Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.07.2022 – C-351/21

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2022:541

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 7. Juli 2022 ( Rechtssache C-351/21 ZG gegen Beobank SA (Vorabentscheidungsersuchen der Justice de paix du canton de Forest [Friedensgericht des Kantons Forest, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags – Einzelzahlungen – Übermittlung von Angaben zum Zahlungsempfänger – Pflicht des Dienstleistungserbringers“ I. Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen einem Kontoinhaber und einer Bank über zwei mittels der Debitkarte des Kontoinhabers ausgeführte Zahlungsvorgänge, die der Inhaber als nicht autorisiert betrachtet. Im Rahmen dieses Rechtsstreits begehrt er insbesondere die Erstattung dieser Zahlungsvorgänge. Die Bank lehnt dies ab, da die in Rede stehenden Zahlungsvorgänge ihrer Ansicht nach autorisiert wurden oder der Kontoinhaber zumindest grob fahrlässig gehandelt habe.

2 Mit seinen Vorlagefragen ersucht das vorlegende Gericht um Auslegung einer Bestimmung (

3 Was den Mechanismus der Vorabentscheidung betrifft, bei dem es sich um ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof handelt, liegt hier eine ungewöhnliche Situation vor: Um dem vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache eine sachdienliche Antwort geben zu können, ist zu prüfen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64, die eine harmonisierte Haftungsregelung für Zahlungsdienstleister schaffen, dem entgegenstehen, dass das vorlegende Gericht entsprechende Rückschlüsse ziehen kann, ohne die Ziele und die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie zu beeinträchtigen. Diese Richtlinie schafft nämlich eine harmonisierte Haftungsregelung für Zahlungsdienstleister und bewirkt insoweit, wie sich aus ihrem Art. 86 ergibt, eine „vollständige Harmonisierung“. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

4 Art. 47 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/64 bestimmt: „Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder – falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet – nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Weise mit: a) eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger“.

5 Art. 60 („Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge“) der Richtlinie 2007/64 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 58 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. (2) Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.“

6 Art. 86 („Vollständige Harmonisierung“) der Richtlinie 2007/64 sieht in Abs. 1 vor, dass „[u]nbeschadet von... Artikel 61 Absatz 3... die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen [dürfen]“. B. Belgisches Recht

7 Art. VII.18 § 1 des belgischen Code de droit économique (Wirtschaftsgesetzbuch) in der im Jahr 2017 ( „Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder – falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet – nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise mit: 1. Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, und gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger,...“

8 Art. VII.35 des Code de droit économique lautete ( „Unbeschadet der Anwendung des Artikels VII.33 muss im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach einer Prima-facie-Untersuchung, ob kein Betrug seitens des Zahlers vorliegt, diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstatten und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag. Darüber hinaus muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers andere eventuelle finanzielle Folgen erstatten, insbesondere die vom Zahlungsdienstnutzer für die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens getragenen Kosten.“ III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

9 ZG ist in Belgien wohnhaft und hat ein Bankkonto bei Beobank in Belgien, für das er eine Debitkarte besitzt.

10 In der Nacht vom 20. auf den 21. April 2017 tätigte ZG, der sich in Valencia (Spanien) befand, in einem Lokal, über dessen Natur sich die Parteien des Ausgangsverfahrens nicht einig sind, drei Zahlungen mit derselben Debitkarte am selben Endgerät. Die Zahlungen erfolgten um 0.35 Uhr, um 1.35 Uhr und um 2.06 Uhr und betrugen 100 Euro (wohl die Eintrittsgebühr und ein Getränk), 991 Euro und 993 Euro. Eine vierte Zahlung in Höhe von 994 Euro wurde um 2.35 Uhr in Auftrag gegeben, aber seitens der Bank nicht durchgeführt.

11 Die erste Zahlung beanstandet ZG nicht, wohl aber die zweite und die dritte Zahlung (im Folgenden: streitige Zahlungen). Er erklärte vor dem vorlegenden Gericht, sich nicht mehr erinnern zu können, was nach dem Konsum eines Getränks in dem in Rede stehenden Lokal passiert sei. Er erinnere sich auch nicht an den Namen und die Adresse des Lokals und sehe sich als Opfer eines Betrugs, der durch die Verabreichung von Drogen erleichtert worden sei.

12 Am 23. April 2017 sperrte ZG seine Karte, und am 29. April 2017 erstattete er bei der Polizei in Brüssel Anzeige wegen Diebstahls und betrügerischer Verwendung seiner Bankkarte.

13 Im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht fordert ZG neben Schadensersatz in Höhe von 500 Euro die Erstattung der streitigen Zahlungen, also eine Summe von 1984 Euro, gemäß Art. VII.35 des Code de droit économique, da die fraglichen Zahlungsvorgänge nicht autorisiert gewesen seien. Beobank bestreitet den von ZG beschriebenen Sachverhalt und verweigert die Erstattung, da diese Zahlungsvorgänge autorisiert worden seien oder ZG zumindest grob fahrlässig gehandelt habe.

14 Das vorlegende Gericht erachtet es als wichtig, den Empfänger der streitigen Zahlungen in Erfahrung zu bringen. Es weist darauf hin, dass ein Betrug durch einen Dritten mit der Debitkarte des Opfers in der Regel so abläuft, dass sich der Betrüger durch Einkäufe oder Bargeldabhebungen bereichert.

15 Das vorlegende Gericht legt dar, dass Beobank auf Ersuchen des Anwalts von ZG lediglich die Referenznummer und die Geolokalisierung des Endgeräts bekannt gegeben habe, wobei die Identität des Empfängers der Transaktionen nur mit „COM SU VALENCIA ESP“ angegeben worden sei. Es erläutert, dass die Rechtssache in der mündlichen Verhandlung vertagt worden sei, um Beobank die Bekanntgabe weiterer Details zu ermöglichen. Dies sei aber nicht geschehen, und Beobank habe erklärt, von ATOS, dem Betreiber des für die Zahlung verwendeten Endgeräts, keine näheren Informationen erhalten zu haben. Die spanische Bank des Zahlungsempfängers, die Bank Sabadell, weigere sich, Angaben zur Identität des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers zu übermitteln.

16 Das vorlegende Gericht verweist auf Art. VII.18 des Code de droit économique, mit dem eine der Bestimmungen (

17 Vor dem vorlegenden Gericht macht Beobank geltend, Art. VII.18 des Code de droit économique erlege ihr lediglich eine Handlungspflicht auf und verpflichte sie nur, die Angaben mitzuteilen, die sie von ihrem Geschäftspartner erhalten habe. Es sei dem Verbraucher überlassen, sich an den besagten Geschäftspartner zu wenden, wenn die Angaben unzureichend seien. Im vorliegenden Fall fordert Beobank das vorlegende Gericht auf, gegebenenfalls „eine gerichtliche Aufforderung“ zur Vorlage der Dokumente, die eine Identifizierung des Zahlungsvorgangsempfängers ermöglichten, an Sabadell zu richten. Werde keine zufriedenstellende Antwort erteilt, sei, so Beobank, die Anordnung einer Untersuchung – im Wege eines Rechtshilfeersuchens – angezeigt, um die Organe von Sabadell zu befragen. Zur Untermauerung ihres Standpunkts stützt sich Beobank auf das in der in Rede stehenden Bestimmung verwendete Wort „gegebenenfalls“. ZG ist dagegen der Ansicht, dass Beobank für die unterlassene Übermittlung der Daten durch Sabadell einstehen müsse.

18 Unter diesen Umständen hat die Justice de paix du canton de Forest (Friedensgericht des Kantons Forest, Belgien) mit Entscheidung vom 13. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juni 2021, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Obliegt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Art. 38 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/64 in Bezug auf die Mitteilung von „Angaben zum Zahlungsempfänger“ eine Handlungs- oder eine Erfolgspflicht? 2. Umfassen die in dieser Bestimmung genannten „Angaben zum Zahlungsempfänger“ Angaben, die die Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person ermöglichen, die die Zahlung erhalten hat?

19 Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die belgische und die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. IV. Würdigung A. Zu den maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts und ihrer Auswirkung auf die Notwendigkeit, die Vorlagefragen umzuformulieren 1. Zeitlich anwendbare Richtlinie

20 Die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts beziehen sich auf die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64. Diese Richtlinie wurde jedoch durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 (

21 ZG hält die Bestimmungen der Richtlinie 2015/2366, auch wenn die streitigen Zahlungen vor ihrer Umsetzung in belgisches Recht erfolgt seien, im Ausgangsrechtsstreit deshalb für anwendbar, weil sich Beobank erst im September 2020 bei der spanischen Bank Sabadell nach der Identität des Zahlungsempfängers erkundigt habe.

22 Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist aber im Wesentlichen die Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers für die streitigen Zahlungen, die mittels der Debitkarte von ZG geleistet wurden, die mit einem Konto beim Zahlungsdienstleister Beobank verbunden ist. Vor diesem Hintergrund hat der Ausgangsrechtsstreit seinen Ursprung in den im April 2017 getätigten Zahlungsvorgängen, die sich in ein Vertragsverhältnis eingliedern, das bereits vor dem 13. Januar 2018 bestand. Folglich ist die Richtlinie 2007/64 die zeitlich auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbare Richtlinie. 2. Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2007/64 zur Informationspflicht

23 Mit seinen Vorlagefragen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung von Art. 38 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/64. Diese Bestimmung gehört zu Kapitel 2 („Einzelzahlungen“) des Titels III („Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste“).

24 Diese Bestimmung gilt gemäß Art. 35 der Richtlinie 2007/64 für „Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind“. Vor diesem Hintergrund sind, wenn es sich nicht bloß um eine „Einzelzahlung“, sondern um einen „Rahmenvertrag“ handelt, die Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 („Rahmenverträge“) dieser Richtlinie anwendbar, nicht jene von Kapitel 2 dieses Titels.

25 Art. 4 Nr. 12 der Richtlinie 2007/64 definiert einen „Rahmenvertrag“ als „Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann“. Außerdem heißt es im 24. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass „[i]n der Praxis... Rahmenverträge und darunter fallende Zahlungsvorgänge weitaus häufiger [sind] und … wirtschaftlich mehr ins Gewicht [fallen] als Einzelzahlungen. Bei Zahlungskonten oder bestimmten Zahlungsinstrumenten ist ein Rahmenvertrag erforderlich.“

26 Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, ist ZG Inhaber eines Kontos bei Beobank, für das er über eine Debitkarte verfügt, mit der mindestens drei aufeinanderfolgende erfolgreiche Zahlungen getätigt wurden.

27 Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zahlungsvorgänge keine Einzelzahlungen sind, kommt Art. 38 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/64 offenbar nicht zur Anwendung. Vielmehr ist, wie von Beobank, der tschechischen Regierung und der Kommission geltend gemacht, Art. 47 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, der für im Zusammenhang mit Rahmenverträgen getätigte Zahlungen gilt, für diesen Rechtsstreit maßgeblich ( 3. Bestimmungen zur Haftung des Zahlungsdienstleisters und ihre Auswirkung auf die Notwendigkeit, die Vorlagefragen umzuformulieren

28 Das vorlegende Gericht versteht den Ausgangsrechtsstreit offenbar als ein Verfahren über die Haftung eines Zahlungsdienstleisters, die dadurch entsteht, dass der Nutzer der Zahlungsdienste aufgrund fehlender Angaben zum Zahlungsempfänger den bezahlten Betrag nicht von diesem zurückfordern kann. Der Argumentation des vorlegenden Gerichts folgend müsste, damit die Haftung des Dienstleisters ausgelöst werden kann, nachgewiesen werden, dass er gegen seine Informationspflicht nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/64, der durch Art. VII.18 des Code de droit économique in belgisches Recht umgesetzt wurde, verstoßen hat. Zu diesem Zweck ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung dieser Bestimmung. Es stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob der Zahlungsdienstleister verpflichtet ist, in ausnahmslos jedem Fall die entsprechenden Angaben zum Zahlungsempfänger zu übermitteln, oder nicht (

29 Zwar weist das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen darauf hin, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens nicht bestreiten, dass Art. VII.18 des Code de droit économique auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbar ist. Aus dem Ersuchen ergibt sich jedoch auch, dass die Klage von ZG auf Erstattung der streitigen Zahlungen auf Art. VII.35 des Code de droit économique gestützt ist (

30 Insoweit hat Beobank in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofs erläutert, dass die Klage von ZG auf die Art. VII.30 bis VII.36 des Code de droit économique gestützt sei und dass durch diese Bestimmungen die Art. 56 bis 61 der Richtlinie 2007/64 umgesetzt worden seien, wobei sie hervorgehoben hat, dass diese Bestimmungen vor dem vorlegenden Gericht erörtert worden seien.

31 In ihrer Antwort auf dieselbe Frage des Gerichtshofs hat die belgische Regierung bestätigt, dass Art. VII.35 des belgischen Code de droit économique Art. 60 der Richtlinie 2007/64 umsetzt, und darauf hingewiesen, dass die Art. 58 bis 61 dieser Richtlinie für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblich sein könnten.

32 Auf die Frage nach den für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2007/64 hat die Kommission ausgeführt, dass auf diesen Rechtsstreit die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der Art. 58 bis 61 dieser Richtlinie anwendbar seien und dass daher die Fragen des vorlegenden Gerichts für die Feststellung der Haftung des Dienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge nicht unmittelbar relevant seien.

33 Grundsätzlich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sich zu der Frage zu äußern, ob es einem nationalen Gericht im Rahmen eines Zivilverfahrens nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht gestattet ist, eine bei ihm eingereichte Klage von Amts wegen umzudeuten und/oder in einen anderen Zusammenhang zu setzen. Außerdem stehen offensichtlich weder diese Frage (

34 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort in Bezug auf die von ihm erbetene Auslegung des Unionsrechts geben zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64, die eine harmonisierte Haftungsregelung für Zahlungsvorgänge schaffen, dem entgegenstehen, dass dieses Gericht, wie von ihm intendiert, aus der Auslegung, die einer Bestimmung dieser Richtlinie zu geben ist, die sich auf die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben bezieht, Rückschlüsse hinsichtlich einer Verurteilung von Beobank zur Zahlung eines Betrags in der Höhe der streitigen Zahlungen an ZG zieht. Wie ich bereits in der Einleitung dieser Schlussanträge ausgeführt habe, lässt die Überschrift von Art. 86 der Richtlinie 2007/64 nämlich darauf schließen, dass sie eine vollständige Angleichung dieser harmonisierten Haftungsregelung bewirkt. Obwohl das vorlegende Gericht seine Fragen nicht unmittelbar unter diesem Blickwinkel gestellt hat, benötigt es insoweit jedenfalls eine Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um im Rechtsstreit über die Erstattung von Zahlungsvorgängen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, eine Entscheidung zu treffen (

35 Ich schlage daher vor, die beiden Vorlagefragen zusammen zu prüfen und sie dahin umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht damit im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Zahlungsdienstnutzer nicht verwehrt, den Zahlungsdienstleister deshalb in Haftung zu nehmen, weil dieser gegen seine Informationspflicht nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie verstoßen hat, soweit diese Haftung die Erstattung von Zahlungsvorgängen betrifft.

36 Was den Vorschlag der Umformulierung der Vorlagefragen betrifft, möchte ich aus Gründen der Klarheit darauf hinweisen, dass das vorlegende Gericht in der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens zwar ausführt, dass ZG „neben Schadensersatz in Höhe von 500 Euro“ die Rückzahlung der streitigen Zahlungen in Höhe von 1984 Euro verlangt, dass aber nur der Antrag auf Erstattung dieses zweiten Betrags Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens zu sein scheint.

37 Das vorlegende Gericht führt nämlich zum einen aus, dass es um die Auslegung einer der Bestimmungen von Titel III der Richtlinie 2007/64 ersuche, um daraus Rückschlüsse hinsichtlich der Verpflichtung von Beobank zur Erstattung der streitigen Zahlungsvorgänge „und/oder“ hinsichtlich des Antrags auf Entschädigung für die entgangene Chance, die Gelder vom Dritten zurückzuerlangen, ziehen zu können. Es ist jedoch keineswegs klar, in welchem Verhältnis die beiden Teile dieses Satzes, die durch die Konjunktionen „und/oder“ getrennt sind, zueinander stehen. Zum anderen bestehen Zweifel, ob der Betrag von 500 Euro eine Entschädigung für die entgangene Chance darstellt oder ob er sich aus einer Forderung ergibt, die nichts mit dieser Entschädigung zu tun hat und auf die in den Vorlagefragen in keiner Weise Bezug genommen wird.

38 Vor allem weist das vorlegende Gericht in der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens aber darauf hin, dass der von ZG gestellte Antrag die Verurteilung von Beobank zur Zahlung des Betrags von 1984 Euro betreffe, der den zwei „nicht autorisierten“ Zahlungsvorgängen mit seiner Debitkarte entspreche. Vor diesem Hintergrund deutet der Umstand, dass das vorlegende Gericht darauf hinweist, dass ZG die Rückerstattung der Zahlungen „neben“ dem Betrag von 500 Euro verlange, auch darauf hin, dass die Vorlagefragen nicht unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Rückerstattung dieses Betrags gestellt werden. Das Vorabentscheidungsersuchen enthält keine Klarstellung in Bezug auf den betreffenden Antrag. Auch die Parteien des Ausgangsverfahrens, die belgische Regierung und die Kommission, die zur nationalen Rechtsgrundlage der von ZG im Ausgangsverfahren eingereichten Klage befragt wurden, sind nicht näher auf diesen Antrag von ZG eingegangen.

39 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, werde ich unter Berücksichtigung meines Vorschlag zur Umformulierung der Vorlagefragen in einem ersten Schritt einige Ausführungen zu der mit der Richtlinie 2007/64 geschaffenen Regelung über die Haftung des Zahlungsdienstleisters machen (Abschnitt B) und in einem zweiten Schritt prüfen, ob diese Richtlinie es einem Zahlungsdienstnutzer verwehrt, einen Zahlungsdienstleister deshalb in Haftung zu nehmen, weil dieser gegen die in Art. 47 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene Informationspflicht verstoßen hat (Abschnitt C). B. Zur harmonisierten Haftungsregelung für Zahlungsdienstleister

40 Die Richtlinie 2007/64 sieht neben dem Recht auf Erstattung, das für autorisierte Zahlungsvorgänge besteht, wenn diese von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst werden (Art. 62 der Richtlinie) (

41 Erstens betrifft Art. 58 der Richtlinie 2007/64, wie vom Gerichtshof bereits ausgeführt (

42 Zweitens ergibt sich aus Art. 86 („Vollständige Harmonisierung“ (

43 Drittens hat der Gerichtshof aufgrund der vollständigen Harmonisierung, die mit der Richtlinie 2007/64 auch in Bezug auf die Haftungsregelung für nicht autorisierte Zahlungen vorgenommen wird, im Urteil CRCAM (

44 Nunmehr ist zu prüfen, ob die im Urteil CRCAM vorgenommenen Feststellungen des Gerichtshofs zum Wesen der Richtlinie 2007/64 und zur durch diese erfolgte Harmonisierung auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache übertragbar sind, und zu bestimmen, ob diese Richtlinie nicht dem entgegensteht, dass ZG entsprechend der Argumentation des vorlegenden Gerichts die streitigen Zahlungen erstattet werden. C. Zu den Auswirkungen der harmonisierten Haftungsregelung auf die Möglichkeit, den Zahlungsdienstleister wegen der Verletzung seiner Informationspflicht in Haftung zu nehmen

45 Das vorlegende Gericht ersucht um Auslegung der Richtlinie 2007/64, um zu klären, ob es Beobank gegebenenfalls verurteilen kann, einen Betrag in der Höhe der streitigen Zahlungen zu zahlen, und zwar im Wesentlichen wegen der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Informationspflicht nach dieser Richtlinie und nicht deshalb, weil sie diese Zahlungen trotz des Umstands ausgeführt hat, dass sie im Sinne von Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht autorisiert waren, und/oder sich geweigert hat, diese Zahlungen zu erstatten.

46 Zunächst scheint das haftungsbegründende Ereignis für diese mögliche Verurteilung nicht dem haftungsbegründenden Ereignis der Haftung des Zahlungsdienstleisters nach Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 zu entsprechen. Man könnte also, zumindest auf den ersten Blick, theoretisch zu der Auffassung gelangen, dass es nicht um die Auslösung der Haftung von Beobank aufgrund einer Haftungsregelung geht, die mit der in den Art. 58 bis 61 dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung konkurriert.

47 Um abzuklären, worin eine Haftungsregelung bestehen könnte, die „auf denselben Tatsachen und derselben Grundlage beruht“ und/oder durch „dasselbe haftungsbegründende Ereignis“ im Sinne des Urteils CRCAM ausgelöst wird, weise ich darauf hin, dass sich der Gerichtshof in der dem genannten Urteil zugrunde liegenden Rechtssache mit der Frage beschäftigt hat, ob Art. 58 und Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Zahlungsdienstnutzer verwehren, den Zahlungsdienstleister auf der Grundlage einer anderen Haftungsregelung als der in diesen Bestimmungen vorgesehenen in Haftung zu nehmen, wenn der Zahlungsdienstnutzer seiner in Art. 58 der Richtlinie 2007/64 vorgesehenen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist (

48 Da es im vorliegenden Fall um die Erstattung des Betrags eines Zahlungsvorgangs geht, dürften es weder der Umstand, dass die Haftung eines Zahlungsdienstleisters möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen eine ihm obliegende spezifische Verpflichtung ausgelöst wird, noch der Umstand, dass diese Haftung auf einer anderen Bestimmung als Art. 60 der Richtlinie 2007/64 beruhte, aus der Sicht des Gerichtshofs erlauben, die Tatsache in Frage zu stellen, dass die Haftung „auf denselben Tatsachen und derselben Grundlage beruht“ und/oder durch „dasselbe haftungsbegründende Ereignis“ ausgelöst wird. Der Logik des Urteils CRCAM folgend sind solche Umstände nämlich nicht geeignet, die Tatsache in Frage zu stellen, dass diese Haftung die Erstattung des Betrags von Zahlungsvorgängen in einer Situation betrifft, die in den Anwendungsbereich von Art. 60 dieser Richtlinie fallen kann. Dieser Umstand genügt für die Schlussfolgerung, dass es sich um eine konkurrierende Haftungsregelung handelt, die grundsätzlich nicht mit der in der Richtlinie vorgesehenen harmonisierten Haftungsregelung vereinbar ist.

49 Nach dieser Logik reichen weder der Umstand, dass das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache erwägt, Beobank wegen eines Verstoßes gegen ihre Informationspflicht nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/64 haftbar zu machen, noch die Tatsache, dass diese Haftung aufgrund einer anderen Bestimmung als Art. 60 dieser Richtlinie (

50 Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil CRCAM auch die Voraussetzungen genannt, unter denen die durch die Richtlinie 2007/64 geschaffene Regelung mit einer parallelen Haftungsregelung konkurrieren kann, nämlich, dass diese das harmonisierte System nicht beschädigt und die Ziele und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie nicht beeinträchtigt (

51 Als Erstes sieht die harmonisierte Regelung der Richtlinie 2007/64 nämlich besondere Folgen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor. Hat der Zahlungsdienstnutzer einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang angezeigt (

52 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen kann nicht abgeleitet werden, ob das vorlegende Gericht die streitigen Zahlungen als autorisierte Zahlungsvorgänge im Sinne der Richtlinie 2007/64 betrachtet. Das vorlegende Gericht gibt nämlich nur an, dass die streitigen Zahlungsvorgänge ZG zufolge nicht autorisiert gewesen seien, während Beobank geltend macht, dass es sich um autorisierte Zahlungen handele oder, für den Fall, dass die Zahlungsvorgänge als „nicht autorisierte Zahlungsvorgänge“ einzustufen seien, dass ZG grob fahrlässig gehandelt habe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das vorlegende Gericht den Ausgangsrechtsstreit allein unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Informationspflicht nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie entscheiden möchte, ohne sich dazu zu äußern, ob die streitigen Zahlungen autorisiert waren oder ob ZG grob fahrlässig gehandelt hat, obwohl der Anspruch auf Erstattung dieser Zahlungen a priori in den Anwendungsbereich von Art. 60 oder Art. 62 dieser Richtlinie fällt.

53 Die Richtlinie 2007/64 regelt auf der Ebene des Unionsrechts einheitlich bestimmte Folgen nicht autorisierter Zahlungen (a priori in den Anwendungsbereich von Art. 60 (nicht autorisierte Zahlungsvorgänge) oder Art. 62 (autorisierte Zahlungsvorgänge) der Richtlinie 2007/64 fällt, kann ein nationales Gericht die Dichotomie der Richtlinie in Bezug auf Zahlungsvorgänge, die in autorisierte und nicht autorisierte Zahlungsvorgänge untergliedert werden, nicht übergehen und sich zum Erstattungsrecht äußern, ohne einen Zahlungsvorgang zuvor als „autorisiert“ oder als „nicht autorisiert“ einzustufen. Es ist festzustellen, dass diese Einstufung nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64 für die Folgen solcher Vorgänge im Hinblick auf ihre Erstattung entscheidend ist.

54 Als Zweites würde die Annahme, dass ein Zahlungsdienstnutzer die Erstattung eines Zahlungsvorgangs verlangen kann, weil der Dienstleister seiner Informationspflicht nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/64 nicht nachgekommen ist, dazu führen, dass der Dienstleister auch in Fällen, in denen er nach den Art. 60 und 62 der Richtlinie nicht zur Erstattung verpflichtet ist, haftbar gemacht und zur Erstattung des Betrags dieses Zahlungsvorgangs verpflichtet werden könnte.

55 Insoweit ergibt sich aus dem Urteil CRCAM (

56 Nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64 bilden die Anzeige gemäß Art. 58 der Richtlinie und die in den Art. 60 und 62 genannten Umstände nämlich sämtliche Bedingungen für die Auslösung der Haftung eines Zahlungsdienstleisters, zumindest soweit die Haftung für die Erstattung von Zahlungsvorgängen betroffen ist (

57 Als Drittes beruht die in Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 vorgesehene Haftungsregelung, wie vom Gerichtshof im Urteil CRCAM (

58 Im Einklang mit dieser Logik schaffen Art. 58 und Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 eine Verbindung zwischen der Haftung des Zahlungsdienstleisters auf der Grundlage dieser Bestimmungen und der sich aus Art. 47 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie ergebenden Informationspflicht. Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie sieht nämlich eine besondere Sanktion für den Dienstleister vor, der seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Nach dieser Bestimmung kann der Zahlungsdienstleister demnach auch dann in Haftung genommen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer nicht spätestens 13 Monate nach der Belastung dem Zahlungsdienstleister angezeigt hat, dass ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert wurde, sofern der Zahlungsdienstleister die „Angaben nach Maßgabe des Titels III [dieser Richtlinie] zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht“ hat. Der Argumentation des vorlegenden Gerichts zu folgen würde darauf hinauslaufen, eine andere – und darüber hinausgehende – Sanktion zur Anwendung zu bringen als die durch die harmonisierte Haftungsregelung für Zahlungsdienstleister in Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 vorgesehene, so dass das durch diese Regelung geschaffene Gleichgewicht, auf das der Gerichtshof im Urteil CRCAM (

59 Der Argumentation des vorlegenden Gerichts zufolge könnte die Haftung des Zahlungsdienstleisters im Ausgangsrechtsstreit zunächst auf der Grundlage einer zu der in der Richtlinie 2007/64 festgelegten Haftungsregelung parallelen Regelung, nämlich wegen eines Verstoßes gegen die in Art. 47 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene Informationspflicht, ausgelöst werden (

60 Ich schlage daher vor, festzustellen, dass Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass er es einem Zahlungsdienstnutzer verwehrt, einen Zahlungsdienstleister deshalb in Haftung zu nehmen, weil dieser gegen seine Informationspflicht nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/64 verstoßen hat, soweit diese Haftung die Erstattung von Zahlungsvorgängen betrifft. V. Ergebnis

61 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die umformulierten Vorlagefragen der Justice de paix du canton de Forest (Friedensgericht des Kantons Forest, Belgien) wie folgt zu antworten: Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Zahlungsdienstnutzer verwehrt, einen Zahlungsdienstleister deshalb in Haftung zu nehmen, weil dieser gegen seine Informationspflicht nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2007/64 verstoßen hat, soweit diese Haftung die Erstattung von Zahlungsvorgängen betrifft.