausführliche Erklärungen zu den Gründen seines Asylantrags, seiner Identität, den Umständen seiner Einreise und seines Aufenthalts in der Republik Litauen vorzulegen sowie mit den Angestellten und Beamten der zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.“

13 Art. 83 des Gesetzes, der die Prüfung des Asylantrags regelt, bestimmt in den Abs. 1, 2 und 5: „1. Der Asylantrag und die Angaben des Antragstellers zur Begründung seines Antrags werden unter Mitwirkung des Asylbewerbers geprüft. 2. Wird bei der Prüfung des Antrags festgestellt, dass die Anhaltspunkte in Bezug auf die Bestimmung des Status des Asylbewerbers trotz seiner ernsthaften Bemühungen nicht durch schriftliche Beweise belegt werden können, werden diese Anhaltspunkte zugunsten des Antragstellers gewertet und der Asylantrag gilt als begründet, wenn er zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt wurde, es sei denn, der Antragsteller kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, wenn der Asylbewerber alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorgelegt und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat und wenn festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers plausibel und kohärent sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen. … 5. Abs. 2 dieses Artikels findet keine Anwendung, und Anhaltspunkte, die nicht durch schriftliche Beweise bestätigt werden können, werden zurückgewiesen, wenn der Antragsteller bei der Prüfung des Asylantrags die Untersuchung fälscht, sie durch seine Handlungen oder Unterlassungen verzögert oder versucht, sie zu verfälschen, oder wenn zwischen den vom Antragsteller geltend gemachten Tatsachen Widersprüche festgestellt werden, die sich entscheidend auf die Gewährung von Asyl auswirken.“

14 In Art. 86 Abs. 1 dieses Gesetzes heißt es: „Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Asylbewerber zuerkannt, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung sich außerhalb des Staates befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Staates nicht in Anspruch nehmen kann oder sich davor fürchtet, ihn in Anspruch zu nehmen, oder die Staatsangehörigkeit keines ausländischen Staates besitzt, sich außerhalb des Staates seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet, und aus den oben genannten Gründen nicht dorthin zurückkehren kann oder sich davor fürchtet, dorthin zurückzukehren, sofern er nicht unter die in Art. 88 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Ausschlussgründe fällt.“ III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

15 P. I. focht vor Gericht die Entscheidung des Migracijos departamentas prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos (Migrationsbehörde beim Innenministerium der Republik Litauen, im Folgenden: Migrationsbehörde) vom 21. September 2020 an, mit der diese Behörde seine Anerkennung als Flüchtling in Litauen mit der Begründung abgelehnt hatte, dass er die in Art. 86 des Gesetzes Nr. IX-2206 der Republik Litauen über die Rechtsstellung von Ausländern und in Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention vorgesehenen Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfülle.

16 Nachdem die Klage am 21. Januar 2021 vom Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) abgewiesen wurde, hat P. I. gegen diese Entscheidung beim Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) ein Rechtsmittel eingelegt.

17 Das vorlegende Gericht führt aus, der Kläger habe am 15. Juli 2019 einen Asylantrag gestellt, in dem er erklärt habe, dass er 2010 in einem Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, einen Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen habe, das einer mit der höchsten politischen Ebene und den Geheimdiensten verbundenen Person gehöre. Aufgrund dieses Vertrags habe er diesem Unternehmen 690000 US-Dollar (USD) (etwa 647500 Euro) gezahlt, dann aber die Rückzahlung verlangt, weil sein Vertragspartner die Aktien, die die Gegenleistung darstellten, nicht übertragen habe.

18 Gegen den Kläger seien im Oktober/November 2015 im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das auf Veranlassung des Eigentümers des Unternehmens eingeleitet worden sei, mit dem er den Vertrag geschlossen habe, aktive Maßnahmen ergriffen worden. Aus diesem Grund habe er im Dezember 2015 unter ungünstigen Bedingungen auf den überwiegenden Teil seines Projekts verzichtet, und die Kontrolle über sein Unternehmen sei auf Unternehmen übergegangen, die zwei anderen Personen gehörten. Das Strafverfahren sei im Januar 2016 ausgesetzt worden, und der Kläger habe versucht, sich gerichtlich gegen die rechtswidrige Vereinnahmung seines Projekts zu wehren. Das Strafverfahren sei im April 2016 wieder aufgenommen worden, nachdem ein Mann, der mit den neuen Eigentümern seines Unternehmens in Verbindung stehe, gegen ihn ausgesagt habe. Dies habe im Dezember 2016 und im Januar 2017 zur Erhebung der Anklage und Anordnung der Untersuchungshaft geführt, und ihm sei der verbleibende Teil des Projekts entzogen worden.

19 Das vorlegende Gericht erläutert, der Kläger widerspreche der Feststellung der Migrationsbehörde, dass keine Gefahr einer Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung bestehe. Er werde in einer Sache strafrechtlich verfolgt, die von Personen fingiert worden sei, die zur höchsten kleptokratischen Schicht gehörten und beschlossen hätten, sein Unternehmen zu übernehmen und zu plündern. Sein Eigentumsrecht könne er nicht verteidigen, und seine Freiheit, seine Sicherheit und sein Leben seien bedroht. Er nehme nicht am politischen Leben, sondern nur am Geschäftsleben teil, und habe sich in diesem Rahmen gegen Personen gestellt, die eng mit den Machthabern verbunden seien, was zu einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung führe. Der Kläger wende sich gegen die Würdigung der Migrationsbehörde, wonach das System, dessen Opfer er sei, ein zivilisiertes Justiz- und Politsystem sei und zwischen dem Eigentümer des Unternehmens, das den Vertrag nicht eingehalten habe, und einer Verletzung der Menschenrechte keine Verbindungen bestünden, obwohl er mit einer korrupten Strafverfolgung konfrontiert sei und einer seiner Gesprächspartner mit den Strafvollzugsbeamten zusammenarbeite.

20 Das vorlegende Gericht führt aus, die Migrationsbehörde habe die Ansicht vertreten, dass der Kläger weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling noch für ein Anrecht auf subsidiären Schutz erfülle, weil die Gefahr einer Strafverfolgung nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, wenn sie auf einer der Gründe der Genfer Konvention und damit im vorliegenden Fall auf einer tatsächlichen oder zugeschriebenen politischen Überzeugung beruhe. Die Migrationsbehörde berichte, sie habe bei ihrer Untersuchung festgestellt, dass es sich bei den identifizierten und für plausibel erachteten Motiven um wirtschaftliche Interessen, finanzielle Vorteile oder Korruptionsverbindungen handele.

21 Nach dem Hinweis darauf, dass nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen müsse, wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, was unter „politischer Überzeugung“ im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist.

22 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Kläger während der gesamten Untersuchung in kohärenter Weise ausgeführt habe, dass sich Personen, die durch Korruption mit den Machthabern verbunden seien, unter für ihn ungünstigen Bedingungen seines Vermögens bemächtigt hätten, dass infolge seines Widerstands gegen diese Maßnahmen auf Initiative eines dieser Geschäftsleute ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und dass dieses Verfahren, nachdem es zunächst ausgesetzt worden sei, nach einem Versuch des Klägers, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen, wieder aufgenommen worden sei, was zu Verfahrensbeschlüssen sowie zu einer Haftanordnung geführt habe.

23 Das vorlegende Gericht führt aus, dass Strafverfolgung oder Bestrafung nach den nationalen Rechtsvorschriften eine Verfolgung darstelle, wenn sie unverhältnismäßig und diskriminierend sei, d. h., insbesondere auf politischer Überzeugung beruhe. Es erscheine eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich, dass dem Kläger Verfolgung drohe.

24 Verfolgung als solche sei aber nicht ausreichend, sondern müsse auf einem der in der Genfer Konvention genannten Gründe beruhen, der einen ursächlichen Zusammenhang mit den Verfolgungshandlungen aufweise. Dieser Grund liege nach Ansicht des Klägers in seiner politischen Überzeugung, ein Begriff, der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 weit definiert sei.

25 Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) weise darauf hin, dass die politische Überzeugung weit auszulegen sei, um die volle Wirksamkeit der Genfer Konvention sicherzustellen, und dass dieser Begriff jede Überzeugung zu jeglichem Thema umfassen könne, mit dem sich der Staatsapparat, die Regierung und die Politik befassen könnten. Daraus sei abzuleiten, dass im Rahmen der Richtlinie 2011/95 auch solche Handlungen als politische Handlungen im Herkunftsland angesehen werden könnten, die niederschwellig oder sogar nicht offen politisch seien.

26 Das Schulungshandbuch des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (im Folgenden: UNHCR) spreche sich ebenfalls für eine weite Auslegung des Begriffs „politische Überzeugung“ dahin aus, dass jede Überzeugung zu Fragen erfasst sei, mit denen sich der Staat, die Behörden oder die Gesellschaft befassten. Entscheidend sei, ob diese Überzeugungen von den Behörden oder der Gesellschaft toleriert würden. In einem vom UNHCR herausgegebenen und im Februar 2019 aktualisierten Handbuch (

27 Für die Lehre, die kanadische Rechtsprechung und den UNHCR sei der Widerstand gegen eine illegal operierende und in korrupter Weise einflussreiche Gruppe, die einen Asylbewerber durch den Staatsapparat unterdrücke und gegen die eine legitime Verteidigung aufgrund der weit verbreiteten Korruption in diesem Staat unmöglich sei, einer zugeschriebenen politischen Überzeugung gleichzusetzen. Das Opfer einer solchen Verfolgung sei als Flüchtling anzuerkennen.

28 Vor diesem Hintergrund hat der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist der Widerstand gegen eine illegal operierende und in korrupter Weise einflussreiche Gruppe, die einen Asylbewerber durch den Staatsapparat unterdrückt und gegen die eine legitime Verteidigung aufgrund der weit verbreiteten Korruption in diesem Staat unmöglich ist, einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (auf Englisch: attributed political opinion) im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2011/95 gleichzusetzen?

29 P. I., die litauische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. IV. Würdigung

30 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wenn um Auslegung der Richtlinie 2011/95 ersucht wird, diese Auslegung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art. 78 Abs. 1 AEUV Bezug nimmt, erfolgen muss. Sie muss zudem, wie dem 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung insbesondere der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechte gewährleisten (

31 In Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 ist der Flüchtling als ein Drittstaatsangehöriger definiert, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

32 Aus den Art. 9 und 10 dieser Richtlinie ergibt sich, dass die Verfolgungshandlung zwei Elemente aufweist, zwischen denen eine Verknüpfung bestehen muss: – ein materielles Element, nämlich die in Art. 9 der Richtlinie definierte „Verfolgungshandlung“, die für die Furcht des Antragstellers ursächlich ist und begründet, weshalb er den Schutz seines Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen kann oder will, und – ein intellektuelles Element, nämlich der in Art. 10 der Richtlinie definierte „Grund“, auf dem diese Verfolgungshandlungen beruhen.

33 In der vorliegenden Rechtssache geht es weder um das erste Element noch um die Verknüpfung zwischen den beiden Elementen, auch wenn sie vor dem vorlegenden Gericht festgestellt werden müssen. Nur der Verfolgungsgrund wird vom vorlegenden Gericht unter einem ganz bestimmten Blickwinkel, nämlich dem der zugeschriebenen politischen Überzeugung, zur Auslegung durch den Gerichtshof vorgelegt.

34 In Anbetracht dessen, dass die Genfer Konvention keine Definition der „politischen Überzeugung“ enthält, die einer der fünf Gründe ist, aus denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann, stellt die Richtlinie 2011/95 einen Schritt in Richtung einer einheitlicheren Beurteilung dieses Grundes in den Mitgliedstaaten dar (

35 Die Frage des vorlegenden Gerichts wird den Gerichtshof dazu veranlassen, diese beiden Begriffe klar zu umreißen und ihr Verhältnis zueinander näher zu bestimmen.

36 Was die politische Überzeugung betrifft, enthält Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 eine nicht abschließende Definition, wonach unter diesem Begriff „insbesondere zu verstehen [ist], dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die … potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist“.

37 Diese Definition umfasst vier verschiedene, kumulative Elemente: – eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung in einer Angelegenheit, die – die Verfolger im Sinne dieser Richtlinie – sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, – wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dessen tätig geworden ist.

38 Es ist Sache der insoweit zuständigen nationalen Behörde, die ihr für jedes der Elemente vorgelegten Beweise nach den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Voraussetzungen zu prüfen und zu würdigen.

39 In der Lehre werden politische Flüchtlinge in zwei Kategorien eingeordnet: zum einen politische Straftäter unter Berücksichtigung des Tatmotivs, der Schwere der Tat und ihres politischen Kontexts (

40 Diese zweite Kategorie von Antragstellern hat unter dem Einfluss der Anerkennung der Theorie der zugeschriebenen politischen Überzeugung in der nationalen Rechtsprechung und später im Unionsrecht einen erheblichen Zuwachs erfahren.

41 Denn nach ihrer Anerkennung u. a. in der amerikanischen (

42 In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass „die Beteiligung der Person, die internationalen Schutz beantragt, an der Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen ihr Herkunftsland … als Verfolgungsgrund wegen der ‚politischen Überzeugung‘ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e [der Richtlinie 2011/95] anzusehen ist, wenn es gute Gründe für die Befürchtung gibt, dass die Beteiligung an der Erhebung der Beschwerde von diesem Land als ein Akt politischen Widerstands aufgefasst wird, gegen den es Repressalien ergreifen könnte“ (

43 Der Begriff „politische Überzeugung“ klingt in der Entscheidung des Gerichtshofs durch, da er ausführt, dass die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) von dem Land als ein Akt politischen Widerstands aufgefasst werden muss, was bedeutet, dass nicht alle Staatsangehörigen dieses Landes, die beim EGMR Beschwerde einlegen, in dem Land als „politische Gegner“ eingestuft werden können. Somit kann die bloße Erhebung einer Beschwerde beim EGMR keine „politische Überzeugung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 darstellen.

44 Meines Erachtens ist der vom Gerichtshof im Urteil Ahmedbekova aufgestellte Grundsatz in der vorliegenden Rechtssache zu präzisieren.

45 Die Frage des vorlegenden Gerichts ermöglicht es somit, die Umrisse des Begriffs „Akt politischen Widerstands“ zu erläutern, den der Gerichtshof im Urteil Ahmedbekova in einem Zusammenhang verwendet hat, der sich von dem der vorliegenden Rechtssache erheblich unterscheidet.

46 Es ging nämlich um eine aserbaidschanische Staatsbürgerin, die geltend machte, dass sie neben ihrer Beteiligung an der Erhebung einer Beschwerde beim EGMR gegen Aserbaidschan an der Verteidigung von Personen mitgewirkt habe, die von den nationalen Behörden wegen ihrer Tätigkeit im Bereich der Verteidigung der Grundrechte verfolgt würden, und an einem audiovisuellen Medium mitgearbeitet habe, das eine Oppositionskampagne gegen das herrschende Regime führe (

47 In der vorliegenden Rechtssache gibt P. I. nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts jedoch an, einen Vertrag geschlossen zu haben, der von seinem Vertragspartner nicht erfüllt worden sei. Er forderte die Durchführung dieses Vertrags ein erstes Mal unter nicht näher bestimmten Bedingungen und dann ein zweites Mal vor Gericht. Er nahm seine Klage aufgrund eines Strafverfahrens zurück, das nach seiner ersten Forderung gegen ihn eingeleitet worden war. Dieses Verfahren wurde im Anschluss an seine gerichtliche Klage auf Betreiben seines Vertragspartners und der Personen, die sich seines Vermögens bemächtigt hatten, wieder aufgenommen. Im Lauf des Strafverfahrens wurde Untersuchungshaft angeordnet. P. I. beruft sich nicht auf eine politische Überzeugung, ist jedoch der Ansicht, dass die gerichtliche Einforderung der Erfüllung seiner Ansprüche und der Herausgabe seines Vermögens Widerstand gegen ein korruptes System darstelle. Dieser Widerstand könnte vom Verfolger als ein Akt politischen Widerstands und damit als politische Überzeugung angesehen werden.

48 Sobald der Verfolger dem Antragsteller eine politische Überzeugung zuschreibt, die in seinen Augen einen Akt politischen Widerstands darstellt, ist es für die Annahme, dass der Antragsteller aus diesem Grund verfolgt wird, unerheblich, dass er diese politische Überzeugung nicht hat.

49 Muss diese politische Überzeugung dennoch der Definition in der Richtlinie 2011/95 entsprechen?

50 Da der Begriff der politischen Überzeugung in der Richtlinie 2011/95 definiert worden ist, muss diese Definition meines Erachtens unabhängig davon, ob es sich um eine echte oder eine zugeschriebene Überzeugung handelt, für deren Qualifizierung verwendet werden. Somit müssen die vier in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge genannten Elemente, nämlich eine Meinung in einer Angelegenheit, die den Verfolger betrifft, oder die dessen Politik oder Verfahren kritisiert, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dessen tätig geworden ist, unter den in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen untermauert werden.

51 Es ist nämlich das Zusammentreffen dieser vier Elemente, das es ermöglicht, zwischen einer Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung und einem wirtschaftlichen Streit zu unterscheiden, der zu einem Strafverfahren führt, mit dem Druck auf einen der Vertragspartner ausgeübt werden soll, was auch in einem Kontext der Korruption vorkommen kann, ohne dass eine politische Überzeugung in Rede steht. Nicht alle Opfer von Kriminalität sind politische Gegner, und sei es nur durch die Zuschreibung einer Überzeugung: Es muss sich dabei um eine politische Überzeugung handeln.

52 Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95 widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (

53 Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, ist in der Rechtsprechung einiger Länder anerkannt, dass die Anzeige von Korruption eine zugeschriebene politische Überzeugung darstellen kann (

54 In beiden Fällen zeigt sich der politische Charakter jedoch entweder an der aktiven Anzeige mittels einer Beschwerde wegen Korruption – die anerkanntermaßen weit verbreitet ist – oder an der Feststellung, dass die bewaffnete Gruppe politische Ziele verfolgt, die dazu führen können, den Widerstand gegen ihre Übergriffe als politische Überzeugung anzusehen. In diesen Situationen könnten die Voraussetzungen der Definition der politischen Überzeugung gemäß der Richtlinie 2011/95 also erfüllt sein, anders als bei Übergriffen, die allein auf finanziellen Interessen beruhen.

55 Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung einiger Länder „die Weigerung, sich der Korruption zu unterwerfen, mit einer politischen Überzeugung des Protests gleichgesetzt werden, wenn das gesamte politische System auf Korruption beruht“ (

56 In all diesen Rechtssachen ist festgestellt worden, dass ein politischer Grund vorlag. Somit verlagert sich die Schwierigkeit auf die Beweisführung.

57 Wird einer Person eine politische Überzeugung zugeschrieben, muss nämlich nachgewiesen werden, dass der Verfolger den Widerstand oder die Anzeige als politische Überzeugung ansieht. Der Verfolger ist aber im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nicht anwesend und kann nicht befragt werden. Um zu verhindern, dass der Begriff „zugeschriebene politische Überzeugung“ zu einer übermäßigen Ausweitung der Kategorie der politisch andersdenkenden Flüchtlinge führt, verlangen einige Staaten, darunter seit 2005 die Vereinigten Staaten von Amerika, dass der Antragsteller unmittelbare Beweise dafür erbringt, dass der Verfolger ihm eine politische Überzeugung zuschreibt (

58 Diese Frage des Umfangs des erforderlichen Beweises ist jedoch bereits vom Gerichtshof angesprochen worden, der die Anforderungen von Art. 4 der Richtlinie 2011/95 ausgelegt hat. Er hat festgestellt, dass „[z]um einen Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie … den Mitgliedstaaten nur [gestattet], vom Antragsteller zu verlangen, ‚so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen‘, und dem … befassten Mitgliedstaat auf[erlegt], die für diesen [Antrag] maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. Zum anderen erkennt … Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 an, dass ein Antragsteller nicht immer in der Lage sein wird, seinen Antrag durch Unterlagen oder sonstige Beweise zu untermauern, und führt die kumulativen Voraussetzungen auf, unter denen solche Beweise nicht verlangt werden. Insoweit stellen die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, für die ein unmittelbarer Beweis besonders schwer erbracht werden kann“ (

59 Diese Erwägungen lassen sich auf den Beweis für einen Verfolgungsgrund übertragen. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Plausibilität der in der Situation von P. I. zugeschriebenen politischen Überzeugung zu beurteilen.

60 Der Umstand, dass eine gerichtliche Klage im Zusammenhang mit einer vertraglichen Nichterfüllung, die auf eine erhebliche Eigentumsberaubung hinausläuft, aufgrund eines Strafverfahrens aufgegeben werden muss, das von dem Vertragspartner, der Verbindungen zum Strafvollzugssystem hat, eingeleitet wurde und in dessen Verlauf aktive Maßnahmen angeordnet wurden, reicht nämlich nicht aus, um den politischen Charakter der zugeschriebenen Überzeugung zu belegen. Diese gerichtliche Klage muss vom Verfolger darüber hinaus als Akt politischen Widerstands angesehen werden, den er nicht toleriert, d. h. als Kritik an seinen Verfahren, seiner Politik. Dies setzt voraus, dass der Verfolger auf hoher politischer Ebene handelt oder dass Korruption in dem betreffenden Land weit verbreitet ist und dass er die Klage nicht als bloße Forderung, den Vertrag zu erfüllen, ansieht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den ihm unterbreiteten Fall anhand dieser Kriterien zu beurteilen.

61 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten: Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass ein gerichtliches Verfahren, das eine Person gegen nicht staatliche Akteure zur Verteidigung ihrer Vermögensinteressen anstrengt, als „politische Überzeugung“ angesehen werden kann, wenn es – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – gute Gründe für die Befürchtung gibt, dass dieses gerichtliche Verfahren als Widerstand angesehen und von den staatlichen Behörden als ein Akt politischen Widerstands aufgefasst werden könnte, gegen den sie Repressalien ergreifen könnten. V. Ergebnis

62 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) wie folgt zu beantworten: Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass ein gerichtliches Verfahren, das eine Person gegen nicht staatliche Akteure zur Verteidigung ihrer Vermögensinteressen anstrengt, als „politische Überzeugung“ angesehen werden kann, wenn es – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – gute Gründe für die Befürchtung gibt, dass dieses gerichtliche Verfahren als Widerstand angesehen und von den staatlichen Behörden als ein Akt politischen Widerstands aufgefasst werden könnte, gegen den sie Repressalien ergreifen könnten.